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Document 32014D0069

2014/69/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 39, 8.2.2014, p. 60–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/69(1)/oj

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/69/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Anwendung von Ausnahmeregelungen von den in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der genannten Verordnung haben die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Empfehlungen der EASA die Notwendigkeit und das sich aus den beantragten Ausnahmeregelungen ergebende Schutzniveau bewertet. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass trotz der Ausnahmeregelung ein dem durch die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet würde, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Bewertung der einzelnen Ausnahmeregelungen und die mit ihrer Anwendung verknüpften Bedingungen werden in gesonderten Anhängen zu diesem Beschluss zur Genehmigung dieser Ausnahmeregelungen erläutert.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für eine Ausnahmeregelung allen Mitgliedstaaten mitgeteilt, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung berechtigt sind. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Ausnahmeregelungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Kommission anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung von Ausnahmeregelungen mitteilen, da sie außerhalb dieses Mitgliedstaats Auswirkungen haben können.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regierungen Schwedens und des Vereinigten Königreichs können die in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Ausnahmen von bestimmten Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genehmigen.

Artikel 2

Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.


ANHANG I

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011  (1) der Kommission in Bezug auf die Rechte von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI)

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Laut FCL.905.SFI Buchstabe a in Teil-FCL bestehen die Rechte eines SFI in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: „a) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR), sofern er Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie ist oder war und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat“.

In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich schlug vor, die Anforderung des IRI-Lehrgangs und das Recht zur Durchführung von Flugunterricht für eine erstmalige IR von den übrigen SFI-Anforderungen zu trennen und SFI mit nicht abgeschlossener IRI-Ausbildung die Durchführung einer Ausbildung für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR zu gestatten.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Derzeit gibt es keine ausreichende Zahl qualifizierter Fluglehrer für Ausbildungslehrgänge und es sind nicht genügend IRI-Lehrgänge genehmigt, die es potenziellen SFI ermöglichen würden, sich zu qualifizieren. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs betonte, dass die Anforderung, einen IRI-Lehrgang zu absolvieren, aufgrund der zu geringen Zahl von Fluglehrern eine unbeabsichtigte Belastung darstelle. Abhilfe kann geschaffen werden, indem SFI, die ihren IRI-Lehrgang noch nicht abgeschlossen haben, gestattet wird, die Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. Die Agentur ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Notwendigkeit einer Ausnahme von den Anforderungen der FCL.905.SFI hinreichend nachgewiesen hat.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Teil-FCL ist so abgefasst, dass der Abschluss des IRI-Lehrgangs eine allgemeine Anforderung darstellt und für alle Rechte des SFI zur Durchführung einer Ausbildung in Bezug auf die IR gilt. Er gilt daher auch für das Recht, eine Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen sowie für die zusätzlichen Rechte, die Ausbildung für die erstmalige Erteilung einer IR durchzuführen.

Das Vereinigte Königreich betonte, durch die beabsichtigte Ausnahme werde ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten, da durch diese Ausnahme der JAR-FCL-Standard wiederhergestellt werde.

Das Vereinigte Königreich schlug ferner vor, den IRI-Lehrgang nur für das Recht zur Durchführung der Ausbildung für eine erstmalige IR vorzuschreiben und die Rechte von SFI, die diesen Lehrgang nicht absolviert haben, auf die Ausbildung zur Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung einschließlich der musterspezifischen IR zu beschränken. Damit SFI diese Ausbildung erteilen dürfen, ohne den vollständigen IRI-Lehrgang absolviert zu haben, schlug das Vereinigte Königreich vor, dass die SFI innerhalb der letzten zwölf Monate eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung abgelegt haben müssen. Ein SFI mit dieser Qualifikation, der nicht den vollständigen IRI-Lehrgang absolviert hat, darf keine Ausbildung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen.

