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Document 32013R0549

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 174 vom 26.6.2013, pp. 1–727 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gestaltung der Politik in der Union und zur Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) werden vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur der Wirtschaft und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation eines jeden Mitgliedstaates oder einer jeden Region benötigt.

(2)

Die Kommission sollte sich an der Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der WWU beteiligen und insbesondere dem Rat regelmäßig berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bezug auf die WWU erzielt haben.

(3)

Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens in einem Mitgliedstaat oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Die Informationen sollten so genau, vollständig und frühzeitig wie möglich vorliegen, damit für alle Sektoren ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist.

(4)

Die Kommission sollte Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene für die Zwecke der Verwaltung der Union und insbesondere für Berechnungen im Rahmen des Haushalts der Union verwenden.

(5)

Im Jahr 1970 wurde ein Verwaltungsdokument mit dem Titel „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG) veröffentlicht, das den unter diese Verordnung fallenden Bereich abdeckte. Das Dokument war vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in alleiniger Verantwortung erstellt worden und war das Ergebnis einer mehrjährigen Zusammenarbeit des Amtes mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten mit dem Ziel des Aufbaus eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Europäischen Gemeinschaften entsprach. Es stellte die Gemeinschaftsversion des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen dar, das bis dahin von den Gemeinschaften genutzt worden war. Eine zweite Auflage dieses Dokuments, in der der ursprüngliche Text auf den neuesten Stand gebracht wurde, wurde 1979 veröffentlicht (3).

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) wurde ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eingeführt, um den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Gemeinschaft zu entsprechen. Dieses System stimmte weitgehend mit dem damals neuen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (System of National Accounts — SNA 1993) überein, das im Februar 1993 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen wurde, um die internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen sicherzustellen.

(7)

Das SNA 1993 wurde aktualisiert und im Februar 2009 als ein neues System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 2008) von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen, um die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen besser auf die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Fortschritte in der Methodikforschung und den Bedarf der Nutzer abzustimmen.

(8)

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 geschaffene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) muss nach Maßgabe der Entwicklungen im SNA überarbeitet werden, damit das mit dieser Verordnung eingeführte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA 2008 darstellt und die Daten der Union mit den von ihren wichtigsten internationalen Partnern erstellten Daten vergleichbar sind.

(9)

Zur Einrichtung umweltökonomischer Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zu dem überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (5) ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen geschaffen.

(10)

Bei den umwelt- und sozioökonomischen Gesamtrechnungen sollte die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. August 2009„Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ ebenfalls umfassend berücksichtigt werden. Weitere Methodikstudien und Datentests insbesondere zu Gegenständen im Zusammenhang mit der Mitteilung „Das BIP und mehr“ und der Strategie Europa 2020 müssen mit dem Ziel vorangetrieben werden, einen umfassenderen Messansatz für Wohlergehen und Fortschritt zu schaffen, um dadurch die Entwicklung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte auf die Problemkreise externe Umweltkosten und soziale Ungleichgewichte eingegangen werden. Änderungen der Produktivität sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Dadurch sollten schnellstmöglich über das BIP hinausgehende Daten zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahre 2013 eine Folgemitteilung zum Thema „Das BIP und mehr“ und gegebenenfalls im Jahre 2014 Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Daten über die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene sollten als ein Mittel für die Verwirklichung dieser Ziele angesehen werden.

(11)

Die Möglichkeit, neue, automatisierte Methoden zur Echtzeiterfassung anzuwenden, sollte geprüft werden.

(12)

Das durch diese Verordnung eingeführte überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) umfasst eine Methodik und ein Datenübermittlungsprogramm, in dem die Konten und Tabellen aufgeführt werden, die von allen Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen zu übermitteln sind. Die Kommission sollte diese Konten und Tabellen insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten den Nutzern zu bestimmten Zeitpunkten und gegebenenfalls nach einem zuvor bekannt gegebenen Veröffentlichungskalender zur Verfügung stellen.

(13)

Es sollte ein auf die Nutzer ausgerichteter Ansatz zur Veröffentlichung von Daten gewählt werden, durch den den Bürgern der Union und den anderen Interessenträgern zugängliche und nützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(14)

Das ESVG 2010 ersetzt nach und nach alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) sollten alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Klassifikation verwenden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

(16)

Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (7) geregelt. Dementsprechend sollten die gemäß der genannten Verordnung ergriffenen Maßnahmen daher auch den Schutz vertraulicher Daten und die Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken sicherstellen.

(17)

Eine Taskforce wurde eingesetzt, um die Frage der Behandlung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weiter zu prüfen, einschließlich der Prüfung einer an das Risiko angepassten Methode, durch die die Risiken bei der Berechnung von FISIM ausgeschlossen werden, um den voraussichtlichen künftigen Kosten des bestehenden Risikos Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der Taskforce können es erforderlich machen, die Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der FISIM im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern, um bessere Ergebnisse erzielen zu können.

(18)

Ausgaben für Forschung und Entwicklung sind eine Anlagetätigkeit und sollten daher als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden. Es ist jedoch erforderlich, im Wege eines delegierten Rechtsakts das Format der als Bruttoanlageinvestitionen zu buchenden Daten zu Forschungs- und Entwicklungsausgaben festzulegen, wenn durch ein Testverfahren, für das zusätzliche Tabellen zu entwickeln sind, sichergestellt wurde, dass die Daten hinreichend zuverlässig und vergleichbar sind.

(19)

Nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (8) sind die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang, zu veröffentlichen. Diese Anforderungen verlangen über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Veröffentlichungen.

(20)

Im Juni 2012 hat die Kommission (Eurostat) eine Taskforce eingesetzt, die die Auswirkungen der Richtlinie 2011/85/EU auf die Erhebung und Verbreitung von Haushaltsdaten prüfen sollte und sich in erster Linie mit der Umsetzung der Vorschriften über die Veröffentlichung der Eventualverbindlichkeiten und anderer relevanter Informationen, die ein Anzeichen für erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen sein können, darunter Staatsbürgschaften, Verbindlichkeiten öffentlicher Körperschaften, öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP), notleidende Darlehen und Beteiligungen des Staates am Kapital von Unternehmen, befasst hat. Die umfassende Umsetzung der Ergebnisse dieser Taskforce würde dazu beitragen, die den ÖPP-Verträgen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Beziehungen, einschließlich der Bau-, Ausfall- und Nachfragerisiken, eingehend zu analysieren und implizite Schulden, die in den ÖPP-Bilanzen nicht ausgewiesen sind, zu erkennen und auf diese Weise für mehr Transparenz und zuverlässige Schuldenstatistiken zu sorgen.

(21)

Der durch den Beschluss 74/122/EWG des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik (AWP) hat sich mit der langfristigen Finanzierbarkeit der Renten und der Nachhaltigkeit der Rentenreformen befasst. Die Arbeit der Statistiker auf der einen Seite und der dem AWP zuarbeitenden Sachverständigen für Bevölkerungsalterung auf der anderen Seite sollte in Bezug auf die makroökonomischen Annahmen und andere versicherungsmathematische Parameter auf nationaler und europäischer Ebene enger koordiniert werden, damit die Ergebnisse kohärent und grenzüberschreitend vergleichbar sind und die Daten und Informationen zu den Renten in effizienter Weise an die Nutzer und Interessenträger weitergegeben werden können. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Sozialversicherung aufgelaufene Rentenansprüche als solche nicht zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen.

(22)

Im Zuge der Arbeiten im Zusammenhang mit dem multilateralen Überwachungsverfahren im Stabilitäts- und Wachstumspakt werden Daten und Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten der Mitgliedstaaten übermittelt. Die Kommission sollte bis Juli 2018 in einem Bericht evaluieren, ob diese Daten im Rahmen des ESVG 2010 zur Verfügung gestellt werden sollten.

(23)

Es ist wichtig, die Bedeutung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene für die Politik der Union zur Förderung des regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie die Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften hervorzuheben. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Transparenz der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene, einschließlich der öffentlichen Rechnungslegung, verbessert werden muss. Die Kommission (Eurostat) sollte den Haushaltsdaten von Regionen in Mitgliedstaaten, die über autonome Regionen oder Regierungen verfügen, besondere Aufmerksamkeit widmen.

(24)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung des Anhangs A dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung oder internationale Vergleichbarkeit von Anhang A dieser Verordnung sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen unter Einbeziehung des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System durchführt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV von Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten gegebenenfalls die Europäische Zentralbank in Bezug auf deren Zuständigkeitsbereiche anhört. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(25)

Die meisten statistischen Aggregate, die im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union verwendet werden, insbesondere im Rahmen der Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und bei makroökonomischen Ungleichgewichten, werden unter Bezugnahme auf das ESVG festgelegt. Wenn im Rahmen dieser Verfahren Daten und Berichte vorgelegt werden, sollte die Kommission angemessen darüber informieren, wie sich Änderungen in der Methodik des ESVG 2010, die durch delegierte Rechtsakte gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen werden, auf die entsprechenden Aggregate auswirken.

(26)

Um die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der Daten des ESVG zu Forschung und Entwicklung sicherzustellen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis Ende Mai 2013 bewerten, ob die Daten zu Forschung und Entwicklung sowohl zu den jeweiligen Preisen als auch preisbereinigt ein für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ausreichendes Qualitätsniveau erreicht haben.

(27)

Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen. Insbesondere sollte das Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die grundlegenden politischen und statistischen Veränderungen berücksichtigen, die in einigen Mitgliedstaaten während der Berichtszeiträume des Programms stattgefunden haben. Die von der Kommission gewährten Ausnahmeregelungen sollten zeitlich befristet sein und einer Überprüfung unterliegen. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, so dass diese Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können.

(28)

Eine Verkürzung der Fristen für die Übermittlung könnte zu einer erheblichen Belastung und zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Auskunftgebenden und die nationalen statistischen Ämter in der Union führen und mithin eine Beeinträchtigung der Qualität der Daten zur Folge haben. Deshalb sollte bei der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der Daten auf ein Gleichgewicht zwischen Vor- und Nachteilen geachtet werden.

(29)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10) ausgeübt werden.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

(32)

Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (11) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (12) eingesetzte Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Ausschuss) wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“ oder „ESVG“) eingeführt.

(2)   Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:

a)

eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird;

b)

ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 5 und 10 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

(4)   Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.

Artikel 2

Methodik

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 ist in Anhang A wiedergegeben.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht.

(3)   Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Anwendung der Buchungsregeln des ESVG 2010 bittet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klarstellung. Die Kommission (Eurostat) prüft die Anfrage unverzüglich und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich ihre Empfehlung zu der erbetenen Klarstellung mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten verfahren bei der Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem 17. September 2013 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, in denen eine geänderte Methodik für die Berechung und Aufgliederung der FISIM festgelegt wird. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

(5)   Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden von den Mitgliedstaaten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der in das ESVG 2010 eingehenden Daten zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für Forschung und Entwicklung sichergestellt werden soll. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Artikel 3

Übermittlung der Daten an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten.

Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Das Datenaustauschformat und die sonstigen praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

Artikel 4

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der nach Artikel 3 zu übermittelten Daten vor.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 5

Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

(1)   Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.

(2)   Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

(3)   Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (13) überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Artikel 6

Ausnahmeregelungen

(1)   Soweit die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmeregelungen laufen spätestens zum 1. Januar 2020 aus. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

(2)   Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.

(3)   Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens bis zum 17. Oktober 2013 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.

Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2013. übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem 16. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

(1)   Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(2)   Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE-Ausschuss“) alle für die Ausführung des Auftrags des BNE-Ausschusses erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

(1)   Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (14) — das ESVG 95 anzusehen, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (15) in Kraft ist.

(2)   Zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten — solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom in Kraft ist — abweichend von Absatz 1, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind, Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren.

Artikel 11

Berichterstattung über implizite Verbindlichkeiten

Bis 2014 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der vorhandene Informationen über öffentlich-private Partnerschaften und andere implizite Verbindlichkeiten, etwa Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung enthält.

Bis 2018 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen weiteren Bericht vor, in dem bewertet wird, inwieweit die von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Informationen über Verbindlichkeiten sämtliche impliziten Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung umfassen.

Artikel 12

Überprüfung

Bis 1. Juli 2018 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene;

b)

die Wirksamkeit dieser Verordnung und des Prozesses der Überwachung des ESVG 2010 und

c)

die Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten und der Verfügbarkeit der Daten nach dem ESVG 2010.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)   ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 3.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

(3)  Kommission (Eurostat): „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG“, zweite Auflage. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1979.

(4)   ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(5)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(6)   ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(8)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(9)  Beschluss 74/122/EWG des Rates vom 18. Februar 1974 zur Einsetzung eines Ausschusses für Wirtschaftspolitik (ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21).

(10)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(11)   ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(12)   ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

(13)   ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(14)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(15)   ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


ANHANG A

KAPITEL 1

ALLGEMEINE MERKMALE UND GRUNDPRINZIPIEN 33
ÜBERBLICK 33
Globalisierung 35
VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG 2010 35
Instrument für Analyse und Politik 35
Merkmale der ESVG-2010-Konzepte 37
Sektorengliederung 40
Satellitenkonten 41
ESVG 2010 und SNA 2008 43
ESVG 2010 und ESVG 95 43
GRUNDSÄTZE DES ESVG 2010 ALS SYSTEM 44
Einheiten und ihre Zusammenfassungen 44
Institutionelle Einheiten und Sektoren 45
Örtliche FE 45
Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt 45
Strom- und Bestandsgrößen 46
Stromgrößen 46
Transaktionsarten 46
Merkmale der Transaktionen 46
Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten 46
Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen 46
Transaktionen mit und ohne Gegenleistung 47
Abgewandelte Transaktionen 47
Umleitung 47
Aufteilung 47
Betonung des Haupttransaktionspartners 47
Grenzfälle 48
Sonstige Vermögensänderungen 48
Sonstige reale Vermögensänderungen 48
Umbewertungsgewinne/-verluste 48
Bestandsgrößen 48
Das Kontensystem und die Aggregate 49
Buchungsregeln 49
Bezeichnung der beiden Kontenseiten 49
Doppelbuchung/Vierfachbuchung 49
Bewertung 49
Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern 50
Bewertung zu konstanten Preisen 50
Buchungszeitpunkt 50
Konsolidierung und Saldierung 50
Konsolidierung 50
Saldierung 51
Konten, Kontensalden und Aggregate 51
Die Kontenabfolge 51
Das Güterkonto 51
Die Konten der übrigen Welt 51
Kontensalden 52
Volkswirtschaftliche Aggregate 54
Das BIP: ein zentrales volkswirtschaftliches Aggregat 54
Das Input-Output-System 54
Aufkommens- und Verwendungstabellen 55
Symmetrische Input-Output-Tabellen 55

KAPITEL 2

EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN 56
ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT 56
DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN 58
Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften 59
Unternehmensgruppen 59
Zweckgesellschaften 60
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen 60
Künstliche Tochterunternehmen 60
Zweckgesellschaften des Staates 61
DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN 61
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) 65
Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001) 66
Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002) 66
Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) 66
Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) 67
Finanzielle Mittler 67
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten 68
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die nicht finanzielle Mittler sind oder Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben 68
Institutionelle Einheiten des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften 68
Die neun Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften 68
Zusammenfassung von Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften 69
Untergliederung der Teilsektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften in öffentlich, inländisch privat und ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften 69
Zentralbank (S.121) 70
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) 70
Geldmarktfonds (S.123) 71
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) 71
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) 72
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG) 72
Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften 72
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) 73
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) 73
Versicherungsgesellschaften (S.128) 74
Pensionseinrichtungen (S.129) 75
Staat (S.13) 76
Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311) 76
Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312) 76
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313) 77
Sozialversicherung (S.1314) 77
Private Haushalte (S.14) 77
Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142) 78
Arbeitnehmerhaushalte (S.143) 78
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441) 78
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442) 78
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443) 78
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) 79
Übrige Welt (S.2) 79
Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform 80
ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE 82
Örtliche fachliche Einheit 82
Wirtschaftsbereiche 83
Klassifikation der Wirtschaftsbereiche 83
HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE 83
Homogene Produktionseinheit 83
Homogener Produktionsbereich 83

KAPITEL 3

GÜTERTRANSAKTIONEN UND TRANSAKTIONEN MIT NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN 84
GÜTERTRANSAKTIONEN IM ALLGEMEINEN 84
PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT 85
Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten 86
Produktionswert (P.1) 87
Institutionelle Einheiten: Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt 89
Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion 92
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Teil A) 93
Hergestellte Waren (Teil C); Gebäude und Bauarbeiten (Teil F) 93
Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen (Teil G) 93
Verkehrs- und Lagereileistungen (Teil H) 94
Beherbergung und Gastronomiedienstleistungen (Teil I) 95
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen: Produktion der Zentralbank (Teil K) 95
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Finanzdienstleistungen allgemein 95
Finanzdienstleistungen, die für direkte Entgelte erbracht werden 95
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zinsen 96
Finanzdienstleistungen bestehend aus dem Erwerb und der Veräußerung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Finanzmärkten 96
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen und Alterssicherungssystemen; ihre Tätigkeit wird durch Versicherungsbeiträge und Sparerträge finanziert 96
Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens (Teil L) 98
Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (Teil M); Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Teil N) 98
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung (Teil O) 99
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (Teil P); Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Teil Q) 99
Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen (Teil R); Sonstige Dienstleistungen (Teil S) 99
Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen (Teil T) 99
VORLEISTUNGEN (P.2) 99
Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorleistungen 101
KONSUM (P.3, P.4) 101
Konsumausgaben (P.3) 101
Konsum nach dem Verbrauchskonzept (P.4) 103
Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben 105
Buchungszeitpunkt und Bewertung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept 106
BRUTTOINVESTITIONEN (P.5) 106
Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) 106
Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen 109
Abschreibungen (P.51C) 110
Vorratsveränderungen (P.52) 110
Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorratsveränderungen 111
Nettozugang an Wertsachen (P.53) 112
EXPORTE UND IMPORTE (P.6 UND P.7) 113
Warenexporte und Warenimporte (P.61 und P.71) 113
Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72) 115
TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN 118
NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (NP) 119

KAPITEL 4

VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN 121
ARBEITNEHMERENTGELT (D.1) 121
Bruttolöhne und -gehälter (D.11) 121
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen 121
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen 122
Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) 123
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) 123
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122) 124
PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2) 126
Gütersteuern (D.21) 126
Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211) 126
Importabgaben (D.212) 127
Sonstige Gütersteuern (D.214) 127
Sonstige Produktionsabgaben (D.29) 128
Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union 128
Produktions- und Importabgaben: Buchungszeitpunkt und zu buchende Beträge 129
SUBVENTIONEN (D.3) 129
Gütersubventionen (D.31) 130
Importsubventionen (D.311) 130
Sonstige Gütersubventionen (D.319) 130
Sonstige Subventionen (D.39) 131
VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4) 132
Zinsen (D.41) 133
Zinsen auf Einlagen und Kredite 133
Zinsen auf Schuldverschreibungen 133
Zinsen auf kurzfristige Schuldverschreibungen 133
Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen 133
Zinsswaps und Forward Rate Agreements 134
Zinsen auf Finanzierungsleasing 134
Sonstige Zinsen 134
Buchungszeitpunkt 134
Ausschüttungen und Entnahmen (D.42) 135
Ausschüttungen (D.421) 135
Gewinnentnahmen (D.422) 136
Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) 137
Sonstige Kapitalerträge (D.44) 137
Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441) 137
Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen (D.442) 138
Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443) 138
Pachteinkommen (D.45) 139
Pachten für Land und Gewässer 139
Pachten für den Abbau von Bodenschätzen 139
EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5) 139
Einkommensteuer (D.51) 139
Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59) 140
SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6) 141
Nettosozialbeiträge (D.61) 143
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) 143
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612) 144
Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613) 145
Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614) 145
Monetäre Sozialleistungen (D.62) 146
Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621) 146
Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622) 146
Sonstige soziale Geldleistungen (D.623) 146
Soziale Sachleistungen (D.63) 147
Soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631) 147
Soziale Sachleistungen — vom Staat und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekaufte Marktproduktion (D.632) 147
SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7) 148
Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71) 148
Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72) 149
Laufende Transfers innerhalb des Staates (D.73) 150
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) 150
Übrige laufende Transfers (D.75) 151
Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751) 151
Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752) 151
Übrige laufende Transfers, a.n.g. (D.759) 151
Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen 151
Lotterien und Spiele 152
Entschädigungszahlungen 152
MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76) 153
ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8) 153
VERMÖGENSTRANSFERS (D.9) 154
Vermögenswirksame Steuern (D.91) 154
Investitionszuschüsse (D.92) 155
Sonstige Vermögenstransfers (D.99) 156
MITARBEITERAKTIENOPTIONEN 157

KAPITEL 5

FINANZIELLE TRANSAKTIONEN 159
ÜBERBLICK ÜBER FINANZIELLE TRANSAKTIONEN 159
Finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten 159
Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten 159
Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten 160
Vermögensbilanzen, Finanzierungskonto und sonstige Ströme 161
Bewertung 161
Netto- und Bruttoverbuchung 162
Konsolidierung 162
Saldierung 162
Regeln für die Verbuchung finanzieller Transaktionen 163
Eine finanzielle Transaktion mit einem laufenden oder Vermögenstransfer als Gegenbuchung 163
Finanztransaktionen, denen Vermögenseinkommen gegenübersteht 164
Buchungszeitpunkt 164
Ein Finanzierungskonto „von wem zu wem“ 165
GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN NACH EINZELNEN KATEGORIEN 166
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1) 166
Währungsgold (F.11) 166
SZR (F.12) 167
Bargeld und Einlagen (F.2) 168
Bargeld (F.21) 168
Einlagen ((F.22) und (F.29)) 168
Sichteinlagen (F.22) 168
Sonstige Einlagen (F.29) 169
Schuldverschreibungen (F.3) 169
Wesentliche Merkmale von Schuldverschreibungen 170
Klassifizierung nach ursprünglicher Fälligkeit und Währung 170
Klassifizierung nach Art des Zinssatzes 170
Festverzinsliche Schuldverschreibungen 171
Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz 171
Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz 171
Privatplatzierungen 172
Verbriefung 172
Pfandbriefe 172
Kredite (F.4) 173
Wesentliche Merkmale von Krediten 173
Klassifizierung von Krediten nach ursprünglicher Fälligkeit, Währung und Zweck des Kredites 173
Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Einlagen 173
Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Schuldverschreibungen 173
Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten, Handelskrediten und Handelswechseln 174
Lombardkredite und Wertpapierpensionsgeschäfte 174
Finanzierungsleasing 175
Andere Arten von Krediten 175
Forderungen, die nicht zur Kategorie Kredite gehören 175
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5) 176
Anteilsrechte (F.51) 176
Hinterlegungsscheine 176
Börsennotierte Aktien (F.511) 176
Nicht börsennotierte Aktien (F.512) 176
Börsengang, Börsennotiz, Börsenabgang und Aktienrückkauf 177
Forderungen, die keine Anteilspapiere sind 177
Sonstige Anteilsrechte (F.519) 177
Bewertung von Kapitaltransaktionen 178
Anteile an Investmentfonds (F.52) 178
Anteile an Geldmarktfonds (F.521) 178
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) 179
Bewertung von Transaktionen mit Anteilen an Investmentfonds 179
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6) 179
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61) 179
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62) 179
Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtung en (F.63) 180
Bedingte Alterssicherungsansprüche 180
Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (F.64) 180
Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65) 181
Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66) 181
Standardisierte Garantien und einmalige Bürgschaften 181
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) 182
Finanzderivate (F.71) 182
Optionen 182
Terminkontrakte 182
Optionen versus Terminkontrakte 183
Swaps 183
Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward rate agreements — FRA) 183
Kreditderivate 183
Kreditausfallswaps 184
Finanzinstrumente, die keine Finanzderivate sind 184
Mitarbeiteraktienoptionen (F.72) 184
Bewertung der Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen 185
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.8) 185
Handelskredite und Anzahlungen (F.81) 186
Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89) 186

ANHANG 5.1 —

KLASSIFIKATION DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN 187
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach Kategorie 187
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Handelbarkeit 188
Strukturierte Wertpapiere 189
Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens 189
Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Zinssatzes 189
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Laufzeit 190
Kurze und lange Laufzeit 190
Ursprüngliche Laufzeit und Restlaufzeit 190
Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Währung 190
Geldmengenaggregate 190

KAPITEL 6

SONSTIGE STRÖME 191
EINFÜHRUNG 191
SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER AKTIVA UND PASSIVA 191
Sonstige reale Vermögensänderungen (K.1 bis K.6) 191
Zubuchungen von Vermögensgütern (K.1) 191
Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2) 192
Katastrophenschäden (K.3) 192
Enteignungsgewinne/-verluste (K.4) 193
Sonstige Volumenänderungen (K.5) 193
Änderungen der Zuordnung (K.6) 194
Änderung der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten (K.61) 194
Änderungen der Vermögensart (K.62) 194
Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7) 195
Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71) 196
Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72) 196
Umbewertungsgewinne/-verluste nach Art der Forderungen und Verbindlichkeiten 197
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (AF.1) 197
Bargeld und Einlagen (AF.2) 197
Schuldverschreibungen (AF.3) 197
Kredite (AF.4) 198
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) 198
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) 198
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) 198
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) 198
Aktiva in Fremdwährung 199

KAPITEL 7

VERMÖGENSBILANZEN 200
ARTEN VON AKTIVA UND PASSIVA 201
Definition eines Aktivums 201
ABGRENZUNG AUS DEN AKTIVA UND PASSIVA 201
GRUPPEN VON AKTIVA UND PASSIVA 201
Produzierte Vermögensgüter (AN.1) 201
Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) 202
Forderungen und Verbindlichkeiten (AF) 202
BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA 205
Allgemeine Bewertungsgrundsätze 205
VERMÖGENSGÜTER (AN) 206
Produzierte Vermögensgüter (AN.1) 206
Anlagegüter (AN.11) 206
Geistiges Eigentum (AN.117) 206
Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (AN.116) 207
Vorräte (AN.12) 207
Wertsachen (AN.13) 207
Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) 207
Natürliche Ressourcen (AN.21) 207
Grund und Boden (AN.211) 207
Bodenschätze (AN.212) 207
Sonstiges Naturvermögen (AN.213, AN.214 und AN.215) 207
Nutzungsrechte (AN.22) 208
Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23) 208
FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF) 208
Währungsgold und SZR (AF.1) 208
Bargeld und Einlagen (AF.2) 208
Schuldverschreibungen (AF.3) 208
Kredite (AF.4) 209
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) 209
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) 210
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) 210
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) 210
FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN 210
NACHRICHTLICHER AUSWEIS 211
Langlebige Konsumgüter (AN.m) 211
Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1) 211
Notleidende Kredite (AF.m2) 211
Erfassung notleidender Kredite 212

ANHANG 7.1 —

BESCHREIBUNG DER AKTIVA UND PASSIVA 213

ANHANG 7.2 —

ÜBERBLICK ÜBER DIE BUCHUNGEN VON DER VERMÖGENSERÖFFNUNGSBILANZ BIS ZUR VERMÖGENSSCHLUSSBILANZ 222

KAPITEL 8

DIE KONTENABFOLGE 226
EINLEITUNG 226
Die Kontenabfolge 226
DIE KONTENABFOLGE 230
Transaktionskonten 230
Produktionskonto (I) 230
Verteilungs- und Verwendungskonten (II) 232
Konten der primären Einkommensverteilung (II.1) 232
Einkommensentstehungskonto (II.1.1) 232
Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2) 236
Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) 242
Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2) 242
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2) 249
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3) 249
Einkommensverwendungskonto (II.4) 256
Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) (II.4.1) 256
Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) (II.4.2) 256
Vermögensänderungskonten (III) 259
Vermögensbildungskonto (III.1) 259
Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (III.1.1) 259
Sachvermögensbildungskonto (III.1.2) 259
Finanzierungskonto (III.2) 259
Konto sonstiger Vermögensänderungen (III.3) 268
Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1) 268
Umbewertungskonto (III.3.2) 268
Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1) 268
Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2) 268
Vermögensbilanzen (IV) 282
Bilanz am Jahresanfang (IV.1) 282
Änderung der Bilanz (IV.2) 282
Bilanz am Jahresende (IV.3) 282
AUSSENKONTO (V) 290
Leistungsbilanzen 290
Außenkonto der Waren und Dienstleistungen (V.I) 290
Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers (V.II) 290
Außenkonten der Vermögensänderungen (V.III) 290
Außenkonto der Vermögensbildung (V.III.1) 290
Außenkonto der Finanzierungsströme (V.III.2) 291
Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen (V.III.3) 291
Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten (V.IV) 291
GÜTERKONTO (0) 303
ZUSAMMENGEFASSTE KONTEN 303
AGGREGATE 315
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) 315
Betriebsüberschuss der Volkswirtschaft 315
Selbständigeneinkommen der Volkswirtschaft 315
Unternehmensgewinn der Volkswirtschaft 315
Nationaleinkommen zu Marktpreisen 315
Verfügbares Einkommen insgesamt 315
Sparen 316
Saldo der laufenden Außentransaktionen 316
Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft 316
Reinvermögen der gesamten Volkswirtschaft 316
Ausgaben und Einnahmen des Staates 316

KAPITEL 9

AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN UND INPUT-OUTPUT-SYSTEM 318
EINLEITUNG 318
BESCHREIBUNG 322
STATISTISCHES INSTRUMENT 322
INSTRUMENT FÜR DIE ANALYSE 323
DETAILLIERTERE AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN 323
Klassifikationen 323
Bewertungsgrundsätze 325
Handels- und Transportspannen 326
Produktionssteuern und Importabgaben abzüglich Subventionen 328
Sonstige Grundkonzepte 330
Nachrichtliche Angaben 331
DATENQUELLEN UND ABSTIMMUNG 331
INSTRUMENT FÜR DIE ANALYSE UND ERWEITERUNGEN 332

KAPITEL 10

PREIS- UND VOLUMENMESSUNG 335
ANWENDUNGSBEREICH VON PREIS- UND VOLUMENINDIZES IN DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN 336
Integriertes System der Preis- und Volumenindizes 336
Andere Preis- und Volumenindizes 337
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER PREIS- UND VOLUMENMESSUNG 337
Definition von Preisen und Volumen marktbestimmter Güter 337
Qualität, Preis und homogene Güter 338
Preise und Volumen 339
Neue Güter 340
Grundsätze für nichtmarktbestimmte Dienstleistungen 341
Grundsätze für die Wertschöpfung und das Bruttoinlandsprodukt 342
SPEZIFISCHE PROBLEME BEI DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE 343
Gütersteuern und Gütersubventionen 343
Sonstige Produktionsabgaben und sonstige Subventionen 344
Abschreibungen 344
Arbeitnehmerentgelt 344
Anlagevermögen und Vorräte 344
REALEINKOMMMEN DER VOLKSWIRTSCHAFT 345
RÄUMLICHER PREIS- UND VOLUMENVERGLEICH 346

KAPITEL 11

BEVÖLKERUNG UND ARBEITSEINSATZ 347
BEVÖLKERUNG 347
ERWERBSPERSONEN 348
ERWERBSTÄTIGE 348
Arbeitnehmer 349
Selbständige 349
Erwerbstätige und Wohnsitz 350
ARBEITSLOSE 351
BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE 351
Beschäftigungsverhältnisse und Gebietsansässigkeit 352
NICHT BEOBACHTETE WIRTSCHAFT 352
ARBEITSVOLUMEN 352
Angabe des Arbeitsvolumens 352
VOLLZEITÄQUIVALENTE 354
ARBEITSEINSATZ DER ARBEITNEHMER ZU KONSTANTEN LOHNSÄTZEN 354
MESSGRÖSSEN DER PRODUKTIVITÄT 354

KAPITEL 12

VIERTELJÄHRLICHE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN 355
EINLEITUNG 355
CHARAKTERISTISCHE BESONDERHEITEN VIERTELJÄHRLICHER VOLKSWIRTSCHAFTLICHER GESAMTRECHNUNGEN 356
Buchungszeitpunkt 356
Unfertige Erzeugnisse 356
Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Zeiträume innerhalb eines Jahres konzentrieren 357
Zahlungen von geringer Häufigkeit 357
Schnellschätzungen 357
Bilanzierung und Benchmarking bei vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 357
Abstimmung 358
Konsistenz zwischen vierteljährlichen und jährlichen Gesamtrechnungen — Benchmarking 358
Verkettete Preis- und Volumenindizes 358
Saison- und Kalenderbereinigungen 359
Abfolge der Erstellung saisonbereinigter verketteter Volumenmessungen 360

KAPITEL 13

REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN 361
EINFÜHRUNG 361
DAS GEBIET EINER REGION 362
EINHEITEN UND REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN 362
Institutionelle Einheiten 362
Örtliche fachliche Einheiten und regionale Produktionstätigkeiten nach Wirtschaftsbereichen 363
REGIONALISIERUNGSVERFAHREN 363
AGGREGATE FÜR PRODUKTIONSTÄTIGKEITEN 365
Bruttowertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt nach Regionen 365
Aufgliederung der FISIM nach verwendenden Wirtschaftsbereichen 365
Erwerbstätigkeit 365
Arbeitnehmerentgelt 365
Übergang von der regionalen Bruttowertschöpfung zum regionalen BIP 365
Volumenwachstumsraten der regionalen Bruttowertschöpfung 366
REGIONALE EINKOMMENSKONTEN DER PRIVATEN HAUSHALTE 366

KAPITEL 14

UNTERSTELLTE BANKGEBÜHREN (FISIM) 369
DAS KONZEPT DER FISIM UND DIE AUSWIRKUNGEN IHRER AUFGLIEDERUNG NACH VERWENDERN AUF DIE WICHTIGSTEN AGGREGATE 369
BERECHNUNG DER FISIM-PRODUKTION DER SEKTOREN S.122 UND S.125 370
Benötigte statistische Daten 370
Referenzzinssätze 370
Interner Referenzzinssatz 371
Externe Referenzzinssätze 371
Detaillierte Untergliederung der FISIM nach institutionellen Sektoren 371
Untergliederung der den privaten Haushalten zugeordneten FISIM in Vorleistungen und Konsum 372
BERECHNUNG VON FISIM-IMPORTEN 373
FISIM ZU VORJAHRESPREISEN 373
BERECHNUNG VON FISIM NACH WIRTSCHAFTSBEREICHEN 374
PRODUKTIONSWERT DER ZENTRALBANK 374

KAPITEL 15

NUTZUNGSRECHTE 375
EINLEITUNG 375
UNTERSCHEIDUNG VON OPERATING-LEASING, RESSOURCEN-LEASING UND FINANZIERUNGSLEASING 375
Operating-Leasing 377
Finanzierungsleasing 377
Ressourcen-Leasing 378
Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen 379
Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten 380
Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) 382
Dienstleistungslizenzverträge 382
Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern (AN.221) 382
Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen (AN.224) 382

KAPITEL 16

VERSICHERUNG 383
EINLEITUNG 383
Direktversicherung 383
Rückversicherung 384
Die beteiligten Einheiten 385
PRODUKTION DER DIREKTVERSICHERUNG 385
Verdiente Prämien 385
Zusätzliche Prämien 386
Bereinigte eingetretene Versicherungsfälle und fällige Leistungen 386
Bereinigte eingetretene Versicherungsfälle in der Nichtlebensversicherung 386
Fällige Leistungen im Bereich Lebensversicherung 387
Versicherungstechnische Rückstellungen 387
Definition der Versicherungsproduktion 388
Nichtlebensversicherungen 388
Lebensversicherung 389
Rückversicherung 389
TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT DER NICHTLEBENSVERSICHERUNG 389
Aufteilung der Versicherungsproduktion auf die Verwender 389
Versicherungsdienstleistungen für die übrige und aus der übrigen Welt 389
Die Buchungsposten 390
TRANSAKTIONEN BEI DER LEBENSVERSICHERUNG 392
TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT DER RÜCKVERSICHERUNG 394
TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT VERSICHERUNGSHILFSTÄTIGKEITEN 395
ANNUITÄTEN 395
BUCHUNG VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSLEISTUNGEN 396
Behandlung von bereinigten Versicherungsfällen 396
Behandlung von Katastrophenschäden 396

KAPITEL 17

SOZIALSCHUTZSYSTEME EINSCHLIESSLICH ALTERSSICHERUNG 397
EINFÜHRUNG 397
Sozialschutzsysteme, Sozialhilfe und Einzelversicherungsverträge 397
Sozialleistungen 398
Sozialleistungen des Staates 399
Sozialleistungen anderer institutioneller Einheiten 399
Alterssicherungsleistungen und sonstige Leistungen 399
SONSTIGE LEISTUNGEN ZUR SOZIALEN SICHERUNG OHNE ALTERSSICHERUNGSLEISTUNGEN 399
Systeme der Sozialversicherung ohne Alterssicherung 399
Sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme 400
Buchung von Strom- und Bestandsgrößen nach Art des Sozialschutzsystems (ohne Alterssicherung) 400
Sozialversicherungssystem 400
Sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme (ohne Alterssicherung) 400
ALTERSSICHERUNGSLEISTUNGEN 401
Arten von Altersvorsorgeeinrichtungen 401
Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung 402
Sonstige betriebliche Altersvorsorgeeinrichtungen 402
Systeme mit Beitragszusagen 403
Systeme mit Leistungszusagen 403
Fiktive Systeme mit Beitragszusagen und Hybridmodelle 403
Vergleich der Systeme mit Leistungszusagen und mit Beitragszusagen 403
Verwalter und Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen und Altersvorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber 404
Buchung von Strom- und Bestandsgrößen nach Art der Altersvorsorgeeinrichtung im Sozialschutz 405
Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung 405
Transaktionen für sonstige betriebliche Alterssicherungssysteme 406
Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusage 406
Sonstige Ströme in einer Altersvorsorgeeinrichtung mit Beitragszusage 408
Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusage 409
ERGÄNZUNGSTABELLE ZU IM RAHMEN DER SOZIALVERSICHERUNG AUFGELAUFENEN RENTENANSPRÜCHEN IM SOZIALSCHUTZ 412
Aufbau der Ergänzungstabelle 412
Die Tabellenspalten 414
Die Tabellenzeilen 415
Eröffnungs- und Schlussbilanzen 416
Veränderung bei Alterssicherungsansprüchen aufgrund von Transaktionen 416
Veränderungen von Alterssicherungsansprüchen aufgrund sonstiger Ströme 418
Verwandte Indikatoren 419
Versicherungsmathematische Annahmen 420
Erworbene Ansprüche 420
Abzinsungsfaktor 420
Zunahme von Löhnen und Gehältern 420
Demografische Annahmen 421

KAPITEL 18

AUSSENKONTO ÜBRIGE WELT 422
EINLEITUNG 422
WIRTSCHAFTSGEBIET 423
Gebietsansässigkeit 423
INSTITUTIONELLE EINHEITEN 423
ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ALS IN DEN INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ VERWENDETER BEGRIFF 423
FIKTIVE GEBIETSANSÄSSIGE EINHEITEN 424
GEBIETSÜBERGREIFENDE UNTERNEHMEN 424
GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG 424
DIE INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ 425
SALDEN IN DEN KONTEN DER LAUFENDEN TRANSAKTIONEN DES INTERNATIONALEN KONTENSYSTEMS 425
DIE KONTEN FÜR DEN SEKTOR ÜBRIGE WELT UND IHRE BEZIEHUNG ZU DEN INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ 426
Außenkonto der Gütertransaktionen 426
Bewertung 429
Waren zur Veredlung 429
Transithandel 430
Transithandelswaren 430
Importe und Exporte von FISIM 431
Außenkonto von Primär- und Sekundäreinkommen 432
Das Primäreinkommenskonto 433
Einkommen aus Direktinvestitionen 433
Das Sekundäreinkommenskonto (laufende Transfers) des BPM6 433
Außenkonto der Vermögensbildung 434
Finanzierungskonto und Auslandsvermögensstatus 435
BILANZEN FÜR DEN SEKTOR ÜBRIGE WELT 437

KAPITEL 19

EUROPÄISCHE AGGREGATE 439
EINFÜHRUNG 439
VON DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN DER EINZELSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN AGGREGATEN 439
Umrechnung von Angaben in unterschiedlicher Währung 440
Europäische Organe 440
Außenkonto der übrigen Welt 441
Aufrechnung von Transaktionen 442
Preis- und Volumenmessungen 442
Vermögensbilanzen 442
„Intersektorielle“ Matrixdarstellungen 442

ANHANG 19.1 —

AGGREGATE EUROPÄISCHER ORGANE 443
Aufkommen 443
Verwendung 444
Konsolidierung 444

KAPITEL 20

DIE KONTEN DES SEKTORS STAAT 445
EINFÜHRUNG 445
ABGRENZUNG DES SEKTORS STAAT 445
Identifizierung von Einheiten im Sektor Staat 445
Staatliche Einheiten 445
Dem Sektor Staat zugeordnete Organisationen ohne Erwerbszweck 446
Sonstige Einheiten des Sektors Staat 446
Öffentliche Kontrolle 447
Markt-/Nichtmarktabgrenzung 447
Konzept der wirtschaftlich signifikanten Preise 447
Kriterien des Käufers der Produktion eines öffentlichen Produzenten 448
Die Produktion wird vorrangig an Kapitalgesellschaften und private Haushalte verkauft 448
Die Produktion wird ausschließlich an den Staat verkauft 448
Die Produktion wird an den Staat und andere verkauft 448
Der Markt-/Nichtmarkttest 448
Finanzielle Mittlertätigkeit und die Abgrenzung des Staates 449
Grenzfälle 449
Öffentlich kontrollierte Hauptverwaltungen 449
Pensionseinrichtungen 449
Quasi-Kapitalgesellschaften 449
Restrukturierungsstellen 450
Privatisierungsstellen 450
Auffanggesellschaften 450
Zweckgesellschaften 451
Gemeinschaftsunternehmen 451
Marktordnungsstellen 451
Supranationale Stellen 452
Die Teilsektoren des Sektors Staat 452
Bund (Zentralstaat) 452
Länder 452
Gemeinden 453
Sozialversicherung 453
DIE DARSTELLUNG DER STAATLICHEN FINANZSTATISTIKEN 453
Bezugsrahmen 453
Einnahmen 455
Steuern und Sozialbeiträge 455
Verkauf 455
Sonstige Einnahmen 458
Ausgaben 458
Arbeitnehmerentgelt und Vorleistungen 458
Ausgaben für Sozialleistungen 459
Zinsen 459
Sonstige laufende Ausgaben 459
Investitionsausgaben 459
Verbindung zu den Konsumausgaben (P.3) des Staates 460
Konsumausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen (COFOG) 460
Salden 461
Der Finanzierungssaldo (B.9) 461
Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (B.101) 461
Finanzierung 461
Transaktionen mit Forderungen 462
Transaktionen mit Verbindlichkeiten 463
Sonstige wirtschaftliche Stromgrößen 463
Umbewertungskonto 463
Konto sonstiger realer Vermögensänderungen 464
Vermögensbilanzen 464
Konsolidierung 465
BUCHUNGSPROBLEME IN BEZUG AUF DEN SEKTOR STAAT 466
Steueraufkommen 466
Charakter des Steueraufkommens 466
Steuergutschriften 467
Zu buchende Beträge 467
Uneinbringliche Beträge 467
Buchungszeitpunkt 467
Periodengerechte Buchung 467
Periodengerechte Buchung von Steuern 467
Zinsen 468
Anleihen mit Disagio und Null-Kupon-Anleihen 469
Indexgebundene Wertpapiere 469
Finanzderivate 469
Gerichtsentscheidung 469
Militärausgaben 469
Beziehungen des Staates zu öffentlichen Kapitalgesellschaften 470
Kapitalbeteiligung an öffentlichen Kapitalgesellschaften und Verteilung der Einkünfte 470
Kapitalbeteiligung 470
Kapitalzuführungen 470
Subventionen und Kapitalzuführungen 470
Vorschriften für besondere Umstände 471
Fiskalische Maßnahmen 471
Ausschüttungen im Falle öffentlich kontrollierter Kapitalgesellschaften 471
Ausschüttungen oder Entnahme von Eigenkapital 471
Steuern oder Entnahme von Eigenkapital 472
Privatisierung und Verstaatlichung 472
Privatisierungen 472
Indirekte Privatisierungen 472
Verstaatlichung 472
Transaktionen mit der Zentralbank 473
Restrukturierungen, Fusionen und Neueinstufungen 473
Schulden 473
Schuldenübernahme, Schuldenaufhebung und einseitige Wertberichtigung 473
Schuldenübernahme und -aufhebung 473
Schuldenübernahme mit einem Transfer von Vermögensgütern 474
Einseitige Wertberichtigungen oder Teilwertberichtigungen 474
Sonstige Umschuldung 475
Erwerb von Schulden über dem Marktwert 475
Entschuldungen und Rettungsaktionen (Bailouts) 475
Schuldengarantien 476
Derivatähnliche Garantien 476
Standardgarantien 477
Einmalige Garantien 477
Verbriefung 477
Definition 477
Kriterien für die Anerkennung als Verkauf 477
Buchung von Strömen 478
Sonstige Punkte 478
Verpflichtungen der Alterssicherung 478
Pauschalzahlungen 478
Öffentlich-private Partnerschaften 479
Der Umfang von öffentlich-privaten Partnerschaften 479
Wirtschaftliches Eigentum und Zuordnung des Anlagegutes 479
Buchungsprobleme 480
Transaktionen mit internationalen und supranationalen Organisationen 481
Entwicklungshilfe 482
DER ÖFFENTLICHE SEKTOR 483
Kontrolle durch den öffentlichen Sektor 483
Zentralbanken 484
Öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften 485
Zweckgesellschaften und gebietsfremde Einheiten 485
Gemeinschaftsunternehmen 485

KAPITEL 21

VERBINDUNGEN ZWISCHEN DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG UND DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN UND DER MESSUNG UNTERNEHMERISCHEN HANDELNS 486
EINIGE SPEZIFISCHE REGELN UND METHODEN DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG 486
Buchungszeitpunkt 486
Doppelte und vierfache Buchführung 486
Bewertung 486
Gewinn- und Verlustrechnung und Vermögensbilanz 487
VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN UND BETRIEBLICHE BUCHFÜHRUNG: PRAKTISCHE FRAGEN 487
DER ÜBERGANG VON DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG ZU VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN AM BEISPIEL NICHTFINANZIELLER UNTERNEHMEN 488
Konzeptionelle Anpassungen 488
Anpassungen zur Ermöglichung der Konsistenz mit der Buchführung anderer Sektoren 488
Beispiele für Anpassungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit 488
SPEZIFISCHE FRAGEN 488
Umbewertungsgewinne/-verluste 488
Globalisierung 489
Fusionen und Übernahmen 489

KAPITEL 22

SATELLITENKONTEN 490
EINLEITUNG 490
Funktionale Untergliederungen 493
HAUPTMERKMALE VON SATELLITENKONTEN 496
Funktionsspezifische Satellitenkonten 496
Spezielle Sektorkonten 499
Berücksichtigung nichtmonetärer Angaben 503
Detailgenauigkeit und ergänzende Konzepte 503
Andere grundlegende Konzepte 504
Nutzung von Modellen und Versuchsergebnissen 504
Gestaltung und Erstellung von Satellitenkonten 505
NEUN SPEZIFISCHE SATELLITENKONTEN 506
Landwirtschaftskonten 507
Umweltkonten 507
Gesundheitskonten 518
Konten Haushaltsproduktion 520
Arbeitskräftekonten und SAM 523
Produktivitäts- und Wachstumskonten 525
Forschungs- und Entwicklungskonten 526
Sozialschutzkonten 528
Tourismus-Satellitenkonten 531

KAPITEL 23

KLASSIFIKATIONEN 533
EINLEITUNG 533
SEKTOREN (S) 533
TRANSAKTIONEN UND SONSTIGE STRÖME 535
Gütertransaktionen (P) 535
Transaktionen mit nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögensgütern (Codes NP) 536
Verteilungstransaktionen (D) 537
Laufende Geld- oder Sachtransfers (D.5-D.8) 538
Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (F) 539
Sonstige Vermögensänderungen (Codes K) 541
KONTENSALDEN UND REINVERMÖGEN (B) 541
KLASSIFIKATION DER ANGABEN IN DER VERMÖGENSBILANZ (L) 542
KLASSIFIKATION DER AKTIVA UND PASSIVA (A) 542
Nichtfinanzielle Vermögensgüter (AN) 542
Forderungen (AF) 544
KLASSIFIKATION ZUSÄTZLICHER POSITIONEN 545
Notleidende Kredite 545
Kapitalnutzungskosten 546
Alterssicherungsbilanz 546
Langlebige Konsumgüter 548
Ausländische Direktinvestitionen 548
Eventualpositionen 548
Bargeld und Einlagen 549
Klassifikation von Schuldverschreibungen nach ihrer Fälligkeit 549
Börsennotierte und nicht börsennotierte Schuldverschreibungen 549
Langfristige Kredite mit einer Fälligkeit unter einem Jahr und hypothekarisch gesicherte langfristige Kredite 549
Börsennotierte und nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds 550
Zins- und Rückzahlungsrückstände 550
Private Überweisungen und gesamte Überweisungen 550
ZUSAMMENFASSUNG UND CODIERUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A) UND GÜTERGRUPPEN (P) 550
KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DES STAATES (COFOG) 565
KLASSIFIKATION DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALKONSUMS (COICOP) 568
KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK (COPNI) 570
KLASSIFIKATION DER AUSGABENARTEN NACH ZWECKEN (COPP) 571

KAPITEL 24

DIE KONTEN 573

Tabelle 24.1

Konto 0: Güterkonto 573

Tabelle 24.2

Vollständige Kontenabfolge für die Volkswirtschaft 573

Tabelle 24.3

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften 593

Tabelle 24.4

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften 607

Tabelle 24.5

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor Staat 622

Tabelle 24.6

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Haushalte 638

Tabelle 24.7

Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck 654

 

KAPITEL 1

ALLGEMEINE MERKMALE UND GRUNDPRINZIPIEN

ÜBERBLICK

1.01

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden als „ESVG 2010“ bzw. „ESVG“ bezeichnet) ist ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und den Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften beschreibt.

