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Document 32013R0549
Regulation (EU) No 549/2013 of the European Parliament and of the Council of 21 May 2013 on the European system of national and regional accounts in the European Union Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 174 vom 26.6.2013, pp. 1–727
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
01/09/2025
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Corrected by | 32013R0549R(01) | (SL) | |||
| Corrected by | 32013R0549R(02) | (SL) | |||
| Corrected by | 32013R0549R(03) | (SL) | |||
| Corrected by | 32013R0549R(04) | (HR) | |||
| Corrected by | 32013R0549R(05) | (PL) | |||
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 TABL P*88 Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 TABL P*64 Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Anhang 7.1 Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 TABL P*38 Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Text Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 TABL P*10 Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32015R1342 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 TABL P*3 Text | 24/08/2015 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 8.09 Tabelle 8.1 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 15.31 Tabelle 15.4 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 7.88 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 20.76 Tabelle | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, FI, SL, SV) | Anhang A Absatz 9.61 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LT, LV, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, FI, SL, SV) | Anhang A Absatz 20.158 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 22.16 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 Tabelle | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (DA, DE, EL, EN, LT, LV, MT, NL, PL, SK) | Anhang A Absatz 17.165 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, DA, EL, EN, FR, GA, HR, LT, LV, MT, NL, PL, RO, SK, FI, SL) | Anhang A Absatz 20.57 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, DA, EL, EN, FR, GA, HR, LT, LV, MT, NL, PL, RO, SK, FI, SL) | Anhang A Absatz 20.63 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 15.35 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 3.138 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 17.148 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 3 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, LT, LV, HU, MT, NL, RO, SK, SL, SV) | Anhang A Absatz 4.93 Buchstabe (a) | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 21.22 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 5.235 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, DE, EL, EN, FR, LT, LV, HU, MT, NL, PT, RO, SK, FI, SL) | Anhang A Absatz 5.236 Buchstabe (c) | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang B | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 1.118 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 14.06 Satz 2 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 3.181 Satz | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 10.27 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (DE, EL, EN, LT, LV, MT, SK) | Anhang A Absatz 20.90 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, DE, ET, EL, EN, FR, GA, LT, LV, HU, MT, PL, RO, SL) | Anhang A Absatz 4.82 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 20.77 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LT, LV, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, FI, SL, SV) | Anhang A Absatz 15.32 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, EN, FR, GA, HR, LT, LV, HU, MT, NL, PL, RO, SK, FI, SL, SV) | Anhang A Absatz 1.51 Buchstabe (b) | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Kapitel 23 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Streichung | Anhang A Absatz 4.40 Satz 3 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 10.56 FOOTNOTE 2 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 20.84 Tabelle 20.1 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang B Absatz 10 Text | 01/09/2025 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 1.51 Buchstabe (h) | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 3.132 Buchstabe (c) | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 22.14 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 16.67 Tabelle 16.1 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, LT, LV, MT, PL, RO, SL) | Anhang A Absatz 15.27 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, ES, CS, DA, EL, EN, FR, GA, HR, LT, LV, MT, NL, PL, RO, SK, FI, SL) | Anhang A Absatz 20.65 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 3.98 Text | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, DA, ET, EL, EN, LT, LV, HU, MT, NL, PL, SK) | Anhang A Kapitel 23 Absatz 23.05 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 18.26 FOOTNOTE | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 3.105 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 20.130 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 3.124 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung (BG, CS, ET, EL, EN, GA, IT, LT, LV, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV) | Anhang A Absatz 4.50 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang B Tabelle 27 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 1 | 01/09/2024 | |
| Modified by | 32023R0734 | Ersetzung | Anhang A Absatz 22.13 | 01/09/2024 | |
| Derogated in | 32024D1251 | 25/04/2024 |
|
26.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013
zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Zur Gestaltung der Politik in der Union und zur Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) werden vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur der Wirtschaft und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation eines jeden Mitgliedstaates oder einer jeden Region benötigt. |
|
(2) |
Die Kommission sollte sich an der Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der WWU beteiligen und insbesondere dem Rat regelmäßig berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bezug auf die WWU erzielt haben. |
|
(3) |
Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens in einem Mitgliedstaat oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Die Informationen sollten so genau, vollständig und frühzeitig wie möglich vorliegen, damit für alle Sektoren ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist. |
|
(4) |
Die Kommission sollte Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene für die Zwecke der Verwaltung der Union und insbesondere für Berechnungen im Rahmen des Haushalts der Union verwenden. |
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(5) |
Im Jahr 1970 wurde ein Verwaltungsdokument mit dem Titel „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG) veröffentlicht, das den unter diese Verordnung fallenden Bereich abdeckte. Das Dokument war vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in alleiniger Verantwortung erstellt worden und war das Ergebnis einer mehrjährigen Zusammenarbeit des Amtes mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten mit dem Ziel des Aufbaus eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Europäischen Gemeinschaften entsprach. Es stellte die Gemeinschaftsversion des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen dar, das bis dahin von den Gemeinschaften genutzt worden war. Eine zweite Auflage dieses Dokuments, in der der ursprüngliche Text auf den neuesten Stand gebracht wurde, wurde 1979 veröffentlicht (3). |
|
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) wurde ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eingeführt, um den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Gemeinschaft zu entsprechen. Dieses System stimmte weitgehend mit dem damals neuen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (System of National Accounts — SNA 1993) überein, das im Februar 1993 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen wurde, um die internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen sicherzustellen. |
|
(7) |
Das SNA 1993 wurde aktualisiert und im Februar 2009 als ein neues System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 2008) von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen, um die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen besser auf die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Fortschritte in der Methodikforschung und den Bedarf der Nutzer abzustimmen. |
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(8) |
Das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 geschaffene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) muss nach Maßgabe der Entwicklungen im SNA überarbeitet werden, damit das mit dieser Verordnung eingeführte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA 2008 darstellt und die Daten der Union mit den von ihren wichtigsten internationalen Partnern erstellten Daten vergleichbar sind. |
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(9) |
Zur Einrichtung umweltökonomischer Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zu dem überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (5) ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen geschaffen. |
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(10) |
Bei den umwelt- und sozioökonomischen Gesamtrechnungen sollte die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. August 2009„Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ ebenfalls umfassend berücksichtigt werden. Weitere Methodikstudien und Datentests insbesondere zu Gegenständen im Zusammenhang mit der Mitteilung „Das BIP und mehr“ und der Strategie Europa 2020 müssen mit dem Ziel vorangetrieben werden, einen umfassenderen Messansatz für Wohlergehen und Fortschritt zu schaffen, um dadurch die Entwicklung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte auf die Problemkreise externe Umweltkosten und soziale Ungleichgewichte eingegangen werden. Änderungen der Produktivität sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Dadurch sollten schnellstmöglich über das BIP hinausgehende Daten zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahre 2013 eine Folgemitteilung zum Thema „Das BIP und mehr“ und gegebenenfalls im Jahre 2014 Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Daten über die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene sollten als ein Mittel für die Verwirklichung dieser Ziele angesehen werden. |
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(11) |
Die Möglichkeit, neue, automatisierte Methoden zur Echtzeiterfassung anzuwenden, sollte geprüft werden. |
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(12) |
Das durch diese Verordnung eingeführte überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) umfasst eine Methodik und ein Datenübermittlungsprogramm, in dem die Konten und Tabellen aufgeführt werden, die von allen Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen zu übermitteln sind. Die Kommission sollte diese Konten und Tabellen insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten den Nutzern zu bestimmten Zeitpunkten und gegebenenfalls nach einem zuvor bekannt gegebenen Veröffentlichungskalender zur Verfügung stellen. |
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(13) |
Es sollte ein auf die Nutzer ausgerichteter Ansatz zur Veröffentlichung von Daten gewählt werden, durch den den Bürgern der Union und den anderen Interessenträgern zugängliche und nützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. |
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(14) |
Das ESVG 2010 ersetzt nach und nach alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. |
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(15) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) sollten alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Klassifikation verwenden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden. |
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(16) |
Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (7) geregelt. Dementsprechend sollten die gemäß der genannten Verordnung ergriffenen Maßnahmen daher auch den Schutz vertraulicher Daten und die Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken sicherstellen. |
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(17) |
Eine Taskforce wurde eingesetzt, um die Frage der Behandlung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weiter zu prüfen, einschließlich der Prüfung einer an das Risiko angepassten Methode, durch die die Risiken bei der Berechnung von FISIM ausgeschlossen werden, um den voraussichtlichen künftigen Kosten des bestehenden Risikos Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der Taskforce können es erforderlich machen, die Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der FISIM im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern, um bessere Ergebnisse erzielen zu können. |
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(18) |
Ausgaben für Forschung und Entwicklung sind eine Anlagetätigkeit und sollten daher als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden. Es ist jedoch erforderlich, im Wege eines delegierten Rechtsakts das Format der als Bruttoanlageinvestitionen zu buchenden Daten zu Forschungs- und Entwicklungsausgaben festzulegen, wenn durch ein Testverfahren, für das zusätzliche Tabellen zu entwickeln sind, sichergestellt wurde, dass die Daten hinreichend zuverlässig und vergleichbar sind. |
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(19) |
Nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (8) sind die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang, zu veröffentlichen. Diese Anforderungen verlangen über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Veröffentlichungen. |
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(20) |
Im Juni 2012 hat die Kommission (Eurostat) eine Taskforce eingesetzt, die die Auswirkungen der Richtlinie 2011/85/EU auf die Erhebung und Verbreitung von Haushaltsdaten prüfen sollte und sich in erster Linie mit der Umsetzung der Vorschriften über die Veröffentlichung der Eventualverbindlichkeiten und anderer relevanter Informationen, die ein Anzeichen für erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen sein können, darunter Staatsbürgschaften, Verbindlichkeiten öffentlicher Körperschaften, öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP), notleidende Darlehen und Beteiligungen des Staates am Kapital von Unternehmen, befasst hat. Die umfassende Umsetzung der Ergebnisse dieser Taskforce würde dazu beitragen, die den ÖPP-Verträgen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Beziehungen, einschließlich der Bau-, Ausfall- und Nachfragerisiken, eingehend zu analysieren und implizite Schulden, die in den ÖPP-Bilanzen nicht ausgewiesen sind, zu erkennen und auf diese Weise für mehr Transparenz und zuverlässige Schuldenstatistiken zu sorgen. |
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(21) |
Der durch den Beschluss 74/122/EWG des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik (AWP) hat sich mit der langfristigen Finanzierbarkeit der Renten und der Nachhaltigkeit der Rentenreformen befasst. Die Arbeit der Statistiker auf der einen Seite und der dem AWP zuarbeitenden Sachverständigen für Bevölkerungsalterung auf der anderen Seite sollte in Bezug auf die makroökonomischen Annahmen und andere versicherungsmathematische Parameter auf nationaler und europäischer Ebene enger koordiniert werden, damit die Ergebnisse kohärent und grenzüberschreitend vergleichbar sind und die Daten und Informationen zu den Renten in effizienter Weise an die Nutzer und Interessenträger weitergegeben werden können. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Sozialversicherung aufgelaufene Rentenansprüche als solche nicht zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen. |
|
(22) |
Im Zuge der Arbeiten im Zusammenhang mit dem multilateralen Überwachungsverfahren im Stabilitäts- und Wachstumspakt werden Daten und Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten der Mitgliedstaaten übermittelt. Die Kommission sollte bis Juli 2018 in einem Bericht evaluieren, ob diese Daten im Rahmen des ESVG 2010 zur Verfügung gestellt werden sollten. |
|
(23) |
Es ist wichtig, die Bedeutung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene für die Politik der Union zur Förderung des regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie die Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften hervorzuheben. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Transparenz der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene, einschließlich der öffentlichen Rechnungslegung, verbessert werden muss. Die Kommission (Eurostat) sollte den Haushaltsdaten von Regionen in Mitgliedstaaten, die über autonome Regionen oder Regierungen verfügen, besondere Aufmerksamkeit widmen. |
|
(24) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung des Anhangs A dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung oder internationale Vergleichbarkeit von Anhang A dieser Verordnung sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen unter Einbeziehung des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System durchführt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV von Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten gegebenenfalls die Europäische Zentralbank in Bezug auf deren Zuständigkeitsbereiche anhört. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
|
(25) |
Die meisten statistischen Aggregate, die im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union verwendet werden, insbesondere im Rahmen der Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und bei makroökonomischen Ungleichgewichten, werden unter Bezugnahme auf das ESVG festgelegt. Wenn im Rahmen dieser Verfahren Daten und Berichte vorgelegt werden, sollte die Kommission angemessen darüber informieren, wie sich Änderungen in der Methodik des ESVG 2010, die durch delegierte Rechtsakte gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen werden, auf die entsprechenden Aggregate auswirken. |
|
(26) |
Um die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der Daten des ESVG zu Forschung und Entwicklung sicherzustellen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis Ende Mai 2013 bewerten, ob die Daten zu Forschung und Entwicklung sowohl zu den jeweiligen Preisen als auch preisbereinigt ein für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ausreichendes Qualitätsniveau erreicht haben. |
|
(27) |
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen. Insbesondere sollte das Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die grundlegenden politischen und statistischen Veränderungen berücksichtigen, die in einigen Mitgliedstaaten während der Berichtszeiträume des Programms stattgefunden haben. Die von der Kommission gewährten Ausnahmeregelungen sollten zeitlich befristet sein und einer Überprüfung unterliegen. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, so dass diese Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können. |
|
(28) |
Eine Verkürzung der Fristen für die Übermittlung könnte zu einer erheblichen Belastung und zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Auskunftgebenden und die nationalen statistischen Ämter in der Union führen und mithin eine Beeinträchtigung der Qualität der Daten zur Folge haben. Deshalb sollte bei der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der Daten auf ein Gleichgewicht zwischen Vor- und Nachteilen geachtet werden. |
|
(29) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10) ausgeübt werden. |
|
(30) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
|
(31) |
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört. |
|
(32) |
Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (11) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (12) eingesetzte Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Ausschuss) wurden gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“ oder „ESVG“) eingeführt.
(2) Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:
|
a) |
eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird; |
|
b) |
ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln. |
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 5 und 10 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.
(4) Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.
Artikel 2
Methodik
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 ist in Anhang A wiedergegeben.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht.
(3) Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Anwendung der Buchungsregeln des ESVG 2010 bittet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klarstellung. Die Kommission (Eurostat) prüft die Anfrage unverzüglich und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich ihre Empfehlung zu der erbetenen Klarstellung mit.
(4) Die Mitgliedstaaten verfahren bei der Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem 17. September 2013 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, in denen eine geänderte Methodik für die Berechung und Aufgliederung der FISIM festgelegt wird. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
(5) Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden von den Mitgliedstaaten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der in das ESVG 2010 eingehenden Daten zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für Forschung und Entwicklung sichergestellt werden soll. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Artikel 3
Übermittlung der Daten an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten.
Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Das Datenaustauschformat und die sonstigen praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Artikel 4
Qualitätsbewertung
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der nach Artikel 3 zu übermittelten Daten vor.
(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
Artikel 5
Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung
(1) Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.
(2) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.
(3) Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.
(4) Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (13) überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 6
Ausnahmeregelungen
(1) Soweit die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmeregelungen laufen spätestens zum 1. Januar 2020 aus. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.
(2) Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens bis zum 17. Oktober 2013 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.
Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.
Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2013. übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem 16. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 8
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 9
Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen
(1) Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.
(2) Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE-Ausschuss“) alle für die Ausführung des Auftrags des BNE-Ausschusses erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
Artikel 10
Übergangsbestimmungen
(1) Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (14) — das ESVG 95 anzusehen, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (15) in Kraft ist.
(2) Zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten — solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom in Kraft ist — abweichend von Absatz 1, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind, Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren.
Artikel 11
Berichterstattung über implizite Verbindlichkeiten
Bis 2014 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der vorhandene Informationen über öffentlich-private Partnerschaften und andere implizite Verbindlichkeiten, etwa Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung enthält.
Bis 2018 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen weiteren Bericht vor, in dem bewertet wird, inwieweit die von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Informationen über Verbindlichkeiten sämtliche impliziten Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung umfassen.
Artikel 12
Überprüfung
Bis 1. Juli 2018 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
|
a) |
die Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene; |
|
b) |
die Wirksamkeit dieser Verordnung und des Prozesses der Überwachung des ESVG 2010 und |
|
c) |
die Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten und der Verfügbarkeit der Daten nach dem ESVG 2010. |
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. CREIGHTON
(1) ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 3.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.
(3) Kommission (Eurostat): „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG“, zweite Auflage. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1979.
(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
(5) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.
(6) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
(7) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(8) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(9) Beschluss 74/122/EWG des Rates vom 18. Februar 1974 zur Einsetzung eines Ausschusses für Wirtschaftspolitik (ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21).
(10) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(11) ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.
(12) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.
(13) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.
ANHANG A
|
KAPITEL 1 |
ALLGEMEINE MERKMALE UND GRUNDPRINZIPIEN | 33 |
| ÜBERBLICK | 33 |
| Globalisierung | 35 |
| VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG 2010 | 35 |
| Instrument für Analyse und Politik | 35 |
| Merkmale der ESVG-2010-Konzepte | 37 |
| Sektorengliederung | 40 |
| Satellitenkonten | 41 |
| ESVG 2010 und SNA 2008 | 43 |
| ESVG 2010 und ESVG 95 | 43 |
| GRUNDSÄTZE DES ESVG 2010 ALS SYSTEM | 44 |
| Einheiten und ihre Zusammenfassungen | 44 |
| Institutionelle Einheiten und Sektoren | 45 |
| Örtliche FE | 45 |
| Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt | 45 |
| Strom- und Bestandsgrößen | 46 |
| Stromgrößen | 46 |
| Transaktionsarten | 46 |
| Merkmale der Transaktionen | 46 |
| Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten | 46 |
| Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen | 46 |
| Transaktionen mit und ohne Gegenleistung | 47 |
| Abgewandelte Transaktionen | 47 |
| Umleitung | 47 |
| Aufteilung | 47 |
| Betonung des Haupttransaktionspartners | 47 |
| Grenzfälle | 48 |
| Sonstige Vermögensänderungen | 48 |
| Sonstige reale Vermögensänderungen | 48 |
| Umbewertungsgewinne/-verluste | 48 |
| Bestandsgrößen | 48 |
| Das Kontensystem und die Aggregate | 49 |
| Buchungsregeln | 49 |
| Bezeichnung der beiden Kontenseiten | 49 |
| Doppelbuchung/Vierfachbuchung | 49 |
| Bewertung | 49 |
| Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern | 50 |
| Bewertung zu konstanten Preisen | 50 |
| Buchungszeitpunkt | 50 |
| Konsolidierung und Saldierung | 50 |
| Konsolidierung | 50 |
| Saldierung | 51 |
| Konten, Kontensalden und Aggregate | 51 |
| Die Kontenabfolge | 51 |
| Das Güterkonto | 51 |
| Die Konten der übrigen Welt | 51 |
| Kontensalden | 52 |
| Volkswirtschaftliche Aggregate | 54 |
| Das BIP: ein zentrales volkswirtschaftliches Aggregat | 54 |
| Das Input-Output-System | 54 |
| Aufkommens- und Verwendungstabellen | 55 |
| Symmetrische Input-Output-Tabellen | 55 |
|
KAPITEL 2 |
EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN | 56 |
| ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT | 56 |
| DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN | 58 |
| Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften | 59 |
| Unternehmensgruppen | 59 |
| Zweckgesellschaften | 60 |
| Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen | 60 |
| Künstliche Tochterunternehmen | 60 |
| Zweckgesellschaften des Staates | 61 |
| DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN | 61 |
| Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | 65 |
| Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001) | 66 |
| Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002) | 66 |
| Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) | 66 |
| Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) | 67 |
| Finanzielle Mittler | 67 |
| Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | 68 |
| Finanzielle Kapitalgesellschaften, die nicht finanzielle Mittler sind oder Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben | 68 |
| Institutionelle Einheiten des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften | 68 |
| Die neun Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften | 68 |
| Zusammenfassung von Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften | 69 |
| Untergliederung der Teilsektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften in öffentlich, inländisch privat und ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften | 69 |
| Zentralbank (S.121) | 70 |
| Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) | 70 |
| Geldmarktfonds (S.123) | 71 |
| Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | 71 |
| Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) | 72 |
| Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG) | 72 |
| Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften | 72 |
| Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) | 73 |
| Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) | 73 |
| Versicherungsgesellschaften (S.128) | 74 |
| Pensionseinrichtungen (S.129) | 75 |
| Staat (S.13) | 76 |
| Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311) | 76 |
| Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312) | 76 |
| Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313) | 77 |
| Sozialversicherung (S.1314) | 77 |
| Private Haushalte (S.14) | 77 |
| Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142) | 78 |
| Arbeitnehmerhaushalte (S.143) | 78 |
| Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441) | 78 |
| Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442) | 78 |
| Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443) | 78 |
| Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) | 79 |
| Übrige Welt (S.2) | 79 |
| Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform | 80 |
| ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE | 82 |
| Örtliche fachliche Einheit | 82 |
| Wirtschaftsbereiche | 83 |
| Klassifikation der Wirtschaftsbereiche | 83 |
| HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE | 83 |
| Homogene Produktionseinheit | 83 |
| Homogener Produktionsbereich | 83 |
|
KAPITEL 3 |
GÜTERTRANSAKTIONEN UND TRANSAKTIONEN MIT NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN | 84 |
| GÜTERTRANSAKTIONEN IM ALLGEMEINEN | 84 |
| PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT | 85 |
| Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten | 86 |
| Produktionswert (P.1) | 87 |
| Institutionelle Einheiten: Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt | 89 |
| Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion | 92 |
| Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Teil A) | 93 |
| Hergestellte Waren (Teil C); Gebäude und Bauarbeiten (Teil F) | 93 |
| Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen (Teil G) | 93 |
| Verkehrs- und Lagereileistungen (Teil H) | 94 |
| Beherbergung und Gastronomiedienstleistungen (Teil I) | 95 |
| Finanz- und Versicherungsdienstleistungen: Produktion der Zentralbank (Teil K) | 95 |
| Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Finanzdienstleistungen allgemein | 95 |
| Finanzdienstleistungen, die für direkte Entgelte erbracht werden | 95 |
| Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zinsen | 96 |
| Finanzdienstleistungen bestehend aus dem Erwerb und der Veräußerung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Finanzmärkten | 96 |
| Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen und Alterssicherungssystemen; ihre Tätigkeit wird durch Versicherungsbeiträge und Sparerträge finanziert | 96 |
| Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens (Teil L) | 98 |
| Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (Teil M); Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Teil N) | 98 |
| Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung (Teil O) | 99 |
| Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (Teil P); Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Teil Q) | 99 |
| Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen (Teil R); Sonstige Dienstleistungen (Teil S) | 99 |
| Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen (Teil T) | 99 |
| VORLEISTUNGEN (P.2) | 99 |
| Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorleistungen | 101 |
| KONSUM (P.3, P.4) | 101 |
| Konsumausgaben (P.3) | 101 |
| Konsum nach dem Verbrauchskonzept (P.4) | 103 |
| Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben | 105 |
| Buchungszeitpunkt und Bewertung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept | 106 |
| BRUTTOINVESTITIONEN (P.5) | 106 |
| Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) | 106 |
| Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen | 109 |
| Abschreibungen (P.51C) | 110 |
| Vorratsveränderungen (P.52) | 110 |
| Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorratsveränderungen | 111 |
| Nettozugang an Wertsachen (P.53) | 112 |
| EXPORTE UND IMPORTE (P.6 UND P.7) | 113 |
| Warenexporte und Warenimporte (P.61 und P.71) | 113 |
| Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72) | 115 |
| TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN | 118 |
| NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (NP) | 119 |
|
KAPITEL 4 |
VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN | 121 |
| ARBEITNEHMERENTGELT (D.1) | 121 |
| Bruttolöhne und -gehälter (D.11) | 121 |
| Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen | 121 |
| Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen | 122 |
| Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) | 123 |
| Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) | 123 |
| Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122) | 124 |
| PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2) | 126 |
| Gütersteuern (D.21) | 126 |
| Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211) | 126 |
| Importabgaben (D.212) | 127 |
| Sonstige Gütersteuern (D.214) | 127 |
| Sonstige Produktionsabgaben (D.29) | 128 |
| Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union | 128 |
| Produktions- und Importabgaben: Buchungszeitpunkt und zu buchende Beträge | 129 |
| SUBVENTIONEN (D.3) | 129 |
| Gütersubventionen (D.31) | 130 |
| Importsubventionen (D.311) | 130 |
| Sonstige Gütersubventionen (D.319) | 130 |
| Sonstige Subventionen (D.39) | 131 |
| VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4) | 132 |
| Zinsen (D.41) | 133 |
| Zinsen auf Einlagen und Kredite | 133 |
| Zinsen auf Schuldverschreibungen | 133 |
| Zinsen auf kurzfristige Schuldverschreibungen | 133 |
| Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen | 133 |
| Zinsswaps und Forward Rate Agreements | 134 |
| Zinsen auf Finanzierungsleasing | 134 |
| Sonstige Zinsen | 134 |
| Buchungszeitpunkt | 134 |
| Ausschüttungen und Entnahmen (D.42) | 135 |
| Ausschüttungen (D.421) | 135 |
| Gewinnentnahmen (D.422) | 136 |
| Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) | 137 |
| Sonstige Kapitalerträge (D.44) | 137 |
| Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441) | 137 |
| Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen (D.442) | 138 |
| Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443) | 138 |
| Pachteinkommen (D.45) | 139 |
| Pachten für Land und Gewässer | 139 |
| Pachten für den Abbau von Bodenschätzen | 139 |
| EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5) | 139 |
| Einkommensteuer (D.51) | 139 |
| Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59) | 140 |
| SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6) | 141 |
| Nettosozialbeiträge (D.61) | 143 |
| Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) | 143 |
| Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612) | 144 |
| Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613) | 145 |
| Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614) | 145 |
| Monetäre Sozialleistungen (D.62) | 146 |
| Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621) | 146 |
| Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622) | 146 |
| Sonstige soziale Geldleistungen (D.623) | 146 |
| Soziale Sachleistungen (D.63) | 147 |
| Soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631) | 147 |
| Soziale Sachleistungen — vom Staat und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekaufte Marktproduktion (D.632) | 147 |
| SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7) | 148 |
| Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71) | 148 |
| Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72) | 149 |
| Laufende Transfers innerhalb des Staates (D.73) | 150 |
| Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) | 150 |
| Übrige laufende Transfers (D.75) | 151 |
| Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751) | 151 |
| Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752) | 151 |
| Übrige laufende Transfers, a.n.g. (D.759) | 151 |
| Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen | 151 |
| Lotterien und Spiele | 152 |
| Entschädigungszahlungen | 152 |
| MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76) | 153 |
| ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8) | 153 |
| VERMÖGENSTRANSFERS (D.9) | 154 |
| Vermögenswirksame Steuern (D.91) | 154 |
| Investitionszuschüsse (D.92) | 155 |
| Sonstige Vermögenstransfers (D.99) | 156 |
| MITARBEITERAKTIENOPTIONEN | 157 |
|
KAPITEL 5 |
FINANZIELLE TRANSAKTIONEN | 159 |
| ÜBERBLICK ÜBER FINANZIELLE TRANSAKTIONEN | 159 |
| Finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten | 159 |
| Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten | 159 |
| Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten | 160 |
| Vermögensbilanzen, Finanzierungskonto und sonstige Ströme | 161 |
| Bewertung | 161 |
| Netto- und Bruttoverbuchung | 162 |
| Konsolidierung | 162 |
| Saldierung | 162 |
| Regeln für die Verbuchung finanzieller Transaktionen | 163 |
| Eine finanzielle Transaktion mit einem laufenden oder Vermögenstransfer als Gegenbuchung | 163 |
| Finanztransaktionen, denen Vermögenseinkommen gegenübersteht | 164 |
| Buchungszeitpunkt | 164 |
| Ein Finanzierungskonto „von wem zu wem“ | 165 |
| GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN NACH EINZELNEN KATEGORIEN | 166 |
| Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1) | 166 |
| Währungsgold (F.11) | 166 |
| SZR (F.12) | 167 |
| Bargeld und Einlagen (F.2) | 168 |
| Bargeld (F.21) | 168 |
| Einlagen ((F.22) und (F.29)) | 168 |
| Sichteinlagen (F.22) | 168 |
| Sonstige Einlagen (F.29) | 169 |
| Schuldverschreibungen (F.3) | 169 |
| Wesentliche Merkmale von Schuldverschreibungen | 170 |
| Klassifizierung nach ursprünglicher Fälligkeit und Währung | 170 |
| Klassifizierung nach Art des Zinssatzes | 170 |
| Festverzinsliche Schuldverschreibungen | 171 |
| Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz | 171 |
| Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz | 171 |
| Privatplatzierungen | 172 |
| Verbriefung | 172 |
| Pfandbriefe | 172 |
| Kredite (F.4) | 173 |
| Wesentliche Merkmale von Krediten | 173 |
| Klassifizierung von Krediten nach ursprünglicher Fälligkeit, Währung und Zweck des Kredites | 173 |
| Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Einlagen | 173 |
| Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Schuldverschreibungen | 173 |
| Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten, Handelskrediten und Handelswechseln | 174 |
| Lombardkredite und Wertpapierpensionsgeschäfte | 174 |
| Finanzierungsleasing | 175 |
| Andere Arten von Krediten | 175 |
| Forderungen, die nicht zur Kategorie Kredite gehören | 175 |
| Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5) | 176 |
| Anteilsrechte (F.51) | 176 |
| Hinterlegungsscheine | 176 |
| Börsennotierte Aktien (F.511) | 176 |
| Nicht börsennotierte Aktien (F.512) | 176 |
| Börsengang, Börsennotiz, Börsenabgang und Aktienrückkauf | 177 |
| Forderungen, die keine Anteilspapiere sind | 177 |
| Sonstige Anteilsrechte (F.519) | 177 |
| Bewertung von Kapitaltransaktionen | 178 |
| Anteile an Investmentfonds (F.52) | 178 |
| Anteile an Geldmarktfonds (F.521) | 178 |
| Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) | 179 |
| Bewertung von Transaktionen mit Anteilen an Investmentfonds | 179 |
| Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6) | 179 |
| Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61) | 179 |
| Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62) | 179 |
| Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtung en (F.63) | 180 |
| Bedingte Alterssicherungsansprüche | 180 |
| Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (F.64) | 180 |
| Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65) | 181 |
| Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66) | 181 |
| Standardisierte Garantien und einmalige Bürgschaften | 181 |
| Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) | 182 |
| Finanzderivate (F.71) | 182 |
| Optionen | 182 |
| Terminkontrakte | 182 |
| Optionen versus Terminkontrakte | 183 |
| Swaps | 183 |
| Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward rate agreements — FRA) | 183 |
| Kreditderivate | 183 |
| Kreditausfallswaps | 184 |
| Finanzinstrumente, die keine Finanzderivate sind | 184 |
| Mitarbeiteraktienoptionen (F.72) | 184 |
| Bewertung der Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen | 185 |
| Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.8) | 185 |
| Handelskredite und Anzahlungen (F.81) | 186 |
| Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89) | 186 |
|
ANHANG 5.1 — |
KLASSIFIKATION DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN | 187 |
| Klassifikation finanzieller Transaktionen nach Kategorie | 187 |
| Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Handelbarkeit | 188 |
| Strukturierte Wertpapiere | 189 |
| Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens | 189 |
| Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Zinssatzes | 189 |
| Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Laufzeit | 190 |
| Kurze und lange Laufzeit | 190 |
| Ursprüngliche Laufzeit und Restlaufzeit | 190 |
| Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Währung | 190 |
| Geldmengenaggregate | 190 |
|
KAPITEL 6 |
SONSTIGE STRÖME | 191 |
| EINFÜHRUNG | 191 |
| SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER AKTIVA UND PASSIVA | 191 |
| Sonstige reale Vermögensänderungen (K.1 bis K.6) | 191 |
| Zubuchungen von Vermögensgütern (K.1) | 191 |
| Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2) | 192 |
| Katastrophenschäden (K.3) | 192 |
| Enteignungsgewinne/-verluste (K.4) | 193 |
| Sonstige Volumenänderungen (K.5) | 193 |
| Änderungen der Zuordnung (K.6) | 194 |
| Änderung der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten (K.61) | 194 |
| Änderungen der Vermögensart (K.62) | 194 |
| Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7) | 195 |
| Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71) | 196 |
| Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72) | 196 |
| Umbewertungsgewinne/-verluste nach Art der Forderungen und Verbindlichkeiten | 197 |
| Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (AF.1) | 197 |
| Bargeld und Einlagen (AF.2) | 197 |
| Schuldverschreibungen (AF.3) | 197 |
| Kredite (AF.4) | 198 |
| Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) | 198 |
| Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) | 198 |
| Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) | 198 |
| Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) | 198 |
| Aktiva in Fremdwährung | 199 |
|
KAPITEL 7 |
VERMÖGENSBILANZEN | 200 |
| ARTEN VON AKTIVA UND PASSIVA | 201 |
| Definition eines Aktivums | 201 |
| ABGRENZUNG AUS DEN AKTIVA UND PASSIVA | 201 |
| GRUPPEN VON AKTIVA UND PASSIVA | 201 |
| Produzierte Vermögensgüter (AN.1) | 201 |
| Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) | 202 |
| Forderungen und Verbindlichkeiten (AF) | 202 |
| BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA | 205 |
| Allgemeine Bewertungsgrundsätze | 205 |
| VERMÖGENSGÜTER (AN) | 206 |
| Produzierte Vermögensgüter (AN.1) | 206 |
| Anlagegüter (AN.11) | 206 |
| Geistiges Eigentum (AN.117) | 206 |
| Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (AN.116) | 207 |
| Vorräte (AN.12) | 207 |
| Wertsachen (AN.13) | 207 |
| Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) | 207 |
| Natürliche Ressourcen (AN.21) | 207 |
| Grund und Boden (AN.211) | 207 |
| Bodenschätze (AN.212) | 207 |
| Sonstiges Naturvermögen (AN.213, AN.214 und AN.215) | 207 |
| Nutzungsrechte (AN.22) | 208 |
| Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23) | 208 |
| FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF) | 208 |
| Währungsgold und SZR (AF.1) | 208 |
| Bargeld und Einlagen (AF.2) | 208 |
| Schuldverschreibungen (AF.3) | 208 |
| Kredite (AF.4) | 209 |
| Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) | 209 |
| Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) | 210 |
| Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) | 210 |
| Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) | 210 |
| FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN | 210 |
| NACHRICHTLICHER AUSWEIS | 211 |
| Langlebige Konsumgüter (AN.m) | 211 |
| Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1) | 211 |
| Notleidende Kredite (AF.m2) | 211 |
| Erfassung notleidender Kredite | 212 |
|
ANHANG 7.1 — |
BESCHREIBUNG DER AKTIVA UND PASSIVA | 213 |
|
ANHANG 7.2 — |
ÜBERBLICK ÜBER DIE BUCHUNGEN VON DER VERMÖGENSERÖFFNUNGSBILANZ BIS ZUR VERMÖGENSSCHLUSSBILANZ | 222 |
|
KAPITEL 8 |
DIE KONTENABFOLGE | 226 |
| EINLEITUNG | 226 |
| Die Kontenabfolge | 226 |
| DIE KONTENABFOLGE | 230 |
| Transaktionskonten | 230 |
| Produktionskonto (I) | 230 |
| Verteilungs- und Verwendungskonten (II) | 232 |
| Konten der primären Einkommensverteilung (II.1) | 232 |
| Einkommensentstehungskonto (II.1.1) | 232 |
| Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2) | 236 |
| Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) | 242 |
| Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2) | 242 |
| Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2) | 249 |
| Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3) | 249 |
| Einkommensverwendungskonto (II.4) | 256 |
| Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) (II.4.1) | 256 |
| Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) (II.4.2) | 256 |
| Vermögensänderungskonten (III) | 259 |
| Vermögensbildungskonto (III.1) | 259 |
| Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (III.1.1) | 259 |
| Sachvermögensbildungskonto (III.1.2) | 259 |
| Finanzierungskonto (III.2) | 259 |
| Konto sonstiger Vermögensänderungen (III.3) | 268 |
| Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1) | 268 |
| Umbewertungskonto (III.3.2) | 268 |
| Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1) | 268 |
| Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2) | 268 |
| Vermögensbilanzen (IV) | 282 |
| Bilanz am Jahresanfang (IV.1) | 282 |
| Änderung der Bilanz (IV.2) | 282 |
| Bilanz am Jahresende (IV.3) | 282 |
| AUSSENKONTO (V) | 290 |
| Leistungsbilanzen | 290 |
| Außenkonto der Waren und Dienstleistungen (V.I) | 290 |
| Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers (V.II) | 290 |
| Außenkonten der Vermögensänderungen (V.III) | 290 |
| Außenkonto der Vermögensbildung (V.III.1) | 290 |
| Außenkonto der Finanzierungsströme (V.III.2) | 291 |
| Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen (V.III.3) | 291 |
| Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten (V.IV) | 291 |
| GÜTERKONTO (0) | 303 |
| ZUSAMMENGEFASSTE KONTEN | 303 |
| AGGREGATE | 315 |
| Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) | 315 |
| Betriebsüberschuss der Volkswirtschaft | 315 |
| Selbständigeneinkommen der Volkswirtschaft | 315 |
| Unternehmensgewinn der Volkswirtschaft | 315 |
| Nationaleinkommen zu Marktpreisen | 315 |
| Verfügbares Einkommen insgesamt | 315 |
| Sparen | 316 |
| Saldo der laufenden Außentransaktionen | 316 |
| Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft | 316 |
| Reinvermögen der gesamten Volkswirtschaft | 316 |
| Ausgaben und Einnahmen des Staates | 316 |
|
KAPITEL 9 |
AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN UND INPUT-OUTPUT-SYSTEM | 318 |
| EINLEITUNG | 318 |
| BESCHREIBUNG | 322 |
| STATISTISCHES INSTRUMENT | 322 |
| INSTRUMENT FÜR DIE ANALYSE | 323 |
| DETAILLIERTERE AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN | 323 |
| Klassifikationen | 323 |
| Bewertungsgrundsätze | 325 |
| Handels- und Transportspannen | 326 |
| Produktionssteuern und Importabgaben abzüglich Subventionen | 328 |
| Sonstige Grundkonzepte | 330 |
| Nachrichtliche Angaben | 331 |
| DATENQUELLEN UND ABSTIMMUNG | 331 |
| INSTRUMENT FÜR DIE ANALYSE UND ERWEITERUNGEN | 332 |
|
KAPITEL 10 |
PREIS- UND VOLUMENMESSUNG | 335 |
| ANWENDUNGSBEREICH VON PREIS- UND VOLUMENINDIZES IN DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN | 336 |
| Integriertes System der Preis- und Volumenindizes | 336 |
| Andere Preis- und Volumenindizes | 337 |
| ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER PREIS- UND VOLUMENMESSUNG | 337 |
| Definition von Preisen und Volumen marktbestimmter Güter | 337 |
| Qualität, Preis und homogene Güter | 338 |
| Preise und Volumen | 339 |
| Neue Güter | 340 |
| Grundsätze für nichtmarktbestimmte Dienstleistungen | 341 |
| Grundsätze für die Wertschöpfung und das Bruttoinlandsprodukt | 342 |
| SPEZIFISCHE PROBLEME BEI DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE | 343 |
| Gütersteuern und Gütersubventionen | 343 |
| Sonstige Produktionsabgaben und sonstige Subventionen | 344 |
| Abschreibungen | 344 |
| Arbeitnehmerentgelt | 344 |
| Anlagevermögen und Vorräte | 344 |
| REALEINKOMMMEN DER VOLKSWIRTSCHAFT | 345 |
| RÄUMLICHER PREIS- UND VOLUMENVERGLEICH | 346 |
|
KAPITEL 11 |
BEVÖLKERUNG UND ARBEITSEINSATZ | 347 |
| BEVÖLKERUNG | 347 |
| ERWERBSPERSONEN | 348 |
| ERWERBSTÄTIGE | 348 |
| Arbeitnehmer | 349 |
| Selbständige | 349 |
| Erwerbstätige und Wohnsitz | 350 |
| ARBEITSLOSE | 351 |
| BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE | 351 |
| Beschäftigungsverhältnisse und Gebietsansässigkeit | 352 |
| NICHT BEOBACHTETE WIRTSCHAFT | 352 |
| ARBEITSVOLUMEN | 352 |
| Angabe des Arbeitsvolumens | 352 |
| VOLLZEITÄQUIVALENTE | 354 |
| ARBEITSEINSATZ DER ARBEITNEHMER ZU KONSTANTEN LOHNSÄTZEN | 354 |
| MESSGRÖSSEN DER PRODUKTIVITÄT | 354 |
|
KAPITEL 12 |
VIERTELJÄHRLICHE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN | 355 |
| EINLEITUNG | 355 |
| CHARAKTERISTISCHE BESONDERHEITEN VIERTELJÄHRLICHER VOLKSWIRTSCHAFTLICHER GESAMTRECHNUNGEN | 356 |
| Buchungszeitpunkt | 356 |
| Unfertige Erzeugnisse | 356 |
| Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Zeiträume innerhalb eines Jahres konzentrieren | 357 |
| Zahlungen von geringer Häufigkeit | 357 |
| Schnellschätzungen | 357 |
| Bilanzierung und Benchmarking bei vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen | 357 |
| Abstimmung | 358 |
| Konsistenz zwischen vierteljährlichen und jährlichen Gesamtrechnungen — Benchmarking | 358 |
| Verkettete Preis- und Volumenindizes | 358 |
| Saison- und Kalenderbereinigungen | 359 |
| Abfolge der Erstellung saisonbereinigter verketteter Volumenmessungen | 360 |
|
KAPITEL 13 |
REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN | 361 |
| EINFÜHRUNG | 361 |
| DAS GEBIET EINER REGION | 362 |
| EINHEITEN UND REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN | 362 |
| Institutionelle Einheiten | 362 |
| Örtliche fachliche Einheiten und regionale Produktionstätigkeiten nach Wirtschaftsbereichen | 363 |
| REGIONALISIERUNGSVERFAHREN | 363 |
| AGGREGATE FÜR PRODUKTIONSTÄTIGKEITEN | 365 |
| Bruttowertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt nach Regionen | 365 |
| Aufgliederung der FISIM nach verwendenden Wirtschaftsbereichen | 365 |
| Erwerbstätigkeit | 365 |
| Arbeitnehmerentgelt | 365 |
| Übergang von der regionalen Bruttowertschöpfung zum regionalen BIP | 365 |
| Volumenwachstumsraten der regionalen Bruttowertschöpfung | 366 |
| REGIONALE EINKOMMENSKONTEN DER PRIVATEN HAUSHALTE | 366 |
|
KAPITEL 14 |
UNTERSTELLTE BANKGEBÜHREN (FISIM) | 369 |
| DAS KONZEPT DER FISIM UND DIE AUSWIRKUNGEN IHRER AUFGLIEDERUNG NACH VERWENDERN AUF DIE WICHTIGSTEN AGGREGATE | 369 |
| BERECHNUNG DER FISIM-PRODUKTION DER SEKTOREN S.122 UND S.125 | 370 |
| Benötigte statistische Daten | 370 |
| Referenzzinssätze | 370 |
| Interner Referenzzinssatz | 371 |
| Externe Referenzzinssätze | 371 |
| Detaillierte Untergliederung der FISIM nach institutionellen Sektoren | 371 |
| Untergliederung der den privaten Haushalten zugeordneten FISIM in Vorleistungen und Konsum | 372 |
| BERECHNUNG VON FISIM-IMPORTEN | 373 |
| FISIM ZU VORJAHRESPREISEN | 373 |
| BERECHNUNG VON FISIM NACH WIRTSCHAFTSBEREICHEN | 374 |
| PRODUKTIONSWERT DER ZENTRALBANK | 374 |
|
KAPITEL 15 |
NUTZUNGSRECHTE | 375 |
| EINLEITUNG | 375 |
| UNTERSCHEIDUNG VON OPERATING-LEASING, RESSOURCEN-LEASING UND FINANZIERUNGSLEASING | 375 |
| Operating-Leasing | 377 |
| Finanzierungsleasing | 377 |
| Ressourcen-Leasing | 378 |
| Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen | 379 |
| Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten | 380 |
| Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) | 382 |
| Dienstleistungslizenzverträge | 382 |
| Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern (AN.221) | 382 |
| Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen (AN.224) | 382 |
|
KAPITEL 16 |
VERSICHERUNG | 383 |
| EINLEITUNG | 383 |
| Direktversicherung | 383 |
| Rückversicherung | 384 |
| Die beteiligten Einheiten | 385 |
| PRODUKTION DER DIREKTVERSICHERUNG | 385 |
| Verdiente Prämien | 385 |
| Zusätzliche Prämien | 386 |
| Bereinigte eingetretene Versicherungsfälle und fällige Leistungen | 386 |
| Bereinigte eingetretene Versicherungsfälle in der Nichtlebensversicherung | 386 |
| Fällige Leistungen im Bereich Lebensversicherung | 387 |
| Versicherungstechnische Rückstellungen | 387 |
| Definition der Versicherungsproduktion | 388 |
| Nichtlebensversicherungen | 388 |
| Lebensversicherung | 389 |
| Rückversicherung | 389 |
| TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT DER NICHTLEBENSVERSICHERUNG | 389 |
| Aufteilung der Versicherungsproduktion auf die Verwender | 389 |
| Versicherungsdienstleistungen für die übrige und aus der übrigen Welt | 389 |
| Die Buchungsposten | 390 |
| TRANSAKTIONEN BEI DER LEBENSVERSICHERUNG | 392 |
| TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT DER RÜCKVERSICHERUNG | 394 |
| TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT VERSICHERUNGSHILFSTÄTIGKEITEN | 395 |
| ANNUITÄTEN | 395 |
| BUCHUNG VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSLEISTUNGEN | 396 |
| Behandlung von bereinigten Versicherungsfällen | 396 |
| Behandlung von Katastrophenschäden | 396 |
|
KAPITEL 17 |
SOZIALSCHUTZSYSTEME EINSCHLIESSLICH ALTERSSICHERUNG | 397 |
| EINFÜHRUNG | 397 |
| Sozialschutzsysteme, Sozialhilfe und Einzelversicherungsverträge | 397 |
| Sozialleistungen | 398 |
| Sozialleistungen des Staates | 399 |
| Sozialleistungen anderer institutioneller Einheiten | 399 |
| Alterssicherungsleistungen und sonstige Leistungen | 399 |
| SONSTIGE LEISTUNGEN ZUR SOZIALEN SICHERUNG OHNE ALTERSSICHERUNGSLEISTUNGEN | 399 |
| Systeme der Sozialversicherung ohne Alterssicherung | 399 |
| Sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme | 400 |
| Buchung von Strom- und Bestandsgrößen nach Art des Sozialschutzsystems (ohne Alterssicherung) | 400 |
| Sozialversicherungssystem | 400 |
| Sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme (ohne Alterssicherung) | 400 |
| ALTERSSICHERUNGSLEISTUNGEN | 401 |
| Arten von Altersvorsorgeeinrichtungen | 401 |
| Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung | 402 |
| Sonstige betriebliche Altersvorsorgeeinrichtungen | 402 |
| Systeme mit Beitragszusagen | 403 |
| Systeme mit Leistungszusagen | 403 |
| Fiktive Systeme mit Beitragszusagen und Hybridmodelle | 403 |
| Vergleich der Systeme mit Leistungszusagen und mit Beitragszusagen | 403 |
| Verwalter und Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen und Altersvorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber | 404 |
| Buchung von Strom- und Bestandsgrößen nach Art der Altersvorsorgeeinrichtung im Sozialschutz | 405 |
| Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung | 405 |
| Transaktionen für sonstige betriebliche Alterssicherungssysteme | 406 |
| Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusage | 406 |
| Sonstige Ströme in einer Altersvorsorgeeinrichtung mit Beitragszusage | 408 |
| Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusage | 409 |
| ERGÄNZUNGSTABELLE ZU IM RAHMEN DER SOZIALVERSICHERUNG AUFGELAUFENEN RENTENANSPRÜCHEN IM SOZIALSCHUTZ | 412 |
| Aufbau der Ergänzungstabelle | 412 |
| Die Tabellenspalten | 414 |
| Die Tabellenzeilen | 415 |
| Eröffnungs- und Schlussbilanzen | 416 |
| Veränderung bei Alterssicherungsansprüchen aufgrund von Transaktionen | 416 |
| Veränderungen von Alterssicherungsansprüchen aufgrund sonstiger Ströme | 418 |
| Verwandte Indikatoren | 419 |
| Versicherungsmathematische Annahmen | 420 |
| Erworbene Ansprüche | 420 |
| Abzinsungsfaktor | 420 |
| Zunahme von Löhnen und Gehältern | 420 |
| Demografische Annahmen | 421 |
|
KAPITEL 18 |
AUSSENKONTO ÜBRIGE WELT | 422 |
| EINLEITUNG | 422 |
| WIRTSCHAFTSGEBIET | 423 |
| Gebietsansässigkeit | 423 |
| INSTITUTIONELLE EINHEITEN | 423 |
| ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ALS IN DEN INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ VERWENDETER BEGRIFF | 423 |
| FIKTIVE GEBIETSANSÄSSIGE EINHEITEN | 424 |
| GEBIETSÜBERGREIFENDE UNTERNEHMEN | 424 |
| GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG | 424 |
| DIE INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ | 425 |
| SALDEN IN DEN KONTEN DER LAUFENDEN TRANSAKTIONEN DES INTERNATIONALEN KONTENSYSTEMS | 425 |
| DIE KONTEN FÜR DEN SEKTOR ÜBRIGE WELT UND IHRE BEZIEHUNG ZU DEN INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ | 426 |
| Außenkonto der Gütertransaktionen | 426 |
| Bewertung | 429 |
| Waren zur Veredlung | 429 |
| Transithandel | 430 |
| Transithandelswaren | 430 |
| Importe und Exporte von FISIM | 431 |
| Außenkonto von Primär- und Sekundäreinkommen | 432 |
| Das Primäreinkommenskonto | 433 |
| Einkommen aus Direktinvestitionen | 433 |
| Das Sekundäreinkommenskonto (laufende Transfers) des BPM6 | 433 |
| Außenkonto der Vermögensbildung | 434 |
| Finanzierungskonto und Auslandsvermögensstatus | 435 |
| BILANZEN FÜR DEN SEKTOR ÜBRIGE WELT | 437 |
|
KAPITEL 19 |
EUROPÄISCHE AGGREGATE | 439 |
| EINFÜHRUNG | 439 |
| VON DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN DER EINZELSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN AGGREGATEN | 439 |
| Umrechnung von Angaben in unterschiedlicher Währung | 440 |
| Europäische Organe | 440 |
| Außenkonto der übrigen Welt | 441 |
| Aufrechnung von Transaktionen | 442 |
| Preis- und Volumenmessungen | 442 |
| Vermögensbilanzen | 442 |
| „Intersektorielle“ Matrixdarstellungen | 442 |
|
ANHANG 19.1 — |
AGGREGATE EUROPÄISCHER ORGANE | 443 |
| Aufkommen | 443 |
| Verwendung | 444 |
| Konsolidierung | 444 |
|
KAPITEL 20 |
DIE KONTEN DES SEKTORS STAAT | 445 |
| EINFÜHRUNG | 445 |
| ABGRENZUNG DES SEKTORS STAAT | 445 |
| Identifizierung von Einheiten im Sektor Staat | 445 |
| Staatliche Einheiten | 445 |
| Dem Sektor Staat zugeordnete Organisationen ohne Erwerbszweck | 446 |
| Sonstige Einheiten des Sektors Staat | 446 |
| Öffentliche Kontrolle | 447 |
| Markt-/Nichtmarktabgrenzung | 447 |
| Konzept der wirtschaftlich signifikanten Preise | 447 |
| Kriterien des Käufers der Produktion eines öffentlichen Produzenten | 448 |
| Die Produktion wird vorrangig an Kapitalgesellschaften und private Haushalte verkauft | 448 |
| Die Produktion wird ausschließlich an den Staat verkauft | 448 |
| Die Produktion wird an den Staat und andere verkauft | 448 |
| Der Markt-/Nichtmarkttest | 448 |
| Finanzielle Mittlertätigkeit und die Abgrenzung des Staates | 449 |
| Grenzfälle | 449 |
| Öffentlich kontrollierte Hauptverwaltungen | 449 |
| Pensionseinrichtungen | 449 |
| Quasi-Kapitalgesellschaften | 449 |
| Restrukturierungsstellen | 450 |
| Privatisierungsstellen | 450 |
| Auffanggesellschaften | 450 |
| Zweckgesellschaften | 451 |
| Gemeinschaftsunternehmen | 451 |
| Marktordnungsstellen | 451 |
| Supranationale Stellen | 452 |
| Die Teilsektoren des Sektors Staat | 452 |
| Bund (Zentralstaat) | 452 |
| Länder | 452 |
| Gemeinden | 453 |
| Sozialversicherung | 453 |
| DIE DARSTELLUNG DER STAATLICHEN FINANZSTATISTIKEN | 453 |
| Bezugsrahmen | 453 |
| Einnahmen | 455 |
| Steuern und Sozialbeiträge | 455 |
| Verkauf | 455 |
| Sonstige Einnahmen | 458 |
| Ausgaben | 458 |
| Arbeitnehmerentgelt und Vorleistungen | 458 |
| Ausgaben für Sozialleistungen | 459 |
| Zinsen | 459 |
| Sonstige laufende Ausgaben | 459 |
| Investitionsausgaben | 459 |
| Verbindung zu den Konsumausgaben (P.3) des Staates | 460 |
| Konsumausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen (COFOG) | 460 |
| Salden | 461 |
| Der Finanzierungssaldo (B.9) | 461 |
| Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (B.101) | 461 |
| Finanzierung | 461 |
| Transaktionen mit Forderungen | 462 |
| Transaktionen mit Verbindlichkeiten | 463 |
| Sonstige wirtschaftliche Stromgrößen | 463 |
| Umbewertungskonto | 463 |
| Konto sonstiger realer Vermögensänderungen | 464 |
| Vermögensbilanzen | 464 |
| Konsolidierung | 465 |
| BUCHUNGSPROBLEME IN BEZUG AUF DEN SEKTOR STAAT | 466 |
| Steueraufkommen | 466 |
| Charakter des Steueraufkommens | 466 |
| Steuergutschriften | 467 |
| Zu buchende Beträge | 467 |
| Uneinbringliche Beträge | 467 |
| Buchungszeitpunkt | 467 |
| Periodengerechte Buchung | 467 |
| Periodengerechte Buchung von Steuern | 467 |
| Zinsen | 468 |
| Anleihen mit Disagio und Null-Kupon-Anleihen | 469 |
| Indexgebundene Wertpapiere | 469 |
| Finanzderivate | 469 |
| Gerichtsentscheidung | 469 |
| Militärausgaben | 469 |
| Beziehungen des Staates zu öffentlichen Kapitalgesellschaften | 470 |
| Kapitalbeteiligung an öffentlichen Kapitalgesellschaften und Verteilung der Einkünfte | 470 |
| Kapitalbeteiligung | 470 |
| Kapitalzuführungen | 470 |
| Subventionen und Kapitalzuführungen | 470 |
| Vorschriften für besondere Umstände | 471 |
| Fiskalische Maßnahmen | 471 |
| Ausschüttungen im Falle öffentlich kontrollierter Kapitalgesellschaften | 471 |
| Ausschüttungen oder Entnahme von Eigenkapital | 471 |
| Steuern oder Entnahme von Eigenkapital | 472 |
| Privatisierung und Verstaatlichung | 472 |
| Privatisierungen | 472 |
| Indirekte Privatisierungen | 472 |
| Verstaatlichung | 472 |
| Transaktionen mit der Zentralbank | 473 |
| Restrukturierungen, Fusionen und Neueinstufungen | 473 |
| Schulden | 473 |
| Schuldenübernahme, Schuldenaufhebung und einseitige Wertberichtigung | 473 |
| Schuldenübernahme und -aufhebung | 473 |
| Schuldenübernahme mit einem Transfer von Vermögensgütern | 474 |
| Einseitige Wertberichtigungen oder Teilwertberichtigungen | 474 |
| Sonstige Umschuldung | 475 |
| Erwerb von Schulden über dem Marktwert | 475 |
| Entschuldungen und Rettungsaktionen (Bailouts) | 475 |
| Schuldengarantien | 476 |
| Derivatähnliche Garantien | 476 |
| Standardgarantien | 477 |
| Einmalige Garantien | 477 |
| Verbriefung | 477 |
| Definition | 477 |
| Kriterien für die Anerkennung als Verkauf | 477 |
| Buchung von Strömen | 478 |
| Sonstige Punkte | 478 |
| Verpflichtungen der Alterssicherung | 478 |
| Pauschalzahlungen | 478 |
| Öffentlich-private Partnerschaften | 479 |
| Der Umfang von öffentlich-privaten Partnerschaften | 479 |
| Wirtschaftliches Eigentum und Zuordnung des Anlagegutes | 479 |
| Buchungsprobleme | 480 |
| Transaktionen mit internationalen und supranationalen Organisationen | 481 |
| Entwicklungshilfe | 482 |
| DER ÖFFENTLICHE SEKTOR | 483 |
| Kontrolle durch den öffentlichen Sektor | 483 |
| Zentralbanken | 484 |
| Öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften | 485 |
| Zweckgesellschaften und gebietsfremde Einheiten | 485 |
| Gemeinschaftsunternehmen | 485 |
|
KAPITEL 21 |
VERBINDUNGEN ZWISCHEN DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG UND DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN UND DER MESSUNG UNTERNEHMERISCHEN HANDELNS | 486 |
| EINIGE SPEZIFISCHE REGELN UND METHODEN DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG | 486 |
| Buchungszeitpunkt | 486 |
| Doppelte und vierfache Buchführung | 486 |
| Bewertung | 486 |
| Gewinn- und Verlustrechnung und Vermögensbilanz | 487 |
| VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN UND BETRIEBLICHE BUCHFÜHRUNG: PRAKTISCHE FRAGEN | 487 |
| DER ÜBERGANG VON DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG ZU VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN AM BEISPIEL NICHTFINANZIELLER UNTERNEHMEN | 488 |
| Konzeptionelle Anpassungen | 488 |
| Anpassungen zur Ermöglichung der Konsistenz mit der Buchführung anderer Sektoren | 488 |
| Beispiele für Anpassungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit | 488 |
| SPEZIFISCHE FRAGEN | 488 |
| Umbewertungsgewinne/-verluste | 488 |
| Globalisierung | 489 |
| Fusionen und Übernahmen | 489 |
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KAPITEL 22 |
SATELLITENKONTEN | 490 |
| EINLEITUNG | 490 |
| Funktionale Untergliederungen | 493 |
| HAUPTMERKMALE VON SATELLITENKONTEN | 496 |
| Funktionsspezifische Satellitenkonten | 496 |
| Spezielle Sektorkonten | 499 |
| Berücksichtigung nichtmonetärer Angaben | 503 |
| Detailgenauigkeit und ergänzende Konzepte | 503 |
| Andere grundlegende Konzepte | 504 |
| Nutzung von Modellen und Versuchsergebnissen | 504 |
| Gestaltung und Erstellung von Satellitenkonten | 505 |
| NEUN SPEZIFISCHE SATELLITENKONTEN | 506 |
| Landwirtschaftskonten | 507 |
| Umweltkonten | 507 |
| Gesundheitskonten | 518 |
| Konten Haushaltsproduktion | 520 |
| Arbeitskräftekonten und SAM | 523 |
| Produktivitäts- und Wachstumskonten | 525 |
| Forschungs- und Entwicklungskonten | 526 |
| Sozialschutzkonten | 528 |
| Tourismus-Satellitenkonten | 531 |
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KAPITEL 23 |
KLASSIFIKATIONEN | 533 |
| EINLEITUNG | 533 |
| SEKTOREN (S) | 533 |
| TRANSAKTIONEN UND SONSTIGE STRÖME | 535 |
| Gütertransaktionen (P) | 535 |
| Transaktionen mit nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögensgütern (Codes NP) | 536 |
| Verteilungstransaktionen (D) | 537 |
| Laufende Geld- oder Sachtransfers (D.5-D.8) | 538 |
| Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (F) | 539 |
| Sonstige Vermögensänderungen (Codes K) | 541 |
| KONTENSALDEN UND REINVERMÖGEN (B) | 541 |
| KLASSIFIKATION DER ANGABEN IN DER VERMÖGENSBILANZ (L) | 542 |
| KLASSIFIKATION DER AKTIVA UND PASSIVA (A) | 542 |
| Nichtfinanzielle Vermögensgüter (AN) | 542 |
| Forderungen (AF) | 544 |
| KLASSIFIKATION ZUSÄTZLICHER POSITIONEN | 545 |
| Notleidende Kredite | 545 |
| Kapitalnutzungskosten | 546 |
| Alterssicherungsbilanz | 546 |
| Langlebige Konsumgüter | 548 |
| Ausländische Direktinvestitionen | 548 |
| Eventualpositionen | 548 |
| Bargeld und Einlagen | 549 |
| Klassifikation von Schuldverschreibungen nach ihrer Fälligkeit | 549 |
| Börsennotierte und nicht börsennotierte Schuldverschreibungen | 549 |
| Langfristige Kredite mit einer Fälligkeit unter einem Jahr und hypothekarisch gesicherte langfristige Kredite | 549 |
| Börsennotierte und nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds | 550 |
| Zins- und Rückzahlungsrückstände | 550 |
| Private Überweisungen und gesamte Überweisungen | 550 |
| ZUSAMMENFASSUNG UND CODIERUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A) UND GÜTERGRUPPEN (P) | 550 |
| KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DES STAATES (COFOG) | 565 |
| KLASSIFIKATION DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALKONSUMS (COICOP) | 568 |
| KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK (COPNI) | 570 |
| KLASSIFIKATION DER AUSGABENARTEN NACH ZWECKEN (COPP) | 571 |
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KAPITEL 24 |
DIE KONTEN | 573 |
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Tabelle 24.1 |
Konto 0: Güterkonto | 573 |
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Tabelle 24.2 |
Vollständige Kontenabfolge für die Volkswirtschaft | 573 |
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Tabelle 24.3 |
Vollständige Kontenabfolge für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | 593 |
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Tabelle 24.4 |
Vollständige Kontenabfolge für den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften | 607 |
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Tabelle 24.5 |
Vollständige Kontenabfolge für den Sektor Staat | 622 |
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Tabelle 24.6 |
Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Haushalte | 638 |
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Tabelle 24.7 |
Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck | 654 |
KAPITEL 1
ALLGEMEINE MERKMALE UND GRUNDPRINZIPIEN
ÜBERBLICK
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1.01 |
Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden als „ESVG 2010“ bzw. „ESVG“ bezeichnet) ist ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und den Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften beschreibt. |
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1.02 |
Der Vorläufer des ESVG 2010, das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (das ESVG 95), wurde 1996 veröffentlicht (1). Die ersten dreizehn Kapitel der in diesem Anhang enthaltenen Methodologie der ESVG 2010 weisen dieselbe Struktur wie das ESVG 95 auf, anschließend folgen jedoch elf neue Kapitel, in denen auf Aspekte des Systems eingegangen wird, die Entwicklungen bei der Messung moderner Volkswirtschaften bzw. bei der Verwendung des ESVG 95 in der Europäischen Union (EU) betreffen. |
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1.03 |
Das vorliegende Handbuch ist wie folgt gegliedert: Kapitel 1 vermittelt einen Überblick über die Konzepte und Grundsätze des ESVG und beschreibt die grundlegenden statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen. Das Kapitel enthält eine zusammenfassende Darstellung der Kontenabfolge und eine knappe Beschreibung der zentralen volkswirtschaftlichen Aggregate sowie der Funktion der Aufkommens- und Verwendungstabellen und des Input-Output-Systems. In Kapitel 2 werden die bei der Messung der Volkswirtschaft verwendeten institutionellen Einheiten dargestellt und es wird beschrieben, wie diese Einheiten zwecks Analyse zu Sektoren und anderen Gruppen zusammengefasst werden. Gegenstand von Kapitel 3 sind alle Transaktionen im Hinblick auf Güter (Waren und Dienstleistungen) und nichtproduzierte Vermögensgüter im Rahmen des Systems. Kapitel 4 geht auf sämtliche wirtschaftliche Transaktionen ein, bei denen es zu einer Verteilung und Umverteilung von Einkommen und Vermögen in der Volkswirtschaft kommt. Kapitel 5 betrifft die finanziellen Transaktionen in der Volkswirtschaft. In Kapitel 6 werden die Wertänderungen der Aktiva dargestellt, die sich aufgrund von nichtwirtschaftlichen Ereignissen oder Preisveränderungen ergeben können. Kapitel 7 bezieht sich auf Vermögensbilanzen und die Klassifizierung von Aktiva und Passiva. Kapitel 8 enthält eine Darstellung der Kontenabfolge und der Salden der einzelnen Konten. Kapitel 9 geht auf die Aufkommens- und Verwendungstabellen ein sowie auf deren Funktion bei der gesamtwirtschaftlichen Abstimmung der Rechenergebnisse nach dem Entstehungs-, dem Verwendungs- und dem Verteilungsansatz. Ferner gibt dieses Kapitel Aufschluss über die Input-Output-Tabellen, die von den Aufkommens- und Verwendungstabellen abgeleitet werden können. Kapitel 10 beleuchtet die konzeptionelle Grundlage der Preis- und Volumenmessungen im Zusammenhang mit den in den Konten verzeichneten nominalen Werten. In Kapitel 11 werden die Messgrößen für die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt beschrieben, die mit den Messgrößen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei der Wirtschaftsanalyse verwendet werden können. Kapitel 12 bietet einen Überblick über die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ihre schwerpunktmäßigen Unterschiede gegenüber den jährlichen Gesamtrechnungen. |
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1.04 |
Kapitel 13 beschreibt den Zweck, die Konzepte und Aspekte der Erstellung eines Gesamtrechnungssystems für die regionale Ebene. Kapitel 14, das die Messung von Finanzdienstleistungen betrifft, die von Finanzmittlern erbracht und durch Nettozinseinnahmen finanziert werden, ist das Ergebnis jahrelanger Forschung und Entwicklung der Mitgliedstaaten, die ein robustes und zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiertes Messkonzept anstrebten. Kapitel 15 über Nutzungsrechte ist erforderlich, um einen Bereich von zunehmender Bedeutung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu beschreiben. In den Kapiteln 16 und 17 über Versicherungen, Sozialversicherung und private Alterssicherung wird dargestellt, wie diese Aspekte in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen behandelt werden, da Fragen der Umverteilung mit der Alterung der Bevölkerung zunehmend an Interesse gewinnen. Kapitel 18 betrifft die Konten der übrigen Welt, die das Gegenstück der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu dem Kontensystem der Zahlungsbilanz sind. Kapitel 19 über Europäische Gesamtrechnungen, das ebenfalls neu ist, geht auf Aspekte der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein, bei denen sich durch europäische institutionelle und handelspolitische Regelungen Probleme ergeben, die ein harmonisiertes Konzept erforderlich machen. In Kapitel 20 werden die Konten für den Sektor Staat dargestellt — ein Bereich von besonderem Interesse, da Fragen der haushaltspolitischen Besonnenheit der Mitgliedstaaten weiterhin von grundlegender Bedeutung für die Wirtschaftspolitik in der EU sind. In Kapitel 21 werden die Verbindungen zwischen der betrieblichen Buchführung und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beschrieben, ein Bereich von wachsender Bedeutung, da in allen Ländern ein zunehmender Anteil am Bruttoinlandsprodukt (BIP) auf multinationale Kapitalgesellschaften entfällt. In Kapitel 22 wird die Beziehung zwischen den Satellitenkonten und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beschrieben. Die Kapitel 23 und 24 dienen Bezugszwecken; in Kapitel 23 werden die im ESVG 2010 verwendeten Klassifikationen für Sektoren, Tätigkeiten und Güter dargelegt, und in Kapitel 24 wird die vollständige Kontenabfolge für jeden Sektor dargestellt. |
|
1.05 |
Die Struktur des ESVG 2010 stimmt mit den weltweit geltenden Regeln für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, dem System of National Accounts 2008 (SNA 2008), überein, abgesehen von bestimmten Unterschieden in der Darstellung sowie einem höheren Grad an Genauigkeit einiger ESVG-2010-Konzepte, die für bestimmte EU-Zwecke genutzt werden. Diese Regeln wurden unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen (VN), des Internationalen Währungsfonds (IWF), des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltbank geschaffen. Das ESVG 2010 ist schwerpunktmäßig auf die Gegebenheiten und den Datenbedarf in der EU ausgerichtet. Wie das SNA 2008 ist das ESVG 2010 auf die Konzepte und Klassifikationen vieler anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken (wie der Statistiken über die Erwerbstätigkeit, die Produktion und den Außenhandel) abgestimmt. Das ESVG 2010 dient daher als zentraler Bezugsrahmen für die Wirtschafts- und Sozialstatistik der EU und ihrer Mitgliedstaaten. |
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1.06 |
Das ESVG enthält zwei Hauptdarstellungsformen:
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1.07 |
Die Sektorkonten liefern für die einzelnen institutionellen Sektoren eine systematische Beschreibung der verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs, d. h. der Produktion, der Einkommensentstehung, -verteilung, -umverteilung und -verwendung sowie der Änderungen von finanziellem und nichtfinanziellem Vermögen. Zu den Sektorkonten gehören auch Vermögensbilanzen, die die Vermögensbestände, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zeigen. |
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1.08 |
Das Input-Output-System liefert durch die Aufkommens- und Verwendungstabellen eine tiefer gegliederte Beschreibung des Produktionsprozesses (Kostenstruktur, entstandenes Einkommen und Beschäftigung) und der Waren- und Dienstleistungsströme (Produktionswert, Import, Export, Konsum, Vorleistungen und Investitionen nach Gütergruppen). Dabei kommen zwei wichtige im Gesamtrechnungssystem geltende Identitätsbeziehungen zum Ausdruck: Die Summe der in einem Wirtschaftsbereich entstandenen Einkommen ist gleich der in diesem Wirtschaftsbereich erwirtschafteten Wertschöpfung, und für alle Güter oder Gütergruppen ist das Angebot gleich der Nachfrage. |
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1.09 |
Das ESVG 2010 umfasst ferner Konzepte für die Darstellung der Bevölkerung und der Erwerbstätigkeit. Diese Konzepte sind sowohl für die Sektorkonten, die Konten nach Wirtschaftsbereichen als auch für das Aufkommens-und-Verwendungssystem von Bedeutung. |
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1.10 |
Das ESVG 2010 gilt auch für vierteljährliche und kürzere oder längere Zeiträume betreffende Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Es gilt auch für regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. |
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1.11 |
Das ESVG 2010 existiert neben dem SNA 2008 aufgrund der Verwendungszwecke der Kennzahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der EU. Die Mitgliedstaaten sind für die Aufstellung und Darstellung ihrer eigenen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zur Beschreibung der wirtschaftlichen Lage ihrer Länder verantwortlich. Die Mitgliedstaaten erstellen zudem einen Kontensatz, welcher der Kommission (Eurostat) als Teil eines regelmäßigen Datenlieferprogramms für zentrale Verwendungszwecke im Rahmen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Union übermittelt wird. Zu diesen Verwendungszwecken gehören die Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt durch die „vierte Einnahmequelle“, Beihilfen für EU-Regionen durch das Strukturfondsprogramm und die Überwachung der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Stabilität- und Wachstumspakts. |
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1.12 |
Damit die Verteilung der Abgaben und Leistungen auf Aggregaten beruht, die auf völlig übereinstimmende Weise erstellt und dargestellt werden, müssen die für diese Zwecke herangezogenen Wirtschaftsstatistiken daher nach denselben Konzepten und Regeln erstellt werden. Das ESVG 2010 ist eine Verordnung zur Festlegung der Regeln, Vereinbarungen, Definitionen und Klassifikationen, die bei der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, aus denen die zu übermittelnden Ergebnisse gemäß Lieferprogramm, die in Anhang B dieser Verordnung dargelegt werden, hervorgehen. |
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1.13 |
In Anbetracht der sehr großen Finanzbeträge, um die es bei dem Beitrags- und Leistungssystem in der EU geht, kommt es darauf an, dass das Messsystem in jedem Mitgliedstaat einheitlich angewendet wird. Unter diesen Umständen ist es von Bedeutung, einen vorsichtigen Ansatz bei der Schätzung von Positionen, die nicht direkt am Markt beobachtet werden können, einzunehmen und die Verwendung von modellbasierten Schätzverfahren von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu vermeiden. |
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1.14 |
Die Konzepte des ESVG 2010 sind in einigen Fällen spezifischer und genauer als die des SNA 2008, um die größtmögliche Konsistenz zwischen den Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieser vorrangige Bedarf an robusten, konsistenten Schätzungen hat zur Ermittlung eines Kernsatzes Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der EU geführt. In den Fällen, in denen das Maß an Kohärenz der Messung zwischen den Mitgliedstaaten unzureichend ist, sind derartige Schätzungen im Allgemeinen in „Nicht-Kernsystemen“ enthalten, die zusätzliche Tabellen und Satellitenkonten umfassen. |
|
1.15 |
Ein Beispiel, bei dem im ESVG 2010 eine gewisse Vorsicht für angebracht gehalten wurde, betrifft die Verbindlichkeiten von Alterssicherungssystemen. Es gibt zwar gute Gründe, diese zur Unterstützung der Wirtschaftsanalysen zu messen; die wesentliche Anforderung in der EU, Gesamtrechnungen zu erstellen, die zeitlich und räumlich kohärent sind, erfordert jedoch eine gewisse Zurückhaltung. |
Globalisierung
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1.16 |
Der zunehmend globale Charakter der Wirtschaftstätigkeit hat zu einer Ausweitung des internationalen Handels in all seinen Formen geführt und die Herausforderungen für die Länder vergrößert, ihre heimische Wirtschaft im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu erfassen. Die Globalisierung ist der dynamische und multidimensionale Prozess, bei dem nationale Ressourcen international mobiler werden, während die Verflechtung der nationalen Volkswirtschaften zunimmt. Das Merkmal der Globalisierung, das potenziell die meisten Messprobleme für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit sich bringt, ist der zunehmende Anteil internationaler Transaktionen durch multinationale Unternehmen, bei denen die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen erfolgen. Es gibt jedoch noch weitere Herausforderungen und eine umfassendere Liste von datenbezogenen Aspekte sieht wie folgt aus:
|
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1.17 |
All diese immer üblicher werdenden Aspekte der Globalisierung lassen die Erfassung und genaue Messung von grenzüberschreitenden Strömen zu einer wachsenden Herausforderung für die nationalen Statistiker werden. Auch mit einem umfassenden und robusten Erfassungs- und Messsystem für die Positionen im Sektor der übrigen Welt (und somit auch in den in der Zahlungsbilanz enthaltenen internationalen Konten) wird durch die Globalisierung die Erforderlichkeit zusätzlicher Anstrengungen zur Wahrung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für alle Volkswirtschaften und Zusammenschlüsse von Volkswirtschaften steigen. |
VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG 2010
Instrument für Analyse und Politik
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1.18 |
Die nach dem ESVG berechneten Ergebnisse dienen verschiedenen Analysen und Bewertungen wie
|
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1.19 |
Für die EU und ihre Mitgliedstaaten spielen die nach den ESVG-Konzepten berechneten Daten bei der Festlegung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine wichtige Rolle.