Die Agentur gelangte nach Prüfung des geänderten Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu dem Schluss, das Vereinigte Königreich stelle zu Recht fest, dass die Rechte des SFI in Teil-FCL im Vergleich zu JAR-FCL geändert wurden. Die neue Anforderung, wonach der SFI einen IRI-Lehrgang absolvieren muss, wenn Flugunterricht für die IR durchgeführt wird, war als zusätzliche Voraussetzung hinzugefügt worden, da sie als notwendig für die Ausweitung der Rechte erachtet wurde.

Die Agentur stimmt mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die vorgeschlagene Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird, da es dieser spezifischen Gruppe von SFI ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang nicht gestattet ist, die Ausbildung für die Erneuerung und Verlängerung einer allgemeinen IR, sondern lediglich die Ausbildung für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFI, die die IRI-Ausbildung nicht abgeschlossen haben, die Durchführung der Ausbildung für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR gestatten.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Ein SFI mit dieser Qualifikation darf ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang keine Ausbildung für die Erneuerung und Verlängerung einer allgemeinen IR durchführen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


ANHANG II

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Rechte von Prüfern für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE)

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Gemäß FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 umfassen die Rechte eines SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit die Durchführung des Folgenden in einem FFS: „Befähigungsüberprüfungen für Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllt“.

In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich schlägt die Schaffung einer neuen Kategorie von SFE vor, die berechtigt sind, Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung einer IR in Verbindung mit einer Musterberechtigung durchzuführen. Dazu soll die Anforderung der IRI/IRE von den übrigen Anforderungen an SFE getrennt und die Rechte auf die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung einschließlich der musterspezifischen IR beschränkt werden.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Derzeit gibt es nicht genügend genehmigte Lehrgänge, die es potenziellen SFE ermöglichen, die erforderliche Qualifikation zu erwerben. Das Vereinigte Königreich betonte, durch diese Anforderung werde eine unbeabsichtigte Belastung geschaffen, da es zurzeit keine angemessen ausgebildeten Personen gibt. Abhilfe kann geschaffen werden, indem SFE, die den IRE-Anforderungen nicht genügten, gestattet wird, Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen. Die Agentur ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Notwendigkeit einer Ausnahme von den Anforderungen der FCL.1005.SFE hinreichend nachgewiesen hat.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Das Vereinigte Königreich hat die geplante Ausnahme mit einem Verweis auf die entsprechende JAR-FCL sowie damit begründet, dass die Rechte dieser Prüferkategorie sowie die vom Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen geändert wurden. Das Vereinigte Königreich betonte, dass nach dem JAR-System zahlreiche nationale Behörden den Prüfern für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE) gestattet haben, Prüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der mit der Musterberechtigung verbundenen Instrumentenflugberechtigungen, d. h. die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung in Verbindung mit der musterspezifischen Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating, IR) durchzuführen. SFE durften keine Prüfungen für die allgemeine nicht musterspezifische IR sowie für die erstmalige Gewährung der musterspezifischen IR-Rechte durchführen.

Das Vereinigte Königreich wies ferner darauf hin, dass aufgrund der erweiterten Rechte des SFE Teil-FCL vorschreibt, dass ein SFE die für einen Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen (IRE) geltenden Anforderungen erfüllen, d. h. auch Inhaber eines Instrumentenflugberechtigungszeugnisses (IRI-Zeugnis) sein muss. Teil-FCL ist so abgefasst, dass diese Anforderung eine allgemeine Voraussetzung darstellt und daher für alle Rechte des SFE in Bezug auf IR-Prüfungen gilt. Sie gilt für die Rechte zur Verlängerung und Erneuerung musterspezifischer IR sowie für das neue Recht, Prüfungen für die erstmalige Gewährung einer IR durchzuführen.

Das Vereinigte Königreich hob hervor, durch die geplante Ausnahme werde ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten, da durch diese Ausnahme der JAR-FCL-Standard wiederhergestellt werde.

Die Agentur gelangte nach Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu dem Schluss, das Vereinigte Königreich stelle zu Recht fest, dass gemäß der Anforderung FCL.1005.SFE die Rechte des SFE nicht die Durchführung einer praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer IR in einem FFS umfassen, sondern auf die Verlängerung und Erneuerung der IR beschränkt sind (siehe Buchstabe a Absatz 2). Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der JAR-FCL ein SFE zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der IR berechtigt ist. Das Vereinigte Königreich stellte ferner zu Recht fest, dass im Rahmen von JAR-FCL ein SFE nicht auch die IRE/IRI-Anforderungen erfüllen muss. Es ist zutreffend, dass die Rechte des SFE im Vergleich zu JAR-FCL geändert wurden.