1.02

Der Vorläufer des ESVG 2010, das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (das ESVG 95), wurde 1996 veröffentlicht (1). Die ersten dreizehn Kapitel der in diesem Anhang enthaltenen Methodologie der ESVG 2010 weisen dieselbe Struktur wie das ESVG 95 auf, anschließend folgen jedoch elf neue Kapitel, in denen auf Aspekte des Systems eingegangen wird, die Entwicklungen bei der Messung moderner Volkswirtschaften bzw. bei der Verwendung des ESVG 95 in der Europäischen Union (EU) betreffen.

1.03

Das vorliegende Handbuch ist wie folgt gegliedert: Kapitel 1 vermittelt einen Überblick über die Konzepte und Grundsätze des ESVG und beschreibt die grundlegenden statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen. Das Kapitel enthält eine zusammenfassende Darstellung der Kontenabfolge und eine knappe Beschreibung der zentralen volkswirtschaftlichen Aggregate sowie der Funktion der Aufkommens- und Verwendungstabellen und des Input-Output-Systems. In Kapitel 2 werden die bei der Messung der Volkswirtschaft verwendeten institutionellen Einheiten dargestellt und es wird beschrieben, wie diese Einheiten zwecks Analyse zu Sektoren und anderen Gruppen zusammengefasst werden. Gegenstand von Kapitel 3 sind alle Transaktionen im Hinblick auf Güter (Waren und Dienstleistungen) und nichtproduzierte Vermögensgüter im Rahmen des Systems. Kapitel 4 geht auf sämtliche wirtschaftliche Transaktionen ein, bei denen es zu einer Verteilung und Umverteilung von Einkommen und Vermögen in der Volkswirtschaft kommt. Kapitel 5 betrifft die finanziellen Transaktionen in der Volkswirtschaft. In Kapitel 6 werden die Wertänderungen der Aktiva dargestellt, die sich aufgrund von nichtwirtschaftlichen Ereignissen oder Preisveränderungen ergeben können. Kapitel 7 bezieht sich auf Vermögensbilanzen und die Klassifizierung von Aktiva und Passiva. Kapitel 8 enthält eine Darstellung der Kontenabfolge und der Salden der einzelnen Konten. Kapitel 9 geht auf die Aufkommens- und Verwendungstabellen ein sowie auf deren Funktion bei der gesamtwirtschaftlichen Abstimmung der Rechenergebnisse nach dem Entstehungs-, dem Verwendungs- und dem Verteilungsansatz. Ferner gibt dieses Kapitel Aufschluss über die Input-Output-Tabellen, die von den Aufkommens- und Verwendungstabellen abgeleitet werden können. Kapitel 10 beleuchtet die konzeptionelle Grundlage der Preis- und Volumenmessungen im Zusammenhang mit den in den Konten verzeichneten nominalen Werten. In Kapitel 11 werden die Messgrößen für die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt beschrieben, die mit den Messgrößen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei der Wirtschaftsanalyse verwendet werden können. Kapitel 12 bietet einen Überblick über die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ihre schwerpunktmäßigen Unterschiede gegenüber den jährlichen Gesamtrechnungen.

1.04

Kapitel 13 beschreibt den Zweck, die Konzepte und Aspekte der Erstellung eines Gesamtrechnungssystems für die regionale Ebene. Kapitel 14, das die Messung von Finanzdienstleistungen betrifft, die von Finanzmittlern erbracht und durch Nettozinseinnahmen finanziert werden, ist das Ergebnis jahrelanger Forschung und Entwicklung der Mitgliedstaaten, die ein robustes und zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiertes Messkonzept anstrebten. Kapitel 15 über Nutzungsrechte ist erforderlich, um einen Bereich von zunehmender Bedeutung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu beschreiben. In den Kapiteln 16 und 17 über Versicherungen, Sozialversicherung und private Alterssicherung wird dargestellt, wie diese Aspekte in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen behandelt werden, da Fragen der Umverteilung mit der Alterung der Bevölkerung zunehmend an Interesse gewinnen. Kapitel 18 betrifft die Konten der übrigen Welt, die das Gegenstück der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu dem Kontensystem der Zahlungsbilanz sind. Kapitel 19 über Europäische Gesamtrechnungen, das ebenfalls neu ist, geht auf Aspekte der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein, bei denen sich durch europäische institutionelle und handelspolitische Regelungen Probleme ergeben, die ein harmonisiertes Konzept erforderlich machen. In Kapitel 20 werden die Konten für den Sektor Staat dargestellt — ein Bereich von besonderem Interesse, da Fragen der haushaltspolitischen Besonnenheit der Mitgliedstaaten weiterhin von grundlegender Bedeutung für die Wirtschaftspolitik in der EU sind. In Kapitel 21 werden die Verbindungen zwischen der betrieblichen Buchführung und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beschrieben, ein Bereich von wachsender Bedeutung, da in allen Ländern ein zunehmender Anteil am Bruttoinlandsprodukt (BIP) auf multinationale Kapitalgesellschaften entfällt. In Kapitel 22 wird die Beziehung zwischen den Satellitenkonten und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beschrieben. Die Kapitel 23 und 24 dienen Bezugszwecken; in Kapitel 23 werden die im ESVG 2010 verwendeten Klassifikationen für Sektoren, Tätigkeiten und Güter dargelegt, und in Kapitel 24 wird die vollständige Kontenabfolge für jeden Sektor dargestellt.

1.05

Die Struktur des ESVG 2010 stimmt mit den weltweit geltenden Regeln für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, dem System of National Accounts 2008 (SNA 2008), überein, abgesehen von bestimmten Unterschieden in der Darstellung sowie einem höheren Grad an Genauigkeit einiger ESVG-2010-Konzepte, die für bestimmte EU-Zwecke genutzt werden. Diese Regeln wurden unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen (VN), des Internationalen Währungsfonds (IWF), des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltbank geschaffen. Das ESVG 2010 ist schwerpunktmäßig auf die Gegebenheiten und den Datenbedarf in der EU ausgerichtet. Wie das SNA 2008 ist das ESVG 2010 auf die Konzepte und Klassifikationen vieler anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken (wie der Statistiken über die Erwerbstätigkeit, die Produktion und den Außenhandel) abgestimmt. Das ESVG 2010 dient daher als zentraler Bezugsrahmen für die Wirtschafts- und Sozialstatistik der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

1.06

Das ESVG enthält zwei Hauptdarstellungsformen:

a)

die Konten der institutionellen Sektoren,

b)

das Input-Output-System und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen.

1.07

Die Sektorkonten liefern für die einzelnen institutionellen Sektoren eine systematische Beschreibung der verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs, d. h. der Produktion, der Einkommensentstehung, -verteilung, -umverteilung und -verwendung sowie der Änderungen von finanziellem und nichtfinanziellem Vermögen. Zu den Sektorkonten gehören auch Vermögensbilanzen, die die Vermögensbestände, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zeigen.

1.08

Das Input-Output-System liefert durch die Aufkommens- und Verwendungstabellen eine tiefer gegliederte Beschreibung des Produktionsprozesses (Kostenstruktur, entstandenes Einkommen und Beschäftigung) und der Waren- und Dienstleistungsströme (Produktionswert, Import, Export, Konsum, Vorleistungen und Investitionen nach Gütergruppen). Dabei kommen zwei wichtige im Gesamtrechnungssystem geltende Identitätsbeziehungen zum Ausdruck: Die Summe der in einem Wirtschaftsbereich entstandenen Einkommen ist gleich der in diesem Wirtschaftsbereich erwirtschafteten Wertschöpfung, und für alle Güter oder Gütergruppen ist das Angebot gleich der Nachfrage.

1.09

Das ESVG 2010 umfasst ferner Konzepte für die Darstellung der Bevölkerung und der Erwerbstätigkeit. Diese Konzepte sind sowohl für die Sektorkonten, die Konten nach Wirtschaftsbereichen als auch für das Aufkommens-und-Verwendungssystem von Bedeutung.

1.10

Das ESVG 2010 gilt auch für vierteljährliche und kürzere oder längere Zeiträume betreffende Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Es gilt auch für regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

1.11

Das ESVG 2010 existiert neben dem SNA 2008 aufgrund der Verwendungszwecke der Kennzahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der EU. Die Mitgliedstaaten sind für die Aufstellung und Darstellung ihrer eigenen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zur Beschreibung der wirtschaftlichen Lage ihrer Länder verantwortlich. Die Mitgliedstaaten erstellen zudem einen Kontensatz, welcher der Kommission (Eurostat) als Teil eines regelmäßigen Datenlieferprogramms für zentrale Verwendungszwecke im Rahmen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Union übermittelt wird. Zu diesen Verwendungszwecken gehören die Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt durch die „vierte Einnahmequelle“, Beihilfen für EU-Regionen durch das Strukturfondsprogramm und die Überwachung der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Stabilität- und Wachstumspakts.

1.12

Damit die Verteilung der Abgaben und Leistungen auf Aggregaten beruht, die auf völlig übereinstimmende Weise erstellt und dargestellt werden, müssen die für diese Zwecke herangezogenen Wirtschaftsstatistiken daher nach denselben Konzepten und Regeln erstellt werden. Das ESVG 2010 ist eine Verordnung zur Festlegung der Regeln, Vereinbarungen, Definitionen und Klassifikationen, die bei der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, aus denen die zu übermittelnden Ergebnisse gemäß Lieferprogramm, die in Anhang B dieser Verordnung dargelegt werden, hervorgehen.

1.13

In Anbetracht der sehr großen Finanzbeträge, um die es bei dem Beitrags- und Leistungssystem in der EU geht, kommt es darauf an, dass das Messsystem in jedem Mitgliedstaat einheitlich angewendet wird. Unter diesen Umständen ist es von Bedeutung, einen vorsichtigen Ansatz bei der Schätzung von Positionen, die nicht direkt am Markt beobachtet werden können, einzunehmen und die Verwendung von modellbasierten Schätzverfahren von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu vermeiden.

1.14

Die Konzepte des ESVG 2010 sind in einigen Fällen spezifischer und genauer als die des SNA 2008, um die größtmögliche Konsistenz zwischen den Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieser vorrangige Bedarf an robusten, konsistenten Schätzungen hat zur Ermittlung eines Kernsatzes Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der EU geführt. In den Fällen, in denen das Maß an Kohärenz der Messung zwischen den Mitgliedstaaten unzureichend ist, sind derartige Schätzungen im Allgemeinen in „Nicht-Kernsystemen“ enthalten, die zusätzliche Tabellen und Satellitenkonten umfassen.

1.15

Ein Beispiel, bei dem im ESVG 2010 eine gewisse Vorsicht für angebracht gehalten wurde, betrifft die Verbindlichkeiten von Alterssicherungssystemen. Es gibt zwar gute Gründe, diese zur Unterstützung der Wirtschaftsanalysen zu messen; die wesentliche Anforderung in der EU, Gesamtrechnungen zu erstellen, die zeitlich und räumlich kohärent sind, erfordert jedoch eine gewisse Zurückhaltung.

Globalisierung

1.16

Der zunehmend globale Charakter der Wirtschaftstätigkeit hat zu einer Ausweitung des internationalen Handels in all seinen Formen geführt und die Herausforderungen für die Länder vergrößert, ihre heimische Wirtschaft im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu erfassen. Die Globalisierung ist der dynamische und multidimensionale Prozess, bei dem nationale Ressourcen international mobiler werden, während die Verflechtung der nationalen Volkswirtschaften zunimmt. Das Merkmal der Globalisierung, das potenziell die meisten Messprobleme für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit sich bringt, ist der zunehmende Anteil internationaler Transaktionen durch multinationale Unternehmen, bei denen die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen erfolgen. Es gibt jedoch noch weitere Herausforderungen und eine umfassendere Liste von datenbezogenen Aspekte sieht wie folgt aus:

1)

Transferpreise zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften (Bewertung der Importe und Exporte);

2)

Zunahme der Lohnfertigung, bei der Güter über internationale Grenzen hinweg ohne Eigentumswechsel gehandelt werden (Güter zur Weiterverarbeitung), und Transithandel;

3)

internationaler Handel über das Internet, sowohl durch Kapitalgesellschaften als auch Haushalte;

4)

Handel mit und Nutzung von Gütern des geistigen Eigentums weltweit;

5)

im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, die erhebliche Beträge an ihre Familie im Inland überweisen (Überweisungen von Arbeitnehmern, als Teil der persönlichen Übertragungen);

6)

multinationale Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit über Landesgrenzen hinweg organisieren, um die Effizienz der Produktion zu maximieren und die Gesamtsteuerlast zu minimieren. Dies kann zu künstlichen Gesellschaftsstrukturen führen, die unter Umständen nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln;

7)

Nutzung von Offshore-Finanzvehikeln (Zweckgesellschaften und andere Formen) zur Bereitstellung von Finanzmitteln für weltweite Tätigkeiten;

8)

Reexporte von Waren und in der EU die Beförderung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten nach der Einfuhr in die Union (Quasi-Beförderung);

9)

Zunahme der Verflechtungen ausländischer Direktinvestitionen und Erforderlichkeit der Ermittlung und Zuordnung der Direktinvestitionsströme.

1.17

All diese immer üblicher werdenden Aspekte der Globalisierung lassen die Erfassung und genaue Messung von grenzüberschreitenden Strömen zu einer wachsenden Herausforderung für die nationalen Statistiker werden. Auch mit einem umfassenden und robusten Erfassungs- und Messsystem für die Positionen im Sektor der übrigen Welt (und somit auch in den in der Zahlungsbilanz enthaltenen internationalen Konten) wird durch die Globalisierung die Erforderlichkeit zusätzlicher Anstrengungen zur Wahrung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für alle Volkswirtschaften und Zusammenschlüsse von Volkswirtschaften steigen.

VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG 2010

Instrument für Analyse und Politik

1.18

Die nach dem ESVG berechneten Ergebnisse dienen verschiedenen Analysen und Bewertungen wie

a)

der Struktur einer Volkswirtschaft, z. B. für folgende Größen:

1)

Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen,

2)

Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Regionen,

3)

Einkommensverteilung nach Sektoren,

4)

Importe und Exporte nach Gütergruppen,

5)

Konsumausgaben nach Verwendungszwecken und Gütergruppen,

6)

Anlageinvestitionen und Anlagevermögen nach Wirtschaftsbereichen,

7)

Zusammensetzung und Veränderung der Aktiva nach Arten und Sektoren;

b)

einzelner Ausschnitte oder Teilaspekte einer Volkswirtschaft, wie

1)

des Banken- und Finanzsektors in der Volkswirtschaft,

2)

der Rolle des Staates und seiner finanziellen Situation,

3)

der Wirtschaft einer bestimmten Region (im Vergleich zur Volkswirtschaft des gesamten Landes),

4)

des Spar- und Schuldenstands der privaten Haushalte;

c)

der Entwicklung einer Volkswirtschaft im Zeitablauf, wie die Analyse

1)

der Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP),

2)

der Inflation,

3)

der saisonalen Entwicklung des privaten Konsums anhand von Vierteljahresergebnissen,

4)

der sich ändernden Bedeutung bestimmter Finanzinstrumente, z. B. der wachsende Anteil von Finanzderivaten,

5)

der langfristigen strukturellen Veränderung der Wirtschaftsbereiche in einer Volkswirtschaft;

d)

der Volkswirtschaft im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften:

1)

Vergleich der Rolle und Größe des Sektors Staat in den Mitgliedstaaten der EU,

2)

Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften der EU unter Berücksichtigung der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen,

3)

Analyse von Zusammensetzung und Bestimmungsland der Exporte aus der EU,

4)

Vergleich der Wachstumsraten des BIP oder des verfügbaren Einkommens je Einwohner in der EU mit anderen entwickelten Volkswirtschaften.

1.19

Für die EU und ihre Mitgliedstaaten spielen die nach den ESVG-Konzepten berechneten Daten bei der Festlegung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine wichtige Rolle.

Die folgenden Beispiele machen die Verwendungszwecke des ESVG deutlich:

a)

Überwachung und Steuerung der makroökonomischen Politik und Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets sowie Festlegung der Konvergenzkriterien für die Wirtschafts- und Währungsunion anhand der Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z. B. Wachstumsraten des BIP);

b)

Festlegung der Kriterien für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit: Daten für das Defizit und den Schuldenstand des Staates;

c)

Gewährung finanzieller Unterstützung für die Regionen der EU: Im Rahmen der Mittelzuweisung für die Regionen werden statistischen Daten der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen;

d)

Festlegung der Eigenmittel des EU-Haushalts, die in dreierlei Hinsicht von Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abhängen:

1)

Die Höhe der Gesamtmittel der EU wird als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Mitgliedstaaten festgelegt.

2)

Die Mehrwertsteuereigenmittel sind die dritte Eigenmittelquelle der EU. Die Beiträge der Mitgliedstaaten für diese Quelle werden weitgehend durch die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bestimmt, da diese Daten zur Berechnung des durchschnittlichen Mehrwertsteuersatzes herangezogen werden.

3)

Die Beiträge der Mitgliedstaaten nach der vierten Eigenmittelquelle der EU richten sich nach den Schätzungen des Anteils ihres Bruttonationaleinkommens an dem der EU. Diese Schätzungen sind die Grundlage für die meisten Zahlungen der Mitgliedstaaten.

Merkmale der ESVG-2010-Konzepte

1.20

Um die Datenanforderungen und die Möglichkeiten der Datenbereitstellung in Einklang zu bringen, weisen die im ESVG 2010 verwendeten Konzepte mehrere wichtige Merkmale auf. Aufgrund dieser Merkmale sind die Konten

a)

international vergleichbar,

b)

auf andere wirtschafts- und sozialstatistische Systeme abgestimmt,

c)

konsistent,

d)

operationell, so dass sie in der Praxis messbar sind,

e)

abweichend von den meisten für administrative Zwecke verwendeten Konzepten,

f)

bewährt und für lange Zeit gültig,

g)

auf die Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären und gut beobachteten Tatbeständen ausgerichtet,

h)

in verschiedenen Situationen und für unterschiedliche Zwecke nutzbar.

1.21

Die Konzepte des ESVG 2010 sind international vergleichbar:

a)

Die Konzepte des ESVG 2010 stimmen mit den weltweiten Empfehlungen des SNA 2008 zu Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überein.

b)

Für die Mitgliedstaaten ist das ESVG 2010 der Standard für die Übermittlung der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an alle internationalen Organisationen.

c)

Die internationale Kompatibilität der Konzepte ist für Vergleiche der Daten verschiedener Länder von entscheidender Bedeutung.

1.22

Die ESVG-2010-Konzepte sind auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, da das ESVG 2010 Konzepte und Klassifikationen (z. B. die Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (2)) verwendet, die für andere Wirtschafts- und Sozialstatistiken, wie die Statistiken über die Produktion, den Außenhandel und die Erwerbstätigkeit der Mitgliedstaaten, gelten; konzeptionelle Unterschiede wurden auf ein Minimum begrenzt. Ferner sind die ESVG-2010-Konzepte und -Klassifikationen auf die der Vereinten Nationen abgestimmt.

Durch diese Harmonisierung mit Wirtschafts- und Sozialstatistiken werden die Verknüpfung und der Vergleich der Ergebnisse aus den verschiedenen Quellen erleichtert, so dass die Qualität der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sichergestellt werden kann. Außerdem können die Angaben aus diesen speziellen Statistiken besser mit den allgemeinen Statistiken über die Volkswirtschaft verglichen werden.

1.23

Die gemeinsamen Konzepte, die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den anderen Wirtschafts- und Sozialstatistiken durchgängig herangezogen werden, ermöglichen die Ableitung konsistenter Kennzahlen, wie

a)

Produktivitätsangaben, wie Wertschöpfung je geleisteter Arbeitsstunde (diese Angaben setzen konsistente Konzepte der Wertschöpfung und der geleisteten Arbeitsstunden voraus);

b)

verfügbares Einkommen je Einwohner (diese Verhältniszahl setzt konsistente Konzepte des verfügbaren Einkommens und der Kennzahlen der Bevölkerung voraus);

c)

Anlageinvestitionen im Verhältnis zum Anlagevermögen (diese Verhältniszahl setzt stimmige Definitionen dieser Strom- bzw. Bestandsgrößen voraus);

d)

das öffentliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (diese Angaben setzen konsistente Konzepte des öffentlichen Defizits, des öffentlichen Schuldenstandes und des Bruttoinlandsprodukts voraus).

Die interne Konsistenz der Konzepte erlaubt die Bildung von Saldogrößen, wie dem Sparen als Differenz zwischen dem verfügbaren Einkommen und dem Konsum.

1.24

Die Konzepte des ESVG 2010 werden unter Berücksichtigung der Datenerfassung und der Messung angewandt. Der operationelle Charakter wird bei den Orientierungshilfen zur Erstellung der Konten auf verschiedene Weise deutlich:

a)

Für Tätigkeiten und Positionen werden nur Werte angegeben, wenn sie einen signifikanten Umfang erreichen. Dies gilt z. B. für die Warenproduktion für den eigenen Haushalt. So sind das Weben von Stoffen und die Fertigung von Töpferwaren nicht als Produktion zu erfassen, da diese Produktion in den EU-Ländern als nicht wesentlich gilt.

b)

Bei einigen Konzepten werden Orientierungshilfen gegeben, wie sie zu schätzen sind. So wird bei den Abschreibungen auf die lineare Abschreibungsmethode verwiesen. Zur Schätzung des Anlagevermögens ist die Perpetual-Inventory-Methode, eine Kumulationsmethode, anzuwenden, sofern keine direkten Angaben über das Anlagevermögen vorliegen. Ein weiteres Beispiel ist die Bewertung der Produktion für die eigene Verwendung. Grundsätzlich wird diese zu Herstellungspreisen bewertet, jedoch können als Näherungswert auch die angefallenen Kosten addiert werden.

c)

Es wurden bestimmte Konventionen akzeptiert. So werden die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen dem Konsum zugerechnet.

1.25

Jedoch ist es unter Umständen nicht einfach, die für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungsstatistiken benötigten Daten direkt zu erheben, da die ihnen zugrundeliegenden Konzepte von den Konzepten administrativer Datenquellen abweichen. Beispiele für administrative Daten sind Angaben aus der betrieblichen Buchführung oder über bestimmte Steuern (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, Importabgaben usw.), Sozialversicherungsdaten und Angaben von Aufsichtsorganen des Banken- und Versicherungswesens. Diese administrativen Daten werden zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen. Zu diesem Zweck werden solche Daten im Allgemeinen adaptiert, damit sie den Konzepten des ESVG entsprechen.

Die ESVG-Konzepte unterscheiden sich in der Regel von den entsprechenden administrativen Konzepten, denn die administrativen Konzepte

a)

sind von Land zu Land verschieden, so dass die internationale Kompatibilität nicht gewährleistet ist;

b)

ändern sich im Laufe der Zeit, so dass die Vergleichbarkeit im Zeitablauf nicht gegeben ist;

c)

sind häufig untereinander nicht konsistent, so dass die Verknüpfung und der Vergleich der Daten (beides ist für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von entscheidender Bedeutung) nur bedingt möglich ist;

d)

sind für wirtschaftliche Analysen und die Bewertung der Wirtschaftspolitik in der Regel nicht optimal.

1.26

Dennoch werden administrative Datenquellen den Anforderungen sowohl der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch anderer Statistiken durchaus gerecht, denn

a)

Konzepte und Klassifikationen, die ursprünglich für statistische Zwecke entwickelt wurden, werden auch für administrative Zwecke verwendet, wie die Klassifikation der Staatsausgaben;

b)

in administrativen Datenquellen wird der (spezielle) Datenbedarf der Statistik ausdrücklich berücksichtigt. Dies gilt z. B. für die Erfassung der Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Intrastatsystems.

1.27

Die wichtigsten Konzepte des ESVG haben sich bewährt und bleiben längere Zeit gültig, denn

a)

sie wurden als internationale Normen für viele Jahre angenommen;

b)

nur sehr wenige der grundlegenden Konzepte wurden in den verschiedenen internationalen Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geändert, die im Laufe der Zeit veröffentlicht wurden.

Diese konzeptionelle Kontinuität verringert die Erforderlichkeit, Zeitreihen neu zu berechnen. Ferner sind die Konzepte so gegenüber nationalem und internationalem politischen Druck weniger anfällig. Daher dienen die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Wirtschaftspolitik und -analyse als objektive Grundlage.

1.28

Die ESVG-2010-Konzepte dienen primär der Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären tatsächlich beobachtbaren Kategorien. Strom- und Bestandsgrößen, die nicht in monetären Kategorien erfassbar sind oder zu denen es keinen eindeutigen monetären Gegenposten gibt, werden daher im ESVG nicht erfasst.

Dieser Grundsatz wurde nicht durchgehend befolgt, da auch dem Erfordernis der Konsistenz und dem Nutzerbedarf Rechnung zu tragen ist. Die Konsistenz verlangt z. B., dass die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen als Produktionswert erfasst werden, zumal die Zahlung von Arbeitnehmerentgelten und der Kauf von Waren und Dienstleistungen des Staates unschwer in monetären Kategorien erfasst werden können. Ferner steigt für Zwecke der Wirtschaftspolitik und -analyse die Verwendbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Ganzes, wenn die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen in ihrer Beziehung zur übrigen Volkswirtschaft dargestellt werden.

1.29

Zur Veranschaulichung des Konzeptrahmens des ESVG seien einige bedeutsame Grenzfälle aufgeführt.

Im Rahmen des Produktionskonzepts des ESVG (siehe Nummern 3.07 bis 3.09) wird Folgendes ausgewiesen:

a)

die Produktion von individualisierbaren und kollektiven Dienstleistungen des Staates;

b)

die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;

c)

die Produktion von Waren (z. B. landwirtschaftlichen Erzeugnissen) für den eigenen Konsum;

d)

selbst erstellte Bauten einschließlich der Eigenleistungen privater Haushalte im Wohnungsbau;

e)

die Produktion von Dienstleistungen durch bezahlte Hausangestellte;

f)

das Heranwachsen von Fischen in Fischzuchtbetrieben;

g)

die gesetzlich untersagte Produktion, sofern alle an der Transaktion beteiligten Einheiten freiwillig mitwirken;

h)

die Produktion, bei der die aus ihr erzielten Einnahmen den Steuerbehörden nicht oder nur teilweise gemeldet werden (z. B. schattenwirtschaftliche Produktion von Textilien).

1.30

Folgendes fällt nicht unter das Produktionskonzept und wird nicht im ESVG ausgewiesen:

a)

Haushaltsarbeiten, die vom selben privaten Haushalt erbracht und verbraucht werden (z. B. Reinigungsdienste, Zubereitung von Speisen oder Betreuung kranker und älterer Menschen);

b)

ehrenamtlich erbrachte Tätigkeiten, bei denen keine Waren entstehen (z. B. unentgeltliche Hausmeister- oder Reinigungstätigkeiten);

c)

das natürliche Heranwachsen von Fischen in freien Gewässern.

1.31

Im ESVG wird jedweder Produktionswert erfasst, der das Ergebnis einer unter das Produktionskonzept des ESVG fallenden Produktionstätigkeit ist. Für Hilfstätigkeiten wird jedoch kein Produktionswert ausgewiesen. Alle für eine Hilfstätigkeit erforderlichen Inputs werden als Inputs der Tätigkeit behandelt, der die Hilfstätigkeit dient. Falls ein Betrieb, der nur Hilfstätigkeiten durchführt, insofern statistisch beobachtbar ist, als eine gesonderte Betriebsführung für seine Produktion tatsächlich zur Verfügung steht, oder falls er sich geografisch an einem anderen Standort befindet als die Betriebe, für die er tätig ist, muss er in den nationalen und regionalen Gesamtrechnungen als eine gesonderte Einheit erfasst und dem Wirtschaftsbereich zugeordnet werden, dem seine Haupttätigkeit entspricht. Sofern keine geeigneten Basisdaten zur Verfügung stehen, kann der Produktionswert der Hilfstätigkeit durch Summierung der Kosten geschätzt werden.

1.32

Falls eine Tätigkeit der Produktion zugerechnet und ihr Produktionswert erfasst wird, so werden das entstandene Einkommen, die Beschäftigung, der Konsum der produzierten Güter usw. ebenfalls erfasst. Da z. B. die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen als Produktion gebucht wird, werden das hierdurch für die betreffenden Wohnungseigentümer entstehende Einkommen und die entsprechenden Konsumausgaben ebenfalls gebucht. Da die Nutzung eigener Wohnungen definitionsgemäß ohne Arbeitseinsatz geschieht, wird keine Erwerbstätigkeit erfasst. Damit wird die Übereinstimmung mit dem System der Arbeitsstatistik gewahrt, bei der keine Erwerbstätigkeit für Wohneigentum erfasst wird. Das Umgekehrte gilt, wenn eine Tätigkeit nicht als Produktion erfasst wird. Durch häusliche Dienste, die im selben Haushalt erbracht und verbraucht werden, entstehen weder Einkommen noch Konsum, und es liegt in diesem Fall auch keine Erwerbstätigkeit vor.

1.33

Im ESVG werden ferner Vereinbarungen getroffen, wie

a)

die Bewertung des Produktionswertes des Staates;

b)

die Bewertung der erbrachten Versicherungsdienstleistungen und der unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM);

c)

die Buchung aller kollektiven Dienstleistungen des Staates als Konsum und nicht als Vorleistungen.

Sektorengliederung

1.34

Sektorkonten werden durch Zuordnung von Einheiten zu Sektoren erstellt, was die Darstellung von Transaktionen und Kontensalden der Gesamtrechnungen nach Sektor ermöglicht. Durch die Darstellung nach Sektor werden viele zentrale Größen für wirtschafts- und finanzpolitische Zwecke deutlich. Die wichtigsten Sektoren sind private Haushalte, Staat, Kapitalgesellschaften (finanzielle und nichtfinanzielle), private Organisationen ohne Erwerbszweck und übrige Welt.

Die Unterscheidung zwischen marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten ist wichtig. Eine Einheit unter der Kontrolle des Staates, die als marktbestimmte Kapitalgesellschaft eingestuft wird, wird dem Sektor Kapitalgesellschaften zugeordnet und nicht dem Sektor Staat zugeordnet. Somit werden das Defizit und die Schulden der Kapitalgesellschaft nicht dem Defizit und Schuldenstand des Staates zugerechnet.

1.35

Es ist wichtig, klare und robuste Kriterien für die Zuordnung von Einheiten zu Sektoren festzulegen.

Zum öffentlichen Sektor gehören alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden. Zum privaten Sektor gehören alle übrigen gebietsansässigen Einheiten.

In Tabelle 1.1 werden die Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor dargestellt sowie im öffentlichen Sektor für die Unterscheidung zwischen dem Sektor Staat und dem Sektor öffentliche Kapitalgesellschaften und im privaten Sektor zwischen dem Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck und dem Sektor private Kapitalgesellschaften.

Tabelle 1.1

Kriterien

Staatlich kontrolliert

(öffentlicher Sektor)

Privat kontrolliert

(privater Sektor)

Nichtmarktproduktion

Staat

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Marktproduktion

Öffentliche Kapitalgesellschaften

Private Kapitalgesellschaften

1.36

Kontrolle wird definiert als die Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen. Die Nummern 2.35 bis 2.39 enthalten weitere Einzelheiten zur Definition der Kontrolle.

1.37

Für die Unterscheidung zwischen Markt und Nichtmarkt und die Zuordnung von Einheiten des öffentlichen Sektors zum Sektor Staat oder zum Sektor Kapitalgesellschaften ist folgende Regel maßgeblich:

Eine Tätigkeit gilt als marktbestimmte Tätigkeit, wenn die entsprechenden Waren und Dienstleistungen unter den folgenden Bedingungen gehandelt werden, d. h. sofern

1)

die Verkäufer tätig werden, um langfristig die größtmöglichen Gewinne zu erzielen, und Waren und Dienstleistungen frei auf dem Markt an jede Person verkaufen, die bereit ist, den verlangten Preis zu bezahlen;

2)

die Käufer tätig werden, um gemessen an ihren beschränken Mitteln den größtmöglichen Nutzen zu erzielen, indem sie ihren Kauf danach richten, welche Güter ihren Bedarf zum verlangten Preis am besten decken;

3)

funktionierende Märkte existieren, zu denen Verkäufer und Käufer Zugang haben und über die sie informiert sind. Ein funktionierender Markt kann auch dann vorliegen, wenn diese Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

1.38

Der Detaillierungsgrad der ESVG-Konzepte ermöglicht Flexibilität: Bestimmte Konzepte werden im ESVG nicht ausdrücklich erwähnt, können jedoch leicht abgeleitet werden. So können durch Neugruppierungen der im ESVG definierten Teilsektoren neue Sektoren geschaffen werden.

1.39

Flexibilität liegt auch durch die mögliche Einbringung zusätzlicher Kriterien vor, sofern sie der Logik des Gesamtsystems nicht widersprechen. Durch ein solches Kriterium können z. B. Konten für Teilsektoren erstellt werden, wie bei Produzenten die Beschäftigtenzahl und bei privaten Haushalten die Einkommenshöhe. Die Erwerbstätigen könnten nach dem Bildungsniveau, Alter und Geschlecht untergliedert werden.

Satellitenkonten

1.40

Auf einigen Gebieten sollten zur Deckung des Datenbedarfs separate Satellitensysteme erstellt werden.

Beispiele hierfür sind:

a)

Sozialrechnungsmatrizen (Social Accounting Matrices, SAMs);

b)

die volkswirtschaftliche Bedeutung des Tourismus;

c)

Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens;

d)

die Erfassung der Forschung und Entwicklung als Investitionen in geistiges Eigentum;

e)

die Erfassung des Humanvermögens als Vermögenswert in der Volkswirtschaft;

f)

die Untersuchung von Einkommen und Ausgaben der privaten Haushalte anhand von mikroökonomischen Einkommens- und Ausgabenkonzepten;

g)

die Beziehungen zwischen Umwelt und Wirtschaft;

h)

die Haushaltsproduktion;

i)

die Analyse der Veränderung der wirtschaftlichen Wohlfahrt;

j)

die Unterschiede zwischen den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Daten der betrieblichen Buchführung und ihre Auswirkungen auf Aktien- und Devisenmärkte;

k)

die Ermittlung des Steueraufkommens.

1.41

Dieser Datenbedarf wird durch Satellitensysteme gedeckt, die

a)

soweit erforderlich, einen größeren Detaillierungsgrad aufweisen und überflüssige Angaben weglassen;

b)

auch nichtmonetäre Daten, z. B. über die Umweltverschmutzung und das Umweltvermögen, einschließen und damit den Darstellungsgegenstand der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erweitern;

c)

bestimmte grundlegende Konzepte erweitern, z. B. durch Einbeziehung der Ausgaben für das Bildungswesen in die Investitionen.

1.42

Eine Sozialrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) verdeutlicht die Verbindung zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten. Eine Sozialrechnungsmatrix liefert durch eine Aufgliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten zusätzliche Informationen über Umfang und Zusammensetzung der Beschäftigung. Die erwähnte Aufgliederung betrifft sowohl den aus den Verwendungstabellen ableitbaren Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch das Arbeitsangebot nach Haushaltsgruppen innerhalb des Sektors private Haushalte. Auf diese Weise werden das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften systematisch dargestellt.

1.43

Bei Satellitensystemen werden alle grundlegenden Konzepte und Klassifikationen des zentralen Gesamtrechnungssystems des ESVG 2010 beibehalten. Die Konzepte werden nur dann geändert, wenn dies der Zweck des Satellitensystems ist. Das Satellitensystem zeigt aber auch, wie die wichtigsten Gesamtgrößen des Satellitensystems mit denen des zentralen Systems zusammenhängen. Auf diese Weise bleibt das zentrale System weiterhin der Bezugsrahmen, während gleichzeitig einem spezielleren Datenbedarf Rechnung getragen wird.

1.44

Im Allgemeinen werden Angaben für Strom- und Bestandsgrößen, die nur schwierig in monetären Kategorien erfassbar sind (oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt), im zentralen System nicht berücksichtigt. Ihrem Wesen nach lassen sich derartige Größen meist besser in nichtmonetären Kategorien statistisch erfassen, wie folgende Beispiele zeigen:

a)

Die Haushaltsproduktion lässt sich anhand der für die verschiedenen Tätigkeiten aufgewendeten Stunden beschreiben.

b)

Das Bildungswesen kann anhand von Angaben über die Unterrichtsart, die Schüler-/Studentenzahl, die durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen eines Abschlusses und ähnlicher Größen dargestellt werden.

c)

Die Auswirkungen der Umweltverschmutzung können anhand der Veränderungen der Anzahl lebender Arten, des Zustands des Waldes, des Müllaufkommens, des Umfangs der Kohlenmonoxidemissionen, der Strahlenbelastung usw. beschrieben werden.

1.45

Über Satellitensysteme kann eine Verbindung zwischen derartigen Statistiken in nichtmonetären Größen und dem zentralen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hergestellt werden, wenn bei den nichtmonetären Statistiken die Klassifikationen des zentralen Systems (etwa die Klassifikation der Haushaltsgruppen oder der Wirtschaftsbereiche) verwendet werden. Auf diese Weise wird ein konsistentes erweitertes System entwickelt, das dann die Datengrundlage für die Untersuchung und Bewertung von Interdependenzen zwischen den Variablen des zentralen Systems und denen der Satellitensysteme liefern kann.

1.46

Veränderungen der wirtschaftlichen Wohlfahrt werden durch das zentrale System und seine wichtigsten Gesamtgrößen nicht beschrieben. Zu diesem Zweck können erweiterte Konten erstellt werden, in denen zum Beispiel auch die unterstellten monetären Werte folgender Sachverhalte erfasst werden:

a)

Haushaltsarbeiten, die vom selben Haushalt erbracht und verbraucht werden,

b)

die Veränderung des Freizeitvolumens,

c)

Vor- und Nachteile der Verstädterung,

d)

Ungleichheit der personellen Einkommensverteilung.

1.47

Ferner können in diesen erweiterten Konten die defensiven Ausgaben (regrettable necessities) für Verteidigung u. ä. den Vorleistungen, also den nicht wohlfahrtserhöhenden Ausgaben zugerechnet werden. Ebenso können die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden als Vorleistungsverbrauch, der das Wohlfahrtsniveau mindert, ausgewiesen werden. Auf diese Weise könnte versucht werden, einen sehr groben und noch unvollkommenen Indikator der Wohlfahrtsveränderungen zu erstellen. Die wirtschaftliche Wohlfahrt hat jedoch viele Dimensionen, von denen die meisten nicht am besten in monetären Kategorien dargestellt werden sollten. Für die Zwecke der Wohlfahrtsmessung ist es daher besser, wenn für jede dieser Dimensionen eigene Indikatoren und Maßeinheiten verwendet werden. Geeignete Indikatoren wären z. B. Säuglingssterblichkeit, Lebenserwartung, Analphabetenquote oder Nationaleinkommen je Einwohner. Sie könnten in ein Satellitensystem aufgenommen werden.

1.48

Im Interesse eines konsistenten, international kompatiblen Systems wurden in das ESVG keine administrativen Konzepte aufgenommen. Für verschiedene nationale Verwendungszwecke können Daten, die auf administrativen Konzepten basieren, jedoch sehr nützlich sein. Zur Schätzung des Steueraufkommens sind z. B. Angaben über das steuerpflichtige Einkommen erforderlich. Diese Angaben können aus den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Hilfe bestimmter Modifikationen abgeleitet werden.