Die folgenden Beispiele machen die Verwendungszwecke des ESVG deutlich:
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Merkmale der ESVG-2010-Konzepte
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1.20 |
Um die Datenanforderungen und die Möglichkeiten der Datenbereitstellung in Einklang zu bringen, weisen die im ESVG 2010 verwendeten Konzepte mehrere wichtige Merkmale auf. Aufgrund dieser Merkmale sind die Konten
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1.21 |
Die Konzepte des ESVG 2010 sind international vergleichbar:
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1.22 |
Die ESVG-2010-Konzepte sind auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, da das ESVG 2010 Konzepte und Klassifikationen (z. B. die Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (2)) verwendet, die für andere Wirtschafts- und Sozialstatistiken, wie die Statistiken über die Produktion, den Außenhandel und die Erwerbstätigkeit der Mitgliedstaaten, gelten; konzeptionelle Unterschiede wurden auf ein Minimum begrenzt. Ferner sind die ESVG-2010-Konzepte und -Klassifikationen auf die der Vereinten Nationen abgestimmt.
Durch diese Harmonisierung mit Wirtschafts- und Sozialstatistiken werden die Verknüpfung und der Vergleich der Ergebnisse aus den verschiedenen Quellen erleichtert, so dass die Qualität der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sichergestellt werden kann. Außerdem können die Angaben aus diesen speziellen Statistiken besser mit den allgemeinen Statistiken über die Volkswirtschaft verglichen werden. |
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1.23 |
Die gemeinsamen Konzepte, die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den anderen Wirtschafts- und Sozialstatistiken durchgängig herangezogen werden, ermöglichen die Ableitung konsistenter Kennzahlen, wie
Die interne Konsistenz der Konzepte erlaubt die Bildung von Saldogrößen, wie dem Sparen als Differenz zwischen dem verfügbaren Einkommen und dem Konsum. |
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1.24 |
Die Konzepte des ESVG 2010 werden unter Berücksichtigung der Datenerfassung und der Messung angewandt. Der operationelle Charakter wird bei den Orientierungshilfen zur Erstellung der Konten auf verschiedene Weise deutlich:
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1.25 |
Jedoch ist es unter Umständen nicht einfach, die für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungsstatistiken benötigten Daten direkt zu erheben, da die ihnen zugrundeliegenden Konzepte von den Konzepten administrativer Datenquellen abweichen. Beispiele für administrative Daten sind Angaben aus der betrieblichen Buchführung oder über bestimmte Steuern (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, Importabgaben usw.), Sozialversicherungsdaten und Angaben von Aufsichtsorganen des Banken- und Versicherungswesens. Diese administrativen Daten werden zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen. Zu diesem Zweck werden solche Daten im Allgemeinen adaptiert, damit sie den Konzepten des ESVG entsprechen.
Die ESVG-Konzepte unterscheiden sich in der Regel von den entsprechenden administrativen Konzepten, denn die administrativen Konzepte
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1.26 |
Dennoch werden administrative Datenquellen den Anforderungen sowohl der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch anderer Statistiken durchaus gerecht, denn
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1.27 |
Die wichtigsten Konzepte des ESVG haben sich bewährt und bleiben längere Zeit gültig, denn
Diese konzeptionelle Kontinuität verringert die Erforderlichkeit, Zeitreihen neu zu berechnen. Ferner sind die Konzepte so gegenüber nationalem und internationalem politischen Druck weniger anfällig. Daher dienen die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Wirtschaftspolitik und -analyse als objektive Grundlage. |
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1.28 |
Die ESVG-2010-Konzepte dienen primär der Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären tatsächlich beobachtbaren Kategorien. Strom- und Bestandsgrößen, die nicht in monetären Kategorien erfassbar sind oder zu denen es keinen eindeutigen monetären Gegenposten gibt, werden daher im ESVG nicht erfasst.
Dieser Grundsatz wurde nicht durchgehend befolgt, da auch dem Erfordernis der Konsistenz und dem Nutzerbedarf Rechnung zu tragen ist. Die Konsistenz verlangt z. B., dass die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen als Produktionswert erfasst werden, zumal die Zahlung von Arbeitnehmerentgelten und der Kauf von Waren und Dienstleistungen des Staates unschwer in monetären Kategorien erfasst werden können. Ferner steigt für Zwecke der Wirtschaftspolitik und -analyse die Verwendbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Ganzes, wenn die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen in ihrer Beziehung zur übrigen Volkswirtschaft dargestellt werden. |
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1.29 |
Zur Veranschaulichung des Konzeptrahmens des ESVG seien einige bedeutsame Grenzfälle aufgeführt.
Im Rahmen des Produktionskonzepts des ESVG (siehe Nummern 3.07 bis 3.09) wird Folgendes ausgewiesen:
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1.30 |
Folgendes fällt nicht unter das Produktionskonzept und wird nicht im ESVG ausgewiesen:
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1.31 |
Im ESVG wird jedweder Produktionswert erfasst, der das Ergebnis einer unter das Produktionskonzept des ESVG fallenden Produktionstätigkeit ist. Für Hilfstätigkeiten wird jedoch kein Produktionswert ausgewiesen. Alle für eine Hilfstätigkeit erforderlichen Inputs werden als Inputs der Tätigkeit behandelt, der die Hilfstätigkeit dient. Falls ein Betrieb, der nur Hilfstätigkeiten durchführt, insofern statistisch beobachtbar ist, als eine gesonderte Betriebsführung für seine Produktion tatsächlich zur Verfügung steht, oder falls er sich geografisch an einem anderen Standort befindet als die Betriebe, für die er tätig ist, muss er in den nationalen und regionalen Gesamtrechnungen als eine gesonderte Einheit erfasst und dem Wirtschaftsbereich zugeordnet werden, dem seine Haupttätigkeit entspricht. Sofern keine geeigneten Basisdaten zur Verfügung stehen, kann der Produktionswert der Hilfstätigkeit durch Summierung der Kosten geschätzt werden. |
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1.32 |
Falls eine Tätigkeit der Produktion zugerechnet und ihr Produktionswert erfasst wird, so werden das entstandene Einkommen, die Beschäftigung, der Konsum der produzierten Güter usw. ebenfalls erfasst. Da z. B. die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen als Produktion gebucht wird, werden das hierdurch für die betreffenden Wohnungseigentümer entstehende Einkommen und die entsprechenden Konsumausgaben ebenfalls gebucht. Da die Nutzung eigener Wohnungen definitionsgemäß ohne Arbeitseinsatz geschieht, wird keine Erwerbstätigkeit erfasst. Damit wird die Übereinstimmung mit dem System der Arbeitsstatistik gewahrt, bei der keine Erwerbstätigkeit für Wohneigentum erfasst wird. Das Umgekehrte gilt, wenn eine Tätigkeit nicht als Produktion erfasst wird. Durch häusliche Dienste, die im selben Haushalt erbracht und verbraucht werden, entstehen weder Einkommen noch Konsum, und es liegt in diesem Fall auch keine Erwerbstätigkeit vor. |
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1.33 |
Im ESVG werden ferner Vereinbarungen getroffen, wie
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Sektorengliederung
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1.34 |
Sektorkonten werden durch Zuordnung von Einheiten zu Sektoren erstellt, was die Darstellung von Transaktionen und Kontensalden der Gesamtrechnungen nach Sektor ermöglicht. Durch die Darstellung nach Sektor werden viele zentrale Größen für wirtschafts- und finanzpolitische Zwecke deutlich. Die wichtigsten Sektoren sind private Haushalte, Staat, Kapitalgesellschaften (finanzielle und nichtfinanzielle), private Organisationen ohne Erwerbszweck und übrige Welt.
Die Unterscheidung zwischen marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten ist wichtig. Eine Einheit unter der Kontrolle des Staates, die als marktbestimmte Kapitalgesellschaft eingestuft wird, wird dem Sektor Kapitalgesellschaften zugeordnet und nicht dem Sektor Staat zugeordnet. Somit werden das Defizit und die Schulden der Kapitalgesellschaft nicht dem Defizit und Schuldenstand des Staates zugerechnet. |
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1.35 |
Es ist wichtig, klare und robuste Kriterien für die Zuordnung von Einheiten zu Sektoren festzulegen.
Zum öffentlichen Sektor gehören alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden. Zum privaten Sektor gehören alle übrigen gebietsansässigen Einheiten. In Tabelle 1.1 werden die Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor dargestellt sowie im öffentlichen Sektor für die Unterscheidung zwischen dem Sektor Staat und dem Sektor öffentliche Kapitalgesellschaften und im privaten Sektor zwischen dem Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck und dem Sektor private Kapitalgesellschaften. Tabelle 1.1
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1.36 |
Kontrolle wird definiert als die Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen. Die Nummern 2.35 bis 2.39 enthalten weitere Einzelheiten zur Definition der Kontrolle. |
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1.37 |
Für die Unterscheidung zwischen Markt und Nichtmarkt und die Zuordnung von Einheiten des öffentlichen Sektors zum Sektor Staat oder zum Sektor Kapitalgesellschaften ist folgende Regel maßgeblich:
Eine Tätigkeit gilt als marktbestimmte Tätigkeit, wenn die entsprechenden Waren und Dienstleistungen unter den folgenden Bedingungen gehandelt werden, d. h. sofern
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1.38 |
Der Detaillierungsgrad der ESVG-Konzepte ermöglicht Flexibilität: Bestimmte Konzepte werden im ESVG nicht ausdrücklich erwähnt, können jedoch leicht abgeleitet werden. So können durch Neugruppierungen der im ESVG definierten Teilsektoren neue Sektoren geschaffen werden. |
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1.39 |
Flexibilität liegt auch durch die mögliche Einbringung zusätzlicher Kriterien vor, sofern sie der Logik des Gesamtsystems nicht widersprechen. Durch ein solches Kriterium können z. B. Konten für Teilsektoren erstellt werden, wie bei Produzenten die Beschäftigtenzahl und bei privaten Haushalten die Einkommenshöhe. Die Erwerbstätigen könnten nach dem Bildungsniveau, Alter und Geschlecht untergliedert werden. |
Satellitenkonten
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1.40 |
Auf einigen Gebieten sollten zur Deckung des Datenbedarfs separate Satellitensysteme erstellt werden.
Beispiele hierfür sind:
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1.41 |
Dieser Datenbedarf wird durch Satellitensysteme gedeckt, die
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1.42 |
Eine Sozialrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) verdeutlicht die Verbindung zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten. Eine Sozialrechnungsmatrix liefert durch eine Aufgliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten zusätzliche Informationen über Umfang und Zusammensetzung der Beschäftigung. Die erwähnte Aufgliederung betrifft sowohl den aus den Verwendungstabellen ableitbaren Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch das Arbeitsangebot nach Haushaltsgruppen innerhalb des Sektors private Haushalte. Auf diese Weise werden das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften systematisch dargestellt. |
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1.43 |
Bei Satellitensystemen werden alle grundlegenden Konzepte und Klassifikationen des zentralen Gesamtrechnungssystems des ESVG 2010 beibehalten. Die Konzepte werden nur dann geändert, wenn dies der Zweck des Satellitensystems ist. Das Satellitensystem zeigt aber auch, wie die wichtigsten Gesamtgrößen des Satellitensystems mit denen des zentralen Systems zusammenhängen. Auf diese Weise bleibt das zentrale System weiterhin der Bezugsrahmen, während gleichzeitig einem spezielleren Datenbedarf Rechnung getragen wird. |
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1.44 |
Im Allgemeinen werden Angaben für Strom- und Bestandsgrößen, die nur schwierig in monetären Kategorien erfassbar sind (oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt), im zentralen System nicht berücksichtigt. Ihrem Wesen nach lassen sich derartige Größen meist besser in nichtmonetären Kategorien statistisch erfassen, wie folgende Beispiele zeigen:
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1.45 |
Über Satellitensysteme kann eine Verbindung zwischen derartigen Statistiken in nichtmonetären Größen und dem zentralen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hergestellt werden, wenn bei den nichtmonetären Statistiken die Klassifikationen des zentralen Systems (etwa die Klassifikation der Haushaltsgruppen oder der Wirtschaftsbereiche) verwendet werden. Auf diese Weise wird ein konsistentes erweitertes System entwickelt, das dann die Datengrundlage für die Untersuchung und Bewertung von Interdependenzen zwischen den Variablen des zentralen Systems und denen der Satellitensysteme liefern kann. |
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1.46 |
Veränderungen der wirtschaftlichen Wohlfahrt werden durch das zentrale System und seine wichtigsten Gesamtgrößen nicht beschrieben. Zu diesem Zweck können erweiterte Konten erstellt werden, in denen zum Beispiel auch die unterstellten monetären Werte folgender Sachverhalte erfasst werden:
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1.47 |
Ferner können in diesen erweiterten Konten die defensiven Ausgaben (regrettable necessities) für Verteidigung u. ä. den Vorleistungen, also den nicht wohlfahrtserhöhenden Ausgaben zugerechnet werden. Ebenso können die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden als Vorleistungsverbrauch, der das Wohlfahrtsniveau mindert, ausgewiesen werden. Auf diese Weise könnte versucht werden, einen sehr groben und noch unvollkommenen Indikator der Wohlfahrtsveränderungen zu erstellen. Die wirtschaftliche Wohlfahrt hat jedoch viele Dimensionen, von denen die meisten nicht am besten in monetären Kategorien dargestellt werden sollten. Für die Zwecke der Wohlfahrtsmessung ist es daher besser, wenn für jede dieser Dimensionen eigene Indikatoren und Maßeinheiten verwendet werden. Geeignete Indikatoren wären z. B. Säuglingssterblichkeit, Lebenserwartung, Analphabetenquote oder Nationaleinkommen je Einwohner. Sie könnten in ein Satellitensystem aufgenommen werden. |
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1.48 |
Im Interesse eines konsistenten, international kompatiblen Systems wurden in das ESVG keine administrativen Konzepte aufgenommen. Für verschiedene nationale Verwendungszwecke können Daten, die auf administrativen Konzepten basieren, jedoch sehr nützlich sein. Zur Schätzung des Steueraufkommens sind z. B. Angaben über das steuerpflichtige Einkommen erforderlich. Diese Angaben können aus den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Hilfe bestimmter Modifikationen abgeleitet werden. |
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1.49 |
Bei den Konzepten der nationalen Wirtschaftspolitik könnte ähnlich verfahren werden, wie in folgenden Fällen:
Satellitensysteme oder Zusatztabellen können diesem Datenbedarf gerecht werden. |
ESVG 2010 und SNA 2008
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1.50 |
Das ESVG 2010 beruht auf den Konzepten des SNA 2008, in dem für sämtliche Länder der Welt Leitlinien für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgelegt sind. Dennoch bestehen zwischen dem ESVG 2010 und dem SNA 2008 gewisse Unterschiede:
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ESVG 2010 und ESVG 95
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1.51 |
Das ESVG 2010 unterscheidet sich vom ESVG 95 sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte. Dies ergibt sich überwiegend aus den Unterschieden zwischen dem SNA 1993 und dem SNA 2008. Die Hauptunterschiede sind:
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1.52 |
Die Unterschiede im ESVG 2010 im Vergleich zum ESVG 95 beschränken sich nicht auf konzeptionelle Änderungen. Es gibt große Unterschiede hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte, wobei neue Kapitel über Satellitenkonten, die Konten des Staates und die Konten der übrigen Welt aufgenommen wurden. Zudem wurden die Kapitel über die vierteljährlichen Gesamtrechnungen und die regionalen Gesamtrechnungen erheblich erweitert. |
GRUNDSÄTZE DES ESVG 2010 ALS SYSTEM
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1.53 |
Die wichtigsten Grundzüge des Systems betreffen:
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Einheiten und ihre Zusammenfassungen
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1.54 |
Im ESVG 2010 werden zwei Arten statistischer Einheiten und entsprechend zwei Untergliederungsarten verwendet, die sich deutlich voneinander unterscheiden und unterschiedlichen Analysezielen dienen. |
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1.55 |
Der erste Zweck der Darstellung der Einkommen und ihrer Verwendung, der finanziellen Ströme und der Vermögensbilanzen wird erfüllt, indem institutionelle Einheiten anhand ihrer grundlegenden Funktionen, Verhaltensmerkmale und Ziele zu Sektoren zusammengefasst werden. |
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1.56 |
Der zweite Zweck der Darstellung der Produktionsvorgänge und des Input-Output-Systems wird erfüllt, indem örtliche fachliche Einheiten (örtliche FE) anhand ihrer Haupttätigkeit zu Wirtschaftsbereichen zusammengefasst werden. Diese Einheiten werden durch ihren Gütereinsatz, den Produktionsprozess und die Art der produzierten Güter bestimmt. |
Institutionelle Einheiten und Sektoren
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1.57 |
Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG 2010 sind die institutionellen Einheiten zu den fünf inländischen institutionellen Sektoren zusammengefasst:
Die fünf Sektoren bilden zusammen die inländische Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das ESVG 2010 ermöglicht es, dass für jeden Sektor (und Teilsektor) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird. Gebietsfremde Einheiten können mit diesen fünf inländischen Sektoren in Beziehung treten, wobei diese Interaktionen zwischen den fünf inländischen Sektoren und einem sechsten institutionellen Sektor ausgewiesen werden: dem Sektor übrige Welt. |
Örtliche FE
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1.58 |
Üben institutionellen Einheiten mehrere Tätigkeiten aus, so werden diese Einheiten nach der Art der Tätigkeit aufgeteilt. Örtliche FE machen diese Darstellung möglich.
Eine örtliche FE umfasst als Produzent sämtliche Teile einer institutionellen Einheit, die an einem Standort oder an mehreren nahe beieinander liegenden Standorten zu einer Produktionstätigkeit entsprechend der vierstelligen Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftsbereiche NACE Rev. 2 beitragen. |
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1.59 |
Für jede Nebentätigkeit werden örtliche FE erfasst. Wenn jedoch die Rechnungslegungsunterlagen, die für die gesonderte Beschreibung jeder dieser Nebentätigkeiten erforderlich wären, nicht vorliegen, werden im Rahmen einer örtlichen FE mehrere Nebentätigkeiten verknüpft. Die Gesamtheit der örtlichen FE, die dieselben oder vergleichbare Produktionstätigkeiten ausüben, bildet einen Wirtschaftsbereich.
Eine institutionelle Einheit umfasst eine oder mehrere örtliche FE. Eine örtliche FE gehört jeweils zu nur einer institutionellen Einheit. |
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1.60 |
Für Untersuchungen der Produktionsprozesse wird eine analytische Produktionseinheit eingeführt. Diese Einheit kann nur beobachtet werden, wenn es sich um eine örtliche FE handelt, die eine Güterart produziert und keine Nebentätigkeiten durchführt. Diese Einheit wird als homogene Produktionseinheit bezeichnet. Die homogenen Produktionseinheiten werden zu homogenen Produktionsbereichen zusammengefasst. |
Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt
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1.61 |
Die Volkswirtschaft besteht aus gebietsansässigen Einheiten. Eine Einheit ist eine gebietsansässige Einheit eines Landes, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Die unter Nummer 1.57 genannten institutionellen Sektoren sind Gruppen von gebietsansässigen institutionellen Einheiten. |
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1.62 |
Gebietsansässige Einheiten führen Transaktionen mit gebietsfremden Einheiten durch (d. h. mit Einheiten, die gebietsansässige Einheiten anderer Volkswirtschaften sind). Diese Transaktionen werden als Transaktionen der Volkswirtschaft mit der übrigen Welt bezeichnet und im Konto der übrigen Welt nachgewiesen. Die übrige Welt spielt daher eine ähnliche Rolle wie die institutionellen Sektoren. Allerdings werden gebietsfremde Einheiten nur dann einbezogen, wenn sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten vornehmen. |
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1.63 |
Als fiktive gebietsansässige Einheiten, die im ESVG 2010 wie institutionelle Einheiten behandelt werden, gelten:
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Strom- und Bestandsgrößen
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1.64 |
Es werden sowohl Stromgrößen wie auch Bestandsgrößen erfasst.
Während Stromgrößen Vorgänge und Auswirkungen von Ereignissen betreffen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, geben Bestandsgrößen die Situation zu einem Zeitpunkt wieder. |
Stromgrößen
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1.65 |
Stromgrößen beschreiben das Entstehen, die Umwandlung, den Austausch, die Übertragung oder den Verzehr wirtschaftlicher Werte. Sie ändern die Aktiva oder Passiva einer institutionellen Einheit. Es werden zwei Arten wirtschaftlicher Stromgrößen unterschieden, nämlich Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen.
Transaktionen werden außer im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto in allen Konten und Tabellen nachgewiesen, die Stromgrößen enthalten. Sonstige Veränderungen der Aktiva und Passiva werden lediglich im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto dargestellt. Einzeltransaktionen und sonstige Stromgrößen werden nach ihrer Art zu einer relativ geringen Zahl von Gruppen zusammengefasst. |
Transaktionsarten
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1.66 |
Eine Transaktion ist eine wirtschaftliche Stromgröße, bei der es sich entweder um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion zwischen institutionellen Einheiten oder um einen Vorgang innerhalb einer institutionellen Einheit handelt, der sinnvollerweise als Transaktion behandelt wird, da die Einheit in zwei verschiedenen Eigenschaften agiert. Es lassen sich vier Hauptgruppen von Transaktionen unterscheiden:
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Merkmale der Transaktionen
Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten
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1.67 |
Die meisten Transaktionen sind Interaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten. Im ESVG 2010 werden jedoch auch bestimmte Vorgänge innerhalb von institutionellen Einheiten den Transaktionen zugeordnet. Der Ausweis dieser Transaktionen innerhalb von Einheiten dient einer aussagekräftigeren Beschreibung der Produktion, der letzten Verwendung und der Kosten. |
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1.68 |
Abschreibungen werden im ESVG 2010 den Kosten zugerechnet und sind eine Transaktion innerhalb von Einheiten. Die meisten anderen Transaktionen innerhalb von Einheiten betreffen Gütertransaktionen, die insbesondere dann auszuweisen sind, wenn institutionelle Einheiten als Produzenten und Endverbraucher von ihnen produzierte Güter konsumieren. Dies gilt oft für private Haushalte und den Staat. |
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1.69 |
Der Output, der in die letzte Verwendung derselben institutionellen Einheit eingeht, wird vollständig im Produktionswert erfasst. Dagegen wird der Output, der als Vorleistung derselben institutionellen Einheit verbraucht wird, nur dann einbezogen, wenn die Produktion und der Vorleistungsverbrauch in unterschiedlichen örtlichen FE der institutionellen Einheit stattfinden. Der Output, der in derselben örtlichen FE produziert und als Vorleistung verbraucht wird, wird nicht erfasst. |
Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen
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1.70 |
Transaktionen sind monetäre Transaktionen, wenn die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten.
Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder auf Währungseinheiten lautender Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen. Bei den Transaktionen innerhalb von Einheiten handelt es sich um nichtmonetäre Transaktionen. Nichtmonetäre Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten kommen bei Gütertransaktionen (Gütertausch), Verteilungstransaktionen (Sachbezüge, Sachleistungen usw.) und sonstigen Transaktionen (Tausch von nichtproduziertem Sachvermögen) vor. Im ESVG 2010 werden sämtliche Transaktionen in Geldeinheiten ausgewiesen. Die Werte nichtmonetärer Transaktionen müssen daher indirekt erfasst oder in anderer Weise geschätzt werden. |
Transaktionen mit und ohne Gegenleistung
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1.71 |
Bei Transaktionen, an denen mehr als eine Einheit beteiligt ist, unterscheidet man zwei Arten: entgeltliche (jemand bekommt etwas für eine Gegenleistung) und unentgeltliche (jemand bekommt etwas ohne Gegenleistung). Bei entgeltlichen Transaktionen handelt es sich um Tauschgeschäfte zwischen institutionellen Einheiten, d. h., Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte werden für eine Gegenleistung, etwa Geld, bereitgestellt. Bei unentgeltlichen Transaktionen werden Sach- oder Geldleistungen von einer institutionellen Einheit für eine andere ohne Gegenleistung erbracht. Entgeltliche Transaktionen kommen bei allen vier Arten von Transaktionen vor, während es sich bei unentgeltlichen Transaktionen überwiegend um Verteilungstransaktionen handelt, wie beispielsweise Steuern, Leistungen der Sozialhilfe oder Schenkungen. Diese unentgeltlichen Transaktionen werden als Transfers bezeichnet. |
Abgewandelte Transaktionen
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1.72 |
Die Transaktionen werden so gebucht, wie sie von den beteiligten institutionellen Einheiten wahrgenommen werden. Einige Transaktionen werden jedoch so abgewandelt, dass die ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen deutlicher erkennbar sind. Die Abwandlung von Transaktionen kann auf drei Arten erfolgen: durch Umleitung (rerouting), Aufteilung oder Betonung des Haupttransaktionspartners. |
Umleitung
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1.73 |
Eine Transaktion, die tatsächlich zwischen den Einheiten A und C stattfindet, ist u. U. so in den Konten zu buchen, als ob eine dritte Einheit B zwischengeschaltet wäre. Die einzelne Transaktion zwischen A und C wird somit zweifach gebucht, nämlich als Transaktion zwischen A und B und als Transaktion zwischen B und C. Die Transaktion wird hier also umgeleitet. |
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1.74 |
Ein Beispiel für eine Umleitung ist die Art und Weise der Buchung der Arbeitgeber-Sozialbeiträge, die direkt an Systeme der sozialen Sicherung abgeführt werden, in den VGR-Konten. Im ESVG werden diese Zahlungen in der Form von zwei Transaktionen gebucht, nämlich erstens zahlen die Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge an ihre Arbeitnehmer und zweitens führen die Arbeitnehmer dieselben Beiträge an die Systeme der sozialen Sicherung ab. Wie stets bei umgeleiteten Transaktionen soll die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität verdeutlicht werden. In diesem Fall soll gezeigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden. |
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1.75 |
Eine andere Art der Umleitung liegt vor, wenn Transaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten gebucht werden, obwohl aus Sicht der Transaktionspartner überhaupt keine Transaktion stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung des bei bestimmten Versicherungen anfallenden Vermögenseinkommens, das von Versicherungsgesellschaften einbehalten wird. Im ESVG wird es so ausgewiesen, als ob es von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer gezahlt würde und als ob diese dann den gleichen Betrag in Form von zusätzlichen Prämien an die Versicherungsgesellschaften zurückzahlen würden. |
Aufteilung
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1.76 |
Wird eine Transaktion, die von den Transaktionspartnern als eine einzige Transaktion wahrgenommen wird, als zwei oder mehr Transaktionen gebucht, die unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind, spricht man von einer aufgeteilten Transaktion. Aufteilung bedeutet nicht, dass zusätzliche Einheiten als Transaktionspartner eingeführt werden. |
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1.77 |
Die Buchung von Prämien der Nichtlebensversicherung ist ein typisches Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion. Obwohl die Versicherungsnehmer und die Versicherer derartige Prämienzahlungen als eine einzige Transaktion wahrnehmen, werden sie im ESVG 2010 in zwei völlig verschiedene Transaktionen aufgeteilt, nämlich erstens in die Gegenleistung für empfangene Versicherungsdienstleistungen und zweitens in die Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen. Ein weiteres Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion ist die Buchung des Verkaufs eines Produkts als den Verkauf eines Produkts und als den Verkauf einer Handelsspanne. |
Betonung des Haupttransaktionspartners
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1.78 |
Wird eine Transaktion im Namen einer anderen Einheit (des Haupttransaktionspartners) vorgenommen und von dieser finanziert, wird sie ausschließlich in den Konten des Haupttransaktionspartners gebucht. Grundsätzlich sollte nicht über dieses Prinzip hinausgegangen werden und z. B. versucht werden, unter Verwendung von Annahmen Steuern oder Subventionen den letztendlichen Zahlern oder Empfängern zuzuordnen.
Ein Beispiel ist die Erhebung von Steuern durch eine staatliche Einheit im Namen einer anderen. Eine Steuer wird der staatlichen Einheit zugeordnet, die die Amtsgewalt ausübt, die Steuer zu erheben (entweder als Auftraggeber oder durch delegierte Befugnis durch den Auftraggeber), und Entscheidungsfreiheit hat, den Steuersatz zu setzen und zu variieren. |
Grenzfälle
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1.79 |
Eine Interaktion zwischen institutionellen Einheiten ist definitionsgemäß nur dann eine Transaktion, wenn sie einvernehmlich stattfindet, d. h., wenn sie mit Wissen und Zustimmung der beteiligten institutionellen Einheiten erfolgt. Die Zahlung von Steuern, Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen erfolgt einvernehmlich, da der Zahlende ein den Gesetzen des Landes unterliegender Bürger ist. Bei der entschädigungslosen Enteignung handelt es sich allerdings, auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht um eine Transaktion.
Illegale wirtschaftliche Vorgänge gelten als Transaktionen, wenn alle beteiligten Einheiten einvernehmlich an ihnen teilnehmen. Beim illegalen Kauf, Verkauf oder Tausch von Drogen oder Diebesgut handelt es sich daher um Transaktionen, bei Diebstahl dagegen nicht. |
Sonstige Vermögensänderungen
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1.80 |
Sonstige Vermögensänderungen gehen nicht auf Transaktionen zurück. Sie umfassen
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Sonstige reale Vermögensänderungen
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1.81 |
Sonstige reale Vermögensänderungen umfassen drei Hauptkategorien:
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1.82 |
In die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe a fallen die Erschließungen und der Abbau von Bodenschätzen oder das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen, also von freien Tier- und Pflanzenbeständen. Beispiele für die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe b sind Verluste von Aktiva aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder schweren Verbrechen sowie einseitige Schuldenaufhebung oder entschädigungslose Enteignung von Aktiva. Ein Beispiel für die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe c ist die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten. |
Umbewertungsgewinne/-verluste
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1.83 |
Umbewertungsgewinne/-verluste entstehen durch Veränderungen der Preise der Aktiva bzw. Passiva. Sie können sämtliche Arten von Sachvermögen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen. Die Vermögenseigentümer, Gläubiger und Schuldner erzielen die Umbewertungsgewinne/-verluste innerhalb einer Periode, ohne die Aktiva oder Passiva in irgendeiner Weise verändert zu haben. |
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1.84 |
Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus der Veränderung der Marktpreise der Aktiva und Passiva ergeben, werden als nominelle Umbewertungsgewinne/-verluste bezeichnet. Diese können aufgeteilt werden in neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste, die die Wertänderung durch die allgemeine Preisänderung messen, und in reale Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus der Veränderung der Preise der Aktiva und Passiva ergeben, die über die allgemeine Preisänderung hinausgeht. |
Bestandsgrößen
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1.85 |
Bestandsgrößen beziehen sich auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Aktiva und Passiva. Sie werden am Anfang und am Ende jedes Rechnungszeitraums in den als Vermögensbilanzen bezeichneten Konten ausgewiesen. |
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1.86 |
Darüber hinaus werden Bestandsgrößen über die Bevölkerung und Erwerbstätigen erfasst. Sie werden allerdings als Durchschnittswerte des Rechnungszeitraums ausgewiesen. Zu den Bestandsgrößen zählen alle unter die Konzepte des ESVG fallenden Aktiva bzw. Passiva, also Forderungen und Verbindlichkeiten sowie produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter. Allerdings werden nur die Aktiva berücksichtigt, die wirtschaftlich verwendet werden und an denen Eigentumsrechte bestehen können. |
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1.87 |
Aktiva, wie Humanvermögen und diejenigen natürlichen Ressourcen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, werden daher nicht einbezogen.
Innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG 2010 werden sämtliche Strom- und Bestandsgrößen erfasst. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Veränderungen von Bestandsgrößen vollständig durch die gebuchten Stromgrößen erklärt werden können. |
Das Kontensystem und die Aggregate
Buchungsregeln
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1.88 |
In einem Konto werden die Veränderungen des Wertes erfasst, die sich für eine Einheit oder einen Sektor je nach der Art der im Konto ausgewiesenen Wirtschaftsströme ergeben. Ein Konto ist eine Tabelle mit zwei Spalten. In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens dargestellt. Bei den Vermögensänderungskonten handelt es sich um das Vermögensbildungskonto, das Finanzierungskonto und das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen. |
Bezeichnung der beiden Kontenseiten
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1.89 |
Im ESVG 2010 wird das „Aufkommen“ auf der rechten Seite der Konten für die laufenden Transaktionen erfasst. Hier werden die Transaktionen gebucht, die für eine Einheit oder einen Sektor zu einer Wertzunahme führen. Auf der linken Kontenseite wird die „Verwendung“ ausgewiesen, d. h. Transaktionen, die einen Werteabfluss bewirken. Die rechte Seite der Vermögensänderungskonten weist die „Veränderung der Passiva“ aus, die linke Seite die „Veränderung der Aktiva“. In den Vermögensbilanzen werden auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen (Letzteres bildet die Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten) ausgewiesen und auf der linken Seite die Aktiva. Ein Vergleich zweier aufeinanderfolgender Vermögensbilanzen zeigt die Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens sowie der Aktiva innerhalb einer Periode. |
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1.90 |
Im ESVG wird zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unterschieden. Als Kriterium für die Erfassung der Übertragung von Gütern von einer Einheit an eine andere wird der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von einer Einheit an die andere herangezogen. Der rechtliche Eigentümer ist die Einheit, die nach dem Gesetz Anspruch auf die Nutzung hat. Der rechtliche Eigentümer kann jedoch mit einer anderen Einheit vertraglich vereinbaren, dass die zuletzt genannte Einheit gegen eine vereinbarte Zahlung die Risiken trägt und ihr die Vorteile zustehen, die sich aus der Nutzung der Güter bei der Produktion ergeben. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Finanzierungsleasing, wobei durch die Zahlung nur zum Ausdruck kommt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Vermögenswert zur Verfügung stellt. Ist eine Bank beispielsweise rechtliche Eigentümerin eines Flugzeugs, geht mit einer Fluggesellschaft aber eine Finanzierungsleasingvereinbarung zum Betrieb des Flugzeugs ein, dann gilt die Fluggesellschaft als Eigentümerin des Flugzeugs, was die Transaktionen in den Konten betrifft. Gleichzeitig mit der Ausweisung eines Kaufs des Flugzeugs durch die Fluggesellschaft wird ein Kredit von der Bank an die Fluggesellschaft unterstellt, in dem die in Zukunft fälligen Beträge für die Nutzung des Flugzeugs zum Ausdruck kommen. |
Doppelbuchung/Vierfachbuchung
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1.91 |
Bezogen auf einzelne Einheiten oder Sektoren basieren die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf dem Prinzip der doppelten Buchführung, d. h., jede Transaktion wird zweimal gebucht, einmal auf der Aufkommensseite (oder unter „Veränderung der Passiva“) und einmal auf der Verwendungsseite (oder unter „Veränderung der Aktiva“). Da die Summe der auf der Aufkommensseite oder der Seite „Veränderung der Passiva“ verbuchten Transaktionen gleich der Summe der auf der Verwendungsseite oder der Seite „Veränderung der Aktiva“ ausgewiesenen Transaktionen sein muss, kann die Konsistenz der Konten untereinander überprüft werden. |
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1.92 |
Betrachtet man die Gesamtheit der Einheiten und Sektoren, so gilt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das Prinzip der vierfachen Buchung, da an den meisten Transaktionen zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind und jede dieser Transaktionen bei den beteiligten Transaktionspartnern zweimal gebucht wird. So wird z. B. eine vom Staat an einen privaten Haushalt gezahlte soziale Geldleistung in den Konten des Staates auf der Verwendungsseite unter den Transfers und als Minderung der Aktiva unter Bargeld und Einlagen gebucht, während sie in den Konten des Sektors Private Haushalte auf der Aufkommensseite unter den Transfers und als Zunahme von Aktiva unter Bargeld und Einlagen ausgewiesen wird. |
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1.93 |
Für Transaktionen, die innerhalb einer Einheit stattfinden (etwa der Verbrauch von selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen) sind lediglich zwei Buchungen vorzunehmen, deren Werte geschätzt werden müssen. |
Bewertung
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1.94 |
Abgesehen von einigen Angaben über die Bevölkerung und Erwerbstätigkeit werden im ESVG 2010 alle Strom- und Bestandsgrößen in monetären Maßeinheiten ausgewiesen. Die Angaben zu den Strom- und Bestandsgrößen basieren auf ihrem Tauschwert, d. h. dem Wert, zu dem sie effektiv gegen Bargeld eingetauscht werden bzw. eingetauscht werden könnten. Im ESVG erfolgt die Bewertung daher anhand von Marktpreisen. |
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1.95 |
Im Fall von monetären Transaktionen und von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten liegen die benötigten Werte unmittelbar vor. In den meisten anderen Fällen sollten zur Bewertung die Marktpreise vergleichbarer Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte herangezogen werden. Dies gilt beispielsweise für den Tauschhandel und für Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen. Liegen keine Marktpreise vergleichbarer Güter vor, wie etwa bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen des Staates, so werden zur Bewertung die Produktionskosten summiert. Kann kein Marktpreis herangezogen werden und liegen keine Angaben über die Kosten vor, können die Strom- und Bestandsgrößen anhand des Gegenwertes der erwarteten künftigen Erträge bewertet werden. Dieses Verfahren ist jedoch nur als letzte Möglichkeit anzuwenden. |
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1.96 |
Bestandsgrößen werden zu den am Bilanzstichtag geltenden jeweiligen Preisen bewertet und nicht zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Produktion oder des Erwerbs der Waren bzw. Vermögenswerte galten, aus denen sich die Bestände zusammensetzen. Bestandsgrößen sind mit den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen oder den Produktionskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen zu bewerten. |
Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern
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1.97 |
Wegen der Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen stellt sich der Wert eines bestimmten Gutes für den Produzenten und den Endverwender häufig unterschiedlich dar. Damit die Sichtweise der Transaktionspartner weitgehend gewahrt bleibt, wird im ESVG 2010 die Verwendung von Gütern grundsätzlich zu Käuferpreisen (Anschaffungspreisen) bewertet, die Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen einschließen, während die Produktion von Gütern zu Herstellungspreisen ausgewiesen wird, in die die genannten Elemente nicht eingehen. |
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1.98 |
Importe und Exporte von Waren werden mit ihren Grenzübergangswerten dargestellt, und zwar mit den fob-Werten, also den Werten an der Ausfuhrgrenze. Dabei gehen von gebietsfremden Einheiten erbrachte Versicherungs- und Transportleistungen zwischen der Export- und der inländischen Importgrenze nicht in den Wert der Waren ein, sondern in die Dienstleistungsimporte. In tiefer Untergliederung nach Gütergruppen, die auf den Angaben der Außenhandelsstatistik beruht, muss der Import dagegen mit den Werten an der Importgrenze, also zu cif-Werten, dargestellt werden. Sie schließen alle Versicherungs- und Transportdienstleistungen bis zur Importgrenze ein. Soweit diese Versicherungs- und Transportleistungen auf Einfuhren von Inländern erbracht werden, wird eine fob/cif-Korrektur eingeführt. |
Bewertung zu konstanten Preisen
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1.99 |
Bewertung zu konstanten Preisen heißt, dass die Stromgrößen einer Periode zu Preisen einer früheren Periode bzw. die Bestandsgrößen eines Zeitpunkts zu Preisen eines früheren Zeitpunkts bewertet werden. Auf diese Weise sollen die im Zeitablauf aufgetretenen Veränderungen der Werte der Strom- und Bestandsgrößen in Preis- und in Volumenänderungen aufgegliedert werden. Strom- und Bestandsgrößen in konstanten Preisen werden preisbereinigt dargestellt. |
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1.100 |
Viele Strom- und Bestandsgrößen, wie z. B. das Einkommen, haben keine eigentliche Preis- und Mengendimension. Die Kaufkraft dieser Variablen lässt sich jedoch ermitteln, indem die jeweiligen Werte mit einem allgemeinen Preisindex, wie beispielsweise dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung ohne die Vorratsveränderung, deflationiert werden. Deflationierte Strom- und Bestandsgrößen werden auch als Realwerte bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist das reale verfügbare Einkommen. |
Buchungszeitpunkt
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1.101 |
Stromgrößen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden. |
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1.102 |
Das Produktionsergebnis wird nicht gebucht, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird. Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt. Zinsen werden in der Periode gebucht, in der sie auflaufen, unabhängig davon, ob sie in dieser Periode gezahlt werden. Der Grundsatz der periodengerechten Buchung gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen innerhalb derselben Einheit ebenso wie für Transaktionen zwischen Einheiten. |
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1.103 |
Es kann erforderlich sein, diesen Ansatz für Steuern und andere Transaktionen des Staates zu lockern, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. Es ist unter Umständen schwierig, exakt vom Zahlungs- auf den Entstehungszeitpunkt überzugehen, weshalb ein Näherungsverfahren angewandt werden kann. |
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1.104 |
Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln zur Buchung von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen können diese entweder ohne die Beträge gebucht werden, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, oder einschließlich dieser Beträge; im letztgenannten Fall werden diese Beträge in demselben Rechnungszeitraum durch die Buchung eines Vermögenstransfers des Staates an die betreffenden Sektoren neutralisiert. |
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1.105 |
Transaktionen werden von allen an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten und in allen Konten zum gleichen Zeitpunkt gebucht. Nicht für alle institutionellen Einheiten gelten dieselben Buchungsregeln, und selbst wenn dies der Fall ist, kann es in den tatsächlichen Meldungen zu Unterschieden kommen, etwa wegen verspäteter Mitteilungen. Transaktionen werden daher von den beteiligten Transaktionspartnern u. U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebucht. Derartige Diskrepanzen werden durch Korrekturen beseitigt. |
Konsolidierung und Saldierung
Konsolidierung
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1.106 |
Konsolidierung bedeutet, dass Transaktionen zwischen Einheiten, die derselben Gruppe von Einheiten angehören, sowohl auf der Aufkommens- als auch auf der Verwendungsseite ebenso wie wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden. Dies geschieht im Allgemeinen, wenn die Konten von Teilsektoren des Sektors Staat verknüpft werden. |
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1.107 |
Generell dürfen Ströme und Bestände zwischen den Einheiten eines Sektors oder Teilsektors nicht konsolidiert werden. |
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1.108 |
Für ergänzende Darstellungen und Analysen können jedoch auch konsolidierte Konten aufgestellt werden. Solche Transaktionen zwischen den (Teil)Sektoren und anderen Sektoren sowie die dazugehörige finanzielle Position gegenüber anderen Sektoren sind u. U. von größerem Interesse als unkonsolidierte Daten. |
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1.109 |
Ferner geben die Konten und Tabellen, aus denen die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen ersichtlich sind, einen detaillierten Einblick in die Finanzierung der Volkswirtschaft und ermöglichen es, das Zustandekommen von Finanzierungssalden bei den Kreditgebern und den Kreditnehmern nachzuvollziehen. |
Saldierung
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1.110 |
Bei einzelnen Einheiten oder Sektoren können gleiche Transaktionen als Einnahmen und als Ausgaben vorkommen (beispielsweise werden Zinsen gezahlt und empfangen) oder es kann die gleiche Art von Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden sein. Das ESVG verfolgt, abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Saldierungen, den Ansatz des unsaldierten Bruttoausweises. |
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1.111 |
Bei bestimmten Transaktionsarten sind Saldierungen der Normalfall. Ein typisches Beispiel sind die Vorratsveränderungen, deren Wirkung auf die Gesamtinvestitionen wichtiger ist als die Beobachtung der täglichen Zu- und Abgänge. Ebenso wird, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im Finanzierungskonto und in den Konten für die sonstigen Vermögensänderungen die Nettozunahme der Aktiva und Passiva ausgewiesen, wodurch die sich am Ende der Periode letztlich ergebenden Auswirkungen der entsprechenden Ströme erkennbar werden. |
Konten, Kontensalden und Aggregate
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1.112 |
Für die Einheiten oder Gruppen von Einheiten werden die Transaktionen, die einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, in verschiedenen Konten gebucht. Im Produktionskonto gleichen sich die auf der Aufkommensseite und der Verwendungsseite ausgewiesenen Transaktionen nicht ohne Saldo aus. Ein Saldo (das Reinvermögen) ist auch zum Ausgleich des Gesamtbetrags der Aktiva und der Passiva einer institutionellen Einheit oder eines institutionellen Sektors erforderlich. Die Kontensalden als solche sind aussagekräftige Maßgrößen der wirtschaftlichen Ergebnisse. Wenn sie für die Gesamtwirtschaft berechnet werden, sind sie Aggregate von großer Bedeutung. |
Die Kontenabfolge
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1.113 |
Der Kern des ESVG 2010 ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten. Das vollständige Kontensystem für die institutionellen Einheiten und Sektoren besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen. |
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1.114 |
In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens für den Konsum und das Sparen dargestellt. In den Vermögensänderungskonten werden die Veränderungen der Aktiva, der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (der Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten) nachgewiesen. In den Vermögensbilanzen werden die Bestände an Aktiva, Verbindlichkeiten und das Reinvermögen dargestellt. |
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1.115 |
Das Kontensystem für örtliche FE umfasst nur die ersten beiden Konten, nämlich das Produktionskonto und das Einkommensentstehungskonto, mit dem Betriebsüberschuss als Saldo. |
Das Güterkonto
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1.116 |
Das Güterkonto zeigt für die Gesamtwirtschaft oder für Gütergruppen das Aufkommen (Produktion und Import) und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen (Vorleistungen, Konsum, Vorratsveränderungen, Bruttoanlageinvestitionen, Nettozugang an Wertgegenständen sowie Exporte). Dieses Konto ist kein Konto im Sinne der übrigen Konten in der Abfolge und führt zu keinem Saldo, der auf das nächste Konto in der Abfolge übertragen wird. Es ist vielmehr die Darstellung einer Identitätsbeziehung in Tabellenform, die zeigt, dass das Aufkommen gleich der Verwendung für alle Güter und Gütergruppen in der Volkswirtschaft ist. |
Die Konten der übrigen Welt
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1.117 |
In den Konten der übrigen Welt werden Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden institutionellen Einheiten und die entsprechenden Bestände an Aktiva und Passiva dargestellt.
Da die übrige Welt innerhalb des Kontensystems eine ähnliche Rolle spielt wie ein institutioneller Sektor, werden die Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was in den Konten der übrigen Welt auf der Aufkommensseite gebucht wird, erscheint auf der Verwendungsseite der Konten der Volkswirtschaft und umgekehrt. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuss und für die Volkswirtschaft ein Defizit. Im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt. Die Konten der übrigen Welt unterscheiden sich von den anderen Sektorkonten insofern, als sie nicht alle buchungsmäßigen Transaktionen in der übrigen Welt ausweisen, sondern nur solche, von denen eine Gegenbuchung in der heimischen Wirtschaft gemessen wird. |
Kontensalden
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1.118 |
Einen Saldo erhält man, indem man den Gesamtwert der Positionen auf der einen Kontenseite vom Gesamtwert der Positionen auf der anderen Kontenseite abzieht.
Salden sind sehr aussagekräftig und stellen einige der wichtigsten Positionen des ESVG dar, wie etwa die Wertschöpfung, den Betriebsüberschuss, das verfügbare Einkommen, das Sparen oder den Finanzierungssaldo. In der folgenden Abbildung wird die Kontenabfolge als Flussdiagramm dargestellt; jeder Kontensaldo erscheint fett gedruckt. Eine Abbildung der Kontenabfolge Produktionskonto Wertschöpfung Einkommensentstehungskonto Betriebsüberschuss/ Selbständigeneinkommen Primäres Einkommens- verteilungskonto Primäreinkommen Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept) Konto der sekundären Einkommensverteilung Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept) Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) Sparen Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) Sparen Vermögens-eröffnungs-bilanz Rein- vermögen Vermögensbildungskonto Finanzierungssaldo Finanzierungskonto Finanzierungssaldo Konto sonstiger realer Vermögens- änderungen Reale Vermögens- änderungen Umbewertungskonto Nominale Umbewertungsgewinne und -verluste Vermögensschlussbilanz Rein- vermögen |
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1.119 |
Das erste Konto in der Abfolge ist das Produktionskonto, in dem der Produktionswert und die Vorleistungen des Produktionsprozesses erfasst werden, wodurch sich die Wertschöpfung als Kontensaldo ergibt. |
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1.120 |
Die Wertschöpfung wird in das nächste Konto übertragen, das Einkommensentstehungskonto. Hier werden das Arbeitnehmerentgelt im Produktionsprozess und die aufgrund der Produktion an den Staat zu zahlenden Steuern erfasst, so dass der Betriebsüberschuss (bzw. das Selbständigeneinkommen des Sektors private Haushalte) als Kontensaldo für jeden Sektor abgeleitet werden kann. Dieser Schritt ist erforderlich, damit der Betrag der Wertschöpfung, der im Produktionssektor als Betriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen anfällt, gemessen werden kann. |
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1.121 |
Anschließend wird die nach Arbeitnehmerentgelt, Steuern und Betriebsüberschuss/Selbständigeneinkommen untergliederte Wertschöpfung in dieser Untergliederung in das primäre Einkommensverteilungskonto übertragen. Die Untergliederung ermöglicht die Zuordnung jedes Faktoreinkommens zum Empfängersektor im Gegensatz zum Produktionssektor. Beispielsweise wird das gesamte Arbeitnehmerentgelt zwischen dem Sektor private Haushalte und dem Sektor übrige Welt aufgeteilt, während der Betriebüberschuss im Sektor Kapitalgesellschaften verbleibt, in dem er erzeugt wurde. In diesem Konto werden ferner die Vermögenseinkommensströme in den und aus dem Sektor erfasst, so dass der Kontensaldo das in den Sektor strömende Primäreinkommen ist. |
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1.122 |
Im nächsten Konto, dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), wird die Verteilung dieser Einkommen durch Transfers erfasst. Die Hauptinstrumente der Verteilung sind die Besteuerung des Sektors private Haushalte und Sozialleistungen für diesen Sektor. Der Saldo dieses Kontos ist das verfügbare Einkommen (Ausgabenkonzept). |
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1.123 |
Die Hauptabfolge der Kernkonten führt weiter zum Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept); dieses Konto ist für den Sektor private Haushalte von Bedeutung, da in ihm die Konsumausgaben der privaten Haushalte erfasst werden. Der Saldo des Einkommensverwendungskontos (Ausgabenkonzept) ist das Sparen der privaten Haushalte. |
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1.124 |
Gleichzeitig wird ein paralleles Konto geschaffen, das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept). Dieses Konto dient dem besonderen Zweck, soziale Sachleistungen als unterstellte Transfers vom Sektor Staat an den Sektor private Haushalte auszuweisen, so dass das Einkommen der privaten Haushalte um den Wert der einzelnen staatlichen Leistungen ansteigen kann. Im nächsten Konto, dem Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept), steigt die Verwendung des verfügbaren Einkommens durch die privaten Haushalte um denselben Betrag, als ob der Sektor private Haushalte die einzelnen staatlichen Leistungen kaufen würde. Diese beiden Unterstellungen heben sich gegenseitig auf, so dass der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) das mit dem in der Hauptkontenabfolge identische Sparen ist. |
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1.125 |
Das Sparen wird in das Vermögensbildungskonto übertragen, wo es zur Finanzierung von Investitionen verwendet wird, was Vermögenstransfers in die und aus den Sektoren ermöglicht. Durch zu wenig oder zu viel ausgegebene Mittel beim Erwerb von realen Vermögensgütern ergibt sich der Finanzierungssaldo. Ein positiver Finanzierungssaldo ist ein Finanzierungsüberschuss und ein negativer Finanzierungssaldo ist ein Finanzierungsdefizit. |
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1.126 |
Schließlich werden in den Finanzierungskonten die genauen Forderungen und Verbindlichkeiten jedes einzelnen Sektors erfasst, so dass sich ein Finanzierungssaldo ergibt. Dieser sollte genau dem Finanzierungssaldo im Vermögensbildungskonto entsprechen; bei einer etwaigen Differenz muss es sich um eine Diskrepanz bei der Messung zwischen der tatsächlichen und finanziellen Erfassung der Wirtschaftstätigkeit handeln. |
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1.127 |
In der unteren Zeile der Abbildung handelt es sich bei dem Konto auf der linken Seite um die Vermögenseröffnungsbilanz, in der alle realen und finanziellen Aktiva und Passiva zu Beginn eines bestimmten Zeitraums ausgewiesen werden. Das Vermögen einer Volkswirtschaft wird anhand ihres Reinvermögens (Aktiva abzüglich Passiva) gemessen, das unten in der Bilanz angegeben wird. |
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1.128 |
Von der Eröffnungsbilanz aus gesehen werden von links nach rechts die verschiedenen Veränderungen der Aktiva und Passiva ausgewiesen, die im Bilanzierungszeitraum eintreten. Im Vermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto werden die Veränderungen gebucht, die auf Transaktionen mit realen Vermögenswerten bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Gäbe es keine anderen Auswirkungen, so könnte man durch Addition der Veränderungen gegenüber der Position zu Beginn des Bilanzierungszeitraums unmittelbar die Position am Ende des Bilanzierungszeitraums berechnen. |
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1.129 |
Es kann jedoch außerhalb des Wirtschaftskreislaufs der Produktion und des Konsums zu Veränderungen kommen, und diese Veränderungen werden den Wert der Aktiva und Passiva am Ende des Bilanzierungszeitraums beeinflussen. Eine Art von Änderung ist eine reale Vermögensänderung, d. h. reale Änderungen von Anlagen durch Ereignisse, die nicht Teil der Wirtschaft sind. Ein Beispiel wäre ein Katastrophenschaden, z. B. durch ein großes Erdbeben, bei dem eine erhebliche Menge von Vermögensgütern zerstört würden, ohne dass ein wirtschaftlicher Austausch oder Transfer stattfindet. Dieser Schaden muss im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen erfasst werden, denn die Aktiva fallen geringer aus, als bei rein wirtschaftlicher Betrachtung erwartet worden wäre. Eine zweite Möglichkeit, wie Aktiva (und Passiva) ihren Wert ändern können, ohne dass eine wirtschaftliche Transaktion vorliegt, besteht in einer Preisänderung, die zu Umbewertungsgewinnen/-verlusten des Bestandes an Aktiva führt. Diese Änderung wird im Umbewertungskonto verbucht. Die Berücksichtigung dieser beiden zusätzlichen Auswirkungen auf die Werte des Bestands an Aktiva und Passiva ermöglicht es, die Werte der Vermögensschlussbilanz so zu schätzen, dass die Position zu Beginn des Bilanzierungszeitraums um die Änderungen in den Stromgrößenkonten in der unteren Zeile der Abbildung bereinigt wird. |
Volkswirtschaftliche Aggregate
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1.130 |
Die volkswirtschaftlichen Aggregate zeigen das Ergebnis der Wirtschaftsaktivitäten der Volkswirtschaft, wie etwa Produktion, Wertschöpfung, verfügbares Einkommen, Konsum, Sparen, Investitionen usw. Obwohl die Bildung von Aggregaten nicht das einzige Ziel des ESVG ist, sind sie wichtige Gesamtindikatoren für makroökonomische Analysen sowie für zeit- und wirtschaftsraumbezogene Vergleiche. |
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1.131 |
Es werden zwei Arten von Aggregaten unterschieden:
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1.132 |
Weiteren wichtigen Verwendungszwecken dienen Pro-Kopf-Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, wie das BIP, das Nationaleinkommen oder der Konsum der privaten Haushalte, die häufig auf die Bevölkerung bezogen werden. Wenn die Konten oder ein Teil der Konten der privaten Haushalte auch für Teilsektoren aufgestellt werden, werden Angaben über die Anzahl der Haushalte und der Personen in den einzelnen Teilsektoren herangezogen. |
Das BIP: ein zentrales volkswirtschaftliches Aggregat
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1.133 |
Das BIP ist eines der zentralen volkswirtschaftlichen Aggregate im ESVG. Das BIP ist ein Maß für die gesamte Wirtschaftstätigkeit in einem Wirtschaftsgebiet, die dazu führt, dass die Produktion die Endnachfrage der Volkswirtschaft befriedigt. Es gibt drei Möglichkeiten der Messung des BIP zu Marktpreisen:
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1.134 |
Diese drei Ansätze zur Messung des BIP spiegeln auch die verschiedenen Möglichkeiten wider, wie das BIP im Hinblick auf seine Komponenten betrachtet werden kann. Die Wertschöpfung kann nach institutionellen Sektoren untergliedert werden und nach der Art der Tätigkeit oder des Wirtschaftsbereichs, die zum Gesamtwert beitragen, z. B. Landwirtschaft, produzierendes Gewerbe, Baugewerbe, Dienstleistungen usw.