Um das Recht zur Durchführung von Prüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung einer kombinierten Musterberechtigung und IR ohne Erfüllung der Anforderungen für die IRE einzubeziehen, schlug das Vereinigte Königreich vor, dass der SFE innerhalb der letzten zwölf Monate eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden haben muss. Ein SFE mit dieser Qualifikation darf keine Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen.

Die Agentur stimmte auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die vorgeschlagene Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird, da es dieser spezifischen Gruppe von SFE ohne Teilnahme an einem IRI-Lehrgang nicht gestattet ist, Prüfungen für die Erneuerung und Verlängerung einer IR durchzuführen, sondern sie lediglich das Recht erhalten, Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung der musterspezifischen IR durchzuführen.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.1005.SFE Buchstabe a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE gestatten, Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von musterspezifischen IR durchzuführen, ohne die für einen Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen (IRE) geltenden Anforderungen erfüllen, d. h. auch Inhaber eines Instrumentenflugberechtigungszeugnisses (IRI-Zeugnis) sein zu müssen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Ein SFE mit dieser Qualifikation darf keine Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung oder für die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, die nicht im Zusammenhang mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung steht, durchführen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


ANHANG III

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die beschränkten Rechte eines Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) und die Möglichkeit, diese Beschränkungen abzuschaffen

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Gemäß FCL.910.SFI Buchstabe b muss für die Erweiterung der Rechte eines SFI auf Simulatoren, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, der SFI durch einen Prüfer für Musterberechtigungen (TRE) geprüft werden. Laut Teil-FCL ist es einem für die Durchführung der Prüfung für ein bestimmtes Muster qualifizierten SFE nicht gestattet, eine Prüfung durchzuführen, durch die die Rechte des SFI um ein weiteres Muster erweitert werden.

In einem Schreiben, das am 27. November 2012 einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 („Grundverordnung“) von FCL.910.SFI Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich hat um diese Ausnahmeregelung ersucht, um SFE nicht nur zu gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend zu erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Es ist notwendig, SFE nicht nur zu gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend zu erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen, da ansonsten durch den Mangel an qualifiziertem Personal unnötige Belastungen für die Branche entstehen würden. Die Agentur stimmte mit der Begründung des Vereinigten Königreichs für die Notwendigkeit, diese Ausnahme zu gewähren, überein.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Das Vereinigte Königreich rechtfertigte die geplante Ausnahme damit, dass sich durch diese Erweiterung der Rechte keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzniveau ergäben.

Die Agentur stimmte auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, wonach durch die geplante Ausnahme ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet sei, da es SFE laut Teil-FCL bereits gestattet ist, die Prüfung der SFI für das Luftfahrzeugmuster im Rahmen der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchführen.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von FCL.910.SFI Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 SFE nicht nur gestatten, Prüfungen im Fall der erstmaligen Erteilung des SFI-Zeugnisses durchzuführen, sondern die Rechte dahingehend erweitern, dass die SFE auch Prüfungen der SFI für weitere Muster durchführen dürfen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Die Rechte des SFI können auf andere FSTD erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn der Inhaber

den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufrieden stellend absolviert hat und

bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE oder SRE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt hat.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


ANHANG IV

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Bezug auf die Rechte und Bedingungen von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI)

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

In Anhang I FCL.905.SFI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind die Rechte der Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) festgelegt. Die Vorschrift besagt ferner, dass der SFI Bewerber um ein SFI-Zeugnis nicht unterrichten darf. Nach Teil-FCL haben nur Inhaber eines Zeugnisses für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (TRI-Zeugnis) dieses Recht, sofern sie mindestens 3 Jahre Erfahrung als TRI besitzen (FCL.905.TRI Buchstabe b).