1.49

Bei den Konzepten der nationalen Wirtschaftspolitik könnte ähnlich verfahren werden, wie in folgenden Fällen:

a)

die Anpassung von Renten, Arbeitslosenunterstützung oder von Beamtengehältern an die allgemeine Preisentwicklung;

b)

die Konzepte der Steuern und Sozialbeiträge sowie des Staates und des öffentlichen Sektors bei der Erörterung der optimalen Größe des Staatssektors;

c)

das Konzept der strategischen Sektoren bzw. Wirtschaftsbereiche, das in der nationalen Wirtschaftspolitik und der Wirtschaftspolitik der EU verwendet wird;

d)

das für die nationale Wirtschaftspolitik relevante Konzept der Investitionstätigkeit der Unternehmen;

e)

eine Tabelle, die Aufschluss über die vollständige Erfassung von Alterssicherungsleistungen gibt.

Satellitensysteme oder Zusatztabellen können diesem Datenbedarf gerecht werden.

ESVG 2010 und SNA 2008

1.50

Das ESVG 2010 beruht auf den Konzepten des SNA 2008, in dem für sämtliche Länder der Welt Leitlinien für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgelegt sind. Dennoch bestehen zwischen dem ESVG 2010 und dem SNA 2008 gewisse Unterschiede:

a)

Unterschiede in der Art der Beschreibung:

1)

Das ESVG 2010 enthält gesonderte Kapitel über die Gütertransaktionen, die Verteilungstransaktionen und die finanziellen Transaktionen. Im SNA 2008 werden diese Transaktionen dagegen in Kapiteln dargestellt, die jeweils einem Konto (z. B. dem Produktionskonto, dem primären Einkommensverteilungskonto, dem Vermögensveränderungskonto und dem Konto der übrigen Welt) gewidmet sind.

2)

Das ESVG 2010 erklärt einen Begriff durch eine Definition und eine Auflistung der Sachverhalte, die darunter fallen bzw. auszuschließen sind. Das SNA 2008 erklärt die Sachverhalte in allgemeinerer Form und erläutert den Grund für die getroffenen Regelungen.

b)

Die ESVG-2010-Konzepte sind in einigen Fällen konkreter und präziser als die im SNA 2008:

1)

Das SNA 2008 enthält keine spezifischen Kriterien, nach denen beim Produktionswert zwischen marktbestimmt, für die Eigenverwendung und nichtmarktbestimmt zu unterscheiden ist. Das ESVG enthält daher detailliertere Leitlinien, damit ein einheitliches Vorgehen gewährleistet ist.

2)

Im ESVG 2010 geht man davon aus, dass bestimmte Formen der Haushaltproduktion von Waren, wie z. B. das Weben von Stoffen und die Möbelherstellung, in den Mitgliedstaaten nicht signifikant sind und daher nicht erfasst zu werden brauchen.

3)

Im ESVG 2010 wird auf institutionelle Regelungen in der EU verwiesen, so etwa auf das Intrastatsystem zur Erfassung der Warenströme innerhalb der EU oder auf die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU.

4)

Das ESVG 2010 enthält EU-spezifische Klassifikationen, z. B. die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (3) und die Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (die beide auf die entsprechenden Klassifikationen der Vereinten Nationen abgestimmt sind).

5)

Das ESVG 2010 sieht eine zusätzliche Untergliederung der Transaktionen mit der übrigen Welt vor: Bei ihnen wird zwischen Transaktionen zwischen Gebietsansässigen der EU einerseits und Transaktionen mit Gebietsansässigen in Drittländern andererseits unterschieden.

6)

Im ESVG 2010 sind die Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften anders angeordnet als im SNA 2008, um den Anforderungen der Europäischen Währungsunion gerecht zu werden. Da sich das ESVG 2010 in erster Linie an die Mitgliedstaaten richtet, kann es konkreter sein als das SNA 2008. Wegen des Datenbedarfs in der Union ist dies auch erforderlich.

ESVG 2010 und ESVG 95

1.51

Das ESVG 2010 unterscheidet sich vom ESVG 95 sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte. Dies ergibt sich überwiegend aus den Unterschieden zwischen dem SNA 1993 und dem SNA 2008. Die Hauptunterschiede sind:

a)

Die Anerkennung von Forschung und Entwicklung als Investitionen, die zu Vermögenswerten des geistigen Eigentums führen. Diese Änderung wird in einem Satellitenkonto erfasst und in die Kernkonten einbezogen, wenn eine ausreichende Robustheit und Harmonisierung der Kennverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu beobachten ist.

b)

Ausgaben für militärische Waffensysteme, die unter die allgemeine Definition von Vermögensgütern fallen, werden nicht den Vorleistungen, sondern den Anlageinvestitionen zugeordnet.

c)

Das analytische Konzept der Kapitalnutzungskosten wurde für die Marktproduktion eingeführt, so dass eine Zusatztabelle erstellt werden kann, in der diese als Bestandteil der Wertschöpfung ausgewiesen werden.

d)

Die Abgrenzung der finanziellen Vermögenswerte wurde zwecks stärkerer Berücksichtigung von Finanzderivatverträgen erweitert.

e)

Neue Regeln für die Erfassung von Ansprüchen gegen Alterssicherungssysteme. In die Gesamtrechnungen wurde eine Zusatztabelle aufgenommen, um die Verbuchung von Schätzungen für alle Ansprüche innerhalb der Alterssicherungssysteme mit oder ohne spezielle Deckungsmittel zu ermöglichen. Sämtliche Informationen, die für eine umfassende Analyse benötigt werden, sind in dieser Tabelle enthalten, die die Ansprüche und die damit verbundenen Ströme für alle privaten und öffentlichen Alterssicherungssysteme mit oder ohne spezielle Deckungsmittel und einschließlich der Alterssicherungssysteme im Rahmen der Sozialversicherung ausweist.

f)

Die Anwendung der Regeln zum Eigentumswechsel von Waren erhält allgemeine Gültigkeit, was zu Änderungen bei der Verbuchung des Transithandels und der Waren führt, die Gegenstand von Lohnveredelungsarbeiten sowohl im Ausland als auch in der heimischen Wirtschaft sind. Dies führt dazu, dass Waren, die Gegenstand von Lohnveredelungsarbeiten im Ausland sind, auf Nettobasis gebucht werden anstatt auf Bruttobasis wie im SNA 1993 und im ESVG 95. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verbuchung dieser Tätigkeiten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen.

g)

Es wird ausführlicher auf finanzielle Kapitalgesellschaften im Allgemeinen und Zweckgesellschaften im Besonderen eingegangen. Die Behandlung von staatlich kontrollierten Zweckgesellschaften im Ausland wurde geändert, um sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaften in den Konten des Staates ausgewiesen werden.

h)

Die Behandlung der von öffentlichen Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Superdividenden wird erläutert; d. h. Superdividenden sind als außerordentliche Zahlungen und Entnahmen von Eigenkapital zu behandeln.

i)

Die Grundsätze für die Behandlung öffentlich-privater Partnerschaften werden dargelegt und die Behandlung von Umstrukturierungsagenturen wird ausgedehnt.

j)

Transaktionen zwischen staatlichen und öffentlichen Kapitalgesellschaften und Transaktionen mit wertpapiermäßiger Unterlegung von Verbindlichkeiten werden präzisiert, um die Erfassung von Positionen zu verbessern, die sich erheblich auf den öffentlichen Schuldenstand auswirken könnten.

k)

Die Behandlung von Kreditbürgschaften wird präzisiert und eine neue Behandlung für standardisierte Kreditgarantien, z. B. solche für Export- und Studentenkredite, eingeführt. Die neue Behandlung sieht vor, dass in Höhe der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Garantien eine Forderung und eine Verbindlichkeit in den Konten zu erfassen sind.

1.52

Die Unterschiede im ESVG 2010 im Vergleich zum ESVG 95 beschränken sich nicht auf konzeptionelle Änderungen. Es gibt große Unterschiede hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte, wobei neue Kapitel über Satellitenkonten, die Konten des Staates und die Konten der übrigen Welt aufgenommen wurden. Zudem wurden die Kapitel über die vierteljährlichen Gesamtrechnungen und die regionalen Gesamtrechnungen erheblich erweitert.

GRUNDSÄTZE DES ESVG 2010 ALS SYSTEM

1.53

Die wichtigsten Grundzüge des Systems betreffen:

a)

die statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen,

b)

Strom- und Bestandsgrößen,

c)

das Kontensystem und die volkswirtschaftlichen Aggregate,

d)

das Input-Output-System.

Einheiten und ihre Zusammenfassungen

1.54

Im ESVG 2010 werden zwei Arten statistischer Einheiten und entsprechend zwei Untergliederungsarten verwendet, die sich deutlich voneinander unterscheiden und unterschiedlichen Analysezielen dienen.

1.55

Der erste Zweck der Darstellung der Einkommen und ihrer Verwendung, der finanziellen Ströme und der Vermögensbilanzen wird erfüllt, indem institutionelle Einheiten anhand ihrer grundlegenden Funktionen, Verhaltensmerkmale und Ziele zu Sektoren zusammengefasst werden.

1.56

Der zweite Zweck der Darstellung der Produktionsvorgänge und des Input-Output-Systems wird erfüllt, indem örtliche fachliche Einheiten (örtliche FE) anhand ihrer Haupttätigkeit zu Wirtschaftsbereichen zusammengefasst werden. Diese Einheiten werden durch ihren Gütereinsatz, den Produktionsprozess und die Art der produzierten Güter bestimmt.

Institutionelle Einheiten und Sektoren

1.57

Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG 2010 sind die institutionellen Einheiten zu den fünf inländischen institutionellen Sektoren zusammengefasst:

a)

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

b)

finanzielle Kapitalgesellschaften,

c)

Staat,

d)

private Haushalte,

e)

private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Die fünf Sektoren bilden zusammen die inländische Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das ESVG 2010 ermöglicht es, dass für jeden Sektor (und Teilsektor) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird. Gebietsfremde Einheiten können mit diesen fünf inländischen Sektoren in Beziehung treten, wobei diese Interaktionen zwischen den fünf inländischen Sektoren und einem sechsten institutionellen Sektor ausgewiesen werden: dem Sektor übrige Welt.

Örtliche FE

1.58

Üben institutionellen Einheiten mehrere Tätigkeiten aus, so werden diese Einheiten nach der Art der Tätigkeit aufgeteilt. Örtliche FE machen diese Darstellung möglich.

Eine örtliche FE umfasst als Produzent sämtliche Teile einer institutionellen Einheit, die an einem Standort oder an mehreren nahe beieinander liegenden Standorten zu einer Produktionstätigkeit entsprechend der vierstelligen Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftsbereiche NACE Rev. 2 beitragen.

1.59

Für jede Nebentätigkeit werden örtliche FE erfasst. Wenn jedoch die Rechnungslegungsunterlagen, die für die gesonderte Beschreibung jeder dieser Nebentätigkeiten erforderlich wären, nicht vorliegen, werden im Rahmen einer örtlichen FE mehrere Nebentätigkeiten verknüpft. Die Gesamtheit der örtlichen FE, die dieselben oder vergleichbare Produktionstätigkeiten ausüben, bildet einen Wirtschaftsbereich.

Eine institutionelle Einheit umfasst eine oder mehrere örtliche FE. Eine örtliche FE gehört jeweils zu nur einer institutionellen Einheit.

1.60

Für Untersuchungen der Produktionsprozesse wird eine analytische Produktionseinheit eingeführt. Diese Einheit kann nur beobachtet werden, wenn es sich um eine örtliche FE handelt, die eine Güterart produziert und keine Nebentätigkeiten durchführt. Diese Einheit wird als homogene Produktionseinheit bezeichnet. Die homogenen Produktionseinheiten werden zu homogenen Produktionsbereichen zusammengefasst.

Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt

1.61

Die Volkswirtschaft besteht aus gebietsansässigen Einheiten. Eine Einheit ist eine gebietsansässige Einheit eines Landes, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Die unter Nummer 1.57 genannten institutionellen Sektoren sind Gruppen von gebietsansässigen institutionellen Einheiten.

1.62

Gebietsansässige Einheiten führen Transaktionen mit gebietsfremden Einheiten durch (d. h. mit Einheiten, die gebietsansässige Einheiten anderer Volkswirtschaften sind). Diese Transaktionen werden als Transaktionen der Volkswirtschaft mit der übrigen Welt bezeichnet und im Konto der übrigen Welt nachgewiesen. Die übrige Welt spielt daher eine ähnliche Rolle wie die institutionellen Sektoren. Allerdings werden gebietsfremde Einheiten nur dann einbezogen, wenn sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten vornehmen.

1.63

Als fiktive gebietsansässige Einheiten, die im ESVG 2010 wie institutionelle Einheiten behandelt werden, gelten:

a)

die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen);

b)

gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.

Strom- und Bestandsgrößen

1.64

Es werden sowohl Stromgrößen wie auch Bestandsgrößen erfasst.

Während Stromgrößen Vorgänge und Auswirkungen von Ereignissen betreffen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, geben Bestandsgrößen die Situation zu einem Zeitpunkt wieder.

Stromgrößen

1.65

Stromgrößen beschreiben das Entstehen, die Umwandlung, den Austausch, die Übertragung oder den Verzehr wirtschaftlicher Werte. Sie ändern die Aktiva oder Passiva einer institutionellen Einheit. Es werden zwei Arten wirtschaftlicher Stromgrößen unterschieden, nämlich Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen.

Transaktionen werden außer im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto in allen Konten und Tabellen nachgewiesen, die Stromgrößen enthalten. Sonstige Veränderungen der Aktiva und Passiva werden lediglich im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto dargestellt.

Einzeltransaktionen und sonstige Stromgrößen werden nach ihrer Art zu einer relativ geringen Zahl von Gruppen zusammengefasst.

Transaktionsarten

1.66

Eine Transaktion ist eine wirtschaftliche Stromgröße, bei der es sich entweder um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion zwischen institutionellen Einheiten oder um einen Vorgang innerhalb einer institutionellen Einheit handelt, der sinnvollerweise als Transaktion behandelt wird, da die Einheit in zwei verschiedenen Eigenschaften agiert. Es lassen sich vier Hauptgruppen von Transaktionen unterscheiden:

a)

Gütertransaktionen: Sie beschreiben die Herkunft (Inlandsproduktion oder Importe) und die Verwendung (Vorleistungen, Konsum, Bruttoinvestitionen — einschließlich Abschreibungen — oder Exporte) von Gütern.

b)

Verteilungstransaktionen: Sie beschreiben, wie die im Rahmen der Produktion entstandene Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat verteilt wird und wie Einkommen und Vermögen anhand von Einkommens- und Vermögenssteuern und sonstigen Transfers umverteilt werden.

c)

Finanzielle Transaktionen: Sie beschreiben für jede Kategorie von Finanzinstrumenten den Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. den Nettozugang an Verbindlichkeiten. Derartige Transaktionen erfolgen sowohl als Gegenposten zu nichtfinanziellen Transaktionen als auch als Transaktionen, bei denen hauptsächlich Finanzinstrumente ausgetauscht werden.

d)

Sonstige Transaktionen: Hierbei handelt es sich um den Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern.

Merkmale der Transaktionen

Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten

1.67

Die meisten Transaktionen sind Interaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten. Im ESVG 2010 werden jedoch auch bestimmte Vorgänge innerhalb von institutionellen Einheiten den Transaktionen zugeordnet. Der Ausweis dieser Transaktionen innerhalb von Einheiten dient einer aussagekräftigeren Beschreibung der Produktion, der letzten Verwendung und der Kosten.

1.68

Abschreibungen werden im ESVG 2010 den Kosten zugerechnet und sind eine Transaktion innerhalb von Einheiten. Die meisten anderen Transaktionen innerhalb von Einheiten betreffen Gütertransaktionen, die insbesondere dann auszuweisen sind, wenn institutionelle Einheiten als Produzenten und Endverbraucher von ihnen produzierte Güter konsumieren. Dies gilt oft für private Haushalte und den Staat.

1.69

Der Output, der in die letzte Verwendung derselben institutionellen Einheit eingeht, wird vollständig im Produktionswert erfasst. Dagegen wird der Output, der als Vorleistung derselben institutionellen Einheit verbraucht wird, nur dann einbezogen, wenn die Produktion und der Vorleistungsverbrauch in unterschiedlichen örtlichen FE der institutionellen Einheit stattfinden. Der Output, der in derselben örtlichen FE produziert und als Vorleistung verbraucht wird, wird nicht erfasst.

Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen

1.70

Transaktionen sind monetäre Transaktionen, wenn die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten.

Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder auf Währungseinheiten lautender Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen. Bei den Transaktionen innerhalb von Einheiten handelt es sich um nichtmonetäre Transaktionen. Nichtmonetäre Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten kommen bei Gütertransaktionen (Gütertausch), Verteilungstransaktionen (Sachbezüge, Sachleistungen usw.) und sonstigen Transaktionen (Tausch von nichtproduziertem Sachvermögen) vor. Im ESVG 2010 werden sämtliche Transaktionen in Geldeinheiten ausgewiesen. Die Werte nichtmonetärer Transaktionen müssen daher indirekt erfasst oder in anderer Weise geschätzt werden.

Transaktionen mit und ohne Gegenleistung

1.71

Bei Transaktionen, an denen mehr als eine Einheit beteiligt ist, unterscheidet man zwei Arten: entgeltliche (jemand bekommt etwas für eine Gegenleistung) und unentgeltliche (jemand bekommt etwas ohne Gegenleistung). Bei entgeltlichen Transaktionen handelt es sich um Tauschgeschäfte zwischen institutionellen Einheiten, d. h., Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte werden für eine Gegenleistung, etwa Geld, bereitgestellt. Bei unentgeltlichen Transaktionen werden Sach- oder Geldleistungen von einer institutionellen Einheit für eine andere ohne Gegenleistung erbracht. Entgeltliche Transaktionen kommen bei allen vier Arten von Transaktionen vor, während es sich bei unentgeltlichen Transaktionen überwiegend um Verteilungstransaktionen handelt, wie beispielsweise Steuern, Leistungen der Sozialhilfe oder Schenkungen. Diese unentgeltlichen Transaktionen werden als Transfers bezeichnet.

Abgewandelte Transaktionen

1.72

Die Transaktionen werden so gebucht, wie sie von den beteiligten institutionellen Einheiten wahrgenommen werden. Einige Transaktionen werden jedoch so abgewandelt, dass die ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen deutlicher erkennbar sind. Die Abwandlung von Transaktionen kann auf drei Arten erfolgen: durch Umleitung (rerouting), Aufteilung oder Betonung des Haupttransaktionspartners.

Umleitung

1.73

Eine Transaktion, die tatsächlich zwischen den Einheiten A und C stattfindet, ist u. U. so in den Konten zu buchen, als ob eine dritte Einheit B zwischengeschaltet wäre. Die einzelne Transaktion zwischen A und C wird somit zweifach gebucht, nämlich als Transaktion zwischen A und B und als Transaktion zwischen B und C. Die Transaktion wird hier also umgeleitet.

1.74

Ein Beispiel für eine Umleitung ist die Art und Weise der Buchung der Arbeitgeber-Sozialbeiträge, die direkt an Systeme der sozialen Sicherung abgeführt werden, in den VGR-Konten. Im ESVG werden diese Zahlungen in der Form von zwei Transaktionen gebucht, nämlich erstens zahlen die Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge an ihre Arbeitnehmer und zweitens führen die Arbeitnehmer dieselben Beiträge an die Systeme der sozialen Sicherung ab. Wie stets bei umgeleiteten Transaktionen soll die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität verdeutlicht werden. In diesem Fall soll gezeigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden.

1.75

Eine andere Art der Umleitung liegt vor, wenn Transaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten gebucht werden, obwohl aus Sicht der Transaktionspartner überhaupt keine Transaktion stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung des bei bestimmten Versicherungen anfallenden Vermögenseinkommens, das von Versicherungsgesellschaften einbehalten wird. Im ESVG wird es so ausgewiesen, als ob es von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer gezahlt würde und als ob diese dann den gleichen Betrag in Form von zusätzlichen Prämien an die Versicherungsgesellschaften zurückzahlen würden.

Aufteilung

1.76

Wird eine Transaktion, die von den Transaktionspartnern als eine einzige Transaktion wahrgenommen wird, als zwei oder mehr Transaktionen gebucht, die unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind, spricht man von einer aufgeteilten Transaktion. Aufteilung bedeutet nicht, dass zusätzliche Einheiten als Transaktionspartner eingeführt werden.

1.77

Die Buchung von Prämien der Nichtlebensversicherung ist ein typisches Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion. Obwohl die Versicherungsnehmer und die Versicherer derartige Prämienzahlungen als eine einzige Transaktion wahrnehmen, werden sie im ESVG 2010 in zwei völlig verschiedene Transaktionen aufgeteilt, nämlich erstens in die Gegenleistung für empfangene Versicherungsdienstleistungen und zweitens in die Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen. Ein weiteres Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion ist die Buchung des Verkaufs eines Produkts als den Verkauf eines Produkts und als den Verkauf einer Handelsspanne.

Betonung des Haupttransaktionspartners

1.78

Wird eine Transaktion im Namen einer anderen Einheit (des Haupttransaktionspartners) vorgenommen und von dieser finanziert, wird sie ausschließlich in den Konten des Haupttransaktionspartners gebucht. Grundsätzlich sollte nicht über dieses Prinzip hinausgegangen werden und z. B. versucht werden, unter Verwendung von Annahmen Steuern oder Subventionen den letztendlichen Zahlern oder Empfängern zuzuordnen.

Ein Beispiel ist die Erhebung von Steuern durch eine staatliche Einheit im Namen einer anderen. Eine Steuer wird der staatlichen Einheit zugeordnet, die die Amtsgewalt ausübt, die Steuer zu erheben (entweder als Auftraggeber oder durch delegierte Befugnis durch den Auftraggeber), und Entscheidungsfreiheit hat, den Steuersatz zu setzen und zu variieren.

Grenzfälle

1.79

Eine Interaktion zwischen institutionellen Einheiten ist definitionsgemäß nur dann eine Transaktion, wenn sie einvernehmlich stattfindet, d. h., wenn sie mit Wissen und Zustimmung der beteiligten institutionellen Einheiten erfolgt. Die Zahlung von Steuern, Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen erfolgt einvernehmlich, da der Zahlende ein den Gesetzen des Landes unterliegender Bürger ist. Bei der entschädigungslosen Enteignung handelt es sich allerdings, auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht um eine Transaktion.

Illegale wirtschaftliche Vorgänge gelten als Transaktionen, wenn alle beteiligten Einheiten einvernehmlich an ihnen teilnehmen. Beim illegalen Kauf, Verkauf oder Tausch von Drogen oder Diebesgut handelt es sich daher um Transaktionen, bei Diebstahl dagegen nicht.

Sonstige Vermögensänderungen

1.80

Sonstige Vermögensänderungen gehen nicht auf Transaktionen zurück. Sie umfassen

a)

einerseits sonstige reale Vermögensänderungen und

b)

andererseits Umbewertungsgewinne/-verluste.

Sonstige reale Vermögensänderungen

1.81

Sonstige reale Vermögensänderungen umfassen drei Hauptkategorien:

a)

Entstehen bzw. Verschwinden von Aktiva ohne Transaktionsvorgänge,

b)

Veränderungen der Aktiva und Passiva aufgrund außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Ereignisse, die nichtökonomischer Natur sind,

c)

klassifikationsbedingte Neuzuordnungen.

1.82

In die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe a fallen die Erschließungen und der Abbau von Bodenschätzen oder das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen, also von freien Tier- und Pflanzenbeständen. Beispiele für die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe b sind Verluste von Aktiva aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder schweren Verbrechen sowie einseitige Schuldenaufhebung oder entschädigungslose Enteignung von Aktiva. Ein Beispiel für die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe c ist die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten.

Umbewertungsgewinne/-verluste

1.83

Umbewertungsgewinne/-verluste entstehen durch Veränderungen der Preise der Aktiva bzw. Passiva. Sie können sämtliche Arten von Sachvermögen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen. Die Vermögenseigentümer, Gläubiger und Schuldner erzielen die Umbewertungsgewinne/-verluste innerhalb einer Periode, ohne die Aktiva oder Passiva in irgendeiner Weise verändert zu haben.

1.84

Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus der Veränderung der Marktpreise der Aktiva und Passiva ergeben, werden als nominelle Umbewertungsgewinne/-verluste bezeichnet. Diese können aufgeteilt werden in neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste, die die Wertänderung durch die allgemeine Preisänderung messen, und in reale Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus der Veränderung der Preise der Aktiva und Passiva ergeben, die über die allgemeine Preisänderung hinausgeht.

Bestandsgrößen

1.85

Bestandsgrößen beziehen sich auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Aktiva und Passiva. Sie werden am Anfang und am Ende jedes Rechnungszeitraums in den als Vermögensbilanzen bezeichneten Konten ausgewiesen.

1.86

Darüber hinaus werden Bestandsgrößen über die Bevölkerung und Erwerbstätigen erfasst. Sie werden allerdings als Durchschnittswerte des Rechnungszeitraums ausgewiesen. Zu den Bestandsgrößen zählen alle unter die Konzepte des ESVG fallenden Aktiva bzw. Passiva, also Forderungen und Verbindlichkeiten sowie produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter. Allerdings werden nur die Aktiva berücksichtigt, die wirtschaftlich verwendet werden und an denen Eigentumsrechte bestehen können.

1.87

Aktiva, wie Humanvermögen und diejenigen natürlichen Ressourcen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, werden daher nicht einbezogen.

Innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG 2010 werden sämtliche Strom- und Bestandsgrößen erfasst. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Veränderungen von Bestandsgrößen vollständig durch die gebuchten Stromgrößen erklärt werden können.

Das Kontensystem und die Aggregate

Buchungsregeln

1.88

In einem Konto werden die Veränderungen des Wertes erfasst, die sich für eine Einheit oder einen Sektor je nach der Art der im Konto ausgewiesenen Wirtschaftsströme ergeben. Ein Konto ist eine Tabelle mit zwei Spalten. In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens dargestellt. Bei den Vermögensänderungskonten handelt es sich um das Vermögensbildungskonto, das Finanzierungskonto und das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen.

Bezeichnung der beiden Kontenseiten

1.89

Im ESVG 2010 wird das „Aufkommen“ auf der rechten Seite der Konten für die laufenden Transaktionen erfasst. Hier werden die Transaktionen gebucht, die für eine Einheit oder einen Sektor zu einer Wertzunahme führen. Auf der linken Kontenseite wird die „Verwendung“ ausgewiesen, d. h. Transaktionen, die einen Werteabfluss bewirken. Die rechte Seite der Vermögensänderungskonten weist die „Veränderung der Passiva“ aus, die linke Seite die „Veränderung der Aktiva“. In den Vermögensbilanzen werden auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen (Letzteres bildet die Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten) ausgewiesen und auf der linken Seite die Aktiva. Ein Vergleich zweier aufeinanderfolgender Vermögensbilanzen zeigt die Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens sowie der Aktiva innerhalb einer Periode.

1.90

Im ESVG wird zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unterschieden. Als Kriterium für die Erfassung der Übertragung von Gütern von einer Einheit an eine andere wird der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von einer Einheit an die andere herangezogen. Der rechtliche Eigentümer ist die Einheit, die nach dem Gesetz Anspruch auf die Nutzung hat. Der rechtliche Eigentümer kann jedoch mit einer anderen Einheit vertraglich vereinbaren, dass die zuletzt genannte Einheit gegen eine vereinbarte Zahlung die Risiken trägt und ihr die Vorteile zustehen, die sich aus der Nutzung der Güter bei der Produktion ergeben. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Finanzierungsleasing, wobei durch die Zahlung nur zum Ausdruck kommt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Vermögenswert zur Verfügung stellt. Ist eine Bank beispielsweise rechtliche Eigentümerin eines Flugzeugs, geht mit einer Fluggesellschaft aber eine Finanzierungsleasingvereinbarung zum Betrieb des Flugzeugs ein, dann gilt die Fluggesellschaft als Eigentümerin des Flugzeugs, was die Transaktionen in den Konten betrifft. Gleichzeitig mit der Ausweisung eines Kaufs des Flugzeugs durch die Fluggesellschaft wird ein Kredit von der Bank an die Fluggesellschaft unterstellt, in dem die in Zukunft fälligen Beträge für die Nutzung des Flugzeugs zum Ausdruck kommen.

Doppelbuchung/Vierfachbuchung

1.91

Bezogen auf einzelne Einheiten oder Sektoren basieren die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf dem Prinzip der doppelten Buchführung, d. h., jede Transaktion wird zweimal gebucht, einmal auf der Aufkommensseite (oder unter „Veränderung der Passiva“) und einmal auf der Verwendungsseite (oder unter „Veränderung der Aktiva“). Da die Summe der auf der Aufkommensseite oder der Seite „Veränderung der Passiva“ verbuchten Transaktionen gleich der Summe der auf der Verwendungsseite oder der Seite „Veränderung der Aktiva“ ausgewiesenen Transaktionen sein muss, kann die Konsistenz der Konten untereinander überprüft werden.

1.92

Betrachtet man die Gesamtheit der Einheiten und Sektoren, so gilt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das Prinzip der vierfachen Buchung, da an den meisten Transaktionen zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind und jede dieser Transaktionen bei den beteiligten Transaktionspartnern zweimal gebucht wird. So wird z. B. eine vom Staat an einen privaten Haushalt gezahlte soziale Geldleistung in den Konten des Staates auf der Verwendungsseite unter den Transfers und als Minderung der Aktiva unter Bargeld und Einlagen gebucht, während sie in den Konten des Sektors Private Haushalte auf der Aufkommensseite unter den Transfers und als Zunahme von Aktiva unter Bargeld und Einlagen ausgewiesen wird.

1.93

Für Transaktionen, die innerhalb einer Einheit stattfinden (etwa der Verbrauch von selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen) sind lediglich zwei Buchungen vorzunehmen, deren Werte geschätzt werden müssen.

Bewertung

1.94

Abgesehen von einigen Angaben über die Bevölkerung und Erwerbstätigkeit werden im ESVG 2010 alle Strom- und Bestandsgrößen in monetären Maßeinheiten ausgewiesen. Die Angaben zu den Strom- und Bestandsgrößen basieren auf ihrem Tauschwert, d. h. dem Wert, zu dem sie effektiv gegen Bargeld eingetauscht werden bzw. eingetauscht werden könnten. Im ESVG erfolgt die Bewertung daher anhand von Marktpreisen.

1.95

Im Fall von monetären Transaktionen und von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten liegen die benötigten Werte unmittelbar vor. In den meisten anderen Fällen sollten zur Bewertung die Marktpreise vergleichbarer Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte herangezogen werden. Dies gilt beispielsweise für den Tauschhandel und für Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen. Liegen keine Marktpreise vergleichbarer Güter vor, wie etwa bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen des Staates, so werden zur Bewertung die Produktionskosten summiert. Kann kein Marktpreis herangezogen werden und liegen keine Angaben über die Kosten vor, können die Strom- und Bestandsgrößen anhand des Gegenwertes der erwarteten künftigen Erträge bewertet werden. Dieses Verfahren ist jedoch nur als letzte Möglichkeit anzuwenden.

1.96

Bestandsgrößen werden zu den am Bilanzstichtag geltenden jeweiligen Preisen bewertet und nicht zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Produktion oder des Erwerbs der Waren bzw. Vermögenswerte galten, aus denen sich die Bestände zusammensetzen. Bestandsgrößen sind mit den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen oder den Produktionskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen zu bewerten.

Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern

1.97

Wegen der Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen stellt sich der Wert eines bestimmten Gutes für den Produzenten und den Endverwender häufig unterschiedlich dar. Damit die Sichtweise der Transaktionspartner weitgehend gewahrt bleibt, wird im ESVG 2010 die Verwendung von Gütern grundsätzlich zu Käuferpreisen (Anschaffungspreisen) bewertet, die Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen einschließen, während die Produktion von Gütern zu Herstellungspreisen ausgewiesen wird, in die die genannten Elemente nicht eingehen.

1.98

Importe und Exporte von Waren werden mit ihren Grenzübergangswerten dargestellt, und zwar mit den fob-Werten, also den Werten an der Ausfuhrgrenze. Dabei gehen von gebietsfremden Einheiten erbrachte Versicherungs- und Transportleistungen zwischen der Export- und der inländischen Importgrenze nicht in den Wert der Waren ein, sondern in die Dienstleistungsimporte. In tiefer Untergliederung nach Gütergruppen, die auf den Angaben der Außenhandelsstatistik beruht, muss der Import dagegen mit den Werten an der Importgrenze, also zu cif-Werten, dargestellt werden. Sie schließen alle Versicherungs- und Transportdienstleistungen bis zur Importgrenze ein. Soweit diese Versicherungs- und Transportleistungen auf Einfuhren von Inländern erbracht werden, wird eine fob/cif-Korrektur eingeführt.

Bewertung zu konstanten Preisen

1.99

Bewertung zu konstanten Preisen heißt, dass die Stromgrößen einer Periode zu Preisen einer früheren Periode bzw. die Bestandsgrößen eines Zeitpunkts zu Preisen eines früheren Zeitpunkts bewertet werden. Auf diese Weise sollen die im Zeitablauf aufgetretenen Veränderungen der Werte der Strom- und Bestandsgrößen in Preis- und in Volumenänderungen aufgegliedert werden. Strom- und Bestandsgrößen in konstanten Preisen werden preisbereinigt dargestellt.

1.100

Viele Strom- und Bestandsgrößen, wie z. B. das Einkommen, haben keine eigentliche Preis- und Mengendimension. Die Kaufkraft dieser Variablen lässt sich jedoch ermitteln, indem die jeweiligen Werte mit einem allgemeinen Preisindex, wie beispielsweise dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung ohne die Vorratsveränderung, deflationiert werden. Deflationierte Strom- und Bestandsgrößen werden auch als Realwerte bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist das reale verfügbare Einkommen.

Buchungszeitpunkt

1.101

Stromgrößen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden.

1.102

Das Produktionsergebnis wird nicht gebucht, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird. Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt. Zinsen werden in der Periode gebucht, in der sie auflaufen, unabhängig davon, ob sie in dieser Periode gezahlt werden. Der Grundsatz der periodengerechten Buchung gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen innerhalb derselben Einheit ebenso wie für Transaktionen zwischen Einheiten.

1.103

Es kann erforderlich sein, diesen Ansatz für Steuern und andere Transaktionen des Staates zu lockern, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. Es ist unter Umständen schwierig, exakt vom Zahlungs- auf den Entstehungszeitpunkt überzugehen, weshalb ein Näherungsverfahren angewandt werden kann.

1.104

Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln zur Buchung von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen können diese entweder ohne die Beträge gebucht werden, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, oder einschließlich dieser Beträge; im letztgenannten Fall werden diese Beträge in demselben Rechnungszeitraum durch die Buchung eines Vermögenstransfers des Staates an die betreffenden Sektoren neutralisiert.

1.105

Transaktionen werden von allen an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten und in allen Konten zum gleichen Zeitpunkt gebucht. Nicht für alle institutionellen Einheiten gelten dieselben Buchungsregeln, und selbst wenn dies der Fall ist, kann es in den tatsächlichen Meldungen zu Unterschieden kommen, etwa wegen verspäteter Mitteilungen. Transaktionen werden daher von den beteiligten Transaktionspartnern u. U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebucht. Derartige Diskrepanzen werden durch Korrekturen beseitigt.

Konsolidierung und Saldierung

Konsolidierung

1.106

Konsolidierung bedeutet, dass Transaktionen zwischen Einheiten, die derselben Gruppe von Einheiten angehören, sowohl auf der Aufkommens- als auch auf der Verwendungsseite ebenso wie wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden. Dies geschieht im Allgemeinen, wenn die Konten von Teilsektoren des Sektors Staat verknüpft werden.

1.107

Generell dürfen Ströme und Bestände zwischen den Einheiten eines Sektors oder Teilsektors nicht konsolidiert werden.

1.108

Für ergänzende Darstellungen und Analysen können jedoch auch konsolidierte Konten aufgestellt werden. Solche Transaktionen zwischen den (Teil)Sektoren und anderen Sektoren sowie die dazugehörige finanzielle Position gegenüber anderen Sektoren sind u. U. von größerem Interesse als unkonsolidierte Daten.

1.109

Ferner geben die Konten und Tabellen, aus denen die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen ersichtlich sind, einen detaillierten Einblick in die Finanzierung der Volkswirtschaft und ermöglichen es, das Zustandekommen von Finanzierungssalden bei den Kreditgebern und den Kreditnehmern nachzuvollziehen.

Saldierung

1.110

Bei einzelnen Einheiten oder Sektoren können gleiche Transaktionen als Einnahmen und als Ausgaben vorkommen (beispielsweise werden Zinsen gezahlt und empfangen) oder es kann die gleiche Art von Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden sein. Das ESVG verfolgt, abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Saldierungen, den Ansatz des unsaldierten Bruttoausweises.

1.111

Bei bestimmten Transaktionsarten sind Saldierungen der Normalfall. Ein typisches Beispiel sind die Vorratsveränderungen, deren Wirkung auf die Gesamtinvestitionen wichtiger ist als die Beobachtung der täglichen Zu- und Abgänge. Ebenso wird, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im Finanzierungskonto und in den Konten für die sonstigen Vermögensänderungen die Nettozunahme der Aktiva und Passiva ausgewiesen, wodurch die sich am Ende der Periode letztlich ergebenden Auswirkungen der entsprechenden Ströme erkennbar werden.

Konten, Kontensalden und Aggregate

1.112

Für die Einheiten oder Gruppen von Einheiten werden die Transaktionen, die einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, in verschiedenen Konten gebucht. Im Produktionskonto gleichen sich die auf der Aufkommensseite und der Verwendungsseite ausgewiesenen Transaktionen nicht ohne Saldo aus. Ein Saldo (das Reinvermögen) ist auch zum Ausgleich des Gesamtbetrags der Aktiva und der Passiva einer institutionellen Einheit oder eines institutionellen Sektors erforderlich. Die Kontensalden als solche sind aussagekräftige Maßgrößen der wirtschaftlichen Ergebnisse. Wenn sie für die Gesamtwirtschaft berechnet werden, sind sie Aggregate von großer Bedeutung.

Die Kontenabfolge

1.113

Der Kern des ESVG 2010 ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten. Das vollständige Kontensystem für die institutionellen Einheiten und Sektoren besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen.

1.114

In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens für den Konsum und das Sparen dargestellt. In den Vermögensänderungskonten werden die Veränderungen der Aktiva, der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (der Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten) nachgewiesen. In den Vermögensbilanzen werden die Bestände an Aktiva, Verbindlichkeiten und das Reinvermögen dargestellt.

1.115

Das Kontensystem für örtliche FE umfasst nur die ersten beiden Konten, nämlich das Produktionskonto und das Einkommensentstehungskonto, mit dem Betriebsüberschuss als Saldo.

Das Güterkonto

1.116

Das Güterkonto zeigt für die Gesamtwirtschaft oder für Gütergruppen das Aufkommen (Produktion und Import) und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen (Vorleistungen, Konsum, Vorratsveränderungen, Bruttoanlageinvestitionen, Nettozugang an Wertgegenständen sowie Exporte). Dieses Konto ist kein Konto im Sinne der übrigen Konten in der Abfolge und führt zu keinem Saldo, der auf das nächste Konto in der Abfolge übertragen wird. Es ist vielmehr die Darstellung einer Identitätsbeziehung in Tabellenform, die zeigt, dass das Aufkommen gleich der Verwendung für alle Güter und Gütergruppen in der Volkswirtschaft ist.

Die Konten der übrigen Welt

1.117

In den Konten der übrigen Welt werden Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden institutionellen Einheiten und die entsprechenden Bestände an Aktiva und Passiva dargestellt.

Da die übrige Welt innerhalb des Kontensystems eine ähnliche Rolle spielt wie ein institutioneller Sektor, werden die Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was in den Konten der übrigen Welt auf der Aufkommensseite gebucht wird, erscheint auf der Verwendungsseite der Konten der Volkswirtschaft und umgekehrt. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuss und für die Volkswirtschaft ein Defizit. Im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt.

Die Konten der übrigen Welt unterscheiden sich von den anderen Sektorkonten insofern, als sie nicht alle buchungsmäßigen Transaktionen in der übrigen Welt ausweisen, sondern nur solche, von denen eine Gegenbuchung in der heimischen Wirtschaft gemessen wird.

Kontensalden

1.118

Einen Saldo erhält man, indem man den Gesamtwert der Positionen auf der einen Kontenseite vom Gesamtwert der Positionen auf der anderen Kontenseite abzieht.

Salden sind sehr aussagekräftig und stellen einige der wichtigsten Positionen des ESVG dar, wie etwa die Wertschöpfung, den Betriebsüberschuss, das verfügbare Einkommen, das Sparen oder den Finanzierungssaldo.

In der folgenden Abbildung wird die Kontenabfolge als Flussdiagramm dargestellt; jeder Kontensaldo erscheint fett gedruckt.

Eine Abbildung der Kontenabfolge

Image 1

Produktionskonto

Wertschöpfung

Einkommensentstehungskonto

Betriebsüberschuss/

Selbständigeneinkommen

Primäres Einkommens- verteilungskonto

Primäreinkommen

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)

Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)

Konto der sekundären Einkommensverteilung

Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)

Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)

Sparen

Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)

Sparen

Vermögens-eröffnungs-bilanz Rein- vermögen

Vermögensbildungskonto

Finanzierungssaldo

Finanzierungskonto

Finanzierungssaldo

Konto sonstiger realer Vermögens- änderungen

Reale Vermögens- änderungen

Umbewertungskonto Nominale Umbewertungsgewinne und -verluste

Vermögensschlussbilanz Rein- vermögen

1.119

Das erste Konto in der Abfolge ist das Produktionskonto, in dem der Produktionswert und die Vorleistungen des Produktionsprozesses erfasst werden, wodurch sich die Wertschöpfung als Kontensaldo ergibt.

1.120

Die Wertschöpfung wird in das nächste Konto übertragen, das Einkommensentstehungskonto. Hier werden das Arbeitnehmerentgelt im Produktionsprozess und die aufgrund der Produktion an den Staat zu zahlenden Steuern erfasst, so dass der Betriebsüberschuss (bzw. das Selbständigeneinkommen des Sektors private Haushalte) als Kontensaldo für jeden Sektor abgeleitet werden kann. Dieser Schritt ist erforderlich, damit der Betrag der Wertschöpfung, der im Produktionssektor als Betriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen anfällt, gemessen werden kann.

1.121

Anschließend wird die nach Arbeitnehmerentgelt, Steuern und Betriebsüberschuss/Selbständigeneinkommen untergliederte Wertschöpfung in dieser Untergliederung in das primäre Einkommensverteilungskonto übertragen. Die Untergliederung ermöglicht die Zuordnung jedes Faktoreinkommens zum Empfängersektor im Gegensatz zum Produktionssektor. Beispielsweise wird das gesamte Arbeitnehmerentgelt zwischen dem Sektor private Haushalte und dem Sektor übrige Welt aufgeteilt, während der Betriebüberschuss im Sektor Kapitalgesellschaften verbleibt, in dem er erzeugt wurde. In diesem Konto werden ferner die Vermögenseinkommensströme in den und aus dem Sektor erfasst, so dass der Kontensaldo das in den Sektor strömende Primäreinkommen ist.

1.122

Im nächsten Konto, dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), wird die Verteilung dieser Einkommen durch Transfers erfasst. Die Hauptinstrumente der Verteilung sind die Besteuerung des Sektors private Haushalte und Sozialleistungen für diesen Sektor. Der Saldo dieses Kontos ist das verfügbare Einkommen (Ausgabenkonzept).

1.123

Die Hauptabfolge der Kernkonten führt weiter zum Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept); dieses Konto ist für den Sektor private Haushalte von Bedeutung, da in ihm die Konsumausgaben der privaten Haushalte erfasst werden. Der Saldo des Einkommensverwendungskontos (Ausgabenkonzept) ist das Sparen der privaten Haushalte.

1.124

Gleichzeitig wird ein paralleles Konto geschaffen, das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept). Dieses Konto dient dem besonderen Zweck, soziale Sachleistungen als unterstellte Transfers vom Sektor Staat an den Sektor private Haushalte auszuweisen, so dass das Einkommen der privaten Haushalte um den Wert der einzelnen staatlichen Leistungen ansteigen kann. Im nächsten Konto, dem Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept), steigt die Verwendung des verfügbaren Einkommens durch die privaten Haushalte um denselben Betrag, als ob der Sektor private Haushalte die einzelnen staatlichen Leistungen kaufen würde. Diese beiden Unterstellungen heben sich gegenseitig auf, so dass der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) das mit dem in der Hauptkontenabfolge identische Sparen ist.

1.125

Das Sparen wird in das Vermögensbildungskonto übertragen, wo es zur Finanzierung von Investitionen verwendet wird, was Vermögenstransfers in die und aus den Sektoren ermöglicht. Durch zu wenig oder zu viel ausgegebene Mittel beim Erwerb von realen Vermögensgütern ergibt sich der Finanzierungssaldo. Ein positiver Finanzierungssaldo ist ein Finanzierungsüberschuss und ein negativer Finanzierungssaldo ist ein Finanzierungsdefizit.

