EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1143

Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 303, 14.11.2013, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1143/oj

14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2013 DER KOMMISSION

vom 13. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III der Verordnung aufgenommen wurde.

(2)

Deutschland teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3)

Am 15. März 2013 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die European Energy Exchange AG („EEX“) als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4)

Am 20. März 2013 legte Deutschland die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor.

(5)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung der EEX als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind der EEX eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen.

(6)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen bestellte Auktionsplattformen vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten bieten. Um dies zu gewährleisten, sollte die EEX solchen KMU und Kleinemittenten transparente, umfassende und aktuelle Informationen über die Möglichkeiten für den Zugang zu den von der EEX für Deutschland durchgeführten Versteigerungen einschließlich aller notwendigen praktischen Angaben darüber liefern, wie sie diese Möglichkeiten so effizient wie möglich nutzen können. Diese Informationen sollten auf der EEX-Website öffentlich zugänglich sein. Ferner sollte die EEX der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellenden Auktionsaufsicht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, Bericht erstatten und diesbezüglich die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigen, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung nachzukommen.

(7)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit eine Bewerber-Auktionsplattform in der Lage ist, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2-Marktes zu vermeiden. Insbesondere sollte eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu gebrauchen können, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Eine Auktionsplattform sollte potenziellen Bietern die Möglichkeit bieten, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von ihr organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von ihr oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden.

(8)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sind eindeutig und frühzeitig in einer Ausstiegsstrategie festzuhalten, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. Nicht nur die von Deutschland bestellte EEX, sondern alle Auktionsplattformen sollten eine solche Ausstiegsstrategie erarbeiten und dabei die Stellungnahme der Auktionsaufsicht so weit wie möglich berücksichtigen.

(9)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, die die Verfahren für die Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht sowie die Durchführung von Versteigerungen betreffen, geändert werden.

(10)

Da die Zertifikate innerhalb von fünf Tagen nach der Auktion geliefert werden müssen und da die Zertifikate selbst handelbar sind, braucht das Auktionsobjekt nicht handelbar zu sein.

(11)

Unter bestimmten Umständen ist eine Auktionsplattform verpflichtet, die Auktionsaufsicht zu konsultieren. Mit der Beantwortung solcher Konsultationen übernimmt die Auktionsaufsicht eine Verantwortung und Haftung. Zur Minderung dieser Verantwortung und Haftung — besonders in dringenden Fällen — sollte die konsultierende Auktionsplattform die beabsichtigte Maßnahme bereits durchführen dürfen, bevor sie die Stellungnahme der Auktionsaufsicht erhalten hat. Die Verpflichtung, nach der die Auktionsplattform die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich berücksichtigen muss, sollte bestehen bleiben.

(12)

Die Festlegung der Auktionskalender sollte ebenfalls geändert werden. Zum Ersten ist es weder praktikabel noch notwendig, die Auktionskalender bereits im Februar und März des Vorjahres festzulegen. Zum Zweiten sollten die im August zu versteigernden Mengen nur die Hälfte der in den übrigen Monaten versteigerten Mengen betragen, was sich dadurch erreichen lässt, dass entweder weniger Versteigerungen durchgeführt oder geringere Mengen versteigert werden. Zum Dritten bestimmt Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG die Mengen der zu versteigernden Zertifikate für den Luftverkehr und die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten, und die Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über die Jahresmenge von zu versteigernden Zertifikaten für den Luftverkehr sollte den Unsicherheiten bei einigen Faktoren, die diese Mengen und Anteile bestimmen, Rechnung tragen. Angesichts der Ungewissheit über das Ergebnis der internationalen Verhandlungen sollte zudem eine größere Flexibilität bei der Verteilung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Luftverkehrszertifikate vorgesehen werden. Zum Vierten sollten die Zertifikate im Falle mehrerer aufeinander folgender Annullierungen über eine größere Zahl von Versteigerungen als die nächsten vier geplanten Versteigerungen verteilt werden. Schließlich sollten Bestimmungen hinzugefügt werden betreffend den Auktionskalender für Versteigerungen, die von der gemeinsamen Auktionsplattform für einen Mitgliedstaat durchgeführt werden, der beschlossen hat, sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, bis zur Bestellung einer eigenen Auktionsplattform aber auf die gemeinsame Auktionsplattform zurückgreifen muss. Diese Bestimmungen sollten die Bestimmung widerspiegeln, nach der die Auktionskalender von den von diesen Mitgliedstaaten bestellten Auktionsplattformen festzulegen sind.

(13)

Die Zulassung zu den Versteigerungen darf nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden sein. Diese Vorschrift sollte für alle Auktionsplattformen gelten und nicht nur für diejenigen, die von Mitgliedstaaten bestellt werden, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen beteiligen.