Mit Schreiben vom 27. November 2012 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 von dieser Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal“) abzuweichen.

Das Vereinigte Königreich schlug vor, Inhabern eines SFI-Zeugnisses das Recht zu gewähren, die Ausbildung für Bewerber um ein SFI-Zeugnis zu erteilen, ohne dass sie die Anforderung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI erfüllen müssen.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Das Vereinigte Königreich teilte mit, in der Vergangenheit seien die JAR-FCL von den britischen Behörden dahingehend ausgelegt worden, dass SFI als Tutoren in SFI-Lehrgängen tätig sein konnten, nachdem sie einen spezifischen Tutor-Lehrgang, gefolgt von einer Kompetenzbeurteilung, absolviert hatten. Wie das Vereinigte Königreich erläuterte, wird durch die Umsetzung von Teil-FCL und die Einführung eines genaueren Wortlauts das Recht, die Ausbildung für Bewerber um ein SFI-Zeugnis zu erteilen, nur Lehrberechtigten für Musterberechtigungen (TRI) mit dreijähriger Erfahrung als TRI gewährt. Im Vereinigten Königreich können viele SFI, die vom Vereinigten Königreich zugelassen wurden und Bewerber um ein SFI-Zeugnis ausbilden, die Anforderung einer dreijährigen Erfahrung für einen TRI nicht erfüllen. Daher können sie nicht weiter als Tutor in SFI-Lehrgängen tätig sein. Das Vereinigte Königreich legte ferner dar, viele der derzeitigen SFI seien aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, die TRI-Anforderungen zu erfüllen.

Das Vereinigte Königreich gelangte auf der Grundlage einer Bewertung der Sachlage zu dem Schluss, dass es nicht genügend TRI gibt, um eine ausreichende Zahl von Bewerbern für ein SFI-Zeugnis auszubilden und dem Ausbildungsbedarf der Branche gerecht zu werden. Dadurch wird es zu einem Mangel an qualifizierten Ausbildern und infolgedessen zu einer ernsthaften Störung der Pilotenausbildung kommen, insbesondere im Bereich Geschäftsreiseflugzeuge. Daher ist es erforderlich, den SFI, die die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI nicht erfüllen, das Recht zu gewähren, die Ausbildung für SFI-Bewerber zu erteilen. Die Agentur stimmte mit der Begründung des Vereinigten Königreichs für die Notwendigkeit dieser Ausnahme überein.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich eine Unstimmigkeit in Teil-FCL festgestellt, da der Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE), der Inhaber eines SFI-Zeugnisses sein muss, das Recht hat, Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines SFI- Zeugnisses durchzuführen, es ihm aber gleichzeitig nicht gestattet ist, diese SFI auszubilden. Die Tatsache, dass ein SFE, bei dem es sich auch um einen SFI handelt, einen Piloten nicht zu einem SFI ausbilden, den SFI jedoch prüfen kann, stellt eine Unstimmigkeit in Teil-FCL dar, da alle Prüfer nach Teil-FCL-System das Recht haben, die Ausbildung für die Zeugnisse, Berechtigungen und Lizenzen zu erteilen, für die sie befugt sind, Prüfungen durchzuführen.

Teil-FCL spiegelt die Übernahme des JAR-FCL-Systems wider, bei dem davon ausgegangen wurde, dass die Ausbildung von Bewerbern für ein SFI-Zeugnis nur von einem TRI erteilt wird. Nach Prüfung der Vorschläge dazu, wie das Vereinigte Königreich die SFI weiter für diese Aufgaben qualifizieren will, stimmte die Agentur mit der Bewertung des Vereinigten Königreichs überein, dass durch die geplante Ausnahme ein dem Teil-FCL gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, insbesondere durch die vom Vereinigten Königreich angeregten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf Ausbildung und Überprüfung.

Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass das Vereinigte Königreich diesen spezifischen Tutor-Lehrgang auch für TRI vorsieht, die diese Ausbildung durchführen wollen. Da dieses Recht in Teil-FCL für TRI, die die Ausbildung für ein SFI-Zeugnis durchführen wollen, bereits vorgesehen ist, sofern sie die Anforderung der dreijährigen Erfahrung erfüllen, ist ein solch spezifischer Tutor-Lehrgang für TRI nicht erforderlich. Diese Lehrgänge sollten daher nur für SFI angeboten werden.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann, abweichend von FCL.905.SFI den SFI, die die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Erfahrung als TRI nicht erfüllen, das Recht gewähren, die Ausbildung für SFI-Bewerber zu erteilen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Diese SFI müssen über mindestens drei Jahre Ausbildungserfahrung als SFI verfügen, einen von einem SFI-Tutor durchgeführten spezifischen zweitägigen SFI-Tutor-Lehrgang absolvieren und eine Kompetenzbeurteilung bestehen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllt sind.


ANHANG V

Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR).

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Anhang I FCL.625 Buchstaben c und d (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lautet:

c)   Erneuerung. Wenn eine IR abgelaufen ist, müssen Bewerber um eine Erneuerung ihrer Rechte

1.

eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um den Befähigungsstand für das Bestehen des Instrumententeils der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zu erreichen, und

2.

eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren.

d)   Wenn die IR nicht innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen.“

Mit Schreiben vom 18. März 2013 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 von dieser Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abzuweichen.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Es ist notwendig, dass Inhaber von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen, die über eine den ICAO-Vorgaben entsprechende IR im Rahmen einer Lizenz aus einem Drittland verfügen, ihre Rechte weiterhin ausüben dürfen, ohne die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen zu müssen. In der Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal wird diese Situation, die eine unnötige Belastung für die Lizenzinhaber mit sich bringt, nicht behandelt.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die Anforderungen nach FCL.625 Buchstabe d für den Fall festgelegt wurden, dass ein Lizenzinhaber seit 7 Jahren keinen Flug nach Instrumentenflugregeln (IFR) mehr durchgeführt hat. Dabei wird nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lizenzinhaber innerhalb der 7 Jahre Flüge nach Instrumentenflugregeln mit einer IR für eine Drittland-Lizenz durchgeführt hat, die während dieses Zeitraums erneuert wurde und daher gültig ist.

Die Agentur stimmte nach Prüfung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung mit dem Vereinigten Königreich darin überein, dass es unverhältnismäßig ist, einem Piloten, der eine gültige oder kürzlich abgelaufene, für eine Lizenz aus einem Drittland erteilte mit ICAO Anhang 1 konforme IR besitzt, die Wiederholung der Prüfung der theoretischen Kenntnisse vorzuschreiben, die für die Erneuerung einer seit mehr als 7 Jahren abgelaufenen europäischen IR erforderlich ist, d. h. es ist nicht zweckmäßig, an einen Piloten mit aktueller IFR-Erfahrung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Piloten, der seit mehr als sieben Jahren nicht nach Instrumentenflugregeln geflogen ist.

Die Agentur stimmt der Argumentation des Vereinigten Königreichs zu. Bei der Regelung wird nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Lizenzinhaber innerhalb der 7 Jahre Flüge nach Instrumentenflugregeln mit einer IR für eine Drittland-Lizenz durchgeführt hat, die während dieses Zeitraums erneuert wurde und daher gültig ist. Die geplante Ausnahme würde für Inhaber von Lizenzen gemäß Teil-FCL gelten, die die ICAO-konforme IR umfassen. Wenn diese Piloten nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit dieser Lizenz fliegen, aber weiterhin mit einer auf den ICAO-Vorgabe beruhenden Lizenz aus einem Drittland fliegen, die eine IR umfasst, und dann die Erneuerung ihrer IR beantragen, so müssten sie auf der Grundlage der aktuellen und gültigen Drittland-IR lediglich die Kriterien für eine Verlängerung nach FCL.625 Buchstabe b erfüllen. Dies bedeutet, dass die Berechtigungsinhaber die Befähigungsüberprüfung bestanden haben müssen, aber keine Schulung absolvieren und keine Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen müssen. Besitzt ein Pilot eine IR aus einem Drittland, die nicht mehr gültig ist, jedoch innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, so erfüllt der Inhaber der Berechtigung die Anforderungen nach FCL.625 Buchstabe c für eine Verlängerung und ist nicht verpflichtet, die Prüfung der theoretischen Kenntnisse zu wiederholen. Nach Ansicht der Agentur ist damit ein dem Teil-FCL gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Das Vereinigte Königreich kann abweichend von Anhang I FCL.625 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Inhabern von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen gestatten, ihre Rechte in Bezug auf eine IR im Rahmen einer Drittland-Lizenz weiterhin auszuüben, ohne die Prüfung der theoretischen Kenntnisse wiederholen zu müssen.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Diese Ausnahmeregelung gilt für Inhaber von gemäß Teil-FCL erteilten Lizenzen, sofern die IR im Rahmen einer Drittland-Lizenz ICAO-konform ist.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