Die letzte Verwendung kann nach ihrer Art untergliedert werden: Verwendung der privaten Haushalte, letzte Verwendung der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, letzte Verwendung des Staates, Vorratsveränderung, Anlageinvestitionen und Exporte vermindert um den Wert der Importe. Die Gesamteinkommen können nach Art des Einkommens untergliedert werden, d. h. Arbeitnehmerentgelt und Betriebsüberschuss. |
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1.135 |
Um die beste Schätzung des BIP zu erzielen, ist es bewährte Praxis, die Elemente dieser drei Rechnungen in eine Gegenüberstellung von Aufkommen und Verwendung einzugeben. Dadurch können Wertschöpfungs- und Einkommensschätzungen nach Wirtschaftsbereich abgeglichen und Angebot und Nachfrage nach Gütern abgestimmt werden. Dieser integrierte Ansatz stellt die Konsistenz zwischen den Komponenten des BIP sicher und gewährleistet eine bessere Schätzung des BIP, als dies anhand nur eines einzelnen Ansatzes der Fall wäre. Durch Abzug der Abschreibungen vom BIP ergibt sich das Nettoinlandsprodukt zu Marktpreisen (NIP). |
Das Input-Output-System
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1.136 |
Das Input-Output-System (I-O-System) verknüpft Komponenten der Bruttowertschöpfung (BWS), die von den Wirtschaftsbereichen eingesetzten und produzierten Güter, das Produktangebot und die Produktnachfrage und die Zusammensetzung des Aufkommens und der Verwendung in den institutionellen Sektoren der Volkswirtschaft. Dieses System untergliedert die Volkswirtschaft zur Darstellung der Transaktionen mit allen Waren und Dienstleistungen zwischen Wirtschaftsbereichen und Endverbrauchern für einen einzigen Zeitraum (z. B. ein Vierteljahr oder ein Jahr). Die Angaben können in zwei Formen dargestellt werden:
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Aufkommens- und Verwendungstabellen
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1.137 |
Aufkommens- und Verwendungstabellen bilden die Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen (z. B. Kraftfahrzeugindustrie) und Produkten (z. B. Sportprodukte) ab. Die Tabellen geben Aufschluss über die Verbindungen zwischen Komponenten der BWS, den von den Wirtschaftsbereichen eingesetzten und produzierten Gütern, dem Produktangebot und der Produktnachfrage. Aufkommens- und Verwendungstabellen verbinden verschiedene institutionelle Sektoren der Volkswirtschaft (wie öffentliche Kapitalgesellschaften) und geben Aufschluss über Importe und Exporte von Waren und Dienstleistungen, die Ausgaben des Staates, der privaten Haushalte und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und die Investitionen. |
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1.138 |
Die Erstellung von Aufkommens- und Verwendungstabellen ermöglicht es, die Konsistenz und Kohärenz der Komponenten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen innerhalb eines einzigen detaillierten Systems zu prüfen und durch Einbeziehung der Komponenten der drei Ansätze zur Messung des BIP (d. h. Entstehung, Verwendung und Verteilung) zu einer einzigen Schätzung des BIP zu gelangen. |
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1.139 |
Wenn sie integriert aufeinander abgestimmt werden, führen die Aufkommens- und Verwendungstabellen ferner zu Kohärenz und Konsistenz durch Verknüpfung der Komponenten der drei nachfolgenden Konten:
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Symmetrische Input-Output-Tabellen
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1.140 |
Symmetrische Input-Output-Tabellen werden von den Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und zusätzlichen Quellen abgeleitet, um die theoretische Grundlage für anschließende Analysen zu bilden. |
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1.141 |
Diese Tabellen enthalten symmetrische Tabellen (für jedes einzelne Gut oder für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich), die Leontief-Inverse und andere diagnostische Analysen wie Produktionsmultiplikatoren. Sie weisen den Konsum von im Inland produzierten und importierten Waren und Dienstleistungen getrennt aus und schaffen einen theoretischen Rahmen für die weitere strukturelle Analyse der Volkswirtschaft, einschließlich der Zusammensetzung sowie der Auswirkungen von Änderungen der Endnachfrage auf die Volkswirtschaft. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310, 30.11.1996, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 193, 30.12.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (ABl. L 145, 4.6.2008, S. 65).
KAPITEL 2
EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN
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2.01 |
Die Volkswirtschaft eines Landes ist ein System, in dem Institutionen und Menschen Waren, Dienstleistungen und Zahlungsmittel (z. B. Geld) austauschen und übertragen, um Waren und Dienstleistungen zu produzieren und zu konsumieren.
In der Volkswirtschaft sind die miteinander verkehrenden Einheiten wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Vermögenswerten sein, Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Sie werden als institutionelle Einheiten bezeichnet. Die Definition der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogenen Einheiten dient mehreren Zwecken. Erstens bilden diese Einheiten die wesentlichen Bestandteile für die Abgrenzung von Volkswirtschaften in geografischer Hinsicht, z. B. Staaten, Regionen und Staatengruppen wie Währungsunionen oder politische Unionen. Zweitens sind sie die wichtigsten Bausteine für die Zusammenfassung zu institutionellen Sektoren. Drittens sind sie entscheidend für die Festlegung, welche Strom- und Bestandsgrößen erfasst werden. Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen derselben institutionellen Einheit werden im Prinzip in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht erfasst. |
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2.02 |
Die statistischen Einheiten werden so definiert und zusammengefasst, dass sie den Anforderungen der wirtschaftlichen Analyse am besten entsprechen, und können daher von Einheiten in den Basisstatistiken abweichen. Die Einheiten in den Basisstatistiken (z. B. Unternehmen, Holdinggesellschaften, fachliche oder örtliche Einheiten, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Institutionen, private Haushalte usw.) entsprechen rechtlichen, verwaltungsmäßigen oder buchhalterischen Kriterien und genügen damit möglicherweise nicht den Anforderungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Die Definitionen der Darstellungseinheiten im ESVG 2010 sind bei der Weiterentwicklung der Basisstatistiken zu beachten, so dass in diesen Erhebungen nach und nach alle Bestandteile erfasst werden, die zur Berechnung der Angaben für die Darstellungseinheiten des ESVG 2010 benötigt werden. |
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2.03 |
Das ESVG 2010 verwendet solche Arten von Darstellungseinheiten, die der Untergliederung der Volkswirtschaft nach drei Gesichtspunkten entsprechen:
Um das erste dieser drei Ziele zu erreichen, werden die institutionellen Einheiten definiert. Für die unter Punkt 1 genannten Verhaltensmuster sind Einheiten erforderlich, die die Gesamtheit ihrer institutionellen Wirtschaftstätigkeit widerspiegeln. Für die unter den Punkten 2 und 3 genannten Produktionsprozesse, ökonomisch-technischen Zusammenhänge und regionalen Analysen werden Einheiten wie örtliche FE benötigt. Sie werden im weiteren Verlauf dieses Kapitels beschrieben. Bevor die Einheiten des ESVG 2010 definiert werden, ist die Abgrenzung der Volkswirtschaft eines Landes als Ganzes erforderlich. |
ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT
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2.04 |
Die Einheiten, die die Volkswirtschaft eines Landes ausmachen und deren Strom- und Bestandsgrößen das ESVG 2010 erfasst, sind die gebietsansässigen Einheiten. Eine institutionelle Einheiten ist in demjenigen Land gebietsansässig, in dessen Wirtschaftsgebiet sie ihren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses hat. Diese Einheiten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rechtsform und ihrer Anwesenheit im Wirtschaftsgebiet zum Zeitpunkt der Durchführung einer Transaktion als gebietsansässig bezeichnet. |
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2.05 |
Zum Wirtschaftsgebiet gehören:
Fischereifahrzeuge, sonstige Schiffe, schwimmende Bohrinseln und Luftfahrzeuge werden im ESVG wie bewegliche Ausrüstungen behandelt, die gebietsansässigen Einheiten gehören und/oder von ihnen betrieben werden bzw. die Gebietsfremden gehören, aber von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden. Die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum (Bruttoanlageinvestitionen) und dem Betrieb beweglicher Ausrüstungen (Vermietung, Versicherung usw.) werden der Volkswirtschaft des Landes zugerechnet, in dem der Eigentümer bzw. der Betreiber gebietsansässig ist. Im Falle des Finanzierungsleasings wird ein Eigentümerwechsel unterstellt. Das Wirtschaftsgebiet kann ein geografisch größeres oder kleineres Gebiet als das oben definierte sein. Ein Beispiel für ein größeres Gebiet ist eine Währungsunion wie die Europäische Währungsunion; ein Beispiel für ein kleineres Gebiet ist ein Teil eines Landes, z. B. eine Region. |
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2.06 |
Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven.
Ausgeschlossen sind ebenfalls die Teile des geografischen Gebietes eines Landes, die von den nachstehenden Organisationen genutzt werden:
Die von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und von internationalen Organisationen genutzten Gebiete bilden eigenständige Wirtschaftsgebiete. Ein Merkmal solcher Gebiete ist, dass die einzigen Gebietsansässigen die Institutionen sind. |
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2.07 |
Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes eines Landes an dem Ort, an dem eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum hinweg (ein Jahr oder länger) in größerem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt als ausreichender Beleg dafür, dass der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Hauptinteresses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.
Unternehmen sind fast immer nur mit einer einzigen Volkswirtschaft verbunden. Steuerliche und andere rechtliche Vorschriften führen in der Regel dazu, dass für Tätigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen jeweils getrennte rechtliche Einheiten verwendet werden. Darüber hinaus wird für statistische Zwecke in Fällen, in denen eine einzelne rechtliche Einheit umfangreiche Tätigkeiten in zwei oder mehr Gebieten ausübt (z. B. im Falle von gebietsübergreifenden Unternehmen, Filialen und Eigentum an Grundstücken), eine separate institutionelle Einheit gebildet. Aufgrund der Aufspaltung dieser rechtlichen Einheiten ist der Sitz der dann ermittelten Unternehmen eindeutig. Der Begriff Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses heißt nicht, dass Einheiten mit umfangreichen Tätigkeiten in zwei oder mehr Gebieten nicht aufgespalten werden müssten. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde. |
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2.08 |
Es können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:
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2.09 |
Bei Einheiten, die keine privaten Haushalte sind, gilt für den Nachweis ihrer gesamten Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen, Folgendes:
Eine gebietsansässige institutionelle Einheit kann eine fiktive gebietsansässige Einheit sein, und zwar im Hinblick auf die von einer gebietsfremden Einheit während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten. Wird die Tätigkeit weniger als ein Jahr lang ausgeübt, bleibt sie Teil der Aktivitäten der produzierenden institutionellen Einheit, und es wird keine eigenständige institutionelle Einheit ausgewiesen. Wenn eine derartige — während eines Jahres oder länger ausgeübte — Tätigkeit unbedeutend ist und wenn Ausrüstungen im Ausland installiert werden, wird keine eigenständige Einheit ausgewiesen und die Tätigkeit wird als die der produzierenden institutionellen Einheit erfasst. |
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2.10 |
Private Haushalte, außer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, sind gebietsansässige Einheiten des Wirtschaftsgebiets, in dem sie einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben. Auslandsaufenthalte von weniger als einem Jahr finden keine Berücksichtigung bei der Feststellung ihrer Gebietsansässigkeit. Dies betrifft insbesondere:
Studenten werden immer als Gebietsansässige behandelt, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren. |
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2.11 |
In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, sind alle Einheiten gebietsansässige Einheiten oder fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen. |
DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN
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2.12 |
Definition: Eine institutionelle Einheit ist eine wirtschaftliche Einheit, die durch Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige Einheit gilt als institutionelle Einheit in dem Wirtschaftgebiet, in dem ihr Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses liegt, wenn sie neben der Entscheidungsfreiheit entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügt oder in der Lage ist, eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen.
Um Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion zu haben, muss die Einheit
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2.13 |
Für Institutionen, die die genannten Voraussetzungen einer institutionellen Einheit nicht erfüllen, wird Folgendes bestimmt:
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Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften
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2.14 |
Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten. Es handelt sich um die folgenden beiden Typen:
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Unternehmensgruppen
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2.15 |
Große Unternehmensgruppen entstehen, wenn eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert, die ihrerseits eigene Tochtergesellschaften kontrollieren können, usw. Jedes Mitglied eines solchen Konzerns wird als getrennte institutionelle Einheit behandelt, wenn es die Definition einer institutionellen Einheit erfüllt. |
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2.16 |
Ein Vorteil, Unternehmensgruppen nicht jeweils als einzelne institutionelle Einheiten zu betrachten, liegt darin, dass die Konzerne im Zeitverlauf nicht immer stabil bleiben und in der Praxis auch manchmal nicht leicht zu identifizieren sind. Daten über Konzerne zu erhalten, deren Tätigkeiten nicht stark integriert sind, kann schwierig sein. Viele dieser Gruppen sind zu groß und zu heterogen, um als eine einzige Einheit behandelt zu werden, und ihr Umfang und ihre Zusammensetzung kann sich im Laufe der Zeit aufgrund von Fusionen und Übernahmen ändern. |
Zweckgesellschaften
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2.17 |
Eine Zweckgesellschaft („special purpose entity“ (SPE) oder „special purpose vehicle“ (SPV)) ist gewöhnlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft, die mit ganz spezifischen, eng umrissenen und zeitlich begrenzten Zielen gegründet wird, um finanzielle Risiken, ein bestimmtes steuerliches oder ein aufsichtsrechtliches Risiko auszugliedern. |
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2.18 |
Für Zweckgesellschaften gibt es keine allgemeine Definition, folgende Merkmale sind jedoch typisch:
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2.19 |
Unabhängig davon, ob eine Einheit alle oder keines dieser Merkmale aufweist und ob sie als SPE oder ähnlich bezeichnet wird, wird sie genauso wie jede andere institutionelle Einheit behandelt, d. h. sie wird entsprechend ihrer Haupttätigkeit einem Sektor und einem Wirtschaftsbereich zugeordnet, es sei denn, die Zweckgesellschaft verfügt über keine eigenständigen Handlungsbefugnisse. |
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2.20 |
Somit werden firmeneigene Finanzierungseinrichtungen, künstliche Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften des Staates ohne Handlungsfreiheit dem Sektor der sie kontrollierenden Institution zugeordnet. Eine Ausnahme gilt, wenn sie gebietsfremd sind; in diesem Fall werden sie getrennt von der sie kontrollierenden Institution ausgewiesen. Handelt es sich um Zweckgesellschaften des Staates, schlagen sich die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft in den Staatskonten nieder. |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen
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2.21 |
Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für eine firmeneigene Finanzierungseinrichtung. Beispiele für andere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Altersvorsorgeeinrichtungen sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet) und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden. |
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2.22 |
Der Grad der Unabhängigkeit dieser Einheit von der Muttergesellschaft ist daran zu erkennen, in welchem Umfang eine materielle Kontrolle über die Forderungen und Verbindlichkeiten dieser Einheit ausgeübt wird, d. h. die mit den Forderungen und Verbindlichkeiten verbundenen Risiken getragen und die entsprechenden Vorteile genutzt werden. Diese Einheiten werden dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet. |
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2.23 |
Eine Einheit dieser Art, die nicht unabhängig von ihrer Muttergesellschaft handeln kann und Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich passiv hält (was gelegentlich als „ferngesteuert“ bezeichnet wird), wird nicht als getrennte institutionelle Einheit behandelt, es sei denn, sie ist in einer anderen Volkswirtschaft als ihre Muttergesellschaft ansässig. Ist die Einheit in derselben Volkswirtschaft wie die Muttergesellschaft ansässig, wird sie als „künstliches Tochterunternehmen“ wie nachstehend beschrieben eingestuft. |
Künstliche Tochterunternehmen
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2.24 |
Ein vollständig im Besitz einer Muttergesellschaft befindliches Tochterunternehmen kann errichtet werden, um Dienstleistungen an die Muttergesellschaft oder andere Gesellschaften im selben Konzern zu erbringen. Damit wird bezweckt, Steuern zu vermeiden, im Konkursfall die Verbindlichkeiten möglichst gering zu halten oder sonstige technische Vorteile aus dem in einem bestimmten Land geltenden Steuer- oder Gesellschaftsrecht zu ziehen. |
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2.25 |
Im Allgemeinen genügen Einheiten dieses Typs nicht der Definition einer institutionellen Einheit, denn sie können nicht unabhängig von der Muttergesellschaft handeln und sind möglicherweise nur eingeschränkt in der Lage, in ihren Bilanzen aufgeführte Aktiva zu halten oder damit Transaktionen vorzunehmen. Ihre Produktionsmenge und der Preis, den sie dafür erhalten, werden von der Muttergesellschaft festgelegt, die (gegebenenfalls mit weiteren Gesellschaften desselben Konzerns) ihr einziger Kunde ist. Deshalb werden sie nicht als separate institutionelle Einheiten, sondern als Bestandteil der Muttergesellschaft betrachtet, und ihr Abschluss wird mit dem der Muttergesellschaft konsolidiert, es sei denn, diese Einheiten sind in einer anderen Volkswirtschaft als die Muttergesellschaft ansässig. |
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2.26 |
Die hier beschriebenen künstlichen Tochterunternehmen sind zu unterscheiden von Einheiten, die lediglich Hilfstätigkeiten ausüben. Der Umfang der Hilfstätigkeiten beschränkt sich auf Dienstleistungen, die praktisch alle Unternehmen in gewissem Maße benötigen, z. B. Reinigung der Räumlichkeiten, Führung der Lohnbuchhaltung oder Bereitstellung der IT-Infrastruktur (siehe Kapitel 1 Nummer 1.31). |
Zweckgesellschaften des Staates
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2.27 |
Auch der Staat kann besondere Zweckeinheiten errichten, die ähnliche Merkmale und Funktionen wie die firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen und künstlichen Tochterunternehmen aufweisen. Diese Einheiten sind nicht zu eigenständigem Handeln ermächtigt, das Spektrum der Transaktionen, die sie vornehmen können, ist begrenzt. Weder übernehmen sie die Risiken der von ihnen gehaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten noch kommen ihnen deren Vorteile zugute. Sind diese Einheiten gebietsansässig, werden sie als Bestandteil des Staates und nicht als separate Einheiten behandelt. Sind sie gebietsfremd, werden sie als separate Einheiten betrachtet. Alle Transaktionen, die die Zweckgesellschaft im Ausland vornimmt, spiegeln sich in den entsprechenden Transaktionen mit dem Staat wider. Eine Einheit, die im Ausland einen Kredit aufnimmt, wird demnach so behandelt, als ob sie denselben Betrag an den Staat verleiht, und zwar zu denselben Bedingungen wie im ursprünglichen Darlehen. |
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2.28 |
Zusammengefasst: Die Abschlüsse der Zweckgesellschaften ohne eigenständige Handlungsbefugnisse werden mit der Muttergesellschaft konsolidiert, es sei denn, sie sind in einer anderen Volkswirtschaft als diese ansässig. Von dieser allgemeinen Regel gibt es eine einzige Ausnahme, wenn nämlich eine gebietsfremde Zweckgesellschaft vom Staat errichtet wird. |
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2.29 |
Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:
Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden als institutionelle Einheiten behandelt, ungeachtet der Teilbuchführung und der Frage der Entscheidungsfreiheit. |
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2.30 |
Folgende Einheiten werden als institutionelle Einheiten betrachtet:
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DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN
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2.31 |
Die makroökonomische Analyse betrachtet die Handlungen der einzelnen institutionellen Einheiten nicht getrennt, sondern betrachtet die Tätigkeiten ähnlicher Einheiten als Aggregat. So werden Einheiten zu Gruppen zusammengefasst, die institutionelle Sektoren genannt werden, wobei einige weiter in Teilsektoren untergliedert werden.
Tabelle 2.1 — Sektoren und Teilsektoren
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2.32 |
Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.
Abbildung 2.1 — Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren Ist die Einheit gebietsansässig? Nein Ja Übrige Welt Private Haushalte Ist die Einheit ein privater Haushalt? Ist die Einheit ein Nichtmarktproduzent? Produziert die Einheit finanzielle Dienstleistungen? Wird die Einheit vom Staat kontrolliert? Private Organisationen o.E. Staat Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Finanzielle Kapitalgesellschaften Wird die Einheit vom Staat kontrolliert? Wird die Einheit vom Staat kontrolliert? Öffentlich kontrollierte nichtfinanzielle KapitalgeseIlschaften Privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Privat kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften Öffentlich kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften Nein Ja Nein Ja Nein Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja |
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2.33 |
Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden. |
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2.34 |
Aus Abbildung 2.1 geht hervor, wie die Einheiten den Hauptsektoren zugewiesen werden. Um die Sektorzugehörigkeit einer Einheit zu bestimmen, die gebietsansässig und kein privater Haushalt ist, muss nach diesem Schema festgestellt werden, ob die Einheit vom Staat kontrolliert wird und ob es sich bei ihr um einen Markt- oder einen Nichtmarktproduzenten handelt. |
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2.35 |
Als Kontrolle über eine finanzielle oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem z. B. entsprechende Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. |
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2.36 |
Eine einzelne institutionelle Einheit — eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine staatliche Einheit — kontrolliert eine Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann. |
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2.37 |
Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu können, muss eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigte Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt. Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen. |
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2.38 |
Die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat erfolgt aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen. Als wichtigste Kriterien für die Entscheidung, ob eine Gesellschaft vom Staat kontrolliert wird, sind die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen:
Die Kontrolle kann bereits durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist. |
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2.39 |
Bei Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sind die nachstehenden fünf Kontrollkriterien zu berücksichtigen:
Wie bei den Gesellschaften kann in einigen Fällen durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums eine Kontrolle gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch erst mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist. |
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2.40 |
Die Unterscheidung zwischen markt- und nichtmarktbestimmt, und in diesem Zusammenhang bei Einheiten des öffentlichen Sektors die Zuordnung zum Staats- oder zum Unternehmenssektor hängt von den in Nummer 1.37 dargelegten Kriterien ab. |
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2.41 |
Die Unterteilung der Sektoren in Teilsektoren erfolgt für jeden Sektor nach eigenen Kriterien (beispielsweise lässt sich der Staat in Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden sowie Sozialversicherung aufgliedern). Damit kann das wirtschaftliche Verhalten der Einheiten im Einzelnen besser beschrieben werden.
Die Konten der Sektoren und Teilsektoren erfassen alle Haupt- und Nebentätigkeiten der dort eingeordneten institutionellen Einheiten. Jede institutionelle Einheit gehört nur einem Sektor oder Teilsektor an. |
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2.42 |
Bei der Sektorzuordnung einer institutionellen Einheit, die hauptsächlich Waren und Dienstleistungen produziert, wird zunächst über den Produzententyp entschieden. |
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2.43 |
Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren:
Tabelle 2.2 — Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren
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2.44 |
Der Sektor übrige Welt (S.2) erfasst Strom- und Bestandstransaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Einheiten — die gebietsfremden Einheiten werden dabei nicht nach ihrer Hauptfunktion oder nach Typen untergliedert, sondern nur insoweit nachgewiesen, wie sie Transaktionen mit gebietsansässigen Einheiten durchführen. |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)
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2.45 |
Definition: Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe Nummer 2.13 Buchstabe f). |
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2.46 |
Folgende institutionelle Einheiten werden erfasst:
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2.47 |
„Nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften“ sind Einheiten, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe Nummer 2.13 Buchstabe f) erfüllen.
Nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften müssen ausreichend Informationen vorhalten, um eine vollständige Rechnungsführung erstellen zu können, und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern. Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und nicht dem Sektor ihres Eigentümers zugeordnet. |
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2.48 |
Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von Marktproduzenten als institutionelle Einheiten wie z. B. Quasi-Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der unter Nummer 2.46 Buchstaben a, b, c und f genannten, sowie Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, sind in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Körperschaften, denen sie gehören, abhängig. |
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2.49 |
Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören auch die fiktiven gebietsansässigen Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden. |
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2.50 |
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren untergliedert:
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2.51 |
Definition: Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, Quasi-Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und Marktproduzenten sind, sofern die genannten Einheiten von staatlichen Einheiten kontrolliert werden. |
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2.52 |
Die Eigentümer öffentlicher Quasi-Kapitalgesellschaften sind staatliche Einheiten. |
Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002)
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2.53 |
Definition: Der Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, Quasi-Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und Marktproduzenten sind, sofern die genannten Einheiten nicht vom Staat oder von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden.
Dieser Teilsektor umfasst Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, aber nicht zum Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) gehören. |
Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003)
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2.54 |
Definition: Der Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden.
Zu diesem Teilsektor zählen:
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Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)
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2.55 |
Definition: Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit finanzielle Dienstleistungen produzieren. Derartige institutionelle Einheiten umfassen sämtliche Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich in folgenden Bereichen tätig sind:
Hierzu zählen auch institutionelle Einheiten, die Finanzdienstleistungen erbringen und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. |
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2.56 |
Finanzielle Mittlertätigkeit einer institutionellen Einheit besteht darin, für eigene Rechnung auf dem Markt Forderungen zu erwerben und gleichzeitig Verbindlichkeiten einzugehen. Dabei werden die aufgenommenen Mittel zum Beispiel in Bezug auf die Fälligkeit der Beträge, ihren Umfang und das Risiko u. Ä. umgewandelt und umgeschichtet, so dass den Verbindlichkeiten Forderungen anderer Art gegenüberstehen.
Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erbringt keine finanzielle Mittlertätigkeit, seine Dienstleistungen stehen damit jedoch in Zusammenhang. |
Finanzielle Mittler
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2.57 |
Die finanzielle Mittlertätigkeit sorgt für den Fluss finanzieller Mittel zwischen Dritten, die davon einen Überschuss haben, und solchen, die finanziellen Bedarf haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht nur um eine reine Vermittlung für andere institutionelle Einheiten, sondern die Mittler nehmen Mittel für eigene Rechnung auf und tragen das damit verbundene Risiko. |
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2.58 |
Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit können alle Verbindlichkeiten sein, jedoch nicht die sonstigen Verbindlichkeiten (AF.8). Andererseits können mit Ausnahme der Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) — jedoch einschließlich der sonstigen Forderungen — alle Forderungen Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit sein. Die finanziellen Mittler können ihre Mittel in Vermögensgütern, wie Immobilien, anlegen. Um als Finanzmittler zu gelten, sollte eine Gesellschaft Verbindlichkeiten auf dem Markt eingehen und die Mittel umwandeln. Immobiliengesellschaften sind keine finanziellen Mittler. |
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2.59 |
Die Funktion von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen besteht in der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken. Die Verbindlichkeiten dieser institutionellen Einheiten sind die Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6). Die entsprechenden Gegenposten bilden Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, die als finanzielle Mittler fungieren. |
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2.60 |
Geldmarktfonds und Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehen hauptsächlich Verbindlichkeiten ein, indem sie Anteile (AF.52) ausgeben. Sie wandeln die eingenommenen Mittel um, indem sie finanzielle Aktiva und/oder Immobilien erwerben. Investmentfonds werden als finanzielle Mittler angesehen. Jede Veränderung ihrer Aktiva und Passiva mit Ausnahme der eigenen Anteile schlägt sich im Eigenkapital (siehe 7.07) der Investmentfonds nieder. Da das Eigenkapital der Investmentfonds dem Wert der Fondsanteile entspricht, spiegelt sich jede Veränderung des Wertes der Aktiva und Passiva des Fonds im Marktpreis dieser Anteilscheine wider. Investmentfonds, die in Immobilien investieren, werden als finanzielle Mittler angesehen. |
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2.61 |
Die finanzielle Mittlertätigkeit beschränkt sich auf den Erwerb von Aktiva und das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber der Allgemeinheit oder bestimmten, relativ großen Gruppen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf wenige Einzelpersonen oder Familien, liegt keine finanzielle Mittlertätigkeit vor. |
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2.62 |
Ausnahmsweise gibt es auch finanzielle Mittlertätigkeit auf eingeschränkten Märkten. Beispielsweise können kommunale Kreditinstitute von den betreffenden kommunalen Körperschaften abhängen oder Finanzierungsleasinggesellschaften können bezüglich der Aufnahme und Anlagen der finanziellen Mittel von einem Mutterkonzern abhängen. Um als finanzielle Mittler eingestuft zu werden, ist das Kredit- und Spareinlagengeschäft dieser Institute unabhängig von der betreffenden kommunalen Körperschaft bzw. dem Mutterkonzern zu tätigen. |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
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2.63 |
Zu den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zählen Hilfstätigkeiten, die zur Durchführung von Transaktionen mit finanziellen Aktiva und Passiva oder zur Umwandlung bzw. Umschichtung von finanziellen Mitteln ausgeübt werden. Unternehmen, die Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten schwerpunktmäßig ausüben, übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten. Sie erleichtern die finanzielle Mittlertätigkeit. Hauptverwaltungen, deren Töchter sämtlich oder in der Mehrzahl finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet. |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die nicht finanzielle Mittler sind oder Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben
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2.64 |
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne finanzielle Mittler und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten), sind Finanzdienstleistungen erbringende institutionelle Einheiten, bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. |
Institutionelle Einheiten des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften
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2.65 |
Zum Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) gehören folgende institutionelle Einheiten:
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Die neun Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften
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2.66 |
Im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften werden folgende Teilsektoren unterschieden:
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Zusammenfassung von Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften
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2.67 |
Monetäre Finanzinstitute (MFI) in der Definition der EZB sind alle Einheiten der Teilsektoren Zentralbank (S.121), Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und Geldmarktfonds (S.123). |
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2.68 |
Die sonstigen monetären Finanzinstitute bestehen aus denjenigen finanziellen Mittlern, über die die Auswirkung der Geldpolitik der Zentralbank (S.121) auf die übrigen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben wird. Es handelt sich um die Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und die Geldmarktfonds (S.123). |
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2.69 |
Finanzinstitute, die sich mit der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken befassen, sind die Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Sie bestehen aus den Teilsektoren Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129). |
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2.70 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) umfassen die Teilsektoren Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) sowie firmeneigene Finanzierungseirichtungen und Kapitalgeber (S.127). |
Untergliederung der Teilsektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften in öffentlich, inländisch privat und ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften
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2.71 |
Mit Ausnahme des Teilsektors S.121 werden sämtliche Teilsektoren folgendermaßen tiefer untergliedert:
Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Untergliederung des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe Nummern 2.51 bis 2.54). Tabelle 2.3 — Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften und seine Teilsektoren
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Zentralbank (S.121)
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2.72 |
Definition: Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten. |
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2.73 |
Im Teilsektor S.121 werden folgende finanzielle Mittler erfasst:
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2.74 |
Nicht im Teilsektor S.121 zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet. |
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)
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2.75 |
Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFI, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren. |
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2.76 |
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) sind nicht mit „Banken“ gleichzusetzen, da sie finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen können, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung „Bank“ nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine Kreditinstitute sind. Im Teilsektor S.122 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:
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2.77 |
Die folgenden finanziellen Mittler werden dem Teilsektor S.122 zugeordnet, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder auf andere Weise, z. B. durch die laufende Ausgabe langfristiger Schuldverschreibungen, entgegenzunehmen:
Andernfalls werden finanzielle Mittler im Teilsektor S.124 erfasst. |
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2.78 |
Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:
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Geldmarktfonds (S.123)
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2.79 |
Definition: Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren. |
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2.80 |
Im Teilsektor S.123 werden folgende finanzielle Mittler erfasst: Investmentfonds, Investmentgesellschaften (auch sogenannte unit trusts) und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile Einlagensubstitute im engeren Sinne sind. |
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2.81 |
Nicht zum Teilsektor S.123 gehören:
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Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)
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2.82 |
Definition: Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren. |
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2.83 |
Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden. |
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2.84 |
Im Teilsektor S.124 werden folgende finanzielle Mittler erfasst:
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2.85 |
Nicht zum Teilsektor S.124 gehören:
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Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)
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2.86 |
Definition: Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. |
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2.87 |
Zum Teilsektor S.125 zählen finanzielle Mittler, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit von den Teilsektoren der sonstigen Kreditinstitute (S.122 und S.123). Die Abgrenzung gegenüber den Teilsektoren Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) erfolgt durch den Ausschluss von Passiva in Form von Investmentfondsanteilen, die nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, und von Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen. |
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2.88 |
Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) wird weiter in Teilsektoren untergliedert, die aus finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), Wertpapierhändlern, finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, sowie speziellen finanziellen Kapitalgesellschaften bestehen. Dies geht aus Tabelle 2.4 hervor.
Tabelle 2.4 — Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeseinrichtungen) (S.125) und seine Untergliederungen
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2.89 |
Nicht zum Teilsektor S.125 zählen Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen. |
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)
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2.90 |
Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt. |
Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften
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2.91 |
Wertpapierhändler für eigene Rechnung sind finanzielle Mittler für eigene Rechnung. |
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2.92 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, umfassen z. B. finanzielle Mittler, die sich mit Folgendem befassen:
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2.93 |
Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften sind finanzielle Mittler, z. B.:
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2.94 |
Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Tochterunternehmen beaufsichtigen und verwalten, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet. |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)
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2.95 |
Definition: Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. |
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2.96 |
Zum Teilsektor S.126 zählen die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:
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2.97 |
Der Teilsektor S.126 umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind. |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)
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2.98 |
Definition: Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. |
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2.99 |
Zum Teilsektor S.127 zählen insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:
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Versicherungsgesellschaften (S.128)
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2.100 |
Definition: Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (siehe Nummer 2.59). |
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2.101 |
Versicherungsgesellschaften erbringen folgende Dienstleistungen:
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2.102 |
Nichtlebensversicherungsgesellschaften können folgende Versicherungsdienstleistungen anbieten:
Finanz- oder Kreditversicherungsgesellschaften, auch Garantiegesellschaften genannt, stellen Garantien, Bürgschaften oder Kautionsversicherungen zur Absicherung von Verbriefungs- und anderen Kreditprodukten bereit. |
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2.103 |
Versicherungsgesellschaften sind meist Kapitalgesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Kapitalgesellschaften sind das Eigentum von Anteilseignern und häufig börsennotiert. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Eigentum ihrer Versicherungsnehmer und schütten ihre Gewinne an die Versicherungsnehmer „mit Gewinnbeteiligung“ in Form von Dividenden oder Boni aus. „Firmeneigene“ Versicherer sind in der Regel das Eigentum einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und versichern meistens die Risiken ihrer Anteilseigner.
Kasten 2.1 — Versicherungsarten
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2.104 |
Nicht zum Teilsektor S.128 gehören:
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Pensionseinrichtungen (S.129)
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2.105 |
Definition: Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit. |
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2.106 |
Der Teilsektor S.129 besteht nur aus den Systemen der sozialen Alterssicherung, die als institutionelle Einheiten getrennt von den sie schaffenden Einheiten sind. Diese rechtlich selbständigen Systeme besitzen Entscheidungsfreiheit und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung. Rechtlich unselbständige Altersvorsorgeeinrichtungen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt. |
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2.107 |
Beispiele für Teilnehmer an Altersvorsorgeeinrichtungen sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um folgende Leistungen handeln:
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2.108 |
In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken sowohl von Lebensversicherungsgesellschaften als auch von Altersvorsorgeeinrichtungen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum ist vorgeschrieben, dass einige dieser Risikokategorien von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Altersvorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt. |
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2.109 |
Altersvorsorgeeinrichtungen können von Arbeitgebern oder vom Staat organisiert werden. Sie können auch von Versicherungsgesellschaften im Namen von Arbeitnehmern organisiert werden; oder es können separate institutionelle Einheiten errichtet werden, die die Vermögenswerte halten und verwalten, auf die zur Deckung der Ansprüche gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen und zur Verteilung der Zahlungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen zurückgegriffen wird. |
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2.110 |
Nicht zum Teilsektor S.129 gehören:
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Staat (S.13)
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2.111 |
Definition: Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen. |
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2.112 |
Zum Sektor S.13 zählen z. B. folgende institutionelle Einheiten:
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2.113 |
Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:
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Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311)
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2.114 |
Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.
Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt. Marktordnungsstellen, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, werden unter S.1311 erfasst. Diejenigen Stellen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, werden unter S.11 erfasst. |
Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312)
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2.115 |
Definition: Dieser Teilsektor umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.
Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist. |
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313)
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2.116 |
Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.
Zum Teilsektor S.1313 zählen die von den Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist. |
Sozialversicherung (S.1314)
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2.117 |
Definition: Der Teilsektor Sozialversicherung umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:
Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang. |
Private Haushalte (S.14)
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2.118 |
Definition: Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind.
Mehrpersonenhaushalte als Konsumenten sind Personengruppen, die in der gleichen Wohnung leben, ihr Einkommen und Vermögen zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Wohnung und das Essen, gemeinsam verbrauchen. Die Hauptmittel der privaten Haushalte sind folgende:
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2.119 |
Im Sektor private Haushalte werden erfasst:
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2.120 |
Im ESVG 2010 kann der Sektor private Haushalte in folgende Teilsektoren untergliedert werden:
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2.121 |
Die Zuordnung der privaten Haushalte zu den Teilsektoren erfolgt anhand der größten Einkommenskategorie (Selbständigeneinkommen, Arbeitnehmerentgelt usw.) des privaten Haushalts insgesamt. Gibt es in einem Haushalt mehrere Empfänger der gleichen Einkommensart, so werden diese Einkommen bei der Anteilsbestimmung zusammengefasst. |
Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142)
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2.122 |
Definition: Der Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) umfasst die privaten Haushalte, bei denen das Selbständigeneinkommen (B.3) die größte Einkommensquelle ist, selbst wenn dieses Einkommen weniger als die Hälfte des Haushaltseinkommens ausmacht. Selbständigeneinkommen werden im Rahmen der Produktion von Waren und Dienstleistungen in privaten Haushalten erwirtschaftet, und zwar in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit oder ohne bezahlte Arbeitnehmer, die innerhalb des Sektors private Haushalte ausgewiesen werden. |
Arbeitnehmerhaushalte (S.143)
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2.123 |
Definition: Der Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte umfasst die privaten Haushalte, bei denen das Arbeitnehmerentgelt (D.1) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellt. |
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441)
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2.124 |
Definition: Der Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern umfasst die privaten Haushalte, bei denen die Vermögenseinkommen (D.4) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen. |
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442)
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2.125 |
Definition: Der Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern umfasst die privaten Haushalte, bei denen Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern sind private Haushalte, die den größten Teil ihres Einkommens aus Altersruhegeldern oder sonstigen Renten einschließlich Renten- und Pensionszahlungen früherer Arbeitgeber beziehen. |
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443)
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2.126 |
Definition: Der Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte umfasst die privaten Haushalte, bei denen die Transfereinkommen außer Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.
Nicht zu diesen Transfereinkommen zählen neben den Renten und Pensionen auch Vermögenseinkommen und Einkommen von Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben. |
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2.127 |
Liegen keine Angaben zu den relativen Beiträgen der Einkommensquellen des privaten Haushalts insgesamt vor, so wird als Kriterium für die Sektorzuordnung das Einkommen der Referenzperson herangezogen. Die Referenzperson eines privaten Haushalts ist die Person mit dem höchsten Einkommen. Ist nicht bekannt, welche Person das höchste Einkommen bezieht, so wird zur sektoralen Zuordnung des privaten Haushalts das Einkommen derjenigen Person herangezogen, die erklärt, dass sie die Referenzperson sei. |
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2.128 |
Die privaten Haushalte können auch nach anderen Gesichtspunkten untergliedert werden, z. B. nach dem Bereich der unternehmerischen Tätigkeit in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Haushalte. |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)
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2.129 |
Definition: Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen. |
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2.130 |
Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck einbezogen. Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14) ausgewiesen, da sie von den Transaktionen der Einheiten des letzteren Sektors nicht zu unterscheiden sind. Vom Staat kontrollierte nichtmarktbestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugeordnet.
Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen, beispielsweise:
Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen haben. |
Übrige Welt (S.2)
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2.131 |
Definition: Der Sektor übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie fasst die gebietsfremden Einheiten zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben. Die Organe und Einrichtungen der EU und internationale Organisationen werden hier einbezogen. |
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2.132 |
Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem auszufüllen ist, wenngleich es zweckmäßig ist, die übrige Welt als einen Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens, der Zielsetzungen und der Funktionen gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten. Eine derartige Einteilung findet für den Sektor übrige Welt nicht statt; vielmehr werden hier Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfasst. |
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2.133 |
Die Konten der übrigen Welt erfassen alle Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten; dabei gibt es folgende Ausnahmen:
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2.134 |
Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in
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Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform
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2.135 |
Im Folgenden (siehe Nummern 2.31 bis 2.44) werden die Grundsätze der sektoralen Zurechnung der produzierenden Einheiten zusammengefasst, und zwar ausgehend von den gebräuchlichen Bezeichnungen der Rechtsformen dieser Einheiten. |
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2.136 |
Private und öffentliche Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten werden zugeordnet:
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2.137 |
Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Marktproduzenten werden zugeordnet:
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2.138 |
Öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, werden als Marktproduzenten zugeordnet:
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2.139 |
Öffentliche Produzenten als Marktproduzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet,
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2.140 |
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:
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2.141 |
Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Einzelunternehmen werden als Marktproduzenten zugeordnet,
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2.142 |
Hauptverwaltungen werden zugeordnet:
Holdinggesellschaften, die die Vermögenswerte einer Gruppe von Tochterunternehmen halten, werden stets als finanzielle Kapitalgesellschaften behandelt. Holdinggesellschaften halten die Vermögenswerte eines Unternehmenskonzerns, nehmen im Hinblick auf den Konzern aber keine Führungsaufgaben wahr. |
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2.143 |
Tabelle 2.5 stellt die einzelnen Fälle schematisch dar.
Tabelle 2.5 — Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform
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ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE
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2.144 |
Meist finden in institutionellen Einheiten mehrere Arten von Produktionstätigkeiten (im Folgenden „Tätigkeiten“ genannt) statt. Es kann sich dabei neben der Haupttätigkeit um mehrere Nebentätigkeiten sowie um Hilfstätigkeiten handeln. |
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2.145 |
Eine Tätigkeit ist der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art. Somit wird eine Tätigkeit durch die eingesetzten Erzeugnisse, den Produktionsprozess und die produzierten Güter charakterisiert.
Die Tätigkeiten können mit Bezug auf eine Ebene der NACE Rev. 2 definiert werden. |
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2.146 |
Wenn eine Einheit mehrere Tätigkeiten ausübt, werden diese — jedoch ohne die Hilfstätigkeiten (siehe Nummer 3.12) — nach der Wertschöpfung aufgeteilt. Die Tätigkeit mit dem größten Wertschöpfungsanteil ist die Haupttätigkeit, die übrigen sind Nebentätigkeiten. |
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2.147 |
Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch-technischen Zusammenhänge am besten widerspiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Um dieser Anforderung operationell gerecht zu werden, wird das Konzept der örtlichen fachlichen Einheit eingeführt. |
Örtliche fachliche Einheit
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2.148 |
Definition: Die örtliche fachliche Einheit (örtliche FE) ist der Teil einer fachlichen Einheit (FE), der einer örtlichen Einheit entspricht. Im SNA 2008 und in der ISIC Rev. 4 wird die örtliche FE „Establishment“ genannt. Die FE fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf vierstelliger Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muss über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuss, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen.
Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit, die an einem räumlich festgestellten Ort Waren oder Dienstleistungen produziert, oder ein Teil einer solchen institutionellen Einheit. Eine örtliche FE kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören. |
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2.149 |
Wenn eine Waren oder Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, wird sie in eine entsprechende Zahl von FE zerlegt, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik eingeordnet werden als die Haupttätigkeit. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Eine FE kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen. |
Wirtschaftsbereiche
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2.150 |
Definition: Ein Wirtschaftsbereich umfasst eine Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 2 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.
Wirtschaftsbereiche umfassen sowohl örtliche FE, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, als auch örtliche FE, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren. Definitionsgemäß umfasst ein Wirtschaftsbereich eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche Art von Produktionstätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob die institutionellen Einheiten, denen sie angehören, Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sind. |
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2.151 |
Wirtschaftsbereiche werden eingeteilt in:
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Klassifikation der Wirtschaftsbereiche
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2.152 |
Die Zusammenfassung örtlicher FE zu Wirtschaftsbereichen erfolgt nach der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2). |
HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE
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2.153 |
Zur Analyse des Produktionsprozesses eignet sich am besten die homogene Produktionseinheit. Die homogene Produktionseinheit ist durch eine Tätigkeit gekennzeichnet, die mithilfe der eingesetzten Produktionsfaktoren, des Produktionsprozesses und der produzierten Güter identifiziert werden kann. |
Homogene Produktionseinheit
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2.154 |
Definition: Eine homogene Produktionseinheit führt eine Tätigkeit aus, die mithilfe der eingesetzten Produktionsfaktoren, des Produktionsprozesses und der produzierten Güter identifiziert werden kann. Die eingesetzten und produzierten Güter werden nach ihrer Beschaffenheit, ihrem Verarbeitungsgrad und der angewandten Produktionstechnik unterschieden. Sie lassen sich anhand einer Güterklassifikation identifizieren (Classification of Products by Activity — CPA). Die CPA ist eine Güterklassifikation, deren Positionen den Wirtschaftszweigen, in denen die Güter produziert werden, d. h. den Positionen der NACE Rev. 2, voll entsprechen. |
Homogener Produktionsbereich
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2.155 |
Definition: Der homogene Produktionsbereich ist eine Zusammenfassung von homogenen Produktionseinheiten. Die in einem homogenen Produktionsbereich zusammengefassten Tätigkeiten werden durch eine Güterklassifikation bestimmt. Ein homogener Produktionsbereich stellt die in der Klassifikation bezeichneten Waren und Dienstleistungen her, und zwar alle und nur diese. |
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2.156 |
Homogene Produktionsbereiche dienen der Wirtschaftsanalyse. Die homogenen Produktionseinheiten können im Allgemeinen nicht unmittelbar beobachtet werden. Vielmehr müssen die Angaben aus den statistischen Erhebungen so umgeformt werden, dass man Ergebnisse für homogene Produktionseinheiten erhält. |
KAPITEL 3
GÜTERTRANSAKTIONEN UND TRANSAKTIONEN MIT NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN
GÜTERTRANSAKTIONEN IM ALLGEMEINEN
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3.01 |
Definition: Güter sind Waren und Dienstleistungen, die durch den Produktionsbegriff des ESVG bestimmt sind. Zur Definition des Produktionsbegriffs siehe Nummer 3.07. |
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3.02 |
Das ESVG weist folgende Hauptkategorien von Gütertransaktionen aus:
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3.03 |
Gütertransaktionen werden in folgenden Konten gebucht:
Viele wichtige Kontensalden, wie Wertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt, Nationaleinkommen und verfügbares Einkommen, werden über Gütertransaktionen definiert. Die Definition der Gütertransaktionen definiert diese Kontensalden. |
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3.04 |
In der Aufkommenstabelle (siehe 1.136) werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht. In der Verwendungstabelle werden Vorleistungen, Bruttoinvestitionen, Konsumausgaben und Exporte als Verwendung ausgewiesen. In der symmetrischen Input-Output-Tabelle werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht, die anderen Gütertransaktionen beschreiben die Verwendung der Güter. |
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3.05 |
Das Güteraufkommen wird zu Herstellungspreisen (siehe Nummer 3.44), die Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (siehe Nummer 3.06) bewertet. Für einige Aufkommens- und Verwendungsarten, zum Beispiel für die Importe und Exporte von Waren, werden spezifischere Bewertungsprinzipien verwendet. |
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3.06 |
Definition:
Der Anschaffungspreis ist der Preis, den der Käufer für die Güter zum Zeitpunkt des Kaufes bezahlt. Der Anschaffungspreis umfasst Folgendes:
Der Anschaffungspreis umfasst nicht:
Wenn die Zeitpunkte des Kaufes und der Verwendung der Güter auseinanderfallen, werden die zwischen beiden Zeitpunkten eingetretenen Preisänderungen einbezogen, wie dies auch bei der Bewertung der Vorratsveränderung geschieht. Derartige Umbewertungen sind wichtig, wenn sich die Preise innerhalb des Jahres deutlich ändern. |
PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT
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3.07 |
Definition: Produktion ist generell eine unter Kontrolle, Verantwortung und Management einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.
Natürliche Prozesse ohne jedes menschliche Zutun, wie das unbeeinflusste Wachsen von Fischbeständen in internationalen Gewässern, werden nicht zur Produktion gerechnet (wohl aber die Fischzucht). |
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3.08 |
Die Produktion umfasst:
Die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Tätigkeiten sind auch dann einzubeziehen, wenn sie illegal ausgeübt werden oder den Steuer-, Sozialversicherungs-, Statistik- oder anderen Behörden verborgen bleiben. Die Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte wird erfasst, wenn diese Art der Produktion signifikant ist, d. h. wenn sie im Verhältnis zu dem Gesamtaufkommen dieser Waren in einem Land als quantitativ bedeutsam angesehen wird. Als Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte werden nur die Eigenleistungen im Wohnungsbau sowie die Produktion, Lagerung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einbezogen. |
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3.09 |
Von der Produktion sind die häuslichen und persönlichen Dienste ausgeschlossen, die ein privater Haushalt für sich selbst erbringt. Ausgeschlossen sind beispielsweise:
Die durch bezahlte Hausangestellte erbrachten Dienste sowie die Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz sind in der Produktion enthalten. |
Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten
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3.10 |
Definition: Die Haupttätigkeit einer örtlichen FE ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen. |
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3.11 |
Definition: Eine Nebentätigkeit ist eine innerhalb einer einzelnen örtlichen FE neben der Haupttätigkeit ausgeübte Tätigkeit. Das Produktionsergebnis aus der Nebentätigkeit ist ein Nebenprodukt. |
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3.12 |
Definition: Eine Hilfstätigkeit ist eine Tätigkeit, deren Produktionsergebnis zur Verwendung innerhalb eines Unternehmens bestimmt ist.
Die Hilfstätigkeit ist eine unterstützende Tätigkeit, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet wird, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Haupt- oder Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgeübt werden können. Alle für eine Hilfstätigkeit erforderlichen Inputs — wie Material, Arbeitskräfte, Abschreibungen usw. — werden als Inputs der Haupt- oder Nebentätigkeiten behandelt, denen die Hilfstätigkeit dient. Zu den Hilfstätigkeiten gehören beispielsweise:
Produzierende Einheiten haben die Wahl, Hilfstätigkeiten entweder selbst auszuüben und diese Dienstleistungen von spezialisierten Dienstleistern auf dem Markt zu erwerben. Die Herstellung selbsterstellter Anlagen gilt nicht als Hilfstätigkeit. |
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3.13 |
Hilfstätigkeiten bilden keine separaten Einheiten; sie werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen sie dienen. Infolgedessen müssen Hilfstätigkeiten der örtlichen FE zugeordnet werden, der sie dienen.
Hilfstätigkeiten können an anderen Standorten ausgeübt werden, die in einer anderen Region liegen als die FE, der sie dienen. Die strikte Anwendung der in Absatz 1 angeführten Regel für die geografische Zuordnung der Hilfstätigkeiten würde dazu führen, dass die Aggregate in Regionen, in denen es zu einer Konzentration von Hilfstätigkeiten kommt, unterschätzt würden. Hilfstätigkeiten sind daher gemäß dem Residenzprinzip derjenigen Region zuzuordnen, in der sie ausgeübt werden, sie werden jedoch dem gleichen Wirtschaftsbereich zugeordnet wie die örtlichen FE, denen sie dienen. |
Produktionswert (P.1)
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3.14 |
Definition: Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.
Hierzu gehören beispielsweise:
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3.15 |
Wenn eine institutionelle Einheit mehrere örtliche FE umfasst, so ist der Produktionswert der institutionellen Einheit gleich der Summe der Produktionswerte der zur ihr gehörenden örtlichen FE einschließlich der Güterlieferungen zwischen den örtlichen FE der institutionellen Einheit. |
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3.16 |
Das ESVG 2010 unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten:
Diese Unterscheidung wird auch für örtliche FE und institutionelle Einheiten verwendet:
Die Unterscheidung nach Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt ist aus folgenden Gründen besonders wichtig:
Die Unterscheidung legt die Grundsätze für die Bewertung der Produktion fest. Marktproduktion und Produktion für die Eigenverwendung werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die gesamte Produktion der Nichtmarktproduzenten wird als Summe der Produktionskosten bewertet. Die Produktion einer institutionellen Einheit wird ermittelt als Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE und hängt somit ebenfalls von der Unterscheidung zwischen „Markt“, „für die Eigenverwendung“ und „Nichtmarkt“ ab. Darüber hinaus wird die Unterscheidung auch zur Zuordnung der institutionellen Einheiten zu den Sektoren verwendet. Nichtmarktproduzenten werden dem Sektor Staat oder dem Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zugeordnet. Die Unterscheidung wird nach dem Top-down-Verfahren vorgenommen, d. h. sie erfolgt von oben nach unten zunächst für die institutionellen Einheiten, dann für die örtlichen FE und schließlich für ihren Produktionswert. Auf der Güterebene wird anhand der Merkmale der institutionellen Einheiten und örtlichen FE, die diese Produktionswerte erzeugten, zwischen Marktproduktion, Produktion für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion unterschieden. |
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3.17 |
Definition: Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen. |
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3.18 |
Zur Marktproduktion zählen:
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3.19 |
Definition: Preise sind wirtschaftlich signifikant, wenn sie die von den Produzenten angebotenen und von den Käufern nachgefragten Warenmengen wesentlich beeinflussen. Diese Preise ergeben sich, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Wirtschaftlich nicht signifikante Preise dürften verlangt werden, um gewisse Einnahmen zu erzielen oder einen sehr großen Nachfrageüberschuss, wie er bei einem völlig kostenlosen Angebot von Dienstleistungen auftreten könnte, zu vermeiden. Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der örtlichen FE definiert, die das Gut produziert hat. Beispielsweise gilt, dass die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Für den Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird die Möglichkeit einer Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen anhand eines quantitativen Kriteriums (des 50 %-Kriteriums) geprüft, bei dem das Verhältnis von Verkäufen zu Produktionskosten verwendet wird. Als Marktproduzent sollte die Einheit über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg mindestens 50 % ihrer Kosten durch ihre Verkäufe decken. |
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3.20 |
Definition: Produktion für die Eigenverwendung umfasst die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Investitionen verwendet werden. |
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3.21 |
Nur Produzenten im Sektor private Haushalte können Güter für den eigenen Konsum produzieren. Beispiele für Güter für den eigenen Konsum sind:
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3.22 |
Für eigene Investitionen verwendete Güter können in jedem Sektor produziert werden. Dies sind zum Beispiel:
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3.23 |
Definition: Nichtmarktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die anderen Einheiten unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt werden.
Die Nichtmarktproduktion (P.13) besteht aus zwei Positionen: „Zahlungen für die Nichtmarktproduktion“ (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfasst, und „Nichtmarktproduktion, sonstige“ (P.132), die die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Produktion umfasst. Die Nichtmarktproduktion kann folgende Gründe haben:
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3.24 |
Definition: Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.
Wenn eine örtliche FE oder institutionelle Einheit ein Marktproduzent ist, muss ihre Haupttätigkeit per definitionem Marktproduktion sein, da das Konzept der Marktproduktion festgelegt wird, nachdem die Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion auf den Produktionswert der örtlichen FE und der institutionellen Einheit angewendet wird, die die Güter hergestellt haben. |
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3.25 |
Definition: Produzenten für die Eigenverwendung sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil für die eigene letzte Verwendung innerhalb derselben institutionellen Einheit bestimmt ist. |
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3.26 |
Definition: Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird. |
Institutionelle Einheiten: Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt
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3.27 |
Für die institutionellen Einheiten als Produzenten gibt Tabelle 3.1 einen Überblick über die Unterscheidung nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduzenten. Die Klassifizierung nach Sektoren wird ebenfalls gezeigt.
Tabelle 3.1 — Institutionelle Einheiten nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduzenten
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3.28 |
Tabelle 3.1 zeigt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine institutionelle Einheit als Marktproduzent, als Produzent für die Eigenverwendung oder als Nichtmarktproduzent zu klassifizieren ist, nacheinander mehrere Unterscheidungen vorgenommen werden. Die erste Unterscheidung ist die zwischen privaten und öffentlichen Produzenten. Ein öffentlicher Produzent ist ein Produzent, der vom Staat kontrolliert wird, wobei die Kontrolle der Definition unter Nummer 2.38 entspricht. |
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3.29 |
Wie aus Tabelle 3.1 hervorgeht, gibt es private Produzenten in allen Sektoren mit Ausnahme des Sektors Staat. Öffentliche Produzenten hingegen kommen nur im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften und im Sektor Staat vor. |
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3.30 |
Eine besondere Kategorie von privaten Produzenten stellen die privaten Haushalte gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Sie sind Marktproduzenten oder Produzenten für die Eigenverwendung. Bei letzteren handelt es sich um Eigentümer eigengenutzter Wohnungen und um Warenproduzenten für die Eigenverwendung. Alle privaten Haushalten gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zum Sektor der privaten Haushalte gerechnet, ausgenommen die privaten Haushalten gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften. Sie sind Marktproduzenten und werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet. |
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3.31 |
Bei den verbleibenden privaten Produzenten wird zwischen privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstigen privaten Produzenten unterschieden.
Definition: Eine private Organisation ohne Erwerbszweck wird definiert als eine in der Produktion von Waren und Dienstleistungen tätige rechtliche oder soziale Einheit, deren Rechtsstellung es ihr verbietet, den sie gründenden, kontrollierenden oder finanzierenden Einheiten als Einkommens-, Gewinn- oder sonstige Verdienstquelle zu dienen. Wenn ihre Produktionstätigkeit Überschüsse erwirtschaftet, können diese nicht von anderen institutionellen Einheiten entnommen werden. Die private Organisation ohne Erwerbszweck wird in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet, wenn sie ein Marktproduzent ist. Die private Organisation ohne Erwerbszweck wird in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet, wenn sie ein Nichtmarktproduzent ist, außer, wenn sie vom Staat kontrolliert wird. Wenn eine private Organisation ohne Erwerbszweck vom Staat kontrolliert wird, wird sie in den Sektor Staat einbezogen. Alle sonstigen privaten Produzenten, die keine Organisationen ohne Erwerbszweck sind, sind Marktproduzenten. Sie werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften einbezogen. |
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3.32 |
Bei der Unterscheidung zwischen Marktproduktion und Nichtmarktproduktion und zwischen Markt- und Nichtmarkproduzenten sind verschiedene Kriterien anzuwenden. Die betreffenden Markt-Nichtmarkt-Kriterien (siehe Nummer 3.19 zur Definition wirtschaftlich signifikanter Preise) sollen das Vorhandensein von Marktgegebenheiten und von ausreichendem Marktverhalten des Produzenten bewerten. Gemäß dem quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriterium sollten Güter, die zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden, mindestens die Mehrheit der Produktionskosten durch Umsätze decken. |
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3.33 |
Bei der Anwendung dieses quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriteriums werden Umsatz und Produktionskosten wie folgt definiert:
Bei der Anwendung des quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriteriums zur Unterscheidung von „marktbestimmt“ und „nichtmarktbestimmt“ werden mehrere Jahre berücksichtigt. Geringfügige Umsatzschwankungen von einem Jahr zum andern erfordern keine Neueinstufung der institutionellen Einheiten (und ihrer örtlichen FE sowie ihrer Produktion). |
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3.34 |
Der Umsatz kann aus verschiedenen Elementen bestehen. Bei den medizinischen Versorgungsleistungen eines Krankenhauses kann er etwa enthalten:
Empfangene sonstige Subventionen und Geschenke (zum Beispiel von Wohlfahrtseinrichtungen) rechnen nicht zum Umsatz. Analog können beispielsweise verkaufte Verkehrsleistungen eines Produzenten enthalten sein in den Vorleistungen anderer Produzenten, in den von Arbeitgebern bereitgestellten Sacheinkommen, den vom Staat gewährten sozialen Sachleistungen sowie in den Käufen privater Haushalte ohne Erstattung. |
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3.35 |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Kapitalgesellschaften sind ein Sonderfall. Sie werden gewöhnlich durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen der betroffenen Gruppe von Kapitalgesellschaften finanziert. Diese Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht als Transfers behandelt, sondern als Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, d. h. als Umsatz. Diese Organisationen ohne Erwerbszweck sind somit stets Marktproduzenten und werden in den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften oder in den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet. |
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3.36 |
Bei der Anwendung des Kriteriums zum Vergleich des Umsatzes und der Produktionskosten von privaten oder öffentlichen Organisationen ohne Erwerbszweck kann die Einbeziehung aller an das Produktionsvolumen gebundenen Zahlungen in den Umsatz in einigen Sonderfällen irreführend sein. Dies kann zum Beispiel für die Finanzierung privater und öffentlicher Schulen der Fall sein. Die Zahlungen des Staates können an die Schülerzahl gebunden sein, aber Gegenstand von Verhandlungen mit dem Staat sein. In diesen Fällen werden sie nicht als Umsatz behandelt, wenngleich sie möglicherweise in deutlichem Zusammenhang mit dem Produktionsvolumen (wie etwa der Schülerzahl) stehen. Daraus ergibt sich, dass eine hauptsächlich durch derartige Zahlungen finanzierte Schule ein Nichtmarktproduzent ist. |
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3.37 |
Öffentliche Produzenten können Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sein. Marktproduzenten werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet. Ist die institutionelle Einheit ein Nichtmarktproduzent, so wird sie in den Sektor Staat einbezogen. |
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3.38 |
Bei örtlichen FE als Marktproduzenten und als Produzenten für die Eigenverwendung gibt es keine Nichtmarktproduktion. Ihre Produktion kann damit nur als Marktproduktion oder als Produktion für die Eigenverwendung erfasst und entsprechend bewertet werden (siehe Nummern 3.42 bis 3.53). |
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3.39 |
Örtliche FE, die Nichtmarktproduzenten sind, können als Nebenproduktion auch Marktproduktion und Produktion für die Eigenverwendung haben. Die Produktion für die Eigenverwendung besteht aus selbsterstellten Investitionen. Ob Marktproduktion vorliegt, sollte im Prinzip unter Anwendung der qualitativen und quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriterien auf die einzelnen Güter festgestellt werden. Eine sekundäre Marktproduktion eines Nichtmarktproduzenten könnte zum Beispiel vorkommen, wenn staatliche Krankenhäuser für einen Teil ihrer Dienstleistungen wirtschaftlich signifikante Preise in Rechnung stellen. |
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3.40 |
Weitere Beispiele sind der Verkauf von Reproduktionen durch staatliche Museen und der Verkauf von Wettervorhersagen durch meteorologische Institute. |
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3.41 |
Nichtmarktproduzenten können auch Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Nichtmarktproduktion zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen haben, zum Beispiel Einnahmen des Museums aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Letztere betreffen die Nichtmarktproduktion. Wenn jedoch die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Einnahmen (Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Einnahmen aus dem Verkauf von Postern und Postkarten) schwierig ist, können sie beide entweder als Einnahmen aus Marktproduktion oder Einnahmen aus Nichtmarktproduktion behandelt werden. Die Entscheidung für die eine oder die andere Erfassungsalternative sollte man von der relativen Bedeutung abhängig machen, die man den beiden Einnahmearten zumisst (Verkauf von Eintrittskarten im Verhältnis zum Verkauf von Postern und Postkarten). |
Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion
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3.42 |
Die Produktion ist dann zu buchen und zu bewerten, wenn sie im Produktionsprozess entsteht. |
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3.43 |
Die gesamte Produktion wird zu Herstellungspreisen bewertet, wobei jedoch besondere Vereinbarungen gelten für:
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3.44 |
Definition: Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen (Gütersubventionen), die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden. Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten rechnen nicht dazu. Erwartete und unerwartete Umbewertungsgewinne oder -verluste auf finanzielle und nichtfinanzielle Aktiva gehören ebenfalls nicht dazu. |
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3.45 |
Die Produktion für die Eigenverwendung (P.12) ist zu den Herstellungspreisen vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Daher entsteht im Zusammenhang mit dieser Produktion ein Nettobetriebsüberschuss oder ein Selbständigeneinkommen. Ein Beispiel dafür sind Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz, die einen Nettobetriebsüberschuss erzeugen. Falls Herstellungspreise vergleichbarer Güter nicht verfügbar sind, ist die Produktion für die Eigenverwendung anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen zu bewerten. |
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3.46 |
Zugänge an unfertigen Erzeugnissen werden zum gegenwärtigen Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses bewertet. |
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3.47 |
Um den Wert der als unfertige Erzeugnisse behandelten Produktion im Voraus zu schätzen, werden die tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den geschätzten Betriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen zur Bewertung verwendet. Diese vorläufigen Schätzungen werden später korrigiert, wenn der Preis der Fertigerzeugnisse für den Arbeitszeitraum bekannt ist.
Der Wert aller Fertigerzeugnisse umschließt:
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3.48 |
Der Wert angefangener Bauten sollte anhand der aufgelaufenen Kosten bestimmt werden, und zwar einschließlich eines Gewinnzuschlags für Bruttobetriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen. Dieser Gewinnzuschlag ergibt sich in Anlehnung an die Preise vergleichbarer Bauten. Auch Abschlagszahlungen des Käufers entsprechend dem Baufortschritt können Anhaltspunkte zur Bewertung geben, jedoch ohne Vorauszahlungen und Zahlungsrückstände.
Werden angefangene selbsterrichtete Bauten während eines Rechnungszeitraums nicht fertiggestellt, so wird der Produktionswert anhand folgender Methode geschätzt. Das Verhältnis von aufgelaufenen Kosten während des laufenden Zeitraums zu Gesamtkosten des fertigen Bauwerks wird berechnet. Dieses Verhältnis wird auf den geschätzten Produktionswert zum gegenwärtigen Herstellungspreis angewandt. Wenn der Herstellungspreis nicht geschätzt werden kann, sind die gesamten Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen heranzuziehen. Werden die Arbeitsleistungen am Bauwerk unentgeltlich erbracht, wie etwa bei gemeinschaftlich von privaten Haushalten errichteten Bauten, so wird eine Schätzung des Wertes der Arbeitsleistungen anhand von Stundenlöhnen für ähnliche Arbeitsleistungen in den geschätzten Herstellungspreis einbezogen. |
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3.49 |
Der Produktionswert eines Nichtmarktproduzenten (einer örtlichen FE) wird anhand der gesamten Produktionskosten bestimmt, d. h. anhand der Summe aus:
Zinszahlungen (ausgenommen unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)) gehen nicht in die Kosten der Nichtmarktproduktion ein. Die Kosten der Nichtmarktproduktion umschließen auch keinen unterstellten Netto-Kapitalertrag und keinen unterstellten Mietwert für die bei der Nichtmarktproduktion genutzten eigenen Nichtwohngebäude. |
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3.50 |
Der Produktionswert einer institutionellen Einheit ist die Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE. Dies gilt auch für institutionelle Einheiten, die Nichtmarktproduzenten sind. |
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3.51 |
Wenn bei Nichtmarktproduzenten keine sekundäre Marktproduktion vorhanden ist, wird die Nichtmarktproduktion zu Produktionskosten bewertet. Ist bei Nichtmarktproduzenten sekundäre Marktproduktion vorhanden, so ist die Nichtmarktproduktion als Restposten, d. h. als Gesamtproduktionskosten abzüglich ihrer Einnahmen aus Marktproduktion zu ermitteln. |
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3.52 |
Die Marktproduktion von Nichtmarktproduzenten wird zu Herstellungspreisen bewertet. Die gesamte Produktion einer örtlichen FE als Nichtmarktproduzent einschließlich Marktproduktion, Produktion für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion wird anhand der Summe der Produktionskosten bewertet. Der Wert der Marktproduktion ergibt sich aus den Umsatzerlösen aus marktbestimmten Gütern. Der Wert der Nichtmarktproduktion wird als Differenz zwischen dem Produktionswert insgesamt und der Summe der Marktproduktion sowie der Produktion für die Eigenverwendung ermittelt. Einnahmen aus dem Verkauf von Nichtmarkgütern gegen wirtschaftlich nicht signifikante Preise werden bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt — sie sind Teil der Nichtmarktproduktion. |
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3.53 |
Im Folgenden werden einige Ausnahmen und Erklärungen zu Buchungszeitpunkt und Bewertung bestimmter Waren und Dienstleistungen in der Reihenfolge der CPA-Codes gegeben. |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Teil A)
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3.54 |
Die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird so gebucht, als würden sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse).
Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände werden während der Wachstumsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt. Die Erzeugung umschließt keine Veränderungen freier Tier- und Pflanzenbestände, z. B. beim natürlichen Wachstum von Tieren und Vögeln, von frei lebenden Fischbeständen oder beim nichtkultivierten Wachstum von Wäldern. |
Hergestellte Waren (Teil C); Gebäude und Bauarbeiten (Teil F)
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3.55 |
Wenn die Errichtung eines Gebäudes oder eines sonstigen Bauwerks sich über mehrere Rechnungszeiträume erstreckt, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte Produktion so behandelt, als würde sie zum Ende des jeweiligen Zeitraums an den Käufer veräußert, d. h. sie wird als Anlageinvestition des Käufers verbucht und nicht als unfertiges Erzeugnis im Baugewerbe. Die Produktion wird als in Etappen an den Käufer verkauft betrachtet. Sind im Vertrag Abschlagszahlungen vorgesehen, so kann der Produktionswert anhand des Wertes der in jedem Zeitraum vorgenommenen etappenweisen Zahlungen geschätzt werden. Wenn der Käufer nicht sicher zu ermitteln ist, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte unvollendete Produktion als unfertiges Erzeugnis gebucht. |
Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen (Teil G)
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3.56 |
Die Produktion von Leistungen des Groß- und Einzelhandels wird anhand der Handelsspannen gemessen, die beim Weiterverkauf der Handelsware erzielt werden.
Definition: Eine Handelsspanne ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen oder unterstellten Verkaufspreis, der mit einer für den Weiterverkauf erworbenen Ware (Handelsware) erzielt wird, und dem Preis, der vom Händler gezahlt werden müsste, um die Handelsware zum Zeitpunkt ihres Verkaufs oder ihrer anderweitigen Veräußerung wiederzubeschaffen. Die Handelsspannen einiger Waren können negativ sein, wenn Preisabschläge vorgenommen werden. Bei Waren, die weggeworfen oder gestohlen werden, sind die Handelsspannen ebenfalls negativ. Die Handelsspannen von Waren, die als Naturaleinkommen an Arbeitnehmer abgegeben werden oder die für den eigenen Konsum von den Besitzern entnommen werden, sind gleich Null. Umbewertungsgewinne und -verluste sind nicht in der Handelsspanne enthalten. Die Produktion eines Groß- oder Einzelhändlers wird wie folgt bestimmt:
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Verkehrs- und Lagereileistungen (Teil H)
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3.57 |
Die Produktion von Verkehrsdienstleistungen wird in Höhe der für die Beförderung von Waren oder Personen zu zahlenden Beträge gemessen. Die Beförderung eigener Waren in den örtlichen FE (Werksverkehr) wird als Hilfstätigkeit betrachtet und nicht gesondert ausgewiesen. |
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3.58 |
Lagereileistungen werden wie Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen gemessen. Preissteigerungen bei Warenvorräten sollten nicht als unfertige Erzeugnisse und Produktion, sondern als Umbewertungsgewinne behandelt werden. Spiegelt der Wertzuwachs einen Preisanstieg ohne Änderung der Qualität wider, so gibt es in dem betreffenden Zeitraum neben den Lagerkosten oder dem ausdrücklichen Kauf zur Erbringung einer Lagereileistung keine weitere Produktion. In drei Fällen wird der Wertzuwachs allerdings als Produktion angesehen:
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3.59 |
Die meisten Preisveränderungen von Warenvorräten werden nicht als Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen behandelt. Um die über die Lagerkosten hinausgehende Wertsteigerung der Waren zu schätzen, kann die erwartete Wertsteigerung über die allgemeine Inflationsrate hinaus für einen vorher festgelegten Zeitraum herangezogen werden. Alle Gewinne außerhalb des vorher festgelegten Zeitraums werden weiterhin als Umbewertungsgewinn oder –verlust verbucht.
Lagereileistungen umschließen keine Preisveränderungen aufgrund von finanziellen Vermögenswerten, Wertsachen oder anderem Sachvermögen wie Land oder Gebäude. |
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3.60 |
Die Produktion von Reisebüroleistungen wird als der Wert des Dienstleistungsentgelts der Büros (Gebühren oder Provisionen) gemessen und nicht anhand der vollen Ausgaben der Reisenden im Reisebüro, einschließlich von Dritten erhobene Beförderungsentgelte. |
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3.61 |
Die Dienstleistungsproduktion von Reiseveranstaltern wird anhand der vollen Beträge gemessen, die die Reisenden dem Reiseveranstalter zahlen. |
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3.62 |
Der Unterschied zwischen den Dienstleistungen von Reisebüros und den von Reiseveranstaltern besteht darin, dass Dienstleistungen von Reisebüros lediglich Vermittlungsleistungen für den Reisenden sind, während mit den Dienstleistungen von Reiseveranstaltern ein neues Produkt geschaffen wird, nämlich eine Reise, die aus mehreren Komponenten besteht (Fahrt, Unterbringung, Unterhaltung). |
Beherbergung und Gastronomiedienstleistungen (Teil I)
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3.63 |
Der Wert der Dienstleistungsproduktion von Hotels und Gaststätten schließt den Wert der dort verzehrten Speisen, Getränke usw. ein. |
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Produktion der Zentralbank
Die Zentralbank erbringt folgende Dienstleistungen:
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a) |
Geldpolitik |
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b) |
Finanzielle Mittlertätigkeit |
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c) |
die Aufsicht über finanzielle Kapitalgesellschaften |
Die Produktion der Zentralbank wird als Summe ihrer Kosten gemessen.
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Finanzdienstleistungen allgemein
Finanzdienstleitungen umfassen Folgendes:
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a) |
die finanzielle Mittlertätigkeit (einschließlich Dienstleistungen von Versicherungen und Alterssicherungssystemen), |
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b) |
Dienstleistungen des Kredit- und Versicherungshilfsgewerbes, |
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c) |
sonstige Finanzdienstleistungen. |
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3.64 |
Die finanzielle Mittlertätigkeit beinhaltet das Finanzrisikomanagement und die Umwandlung von Liquidität in begebbare Vermögenswerte. Gesellschaften, die diese Tätigkeiten ausüben, erhalten Mittel, beispielsweise durch Einlagen und auch durch Ausgabe von Wechseln, Anleihen und anderen Wertpapieren. Die Gesellschaften nutzen diese Mittel sowie Eigenmittel zum Erwerb von Forderungen durch die Vergabe von Krediten an Dritte und durch Ankauf von Wechseln, Anleihen und anderen Wertpapieren. Die finanzielle Mittlertätigkeit schließt Dienstleistungen von Versicherungen und Altersvorsorgeeinrichtungen ein. |
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3.65 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erleichtern das Finanzrisikomanagement und die Umwandlung von Liquidität in begebbare Vermögenswerte. Unternehmen, die Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, werden im Namen anderer Einheiten tätig und übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Mittlertätigkeit. |
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3.66 |
Zu den sonstigen Finanzdienstleistungen zählen Aufsichtstätigkeiten (z. B. Überwachung des Aktien- und Anleihenmarktes), Sicherheitsdienstleistungen für Kunden (z. B. Depots für Schmuck und wichtige Unterlagen) und Handelsdienstleistungen (z. B. Devisen- und Wertpapierhandel). |
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3.67 |
Finanzdienstleistungen werden fast ausschließlich von Finanzinstituten erbracht, weil diese Dienstleistungen streng überwacht werden. Möchte beispielsweise ein Einzelhändler seinen Kunden Kredite anbieten, so werden die Kreditfazilitäten normalerweise von einem Finanzinstitut, das eine Tochtergesellschaft des Einzelhändlers ist, oder einem anderen spezialisierten Finanzinstitut angeboten. |
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3.68 |
Finanzdienstleistungen können direkt oder indirekt bezahlt werden. Für einige Transaktionen mit finanziellen Aktiva können sowohl direkte als auch indirekte Gebühren erhoben werden. Finanzdienstleistungen werden hauptsächlich auf vier Arten erbracht und in Rechnung gestellt:
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Finanzdienstleistungen, die für direkte Entgelte erbracht werden
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3.69 |
Diese Finanzdienstleistungen sind Gegenleistungen für direkte Entgelte und umfassen ein breites Spektrum von Dienstleistungen, die von unterschiedlichen Arten von Finanzinstituten erbracht werden können. Die folgenden Beispiele zeigen, welche Dienstleistungen für direkte Entgelte erbracht werden:
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Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zinsen
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3.70 |
So akzeptiert etwa bei finanziellen Mittlerdiensten ein Finanzinstitut, z. B. eine Bank, Einlagen von Einheiten, die Zinsen für Mittel erhalten möchten, die die Einheit nicht unmittelbar benötigt und die sie anderen Einheiten leiht, deren Mittel wiederum zur Deckung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichen. Die Bank stellt also einen Mechanismus zur Verfügung, der es der ersten Einheit ermöglicht, der zweiten Einheit Mittel zu leihen. Jede der beiden Parteien entrichtet eine Gebühr für die erbrachte Dienstleistung an die Bank. Die Einheit, die Mittel verleiht, zahlt, indem sie einen unter dem „Referenzzinssatz“ liegenden Zinssatz akzeptiert, während die Einheit, die Mittel leiht, zahlt, indem sie einen Zinssatz akzeptiert, der über dem „Referenzzinssatz“ liegt. Die Differenz zwischen dem Zinssatz, den die Kreditnehmer an die Bank zahlen und dem Zinssatz, den die Einleger erhalten, ist daher eine Gebühr für FISIM. |
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3.71 |
Es kommt selten vor, dass der Betrag der von einer Finanzinstitution verliehenen Mittel exakt dem Betrag der Einlagen entspricht. Manche Beträge wurden vielleicht als Einlage eingezahlt, aber noch nicht verliehen. Manche Darlehen werden möglicherweise aus den Eigenmitteln der Bank und nicht aus geliehenen Mitteln finanziert. Unabhängig von der Mittelquelle wird eine Dienstleistung im Zusammenhang mit den angebotenen Darlehen und Einlagen erbracht. Eine Gebühr für FISIM wird unterstellt. Diese indirekten Gebühren beziehen sich nur auf Darlehen und Einlagen, die von Finanzinstituten zur Verfügung gestellt bzw. dort eingezahlt werden. |
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3.72 |
Der Referenzzinssatz liegt zwischen den Bankzinssätzen für Kredite und Einlagen. Er wird jedoch nicht als arithmetischer Mittelwert der Sätze für Kredite oder Einlagen gebildet. Der für Interbankkredite geltende Satz ist geeignet. Für die einzelnen Währungen, auf die Darlehen und Einlagen lauten, sind jedoch verschiedene Referenzzinssätze erforderlich, insbesondere bei Beteiligung eines nicht gebietsansässigen Finanzinstituts.
FISIM werden in Kapitel 14 näher beschrieben. |
Finanzdienstleistungen bestehend aus dem Erwerb und der Veräußerung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Finanzmärkten
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3.73 |
Wenn ein Finanzinstitut ein Wertpapier (z. B. Wechsel oder Anleihe) zum Verkauf anbietet, wird eine Servicegebühr erhoben. Der Verkaufspreis (der Ausgabepreis) entspricht dem geschätzten Marktwert des Wertpapiers zuzüglich einer Spanne. Eine weitere Gebühr wird bei Verkauf eines Wertpapiers erhoben, da der Preis, der dem Verkäufer angeboten wird (der Rücknahmepreis) dem Marktwert abzüglich einer Spanne entspricht. Spannen zwischen Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten auch bei Anteilsrechten, Investmentzertifikaten und Fremdwährungen. Diese Spannen werden als Erbringung von Finanzdienstleistungen behandelt. |
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen und Alterssicherungssystemen; ihre Tätigkeit wird durch Versicherungsbeiträge und Sparerträge finanziert
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3.74 |
Hierzu gehören folgende Finanzdienstleistungen. Jede resultiert in der Umverteilung finanzieller Mittel:
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Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens (Teil L)
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3.75 |
Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz wird in der geschätzten Höhe des Mietbetrages bewertet, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfeldes usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine ähnliche Unterstellung vorzunehmen. Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuss als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, werden entsprechende Buchungen vorgenommen. Im Fall von Time-Sharing-Wohnungen wird ein Anteil des Dienstleistungsentgelts gebucht. |
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3.76 |
Zur Schätzung des Wertes der von Eigentümerwohnungen erbrachten Dienstleistungen wird die Schichtungsmethode herangezogen. Der Wohnungsbestand wird nach Wohnumfeld, Art der Wohnung und anderen Faktoren, die die Höhe der Miete beeinflussen, geschichtet. Daten über die tatsächlichen Wohnungsmieten werden genutzt, um den Mietwert des gesamten Wohnungsbestandes zu ermitteln. Die durchschnittliche tatsächliche Miete je Schicht wird mit allen Wohnungen in der jeweiligen Schicht kombiniert. Falls die Daten über Wohnungsmieten aus Stichprobenerhebungen stammen, bezieht sich die Hochrechnung des Mietwertes des gesamten Wohnungsbestands sowohl auf einen Teil der Mietwohnungen als auch auf sämtliche Eigentümerwohnungen. Die detaillierte Berechnung von Schichtenmieten erfolgt üblicherweise für ein Basisjahr und wird dann für spätere Zeitabschnitte fortgeschrieben. |
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3.77 |
Die Miete, die bei der Schichtungsmethode auf Eigentümerwohnungen entfällt, ist definiert als die Miete, die auf dem privaten Wohnungsmarkt für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig ist. Zur Ermittlung der unterstellten Mieten werden die Mieten für unmöblierte Wohnungen aus allen Verträgen des privaten Wohnungsmarkts herangezogen. Auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, werden berücksichtigt. Falls die Daten von den Mietern stammen, werden die erhobenen Mieten um die spezifischen Mietzuschüsse erhöht, die direkt an die Vermieter gezahlt werden. Ist der beschriebene Stichprobenumfang für die erhobenen Mieten nicht groß genug, können zur Hochrechnung auch die für möblierte Wohnungen erhobenen Mieten verwendet werden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars bereinigt wurden. Ausnahmsweise können auch erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen herangezogen werden. Verbilligte Mieten für Wohnungen, die Verwandten oder Arbeitnehmern überlassen werden, sollten unberücksichtigt bleiben. |
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3.78 |
Die Schichtungsmethode dient dazu, auf alle Mietwohnungen hochzurechnen. Die Durchschnittsmiete für die vorstehende Hochrechnung auf Eigentümerwohnungen kann bei einigen Segmenten des Mietmarkts unzulässig sein. So sind beispielsweise verminderte Mieten für möblierte Wohnungen oder erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen ungeeignet für die Berechnung der jeweils tatsächlich vermieteten Wohnungen. In diesem Fall müssen tatsächlich vermietete, möblierte Wohnungen oder Sozialwohnungen getrennt geschichtet und mit geeigneten Durchschnittsmieten kombiniert werden. |
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3.79 |
Wenn der Mietwohnungsmarkt nicht groß genug ist, um für Eigentümerwohnungen repräsentativ zu sein, wird die Nutzerkostenmethode auf Eigentümerwohnungen angewandt.
Bei der Nutzerkostenmethode ergibt sich der Produktionswert der Wohnungsdienstleistungen aus der Summe von Vorleistungen, Abschreibungen, sonstigen Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen und Nettobetriebsüberschuss. Um den Nettobetriebsüberschuss zu erhalten, ist eine konstante reale Jahresertragsrate auf den Nettowert des eigengenutzten Wohnungsbestands zu jeweiligen Preisen (Wiederbeschaffungspreis) anzuwenden. |
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3.80 |
Die Produktion von Immobiliendienstleistungen im Zusammenhang mit Nichtwohngebäuden ist in Höhe der fälligen Miete zu messen. |
Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (Teil M); Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Teil N)
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3.81 |
Die Dienstleistungsproduktion des Operating-Leasing (z. B. Vermietung beweglicher Anlagegüter) wird in Höhe des entrichteten Mietbetrages gemessen. Operating-Leasing ist klar vom Finanzierungsleasing zu unterscheiden: Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um eine Methode zur Finanzierung des Erwerbs von Anlagegütern, indem der Leasingnehmer vom Leasinggeber einen Kredit erhält. Beim Finanzierungsleasing bestehen die Leasingeinnahmen aus Tilgungen und Zinszahlungen, wobei ein geringes Entgelt für erbrachte Dienstleistungen erhoben wird (siehe Kapitel 15: Nutzungsrechte). |
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3.82 |
Forschung und Entwicklung (F&E) sind kreative Tätigkeiten, die systematisch durchgeführt werden, um Kenntnisse zu erweitern und diese Kenntnisse für die Entdeckung oder Entwicklung neuer Produkte, einschließlich verbesserter Versionen oder Merkmale vorhandener Produkte, oder für die Entdeckung oder Entwicklung neuer oder effizienterer Produktionsverfahren einzusetzen. F&E-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (im Verhältnis zur Haupttätigkeit) werden als Nebentätigkeit der örtlichen FE verbucht. Soweit möglich, wird für F&E eine getrennte örtliche FE berücksichtigt. |
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3.83 |
Die Dienstleistungsproduktion der F&E wird wie folgt gemessen:
Ausgaben für F&E werden von den Ausgaben für Bildung und Ausbildung getrennt erfasst. Ausgaben für F&E enthalten nicht die Kosten für die in Haupt- oder Nebentätigkeit entwickelte Software. |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung (Teil O)
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3.84 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der gesetzlichen Sozialversicherung sind Nichtmarktproduktion und entsprechend zu messen. |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (Teil P); Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Teil Q)
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3.85 |
Bei Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen wird klar zwischen Marktproduzenten und Nichtmarktproduzenten und zwischen ihrer Markt- und Nichtmarktproduktion unterschieden. Für einige Formen der Ausbildung und der medizinischen Behandlung können staatliche Einrichtungen (oder andere Einrichtungen infolge spezieller Subventionen) geringe symbolische Gebühren erheben, während sie für andere Ausbildungsmaßnahmen und spezielle medizinische Behandlungen gewerbliche Tarife berechnen. Ein ähnliches Beispiel ist, dass gleiche Dienstleistungen (z. B. die Hochschulbildung) zum einen vom Staat und zum anderen von gewerblichen Einrichtungen erbracht werden.
Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen schließen F&E-Leistungen nicht ein; Gesundheitsleistungen schließen Ausbildungsleistungen (etwa an Universitätskliniken) nicht ein. |
Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen (Teil R); Sonstige Dienstleistungen (Teil S)
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3.86 |
Bei der Produktion von Büchern, Tonaufnahmen, Filmen, Software, Musikbändern, Schallplatten usw. sind zwei Phasen zu unterscheiden:
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Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen (Teil T)
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3.87 |
Der Produktionswert häuslicher Dienste wird anhand des an bezahlte Hausangestellte geleisteten Arbeitnehmerentgelts gemessen. Dieses umschließt Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft |
VORLEISTUNGEN (P.2)
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3.88 |
Definition: Die Vorleistungen umfassen die im Produktionsprozess verbrauchten, verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung von Anlagegütern, die anhand der Abschreibungen gemessen wird. |
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3.89 |
Folgende Fälle sind in den Vorleistungen enthalten:
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3.90 |
Die Vorleistungen enthalten nicht:
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Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorleistungen
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3.91 |
Als Vorleistungen verwendete Güter werden zu dem Zeitpunkt gebucht und bewertet, zu dem sie in den Produktionsprozess eingehen. Sie werden zu den Anschaffungspreisen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen bewertet, die zum Zeitpunkt der Verwendung gelten. |
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3.92 |
Produzierende Einheiten buchen die Verwendung der Waren im Produktionsprozess nicht direkt. Vielmehr buchen sie die Käufe von Vorleistungsgütern abzüglich ihrer Vorratsveränderung. |
KONSUM (P.3, P.4)
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3.93 |
Es werden zwei Konsumkonzepte unterschieden:
Die Konsumausgaben sind die Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten, privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und vom Staat zur Deckung des individuellen und kollektiven Bedarfs verwendet werden. Dagegen bezieht sich der Konsum nach dem Verbrauchskonzept auf die Konsumgüter, die der Sektor insgesamt für den Verbrauch erhalten hat. Der Unterschied zwischen beiden Konzepten betrifft die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert, aber privaten Haushalten als soziale Sachtransfers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. |
Konsumausgaben (P.3)
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3.94 |
Definition: Konsumausgaben sind die Ausgaben gebietsansässiger institutioneller Einheiten für Waren und Dienstleistungen, die zur unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse und Wünsche oder kollektiver Bedürfnisse der Allgemeinheit verwendet werden. |
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3.95 |
Zu den Konsumausgaben der privaten Haushalte gehören folgende Beispiele:
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3.96 |
In den Konsumausgaben der privaten Haushalte sind nicht enthalten:
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3.97 |
Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck enthalten zwei Kategorien:
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3.98 |
Die Konsumausgaben (P.3) des Staates enthalten die gleichen Kategorien:
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3.99 |
Kapitalgesellschaften haben keine Konsumausgaben. Wenn sie Waren und Dienstleistungen kaufen, wie diese von den Haushalten für deren Konsumausgaben verwendet werden, zählen diese zu den Vorleistungen oder zu den Naturallöhnen; im letzten Fall werden die Güter als unterstellte Konsumausgaben der privaten Haushalte ausgewiesen. |
Konsum nach dem Verbrauchskonzept (P.4)
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3.100 |
Definition: Der Konsum nach dem Verbrauchskonzept umfasst die Güter, die von gebietsansässigen institutionellen Einheiten zur unmittelbaren Befriedigung individueller oder kollektiver Bedürfnisse erworben werden. |
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3.101 |
Definition: Der Individualkonsum umfasst die von privaten Haushalten empfangenen Güter, die der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder der inländischen privaten Haushalte unmittelbar dienen. Diese Güter haben folgende Merkmale:
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3.102 |
Definition: Der Kollektivkonsum umfasst die „kollektiven Dienstleistungen“, die allen Mitgliedern der Bevölkerung oder allen Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen privaten Haushalten einer bestimmten Region, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Kollektive Dienstleistungen haben folgende Merkmale:
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3.103 |
Die gesamten Konsumausgaben der privaten Haushalte sind Teil des Individualkonsums. Auch die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zählen vollständig zum Individualkonsum. |
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3.104 |
Die Konsumausgaben des Staates werden auf der Grundlage der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) in individualisierbare und kollektive Güter eingeteilt.
Die Konsumausgaben des Staates folgender COFOG-Positionen zählen zum Individualkonsum:
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3.105 |
Legt man die Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (Coicop) zugrunde, so entsprechen die Ausgaben des Staates für den Individualkonsum Abteilung 14, die folgende Gruppen umfasst:
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3.106 |
Die Ausgaben für den Kollektivkonsum sind die restlichen Konsumausgaben des Staates.
Sie bestehen aus den folgenden COFOG-Gruppen:
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3.107 |
Die Zusammenhänge zwischen dem Ausgaben- und dem Verbrauchskonzept sind in Tabelle 3.2 ausgewiesen:
Tabelle 3.2 — Ausgaben
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3.108 |
Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind vollständig Individualkonsum. Der gesamte Konsum nach dem Verbrauchskonzept ist gleich der Summe aus Individualkonsum (der privaten Haushalte) und Kollektivkonsum (des Staates). |
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3.109 |
Es gibt keine sozialen Sachleistungen mit der übrigen Welt (obwohl es entsprechende Geldtransfers gibt). Der gesamte Konsum nach dem Verbrauchskonzept ist gleich den gesamten Konsumausgaben nach dem Ausgabenkonzept. |
Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben
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3.110 |
Die Ausgaben für eine Ware werden zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels und die Ausgaben für eine Dienstleistung werden zum Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Dienstleistung gebucht. |
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3.111 |
Bei Ratenkauf und ähnlichen Kreditfinanzierungen (ebenso wie bei Finanzierungsleasing) werden die Ausgaben zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren gebucht, auch wenn der Eigentumswechsel zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattfindet. |
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3.112 |
Der Konsum selbstproduzierter Erzeugnisse wird zum Produktionszeitpunkt ausgewiesen. |
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3.113 |
Die Konsumausgaben der privaten Haushalte werden zu Anschaffungspreisen gebucht. Dabei handelt es sich um den Preis, den der Käufer zum Zeitpunkt der Anschaffung für die Güter tatsächlich bezahlt. Eine ausführlichere Definition findet sich unter 3.06. |
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3.114 |
Die Güter, die als Naturaleinkommen den Arbeitnehmern als Lohnbestandteil zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber erzeugt wurden, und zu den Anschaffungspreisen des Arbeitgebers, wenn sie von ihm angekauft wurden. |
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3.115 |
Für den Konsum entnommene selbstproduzierte Güter werden zu Herstellungspreisen bewertet. |
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3.116 |
Konsumausgaben des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden, soweit die Güter selbst erzeugt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Produktion gebucht, der zugleich der Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Güter durch den Staat oder die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ist. Bei Ausgaben für Güter, die direkt von den Marktproduzenten an die Endverbraucher geliefert werden, gilt die Lieferung als Buchungszeitpunkt. |
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3.117 |
Die Konsumausgaben (P.3) des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen ihre eigene Produktion (P.1) und die Ausgaben für Güter, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden - sie sind Teil der sozialen Sachleistungen (D.632) - abzüglich der Einnahmen aus Verkäufen an andere Einheiten - Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für Nichtmarktproduktion (P.131) - und abzüglich der selbsterstellten Anlagen (P.12). |
Buchungszeitpunkt und Bewertung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept
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3.118 |
Güter werden von institutionellen Einheiten zu dem Zeitpunkt bezogen, zu dem sie Eigentümer werden und wenn die Dienstleistungen erbracht werden. |
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3.119 |
Für den Endverbrauch bezogene Konsumgüter werden zu den Anschaffungspreisen der Einheiten bewertet, die die Güter gekauft haben. |
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3.120 |
Sachleistungen, die keine sozialen Sachleistungen vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind, werden wie Geldtransfers behandelt. Folglich werden die Güter in den Ausgaben der institutionellen Einheiten oder Sektoren gebucht, die die Güter letztlich erhalten. |
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3.121 |
Die Gesamtgrößen des Konsums sind nach dem Ausgabenkonzept und nach dem Verbrauchskonzept gleich groß. Die den privaten Haushalten durch soziale Sachleistungen bereitgestellten Güter werden zu den gleichen Preisen bewertet wie nach dem Ausgabenkonzept. |
BRUTTOINVESTITIONEN (P.5)
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3.122 |
Zu den Bruttoinvestitionen gehören:
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3.123 |
Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen. Die Nettoinvestitionen sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51g)
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3.124 |
Definition:Die Bruttoanlageinvestitionen (P.51) umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zu den Anlagegütern zählen produzierte Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. |
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3.125 |
Bruttoanlageinvestitionen ergeben sich aus Zugängen und Abgängen:
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3.126 |
Zu den Veräußerungen von Anlagegütern zählen nicht:
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3.127 |
Folgende Arten von Bruttoanlageinvestitionen werden unterschieden:
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3.128 |
Zu den erheblichen Bodenverbesserungen gehören:
Diese Tätigkeiten können zur Schaffung bedeutender neuer Bauten, wie Dämmen, Hochwassersperren und Staumauern, führen, die allerdings nicht zur Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden, sondern den Grund und Boden verbessern und Grund und Boden werden als nichtproduziertem Vermögensgut in der Produktion eingesetzt. Ein Staudamm, der zur Erzeugung von Elektrizität gebaut wurde, dient z. B. einem anderen Zweck als ein Damm, der gebaut wurde, um das Meer abzuhalten. Nur der letztgenannte Damm wird als Verbesserung von Grund und Boden ausgewiesen. |
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3.129 |
Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen folgende Grenzfälle:
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3.130 |
Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten nicht:
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3.131 |
Bruttoanlageinvestitionen in Form von Verbesserungen an vorhandenen Anlagegütern werden wie der Erwerb von gleichartigen neuen Anlagegütern behandelt. |
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3.132 |
Geistiges Eigentum ist das Ergebnis von Forschung und Entwicklung, Untersuchung oder Innovation, die zu Wissen führen, dessen Nutzung durch Gesetze oder andere Schutzinstrumente eingeschränkt wird.
Beispiele für Güter des geistigen Eigentums sind:
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3.133 |
Die Eigentumsübertragungskosten umfassen beim Käufer von Anlagegütern und nichtproduzierten nicht-finanziellen Vermögensgütern folgende Positionen:
Diese Kosten sind als Bruttoanlageinvestitionen des neuen Eigentümers zu buchen. |
Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen
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3.134 |
Bruttoanlageinvestitionen werden zu dem Zeitpunkt nachgewiesen, zu dem das Eigentum auf die institutionelle Einheit (den Investor) übergeht, die die Anlage in der Produktion nutzen will.
Zu dieser Regel gibt es Modifikationen bei:
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3.135 |
Die Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen erfolgt zu Anschaffungspreisen einschließlich Montagekosten und anderer Kosten der Eigentumsübertragung. Selbsterstellte Anlagen werden zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter bewertet und, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen, anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen. |
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3.136 |
Der Zugang an geistigem Eigentum wird unterschiedlich bewertet:
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3.137 |
Der Verkauf gebrauchter Anlagegüter wird zum Verkaufspreis bewertet, der die Kosten des Eigentumsübergangs beim Verkäufer nicht umfasst. |
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3.138 |
Die Kosten des Eigentumsübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter, wozu auch die Anlagegüter zählen, als auch für nichtproduzierte Vermögensgüter, wie Grund und Boden.
Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert einbezogen. Im Fall von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern werden sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte Position bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht. |
Abschreibungen (P.51C)
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3.139 |
Definition: Abschreibungen (P.51c) messen die Wertminderung von Anlagegütern durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten. Die geschätzte Wertminderung umfasst auch das Risiko von Verlusten von Anlagegütern durch versicherbare Schadensfälle. Abschreibungen decken vorhersehbare Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten ab, wie Kosten zur Stilllegung von Kernkraftwerken oder Bohrinseln oder zur Sanierung von Deponien. Diese Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten werden als Abschreibungen nach Ablauf der Nutzungsdauer gebucht, d. h. wenn die Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden. |
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3.140 |
Abschreibungen werden auf alle Anlagegüter (außer Tiere) berechnet, einschließlich geistigen Eigentums, erheblicher Bodenverbesserungen sowie Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter. |
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3.141 |
Volkswirtschaftliche Abschreibungen unterscheiden sich von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Bei den Abschreibungen wird von dem Bestand an Anlagegütern und von der normalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten ausgegangen. Zur Berechnung des Bestands an Anlagevermögen wird die Kumulationsmethode (Perpetual-Inventory-Methode) angewandt, wenn direkte Informationen über den Bestand an Anlagegütern fehlen. Der Bestand an Anlagegütern wird zu den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode bewertet. |
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3.142 |
Verluste an Anlagegütern aufgrund von versicherbaren Schadensfällen werden berücksichtigt, indem die durchschnittliche Nutzungsdauer der betreffenden Güter entsprechend verkürzt wird. Für die Volkswirtschaft insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Schadensfälle innerhalb einer Periode gleich oder nahe dem Durchschnitt sind. Für einzelne Einheiten und Gruppen von Einheiten kann der tatsächliche Schadensfall vom durchschnittlichen Schadensfall abweichen. In diesem Fall wird für die Sektoren die Differenz zwischen den tatsächlichen und den durchschnittlichen Verlusten als sonstige reale Veränderung des Vermögens an Anlagegütern gebucht. |
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3.143 |
Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode berechnet, bei der der Wert des Anlageguts mit einer konstanten Rate über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben wird. In einigen Fällen wird die geometrische Abschreibungsmethode angewandt, wenn dies aufgrund der Struktur der Wertminderung eines Anlagegutes erforderlich ist. |
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3.144 |
In einigen Fällen wird die geometrische Abschreibungsmethode verwendet, wenn die Art der Wertminderung eines Anlageguts dies erfordert. |
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3.145 |
In der Kontenabfolge werden die Abschreibungen unter den einzelnen Kontensalden gebucht, die jeweils brutto und netto ausgewiesen werden. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen und netto nach Abzug der Abschreibungen. |
Vorratsveränderungen (P.52)
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3.146 |
Definition: Vorratsveränderungen erfassen den Wert der Vorratszugänge abzüglich des Wertes der Abgänge und abzüglich regelmäßiger Verluste vom Vorratsbestand. |
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3.147 |
Durch Verderb, Schadensfälle oder kleinere Diebstähle können bei Vorräten regelmäßig Verluste auftreten, und zwar Verluste an
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3.148 |
Vorräte setzen sich aus folgenden Kategorien zusammen:
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Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorratsveränderungen
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3.149 |
Buchungszeitpunkt und Bewertung von Vorratsveränderungen stimmen mit denen der anderen Gütertransaktionen überein. Derartige Transaktionen sind die Vorleistungen (z. B. Vorleistungsgüter wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), der Produktionswert (z. B. unfertige Erzeugnisse und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und die Bruttoanlageinvestitionen (z. B. angefangene Investitionsgüter). Wenn Waren im Ausland veredelt werden und es dabei zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kommt, müssen sie zu den Exporten (und später dann zu den Importen) gerechnet werden. Die Exporte führen zu einer Abnahme der Vorräte, während die entsprechenden späteren Importe zu einer Zunahme der Vorräte führen, wenn diese Güter nicht sofort anders verwendet oder verkauft werden. |
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3.150 |
Bei der Erfassung der Vorratsveränderungen werden Wareneingänge zum Zeitpunkt des Lagerzugangs und Warenausgänge zum Zeitpunkt des Lagerabgangs gebucht. |
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3.151 |
Die verwendeten Preise zur Erfassung der Waren in den Vorratsveränderungen sind wie folgt:
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3.152 |
Verluste durch Verderb, versicherbare Schadensfälle oder kleinere Diebstähle werden wie folgt gebucht und bewertet:
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3.153 |
Bei fehlenden Angaben werden die folgenden Näherungsverfahren zur Schätzung der Vorratsveränderungen herangezogen:
Saisonbedingte Preisänderungen können Qualitätsunterschiede reflektieren, wie Ausverkaufspreise oder Preise für Obst und Gemüse außerhalb der Saison. Diese Qualitätsunterschiede werden der Volumenkomponente zugerechnet. |
Nettozugang an Wertsachen (P.53)
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3.154 |
Definition: Wertsachen sind nichtfinanzielle Vermögensgüter, die primär als Wertanlage dienen und nicht der Produktion oder dem Konsum und die normalerweise ihren physischen Wert erhalten. |
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3.155 |
Zu den Wertsachen zählen folgende Typen von Gütern:
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3.156 |
Derartige Waren werden als Nettozugang an Wertsachen gebucht, wenn sie z. B. von folgenden Sektoren erworben oder veräußert werden:
Im ESVG werden vereinbarungsgemäß auch die folgenden Fälle als Nettozugang an Wertsachen gebucht:
Mit dieser Vereinbarung sollen häufige Umbuchungen zwischen Wertsachen, Anlagegütern und Vorräten vermieden werden, die beispielsweise erforderlich wären, wenn private Haushalte derartige Waren von Kunsthändlern kaufen oder an sie verkaufen. |
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3.157 |
Die Produktion von Wertsachen wird zu Herstellungspreisen bewertet. Der Erwerb von Wertsachen wird zu den für sie gezahlten Anschaffungspreisen einschließlich eventuell gezahlter Gebühren, Provisionen oder Handelsspannen beim Kauf vom Händler bewertet. Veräußerungen von Wertsachen werden zu den Preisen bewertet, die die Verkäufer nach Abzug aller an Vertreter oder andere Mittler gezahlten Gebühren oder Provisionen erzielen. Erwerb und Veräußerungen zwischen den gebietsansässigen Sektoren gleichen sich insgesamt aus, übrig bleiben die Gewinnspannen der Vertreter und Händler. |
EXPORTE UND IMPORTE VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN (P.6 und P.7)
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3.158 |
Definition: Die Exporte umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch und Schenkungen) von Gebietsansässigen an Gebietsfremde. |
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3.159 |
Definition: Die Importe umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch und Schenkungen) von Gebietsfremden an Gebietsansässige. |
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3.160 |
Die Exporte und Importe enthalten nicht:
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3.161 |
Bei den Exporten und den Importen wird unterschieden zwischen:
Beide Typen werden als Exporte und Importe bezeichnet. |
Warenexporte und Warenimporte (P.61 und P.71)
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3.162 |
Warenexporte und Warenimporte finden statt, wenn zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an den Waren erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenze physisch überschritten wird. |
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3.163 |
Bei Lieferungen zwischen Einheiten, die einer institutionellen Einheit gehören (z. B. Filialen), wird ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums unterstellt, wenn zwischen den verbundenen Einheiten Waren geliefert werden. Dies gilt nur, wenn die Einheit, die die Waren empfängt, Verantwortung für die Entscheidungen über Umfang und Höhe der Lieferung bzw. die Preise übernimmt, mit denen die Waren auf den Markt gebracht werden. |
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3.164 |
Bei folgenden Beispielen finden Warenexporte statt, ohne dass die Waren die Staatsgrenze überschreiten:
Ähnliches gilt auch für Warenimporte. |
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3.165 |
Zu den Warenexporten und Warenimporten gehören Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden einschließlich:
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3.166 |
Nicht zu den Warenexporten und Warenimporten gehören folgende Waren, selbst wenn sie die Staatsgrenze überschreiten:
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3.167 |
Warenexporte und Warenimporte werden beim Übergang des Eigentums an den Waren gebucht. Der Eigentumswechsel gilt als vollzogen, wenn die Transaktion in den Büchern der Beteiligten ausgewiesen wird. Dieser Zeitpunkt muss nicht übereinstimmen mit dem Zeitpunkt:
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3.168 |
Warenexporte und Warenimporte werden zum fob-Wert (frei an Bord) an der Grenze des Ausfuhrlandes ausgewiesen. Dieser Wert ist:
In den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie in den symmetrischen Input-Output-Tabellen wird der Warenimport in Gütergliederung zum cif-Wert (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlandes bewertet. |
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3.169 |
Definition: Der cif-Wert ist der Wert einer an die Grenze des Einfuhrlandes gelieferten Ware oder der Wert einer für einen Gebietsansässigen erbrachten Dienstleistung vor der Zahlung eventueller Zölle oder Importabgaben oder Handels- und Transportspannen im Einfuhrland. |
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3.170 |
Die Verwendung von Ersatzwerten für den fob-Wert kann zum Beispiel unter folgenden Umständen erforderlich werden:
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Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72)
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3.171 |
Definition: Dienstleistungsexporte umfassen alle von Gebietsansässigen an Gebietsfremde erbrachten Dienstleistungen. |
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3.172 |
Definition: Dienstleistungsimporte umfassen alle von Gebietsfremden an Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen. |
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3.173 |
Die Dienstleistungsexporte umfassen folgende Fälle:
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3.174 |
Die Dienstleistungsimporte werden unter Nummer 3.173 als Spiegelbild der Liste der Dienstleistungsexporte dargestellt; nur die nachfolgenden Dienstleistungsimporte bedürfen einer genaueren Beschreibung. |
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3.175 |
Die Importe von Verkehrsleistungen schließen folgende Beispiele ein:
Wenn ausgeführte Waren nach Verlassen der Grenze des Ausfuhrlandes von einem gebietsfremden Spediteur transportiert werden, so gehen diese Verkehrsleistungen nicht in die Dienstleistungsimporte ein (Fälle 5 und 6 in Tabelle 3.3). Da die Warenexporte fob bewertet werden, gelten alle Transportleistungen nach dem Überschreiten der Ausfuhrgrenze als Transaktionen zwischen Gebietsfremden, also als Transportleistungen eines gebietsfremden Spediteurs für einen gebietsfremden Importeur. Dies gilt auch dann, wenn diese Verkehrsleistungen vom Exporteur im Rahmen von cif-Ausfuhrverträgen bezahlt werden. |
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3.176 |
Die Importe in Form von Direktkäufen im Ausland durch Gebietsansässige umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es ist hierbei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden, die unterschiedlich zu behandeln sind:
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3.177 |
Die Importe und Exporte von Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gebucht. Dieser Zeitpunkt stimmt mit dem Zeitpunkt ihrer Produktion überein. Die Dienstleistungsimporte werden zu Anschaffungspreisen, die Dienstleistungsexporte zu Herstellungspreisen bewertet.
Tabelle 3.3 — Transport exportierter Waren
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3.178 |
Der erste Teil dieser Tabelle zeigt, dass sechs Möglichkeiten des Transports von exportierten Waren unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort im Inland (Exportland) zur Landesgrenze, von der Landesgrenze zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenexporten, Dienstleistungsexporten, Warenimporten oder Dienstleistungsimporten vorzunehmen sind.
Tabelle 3.4 — Transport importierter Waren
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3.179 |
Die Tabelle zeigt, dass auch beim Warenimport sechs Möglichkeiten des Transports unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort innerhalb des Exportlandes zur Grenze des Exportlandes, von der Grenze des Exportlandes zur Grenze des Importlandes oder von der Landesgrenze des Importlandes zu einem Ort im Inland. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenimporten, Dienstleistungsimporten, Warenexporten oder Dienstleistungsexporten vorzunehmen sind. In einigen Fällen (2 und 5) hängt die Buchung davon ab, ob die Warenimporte cif oder fob bewertet werden. Der Übergang von der cif-Bewertung der Warenimporte zur fob-Bewertung erfolgt durch:
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TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN
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3.180 |
Definition: Vorhandene Güter sind bereits verwendete Güter (Vorräte nicht inbegriffen). |
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3.181 |
Zu den vorhandenen Gütern gehören:
Die Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden als Negativausgabe beim Verkäufer und als positive Ausgabe beim Käufer gebucht. |
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3.182 |
Diese Definition vorhandener Güter hat folgende Konsequenzen:
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3.183 |
Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden zum Zeitpunkt ihres Eigentumswechsels gebucht. Dabei werden die Bewertungsgrundsätze angewendet, die für vergleichbare Gütertransaktionen gelten. |
NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (NP)
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3.184 |
Definition: Nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen Aktiva, die (innerhalb des Produktionskonzepts) nicht produziert wurden und die möglicherweise für die Produktion von Gütern eingesetzt werden. |
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3.185 |
Beim Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern werden drei Kategorien unterschieden:
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3.186 |
Die natürlichen Ressourcen umfassen folgende Kategorien:
Nutztiere und Nutzpflanzungen gehören nicht zu den natürlichen Ressourcen. Käufe oder Verkäufe von Nutztieren und Nutzpflanzungen werden nicht als Nettozugang an natürlichen Ressourcen gebucht, sondern als Anlageinvestition. Auch Zahlungen für die vorübergehende Nutzung natürlicher Ressourcen werden nicht als Zugang an natürlichen Ressourcen gebucht, sondern als Pacht, d. h. als Vermögenseinkommen (siehe Kapitel 15 „Nutzungsrechte“). |
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3.187 |
Zum Grund und Boden gehören der Boden selbst einschließlich Bodendecke und zugehörige Oberflächengewässer. Zu den zugehörigen Oberflächengewässern gehören die Binnengewässer — Stauseen, Seen, Flüsse usw. —, an denen Eigentumsrechte bestehen können. |
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3.188 |
Die folgenden Posten sind in der Position Grund und Boden nicht enthalten:
Die Posten a und b zählen zu den produzierten Anlagegütern, die Posten c bis e zu den nicht produzierten Vermögensgütern. |
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3.189 |
Erwerb und Veräußerungen von Grund und Boden und sonstigen natürlichen Ressourcen werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Transaktionen bei natürlichen Ressourcen werden in den Konten des Käufers und in den Konten des Verkäufers mit demselben Wert gebucht. Dieser Wert enthält nicht die im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an natürlichen Ressourcen entstehenden Kosten. Diese Kosten werden den Bruttoanlageinvestitionen zugerechnet. |
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3.190 |
Nutzungsrechte als nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen folgende Kategorien:
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3.191 |
Ausgeschlossen von den Nutzungsrechten als Kategorie nichtproduzierter Vermögensgüter ist das Operating Leasing derartiger Aktiva; Zahlungen für Operating Leasing werden als Vorleistungen gebucht.
Der Wert des Erwerbs und der Veräußerung von Nutzungsrechten schließt die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus. Letztere sind eine Komponente der Bruttoanlageinvestitionen. |
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3.192 |
Definition: Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte sind die Differenz zwischen dem für ein Unternehmen als „Ganzes“ effektiv gezahlten Betrag und der Summe der Aktiva abzüglich der Summe der Passiva des Unternehmens. Um den Gesamtwert der Aktiva abzüglich der Passiva zu ermitteln, wird jeder Aktiv- und jeder Passivposten getrennt ermittelt und bewertet. |
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3.193 |
Der Firmenwert wird nur dann erfasst, wenn der Wert durch eine Markttransaktion belegt wird, beispielsweise durch den Verkauf des gesamten Unternehmens. Werden veräußerbare Marketing-Vermögenswerte einzeln und gesondert vom gesamten Unternehmen verkauft, wird ihr Verkauf unter diesem Posten verbucht. |
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3.194 |
Der Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern wird im Vermögensbildungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht. |
KAPITEL 4
VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN
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4.01 |
Definition: Verteilungstransaktionen umfassen die Verteilung der Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat sowie die Umverteilung von Einkommen und Vermögen.
Es wird zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers unterschieden; durch Vermögenstransfers wird nicht Einkommen, sondern Ersparnis oder Vermögen umverteilt. |
ARBEITNEHMERENTGELT (D.1)
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4.02 |
Definition: Das Arbeitnehmerentgelt (D.1) umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem in einem Darstellungszeitraum geleistete Arbeit.
Das Arbeitnehmerentgelt umfasst folgende Bestandteile:
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Bruttolöhne und -gehälter (D.11)
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen
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4.03 |
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen schließen alle vom Arbeitnehmer geleisteten Sozialbeiträge, Einkommensteuern und sonstigen Zahlungen ein, auch wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Systeme der sozialen Sicherung, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen:
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Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen
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4.04 |
Definition: Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren, Dienstleistungen und sonstige unbare Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von Mitgliedern ihres Haushalts verwendet werden können. |
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4.05 |
Beispiele für Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen sind:
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4.06 |
Waren und Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber produziert werden, und zu Anschaffungspreisen, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden. Werden die Waren und Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen anhand des Herstellungspreises (oder, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden, anhand des Anschaffungspreises) der betreffenden Waren und Dienstleistungen berechnet. Von diesem Wert wird der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag abgezogen, wenn die Waren und Dienstleistungen nicht unentgeltlich, sondern verbilligt zur Verfügung gestellt werden. |
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4.07 |
Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht:
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Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12)
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4.08 |
Definition: Sozialbeiträge der Arbeitgeber sind Sozialbeiträge, die Arbeitgeber an die Sozialversicherung oder an andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung zahlen, damit ihre Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten.
In das Arbeitnehmerentgelt wird ein Betrag in Höhe des Wertes der Sozialbeiträge einbezogen, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um damit ihren Arbeitnehmern einen Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beträge. |
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121)
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4.09 |
Definition: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Derartige Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse.
Obwohl derartige Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen. Verbucht wird dann die Abführung der Beiträge durch die Arbeitnehmer an die Versicherungsträger. Es gibt zwei Kategorien von tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber: Die Beiträge zur Alterssicherung und Beiträge für andere Leistungen werden separat unter den folgenden Positionen verbucht:
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung entsprechen Beiträgen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen, bei denen es nicht um die Alterssicherung geht, wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer. |
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122)
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4.10 |
Definition: Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122) stellen den Gegenwert von sonstigen Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622) (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Altersvorsorgeeinrichtung und ohne dass zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden.
Es gibt zwei Kategorien von unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber:
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4.11 |
In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für direkte Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos als Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts und ein zweites Mal auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung als sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber. Um das letztgenannte Konto auszugleichen, wird angenommen, dass die Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen Arbeitgebersektor die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen (zusammen mit eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer) die von ihnen empfangenen Sozialleistungen dieser Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber, welche die Konten des Sektors private Haushalte durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen an die Versicherer gezahlt werden. |
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4.12 |
Buchungszeitpunkt der Arbeitnehmerentgelte:
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4.13 |
Das Arbeitnehmerentgelt umfasst folgende Bestandteile:
Diese Bestandteile a bis c werden folgendermaßen gebucht:
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PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2)
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4.14 |
Definition: Produktions- und Importabgaben (D.2) sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Aktiva erheben. Derartige Steuern sind unabhängig von den Betriebsgewinnen zu entrichten. |
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4.15 |
Produktions- und Importabgaben umfassen folgende Bestandteile:
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Gütersteuern (D.21)
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4.16 |
Definition: Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung festgesetzt oder als ein bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen berechnet werden. Steuern, die auf ein Gut erhoben werden, werden unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den Gütersteuern zugerechnet, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine andere Position einbezogen. |
Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211)
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4.17 |
Definition: Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird.
Diese Position umfasst die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene MwSt. ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie ähnlichen Regeln wie die der MwSt. unterliegen. Alle Steuern vom Typ Mehrwertsteuer werden im Folgenden als „MwSt.“ bezeichnet. Das gemeinsame Merkmal der Steuern vom Typ MwSt. ist, dass die Produzenten lediglich die Differenz zwischen der MwSt. auf ihre Verkäufe und der MwSt. auf ihre Käufe von Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen an den Staat abführen müssen. Die MwSt. ist nach dem Nettosystem zu buchen; das bedeutet:
Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt. der Differenz zwischen der gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt. (siehe Nummer 4.27) |
Importabgaben (D.212)
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4.18 |
Definition: Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder den Organen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.
Zu den Zwangsabgaben gehören:
Diese Position umfasst:
Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und den Importsubventionen (D.311) ermittelt. |
Sonstige Gütersteuern (D.214)
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4.19 |
Definition: Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, des Exports, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind. |
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4.20 |
Hierzu gehören
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4.21 |
Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21) und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt. |
Sonstige Produktionsabgaben (D.29)
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4.22 |
Definition: Sonstige Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.
Sonstige Produktionsabgaben sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen. |
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4.23 |
Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen:
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4.24 |
Die sonstigen Produktionsabgaben umfassen nicht von den privaten Haushalten zu entrichtende Steuern auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen usw. für private Zwecke, die den laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. zugeordnet werden. |
Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union
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4.25 |
Die Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union umfassen die folgenden Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von Organen der Europäischen Union erhoben werden: Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik: Abschöpfungsbeträge für importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide; Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric) erhoben werden.
Die Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union umfassen nicht die MwSt.-basierte dritte Eigenmittelquelle, die bei anderen laufenden Transfers unter der Position „MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel“ (D.76) erfasst ist (siehe Nummer 4.140). |
Produktions- und Importabgaben: Buchungszeitpunkt und zu buchende Beträge
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4.26 |
Buchung der Produktions- und Importabgaben: Produktions- und Importabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen. |
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4.27 |
Einige steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse entgehen jedoch der Aufmerksamkeit der Steuerbehörden. Durch derartige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse entstehen keine finanziellen Aktiva oder Passiva in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten. Verbucht werden nur Beträge, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.
Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
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4.28 |
Der gebuchte Steuergesamtbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt gebucht werden können. Auch zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten sind im Steuergesamtbetrag enthalten. Dieser Betrag vermindert sich um Steuererstattungen, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik vornimmt, sowie um Rückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung. |
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4.29 |
Im Kontensystem werden die Produktions- und Importabgaben (D.2) wie folgt gebucht:
Die Gütersteuern werden auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang kann das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen, das zu Herstellungspreisen (also ohne die Gütersteuern) bewertet wird, mit der Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (also einschließlich derartiger Steuern) ausgeglichen werden. Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) werden auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren gebucht, die sie entrichten. |
SUBVENTIONEN (D.3)
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4.30 |
Definition: Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union an gebietsansässige Produzenten leisten.
Beispiele für die Ziele der Subventionsgewährung:
Nichtmarktproduzenten können sonstige Subventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Auf Nichtmarktproduktion (P.13) werden keine Gütersubventionen verbucht. |
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4.31 |
Von den Organen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten laufenden Transfers. |
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4.32 |
Die Subventionen untergliedern sich in:
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Gütersubventionen (D.31)
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4.33 |
Definition: Gütersubventionen (D.31) sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder importierten Ware oder Dienstleistung geleistet werden.
Der Betrag der Gütersubventionen kann angegeben werden als:
Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder importiert wird, aber gelegentlich auch unter anderen Umständen, etwa wenn die Ware übertragen oder geleast wird, oder wenn sie zum Eigenverbrauch oder zum Aufbau des eigenen Anlagevermögens verwendet wird. Gütersubventionen beziehen sich ausschließlich auf die Marktproduktion (P.11) oder die Produktion für die Eigenverwendung (P.12). |
Importsubventionen (D.311)
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4.34 |
Definition: Importsubventionen (D.311) sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen, die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für gebietsansässige institutionelle Einheiten erbracht werden.
Zu den Importsubventionen gehört auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewussten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen. |
Sonstige Gütersubventionen (D.319)
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4.35 |
Die sonstigen Gütersubventionen (D.319) umfassen Folgendes:
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Sonstige Subventionen (D.39)
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4.36 |
Definition: Sonstige Subventionen (D.39) sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen.
Nichtmarktproduzenten können für ihre Nichtmarktproduktion sonstige Subventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. |
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4.37 |
Zu den sonstigen Subventionen (D.39) zählen folgende Beispiele:
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4.38 |
Nicht als Subventionen gelten (D.3):
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4.39 |
Buchungszeitpunkt: Subventionen (D.3) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Import usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht.
Sonderfälle sind:
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4.40 |
Subventionen (D.3) werden wie folgt gebucht:
Gütersubventionen werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Sonstige Subventionen (D.39) werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche oder der Sektoren gebucht, die sie erhalten. Auswirkungen multipler Wechselkurse auf die Produktions- und Importabgaben und auf die Subventionen: Die Mitgliedstaaten wenden derzeit keine multiplen Wechselkurse an. Bei Vorliegen multipler Wechselkurse gilt:
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VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4)
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4.41 |
Definition: Vermögenseinkommen (D.4) fällt an, wenn die Eigentümer finanzieller Forderungen und natürlicher Ressourcen diese anderen institutionellen Einheiten zur Verfügung stellen. Das für die Nutzung finanzieller Forderungen gezahlte Einkommen wird als Kapitalertrag, das für die Nutzung einer natürlichen Ressource gezahlte Einkommen als Pachteinkommen bezeichnet. Vermögenseinkommen ist die Summe aus Kapitalertrag und Pachteinkommen.
Vermögenseinkommen werden wie folgt untergliedert:
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Zinsen (D.41)
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4.42 |
Definition: Zinsen (D.41) sind das Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Forderungen dafür erhalten, dass sie die Forderung einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung stellen. Zinsen werden für die folgenden Forderungen berücksichtigt:
Einkommen aus SZR-Beständen und -Zuteilungen sowie aus Goldsammelverwahrungskonten wird ebenfalls als Zinsen behandelt. Finanzielle Aktiva, die zu Zinsen führen, sind Forderungen von Gläubigern an Schuldner. Gläubiger leihen an Schuldner Mittel aus, die zur Schaffung eines oder mehrerer der oben genannten Finanzinstrumente führen. |
Zinsen auf Einlagen und Kredite
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4.43 |
Der Betrag der an Finanzinstitute gezahlten und von Finanzinstituten erhaltenen Zinsen auf Kredite und Einlagen wird um eine Spanne bereinigt, die eine implizite Zahlung für die Dienstleistungen darstellt, die die Finanzinstitute durch die Vergabe von Krediten und die Hereinnahme von Einlagen erbringen. Die Zahlung oder der Erhalt wird in den Dienstleistungsteil und in das Zinskonzept der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unterteilt. Die tatsächlich an die Finanzinstitute geleisteten oder von ihnen erhaltenen Zinszahlungen, die als Bankzinsen bezeichnet werden, müssen so aufgeteilt werden, dass die Zinsen nach dem VGR-Konzept und die Dienstleistungsentgelte getrennt gebucht werden können. Die Beträge der von Kreditnehmern an Finanzinstitute gezahlten Zinsen nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen liegen um die geschätzten Werte der gezahlten Entgelte unter den Bankzinsen, während die Beträge der von den Einlegern erhaltenen Zinsen nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen um den Betrag des gezahlten Dienstleistungsentgelts über den Bankzinsen liegen. Dieses Entgelt wird in den Produktionskonten der Finanzinstitute als Dienstleistungsverkäufe und in den Konten ihrer Kunden als Verwendungen gebucht. |
Zinsen auf Schuldverschreibungen
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4.44 |
Sie umfassen Zinsen auf kurzfristige und Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen. |
Zinsen auf kurzfristige Schuldverschreibungen
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4.45 |
Die Verzinsung während der Laufzeit eines Papiers ohne laufende Zinsauszahlungen errechnet sich als Differenz zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs (also als Diskontabschlag). Bei dem Wertzuwachs eines Geldmarktpapiers aufgrund aufgelaufener Zinsen handelt es sich nicht um einen Umbewertungsgewinn, da dieser Wertzuwachs auf einen Anstieg des ausstehenden Kapitalbetrags und nicht auf eine Änderung des Kurses des Papiers zurückzuführen ist Sonstige Änderungen des Wertes des Papiers werden als Umbewertungsgewinne behandelt. |
Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen
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4.46 |
Hierbei handelt es sich um Zinsen auf langfristige Wertpapiere, die dem Inhaber feste oder vereinbarte variable Kuponzahlungen und/oder vorher festgelegte Beträge zu mehreren Zeitpunkten oder am Rückzahlungszeitpunkt garantieren.
Die aufgrund der Indexierung aufgelaufenen Zinsen werden in das Wertpapier reinvestiert und sind im Finanzierungskonto des Inhabers und des Emittenten des Papiers zu buchen. |
Zinsswaps und Forward Rate Agreements
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4.47 |
Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art werden als Transaktionen mit Finanzderivaten im Finanzierungskonto verbucht und nicht als Zinsen beim Vermögenseinkommen erfasst. Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements werden als Transaktionen mit Finanzderivaten im Finanzierungskonto und nicht als Vermögenseinkommen verbucht. |
Zinsen auf Finanzierungsleasing
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4.48 |
Finanzierungsleasing ist eine Art der Finanzierung beispielsweise des Kaufs von beweglichen Anlagegütern. Der Leasinggeber kauft das Anlagegut, und der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Leasingraten, die es dem Leasinggeber ermöglichen, während der Vertragslaufzeit die ihm entstandenen Kosten einschließlich der entgangenen Zinsen auf das für den Ankauf des Anlageguts eingesetzte Kapital zu decken.
In diesem Fall wird angenommen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit in Höhe des Anschaffungspreises des Anlageguts gewährt. Anschließend wird dieser Kredit während der Vertragslaufzeit zurückgezahlt. Weiterhin wird angenommen, dass sich die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten jeweils aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: einer Tilgungszahlung und einer Zinszahlung. Der für den unterstellten Kredit gezahlte Zinssatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Gesamtbetrags der während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten zum Anschaffungspreis des Anlageguts. In dem Maße, in dem der Kapitalbetrag zurückgezahlt wird, verringert sich während der Laufzeit des Vertrags der auf die Zinszahlung entfallende Teil der Leasingraten. Der vom Leasingnehmer ursprünglich in Anspruch genommene Kredit und die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto des Leasinggebers und des Leasingnehmers gebucht. Die Zinszahlungen werden unter der Position Zinsen im Konto der primären Einkommensverteilung ausgewiesen. |
Sonstige Zinsen
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4.49 |
Die sonstigen Zinsen umfassen:
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Buchungszeitpunkt
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4.50 |
Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d. h. bei der Buchung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen. Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabhängig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, so wird der Anstieg des Kapitalbetrags im Finanzierungskonto als Erwerb eines finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners ausgewiesen. |
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4.51 |
Zinsen werden vor Abzug von Steuern gebucht. Empfangene und geleistete Zinsen schließen Zinszuschüsse ein, unabhängig davon, ob diese direkt an Kreditinstitute oder an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Nummer 4.37).
Da der Wert der von finanziellen Mittlern erbrachten Dienstleistungen den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, werden die von den finanziellen Mittlern tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt, bei der es sich um das implizite (unterstellte) Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden; dagegen muss der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen erhöht werden. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen. |
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4.52 |
Im Kontensystem werden die Zinsen wie folgt verbucht:
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Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)
Ausschüttungen (D.421)
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4.53 |
Definition: Ausschüttungen (D.421) sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Anteilsrechten (AF. 5) als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie beispielsweise Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.
Die Beschaffung von Eigenkapital durch die Ausgabe von Beteiligungsscheinen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentzertifikate) ist eine Art der Mittelaufnahme. Anders als mit Fremdkapital ist mit Eigenkapital keine in monetärer Hinsicht feste Verbindlichkeit verbunden, und die Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft haben kein Anrecht auf ein festes oder im voraus festgelegtes Einkommen. Ausschüttungen sind alle Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Aktionäre oder Eigentümer. |
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4.54 |
Zu den Ausschüttungen zählen auch:
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4.55 |
Nicht zu den Ausschüttungen (D.421) zählen Superdividenden.
Superdividenden sind Ausschüttungen, die gemessen an der in jüngster Zeit beobachteten Höhe von Ausschüttungen und Gewinnen hoch sind. Um zu beurteilen, ob die Ausschüttungen hoch sind, wird das Konzept des ausschüttungsfähigen Gewinns zugrunde gelegt. Der ausschüttungsfähige Gewinn einer Kapitalgesellschaft ist gleich dem Unternehmensgewinn zuzüglich aller empfangenen laufenden Transfers abzüglich aller geleisteten laufenden Transfers und abzüglich der Anpassung betrieblicher Versorgungsansprüche. Anhand des Verhältnisses der Ausschüttungen zum ausschüttungsfähigen Gewinn in der jüngsten Vergangenheit wird die Plausibilität des derzeitigen Ausschüttungsniveaus beurteilt. Liegt das erklärte Ausschüttungsniveau deutlich höher, so werden die den Überschuss darstellenden Ausschüttungen als finanzielle Transaktionen behandelt und als „Superdividenden“ bezeichnet. Derartige Superdividenden werden unter F. 5 (Anteilsrechte) als Entnahme von Eigenkapital aus der Kapitalgesellschaft gebucht. Diese Behandlung gilt für Kapitalgesellschaften, unabhängig davon, ob sie Aktiengesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind und ob sie ausländischer oder inländischer privater Kontrolle unterliegen. |
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4.56 |
Im Falle öffentlicher Kapitalgesellschaften sind Superdividenden hohe und unregelmäßige Zahlungen oder Zahlungen, die den Unternehmensgewinn des entsprechenden Rechnungszeitraums überschreiten und die aus den kumulierten Rücklagen oder aus Verkäufen von Vermögensgütern finanziert werden. Superdividenden öffentlicher Kapitalgesellschaften sind unter F. 5 als Entnahmen von Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen den Zahlungen und dem Unternehmensgewinn des entsprechenden Rechnungszeitraums zu verbuchen (siehe Nummer 20.206).
Zwischendividenden werden unter Nummer 20.207 beschrieben. |
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4.57 |
Buchungszeitpunkt: Auch wenn Ausschüttungen einen Teil des Einkommens darstellen, das während eines bestimmten Zeitraums erwirtschaftet wurde, werden sie nicht nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung gebucht. Während eines kurzen Zeitraums nach der Erklärung einer Ausschüttung, jedoch vor ihrer tatsächlichen Auszahlung, können Aktien „ex Dividende“ verkauft werden, das heißt die Ausschüttung ist noch an den Anteilseigner zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschüttung auszuzahlen und nicht an den Anteilseigner zum Fälligkeitszeitpunkt. Eine „ex Dividende“ verkaufte Aktie ist daher weniger wert als eine ohne diese Einschränkung verkaufte. Der Buchungszeitpunkt von Ausschüttungen ist der Zeitpunkt, zu dem der Aktienkurs auf der Basis „ex Dividende“ und nicht zu einem die Dividende einschließenden Kurs börsennotiert wird.
Ausschüttungen werden wie folgt gebucht:
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Gewinnentnahmen (D.422)
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4.58 |
Definition: Gewinnentnahmen (D.422) sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen Bedarf den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften entnehmen.
Derartige Entnahmen werden vor Abzug der laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. gebucht, da diese Steuern immer als von den Eigentümern gezahlt nachgewiesen werden. Wenn eine Quasi-Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt, kann ihr die Einheit, der sie angehört, ganz oder teilweise das Verfügungsrecht über den Gewinn einräumen, insbesondere zu Investitionszwecken. Die in Quasi-Kapitalgesellschaften einbehaltenen Gewinne erscheinen als eigene Ersparnis der Quasi-Kapitalgesellschaften, da lediglich die von den Eigentümern entnommenen Gewinne bei den Gewinnentnahmen gebucht werden. |
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4.59 |
Wenn in der übrigen Welt von Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. gebietsansässiger Unternehmen, die dort nicht zu den inländischen Einheiten zählen, Gewinne erzielt werden, werden einbehaltene Gewinne als reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) ausgewiesen. Nur die tatsächlich an das Mutterunternehmen abgeführten Gewinne werden als von der übrigen Welt empfangene Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen. Entsprechend wird verfahren, um die Beziehungen zwischen den im Inland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw., die gebietsfremden Unternehmengehören, darzustellen. |
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4.60 |
Gewinnentnahmen schließen auch den Nettobetriebsüberschuss ein, den Gebietsansässige als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in der übrigen Welt erhalten bzw. den Gebietsfremde aus dem Eigentum von Grundstücken und Gebäuden im Inland erzielen. Gebietsfremde Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet eines Landes Transaktionen in Grundstücken und Gebäuden tätigen, werden als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes angesehen, in dem sich ihr Besitz befindet.