(14)

Eine Auktionsplattform kann für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern. Um Unklarheiten zu beseitigen, sollte präzisiert werden, dass die Mitgliedstaaten von einer Auktionsplattform verlangen können, solche Alternativen zu bieten.

(15)

Die Anwendung eines Verbots, nach dem es den Mitgliedstaaten untersagt ist, Insider-Informationen gegenüber Beschäftigten eines Auktionators offenzulegen, kann unter Umständen nicht praktikabel sein oder die Effizienz der Tätigkeit des bestellten Auktionators oder seiner Beschäftigten beeinträchtigen. Auktionatoren spielen bei der Durchführung von Versteigerungen nur eine begrenzte Rolle, und es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung des Risikos von Insider-Geschäften, einschließlich Maßnahmen für Fälle, in denen der Auktionator oder seine Beschäftigten Zugang zu Insider-Informationen hätten. Vor diesem Hintergrund ist ein vollständiges Verbot unverhältnismäßig. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten verantwortlich dafür sein sicherzustellen, dass ein bestellter Auktionator über geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Insider-Geschäften verfügt, bevor sie solche Insider-Informationen offenlegen.

(16)

Die Notifizierung eines Mitgliedstaats, der sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen nicht beteiligt, über die Auktionsplattform, die er zu bestellen beabsichtigt, kann nicht den vollständigen Auktionskalender enthalten, sollte aber die einschlägigen Informationen zur Koordinierung der Auktionskalender zu einem späteren Zeitpunkt enthalten.

(17)

Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte der Bericht der Auktionsaufsicht über die im Jahr 2014 durchgeführten Versteigerungen berücksichtigt werden, dessen Vorlage zu Beginn des darauffolgenden Jahres erwartet werden kann.

(18)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss eine Auktionsplattform ein geregelter Markt sein. Zur Nutzung von einschlägigen Erfahrungen und Sachverstand und zur Verringerung der Risiken bei der Durchführung der Versteigerungen sollte präzisiert werden, dass es sich dabei um einen geregelten Markt handeln sollte, dessen Betreiber einen Markt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.

(19)

Da die Tätigkeit der Auktionsaufsicht aus den Versteigerungserlösen vergütet werden kann, könnte es wünschenswert sein, dass eine Auktionsplattform als Zahlstelle für die Kosten der Auktionsaufsicht fungiert.

(20)

Ein nicht offenes Vergabeverfahren für die Bestellung der Auktionsaufsicht hat nicht zur Vergabe eines Auftrags geführt, da keine Bewerber die Teilnahme an diesem gemeinsamen Vergabeverfahren beantragt haben. Im Rahmen eines neuen Verfahrens müssen komplexe Fragen behandelt werden, die z. B. die Wahl des Ausschreibungsverfahrens, die Vertragsform und die genaue Beschreibung der Aufgaben betreffen und deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Fehlen einer Auktionsaufsicht stellt für die Durchführung der Versteigerungen jedoch kein solches Risiko dar, dass diese bis zur Bestellung der Auktionsaufsicht eingestellt werden sollten.

(21)

Eine Auktionsplattform kann die Einreichung eines elektronischen Antrags auf Zulassung als Bieter gestatten, sollte aber auch vorschreiben dürfen, dass die Anträge in Papierform einzureichen sind.

(22)

Ist die Auktionsplattform, die von einem sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen nicht beteiligenden Mitgliedstaat bestellt wurde, nicht in der Lage, die Versteigerungen durchzuführen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat für die Versteigerung seines Anteils an der Menge zu versteigernder Zertifikate auf die gemeinsame Auktionsplattform zurückgreifen. Es sollte präzisiert werden, dass die Vereinbarungen zwischen der gemeinsamen Auktionsplattform und den von einem solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionatoren vor einer solchen Versteigerung auf einer gemeinsamen Auktionsplattform getroffen werden müssen, jedoch nicht früher.

(23)

Alle Auktionsplattformen müssen eine Ausstiegsstrategie festlegen und die Auktionsaufsicht zu dieser Strategie anhören. Diese Verpflichtung sollte nicht nur für Auktionsplattformen gelten, die von Mitgliedstaaten bestellt werden, die sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung gemeinsamer Auktionsplattformen nicht beteiligen.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung.

(25)

Der Vertrag zwischen Deutschland und der EEX als Opt-out-Auktionsplattform läuft im Dezember 2013 aus. Um eine planbare und fristgerechte Fortsetzung der Versteigerungen durch die EEX zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(26)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten (‚das Auktionsobjekt‘)“.

(2)

Artikel 7 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird.

Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie benachrichtigt unverzüglich die Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.

Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.