ANHANG VI

Ausnahme Schwedens von der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission  (1) in Bezug auf die geltenden Bestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge

1.   BESCHREIBUNG DES ANTRAGS

Gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittstaat eingeführte Luftfahrzeuge eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung enthalten.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hat die schwedische Verkehrsagentur der Kommission und der EASA ihre Absicht mitgeteilt, abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (2) (aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2012) auf eine solche Erklärung zu verzichten.

2.   BEWERTUNG DES ANTRAGS

2.1.   Notwendigkeit

Schweden hält die Ausnahme von diesem Grundsatz für notwendig, da in einigen Fällen eine solche Erklärung nicht verfügbar ist und nicht eingeholt werden kann.

2.2.   Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Für aus einem Drittstaat in einen EASA-Staat eingeführte Luftfahrzeuge wird eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung verlangt. Dadurch soll der Einfuhrstaat in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die mit einer EASA-Musterzulassung konform ist, dass etwaige ergänzende Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt worden waren und dass die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen umgesetzt worden sind.

Durch die von der schwedischen Regierung vorgeschlagene Maßnahme zum Verzicht auf die Anforderung, diese Erklärung beizufügen, kann ein den geltenden Durchführungsvorschriften in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für aus einem Drittstaat eingeführte gebrauchte Luftfahrzeuge gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet werden, sofern andere Mittel eingesetzt werden, um die erforderliche Gewissheit zu erreichen. Diese Mittel werden unter Nummer 4 erläutert.

3.   BESCHREIBUNG DER AUSNAHME

Schweden kann Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittland eingeführte Luftfahrzeuge ohne Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung akzeptieren.

Diese Ausnahmeregelung gilt, bis eine Änderung zur Lösung dieses Problems im Rahmen der Regelungsaufgabe RMT.0020 in Anhang I (Teil-21) Abschnitt H (Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angenommen und wirksam wird.

4.   MIT DER AUSNAHMEREGELUNG VERKNÜPFTE BEDINGUNGEN

Die zuständige Behörde prüft die Luftfahrzeugunterlagen und inspiziert die Luftfahrzeuge, um sich zu vergewissern, dass

die historischen Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs vollständig sind und zum Nachweis des Herstellungs- und Änderungsstandards ausreichen;

das Luftfahrzeug der Musterbauart entspricht, die der EASA-Musterzulassung zugrunde liegt. Zu diesem Zweck müssen die historischen Aufzeichnungen eine Kopie des ersten für das neue Luftfahrzeug erteilten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der ersten Ausfuhrbescheinigung enthalten. Alternativ kann der Antragsteller für das Lufttüchtigkeitszeugnis vom Inhaber der Musterzulassung eine vom Entwurfsstaat gebilligte Erklärung zum Herstellungsstatus einholen;

das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die mit einer Musterzulassung konform ist;

etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden;

die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen umgesetzt wurden.

Schließlich hat die zuständige Behörde festzustellen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung den Ergebnissen der Untersuchung durch die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3) durchführt, entsprechen.

5.   ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT DER AUSNAHMEREGELUNG

Alle Mitgliedstaaten können die Ausnahmeregelung anwenden, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 28.11.2003, S. 1).


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