Auch für Eigentümerwohnungen in der übrigen Welt, die von Gebietsansässigen selbst genutzt werden, wird ein (unterstellter) Nettobetriebsüberschuss als Gewinnentnahme (Teil der Primäreinkommen) aus der übrigen Welt gebucht; der (unterstellte) Mietwert dieser Eigentümerwohnungen ist Teil des Dienstleistungsimports. Für von Gebietsfremden im Inland selbst genutzte Eigentümerwohnungen gilt Spiegelbildliches. Zu den Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften gehört Einkommen, das durch schattenwirtschaftliche Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsteht und an die an derartigen Wirtschaftstätigkeiten beteiligten Eigentümer für den privaten Gebrauch übertragen wird. |
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4.61 |
In die Gewinnentnahmen sind die Beträge nicht einbezogen, die den Eigentümern aus folgenden Transaktionen zufließen:
Derartige Beträge werden im Finanzierungskonto als Kapitalentnahmen ausgewiesen, da sie einer teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Beteiligung an der Quasi-Kapitalgesellschaft entsprechen. Wenn sich die Quasi-Kapitalgesellschaft in Staatsbesitz befindet und aufgrund einer gezielten staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik anhaltende Betriebsverluste ausweist, werden sämtliche regelmäßigen Transfers des Staates an das Unternehmen zur Verlustdeckung als Subventionen behandelt. |
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4.62 |
Buchungszeitpunkt: Gewinnentnahmen werden zum Zeitpunkt der Entnahme durch die Eigentümer gebucht. |
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4.63 |
Im Kontensystem erscheinen die Gewinnentnahmen:
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Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43)
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4.64 |
Definition: Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) sind gleich dem Betriebsüberschuss des Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist,
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4.65 |
Bei einem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, handelt es sich um ein Unternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, bei dem ein ausländischer Investor mindestens 10 Prozent der Stammaktien oder der Stimmrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen vergleichbaren Anteil an einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, umfassen Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, an dem der Investor zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, an einem verbundenen Unternehmen ist der Investor zu höchstens 50 Prozent beteiligt, und eine Zweigniederlassung ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das sich vollständig oder teilweise im Besitz des Investors befindet. Die Direktinvestitionsbeziehung kann direkt sein oder indirekt, wenn sie auf einer Eigentümerkette beruht. Der Begriff „Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist“, ist daher umfassender als der Begriff „ausländisch kontrollierte Kapitalgesellschaft“. |
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4.66 |
Die Verteilung des Unternehmensgewinns eines Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, kann in Form von Ausschüttungen oder Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften erfolgen. Einbehaltene Gewinne werden behandelt, als ob sie an die ausländischen Direktinvestoren im Verhältnis zu ihrer Beteiligung ausgeschüttet und von diesen dann reinvestiert würden. Reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen können positiv oder negativ sein. |
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4.67 |
Buchungszeitpunkt: Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erzielt werden.
Im Kontensystem werden die reinvestierten Gewinne aus Direktinvestitionen wie folgt verbucht:
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Sonstige Kapitalerträge (D.44)
Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441)
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4.68 |
Definition: Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen entsprechen den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Die Rückstellungen sind diejenigen Beträge, bei denen eine Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern anerkennt.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden von Versicherungsgesellschaften in finanzielle Aktiva, in Grundvermögen (in diesem Fall entstehen Nettoeinkommen aus Vermögen, d. h. Vermögenseinkommen nach Abzug sämtlicher Zinszahlungen) oder in Gebäude angelegt (in letzterem Fall entstehen Nettobetriebsüberschüsse). Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen wird zwischen Nichtlebens- und Lebensversicherungsverträgen unterschieden. Bei Nichtlebensversicherungsverträgen hat die Versicherungsgesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsnehmer in Höhe der bei der Gesellschaft eingelegten, aber noch nicht verdienten Prämie, des Werts der fälligen, aber noch nicht gezahlten Leistungen, und eine Rückstellung für noch nicht angemeldete Leistungen oder angemeldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen. Aufgerechnet gegen diese Verbindlichkeit hält die Versicherungsgesellschaft technische Rücklagen. Die Kapitalerträge aus diesen Rücklagen werden als Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen behandelt, danach den Versicherungsnehmern im primären Einkommensverteilungskonto zugeordnet und an die Versicherungsgesellschaft als zusätzliche Prämien im Konto der sekundären Einkommensverteilung zurückgezahlt. Eine institutionelle Einheit, die ein System standardisierter Kreditgarantien gegen Gebühren betreibt, kann auch aus den Rückstellungen des Systems Kapitalerträge erzielen; diese sind ebenfalls verteilt auf die die Gebühren zahlenden Einheiten (die möglicherweise nicht die gleichen Einheiten sind, die in den Genuss der Garantien kommen) auszuweisen und im Konto der sekundären Einkommensverteilung als zusätzliche Gebühren zu verbuchen. Bei Lebensversicherungsverträgen und anderen kapitalbildenden Versicherungen haben Versicherungsgesellschaften gegenüber den Versicherungsnehmern und Rentenempfängern Verbindlichkeiten in Höhe des derzeitigen Werts der voraussichtlichen Leistungen. Aufgerechnet gegen diese Verbindlichkeiten verfügen Versicherungsgesellschaften über finanzielle Mittel, die den Versicherungsnehmern gehören und aus Boni für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung sowie Rückstellungen für Versicherungsnehmer und Rentenempfänger für die Zahlung künftiger Boni und anderer Leistungen bestehen. Diese Mittel werden in eine Reihe finanzieller und nichtfinanzieller Aktiva investiert. Die gegenüber den Lebensversicherungsnehmern deklarierten Boni werden als Kapitalertrag der Versicherungsnehmer verbucht und als zusätzliche Prämien, gezahlt von den Versicherungsnehmern an die Versicherungsgesellschaften, behandelt. Kapitalerträge aus Lebensversicherungsverträgen werden als von der Versicherungsgesellschaft geleistet und von den privaten Haushalten empfangen im Konto der primären Einkommensverteilung gebucht. Im Gegensatz zu Nichtlebensversicherungen oder Alterssicherungsleistungen spiegelt sich der Betrag in der Ersparnis wider und wird dann als finanzielle Transaktion gebucht, konkret als Erhöhung der Verbindlichkeiten von Lebensversicherungsgesellschaften, zusätzlich zu neuen Prämien abzüglich des Dienstleistungsentgelts und gezahlter Leistungen. |
Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen (D.442)
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4.69 |
Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen können gegenüber zwei verschiedenen Arten von Alterssicherungssystemen bestehen: gegenüber Systemen mit Beitragszusagen oder Systemen mit Leistungszusagen.
Bei einem System mit Beitragszusagen werden Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Namen der Arbeitnehmer als den künftigen Empfängern der Alterssicherungsleistungen investiert. Eine andere Finanzierungsquelle der Alterssicherungsleistungen besteht nicht, die Mittel werden nicht anders verwendet. Die Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen mit Beitragszusagen sind gleich den Kapitalerträgen aus den finanziellen Mitteln zuzüglich der durch die Verpachtung von Boden oder Vermietung von Gebäuden im Besitz des Fonds verdienten Einkommen. Die Besonderheit eines Systems mit Leistungszusagen besteht darin, dass die Höhe der Zahlungen an die Leistungsempfänger anhand einer Formel bestimmt wird. Dadurch ist es möglich, die Höhe der Ansprüche als den gegenwärtigen Wert aller künftigen Zahlungen festzulegen, der auf der Grundlage versicherungsmathematischer Annahmen zur Lebensdauer und wirtschaftlicher Annahmen zu Zins- und Diskontsätzen berechnet wird. Der gegenwärtige Wert der zu Beginn des Jahres bestehenden Ansprüche steigt, weil der Zeitpunkt, zu dem die Leistungen fällig werden, ein Jahr näher gerückt ist. Die Steigerung wird im Falle der Systeme mit Leistungszusagen als Kapitalertrag des Empfängers der Alterssicherungsleistung betrachtet. Der Umfang der Steigerung hängt weder davon ab, ob das Altersicherungssystem tatsächlich genügend Mittel besitzt, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, noch von der Art der Mittelerhöhung, also etwa davon, ob es sich um Kapitalerträge oder um Umbewertungsgewinne handelt. |
Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443)
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4.70 |
Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (einschließlich Anteilen an Mutual Funds und Unit Trusts) umfassen zwei getrennte Komponenten:
Die Komponente der Ausschüttungen wird exakt in gleicher Weise gebucht wie die oben beschriebenen Ausschüttungen für einzelne Kapitalgesellschaften. Die Komponente der einbehaltenen Gewinne wird nach den gleichen Grundsätzen gebucht, wie sie für Unternehmen gelten, die Gegenstand ausländischer Direktinvestitionen sind, wird jedoch ohne reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen berechnet. Die verbleibenden einbehaltenen Gewinne fließen den Eigentümern von Investmentfondsanteilen zu (der Investmentfonds behält kein Sparvermögen) und werden dem Fonds durch die Anteilseigner in einer Transaktion wieder zugeführt, die im Finanzierungskonto verbucht wird. Von Investmentfonds empfangene Vermögenseinkommen werden als Vermögenseinkommen von Anteilseignern gebucht, auch wenn sie nicht ausgeschüttet, sondern in ihrem Namen reinvestiert werden. Anteilseigner bezahlen indirekt aus ihren Fondsanteilen Verwaltungsgesellschaften für die Verwaltung ihrer Investitionen. Bei diesem Dienstleistungsentgelt handelt es sich um Ausgaben der Anteilseigner, nicht um Ausgaben der Fonds. Buchungszeitpunkt: Sonstige Kapitalerträge werden gebucht, wenn sie anfallen. |
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4.71 |
Im Kontensystem werden sonstige Kapitalerträge wie folgt gebucht:
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Pachteinkommen (D.45)
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4.72 |
Definition: Pacht ist das Einkommen, das der Eigentümer einer natürlichen Ressource als Gegenleistung dafür erhält, dass er diese Ressource einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung stellt.
Es gibt zwei Arten von Pachteinkommen: Pachten für Land und Gewässer und Pachten für den Abbau von Bodenschätzen. Pachteinkommen für andere natürliche Ressourcen wie Funkfrequenzen folgen dem gleichen Muster. Der Unterschied zwischen Pachten und Mieten besteht darin, dass die Pacht eine Form des Vermögenseinkommens und Mieten Dienstleistungsentgelte sind. Mieten sind Zahlungen, die im Rahmen eines Operating-Leasing zur Nutzung eines Anlageguts im Besitz einer anderen Einheit geleistet werden. Eine Pacht ist eine Zahlung im Rahmen eines Ressourcen-Leasing für den Zugang zu einer natürlichen Ressource. |
Pachten für Land und Gewässer
Bei den Pachten, die Grundeigentümer von den Pächtern erhalten, handelt es sich um Vermögenseinkommen. Dazu gehören auch die an Eigentümer von Binnengewässern gezahlten Pachten für die Nutzung dieser Gewässer zu Erholungs- und anderen Zwecken einschließlich des Fischfangs.
Ein Grundeigentümer zahlt Grundsteuern und tätigt bestimmte Ausgaben für den laufenden Unterhalt infolge seines Grundeigentums. Diese Steuern und Ausgaben werden als vom Pächter gezahlte Steuern und Ausgaben behandelt, die von der Pacht abgezogen werden, die andernfalls an den Grundeigentümer zu zahlen wäre. Pacht, von der auf diese Weise Steuern oder sonstige Abgaben abgezogen werden, die der Grundeigentümer zahlen muss, wird „after-tax rent“ (Nachsteuer-Pacht) genannt.
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4.73 |
Pachten schließen nicht die Mieten für auf dem entsprechenden Grund und Boden befindliche Gebäude und Wohnungen ein. Diese Mieten werden als Entgelt für Dienstleistungen angesehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden, und werden als Vorleistung oder als Konsum des Mieters verbucht. Fehlt eine objektive Basis für die Aufteilung der Zahlungen in Pacht und in Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude, so wird der Gesamtbetrag nach dem geschätzten Schwerpunkt entweder dem Pachteinkommen oder der Miete zugerechnet. |
Pachten für den Abbau von Bodenschätzen
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4.74 |
Diese Position umfasst die Zahlungen, die die Eigentümer (private oder staatliche Einheiten) von Mineralvorkommen oder von Vorkommen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) dafür erhalten, dass sie anderen institutionellen Einheiten während eines bestimmten Zeitraums die Untersuchung oder den Abbau dieser Vorkommen gestatten. |
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4.75 |
Buchungszeitpunkt: Pachteinkommen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig werden. |
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4.76 |
Im Kontensystem werden Pachteinkommen wie folgt gebucht:
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EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5)
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4.77 |
Definition: Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- und Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden. Eingeschlossen sind einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden.
Die Einkommen- und Vermögensteuern untergliedern sich in:
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Einkommensteuer (D.51)
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4.78 |
Definition: Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.
Zu den Einkommensteuern gehören:
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Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59)
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4.79 |
Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen:
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4.80 |
Die Einkommen- und Vermögensteuern umfassen nicht:
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4.81 |
Der Steuergesamtbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn keine Daten vorliegen, anhand deren diese Zuschläge und Strafen getrennt geschätzt werden könnten, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten, ohne Steuernachlässe, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik gewährt, und ohne Steuerrückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.
Einige Subventionen und Sozialleistungen werden über das Steuersystem in Form von Steuergutschriften bereitgestellt; die Zahlungssysteme werden zunehmend mit dem Steuererhebungssystem verknüpft. Steuergutschriften stellen Steuererleichterungen dar und verringern somit die Steuerschuld des Begünstigten. Sieht das Gutschriftsystem vor, dass der Begünstigte den Überschuss erhält, wenn die Steuererleichterung größer ist als die Steuerschuld, so handelt es sich um ein System der direkten Auszahlung der Steuergutschrift (Payable Tax Credit). Im Rahmen eines solchen Systems können sowohl Nichtsteuerzahler als auch Steuerzahler Zahlungen erhalten. Der Gesamtbetrag der nach einem System der Direktauszahlung geleisteten Steuergutschriften wird als Staatsausgaben und nicht als Steuermindereinnahmen gebucht. Bei einigen Steuergutschriftsystemen sind die Gutschriften jedoch auf den Umfang der Steuerschuld begrenzt und werden daher nicht ausgezahlt (Non-Payable Tax Credit). Bei einem System der nicht auszuzahlenden Steuergutschriften sind alle Steuergutschriften im Steuersystem verankert und werden als Verminderung der Steuereinnahmen des Staates gebucht. |
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4.82 |
Einkommen- und Vermögensteuern werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.
Einige an sich steuerpflichtige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse bleiben den Steuerbehörden jedoch auf Dauer verborgen. Es wäre unrealistisch anzunehmen, dass in diesen Fällen Steuerforderungen oder -verbindlichkeiten entstehen. Verbucht werden nur Beträge, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt. Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
Einkommen- und Vermögensteuern, die von einem Arbeitgeber einbehalten werden, werden in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beiträge werden unter D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Sektoren der Arbeitgeber neutralisiert. In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum festgelegt als dem, in dem das Einkommen anfällt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden, und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird. Einkommen- und Vermögensteuern werden wie folgt gebucht:
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SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6)
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4.83 |
Definition: Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen des Staates gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen. |
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4.84 |
Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlass für Sozialleistungen sein können, sind:
Als Sozialleistungen gelten die Zahlungen des Staates an Wohnungsmieter zwecks Senkung ihrer Mietbelastung, nicht jedoch Sonderzuschüsse des Staates in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Letztere sind Teil der Bruttolöhne und -gehälter. |
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4.85 |
Sozialleistungen umfassen:
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4.86 |
Sozialleistungen umfassen nicht:
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4.87 |
Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines Systems der sozialen Sicherung behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe Nummer 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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4.88 |
Definition: Systeme der sozialen Sicherung sind Systeme, durch die die Teilnehmer von ihren Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer Angehörigen beeinträchtigen könnten. In derartigen Systemen entrichten Arbeitnehmer oder andere natürliche Personen oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialbeiträge und sichern damit in laufenden und in künftigen Rechnungszeiträumen für diese Arbeitnehmer oder andere Beitragszahler, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen einen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung.
Systeme der sozialen Sicherung werden für Gruppen von Arbeitskräften eingerichtet oder stehen per Gesetz allen Arbeitskräften oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitskräften offen, und zwar Nichterwerbstätigen ebenso wie Arbeitnehmern. Sie können von privaten Systemen für ausgewählte Gruppen von Arbeitskräften, die von einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt werden, bis hin zu Systemen der sozialen Sicherung für alle Arbeitskräfte eines Landes reichen. Die Teilnahme an den Systemen kann für die betreffenden Arbeitskräfte freiwillig sein, ist aber in den meisten Fällen verpflichtend. So kann etwa die Teilnahme an den von einzelnen Arbeitgebern betriebenen Systemen in den gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarten Beschäftigungsbedingungen festgelegt sein. |
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4.89 |
Zwei Arten von Systemen der sozialen Sicherung können unterschieden werden:
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4.90 |
Systeme der sozialen Sicherung, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer im Gegensatz zur Erwerbsbevölkerung insgesamt eingerichtet werden, werden nicht der Sozialversicherung, sondern den anderen beschäftigungsbezogenen Systemen zugeordnet. |
Nettosozialbeiträge (D.61)
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4.91 |
Definition: Nettosozialbeiträge sind die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge privater Haushalte zu Systemen der sozialen Sicherung, um Rückstellungen für die Zahlung von Sozialleistungen zu bilden. Nettosozialbeiträge (D.61) setzen sich wie folgt zusammen:
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611)
Die Dienstleistungsentgelte der Sozialversicherungsträger entsprechen den Dienstleistungsgebühren der Einheiten, die die Systeme verwalten. Sie erscheinen hier als Teil der Berechnung der Nettosozialbeiträge (D.61), sind jedoch keine Umverteilungstransaktionen, sondern Teil des Produktionswerts und der Konsumausgaben. |
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611)
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4.92 |
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) entsprechen dem Strom D.121.
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung und andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung gezahlt, damit ihre Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten. Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und von Sachleistungen als Arbeitnehmerentgelt gebucht. Sie werden ferner als laufende Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung und andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung ausgewiesen. Diese Position ist in zwei Kategorien untergliedert:
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4.93 |
Tatsächliche Sozialbeiträge können aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, eines Tarifvertrags für einen Wirtschaftsbereich, einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene oder aufgrund des Arbeitsvertrags selbst entrichtet werden. Die Beiträge können in bestimmten Fällen freiwillig sein.
Bei diesen freiwilligen Beiträgen handelt es sich um:
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4.94 |
Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. |
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4.95 |
Für die Verbuchung von an den Sektor Staat zu zahlenden Sozialbeiträgen in den Konten werden zwei Quellen herangezogen: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
An den Staat zu zahlende Sozialbeiträge, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, werden in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie an den Staat abgeführt hat oder nicht. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beiträge werden unter D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Sektoren der Arbeitgeber neutralisiert. |
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4.96 |
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden wie folgt gebucht:
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Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612)
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4.97 |
Definition: Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612) stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um den Betrag eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt (also unabhängig von ihren tatsächlichen Beitragszahlungen) an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder an sonstige Berechtigte gezahlt werden.
Sie entsprechen dem Strom D.122, wie unter „Arbeitnehmerentgelt“ beschrieben. Ihr Wert ist anhand versicherungsmathematischer Erwägungen oder auf der Grundlage eines angemessenen Prozentsatzes der den gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmern gezahlten Löhne und Gehälter festzulegen oder wird mit den ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Leistungen (ohne Leistungen zur Alterssicherung) gleichgesetzt, die vom Arbeitgeber während desselben Rechnungszeitraums zu zahlen sind. Es gibt zwei Kategorien von unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.612):
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4.98 |
Buchungszeitpunkt: Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber, denen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeit geleistet wird. Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber, denen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gebucht. |
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4.99 |
Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden wie folgt gebucht:
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Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613)
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4.100 |
Definition: Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte sind die von Arbeitnehmern, Selbständigen oder Nichterwerbstätigen an Systeme der sozialen Sicherung gezahlten Sozialbeiträge.
Es gibt zwei Kategorien von tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613):
Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der privaten Haushalte werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht. Für die Erwerbstätigen ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Bei Nichterwerbstätigen ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Beiträge zu leisten sind. Im Kontensystem werden die tatsächlichen Sozialbeiträge der privaten Haushalte wie folgt verbucht:
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Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614)
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4.101 |
Definition: Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung bestehen aus dem Vermögenseinkommen, das im Rechnungszeitraum aus dem Vermögensbestand, auf den privaten Haushalte gegenüber Alterssicherungssystemen und anderen Systemen als Alterssicherungssystemen Ansprüche haben.
Diese Position ist in zwei Kategorien untergliedert:
Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung sind in dem Vermögenseinkommen enthalten, das von den Verwaltern von Alterssicherungssystemen im primären Einkommensverteilungskonto an private Haushalte gezahlt wird (Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen D.442). Da dieses Einkommen in der Praxis von den Verwaltern der Alterssicherungssysteme einbehalten wird, wird es im Konto der sekundären Einkommensverteilung als Beträge ausgewiesen, die von den privaten Haushalten in Form von Sozialbeiträgen aus Kapitalerträgen aus Systemen der sozialen Sicherung an die Alterssicherungssysteme zurückgezahlt wurden. Buchungszeitpunkt: Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung werden gebucht, wenn sie anfallen. |
Monetäre Sozialleistungen (D.62)
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4.102 |
Die Position D.62 umfasst drei Unterpositionen:
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Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621)
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4.103 |
Definition: Geldleistungen der Sozialversicherung sind Leistungen zur sozialen Sicherung, die von der gesetzlichen Sozialversicherung in Form von Geldleistungen an die privaten Haushalte erbracht werden. Erstattungen sind ausgeschlossen und werden als soziale Sachleistungen (D.632) behandelt.
Derartige Leistungen werden im Rahmen von Sozialversicherungssystemen erbracht. Sie können untergliedert werden in
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Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622)
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4.104 |
Definition: Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung entsprechen den von den Arbeitgebern im Zusammenhang mit anderen beschäftigungsbezogenen Systemen der sozialen Sicherung gezahlten Leistungen. Sonstige beschäftigungsbezogene Leistungen zur sozialen Sicherung sind Sozialleistungen (in Form von Geld- oder Sachleistungen), die von Systemen der sozialen Sicherung (außer der Sozialversicherung) an die Beitragszahler, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden.
Typische Beispiele sind:
Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung können untergliedert werden in:
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Sonstige soziale Geldleistungen (D.623)
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4.105 |
Definition: Sonstige soziale Geldleistungen sind laufende Transfers, die von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte geleistet werden und sich auf die durch Leistungen zur sozialen Sicherung gedeckten Bedürfnisse beziehen, jedoch nicht im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherung erbracht werden, das üblicherweise die Teilnahme mittels Sozialbeiträgen erfordert.
Sie schließen daher alle von der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlten Leistungen aus. Soziale Geldleistungen können unter folgenden Umständen erbracht werden:
Nicht zu diesen Leistungen gehören laufende Transfers aufgrund von Ereignissen oder Umständen, die normalerweise nicht durch Systeme der sozialen Sicherung abgedeckt sind (z. B. Transfers aufgrund von Naturkatastrophen, die den sonstigen laufenden Transfers oder den sonstigen Vermögenstransfers zugeordnet werden). |
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4.106 |
Buchungszeitpunkt der monetären Sozialleistungen (D.62):
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4.107 |
Monetäre Sozialleistungen (D.62) werden wie folgt gebucht:
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Soziale Sachleistungen (D.63)
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4.108 |
Definition: Soziale Sachleistungen (D.63) umfassen Waren und Dienstleistungen, die einzelnen privaten Haushalten von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie von den staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck am Markt gekauft werden oder Teil von deren nichtmarktbestimmter Produktion sind. Soziale Sachleistungen werden aus Steuereinnahmen, sonstigen staatlichen Einkommen oder Sozialversicherungsbeiträgen bzw., im Fall von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, aus Schenkungen oder Vermögenseinkommen finanziert.
Dienstleistungen, die für private Haushalte kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis erbracht werden, werden als individuelle Dienstleistungen bezeichnet, um sie von kollektiven Dienstleistungen zu unterscheiden, die für die gesamte Bevölkerung oder weite Bevölkerungskreise erbracht werden, wie etwa Verteidigungsleistungen und Straßenbeleuchtung. Die individuellen Dienstleistungen umfassen im Wesentlichen Bildungs- und Gesundheitsleistungen, wobei häufig jedoch auch andere Arten von Dienstleistungen, etwa Wohnungsdienstleistungen oder Kultur- und Freizeitdienstleistungen, individualisierbar sind. |
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4.109 |
Soziale Sachleistungen (D.63) untergliedern sich in:
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4.110 |
Beispiele für soziale Sachleistungen (D.63) sind ärztliche, zahnärztliche oder chirurgische Behandlungen, stationäre Versorgung, Brillen oder Kontaktlinsen, medizinische Hilfsmittel und Geräte sowie vergleichbare Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen.
Weitere Beispiele für Leistungen, die nicht durch ein System der sozialen Sicherung abgedeckt sind, sind die Unterbringung in Unterkünften und Wohnungen, die Kinderbetreuung in Einrichtungen, die berufliche Fortbildung, die Reduzierung von Fahrpreisen (vorausgesetzt, dass sie einem sozialen Zweck dient) sowie ähnliche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen. Nicht unter soziale Risiken und Bedürfnissen fallen Waren und Dienstleistungen wie Freizeit-, Kultur- oder Sportdienstleistungen, die der Staat einzelnen Haushalten kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis zur Verfügung stellt; diese werden als soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631) behandelt. |
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4.111 |
Buchungszeitpunkt: Soziale Sachleistungen (D.63) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Leistungen erbracht werden bzw. zu dem die Waren, die privaten Haushalten von Produzenten direkt zur Verfügung gestellt werden, den Eigentümer wechseln.
Soziale Sachleistungen (D.63) werden wie folgt gebucht:
Der Verbrauch der Waren- und Dienstleistungstransfers wird im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) gebucht. Es gibt keine sozialen Sachleistungen, die an die übrige Welt erbracht oder von ihr empfangen werden (derartige Transfers werden unter der Position D.62 Monetäre Sozialleistungen gebucht). |
SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)
Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71)
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4.112 |
Definition: Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71) umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden. Bei den von einzelnen privaten Haushalten abgeschlossenen Nichtlebensversicherungverträgen handelt es sich um Versicherungsverträge, die außerhalb eines Systems der sozialen Sicherung ohne Beteiligung der Arbeitgeber und des Staates abgeschlossen werden. Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten im Rechnungszeitraum gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien in Höhe der Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften.
Die Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder menschliche Einflussnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur Folge haben, beispielsweise Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw., sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw. Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen untergliedern sich in zwei Kategorien:
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4.113 |
Buchungszeitpunkt: Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie verdient werden.
Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Prämien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist, abzüglich des Dienstleistungsentgelts. Die im laufenden Rechnungszeitraum verdienten Prämien unterscheiden sich von den im laufenden Rechnungszeitraum fälligen Prämien insofern, als letztere der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen können. Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen werden wie folgt gebucht:
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Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72)
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4.114 |
Definition: Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72) sind die aufgrund von Nichtlebensversicherungen fälligen Leistungen, d. h. die Beträge, die von Versicherungsgesellschaften zur Regelung von Schadensfällen zu zahlen sind, die Personen oder Sachen (einschließlich Anlagegütern) erleiden.
Diese Position ist in zwei Kategorien untergliedert:
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4.115 |
Nicht zu den Nichtlebensversicherungsleistungen gehören die Zahlungen, die als Sozialleistungen anzusehen sind.
Die erbrachte Nichtlebensversicherungsleistung wird als Transfer an den Geschädigten behandelt. Derartige Zahlungen werden immer als laufende Transfers behandelt, selbst wenn es bei zerstörten Anlagegütern oder schwerwiegenden Personenschäden um große Beträge geht. Außergewöhnlich umfangreiche Leistungen, z. B. im Fall einer Katastrophe, werden unter Umständen nicht als laufende Transfers, sondern als Vermögenstransfers behandelt (siehe Nummer 4.165 Buchstabe k). Die an die Geschädigten gezahlten Beträge sind in der Regel nicht zweckgebunden, und die beschädigten oder zerstörten Vermögenswerte müssen nicht unbedingt repariert oder ersetzt werden. Versicherungsleistungen sind zu erbringen, weil der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat (Haftpflichtversicherung). Derartige Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten und nicht als indirekte über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen gebucht. |
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4.116 |
Nettorückversicherungsprämien und -leistungen werden in genau der gleichen Weise wie Nichtlebensversicherungsprämien und -leistungen berechnet. Da die Rückversicherungsgesellschaften in einigen wenigen Ländern konzentriert sind, bestehen die meisten Rückversicherungsverträge mit gebietsfremden Einheiten.
Einige Einheiten, vor allem staatliche Einheiten, leisten möglicherweise eine Garantie für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unter Bedingungen, die denen einer Nichtlebensversicherung entsprechen. Dies ist der Fall, wenn viele Garantien der gleichen Art übernommen werden und es möglich ist, den Gesamtumfang der Ausfälle realistisch einzuschätzen. In derartigen Fällen werden die gezahlten Gebühren (und das damit verdiente Vermögenseinkommen) ebenso behandelt wie Nichtlebensversicherungsprämien, und die Forderungen im Rahmen der standardisierten Kreditgarantien werden ebenso behandelt wie Nichtlebensversicherungsleistungen. |
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4.117 |
Buchungszeitpunkt: Nichtlebensversicherungsleistungen werden zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gebucht.
Sie werden wie folgt gebucht:
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Laufende Transfers innerhalb des Staates (D.73)
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4.118 |
Definition: Die laufenden Transfers innerhalb des Staates (D.73) enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.
Zu den laufenden Transfers innerhalb des Staates (D.73) gehören nicht die Transaktionen zugunsten einer anderen institutionellen Einheit. Diese sind nur einmal zu buchen, und zwar als Aufkommen der Einheit, zu deren Gunsten die Transaktion durchgeführt wird (siehe Nummer 1.78). Dies geschieht, wenn eine Körperschaft (z. B. der Bund) Steuern einnimmt, die vollständig oder teilweise einer anderen staatlichen Stelle (z. B. einer lokalen Gebietskörperschaft) zustehen. In derartigen Fällen wird der der anderen staatlichen Stelle zustehende Anteil als direkt von dieser Stelle erhobene Steuer gebucht und nicht als laufende Transfers innerhalb des Staates. Die Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn Steuern in Form von Zuschlägen zu Steuern des Bundes (Zentralstaats) erhoben werden, jedoch für andere staatliche Stellen bestimmt sind. Verzögerungen bei der Weiterleitung der Steuern von der einen an die andere staatliche Einheit sind im Finanzierungskonto als sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten zu buchen. Transfers von Steuereinnahmen, die als Teil eines Pauschaltransfers vom Bund (Zentralstaat) an andere staatliche Stellen überwiesen werden, (z. B. im Rahmen des Finanzausgleichs), zählen zu den laufenden Transfers innerhalb des Staates. Derartige Transfers sind an keine besondere Steuerart gebunden und erfolgen nicht automatisch, sondern hauptsächlich über bestimmte Fonds (Provinzialfonds, Gemeindefonds) und entsprechend bestimmten vom Bund (Zentralstaat) festgesetzten Verteilungsschlüsseln (z. B. allgemeine Finanzzuweisung). |
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4.119 |
Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers innerhalb des Staates werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen haben. |
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4.120 |
Laufende Transfers innerhalb des Staates werden auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Teilsektoren des Staates verbucht. Bei den laufenden Transfers innerhalb des Staates handelt es sich um innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Sektor Staat nicht erscheinen. |
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)
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4.121 |
Definition: Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) umfassen alle Sach- und Geldtransfers zwischen dem Staat und staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen in der übrigen Welt außer Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers. |
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4.122 |
Die Position D.74 enthält:
Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit umfassen auch Übertragungen zwischen dem Staat und den im Land ansässigen internationalen Organisationen, da internationale Organisationen nicht als gebietsansässige institutionelle Einheiten des Landes, in dem sie ansässig sind, behandelt werden. |
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4.123 |
Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden entweder zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Übertragungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind (Pflichttransfers), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen (freiwillige Transfers). |
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4.124 |
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden wie folgt gebucht:
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Übrige laufende Transfers (D.75)
Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751)
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4.125 |
Definition: Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen alle Spenden (außer Vermächtnissen), Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse, die private Organisationen ohne Erwerbszweck von privaten Haushalten (einschließlich gebietsfremder privater Haushalte) und in geringerem Umfang auch von anderen Einheiten erhalten. |
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4.126 |
Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen:
Nicht zu den laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck gehören Mitgliedsbeiträge an marktbestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Kapitalgesellschaften, wie etwa Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände; diese Beiträge werden als Dienstleistungsentgelte gebucht. |
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4.127 |
Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen. |
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4.128 |
Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck werden wie folgt gebucht:
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Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752)
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4.129 |
Definition: Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752) umfassen alle laufenden Geld- und Sachtransfers, die gebietsansässige private Haushalte an andere gebietsansässige oder an gebietsfremde private Haushalte leisten oder von diesen empfangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Geldüberweisungen von Auswanderern und dauernd im Ausland wohnenden (oder mindestens ein Jahr lang im Ausland arbeitenden) Arbeitnehmern an ihre im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen oder von Eltern an ihre an einem anderen Ort lebenden Kinder. |
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4.130 |
Buchungszeitpunkt der laufenden Transfers zwischen privaten Haushalten: sie werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen. |
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4.131 |
Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten werden wie folgt gebucht:
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Übrige laufende Transfers, a.n.g. (D.759)
Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen
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4.132 |
Definition: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden, werden als übrige laufende Transfers (D.759) behandelt. |
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4.133 |
Nicht zu den übrigen laufenden Transfers, a.n.g. (D.759) zählen:
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4.134 |
Buchungszeitpunkt: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen werden zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht. |
Lotterien und Spiele
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4.135 |
Definition: Die für Lotterielose gezahlten oder bei Wetten und Spielen eingesetzten Beträge umfassen zwei Teile: das Dienstleistungsentgelt an den Lotterie-, Wett- oder Spielveranstalter und einen verbleibenden Teil, der als laufender Transfer an die Gewinner ausgezahlt wird.
Das Dienstleistungsentgelt kann einen wesentlichen Betrag ausmachen und schließt Wett- und Lotteriesteuern ein. Die laufenden Transfers werden im ESVG direkt zwischen den Lotterie- oder Wettspielern, also zwischen privaten Haushalten, gebucht. Sofern sich Gebietsfremde an Lotterien, Spielen oder Wetten im Inland beteiligen, kann es zu beachtlichen Nettotransfers zwischen den Sektoren private Haushalte und übrige Welt kommen. Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen. |
Entschädigungszahlungen
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4.136 |
Definition: Entschädigungszahlungen sind laufende Transfers, mit Ausnahmen von Nichtlebensversicherungsleistungen, die von institutionellen Einheiten an andere institutionelle Einheiten geleistet werden, um sie für Personen- oder Sachschäden zu entschädigen. Bei den Entschädigungszahlungen handelt es sich um gerichtlich angeordnete Pflichtzahlungen oder außergerichtlich vereinbarte freiwillige Zahlungen. Die Position umfasst auch freiwillige Entschädigungszahlungen von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Katastrophenschäden, sofern sie nicht den Vermögenstransfers zuzuordnen sind. |
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4.137 |
Buchungszeitpunkt: Entschädigungszahlungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen (freiwillige Zahlungen) oder zu dem sie fällig sind (Pflichtzahlungen). |
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4.138 |
Sonstige Formen übriger laufender Transfers
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4.139 |
Buchungszeitpunkt: Mit Ausnahme der Transfers des Staates und der Transfers an den Staat, die zum Fälligkeitszeitpunkt auszuweisen sind, werden die unter Nummer 4.138 aufgeführten Transfers zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.
Die übrigen laufenden Transfers werden wie folgt gebucht:
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MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)
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4.140 |
Definition: Die Zahlungen im Rahmen der auf dem BNE und der Mehrwertsteuer basierenden dritten und vierten Eigenmittelquelle (D.76) sind laufende Transfers des Sektors Staat der EU-Mitgliedstaaten an die Organe der Europäischen Union.
Die MwSt.-Eigenmittel der EU (dritte Eigenmittelquelle) (D.761) und die BNE-Eigenmittel der EU (vierte Eigenmittelquelle) (D.762) sind Beiträge zum Haushalt der Organe der Union. Die Höhe des Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach der Höhe ihrer MwSt.-Bemessungsgrundlage und ihres BNE. Die Position D.76 umfasst auch sonstige Beiträge des Staates an die Organe der Europäischen Union (ohne Steuern) (D.763). Buchungszeitpunkt: Zahlungen im Rahmen der auf der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen basierenden dritten bzw. vierten Eigenmittelquelle werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Die Zahlungen im Rahmen der MwSt.- und BNE-basierten dritten bzw. vierten Eigenmittelquelle werden wie folgt gebucht:
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ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8)
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4.141 |
Definition: Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) hat den Zweck, in die Ersparnis der privaten Haushalte die Veränderung der Alterssicherungsansprüche einzubeziehen, auf die die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben. Die Veränderung der Versorgungsansprüche entsteht durch Beitragszahlungen und Leistungen, die im Konto der sekundären Einkommensverteilung nachgewiesen werden. |
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4.142 |
Da die Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen im ESVG in den Finanzierungskonten und in den Vermögensbilanzen als Forderungen der privaten Haushalte ausgewiesen werden, muss durch einen Berichtigungsposten gewährleistet werden, dass sich der Beitrag, um den die Alterssicherungsbeiträge die Alterssicherungsleistungen gegebenenfalls übersteigen, nicht auf die Ersparnis der privaten Haushalte auswirkt.
Zu diesem Zweck wird in den Einkommensverwendungskonten das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgaben- wie auch Verbrauchskonzept) vor dem Ausweis der Ersparnis um einen Posten ergänzt, der wie folgt errechnet wird: Gesamtbetrag der tatsächlichen und unterstellten Sozialbeiträge zur Alterssicherung, die an Alterssicherungssysteme geleistet werden, gegenüber denen die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben
Auf diese Weise ergibt sich für die Ersparnis der privaten Haushalte derselbe Wert, der sich ergeben hätte, wenn die Alterssicherungsbeiträge und -leistungen nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung als laufende Transfers gebucht worden wären. Dieser Berichtigungsposten ist erforderlich, damit die Ersparnis der privaten Haushalte mit der Veränderung ihrer Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen im Finanzierungskonto in Einklang steht. Im Einkommensverwendungskonto der für die Zahlung von Alterssicherungsleistungen zuständigen Einheiten ist selbstverständlich eine entsprechende Gegenberichtigung vorzunehmen. |
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4.143 |
Buchungszeitpunkt: Der Berichtigungsposten wird zum gleichen Zeitpunkt wie seine Bestandteile gebucht. |
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4.144 |
Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche wird wie folgt gebucht:
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VERMÖGENSTRANSFERS (D.9)
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4.145 |
Definition: Vermögenstransfers setzen den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraus. Sie ziehen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder um Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz eines oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich. |
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4.146 |
Ein Sachvermögenstransfer ist die Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert (außer an Vorräten und an Bargeld) ohne Gegenleistung oder die Aufhebung einer Verbindlichkeit seitens eines Gläubigers, wobei auf die Schuldtilgung verzichtet wird.
Ein Geldvermögenstransfer ist die Übertragung von Bargeld ohne Gegenleistung, das sich entweder der Geldgeber durch die Veräußerung eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) beschafft hat oder das der Empfänger für den Erwerb eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) verwenden soll. Geldvermögenstransfers erfolgen häufig unter der Bedingung, dass ihr Empfänger einen Vermögenswert oder mehrere Vermögenswerte erwirbt. Der Transferwert eines nichtfinanziellen Aktivums wird bestimmt anhand des geschätzten Preises, zu dem das (neue oder gebrauchte) Vermögensgut auf dem Markt verkauft werden könnte, zuzüglich Transport-, Installations- oder anderer dem Geber entstehender Kosten der Eigentumsübertragung, jedoch ohne entsprechende dem Empfänger entstehende Kosten. Transfers finanzieller Aktiva werden in der gleichen Weise bewertet wie andere Erwerbe oder Veräußerungen von Forderungen oder Verbindlichkeiten. |
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4.147 |
Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern (D.91), Investitionszuschüsse (D.92) und sonstige Vermögenstransfers (D.99). |
Vermögenswirksame Steuern (D.91)
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4.148 |
Definition: Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden. |
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4.149 |
Die vermögenswirksamen Steuern (D.91) umfassen:
Kapitalertragsteuern werden nicht als vermögenswirksame Steuern, sondern als laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. behandelt. |
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4.150 |
Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
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4.151 |
Vermögenswirksame Steuern werden wie folgt gebucht:
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Investitionszuschüsse (D.92)
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4.152 |
Definition: Investitionszuschüsse (D.92) sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.
Investitionszuschüsse aus der übrigen Welt sind namentlich diejenigen, die direkt von den Organen der Europäischen Union überwiesen werden (z. B. Vermögensübertragungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER)). |
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4.153 |
Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers umfassen die unentgeltlichen Übertragungen von Transportmitteln, Ausrüstungen und sonstigen beweglichen Anlagegütern seitens des Staates an andere gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten sowie die direkte Bereitstellung von Gebäuden oder sonstigen unbeweglichen Anlagegütern an gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten. |
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4.154 |
Der Wert von Anlageinvestitionen, die der Staat zugunsten anderer Sektoren der Volkswirtschaft tätigt, ist unter den Investitionszuschüssen zu buchen, soweit der Begünstigte eindeutig feststeht und das Eigentum an den Anlagen erwirbt. In diesem Fall sind die Anlageinvestitionen unter den Änderungen der Aktiva im Vermögensbildungskonto des begünstigten Sektors nachzuweisen, finanziert durch einen Investitionszuschuss in gleicher Höhe, der bei den Änderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens desselben Kontos verbucht wird. |
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4.155 |
Investitionszuschüsse (D.92) umfassen sowohl einmalige Zahlungen für die Finanzierung von Investitionen während des gleichen Zeitraums als auch zeitlich gestaffelte Zahlungen, die sich auf Anlageinvestitionen beziehen, die im Laufe früherer Perioden durchgeführt wurden. Jährliche Zahlungen des Staates an Unternehmen, die Tilgungsraten von Schulden der Unternehmen darstellen, welche diese zur Durchführung von staatlichen Investitionsvorhaben aufgenommen haben, werden als Investitionszuschüsse behandelt. |
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4.156 |
Nicht zu den Investitionszuschüssen gehören vom Staat gewährte Zinszuschüsse. Die Übernahme eines Teils der Zinsbelastung durch die öffentliche Hand ist eine Einkommensverteilungstransaktion. Dies gilt nicht für den Fall, in dem ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind. In diesem Fall ist der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen. |
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4.157 |
Investitionszuschüsse an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften umfassen außer den Zuschüssen an private Unternehmen auch die Zuweisungen an öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit nicht die staatliche Stelle, welche die Mittel gewährt, damit eine Forderung gegenüber den öffentlichen Unternehmen erwirbt. |
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4.158 |
Investitionszuschüsse an den Sektor private Haushalte umfassen außer Modernisierungsprämien an Unternehmen, die keine Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind, die Prämien, die privaten Haushalten für den Wohnungsbau, -erwerb oder -umbau gewährt werden. |
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4.159 |
Investitionszuschüsse an staatliche Stellen umfassen Zahlungen (außer Zinszuschüsse) an Teilsektoren des Staates, die den Zweck haben, Anlageinvestitionen zu finanzieren. Investitionszuschüsse zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen. Beispiele für Investitionszuschüsse innerhalb des Sektors Staat sind die Zuweisungen des Bundes (Zentralstaats) an die Gemeinden, deren ausdrücklicher Zweck in der Finanzierung von Anlageinvestitionen besteht. Transfers für verschiedene unbestimmte Zwecke werden als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors gebucht, selbst wenn sie zur Deckung von Investitionsausgaben herangezogen werden. |
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4.160 |
Investitionszuschüsse des Staates oder der übrigen Welt an private Organisationen ohne Erwerbszweck sind anhand des in Nummer 4.159 genannten Kriteriums von den laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck abzugrenzen. |
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4.161 |
Investitionszuschüsse an die übrige Welt sind ebenfalls auf Transfers beschränkt, deren besonderer Zweck die Finanzierung von Anlageinvestitionen gebietsfremder Einheiten ist. Sie betreffen beispielsweise verlorene Zuschüsse zum Bau von Brücken, Fabriken, Krankenhäusern, Schulen in Entwicklungsländern oder für den Bau von Gebäuden für internationale Organisationen. Sie können sowohl zeitlich gestaffelte als auch einmalige Zahlungen umfassen. Die geschenkte oder verbilligte Lieferung von Anlagegütern ist ebenfalls in dieser Position nachzuweisen. |
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4.162 |
Buchungszeitpunkt: Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird. |
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4.163 |
Investitionszuschüsse werden wie folgt gebucht:
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Sonstige Vermögenstransfers (D.99)
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4.164 |
Definition: Als sonstige Vermögenstransfers (D.99) werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfasst, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken. Sie können in Form von Geld- oder Sachtransfers erfolgen (bei Schuldenübernahme oder Schuldenaufhebung) und entsprechen freiwilligen Vermögenstransfers. |
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4.165 |
Die sonstigen Vermögenstransfers (D.99) enthalten folgende Transaktionen:
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4.166 |
Der Buchungszeitpunkt wird wie folgt festgelegt:
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4.167 |
Die sonstigen Vermögenstransfers werden unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Vermögensbildungskonto der Sektoren und dem Außenkonto der Vermögensbildung ausgewiesen. |
MITARBEITERAKTIENOPTIONEN
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4.168 |
Eine besondere Form des Sacheinkommens besteht darin, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Option einräumt, zu einem künftigen Zeitpunkt Aktien (Anteile) zu einem im Voraus festgelegten Preis zu erwerben. Die Mitarbeiteraktienoption ähnelt einem Finanzderivat. Der Arbeitnehmer wird von der Option möglicherweise keinen Gebrauch machen, weil entweder der Aktienkurs nun niedriger ist als der Preis, zu dem er das Optionsrecht ausüben kann, oder weil er nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und daher das Optionsrecht verloren hat. |
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4.169 |
Üblicherweise informiert ein Arbeitgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer über seinen Beschluss, eine Aktienoption zu einem bestimmten Preis (Basis- oder Ausübungspreis) nach einer bestimmten Zeit unter bestimmten Bedingungen (zum Beispiel, dass das Beschäftigungsverhältnis noch besteht, oder in Abhängigkeit vom Erfolg des Unternehmens) einzuräumen. Der Buchungszeitpunkt der Mitarbeiteraktienoption in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen muss genau festgelegt werden. Der „Tag der Gewährung“ ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht erhält, der „Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit“ ist der früheste Zeitpunkt, zu dem das Optionsrecht ausgeübt werden kann, und der „Tag der Ausübung“ der Zeitpunkt, zu dem das Optionsrecht tatsächlich ausgeübt wird (oder erlischt). |
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4.170 |
Den Buchungsempfehlungen des International Accounting Standards Board (IASB) zufolge ermittelt das Unternehmen einen beizulegenden Zeitwert für die Optionen am Tag der Gewährung, indem es den Basispreis der Anteile zu diesem Zeitpunkt mit der Anzahl der Optionen multipliziert, die am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit voraussichtlich ausübbar werden, dividiert durch die Anzahl der Dienstjahre, die voraussichtlich bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit abgeleistet werden. |
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4.171 |
Im ESVG kann der Wert der Optionen mit Hilfe eines Aktienoptionspreismodells geschätzt werden, wenn es weder einen beobachtbaren Marktpreis noch eine Schätzung durch die Kapitalgesellschaft entsprechend den vorgenannten Empfehlungen gibt. Mit einem solchen Modell sollen zwei Auswirkungen auf den Wert der Option erfasst werden. Erstens wird der Betrag vorausgeschätzt, um den der Marktpreis der betreffenden Anteile den Basiswert am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit übersteigen wird. Zweitens wird die Erwartung berücksichtigt, dass der Preis vom Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit bis zum Tag der Ausübung weiter steigt. |
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4.172 |
Vor der Ausübung des Optionsrechts hat die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Charakter eines Finanzderivats und wird als solches in den Finanzierungskonten beider Parteien ausgewiesen. |
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4.173 |
Eine Schätzung des Werts der Mitarbeiteraktienoption erfolgt zum Tag der Gewährung. Dieser Betrag ist, wenn möglich, in das über den Zeitraum vom Tag der Gewährung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit verteilte Arbeitnehmerentgelt einzubeziehen. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Wert der Option zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit zu buchen. |
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4.174 |
Die Kosten der Verwaltung von Mitarbeiteraktienoptionen trägt der Arbeitgeber, sie werden ebenso wie alle anderen Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit dem Arbeitnehmerentgelt als Teil der Vorleistungen behandelt. |
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4.175 |
Der Wert der Aktienoption wird zwar als Einkommen betrachtet, aber Mitarbeiteraktienoptionen sind nicht mit Kapitalerträgen verbunden. |
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4.176 |
In den Finanzierungskonten wird der Erwerb von Mitarbeiteraktienoptionen durch private Haushalte dem entsprechenden Teil des Arbeitnehmerentgelts mit einer entsprechenden Verbindlichkeit des Arbeitgebers zugeordnet. |
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4.177 |
Grundsätzlich ist jede Änderung des Werts ab dem Tag der Gewährung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit als Teil des Arbeitnehmerentgelts zu behandeln, während jede Änderung des Werts ab dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit bis zum Tag der Ausübung nicht als Arbeitnehmerentgelt, sondern als Umbewertungsgewinn oder -verlust behandelt wird. In der Praxis ist es höchst unwahrscheinlich, dass Schätzungen der Kosten von Mitarbeiteraktienoptionen für die Arbeitgeber vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Ausübung geändert werden. Aus pragmatischen Gründen wird daher der gesamte Wertanstieg vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Ausübung als Umbewertungsgewinn oder -verlust behandelt. Eine Erhöhung des Werts der Aktie über den Basispreis hinaus ist ein Umbewertungsgewinn für den Arbeitnehmer und ein Umbewertungsverlust für den Arbeitgeber und umgekehrt. |
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4.178 |
Wird eine Mitarbeiteraktienoption ausgeübt, so wird der Eintrag in der Vermögensbilanz gelöscht und durch den Wert der erworbenen Aktien (Anteile) ersetzt. Diese Änderung bei der Klassifikation erfolgt über Transaktionen in den Finanzierungskonten und nicht über das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen. |
KAPITEL 5
FINANZIELLE TRANSAKTIONEN
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5.01 |
Definition: Finanzielle Transaktionen (F) sind Transaktionen mit Forderungen (AF) und mit Verbindlichkeiten zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden institutionellen Einheiten. |
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5.02 |
Eine finanzielle Transaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. |
ÜBERBLICK ÜBER FINANZIELLE TRANSAKTIONEN
Finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten
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5.03 |
Definition: Finanzielle Vermögenswerte bestehen aus allen Forderungen, aus Anteilsrechten und dem Teil des Währungsgoldes, der aus Barrengold besteht. |
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5.04 |
Diese Forderungen sind Wertaufbewahrungsmittel und stehen für Erträge oder Reihen von Erträgen, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Vermögenswerte eine Zeitlang hält oder nutzt. Sie sind Mittel, um Werte von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten zu übertragen. Die Realisierung von Erträgen oder Reihen von Erträgen erfolgt durch Zahlungen, in der Regel in Form von Bargeld (AF.21) oder von Sichteinlagen (AF.22). |
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5.05 |
Definition: Eine Forderung ist das Recht eines Gläubigers, von einem Schuldner eine Zahlung oder Reihen von Zahlungen zu erhalten.
Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) werden als Forderung mit einer gegenüberstehenden Verbindlichkeit behandelt, obwohl sich der Anspruch des Anteilsinhabers gegenüber der Gesellschaft nicht auf einen festen Betrag beläuft. |
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5.06 |
Definition: Verbindlichkeiten entstehen, wenn ein Schuldner verpflichtet ist, Zahlungen oder Reihen von Zahlungen an einen Gläubiger zu leisten. |
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5.07 |
Der aus Barrengold bestehende Teil des Währungsgoldes, das die Währungsbehörden als Währungsreserve halten, wird als Forderung behandelt, obwohl der Inhaber keine Ansprüche gegen bestimmte andere Einheiten hat. Für Barrengold gibt es keine gegenüberstehende Verbindlichkeit. |
Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten
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5.08 |
Definition: Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten sind Verträge, die eine Seite nur dann zu einer Zahlung oder einer Reihe von Zahlungen an eine andere Einheit verpflichtet, wenn bestimmte festgelegte Bedingungen erfüllt sind.
Da sich aus ihnen keine unbedingten Verpflichtungen ergeben, werden Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten nicht als Forderungen und Verbindlichkeiten betrachtet. |
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5.09 |
Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten umfassen:
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5.10 |
Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten umfassen nicht:
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5.11 |
Obwohl Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten im ESVG nicht erfasst werden, sind sie für politische und Analysezwecke von Bedeutung; es wird empfohlen, über sie Informationen zu erfassen und ergänzende Daten aufzubereiten. Obwohl möglicherweise überhaupt keine Zahlungen für Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten zu leisten sind, ist ihr gehäuftes Auftreten u.U. ein Anzeichen für ein allzu hohes Risikoniveau bei den Einheiten, die sie anbieten. |
Kasten 5.1 — Behandlung von Garantien/Bürgschaften im ESVG
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B5.1.1. |
Definition: Garantien/Bürgschaften sind Vereinbarungen, in denen sich eine Seite, der Garantiegeber bzw. Bürge, gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm entsteht, wenn der Schuldner ausfällt.
Oft ist für die Leistung einer Garantie oder Bürgschaft eine Gebühr zu zahlen. |
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B5.1.2. |
Es werden drei verschiedene Arten von Garantien/Bürgschaften unterschieden: Alle drei betreffen ausschließlich Garantien oder Bürgschaften für Forderungen. Für Garantien in Form von Gewährleistung oder anderer Garantien von Herstellern wird keine besondere Behandlung vorgeschlagen. Es gibt drei Arten von Garantien/Bürgschaften:
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Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten
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5.12 |
Es werden acht Forderungskategorien unterschieden:
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5.13 |
Jeder Forderung steht eine gleich hohe Verbindlichkeit gegenüber, mit Ausnahme des aus Barrengold bestehenden Teils des Währungsgoldes, das die Währungsbehörden als Währungsreserve halten und das unter Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1) eingeordnet ist. Mit dieser Ausnahme werden acht Arten von Verbindlichkeiten unterschieden, die den Arten der gegenüberstehenden Forderungen entsprechen. |
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5.14 |
Die Gliederung der finanziellen Transaktionen entspricht der Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten. Es werden acht Arten von finanziellen Transaktionen unterschieden betreffend:
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5.15 |
Wegen der Symmetrie der Forderungen und Verbindlichkeiten wird der Begriff Instrument so benutzt, dass er sich auf beides bezieht: sowohl auf den Forderungs- als auch auf den Verbindlichkeitsaspekt von finanziellen Transaktionen. Dieser Begriff wird nicht im Sinne einer Erweiterung verwendet, bei der Forderungen und Verbindlichkeiten auch Posten unter dem Strich beinhalten, die in Währungs- und Finanzstatistiken bisweilen als Finanzinstrumente beschrieben werden. |
Vermögensbilanzen, Finanzierungskonto und sonstige Ströme
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5.16 |
Die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten werden in der Vermögensbilanz erfasst. Finanzielle Transaktionen bewirken Änderungen zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz. Die Änderungen zwischen der Eröffnungsbilanz und der Schlussbilanz umfassen auch sonstige Ströme, die nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen institutionellen Einheiten erfolgen. Dazu zählen die Umbewertung von Forderungen und in gleicher Höhe der Verbindlichkeiten sowie die sonstigen Volumenänderungen, die nicht auf finanziellen Transaktionen beruhen. Umbewertungen werden im Umbewertungskonto, Volumenänderungen im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen gebucht. |
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5.17 |
Das Finanzierungskonto schließt die Transaktionskonten ab. Der Finanzierungssaldo wird nicht auf das folgende Konto übertragen. Der Nettoerwerb von Forderungen abzüglich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten ergibt als Saldo des Finanzierungskontos den Finanzierungssaldo (B.9F), und zwar den Finanzierungsüberschuss (+) oder das Finanzierungsdefizit (-). |
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5.18 |
Der Finanzierungssaldo des Finanzierungskontos entspricht theoretisch dem Saldo des Vermögensbildungskontos. In der Praxis können die beiden Salden etwas voneinander abweichen, da sie anhand unterschiedlicher statistischer Daten berechnet werden. |
Bewertung
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5.19 |
Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d.h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden. |
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5.20 |
Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden finanziellen bzw. nichtfinanziellen Transaktionen werden mit demselben Transaktionswert ausgewiesen. Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:
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5.21 |
Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu entsprechen, der für die Mehrheit der Preise einer Gruppe von vergleichbaren Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn jedoch die gegenüberstehende Transaktion zu einer Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, möglicherweise nicht aus ökonomischen Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen Forderung bzw. Verbindlichkeit verwendet. |
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5.22 |
Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Solche Posten werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue Verbindlichkeiten eingegangen, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich im Voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten verringern. |
Netto- und Bruttoverbuchung
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5.23 |
Definition: Nettoverbuchung finanzieller Transaktionen bedeutet, dass Forderungserwerbe abzüglich der Abgänge von Forderungen und aufgenommene Verbindlichkeiten abzüglich der Rückzahlung von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
Finanztransaktionen können netto und übergreifend für Forderungen mit unterschiedlichen Merkmalen sowie unterschiedlichen Schuldnern oder Gläubigern dargestellt werden, sofern sie zur selben Kategorie oder Unterkategorie gehören. |
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5.24 |
Definition: Die Bruttoverbuchung finanzieller Transaktionen bedeutet, dass Erwerbe und Abgänge von Forderungen ebenso gesondert ausgewiesen werden wie die Aufnahme und Rückzahlung von Verbindlichkeiten.
Die Bruttoverbuchung finanzieller Transaktionen weist für den positiven und den negativen Finanzierungssaldo denselben Betrag aus wie eine Nettoverbuchung der Transaktion. Finanzielle Transaktionen sind bei ausführlichen Finanzmarktanalysen brutto darzustellen. |
Konsolidierung
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5.25 |
Definition: Die Konsolidierung im Finanzierungskonto ist die Aufrechnung von Transaktionen mit Forderungen für eine bestimmte Gruppe institutioneller Einheiten mit den gegenüberstehenden Transaktionen mit Verbindlichkeiten für dieselbe Gruppe institutioneller Einheiten.
Die Konsolidierung lässt sich auf Ebene der Gesamtwirtschaft, der institutionellen Sektoren und der Teilsektoren durchführen. Das Finanzierungskonto der übrigen Welt ist per definitionem konsolidiert, da nur die Transaktionen der gebietsfremden institutionellen Einheiten mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten erfasst werden. |
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5.26 |
Für bestimmte Arten von Analysen eignen sich unterschiedliche Konsolidierungsebenen. So werden bei einer Konsolidierung des Finanzierungskontos für die Gesamtwirtschaft die finanziellen Transaktionen mit gebietsfremden institutionellen Einheiten hervorgehoben, da bei der Konsolidierung alle finanziellen Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten gegeneinander aufgerechnet werden. Die Konsolidierung der Sektoren ermöglicht die Ermittlung aller finanziellen Transaktionen zwischen den Sektoren anhand des positiven oder negativen Finanzierungssaldos. Wird bei finanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene der Teilsektoren konsolidiert, so liefert dies u.U. detaillierte Daten über die finanzielle Mittlertätigkeit und ermöglicht beispielsweise die Ermittlung der Transaktionen von Kreditinstituten mit anderen finanziellen Kapitalgesellschaften sowie mit anderen gebietsansässigen Sektoren und gebietsfremden institutionellen Einheiten. Zusätzliche Erkenntnisse kann auch die Konsolidierung auf der Ebene der Teilsektoren im Sektor Staat ergeben, da hierbei die Transaktionen zwischen den einzelnen Teilsektoren des Staats nicht beseitigt werden. |
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5.27 |
Grundsätzlich werden die Buchungen im ESVG 2010 nicht konsolidiert, da für ein konsolidiertes Finanzierungskonto die Angaben über die gegenüberstehenden Gruppierungen institutioneller Einheiten erforderlich sind. Dazu werden Angaben über finanzielle Transaktionen nach dem Muster „von wem zu wem“ benötigt. Zum Beispiel muss bei der Zusammenstellung der konsolidierten Verbindlichkeiten des Staates unter den Inhabern von Verbindlichkeiten des Staates zwischen dem Staat und anderen institutionellen Einheiten unterschieden werden. |
Saldierung
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5.28 |
Definition: Die Saldierung ist die Konsolidierung auf der Ebene einer einzigen institutionellen Einheit, wobei die Posten für ein und dieselbe Transaktion auf den beiden Seiten des Kontos gegeneinander aufgerechnet werden. Saldieren ist zu vermeiden, es sei denn, es fehlen Ausgangsdaten. |
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5.29 |
Die Saldierung kann in unterschiedlichem Ausmaß stattfinden, wenn Transaktionen mit Verbindlichkeiten von Transaktionen mit Forderungen für dieselbe Kategorie oder Teilkategorie von Forderungen subtrahiert werden. |
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5.30 |
Erwirbt eine Abteilung einer institutionellen Einheit Schuldverschreibungen, die eine andere Abteilung derselben institutionellen Einheit ausgegeben hat, so wird diese Transaktion auf dem Finanzierungskonto dieser Einheit nicht als Erwerb einer Forderung durch eine Abteilung der institutionellen Einheit von einer anderen erfasst. Die Transaktion wird als Rückkauf von Verbindlichkeiten verbucht und nicht als Erwerb von konsolidierenden Forderungen. Derartige finanzielle Instrumente werden als saldiert angesehen. Das Saldieren unterbleibt, wenn es für die Einhaltung gesetzlicher Bilanzierungsvorschriften erforderlich ist, das finanzielle Instrument sowohl auf der Habenseite als auch auf der Sollseite auszuweisen. |
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5.31 |
Unumgänglich sind Saldierungen u.U. für Transaktionen einer institutionellen Einheit mit Finanzderivaten, weil für diese Transaktionen in der Regel keine nach Forderungen und Verbindlichkeiten getrennten Daten verfügbar sind. Es ist angebracht, diese Transaktionen zu saldieren, weil sich beim Wert einer Position in Finanzderivaten das Vorzeichen ändern kann und somit aus einer Forderung eine Verbindlichkeit wird, wenn sich der Wert des dem Derivatvertrag unterlegten Instruments im Verhältnis zum Preis des Vertrages ändert. |
Regeln für die Verbuchung finanzieller Transaktionen
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5.32 |
Die Vierfachbuchung ist ein Buchungsverfahren, bei dem jede Transaktion, an der zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind, von jeder der beiden Einheiten zweimal verbucht wird. Tauschen beispielsweise Unternehmen Waren gegen Bargeld, so führt dies bei beiden Einheiten zu Buchungen sowohl im Produktionskonto als auch im Finanzierungskonto. Die Vierfachbuchung gewährleistet die Symmetrie der Bilanzierung durch die institutionellen Einheiten und damit die Konsistenz innerhalb des Kontensystems. |
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5.33 |
Zu einer finanziellen Transaktion gibt es stets eine gegenüberstehende Transaktion. Bei dieser Gegenbuchung kann es sich um eine andere finanzielle Transaktion oder um eine nichtfinanzielle Transaktion handeln. |
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5.34 |
Handelt es sich bei einer Transaktion und der ihr gegenüberstehenden Transaktion um finanzielle Transaktionen, so ändert sich die Zusammensetzung der Forderungen und Verbindlichkeiten und u.U. die Summe der finanziellen Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten der institutionellen Einheiten. Der Finanzierungssaldo und das Reinvermögen werden davon allerdings nicht berührt. |
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5.35 |
Die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion kann eine nichtfinanzielle Transaktion sein, zum Beispiel eine Gütertransaktion, eine Verteilungstransaktion oder eine Transaktion mit nichtproduziertem Sachvermögen. Ist die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion keine finanzielle Transaktion, ändert sich der Finanzierungssaldo der institutionellen Einheiten. |
Eine finanzielle Transaktion mit einem laufenden oder Vermögenstransfer als Gegenbuchung
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5.36 |
Die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion kann ein Transfer sein. In diesem Fall beinhaltet die finanzielle Transaktion einen Wechsel des Eigentums an der Forderung oder das Eingehen einer Verbindlichkeit als Schuldner, die sogenannte Schuldübernahme, oder die gleichzeitige Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass). Die Schuldübernahme und die Schuldenaufhebung sind Vermögenstransfers (D.9) und werden im Vermögensbildungskonto gebucht. |
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5.37 |
Wenn der Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft dieser Gesellschaft Schulden erlässt oder von ihr Schulden übernimmt, so handelt es sich bei der Gegentransaktion zur Schuldübernahme oder -aufhebung um eine Transaktion mit Anteilsrechten (F.51). Eine Ausnahme stellt jedoch eine Operation dar, mit der aufgelaufene oder außergewöhnlich hohe Verluste gedeckt werden sollen oder die im Zusammenhang mir anhaltenden Verlusten erfolgt — solche Operationen werden als nichtfinanzielle Transaktionen klassifiziert, nämlich als Vermögens- oder als laufender Transfer. |
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5.38 |
Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft, die als solche aufgelöst wird, Schulden erlässt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto eine Transaktion gebucht. In diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen. |
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5.39 |
Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft im Zuge einer kurzfristig durchzuführenden Privatisierung Schulden erlässt oder von ihr übernimmt, so ist die Gegentransaktion bis zur Gesamthöhe der Privatisierungserlöse eine Transaktion mit Anteilsrechten (F.51). In anderen Worten wird davon ausgegangen, dass der Staat, indem er die Schulden der öffentlichen Kapitalgesellschaft erlässt oder übernimmt, seine Anteilsrechte an der Gesellschaft vorübergehend erhöht. Privatisierung liegt vor, wenn der Staat durch die Veräußerung von Anteilsrechten die Kontrolle über die öffentliche Kapitalgesellschaft aufgibt. Eine solche Schuldenaufhebung oder Schuldenübernahme hat eine Erhöhung der Eigenmittel der öffentlichen Kapitalgesellschaft auch dann zur Folge, wenn keine Anteilsrechte ausgegeben werden. |
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5.40 |
Die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen durch den Gläubiger oder die einseitige Aufhebung von Schulden durch den Schuldner, die so genannte Nichtanerkennung einer Schuld, sind keine Transaktionen, da sie keine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Partnern beinhalten. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch den Gläubiger geht in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ein. |
Finanztransaktionen, denen Vermögenseinkommen gegenübersteht
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5.41 |
Die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion kann Vermögenseinkommen sein. |
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5.42 |
Zinsen (D.41) sind zahlbar von Schuldnern und werden durch Gläubiger empfangen. Sie sind auf bestimmte Arten von Forderungen, nämlich auf Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1), Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3), Kredite (AF.4) oder auf sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.8) zu zahlen. |
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5.43 |
Die Buchung der Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag erfolgt kontinuierlich entsprechend ihrem Auflaufen beim Gläubiger. Die gegenüberstehende Transaktion zu einer Buchung von Zinsen (D.41) ist stets eine finanzielle Transaktion, bei der ein finanzieller Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner entsteht. Die aufgelaufenen Zinsen werden daher im Finanzierungskonto bei dem zugehörigen Finanzinstrument verbucht. Diese finanzielle Transaktion hat die Reinvestition der Zinsen zur Folge. Die Zinszahlung selbst wird nicht als Zinsen (D.41) gebucht, sondern als Transaktion mit Bargeld und Einlagen (F.2), der eine gleich hohe Rückzahlung entsprechender Aktiva gegenübersteht, durch die die Nettoforderung des Gläubigers gegen den Schuldner verringert wird. |
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5.44 |
Werden aufgelaufene Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Zinsrückstände. Da die aufgelaufenen Zinsen gebucht werden, ändert sich durch Zinsrückstände der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten nicht. |
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5.45 |
Das Einkommen von Kapitalgesellschaften umfasst Dividenden (D.421), Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften (D.422), reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) und einbehaltene Gewinne inländischer Unternehmen. Die gegenüberstehende finanzielle Transaktion führt im Fall reinvestierter Gewinne dazu, dass das Vermögenseinkommen in das Unternehmen reinvestiert wird, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist. |
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5.46 |
Dividenden werden als Kapitalerträge verbucht, sobald die Aktien ex Dividende notiert werden. Dasselbe gilt für Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften. Auf andere Weise verbucht werden außerordentlich hohe Dividenden oder Entnahmen, die in keinem Verhältnis zu dem aufgrund der jüngeren Vergangenheit zu erwartenden Betrag stehen, der zur Ausschüttung an die Eigentümer der Kapitalgesellschaft zu Verfügung steht. Eine solche übermäßige Ausschüttung ist als Entnahme von Eigenkapital im Finanzierungskonto zu buchen und nicht als Kapitalerträge. |
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5.47 |
Von Investmentfonds empfangenes Vermögenseinkommen abzüglich der anteiligen Verwaltungskosten wird, soweit es den Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht ausgeschüttet wird, als Vermögenseinkommen gebucht; die Gegenbuchung erfolgt im Finanzierungskonto unter Investmentzertifikate. Folglich wird das den Aktionären zugerechnete, aber nicht ausgeschüttete Einkommen als Reinvestition in den Fonds behandelt. |
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5.48 |
Kapitalerträge werden den Inhabern von Versicherungspolicen (D.44), Alterssicherungsansprüchen und von Investmentzertifikaten zugerechnet. Unabhängig von dem Betrag, den die Versicherungsgesellschaft, die Altersvorsorgeeinrichtung oder der Investmentfonds tatsächlich ausgeschüttet hat, wird der gesamte Betrag der von der Versicherungsgesellschaft oder dem Fonds erhaltenen Kapitalerträge als Ausschüttungen an die Versicherungsnehmer oder Inhaber von Investmentzertifikaten ausgewiesen. Der nicht ausgeschüttete Betrag wird als Reinvestition im Finanzierungskonto gebucht. |
Buchungszeitpunkt
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5.49 |
Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden Transaktionen werden zum selben Zeitpunkt gebucht. |
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5.50 |
Steht einer finanziellen Transaktion eine nichtfinanzielle Transaktion gegenüber, werden beide Transaktionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die nichtfinanzielle Transaktion stattfindet. Wird z.B. beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ein Handelskredit gewährt, ist diese finanzielle Transaktion zu dem Zeitpunkt auszuweisen, zu dem sie in den entsprechenden Konten für nichtfinanzielle Transaktionen nachgewiesen wird, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Übergang des Eigentums an den Waren stattfindet oder die Dienstleistung erbracht wird. |
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5.51 |
Steht einer finanziellen Transaktion eine andere finanzielle Transaktion gegenüber, so gibt es drei Möglichkeiten:
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Ein Finanzierungskonto „von wem zu wem“
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5.52 |
Das Finanzierungskonto „von wem zu wem“ oder Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern ist eine Erweiterung des unkonsolidierten Finanzierungskontos. Sie ist eine dreidimensionale Darstellung von finanziellen Transaktionen, die beide Transaktionspartner sowie die Art des gehandelten finanziellen Instruments ausweisen.