1.126

Schließlich werden in den Finanzierungskonten die genauen Forderungen und Verbindlichkeiten jedes einzelnen Sektors erfasst, so dass sich ein Finanzierungssaldo ergibt. Dieser sollte genau dem Finanzierungssaldo im Vermögensbildungskonto entsprechen; bei einer etwaigen Differenz muss es sich um eine Diskrepanz bei der Messung zwischen der tatsächlichen und finanziellen Erfassung der Wirtschaftstätigkeit handeln.

1.127

In der unteren Zeile der Abbildung handelt es sich bei dem Konto auf der linken Seite um die Vermögenseröffnungsbilanz, in der alle realen und finanziellen Aktiva und Passiva zu Beginn eines bestimmten Zeitraums ausgewiesen werden. Das Vermögen einer Volkswirtschaft wird anhand ihres Reinvermögens (Aktiva abzüglich Passiva) gemessen, das unten in der Bilanz angegeben wird.

1.128

Von der Eröffnungsbilanz aus gesehen werden von links nach rechts die verschiedenen Veränderungen der Aktiva und Passiva ausgewiesen, die im Bilanzierungszeitraum eintreten. Im Vermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto werden die Veränderungen gebucht, die auf Transaktionen mit realen Vermögenswerten bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Gäbe es keine anderen Auswirkungen, so könnte man durch Addition der Veränderungen gegenüber der Position zu Beginn des Bilanzierungszeitraums unmittelbar die Position am Ende des Bilanzierungszeitraums berechnen.

1.129

Es kann jedoch außerhalb des Wirtschaftskreislaufs der Produktion und des Konsums zu Veränderungen kommen, und diese Veränderungen werden den Wert der Aktiva und Passiva am Ende des Bilanzierungszeitraums beeinflussen. Eine Art von Änderung ist eine reale Vermögensänderung, d. h. reale Änderungen von Anlagen durch Ereignisse, die nicht Teil der Wirtschaft sind. Ein Beispiel wäre ein Katastrophenschaden, z. B. durch ein großes Erdbeben, bei dem eine erhebliche Menge von Vermögensgütern zerstört würden, ohne dass ein wirtschaftlicher Austausch oder Transfer stattfindet. Dieser Schaden muss im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen erfasst werden, denn die Aktiva fallen geringer aus, als bei rein wirtschaftlicher Betrachtung erwartet worden wäre. Eine zweite Möglichkeit, wie Aktiva (und Passiva) ihren Wert ändern können, ohne dass eine wirtschaftliche Transaktion vorliegt, besteht in einer Preisänderung, die zu Umbewertungsgewinnen/-verlusten des Bestandes an Aktiva führt. Diese Änderung wird im Umbewertungskonto verbucht. Die Berücksichtigung dieser beiden zusätzlichen Auswirkungen auf die Werte des Bestands an Aktiva und Passiva ermöglicht es, die Werte der Vermögensschlussbilanz so zu schätzen, dass die Position zu Beginn des Bilanzierungszeitraums um die Änderungen in den Stromgrößenkonten in der unteren Zeile der Abbildung bereinigt wird.

Volkswirtschaftliche Aggregate

1.130

Die volkswirtschaftlichen Aggregate zeigen das Ergebnis der Wirtschaftsaktivitäten der Volkswirtschaft, wie etwa Produktion, Wertschöpfung, verfügbares Einkommen, Konsum, Sparen, Investitionen usw. Obwohl die Bildung von Aggregaten nicht das einzige Ziel des ESVG ist, sind sie wichtige Gesamtindikatoren für makroökonomische Analysen sowie für zeit- und wirtschaftsraumbezogene Vergleiche.

1.131

Es werden zwei Arten von Aggregaten unterschieden:

a)

Aggregate, die unmittelbar bestimmten Transaktionen des ESVG 2010 entsprechen, wie der Produktionswert, der Konsum, die Bruttoanlageinvestitionen oder das Arbeitnehmerentgelt;

b)

Aggregate, die Kontensalden darstellen, wie das BIP zu Marktpreisen, der Betriebsüberschuss der Volkswirtschaft, das BNE, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt oder das Reinvermögen der Volkswirtschaft, also das Volksvermögen.

1.132

Weiteren wichtigen Verwendungszwecken dienen Pro-Kopf-Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, wie das BIP, das Nationaleinkommen oder der Konsum der privaten Haushalte, die häufig auf die Bevölkerung bezogen werden. Wenn die Konten oder ein Teil der Konten der privaten Haushalte auch für Teilsektoren aufgestellt werden, werden Angaben über die Anzahl der Haushalte und der Personen in den einzelnen Teilsektoren herangezogen.

Das BIP: ein zentrales volkswirtschaftliches Aggregat

1.133

Das BIP ist eines der zentralen volkswirtschaftlichen Aggregate im ESVG. Das BIP ist ein Maß für die gesamte Wirtschaftstätigkeit in einem Wirtschaftsgebiet, die dazu führt, dass die Produktion die Endnachfrage der Volkswirtschaft befriedigt. Es gibt drei Möglichkeiten der Messung des BIP zu Marktpreisen:

1)

die Entstehungsrechnung als Summe der Wertschöpfung aller Waren und Dienstleistungen produzierenden Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen;

2)

die Verwendungsrechnung als Gesamtheit der letzten Verwendung, die entweder dem Konsum der Produktion der Volkswirtschaft dient oder als Vermögenszugang wirkt, zuzüglich der Exporte vermindert um die Importe von Waren und Dienstleistungen;

3)

die Verteilungsrechnung als Summe aller Einkommen aus der Produktion von Waren und Dienstleistungen zuzüglich der Produktions- und Importabgaben und abzüglich der Subventionen.

1.134

Diese drei Ansätze zur Messung des BIP spiegeln auch die verschiedenen Möglichkeiten wider, wie das BIP im Hinblick auf seine Komponenten betrachtet werden kann. Die Wertschöpfung kann nach institutionellen Sektoren untergliedert werden und nach der Art der Tätigkeit oder des Wirtschaftsbereichs, die zum Gesamtwert beitragen, z. B. Landwirtschaft, produzierendes Gewerbe, Baugewerbe, Dienstleistungen usw.

Die letzte Verwendung kann nach ihrer Art untergliedert werden: Verwendung der privaten Haushalte, letzte Verwendung der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, letzte Verwendung des Staates, Vorratsveränderung, Anlageinvestitionen und Exporte vermindert um den Wert der Importe.

Die Gesamteinkommen können nach Art des Einkommens untergliedert werden, d. h. Arbeitnehmerentgelt und Betriebsüberschuss.

1.135

Um die beste Schätzung des BIP zu erzielen, ist es bewährte Praxis, die Elemente dieser drei Rechnungen in eine Gegenüberstellung von Aufkommen und Verwendung einzugeben. Dadurch können Wertschöpfungs- und Einkommensschätzungen nach Wirtschaftsbereich abgeglichen und Angebot und Nachfrage nach Gütern abgestimmt werden. Dieser integrierte Ansatz stellt die Konsistenz zwischen den Komponenten des BIP sicher und gewährleistet eine bessere Schätzung des BIP, als dies anhand nur eines einzelnen Ansatzes der Fall wäre. Durch Abzug der Abschreibungen vom BIP ergibt sich das Nettoinlandsprodukt zu Marktpreisen (NIP).

Das Input-Output-System

1.136

Das Input-Output-System (I-O-System) verknüpft Komponenten der Bruttowertschöpfung (BWS), die von den Wirtschaftsbereichen eingesetzten und produzierten Güter, das Produktangebot und die Produktnachfrage und die Zusammensetzung des Aufkommens und der Verwendung in den institutionellen Sektoren der Volkswirtschaft. Dieses System untergliedert die Volkswirtschaft zur Darstellung der Transaktionen mit allen Waren und Dienstleistungen zwischen Wirtschaftsbereichen und Endverbrauchern für einen einzigen Zeitraum (z. B. ein Vierteljahr oder ein Jahr). Die Angaben können in zwei Formen dargestellt werden:

a)

Aufkommens- und Verwendungstabellen,

b)

symmetrische Input-Output-Tabellen.

Aufkommens- und Verwendungstabellen

1.137

Aufkommens- und Verwendungstabellen bilden die Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen (z. B. Kraftfahrzeugindustrie) und Produkten (z. B. Sportprodukte) ab. Die Tabellen geben Aufschluss über die Verbindungen zwischen Komponenten der BWS, den von den Wirtschaftsbereichen eingesetzten und produzierten Gütern, dem Produktangebot und der Produktnachfrage. Aufkommens- und Verwendungstabellen verbinden verschiedene institutionelle Sektoren der Volkswirtschaft (wie öffentliche Kapitalgesellschaften) und geben Aufschluss über Importe und Exporte von Waren und Dienstleistungen, die Ausgaben des Staates, der privaten Haushalte und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und die Investitionen.

1.138

Die Erstellung von Aufkommens- und Verwendungstabellen ermöglicht es, die Konsistenz und Kohärenz der Komponenten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen innerhalb eines einzigen detaillierten Systems zu prüfen und durch Einbeziehung der Komponenten der drei Ansätze zur Messung des BIP (d. h. Entstehung, Verwendung und Verteilung) zu einer einzigen Schätzung des BIP zu gelangen.

1.139

Wenn sie integriert aufeinander abgestimmt werden, führen die Aufkommens- und Verwendungstabellen ferner zu Kohärenz und Konsistenz durch Verknüpfung der Komponenten der drei nachfolgenden Konten:

1)

dem Güterkonto,

2)

dem Produktionskonto (nach Wirtschaftsbereich und nach institutionellem Sektor) und

3)

dem Einkommensentstehungskonto (nach Wirtschaftsbereich und nach institutionellem Sektor).

Symmetrische Input-Output-Tabellen

1.140

Symmetrische Input-Output-Tabellen werden von den Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und zusätzlichen Quellen abgeleitet, um die theoretische Grundlage für anschließende Analysen zu bilden.

1.141

Diese Tabellen enthalten symmetrische Tabellen (für jedes einzelne Gut oder für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich), die Leontief-Inverse und andere diagnostische Analysen wie Produktionsmultiplikatoren. Sie weisen den Konsum von im Inland produzierten und importierten Waren und Dienstleistungen getrennt aus und schaffen einen theoretischen Rahmen für die weitere strukturelle Analyse der Volkswirtschaft, einschließlich der Zusammensetzung sowie der Auswirkungen von Änderungen der Endnachfrage auf die Volkswirtschaft.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310, 30.11.1996, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 193, 30.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (ABl. L 145, 4.6.2008, S. 65).

 

KAPITEL 2

EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN

2.01

Die Volkswirtschaft eines Landes ist ein System, in dem Institutionen und Menschen Waren, Dienstleistungen und Zahlungsmittel (z. B. Geld) austauschen und übertragen, um Waren und Dienstleistungen zu produzieren und zu konsumieren.

In der Volkswirtschaft sind die miteinander verkehrenden Einheiten wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Vermögenswerten sein, Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Sie werden als institutionelle Einheiten bezeichnet.

Die Definition der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogenen Einheiten dient mehreren Zwecken. Erstens bilden diese Einheiten die wesentlichen Bestandteile für die Abgrenzung von Volkswirtschaften in geografischer Hinsicht, z. B. Staaten, Regionen und Staatengruppen wie Währungsunionen oder politische Unionen. Zweitens sind sie die wichtigsten Bausteine für die Zusammenfassung zu institutionellen Sektoren. Drittens sind sie entscheidend für die Festlegung, welche Strom- und Bestandsgrößen erfasst werden. Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen derselben institutionellen Einheit werden im Prinzip in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht erfasst.

2.02

Die statistischen Einheiten werden so definiert und zusammengefasst, dass sie den Anforderungen der wirtschaftlichen Analyse am besten entsprechen, und können daher von Einheiten in den Basisstatistiken abweichen. Die Einheiten in den Basisstatistiken (z. B. Unternehmen, Holdinggesellschaften, fachliche oder örtliche Einheiten, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Institutionen, private Haushalte usw.) entsprechen rechtlichen, verwaltungsmäßigen oder buchhalterischen Kriterien und genügen damit möglicherweise nicht den Anforderungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Die Definitionen der Darstellungseinheiten im ESVG 2010 sind bei der Weiterentwicklung der Basisstatistiken zu beachten, so dass in diesen Erhebungen nach und nach alle Bestandteile erfasst werden, die zur Berechnung der Angaben für die Darstellungseinheiten des ESVG 2010 benötigt werden.

2.03

Das ESVG 2010 verwendet solche Arten von Darstellungseinheiten, die der Untergliederung der Volkswirtschaft nach drei Gesichtspunkten entsprechen:

1)

Für die Analyse von Strom- und Bestandsgrößen müssen Einheiten gewählt werden, die eine Untersuchung der zwischen den Wirtschaftssubjekten bestehenden Verhaltensmuster ermöglichen.

2)

Für die Analyse des Produktionsprozesses müssen Einheiten gewählt werden, die ökonomisch-technische Zusammenhänge verdeutlichen oder örtliche Tätigkeiten widerspiegeln.

3)

Für regionale Analysen sind Einheiten erforderlich, die örtliche Tätigkeiten widerspiegeln.

Um das erste dieser drei Ziele zu erreichen, werden die institutionellen Einheiten definiert. Für die unter Punkt 1 genannten Verhaltensmuster sind Einheiten erforderlich, die die Gesamtheit ihrer institutionellen Wirtschaftstätigkeit widerspiegeln.

Für die unter den Punkten 2 und 3 genannten Produktionsprozesse, ökonomisch-technischen Zusammenhänge und regionalen Analysen werden Einheiten wie örtliche FE benötigt. Sie werden im weiteren Verlauf dieses Kapitels beschrieben.

Bevor die Einheiten des ESVG 2010 definiert werden, ist die Abgrenzung der Volkswirtschaft eines Landes als Ganzes erforderlich.

ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT

2.04

Die Einheiten, die die Volkswirtschaft eines Landes ausmachen und deren Strom- und Bestandsgrößen das ESVG 2010 erfasst, sind die gebietsansässigen Einheiten. Eine institutionelle Einheiten ist in demjenigen Land gebietsansässig, in dessen Wirtschaftsgebiet sie ihren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses hat. Diese Einheiten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rechtsform und ihrer Anwesenheit im Wirtschaftsgebiet zum Zeitpunkt der Durchführung einer Transaktion als gebietsansässig bezeichnet.

2.05

Zum Wirtschaftsgebiet gehören:

a)

das geografische Gebiet unter der tatsächlichen Verwaltung und wirtschaftlichen Kontrolle einer einzigen Regierung;

b)

Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;

c)

der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

d)

territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (wie Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

e)

Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem unter den Buchstaben a bis d abgegrenzten Gebiet ansässig sind.

Fischereifahrzeuge, sonstige Schiffe, schwimmende Bohrinseln und Luftfahrzeuge werden im ESVG wie bewegliche Ausrüstungen behandelt, die gebietsansässigen Einheiten gehören und/oder von ihnen betrieben werden bzw. die Gebietsfremden gehören, aber von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden. Die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum (Bruttoanlageinvestitionen) und dem Betrieb beweglicher Ausrüstungen (Vermietung, Versicherung usw.) werden der Volkswirtschaft des Landes zugerechnet, in dem der Eigentümer bzw. der Betreiber gebietsansässig ist. Im Falle des Finanzierungsleasings wird ein Eigentümerwechsel unterstellt.

Das Wirtschaftsgebiet kann ein geografisch größeres oder kleineres Gebiet als das oben definierte sein. Ein Beispiel für ein größeres Gebiet ist eine Währungsunion wie die Europäische Währungsunion; ein Beispiel für ein kleineres Gebiet ist ein Teil eines Landes, z. B. eine Region.

2.06

Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven.

Ausgeschlossen sind ebenfalls die Teile des geografischen Gebietes eines Landes, die von den nachstehenden Organisationen genutzt werden:

a)

staatliche Stellen eines anderen Landes,

b)

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und

c)

internationale Organisationen aufgrund internationaler Verträge zwischen Staaten.

Die von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und von internationalen Organisationen genutzten Gebiete bilden eigenständige Wirtschaftsgebiete. Ein Merkmal solcher Gebiete ist, dass die einzigen Gebietsansässigen die Institutionen sind.

2.07

Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes eines Landes an dem Ort, an dem eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum hinweg (ein Jahr oder länger) in größerem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt als ausreichender Beleg dafür, dass der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Hauptinteresses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.

Unternehmen sind fast immer nur mit einer einzigen Volkswirtschaft verbunden. Steuerliche und andere rechtliche Vorschriften führen in der Regel dazu, dass für Tätigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen jeweils getrennte rechtliche Einheiten verwendet werden. Darüber hinaus wird für statistische Zwecke in Fällen, in denen eine einzelne rechtliche Einheit umfangreiche Tätigkeiten in zwei oder mehr Gebieten ausübt (z. B. im Falle von gebietsübergreifenden Unternehmen, Filialen und Eigentum an Grundstücken), eine separate institutionelle Einheit gebildet. Aufgrund der Aufspaltung dieser rechtlichen Einheiten ist der Sitz der dann ermittelten Unternehmen eindeutig. Der Begriff Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses heißt nicht, dass Einheiten mit umfangreichen Tätigkeiten in zwei oder mehr Gebieten nicht aufgespalten werden müssten.

Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde.

2.08

Es können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:

a)

Einheiten, die produzieren, finanzieren, versichern oder umverteilen, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen;

b)

Einheiten, die hauptsächlich konsumieren, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen;

c)

alle Einheiten als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder unabhängige Staaten bilden.

2.09

Bei Einheiten, die keine privaten Haushalte sind, gilt für den Nachweis ihrer gesamten Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen, Folgendes:

a)

Einheiten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes;

b)

Einheiten, die ihre Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten gebietsansässige Einheiten, mit dem ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt.

Eine gebietsansässige institutionelle Einheit kann eine fiktive gebietsansässige Einheit sein, und zwar im Hinblick auf die von einer gebietsfremden Einheit während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten. Wird die Tätigkeit weniger als ein Jahr lang ausgeübt, bleibt sie Teil der Aktivitäten der produzierenden institutionellen Einheit, und es wird keine eigenständige institutionelle Einheit ausgewiesen. Wenn eine derartige — während eines Jahres oder länger ausgeübte — Tätigkeit unbedeutend ist und wenn Ausrüstungen im Ausland installiert werden, wird keine eigenständige Einheit ausgewiesen und die Tätigkeit wird als die der produzierenden institutionellen Einheit erfasst.

2.10

Private Haushalte, außer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, sind gebietsansässige Einheiten des Wirtschaftsgebiets, in dem sie einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben. Auslandsaufenthalte von weniger als einem Jahr finden keine Berücksichtigung bei der Feststellung ihrer Gebietsansässigkeit. Dies betrifft insbesondere:

a)

Grenzgänger, definiert als Personen, die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;

b)

Saisonarbeiter, definiert als Personen, die das Land saisonweise für einen Zeitraum von einigen Monaten, aber weniger als einem Jahr, verlassen, um in einem anderen Land zu arbeiten;

c)

Touristen, Kurgäste, Studenten, Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler, Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;

d)

örtliche Bedienstete, die in exterritorialen Enklaven ausländischer staatlicher Stellen tätig sind;

e)

Bedienstete von Organen der Europäischen Union und von zivilen oder militärischen internationalen Organisationen, die ihren Sitz in exterritorialen Enklaven haben;

f)

akkreditierte zivile und militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen (einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren Sitz in territorialen Exklaven haben.

Studenten werden immer als Gebietsansässige behandelt, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren.

2.11

In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, sind alle Einheiten gebietsansässige Einheiten oder fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.

DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN

2.12

Definition: Eine institutionelle Einheit ist eine wirtschaftliche Einheit, die durch Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige Einheit gilt als institutionelle Einheit in dem Wirtschaftgebiet, in dem ihr Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses liegt, wenn sie neben der Entscheidungsfreiheit entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügt oder in der Lage ist, eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen.

Um Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion zu haben, muss die Einheit

a)

berechtigt sein, selbst Eigentümer von Waren und Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen;

b)

wirtschaftliche Entscheidungen treffen und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können, für die sie verantwortlich und haftbar ist;

c)

in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen oder weitergehende Verpflichtungen übernehmen, sowie Verträge abschließen können und

d)

zu einer vollständigen Rechnungsführung in der Lage sein; dies umfasst sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer Transaktionen für den Berichtszeitraum hervorgeht, als auch eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva (Vermögensbilanz).

2.13

Für Institutionen, die die genannten Voraussetzungen einer institutionellen Einheit nicht erfüllen, wird Folgendes bestimmt:

a)

Privaten Haushalten wird Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion zugeschrieben; sie sind daher dennoch institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollständige Rechnungsführung besitzen;

b)

Einheiten, die über keine vollständige Rechnungsführung verfügen und nicht in der Lage sind, erforderlichenfalls eine solche zu erstellen, sind keine institutionellen Einheiten;

c)

Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne Entscheidungsfreiheit, sind Teil der Einheiten, von denen sie beherrscht werden;

d)

Einheiten müssen ihre Rechnungsführung nicht veröffentlichen, um eine institutionelle Einheit zu sein;

e)

Zu einem Konzern gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Muttergesellschaft (Hauptverwaltung) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung des Konzerns wahrnimmt. Die Hauptverwaltung selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den von ihr kontrollierten Einheiten;

f)

Quasi-Kapitalgesellschaften sind Einheiten, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, aber keine Rechtspersönlichkeit haben. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Es wird davon ausgegangen, dass sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen.

Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften

2.14

Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten. Es handelt sich um die folgenden beiden Typen:

a)

Eine Hauptverwaltung ist eine Einheit, die Managementkontrolle über ihre Tochterunternehmen ausübt. Hauptverwaltungen werden dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet, der bei ihren Tochterunternehmen vorherrscht, es sei denn, alle oder die meisten ihrer Tochterunternehmen sind finanzielle Kapitalgesellschaften. In diesem Fall werden sie den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet.

Handelt es sich um eine Mischung aus nichtfinanziellen und finanziellen Tochterunternehmen, so richtet sich die Sektorzuordnung nach dem überwiegenden Anteil an der Wertschöpfung.

Hauptverwaltungen werden nach der Internationalen Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 4), Abschnitt M, Klasse 7010 (NACE Rev. 2, M 70.10) wie folgt definiert:

Diese Klasse umfasst die Überwachung und Führung von anderen Einheiten des Unternehmens, die Ausführung der strategischen oder organisatorischen Planung und die Entscheidungsfindung in dem Unternehmen, die Ausübung der betrieblichen Kontrolle und die Führung des Tagesgeschäfts der verbundenen Einheiten.

b)

Eine Holdinggesellschaft, die die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, aber keine Führungsaufgaben wahrnimmt, ist eine firmeneigene Finanzierungseinrichtung (S.127) und wird als finanzielle Kapitalgesellschaft erfasst.

Holdinggesellschaften werden nach der ISIC Rev. 4, Abschnitt K, Klasse 6420 (NACE Rev. 2, K 64.20) wie folgt definiert:

Diese Klasse umfasst die Tätigkeit von Holding-Gesellschaften, d. h. von Einheiten, die die Aktiva (Kontrollmehrheit) einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein. Die zu dieser Klasse zählenden Holding-Gesellschaften erbringen keine andere Dienstleistung für die Unternehmen, deren Aktien sie halten, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten.

Unternehmensgruppen

2.15

Große Unternehmensgruppen entstehen, wenn eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert, die ihrerseits eigene Tochtergesellschaften kontrollieren können, usw. Jedes Mitglied eines solchen Konzerns wird als getrennte institutionelle Einheit behandelt, wenn es die Definition einer institutionellen Einheit erfüllt.

2.16

Ein Vorteil, Unternehmensgruppen nicht jeweils als einzelne institutionelle Einheiten zu betrachten, liegt darin, dass die Konzerne im Zeitverlauf nicht immer stabil bleiben und in der Praxis auch manchmal nicht leicht zu identifizieren sind. Daten über Konzerne zu erhalten, deren Tätigkeiten nicht stark integriert sind, kann schwierig sein. Viele dieser Gruppen sind zu groß und zu heterogen, um als eine einzige Einheit behandelt zu werden, und ihr Umfang und ihre Zusammensetzung kann sich im Laufe der Zeit aufgrund von Fusionen und Übernahmen ändern.

Zweckgesellschaften

2.17

Eine Zweckgesellschaft („special purpose entity“ (SPE) oder „special purpose vehicle“ (SPV)) ist gewöhnlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft, die mit ganz spezifischen, eng umrissenen und zeitlich begrenzten Zielen gegründet wird, um finanzielle Risiken, ein bestimmtes steuerliches oder ein aufsichtsrechtliches Risiko auszugliedern.

2.18

Für Zweckgesellschaften gibt es keine allgemeine Definition, folgende Merkmale sind jedoch typisch:

a)

Sie verfügen weder über Arbeitnehmer noch über Sachvermögen.

b)

Ihre physische Präsenz geht über eine Briefkastenfirma, die den Ort der Eintragung bestätigt, kaum hinaus.

c)

Sie sind stets mit einer anderen Gesellschaft verbunden, häufig als Tochterunternehmen.

d)

Sie sind in einem anderen Gebiet ansässig als dem, in dem sich der Sitz der verbundenen Gesellschaften befindet. Wenn ein Unternehmen keine physische Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde.

e)

Sie werden von Arbeitnehmern einer anderen Gesellschaft verwaltet, die mit ihnen verbunden sein kann oder nicht. Die Zweckgesellschaft zahlt Gebühren für die an sie erbrachten Dienstleistungen und berechnet ihrer Mutter- oder sonstigen verbundenen Gesellschaft eine Gebühr zur Deckung dieser Kosten. Dies ist der einzige Produktionsvorgang, den die Zweckgesellschaft abwickelt, obwohl sie häufig Verbindlichkeiten im Namen ihres Eigentümers eingeht und in der Regel für die von ihr gehaltenen Vermögenswerte Kapitalerträge und Umbewertungsgewinne erhält.

2.19

Unabhängig davon, ob eine Einheit alle oder keines dieser Merkmale aufweist und ob sie als SPE oder ähnlich bezeichnet wird, wird sie genauso wie jede andere institutionelle Einheit behandelt, d. h. sie wird entsprechend ihrer Haupttätigkeit einem Sektor und einem Wirtschaftsbereich zugeordnet, es sei denn, die Zweckgesellschaft verfügt über keine eigenständigen Handlungsbefugnisse.

2.20

Somit werden firmeneigene Finanzierungseinrichtungen, künstliche Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften des Staates ohne Handlungsfreiheit dem Sektor der sie kontrollierenden Institution zugeordnet. Eine Ausnahme gilt, wenn sie gebietsfremd sind; in diesem Fall werden sie getrennt von der sie kontrollierenden Institution ausgewiesen. Handelt es sich um Zweckgesellschaften des Staates, schlagen sich die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft in den Staatskonten nieder.

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

2.21

Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für eine firmeneigene Finanzierungseinrichtung. Beispiele für andere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Altersvorsorgeeinrichtungen sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet) und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.

2.22

Der Grad der Unabhängigkeit dieser Einheit von der Muttergesellschaft ist daran zu erkennen, in welchem Umfang eine materielle Kontrolle über die Forderungen und Verbindlichkeiten dieser Einheit ausgeübt wird, d. h. die mit den Forderungen und Verbindlichkeiten verbundenen Risiken getragen und die entsprechenden Vorteile genutzt werden. Diese Einheiten werden dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet.

2.23

Eine Einheit dieser Art, die nicht unabhängig von ihrer Muttergesellschaft handeln kann und Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich passiv hält (was gelegentlich als „ferngesteuert“ bezeichnet wird), wird nicht als getrennte institutionelle Einheit behandelt, es sei denn, sie ist in einer anderen Volkswirtschaft als ihre Muttergesellschaft ansässig. Ist die Einheit in derselben Volkswirtschaft wie die Muttergesellschaft ansässig, wird sie als „künstliches Tochterunternehmen“ wie nachstehend beschrieben eingestuft.

Künstliche Tochterunternehmen

2.24

Ein vollständig im Besitz einer Muttergesellschaft befindliches Tochterunternehmen kann errichtet werden, um Dienstleistungen an die Muttergesellschaft oder andere Gesellschaften im selben Konzern zu erbringen. Damit wird bezweckt, Steuern zu vermeiden, im Konkursfall die Verbindlichkeiten möglichst gering zu halten oder sonstige technische Vorteile aus dem in einem bestimmten Land geltenden Steuer- oder Gesellschaftsrecht zu ziehen.

2.25

Im Allgemeinen genügen Einheiten dieses Typs nicht der Definition einer institutionellen Einheit, denn sie können nicht unabhängig von der Muttergesellschaft handeln und sind möglicherweise nur eingeschränkt in der Lage, in ihren Bilanzen aufgeführte Aktiva zu halten oder damit Transaktionen vorzunehmen. Ihre Produktionsmenge und der Preis, den sie dafür erhalten, werden von der Muttergesellschaft festgelegt, die (gegebenenfalls mit weiteren Gesellschaften desselben Konzerns) ihr einziger Kunde ist. Deshalb werden sie nicht als separate institutionelle Einheiten, sondern als Bestandteil der Muttergesellschaft betrachtet, und ihr Abschluss wird mit dem der Muttergesellschaft konsolidiert, es sei denn, diese Einheiten sind in einer anderen Volkswirtschaft als die Muttergesellschaft ansässig.

2.26

Die hier beschriebenen künstlichen Tochterunternehmen sind zu unterscheiden von Einheiten, die lediglich Hilfstätigkeiten ausüben. Der Umfang der Hilfstätigkeiten beschränkt sich auf Dienstleistungen, die praktisch alle Unternehmen in gewissem Maße benötigen, z. B. Reinigung der Räumlichkeiten, Führung der Lohnbuchhaltung oder Bereitstellung der IT-Infrastruktur (siehe Kapitel 1 Nummer 1.31).

Zweckgesellschaften des Staates

2.27

Auch der Staat kann besondere Zweckeinheiten errichten, die ähnliche Merkmale und Funktionen wie die firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen und künstlichen Tochterunternehmen aufweisen. Diese Einheiten sind nicht zu eigenständigem Handeln ermächtigt, das Spektrum der Transaktionen, die sie vornehmen können, ist begrenzt. Weder übernehmen sie die Risiken der von ihnen gehaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten noch kommen ihnen deren Vorteile zugute. Sind diese Einheiten gebietsansässig, werden sie als Bestandteil des Staates und nicht als separate Einheiten behandelt. Sind sie gebietsfremd, werden sie als separate Einheiten betrachtet. Alle Transaktionen, die die Zweckgesellschaft im Ausland vornimmt, spiegeln sich in den entsprechenden Transaktionen mit dem Staat wider. Eine Einheit, die im Ausland einen Kredit aufnimmt, wird demnach so behandelt, als ob sie denselben Betrag an den Staat verleiht, und zwar zu denselben Bedingungen wie im ursprünglichen Darlehen.

2.28

Zusammengefasst: Die Abschlüsse der Zweckgesellschaften ohne eigenständige Handlungsbefugnisse werden mit der Muttergesellschaft konsolidiert, es sei denn, sie sind in einer anderen Volkswirtschaft als diese ansässig. Von dieser allgemeinen Regel gibt es eine einzige Ausnahme, wenn nämlich eine gebietsfremde Zweckgesellschaft vom Staat errichtet wird.

2.29

Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:

a)

Teile von gebietsfremden Einheiten, die einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des Landes haben. (In den meisten Fällen sind das diejenigen Einheiten, die während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr dort Produktionsprozesse abwickeln.)

b)

gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegen, und zwar nur hinsichtlich der Transaktionen, sonstigen Vermögensänderungen und Vermögensbestände für diese Grundstücke und Gebäude.

Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden als institutionelle Einheiten behandelt, ungeachtet der Teilbuchführung und der Frage der Entscheidungsfreiheit.

2.30

Folgende Einheiten werden als institutionelle Einheiten betrachtet:

a)

Einheiten mit Entscheidungsbefugnis und vollständiger Rechnungsführung, wie:

1)

private und öffentliche Kapitalgesellschaften,

2)

Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,

3)

öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit durch besonderes Statut,

4)

Organisationen ohne Erwerbszweck (Org. o. E.) mit eigener Rechtspersönlichkeit und

5)

öffentliche Körperschaften.

b)

Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen Entscheidungsfreiheit zugeschrieben wird, obwohl sie nicht als von ihrer Muttergesellschaft getrennte Gesellschaft errichtet wurden: Quasi-Kapitalgesellschaften;

c)

Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen, denen jedoch Entscheidungsfreiheit unterstellt wird, nämlich:

1)

private Haushalte,

2)

fiktive gebietsansässige Einheiten.

DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN

2.31

Die makroökonomische Analyse betrachtet die Handlungen der einzelnen institutionellen Einheiten nicht getrennt, sondern betrachtet die Tätigkeiten ähnlicher Einheiten als Aggregat. So werden Einheiten zu Gruppen zusammengefasst, die institutionelle Sektoren genannt werden, wobei einige weiter in Teilsektoren untergliedert werden.

Tabelle 2.1 —   Sektoren und Teilsektoren

Sektoren und Teilsektoren

 

Öffentlich

Inländisch privat kontrolliert

Ausländisch kontrolliert

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

S.11001

S.11002

S.11003

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

 

 

 

Monetäre Finanzinstitute (MFI)

Zentralbank

S.121

 

 

 

Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.122

S.12201

S.12202

S.12203

Geldmarktfonds

S.123

S.12301

S.12302

S.12303

Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.124

S.12401

S.12402

S.12403

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.125

S.12501

S.12502

S.12503

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.126

S.12601

S.12602

S.12603

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.127

S.12701

S.12702

S.12703

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

Versicherungsgesellschaften

S.128

S.12801

S.12802

S.12803

Altersvorsorgeeinrichtungen

S.129

S.12901

S.12902

S.12903

Staat

S.13

 

 

 

Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung)

S.1311

 

 

 

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

 

 

 

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

 

 

 

Sozialversicherung

S.1314

 

 

 

Private Haushalte

S.14

 

 

 

Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)

S.141 und S.142

 

 

 

Arbeitnehmerhaushalte

S.143

 

 

 

Nichterwerbstätigenhaushalte

S.144

 

 

 

Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern

S.1441

 

 

 

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern

S.1442

 

 

 

Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte

S.1443

 

 

 

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

 

 

 

Übrige Welt

S.2

 

 

 

Mitgliedstaaten und Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

S.21

 

 

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

S.211

 

 

 

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

S.212

 

 

 

Drittländer und in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen

S.22

 

 

 

2.32

Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.

Abbildung 2.1 —   Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren

Image 2

Ist die Einheit gebietsansässig?

Nein

Ja

Übrige Welt

Private Haushalte

Ist die Einheit ein privater Haushalt?

Ist die Einheit ein Nichtmarktproduzent?

Produziert die Einheit finanzielle Dienstleistungen?

Wird die Einheit vom Staat kontrolliert?

Private Organisationen o.E.

Staat

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Wird die Einheit vom Staat kontrolliert?

Wird die Einheit vom Staat kontrolliert?

Öffentlich kontrollierte nichtfinanzielle KapitalgeseIlschaften

Privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Privat kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften

Öffentlich kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

2.33

Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden.

2.34

Aus Abbildung 2.1 geht hervor, wie die Einheiten den Hauptsektoren zugewiesen werden. Um die Sektorzugehörigkeit einer Einheit zu bestimmen, die gebietsansässig und kein privater Haushalt ist, muss nach diesem Schema festgestellt werden, ob die Einheit vom Staat kontrolliert wird und ob es sich bei ihr um einen Markt- oder einen Nichtmarktproduzenten handelt.

2.35

Als Kontrolle über eine finanzielle oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem z. B. entsprechende Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können.

2.36

Eine einzelne institutionelle Einheit — eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine staatliche Einheit — kontrolliert eine Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann.

2.37

Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu können, muss eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigte Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt. Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen.

2.38

Die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat erfolgt aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen. Als wichtigste Kriterien für die Entscheidung, ob eine Gesellschaft vom Staat kontrolliert wird, sind die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen:

a)

Mehrheit der Stimmrechtsanteile in Staatsbesitz,

b)

Direktorium oder Leitungsgremium unter staatlicher Kontrolle,

c)

Einsetzung und Entlassung leitender Angestellter unter staatlicher Kontrolle,

d)

wichtige Ausschüsse in der Gesellschaft unter staatlicher Kontrolle,

e)

Schlüsselbeteiligung in staatlicher Hand,

f)

besondere Bestimmungen,

g)

der Staat als ein vorherrschender Kunde,

h)

Kreditaufnahme beim Staat.

Die Kontrolle kann bereits durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist.

2.39

Bei Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sind die nachstehenden fünf Kontrollkriterien zu berücksichtigen:

a)

die Einsetzung leitender Angestellter,

b)

die Bestimmungen der als Geschäftsgrundlage dienenden Dokumente,

c)

vertragliche Vereinbarungen,

d)

der Grad der Finanzierung,

e)

die Höhe des Risikos für den Staat.

Wie bei den Gesellschaften kann in einigen Fällen durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums eine Kontrolle gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch erst mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist.

2.40

Die Unterscheidung zwischen markt- und nichtmarktbestimmt, und in diesem Zusammenhang bei Einheiten des öffentlichen Sektors die Zuordnung zum Staats- oder zum Unternehmenssektor hängt von den in Nummer 1.37 dargelegten Kriterien ab.

2.41

Die Unterteilung der Sektoren in Teilsektoren erfolgt für jeden Sektor nach eigenen Kriterien (beispielsweise lässt sich der Staat in Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden sowie Sozialversicherung aufgliedern). Damit kann das wirtschaftliche Verhalten der Einheiten im Einzelnen besser beschrieben werden.

Die Konten der Sektoren und Teilsektoren erfassen alle Haupt- und Nebentätigkeiten der dort eingeordneten institutionellen Einheiten.

Jede institutionelle Einheit gehört nur einem Sektor oder Teilsektor an.

2.42

Bei der Sektorzuordnung einer institutionellen Einheit, die hauptsächlich Waren und Dienstleistungen produziert, wird zunächst über den Produzententyp entschieden.

2.43

Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren:

Tabelle 2.2 —   Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren

Produzententyp

Haupttätigkeit

Sektor

Marktproduzent

Marktbestimmte Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Marktproduzent

Bereitstellung von Bank- und Versicherungsdienstleistungen und damit verbundenen Nebenleistungen

Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)

Öffentlicher Nichtmarktproduzent

Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter Güter (kollektive oder individualisierbare) sowie Umverteilung von Einkommen und Vermögen

Staat (S.13)

Marktproduzent oder privater Nichtmarktproduzent für die Eigenverwendung

Konsum

Produktion marktbestimmter Güter sowie von Gütern für die Eigenverwendung

Private Haushalte (S.4)

als Konsumenten

als Unternehmer

Privater Nichtmarktproduzent

Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter individualisierbarer Güter

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

2.44

Der Sektor übrige Welt (S.2) erfasst Strom- und Bestandstransaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Einheiten — die gebietsfremden Einheiten werden dabei nicht nach ihrer Hauptfunktion oder nach Typen untergliedert, sondern nur insoweit nachgewiesen, wie sie Transaktionen mit gebietsansässigen Einheiten durchführen.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

2.45

Definition: Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe Nummer 2.13 Buchstabe f).

2.46

Folgende institutionelle Einheiten werden erfasst:

a)

private und öffentliche Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

b)

Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

c)

öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

d)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

e)

Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren, wobei die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt — gemessen an der Wertschöpfung — in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht;

f)

Zweckgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Lieferung von Waren oder in der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen besteht;

g)

private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.

2.47

„Nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften“ sind Einheiten, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe Nummer 2.13 Buchstabe f) erfüllen.

Nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften müssen ausreichend Informationen vorhalten, um eine vollständige Rechnungsführung erstellen zu können, und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern.

Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und nicht dem Sektor ihres Eigentümers zugeordnet.

2.48

Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von Marktproduzenten als institutionelle Einheiten wie z. B. Quasi-Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der unter Nummer 2.46 Buchstaben a, b, c und f genannten, sowie Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, sind in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Körperschaften, denen sie gehören, abhängig.

2.49

Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören auch die fiktiven gebietsansässigen Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden.

2.50

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren untergliedert:

a)

öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001),

b)

inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002),

c)

ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003).

2.51

Definition: Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, Quasi-Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und Marktproduzenten sind, sofern die genannten Einheiten von staatlichen Einheiten kontrolliert werden.

2.52

Die Eigentümer öffentlicher Quasi-Kapitalgesellschaften sind staatliche Einheiten.

Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002)

2.53

Definition: Der Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, Quasi-Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und Marktproduzenten sind, sofern die genannten Einheiten nicht vom Staat oder von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden.

Dieser Teilsektor umfasst Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, aber nicht zum Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) gehören.

Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003)

2.54

Definition: Der Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden.

Zu diesem Teilsektor zählen:

a)

alle Tochterunternehmen gebietsfremder Kapitalgesellschaften;

b)

alle Kapitalgesellschaften, die von anderen gebietsfremden institutionellen Einheiten — wie etwa von einem ausländischen Staat — kontrolliert werden. Dazu zählen Kapitalgesellschaften unter der Kontrolle einer Gruppe gebietsfremder Einheiten, die gemeinsam handeln;

c)

alle Zweigniederlassungen oder sonstigen Vertretungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von gebietsfremden Kapitalgesellschaften oder von gebietsfremden Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die fiktive gebietsansässige Einheiten sind.

Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)

2.55

Definition: Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit finanzielle Dienstleistungen produzieren. Derartige institutionelle Einheiten umfassen sämtliche Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich in folgenden Bereichen tätig sind:

a)

finanzielle Mittlertätigkeit (finanzielle Mittler) und/oder

b)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe).

Hierzu zählen auch institutionelle Einheiten, die Finanzdienstleistungen erbringen und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

2.56

Finanzielle Mittlertätigkeit einer institutionellen Einheit besteht darin, für eigene Rechnung auf dem Markt Forderungen zu erwerben und gleichzeitig Verbindlichkeiten einzugehen. Dabei werden die aufgenommenen Mittel zum Beispiel in Bezug auf die Fälligkeit der Beträge, ihren Umfang und das Risiko u. Ä. umgewandelt und umgeschichtet, so dass den Verbindlichkeiten Forderungen anderer Art gegenüberstehen.

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erbringt keine finanzielle Mittlertätigkeit, seine Dienstleistungen stehen damit jedoch in Zusammenhang.

Finanzielle Mittler

2.57

Die finanzielle Mittlertätigkeit sorgt für den Fluss finanzieller Mittel zwischen Dritten, die davon einen Überschuss haben, und solchen, die finanziellen Bedarf haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht nur um eine reine Vermittlung für andere institutionelle Einheiten, sondern die Mittler nehmen Mittel für eigene Rechnung auf und tragen das damit verbundene Risiko.

2.58

Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit können alle Verbindlichkeiten sein, jedoch nicht die sonstigen Verbindlichkeiten (AF.8). Andererseits können mit Ausnahme der Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) — jedoch einschließlich der sonstigen Forderungen — alle Forderungen Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit sein. Die finanziellen Mittler können ihre Mittel in Vermögensgütern, wie Immobilien, anlegen. Um als Finanzmittler zu gelten, sollte eine Gesellschaft Verbindlichkeiten auf dem Markt eingehen und die Mittel umwandeln. Immobiliengesellschaften sind keine finanziellen Mittler.

2.59

Die Funktion von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen besteht in der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken. Die Verbindlichkeiten dieser institutionellen Einheiten sind die Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6). Die entsprechenden Gegenposten bilden Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, die als finanzielle Mittler fungieren.

2.60

Geldmarktfonds und Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehen hauptsächlich Verbindlichkeiten ein, indem sie Anteile (AF.52) ausgeben. Sie wandeln die eingenommenen Mittel um, indem sie finanzielle Aktiva und/oder Immobilien erwerben. Investmentfonds werden als finanzielle Mittler angesehen. Jede Veränderung ihrer Aktiva und Passiva mit Ausnahme der eigenen Anteile schlägt sich im Eigenkapital (siehe 7.07) der Investmentfonds nieder. Da das Eigenkapital der Investmentfonds dem Wert der Fondsanteile entspricht, spiegelt sich jede Veränderung des Wertes der Aktiva und Passiva des Fonds im Marktpreis dieser Anteilscheine wider. Investmentfonds, die in Immobilien investieren, werden als finanzielle Mittler angesehen.

2.61

Die finanzielle Mittlertätigkeit beschränkt sich auf den Erwerb von Aktiva und das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber der Allgemeinheit oder bestimmten, relativ großen Gruppen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf wenige Einzelpersonen oder Familien, liegt keine finanzielle Mittlertätigkeit vor.