(8)   Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der annullierten Versteigerungen.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der annullierten Versteigerungen.“

(3)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht — sofern eine solche bestellt wurde — die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.

Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, werden im Prinzip gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.“

(4)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern

Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet oder wahrscheinlich gefährdet wird. Werden eine Versteigerung oder mehrere Versteigerungen nacheinander annulliert, so wird die kombinierte Menge von Zertifikaten für diese Versteigerungen gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Vierfache der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.

Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Zahl von Versteigerungen, auf die die kombinierte zu versteigernde Menge zu verteilen ist, das Doppelte der Zahl der nacheinander annullierten Versteigerungen.“

(5)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. September des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, wird gemäß Artikel 32 dieser Verordnung festgelegt und veröffentlicht.

Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.“

(6)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG

(1)   Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr zu versteigern sind, beträgt 15 % der Menge dieser Zertifikate, die in dem betreffenden Jahr voraussichtlich im Umlauf sein werden. Beträgt die in einem gegebenen Jahr versteigerte Menge mehr oder weniger als 15 % der für dieses Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Menge, so wird die im folgenden Jahr zu versteigernde Menge um die Differenz berichtigt. Etwaige nach dem letzten Jahr einer Handelsperiode noch zu versteigernde Zertifikate werden in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres versteigert.

Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.

(2)   Für jedes Kalenderjahr einer Handelsperiode wird der Anteil jedes Mitgliedstaats an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie festgelegt.“

(7)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab 2013 bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, im Prinzip bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.“

b)

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Artikel 32 gilt auch für Versteigerungen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.“

(8)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eine Auktionsplattform kann auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.“

(9)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, der über ein Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber;“

(10)

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt beide.“

(11)

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 42 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 oder solche, die gemäß Artikel 38 untersagt sind, durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.“

(12)

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird die Auktionsaufsicht durch höhere Gewalt vollständig oder zum Teil an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung gehindert, so kann die betreffende Auktionsplattform beschließen, die Versteigerung durchzuführen, sofern sie geeignete Maßnahmen trifft, um die Aufsicht über die Versteigerung selbst zu gewährleisten. Dies gilt auch bis zu dem Zeitpunkt, da die erste gemäß Absatz 2 bestellte Auktionsaufsicht entsprechend den im Vertrag zu ihrer Bestellung spezifizierten Modalitäten mit der Aufsicht über die betreffenden Versteigerungen beginnt.“

(13)

Artikel 25 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Auktionsaufsicht gibt gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 und wie in Anhang III vorgesehen Stellungnahmen ab. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.“

(14)

Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung legt die Auktionsplattform ihre detaillierte Ausstiegsstrategie der Kommission vor, die die Auktionsaufsicht dazu anhört. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 6 überarbeitet die Auktionsplattform ihre Ausstiegsstrategie und ändert sie gegebenenfalls, wobei sie die Stellungnahme soweit irgend möglich berücksichtigt.“

(15)

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Art des Auktionsobjekts sowie alle Angaben, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem geltenden oder vorgeschlagenen Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;“

(16)

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform.

Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat, der die Auktionsaufsicht dazu anhören muss.“

(17)

Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen nehmen die Bestimmung und Veröffentlichung erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

(18)

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nachdem die Auktionsaufsicht den jährlichen Gesamtbericht über die im Jahr 2014 durchgeführten Versteigerungen vorgelegt hat, überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Durchführung aller Auktionsverfahren.“

(19)

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Markt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.“

(20)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat, ausgenommen etwaige Beträge, bei denen sie beauftragt wurde, als Zahlstelle für die Auktionsaufsicht zu fungieren.“

(21)

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

In Teil 1 wird nach dem Namen der von Deutschland bestellten Auktionsplattform folgende Zeile angefügt:

 

„Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 2“

In Teil 2 wird nach dem Namen der vom Vereinigten Königreich bestellten Auktionsplattform folgende Zeile angefügt:

 

„Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1“

Folgender Teil 3 wird angefügt:

Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen

3

Auktionsplattform

European Energy Exchange AG (EEX)

 

Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 15. November 2013 bis spätestens 14. November 2018

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 15. November 2013 legt die EEX der Bundesrepublik Deutschland ihre Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Die Ausstiegsstrategie lässt die Verpflichtungen, die der EEX aus dem mit der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 geschlossenen Vertrag entstehen, sowie die Rechte der Kommission und dieser Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vertrags unberührt.

2.

Die EEX erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der als Bieter zugelassenen Mitglieder, die berechtigt sind, im Namen von KMU und Kleinemittenten zu bieten, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Mitglieder Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet die EEX der Auktionsaufsicht Bericht über den erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei sie die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b nachzukommen.

4.

Deutschland unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit der EEX, die der Kommission am 15. März 2013 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 20. März 2013 mitgeteilt wurden.“


Top