Diese Darstellung liefert Angaben über die Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern und steht im Einklang mit einer Bilanz „von wem zu wem“. Sie liefert keine Angaben über die institutionellen Einheiten, an die die Vermögenswerte verkauft oder von denen sie erworben wurden. Dasselbe gilt für die gegenüberstehenden Transaktionen mit Verbindlichkeiten. Das Finanzierungskonto nach dem Muster "von wem zu wem" ist auch als Matrix der Zahlungs- bzw. Buchungsströme bekannt. |
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5.53 |
Aufbauend auf dem Grundsatz der Vierfachbuchung hat ein Finanzierungskonto "von wem zu wem" drei Dimensionen: die Kategorie des Finanzinstruments, den Sektor des Schuldners und den Sektor des Gläubigers. Ein Finanzierungskonto "von wem zu wem" erfordert dreidimensionale Tabellen, die die Untergliederungen nach dem Finanzinstrument, nach dem Schuldner und nach dem Gläubiger wiedergeben. In solchen Tabellen, wie in Tabelle 5.1, werden die finanziellen Transaktionen in einer Kreuzklassifikation nach Sektor des Schuldners und nach Sektor des Gläubigers dargestellt. |
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5.54 |
Aus der Tabelle für die Finanzinstrumentkategorie Schuldverschreibungen ist ersichtlich, dass aufgrund der Transaktionen im Bezugszeitraum die von privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erworbenen Schuldverschreibungen abzüglich der Abgänge (275), Forderungen gegen nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (65), finanzielle Kapitalgesellschaften (43), den Staat (124) und die übrige Welt (43) darstellen. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass aufgrund der Transaktionen im Bezugszeitraum nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Verbindlichkeiten abzüglich der Rücknahmen in Form von Schuldverschreibungen in Höhe von 147 eingegangen sind. Ihre Verbindlichkeiten in dieser Form gegenüber anderen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften erhöhten sich um 30, gegenüber finanziellen Kapitalgesellschaften um 23, gegenüber dem Staat um 5, gegenüber privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck um 65 und gegenüber der übrigen Welt um 24. Die privaten Haushalte und die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begaben keine Schuldverschreibungen. Wegen der konsolidierten Darstellung der übrigen Welt werden die Transaktionen zwischen gebietsfremden institutionellen Einheiten nicht ausgewiesen. Ähnliche Tabellen lassen sich für alle Finanzinstrumentkategorien erstellen.
Tabelle 5.1 — Ein Finanzierungskonto "von wem zu wem" für Schuldverschreibungen
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5.55 |
Mit dem Finanzierungskonto "von wem zu wem" lässt sich untersuchen, wer wen mit welchem Betrag und mit welchem finanziellen Vermögenswert finanziert. Es liefert u.a. die Antworten auf Fragen folgender Art:
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GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN NACH EINZELNEN KATEGORIEN
Im Folgenden werden finanzielle Instrumente definiert und beschrieben. Bei der Buchung einer Transaktion wird der Code F verwendet. Die zugrunde liegenden Bestände oder Niveaus von Aktiva oder Passiva werden bei der Buchung mit AF codiert.
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1)
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5.56 |
Die Kategorie Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (F.1) besteht aus zwei Unterpositionen:
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Währungsgold (F.11)
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5.57 |
Definition: Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden Anspruch haben und das sie als Währungsreserven halten.
Dazu gehört Barrengold und bei Gebietsfremden gehaltene Goldsammelverwahrungskonten, die einen Anspruch auf Herausgabe von Gold begründen. |
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5.58 |
Zu den Währungsbehörden gehören die Zentralbank und zentralstaatliche Einrichtungen, die Geschäfte betreiben, die gewöhnlich der Zentralbank vorbehalten sind. Hierzu gehören die Ausgabe von Zahlungsmitteln, das Halten und die Verwaltung von Währungsreserven sowie die Verwaltung von Währungsausgleichsfonds. |
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5.59 |
Die tatsächliche Unterstellung unter die Währungsbehörden bedeutet, dass:
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5.60 |
Sämtliches Währungsgold ist Teil der Währungsreserven oder wird von internationalen Finanzorganisationen gehalten. Seine Bestandteile sind folgende:
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5.61 |
Das zum Währungsgold gehörende Barrengold ist der einzige finanzielle Vermögenswert, dem keine Verbindlichkeit gegenübersteht. Es kommt in Form von Münzen, Barren oder Stangen mit einem Reinheitsgrad von wenigstens 995 Promille vor. Nicht als Währungsreserve gehaltenes Barrengold ist ein Sachvermögensgut und gehört zum Warengold. |
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5.62 |
Goldeinzelverwahrungskonten verschaffen das Eigentum an einem bestimmten Stück Gold. Das Gold bleibt dabei im Eigentum der Einheit, die es in sichere Verwahrung gibt. Diese Konten bieten in der Regel die Möglichkeit, Gold zu kaufen, aufzubewahren und zu verkaufen. Wird Gold in Einzelverwahrung als Währungsreserve gehalten, so wird es als Währungsgold und damit als Forderung klassifiziert. Wird es nicht als Währungsreserve gehalten, so stehen Goldeinzelverwahrungskonten für das Eigentum an einem Vermögensgut, nämlich Warengold. |
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5.63 |
Im Gegensatz zu Goldeinzelverwahrungskonten begründen Goldsammelverwahrungskonten einen Anspruch gegen den Verwalter des Kontos auf Herausgabe von Gold. Wird Gold in Sammelverwahrung als Währungsreserve gehalten, so wird es als Währungsgold und damit als Forderung klassifiziert. Goldsammelverwahrungskonten, die nicht als Währungsreserven gehalten werden, gelten als Einlagen. |
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5.64 |
Transaktionen mit Währungsgold bestehen vorwiegend aus Käufen und Verkäufen von Währungsgold zwischen Währungsbehörden oder bestimmten internationalen Finanzorganisationen. Transaktionen mit Währungsgold sind nur zwischen den genannten institutionellen Einheiten möglich, nicht jedoch unter Beteiligung anderer. Käufe von Währungsgold werden auf den Finanzierungskonten der Währungsbehörden als Zunahme der Forderungen, Verkäufe als Abnahme der Forderungen gebucht. Die Gegenbuchungen werden bei der übrigen Welt als Abnahme der Forderungen bzw. als Zunahme der Forderungen erfasst. |
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5.65 |
Wenn Währungsbehörden Warengold in die Währungsreserven aufnehmen (indem sie z.B. Gold auf dem Markt kaufen) oder Währungsgold für andere Zwecke verwenden (indem sie z.B. Gold auf dem Markt verkaufen), so wird dies als Monetisierung bzw. Demonetisierung von Gold bezeichnet. Die Monetisierung oder Demonetisierung hat keine Buchungen auf dem Finanzierungskonto zur Folge, sondern Buchungen auf dem Konto sonstiger Vermögensänderungen, und zwar als Änderung der Klassifikation von Aktiva und Passiva, nämlich als Umklassifizierung von Gold als Wertsache (AN.13) zu Währungsgold (AF.11) (siehe Abschnitte 6.22-6.24). Bei der Demonetisierung wird Währungsgold zu einer Wertsache umklassifiziert. |
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5.66 |
Auf Gold lautende Einlagen, Wertpapiere und Kredite zählen nicht zum Währungsgold, sondern zu den entsprechenden Forderungsarten in Fremdwährung. "Gold swaps" (Tausch von Gold gegen Einlagen) sind eine Art von Rückkaufvereinbarung, die entweder Währungsgold oder Warengold zum Gegenstand haben. Sie beinhalten den Austausch von Gold gegen eine Einlage mit der Verabredung, die Transaktion zu einem vereinbarten künftigen Datum und zu einem vereinbarten Goldpreis rückgängig zu machen. In der Regel werden Umkehrtransaktionen so verbucht, dass der Goldnehmer das Gold nicht in seiner Bilanz erfasst, während der Goldgeber das Gold nicht aus seiner Bilanz entfernt. Goldtauschgeschäfte werden von beiden Seiten als besicherte Darlehen gebucht, wobei das Gold als Sicherheit dient. Tauschgeschäfte mit Währungsgold finden zwischen Währungsbehörden oder zwischen diesen und Dritten statt, Tauschgeschäfte mit Warengold sind ähnliche Transaktionen ohne die Beteiligung von Währungsbehörden. |
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5.67 |
Golddarlehen bestehen aus der Lieferung von Gold für einen bestimmten Zeitraum. Wie bei anderen Umkehrtransaktionen findet ein Übergang des Eigentums an dem Gold statt, aber die Risiken und Gewinne infolge einer Änderung des Goldpreises betreffen nur den Verleiher. Die Entleiher von Gold decken mit diesen Transaktionen häufig Verkäufe an Dritte in Zeiten einer Goldknappheit ab. Für die Nutzung des Goldes erhält der ursprüngliche Eigentümer eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem unterlegten Vermögenswert und der Dauer der Umkehrtransaktion richtet. |
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5.68 |
Währungsgold ist ein finanzielles Vermögensgut, und die Gebühren für Golddarlehen sind folglich Zahlungen dafür, dass das finanzielle Vermögensgut einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt wird. Die mit Darlehen von Währungsgold verbundenen Gebühren werden als Zinsen behandelt. Im Sinne einer Vereinfachung gilt diese Regel auch für die Gebühren, die für Darlehen von Warengold bezahlt werden. |
SZR (F.12)
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5.69 |
Definition: SZR sind ein vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes internationales Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird. |
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5.70 |
Die SZR-Abteilung des IWF verwaltet die Währungsreserven, indem sie die SZR den Mitgliedstaaten des IWF und bestimmten internationalen Agenturen, den sogenannten "Teilnehmern", zuteilt. |
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5.71 |
Die Schaffung von SZR durch ihre Zuteilung und ihre Annullierung durch ihre Einziehung sind Transaktionen. Zuteilungen von SZR werden brutto als Erwerb einer Forderung auf dem Finanzierungskonto der Währungsbehörden des jeweiligen Teilnehmers sowie als Übernahme einer Verbindlichkeit durch die übrige Welt gebucht. |
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5.72 |
SZR werden ausschließlich von offiziellen Stellen, den Zentralbanken und bestimmten internationalen Einrichtungen, gehalten und können zwischen den Teilnehmern und anderen offiziellen Stellen übertragen werden. SZR-Guthaben garantieren ihren Inhabern das uneingeschränkte Recht, andere Währungsreserven, insbesondere Devisen, von anderen IWF-Mitgliedern zu erhalten. |
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5.73 |
Sonderziehungsrechte sind Forderungen, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen; allerdings richten sich die Forderungen gegen die Teilnehmer gemeinsam und nicht gegen den IWF. Ein Teilnehmer kann seine SZR-Guthaben ganz oder teilweise an andere Teilnehmer veräußern und erhält dafür andere Reservemedien, insbesondere Devisen. |
Bargeld und Einlagen (F.2)
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5.74 |
Definition: Bargeld und Einlagen sind das im Umlauf befindliche Bargeld sowie Einlagen, in Landeswährung und in Fremdwährung. |
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5.75 |
Es gibt drei Unterkategorien von finanziellen Transaktionen in Bezug auf Währung und Einlagen:
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Bargeld (F.21)
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5.76 |
Definition: Bargeld sind Banknoten und Münzen, die eine Währungsbehörde ausgibt oder genehmigt. |
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5.77 |
Zum Bargeld zählen:
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5.78 |
Zum Bargeld zählen nicht:
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Kasten 5.2 — Vom Eurosystem ausgegebenes Bargeld
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B5.2.1. |
Vom Eurosystem ausgegebene Banknoten und Münzen sind die Landeswährung in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Im Besitz von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliches Euro-Bargeld wird zwar als Landeswährung behandelt, stellt aber nur in der Höhe eine Verbindlichkeit der gebietsansässigen nationalen Zentralbanken dar, die ihrem nominalen Anteil am Gesamtbargeldumlauf entspricht, der sich nach ihrem Anteil am Kapital der EZB richtet. Infolgedessen stellt aus nationaler Sicht ein Teil der Landeswährung, der sich im Besitz der Gebietsansässigen befindet, u.U. eine Forderung gegen Gebietsfremde dar. |
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B5.2.2. |
Das vom Eurosystem ausgegebene Bargeld umfasst Banknoten und Münzen. Banknoten werden vom Eurosystem ausgegeben, Münzen von den Zentralstaaten der Eurozone, obwohl sie vereinbarungsgemäß als Verbindlichkeiten der nationalen Zentralbanken behandelt werden, die dafür im Gegenzug eine nominelle Forderung gegen den Zentralstaat haben. Eurobanknoten und -münzen können sich im Besitz von Gebietsansässigen der Eurozone oder von Gebietsfremden befinden. |
Einlagen ((F.22) und (F.29))
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5.79 |
Definition: Einlagen sind vereinheitlichte, nicht begebbare Verträge mit dem Publikum, die von Kreditinstituten und in einigen Fällen vom Zentralstaat als Schuldner angeboten werden und es dem Gläubiger ermöglichen, Geldbeträge einzuzahlen und die Einlage später wieder abzuheben. Einlagen sind in der Regel mit der vollständigen Rückzahlung der Einlage durch den Schuldner an den Anleger verbunden. |
Sichteinlagen (F.22)
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5.80 |
Definition: Sichteinlagen sind Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Bargeld umgetauscht und unmittelbar und ohne Einschränkung oder Einbuße zur Leistung von Zahlungen mit Scheck, Wechsel, Überweisung, Lastschrift oder anderen direkten Zahlungsmitteln genutzt werden können. |
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5.81 |
Sichteinlagen sind vorwiegend Verbindlichkeiten gebietsansässiger Kreditinstitute, in einigen Fällen solche des Zentralstaats oder gebietsfremder institutioneller Einheiten. Zu den Sichteinlagen zählen die Folgenden:
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5.82 |
Sichtgeldkonten können mit der Möglichkeit zur Überziehung ausgestaltet sein. Wird ein Konto überzogen, so ist der Abzug von Mitteln bis zum Betrag null eine Abhebung der Einlage, der Überziehungsbetrag hingegen ein Kredit. |
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5.83 |
Sichteinlagen können von allen gebietsansässigen Sektoren und von der übrigen Welt gehalten werden. |
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5.84 |
Sichteinlagen können in auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lautende unterteilt werden. |
Sonstige Einlagen (F.29)
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5.85 |
Definition: Sonstige Einlagen sind alle Einlagen außer den Sichteinlagen. Sonstige Einlagen können weder als Zahlungsmittel verwendet (außer bei Fälligkeit oder Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist) noch ohne erhebliche Einschränkung oder Einbuße in Bargeld oder Sichteinlagen umgewandelt werden. |
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5.86 |
Zu den sonstigen Einlagen zählen:
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5.87 |
Nicht zur Unterkategorie der sonstigen Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Sie gehören zur Kategorie Schuldverschreibungen (AF.3). |
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5.88 |
Sonstige Einlagen können in auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lautende unterteilt werden. |
Schuldverschreibungen (F.3)
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5.89 |
Definition: Schuldverschreibungen sind begebbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. |
Wesentliche Merkmale von Schuldverschreibungen
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5.90 |
Schuldverschreibungen weisen folgende Merkmale auf:
Das oben unter Buchstabe c in Unterabsatz 1 genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen. |
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5.91 |
Die in Schuldverschreibungen enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten können nach verschiedenen Kriterien beschrieben werden – Fälligkeit, Sektor und Teilsektor des Inhabers und des Emittenten, Währung und Art des Zinssatzes. |
Klassifizierung nach ursprünglicher Fälligkeit und Währung
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5.92 |
Transaktionen mit Wertpapieren werden nach der ursprünglichen Fälligkeit in zwei Unterkategorien unterteilt:
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5.93 |
Wertpapiere können auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten. Unter Umständen ist eine weitere Untergliederung von Wertpapieren, die auf verschiedene Fremdwährungen lauten, sinnvoll und kann sich nach der relativen Bedeutung der jeweiligen Fremdwährung für eine Volkswirtschaft richten. |
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5.94 |
Sind bei einem Wertpapier sowohl die Hauptforderung als auch der Kupon mit einer Fremdwährung verknüpft, so wird das Papier als auf diese Fremdwährung lautend klassifiziert. |
Klassifizierung nach Art des Zinssatzes
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5.95 |
Schuldverschreibungen können nach der Art des Zinssatzes klassifiziert werden. Es werden drei Gruppen von Wertpapieren unterschieden:
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Festverzinsliche Schuldverschreibungen
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5.96 |
Festverzinsliche Schuldverschreibungen umfassen:
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5.97 |
Zu den festverzinslichen Schuldverschreibungen gehören auch andere Schuldverschreibungen, z.B. Optionsschuldverschreibungen auf Aktien, nachrangige Anleihen, Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös, die ein festes Einkommen abwerfen, aber nicht zur Teilnahme bei der Verteilung des Restwerts im Fall der Liquidation des Unternehmens berechtigen, sowie Verbundaktien. |
Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz
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5.98 |
Bei Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz richten sich die Zins- bzw. die Tilgungszahlungen nach:
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5.99 |
Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz gelten in der Regel als langfristige Schuldverschreibungen, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt. |
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5.100 |
Zu den Schuldverschreibungen, die an die Inflation oder ein Aktivum gebunden sind, gehören auch solche, die als inflationsgebundene oder warenpreisindexierte Anleihen ausgegeben werden. Dabei sind die Kupons bzw. der Rückzahlungskurs einer warenpreisindexierten Anleihe an den Preis einer Ware gebunden. Schuldverschreibungen, deren Zinsen an die Bonitätsbewertung eines anderen Kreditnehmers gebunden sind, werden als indexgebundene Schuldverschreibungen eingestuft, da sich Bonitätsbewertungen nicht stetig in Abhängigkeit von den Marktbedingungen ändern. |
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5.101 |
Bei Schuldverschreibungen, die an einen Zinssatz gebunden sind, ist der vertragliche Nominalzinssatz bzw. der Rückzahlungskurs in Landeswährung veränderlich. Am Tage der Emission ist es dem Emittenten nicht möglich, den Wert der Zins- und Tilgungszahlungen zu ermitteln. |
Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz
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5.102 |
Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz sind im Verlauf ihrer Laufzeit sowohl mit einem festen als auch mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet und werden als Wertpapiere mit veränderlichem Zinssatz klassifiziert. Sie umfassen Schuldverschreibungen mit:
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Privatplatzierungen
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5.103 |
Zu den Schuldverschreibungen zählen auch die Privatplatzierungen. Bei Privatplatzierungen verkauft der Emittent Schuldverschreibungen unmittelbar an eine kleine Zahl von Anlegern. Die Bonität der Emittenten dieser Schuldverschreibungen wird üblicherweise nicht von Ratingagenturen bewertet, und die Wertpapiere werden in der Regel nicht weiterveräußert oder neu ausgepreist, so dass der Sekundärmarkt unbedeutend bleibt. Gleichwohl sind die meisten Privatplatzierungen begebbar und werden als Schuldverschreibungen eingestuft. |
Verbriefung
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5.104 |
Definition: Verbriefung ist die Emission von Schuldverschreibungen, deren Kupon- oder Tilgungszahlungen mit bestimmten Vermögenswerten oder mit künftigen Einkommensströmen besichert sind. Zur Verbriefung eignen sich vielfältige Aktiva und künftige Einkommensströme, u.a. anderem auch Hypothekenkredite für Wohnbauten oder gewerbliche Bauten, Verbraucherkredite, Kredite an Unternehmen, Kredite an den Staat, Versicherungspolicen, Kreditderivate und künftige Einnahmen. |
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5.105 |
Die Verbriefung von Aktiva und künftigen Einnahmeströmen ist eine wichtige Finanzinnovation und hat zur Schaffung und ausgiebigen Nutzung von neuen Kapitalgesellschaften geführt, um die Schaffung, den Vertrieb und die Ausgabe von Wertpapieren zu erleichtern. Auftrieb erhielt die Verbriefung durch unterschiedliche Erwägungen. Bei Kapitalgesellschaften sind diese u.a.: billigere Finanzierung als bei Banken, weniger strenge gesetzliche Kapitalanforderungen, Übertragungen verschiedener Arten von Risiken, etwa des Kreditrisikos oder des Versicherungsrisikos, und eine Auffächerung der Finanzierungsquellen. |
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5.106 |
Verbriefungsverfahren unterscheiden sich innerhalb der Wertpapiermärkte und zwischen ihnen. Sie lassen sich grob in zwei Arten unterteilen:
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5.107 |
Beim Verfahren gemäß Nummer 5.106 Buchstabe a wird eine Verbriefungsgesellschaft gegründet, um die besicherten oder andere vom ursprünglichen Inhaber besicherte Forderungen zu halten und mit diesen Forderungen besicherte Schuldverschreibungen auszugeben. |
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5.108 |
Es ist wesentlich, dass insbesondere ermittelt wird, ob die an der Verbriefung von Forderungen beteiligte finanzielle Kapitalgesellschaft ihr Portfolio aktiv durch Emission von Schuldverschreibungen verwaltet oder ob sie lediglich als Treuhänderin agiert, die die Forderungen lediglich passiv verwaltet oder Schuldverschreibungen hält. Wenn die finanzielle Kapitalgesellschaft die rechtliche Eigentümerin eines Portfolios von Forderungen ist, Wertpapiere ausgibt, die Anteile an dem Portfolio darstellen und über ein vollständiges Rechnungswesen verfügt, so handelt sie als Finanzmittlerin der Kategorie sonstige Finanzinstitute. Mit der Verbriefung von Forderungen befasste finanzielle Kapitalgesellschaften werden von Gesellschaften unterschieden, die zu dem einzigen Zweck gegründet worden sind, bestimmte Portfolios von Forderungen und Verbindlichkeiten zu halten. Letztere werden mit ihrer Muttergesellschaft zusammengefasst, wenn sie im selben Land ansässig sind wie die Muttergesellschaft. Gebietsfremde Gesellschaften werden jedoch als eigenständige institutionelle Einheiten behandelt und als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen klassifiziert. |
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5.109 |
Bei dem Verfahren gemäß Nummer 5.106 Buchstabe b überträgt der ursprüngliche Eigentümer der Forderungen, der Sicherungsnehmer, mithilfe von Kreditausfallversicherungen das mit einem Bestand von diversifizierten Referenzforderungen verbundene Risiko an eine Verbriefungsgesellschaft, bleibt aber selbst Eigentümer der eigentlichen Forderungen. Die Einnahmen aus der Emission von Schuldverschreibungen werden als Einlage auf ein Konto eingezahlt oder in anderer Weise sicher angelegt, z.B. in Anleihen der Klasse AAA, und die Zinsen aus der Einlage dienen zusammen mit der Prämie aus der Kreditausfallversicherung zur Finanzierung der Zinsen der emittierten Schuldverschreibungen. Wenn ein Ausfall eintritt, verringert sich der den Inhabern der Kreditausfallversicherungen geschuldete Nennwert — wobei es nachrangige Tranchen als erste "trifft" usw. Zur Deckung ausfallbedingter Verluste werden die Kupon- und Tilgungszahlungen u.U. ebenfalls von den Schuldverschreibungsanlegern an die Inhaber der ursprünglichen Sicherungsgüter umgeleitet. |
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5.110 |
Ein forderungsbesichertes Wertpapier ist eine Schuldverschreibung, deren Kapital und/oder Zinsen ausschließlich aus dem Cash-Flow eines Bündels von finanziellen und nicht finanziellen Forderungen bestritten wird. |
Pfandbriefe
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5.111 |
Definition: Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden oder vollständig durch eine finanzielle Kapitalgesellschaft garantiert werden. Wenn ein Ausfall eintritt, haben die Halter der Pfandbriefe neben ihrem ursprünglichen Anspruch gegen die finanzielle Kapitalgesellschaft einen vorrangigen Zugriff auf die Deckungsmasse. |
Kredite (F.4)
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5.112 |
Definition: Kredite entstehen, wenn Gläubiger an Schuldner Mittel ausleihen. |
Wesentliche Merkmale von Krediten
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5.113 |
Kredite weisen folgende Merkmale auf:
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5.114 |
Kredite können bei allen gebietsansässigen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen und Verbindlichkeiten vorkommen. Kreditinstitute verbuchen kurzfristige Verbindlichkeiten in der Regel als Einlagen und nicht als Kredite. |
Klassifizierung von Krediten nach ursprünglicher Fälligkeit, Währung und Zweck des Kredites
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5.115 |
Transaktionen mit Krediten können nach der ursprünglichen Fälligkeit in zwei Kategorien unterteilt werden:
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5.116 |
Zu Analysezwecken können die Kredite wie folgt tiefer aufzugliedert werden:
Für private Haushalte ist folgende Aufgliederung sinnvoll:
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Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Einlagen
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5.117 |
Die Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten (F.4) und Transaktionen mit Einlagen (F.22) besteht darin, dass der Schuldner bei einem Kredit einen genormten, nicht begebbaren Vertrag anbietet, bei Einlagen jedoch nicht. |
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5.118 |
Kurzfristige Kredite an Kreditinstitute werden den Sichteinlagen oder den sonstigen Einlagen zugeordnet. Dagegen werden kurzfristige Einlagen bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den kurzfristigen Krediten gezählt. |
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5.119 |
Platzierungen von Mitteln zwischen Kreditinstituten werden stets als Einlagen gebucht. |
Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Schuldverschreibungen
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5.120 |
Die Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten (F.4) und Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) fußt darauf, dass Kredite nicht begebbare Finanzinstrumente sind, während Schuldverschreibungen begebbare Finanzinstrumente darstellen. |
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5.121 |
Zumeist basiert ein Kredit nur auf einem Vertrag, und Transaktionen mit Krediten finden nur zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner statt. Emissionen von Schuldverschreibungen bestehen dagegen aus einer großen Zahl identischer Papiere, die jeweils auf einen runden Betrag lauten und zusammen den gesamten aufgenommenen Betrag ausmachen. |
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5.122 |
Für Kredite gibt es einen sekundären Handel. Wenn Kredite auf einem organisierten Markt handelbar werden, müssen sie von Krediten zu Schuldverschreibungen umklassifiziert werden, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u.a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. In der Regel findet in einem solchen Fall eine ausdrückliche Umwandlung des ursprünglichen Kredits statt. |
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5.123 |
Standardkredite werden meist von Kreditinstituten angeboten und häufig privaten Haushalten gewährt. Kreditinstitute legen die Kreditbedingungen fest, während die privaten Haushalte sie lediglich annehmen oder ablehnen können. Die Bedingungen von Nichtstandardkrediten werden jedoch in der Regel zwischen Gläubiger und Schuldner ausgehandelt. Dieses wichtige Kriterium erleichtert die Unterscheidung zwischen Nichtstandardkrediten und Schuldverschreibungen. Bei öffentlichen Emissionen von Wertpapieren werden deren Bedingungen vom Schuldner, eventuell in Absprache mit seiner Bank/dem Konsortialführer, festgelegt. Bei Privatplatzierungen werden die Bedingungen der Emission allerdings zwischen Schuldner und Gläubiger ausgehandelt. |
Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten, Handelskrediten und Handelswechseln
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5.124 |
Handelskredite werden von Lieferanten von Waren bzw. den Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar eingeräumt. Handelskredit kommt zu Stande, wenn die Zahlung für Waren und Dienstleistungen nicht zur selben Zeit erfolgt wie der Übergang des Eigentums an der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung. |
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5.125 |
Handelskredite sind von Krediten zur Handelsfinanzierung zu unterscheiden, die als Kredite klassifiziert werden. Vom Lieferanten von Waren oder vom Erbringer von Dienstleistungen auf einen Kunden gezogene Handelswechsel, die der Lieferant bzw. Erbringer anschließend bei einer finanziellen Kapitalgesellschaft diskontiert, werden zu Forderungen eines Dritten gegen den Kunden. |
Lombardkredite und Wertpapierpensionsgeschäfte
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5.126 |
Definition: Lombardkredite bestehen in der vorübergehenden Übertragung von Wertpapieren durch deren Verleiher auf den Entleiher. Der Entleiher der Wertpapiere ist u.U. gehalten, dem Wertpapierverleiher Sicherheiten in Form von Bargeld oder Wertpapieren bereitzustellen. Die Eigentumsrechte kommen beiden Transaktionspartnern zu, so dass entliehene Wertpapiere und Sicherheiten verkauft oder weiterverliehen werden können. |
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5.127 |
Definition: Ein Wertpapierpensionsgeschäft ist eine Übereinkunft, bei der Papiere, wie Schuldverschreibungen oder Aktien gegen Bargeld oder andere Zahlungsmittel mit der Verpflichtung eingetauscht werden, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die Rückkaufverpflichtung kann sich entweder auf ein festgelegtes künftiges Datum oder auf einen "offenen" Fälligkeitstermin beziehen. |
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5.128 |
Lombardgeschäfte mit Bargeld als Sicherheit und Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos) sind unterschiedliche Begriffe für Finanzgeschäfte, die dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen haben: Sie bestehen in der Sicherung eines Kredits, da alle die Bereitstellung von Wertpapieren als Sicherheit für einen Kredit oder eine Einlage beinhalten, wobei das Kreditinstitut die Wertpapiere im Rahmen eines solchen Finanzgeschäftes verkauft. In Tabelle 5.2 sind die unterschiedlichen Merkmale der beiden Geschäfte dargestellt.
Tabelle 5.2 — Die Haupteigenschaften von Lombardkrediten und Wertpapierpensionsgeschäften
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5.129 |
Bei den bei Lombardkrediten und Wertpapierpensionsgeschäften bereitgestellten Wertpapieren wird kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen, weil der Verleiher nach wie vor den Ertrag aus dem Wertpapier erhält und bei allen Schwankungen des Wertpapierpreises die Risiken trägt und die Vorteile genießt. |
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5.130 |
Weder die Lieferung und Entgegennahme von Mitteln im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts noch eines Lombardkredits mit Barsicherheit geht mit der Ausgabe neuer Schuldverschreibungen einher. Eine derartige Bereitstellung von Mitteln an andere institutionelle Einheiten als monetäre Finanzinstitute wird als Kredit, bei Kreditinstituten als Einlage behandelt. |
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5.131 |
Ist eine Wertpapierleihe nicht mit der Lieferung von Bargeld verbunden, findet also ein Austausch eines Wertpapiers gegen ein anderes statt, oder liefert die eine Seite ein Wertpapier ohne Sicherheit, so liegt keine Transaktion mit Krediten, Einlagen oder Wertpapieren vor. |
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5.132 |
Einschusszahlungen von Bargeld im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts werden als Kredite klassifiziert. |
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5.133 |
Goldtauschgeschäfte funktionieren ähnlich wie Wertpapierpensionsgeschäfte, allerdings wird die Sicherheit in Gold geleistet. Sie beinhalten den Austausch von Gold gegen Einlagen in Fremdwährung mit der Verabredung, die Transaktion zu einem vereinbarten künftigen Datum und zu einem vereinbarten Goldpreis rückgängig zu machen. Diese Transaktion wird als besicherter Kredit oder als Einlage gebucht. |
Finanzierungsleasing
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5.134 |
Definition: Ein Finanzierungsleasinggeschäft ist ein Vertrag, durch den der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer eines Vermögenswerts alle Risiken und Vorteile aus dem Eigentum an dem Vermögenswert auf den Leasingnehmer überträgt. Bei einem Finanzierungsleasingvertrag wird unterstellt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit gewährt, mit dem dieser den Vermögenswert erwirbt. Danach wird der geleaste Vermögenswert in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht in der des Leasinggebers ausgewiesen; der entsprechende Kredit wird als Forderung des Leasinggebers und als Verbindlichkeit des Leasingnehmers ausgewiesen. |
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5.135 |
Das Finanzierungsleasing lässt sich von anderen Formen des Leasings dadurch unterscheiden, dass die Risiken und Vorteile vom rechtlichen Eigentümer des Gutes auf dessen Nutzer übertragen werden. Andere Arten von Leasinggeschäften sind (i) Operating-Leasing und (ii) Ressourcen-Leasing. Nutzungsrechte, wie in Kapitel 15 definiert, können ebenfalls als Leasinggeschäfte betrachtet werden. |
Andere Arten von Krediten
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5.136 |
Die Kategorie Kredite umfasst Folgendes:
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5.137 |
Der Sonderfall notleidender Kredite wird in Kapitel 7 erörtert. |
Forderungen, die nicht zur Kategorie Kredite gehören
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5.138 |
Nicht zur Kategorie Kredite gehören:
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Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5)
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5.139 |
Definition: Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds sind Restforderungen auf die Vermögenswerte der institutionellen Einheiten, die die Finanzinstrumente ausgegeben haben. |
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5.140 |
Bei Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds werden zwei Unterkategorien unterschieden:
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Anteilsrechte (F.51)
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5.141 |
Definition: Anteilsrechte sind stellen eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft dar, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind. |
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5.142 |
Das Eigentum an Anteilsrechten an juristischen Personen wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe "Anteile" und "Aktien" sind gleichbedeutend. |
Hinterlegungsscheine
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5.143 |
Definition: Hinterlegungsscheine verbriefen das Eigentum an Wertpapieren, die im Ausland notiert werden; das Eigentum an den Hinterlegungsscheinen wird als unmittelbares Eigentum an den betreffenden Wertpapieren behandelt. Eine Wertpapierverwahrstelle gibt an einer Börse notierte Hinterlegungsscheine aus, die für das Eigentum an Wertpapieren stehen, die an einer anderen Börse notiert werden. Hinterlegungsscheine erleichtern Transaktionen mit Wertpapieren in anderen Volkswirtschaften als der der Heimatbörse. Die unterlegten Wertpapiere können Aktien oder Schuldverschreibungen sein. |
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5.144 |
Die Anteilsrechte werden wie folgt untergliedert:
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5.145 |
Sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Aktien sind handelbar und werden als Anteilspapiere beschrieben. |
Börsennotierte Aktien (F.511)
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5.146 |
Definition: Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht. |
Nicht börsennotierte Aktien (F.512)
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5.147 |
Definition: Nicht börsennotierte Aktien sind an nicht einer Börse notierte Anteilspapiere. |
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5.148 |
Zu den Anteilspapieren gehören folgende Aktien, die von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ausgegeben worden sind:
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Börsengang, Börsennotiz, Börsenabgang und Aktienrückkauf
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5.149 |
Ein Börsengang, auch als erstes öffentliches Zeichnungsangebot, Aktienerstemission oder Börseneinführung bezeichnet, findet statt, wenn ein Unternehmen zum ersten Mal der Öffentlichkeit Anteilspapiere anbietet. Oft sind es kleinere, jüngere Unternehmen, die sich mit solchen Anteilspapiere finanzieren möchten, oder Großunternehmen, die an der Börse gehandelt werden wollen. Bei einem Börsengang kann der Emittent die Unterstützung durch eine Emissionsbank in Anspruch nehmen, die dabei hilft festzulegen, welche Art von Anteilspapieren zum bestmöglichen Emissionspreis und zum günstigsten Zeitpunkt angeboten werden sollen. |
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5.150 |
Börsennotierung oder Börsennotiz bezeichnet den Umstand, dass die Aktien eines Unternehmens auf der Liste der Aktien stehen, die zum amtlichen Handel an der Börse zugelassen sind. In der Regel beantragt die emittierende Gesellschaft die Zulassung, in einigen Ländern ist es aber auch die Börse selbst, die eine Gesellschaft von sich aus zulässt, zum Beispiel, weil ihre Aktien bereits im Freiverkehr gehandelt werden. Zu den Anforderungen für eine Börsenzulassung gehört die Vorlage der Bilanzen aus den letzten Jahren, ein ausreichend hoher Betrag, der dem Publikum zur Zeichnung angeboten wird — sowohl absolut als auch als Prozentsatz der im Umlauf befindlichen Aktien — sowie ein genehmigter Börsenprospekt, der gewöhnlich Stellungnahmen unabhängiger Bewerter enthält. Die Einstellung der Börsennotiz bzw. der Börsenabgang bedeutet, dass an einer Börse der Handel mit den Aktien einer Gesellschaft eingestellt wird. Sie wird vorgenommen, wenn eine Gesellschaft die Tätigkeit einstellt, Insolvenz anmeldet, die Zulassungsbedingungen der Börse nicht mehr erfüllt oder zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geworden ist, was oft die Folge von Fusionen oder Übernahmen ist. Die Börsennotierung wird als Emission börsennotierter Aktien und Rückkauf nicht börsennotierter Aktien erfasst, die Einstellung der Börsennotierung als ein Rückkauf börsennotierter Aktien und gegebenenfalls als Emission nicht börsennotierter Aktien. |
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5.151 |
Gesellschaften können die eigenen Anteile im Zuge eines Aktienrückkaufs zurückkaufen. Ein Aktienrückkauf wird als eine Finanztransaktionen erfasst, bei der die vorhandenen Aktionäre im Austausch für einen Teil des im Umlauf befindlichen Aktienkapitals der Gesellschaft Bargeld erhalten. Es wird also Geld für eine Verminderung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien eingetauscht. Die Gesellschaft vernichtet die Aktien oder hält sie als "eigene Aktien" für eine neue Emission bereit. |
Forderungen, die keine Anteilspapiere sind
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5.152 |
Zu den Anteilspapieren gehören nicht:
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Sonstige Anteilsrechte (F.519)
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5.153 |
Definition: Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den in die Unterkategorien börsennotierte Aktien (AF.511) und nicht börsennotierte Aktien (AF.512) eingeordneten. |
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5.154 |
Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:
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Bewertung von Kapitaltransaktionen
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5.155 |
Neu emittierte Aktien werden zum Ausgabepreis bewertet, d.h. in der Regel zum Nennwert zuzüglich des Agios. |
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5.156 |
Transaktionen mit umlaufenden Aktien werden zum Transaktionswert erfasst. Ist der Transaktionswert nicht bekannt, so wird er näherungsweise durch den Börsenkurs oder den Marktpreis für börsennotierte Aktien bzw. für nicht börsennotierte Aktien durch den Marktäquivalenzwert ermittelt. |
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5.157 |
Dividendenanrechtsscheine werden zu dem sich aus dem Dividendenvorschlag des Emittenten ergebenden Preis ausgewiesen. |
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5.158 |
Die Ausgabe von Freiaktien wird nicht erfasst. Hat die Ausgabe von Freiaktien jedoch eine Änderung des Gesamtmarktwertes der Aktien einer Kapitalgesellschaft zur Folge, wird diese Änderung im Umbewertungskonto gebucht. |
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5.159 |
Der Transaktionswert von sonstigen Anteilsrechten (F.51) ist gleich dem Betrag der von den Eigentümern an die Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften übertragenen Mittel. In bestimmten Fällen kann eine Mittelübertragung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft erfolgen. |
Anteile an Investmentfonds (F.52)
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5.160 |
Definition: Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen "units", wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein. |
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5.161 |
Andere Bezeichnungen für Investmentfonds sind Anlagefonds, Kapitalanlagegesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); sie können offen, halb offen oder geschlossen sein. |
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5.162 |
Die Aktien von Investmentfonds können an der Börse notiert sein oder nicht. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet. |
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5.163 |
Bei den Aktien von Investmentfonds werden unterschieden:
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Anteile an Geldmarktfonds (F.521)
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5.164 |
Definition: Geldmarktsfonds geben Aktien oder Anteile aus. Geldmarktfondsanteile können übertragbar sein und werden häufig als Substitute für Einlagen betrachtet. |
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)
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5.165 |
Definition: Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds stellen einen Anspruch auf einen Teil des Werts eines Investmentfonds, der kein Geldmarktfonds ist, dar. Diese Arten von Anteilen werden von Investmentfonds ausgegeben. |
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5.166 |
Sonstige nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds sind in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Solche Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet. |
Bewertung von Transaktionen mit Anteilen an Investmentfonds
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5.167 |
Der Wert von Transaktionen mit Investmentzertifikaten beinhaltet auch die reinvestierten (thesaurierten) Vermögenseinkommen. |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6)
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5.168 |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme werden in sechs Unterkategorien gegliedert:
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Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61)
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5.169 |
Definition: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen sind Forderungen, die die Versicherungsnehmer von Nichtlebensversicherungen gegen die Rückstellungen von Nichtlebensversicherungsgesellschaften hinsichtlich von Beitragsüberträgen und Aufwendungen für Versicherungsfälle haben. |
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5.170 |
Transaktionen mit den Rückstellungen von Nichtlebensversicherungen hinsichtlich von Beitragsüberträgen und Aufwendungen für Versicherungsfälle beziehen sich auf Risiken wie Unfälle, Krankheit und Brand sowie auf Rückversicherungen. |
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5.171 |
Beitragsüberträge sind Versicherungsprämien, für die noch kein Gegenwert erbracht wurde. Versicherungsprämien werden gewöhnlich zu Beginn des Zeitraums bezahlt, den die Versicherungspolice abdeckt. Nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung fallen die Versicherungsprämien stetig im Verlauf des Versicherungszeitraums an, so dass die Zahlung an dessen Beginn eine Vorauszahlung darstellt. |
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5.172 |
Ausstehende Ansprüche sind Ansprüche aufgrund eingetretener, aber noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle, einschließlich solcher, bei denen der Betrag strittig oder das den Anspruch begründende Ereignis eingetreten, aber noch nicht gemeldet ist. Fällige, aber noch nicht abgewickelte Ansprüche entsprechen den Rückstellungen für ausstehende Versicherungsansprüche; diese sind die Beträge, die Versicherungsgesellschaften ermittelt haben, um die voraussichtlichen Zahlungen infolge von Ereignissen abzudecken, die zwar schon eingetreten sind, für die die Forderungen aber noch nicht abgewickelt worden sind. |
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5.173 |
Versicherungsgesellschaften können andere versicherungstechnische Rückstellungen, z.B. Schwankungsrückstellungen, vorsehen. Jedoch werden diese nur dann als Verbindlichkeiten mit gegenüberstehenden Forderungen anerkannt, wenn ein Ereignis vorliegt, dass eine Verbindlichkeit begründet. Ansonsten sind Schwankungsrückstellungen interne Buchungen des Versicherers zur Berücksichtigung von Ersparnissen zur Abdeckung unregelmäßig eintretender Ereignisse, die jedoch keine bestehenden Ansprüche von Versicherungsnehmern darstellen. |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62)
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5.174 |
Definition: Ansprüche auf Leistungen und Rentenzahlungen von Lebensversicherungen sind Forderungen der Versicherungsnehmer und der Bezieher von Renten gegen Lebensversicherungsgesellschaften. |
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5.175 |
Aus den Lebensversicherungs- und Rentenansprüchen werden entweder den Versicherungsnehmern bei Fälligkeit der Police oder anderen Empfängern beim Tod des Versicherungsnehmers Leistungen gewährt; sie werden folglich von den Mitteln der Anteilseigner getrennt gehalten. Die Rückstellungen für Rentenzahlungen basieren auf der versicherungsmathematischen Berechnung des Barwerts der Verpflichtung, den Berechtigten künftig bis zu ihrem Tod ein Einkommen auszuzahlen. |
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5.176 |
Transaktionen mit den Ansprüchen auf Leistungen und Rentenzahlungen von Lebensversicherungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen. |
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5.177 |
Im Sinne finanzieller Transaktionen bestehen die Zugänge aus:
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5.178 |
Die Abgänge umfassen:
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5.179 |
Im Fall von Gruppenversicherungsverträgen, die z. B. von Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer geschlossen werden, sind die Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Berechtigten, da sie als die eigentlichen Versicherungsnehmer angesehen werden. |
Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen (F.63)
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5.180 |
Definition: Die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen umfassen die Forderungen gegenwärtiger und ehemaliger Arbeitnehmer gegenüber
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5.181 |
Transaktionen mit den Ansprüchen der privaten Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den von den Altersvorsorgeeinrichtungen angelegten Rückstellungen. |
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5.182 |
Die Zugänge Im Sinne finanzieller Transaktionen bestehen aus:
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5.183 |
Die Abgänge umfassen:
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Bedingte Alterssicherungsansprüche
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5.184 |
Die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen umfassen keine bedingten Alterssicherungsansprüche, die von institutionellen Einheiten begründet werden, die als Alterssicherungssysteme mit Leistungszusagen für Arbeitnehmer des Staates ohne spezielle Deckungsmittel oder als Altersvorsorgeeinrichtungen in der Sozialversicherung klassifiziert werden. Ihre Transaktionen werden nicht vollständig aufgezeichnet und ihre Ströme und Bestände werden nicht in den Hauptkonten abgebildet, sondern in der Ergänzungstabelle über bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Ansprüche an Altersvorsorgeeinrichtungen in der Sozialversicherung. Bedingte Alterssicherungsansprüche sind Eventualforderungen und damit weder Verbindlichkeiten des Zentralstaates, der Länder, der Gemeinden oder von Teilsektoren der Sozialversicherung noch Forderungen der voraussichtlichen Berechtigten. |
Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (F.64)
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5.185 |
Ein Arbeitgeber kann mit einem Dritten einen Vertrag schließen, in dessen Rahmen die Altersvorsorgeeinrichtungen für seine Arbeitnehmer betreut werden. Wenn der Arbeitgeber weiterhin die Bedingungen der Alterssicherungssysteme bestimmt, für eventuelle Finanzierungsdefizite haftet und berechtigt ist, eventuelle Finanzierungsüberschüsse zu vereinnahmen, wird er selbst als Träger von Alterssicherungssystemen, der Dritte wird hingegen als Verwalter der Altersvorsorgeeinrichtungen bezeichnet. Sieht die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten hingegen vor, dass der Arbeitgeber die Risiken und die Haftung für eventuelle Finanzierungsdefizite als Ausgleich zu dem Recht, eventuelle Überschüsse zu behalten, an den Dritten überträgt, fungiert der Dritte sowohl als Träger als auch als Verwalter von Alterssicherungssystemen. |
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5.186 |
Handelt es sich bei dem Träger und dem Verwalter eines Alterssicherungssystems um unterschiedliche Einheiten und sind die Erträge des Alterssicherungssystems niedriger als die Zunahme der Ansprüche, so wird ein Anspruch des Alterssicherungssystems gegen dessen Träger verbucht. Wenn die Erträge des Alterssicherungssystems höher sind als die Zunahme der Ansprüche, so hat die Altersvorsorgeeinrichtung seinem Träger einen entsprechenden Betrag auszuzahlen. |
Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65)
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5.187 |
Der Überschuss der Nettobeiträge über die Leistungen stellt eine Erhöhung der Verbindlichkeit des Versicherungssystems gegenüber den Leistungsempfängern dar. Diese Größe wird als Korrekturposten im Einkommensverwendungskonto verbucht. Als Erhöhung der Verbindlichkeiten wird die Größe auch im Finanzierungskonto verbucht. Dieser Korrekturposten kommt nur selten vor; daher können Änderungen solcher nicht die Altersicherung betreffender Ansprüche der Einfachheit halber zusammen mit den Ansprüchen auf Alterssicherungsleistungen verbucht werden. |
Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66)
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5.188 |
Definition: Rückstellungen für Forderungen im Rahmen von Standardgarantien sind Forderungen der Garantienehmer im Rahmen standardisierter Garantien gegenüber den diese Garantien stellenden institutionellen Einheiten. |
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5.189 |
Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien sind Vorauszahlungen der Nettogebühren und Rückstellungen zur Deckung ausstehender Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien. Wie bei Prämienüberträgen und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle umfassen Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien Beitragsüberträge (Prämien für den nächsten Rechnungszeitraum) und ausstehende Forderungen. |
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5.190 |
Standardisierte Garantien werden in großer Zahl und gewöhnlich für kleinere Beträge nach gleichen Regeln vergeben. An solchen Vereinbarungen sind drei Parteien beteiligt: der Entleiher, der Verleiher und der Bürge oder Garant. Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher kann mit dem Bürgen einen Vertrag abschließen, der die Rückzahlung sicherstellt, falls der Schuldner ausfällt. Beispiele hierfür sind Ausfuhrkreditgarantien und Garantien für die Darlehen Studierender. |
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5.191 |
Es ist zwar nicht möglich, die Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass ein bestimmter Schuldner ausfällt, üblicherweise wird jedoch geschätzt, wie viele Schuldner aus einer Gruppe gleichartiger Schuldner wahrscheinlich ausfallen werden. Wie eine Nichtlebensversicherungsgesellschaft rechnet ein gewerblich tätiger Garantiegeber damit, dass die Gebühren plus das damit verdiente Vermögenseinkommen und eventuelle Rückstellungen ausreichen, die erwarteten Ausfälle und die damit zusammenhängender Kosten zu decken und einen Gewinn zu erwirtschaften. Folglich werden solche Garantien, die sogenannten standardisierten Garantien, wie Nichtlebensversicherungen behandelt. |
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5.192 |
Standardgarantien umfassen Garantien für unterschiedliche Finanzinstrumente, beispielsweise Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und Handelskredite. Im Regelfall werden sie von finanziellen Kapitalgesellschaften, u.a. auch von Versicherungsunternehmen, aber auch vom Staat bereitgestellt. |
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5.193 |
Bietet eine institutionelle Einheit standardisierte Garantien an, so berechnet sie Gebühren und geht Verbindlichkeiten für den Fall der Inanspruchnahme der Garantie ein. Der Wert der Verbindlichkeiten auf dem Konto des Garanten entspricht dem Gegenwartswert der im Rahmen vorhandener Garantien erwarteten Forderungen abzüglich voraussichtlicher Rückzahlungen durch den ausfallenden Kreditnehmer. Diese Verbindlichkeit wird als Rückstellung für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien bezeichnet. |
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5.194 |
Eine Garantie kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken. Die Gebühr kann in jährlichen Raten oder im Voraus zu entrichten sein. Grundsätzlich entspricht die Gebühr den in jedem Jahr der Garantielaufzeit verdienten Prämien, wobei sich die Verbindlichkeit zum Ende der Laufzeit hin verringert (bei Ratenzahlung durch den Schuldner). Entsprechend richtet sich die Erfassung an der von Renten aus, wobei die Gebühren entsprechend der Verringerung der künftigen Verbindlichkeiten zu entrichten werden. |
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5.195 |
Ein wesentliches Merkmal eines Standardgarantie-Systems ist die Vielzahl gleichartiger Garantien, auch wenn die Laufzeit sowie deren Beginn und Ende nicht für alle vollkommen gleich sind. |
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5.196 |
Die Nettogebühren bestimmen sich als Erträge aus Gebühren zuzüglich Gebührenzusätze (entsprechend dem Vermögenseinkommen, das auf die die Gebühr entrichtende Einheit entfällt) abzüglich der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Solche Nettogebühren können von allen Wirtschaftssektoren an den Sektor entrichtet werden, dem der Garantiegeber zugeordnet ist. Forderungen an Standardgarantie-Systeme sind vom Garantiegeber an den Gläubiger des von der Garantie gedeckten Finanzinstruments zu zahlen, unabhängig davon, ob die Garantiegebühr vom Kreditgeber oder vom Kreditnehmer bezahlt wurde. Die finanziellen Transaktionen beziehen sich auf die Differenz zwischen den für neue Garantien entrichteten Gebühren und den Forderungen aus bestehenden Garantien. |
Standardisierte Garantien und einmalige Bürgschaften
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5.197 |
Standardgarantien werden anhand der folgenden zwei Kriterien von einmaligen Bürgschaften unterschieden:
Einmalige Garantien/Bürgschaften sind individuell gestaltet, und die Bürgen sind nicht in der Lage, das Risiko der Inanspruchnahme verlässlich zu schätzen. Die Bürgschaft stellt eine Eventualverbindlichkeit dar und wird nicht verbucht. Ausnahmen sind bestimmte vom Staat gestellte Garantien, die in Kapitel 20 beschrieben sind. |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7)
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5.198 |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen sind in zwei Unterkategorien unterteilt:
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Finanzderivate (F.71)
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5.199 |
Definition: Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können. Finanzderivate erfüllen die folgenden Bedingungen:
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5.200 |
Finanzderivate werden für eine Vielzahl verschiedener Zwecke verwendet, darunter für Finanzrisikomanagement, Sicherung, Arbitrage zwischen Märkten, Spekulation sowie als Arbeitnehmerentgelt. Finanzderivate versetzen die Akteure in die Lage, spezifische finanzielle Risiken (z.B. Zinsrisiko, Wechselkurs-, Aktienrisiko und Risiko von Rohstoffpreisschwankungen sowie Kreditrisiko usw.) an andere Einheiten zu übertragen, die bereit sind, diese Risiken einzugehen; im Regelfall geschieht dies ohne Handel mit einem Primär-Vermögenswert. Folglich werden Finanzderivate als sekundäre Vermögenswerte bezeichnet. |
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5.201 |
Der Wert eines Finanzderivates wird vom Preis des zugrunde liegenden Vermögenswertes abgeleitet — dem Referenzpreis. Der Referenzpreis kann sich auf folgende Werte beziehen: Forderungen oder Vermögensgüter, Zinssatz, Wechselkurs, auf ein anderes Derivat bzw. auf die Differenz zwischen zwei Preisen. Der Derivatvertrag kann sich ferner auf einen Index, einen Preiskorb oder auf andere Elemente, z.B. Emissionshandel oder Wetterbedingungen beziehen. |
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5.202 |
Finanzderivate können nach dem Instrumentwie Optionen, Terminkontrakten und Kreditderivaten oder nach dem Marktrisiko wie Währungs-, Zinsswaps usw.klassifiziert werden. |
Optionen
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5.203 |
Definition: Optionen sind Verträge, durch die der Inhaber der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung erwirbt, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vermögenswert zu einem festgelegten Preis vom Optionsverkäufer zu kaufen oder an diesen zu verkaufen.
Das Kaufrecht heißt Kaufoption, das Verkaufsrecht Verkaufsoption. |
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5.204 |
Der Optionskäufer zahlt eine Prämie (den Optionspreis) dafür, dass sich der Optionsverkäufer verpflichtet, eine bestimmte Menge eines Basiswertes zum vereinbarten Preis zu verkaufen bzw. zu kaufen. Die Prämie ist eine Forderung des Optionsinhabers und eine Verbindlichkeit des Optionsverkäufers. Konzeptionell betrachtet beinhaltet die Prämie das Dienstleistungsentgelt, welches getrennt gebucht wird. Allerdings sollten bei fehlenden detaillierten Daten Annahmen soweit möglich vermieden werden, wenn das Dienstleistungselement identifiziert wird. |
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5.205 |
Auch Optionsscheine sind eine Form von Optionen. Ihr Inhaber erhält durch sie das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, vom Emittenten des Optionsscheins während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Aktien oder Anleihen zu bestimmten Bedingungen zu kaufen. Es gibt ferner Währungsoptionsscheine, deren Wert auf dem Betrag einer Währung basiert, der erforderlich ist, um eine andere Währung zu kaufen, sowie Währungsoptionsscheine, die an Drittwährungen gekoppelt sind ("cross-currency warrants") sowie Index-, Korb- und Waren-Optionsscheine. |
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5.206 |
Der Optionsschein kann von der Schuldverschreibung abgetrennt und gesondert gehandelt werden. Infolgedessen sollten grundsätzlich zwei gesonderte Finanzinstrumente aufgeführt werden: der Optionsschein als Finanzderivat und die Anleihe als Schuldverschreibung. Optionsscheine, die an Derivate gekoppelt sind, werden nach ihren primären Merkmalen klassifiziert. |
Terminkontrakte
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5.207 |
Definition: Terminkontrakte sind Finanzkontrakte, bei denen zwei Parteien übereinkommen, eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Vermögensgutes an einem bestimmten Datum zu einem vereinbarten Preis (dem Ausübungspreis) auszutauschen. |
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5.208 |
Futures sind an organisierten Märkten (Terminbörsen) gehandelte Terminkontrakte. Futures und andere Terminkontrakte werden in der Regel, allerdings nicht immer, statt durch Lieferung des Basiswertes durch einen Barausgleich oder die Übergabe eines anderen finanziellen Vermögenswertes ausgeglichen, so dass sie von dem Basiswert getrennt bewertet und gehandelt werden. Zu den üblichen Termingeschäften gehören auch Swaps und Forward Rate Agreements (FRA). |
Optionen versus Terminkontrakte
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5.209 |
Optionen unterscheiden sich von Terminkontrakten in folgenden Punkten:
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Swaps
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5.210 |
Definition: Swaps sind Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf einen vereinbarten fiktiven Kapitalbetrag beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegten Bedingungen zu leisten. Am häufigsten kommen Zins-, Devisen- und Währungsswaps vor. |
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5.211 |
Bei Zinsswaps werden Zinszahlungen unterschiedlicher Art ausgetauscht, die sich auf einen fiktiven Kapitalbetrag beziehen, der niemals ausgetauscht wird. Beispiele für die unterschiedlichen ausgetauschten Zinsarten sind feste Zinssätze, veränderliche Zinssätze und Zinssätze, die auf eine bestimmte Währung lauten. Der Ausgleich erfolgt häufig über Nettozahlungen in Höhe der aktuellen Differenz zwischen den beiden vertraglich festgelegten Zinssätzen, die sich auf den vereinbarten fiktiven Kapitalbetrag beziehen. |
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5.212 |
Devisenswaps sind Devisengeschäfte zu einem im Voraus vertraglich festgelegten Wechselkurs. |
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5.213 |
Bei Devisenswaps werden von den Zinszahlungen abgeleitete Geldströme und bei Vertragsende Kapitalbeträge zu einem vereinbarten Wechselkurs ausgetauscht. |
Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward rate agreements — FRA)
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5.214 |
Definition: FRA sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisiken zu schützen, einen Zinsbetrag vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfüllungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird. Zinsausgleichsvereinbarungen werden ähnlich wie Zinsswaps durch Geldleistungen ausgeglichen. Die Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem in der Zinsausgleichsvereinbarung vereinbarten Satz und dem am Erfüllungstag geltenden Marktzinssatz. |
Kreditderivate
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5.215 |
Definition: Kreditderivate sind Finanzderivate, die in erster Linie dazu dienen, mit Kreditrisiken zu handeln.
Kreditderivate sind so konzipiert, dass das Ausfallrisiko bei Krediten und Wertpapieren gehandelt werden kann. Kreditderivate gibt es sowohl in der Form von Terminkontrakten als auch von Optionsverträgen. Wie andere Finanzderivate werden sie häufig im Rahmen von Standardverträgen erstellt, die eine Bewertung zu Marktpreisen ermöglichen. Die Übertragung des Kreditrisikos findet — in Austausch gegen eine Prämie — zwischen dem Risikoverkäufer, dem Sicherungsnehmer, und dem Risikokäufer, dem Sicherungsgeber, statt. |
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5.216 |
Wenn ein Kredit ausfällt, leistet der Risikokäufer dem Risikoverkäufer einen Barausgleich. Ein Kreditderivat kann auch ausgeglichen werden, indem die säumige Einheit einen Schuldtitel liefert. |
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5.217 |
Zu den Kreditderivaten gehören Kreditausfalloptionen (so genannte "Credit Default Options"), Kreditausfallswaps ("Credit Default Swaps" oder CDS) und Gesamtertragsswaps ("Total Return Swaps"). Die Entwicklung von CDS-Prämien wird von einem einschlägigen Index für gehandelte Kreditderivate abgebildet. |
Kreditausfallswaps
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5.218 |
Definition: Kreditausfallswaps (CDS) sind vertraglich vereinbarte Kreditversicherungen. Sie sollen den Gläubiger (Käufer eines CDS) gegen Verluste absichern,
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5.219 |
Tritt kein Ausfall bei der betreffenden Einheit oder dem betreffenden Schuldinstrument ein, zahlt der Risikoverkäufer die Prämien weiter bis Vertragsende. Wenn es zu einem Ausfall kommt, leistet der Risikokäufer eine Ausgleichszahlung an den Risikoverkäufer, der die Prämienzahlungen einstellt. |
Finanzinstrumente, die keine Finanzderivate sind
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5.220 |
Zu den Finanzderivaten zählen nicht:
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Mitarbeiteraktienoptionen (F.72)
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5.221 |
Definition: Mitarbeiteraktienoptionen sind Vereinbarungen, die zu einem bestimmten Datum geschlossen werden und Arbeitnehmer dazu berechtigen, eine bestimmte Anzahl von Aktien des Arbeitgebers zu einem festgelegten Preis entweder zu einem festgelegten Zeitpunkt oder binnen eines bestimmten Zeitraums unmittelbar nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit zu erwerben.