2.62

Ausnahmsweise gibt es auch finanzielle Mittlertätigkeit auf eingeschränkten Märkten. Beispielsweise können kommunale Kreditinstitute von den betreffenden kommunalen Körperschaften abhängen oder Finanzierungsleasinggesellschaften können bezüglich der Aufnahme und Anlagen der finanziellen Mittel von einem Mutterkonzern abhängen. Um als finanzielle Mittler eingestuft zu werden, ist das Kredit- und Spareinlagengeschäft dieser Institute unabhängig von der betreffenden kommunalen Körperschaft bzw. dem Mutterkonzern zu tätigen.

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

2.63

Zu den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zählen Hilfstätigkeiten, die zur Durchführung von Transaktionen mit finanziellen Aktiva und Passiva oder zur Umwandlung bzw. Umschichtung von finanziellen Mitteln ausgeübt werden. Unternehmen, die Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten schwerpunktmäßig ausüben, übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten. Sie erleichtern die finanzielle Mittlertätigkeit. Hauptverwaltungen, deren Töchter sämtlich oder in der Mehrzahl finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet.

Finanzielle Kapitalgesellschaften, die nicht finanzielle Mittler sind oder Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben

2.64

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne finanzielle Mittler und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten), sind Finanzdienstleistungen erbringende institutionelle Einheiten, bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

Institutionelle Einheiten des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

2.65

Zum Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) gehören folgende institutionelle Einheiten:

a)

private oder öffentliche Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

b)

Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

c)

öffentliche Produzenten mit Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

d)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben oder die lediglich im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften stehen;

e)

Hauptverwaltungen, wenn alle oder die meisten ihrer Tochterunternehmen als finanzielle Kapitalgesellschaften hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben. Diese Hauptverwaltungen werden unter Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten eingeordnet (S.126);

f)

Holdinggesellschaften, deren Hauptfunktion im Halten von Aktiva einer Gruppe von Tochterunternehmen besteht. Die Ausrichtung der Gruppe kann dabei finanziell oder nichtfinanziell sein; die Einstufung der Holdinggesellschaften als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen (S.127) wird davon nicht berührt;

g)

Zweckgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Erbringung finanzieller Dienstleistungen besteht;

h)

Investmentfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Wertpapierbestände, die den Anteilseignern gemeinsam gehören, umfassen und die in der Regel von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften verwaltet werden. Diese Fonds werden als von den für ihre Verwaltung zuständigen finanziellen Kapitalgesellschaften getrennte institutionelle Einheiten angesehen;

i)

Bei Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und der Regulierung und Aufsicht unterstehen (in den meisten Fällen werden diese Einheiten dem Teilsektor Kreditinstitute ohne die Zentralbank, dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften oder dem Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen zugerechnet), wird unterstellt, dass sie Entscheidungsfreiheit genießen und über eine von ihren Eigentümern unabhängige, autonome Unternehmensleitung verfügen; ihr wirtschaftliches und finanzielles Gebaren ähnelt dem der finanziellen Kapitalgesellschaften. Unter diesen Umständen werden sie als separate institutionelle Einheiten behandelt. Ein Beispiel sind die Zweigniederlassungen gebietsfremder finanzieller Kapitalgesellschaften.

Die neun Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

2.66

Im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften werden folgende Teilsektoren unterschieden:

a)

Zentralbank (S.121),

b)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122),

c)

Geldmarktfonds (S.123),

d)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124),

e)

sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125),

f)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126),

g)

firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127),

h)

Versicherungsgesellschaften (S.128) und

i)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129).

Zusammenfassung von Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

2.67

Monetäre Finanzinstitute (MFI) in der Definition der EZB sind alle Einheiten der Teilsektoren Zentralbank (S.121), Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und Geldmarktfonds (S.123).

2.68

Die sonstigen monetären Finanzinstitute bestehen aus denjenigen finanziellen Mittlern, über die die Auswirkung der Geldpolitik der Zentralbank (S.121) auf die übrigen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben wird. Es handelt sich um die Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und die Geldmarktfonds (S.123).

2.69

Finanzinstitute, die sich mit der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken befassen, sind die Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Sie bestehen aus den Teilsektoren Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129).

2.70

Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) umfassen die Teilsektoren Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) sowie firmeneigene Finanzierungseirichtungen und Kapitalgeber (S.127).

Untergliederung der Teilsektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften in öffentlich, inländisch privat und ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften

2.71

Mit Ausnahme des Teilsektors S.121 werden sämtliche Teilsektoren folgendermaßen tiefer untergliedert:

a)

öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften,

b)

inländische private finanzielle Kapitalgesellschaften und

c)

ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften.

Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Untergliederung des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe Nummern 2.51 bis 2.54).

Tabelle 2.3 —   Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften und seine Teilsektoren

Sektoren und Teilsektoren

Öffentlich

Inländisch privat kontrolliert

Ausländisch kontrolliert

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

 

 

 

Monetäre Finanzinstitute (MFI)

Zentralbank

S.121

 

 

 

Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.122

S.12201

S.12202

S.12203

Geldmarktfonds

S.123

S.12301

S.12302

S.12303

Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.124

S.12401

S.12402

S.12403

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.125

S.12501

S.12502

S.12503

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.126

S.12601

S.12602

S.12603

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.127

S.12701

S.12702

S.12703

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

Versicherungsgesellschaften

S.128

S.12801

S.12802

S.12803

Altersvorsorgeeinrichtungen

S.129

S.12901

S.12902

S.12903

Zentralbank (S.121)

2.72

Definition: Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

2.73

Im Teilsektor S.121 werden folgende finanzielle Mittler erfasst:

a)

die Zentralbank des Landes, auch wenn sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;

b)

primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Wenn diese Tätigkeiten entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt werden, besteht keine separate institutionelle Einheit.

2.74

Nicht im Teilsektor S.121 zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

2.75

Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFI, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

2.76

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) sind nicht mit „Banken“ gleichzusetzen, da sie finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen können, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung „Bank“ nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine Kreditinstitute sind. Im Teilsektor S.122 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:

a)

Geschäftsbanken, Universalbanken;

b)

Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations);

c)

Postscheckämter, Postbanken, Girobanken;

d)

Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken;

e)

Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften;

f)

Spezialbanken (z. B. Handelsbanken, Wertpapier- und Privatbanken); und

g)

E-Geld-Institute, die hauptsächlich als Finanzmittler tätig sind.

2.77

Die folgenden finanziellen Mittler werden dem Teilsektor S.122 zugeordnet, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder auf andere Weise, z. B. durch die laufende Ausgabe langfristiger Schuldverschreibungen, entgegenzunehmen:

a)

Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute);

b)

kommunale Kreditinstitute.

Andernfalls werden finanzielle Mittler im Teilsektor S.124 erfasst.

2.78

Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:

a)

Hauptverwaltungen, die andere Einheiten eines überwiegend aus Kreditinstituten (ohne die Zentralbank) bestehenden Konzerns beaufsichtigen und verwalten, selbst aber keine Kreditinstitute sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugerechnet;

b)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen; und

c)

E-Geld-Institute, die nicht hauptsächlich als Finanzmittler tätig sind.

Geldmarktfonds (S.123)

2.79

Definition: Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren.

2.80

Im Teilsektor S.123 werden folgende finanzielle Mittler erfasst: Investmentfonds, Investmentgesellschaften (auch sogenannte unit trusts) und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile Einlagensubstitute im engeren Sinne sind.

2.81

Nicht zum Teilsektor S.123 gehören:

a)

Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Geldmarktfonds bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, selbst aber keine Geldmarktfonds sind. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen;

b)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Geldmarktfonds, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen.

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

2.82

Definition: Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren.

2.83

Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.

2.84

Im Teilsektor S.124 werden folgende finanzielle Mittler erfasst:

a)

offene Investmentfonds, deren Anteile auf Wunsch der Halter direkt oder indirekt aus dem Vermögen des Organismus zurückgekauft oder getilgt werden;

b)

geschlossene Investmentfonds mit einem festen Anteilskapital, bei dem Anleger, die dem Fonds beitreten oder ihn verlassen, bestehende Anteile erwerben oder veräußern müssen;

c)

Immobilienfonds;

d)

Investmentfonds, die in andere Fonds investieren (Dachfonds);

e)

Hedge-Fonds, die eine Vielzahl von Organismen für gemeinsame Anlagen abdecken und mit hohen Mindestanlagebeträgen, geringer Regulierung und einem breiten Spektrum von Anlagestrategien verbunden sind.

2.85

Nicht zum Teilsektor S.124 gehören:

a)

Altersvorsorgeeinrichtungen; diese gehören zum Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen;

b)

zweckgebundene staatliche Fonds, die Staatsfonds genannt werden. zweckgebundene staatliche Fonds werden als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen eingestuft, sofern sie den finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden. Die Zuordnung eines zweckgebundenen staatlichen Fonds zum Sektor Staat oder zu den Sektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften richtet sich nach den diesbezüglich unter Nummer 2.27 festgelegten Kriterien.

c)

Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, selbst aber keine Investmentfonds sind. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen;

d)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds), die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen.

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

2.86

Definition: Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen.

2.87

Zum Teilsektor S.125 zählen finanzielle Mittler, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit von den Teilsektoren der sonstigen Kreditinstitute (S.122 und S.123). Die Abgrenzung gegenüber den Teilsektoren Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) erfolgt durch den Ausschluss von Passiva in Form von Investmentfondsanteilen, die nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, und von Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen.

2.88

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) wird weiter in Teilsektoren untergliedert, die aus finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), Wertpapierhändlern, finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, sowie speziellen finanziellen Kapitalgesellschaften bestehen. Dies geht aus Tabelle 2.4 hervor.

Tabelle 2.4 —   Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeseinrichtungen) (S.125) und seine Untergliederungen

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)

Wertpapierhändler

Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften

2.89

Nicht zum Teilsektor S.125 zählen Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen.

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)

2.90

Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.

Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften

2.91

Wertpapierhändler für eigene Rechnung sind finanzielle Mittler für eigene Rechnung.

2.92

Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, umfassen z. B. finanzielle Mittler, die sich mit Folgendem befassen:

a)

Finanzierungsleasing,

b)

Teilzahlungskäufe und Bereitstellung von Konsumenten- oder Handelskrediten oder

c)

Factoring.

2.93

Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften sind finanzielle Mittler, z. B.:

a)

Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung tätige Unternehmen,

b)

im Bereich Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen oder

c)

finanzielle Mittler, die ausschließlich bei monetären Finanzinstituten Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne erwerben oder Darlehen aufnehmen. Zu diesen finanziellen Mittlern zählen auch die Clearingstellen mit zentraler Gegenpartei (CCP), die Inter-MFI-Pensionsgeschäfte durchführen.

2.94

Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Tochterunternehmen beaufsichtigen und verwalten, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

2.95

Definition: Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind.

2.96

Zum Teilsektor S.126 zählen die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:

a)

Versicherungsmakler, im Bereich Bergung und Havarieregulierung tätige Unternehmen, Versicherungs- und Rentenberater usw.;

b)

Finanzmakler, Effektenmakler, Anlageberater usw.;

c)

Kapitalgesellschaften, die die Emission von Wertpapieren übernehmen (Emissionshäuser);

d)

Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Bürgschaften durch Indossierung von Wechseln und ähnlichen Finanzinstrumenten übernehmen;

e)

Kapitalgesellschaften, die derivative Finanzinstrumente und Sicherungsinstrumente wie Swaps, Optionen und Terminkontrakte vermitteln (sie jedoch nicht emittieren);

f)

Kapitalgesellschaften, die Dienstleistungen für Finanzmärkte bereitstellen;

g)

zentrale Aufsichtsbehörden für finanzielle Mittler und Finanzmärkte, sofern es sich um separate institutionelle Einheiten handelt;

h)

Verwalter von Altersvorsorgeeinrichtungen, Investmentfonds usw.;

i)

Kapitalgesellschaften, die Wertpapier- und Versicherungsbörsen betreiben;

j)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die aber selbst keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben (siehe Nummer 2.46 Buchstabe d);

k)

Zahlungsinstitute (die Zahlungsvorgänge zwischen Käufer und Verkäufer erleichtern).

2.97

Der Teilsektor S.126 umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind.

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

2.98

Definition: Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

2.99

Zum Teilsektor S.127 zählen insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:

a)

Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit wie Trusts, Nachlassvermögen, Treuhandkonten oder Briefkastenfirmen;

b)

Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten;

c)

Zweckgesellschaften, die als institutionelle Einheiten zu betrachten sind und am freien Markt für Zwecke der Muttergesellschaft Mittel beschaffen;

d)

Einheiten, die Finanzdienstleistungen ausschließlich aus eigenen oder von einem Sponsor für ein bestimmtes Spektrum von Kunden bereitgestellten Mitteln erbringen und das finanzielle Risiko des Schuldnerausfalls eingehen. Beispiele hierfür sind Kapitalgeber, Kapitalgesellschaften, die Kredite an Studenten oder zu Außenhandelszwecken aus Mitteln gewähren, die sie von einem Sponsor, z. B. einer staatlichen Einheit oder einer Organisation ohne Erwerbszweck, erhalten haben, sowie Leihhäuser, die überwiegend Kredite vergeben;

e)

zweckgebundene staatliche Fonds, üblicherweise Staatsfonds genannt, sofern sie den finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden.

Versicherungsgesellschaften (S.128)

2.100

Definition: Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (siehe Nummer 2.59).

2.101

Versicherungsgesellschaften erbringen folgende Dienstleistungen:

a)

Lebens- und Nichtlebensversicherungen für einzelne Einheiten oder Gruppen von Einheiten,

b)

Rückversicherung für andere Versicherungsgesellschaften.

2.102

Nichtlebensversicherungsgesellschaften können folgende Versicherungsdienstleistungen anbieten:

a)

Feuerversicherung (z. B. für gewerbliche und private Immobilien),

b)

Haftpflichtversicherung,

c)

Kraftfahrzeugversicherung (Kasko- und Haftpflichtversicherung),

d)

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Energierisiken),

e)

Unfall- und Krankenversicherung oder

f)

Finanzversicherung (Bereitstellung von Bürgschaften oder Kautionsversicherungen).

Finanz- oder Kreditversicherungsgesellschaften, auch Garantiegesellschaften genannt, stellen Garantien, Bürgschaften oder Kautionsversicherungen zur Absicherung von Verbriefungs- und anderen Kreditprodukten bereit.

2.103

Versicherungsgesellschaften sind meist Kapitalgesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Kapitalgesellschaften sind das Eigentum von Anteilseignern und häufig börsennotiert. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Eigentum ihrer Versicherungsnehmer und schütten ihre Gewinne an die Versicherungsnehmer „mit Gewinnbeteiligung“ in Form von Dividenden oder Boni aus. „Firmeneigene“ Versicherer sind in der Regel das Eigentum einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und versichern meistens die Risiken ihrer Anteilseigner.

Kasten 2.1 —   Versicherungsarten

Art der Versicherung

Sektor/Teilsektor

Direktversicherung

Lebensversicherung

Der Versicherungsnehmer leistet regelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen an einen Versicherer, wofür ihm dieser garantiert, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder davor eine vereinbarte Summe oder eine Rente zu zahlen.

Versicherungsgesellschaften

Nichtlebensversicherungen

Versicherung zur Abdeckung von Risiken wie Unfall, Krankheit, Feuer, Kreditausfall usw.

Versicherungsgesellschaften

Rückversicherung

Von einem Versicherer erworbener Schutz gegen unerwartet zahlreiche oder außergewöhnlich hohe Versicherungsleistungen

Versicherungsgesellschaften

Soziale Sicherung

Sozialversicherung

Versicherte werden vom Staat verpflichtet, sich gegen bestimmte soziale Risiken zu versichern

Leistungen der Sozialversicherung zur Alterssicherung

Sozialversicherung

Sonstige Sozialversicherungsleistungen

Beschäftigungsbezogene soziale Vorsorge (ohne Sozialversicherung)

Arbeitgeber können ein Beschäftigungsverhältnis davon abhängig machen, dass sich Arbeitnehmer gegen bestimmte soziale Risiken versichern

Betriebliche Altersversorgung

Sektor des Arbeitgebers, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen oder private Organisationen ohne Erwerbszweck

Sonstiger betrieblicher Sozialschutz

2.104

Nicht zum Teilsektor S.128 gehören:

a)

die institutionellen Einheiten, die die beiden in Nummer 2.117 genannten Kriterien erfüllen. Sie werden dem Teilsektor S.1314 zugeordnet;

b)

Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Versicherungsgesellschaften bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, aber selbst keine Versicherungsgesellschaften sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet;

c)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Versicherungsgesellschaften, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

Pensionseinrichtungen (S.129)

2.105

Definition: Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

2.106

Der Teilsektor S.129 besteht nur aus den Systemen der sozialen Alterssicherung, die als institutionelle Einheiten getrennt von den sie schaffenden Einheiten sind. Diese rechtlich selbständigen Systeme besitzen Entscheidungsfreiheit und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung. Rechtlich unselbständige Altersvorsorgeeinrichtungen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt.

2.107

Beispiele für Teilnehmer an Altersvorsorgeeinrichtungen sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um folgende Leistungen handeln:

a)

Zahlungen nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen,

b)

Zahlungen nach dem Eintritt in den Ruhestand oder

c)

Leistungen, die nach der Invalidisierung des Versicherten gezahlt werden.

2.108

In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken sowohl von Lebensversicherungsgesellschaften als auch von Altersvorsorgeeinrichtungen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum ist vorgeschrieben, dass einige dieser Risikokategorien von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Altersvorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.

2.109

Altersvorsorgeeinrichtungen können von Arbeitgebern oder vom Staat organisiert werden. Sie können auch von Versicherungsgesellschaften im Namen von Arbeitnehmern organisiert werden; oder es können separate institutionelle Einheiten errichtet werden, die die Vermögenswerte halten und verwalten, auf die zur Deckung der Ansprüche gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen und zur Verteilung der Zahlungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen zurückgegriffen wird.

2.110

Nicht zum Teilsektor S.129 gehören:

a)

die institutionellen Einheiten, die die beiden in Nummer 2.117 genannten Kriterien erfüllen. Sie werden dem Teilsektor S.1314 zugeordnet;

b)

Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Altersvorsorgeeinrichtungen bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, aber selbst keine Altersvorsorgeeinrichtungen sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet;

c)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Alterssicherungssystemen, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

Staat (S.13)

2.111

Definition: Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen.

2.112

Zum Sektor S.13 zählen z. B. folgende institutionelle Einheiten:

a)

staatliche Einheiten, die von Rechts wegen Rechtshoheit gegenüber anderen Einheiten im Wirtschaftsgebiet ausüben und für die Allgemeinheit nichtmarktbestimmte Güter bereitstellen und finanzieren;

b)

eine Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die eine staatliche Einheit ist, wenn ihre Produktion im Wesentlichen nichtmarktbestimmt ist und eine staatliche Einheit sie kontrolliert;

c)

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren und vom Staat kontrolliert werden;

d)

rechtlich selbständige Altersvorsorgeeinrichtungen, sofern die Beitragszahlung gesetzlich verpflichtend ist und der Staat die Beiträge und die Leistungen dieser Einrichtungen festlegt.

2.113

Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:

a)

Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311),

b)

Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312),

c)

Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313),

d)

Sozialversicherung (S.1314).

Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311)

2.114

Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.

Marktordnungsstellen, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, werden unter S.1311 erfasst. Diejenigen Stellen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, werden unter S.11 erfasst.

Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312)

2.115

Definition: Dieser Teilsektor umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.

Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313)

2.116

Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

Zum Teilsektor S.1313 zählen die von den Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.

Sozialversicherung (S.1314)

2.117

Definition: Der Teilsektor Sozialversicherung umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:

a)

Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet, und

b)

der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung.

Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.

Private Haushalte (S.14)

2.118

Definition: Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind.

Mehrpersonenhaushalte als Konsumenten sind Personengruppen, die in der gleichen Wohnung leben, ihr Einkommen und Vermögen zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Wohnung und das Essen, gemeinsam verbrauchen.

Die Hauptmittel der privaten Haushalte sind folgende:

a)

Arbeitnehmerentgelt,

b)

Vermögenseinkommen,

c)

Transfers von anderen Sektoren,

d)

Einnahmen aus dem Verkauf von marktbestimmten Gütern und

e)

unterstellte Einnahmen aus der Produktion von Gütern, die für den eigenen Konsum produziert werden.

2.119

Im Sektor private Haushalte werden erfasst:

a)

Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist;

b)

Personen, die auf Dauer in Anstalten und Einrichtungen leben und in wirtschaftlichen Fragen nur geringe oder überhaupt keine Handlungs- oder Entscheidungsfreiheit genießen (beispielsweise in Klöstern lebende Mitglieder religiöser Orden, Langzeitpatienten in Krankenhäusern, lange Haftstrafen verbüßende Strafgefangene, auf Dauer in Altersheimen lebende ältere Menschen). Diese Personen werden als eine einzige institutionelle Einheit behandelt, d. h. sie bilden einen privaten Haushalt;

c)

Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist und die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die Eigenverwendung bestimmt sind. Im ESVG werden als Dienstleistung für den Eigenkonsum nur die Nutzung eigener Wohnungen und die Leistungen bezahlter Hausangestellter einbezogen;

d)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, deren Hauptfunktion darin besteht, marktbestimmte Waren und Dienstleistungen zu produzieren, und

e)

private Organisationen ohne Erwerbszweck ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit eigener Rechtspersönlichkeit, die jedoch von geringer Bedeutung sind.

2.120

Im ESVG 2010 kann der Sektor private Haushalte in folgende Teilsektoren untergliedert werden:

a)

Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) (S.141 und S.142),

b)

Arbeitnehmerhaushalte (S.143),

c)

Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441),

d)

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442),

e)

sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443).

2.121

Die Zuordnung der privaten Haushalte zu den Teilsektoren erfolgt anhand der größten Einkommenskategorie (Selbständigeneinkommen, Arbeitnehmerentgelt usw.) des privaten Haushalts insgesamt. Gibt es in einem Haushalt mehrere Empfänger der gleichen Einkommensart, so werden diese Einkommen bei der Anteilsbestimmung zusammengefasst.

Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142)

2.122

Definition: Der Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) umfasst die privaten Haushalte, bei denen das Selbständigeneinkommen (B.3) die größte Einkommensquelle ist, selbst wenn dieses Einkommen weniger als die Hälfte des Haushaltseinkommens ausmacht. Selbständigeneinkommen werden im Rahmen der Produktion von Waren und Dienstleistungen in privaten Haushalten erwirtschaftet, und zwar in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit oder ohne bezahlte Arbeitnehmer, die innerhalb des Sektors private Haushalte ausgewiesen werden.

Arbeitnehmerhaushalte (S.143)

2.123

Definition: Der Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte umfasst die privaten Haushalte, bei denen das Arbeitnehmerentgelt (D.1) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellt.

Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441)

2.124

Definition: Der Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern umfasst die privaten Haushalte, bei denen die Vermögenseinkommen (D.4) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442)

2.125

Definition: Der Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern umfasst die privaten Haushalte, bei denen Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern sind private Haushalte, die den größten Teil ihres Einkommens aus Altersruhegeldern oder sonstigen Renten einschließlich Renten- und Pensionszahlungen früherer Arbeitgeber beziehen.

Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443)

2.126

Definition: Der Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte umfasst die privaten Haushalte, bei denen die Transfereinkommen außer Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

Nicht zu diesen Transfereinkommen zählen neben den Renten und Pensionen auch Vermögenseinkommen und Einkommen von Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben.

2.127

Liegen keine Angaben zu den relativen Beiträgen der Einkommensquellen des privaten Haushalts insgesamt vor, so wird als Kriterium für die Sektorzuordnung das Einkommen der Referenzperson herangezogen. Die Referenzperson eines privaten Haushalts ist die Person mit dem höchsten Einkommen. Ist nicht bekannt, welche Person das höchste Einkommen bezieht, so wird zur sektoralen Zuordnung des privaten Haushalts das Einkommen derjenigen Person herangezogen, die erklärt, dass sie die Referenzperson sei.

2.128

Die privaten Haushalte können auch nach anderen Gesichtspunkten untergliedert werden, z. B. nach dem Bereich der unternehmerischen Tätigkeit in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Haushalte.

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

2.129

Definition: Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen.

2.130

Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck einbezogen. Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14) ausgewiesen, da sie von den Transaktionen der Einheiten des letzteren Sektors nicht zu unterscheiden sind. Vom Staat kontrollierte nichtmarktbestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugeordnet.

Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen, beispielsweise:

a)

Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine, und

b)

Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen, die sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller Einheiten finanzieren.

Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen haben.

Übrige Welt (S.2)

2.131

Definition: Der Sektor übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie fasst die gebietsfremden Einheiten zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben. Die Organe und Einrichtungen der EU und internationale Organisationen werden hier einbezogen.

2.132

Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem auszufüllen ist, wenngleich es zweckmäßig ist, die übrige Welt als einen Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens, der Zielsetzungen und der Funktionen gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten. Eine derartige Einteilung findet für den Sektor übrige Welt nicht statt; vielmehr werden hier Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfasst.

2.133

Die Konten der übrigen Welt erfassen alle Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten; dabei gibt es folgende Ausnahmen:

a)

Von gebietsansässigen Einheiten erbrachte Verkehrsdienstleistungen (bis zur Grenze des ausführenden Landes) im Zusammenhang mit Wareneinfuhren werden im Konto der übrigen Welt zum fob-Wert der Einfuhren erfasst, obwohl es sich um eine Leistung gebietsansässiger Einheiten handelt;

b)

Inländische Transaktionen mit Auslandsforderungen zwischen Gebietsansässigen verschiedener inländischer Sektoren werden im aufgegliederten Außenkonto der Finanzierungsströme erfasst. Diese Transaktionen verändern nicht die finanzielle Position des Landes gegenüber der übrigen Welt; sie führen zu einer Veränderung der finanziellen Beziehungen jedes Sektors mit der übrigen Welt;

c)

Die Transaktionen zwischen Gebietsfremden, die sich auf Forderungen gegenüber Gebietsansässigen beziehen, werden, wenn die Gebietsfremden verschiedenen Ländergruppen angehören, im regional gegliederten Konto für die übrige Welt erfasst. Obwohl diese Transaktionen nicht die finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber der übrigen Welt insgesamt verändern, führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber Teilen der übrigen Welt.

2.134

Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in

a)

Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (S.21):

1)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (S.211);

2)

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (S.212);

b)

Drittländer und gebietsfremde internationale Organisationen (S.22).

Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform

2.135

Im Folgenden (siehe Nummern 2.31 bis 2.44) werden die Grundsätze der sektoralen Zurechnung der produzierenden Einheiten zusammengefasst, und zwar ausgehend von den gebräuchlichen Bezeichnungen der Rechtsformen dieser Einheiten.

2.136

Private und öffentliche Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten werden zugeordnet:

a)

wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

b)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

2.137

Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Marktproduzenten werden zugeordnet:

a)

wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

b)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

2.138

Öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, werden als Marktproduzenten zugeordnet:

a)

wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

b)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

2.139

Öffentliche Produzenten als Marktproduzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet,

a)

wenn sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind:

1)

wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

2)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

b)

wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind: dem Sektor S.13 (Staat), und zwar als Teil der Einheiten, von denen sie kontrolliert werden.

2.140

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:

a)

dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

b)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

c)

als Nichtmarktproduzenten:

1)

dem Sektor S.13 (Staat), wenn sie öffentliche Produzenten sind, die vom Staat kontrolliert werden;

2)

dem Sektor S.15 (private Organisationen ohne Erwerbszweck), wenn sie private Produzenten sind.

2.141

Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Einzelunternehmen werden als Marktproduzenten zugeordnet,

a)

wenn sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind:

1)

wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

2)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

b)

wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.14 (private Haushalte).

2.142

Hauptverwaltungen werden zugeordnet:

a)

dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften), wenn der Konzern Marktproduzenten umfasst, die überwiegend Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe Nummer 2.46 Buchstabe e);

b)

dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn der Konzern überwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (siehe Nummer 2.65 Buchstabe e).

Holdinggesellschaften, die die Vermögenswerte einer Gruppe von Tochterunternehmen halten, werden stets als finanzielle Kapitalgesellschaften behandelt. Holdinggesellschaften halten die Vermögenswerte eines Unternehmenskonzerns, nehmen im Hinblick auf den Konzern aber keine Führungsaufgaben wahr.

2.143

Tabelle 2.5 stellt die einzelnen Fälle schematisch dar.

Tabelle 2.5 —   Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform

Produzententyp

Rechtsform

Marktproduzenten (Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen)

Marktproduzenten (finanzielle Dienstleistungen)

Nichtmarktproduzenten

Öffentliche Produzenten

Private Produzenten

Private und öffentliche Kapitalgesellschaften

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

Öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit durch besonderes Statut

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

Öffentliche Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Quasi-Kapitalgesellschaften

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

Übrige

 

 

S.13 Staat

 

Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

S.13 Staat

S.15 private Organisationen ohne Erwerbszweck

Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Einzelunternehmen

Quasi-Kapitalgesellschaften

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

Übrige

S.14 private Haushalte

S.14 private Haushalte

 

 

Hauptverwaltungen, deren Töchter überwiegend produzieren, und zwar

Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen

S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

Finanzielle Dienstleistungen

 

S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE

2.144

Meist finden in institutionellen Einheiten mehrere Arten von Produktionstätigkeiten (im Folgenden „Tätigkeiten“ genannt) statt. Es kann sich dabei neben der Haupttätigkeit um mehrere Nebentätigkeiten sowie um Hilfstätigkeiten handeln.

2.145

Eine Tätigkeit ist der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art. Somit wird eine Tätigkeit durch die eingesetzten Erzeugnisse, den Produktionsprozess und die produzierten Güter charakterisiert.

Die Tätigkeiten können mit Bezug auf eine Ebene der NACE Rev. 2 definiert werden.

2.146

Wenn eine Einheit mehrere Tätigkeiten ausübt, werden diese — jedoch ohne die Hilfstätigkeiten (siehe Nummer 3.12) — nach der Wertschöpfung aufgeteilt. Die Tätigkeit mit dem größten Wertschöpfungsanteil ist die Haupttätigkeit, die übrigen sind Nebentätigkeiten.

2.147

Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch-technischen Zusammenhänge am besten widerspiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Um dieser Anforderung operationell gerecht zu werden, wird das Konzept der örtlichen fachlichen Einheit eingeführt.

Örtliche fachliche Einheit

2.148

Definition: Die örtliche fachliche Einheit (örtliche FE) ist der Teil einer fachlichen Einheit (FE), der einer örtlichen Einheit entspricht. Im SNA 2008 und in der ISIC Rev. 4 wird die örtliche FE „Establishment“ genannt. Die FE fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf vierstelliger Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muss über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuss, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen.

Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit, die an einem räumlich festgestellten Ort Waren oder Dienstleistungen produziert, oder ein Teil einer solchen institutionellen Einheit.

Eine örtliche FE kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören.

2.149

Wenn eine Waren oder Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, wird sie in eine entsprechende Zahl von FE zerlegt, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik eingeordnet werden als die Haupttätigkeit. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Eine FE kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen.

Wirtschaftsbereiche

2.150

Definition: Ein Wirtschaftsbereich umfasst eine Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 2 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.

Wirtschaftsbereiche umfassen sowohl örtliche FE, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, als auch örtliche FE, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren. Definitionsgemäß umfasst ein Wirtschaftsbereich eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche Art von Produktionstätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob die institutionellen Einheiten, denen sie angehören, Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sind.

2.151

Wirtschaftsbereiche werden eingeteilt in:

a)

Wirtschaftsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen (marktbestimmte Wirtschaftsbereiche) sowie Waren und Dienstleistungen für den eigenen Konsum erzeugen. Dienstleistungen für den eigenen Konsum sind lediglich Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz und von bezahlten Hausangestellten erbrachte häusliche Dienste;

b)

Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen des Staates erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche des Staates;

c)

Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.

Klassifikation der Wirtschaftsbereiche

2.152

Die Zusammenfassung örtlicher FE zu Wirtschaftsbereichen erfolgt nach der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE

2.153

Zur Analyse des Produktionsprozesses eignet sich am besten die homogene Produktionseinheit. Die homogene Produktionseinheit ist durch eine Tätigkeit gekennzeichnet, die mithilfe der eingesetzten Produktionsfaktoren, des Produktionsprozesses und der produzierten Güter identifiziert werden kann.

Homogene Produktionseinheit

2.154

Definition: Eine homogene Produktionseinheit führt eine Tätigkeit aus, die mithilfe der eingesetzten Produktionsfaktoren, des Produktionsprozesses und der produzierten Güter identifiziert werden kann. Die eingesetzten und produzierten Güter werden nach ihrer Beschaffenheit, ihrem Verarbeitungsgrad und der angewandten Produktionstechnik unterschieden. Sie lassen sich anhand einer Güterklassifikation identifizieren (Classification of Products by Activity — CPA). Die CPA ist eine Güterklassifikation, deren Positionen den Wirtschaftszweigen, in denen die Güter produziert werden, d. h. den Positionen der NACE Rev. 2, voll entsprechen.

Homogener Produktionsbereich

2.155

Definition: Der homogene Produktionsbereich ist eine Zusammenfassung von homogenen Produktionseinheiten. Die in einem homogenen Produktionsbereich zusammengefassten Tätigkeiten werden durch eine Güterklassifikation bestimmt. Ein homogener Produktionsbereich stellt die in der Klassifikation bezeichneten Waren und Dienstleistungen her, und zwar alle und nur diese.

2.156

Homogene Produktionsbereiche dienen der Wirtschaftsanalyse. Die homogenen Produktionseinheiten können im Allgemeinen nicht unmittelbar beobachtet werden. Vielmehr müssen die Angaben aus den statistischen Erhebungen so umgeformt werden, dass man Ergebnisse für homogene Produktionseinheiten erhält.

 

KAPITEL 3

GÜTERTRANSAKTIONEN UND TRANSAKTIONEN MIT NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN

GÜTERTRANSAKTIONEN IM ALLGEMEINEN

3.01

Definition: Güter sind Waren und Dienstleistungen, die durch den Produktionsbegriff des ESVG bestimmt sind. Zur Definition des Produktionsbegriffs siehe Nummer 3.07.

3.02

Das ESVG weist folgende Hauptkategorien von Gütertransaktionen aus:

Transaktionsarten

Code

Produktionswert

P.1

Vorleistungen

P.2

Konsumausgaben

P.3

Konsum nach dem Verbrauchskonzept

P.4

Bruttoinvestitionen

P.5

Exporte

P.6

Importe

P.7

3.03

Gütertransaktionen werden in folgenden Konten gebucht:

a)

Im Güterkonto werden Produktionswert und Importe als Aufkommen an Gütern gebucht, während die anderen Transaktionen die Verwendung der Güter darstellen;

b)

im Produktionskonto werden der Produktionswert als Aufkommen und die Vorleistungen als Verwendung gebucht; die Bruttowertschöpfung ist der Kontensaldo dieser beiden Gütertransaktionen;

c)

im Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) werden die Konsumausgaben als Verwendung ausgewiesen;

d)

im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) wird der Konsum nach dem Verbrauchskonzept als Verwendung gebucht;

e)

im Vermögensbildungskonto werden die Bruttoinvestitionen als Verwendung (Veränderung der Vermögensgüter) ausgewiesen;

f)

im Außenkonto der Gütertransaktionen werden die Güterimporte als Aufkommen gebucht und die Güterexporte werden als Verwendung ausgewiesen.

Viele wichtige Kontensalden, wie Wertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt, Nationaleinkommen und verfügbares Einkommen, werden über Gütertransaktionen definiert. Die Definition der Gütertransaktionen definiert diese Kontensalden.

3.04

In der Aufkommenstabelle (siehe 1.136) werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht. In der Verwendungstabelle werden Vorleistungen, Bruttoinvestitionen, Konsumausgaben und Exporte als Verwendung ausgewiesen. In der symmetrischen Input-Output-Tabelle werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht, die anderen Gütertransaktionen beschreiben die Verwendung der Güter.

3.05

Das Güteraufkommen wird zu Herstellungspreisen (siehe Nummer 3.44), die Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (siehe Nummer 3.06) bewertet. Für einige Aufkommens- und Verwendungsarten, zum Beispiel für die Importe und Exporte von Waren, werden spezifischere Bewertungsprinzipien verwendet.

3.06

Definition:

Der Anschaffungspreis ist der Preis, den der Käufer für die Güter zum Zeitpunkt des Kaufes bezahlt. Der Anschaffungspreis umfasst Folgendes:

a)

sämtliche Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, jedoch nicht die abziehbaren Gütersteuern, wie die Mehrwertsteuer,

b)

alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können,

c)

Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden.

Der Anschaffungspreis umfasst nicht:

a)

im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte,

b)

Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden; Nichteinhaltung von Zahlungsfristen bedeutet, dass die Zahlung nicht innerhalb der beim Kauf genannten Frist erfolgt.

Wenn die Zeitpunkte des Kaufes und der Verwendung der Güter auseinanderfallen, werden die zwischen beiden Zeitpunkten eingetretenen Preisänderungen einbezogen, wie dies auch bei der Bewertung der Vorratsveränderung geschieht. Derartige Umbewertungen sind wichtig, wenn sich die Preise innerhalb des Jahres deutlich ändern.

PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT

3.07

Definition: Produktion ist generell eine unter Kontrolle, Verantwortung und Management einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.

Natürliche Prozesse ohne jedes menschliche Zutun, wie das unbeeinflusste Wachsen von Fischbeständen in internationalen Gewässern, werden nicht zur Produktion gerechnet (wohl aber die Fischzucht).

3.08

Die Produktion umfasst:

a)

die Produktion von Waren und Dienstleistungen für den individuellen oder kollektiven Verbrauch, die anderen Einheiten bereitgestellt werden;

b)

die Produktion von Waren für die eigene letzte Verwendung (Konsum oder Bruttoanlageinvestitionen) innerhalb der produzierenden Einheiten bzw. im privaten Haushalt des Produzenten.

Beispiele für selbsterstellte Bruttoanlageinvestitionen sind die Produktion eigener Anlagegüter wie Gebäude, die Eigenentwicklung von Software sowie die eigene Erschließung von Bodenschätzen (der Begriff „Bruttoanlageinvestitionen“ wird unter den Nummern 3.124 bis 3.138 erläutert).

Zur Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte zählen insbesondere:

1)

Eigenleistung im Wohnungsbau,

2)

Erzeugung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

3)

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie das Mehlmahlen, Trocknen und Einmachen von Obst, Herstellung von Butter und Käse u. a. Molkereierzeugnissen, Herstellung von Bier, Wein und Spirituosen,

4)

Gewinnung von anderen Primärerzeugnissen, wie die Salzgewinnung, Stechen von Torf oder Transport von Wasser,

5)

andere Arten der Warenherstellung, wie Weben, Töpfern oder Möbelherstellung.

c)

Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;

d)

häusliche und persönliche Dienste durch bezahlte Hausangestellte;

e)

freiwillig übernommene (unentgeltliche) Tätigkeiten zur Erstellung von Waren, zum Beispiel der Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Davon ausgenommen sind freiwillig übernommene Dienstleistungen, zum Beispiel unentgeltliche Hausmeister- und Reinigungsarbeiten, die nicht zur Erstellung von Waren dienen.

Die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Tätigkeiten sind auch dann einzubeziehen, wenn sie illegal ausgeübt werden oder den Steuer-, Sozialversicherungs-, Statistik- oder anderen Behörden verborgen bleiben.

Die Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte wird erfasst, wenn diese Art der Produktion signifikant ist, d. h. wenn sie im Verhältnis zu dem Gesamtaufkommen dieser Waren in einem Land als quantitativ bedeutsam angesehen wird.

Als Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte werden nur die Eigenleistungen im Wohnungsbau sowie die Produktion, Lagerung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einbezogen.

3.09

Von der Produktion sind die häuslichen und persönlichen Dienste ausgeschlossen, die ein privater Haushalt für sich selbst erbringt. Ausgeschlossen sind beispielsweise:

a)

Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, soweit dies üblicherweise auch von Mietern übernommen wird,

b)

Reinigung, Wartung und Reparatur von langlebigen Haushaltsgütern,

c)

Zubereitung und Auftragen von Speisen,

d)

Betreuung, Ausbildung und Unterrichtung von Kindern,

e)

Betreuung kranker, gebrechlicher oder alter Menschen und

f)

Beförderung von zum privaten Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Waren.

Die durch bezahlte Hausangestellte erbrachten Dienste sowie die Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz sind in der Produktion enthalten.

Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten

3.10

Definition: Die Haupttätigkeit einer örtlichen FE ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen.

3.11

Definition: Eine Nebentätigkeit ist eine innerhalb einer einzelnen örtlichen FE neben der Haupttätigkeit ausgeübte Tätigkeit. Das Produktionsergebnis aus der Nebentätigkeit ist ein Nebenprodukt.

3.12

Definition: Eine Hilfstätigkeit ist eine Tätigkeit, deren Produktionsergebnis zur Verwendung innerhalb eines Unternehmens bestimmt ist.

Die Hilfstätigkeit ist eine unterstützende Tätigkeit, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet wird, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Haupt- oder Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgeübt werden können. Alle für eine Hilfstätigkeit erforderlichen Inputs — wie Material, Arbeitskräfte, Abschreibungen usw. — werden als Inputs der Haupt- oder Nebentätigkeiten behandelt, denen die Hilfstätigkeit dient.

Zu den Hilfstätigkeiten gehören beispielsweise:

a)

Ankauf,

b)

Verkauf,

c)

Marketing,

d)

Buchführung,

e)

Datenverarbeitung,

f)

Transport,

g)

Lagerung,

h)

Instandhaltung,

i)

Reinigung und

j)

Sicherheitsleistungen.

Produzierende Einheiten haben die Wahl, Hilfstätigkeiten entweder selbst auszuüben und diese Dienstleistungen von spezialisierten Dienstleistern auf dem Markt zu erwerben.

Die Herstellung selbsterstellter Anlagen gilt nicht als Hilfstätigkeit.

3.13

Hilfstätigkeiten bilden keine separaten Einheiten; sie werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen sie dienen. Infolgedessen müssen Hilfstätigkeiten der örtlichen FE zugeordnet werden, der sie dienen.

Hilfstätigkeiten können an anderen Standorten ausgeübt werden, die in einer anderen Region liegen als die FE, der sie dienen. Die strikte Anwendung der in Absatz 1 angeführten Regel für die geografische Zuordnung der Hilfstätigkeiten würde dazu führen, dass die Aggregate in Regionen, in denen es zu einer Konzentration von Hilfstätigkeiten kommt, unterschätzt würden. Hilfstätigkeiten sind daher gemäß dem Residenzprinzip derjenigen Region zuzuordnen, in der sie ausgeübt werden, sie werden jedoch dem gleichen Wirtschaftsbereich zugeordnet wie die örtlichen FE, denen sie dienen.

Produktionswert (P.1)

3.14

Definition: Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

a)

Waren und Dienstleistungen, die eine örtliche FE einer anderen örtlichen FE liefert, die zur selben institutionellen Einheit gehört;

b)

Waren, die von einer örtlichen FE produziert werden und sich am Ende des Zeitraums noch in den Vorräten befinden, ungeachtet ihrer späteren Verwendung. Waren oder Dienstleistungen, die im gleichen Rechnungszeitraum und von der gleichen örtlichen FE produziert und verbraucht worden sind, werden nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden nicht als Teil des Outputs oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.

3.15

Wenn eine institutionelle Einheit mehrere örtliche FE umfasst, so ist der Produktionswert der institutionellen Einheit gleich der Summe der Produktionswerte der zur ihr gehörenden örtlichen FE einschließlich der Güterlieferungen zwischen den örtlichen FE der institutionellen Einheit.

3.16

Das ESVG 2010 unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten:

a)

Marktproduktion (P.11),

b)

Produktion für die Eigenverwendung (P.12),

c)

Nichtmarktproduktion (P.13)

Diese Unterscheidung wird auch für örtliche FE und institutionelle Einheiten verwendet:

a)

Marktproduzenten,

b)

Produktion für die Eigenverwendung,

c)

Nichtmarktproduktion.

Die Unterscheidung nach Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt ist aus folgenden Gründen besonders wichtig:

a)

Sie wirkt sich auf die Bewertung der Produktion und verwandter Konzepte, wie Wertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt und Konsumausgaben des Staates und privater Organisationen ohne Erwerbszweck, aus;

b)

sie wirkt sich auf die Klassifikation der institutionellen Einheiten nach Sektoren aus, z. B. welche Einheiten zum Sektor Staat gehören und welche nicht.

Die Unterscheidung legt die Grundsätze für die Bewertung der Produktion fest. Marktproduktion und Produktion für die Eigenverwendung werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die gesamte Produktion der Nichtmarktproduzenten wird als Summe der Produktionskosten bewertet. Die Produktion einer institutionellen Einheit wird ermittelt als Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE und hängt somit ebenfalls von der Unterscheidung zwischen „Markt“, „für die Eigenverwendung“ und „Nichtmarkt“ ab.

Darüber hinaus wird die Unterscheidung auch zur Zuordnung der institutionellen Einheiten zu den Sektoren verwendet. Nichtmarktproduzenten werden dem Sektor Staat oder dem Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zugeordnet.

Die Unterscheidung wird nach dem Top-down-Verfahren vorgenommen, d. h. sie erfolgt von oben nach unten zunächst für die institutionellen Einheiten, dann für die örtlichen FE und schließlich für ihren Produktionswert.

Auf der Güterebene wird anhand der Merkmale der institutionellen Einheiten und örtlichen FE, die diese Produktionswerte erzeugten, zwischen Marktproduktion, Produktion für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion unterschieden.

3.17

Definition: Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen.

3.18

Zur Marktproduktion zählen:

a)

zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkaufte Güter;

b)

getauschte Güter;

c)

für Sachleistungen verwendete Güter (einschließlich Naturaleinkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen);

d)

von einer örtlichen FE an eine andere örtliche FE innerhalb der gleichen institutionellen Einheit gelieferte Güter, die als Vorleistungen oder zur letzten Verwendung eingesetzt werden;

e)

Vorratszugänge an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnisse, die für eine der oben genannten Verwendungen bestimmt sind (einschließlich natürliches Wachstum von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie angefangene Bauten, deren Käufer noch nicht bekannt ist).

3.19

Definition: Preise sind wirtschaftlich signifikant, wenn sie die von den Produzenten angebotenen und von den Käufern nachgefragten Warenmengen wesentlich beeinflussen. Diese Preise ergeben sich, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

a)

Der Produzent hat einen Anreiz, das Angebot zu regulieren, um langfristig einen Gewinn zu machen oder zumindest Kapital- und andere Kosten abzudecken und

b)

die Verbraucher können sich für oder gegen einen Kauf entscheiden und treffen ihre Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise.

Wirtschaftlich nicht signifikante Preise dürften verlangt werden, um gewisse Einnahmen zu erzielen oder einen sehr großen Nachfrageüberschuss, wie er bei einem völlig kostenlosen Angebot von Dienstleistungen auftreten könnte, zu vermeiden.

Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der örtlichen FE definiert, die das Gut produziert hat. Beispielsweise gilt, dass die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Für den Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird die Möglichkeit einer Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen anhand eines quantitativen Kriteriums (des 50 %-Kriteriums) geprüft, bei dem das Verhältnis von Verkäufen zu Produktionskosten verwendet wird. Als Marktproduzent sollte die Einheit über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg mindestens 50 % ihrer Kosten durch ihre Verkäufe decken.

3.20

Definition: Produktion für die Eigenverwendung umfasst die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Investitionen verwendet werden.

3.21

Nur Produzenten im Sektor private Haushalte können Güter für den eigenen Konsum produzieren. Beispiele für Güter für den eigenen Konsum sind:

a)

von Landwirtehaushalten entnommene landwirtschaftliche Erzeugnisse,

b)

Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen,

c)

häusliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden.

3.22

Für eigene Investitionen verwendete Güter können in jedem Sektor produziert werden. Dies sind zum Beispiel:

a)

von Maschinenbauunternehmen hergestellte Werkzeugmaschinen,

b)

von privaten Haushalten erstellte Wohnungen oder Ausbauten,

c)

selbst errichtete Bauten einschließlich der von Gruppen privater Haushalte errichteten gemeinschaftlichen Bauten,

d)

selbsterstellte Software,

e)

eigene Forschung und Entwicklung. Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden nur dann als Anlageinvestitionen verzeichnet, wenn die Schätzungen der Mitgliedstaaten ausreichend zuverlässig und vergleichbar sind.

3.23

Definition: Nichtmarktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die anderen Einheiten unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt werden.

Die Nichtmarktproduktion (P.13) besteht aus zwei Positionen: „Zahlungen für die Nichtmarktproduktion“ (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfasst, und „Nichtmarktproduktion, sonstige“ (P.132), die die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Produktion umfasst.

Die Nichtmarktproduktion kann folgende Gründe haben:

a)

Es kann technisch unmöglich sein, Einzelpersonen für kollektive Dienste bezahlen zu lassen, weil der Verbrauch dieser Dienste nicht überwacht und kontrolliert werden kann. Die Produktion derartiger kollektiver Dienste wird von staatlichen Einheiten organisiert und aus Mitteln finanziert, die keine Einnahmen aus Verkäufen sind, nämlich Steuern oder anderen staatlichen Einnahmen.

b)

Staatliche Einheiten und private Organisationen ohne Erwerbszweck können auch Waren oder Dienstleistungen für private Haushalte produzieren oder bereitstellen, für die sie Geld verlangen könnten, sich aber aus Gründen der Sozial- oder Wirtschaftspolitik dagegen entscheiden. Ein Beispiel hierfür ist die Bereitstellung von Bildungs- oder Gesundheitsdienstleistungen, die unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen erfolgt.

3.24

Definition: Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.

Wenn eine örtliche FE oder institutionelle Einheit ein Marktproduzent ist, muss ihre Haupttätigkeit per definitionem Marktproduktion sein, da das Konzept der Marktproduktion festgelegt wird, nachdem die Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion auf den Produktionswert der örtlichen FE und der institutionellen Einheit angewendet wird, die die Güter hergestellt haben.

3.25

Definition: Produzenten für die Eigenverwendung sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil für die eigene letzte Verwendung innerhalb derselben institutionellen Einheit bestimmt ist.

3.26

Definition: Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Institutionelle Einheiten: Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt

3.27

Für die institutionellen Einheiten als Produzenten gibt Tabelle 3.1 einen Überblick über die Unterscheidung nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduzenten. Die Klassifizierung nach Sektoren wird ebenfalls gezeigt.

Tabelle 3.1 —   Institutionelle Einheiten nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduzenten

Art der institutionellen Einheit

Zuordnung

Privat oder öffentlich?

 

Organisationen ohne Erwerbszweck oder nicht?

Marktproduzent?

Produzententyp

Sektor(en)

1.

Private Produzenten

1.1

Privaten Haushalten gehörende Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ohne privaten Haushalten gehörende Quasi-Kapitalgesellschaften)

 

 

1.1 = Markt oder für die Eigenverwendung

Private Haushalte

 

1.2

Sonstige private Produzenten (einschließlich privaten Haushalten gehörende Quasi-Kapitalgesellschaften)

1.2.1

Organisationen ohne Erwerbszweck (privat)

1.2.1.1

Ja

1.2.1.1 = Markt

Kapitalgesellschaften

 

 

 

1.2.1.2

Nein

1.2.1.2 = Nichtmarkt

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

1.2.2

Sonstige private Produzenten, die keine Organisationen ohne Erwerbszweck sind

 

1.2.2 = Markt

Kapitalgesellschaften

2.

Öffentliche Produzenten

 

 

2.1

Ja

2.1 = Markt

Kapitalgesellschaften

 

 

 

2.2

Nein

2.2 = Nichtmarkt

Staat

3.28

Tabelle 3.1 zeigt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine institutionelle Einheit als Marktproduzent, als Produzent für die Eigenverwendung oder als Nichtmarktproduzent zu klassifizieren ist, nacheinander mehrere Unterscheidungen vorgenommen werden. Die erste Unterscheidung ist die zwischen privaten und öffentlichen Produzenten. Ein öffentlicher Produzent ist ein Produzent, der vom Staat kontrolliert wird, wobei die Kontrolle der Definition unter Nummer 2.38 entspricht.

3.29

Wie aus Tabelle 3.1 hervorgeht, gibt es private Produzenten in allen Sektoren mit Ausnahme des Sektors Staat. Öffentliche Produzenten hingegen kommen nur im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften und im Sektor Staat vor.

3.30

Eine besondere Kategorie von privaten Produzenten stellen die privaten Haushalte gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Sie sind Marktproduzenten oder Produzenten für die Eigenverwendung. Bei letzteren handelt es sich um Eigentümer eigengenutzter Wohnungen und um Warenproduzenten für die Eigenverwendung. Alle privaten Haushalten gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zum Sektor der privaten Haushalte gerechnet, ausgenommen die privaten Haushalten gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften. Sie sind Marktproduzenten und werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.

3.31

Bei den verbleibenden privaten Produzenten wird zwischen privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstigen privaten Produzenten unterschieden.

Definition: Eine private Organisation ohne Erwerbszweck wird definiert als eine in der Produktion von Waren und Dienstleistungen tätige rechtliche oder soziale Einheit, deren Rechtsstellung es ihr verbietet, den sie gründenden, kontrollierenden oder finanzierenden Einheiten als Einkommens-, Gewinn- oder sonstige Verdienstquelle zu dienen. Wenn ihre Produktionstätigkeit Überschüsse erwirtschaftet, können diese nicht von anderen institutionellen Einheiten entnommen werden.

Die private Organisation ohne Erwerbszweck wird in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet, wenn sie ein Marktproduzent ist.

Die private Organisation ohne Erwerbszweck wird in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet, wenn sie ein Nichtmarktproduzent ist, außer, wenn sie vom Staat kontrolliert wird. Wenn eine private Organisation ohne Erwerbszweck vom Staat kontrolliert wird, wird sie in den Sektor Staat einbezogen.

Alle sonstigen privaten Produzenten, die keine Organisationen ohne Erwerbszweck sind, sind Marktproduzenten. Sie werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften einbezogen.

3.32

Bei der Unterscheidung zwischen Marktproduktion und Nichtmarktproduktion und zwischen Markt- und Nichtmarkproduzenten sind verschiedene Kriterien anzuwenden. Die betreffenden Markt-Nichtmarkt-Kriterien (siehe Nummer 3.19 zur Definition wirtschaftlich signifikanter Preise) sollen das Vorhandensein von Marktgegebenheiten und von ausreichendem Marktverhalten des Produzenten bewerten. Gemäß dem quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriterium sollten Güter, die zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden, mindestens die Mehrheit der Produktionskosten durch Umsätze decken.

3.33

Bei der Anwendung dieses quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriteriums werden Umsatz und Produktionskosten wie folgt definiert:

a)

Umsatz umschließt nicht die Gütersteuern, schließt aber die Zahlungen des Staates oder der Institutionen der Union ein, die allen Produzenten eines Wirtschaftsbereichs gewährt werden und an das Volumen oder den Wert der Produktion gebundene Zahlungen sind, während Zahlungen zur Deckung eines Gesamtdefizits ausgenommen werden.

Diese Abgrenzung des Umsatzes entspricht der der Produktion zu Herstellungspreisen, mit folgenden Unterschieden:

1)

Die Produktion zu Herstellungspreisen wird erst definiert, nachdem geklärt worden ist, ob es sich um Marktproduktion oder um Nichtmarktproduktion handelt. Der Umsatz wird nur zur Bewertung der Marktproduktion verwendet, während die Nichtmarktproduktion anhand von Kosten bewertet wird.

2)

Die Zahlungen des Staates zur Deckung eines Gesamtdefizits öffentlicher Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind Teil der sonstigen Gütersubventionen gemäß Definition unter Nummer 4.35 Buchstabe c. Die Marktproduktion zu Herstellungspreisen umschließt folglich diese Zahlungen des Staates.

b)

Der Umsatz schließt andere Einkommensquellen aus, wie etwa Umbewertungsgewinne (obwohl es sich dabei um einen normalen und erwarteten Teil des Unternehmenseinkommens handeln könnte), Investitionszuschüsse, sonstige Vermögenstransfers (z. B. Schuldenrückzahlung) und den Erwerb von Beteiligungen.

c)

Für die Zwecke dieses Kriteriums entsprechen die Produktionskosten der Summe der Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelte, Abschreibungen und sonstigen Produktionsabgaben plus die Kapitalkosten. Die sonstigen Subventionen werden nicht abgezogen. Um bei der Anwendung des quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriteriums die Konsistenz zwischen Umsatz und Produktionskosten zu gewährleisten, dürfen die Kosten für selbsterstellte Anlagen für diesen Zweck nicht in die Produktionskosten einbezogen werden. Der Einfachheit halber können die Kapitalkosten im Allgemeinen anhand der tatsächlich gezahlten Zinsen ermittelt werden. Für Produzenten von Finanzdienstleistungen werden jedoch Sollzinsen berücksichtigt, d. h. für unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM) werden Anpassungen vorgenommen.

Bei der Anwendung des quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriteriums zur Unterscheidung von „marktbestimmt“ und „nichtmarktbestimmt“ werden mehrere Jahre berücksichtigt. Geringfügige Umsatzschwankungen von einem Jahr zum andern erfordern keine Neueinstufung der institutionellen Einheiten (und ihrer örtlichen FE sowie ihrer Produktion).

3.34

Der Umsatz kann aus verschiedenen Elementen bestehen. Bei den medizinischen Versorgungsleistungen eines Krankenhauses kann er etwa enthalten:

a)

Käufe durch Arbeitgeber, die als Sacheinkommen ihrer Arbeitnehmer und als Konsumausgabe dieser Arbeitnehmer gebucht werden

b)

Käufe durch private Versicherungsgesellschaften

c)

Käufe durch die Sozialversicherung und den Staat, die als soziale Sachleistungen ausgewiesen werden

d)

Käufe durch private Haushalte ohne Erstattung (Konsumausgaben).

Empfangene sonstige Subventionen und Geschenke (zum Beispiel von Wohlfahrtseinrichtungen) rechnen nicht zum Umsatz.

Analog können beispielsweise verkaufte Verkehrsleistungen eines Produzenten enthalten sein in den Vorleistungen anderer Produzenten, in den von Arbeitgebern bereitgestellten Sacheinkommen, den vom Staat gewährten sozialen Sachleistungen sowie in den Käufen privater Haushalte ohne Erstattung.

3.35

Private Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Kapitalgesellschaften sind ein Sonderfall. Sie werden gewöhnlich durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen der betroffenen Gruppe von Kapitalgesellschaften finanziert. Diese Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht als Transfers behandelt, sondern als Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, d. h. als Umsatz. Diese Organisationen ohne Erwerbszweck sind somit stets Marktproduzenten und werden in den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften oder in den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.

3.36

Bei der Anwendung des Kriteriums zum Vergleich des Umsatzes und der Produktionskosten von privaten oder öffentlichen Organisationen ohne Erwerbszweck kann die Einbeziehung aller an das Produktionsvolumen gebundenen Zahlungen in den Umsatz in einigen Sonderfällen irreführend sein. Dies kann zum Beispiel für die Finanzierung privater und öffentlicher Schulen der Fall sein. Die Zahlungen des Staates können an die Schülerzahl gebunden sein, aber Gegenstand von Verhandlungen mit dem Staat sein. In diesen Fällen werden sie nicht als Umsatz behandelt, wenngleich sie möglicherweise in deutlichem Zusammenhang mit dem Produktionsvolumen (wie etwa der Schülerzahl) stehen. Daraus ergibt sich, dass eine hauptsächlich durch derartige Zahlungen finanzierte Schule ein Nichtmarktproduzent ist.

3.37

Öffentliche Produzenten können Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sein. Marktproduzenten werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet. Ist die institutionelle Einheit ein Nichtmarktproduzent, so wird sie in den Sektor Staat einbezogen.

3.38

Bei örtlichen FE als Marktproduzenten und als Produzenten für die Eigenverwendung gibt es keine Nichtmarktproduktion. Ihre Produktion kann damit nur als Marktproduktion oder als Produktion für die Eigenverwendung erfasst und entsprechend bewertet werden (siehe Nummern 3.42 bis 3.53).

3.39

Örtliche FE, die Nichtmarktproduzenten sind, können als Nebenproduktion auch Marktproduktion und Produktion für die Eigenverwendung haben. Die Produktion für die Eigenverwendung besteht aus selbsterstellten Investitionen. Ob Marktproduktion vorliegt, sollte im Prinzip unter Anwendung der qualitativen und quantitativen Markt-Nichtmarkt-Kriterien auf die einzelnen Güter festgestellt werden. Eine sekundäre Marktproduktion eines Nichtmarktproduzenten könnte zum Beispiel vorkommen, wenn staatliche Krankenhäuser für einen Teil ihrer Dienstleistungen wirtschaftlich signifikante Preise in Rechnung stellen.

3.40

Weitere Beispiele sind der Verkauf von Reproduktionen durch staatliche Museen und der Verkauf von Wettervorhersagen durch meteorologische Institute.

3.41

Nichtmarktproduzenten können auch Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Nichtmarktproduktion zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen haben, zum Beispiel Einnahmen des Museums aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Letztere betreffen die Nichtmarktproduktion. Wenn jedoch die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Einnahmen (Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Einnahmen aus dem Verkauf von Postern und Postkarten) schwierig ist, können sie beide entweder als Einnahmen aus Marktproduktion oder Einnahmen aus Nichtmarktproduktion behandelt werden. Die Entscheidung für die eine oder die andere Erfassungsalternative sollte man von der relativen Bedeutung abhängig machen, die man den beiden Einnahmearten zumisst (Verkauf von Eintrittskarten im Verhältnis zum Verkauf von Postern und Postkarten).

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion

3.42

Die Produktion ist dann zu buchen und zu bewerten, wenn sie im Produktionsprozess entsteht.

3.43

Die gesamte Produktion wird zu Herstellungspreisen bewertet, wobei jedoch besondere Vereinbarungen gelten für:

a)

Nichtmarktproduktion;

b)

Gesamtproduktion eines Nichtmarktproduzenten (örtliche FE);

c)

Gesamtproduktion einer institutionellen Einheit, zu der eine örtliche FE gehört, die ein Nichtmarktproduzent ist.

3.44

Definition: Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen (Gütersubventionen), die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden. Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten rechnen nicht dazu. Erwartete und unerwartete Umbewertungsgewinne oder -verluste auf finanzielle und nichtfinanzielle Aktiva gehören ebenfalls nicht dazu.

3.45

Die Produktion für die Eigenverwendung (P.12) ist zu den Herstellungspreisen vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Daher entsteht im Zusammenhang mit dieser Produktion ein Nettobetriebsüberschuss oder ein Selbständigeneinkommen. Ein Beispiel dafür sind Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz, die einen Nettobetriebsüberschuss erzeugen. Falls Herstellungspreise vergleichbarer Güter nicht verfügbar sind, ist die Produktion für die Eigenverwendung anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen zu bewerten.

3.46

Zugänge an unfertigen Erzeugnissen werden zum gegenwärtigen Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses bewertet.

3.47

Um den Wert der als unfertige Erzeugnisse behandelten Produktion im Voraus zu schätzen, werden die tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den geschätzten Betriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen zur Bewertung verwendet. Diese vorläufigen Schätzungen werden später korrigiert, wenn der Preis der Fertigerzeugnisse für den Arbeitszeitraum bekannt ist.

Der Wert aller Fertigerzeugnisse umschließt:

a)

verkaufte oder getauschte Fertigerzeugnisse,

b)

Zugänge abzüglich Abgänge zum Vorratsbestand an Fertigerzeugnissen,

c)

eigenverwendete Fertigerzeugnisse.

3.48

Der Wert angefangener Bauten sollte anhand der aufgelaufenen Kosten bestimmt werden, und zwar einschließlich eines Gewinnzuschlags für Bruttobetriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen. Dieser Gewinnzuschlag ergibt sich in Anlehnung an die Preise vergleichbarer Bauten. Auch Abschlagszahlungen des Käufers entsprechend dem Baufortschritt können Anhaltspunkte zur Bewertung geben, jedoch ohne Vorauszahlungen und Zahlungsrückstände.

Werden angefangene selbsterrichtete Bauten während eines Rechnungszeitraums nicht fertiggestellt, so wird der Produktionswert anhand folgender Methode geschätzt. Das Verhältnis von aufgelaufenen Kosten während des laufenden Zeitraums zu Gesamtkosten des fertigen Bauwerks wird berechnet. Dieses Verhältnis wird auf den geschätzten Produktionswert zum gegenwärtigen Herstellungspreis angewandt. Wenn der Herstellungspreis nicht geschätzt werden kann, sind die gesamten Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen heranzuziehen. Werden die Arbeitsleistungen am Bauwerk unentgeltlich erbracht, wie etwa bei gemeinschaftlich von privaten Haushalten errichteten Bauten, so wird eine Schätzung des Wertes der Arbeitsleistungen anhand von Stundenlöhnen für ähnliche Arbeitsleistungen in den geschätzten Herstellungspreis einbezogen.

3.49

Der Produktionswert eines Nichtmarktproduzenten (einer örtlichen FE) wird anhand der gesamten Produktionskosten bestimmt, d. h. anhand der Summe aus:

a)

Vorleistungen (P.2),

b)

Arbeitnehmerentgelt (D.1),

c)

Abschreibungen (P.51c),

d)

sonstigen Produktionsabgaben (D.29) abzüglich sonstiger Subventionen (D.39).

Zinszahlungen (ausgenommen unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)) gehen nicht in die Kosten der Nichtmarktproduktion ein. Die Kosten der Nichtmarktproduktion umschließen auch keinen unterstellten Netto-Kapitalertrag und keinen unterstellten Mietwert für die bei der Nichtmarktproduktion genutzten eigenen Nichtwohngebäude.

3.50

Der Produktionswert einer institutionellen Einheit ist die Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE. Dies gilt auch für institutionelle Einheiten, die Nichtmarktproduzenten sind.

3.51

Wenn bei Nichtmarktproduzenten keine sekundäre Marktproduktion vorhanden ist, wird die Nichtmarktproduktion zu Produktionskosten bewertet. Ist bei Nichtmarktproduzenten sekundäre Marktproduktion vorhanden, so ist die Nichtmarktproduktion als Restposten, d. h. als Gesamtproduktionskosten abzüglich ihrer Einnahmen aus Marktproduktion zu ermitteln.

3.52

Die Marktproduktion von Nichtmarktproduzenten wird zu Herstellungspreisen bewertet. Die gesamte Produktion einer örtlichen FE als Nichtmarktproduzent einschließlich Marktproduktion, Produktion für die Eigenverwendung und Nichtmarktproduktion wird anhand der Summe der Produktionskosten bewertet. Der Wert der Marktproduktion ergibt sich aus den Umsatzerlösen aus marktbestimmten Gütern. Der Wert der Nichtmarktproduktion wird als Differenz zwischen dem Produktionswert insgesamt und der Summe der Marktproduktion sowie der Produktion für die Eigenverwendung ermittelt. Einnahmen aus dem Verkauf von Nichtmarkgütern gegen wirtschaftlich nicht signifikante Preise werden bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt — sie sind Teil der Nichtmarktproduktion.

3.53

Im Folgenden werden einige Ausnahmen und Erklärungen zu Buchungszeitpunkt und Bewertung bestimmter Waren und Dienstleistungen in der Reihenfolge der CPA-Codes gegeben.

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Teil A)

3.54

Die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird so gebucht, als würden sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse).

Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände werden während der Wachstumsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt.

Die Erzeugung umschließt keine Veränderungen freier Tier- und Pflanzenbestände, z. B. beim natürlichen Wachstum von Tieren und Vögeln, von frei lebenden Fischbeständen oder beim nichtkultivierten Wachstum von Wäldern.

Hergestellte Waren (Teil C); Gebäude und Bauarbeiten (Teil F)

3.55

Wenn die Errichtung eines Gebäudes oder eines sonstigen Bauwerks sich über mehrere Rechnungszeiträume erstreckt, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte Produktion so behandelt, als würde sie zum Ende des jeweiligen Zeitraums an den Käufer veräußert, d. h. sie wird als Anlageinvestition des Käufers verbucht und nicht als unfertiges Erzeugnis im Baugewerbe. Die Produktion wird als in Etappen an den Käufer verkauft betrachtet. Sind im Vertrag Abschlagszahlungen vorgesehen, so kann der Produktionswert anhand des Wertes der in jedem Zeitraum vorgenommenen etappenweisen Zahlungen geschätzt werden. Wenn der Käufer nicht sicher zu ermitteln ist, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte unvollendete Produktion als unfertiges Erzeugnis gebucht.

Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen (Teil G)

3.56

Die Produktion von Leistungen des Groß- und Einzelhandels wird anhand der Handelsspannen gemessen, die beim Weiterverkauf der Handelsware erzielt werden.

Definition: Eine Handelsspanne ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen oder unterstellten Verkaufspreis, der mit einer für den Weiterverkauf erworbenen Ware (Handelsware) erzielt wird, und dem Preis, der vom Händler gezahlt werden müsste, um die Handelsware zum Zeitpunkt ihres Verkaufs oder ihrer anderweitigen Veräußerung wiederzubeschaffen.

Die Handelsspannen einiger Waren können negativ sein, wenn Preisabschläge vorgenommen werden. Bei Waren, die weggeworfen oder gestohlen werden, sind die Handelsspannen ebenfalls negativ. Die Handelsspannen von Waren, die als Naturaleinkommen an Arbeitnehmer abgegeben werden oder die für den eigenen Konsum von den Besitzern entnommen werden, sind gleich Null.

Umbewertungsgewinne und -verluste sind nicht in der Handelsspanne enthalten.

Die Produktion eines Groß- oder Einzelhändlers wird wie folgt bestimmt:

 

Wert der Produktion =

 

Verkaufswert

 

plus Wert der für den Weiterverkauf erworbenen und als Vorleistung benutzten Handelsware, Naturaleinkommen von Arbeitnehmern oder Selbständigen,

 

minus Wert der erworbenen Handelsware,

 

plus Wert der Vorratszugänge an Handelswaren,

 

minus Wert der Vorratsabgänge an Handelswaren,

 

minus Wert von Verlusten aufgrund gewöhnlichen Schwunds, von Diebstahl oder Schadensfällen.

Verkehrs- und Lagereileistungen (Teil H)

3.57

Die Produktion von Verkehrsdienstleistungen wird in Höhe der für die Beförderung von Waren oder Personen zu zahlenden Beträge gemessen. Die Beförderung eigener Waren in den örtlichen FE (Werksverkehr) wird als Hilfstätigkeit betrachtet und nicht gesondert ausgewiesen.

3.58

Lagereileistungen werden wie Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen gemessen. Preissteigerungen bei Warenvorräten sollten nicht als unfertige Erzeugnisse und Produktion, sondern als Umbewertungsgewinne behandelt werden. Spiegelt der Wertzuwachs einen Preisanstieg ohne Änderung der Qualität wider, so gibt es in dem betreffenden Zeitraum neben den Lagerkosten oder dem ausdrücklichen Kauf zur Erbringung einer Lagereileistung keine weitere Produktion. In drei Fällen wird der Wertzuwachs allerdings als Produktion angesehen:

a)

Die Qualität der Ware kann im Laufe der Zeit besser werden, z. B. bei Wein; die Qualitätsverbesserung der Ware gilt nur dann als Produktion, wenn das Ausreifen Teil des regulären Produktionsprozesses ist.

b)

Bei saisonabhängigen Faktoren, die sich auf Angebot oder Nachfrage nach einer bestimmten Ware auswirken, die zu vorhersehbaren Preisänderungen im Laufe des Jahres trotz möglicherweise unveränderter physischer Qualitäten führen.

c)

Der Produktionsprozess ist ausreichend lang, so dass auf Arbeiten, die ausreichend lang vor der Lieferung durchgeführt werden, Diskontierungsfaktoren angewandt werden.

3.59

Die meisten Preisveränderungen von Warenvorräten werden nicht als Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen behandelt. Um die über die Lagerkosten hinausgehende Wertsteigerung der Waren zu schätzen, kann die erwartete Wertsteigerung über die allgemeine Inflationsrate hinaus für einen vorher festgelegten Zeitraum herangezogen werden. Alle Gewinne außerhalb des vorher festgelegten Zeitraums werden weiterhin als Umbewertungsgewinn oder –verlust verbucht.

Lagereileistungen umschließen keine Preisveränderungen aufgrund von finanziellen Vermögenswerten, Wertsachen oder anderem Sachvermögen wie Land oder Gebäude.

3.60

Die Produktion von Reisebüroleistungen wird als der Wert des Dienstleistungsentgelts der Büros (Gebühren oder Provisionen) gemessen und nicht anhand der vollen Ausgaben der Reisenden im Reisebüro, einschließlich von Dritten erhobene Beförderungsentgelte.

3.61

Die Dienstleistungsproduktion von Reiseveranstaltern wird anhand der vollen Beträge gemessen, die die Reisenden dem Reiseveranstalter zahlen.

3.62

Der Unterschied zwischen den Dienstleistungen von Reisebüros und den von Reiseveranstaltern besteht darin, dass Dienstleistungen von Reisebüros lediglich Vermittlungsleistungen für den Reisenden sind, während mit den Dienstleistungen von Reiseveranstaltern ein neues Produkt geschaffen wird, nämlich eine Reise, die aus mehreren Komponenten besteht (Fahrt, Unterbringung, Unterhaltung).

Beherbergung und Gastronomiedienstleistungen (Teil I)

3.63

Der Wert der Dienstleistungsproduktion von Hotels und Gaststätten schließt den Wert der dort verzehrten Speisen, Getränke usw. ein.

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Produktion der Zentralbank

Die Zentralbank erbringt folgende Dienstleistungen:

a)

Geldpolitik

b)

Finanzielle Mittlertätigkeit

c)

die Aufsicht über finanzielle Kapitalgesellschaften

Die Produktion der Zentralbank wird als Summe ihrer Kosten gemessen.

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Finanzdienstleistungen allgemein

Finanzdienstleitungen umfassen Folgendes:

a)

die finanzielle Mittlertätigkeit (einschließlich Dienstleistungen von Versicherungen und Alterssicherungssystemen),

b)

Dienstleistungen des Kredit- und Versicherungshilfsgewerbes,

c)

sonstige Finanzdienstleistungen.

3.64

Die finanzielle Mittlertätigkeit beinhaltet das Finanzrisikomanagement und die Umwandlung von Liquidität in begebbare Vermögenswerte. Gesellschaften, die diese Tätigkeiten ausüben, erhalten Mittel, beispielsweise durch Einlagen und auch durch Ausgabe von Wechseln, Anleihen und anderen Wertpapieren. Die Gesellschaften nutzen diese Mittel sowie Eigenmittel zum Erwerb von Forderungen durch die Vergabe von Krediten an Dritte und durch Ankauf von Wechseln, Anleihen und anderen Wertpapieren. Die finanzielle Mittlertätigkeit schließt Dienstleistungen von Versicherungen und Altersvorsorgeeinrichtungen ein.

3.65

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erleichtern das Finanzrisikomanagement und die Umwandlung von Liquidität in begebbare Vermögenswerte. Unternehmen, die Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, werden im Namen anderer Einheiten tätig und übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Mittlertätigkeit.

3.66

Zu den sonstigen Finanzdienstleistungen zählen Aufsichtstätigkeiten (z. B. Überwachung des Aktien- und Anleihenmarktes), Sicherheitsdienstleistungen für Kunden (z. B. Depots für Schmuck und wichtige Unterlagen) und Handelsdienstleistungen (z. B. Devisen- und Wertpapierhandel).

3.67

Finanzdienstleistungen werden fast ausschließlich von Finanzinstituten erbracht, weil diese Dienstleistungen streng überwacht werden. Möchte beispielsweise ein Einzelhändler seinen Kunden Kredite anbieten, so werden die Kreditfazilitäten normalerweise von einem Finanzinstitut, das eine Tochtergesellschaft des Einzelhändlers ist, oder einem anderen spezialisierten Finanzinstitut angeboten.

3.68

Finanzdienstleistungen können direkt oder indirekt bezahlt werden. Für einige Transaktionen mit finanziellen Aktiva können sowohl direkte als auch indirekte Gebühren erhoben werden. Finanzdienstleistungen werden hauptsächlich auf vier Arten erbracht und in Rechnung gestellt:

a)

Für Finanzdienstleistungen werden direkte Gebühren berechnet;

b)

Finanzdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Erhebung von Zinsen erbracht;

c)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Finanzmärkten;

d)

Finanzdienstleistungen, die von Versicherungen und Alterssicherungssysteme erbracht werden; ihre Tätigkeit wird durch Versicherungsbeiträge und Erträge aus Spareinlagen finanziert.

Finanzdienstleistungen, die für direkte Entgelte erbracht werden

3.69

Diese Finanzdienstleistungen sind Gegenleistungen für direkte Entgelte und umfassen ein breites Spektrum von Dienstleistungen, die von unterschiedlichen Arten von Finanzinstituten erbracht werden können. Die folgenden Beispiele zeigen, welche Dienstleistungen für direkte Entgelte erbracht werden:

a)

Banken erheben von Haushalten Entgelte für die Bereitstellung einer Hypothek, die Verwaltung eines Investitions-Portfolios und für Nachlassverwaltung;

b)

spezialisierte Institute verlangen von nichtfinanziellen Gesellschaften Gebühren für die Organisation einer Übernahme oder die Umstrukturierung eines Konzerns;

c)

Kreditkartenunternehmen stellen Einheiten, die Kreditkarten akzeptieren, üblicherweise einen Prozentsatz des Verkaufserlöses in Rechnung;

d)

dem Karteninhaber wird — üblicherweise einmal pro Jahr — eine direkte Gebühr für die Kartenbenutzung berechnet.

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zinsen

3.70

So akzeptiert etwa bei finanziellen Mittlerdiensten ein Finanzinstitut, z. B. eine Bank, Einlagen von Einheiten, die Zinsen für Mittel erhalten möchten, die die Einheit nicht unmittelbar benötigt und die sie anderen Einheiten leiht, deren Mittel wiederum zur Deckung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichen. Die Bank stellt also einen Mechanismus zur Verfügung, der es der ersten Einheit ermöglicht, der zweiten Einheit Mittel zu leihen. Jede der beiden Parteien entrichtet eine Gebühr für die erbrachte Dienstleistung an die Bank. Die Einheit, die Mittel verleiht, zahlt, indem sie einen unter dem „Referenzzinssatz“ liegenden Zinssatz akzeptiert, während die Einheit, die Mittel leiht, zahlt, indem sie einen Zinssatz akzeptiert, der über dem „Referenzzinssatz“ liegt. Die Differenz zwischen dem Zinssatz, den die Kreditnehmer an die Bank zahlen und dem Zinssatz, den die Einleger erhalten, ist daher eine Gebühr für FISIM.

3.71

Es kommt selten vor, dass der Betrag der von einer Finanzinstitution verliehenen Mittel exakt dem Betrag der Einlagen entspricht. Manche Beträge wurden vielleicht als Einlage eingezahlt, aber noch nicht verliehen. Manche Darlehen werden möglicherweise aus den Eigenmitteln der Bank und nicht aus geliehenen Mitteln finanziert. Unabhängig von der Mittelquelle wird eine Dienstleistung im Zusammenhang mit den angebotenen Darlehen und Einlagen erbracht. Eine Gebühr für FISIM wird unterstellt. Diese indirekten Gebühren beziehen sich nur auf Darlehen und Einlagen, die von Finanzinstituten zur Verfügung gestellt bzw. dort eingezahlt werden.

3.72

Der Referenzzinssatz liegt zwischen den Bankzinssätzen für Kredite und Einlagen. Er wird jedoch nicht als arithmetischer Mittelwert der Sätze für Kredite oder Einlagen gebildet. Der für Interbankkredite geltende Satz ist geeignet. Für die einzelnen Währungen, auf die Darlehen und Einlagen lauten, sind jedoch verschiedene Referenzzinssätze erforderlich, insbesondere bei Beteiligung eines nicht gebietsansässigen Finanzinstituts.

FISIM werden in Kapitel 14 näher beschrieben.

Finanzdienstleistungen bestehend aus dem Erwerb und der Veräußerung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Finanzmärkten

3.73

Wenn ein Finanzinstitut ein Wertpapier (z. B. Wechsel oder Anleihe) zum Verkauf anbietet, wird eine Servicegebühr erhoben. Der Verkaufspreis (der Ausgabepreis) entspricht dem geschätzten Marktwert des Wertpapiers zuzüglich einer Spanne. Eine weitere Gebühr wird bei Verkauf eines Wertpapiers erhoben, da der Preis, der dem Verkäufer angeboten wird (der Rücknahmepreis) dem Marktwert abzüglich einer Spanne entspricht. Spannen zwischen Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten auch bei Anteilsrechten, Investmentzertifikaten und Fremdwährungen. Diese Spannen werden als Erbringung von Finanzdienstleistungen behandelt.

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen und Alterssicherungssystemen; ihre Tätigkeit wird durch Versicherungsbeiträge und Sparerträge finanziert

3.74

Hierzu gehören folgende Finanzdienstleistungen. Jede resultiert in der Umverteilung finanzieller Mittel:

a)

Nichtlebensversicherung. Im Rahmen einer Nichtlebensversicherungspolice erhebt das Versicherungsunternehmen eine Prämie vom Kunden und behält diese, bis ein Anspruch geltend gemacht wird oder der Versicherungszeitraum abläuft. Das Versicherungsunternehmen investiert die Prämie: Das daraus hervorgehende Vermögenseinkommen ist eine zusätzliche Mittelquelle. Das Vermögenseinkommen entspricht einem vom Kunden nicht beanspruchten Einkommen und wird als impliziter Zusatz zur tatsächlichen Prämie behandelt. Das Versicherungsunternehmen legt die Höhe der zu zahlenden Prämien so fest, dass sich aus der Summe der Prämien plus dem mit ihnen verdienten Vermögenseinkommen abzüglich den erwarteten Ansprüchen eine Spanne ergibt, die wiederum der Produktionswert des Versicherungsunternehmens ist.

Die Produktion von Nichtlebensversicherungen wird wie folgt berechnet:

 

Gesamtbetrag der verdienten Prämien

 

plus implizite zusätzliche Prämien (gleich dem Einkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen)

 

minus angepasste abgewickelte Versicherungsfälle.

Das Versicherungsunternehmen verfügt über Rückstellungen, die aus Beitragsüberträgen (Prämien für den nächsten Rechnungszeitraum) und noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen bestehen. Noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind Ansprüche, die noch nicht gemeldet wurden oder gemeldet, aber noch nicht abgewickelt wurden oder zwar gemeldet und abgewickelt wurden, aber noch keine Zahlung geleistet wurde. Diese Rückstellungen heißen versicherungstechnische Rückstellungen und werden zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen benutzt. Umbewertungsgewinne und -verluste sind kein Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen. Versicherungstechnische Rückstellungen können auch in Nebentätigkeiten des Versicherungsunternehmens investiert werden, z. B. in die Vermietung von Wohnungen oder Büros. Der Nettobetriebsüberschuss aus diesen Nebentätigkeiten ist ein Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen.

Das korrekte Niveau der zur Berechnung der Produktion herangezogenen Versicherungsfälle wird als „angepasste Versicherungsfälle“ bezeichnet und kann auf zwei Arten bestimmt werden: Bei Anwendung der Erwartungsmethode wird die Anzahl der angepassten Versicherungsfälle anhand eines Modells geschätzt, das auf den von der Gesellschaft in der Vergangenheit gezahlten Leistungen beruht. Bei der zweiten Methode werden Buchführungsdaten benutzt. Angepasste Versicherungsfälle werden ex post abgeleitet als tatsächlich eingetretene Versicherungsfälle plus Veränderung in den Schwankungsrückstellungen, d. h. Mittel, die zurückgestellt werden, um unerwartet hohen Ansprüchen entsprechen zu können. Reichen die Schwankungsrückstellungen nicht aus, um die Anzahl der angepassten Versicherungsfälle wieder auf ein normales Niveau zu bringen, so werden Beiträge aus den Eigenmitteln zu den angepassten Versicherungsfällen addiert. Ein wichtiges Merkmal beider Methoden ist, dass unerwartet hohe Ansprüche nicht zu unsicheren und negativen Schätzungen der Produktion führen.

Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Schwankungsrückstellungen aufgrund von Änderungen bei der Finanzaufsicht werden als sonstige reale Vermögensveränderungen verbucht. Sie sind für die Berechnung des Produktionswertes nicht relevant. Falls in Ermangelung von Informationen beide Methoden zur Schätzung der abgewickelten Versicherungsfälle nicht durchführbar sind, kann es sein, dass die Produktion anstatt dessen anhand der Summe der Kosten einschließlich eines Betrags für normale Gewinne geschätzt werden muss.

Im Falle von Gewinnbeteiligungen der Versicherten wird die Veränderung der Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen der Versicherten bei der Berechnung der Produktion abgezogen.

b)

Eine Lebensversicherungspolice ist eine Art Sparbuch. Der Versicherungsnehmer zahlt über eine Reihe von Jahren Prämien an die Versicherungsgesellschaft, um an einem in der Zukunft liegenden Termin Leistungen zu erhalten. Diese Leistungen können in einer mit den bezahlten Prämien zusammenhängenden Formel ausgedrückt werden oder von dem Erfolg des Versicherungsunternehmens bei der Anlage der Mittel abhängen. Für die Methode zur Berechnung der Produktion bei Lebensversicherungen gelten die gleichen allgemeinen Grundsätze wie für Nichtlebensversicherungen. Aufgrund der Zeitabstände zwischen dem Eingang der Prämienzahlungen und der Auszahlung der Leistungen müssen jedoch besondere Vorkehrungen für Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen getroffen werden. Die Produktion von Lebensversicherungen wird wie folgt abgeleitet:

 

verdiente Prämien

 

plus zusätzliche Prämien

 

abzüglich fällige Leistungen

 

abzüglich Erhöhungen (zuzüglich Verringerungen) der versicherungstechnischen Rückstellungen der Lebensversicherung.

Die Prämien werden für Lebensversicherungen exakt genauso definiert wie für Nichtlebensversicherungen. Zusätzliche Prämien sind für die Lebensversicherung wichtiger als für die Nichtlebensversicherung. Leistungen werden dann verbucht, wenn sie zuerkannt oder ausgezahlt werden. Bei der Lebensversicherung muss keine berichtigte Schätzung der Leistungen abgeleitet werden, weil es bei einer Lebensversicherungspolice nicht zu derselben unerwarteten Unbeständigkeit der Zahlungen kommt. Die versicherungstechnischen Rückstellungen der Lebensversicherungen steigen jedes Jahr, weil neue Prämien eingezahlt werden und neue Investitionseinkommen den Versicherungsnehmern zugeteilt werden (von diesen jedoch nicht abgehoben werden), und sie nehmen aufgrund der ausgezahlten Leistungen ab. Die Produktion der Lebensversicherungen kann daher ausgedrückt werden als die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag des Einkommens aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen der Lebensversicherungen minus dem Teil dieses Anlageeinkommens, der den Versicherungsnehmern tatsächlich zugeteilt und zu den versicherungstechnischen Rückstellungen hinzugezählt wird.

Kann diese Methode aus datenrechtlichen Gründen nicht angewandt werden oder führt sie nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen, so ist die Produktion von Lebensversicherungen auch als die Summe der Produktionskosten plus einem Betrag für „normale Gewinne“ zu berechnen.

c)

Die Produktion von Rückversicherungsdienstleistungen wird auf exakt die gleiche Weise bestimmt wie die Produktion von Nichtlebensversicherungen, unabhängig davon, ob es sich um die Rückversicherung von Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungspolicen handelt.

d)

Die Dienstleistungsproduktion eines Systems der sozialen Sicherung hängt von seiner Organisationsstruktur ab. Im Folgenden finden sich einige Beispiele dafür, wie derartige Systeme organisiert sind:

1)

Sozialversicherungssysteme sind Systeme der sozialen Sicherung, die die gesamte Bevölkerung abdecken und vom Staat vorgeschrieben und kontrolliert werden. Ihr Zweck ist die Bereitstellung von Leistungen in den Bereichen Alter, Invalidität oder Tod, Krankheit, Arbeitsunfälle, Arbeitslosigkeit, Familie und Gesundheit usw. für Bürgerinnen und Bürger. Wenn zwischen separaten Einheiten unterschieden wird, wird ihre Dienstleistungsproduktion so bestimmt, wie die Nichtmarktproduktion immer bestimmt wird, nämlich als die Summe der Kosten. Wird nicht zwischen separaten Einheiten unterschieden, so ist die Dienstleistungsproduktion der Sozialversicherungssysteme in der Produktion der Ebene des Staates enthalten, auf der sie angesiedelt sind.

2)

Betreibt ein Arbeitgeber sein eigenes System der sozialen Sicherung, so wird der Produktionswert ebenfalls als die Summe der Kosten einschließlich einer Schätzung des Einkommens aus Anlageinvestitionen, die zum Betrieb des Systems eingesetzt werden, bestimmt. Der Produktionswert wird auf dieselbe Art gemessen, auch wenn der Arbeitgeber eine getrennte Altersvorsorgeeinrichtung einrichtet.

3)

Wenn ein Arbeitgeber ein Versicherungsunternehmen einsetzt, um das System in seinem Namen zu verwalten, entspricht der Produktionswert der vom Versicherungsunternehmen erhobenen Gebühr.

4)

Bei einem gemeinschaftlichen System mehrerer Arbeitgeber wird der Produktionswert wie bei den Lebensversicherungspolicen gemessen. Er entspricht den Kapitalerträgen, die die Systeme erhalten, minus dem zu den Rückstellungen addierten Betrag.

e)

Die Messung der Produktion von standardisierten Kreditbürgschaftssystemen hängt davon ab, welcher Produzent beteiligt ist. Fungiert ein Kreditbürgschaftssystem als Marktproduzent, so wird der Produktionswert berechnet wie bei Nichtlebensversicherungen. Fungiert das System als Nichtmarktproduzent, so wird der Produktionswert als Summe der Kosten berechnet.

Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens (Teil L)

3.75

Die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz wird in der geschätzten Höhe des Mietbetrages bewertet, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfeldes usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine ähnliche Unterstellung vorzunehmen. Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuss als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, werden entsprechende Buchungen vorgenommen. Im Fall von Time-Sharing-Wohnungen wird ein Anteil des Dienstleistungsentgelts gebucht.

3.76

Zur Schätzung des Wertes der von Eigentümerwohnungen erbrachten Dienstleistungen wird die Schichtungsmethode herangezogen. Der Wohnungsbestand wird nach Wohnumfeld, Art der Wohnung und anderen Faktoren, die die Höhe der Miete beeinflussen, geschichtet. Daten über die tatsächlichen Wohnungsmieten werden genutzt, um den Mietwert des gesamten Wohnungsbestandes zu ermitteln. Die durchschnittliche tatsächliche Miete je Schicht wird mit allen Wohnungen in der jeweiligen Schicht kombiniert. Falls die Daten über Wohnungsmieten aus Stichprobenerhebungen stammen, bezieht sich die Hochrechnung des Mietwertes des gesamten Wohnungsbestands sowohl auf einen Teil der Mietwohnungen als auch auf sämtliche Eigentümerwohnungen. Die detaillierte Berechnung von Schichtenmieten erfolgt üblicherweise für ein Basisjahr und wird dann für spätere Zeitabschnitte fortgeschrieben.

3.77

Die Miete, die bei der Schichtungsmethode auf Eigentümerwohnungen entfällt, ist definiert als die Miete, die auf dem privaten Wohnungsmarkt für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig ist. Zur Ermittlung der unterstellten Mieten werden die Mieten für unmöblierte Wohnungen aus allen Verträgen des privaten Wohnungsmarkts herangezogen. Auch Mieten des privaten Wohnungsmarkts, die durch regulative Eingriffe der Regierung niedrig gehalten werden, werden berücksichtigt. Falls die Daten von den Mietern stammen, werden die erhobenen Mieten um die spezifischen Mietzuschüsse erhöht, die direkt an die Vermieter gezahlt werden. Ist der beschriebene Stichprobenumfang für die erhobenen Mieten nicht groß genug, können zur Hochrechnung auch die für möblierte Wohnungen erhobenen Mieten verwendet werden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars bereinigt wurden. Ausnahmsweise können auch erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen herangezogen werden. Verbilligte Mieten für Wohnungen, die Verwandten oder Arbeitnehmern überlassen werden, sollten unberücksichtigt bleiben.

3.78

Die Schichtungsmethode dient dazu, auf alle Mietwohnungen hochzurechnen. Die Durchschnittsmiete für die vorstehende Hochrechnung auf Eigentümerwohnungen kann bei einigen Segmenten des Mietmarkts unzulässig sein. So sind beispielsweise verminderte Mieten für möblierte Wohnungen oder erhöhte Mieten für staatliche Wohnungen ungeeignet für die Berechnung der jeweils tatsächlich vermieteten Wohnungen. In diesem Fall müssen tatsächlich vermietete, möblierte Wohnungen oder Sozialwohnungen getrennt geschichtet und mit geeigneten Durchschnittsmieten kombiniert werden.

3.79

Wenn der Mietwohnungsmarkt nicht groß genug ist, um für Eigentümerwohnungen repräsentativ zu sein, wird die Nutzerkostenmethode auf Eigentümerwohnungen angewandt.

Bei der Nutzerkostenmethode ergibt sich der Produktionswert der Wohnungsdienstleistungen aus der Summe von Vorleistungen, Abschreibungen, sonstigen Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen und Nettobetriebsüberschuss.

Um den Nettobetriebsüberschuss zu erhalten, ist eine konstante reale Jahresertragsrate auf den Nettowert des eigengenutzten Wohnungsbestands zu jeweiligen Preisen (Wiederbeschaffungspreis) anzuwenden.

3.80

Die Produktion von Immobiliendienstleistungen im Zusammenhang mit Nichtwohngebäuden ist in Höhe der fälligen Miete zu messen.

Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (Teil M); Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Teil N)

3.81

Die Dienstleistungsproduktion des Operating-Leasing (z. B. Vermietung beweglicher Anlagegüter) wird in Höhe des entrichteten Mietbetrages gemessen. Operating-Leasing ist klar vom Finanzierungsleasing zu unterscheiden: Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um eine Methode zur Finanzierung des Erwerbs von Anlagegütern, indem der Leasingnehmer vom Leasinggeber einen Kredit erhält. Beim Finanzierungsleasing bestehen die Leasingeinnahmen aus Tilgungen und Zinszahlungen, wobei ein geringes Entgelt für erbrachte Dienstleistungen erhoben wird (siehe Kapitel 15: Nutzungsrechte).

3.82

Forschung und Entwicklung (F&E) sind kreative Tätigkeiten, die systematisch durchgeführt werden, um Kenntnisse zu erweitern und diese Kenntnisse für die Entdeckung oder Entwicklung neuer Produkte, einschließlich verbesserter Versionen oder Merkmale vorhandener Produkte, oder für die Entdeckung oder Entwicklung neuer oder effizienterer Produktionsverfahren einzusetzen. F&E-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (im Verhältnis zur Haupttätigkeit) werden als Nebentätigkeit der örtlichen FE verbucht. Soweit möglich, wird für F&E eine getrennte örtliche FE berücksichtigt.

3.83

Die Dienstleistungsproduktion der F&E wird wie folgt gemessen:

a)

F&E durch darauf spezialisierte kommerzielle Forschungslabors oder -institute wird in der üblichen Weise anhand der Einnahmen aus dem Verkauf, aus Verträgen, anhand von Provisionen, Gebühren usw. bewertet;

b)

die Produktion von F&E zur Verwendung innerhalb derselben produzierenden Einheit wird auf der Grundlage der geschätzten Herstellungspreise bewertet, die zu zahlen wären, wenn der Forschungsauftrag weitervergeben würde. In Ermangelung eines Marktes für die Weitervergabe von F&E-Tätigkeiten ähnlicher Art wird die firmeninterne F&E auf der Grundlage der gesamten Produktionskosten bewertet, zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen;

c)

F&E durch staatliche Einheiten, Universitäten und Forschungsinstitute ohne Erwerbszweck wird als Summe der Produktionskosten gemessen. Einnahmen aus dem Verkauf von F&E-Leistungen durch Nichtmarktproduzenten sind als Einnahmen aus der Marktproduktion von Nebentätigkeiten zu buchen.

Ausgaben für F&E werden von den Ausgaben für Bildung und Ausbildung getrennt erfasst. Ausgaben für F&E enthalten nicht die Kosten für die in Haupt- oder Nebentätigkeit entwickelte Software.

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung (Teil O)

3.84

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der gesetzlichen Sozialversicherung sind Nichtmarktproduktion und entsprechend zu messen.

Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (Teil P); Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Teil Q)

3.85

Bei Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen wird klar zwischen Marktproduzenten und Nichtmarktproduzenten und zwischen ihrer Markt- und Nichtmarktproduktion unterschieden. Für einige Formen der Ausbildung und der medizinischen Behandlung können staatliche Einrichtungen (oder andere Einrichtungen infolge spezieller Subventionen) geringe symbolische Gebühren erheben, während sie für andere Ausbildungsmaßnahmen und spezielle medizinische Behandlungen gewerbliche Tarife berechnen. Ein ähnliches Beispiel ist, dass gleiche Dienstleistungen (z. B. die Hochschulbildung) zum einen vom Staat und zum anderen von gewerblichen Einrichtungen erbracht werden.

Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen schließen F&E-Leistungen nicht ein; Gesundheitsleistungen schließen Ausbildungsleistungen (etwa an Universitätskliniken) nicht ein.

Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen (Teil R); Sonstige Dienstleistungen (Teil S)

3.86

Bei der Produktion von Büchern, Tonaufnahmen, Filmen, Software, Musikbändern, Schallplatten usw. sind zwei Phasen zu unterscheiden:

1)

Das geschaffene Original — ein Gut des geistigen Eigentums — wird gemessen anhand des erzielten Preises, falls es veräußert wird; anhand vergleichbarer Herstellungspreise, wenn es nicht verkauft wird; anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen, wenn es nicht verkauft wird und Vergleichspreise nicht bekannt sind; anhand des Gegenwartswerts der erwarteten Erträge.

2)

In der zweiten Phase wird das Original von seinem Produzenten, Käufer oder Lizenznehmer vervielfältigt oder genutzt. Erzielte Lizenzeinnahmen und andere Gebühren für die Nutzung des Originals sind Dienstleistungsentgelte an den Eigentümer des Originals. Ein Verkauf des Originals gilt jedoch beim Verkäufer als negative Anlageinvestition.

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen (Teil T)

3.87

Der Produktionswert häuslicher Dienste wird anhand des an bezahlte Hausangestellte geleisteten Arbeitnehmerentgelts gemessen. Dieses umschließt Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft

VORLEISTUNGEN (P.2)

3.88

Definition: Die Vorleistungen umfassen die im Produktionsprozess verbrauchten, verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung von Anlagegütern, die anhand der Abschreibungen gemessen wird.

3.89

Folgende Fälle sind in den Vorleistungen enthalten:

a)

Güter, die für Hilfstätigkeiten verbraucht werden. Beispiele sind Einkauf, Verkauf, Marketing, Buchhaltung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung und Sicherheit. Diese Vorleistungen werden bei den Vorleistungen der Haupt- und Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgewiesen, denen die Hilfstätigkeiten dienen;

b)

Güter, die von einer anderen örtlichen FE der gleichen institutionellen Einheit geliefert wurden;

c)

die Nutzung gemieteter Anlagegüter, z. B. Mieten (Operational Leasing) von Maschinen, Kraftfahrzeugen, Software und Urherberrechten;

d)

Zahlungen für kurzfristige Verträge, Leasing- oder Lizenzzahlungen für die Nutzung aller Arten von Nutzungsrechten, die als nichtproduzierte Vermögensgüter erfasst werden; ausgenommen ist der direkte Kauf solcher nichtproduzierter Vermögensgüter;

e)

Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen an Wirtschaftsverbände ohne Erwerbszweck (siehe Nummer 3.35);

f)

Waren und Dienstleistungen, die nicht zu den Bruttoinvestitionen zählen, wie:

1)

dauerhafte Güter von geringem Wert, die für einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Sägen, Spaten, Messer, Äxte, Hämmer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Ratschenschlüssel und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner. Alle Ausgaben für derartige Güter werden als Vorleistungen gebucht;

2)

regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der in der Produktion verwendeten Anlagegüter;

3)

von Dritten erbrachte Dienstleistungen im Bereich Schulung von Mitarbeitern, Marktforschung und ähnliche Tätigkeiten, und zwar auch die von einer anderen örtlichen FE derselben institutionellen Einheit;

4)

Ausgaben für F&E werden als Anlageinvestitionen behandelt, wenn ein ausreichend hohes Niveau der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Schätzungen der Mitgliedstaaten erreicht wurde;

g)

vom Arbeitgeber erstattete Ausgaben der Arbeitnehmer für Artikel, die für den Produktionsprozess des Arbeitgebers erforderlich sind; so kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, Werkzeuge oder Schutzkleidung selbst zu kaufen;

h)

Ausgaben des Arbeitgebers, die sowohl zum Nutzen des Arbeitnehmers als auch zum Nutzen des Arbeitgebers sind, weil sie für die Produktion erforderlich sind. Beispiele hierfür sind:

1)

Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben, die Arbeitnehmern im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten entstehen;

2)

Ausstattung der Arbeitsräume.

In den Abschnitten zum Arbeitnehmerentgelt (D.1) wird eine Aufstellung der relevanten Ausgaben gegeben (siehe Nummer 4.07);

i)

von örtlichen FE für Nichtlebensversicherungsdienstleistungen gezahltes Entgelt (siehe Kapitel 16 „Versicherungen“): Um nur das Dienstleistungsentgelt als Vorleistung zu buchen, werden die gezahlten Prämien z. B. um die Versicherungsleistungen und die Nettoveränderungen der Deckungsrückstellungen vermindert. Die Nettoveränderungen der Deckungsrückstellungen sollen in Relation zu den gezahlten Prämien auf die örtlichen FE umgelegt werden;

j)

FISIM, die von gebietsansässigen Produzenten verwendet werden;

k)

die Nichtmarktproduktion der Zentralbank ist vollständig den Vorleistungen der sonstigen Finanzintermediäre zuzurechnen.

3.90

Die Vorleistungen enthalten nicht:

a)

zu den Bruttoinvestitionen zählende Güter wie:

1)

Wertsachen,

2)

Suchbohrungen,

3)

größere Verbesserungen von Anlagegütern, die über die normale Wartung und Reparatur hinausgehen. Beispiele sind werterhöhende Reparaturen, Umbauten oder Erweiterungen,

4)

gekaufte oder selbsterstellte Software,

5)

militärisch genutzte Waffen und Ausrüstungen für ihre Lieferung;

b)

als Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern behandelte Ausgaben. Als Beispiel können langfristige Nutzungsrechte genannt werden (siehe Kapitel 15);

c)

Ausgaben der Arbeitgeber, die in Form von Sachleistungen zu den Bruttolöhnen und -gehältern gezählt werden;

d)

durch staatliche Einheiten erbrachte kollektive Dienstleistungen, die von Marktproduzenten oder Produzenten für die Eigenverwendung in Anspruch genommen werden (sie zählen zu den kollektiven Konsumausgaben des Staates);

e)

innerhalb desselben Rechnungszeitraums und derselben örtlichen FE produzierte und verbrauchte Waren und Dienstleistungen (sie gehen auch nicht in den Produktionswert ein);

f)

Zahlungen für staatliche Genehmigungen und Gebühren, die als sonstige Produktionsabgaben behandelt werden;

g)

Zahlungen für Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen (z. B. Grund und Boden), die den Pachten zugerechnet werden, d. h. als Zahlung von Vermögenseinkommen.

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorleistungen

3.91

Als Vorleistungen verwendete Güter werden zu dem Zeitpunkt gebucht und bewertet, zu dem sie in den Produktionsprozess eingehen. Sie werden zu den Anschaffungspreisen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen bewertet, die zum Zeitpunkt der Verwendung gelten.

3.92

Produzierende Einheiten buchen die Verwendung der Waren im Produktionsprozess nicht direkt. Vielmehr buchen sie die Käufe von Vorleistungsgütern abzüglich ihrer Vorratsveränderung.

KONSUM (P.3, P.4)

3.93

Es werden zwei Konsumkonzepte unterschieden:

a)

Konsumausgaben (P.3),

b)

Konsum nach dem Verbrauchskonzept (P.4).

Die Konsumausgaben sind die Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten, privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und vom Staat zur Deckung des individuellen und kollektiven Bedarfs verwendet werden. Dagegen bezieht sich der Konsum nach dem Verbrauchskonzept auf die Konsumgüter, die der Sektor insgesamt für den Verbrauch erhalten hat. Der Unterschied zwischen beiden Konzepten betrifft die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert, aber privaten Haushalten als soziale Sachtransfers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Konsumausgaben (P.3)

3.94

Definition: Konsumausgaben sind die Ausgaben gebietsansässiger institutioneller Einheiten für Waren und Dienstleistungen, die zur unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse und Wünsche oder kollektiver Bedürfnisse der Allgemeinheit verwendet werden.

3.95

Zu den Konsumausgaben der privaten Haushalte gehören folgende Beispiele:

a)

Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz;

b)

Sacheinkommen, wie beispielsweise:

1)

Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmer als Naturaleinkommen von Arbeitgebern beziehen;

2)

Waren und Dienstleistungen, die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit produziert und für den Eigenverbrauch durch Mitglieder des Haushalts entnommen bzw. verwendet werden. Beispiele sind Nahrungsmittel und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz sowie häusliche Dienste, die von bezahlten Hausangestellten (Dienstboten, Köche, Gärtner, Chauffeure usw.) erbracht werden;

c)

nicht unter Vorleistungen fallende Posten, wie beispielsweise:

1)

Material für kleine Reparaturen und Renovierung von Wohnungen, wenn derartige Arbeiten sowohl von Mietern als auch von Eigentümern ausgeführt werden;

2)

Material für Reparatur und Instandsetzung dauerhafter Konsumgüter einschließlich Fahrzeuge;

d)

nicht zu den Investitionen zählende dauerhafte Konsumgüter, die über mehrere Perioden genutzt werden; dies gilt auch für gebrauchte Investitionsgüter, die private Haushalte von Produzenten kaufen;

e)

tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen sowie der Teil der FISIM, der von privaten Haushalten für Konsumzwecke verwendet wird;

f)

Versicherungsdienstleistungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts;

g)

Dienstleistungen der Altersvorsorgeeinrichtungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts;

h)

Zahlungen privater Haushalte für Genehmigungen, Zulassungen usw., die als Erwerb von Dienstleistungen betrachtet werden (siehe Nummern 4.79 und 4.80);

i)

Ausgaben für Waren und Dienstleistungen zu wirtschaftlich nichtsignifikanten Preisen, z. B. Eintrittsgebühren für Museen.

3.96

In den Konsumausgaben der privaten Haushalte sind nicht enthalten:

a)

soziale Sachleistungen, wie zunächst von den privaten Haushalten getätigte, aber von der Sozialversicherung später erstattete Ausgaben für medizinische Zwecke;

b)

Posten, die unter Vorleistungen oder Bruttoinvestitionen fallen, wie beispielsweise:

1)

Ausgaben privater Haushalte als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für geschäftliche Zwecke, wie für Fahrzeuge, Möbel oder elektrische Geräte (Bruttoanlageinvestitionen) oder für Verbrauchsgüter, wie Brennstoffe (Vorleistungen);

2)

Ausgaben privater Haushalte für die Innenausstattung, Instandhaltung und Reparatur eigener Wohnungen, wenn derartige Ausgaben normalerweise von Mietern nicht übernommen werden (Vorleistungen bei der Erbringung von Wohnungsdienstleistungen);

3)

Wohnungserwerb (Bruttoanlageinvestitionen);

4)

Ausgaben für Wertsachen (Bruttoinvestitionen);

c)

Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern, insbesondere Grundstückserwerb;

d)

alle Zahlungen privater Haushalte, die zu den Steuern zählen (siehe Nummern 4.79 und 4.80);

e)

Beiträge und sonstige Zahlungen von privaten Haushalten an private Organisationen ohne Erwerbszweck, wie Beitragszahlungen an Gewerkschaften, Berufsverbände, Verbraucherverbände, Kirchen sowie an soziale und kulturelle Vereine, Freizeitklubs und Sportvereine;

f)

freiwillige Geld- oder Sachleistungen von privaten Haushalten an wohltätige Einrichtungen und Hilfsorganisationen.

3.97

Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck enthalten zwei Kategorien:

a)

den Wert der von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck produzierten Güter, jedoch ohne selbsterstellte Anlagen und ohne Ausgaben privater Haushalte und sonstiger Einheiten für diese Waren und Dienstleistungen;

b)

Ausgaben von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Güter, die von Marktproduzenten hergestellt und ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachleistungen den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden.

3.98

Die Konsumausgaben (P.3) des Staates enthalten die gleichen Kategorien:

a)

den Wert der Güter, die vom Staat selbst produziert werden (P.1), jedoch ohne selbsterstellte Anlagen (sie entsprechen P.12), Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für Nichtmarktproduktion (P.131);

b)

vom Staat auf dem Markt gekaufte Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachleistungen (D.632) den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden. Der Staat bezahlt die Waren und Dienstleistungen, die die Verkäufer den privaten Haushalten direkt zur Verfügung stellen.

3.99

Kapitalgesellschaften haben keine Konsumausgaben. Wenn sie Waren und Dienstleistungen kaufen, wie diese von den Haushalten für deren Konsumausgaben verwendet werden, zählen diese zu den Vorleistungen oder zu den Naturallöhnen; im letzten Fall werden die Güter als unterstellte Konsumausgaben der privaten Haushalte ausgewiesen.

Konsum nach dem Verbrauchskonzept (P.4)

3.100

Definition: Der Konsum nach dem Verbrauchskonzept umfasst die Güter, die von gebietsansässigen institutionellen Einheiten zur unmittelbaren Befriedigung individueller oder kollektiver Bedürfnisse erworben werden.

3.101

Definition: Der Individualkonsum umfasst die von privaten Haushalten empfangenen Güter, die der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder der inländischen privaten Haushalte unmittelbar dienen. Diese Güter haben folgende Merkmale:

a)

Es ist feststellbar, welcher private Haushalt (welches Haushaltsmitglied) diese Güter wann empfangen hat;

b)

der private Haushalt hat der Entgegennahme zugestimmt und die für den Konsum erforderlichen Maßnahmen (z. B. Schulbesuch, Klinikaufenthalt) eingeleitet;

c)

die Güter werden bestimmten Haushalten, Personen oder kleinen Personengruppen bereitgestellt, ohne dass auch andere Haushalte oder Personen diese gleichzeitig empfangen können.

3.102

Definition: Der Kollektivkonsum umfasst die „kollektiven Dienstleistungen“, die allen Mitgliedern der Bevölkerung oder allen Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen privaten Haushalten einer bestimmten Region, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Kollektive Dienstleistungen haben folgende Merkmale:

a)

Sie können für jedes einzelne Mitglied der Bevölkerung oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, beispielsweise für alle in einer bestimmten Region oder Ortschaft lebende Personen, gleichzeitig erbracht werden;

b)

die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen erfolgt gewöhnlich passiv und erfordert nicht das ausdrückliche Einverständnis oder die aktive Beteiligung aller betroffenen Personen;

c)

das Erbringen einer kollektiven Dienstleistung für eine Einzelperson verringert nicht die für andere Personen derselben Bevölkerungsgruppe oder der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehende Dienstleistungsmenge.

3.103

Die gesamten Konsumausgaben der privaten Haushalte sind Teil des Individualkonsums. Auch die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zählen vollständig zum Individualkonsum.

3.104

Die Konsumausgaben des Staates werden auf der Grundlage der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) in individualisierbare und kollektive Güter eingeteilt.

Die Konsumausgaben des Staates folgender COFOG-Positionen zählen zum Individualkonsum:

a)

7.1

medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen,

7.2

ambulante Behandlung,

7.3

stationäre Behandlung,

7.4

öffentlicher Gesundheitsdienst.

b)

8.1

Freizeitgestaltung und Sport,

8.2

Kultur.

c)

9.1

Elementar- und Primärbereich,

9.2

Sekundarbereich,

9.3

post-sekundarer, nicht-tertiärer Bereich,

9.4

Tertiärbereich,

9.5

nicht zuordenbares Bildungswesen,

9.6

Hilfsdienstleistungen für das Bildungswesen.

d)

10.1

Krankheit und Erwerbsunfähigkeit,

10.2

Alter,

10.3

Hinterbliebene,

10.4

Familien und Kinder,

10.5

Arbeitslosigkeit,

10.6

Wohnraum,

10.7

soziale Hilfe.

3.105

Legt man die Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (Coicop) zugrunde, so entsprechen die Ausgaben des Staates für den Individualkonsum Abteilung 14, die folgende Gruppen umfasst:

14.1

Wohnungswesen (entspricht COFOG-Gruppe 10.6),

14.2

Gesundheitspflege (entspricht COFOG-Gruppen 7.1 bis 7.4),

14.3

Freizeit- und Kulturdienstleistungen (entspricht COFOG-Gruppen 8.1 und 8.2),

14.4

Bildungswesen (entspricht COFOG-Gruppen 9.1 bis 9.6),

14.5

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (entspricht COFOG-Gruppen 10.1 bis 10.5 und 10.7).

3.106

Die Ausgaben für den Kollektivkonsum sind die restlichen Konsumausgaben des Staates.

Sie bestehen aus den folgenden COFOG-Gruppen:

a)

allgemeine öffentliche Verwaltung (Abteilung 01),

b)

Verteidigung (Abteilung 02),

c)

Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Abteilung 03),

d)

Wirtschaftliche Angelegenheiten (Abteilung 04),

e)

Umweltschutz (Abteilung 05),

f)

Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen (Abteilung 06),

g)

allgemeine Verwaltung, Regulierung, Verbreitung allgemeiner Informationen und Statistiken (alle Abteilungen),

h)

angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung (alle Abteilungen).

3.107

Die Zusammenhänge zwischen dem Ausgaben- und dem Verbrauchskonzept sind in Tabelle 3.2 ausgewiesen:

Tabelle 3.2 —   Ausgaben

 

Staat

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Zusammen

Individualkonsum

X (= soziale Sachleistungen)

X (= soziale Sachleistungen)

X

Individualkonsum (der privaten Haushalte)

Kollektivkonsum

X

0

0

Kollektivkonsum (des Staates)

Insgesamt

Konsumausgaben des Staates

Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Konsumausgaben der privaten Haushalte

Gesamte Konsumausgaben = gesamter Konsum nach dem Verbrauchskonzept

X: anwendbar

0: nicht anwendbar

3.108

Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind vollständig Individualkonsum. Der gesamte Konsum nach dem Verbrauchskonzept ist gleich der Summe aus Individualkonsum (der privaten Haushalte) und Kollektivkonsum (des Staates).

3.109

Es gibt keine sozialen Sachleistungen mit der übrigen Welt (obwohl es entsprechende Geldtransfers gibt). Der gesamte Konsum nach dem Verbrauchskonzept ist gleich den gesamten Konsumausgaben nach dem Ausgabenkonzept.

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben

3.110

Die Ausgaben für eine Ware werden zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels und die Ausgaben für eine Dienstleistung werden zum Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Dienstleistung gebucht.

3.111

Bei Ratenkauf und ähnlichen Kreditfinanzierungen (ebenso wie bei Finanzierungsleasing) werden die Ausgaben zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren gebucht, auch wenn der Eigentumswechsel zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattfindet.

3.112

Der Konsum selbstproduzierter Erzeugnisse wird zum Produktionszeitpunkt ausgewiesen.

3.113

Die Konsumausgaben der privaten Haushalte werden zu Anschaffungspreisen gebucht. Dabei handelt es sich um den Preis, den der Käufer zum Zeitpunkt der Anschaffung für die Güter tatsächlich bezahlt. Eine ausführlichere Definition findet sich unter 3.06.

3.114

Die Güter, die als Naturaleinkommen den Arbeitnehmern als Lohnbestandteil zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber erzeugt wurden, und zu den Anschaffungspreisen des Arbeitgebers, wenn sie von ihm angekauft wurden.

3.115

Für den Konsum entnommene selbstproduzierte Güter werden zu Herstellungspreisen bewertet.

3.116

Konsumausgaben des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden, soweit die Güter selbst erzeugt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Produktion gebucht, der zugleich der Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Güter durch den Staat oder die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ist. Bei Ausgaben für Güter, die direkt von den Marktproduzenten an die Endverbraucher geliefert werden, gilt die Lieferung als Buchungszeitpunkt.

3.117

Die Konsumausgaben (P.3) des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen ihre eigene Produktion (P.1) und die Ausgaben für Güter, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden - sie sind Teil der sozialen Sachleistungen (D.632) - abzüglich der Einnahmen aus Verkäufen an andere Einheiten - Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für Nichtmarktproduktion (P.131) - und abzüglich der selbsterstellten Anlagen (P.12).

Buchungszeitpunkt und Bewertung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept

3.118

Güter werden von institutionellen Einheiten zu dem Zeitpunkt bezogen, zu dem sie Eigentümer werden und wenn die Dienstleistungen erbracht werden.

3.119

Für den Endverbrauch bezogene Konsumgüter werden zu den Anschaffungspreisen der Einheiten bewertet, die die Güter gekauft haben.

3.120

Sachleistungen, die keine sozialen Sachleistungen vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind, werden wie Geldtransfers behandelt. Folglich werden die Güter in den Ausgaben der institutionellen Einheiten oder Sektoren gebucht, die die Güter letztlich erhalten.

3.121

Die Gesamtgrößen des Konsums sind nach dem Ausgabenkonzept und nach dem Verbrauchskonzept gleich groß. Die den privaten Haushalten durch soziale Sachleistungen bereitgestellten Güter werden zu den gleichen Preisen bewertet wie nach dem Ausgabenkonzept.

BRUTTOINVESTITIONEN (P.5)

3.122

Zu den Bruttoinvestitionen gehören:

a)

Bruttoanlageinvestitionen (P.51g):

1)

Abschreibungen (P.51c),

2)

Nettoanlageinvestitionen (P.51n);

b)

Vorratsveränderungen (P.52);

c)

Nettozugang an Wertsachen (P.53).

3.123

Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen. Die Nettoinvestitionen sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen.

Bruttoanlageinvestitionen (P.51g)

3.124

Definition:Die Bruttoanlageinvestitionen (P.51) umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zu den Anlagegütern zählen produzierte Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

3.125

Bruttoanlageinvestitionen ergeben sich aus Zugängen und Abgängen:

a)

Zugänge beziehen sich auf neue und gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:

1)

gekaufte,

2)

selbsterstellte (einschließlich angefangene selbsterstellte),

3)

im Tausch erworbene,

4)

als Sachvermögenstransfers erhaltene,

5)

im Rahmen des Finanzierungsleasings vom Nutzer erworbene,

6)

erhebliche Verbesserungen an Anlagegütern und vorhandenen Baudenkmälern,

7)

natürliches Wachstum der Nutztierbestände und der Nutzpflanzungen;

b)

Abgänge beziehen sich auf gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:

1)

verkaufte,

2)

im Tausch abgegebene,

3)

unentgeltlich abgegebene (Sachvermögenstransfers).

3.126

Zu den Veräußerungen von Anlagegütern zählen nicht:

a)

Abschreibungen (sie schließen vorhersehbare normale Schadensfälle ein),

b)

außerordentliche Verluste, wie Dürreverluste oder Verluste durch andere Naturkatastrophen (sie werden als sonstige reale Vermögensänderungen gebucht).

3.127

Folgende Arten von Bruttoanlageinvestitionen werden unterschieden:

1)

Wohnbauten,

2)

Nichtwohnbauten einschließlich erheblicher Bodenverbesserungen,

3)

Ausrüstungen wie Schiffe, Kraftfahrzeuge und Computer,

4)

Militärische Waffensysteme,

5)

Nutztiere und Nutzpflanzungen, z. B. Bäume und Vieh,

6)

Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter wie Grund und Boden und Nutzungsrechte,

7)

F&E einschließlich Produktion von frei zugänglicher F&E. Ausgaben für F&E werden nur dann als Anlageinvestitionen behandelt, wenn ein hohes Niveau der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Schätzungen der Mitgliedstaaten erreicht wurde,

8)

Suchbohrungen,

9)

Software und Datenbanken,

10)

Urheberrechte,

11)

Sonstiges geistiges Eigentum.

3.128

Zu den erheblichen Bodenverbesserungen gehören:

a)

Landgewinnung aus dem Meer durch den Bau von Deichen, Dämmen und Sperrmauern;

b)

Rodung von Wäldern, Beseitigung von Gestein usw., um den Grund und Boden erstmals für die Produktion zu nutzen;

c)

Trockenlegung von Marschland oder Bewässerung von Wüsten durch den Bau von Deichen, Gräben und Bewässerungskanälen; Vorbeugung gegen von Meer und Flüssen verursachte Überschwemmungen und Bodenerosion durch den Bau von Wellenbrechern, Dämmen oder Hochwassersperren.

Diese Tätigkeiten können zur Schaffung bedeutender neuer Bauten, wie Dämmen, Hochwassersperren und Staumauern, führen, die allerdings nicht zur Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden, sondern den Grund und Boden verbessern und Grund und Boden werden als nichtproduziertem Vermögensgut in der Produktion eingesetzt. Ein Staudamm, der zur Erzeugung von Elektrizität gebaut wurde, dient z. B. einem anderen Zweck als ein Damm, der gebaut wurde, um das Meer abzuhalten. Nur der letztgenannte Damm wird als Verbesserung von Grund und Boden ausgewiesen.

3.129

Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen folgende Grenzfälle:

a)

Erwerb von Hausbooten, Binnenschiffen, Wohnwagen und Caravans, die als Wohnsitz privater Haushalte genutzt werden, sowie mit Wohnungen in Verbindung stehende Bauten, wie etwa Garagen;

b)

militärisch genutzte Bauten und Anlagen;

c)

leichte Waffen und gepanzerte Fahrzeuge, die von nichtmilitärischen Einheiten genutzt werden;

d)

Veränderung des Nutzviehbestandes, wie Zucht- und Milchvieh, Wollschafe und Zugtiere;

e)

Veränderungen der Bestände an Nutzpflanzungen, wie Obstbäume, Weinstöcke, Kautschukbäume, Palmen;

f)

Verbesserungen an vorhandenen Anlagevermögen, die weit über die normale Instandhaltung und Reparatur hinausgehen;

g)

Erwerb von Anlagegütern mittels Finanzierungsleasing;

h)

Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten, d. h. hohe Kosten in Zusammenhang mit Entsorgung, z. B. Kosten zur Stilllegung von Kernkraftwerken oder zur Sanierung von Deponien.

3.130

Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten nicht:

a)

in die Vorleistungen einbezogene Transaktionen wie:

1)

Erwerb von Kleinwerkzeugen für Produktionszwecke;

2)

normale Instandhaltung und Reparaturen;

3)

Zugang an Anlagegütern im Rahmen eines Operating-Leasing-Vertrags (siehe auch Kapitel 15 „Nutzungsrechte“). Für das Unternehmen, das die Anlagegüter nutzt, werden die Mieten als Vorleistungen gebucht. Für den Eigentümer des Vermögensguts werden die Kosten für den Zugang als Bruttoanlageinvestitionen gebucht;

b)

als Vorratsveränderungen gebuchte Transaktionen:

1)

Produktion von Schlachtvieh einschließlich Geflügel,

2)

Zunahme der Forstbestände (unfertige Erzeugnisse);

c)

Konsumausgaben privater Haushalte für dauerhafte Gebrauchsgüter;

d)

Umbewertungsgewinne und -verluste bei Anlagegütern;

e)

Katastrophenverluste bei Anlagegütern, z. B. die Vernichtung von Nutztieren und Nutzpflanzungen durch Ausbruch von Krankheiten, die von der Versicherung in der Regel nicht gedeckt wird, oder Schäden infolge von ungewöhnlichem Hochwasser, Stürmen oder Waldbränden;

f)

beiseite gelegte Mittel oder Reservemittel, die nicht an den tatsächlichen Kauf oder Bau eines bestimmten Anlagevermögens gebunden sind, z. B. staatliche Fonds für Infrastrukturen.

3.131

Bruttoanlageinvestitionen in Form von Verbesserungen an vorhandenen Anlagegütern werden wie der Erwerb von gleichartigen neuen Anlagegütern behandelt.

3.132

Geistiges Eigentum ist das Ergebnis von Forschung und Entwicklung, Untersuchung oder Innovation, die zu Wissen führen, dessen Nutzung durch Gesetze oder andere Schutzinstrumente eingeschränkt wird.

Beispiele für Güter des geistigen Eigentums sind:

a)

Ergebnisse aus F&E;

b)

Ergebnisse aus Suchbohrungen, die als Kosten für Bohrungen, Luftbild- und ähnliche Erkundungen, Transport usw. erfasst werden;

c)

Computersoftware und große Datenbanken, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden;

d)

Urheberrechte an Manuskripten, Modellen, Filmen, Tonaufzeichnungen usw.

3.133

Die Eigentumsübertragungskosten umfassen beim Käufer von Anlagegütern und nichtproduzierten nicht-finanziellen Vermögensgütern folgende Positionen:

a)

die Bezugskosten, um das neue oder gebrauchte Vermögensgut an den gewünschten Ort und zum gewünschten Zeitpunkt geliefert zu bekommen, wie Transportkosten, Installations- und Montagekosten;

b)

Vermittlungskosten, wie Honorare oder Provisionen an Sachverständige, Ingenieure, Anwälte, Schätzer, Grundstücksmakler, Auktionatoren;

c)

Steuern, die der Käufer für den Eigentumsübergang zu zahlen hat. Dabei handelt es sich um Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler und Steuern auf den Eigentumsübergang, aber nicht um Steuern auf die gekauften Vermögensgüter.

Diese Kosten sind als Bruttoanlageinvestitionen des neuen Eigentümers zu buchen.

Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen

3.134

Bruttoanlageinvestitionen werden zu dem Zeitpunkt nachgewiesen, zu dem das Eigentum auf die institutionelle Einheit (den Investor) übergeht, die die Anlage in der Produktion nutzen will.

Zu dieser Regel gibt es Modifikationen bei:

a)

Finanzierungsleasing (wenn ein Eigentümerwechsel vom Leasinggeber zum Leasingnehmer unterstellt wird),

b)

selbsterstellte Bruttoanlageinvestitionen, die zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesen werden.

3.135

Die Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen erfolgt zu Anschaffungspreisen einschließlich Montagekosten und anderer Kosten der Eigentumsübertragung. Selbsterstellte Anlagen werden zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter bewertet und, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen, anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen.

3.136

Der Zugang an geistigem Eigentum wird unterschiedlich bewertet:

a)

Suchbohrungen: zu den Kosten der tatsächlichen Suchbohrungen und sonstigen Bohrungen sowie den Kosten, die entstehen, um Suchbohrungen überhaupt erst durchzuführen (zum Beispiel Luftbild- und andere Erkundungen);

b)

Software: Software wird, wenn sie auf dem Markt erworben wird, zu Anschaffungspreisen bewertet oder, wenn sie selbst entwickelt wird, zu ihren geschätzten Herstellungspreisen oder, falls Herstellungspreise nicht zur Verfügung stehen, anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen;

c)

Urheberrechte: Diese werden zu dem Preis bewertet, den der Käufer beim Kauf zahlt; werden sie nicht verkauft, sind die folgenden Schätzmethoden zulässig:

i)

zum Herstellungspreis für ähnliche Urheberrechte,

ii)

zu ihren Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags (außer für Nichtmarktproduzenten) für den Nettobetriebsüberschuss oder das Selbständigeneinkommen oder

iii)

zum Gegenwartswert der zu erwartenden Erträge.

3.137

Der Verkauf gebrauchter Anlagegüter wird zum Verkaufspreis bewertet, der die Kosten des Eigentumsübergangs beim Verkäufer nicht umfasst.

3.138

Die Kosten des Eigentumsübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter, wozu auch die Anlagegüter zählen, als auch für nichtproduzierte Vermögensgüter, wie Grund und Boden.

Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert einbezogen. Im Fall von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern werden sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte Position bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht.

Abschreibungen (P.51C)

3.139

Definition: Abschreibungen (P.51c) messen die Wertminderung von Anlagegütern durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten. Die geschätzte Wertminderung umfasst auch das Risiko von Verlusten von Anlagegütern durch versicherbare Schadensfälle. Abschreibungen decken vorhersehbare Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten ab, wie Kosten zur Stilllegung von Kernkraftwerken oder Bohrinseln oder zur Sanierung von Deponien. Diese Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten werden als Abschreibungen nach Ablauf der Nutzungsdauer gebucht, d. h. wenn die Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden.

3.140

Abschreibungen werden auf alle Anlagegüter (außer Tiere) berechnet, einschließlich geistigen Eigentums, erheblicher Bodenverbesserungen sowie Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter.

3.141

Volkswirtschaftliche Abschreibungen unterscheiden sich von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Bei den Abschreibungen wird von dem Bestand an Anlagegütern und von der normalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten ausgegangen. Zur Berechnung des Bestands an Anlagevermögen wird die Kumulationsmethode (Perpetual-Inventory-Methode) angewandt, wenn direkte Informationen über den Bestand an Anlagegütern fehlen. Der Bestand an Anlagegütern wird zu den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode bewertet.

3.142

Verluste an Anlagegütern aufgrund von versicherbaren Schadensfällen werden berücksichtigt, indem die durchschnittliche Nutzungsdauer der betreffenden Güter entsprechend verkürzt wird. Für die Volkswirtschaft insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Schadensfälle innerhalb einer Periode gleich oder nahe dem Durchschnitt sind. Für einzelne Einheiten und Gruppen von Einheiten kann der tatsächliche Schadensfall vom durchschnittlichen Schadensfall abweichen. In diesem Fall wird für die Sektoren die Differenz zwischen den tatsächlichen und den durchschnittlichen Verlusten als sonstige reale Veränderung des Vermögens an Anlagegütern gebucht.

3.143

Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode berechnet, bei der der Wert des Anlageguts mit einer konstanten Rate über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben wird. In einigen Fällen wird die geometrische Abschreibungsmethode angewandt, wenn dies aufgrund der Struktur der Wertminderung eines Anlagegutes erforderlich ist.

3.144

In einigen Fällen wird die geometrische Abschreibungsmethode verwendet, wenn die Art der Wertminderung eines Anlageguts dies erfordert.

3.145

In der Kontenabfolge werden die Abschreibungen unter den einzelnen Kontensalden gebucht, die jeweils brutto und netto ausgewiesen werden. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen und netto nach Abzug der Abschreibungen.

Vorratsveränderungen (P.52)

3.146

Definition: Vorratsveränderungen erfassen den Wert der Vorratszugänge abzüglich des Wertes der Abgänge und abzüglich regelmäßiger Verluste vom Vorratsbestand.

3.147

Durch Verderb, Schadensfälle oder kleinere Diebstähle können bei Vorräten regelmäßig Verluste auftreten, und zwar Verluste an

a)

Vorleistungsgütern,

b)

unfertigen Erzeugnissen,

c)

Fertigerzeugnissen,

d)

Handelsware (z. B. Ladendiebstahl).

3.148

Vorräte setzen sich aus folgenden Kategorien zusammen:

a)

Vorleistungsgüter:

Hierzu gehören die Waren, die auf Lager gehalten werden, um später als Vorleistungen in der Produktion verwendet zu werden; hierunter fallen auch vom Staat auf Lager gehaltene Waren. Gold, Diamanten usw. zählen zu den Vorleistungsgütern, wenn sie für die industrielle Verwendung oder eine andere Produktion eingesetzt werden sollen;

b)

unfertige Erzeugnisse:

Das sind produzierte Güter und angefangene Arbeiten, die noch nicht fertig gestellt sind. Sie werden in den Vorräten der Produzenten gebucht. Beispiele für unterschiedliche Arten von unfertigen Erzeugnissen sind:

1)

im Wachstum befindliche Anbaukulturen,

2)

heranwachsende Baum- und Viehbestände,

3)

angefangene Bauten (außer den Bauten, die auf der Grundlage eines im Voraus abgeschlossenen Kaufvertrags oder für die eigene Verwendung errichtet werden; beide Beispiele zählen zu den Anlageinvestitionen),

4)

sonstige angefangene Anlagegüter, z. B. Schiffe und Bohrinseln,

5)

noch nicht abgeschlossene Nachforschungen im Rahmen von Rechts- oder Beratungsvorgängen,

6)

zum Teil fertig gestellte Filmproduktionen,

7)

zum Teil fertig gestellte Software.

Unfertige Erzeugnisse gibt es in jedem Produktionsprozess, der am Ende des jeweiligen Zeitraums noch nicht abgeschlossen ist. Das ist insbesondere in der Vierteljahresrechnung von Bedeutung, z. B. wenn das Wachstum pflanzlicher Erzeugnisse innerhalb eines Quartals nicht abgeschlossen ist.

Beim Abschluss des Produktionsprozesses gibt es Abgänge an unfertigen Erzeugnissen. Dann werden die unfertigen Erzeugnisse in fertige Erzeugnisse umgewandelt;

c)

Fertigerzeugnisse:

Vorräte an Fertigerzeugnissen sind Waren, die ihr Produzent vor der Auslieferung an andere institutionelle Einheiten nicht weiterverarbeiten will;

d)

Handelsware:

Handelsware wird erworben, um sie in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen.

Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorratsveränderungen

3.149

Buchungszeitpunkt und Bewertung von Vorratsveränderungen stimmen mit denen der anderen Gütertransaktionen überein. Derartige Transaktionen sind die Vorleistungen (z. B. Vorleistungsgüter wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), der Produktionswert (z. B. unfertige Erzeugnisse und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und die Bruttoanlageinvestitionen (z. B. angefangene Investitionsgüter). Wenn Waren im Ausland veredelt werden und es dabei zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kommt, müssen sie zu den Exporten (und später dann zu den Importen) gerechnet werden. Die Exporte führen zu einer Abnahme der Vorräte, während die entsprechenden späteren Importe zu einer Zunahme der Vorräte führen, wenn diese Güter nicht sofort anders verwendet oder verkauft werden.

3.150

Bei der Erfassung der Vorratsveränderungen werden Wareneingänge zum Zeitpunkt des Lagerzugangs und Warenausgänge zum Zeitpunkt des Lagerabgangs gebucht.