Dabei werden folgende Begriffe verwendet:
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5.222 |
Transaktionen mit Mitarbeiteraktienoptionen werden im Finanzierungskonto als Gegenposition des Arbeitnehmerentgelts in Höhe des Wertes der Aktienoption ausgewiesen. Der Wert der Option wird auf den Zeitraum vom Tag der Gewährung bis zum Tag des Eigentumsübergangs umgelegt; ist dies wegen fehlender Einzelangaben nicht möglich, ist der Wert am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit zu verbuchen. Anschließend werden die Transaktionen am Ausübungstag oder — sofern die Optionen handelbar sind und tatsächlich gehandelt werden — zwischen dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit und dem Ende des Ausübungszeitraums verbucht. |
Bewertung der Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen
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5.223 |
Beim Sekundärhandel mit Optionen und beim vorzeitigen Glattstellen von Optionen finden finanzielle Transaktionen statt. Wird eine Option fällig, kann sie ausgeübt werden oder nicht. Wird sie ausgeübt, erfolgt u.U. eine Zahlung des Optionsverkäufers an den Optionskäufer in Höhe der Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Basiswerts und dem vereinbarten Ausübungspreis, oder es findet ein Kauf oder Verkauf des Basiswerts (bei dem es sich um ein finanzielles oder um ein nichtfinanzielles Aktivum handeln kann) statt, der zum geltenden Marktpreis gebucht wird und dem eine Zahlung zwischen dem Optionskäufer und dem Optionsverkäufer in Höhe des vereinbarten Ausübungspreises gegenübersteht. Die Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Basiswertes und dem vereinbarten Ausübungspreis ist in beiden Fällen gleich dem Liquidationswert der Option, d.h. dem Optionspreis bei Fälligkeit. Wird die Option nicht ausgeübt, findet keine Transaktion statt. Vielmehr erzielt der Optionsverkäufer einen Umbewertungsgewinn und der Optionskäufer einen Umbewertungsverlust (beide in Höhe der bei Vertragsabschluss gezahlten Prämie), die im Umbewertungskonto zu buchen sind. |
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5.224 |
Bei derartigen Finanzderivaten sind sowohl der Handel mit den Kontrakten als auch der Nettowert am Abrechnungstag als Transaktionen zu buchen. Ferner müssen u.U. Transaktionen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Derivatkontrakten gebucht werden. In vielen Fällen schließen die beiden Parteien jedoch den Kontrakt ab, ohne dass eine Zahlung zwischen ihnen erfolgt. In solchen Fällen ist der Wert der Transaktion, durch die der Kontrakt abgeschlossen wird, gleich null, so dass keine Buchung im Finanzierungskonto erfolgt. |
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5.225 |
Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über Derivate geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht davon aus, dass die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Dienstleistungsentgelt zu behandeln. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme sind als Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, dass der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die "Prämie") ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen. |
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5.226 |
Sieht eine Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Anschließend entspricht der Wert eines Swaps:
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5.227 |
Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen. |
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5.228 |
Wenn der Swapgegenstand anschließend zurückgetauscht wird, gelten die Konditionen der Swapvereinbarung, so dass möglicherweise Forderungen zu einem Preis getauscht werden, der von ihrem jeweiligen Marktpreis abweicht. Die diesem gegenüberstehende Zahlung zwischen den Swapkontraktparteien ist die im Kontrakt angegebene. Die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Kontraktpreis entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitstag und wird als Transaktion bei Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) ausgewiesen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen vor der Lieferung des Basiswerts. |
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5.229 |
Ein Swap oder eine Zinsausgleichsvereinbarung (Forward Rate Agreement) wird bei einer institutionellen Einheit unter Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen auf der Aktivseite verbucht, wenn der Nettowert positiv ist. Ist der Nettowert des Swap negativ und damit eine Verbindlichkeit, wird er vereinbarungsgemäß ebenfalls auf der Aktivseite verbucht, so dass nicht ständig zwischen Aktiv- und Passivseite hin- und hergewechselt werden muss. Demnach erhöht sich der Nettowert durch per saldo negative Zahlungen. |
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.8)
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5.230 |
Definition: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen als Gegenpositionen zu Transaktionen, wenn zwischen diesen Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht. |
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5.231 |
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen Transaktionen mit Forderungen, die durch vorzeitige oder verspätete Zahlungen für Gütertransaktionen, durch Verteilungstransaktionen oder durch finanzielle Transaktionen im Sekundärhandel entstanden sind. |
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5.232 |
Finanzielle Transaktionen mit sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten umfassen:
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Handelskredite und Anzahlungen (F.81)
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5.233 |
Definition: Handelskredite und Anzahlungen sind Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren oder Dienstleistungen entstehen sowie durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für künftige Waren- und Dienstleistungslieferungen. |
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5.234 |
Handelskredite und Anzahlungen kommen zustande, wenn die Zahlung für Waren und Dienstleistungen nicht zur selben Zeit erfolgt wie der Übergang des Eigentums an der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung. Wird eine Zahlung vor dem Eigentumsübergang geleistet, handelt es sich um eine Anzahlung. |
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5.235 |
Unterstellte Bankgebühren, die fällig aber noch nicht entrichtet sind, fallen unter das jeweilige Finanzinstrument, in der Regel Zinsen, und Prämienüberträge fallen unter versicherungstechnische Rückstellungen (F.61). In beiden Fällen erfolgt keine Buchung unter Handelskredite und Anzahlungen. |
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5.236 |
Die Unterkategorie Handelskredite und Anzahlungen umfasst:
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5.237 |
Handelskredite sind von Handelsfinanzierungen in Form von Handelswechseln und der Handelsfinanzierung dienenden Krediten Dritter zu unterscheiden. |
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5.238 |
Handelskredite und Anzahlungen umfassen keine Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten. Sie sind den Krediten zuzurechnen. |
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5.239 |
Handelskredite und Anzahlungen können nach ihrer ursprünglichen Laufzeit in kurzfristige und langfristige Handelskredite und Anzahlungen unterteilt werden. |
Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89)
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5.240 |
Definition: Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten sind Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen. |
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5.241 |
Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten sind Forderungen, die dadurch entstehen, dass Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht geleistet wurden. Das gilt beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen:
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5.242 |
Aufgelaufene Zinsen und Zinsrückstände werden mit den verzinslichen Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht und nicht etwa als übrige Forderungen und Verbindlichkeiten. Werden die aufgelaufenen Zinsen nicht so gebucht, als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden, so sind sie den übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten zuzurechnen. |
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5.243 |
Die Gebühren für Lombardkredite und Darlehen von Währungsgold, die als Zinsen behandelt werden, werden nicht mit dem betreffenden Instrument verbucht, sondern mit den übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten. |
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5.244 |
Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen nicht:
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ANHANG 5.1
KLASSIFIKATION DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN
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5.A1.01 |
Finanzielle Transaktionen lassen sich nach verschiedenen Kriterien klassifizieren: nach der Art des Finanzinstruments, der Begebbarkeit, der Art des Einkommens, der Laufzeit, der Währung und der Zinsart. |
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach Kategorie
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5.A1.02 |
Die finanziellen Transaktionen sind, wie in Tabelle 5.3 dargestellt, in Kategorien und Unterkategorien untergliedert. Diese Klassifikation stimmt mit der der Forderungen und Verbindlichkeiten überein.
Tabelle 5.3 — Klassifikation der finanziellen Transaktionen
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5.A1.03 |
Die Klassifikation der finanziellen Transaktionen und der Forderungen und Verbindlichkeiten basiert in erster Linie auf der Liquidität, der Begebbarkeit und den rechtlichen Merkmalen der Finanzinstrumente. Im Allgemeinen sind die Kategorien unabhängig von der Klassifikation der institutionellen Einheiten definiert. Die Forderungen und Verbindlichkeiten können durch eine Kreuztabellierung nach den institutionellen Einheiten weiter aufgegliedert werden. So können beispielsweise Sichteinlagen als Interbankpositionen von Einlagengesellschaften (ohne die Zentralbank) kreuztabelliert werden. |
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Handelbarkeit
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5.A1.04 |
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist. Notwendige Bedingungen für die Handelbarkeit sind:
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5.A1.05 |
Wertpapiere, Finanzderivate, Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) stellen handelbare Forderungen dar. Zu den Wertpapieren gehören Schuldverschreibungen (AF.3), börsennotierte Aktien (AF.511), nicht börsennotierte Aktien (AF.512) und Investmentfondsanteile (AF.52). Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen werden nicht unter die Wertpapiere eingereiht, selbst wenn sie handelbare Finanzinstrumente sind. Sie sind an bestimmte finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögensgüter oder Indizes gebunden, so dass mit ihnen bestimmte finanzielle Risiken eigenständig an den Finanzmärkten gehandelt werden können. |
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5.A1.06 |
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1) Bargeld und Einlagen (AF.2), Kredite (AF.4), sonstige Anteilsrechte (AF.519), Versicherungs-, Alterssicherungs- und standardisierte Garantiesysteme und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht handelbar. |
Strukturierte Wertpapiere
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5.A1.07 |
In strukturierten Wertpapieren sind üblicherweise ein Wertpapier oder ein Korb von Wertpapieren mit einem Finanzderivat oder einen Korb von Finanzderivaten kombiniert. Finanzinstrumente, die keine strukturierten Wertpapiere darstellen, sind beispielsweise strukturierte Einlagen, die die Merkmale von Einlagen und von Finanzderivaten verbinden. Während zu Vertragsbeginn von Schuldverschreibungen typischerweise ein zurückzuzahlender Kapitalbetrag geleistet wird, gilt dies für Finanzderivate nicht. |
Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens
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5.A1.08 |
Finanzielle Transaktionen sind nach der Art des von ihnen generierten Einkommens zu klassifizieren. Die Verknüpfung des Einkommens mit den entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten erleichtert die Berechnung der Renditen. Der Tabelle 5.4 ist die detaillierte Klassifizierung nach Transaktionen und Einkommensarten zu entnehmen. Während für Währungsgold und SZR, Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten Zinsen anfallen, generieren Anteilsrechte überwiegend Dividenden, reinvestierte Gewinne und Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften. Kapitalerträge entstehen den Inhabern von Investitionsfondsanteilen und versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Ertrag aus einer Beteiligung an einem Finanzderivat wird nicht als Einkommen verbucht, weil kein Kapitalbetrag angelegt wurde.
Tabelle 5.4 — Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens
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Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Zinssatzes
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5.A1.09 |
Verzinsliche Forderungen und Verbindlichkeiten lassen sich danach untergliedern, ob ein fester, ein veränderlicher oder ein gemischter Zinssatz gilt. |
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5.A1.10 |
Bei Finanzinstrumenten mit festem Zinssatz sind die Zahlungen des vertraglichen Nominalzinssatzes in der Nennwährung über die Laufzeit des Finanzinstruments hinweg oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren festgelegt. Der Schuldner kennt bereits zu Beginn der Laufzeit den Zeitpunkt und den Wert der Zins- und Tilgungszahlungen. |
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5.A1.11 |
Bei Finanzinstrumenten mit veränderlichem Zinssatz sind die Zins- und Tilgungszahlungen an einen Zinssatz, einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen oder den Preis eines Vermögensgegenstands gekoppelt. Der Referenzwert schwankt in Abhängigkeit von den Marktbedingungen. |
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5.A1.12 |
Finanzinstrumente mit gemischtem Zinssatz sind im Verlauf ihrer Laufzeit sowohl mit einem festen als auch mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet und werden als Finanzinstrumente mit veränderlichem Zinssatz klassifiziert. |
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Laufzeit
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5.A1.13 |
Für eine Analyse von Zinssätzen und von Renditen von Aktiva, der Liquidität oder der Fähigkeit zur Erfüllung des Schuldendienstes, ist u.U. eine Aufgliederung nach Laufzeiten erforderlich. |
Kurze und lange Laufzeit
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5.A1.14 |
Definition: Eine kurzfristige Forderung oder Verbindlichkeit ist jederzeit auf Verlangen des Gläubigers beziehungsweise nach einem Jahr oder früher rückzahlbar. Eine langfristige Forderung oder Verbindlichkeit ist erst nach mindestens einem Jahr rückzahlbar, oder es ist keine Laufzeit festgelegt. |
Ursprüngliche Laufzeit und Restlaufzeit
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5.A1.15 |
Definition: Die ursprüngliche Laufzeit von Forderungen oder Verbindlichkeiten ist als der Zeitraum vom Ausgabedatum bis zur festgelegten Abschlusszahlung definiert. Die Restlaufzeit von Forderungen oder Verbindlichkeiten ist als der Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur festgelegten Abschlusszahlung definiert. |
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5.A1.16 |
Der Begriff der ursprünglichen Laufzeit ist für das Verständnis der Emission von Schuldtiteln nützlich. Daher werden Schuldverschreibungen und Kredite je nach ihrer ursprünglichen Laufzeit in kurzfristige und langfristige Schuldverschreibungen und Kredite unterteilt. |
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5.A1.17 |
Die Restlaufzeit ist für eine Analyse des Verschuldung und der Fähigkeit zur Erfüllung des Schuldendienstes von größerer Bedeutung. |
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Währung
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5.A1.18 |
Viele Kategorien, Unterkategorien und Unterpositionen können nach der Währung untergegliedert werden, auf die sie lauten. |
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5.A1.19 |
Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zählen auch solche in Korbwährungen (beispielsweise SZR) oder solche, die auf Gold lauten. Besonders sinnvoll ist die Unterscheidung zwischen Landes- und Fremdwährung bei Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Krediten (AF.4). |
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5.A1.20 |
Die Abrechnungswährung kann sich von der Nennwährung unterscheiden. Die Abrechnungswährung bezeichnet die Währung, in die der Wert der Positionen und Ströme von Finanzinstrumenten wie Wertpapieren bei der Abrechnung jeweils umgewandelt wird. |
Geldmengenaggregate
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5.A1.21 |
Die Analyse geldpolitischer Maßnahmen erfordert u.U. den Ausweis von Geldmengenaggregaten wie M1, M2 und M3 in den Finanzierungskonten. Im ESVG 2010 werden keine Geldmengenaggregate definiert. |
KAPITEL 6
SONSTIGE STRÖME
EINFÜHRUNG
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6.01 |
Sonstige Ströme sind Änderungen des Wertes von Aktiva und Passiva, die nicht das Ergebnis von Transaktionen sind. Diese Ströme gelten nicht als Transaktionen, weil sie nicht alle Merkmale einer Transaktion aufweisen; dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beteiligten institutionellen Einheiten nicht in gegenseitigem Einvernehmen handeln, etwa im Falle einer entschädigungslosen Enteignung. Die Wertänderung kann auch die Folge eines natürlichen Ereignisses wie eines Erdbebens sein, welches kein wirtschaftliches Phänomen darstellt. Es ist auch möglich, dass sich der in Fremdwährungseinheiten ausgedrückte Wert eines Aktivums infolge einer Wechselkursänderung ändert. |
SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER AKTIVA UND PASSIVA
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6.02 |
Definition: Sonstige Änderungen der Aktiva und Passiva sind wertändernde Wirtschaftsströme, die nicht das Ergebnis von Transaktionen sind, die im Vermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto gebucht werden.
Es werden zwei Arten sonstiger Änderungen unterschieden. Die erste umfasst Volumenänderungen der Aktiva und Passiva im Sinne realer Vermögensänderungen. Die zweite betrifft nominale Umbewertungsgewinne und -verluste. |
Sonstige reale Vermögensänderungen (K.1 bis K.6)
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6.03 |
Im Vermögensbildungskonto können produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter auf verschiedenen Wegen in einen Sektor eintreten oder diesen verlassen, nämlich durch Erwerb und Veräußerung von Anlagegütern, durch Abschreibungen oder durch Zugang, Abgang und laufende Verluste bei den Vorräten. Im Finanzierungskonto kommen Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt ins System, wenn ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger eine künftige Zahlungsverpflichtung eingeht, und sie verlassen das System mit Erfüllung dieser Verpflichtung. |
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6.04 |
Zu den sonstigen realen Vermögensänderungen gehören Ströme, die ohne Bindung an Transaktionen dafür sorgen, dass Aktiva und Passiva ins System gelangen oder dieses verlassen — beispielsweise Zu- und Abgänge durch Erschließung, Abbau und Schädigung natürlicher Vermögensgüter.
Die sonstigen realen Vermögensänderungen enthalten ferner die Auswirkung unvorhergesehener äußerer Ausnahmeereignisse, die ihrem Wesen nach keine wirtschaftlichen sind, sowie Änderungen durch die Neuzuordnung oder Umstrukturierung institutioneller Einheiten oder bestimmter Aktiva und Passiva. |
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6.05 |
Sonstige reale Vermögensänderungen umfassen sechs Kategorien:
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Zubuchungen von Vermögensgütern (K.1)
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6.06 |
Zubuchungen von Vermögensgütern entsprechen der produktionsfremden Erhöhung des Volumens produzierter und nichtproduzierter Vermögensgüter. Hierzu gehören:
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Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2)
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6.07 |
Zu Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter gehören:
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Katastrophenschäden (K.3)
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6.08 |
Als sonstige reale Vermögensänderungen werden die Katastrophenschäden an Wirtschaftgütern gebucht, die das Ergebnis von unregelmäßigen, abgrenzbaren Ereignissen großer Tragweite sind. |
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6.09 |
Zu solchen Ereignissen zählen starke Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutkatastrophen, außergewöhnlich heftige Wirbelstürme, Dürre- und sonstige Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr und sonstige politische Ereignisse, technische Unfälle wie das Austreten größerer Mengen toxischer Substanzen oder das Entweichen größerer Mengen radioaktiver Partikel in die Luft. Beispiele für solche Ereignisse sind:
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Enteignungsgewinne/-verluste (K.4)
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6.10 |
Enteignungsgewinne/-verluste entstehen, wenn Regierungen oder sonstige institutionelle Einheiten aus Gründen, die nichts mit der Zahlung von Steuern, Geldstrafen oder ähnlichen Abgaben zu tun haben, ohne volle Entschädigung von Vermögensgütern anderer institutioneller Einheiten einschließlich gebietsfremder Einheiten Besitz ergreifen. Die Enteignung im Zusammenhang mit Straftaten wird als Geldstrafe betrachtet. Der nicht entschädigte Teil derartiger einseitiger Beschlagnahmen wird als sonstige Volumenänderung gebucht. |
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6.11 |
Von Gläubigern betriebene Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen von Vermögensgütern werden nicht als Enteignungsgewinne verbucht, da sich dieser Rechtsweg entweder durch ausdrückliche Festlegung oder durch allgemeine Verständigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis der Parteien ergibt. |
Sonstige Volumenänderungen (K.5)
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6.12 |
Sonstige Volumenänderungen (K.5) umfassen die Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse auf den wirtschaftlichen Wert von Vermögensgütern sowie Forderungen und Verbindlichkeiten. |
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6.13 |
Beispiele für sonstige Volumenänderungen bei Vermögensgütern sind unter anderem:
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6.14 |
Beispiele für sonstige Volumenänderungen an Forderungen und Verbindlichkeiten sind unter anderem:
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6.15 |
Sonstige Volumenänderungen umfassen nicht:
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Änderungen der Zuordnung (K.6)
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6.16 |
Änderungen der Zuordnung umfassen Änderungen der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten sowie Änderungen der Vermögensart. |
Änderung der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten (K.61)
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6.17 |
Ändert eine institutionelle Einheit ihre Sektorzugehörigkeit, so muss die gesamte Vermögensbilanz umgebucht werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine dem Sektor der privaten Haushalte zugeordnete Einheit eine vom Inhaber abweichende Rechtspersönlichkeit erlangt und zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft wird, die nun dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist. |
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6.18 |
Bei Änderungen der Sektorzugehörigkeit wird die gesamte Vermögensbilanz auf einen anderen Sektor oder Teilsektor umgebucht. Die Umbuchung kann eine Konsolidierung oder Entkonsolidierung der Aktiva und Passiva mit sich bringen, die ebenso in diese Kategorie aufgenommen wird. |
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6.19 |
Die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten umfasst das Entstehen und Verschwinden von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen. Wenn eine Kapitalgesellschaft unter Verlust ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit von einer oder mehreren anderen Kapitalgesellschaften übernommen wird, werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Aktien und sonstiger Beteiligungen zwischen dieser Kapitalgesellschaft und den sie übernehmenden Kapitalgesellschaften aus dem Gesamtrechnungssystem herausgenommen. Der Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Fusion ist jedoch als finanzielle Transaktion zwischen der erwerbenden Kapitalgesellschaft und dem bisherigen Inhaber zu buchen. Der Umtausch vorhandener Aktien in Aktien der übernehmenden oder neuen Kapitalgesellschaft ist als Rücknahme von Aktien und gleichzeitige Ausgabe neuer Aktien zu buchen. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übernommenen Kapitalgesellschaft und Dritten bleiben unverändert bestehen und gehen auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über. |
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6.20 |
Entsprechend wird, wenn eine Kapitalgesellschaft rechtlich in zwei oder mehr institutionelle Einheiten geteilt wird, das Entstehen von Forderungen und Verbindlichkeiten als Änderung der Sektorzuordnung gebucht. |
Änderungen der Vermögensart (K.62)
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6.21 |
Änderungen der Vermögensart ergeben sich, wenn bestimmte Aktiva und Passiva in der Eröffnungsbilanz in einer anderen Kategorie ausgewiesen werden als in der Schlussbilanz. Beispiele dafür sind Änderungen bei der Bodennutzung oder die Umwidmung von Wohnungen zu gewerblichen Räumen oder umgekehrt. Bei Grund und Boden werden beide Buchungen (negatives Vorzeichen für die alte Kategorie, positives Vorzeichen für die neue Kategorie) mit demselben Wert vorgenommen. Die Änderung des Grundstückwertes aufgrund dieser Nutzungsänderung wird als Volumenänderung und nicht als Umbewertung und somit als Zubuchung oder Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter behandelt. |
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6.22 |
Die Zubuchung oder Abbuchung von Währungsgold, das in Form von Barrengold vorliegt, kann nicht durch eine Finanztransaktion bewirkt werden, sondern wird durch sonstige reale Vermögensänderungen systemwirksam ein- und ausgebucht. |
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6.23 |
Ein besonderer Fall von Neuzuordnung liegt bei Barrengold vor. Barrengold kann in der Form einer Forderung als Währungsgold oder in der Form einer Wertsache als Warengold erscheinen, je nachdem, wer das Barrengold aus welchem Grunde besitzt. Monetisierung ist die Neuzuordnung des Barrengolds von Warengold zu Währungsgold. Demonetisierung ist die Neuzuordnung des Barrengolds von Währungsgold zu Warengold. |
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6.24 |
Operationen in Bezug auf Barrengold sind wie folgt zu buchen:
Die oben auf eine Währungsbehörde bezogenen Fälle gelten auch für eine internationale Finanzorganisation. |
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6.25 |
Die Wandlung von Schuldverschreibungen in Aktien ist keine Änderung der Vermögensart, sondern wird als zwei finanzielle Transaktionen erfasst. |
Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7)
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6.26 |
Das Umbewertungskonto verzeichnet die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste, die im Verlauf einer Berichtsperiode für die Vermögenseigentümer entstehen, und bildet somit die Änderungen von Höhe und Struktur der Preise ab. Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7) umfassen neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71) und reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72). |
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6.27 |
Definition: Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste (K.7) eines Aktivpostens sind die Erhöhungen und Verminderungen seines Wertes, wie sie für den wirtschaftlichen Eigentümer des Aktivpostens infolge von Preiserhöhungen bzw. Preisverminderungen entstehen. Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste einer Verbindlichkeit sind die Verminderungen bzw. Erhöhungen ihres Wertes infolge von Preisverminderungen bzw. Preiserhöhungen. |
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6.28 |
Ein Umbewertungsgewinn ergibt sich durch eine Wertsteigerung eines Aktivpostens oder durch eine Wertminderung einer Verbindlichkeit. Ein Umbewertungsverlust ergibt sich durch eine Wertminderung eines Aktivpostens oder durch eine Werterhöhung einer Verbindlichkeit. |
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6.29 |
Im Umbewertungskonto werden die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste so gebucht, wie sie auf Aktiva und Passiva entstehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich realisiert werden. Ein Umbewertungsgewinn gilt dann als realisiert, wenn der betreffende Aktivposten verkauft, getilgt, verbraucht oder anderweitig veräußert oder die Verbindlichkeit zurückgezahlt worden ist. Ein nichtrealisierter Umbewertungsgewinn ist ein Umbewertungsgewinn aus einem am Ende der Berichtsperiode noch bestehendem Aktivposten bzw. einer dann noch bestehenden Verbindlichkeit. Ein realisierter Umbewertungsgewinn bezieht sich gewöhnlich auf den gesamten Zeitraum des Bestehens des Aktivums bzw. Passivums, unabhängig davon, ob dieser Zeitraum der Berichtsperiode entspricht oder nicht. Da jedoch die Umbewertungsgewinne und -verluste periodengerecht ausgewiesen werden, wird in den Klassifikationen und Konten nicht zwischen realisierten und nichtrealisierten Gewinnen unterschieden, selbst wenn das für bestimmte Zwecke nützlich wäre. |
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6.30 |
Umbewertungsgewinne und -verluste umfassen die Zugewinne und Verluste bei allen Arten von Aktiva und Passiva, d. h. an Vermögensgütern ebenso wie an Forderungen und Verbindlichkeiten. Auch Umbewertungsgewinne an den Vorratsbeständen bei den Produzenten, einschließlich unfertiger Erzeugnisse und angefangener Arbeiten, sind eingeschlossen. |
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6.31 |
Nominale Umbewertungsgewinne können unabhängig davon entstehen, wie lange sich die Aktiva oder Passiva in der Berichtsperiode im Vermögensbestand befinden, so dass es nicht erforderlich ist, dass sie in der Eröffnungs- und/oder in der Schlussbilanz erscheinen. Der nominale Umbewertungsgewinn bzw. -verlust, der sich für den Eigentümer zwischen zwei Zeitpunkten aus einem bestimmten Aktivum bzw. Passivum oder einer bestimmten Menge eines speziellen Typs von Aktiva bzw. Passiva ergibt, ist definiert als der „aktuelle Wert dieses Aktivums bzw. Passivums zu dem späteren Zeitpunkt abzüglich des aktuellen Werts dieses Aktivums zu dem früheren Zeitpunkt“, wobei angenommen wird, dass sich das eigentliche Aktivum bzw. Passivum in der Zwischenzeit weder qualitativ noch quantitativ verändert. |
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6.32 |
Der nominale Gewinn (G) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t kann wie folgt ausgedrückt werden: wobei po und pt die Preise für das Aktivum zu den Zeitpunkten o bzw. t sind. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten mit Festwert in Landeswährung sind po und pt per Definition stets eins, so dass der nominale Umbewertungsgewinn/-verlust stets null ist. |
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6.33 |
Bei der Berechnung der Umbewertungsgewinne bzw. -verluste müssen die Zu- und Abgänge von Aktiva so bewertet werden wie im Vermögensbildungs- und Finanzierungskonto und die Bestände an Aktiva so wie in der Vermögensbilanz. Der Anschaffungswert von Anlagegütern ist der vom Käufer an den Produzenten bzw. Verkäufer gezahlte Betrag zuzüglich der dem Käufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung. Der Veräußerungswert eines bestehenden Anlageguts ist der vom Käufer erhaltene Betrag abzüglich der dem Verkäufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung. |
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6.34 |
Eine vom unter 6.33 beschriebenen Regelfall abweichende Ausnahme liegt vor, wenn der gezahlte Preis nicht mit dem Marktwert des Anlagegutes übereinstimmt. In diesem Fall wird für die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert ein Vermögenstransfer unterstellt und die Anschaffung zum Marktpreis gebucht. Dies kommt insbesondere bei Transaktionen mit nichtmarktbestimmten Sektoren vor. |
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6.35 |
Es wird zwischen vier Situationen unterschieden, die zu nominalen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten führen:
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6.36 |
Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste werden so eingetragen, wie sie auf Aktiva und Passiva entstehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich realisiert werden. Sie werden im Umbewertungskonto der betreffenden Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht. |
Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71)
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6.37 |
Definition: Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71) aus einem Aktivum bzw. Passivum sind der Wert der Umbewertungsgewinne bzw. -verluste, die sich ergeben, wenn sich der Preis des Aktivums bzw. Passivums im gleichen Verhältnis ändert wie das allgemeine Preisniveau. |
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6.38 |
Neutrale Umbewertungsgewinne und -verluste werden ermittelt, um die Ableitung realer Umbewertungsgewinne und -verluste zu ermöglichen, die eine Umverteilung der realen Kaufkraft zwischen den Sektoren bewirken. |
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6.39 |
Bezeichnet man den allgemeinen Preisindex mit r, so kann der neutrale Umbewertungsgewinn (NG) einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wie folgt ausgedrückt werden: Dabei ist: po × q der aktuelle Wert des Aktivums zum Zeitpunkt o, und rt/ro ist der Faktor der Änderung des allgemeinen Preisindex zwischen den Zeitpunkten o und t. Der gleiche Term rt/ro wird für alle Aktiva und Passiva verwendet. |
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6.40 |
Der anzuwendende allgemeine Preisindex für die Berechnung neutraler Umbewertungsgewinne und -verluste ist ein Preisindex für Konsumausgaben. |
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6.41 |
Neutrale Umbewertungsgewinne und -verluste werden im Konto der neutralen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt. |
Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72)
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6.42 |
Definition: Die realen Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72) eines Aktivums bzw. Passivums sind die Differenz zwischen den nominalen und neutralen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten dieses gleichen Aktivums bzw. Passivums. |
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6.43 |
Der reale Gewinn (RG) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t errechnet sich aus folgender Formel:
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6.44 |
Die Werte der realen Umbewertungsgewinne bzw. -verluste von Aktiva bzw. Passiva hängen also davon ab, wie sich, gemessen am allgemeinen Preisindex, ihre Preise im Verhältnis zur Entwicklung anderer Preise über die betrachtete Periode ändern. |
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6.45 |
Reale Umbewertungsgewinne und -verluste werden im Konto der realen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos. |
Umbewertungsgewinne/-verluste nach Art der Forderungen und Verbindlichkeiten
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (AF.1)
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6.46 |
Der Preis von Währungsgold wird in der Regel in US-Dollar angegeben und somit unterliegt der Wert des Währungsgolds nominalen Umbewertungsgewinnen und -verlusten, die durch Wechselkursschwankungen und Änderungen des eigentlichen Goldpreises entstehen. |
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6.47 |
Da die SZR als Währungskorb angelegt sind, schwankt der Wert in der jeweiligen Landeswährung wie auch der Wert der Umbewertungsgewinne/-verluste im gleichen Maße, wie sich die Wechselkurse der einzelnen Währungen im Korb gegenüber der Landeswährung ändern. |
Bargeld und Einlagen (AF.2)
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6.48 |
Der Nennwert von Bargeld und Einlagen in Landeswährung bei Banken ist im Zeitablauf nominell fixiert. Die Preiskomponente ist stets gleich Eins, die Volumenkomponente ist gleich dem Nominalwert der Währungseinheiten. Die nominalen Umbewertungsgewinne/-verluste sind immer Null. Abgesehen von möglichen sonstigen realen Vermögensänderungen ergibt sich deshalb die Differenz zwischen der Schluss- und der Eröffnungsbilanz vollständig aus den Werten der Transaktionen mit diesen Aktiva. In diesem seltenen Fall können die Transaktionen normalerweise aus den Bilanzzahlen abgeleitet werden. |
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6.49 |
Zinsen auf Einlagen werden im Finanzierungskonto so gebucht, als würden sie in die Einlagen reinvestiert. |
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6.50 |
Fremdwährungsbestände und Einlagen in Fremdwährungen ergeben nominale Umbewertungsgewinne/-verluste aufgrund von Wechselkursänderungen. |
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6.51 |
Zur Berechnung der neutralen und realen Umbewertungsgewinne bzw. -verluste von Aktiva mit nominell fixiertem Wert werden Daten über Transaktionszeitpunkte und -werte ebenso benötigt wie die Werte aus den Eröffnungs- und Schlussbilanzen. Wenn beispielsweise innerhalb der Berichtsperiode eine Einlage geleistet und wieder abgezogen wird, während das allgemeine Preisniveau steigt, ist der neutrale Gewinn aus der Einlage positiv und der reale Gewinn negativ, wobei die Höhe von der transitorischen Laufzeit und von der Inflationsrate abhängt. Ohne Angaben über den Wert der während der Rechnungsperiode durchgeführten Transaktionen und über den Zeitpunkt ihrer Durchführung können solche realen Verluste nicht berechnet werden. |
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6.52 |
Da bei diesen nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten die absolute Summe der Zu- und Abgänge während einer Periode im Verhältnis zu den Anfangs- und Endbeständen im Allgemeinen hoch ist, können die neutralen und realen Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den Bilanzdaten allein nicht befriedigend abgeleitet werden. Aber auch Bruttoinformationen über die Werte aller finanziellen Transaktionen, d. h. die gesonderte Erfassung aller Zu- und Abgänge, abgegrenzt vom Gesamtwert der Einlagen abzüglich Entnahmen, reichen zur Berechnung der Umbewertungsgewinne nicht aus, wenn die Zeitpunkte ihrer Abwicklung nicht bekannt sind. |
Schuldverschreibungen (AF.3)
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6.53 |
Werden langfristige Schuldverschreibungen wie Anleihen (einschließlich gering verzinster und Null-Kupon-Anleihen) mit einem Agio oder Disagio ausgegeben, so wird die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Rückkaufwert als Zins gebucht, den der Emittent während der Laufzeit periodengerecht an den Käufer zahlen muss. Dieser Zinsbestandteil, der vom Emittenten der langfristigen Schuldverschreibung als geleistete und vom Inhaber der Schuldverschreibung als empfangene Vermögenseinkommen zu buchen ist, kommt zum Nominalzins der Schuldverschreibung (Kuponzins) hinzu, den der Emittent während der Laufzeit der Schuldverschreibung in entsprechenden Zeitabständen tatsächlich zahlt. |
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6.54 |
Die anfallenden Zinsen werden vom Inhaber der Schuldverschreibung im Finanzierungskonto sofort wieder in die Schuldverschreibung reinvestiert, d.h. sie werden im Finanzierungskonto als Anschaffung gebucht, die einer bestehenden Anlage zugeschrieben wird. Die graduelle Erhöhung des Marktwertes einer langfristigen Schuldverschreibung, soweit sie auf kumulierte reinvestierte Zinsen zurückzuführen ist, zeigt eine Zunahme der ausstehenden Hauptsumme, d.h. einen Zuwachs der Anlagengröße. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Mengen- bzw. Volumenerhöhung und keine Preiserhöhung. Auf diese Mengenkomponente entfällt kein Umbewertungsgewinn für den Inhaber bzw. Umbewertungsverlust für den Emittenten der Schuldverschreibung. Die allmähliche Annäherung des Anleihewertes der Schuldverschreibung an den Rückkaufwert ist eine Mengenänderung (reinvestierte Zinsen) und nicht eine Preisänderung und geht somit nicht in die Umbewertungsgewinne ein. |
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6.55 |
Die Kurse festverzinslicher langfristiger Schuldverschreibungen ändern sich jedoch auch, wenn sich der Marktzins ändert, und zwar in entgegengesetzter Richtung. Das Ausmaß der Kursänderung ist umso geringer je näher der Rückzahlungstermin der langfristigen Schuldverschreibung herangerückt ist. Änderungen der Schuldverschreibungskurse, die auf Änderungen der Marktzinsen zurückzuführen sind, stellen keine Mengenänderungen, sondern Preisänderungen dar. Sie führen somit für den Emittenten und den Inhaber der Schuldverschreibung zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten. Steigende Marktzinsen führen zu Umbewertungsgewinnen beim Emittenten und zu Umbewertungsverlusten beim Inhaber der Schuldverschreibung und umgekehrt bei sinkenden Zinssätzen. |
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6.56 |
Bei variabel verzinsten Schuldverschreibungen sind die Kuponzins- oder Hauptsummenzahlungen an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen, etwa den Verbraucherpreisindex, an einen Zinssatz wie EURIBOR, LIBOR oder an eine Anleiherendite oder an einen Anlagekurs gebunden.
Wenn die Kuponzinsen und/oder der ausstehende Kapitalbetrag an einen allgemeinen oder breit angelegten Preisindex gebunden sind, wird die Änderung, die der ausstehende Kapitalbetrag zwischen Anfang und Ende einer bestimmten Berichtsperiode infolge der Änderung des entsprechenden Index erfährt, als anfallender Zins behandelt und kommt zu fälligen Zinszahlungen der gleichen Periode hinzu. Wenn die Indexbindung der periodengerecht zu zahlenden Beträge auch auf Umbewertungsgewinne abzielt, typischerweise bei Indexierung basierend auf einem eng definierten Einzelposten, führen Abweichungen des zugrunde gelegten Index von der ursprünglich erwarteten Entwicklung zu Umbewertungsgewinnen oder -verlusten, die sich über die Laufzeit des Instruments normalerweise nicht gegenseitig aufheben. |
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6.57 |
Nominale Umbewertungsgewinne und -verluste sind bei kurzfristigen Schuldverschreibungen ebenso möglich wie bei langfristigen. Bei kurzfristigen Schuldverschreibungen sind jedoch aufgrund der kürzeren Laufzeiten die Umbewertungsgewinne aus Zinsänderungen viel kleiner als bei langfristigen Schuldverschreibungen mit gleichem Nennwert. |
Kredite (AF.4)
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6.58 |
Was für Bargeld und Einlagen gilt, trifft auch für nicht gehandelte Kredite zu. Wird jedoch ein bestehender Kredit an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so wird die Kreditwertberichtigung, d. h. die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis, zum Zeitpunkt der Transaktion im Umbewertungskonto des Verkäufers und des Käufers gebucht. |
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)
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6.59 |
Bonus- bzw. Gratisaktien erhöhen zwar die Zahl und den Nominalwert der Aktien, verändern aber den Marktwert aller Aktien nicht. Dies gilt auch für Dividenden, die in Form von Aktien ausgeschüttet werden, also eine anteilige Ausgabe zusätzlicher Aktien an Stammaktieninhaber. Daher werden Bonus- bzw. Gratisaktien und Dividenden in Form von Aktien im Kontensystem nicht nachgewiesen. Da mit ihrer Ausgabe jedoch die Handelbarkeit an der Börse verbessert werden soll, kann sich ihr Marktwert insgesamt doch ändern. Dieser Effekt wird als nominaler Umbewertungsgewinn gebucht. |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)
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6.60 |
Werden Rückstellungen und Ansprüche aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen in Landeswährung angegeben, so ergeben sich dadurch ebenso wenig nominale Umbewertungsgewinne und -verluste wie bei Bargeld, Einlagen und Krediten. Die von den Kreditinstituten zur Erfüllung der Verpflichtungen eingesetzten Aktiva unterliegen Umbewertungsgewinnen und -verlusten. |
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6.61 |
Die Verbindlichkeiten gegenüber Inhabern und Begünstigten von Versicherungsverträgen ändern sich infolge von Transaktionen, sonstigen realen Vermögensänderungen und Umbewertungen. Umbewertungen ergeben sich aus Änderungen bei den wesentlichen Modellannahmen in den versicherungsmathematischen Berechnungen. Solche Grundannahmen sind Diskontsatz, Höhe der Löhne und Gehälter sowie Inflationsrate. |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)
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6.62 |
Der Wert von Finanzderivaten kann sich ändern, weil sich der Wert oder der Kurs des zugrundeliegenden Instruments ändert oder weil der Erfüllungstermin näher rückt. Solche Wertänderungen bei Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen gelten als preisbedingt und sind als Umbewertungen zu buchen. |
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)
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6.63 |
Was für einheimische Barmittel, Einlagen und Kredite gilt, trifft auch für nicht gehandelte übrige Forderungen/Verbindlichkeiten zu. Wird jedoch ein bestehender Handelskredit an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis zum Zeitpunkt der Transaktion als Umbewertung gebucht. Da Handelskredite in der Regel jedoch kurzfristig sind, könnte der Verkauf eines Handelskredits zur Schaffung eines neuen Finanzinstruments führen. |
Aktiva in Fremdwährung
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6.64 |
Der Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva wird durch Konvertierung des jeweiligen Marktwertes zum aktuellen Wechselkurs bestimmt. Zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten kann es daher sowohl infolge von Preisänderungen als auch durch Wechselkursänderungen kommen. Umbewertungsgewinne bzw. -verluste innerhalb einer Periode werden ermittelt, indem der Transaktionswert und sonstige Volumenänderungen von der Bestandsänderung aus Eröffnungs- und Schlussbilanz abgezogen werden. Hierfür werden die auf Fremdwährung lautenden aktivischen und passivischen Transaktionen mit den am Transaktionstag geltenden Wechselkursen und die Bestände mit den am Anfang bzw. Ende der Periode geltenden Wechselkursen in die Landeswährung umgerechnet. Das bedeutet, dass die Gesamtheit der Transaktionen, nämlich die Zugänge abzüglich der Abgänge, in ausländischer Währung mit einem gewichteten durchschnittlichen Wechselkurs umgerechnet werden, wobei die Wichtung durch die Werte der einzelnen Transaktionen zu den entsprechenden Terminen erfolgt. |
KAPITEL 7
VERMÖGENSBILANZEN
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7.01 |
Definition: Eine Vermögensbilanz ist eine Aufstellung der wirtschaftlichen Vermögenswerte (Aktiva) und der ausstehenden Verbindlichkeiten (Passiva) einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. |
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7.02 |
Der Saldo einer Vermögensbilanz ist das Reinvermögen (B.90). Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz sind zu adäquaten Preisen — in der Regel zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen, bei einigen Kategorien jedoch zum Nominalwert — zu bewerten. Vermögensbilanzen werden für die gebietsansässigen institutionellen Sektoren und Teilsektoren, die Volkswirtschaft und die übrige Welt aufgestellt. |
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7.03 |
Die Vermögensbilanz schließt das Kontensystem ab. Sie zeigt den endgültigen Effekt der Buchungen im Produktionskonto, in den Einkommensverteilungskonten, im Einkommensverwendungskonto und in den Vermögensänderungskonten auf den Vermögensbestand einer Volkswirtschaft. |
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7.04 |
In der Vermögensbilanz der institutionellen Sektoren ist der Saldo das Reinvermögen. |
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7.05 |
Der Saldo der Vermögensbilanz der gesamten Volkswirtschaft wird auch als Volksvermögen bezeichnet und umfasst den Gesamtwert der Vermögensgüter sowie die Nettoforderungen gegenüber der übrigen Welt. |
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7.06 |
Die Vermögensbilanz der übrigen Welt wird erstellt wie die der gebietsansässigen institutionellen Sektoren und Teilsektoren. Sie enthält ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten Gebietsfremder gegenüber Gebietsansässigen. In der 6. Auflage des Zahlungsbilanz-Handbuchs des IWF (Balance of Payments Manual — BPM-6) wird die aus der Sicht der Gebietsansässigen gegenüber den Gebietsfremden erstellte Vermögensbilanz als „international investment position (IIP)“ (Auslandsvermögensstatus) bezeichnet. |
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7.07 |
Das Eigenkapital ist definiert als die Summe des Reinvermögens (B.90) zuzüglich des Werts der als Verbindlichkeiten in der Vermögensbilanz ausgewiesenen Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5). |
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7.08 |
Für die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften sowie ihre Teilsektoren stellt das Eigenkapital einen ähnlich aussagekräftigen analytischen Indikator wie das Reinvermögen dar. |
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7.09 |
Das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften weicht in der Regel vom Wert der ausgegebenen Aktien und sonstigen Anteilsrechte ab. Das Reinvermögen von Quasi-Kapitalgesellschaften ist gleich null, da man davon ausgeht, dass der Wert des Eigenkapitals ihres Eigentümers dem Wert der Aktiva dieses Eigentümers abzüglich seiner nicht das Eigenkapital berührenden Verbindlichkeiten entspricht. Das Reinvermögen von gebietsansässigen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind und daher als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, ist also ebenfalls gleich null. |
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7.10 |
Der Saldo der Forderungen und Verbindlichkeiten wird als finanzielles Reinvermögen (BF.90) bezeichnet. |
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7.11 |
Die Vermögensbilanz zeigt den Wert der Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vermögensbilanzen sind am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zu erstellen, wobei die Eröffnungsbilanz der Schlussbilanz der vorherigen Periode entspricht. |
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7.12 |
Der Wert des Bestandes an einem bestimmten Aktivum am Anfang und am Ende einer Periode sind durch folgende Buchungsregeln miteinander verknüpft:
Es kann auch eine Tabelle erstellt werden, welche den Wert des Bestandes an einem bestimmten Passivum am Anfang und am Ende einer Periode miteinander verknüpft. |
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7.13 |
Wie die Vermögenseröffnungs- und die Vermögensschlussbilanz über Transaktionen, sonstige Vermögensänderungen und Umbewertungsgewinne bzw. -verluste buchungstechnisch miteinander verknüpft sind, ist schematisch in Anhang 7.2 dargestellt. |
ARTEN VON AKTIVA UND PASSIVA
Definition eines Aktivums
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7.14 |
Die Vermögensbilanz erfasst nur wirtschaftliche Vermögenswerte. |
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7.15 |
Definition: Ein wirtschaftlicher Vermögenswert ist ein Wertaufbewahrungsmittel und steht für Erträge, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Einheit eine Zeitlang hält oder nutzt. Er ist ein Mittel, um Wert von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten zu übertragen. |
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7.16 |
Der wirtschaftliche Nutzen besteht in Primäreinkommen wie zum Beispiel Betriebsüberschuss, wenn der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögenswert nutzt, oder Vermögenseinkommen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer anderen gestattet, diesen zu nutzen. Die wirtschaftlichen Vorteile ergeben sich aus der Nutzung des Vermögenswerts und dem Wert (einschließlich Umbewertungsgewinne/-verluste), der bei der Veräußerung oder Auflösung des Vermögenswerts realisiert wird. |
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7.17 |
Der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswertes ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer. Der wirtschaftliche Eigentümer ist die institutionelle Einheit, die Anspruch auf die mit der Nutzung des Vermögenswerts verbundenen Vorteile hat, weil sie die ebenfalls damit verbundenen Risiken übernimmt. |
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7.18 |
Tabelle 7.1 gibt einen Überblick über die Gliederung und die Abgrenzung der wirtschaftlichen Vermögenswerte. Die genaue Definition der verschiedenen Aktiva enthält Anhang 7.1. |
ABGRENZUNG AUS DEN AKTIVA UND PASSIVA
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7.19 |
In der Vermögensbilanz nicht erfasst werden
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GRUPPEN VON AKTIVA UND PASSIVA
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7.20 |
Bei den Einträgen in die Vermögensbilanz werden zwei Hauptgruppen unterschieden: mit AN bezeichnete Vermögensgüter und mit AF bezeichnete Forderungen und Verbindlichkeiten. |
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7.21 |
Vermögensgüter werden in produzierte Vermögensgüter (AN.1) und nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) aufgegliedert. |
Produzierte Vermögensgüter (AN.1)
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7.22 |
Definition: Produzierte Vermögensgüter (AN.1) sind Ergebnisse von Produktionsprozessen. |
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7.23 |
Die produzierten Vermögensgüter (AN.1) werden nach ihrer Rolle im Produktionsprozess gegliedert. Dazu zählen Anlagegüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft im Produktionsprozess eingesetzt werden, Vorräte, die als Vorleistungen im Produktionsprozess verbraucht, verkauft oder anderweitig verwendet werden, sowie Wertsachen, die nicht in erster Linie für die Zwecke der Produktion oder des Konsums verwendet, sondern primär als Wertaufbewahrungsmittel erworben werden. |
Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)
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7.24 |
Definition: Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) sind wirtschaftliche Vermögenswerte, die nicht durch einen Produktionsprozess entstanden sind. Dazu zählen Naturvermögen, Nutzungsrechte, Genehmigungen, Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte. |
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7.25 |
Die nichtproduzierten Vermögensgüter werden nach der Art ihrer Entstehung gegliedert. Einige von ihnen kommen in der Natur vor, andere, die man als „gesellschaftliche Konstrukte“ bezeichnet, entstehen durch rechtliche oder buchhalterische Regelungen. |
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7.26 |
Naturvermögen wird nur dann als nichtproduziertes Sachvermögen ausgewiesen, wenn es die Definition für wirtschaftliche Vermögensgüter erfüllt. Das sind diejenigen Güter, an denen effektiv ein Eigentumsrecht besteht und die beim gegenwärtigen Stand der Technik und des Wissens, der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten, der vorhandenen Ressourcen und der Preisrelationen ihrem Eigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Diejenigen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, wie die offenen Meere oder die Luft, zählen nicht dazu. |
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7.27 |
Nutzungsrechte und Genehmigungen werden nur dann als Vermögensgüter betrachtet, wenn eine rechtliche Vereinbarung dem Inhaber über die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Beträge hinausgehende wirtschaftliche Vorteile verschafft und der Inhaber solche Vorteile durch Übertragung auf andere auch rechtlich und praktisch nutzen kann. |
Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)
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7.28 |
Definition: Forderungen (AF) sind Vermögenswerte, die finanzielle Ansprüche, Anteilsrechte und den aus Barrengold bestehenden Teil des Währungsgoldes umfassen (siehe 5.03). Verbindlichkeiten entstehen, wenn Schuldner verpflichtet sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen an Gläubiger zu leisten (siehe 5.06). |
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7.29 |
Forderungen sind Wertaufbewahrungsmittel und stehen für Erträge oder Reihen von Erträgen, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Vermögenswerte eine Zeitlang hält oder nutzt. Mit ihnen werden Werte von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten übertragen. Der Austausch von Erträgen erfolgt durch Zahlungen (siehe 5.04). |
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7.30 |
Mit Ausnahme des Teils des Währungsgoldes, der aus Barrengold besteht und der Position Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1) zugeordnet wird, steht jeder Forderung eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber. |
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7.31 |
Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten sind Verträge, die eine Seite nur dann zu einer Zahlung oder einer Reihe von Zahlungen an eine andere Einheit verpflichtet, wenn bestimmte festgelegte Bedingungen erfüllt sind (siehe 5.08). Dabei handelt es sich nicht um Forderungen und Verbindlichkeiten. |
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7.32 |
Die Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten entspricht der Gliederung der finanziellen Transaktionen (siehe 5.14). Die Positionen, Unterpositionen und Teilpositionen der Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Kapitel 5 definiert und erläutert und hier nicht wiederholt. Anhang 7.1 dieses Kapitels gibt jedoch eine Übersicht über sämtliche im ESVG definierten Aktiva und Passiva.
Tabelle 7.1 — Klassifikation der Aktiva und Passiva
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BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
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7.33 |
Jede Bestandsgröße in der Vermögensbilanz wird so bewertet, als ob sie am Bilanzstichtag erworben wäre. Aktiva und Passiva werden zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen bewertet. |
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7.34 |
Die erfassten Werte sollten die am Bilanzstichtag zu beobachtenden Marktpreise widerspiegeln. Sind keine Marktpreise zu beobachten, z. B. wenn zwar ein Markt besteht, aber auf ihm in der jüngsten Vergangenheit keine Vermögenswerte verkauft wurden, so ist zu schätzen, wie hoch der Preis der Vermögensposition wäre, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft worden wäre. |
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7.35 |
Marktpreise sind in der Regel für viele Forderungen und Verbindlichkeiten, Immobilien (Gebäude und sonstige Bauwerke einschließlich des Grund und Bodens, auf dem sie sich befinden), vorhandene Fahrzeuge, Feldfrüchte und Viehbestände sowie für neu produzierte Anlagegüter und Vorräte verfügbar. |
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7.36 |
Selbsterstellte Vermögensgüter sollten zu Herstellungspreisen bzw. zu den Herstellungspreisen vergleichbarer Güter oder, wenn keine Herstellungspreise verfügbar sind, mit der Summe ihrer Kosten bewertet werden. |
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7.37 |
Neben am Markt beobachteten oder anhand von beobachteten Preisen oder entstandenen Kosten geschätzten Preisen können zur Bewertung der Vermögensgüter Schätzwerte herangezogen werden, z. B.
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7.38 |
Die Bewertung zu Marktpreisen ist das Grundprinzip für die Bewertung von Positionen (und Transaktionen) bei Finanzinstrumenten. Finanzinstrumente sind das Gleiche wie finanzielle Forderungen. Sie sind finanzielle Vermögenswerte, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Der Marktwert ist der Preis, zu dem vertragswillige Parteien finanzielle Vermögensgüter aus rein kommerziellen Gründen untereinander erwerben oder veräußern, ohne Provisionen, Gebühren und Steuern. Bei der Ermittlung der Marktwerte berücksichtigen die Handelspartner auch die aufgelaufenen Zinsen. |
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7.39 |
In die Bewertung zum Nominalwert geht die Summe der ursprünglich gezahlten Mittel zuzüglich weiterer Zahlungen, abzüglich Rückzahlungen, zuzüglich aufgelaufener Zinsen ein. Der Nominalwert ist nicht dasselbe wie der Nennwert.
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7.40 |
Bei einigen Vermögensgütern verringert sich ihr umbewerteter ursprünglicher Anschaffungspreis über die erwartete Nutzungsdauer hinweg auf null. Der Wert dieser Vermögensgüter zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus dem umbewerteten Anschaffungspreis abzüglich solcher kumulierter Abzüge. |
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7.41 |
Nach dieser Methode können die meisten Anlagegüter zu jeweiligen Kaufpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) abzüglich Abschreibungen bewertet werden. Dies wird als Restwert bezeichnet. Die Summe der Restwerte aller noch genutzten Anlagegüter wird als Nettoanlagevermögen bezeichnet. Das Bruttoanlagevermögen versteht sich einschließlich der kumulierten Abschreibungen. |
VERMÖGENSGÜTER (AN)
Produzierte Vermögensgüter (AN.1)
Anlagegüter (AN.11)
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7.42 |
Anlagegüter sind, sofern möglich, zu Marktpreisen (bzw. zu Herstellungspreisen im Fall von selbsterstellten neuen Anlagen) auszuweisen, andernfalls zu Anschaffungspreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert enthält auch die Eigentumsübertragungskosten dieser Sachanlagen, vermindert um die Abschreibungen über die erwartete Nutzungsdauer hinweg. |
Geistiges Eigentum (AN.117)
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7.43 |
Suchbohrungen (Position AN.1172) sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten. |
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7.44 |
Geistiges Eigentum (Software sowie Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) ist zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn es am Markt gehandelt wird. Der ursprüngliche Wert wird anhand der Herstellungskosten geschätzt und adäquat auf das Preisniveau der Berichtsperiode umbewertet. Andernfalls wird der Gegenwartswert der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva geschätzt. |
Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (AN.116)
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7.45 |
Die Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter (außer Grund und Boden) werden separat im Vermögensbildungskonto ausgewiesen und als Bruttoanlageinvestitionen behandelt; in der Vermögensbilanz werden solche Kosten jedoch dem Wert des Aktivums hinzugerechnet, auf das sie sich beziehen, selbst wenn dieses Aktivum zu den nichtproduzierten Vermögensgütern gehört. Somit werden in den Vermögensbilanzen Eigentumsübertragungskosten nicht eigens ausgewiesen. Die Eigentumsübertragungskosten finanzieller Vermögenswerte werden als Vorleistungen behandelt, wenn diese Vermögenswerte von Unternehmen oder vom Staat erworben werden, als Konsum, wenn sie von privaten Haushalten und als Dienstleistungsexporte, wenn sie von Gebietsfremden erworben werden. |
Vorräte (AN.12)
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7.46 |
Vorräte sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, mit denen sie auf Lager genommen wurden. |
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7.47 |
Vorräte an Vorleistungsgütern werden zu Anschaffungspreisen, Vorräte an Fertigerzeugnissen und an unfertigen Erzeugnissen bzw. angefangenen Arbeiten werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die Bewertung von Vorräten an Handelsware erfolgt zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen ohne die den Groß- oder Einzelhändlern entstandenen Transportkosten. Zur Bewertung von Vorräten an unfertigen Erzeugnissen bzw. von angefangenen Arbeiten in der Vermögensschlussbilanz wird der zum Ende des Rechnungszeitraums angefallene Anteil der gesamten Produktionskosten an die Herstellungskosten eines vergleichbaren Fertigerzeugnisses zu Preisen am Bilanzstichtag angelegt. Ist der Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses nicht verfügbar, wird er anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Nettobetriebsüberschuss bzw. für das Selbständigeneinkommen geschätzt. |
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7.48 |
Zur Bewertung von noch im Wachstum befindlichen Pflanzungen, die lediglich einmalig Erzeugnisse liefern (außer Forsten), und von Schlachtvieh können die Marktpreise entsprechender Güter herangezogen werden. Zur Bewertung des Holzes auf dem Stamm werden die künftigen Erträge aus dem Verkauf des Holzes abzüglich der Ausgaben für die Pflege des Forstes bis zur Einschlagsreife und für den Holzeinschlag usw. auf jeweilige Preise abgezinst. |
Wertsachen (AN.13)
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7.49 |
Wertsachen wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Edelsteine, Nichtwährungsgold und andere Metalle werden zu jeweiligen Preisen bewertet. Sofern organisierte Märkte für diese Aktiva existieren, sind sie zu dem tatsächlichen oder geschätzten Preis zu bewerten, der für sie gezahlt würde, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft würden, abzüglich sämtlicher Gebühren oder Provisionen. Andernfalls sind zur Bewertung auf das jeweilige Preisniveau umbewertete Anschaffungspreise heranzuziehen. |
Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)
Natürliche Ressourcen (AN.21)
Grund und Boden (AN.211)
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7.50 |
In der Vermögensbilanz wird Grund und Boden zu jeweiligen Marktpreisen bewertet. Ausgaben für die Bodenverbesserung werden als Bruttoanlageinvestitionen erfasst; der dabei erzielte Mehrwert wird nicht dem in der Vermögensbilanz ausgewiesenen Wert des Grund und Bodens zugeordnet, sondern in einer separaten Position für Bodenverbesserung gebucht (AN.1123). |
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7.51 |
Grund und Boden wird zu dem Preis bewertet, der schätzungsweise bei einem Verkauf am Markt erzielt würde, ausgenommen die Grundstücksübertragungskosten bei einem künftigen Verkauf. Eine Übertragung wird vereinbarungsgemäß als Bruttoanlageinvestition erfasst; die Kosten werden nicht unter AN.211 (Grund und Boden) in der Vermögensbilanz berücksichtigt, sondern als Aktivum unter AN.1123 ausgewiesen. Dieser Posten wird über den vom neuen Eigentümer erwarteten Zeitraum der Nutzung des Grundstücks auf null abgeschrieben. |
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7.52 |
Kann der Wert von Grund und Boden nicht getrennt vom Wert der auf ihm befindlichen Gebäude oder sonstigen Bauten ermittelt werden, wird das gesamte Aktivum derjenigen Kategorie zugeordnet, auf die der größere Teil seines Wertes entfällt. |
Bodenschätze (AN.212)
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7.53 |
Ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die aufgrund des Stands der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind, werden zum Gegenwartswert der erwarteten Nettoerträge aus ihrem kommerziellen Abbau bewertet. |
Sonstiges Naturvermögen (AN.213, AN.214 und AN.215)
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7.54 |
Da es kaum möglich sein dürfte, Marktpreise für freie Tier- und Pflanzenbestände AN.213), Wasserreserven (AN.214) und sonstige natürliche Ressourcen (AN.215) zu beobachten, werden sie in der Regel zum Gegenwartswert der aus ihnen erwarteten künftigen Erträge bewertet. |
Nutzungsrechte (AN.22)
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7.55 |
Definition: Nutzungsrechte werden als Vermögenswerte erfasst, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Nutzungsrechte lassen sich anhand von Marktinformationen bewerten, die sich aus den Dokumenten zur Übertragung der Rechte ergeben, oder sie können als der Gegenwartswert der zum Bilanzstichtag erwarteten künftigen Erträge im Vergleich zur Situation zu Vertragsbeginn geschätzt werden. |
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7.56 |
Die Position umfasst Aktiva, die sich aus Nutzungsrechten an produzierten Vermögensgütern, Lizenzen zur Nutzung natürlicher Ressourcen, Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten und Exklusivrechten auf künftige Waren und Dienstleistungen ergeben. |
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7.57 |
Der Wert des Aktivums entspricht dem Nettogegenwartswert des Überschusses des geltenden Preises über den in der Vereinbarung festgelegten Preis. Unter sonst gleichen Umständen sinkt der geltende Preis über die Vertragslaufzeit hinweg. Wertänderungen des Aktivums aufgrund von Veränderungen des geltenden Preises werden als nominale Umbewertungsgewinne/-verluste erfasst. |
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7.58 |
Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern werden nur erfasst, wenn der Leasingnehmer sein Recht zur Realisierung des Preisunterschieds wahrnimmt. |
Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23)
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7.59 |
Der Bilanzausweis des Firmenwerts und der einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerte beläuft sich auf den Betrag, um den der beim Verkauf einer institutionellen Einheit gezahlte Preis den für deren Eigenkapital erfassten Wert, berichtigt um alle späteren Verminderungen dieses Betrags im Ergebnis der Abschreibung des ursprünglichen Wertes als Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2), übersteigt. Der Abschreibungssatz entspricht kaufmännischen Rechnungslegungsstandards. |
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7.60 |
Einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte sind z. B. Markennamen, Drucktitel, Warenzeichen, Logos und Domänennamen. |
FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)
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7.61 |
Forderungen und Verbindlichkeiten als begebbare Finanzinstrumente wie Schuldverschreibungen, Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Finanzderivate werden zum Marktwert erfasst. Nicht begebbare Finanzinstrumente werden zum Nominalwert erfasst (siehe 7.38 und 7.39). Die ihnen gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sind in der Bilanz mit demselben Wert ausgewiesen. Die Werte sollte ohne Provisionen, Gebühren und Steuern erfasst werden. Provisionen, Gebühren und Steuern werden als Dienstleistungen bei der Durchführung der Transaktionen verbucht. |
Währungsgold und SZR (AF.1)
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7.62 |
Währungsgold (AF.11) ist zu dem Preis zu bewerten, der sich an organisierten Goldmärkten bildet. |
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7.63 |
Der Wert der SZR (AF.12) wird täglich vom Internationalen Währungsfonds festgelegt, so dass ihr Wert in Landeswährung anhand von Informationen an den Devisenmärkten festgestellt werden kann. |
Bargeld und Einlagen (AF.2)
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7.64 |
Bargeld (Banknoten und Münzen — AF.21) ist zum Nominalwert zu bewerten. |
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7.65 |
Einlagen (AF.22, AF.29) werden in der Vermögensbilanz zum Nominalwert erfasst. |
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7.66 |
Bargeld und Einlagen in Fremdwährung werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden Mittel aus dem An- und dem Verkaufskassakurs für Devisentransaktionen in Landeswährung umgerechnet. |
Schuldverschreibungen (AF.3)
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7.67 |
Schuldverschreibungen werden zum Marktwert erfasst. |
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7.68 |
Kurzfristige Schuldverschreibungen (AF.31) werden zum Marktwert erfasst. Stehen keine Marktwerte zur Verfügung, werden sie — sofern keine hohe Inflation oder hohe Nominalzinssätze gegeben sind — anhand des Nominalwertes näherungsweise geschätzt, und zwar in folgenden Fällen:
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7.69 |
Langfristige Schuldverschreibungen (AF.32) werden zum Marktwert bewertet, unabhängig davon, ob es sich um Papiere mit regelmäßiger Zinszahlung, um Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs („Deep discount bonds“) oder um Null-Kupon-Anleihen handelt, auf die nur sehr geringe oder keine Zinsen gezahlt werden. |
Kredite (AF.4)
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7.70 |
In der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners ist jeweils der Nominalwert auszuweisen, unabhängig davon, ob die Kredite notleidend sind oder nicht. |
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)
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7.71 |
Börsennotierte Aktien (AF.511) werden zum Marktwert bewertet. Auf beiden Seiten der Vermögensbilanz, der Aktivseite und der Passivseite, ist derselbe Wert anzusetzen, obwohl es sich bei Anteilsrechten rechtlich gesehen nicht um Verbindlichkeiten des Emittenten handelt, sondern um ein Eigentumsrecht an einem Anteil am Liquidationswert der Kapitalgesellschaft, dessen Höhe im Voraus nicht bekannt ist. |
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7.72 |
Börsennotierte Aktien werden zu einem an der Börse oder anderen organisierten Finanzmärkten festgestellten repräsentativen Mittelkurs bewertet. |
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7.73 |
Der Wert nicht börsennotierter Aktien (AF.512), die nicht an organisierten Märkten gehandelt werden, ist auf folgende Weise zu schätzen:
Dabei werden allerdings Unterschiede zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien, insbesondere hinsichtlich deren Liquidität, sowie das von der Kapitalgesellschaft angesammelte Reinvermögen und der Wirtschaftszweig der Kapitalgesellschaft berücksichtigt. |
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7.74 |
Welches Schätzverfahren angewendet wird, richtet sich nach den verfügbaren Basisdaten. In das Verfahren können z. B. Angaben über Unternehmenszusammenschlüsse einbezogen werden, bei denen nicht börsennotierte Aktien eine Rolle spielen. Verändert sich der Wert des Eigenkapitals nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften im Durchschnitt und im Verhältnis zum Gesellschaftskapital ähnlich wie bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften mit börsennotierten Aktien, kann der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert mittels einer Quote berechnet werden. In dieser Quote wird der Wert des Eigenkapitals nicht börsennotierter Unternehmen mit dem börsennotierter Unternehmen verglichen.
Wert der nicht börsennotierten Aktien = Kurs vergleichbarer börsennotierter Aktien × (Eigenkapital nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften) / (Eigenkapital vergleichbarer börsennotierter Kapitalgesellschaften) |
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7.75 |
Das Verhältnis zwischen Aktienkurs und Eigenkapital kann je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich sein. Der jeweilige Preis nicht börsennotierter Aktien sollte für jeden Wirtschaftszweig einzeln berechnet werden. Unter Umständen bestehen noch weitere Unterschiede zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, die sich auf das Schätzverfahren auswirken könnten. |
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7.76 |
Sonstige Anteilsrechte (AF.519) sind Beteiligungen, die nicht in Form von Wertpapieren dargestellt werden. Dazu können gehören: Anteilsrechte an Quasi-Kapitalgesellschaften (wie Zweigniederlassungen, Trusts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderen Gesellschaften), öffentlich kontrollierten Kapitalgesellschaften, Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit und fiktiven Einheiten (einschließlich fiktiver gebietsansässiger Einheiten, die gegründet wurden, um gebietsfremdes Eigentum an Immobilien und natürlichen Ressourcen widerzuspiegeln). Das nicht in Form von Anteilsrechten bestehende Eigentum an internationalen Organisationen wird als sonstige Anteilsrechte klassifiziert. |
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7.77 |
Die sonstigen Anteilsrechte an Quasi-Kapitalgesellschaften werden gemäß deren Eigenkapital bewertet, da ihr Reinvermögen vereinbarungsgemäß gleich null ist. Bei anderen Einheiten sollte unter den Methoden für nicht börsennotierte Aktien die geeignetste gewählt werden. |
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7.78 |
Kapitalgesellschaften, die Aktien oder Anteile ausgeben, können darüber hinaus über weiteres Eigenkapital verfügen. |
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7.79 |
Anteile an Investmentfonds (AF.52) werden, sofern sie börsennotiert sind, zum Marktpreis erfasst. Sind sie nicht börsennotiert, wird der Marktwert wie für nicht börsennotierte Aktien beschrieben geschätzt. Werden sie vom Investmentfonds selbst zurückgenommen, werden sie zum jeweiligen Rücknahmepreis erfasst. |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)
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7.80 |
Die für Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (AF.61) verbuchten Beträge umfassen gezahlte, aber nicht verbrauchte Prämien zuzüglich der Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle. Letztere repräsentieren den Gegenwartswert der für die Abwicklung von Schadensfällen, einschließlich strittiger Schadensfälle, zurückgestellten Beträge sowie einen Betrag zur Deckung von Ansprüchen aus Ereignissen, die geschehen sind, aber noch nicht gemeldet wurden. |
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7.81 |
Bei den Beträgen, die für Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.62) verbucht werden, handelt es sich um die zur Deckung aller erwarteten künftigen Ansprüche benötigten Rückstellungen. |
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7.82 |
Die für Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (AF.63) erfassten Beträge hängen von der Art des Alterssicherungssystems ab. |
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7.83 |
In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. |
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7.84 |
In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch die Pensionseinrichtung erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. Das Reinvermögen des Alterssicherungssystems ist grundsätzlich gleich null. |
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7.85 |
Der für Rückstellungen für Forderungen im Rahmen von Standardgarantien (AF.66) erfasste Wert entspricht der erwarteten Höhe der Ansprüche abzüglich des Werts erwarteter Rückflüsse. |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)
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7.86 |
Finanzderivate (AF.71) sind in der Vermögensbilanz zum Marktpreis auszuweisen. Stehen keine Angaben zum Marktpreis zur Verfügung, z. B. bei Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen), so ist entweder der Betrag anzusetzen, der erforderlich ist, um den Kontrakt zurückzukaufen oder zu verrechnen, oder der gezahlte Optionspreis. |
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7.87 |
Bei Optionen gilt, dass der Optionsverkäufer eine Verbindlichkeit in Höhe der Kosten eingegangen ist, die beim Rückkauf der Rechte des Optionskäufers entstehen. |
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7.88 |
Der Marktwert von Optionen und Terminkontrakten kann je nach den Preisänderungen der zugrundeliegenden Titel zwischen positiven (Aktiva) und negativen (Passiva) Positionen wechseln, d. h. diese Wertpapiere können bei Verkäufern und Käufern von Forderungen zu Verbindlichkeiten werden und umgekehrt. Einige Optionen und Terminkontrakte funktionieren mit Ausgleichszahlungen; hier werden Gewinne oder Verluste täglich festgestellt, und in diesen Fällen ist der Bilanzausweis gleich null. |
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7.89 |
Mitarbeiteraktienoptionen (AF.72) werden mit dem üblicher Marktpreis (fair value) des gewährten Anteilsrechts bewertet. Der übliche Marktpreis wird am Tag der Gewährung anhand des Marktwerts entsprechender gehandelter Optionen oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, mithilfe eines Optionspreismodells gemessen. |
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)
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7.90 |
Handelskredite und Anzahlungen (AF.81) und übrige Forderungen/Verbindlichkeiten ohne Handelskredite und Vorschüsse (AF.89), die aufgrund eines zeitlichen Abstands zwischen Verteilungstransaktionen wie Steuern, Sozialbeiträgen, Dividenden, Mieten, Löhnen und Gehältern und finanziellen Transaktionen entstehen, werden in der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners zum Nominalwert bewertet. Unter AF.89 als Verbindlichkeiten ausgewiesene Beträge an Steuern und Sozialbeiträgen sollten ohne die Beträge aufgeführt sein, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, da Letztere eine staatliche Forderung ohne Wert darstellen. |
FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN
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7.91 |
In der finanziellen Vermögensbilanz werden auf der linken Seite die Forderungen und auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten ausgewiesen. Der Saldo der finanziellen Vermögensbilanz ist das finanzielle Reinvermögen (BF.90). |
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7.92 |
Die finanzielle Vermögensbilanz eines gebietsansässigen Sektors oder Teilsektors kann konsolidiert sein oder nicht. Die unkonsolidierte finanzielle Vermögensbilanz enthält alle Forderungen und Verbindlichkeiten der dem betreffenden Sektor oder Teilsektor angehörenden institutionellen Einheiten, einschließlich der Fälle, in denen die entsprechende Forderung oder Verbindlichkeit in diesem Sektor oder Teilsektor gehalten wird. In der konsolidierten finanziellen Vermögensbilanz sind diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen den Einheiten des Sektors oder Teilsektors bestehen, nicht berücksichtigt. Die finanzielle Vermögensbilanz der übrigen Welt ist stets konsolidiert. In der Regel sind die Buchungen im System nicht konsolidiert. Deshalb ist die finanzielle Vermögensbilanz eines gebietsansässigen Sektors oder Teilsektors nicht konsolidiert darzustellen. |
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7.93 |
Bei der nach Schuldnern/Gläubigern aufgegliederten finanziellen Vermögensbilanz (die die Frage „Von wem zu wem?“ beantwortet) handelt es sich um eine erweiterte Fassung der finanziellen Vermögensbilanz, die zusätzlich eine Aufgliederung der Forderungen nach Schuldnersektoren und der Verbindlichkeiten nach Gläubigersektoren enthält. Sie liefert daher Informationen über die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist konsistent mit dem Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern. |
NACHRICHTLICHER AUSWEIS
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7.94 |
In der Vermögensbilanz sind drei Arten von Positionen nachrichtlich auszuweisen, die im Fall einiger Sektoren für bestimmte Untersuchungen relevant sind:
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7.95 |
Definition: Langlebige Konsumgüter sind dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr wiederholt für Zwecke des Konsums verwendet werden. Sie werden in der Vermögensbilanz nachrichtlich ausgewiesen. Sie sind in der Vermögensbilanz selbst nicht enthalten, weil diese Güter im Einkommensverwendungskonto der privaten Haushalte auf der Verwendungsseite verbucht werden, und zwar als im Rechnungszeitraum und nicht erst nach und nach verbraucht. |
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7.96 |
Die Bestände an langlebigen Konsumgütern, über die die privaten Haushalte als Endverbraucher verfügen — Fahrzeuge (AN.1131) und sonstige Ausrüstungen (AN.1139) —, werden im nachrichtlichen Ausweis zu Marktpreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen bewertet. Eine vollständige Liste der Untergruppen und Positionen der langlebigen Konsumgüter findet sich in Kapitel 23. |
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7.97 |
Langlebige Güter wie Kraftfahrzeuge können je nach Sektorzuordnung des Eigentümers und Verwendungszweck Anlagegüter oder langlebige Konsumgüter sein. Beispielsweise kann ein Kraftfahrzeug zum Teil von einer Quasi-Kapitalgesellschaft für Produktionszwecke und zum Teil von einem privaten Haushalt als Endverbraucher verwendet werden. Die in der Vermögensbilanz des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) ausgewiesenen Ausrüstungen sollten den auf die Quasi-Kapitalgesellschaft entfallenden Teil der Verwendung widerspiegeln. Ähnliches gilt für die Teilsektoren Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142). Der dem Sektor private Haushalte (S.14) als Endverbraucher zugerechnete Anteil sollte nachrichtlich ausgewiesen werden, vermindert um die kumulierten Abschreibungen. |
Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1)
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7.98 |
Forderungen und Verbindlichkeiten in Form von Direktinvestitionen werden nach der Art der Investition als Kredite (AF.4), Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) oder sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) erfasst. Der Teil der Anteilsrechte, der Kredite oder der sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten, der zu den Direktinvestitionen zählt, wird nachrichtlich unter diesen Kategorien als Direktinvestition ausgewiesen. |
Notleidende Kredite (AF.m2)
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7.99 |
Kredite werden in der Vermögensbilanz zum Nominalwert erfasst. |
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7.100 |
Kredite, die seit einiger Zeit nicht mehr bedient wurden, werden nachrichtlich in der Vermögensbilanz des Gläubigers ausgewiesen. Solche Kredite werden als notleidend bezeichnet. |
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7.101 |
Definition: Ein Kredit wird als notleidend bezeichnet, wenn a) für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist, b) Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder c) Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden. |
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7.102 |
Diese Definition eines notleidenden Kredits ist so auszulegen, dass länderspezifische Vereinbarungen über den Zeitpunkt, ab dem ein Kredit als notleidend betrachtet wird, berücksichtigt werden. Ist ein Kredit als notleidend eingestuft, sollte es (auch für Ersatzkredite) bei dieser Klassifizierung bleiben, bis Zahlungen eingehen oder der Kapitalbetrag dieses Kredits oder nachfolgender Ersatzkredite abgeschrieben ist. |
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7.103 |
Bei notleidenden Krediten sind zwei Positionen nachrichtlich auszuweisen:
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7.104 |
Der beste Näherungswert für das Marktwertäquivalent ist der übliche Marktpreis (fair value), der definiert ist als „der geschätzte Wert, der sich bei einer Markttransaktion zwischen zwei Parteien ergeben würde“. Der übliche Marktpreis kann anhand von Transaktionen mit vergleichbaren Instrumenten oder anhand des abgezinsten Gegenwartswerts von Cashflows ermittelt werden; solche Daten liegen möglicherweise in der Vermögensbilanz des Gläubigers vor. Existieren keine Angaben zum üblichen Marktpreis, ist für den nachrichtlichen Ausweis der zweitbeste Ansatz zu wählen und der Nominalwert abzüglich der erwarteten Verluste aus Kreditgewährung zu erfassen. |
Erfassung notleidender Kredite
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7.105 |
Die notleidenden Kredite der Sektoren Staat und finanzielle Kapitalgesellschaften müssen nachrichtlich erfasst werden, ebenso wie bedeutende Beträge, die bei anderen Sektoren anfallen. Sofern die an die übrige Welt oder aus der übrigen Welt gewährten Kredite nennenswert sind, werden diese ebenfalls nachrichtlich ausgewiesen. |
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7.106 |
Die nachstehende Tabelle beschreibt die Positionen und Ströme, die bei notleidenden Krediten erfasst werden, um einen vollständigeren Überblick über Bestände, Transaktionen, Umbuchungen und Abschreibungen zu vermitteln. |
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7.107 |
In dem Beispiel geht es um einen Betrag ausstehender Kredite zum Nominalwert von 1 000 zum Zeitpunkt t-1; von diesem Betrag werden 500 bedient, 500 sind notleidend. Die Mehrheit der notleidenden Kredite, nämlich 400, wird durch Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung gedeckt, 100 jedoch nicht. Aus dem zweiten Teil der Tabelle gehen weitere detaillierte Angaben zum Marktwertäquivalent der notleidenden Kredite hervor. Dieser Wert ergibt sich als Differenz zwischen dem Nominalwert und den Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung. Zum Zeitpunkt t-1 wird er mit 375 angesetzt. Im Zeitraum von t-1 bis t werden die Kredite teilweise umgebucht (von bedient oder noch nicht gedeckt zu notleidend oder umgekehrt) oder abgeschrieben. Die Ströme werden in den entsprechenden Spalten der Tabelle ausgewiesen. Bei den Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung werden ebenfalls die Nominalwerte und die Marktwertäquivalente aufgeführt. |
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7.108 |
Die Bewertung der Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung muss nach Maßgabe der Rechnungslegungsstandards, der Rechtspersönlichkeit der Einheiten und der auf diese anzuwendenden steuerlichen Vorschriften erfolgen; dadurch kann es zu recht unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Höhe und der Dauer der Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung kommen. Dies erschwert die Erfassung notleidender Kredite in den Hauptkonten und führt zu ihrem nachrichtlichen Ausweis. Vorzugsweise sollten zusätzlich zu den Nominalwerten für bediente und notleidende Kredite hinaus auch die Marktwertäquivalente nachrichtlich ausgewiesen werden.
Erfassung notleidender Kredite
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ANHANG 7.1
BESCHREIBUNG DER AKTIVA UND PASSIVA
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Klassifikation der Aktiva und Passiva |
Beschreibung |
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Vermögensgüter (AN) |
Vermögensgüter sind nichtfinanzielle Werte, an denen institutionelle Einheiten individuelle oder kollektive Eigentumsrechte haben und aus deren Besitz, Nutzung oder Überlassung zur Nutzung während eines bestimmten Zeitraums die Eigentümer wirtschaftliche Vorteile erzielen können. Sie umfassen Anlagegüter, Vorräte, Wertsachen, gesellschaftliche Konstrukte und geistiges Eigentum. |
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Produzierte Vermögensgüter (AN.1) |
Nichtfinanzielle Vermögensgüter sind Ergebnisse von Produktionsprozessen. Sie umfassen Anlagegüter, Vorräte und Wertsachen, wie im Folgenden definiert. |
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Anlagegüter (AN.11) |
Produzierte Vermögensgüter, die länger als ein Jahr im Produktionsprozess wiederholt oder dauerhaft eingesetzt werden. Anlagegüter umfassen Wohnbauten, Nichtwohnbauten, Ausrüstungen, militärische Waffensysteme, Nutztiere und Nutzpflanzungen sowie geistiges Eigentum, wie im Folgenden definiert. |
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Wohnbauten (AN.111) |
Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller festen Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Hauptwohnsitz genutzt werden, gehören ebenso zu den Wohnbauten; auch öffentliche Denkmäler (siehe AN.1121), die im Wesentlichen als Wohnungen genutzt werden, sind eingeschlossen. Die Position umfasst auch die Erschließungskosten. Zu den Wohnbauten gehören z. B. Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und sonstige Wohngebäude, die dauerhaft für Wohnzwecke bestimmt sind. Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es, dass die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder dass sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. Für Angehörige der Streitkräfte erworbene Wohnungen fallen unter die Position, da sie ebenso wie von zivilen Einheiten erworbene Wohnungen für die Produktion von Wohndienstleistungen genutzt werden. Der Wert der Wohnbauten wird ohne den Grund und Boden erfasst, auf dem sie stehen; der Wert dieser Grundstücke wird, sofern er separat erfasst wird, unter Grund und Boden (AN.211) verbucht. |
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Nichtwohnbauten (AN.112) |
Nichtwohnbauten umfassen nicht zu Wohnzwecken gedachte Gebäude sowie sonstige Bauten und Bodenverbesserungen, wie im Folgenden definiert. Unfertige Bauten werden einbezogen, wenn sie für die Eigennutzung errichtet werden oder wenn laut Kaufvertrag der Endverwender feststeht. Die Position umfasst auch zu militärischen Zwecken erworbene Bauten. Der Wert der Nichtwohnbauten wird ohne den Grund und Boden erfasst, auf dem sie stehen; der Wert dieser Grundstücke wird, sofern er separat erfasst wird, unter Grund und Boden (AN.211) verbucht. |
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Nichtwohngebäude (AN.1121) |
Gebäude, bei denen es sich nicht um Wohnbauten handelt, einschließlich fest verbundener Installationen, Einrichtungen und Ausrüstungen und einschließlich der Erschließungskosten. Öffentliche Denkmäler (siehe AN.1122), die im Wesentlichen zu Nichtwohnzwecken genutzt werden, fallen ebenfalls unter die Position. Öffentliche Denkmäler sind an ihrer besonderen historischen, nationalen, regionalen oder lokalen religiösen oder symbolischen Bedeutung zu erkennen. Sie werden als öffentlich bezeichnet, weil sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht weil sie sich im Eigentum des öffentlichen Sektors befinden. Besucher müssen häufig Eintritt zahlen. Abschreibungen neuer Denkmäler oder bedeutende Verbesserungen bestehender Denkmäler sollten unter der Annahme einer angemessen langen Lebensdauer berechnet werden. Zu den Nichtwohngebäuden gehören z. B. Lagerhäuser, Fabrikgebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für öffentliche Veranstaltungen, Hotels, Gaststätten, Schulgebäude und Krankenhäuser. |
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Sonstige Bauten (AN.1122) |
Nichtwohnbauten, bei denen es sich nicht um Gebäude handelt. Eingeschlossen sind Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung. Hinzu kommen: öffentliche Denkmäler, die nicht als Wohnbauten oder Nichtwohngebäude klassifiziert werden; Schächte, Tunnel und sonstige im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen stehende Bauten; sowie Dämme, Deiche, Hochwassersperren, die errichtet wurden, um den umliegenden Grund und Boden, der jedoch nicht Bestandteil dieser Bauten ist, zu verbessern. Zu den sonstigen Bauten gehören z. B. Straßen und Wege, Schienenstrecken und Rollbahnen, Brücken, Hochstraßen, Tunnel und U-Bahn-Bauten, Wasserstraßen, Häfen, Dämme und sonstige Wasserbauten, Fernrohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Bauten, industrielle bauliche Anlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen. |
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Bodenverbesserungen (AN.1123) |
Der Wert von Maßnahmen, die zu bedeutenden Verbesserungen der Menge, der Qualität oder der Produktivität des Bodens führen oder dessen Verschlechterung verhindern. Dazu gehört z. B. die Werterhöhung, die sich aus der Bodenerschließung, Geländemodellierung sowie der Bohrung von Brunnen und Wasserlöchern ergibt. Eingeschlossen sind ferner die noch nicht abgeschriebenen Grundstücksübertragungskosten. |
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Ausrüstungen (AN.113) |
Fahrzeuge, Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie sonstige bewegliche Anlagegüter, wie im Folgenden definiert, sofern sie nicht von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden. Relativ geringwertige Werkzeuge, die mehr oder weniger regelmäßig gekauft werden, wie etwa Handwerkzeuge, können unberücksichtigt bleiben. Nicht zu der Position gehören ferner Ausrüstungen, die Bestandteil von Gebäuden sind. Sie fallen unter die Positionen „Wohnbauten“ bzw. „Nichtwohngebäude“. Noch nicht fertig gestellte Ausrüstungsgüter fallen nur dann unter die Position, wenn sie für den Eigenbedarf produziert werden. Im Übrigen wird angenommen, dass die Ausrüstungen erst bei Lieferung in das Eigentum des Endbenutzers übergehen. Für militärische Zwecke erworbene Ausrüstungen (ohne militärische Waffensysteme) sind eingeschlossen. Von privaten Haushalten für den Konsum erworbene Ausrüstungen wie Fahrzeuge, Möbel, Kücheneinrichtungen, Computer, Telekommunikationsgeräte usw. werden nicht als Vermögensgüter behandelt. Sie sind vielmehr nachrichtlich in der Vermögensbilanz der privaten Haushalte als langlebige Konsumgüter auszuweisen. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnmobile und Caravans, die von privaten Haushalten als Erstwohnsitz genutzt werden, gehören zu den Wohnbauten. |
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Fahrzeuge (AN.1131) |
Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen z. B. die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA 2008) in der Abteilung 29 „Kraftwagen und Kraftwagenteile“ und in der Abteilung 30 „sonstige Fahrzeuge“ ausgewiesen werden. |
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Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik (AN.1132) |
Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT): Geräte, die elektronisch gesteuert werden, und die in ihnen verwendeten elektronischen Komponenten. Hierzu zählen z. B. die Erzeugnisse der CPA-Gruppen 261 „elektronische Bauelemente und Leiterplatten“ und 262 „Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte“. |
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Sonstige Ausrüstungen (AN.1139) |
Anderweitig nicht genannte Ausrüstungen. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): Abteilung 26 „Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse“ (ohne die Gruppen 261 und 262), Abteilung 27 „elektrische Ausrüstungen“, Abteilung 28 „Maschinen“, Abteilung 31: „Möbel“ und Abteilung 32 „Waren, a. n. g.“. |
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Militärische Waffensysteme (AN.114) |
Fahrzeuge und sonstige Ausrüstungen wie Kriegsschiffe, Unterseeboote, Militärflugzeuge, Panzer, Raketenträger und Abschussgeräte usw. Die meiste nicht wieder verwendbare Munition wird den militärischen Vorräten zugerechnet (siehe AN.124). Andere Munition hingegen, wie ballistische Flugkörper mit hohem Zerstörungspotenzial, die als dauernde Abschreckung gegen Angreifer eingestuft werden, werden als Anlagegüter verbucht. |
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Nutztiere und Nutzpflanzungen (AN.115) |
Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw., Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern und die der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten unterliegen, wie im Folgenden definiert. Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind. |
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Nutztiere (AN.1151) |
Tiere, deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden. |
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Nutzpflanzungen, die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern (AN.1152) |
Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern; hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden- oder Blatterzeugnissen kultiviert werden und deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. |
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Geistiges Eigentum (AN.117) |
Hierzu zählen Anlagegüter in Form von Ergebnissen von Forschung und Entwicklung, Suchbohrungen, Computerprogrammen/Software und Datenbanken, Urheberrechten und sonstigem geistigen Eigentum, die länger als ein Jahr genutzt werden und wie im Folgenden definiert sind. |
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Forschung und Entwicklung (AN.1171) |
Die Position besteht aus dem Wert der Ausgaben für systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Der Wert richtet sich nach den erwarteten künftigen Erträgen. Wenn der Wert nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann, wird er vereinbarungsgemäß als Summe der Kosten (einschließlich der für erfolglose Forschung und Entwicklung) erfasst. Forschung und Entwicklung, die dem Eigentümer keine Vorteile bringt, wird nicht als Vermögensgut, sondern als Vorleistungen ausgewiesen. |
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Suchbohrungen (AN.1172) |
Summe der Ausgaben für die Erschließung von Vorkommen an Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen sowie der nachfolgenden Auswertung der Entdeckungen. Hierzu zählen auch die Ausgaben vor der Lizenzerteilung, Lizenzkosten und Kosten, die beim Erwerb und bei der Bewertung der Bohrrechte anfallen, die Kosten der eigentlichen Versuchsbohrungen, die Kosten von Luftbild- und anderen Vermessungen sowie Transportkosten und ähnliche Kosten, die entstehen, damit die Versuchsbohrungen möglich werden. |
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Software (AN.11731) |
Computerprogramme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware. Hierzu zählen die ursprüngliche Entwicklung und nachfolgende Weiterentwicklung von Software sowie der Erwerb von Kopien, die als Vermögensgüter unter AN.11731 erfasst werden. |
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Datenbanken (AN.11732) |
Dateien, die so organisiert sind, dass sie einen ressourceneffizienten Zugriff und eine entsprechende Nutzung der Daten gestatten. Bei ausschließlich für eigene Zwecke erstellten Datenbanken erfolgt die Bewertung anhand einer Kostenschätzung, die die Kosten für das Datenbankmanagementsystem und für den Erwerb der Daten nicht berücksichtigt. |
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Urheberrechte (AN.1174) |
Originale von Filmen, Tonaufzeichnungen, Manuskripten, Bändern, Modellen usw., auf denen schauspielerische Darbietungen, Radio- und Fernsehprogramme, musikalische Darbietungen, Sportveranstaltungen, literarische oder künstlerische Produktionen usw. aufgezeichnet oder anderweitig festgehalten sind. Eingeschlossen sind selbsterstellte Urheberrechte. In einigen Fällen, etwa bei Filmen, gibt es u.U. mehrere Originale. |
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Sonstiges geistiges Eigentum (AN.1179) |
Andere Kenntnisse und Spezialwissen, deren Nutzung auf die Eigentümer begrenzt ist oder die nur gegen Lizenz von Dritten genutzt werden können. |
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Vorräte (AN.12) |
In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen. Hierzu zählen Vorleistungsgüter, unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Handelsware, wie im Folgenden definiert. Eingeschlossen sind sämtliche Vorräte des Staates, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Vorräte an strategisch wichtigen Gütern, an Getreide und an Rohstoffen, die für die Nation von besonderer Bedeutung sind. |
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Vorleistungsgüter (AN.121) |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht wiederverkauft, sondern von ihren Eigentümern als Vorleistungen in deren Produktionsprozess verbraucht werden sollen. |
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Unfertige Erzeugnisse (AN.122) |
Noch nicht fertiggestellte Waren, angefangene Arbeiten und lebende Tier- und Pflanzenvorräte, die üblicherweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern später von den Produzenten weiter bearbeitet bzw. aufgezogen werden. Nicht dazu zählen angefangene Bauten, die einen Käufer gefunden haben bzw. die für die Eigennutzung errichtet werden. Unterschieden werden lebende Tier- und Pflanzenvorräte sowie sonstige unfertige Erzeugnisse, wie im Folgenden definiert. |
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Lebende Tier- und Pflanzenvorräte (AN.1221) |
Schlachtviehbestände einschließlich Geflügel- und Fischbestände sowie Baumbestände zur Holzgewinnung und andere Pflanzungen, die lediglich einmalige Erzeugnisse liefern, sowie heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen, soweit sie nicht für die eigene Nutzung bestimmt sind. |
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Sonstige unfertige Erzeugnisse (AN.1222) |
Unfertige Waren und angefangene Arbeiten, die normalerweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern erst nach Weiterbearbeitung durch den Produzenten. |
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Fertigerzeugnisse (AN.123) |
Produzierte Waren, die zum Verkauf oder zum Versand durch den Produzenten bereitstehen. |
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Militärische Vorräte (AN.124) |
Munition, Granaten, Raketen, Bomben und sonstige zum einmaligen Gebrauch bestimmte Militärgüter, die zur Bestückung von Waffen oder Waffensystemen dienen, ohne bestimmte Arten von Flugkörpern, die ein hohes Zerstörungspotenzial besitzen (siehe AN.114). |
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Handelsware (AN.125) |
Waren, die von Unternehmen, insbesondere Groß- und Einzelhändlern, zum Zweck des Wiederverkaufs ohne weitere Verarbeitung (abgesehen von einer für den Kunden attraktiven Präsentation) erworben werden. |
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Wertsachen (AN.13) |
Produzierte Gegenstände, die nicht primär als Produktionsmittel oder für den Verbrauch erworben werden, sondern als Wertaufbewahrungsmittel dienen. Von ihnen wird erwartet, dass ihr realer Wert steigt bzw. zumindest nicht fällt und dass sie sich im Laufe der Zeit normalerweise nicht verschlechtern. Hierzu zählen Edelmetalle und Edelsteine, Antiquitäten und Kunstgegenstände sowie sonstige Wertsachen, wie im Folgenden definiert. |
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Edelmetalle und Edelsteine (AN.131) |
Edelmetalle und Edelsteine, jedoch ohne diejenigen, die von Unternehmen zum Zweck der Verwendung als Vorleistungen im Produktionsprozess auf Lager gehalten werden. |
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Antiquitäten und Kunstgegenstände (AN.132) |
Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind, und Antiquitäten. |
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Sonstige Wertsachen (AN.133) |
Anderweitig nicht genannte Wertgegenstände, wie etwa Sammlungen und aus Edelsteinen oder Edelmetallen gefertigter Schmuck von bedeutendem Wert. |
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Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) |
Nichtfinanzielle Aktiva, die nicht im Rahmen eines Produktionsprozesses entstanden sind. Nichtproduzierte Vermögensgüter bestehen aus natürlichen Ressourcen, Nutzungsrechten sowie Firmenwert und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten, wie im Folgenden definiert. |
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Natürliche Ressourcen (AN.21) |
Nichtproduzierte Aktiva, die in der Natur vorkommen und an denen Eigentumsrechte bestehen und übertragen werden können. Nicht dazu zählen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft. Die Position untergliedert sich in Grund und Boden, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände, Wasserreserven und sonstige natürliche Ressourcen, wie im Folgenden definiert. |
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Grund und Boden (AN.211) |
Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke, Anbaukulturen, Baum- und Viehbestände, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände sowie unterirdische Wasservorkommen. |
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Bodenschätze (AN.212) |
Nachgewiesene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die beim gegenwärtigen Stand der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind. Eigentumsrechte an Bodenschätzen können in der Regel von den Eigentumsrechten an dem betreffenden Grund und Boden unterschieden werden. Die Position untergliedert sich in bekannte Lagerstätten von Kohle, Erdöl und Erdgas oder anderen Brennstoffen, Erzlager und nichtmetallische Mineralvorkommen. |
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Freie Tier- und Pflanzenbestände (AN.213) |
Bestände an Tieren, Bäumen, und sonstigen Pflanzen, die einmalig oder wiederholt Erzeugnisse liefern und an denen Eigentumsrechte bestehen, deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen jedoch nicht unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. Hierzu gehören z. B. Urwälder und Fischvorkommen im Hoheitsgebiet des Landes. Unter die Position fallen lediglich diejenigen Ressourcen, die gegenwärtig wirtschaftlich nutzbar sind oder dies in Kürze sein dürften. |
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Wasserreserven (AN.214) |
Förderbare wasserführende Schichten und sonstige Grundwasservorkommen, wenn aufgrund ihrer Knappheit Eigentumsrechte bestehen und/oder ihre Nutzung etwas kostet, Erträge erzielt werden können und so eine gewisse wirtschaftliche Kontrolle vorliegt. |
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Sonstige natürliche Ressourcen (AN.215) |
Diese Position umfasst das elektromagnetische Funkspektrum (AN.2151) und die übrigen, anderweitig nicht genannten natürlichen Ressourcen (AN.2159). |
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Funkspektren (AN.2151) |
Das elektromagnetische Spektrum. Die Rechte zur Nutzung des Spektrums sind anderweitig klassifiziert (AN.222), sofern sie der Definition eines Vermögensguts entsprechen. |
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Übrige (AN.2159) |
Übrige, anderweitig nicht genannte natürliche Ressourcen. |
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Nutzungsrechte (AN.22) |
Vertragliche Vereinbarungen zur Durchführung von Tätigkeiten, durch die dem Inhaber über die zu zahlenden Gebühren hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zukommen, die er auch rechtlich und praktisch nutzen kann. Das unter dieser Position erfasste Aktivum stellt den realisierbaren potenziellen Wert des Umbewertungsgewinns dar, der erzielt wird, wenn der Marktpreis für die Nutzung eines Vermögensguts oder die Erbringung einer Dienstleistung den im Nutzungsrecht vorgegebenen Preis oder den Preis, der ohne vertraglich geregelte Nutzungsrechte erzielt worden wäre, übersteigt. Die Position umfasst Aktiva, die sich aus Nutzungsrechten an produzierten Vermögensgütern, Nutzungsrechten an natürlichen Ressourcen, Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten und Exklusivrechten auf künftige Waren und Dienstleistungen ergeben. |
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Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern (AN.221) |
Eigentumsrechte Dritter, die sich auf Vermögensgüter (ohne natürliche Ressourcen) beziehen, wobei durch das Nutzungsrecht dem Inhaber über die zu zahlenden Gebühren hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zukommen, die er durch Übertragung auch rechtlich und praktisch nutzen kann. Das unter der Position (AN.221) erfasste Aktivum ist der Wert, der sich für den Inhaber aus der Übertragung der Rechte zur Nutzung des zugrunde liegenden Vermögensguts ergibt, d. h. der Betrag, um den der realisierbare Übertragungspreis den an den Lizenzgeber zu zahlenden Betrag übersteigt. Beispielsweise zahlt der Mieter eines Gebäudes eine feste Miete, der Marktwert des Mietverhältnisses liegt aber über diesem Betrag. Kann der Mieter den Preisunterschied durch Untervermietung realisieren, stellt das Recht zur Realisierung dieses Werts ein Nutzungsrecht an einem produzierten Vermögensgut dar. |
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Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen (AN.222) |
Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen, durch die der wirtschaftliche Wert des Vermögensguts nicht vollständig aufgebraucht wird und wobei durch das Nutzungsrecht dem Inhaber über die zu zahlenden Gebühren hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zukommen, die er z. B. durch Übertragung auch rechtlich und praktisch nutzen kann. Die natürliche Ressource wird weiterhin in der Vermögensbilanz des Eigentümers erfasst; getrennt davon stellt ein weiteres Aktivum den Wert dar, den die Übertragung der Rechte zur Ressourcennutzung für den Inhaber hat, und wird als Nutzungsrecht an natürlichen Ressourcen ausgewiesen. Das ausgewiesene Aktivum ist der Wert, der sich für den Inhaber aus der Übertragung der Nutzungsrechte ergibt, d.h. der Betrag, um den der realisierbare Übertragungspreis den an den Lizenzgeber zu zahlenden Betrag übersteigt. Beispielsweise zahlt der Mieter eines Grundstücks eine feste Miete, der Marktwert des Mietverhältnisses liegt aber über diesem Betrag. Kann der Mieter den Preisunterschied durch Untervermietung realisieren, stellt das Recht zur Realisierung dieses Werts ein Vermögensgut dar. |
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Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten (AN.223) |
Übertragbare Genehmigungen, ohne Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen oder Nutzungsrechte an einem Vermögensgut, das dem Lizenzgeber gehört und bei dem die Zahl der Einheiten, die eine bestimmte Tätigkeit durchführen, beschränkt ist, sodass die Inhaber monopolähnliche Gewinne erzielen können. Das ausgewiesene Aktivum ist der Wert, der sich für den Inhaber aus der Übertragung der Nutzungsrechte ergibt, d.h. der Betrag, um den der realisierbare Übertragungspreis den an den Lizenzgeber zu zahlenden Betrag übersteigt. Der Lizenznehmer muss rechtlich und praktisch in der Lage sein, die Lizenzrechte einem Dritten zu übertragen. |
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Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen (AN.224) |
Übertragbare vertragliche Rechte auf die exklusive Nutzung von Waren oder Dienstleistungen. Eine Partei verfügt über einen Vertrag zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu einem Festpreis von einer zweiten Partei und ist rechtlich und praktisch in der Lage, die Verpflichtung der zweiten Partei an eine dritte zu übertragen. Dazu zählen der übertragbare Wert eines Fußballspielers, der bei einem Fußballclub unter Vertrag steht, und der übertragbare Wert von Exklusivrechten zur Veröffentlichung literarischer Werke oder musikalischer Darbietungen. Das unter dieser Position erfasste Aktivum ist der Wert, den die Übertragung des Rechts für den Inhaber hat. |
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Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23) |
Differenz zwischen dem für eine institutionelle Einheit als Ganzes effektiv gezahlten Betrag und der Summe der Aktiva abzüglich der Summe der Passiva der institutionellen Einheit, die durch getrennte Bewertung jedes Aktiv- und Passivposten ermittelt wurde. Der Firmenwert ergibt sich daher aus sämtlichen Elementen, die langfristig von Vorteil sind und nicht als eigene Aktiva ausgewiesen wurden, sowie aus der Tatsache, dass die Aktiva als Ganzes eingesetzt werden und es sich bei ihnen nicht einfach nur um eine Ansammlung von einzelnen Aktiva handelt. Darüber hinaus erfasst diese Position einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte wie Markennamen, Drucktitel, Warenzeichen, Logos und Domänennamen, sofern sie einzeln und getrennt von einem Unternehmen als Ganzes verkauft werden. |
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Forderungen und Verbindlichkeiten (AF) |
Finanzielle Vermögenswerte bestehen aus Forderungen, aus Anteilsrechten und dem Teil des Währungsgoldes, der aus Barrengold besteht. Diese Forderungen sind Wertaufbewahrungsmittel und stehen für Erträge, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Vermögenswerte eine Zeitlang hält. Sie dienen dazu, Werte von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten zu übertragen. Der Austausch von Erträgen oder Reihen von Erträgen erfolgt durch Zahlungen. Zahlungsmittel sind Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und übertragbare Einlagen bei Banken. Forderungen, auch Finanzinstrumente genannt, sind finanzielle Vermögenswerte, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Verbindlichkeiten entstehen, wenn Schuldner verpflichtet sind, Zahlungen oder Reihen von Zahlungen an Gläubiger zu leisten. |
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Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1) |
Den Forderungen unter dieser Position stehen im ESVG — mit Ausnahme des aus Barrengold bestehenden Teils des Währungsgoldes — Verbindlichkeiten gegenüber. |
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Währungsgold (AF.11) |
Gold, auf das die Währungsbehörden oder andere, ihnen unterstellte Behörden Anspruch haben und das sie als Währungsreserven halten. Dazu gehört Barrengold (einschließlich Währungsgold, das auf Einzelverwahrungskonten gehalten wird) sowie bei Gebietsfremden gehaltene Goldsammelverwahrungskonten, die den Anspruch auf Herausgabe von Gold begründen. |
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Sonderziehungsrechte (AF.12) |
Ein vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes internationales Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird. |
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Bargeld und Einlagen (AF.2) |
Das im Umlauf befindliche Bargeld sowie Einlagen bei Banken, in Landeswährung und in Fremdwährung. |
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Bargeld (AF.21) |
Bargeld sind Banknoten und Münzen, die eine Währungsbehörde ausgibt oder genehmigt. |
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Sichteinlagen (AF.22) |
Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Bargeld umgetauscht und unmittelbar und ohne Einschränkung oder Einbuße zur Leistung von Zahlungen mit Scheck, Wechsel, Überweisung, Lastschrift oder anderen Direktzahlungsmitteln genutzt werden können. |
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Interbankpositionen (AF.221) |
Übertragbare Einlagen bei Banken. |
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Sonstige Sichteinlagen (AF.229) |
Sichteinlagen ohne Interbankpositionen. |
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Sonstige Einlagen (AF.29) |
Sonstige Einlagen sind alle Einlagen außer den Sichteinlagen. Sonstige Einlagen können weder als Zahlungsmittel verwendet (außer bei Fälligkeit oder Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist) noch ohne erhebliche Einschränkung oder Einbuße in Bargeld oder Sichteinlagen umgewandelt werden. |
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Schuldverschreibungen (AF.3) |
Begebbare, also umlauffähige Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Die Umlauffähigkeit bezieht sich auf das Eigentum, das durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einem auf den anderen Eigentümer übertragen werden kann. Um als umlauffähig zu gelten, muss eine Schuldverschreibung für einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgestaltet sein; der Nachweis eines tatsächlichen Handels ist allerdings nicht erforderlich. |
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Kurzfristige Schuldverschreibungen (AF.31) |
Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr und jederzeit auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbare Schuldverschreibungen. |
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Langfristige Schuldverschreibungen (AF.32) |
Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr überschreitet oder die keinen Fälligkeitstermin aufweisen. |
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Kredite (AF.4) |
Forderungen, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. |
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Kurzfristige Kredite (AF.41) |
Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr und jederzeit auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbare Kredite. |
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Langfristige Kredite (AF.42) |
Kredite, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr überschreitet oder die keinen Fälligkeitstermin aufweisen. |
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Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) |
Forderungen, in denen Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbrieft sind. Mit solchen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden. |
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Eigenkapital (AF.51) |
Mit diesen finanziellen Aktiva werden Forderungen bezüglich des Restwerts einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft anerkannt, nachdem die Forderungen aller Gläubiger befriedigt wurden. |
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Börsennotierte Aktien (AF.511) |
An einer Börse notierte Anteilsrechte in Form von Aktien. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind. |
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Nicht börsennotierte Aktien (AF.512) |
Anteilspapiere mit Preisen, die nicht an einer anerkannten Börse oder an einem sonstigen Sekundärmarkt notiert sind. |
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Sonstige Anteilsrechte (AF.519) |
Alle Anteilsrechte ohne die in AF.511 und AF.512 genannten Wertpapiere. |
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Anteile an Investmentfonds (AF.52) |
Investmentfondsanteile sind Anteile an Kapitalgesellschaften oder Trusts. Diese Anteile werden von Investmentfonds ausgegeben, die Organismen für gemeinsame Anlagen darstellen. In diesen legen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter zusammen. |
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Anteile an Geldmarktfonds (AF.521) |
Geldmarktfondsanteile werden von Geldmarktfonds ausgegeben. Bei diesen handelt es sich um Investmentfonds, die ausschließlich oder in erster Linie in kurzfristige Schuldverschreibungen wie Schatzwechsel, Einlagenzertifikate und Commercial Paper sowie in langfristige Schuldverschreibungen mit einer geringen Restlaufzeit investieren. Geldmarktfondsanteile können übertragbar sein und werden häufig als Substitute für Einlagen betrachtet. |
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Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (AF.522) |
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds stellen einen Anspruch auf einen Teil des Werts eines Investmentfonds (der kein Geldmarktfonds ist) dar. Diese Anteile werden von Investmentfonds ausgegeben, die in eine Reihe von Vermögenswerten investieren, darunter Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, rohstoffgebundene Investitionen, Immobilien, Anteile an anderen Investmentfonds und strukturierte Vermögenswerte. |
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Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) |
Forderungen von Versicherungsnehmern oder Leistungsempfängern und Verbindlichkeiten von Versicherern, Altersvorsorgeeinrichtungen oder Emittenten standardisierter Garantien. |
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Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (AF.61) |
Forderungen, die die Ansprüche von Versicherungsnehmern gegenüber Nichtlebensversicherungen in Form von Beitragsüberträgen und Aufwendungen für eingetretene Versicherungsfälle darstellen. |
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Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.62) |
Forderungen, die die Ansprüche von Versicherungsnehmern gegenüber den technischen Rückstellungen von Lebensversicherungsgesellschaften darstellen. |
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Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (AF.63) |
Forderungen, die aktuelle und künftige Rentner entweder gegenüber dem Träger ihres Alterssicherungssystems, d.h. ihrem Arbeitgeber, gegenüber einem vom Arbeitgeber oder von Arbeitgebern benannten System zur Zahlung von Renten im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder gegenüber einem Lebens- (oder Nichtlebens-)versicherer besitzen. |
|
Ansprüche von Pensionseinrichtungen an die Verwalter von Pensionseinrichtungen (AF.64) |
Forderungen, die die Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an deren Träger bei etwaigen Defiziten darstellen, und Forderungen, die sich auf gegen die Pensionseinrichtungen gerichtete Ansprüche des Trägers auf Überschüsse beziehen; dies gilt beispielsweise, wenn die Kapitalerträge höher sind als die Erhöhung der Ansprüche und die Differenz dem Verwalter der Pensionseinrichtungen auszuzahlen ist. |
|
Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (AF.65) |
Der Überschuss der Nettobeiträge über die Leistungen in Form einer Erhöhung der Verbindlichkeit des Versicherungssystems gegenüber den Leistungsempfängern. |
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Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (AF.66) |
Forderungen, die Garantienehmer im Rahmen standardisierter Garantien gegenüber den diese Garantien bietenden Kapitalgesellschaften haben. |
|
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) |
Forderungen, die an einen finanziellen oder nichtfinanziellen Vermögenswert oder einen Index gebunden sind; durch diese Forderungen können bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden. |
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Finanzderivate (AF.71) |
Forderungen wie Optionen, Terminkontrakte und Kreditderivate. Optionen (AF.711) (sowohl handelbare Optionen als auch Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen)) sind Eventualforderungen, durch die der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung erwirbt, innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva (das Basisinstrument) zu einem festgelegten Preis (dem Basis- oder Ausübungspreis) vom Optionsverkäufer zu kaufen (Call = Kaufoption) oder an diesen zu verkaufen (Put = Verkaufsoption). Ausgehend von diesen grundlegenden Strategien wurden zahlreiche kombinierte Strategien entwickelt, z. B. Bear-Call/Put-Spreads, Bull-Call/Put-Spreads oder Butterfly-Options-Spreads. Aus diesen Optionsarten wurden exotische Optionen mit komplexen Zahlungsstrukturen abgeleitet. Terminkontrakte sind unbedingte Finanzverträge, bei denen zwei Parteien übereinkommen, eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden (finanziellen oder nichtfinanziellen) Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis (dem Ausübungspreis) auszutauschen. Kreditderivate — in der Form von Terminkontrakten und Optionsverträgen — dienen in erster Linie dazu, Kreditrisiken handelbar zu machen. Sie sind so konzipiert, dass das Ausfallrisiko bei Krediten und Wertpapieren gehandelt werden kann. Wie andere Finanzderivate basieren Kreditderivate häufig auf Standard-Rahmenverträgen und beinhalten Einschuss- und andere Sicherheitsleistungen, wodurch eine Bewertung zu Marktpreisen möglich ist. Die Übertragung von Kreditrisiken findet — auf Basis einer Prämie — zwischen dem Risikoverkäufer (Sicherungsnehmer) und dem Risikokäufer (Sicherungsgeber) statt. Wenn ein Kredit ausfällt, zahlt der Risikokäufer den Risikoverkäufer bar aus. |
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Mitarbeiteraktienoptionen (AF.72) |
Forderungen in der Form von Vereinbarungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (dem Gewährungszeitpunkt) geschlossen werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann ein Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Aktien des Arbeitgebers zu einem festgelegten Preis (dem Ausübungspreis) entweder zu einem festgelegten Zeitpunkt (dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit) oder binnen eines bestimmten Zeitraums (des Ausübungszeitraums) unmittelbar nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit erwerben. |
|
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) |
Forderungen, die durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Transaktion entstehen, bei der ein zeitlicher Abstand zwischen der betreffenden Transaktion und der entsprechenden Zahlung besteht. |
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Handelskredite und Anzahlungen (AF.81) |
Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren oder Dienstleistungen und durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für Waren- und Dienstleistungslieferungen entstehen. |
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Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (ohne Handelskredite und Anzahlungen) (AF.89) |
Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen. |
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Nachrichtlicher Ausweis |
Im ESVG werden drei Positionen nachrichtlich ausgewiesen, die für bestimmte Untersuchungen von Interesse sind und im Kontensystem nicht als solche erscheinen. |
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Langlebige Konsumgüter (AN.m) |
Dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden, die also weder als Wertsache dienen noch von Unternehmen im Sektor private Haushalte für Produktionszwecke eingesetzt werden. |
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Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1) |
Langfristige Geldanlagen, durch die gebietsansässige institutionelle Einheiten (die „Direktinvestoren“) langfristige Ansprüche (Anteilsrechte oder sonstige Forderungen) an gebietsfremde institutionelle Einheiten einer anderen Volkswirtschaft erwerben. Mit dieser Geldanlage (Direktinvestitionen) will der Anleger (Direktinvestor) einen maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens, in das er investiert hat, erlangen. |
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Notleidende Kredite (AF.m2) |
Ein Kredit gilt als notleidend, wenn Zins- oder Tilgungszahlungen seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden. |
ANHANG 7.2
ÜBERBLICK ÜBER DIE BUCHUNGEN VON DER VERMÖGENSERÖFFNUNGSBILANZ BIS ZUR VERMÖGENSSCHLUSSBILANZ
Anhang 7.2 bietet einen Überblick über die Buchungen von der Vermögenseröffnungsbilanz bis zur Vermögensschlussbilanz, aus dem für jede Art von Aktiva im Einzelnen hervorgeht, wie sich der Bilanzausweis jeweils verändert: durch Transaktionen, sonstige reale Vermögensänderungen sowie Umbewertungsgewinne und -verluste.
|
Art der Bilanzpositionen |
IV.1 Bilanz am Jahresanfang |
III.1 and III.2 Transaktionen |
III.3.1 Sonstige reale Vermögensänderungen |
III.3.2 Umbewertungsgewinne/-verluste |
IV.3 Bilanz am Jahresende |
|
|
III.3.2.1 Neutrale Umbewertunggewinne/-verluste |
III.3.2.2 Reale Umbewertungsgewinne/-verluste |
|||||
|
Vermögensgüter |
AN. |
P.5, NP |
K.1, K.2, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62. |
K.71 |
K.72 |
AN. |
|
Produzierte Vermögensgüter |
AN.1 |
P.5 |
K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.1 |
|
Anlagegüter (3) |
AN.11 |
P.51g, P.51c |
K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.11 |
|
Wohnbauten |
AN.111 |
P.51g, P.51c |
K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.111 |
|
Nichtwohnbauten |
AN.112 |
P.51g, P.51c |
K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.112 |
|
Ausrüstungen |
AN.113 |
P.51g, P.51c |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.113 |
|
Militärische Waffensysteme |
AN.114 |
P.51g, P.51c |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.114 |
|
Nutztiere und Nutzpflanzungen |
AN.115 |
P.51g, P.51c |
K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.115 |
|
Geistiges Eigentum |
AN.117 |
P.51g, P.51c |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.117 |
|
Vorräte nach Art des Vorrats |
AN.12 |
P.52 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.12 |
|
Wertsachen |
AN.13 |
P.53 |
K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.13 |
|
Nichtproduzierte Vermögensgüter |
AN.2 |
NP |
K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.2 |
|
Natürliche Ressourcen |
AN.21 |
NP.1 |
K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.21 |
|
Grund und Boden |
AN.211 |
NP.1 |
K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.211 |
|
Bodenschätze |
AN.212 |
NP.1 |
K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.212 |
|
Freie Tier- und Pflanzenbestände |
AN.213 |
NP.1 |
K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.213 |
|
Wasserreserven |
AN.214 |
NP.1 |
K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.214 |
|
Sonstige natürliche Ressourcen |
AN.215 |
NP.1 |
K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.215 |
|
Funkspektren |
AN.2151 |
NP.1 |
K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.2151 |
|
Übrige |
AN.2159 |
NP.1 |
K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.2159 |
|
Nutzungsrechte |
AN.22 |
NP.2 |
K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.22 |
|
Nettozugang an Firmenwerten und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten |
AN.23 |
NP.3 |
K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AN.23 |
|
Forderungen und Verbindlichkeiten (4) |
AF |
F |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF. |
|
Währungsgold und Sonderziehungsrechte |
AF.1 |
F.1 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.1 |
|
Bargeld und Einlagen |
AF.2 |
F.2 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.2 |
|
Schuldverschreibungen |
AF.3 |
F.3 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.3 |
|
Kredite |
AF.4 |
F.4 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.4 |
|
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
AF.5 |
F.5 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.5 |
|
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantiesysteme |
AF.6 |
F.6 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.6 |
|
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen |
AF.7 |
F.7 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.7 |
|
Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten |
AF.8 |
F.8 |
K.3, K.4, K.5, K.61, K.62 |
K.71 |
K.72 |
AF.8 |
|
Reinvermögen |
B.90 |
B.101 |
B.102 |
B.1031 |
B.1032 |
B.90 |
|
Kontensalden |
|
|
B.10 |
Reinvermögensänderung |
|
B.101 |
Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers |
|
B.102 |
Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen |
|
B.103 |
Reinvermögensänderung durch Umbewertung |
|
B.1031 |
Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste |
|
B.1032 |
Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste |
|
B.90 |
Reinvermögen |
|
Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
|
|
F. |
Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
|
F.1 |
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) |
|
F.2 |
Bargeld und Einlagen |
|
F.3 |
Schuldverschreibungen |
|
F.4 |
Kredite |
|
F.5 |
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
|
F.6 |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme |
|
F.7 |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen |
|
F.8 |
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten |
|
Gütertransaktionen |
|
|
P.5 |
Bruttoinvestitionen |
|
P.51g |
Bruttoanlageinvestitionen |
|
P.51c |
Abschreibungen (–) |
|
P.511 |
Nettozugang an Anlagegütern |
|
P.5111 |
Erwerb neuer Anlagegüter |
|
P.5112 |
Erwerb gebrauchter Anlagegüter |
|
P.5113 |
Veräußerungen gebrauchter Anlagegüter |
|
P.512 |
Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter |
|
P.52 |
Vorratsveränderungen |
|
P.53 |
Nettozugang an Wertsachen |
|
Sonstige Vermögensänderungen |
|
|
NP |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
|
NP.1 |
Nettozugang an natürlichen Ressourcen |
|
NP.2 |
Nettozugang an Nutzungsrechten |
|
NP.3 |
Nettozugang an Firmenwerten und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten |
|
K.1 |
Zubuchungen von Vermögensgütern |
|
K.2 |
Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter |
|
K.21 |
Abbau natürlicher Ressourcen |
|
K.22 |
Sonstige Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter |
|
K.3 |
Katastrophenschäden |
|
K.4 |
Enteignungsgewinne/-verluste |
|
K.5 |
Sonstige Volumenänderungen |
|
K.6 |
Änderungen der Zuordnung |
|
K.61 |
Änderung der Sektorzuordnung |
|
K.62 |
Änderung der Vermögensart |
|
K.7 |
Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste |
|
K.71 |
Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste |
|
K.72 |
Reale Umbewertungsgewinne/-verluste |
(1) Nachrichtlicher Ausweis: AN.m: Langlebige Konsumgüter.
(2) Nachrichtliche Ausweise: AF.m1: Ausländische Direktinvestitionen; AF.m2: Notleidende Kredite.
(3) Nachrichtlicher Ausweis: AN.m: Langlebige Konsumgüter.
(4) Nachrichtliche Ausweise: AF.m1: Ausländische Direktinvestitionen; AF.m2: Notleidende Kredite.
KAPITEL 8
DIE KONTENABFOLGE
EINLEITUNG
|
8.01 |
In diesem Kapitel werden die Konten und Bilanzen der Kontenabfolge der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einzelnen dargelegt. Außerdem werden in derselben Abfolge die Wechselwirkungen zwischen der heimischen Wirtschaft und der übrigen Welt aufgezeigt. Darüber hinaus wird das Güterkonto beschrieben, das die dem Aufkommen und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen zugrunde liegende Bilanzgleichung widerspiegelt. Schließlich wird in diesem Kapitel das zusammengefasste Kontensystem dargestellt, in dem jeder Sektor mit aggregierten Buchungseinträgen erscheint. |
Die Kontenabfolge
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8.02 |
Das ESVG erfasst Strom- und Bestandsgrößen in einem geordneten Kontensystem, durch das der Wirtschaftskreislauf von der Produktion und der Entstehung von Einkommen über dessen Verteilung und Umverteilung bis hin zum Konsum dargestellt wird. Schließlich erfasst das ESVG die Verwendung dessen, was übrig bleibt, als Ersparnis; damit wird die Ansammlung nichtfinanzieller und finanzieller Vermögensgüter berücksichtigt. |
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8.03 |
In jedem Konto sind das Aufkommen und die Verwendung aufgeführt, die durch einen Saldo ausgeglichen werden, der in der Regel auf der Verwendungsseite des Kontos vermerkt ist. Der Saldo wird auf das nächste Konto übertragen und erscheint dort als erster Eintrag auf der Aufkommensseite.
Auf der Grundlage einer logischen Analyse des Wirtschaftsgeschehens werden die Transaktionen so gruppiert und dargestellt, dass aussagekräftige volkswirtschaftliche Gesamtgrößen entstehen, die zur Untersuchung eines institutionellen Sektors oder Teilsektors oder der gesamten Volkswirtschaft erforderlich sind. Die Konten sind so untergliedert, dass sie die bedeutsamsten wirtschaftlichen Informationen liefern; dabei spielt jeweils der Kontensaldo eine Schlüsselrolle. |
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8.04 |
Es werden drei Gruppen von Konten unterschieden:
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8.05 |
Die Kontenabfolge gilt für die institutionellen Einheiten, die institutionellen Sektoren und Teilsektoren sowie die gesamte Volkswirtschaft. |
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8.06 |
Die Kontensalden werden sowohl brutto als auch netto ausgewiesen. Brutto bedeutet vor und netto nach Abzug der Abschreibungen. Einkommensbegriffe sind netto aussagekräftiger, da Abschreibungen als ein Abruf verfügbaren Einkommens zu betrachten sind, dem nachzukommen ist, wenn das Anlagevermögen der Volkswirtschaft bewahrt werden soll. |
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8.07 |
Die Konten werden auf zweierlei Weise dargestellt:
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8.08 |
Tabelle 8.1 bietet einen Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate: Die Codierung der Hauptaggregate geht aus der Tabelle nicht hervor, lautet aber wie die Codierung der Salden, der noch ein Sternchen hinzugefügt wird. So ist das Primäreinkommen mit dem Code B.5g versehen; die entsprechende Codierung des Hauptaggregats Bruttonationaleinkommen lautet B.5*g. |
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8.09 |
Die Salden werden in der Tabelle brutto ausgewiesen, wie aus der Verwendung des Buchstabens „g“ („gross“) in der Codierung hervorgeht. Zu jedem dieser Codes gibt es eine Nettoangabe, bei der die Abschreibungen abgezogen wurden. Die Bruttowertschöpfung wird beispielsweise mit B.1g codiert, der entsprechende Wert für die Nettowertschöpfung, bei der die Abschreibungen abgezogen wurden, mit B.1n.
Tabelle 8.1 — Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate
Tabelle 8.1 — Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate (Fortsetzung)
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DIE KONTENABFOLGE
Transaktionskonten
Produktionskonto (I)
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8.10 |
Das Produktionskonto (I) enthält die Transaktionen, die den Produktionsprozess abbilden. Es wird für die institutionellen Sektoren und für die Wirtschaftsbereiche erstellt. Es enthält auf der Aufkommensseite den Produktionswert und auf der Verwendungsseite die Vorleistungen. |
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8.11 |
Das Produktionskonto erschließt einen der wichtigsten Salden des Systems — die Wertschöpfung, d.h., den Wert, der von sämtlichen Einheiten, die eine Produktionstätigkeit ausüben, geschaffen wird — ebenso wie eine bedeutende volkswirtschaftliche Gesamtgröße: das Bruttoinlandsprodukt. Die Wertschöpfung ist ökonomisches Kennzeichen sowohl für die institutionellen Sektoren als auch für die Wirtschaftsbereiche. |
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8.12 |
Die Wertschöpfung (der Saldo des Produktionskontos) kann vor oder nach Abzug der Abschreibungen, d.h. brutto oder netto, ausgewiesen werden. Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Vorleistungen zu Anschaffungspreisen bewertet werden, enthält die Wertschöpfung nicht die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen. |
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8.13 |
Im Produktionskonto für die gesamte Volkswirtschaft werden auf der Aufkommenseite außer dem Produktionswert von Waren und Dienstleistungen auch die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen gebucht. Damit wird als Saldo dieses Kontos das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen nachgewiesen. Der Code für diesen wichtigen Gesamtsaldo, die mithilfe der Anpassungen zu Marktpreisen ermittelte Wertschöpfung der Volkswirtschaft, lautet B.1*g und stellt das BIP zu Marktpreisen dar. Das Nettoinlandsprodukt wird mit B.1*n codiert. |
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8.14 |
Die unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM) werden den Nutzern als Kosten zugerechnet. Daraus ergibt sich, dass ein Teil der Zinszahlungen an Finanzinstitute als Entgelt für Dienstleistungen umgebucht und den Finanzmittlern als Produktion zugeordnet werden muss. Ein entsprechender Wert wird als Konsum der Nutzer ermittelt. Der BIP-Wert wird von dem FISIM-Betrag beeinflusst, der dem Konsum, den Exporten und den Importen zugeordnet wird.
Tabelle 8.2 — Konto I: Produktionskonto
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Verteilungs- und Verwendungskonten (II)
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8.15 |
Es werden vier Phasen der Einkommensverteilung und -verwendung unterschieden: die primäre Einkommensverteilung, die sekundäre Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), die sekundäre Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) und die Einkommensverwendung.
Phase eins betrifft die Entstehung des unmittelbar aus dem Produktionsprozess resultierenden Einkommens und seine Verteilung auf die Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital) und den Staat (über Produktions- und Importabgaben und Subventionen). Sie ermöglicht die Ermittlung des Betriebsüberschusses (bzw. des Selbständigeneinkommens im Fall der privaten Haushalte) und des Primäreinkommens. In Phase zwei wird die Einkommensumverteilung durch Transfers (außer soziale Sachleistungen und Vermögenstransfers) untersucht. Daraus ergibt sich als Saldo das verfügbare Einkommen. In Phase drei werden die vom Staat und von den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck der Gesellschaft erbrachten individuell zurechenbaren Dienstleistungen als Teil des Konsums der privaten Haushalte behandelt und diesen Letzteren als entsprechendes Einkommen unterstellt. Dies wird über zwei Konten mit angepassten Salden bewerkstelligt. Es wird ein Konto mit der Bezeichnung sekundäre Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) eingeführt, das beim Aufkommen für die privaten Haushalte das unterstellte zusätzliche Einkommen und entsprechend bei der Verwendung für den Staat und die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck die unterstellten Transfers aus diesen Sektoren ausweist. Daraus ergibt sich ein als „verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)“ bezeichneter Saldo, der mit dem verfügbaren Einkommen auf Volkswirtschaftsebene identisch ist, aber für die Sektoren private Haushalte, Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck unterschiedlich ist. In Phase vier wird das verfügbare Einkommen auf das nächste Konto, das Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept), übertragen; aus diesem Konto geht hervor, wie das Einkommen verbraucht wird; der verbleibende Saldo ist das Sparen. Wenn individualisierbare Dienstleistungen als Konsum der privaten Haushalte im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) verbucht werden, weist das Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) aus, wie das verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept) von den Haushalten für die vom Staat und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck empfangenen sozialen Sachleistungen ausgegeben wird, indem der Wert dieser sozialen Sachleistungen zum Konsum der privaten Haushalte addiert wird; daraus ergibt sich der Konsum (Verbrauchskonzept). Der Konsum des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck wird entsprechend um den gleichen Betrag verringert, so dass bei der Ermittlung des Sparens für die Sektoren Staat, private Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte die Betrachtung nach dem Verbrauchskonzept für die einzelnen Sektoren denselben Saldo wie nach dem Standardverfahren ergibt. |
Konten der primären Einkommensverteilung (II.1)
Einkommensentstehungskonto (II.1.1)
Das Einkommensentstehungskonto nach institutionellen Sektoren wird in Tabelle 8.3 gezeigt.
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8.16 |
Das Einkommensentstehungskonto wird auch nach Wirtschaftsbereichen dargestellt, nämlich in den Spalten der Aufkommens- und Verwendungstabellen. |
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8.17 |
Im Einkommensentstehungskonto wird dargestellt, von welchen Sektoren die Primäreinkommenstransaktionen ausgehen, nicht welchen Sektoren sie zufließen. |
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8.18 |
Aus dem Konto geht hervor, in welchem Maße die Wertschöpfung das Arbeitnehmerentgelt und die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen deckt. Es weist als Saldo den Betriebsüberschuss aus, d. h. den Überschuss (oder das Defizit) aus den Produktionstätigkeiten vor Zinsen, Pachten und sonstigen Zahlungen, die die Produktionseinheit
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8.19 |
Im Fall der dem Sektor private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt. Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weist Merkmale von Löhnen und Gehältern, aber auch von Gewinnen aus Unternehmertätigkeit auf. Es handelt sich weder ausschließlich um Löhne noch ausschließlich um Gewinne und wird als Selbständigeneinkommen bezeichnet. |
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8.20 |
Im Fall der Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz durch private Haushalte handelt es sich bei dem Saldo des Einkommensentstehungskontos um einen Betriebsüberschuss (nicht um Selbständigeneinkommen).
Tabelle 8.3 — Konto II.1.1: Einkommensentstehungskonto
Tabelle 8.3 — Konto II.1.1: Einkommensentstehungskonto (Fortsetzung)
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Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2)
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8.21 |
Anders als im Einkommensentstehungskonto werden bei der Zuordnung des Primäreinkommens die gebietsansässigen Einheiten und institutionellen Sektoren in ihrer Eigenschaft als Empfangende von Primäreinkommen behandelt und nicht als Leistende, durch deren Tätigkeit Primäreinkommen entsteht. |
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8.22 |
„Primäreinkommen“ ist das Einkommen, das gebietsansässige Einheiten aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme am Produktionsprozess erhalten, sowie das Einkommen, das der Eigentümer eines Vermögenswertes oder einer natürlichen Ressource als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder die natürliche Ressource zur Verfügung stellt. |
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8.23 |
Für den Sektor der privaten Haushalte ist das Arbeitnehmerentgelt (D.1) als Aufkommen im primären Einkommensverteilungskonto nicht dasselbe wie der D.1-Eintrag als Verwendung im Einkommensentstehungskonto. Im Einkommensentstehungskonto der privaten Haushalte zeigt der Verwendungseintrag, wie viel Lohn Beschäftigten im Gewerbe der privaten Haushalte gezahlt wird. Im primären Einkommensverteilungskonto der privaten Haushalte gibt der Eintrag auf der Aufkommensseite Auskunft über sämtliche Arbeitsentgelte der Haushalte, die diese als Beschäftigte in Unternehmen oder beim Staat usw. erzielen. Daher ist der Eintrag im Verteilungskonto für die privaten Haushalte erheblich größer als der im Einkommensentstehungskonto dieses Sektors. |
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8.24 |
Das primäre Einkommensverteilungskonto (II.1.2) kann lediglich für die institutionellen Sektoren und Teilsektoren erstellt werden, da im Fall der Wirtschaftsbereiche bestimmte Stromgrößen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung (langfristige Kredite und Anleihen) und dem Vermögen stehen, nicht aufgegliedert werden können. |
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8.25 |
Das primäre Einkommensverteilungskonto ist weiter untergliedert in das Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) und in das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2).
Tabelle 8.4 — Konto II.1.2: Primäres Einkommensverteilungskonto
Tabelle 8.4 — Konto II.1.2: Primäres Einkommensverteilungskonto (Fortsetzung)
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Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1)
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8.26 |
Das Unternehmensgewinnkonto dient der Ermittlung eines Saldos, der dem in der betrieblichen Buchführung üblicherweise verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verwendung und Einkommensteuern entspricht. |
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8.27 |
Im Fall des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck betrifft dieses Konto lediglich die marktbestimmten Tätigkeiten dieser Sektoren. |
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8.28 |
Der Unternehmensgewinn ist gleich dem Betriebsüberschuss bzw. dem Selbständigeneinkommen (auf der Aufkommensseite),
Geleistete Vermögenseinkommen in Form von Dividenden, Gewinnentnahmen oder reinvestierten Gewinnen aus ausländischen Direktinvestitionen werden vom Unternehmensgewinn nicht abgezogen. |
Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2)
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8.29 |
Das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen dient dem Übergang vom Unternehmensgewinnkonzept auf das Primäreinkommenkonzept. Daher enthält dieses Konto die Bestandteile des Primäreinkommens, die im Unternehmensgewinnkonto nicht einbezogen werden:
Tabelle 8.5 — Konto II.1.2.1: Unternehmensgewinn
Tabelle 8.5 — Konto II.1.2.1: Unternehmensgewinn (Fortsetzung)
Tabelle 8.5 — Konto II.1.2.2: Verteilung sonstiger Primäreinkommen
Tabelle 8.5 — Konto II.1.2.2: Verteilung sonstiger Primäreinkommen (Fortsetzung)
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Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2)
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8.30 |
Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) zeigt, wie das von einem institutionellen Sektor per saldo empfangene Primäreinkommen durch Umverteilungsvorgänge, wie Einkommen- und Vermögensteuern usw., Sozialbeiträge und -leistungen (außer sozialen Sachleistungen) und sonstige laufende Transfers, gebildet wird. |
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8.31 |
Der Saldo des Kontos bildet das verfügbare Einkommen, das die laufenden Transaktionen widerspiegelt und den für Konsum oder Spartätigkeit verfügbaren Betrag darstellt. |
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8.32 |
Die Buchung der Sozialbeiträge erfolgt auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der privaten Haushalte und auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der für die Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherung zuständigen institutionellen Einheiten. Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer zu leisten sind, werden zunächst als Arbeitnehmerentgelt auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Arbeitgeber ausgewiesen, da sie Teil der Lohnkosten sind. Darüber hinaus werden sie als Arbeitnehmerentgelt auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesen, da sie Leistungen für die privaten Haushalte darstellen.
Die auf der Verwendungsseite des sekundären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesenen Sozialbeiträge schließen das Dienstleistungsentgelt von Altersvorsorgeeinrichtungen und anderen Versicherungsgesellschaften, deren Mittel ausschließlich oder teilweise aus tatsächlichen Sozialbeiträgen bestehen, nicht ein. In der Tabelle erscheint eine entsprechende Berichtigungsposition für die Dienstleistungsentgelte dieser Versicherungsträger. Die Nettosozialbeiträge (D.61) werden ohne diese Entgelte ausgewiesen. Da Letztere jedoch nur schwer auf die Bestandteile von D.61 aufzuteilen sind, werden diese Bestandteile in der Tabelle brutto (also mit den Entgelten) ausgewiesen. Somit stellt D.61 die Summe seiner Komponenten abzüglich dieser Berichtigungsposition dar. |
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3)
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8.33 |
Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) vermittelt einen umfassenderen Eindruck vom Einkommen der privaten Haushalte, da in ihm die Stromgrößen berücksichtigt werden, die der Verwendung individuell zurechenbarer Waren und Dienstleistungen entsprechen, die privaten Haushalten kostenlos vom Staat und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Stromgrößen handelt es sich um soziale Sachleistungen. Die Berücksichtigung dieser Stromgrößen erleichtert zeitliche Vergleiche bei unterschiedlichen oder sich ändernden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, und sie vervollständigt die Untersuchung der Rolle des Staates bei der Einkommensumverteilung. |
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8.34 |
Die sozialen Sachleistungen werden auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte und auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gebucht. |
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8.35 |
Der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) ist das verfügbare Einkommen nach dem Verbrauchskonzept, und dieses stellt den ersten Eintrag auf der Aufkommensseite des Einkommensverwendungskontos (Verbrauchskonzept) (II.4.2) dar.
Tabelle 8.6 — Konto II.2: Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
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