3.151

Die verwendeten Preise zur Erfassung der Waren in den Vorratsveränderungen sind wie folgt:

a)

Fertigerzeugnisse werden beim Produzenten so bewertet, als ob sie zum Zeitpunkt des Lagerzugangs zum jeweiligen Herstellungspreis verkauft worden wären;

b)

Zugänge zu den unfertigen Erzeugnissen werden in Relation (des Fertigstellungsgrades) zum geschätzten jeweiligen Herstellungspreis der Fertigerzeugnisse bewertet;

c)

Abgänge unfertiger Erzeugnisse aufgrund von Arbeiten, die aus den Vorräten bei Abschluss des Produktionsprozesses abgehen, werden zu den jeweiligen Herstellungspreisen des unfertigen Erzeugnisses bewertet;

d)

zum Verkauf aus den Vorräten entnommene Waren werden zu Herstellungspreisen bewertet;

e)

Bestandszugänge an Handelsware werden zu den tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungspreisen des Händlers bewertet;

f)

Bestandsabgänge an Handelsware werden zu den Anschaffungspreisen bewertet, die der Händler zum Zeitpunkt der Entnahmen für ihre Wiederbeschaffung zahlen müsste, und nicht zu dem Preis, der zum Zeitpunkt ihres Erwerbs gezahlt wurde.

3.152

Verluste durch Verderb, versicherbare Schadensfälle oder kleinere Diebstähle werden wie folgt gebucht und bewertet:

a)

Vorleistungsgüter werden ebenso bewertet wie Abgänge an Vorleistungsgütern für Produktionszwecke (Vorleistungen),

b)

unfertige Erzeugnisse werden als Abzug von den Zugängen zur im selben Zeitraum erfolgten Produktion bewertet,

c)

fertige Erzeugnisse und Handelsware werden als Entnahmen zum jeweiligen Preis von einwandfreien Waren bewertet.

3.153

Bei fehlenden Angaben werden die folgenden Näherungsverfahren zur Schätzung der Vorratsveränderungen herangezogen:

a)

Wenn sich die Vorratsbestände im Zeitablauf angenähert gleichmäßig ändern, ist ein zulässiges Näherungsverfahren, die Volumenänderung der Vorräte mit den jahresdurchschnittlichen Preisen der Vorratsgüter zu multiplizieren. Anschaffungspreise werden bei gekauften Vorratsgütern, Herstellungspreise bei selbstproduzierten Gütern verwendet.

b)

Wenn die Preise der Vorratsgüter konstant bleiben, können die Vorratsveränderungen bei Schwankungen des Vorratsvolumens durch Multiplikation der Volumenänderung mit dem Durchschnittspreis ermittelt werden.

c)

Wenn sich im Rechnungszeitraum sowohl das Volumen als auch die Preise der Vorratsgüter wesentlich ändern, sind differenziertere Näherungsverfahren erforderlich. Beispiele sind die vierteljährliche Bewertung der Vorratsveränderungen oder die Verwendung von Angaben über die saisonalen Vorratsbewegungen innerhalb des Rechnungszeitraums (die Schwankungen können gegen Ende des Kalenderjahres, während der Erntezeit usw. am größten sein).

d)

Wenn Angaben über die Buchwerte am Anfang und am Ende der Periode (z. B. beim Groß- oder Einzelhandel, wo die Vorräte oft aus vielen unterschiedlichen Gütern bestehen), allerdings keine gesonderten Preis- und Volumenangaben vorliegen, werden die Volumenänderungen zwischen Beginn und Ende des Zeitraums geschätzt. Eine Möglichkeit zur Schätzung der Volumenänderung besteht darin, konstante Umschlaghäufigkeiten nach Güterarten zu schätzen.

Saisonbedingte Preisänderungen können Qualitätsunterschiede reflektieren, wie Ausverkaufspreise oder Preise für Obst und Gemüse außerhalb der Saison. Diese Qualitätsunterschiede werden der Volumenkomponente zugerechnet.

Nettozugang an Wertsachen (P.53)

3.154

Definition: Wertsachen sind nichtfinanzielle Vermögensgüter, die primär als Wertanlage dienen und nicht der Produktion oder dem Konsum und die normalerweise ihren physischen Wert erhalten.

3.155

Zu den Wertsachen zählen folgende Typen von Gütern:

a)

Edelsteine und Edelmetalle, wie Diamanten, Nichtwährungsgold, Platin und Silber,

b)

Antiquitäten und sonstige Kunstgegenstände, wie Gemälde und Skulpturen,

c)

sonstige Wertgegenstände, wie aus Edelsteinen und Edelmetallen gefertigte Schmuckstücke und Sammlerstücke.

3.156

Derartige Waren werden als Nettozugang an Wertsachen gebucht, wenn sie z. B. von folgenden Sektoren erworben oder veräußert werden:

a)

durch Zentralbanken und sonstige finanzielle Mittler einschließlich Nichtwährungsgold, Silber usw.,

b)

durch nichtfinanzielle Produzenten, sofern die Produktion oder der Handel dieser Waren nicht zu ihren Haupt- oder Nebentätigkeiten gehört. Als Wertsachen ausgewiesene Waren gehen nicht in die Vorleistungen oder in die Anlageinvestitionen ein,

c)

durch private Haushalte. Der Erwerb derartiger Waren ist nicht im Konsum der privaten Haushalte enthalten;

Im ESVG werden vereinbarungsgemäß auch die folgenden Fälle als Nettozugang an Wertsachen gebucht:

a)

Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Juweliere und Kunsthändler (der generellen Definition zu Wertsachen folgend, hätte der Erwerb dieser Waren durch Juweliere und Kunsthändler als Vorratsveränderungen gebucht werden sollen),

b)

Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Museen (der generellen Definition zu Wertsachen folgend, hätte der Erwerb dieser Waren durch Museen als Anlageinvestitionen gebucht werden sollen).

Mit dieser Vereinbarung sollen häufige Umbuchungen zwischen Wertsachen, Anlagegütern und Vorräten vermieden werden, die beispielsweise erforderlich wären, wenn private Haushalte derartige Waren von Kunsthändlern kaufen oder an sie verkaufen.

3.157

Die Produktion von Wertsachen wird zu Herstellungspreisen bewertet. Der Erwerb von Wertsachen wird zu den für sie gezahlten Anschaffungspreisen einschließlich eventuell gezahlter Gebühren, Provisionen oder Handelsspannen beim Kauf vom Händler bewertet. Veräußerungen von Wertsachen werden zu den Preisen bewertet, die die Verkäufer nach Abzug aller an Vertreter oder andere Mittler gezahlten Gebühren oder Provisionen erzielen. Erwerb und Veräußerungen zwischen den gebietsansässigen Sektoren gleichen sich insgesamt aus, übrig bleiben die Gewinnspannen der Vertreter und Händler.

EXPORTE UND IMPORTE VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN (P.6 und P.7)

3.158

Definition: Die Exporte umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch und Schenkungen) von Gebietsansässigen an Gebietsfremde.

3.159

Definition: Die Importe umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch und Schenkungen) von Gebietsfremden an Gebietsansässige.

3.160

Die Exporte und Importe enthalten nicht:

a)

bestimmte Lieferungen ausländischer Filialen wie:

1)

Lieferungen von in der übrigen Welt gebietsansässigen Filialen, die Inländern gehören, an Abnehmer in der übrigen Welt,

2)

Lieferungen von im Inland gebietsansässigen Filialen, die Ausländern gehören, an Abnehmer im Inland;

b)

grenzüberschreitende Primäreinkommen, wie Arbeitnehmerentgelt, Zinsen und Einkommen aus Direktinvestitionen. In den Einkommen aus Direktinvestitionen können auch nicht trennbare Entgelte für Dienstleistungen enthalten sein, z. B. für die Ausbildung von Arbeitnehmern, für Managementdienstleistungen sowie für die Nutzung von Patenten und Warenzeichen;

c)

grenzüberschreitende Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten oder mit nichtproduzierten Vermögensgütern, wie Grund und Boden.

3.161

Bei den Exporten und den Importen wird unterschieden zwischen:

a)

Lieferungen und Bezügen innerhalb der EU

b)

Exporten/Importen in/aus Staaten außerhalb der EU

Beide Typen werden als Exporte und Importe bezeichnet.

Warenexporte und Warenimporte (P.61 und P.71)

3.162

Warenexporte und Warenimporte finden statt, wenn zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an den Waren erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenze physisch überschritten wird.

3.163

Bei Lieferungen zwischen Einheiten, die einer institutionellen Einheit gehören (z. B. Filialen), wird ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums unterstellt, wenn zwischen den verbundenen Einheiten Waren geliefert werden. Dies gilt nur, wenn die Einheit, die die Waren empfängt, Verantwortung für die Entscheidungen über Umfang und Höhe der Lieferung bzw. die Preise übernimmt, mit denen die Waren auf den Markt gebracht werden.

3.164

Bei folgenden Beispielen finden Warenexporte statt, ohne dass die Waren die Staatsgrenze überschreiten:

a)

Von gebietsansässigen Einheiten, die in internationalen Gewässern tätig sind, werden Waren erzeugt und direkt an Gebietsfremde in anderen Ländern verkauft (Beispiele für solche Waren sind Erdöl, Erdgas, Fischereierzeugnisse, maritimes Bergungsgut);

b)

Transportmittel oder sonstige bewegliche Ausrüstungen;

c)

Waren nach dem Eigentumswechsel, die verloren gehen oder zerstört werden, noch bevor sie die Grenze des Ausfuhrlandes überschritten haben;

d)

Transithandel, d. h. der Kauf einer Ware durch einen Gebietsansässigen von einem Gebietsfremden und der anschließende Wiederverkauf an einen anderen Gebietsfremden, wobei die Ware nicht in die Volkswirtschaft des Händlers gelangt.

Ähnliches gilt auch für Warenimporte.

3.165

Zu den Warenexporten und Warenimporten gehören Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden einschließlich:

a)

Nichtwährungsgold,

b)

Silberbarren, Diamanten sowie sonstige Edelmetalle und Edelsteine,

c)

ungültige Geldscheine und Münzen (etwa für Sammlerzwecke) und nicht ausgegebene Wertpapiere, als Gut und nicht etwa zum Nennwert bewertet,

d)

Elektrizität, Gas und Wasser,

e)

über die Grenzen getriebenes Vieh,

f)

Postpakete,

g)

Warenexporte des Staates auch als Transfer oder durch Kredit finanziert,

h)

Eigentumswechsel an Waren in einem Ausgleichslager zur Stabilisierung der Weltmarktpreise („buffer stock organisation“),

i)

firmeninterne Lieferungen an Filialen in der übrigen Welt, ausgenommen Waren zur Veredelung,

j)

firmeninterne Bezüge von Filialen außerhalb des Wirtschaftsgebietes, ausgenommen Waren zur Veredelung,

k)

Schmuggelware oder Erzeugnisse, die steuerlich (z. B. Einfuhrzölle und MwSt.) nicht gemeldet wurden,

l)

nichterfasste Warenströme, wie Geschenke oder Transaktionen unterhalb von Abschneidegrenzen.

3.166

Nicht zu den Warenexporten und Warenimporten gehören folgende Waren, selbst wenn sie die Staatsgrenze überschreiten:

a)

Waren bei der Durchfuhr durch ein Land;

b)

Waren, die an eigene Botschaften, Militärstützpunkte oder sonstige Enklaven in der übrigen Welt gesendet oder von ihnen bezogen werden;

c)

Transportmittel und sonstige bewegliche Ausrüstungen, die ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums das Land vorübergehend verlassen (z. B. Baugeräte für Bau- und Montagearbeiten im Ausland);

d)

Ausrüstungen und sonstige Waren, die zum Zwecke der Veredelung, Instandsetzung, Wartung oder Reparatur in die übrige Welt versendet werden; dies gilt auch für lohnveredelte Waren, wenn an ihnen wesentliche physische Veränderungen vorgenommen werden;

e)

sonstige vorübergehend das Wirtschaftsgebiet verlassende und im Allgemeinen innerhalb eines Jahres im Originalzustand und ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums wieder zurückgeführte Waren.

Beispiele dafür sind Waren für Ausstellungen oder zu Unterhaltungszwecken ins Ausland geschickte Waren, im Zuge von Operating Leasing - auch über mehrere Jahre - versandte Waren sowie zurückgehende Waren, ohne dass sie an einen Gebietsfremden verkauft wurden;

f)

zerstörte Kommissionswaren, die die Grenze überschritten haben, vor Übergang des Eigentums.

3.167

Warenexporte und Warenimporte werden beim Übergang des Eigentums an den Waren gebucht. Der Eigentumswechsel gilt als vollzogen, wenn die Transaktion in den Büchern der Beteiligten ausgewiesen wird. Dieser Zeitpunkt muss nicht übereinstimmen mit dem Zeitpunkt:

a)

des Vertragsabschlusses,

b)

der Lieferung der Güter, wenn also die Forderung entsteht,

c)

der Begleichung der Verbindlichkeit (Zahlungszeitpunkt).

3.168

Warenexporte und Warenimporte werden zum fob-Wert (frei an Bord) an der Grenze des Ausfuhrlandes ausgewiesen. Dieser Wert ist:

a)

der Wert der Waren zu Herstellungspreisen,

b)

zuzüglich der damit zusammenhängenden Verkehrs- und Verteilungsdienstleistungen bis zur Ausfuhrgrenze, einschließlich der Kosten der Verladung auf ein Beförderungsmittel für den Weitertransport,

c)

zuzüglich sämtlicher Steuern abzüglich Subventionen auf die ausgeführten Waren; bei Intra-EU-Lieferungen sind darin die Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern enthalten, die im Ausfuhrland auf die Waren erhoben werden.

In den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie in den symmetrischen Input-Output-Tabellen wird der Warenimport in Gütergliederung zum cif-Wert (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlandes bewertet.

3.169

Definition: Der cif-Wert ist der Wert einer an die Grenze des Einfuhrlandes gelieferten Ware oder der Wert einer für einen Gebietsansässigen erbrachten Dienstleistung vor der Zahlung eventueller Zölle oder Importabgaben oder Handels- und Transportspannen im Einfuhrland.

3.170

Die Verwendung von Ersatzwerten für den fob-Wert kann zum Beispiel unter folgenden Umständen erforderlich werden:

a)

Beim Tausch von Waren wird der Herstellungspreis berücksichtigt, der bei ihrem Verkauf gegen bar erzielt worden wäre;

b)

bei firmeninternen Transaktionen zwischen Filialen werden die tatsächlichen Transaktionswerte verwendet. Wenn diese allerdings von den Marktpreisen abweichen, werden sie durch geschätzte Marktpreisäquivalente;

c)

die im Rahmen von Finanzierungsleasing erworbenen Waren werden auf der Grund-lage des vom Leasinggeber gezahlten Anschaffungspreises (nicht zum kumulierten Wert der Leasingzahlungen) bewertet;

d)

Warenimporte werden auf der Grundlage von Zollangaben (beim Extra-EU-Handel) oder von Intrastat-Angaben (beim Intra-EU-Handel) geschätzt. Beide Datenquellen wenden nicht den fob-Wert an, sondern den cif-Wert an der EU-Grenze beziehungsweise die cif-Werte an der jeweiligen Staatsgrenze. Da fob-Werte nur auf der höchsten Aggregationsebene und cif-Werte auf Gütergruppenebene verwendet werden, wird auf der höchsten Aggregationsstufe auf fob-Wert übergegangen; dies wird als cif/fob-Anpassung bezeichnet;

e)

mitunter werden Informationen über Warenexporte und Warenimporte aus Erhebungen oder verschiedenen anderen Quellen gewonnen. Diese liefern Angaben über den Umsatz und seine Aufgliederung nach Gütern. Die Schätzung wird auf Grundlage der Anschaffungspreise und nicht der fob-Werte vorgenommen.

Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72)

3.171

Definition: Dienstleistungsexporte umfassen alle von Gebietsansässigen an Gebietsfremde erbrachten Dienstleistungen.

3.172

Definition: Dienstleistungsimporte umfassen alle von Gebietsfremden an Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen.

3.173

Die Dienstleistungsexporte umfassen folgende Fälle:

a)

Transport von ausgeführten Waren, nachdem diese die Grenze des Ausfuhrlandes verlassen haben, sofern der Transport von einem gebietsansässigen Transporteur durchgeführt wird (Fälle 2 und 3 in Tabelle 3.3);

b)

Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsansässigen Transporteur, und zwar

1)

bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn die Waren fob bewertet werden, um den im fob-Wert enthaltenen Transportanteil auszugleichen (Fall 3 in Tabelle 3.4),

2)

bis zur Grenze des Einfuhrlandes, wenn die Waren cif bewertet werden, um den im cif-Wert enthaltenen Transportanteil auszugleichen (Fälle 3 und 2 cif in Tabelle 3.4);

c)

Transport von Waren durch Gebietsansässige im Auftrag von Gebietsfremden, ohne dass es dabei zur Einfuhr oder Ausfuhr der Waren kommt (z. B. der Transport von Waren, die das Land nicht als Ausfuhr verlassen, oder der Transport von Waren im Ausland);

d)

Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsfremden durch gebietsansässige Transportunternehmen;

e)

Veredelungs- und Reparaturarbeiten im Auftrag von Gebietsfremden; diese Arbeiten werden netto verbucht, d. h. als Dienstleistungsexporte ohne den Wert der veredelten oder reparierten Ware;

f)

zeitlich begrenzte Montage von Ausrüstungen im Ausland;

g)

Finanzdienstleistungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde einschließlich des expliziten und impliziten Dienstleistungsentgelts, wie FISIM;

h)

Versicherungsdienstleistungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde in Höhe des impliziten Dienstleistungsentgelts;

i)

Ausgaben von gebietsfremden Touristen und Geschäftsreisenden. Sie werden als Dienstleistungen nachgewiesen, für Zwecke der Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie der symmetrischen Input-Output-Tabellen ist eine Aufschlüsselung nach Teilerzeugnissen erforderlich;

j)

Ausgaben von Gebietsfremden für Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, die von Gebietsansässigen erbracht werden; dies gilt für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Inland ebenso wie in der übrigen Welt;

k)

Dienstleistungen aus eigengenutzten Ferienhäusern gebietsfremder Eigentümer (siehe Nummer 3.77);

l)

Konzessions- und Lizenzgebühren, deren Einnahme mit der genehmigten Nutzung von geistigem Eigentum, wie Patenten, Nutzungsrechten, Warenzeichen, industriellen Herstellungsverfahren, Franchisen, sowie mit der Verwendung von produzierten Originalen (Urheberrechten) oder Prototypen, z. B. Manuskripten, Gemälden, im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zusammenhängt, von Gebietsfremden an Gebietsansässige gezahlt.

3.174

Die Dienstleistungsimporte werden unter Nummer 3.173 als Spiegelbild der Liste der Dienstleistungsexporte dargestellt; nur die nachfolgenden Dienstleistungsimporte bedürfen einer genaueren Beschreibung.

3.175

Die Importe von Verkehrsleistungen schließen folgende Beispiele ein:

a)

Transport von ausgeführten Waren bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn er von einem gebietsfremden Transporteur durchgeführt wird, um den im fob-Wert der ausgeführten Waren enthaltenen Transportanteil auszugleichen (Fall 4 in Tabelle 3.3);

b)

Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsfremden Transporteur, und zwar:

1)

von der Grenze des Ausfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren fob bewertet werden (Fälle 4 und 5 fob in Tabelle 3.4),

2)

von der Grenze des Einfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren cif bewertet werden (in diesem Fall ist der Wert der Transportleistung zwischen der Grenze des Ausfuhrlandes und der Grenze des Einfuhrlandes bereits im cif-Wert der Ware enthalten (Fall 4 in Tabelle 3.4));

c)

Transport von Waren durch Gebietsfremde im Inland im Auftrag von Gebietsansässigen, ohne dass es dabei zu Warenexporten oder Warenimporten kommt (wie dem Transport von Waren im Ausland im Transithandel);

d)

internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsansässigen durch gebietsfremde Transportunternehmen.

Wenn ausgeführte Waren nach Verlassen der Grenze des Ausfuhrlandes von einem gebietsfremden Spediteur transportiert werden, so gehen diese Verkehrsleistungen nicht in die Dienstleistungsimporte ein (Fälle 5 und 6 in Tabelle 3.3). Da die Warenexporte fob bewertet werden, gelten alle Transportleistungen nach dem Überschreiten der Ausfuhrgrenze als Transaktionen zwischen Gebietsfremden, also als Transportleistungen eines gebietsfremden Spediteurs für einen gebietsfremden Importeur. Dies gilt auch dann, wenn diese Verkehrsleistungen vom Exporteur im Rahmen von cif-Ausfuhrverträgen bezahlt werden.

3.176

Die Importe in Form von Direktkäufen im Ausland durch Gebietsansässige umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es ist hierbei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden, die unterschiedlich zu behandeln sind:

a)

Alle Geschäftsausgaben von Geschäftsreisenden sind Vorleistungen;

b)

alle übrigen Ausgaben von Geschäftsreisenden oder anderen Reisenden sind Konsumausgaben privater Haushalte.

3.177

Die Importe und Exporte von Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gebucht. Dieser Zeitpunkt stimmt mit dem Zeitpunkt ihrer Produktion überein. Die Dienstleistungsimporte werden zu Anschaffungspreisen, die Dienstleistungsexporte zu Herstellungspreisen bewertet.

Tabelle 3.3 —   Transport exportierter Waren

Transportleistungen im Inland

Transportleistungen im Gebiet zwischen Inland und Importland

Transportleistungen im Importland

1.

gebietsansässige Transporteure

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2.

gebietsansässige Transporteure

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3.

gebietsansässige Transporteure

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4.

gebietsfremde Transporteure

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5.

gebietsfremde Transporteure

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6.

gebietsfremde Transporteure

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Exporte von Waren (fob)

Exporte von Dienstleistungen

Importe von Waren (cif/fob)

Importe von Dienstleistungen

1.

x

2.

x

3.

x

4.

x

x

5.

6.

3.178

Der erste Teil dieser Tabelle zeigt, dass sechs Möglichkeiten des Transports von exportierten Waren unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort im Inland (Exportland) zur Landesgrenze, von der Landesgrenze zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenexporten, Dienstleistungsexporten, Warenimporten oder Dienstleistungsimporten vorzunehmen sind.

Tabelle 3.4 —   Transport importierter Waren

Inland

Gebiet zwischen Inland und Exportland

Exportland

1.

gebietsansässige Transporteure

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2.

gebietsansässige Transporteure

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3.

gebietsansässige Transporteure

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4.

gebietsfremde Transporteure

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5.

gebietsfremde Transporteure

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6.

gebietsfremde Transporteure

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Bewertung der Warenimporte

Importe von Waren

Importe von Dienstleistungen

Exporte von Waren (fob)

Exporte von Dienstleistungen

1.

cif/fob

2.

fob

cif

x

x

3.

cif/fob

x

x

4.

cif/fob

x

5.

fob

cif

x

x

6.

cif/fob

x

3.179

Die Tabelle zeigt, dass auch beim Warenimport sechs Möglichkeiten des Transports unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort innerhalb des Exportlandes zur Grenze des Exportlandes, von der Grenze des Exportlandes zur Grenze des Importlandes oder von der Landesgrenze des Importlandes zu einem Ort im Inland. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenimporten, Dienstleistungsimporten, Warenexporten oder Dienstleistungsexporten vorzunehmen sind. In einigen Fällen (2 und 5) hängt die Buchung davon ab, ob die Warenimporte cif oder fob bewertet werden. Der Übergang von der cif-Bewertung der Warenimporte zur fob-Bewertung erfolgt durch:

a)

cif-/fob-Anpassung, d. h. durch den Übergang von Fall 2 cif auf Fall 2 fob in Tabelle 3.4, wodurch die Importe und die Exporte insgesamt um jeweils den gleichen Betrag vermindert werden;

b)

cif-/fob-Umbuchung, d. h. durch den Übergang von Fall 5 cif auf Fall 5 fob in Tabelle 3.4, wodurch die Importe und die Exporte insgesamt unverändert bleiben.

TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN

3.180

Definition: Vorhandene Güter sind bereits verwendete Güter (Vorräte nicht inbegriffen).

3.181

Zu den vorhandenen Gütern gehören:

a)

Gebäude und Anlagegüter, die von produzierenden Einheiten an andere Einheiten verkauft wurden,

1)

um unverändert wiederverwendet zu werden,

2)

um abgebrochen und verschrottet zu werden, wobei das verbleibende Material zu Rohstoff (z. B. Schrott) für die Produktion neuer Waren (z. B. Stahl) wird;

b)

Wertsachen, die von einer Einheit an eine andere Einheit verkauft werden;

c)

dauerhafte Konsumgüter, die von privaten Haushalten an andere Einheiten verkauft wurden,

1)

um unverändert wiederverwendet zu werden,

2)

um abgebrochen oder verschrottet zu werden;

d)

Verbrauchsgüter (z. B. Altpapier, Lumpen, getragene Kleidungsstücke, gebrauchte Flaschen), die von Einheiten verkauft wurden, um unverändert wiederverwendet zu werden oder als Rohstoff für die Produktion neuer Waren zu dienen.

Die Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden als Negativausgabe beim Verkäufer und als positive Ausgabe beim Käufer gebucht.

3.182

Diese Definition vorhandener Güter hat folgende Konsequenzen:

a)

Werden vorhandene Anlagegüter oder Wertsachen zwischen inländischen Produzenten verkauft, so heben sich diese mit Ausnahme der Kosten der Eigentumsübertragung auf. Die Bruttoanlageinvestitionen der Gesamtwirtschaft bleiben bis auf die Eigentumsübertragungskosten unverändert;

b)

der Verkauf eines vorhandenen Gebäudes (Grundstücks) an einen Gebietsfremden wird so behandelt, als würde dieser eine Forderung, nämlich einen Eigentumsanspruch an einer fiktiven gebietsansässigen Einheit erwerben. Diese fiktive gebietsansässige Einheit wird dann als Käufer des Anlagegutes betrachtet. Es findet eine Transaktion zwischen gebietsansässigen Einheiten statt;

c)

wenn ein gebrauchtes mobiles Ausrüstungsgut, wie ein Schiff oder ein Flugzeug, exportiert wird, wird die „negative“ Bruttoanlageinvestition des Verkäufers nicht durch eine entsprechende positive Investition ausgeglichen;

d)

dauerhafte Güter, wie Kraftfahrzeuge, können je nach Eigentümer und Verwendungszweck Anlagegüter oder dauerhafte Konsumgüter sein. Wenn das Eigentum an einem solchen Gut von einem Produzenten auf einen privaten Haushalt für Konsumzwecke übertragen wird, wird für den Produzenten eine negative Bruttoanlageinvestition und für den privaten Haushalt eine positive Konsumausgabe gebucht. Wird das Eigentum an einem solchen Gut von einem privaten Haushalt auf einen Produzenten übertragen, wird für den privaten Haushalt eine negative Konsumausgabe und für das Unternehmen eine positive Bruttoanlageinvestition gebucht;

e)

Transaktionen mit vorhandenen Wertsachen sind als Erwerb von Wertsachen (positive Bruttoinvestition) durch den Käufer und als Veräußerung von Wertsachen (negative Bruttoinvestition) durch den Verkäufer zu buchen. Im Fall einer Transaktion mit der übrigen Welt ist ein Warenimport oder -export zu buchen. Der Verkauf einer Wertsache durch einen privaten Haushalt ist keine negative Konsumausgabe;

f)

der Verkauf vorhandener militärischer dauerhafter Güter durch den Staat an die übrige Welt wird als Warenexport und als negative Anlageinvestition des Staates gebucht.

3.183

Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden zum Zeitpunkt ihres Eigentumswechsels gebucht. Dabei werden die Bewertungsgrundsätze angewendet, die für vergleichbare Gütertransaktionen gelten.

NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (NP)

3.184

Definition: Nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen Aktiva, die (innerhalb des Produktionskonzepts) nicht produziert wurden und die möglicherweise für die Produktion von Gütern eingesetzt werden.

3.185

Beim Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern werden drei Kategorien unterschieden:

a)

Nettozugang an natürlichen Ressourcen (NP.1),

b)

Nettozugang an Nutzungsrechten (NP.2),

c)

Nettozugang an Firmenwerten und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten (NP.3).

3.186

Die natürlichen Ressourcen umfassen folgende Kategorien:

a)

Grund und Boden,

b)

Bodenschätze,

c)

freie Tier- und Pflanzenbestände,

d)

Wasserreserven,

e)

Funkspektren,

f)

übrige natürliche Ressourcen.

Nutztiere und Nutzpflanzungen gehören nicht zu den natürlichen Ressourcen. Käufe oder Verkäufe von Nutztieren und Nutzpflanzungen werden nicht als Nettozugang an natürlichen Ressourcen gebucht, sondern als Anlageinvestition. Auch Zahlungen für die vorübergehende Nutzung natürlicher Ressourcen werden nicht als Zugang an natürlichen Ressourcen gebucht, sondern als Pacht, d. h. als Vermögenseinkommen (siehe Kapitel 15 „Nutzungsrechte“).

3.187

Zum Grund und Boden gehören der Boden selbst einschließlich Bodendecke und zugehörige Oberflächengewässer. Zu den zugehörigen Oberflächengewässern gehören die Binnengewässer — Stauseen, Seen, Flüsse usw. —, an denen Eigentumsrechte bestehen können.

3.188

Die folgenden Posten sind in der Position Grund und Boden nicht enthalten:

a)

Gebäude und sonstige Bauten auf dem Grund und Boden oder durch ihn hindurch (z. B. Straßen und Tunnel),

b)

Reb- und Obstbaumbestände sowie andere Anpflanzungen von Bäumen und sonstige Anbaukulturen usw.,

c)

Bodenschätze,

d)

freie Tier- und Pflanzenbestände,

e)

unterirdische Wasservorkommen.

Die Posten a und b zählen zu den produzierten Anlagegütern, die Posten c bis e zu den nicht produzierten Vermögensgütern.

3.189

Erwerb und Veräußerungen von Grund und Boden und sonstigen natürlichen Ressourcen werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Transaktionen bei natürlichen Ressourcen werden in den Konten des Käufers und in den Konten des Verkäufers mit demselben Wert gebucht. Dieser Wert enthält nicht die im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an natürlichen Ressourcen entstehenden Kosten. Diese Kosten werden den Bruttoanlageinvestitionen zugerechnet.

3.190

Nutzungsrechte als nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen folgende Kategorien:

a)

Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern,

b)

Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen, z. B. Fangquoten,

c)

Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten, z. B. Emissionsrechte, Lizenzen für eine begrenzte Zahl von Casinos oder zum Betrieb von Taxis in einem bestimmten Gebiet,

d)

Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen, z. B. Verträge von Fußballspielern oder das Exklusivrecht eines Verlegers, neue Werke eines bestimmten Autors zu veröffentlichen.

3.191

Ausgeschlossen von den Nutzungsrechten als Kategorie nichtproduzierter Vermögensgüter ist das Operating Leasing derartiger Aktiva; Zahlungen für Operating Leasing werden als Vorleistungen gebucht.

Der Wert des Erwerbs und der Veräußerung von Nutzungsrechten schließt die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus. Letztere sind eine Komponente der Bruttoanlageinvestitionen.

3.192

Definition: Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte sind die Differenz zwischen dem für ein Unternehmen als „Ganzes“ effektiv gezahlten Betrag und der Summe der Aktiva abzüglich der Summe der Passiva des Unternehmens. Um den Gesamtwert der Aktiva abzüglich der Passiva zu ermitteln, wird jeder Aktiv- und jeder Passivposten getrennt ermittelt und bewertet.

3.193

Der Firmenwert wird nur dann erfasst, wenn der Wert durch eine Markttransaktion belegt wird, beispielsweise durch den Verkauf des gesamten Unternehmens. Werden veräußerbare Marketing-Vermögenswerte einzeln und gesondert vom gesamten Unternehmen verkauft, wird ihr Verkauf unter diesem Posten verbucht.

3.194

Der Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern wird im Vermögensbildungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.

 

KAPITEL 4

VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN

4.01

Definition: Verteilungstransaktionen umfassen die Verteilung der Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat sowie die Umverteilung von Einkommen und Vermögen.

Es wird zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers unterschieden; durch Vermögenstransfers wird nicht Einkommen, sondern Ersparnis oder Vermögen umverteilt.

ARBEITNEHMERENTGELT (D.1)

4.02

Definition: Das Arbeitnehmerentgelt (D.1) umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem in einem Darstellungszeitraum geleistete Arbeit.

Das Arbeitnehmerentgelt umfasst folgende Bestandteile:

a)

Bruttolöhne und -gehälter (D.11):

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen,

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen.

b)

Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12):

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121):

tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung (D.1211),

tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.1212);

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122):

unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung (D.1221);

unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.1222).

Bruttolöhne und -gehälter (D.11)

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen

4.03

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen schließen alle vom Arbeitnehmer geleisteten Sozialbeiträge, Einkommensteuern und sonstigen Zahlungen ein, auch wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Systeme der sozialen Sicherung, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen:

a)

regelmäßig gezahlte Grundlöhne und -gehälter;

b)

Zuschläge, zum Beispiel für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für unangenehme oder gefährliche Arbeitsbedingungen;

c)

Teuerungszulagen und Auslandszulagen;

d)

Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen auf Leistungsbasis; Produktivitätszuschläge oder Ergebnisprämien, Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen außer Sozialleistungen für Arbeitnehmer (siehe Nummer 4.07 Buchstabe c); zusätzliche 13. oder 14. Monatsgehälter;

e)

Fahrtkostenzuschüsse, jedoch nicht Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationskosten von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit (siehe Nummer 4.07 Buchstabe a);

f)

Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;

g)

Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen und Tantiemen, die an Arbeitnehmer gezahlt werden;

h)

Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Vermögensbildung;

i)

außertarifliche Sonderzahlungen im Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen;

j)

Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

4.04

Definition: Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren, Dienstleistungen und sonstige unbare Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von Mitgliedern ihres Haushalts verwendet werden können.

4.05

Beispiele für Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen sind:

a)

Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen, nicht jedoch Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich sind. Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen werden als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen gebucht;

b)

auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte oder gekaufte Wohnungs- oder Unterbringungsdienstleistungen, die von allen Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können;

c)

Uniformen und andere spezielle Bekleidung, die von den Arbeitnehmern nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch außerhalb des Arbeitsplatzes häufig getragen werden;

d)

Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden;

e)

im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und Dienstleistungen, wie etwa Freifahrten und -flüge für die Arbeitnehmer von Eisenbahn- oder Fluggesellschaften, Deputatkohle für Bergarbeiter oder kostenlose Lebensmittel für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;

f)

Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre Familien;

g)

Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet; Parkmöglichkeiten, wenn andernfalls dafür bezahlt werden müsste;

h)

Betreuung für die Kinder der Arbeitnehmer;

i)

Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern an Betriebsräte oder vergleichbare Gremien geleistet werden;

j)

Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien;

k)

zinsverbilligte Darlehen an Arbeitnehmer. Der Wert dieser Leistung wird geschätzt, indem von dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei Zugrundelegung von Marktzinsen zahlen müsste, der Betrag der tatsächlich gezahlten Zinsen abgezogen wird. Die Leistung wird als Bruttolöhne und -gehälter im Einkommensentstehungskonto, die entsprechende unterstellte Zinszahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber im Konto der primären Einkommensverteilung verbucht.

l)

Aktienoptionen, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Option zum Kauf von Aktien oder Anteilen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis einräumt (siehe Nummern 4.168 bis 4.178);

m)

Einkommen, das durch nicht beobachtete Wirtschaftstätigkeiten in Unternehmenssektoren entsteht und an die Arbeitnehmer, die an derartigen Wirtschaftstätigkeiten beteiligt sind, für den privaten Gebrauch übertragen wird.

4.06

Waren und Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber produziert werden, und zu Anschaffungspreisen, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden. Werden die Waren und Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen anhand des Herstellungspreises (oder, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden, anhand des Anschaffungspreises) der betreffenden Waren und Dienstleistungen berechnet. Von diesem Wert wird der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag abgezogen, wenn die Waren und Dienstleistungen nicht unentgeltlich, sondern verbilligt zur Verfügung gestellt werden.

4.07

Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht:

a)

Ausgaben der Arbeitgeber, die für den Produktionsprozess der Arbeitgeber erforderlich sind. Beispiele hierfür sind:

1)

Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit;

2)

Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume, für ärztliche Untersuchungen, die aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind, und für Arbeitskleidung, die am Arbeitsplatz getragen wird;

3)

Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die nicht von den Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können, zum Beispiel Bauunterkünfte, Schlafräume und Arbeitnehmerwohnheime;

4)

Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;

5)

Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material oder von besonderer Arbeitskleidung gezahlt werden, die für die Arbeit benötigt werden, bzw. der Teil der Lohn- und Gehaltszahlung, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen. Werden Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet sind, Werkzeuge, Material, besondere Arbeitskleidung usw. zu erwerben, die Kosten hierfür nicht vollständig erstattet, so werden die verbleibenden ihnen entstandenen Kosten von den Beträgen abgezogen, die sie in Löhnen und Gehältern erhalten, und die Vorleistungen der Arbeitgeber werden entsprechend erhöht.

Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können, werden als Vorleistungen der Arbeitgeber behandelt;

b)

Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden. Derartige Lohn- und Gehaltsfortzahlungen werden zu den sonstigen Leistungen zur sozialen Sicherung ohne Leistungen zur Alterssicherung (D.6222) gerechnet und erscheinen mit dem gleichen Betrag bei den unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.1222);

c)

sonstige beschäftigungsbezogene Leistungen zur sozialen Sicherung in Form von Kindergeld, Ehegattenzuschlägen, Erziehungszulagen oder anderen Zulagen für Familienangehörige oder in Form von kostenloser medizinischer Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Familie (sofern sie nicht aufgrund der Arbeit erforderlich ist);

d)

vom Arbeitgeber auf die Lohnsumme zu zahlende Steuern. Diese von Unternehmen zu zahlenden Steuern werden entweder als ein Anteil der gezahlten Löhne und Gehälter oder als ein fester Betrag pro beschäftigter Person bewertet. Sie werden als sonstige Produktionsabgaben behandelt;

e)

Zahlungen an Heimarbeiter nach Akkordsätzen. Wenn ein Heimarbeiter auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet wird, d. h. auf der Grundlage der Arbeitsleistung, die als Einsatz in einen Produktionsprozess eingebracht wird, für den der Heimarbeiter verantwortlich ist, so setzt diese Art der Vergütung voraus, dass er selbständig ist.

Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12)

4.08

Definition: Sozialbeiträge der Arbeitgeber sind Sozialbeiträge, die Arbeitgeber an die Sozialversicherung oder an andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung zahlen, damit ihre Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten.

In das Arbeitnehmerentgelt wird ein Betrag in Höhe des Wertes der Sozialbeiträge einbezogen, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um damit ihren Arbeitnehmern einen Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beträge.

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121)

4.09

Definition: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Derartige Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse.

Obwohl derartige Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen. Verbucht wird dann die Abführung der Beiträge durch die Arbeitnehmer an die Versicherungsträger.

Es gibt zwei Kategorien von tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber: Die Beiträge zur Alterssicherung und Beiträge für andere Leistungen werden separat unter den folgenden Positionen verbucht:

a)

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung (D.1211)

b)

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.1212).

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung entsprechen Beiträgen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen, bei denen es nicht um die Alterssicherung geht, wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer.

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122)

4.10

Definition: Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122) stellen den Gegenwert von sonstigen Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622) (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Altersvorsorgeeinrichtung und ohne dass zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden.

Es gibt zwei Kategorien von unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber:

a)

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung (D.1221)

Es gibt zwei Arten von Systemen der sozialen Sicherung für Alterssicherungsleistungen: Systeme mit Beitragszusagen und Systeme mit Leistungszusagen.

Bei einem System mit Beitragszusagen werden die Leistungen durch die an das System gezahlten Beiträge und die Rendite aus der Investitionen der Mittel bestimmt. Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand übernimmt der Arbeitnehmer alle Risiken hinsichtlich der zahlbaren Leistungen. Für diese Systeme gibt es keine unterstellten Beiträge, es sei denn, der Arbeitgeber selbst betreibt das System. In diesem Fall werden die Kosten für den Betrieb des Systems als unterstellter Beitrag behandelt, der dem Arbeitnehmer als Teil des Arbeitnehmerentgelts gezahlt wird. Dieser Betrag wird auch als Konsumausgaben der privaten Haushalte für Finanzdienstleistungen gebucht.

Bei einem System mit Leistungszusagen werden die an die Mitglieder zu zahlenden Leistungen durch die Regeln des Systems bestimmt, d. h. durch Anwendung einer Formel zur Berechnung der Zahlung oder einer Mindestzahlung. In einem typischen System mit Leistungszusagen zahlen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge, wobei der Arbeitnehmerbeitrag ein Pflichtbeitrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des gegenwärtigen Gehalts ist. Die Kosten für die Erfüllung der genannten Leistungen werden vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber trägt auch das Risiko für die Erbringung der Leistungen.

Im Rahmen eines Systems mit Leistungszusagen wird ein unterstellter Beitrag des Arbeitgebers wie folgt berechnet:

Der unterstellte Beitrag des Arbeitgebers ist gleich

der Erhöhung der Leistung aufgrund der Beschäftigung in der Berichtsperiode

abzüglich

der Summe des tatsächlichen Arbeitgeberbeitrags

abzüglich

der Summe eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags

zuzüglich

der Kosten des Betriebs des Systems.

Einige Systeme können als beitragsfrei dargestellt werden, da weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer tatsächliche Beiträge leisten. Ein unterstellter Beitrag des Arbeitgebers wird jedoch wie vorstehend beschrieben berechnet und unterstellt.

Wenn Alterssicherungsansprüche von Systemen für Arbeitnehmer des Staates nicht in den Kernkonten gebucht werden, sind die unterstellten Sozialbeiträge der öffentlichen Arbeitgeber zur Alterssicherung anhand versicherungsmathematischer Berechnungen zu schätzen. Wenn durch die versicherungsmathematischen Berechnungen keine hinreichend zuverlässigen Ergebnisse erzielt werden können, und nur in derartigen Fällen, kann die Schätzung der unterstellten Sozialbeiträge öffentlicher Arbeitgeber zur Alterssicherung nach zwei weiteren Ansätzen erfolgen:

1)

auf der Grundlage eines angemessenen Prozentsatzes der an die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhne und -gehälter oder

2)

als Differenz zwischen den gezahlten laufenden Leistungen und den gezahlten tatsächlichen Beiträgen (sowohl der Arbeitnehmer als auch des Staates als Arbeitgeber).

b)

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.1222)

Die Tatsache, dass einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, steht ihrer Verbuchung als Sozialleistungen nicht entgegen. Da die Aufwendungen für diese Leistungen einen Teil der Lohnkosten des Arbeitgebers bilden, werden sie jedoch auch dem Arbeitnehmerentgelt zugerechnet. Für die Arbeitnehmer werden daher Entgelte in Höhe der Sozialbeiträge unterstellt, die gezahlt werden müssen, damit sie einen Anspruch auf die entsprechenden Sozialleistungen haben. Bei derartigen Beträgen werden alle tatsächlichen Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers berücksichtigt; sie sind nicht nur von der Höhe der gegenwärtig erbrachten Leistungen abhängig, sondern auch von der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Verbindlichkeiten der Arbeitgeber aufgrund derartiger Systeme, die wiederum von Faktoren abhängt wie der erwarteten Entwicklung der Anzahl, der Altersstruktur und der Lebenserwartung der von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe der unterstellten Beiträge wird daher durch dieselben versicherungsmathematischen Berechnungen ermittelt, die auch für die Berechnung der an die Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Prämien ausschlaggebend sind.

In der Praxis ist es jedoch unter Umständen schwierig, die Höhe derartiger unterstellter Sozialbeiträge exakt zu berechnen. Möglicherweise erstellt der Arbeitgeber selbst Schätzungen, etwa anhand der Beiträge, die an vergleichbare mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Systeme gezahlt werden, um seine zu erwartenden künftigen Verbindlichkeiten zu ermitteln; diese Schätzungen können verwendet werden, wenn sie vorliegen. Eine andere akzeptable Methode ist die Verwendung eines angemessenen Prozentsatzes der an die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Löhne und Gehälter. Andernfalls besteht die einzige gangbare Alternative unter Umständen darin, die unterstellten Sozialbeiträge und das entsprechende unterstellte Arbeitnehmerentgelt anhand der ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Leistungen (ohne Leistungen zur Alterssicherung) zu schätzen, die vom Arbeitgeber während desselben Rechnungszeitraums gezahlt werden. Die Beiträge und das entsprechende unterstellte Arbeitnehmerentgelt können anhand der im jeweiligen Rechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Leistungen in akzeptabler Weise geschätzt werden.

4.11

In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für direkte Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos als Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts und ein zweites Mal auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung als sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber. Um das letztgenannte Konto auszugleichen, wird angenommen, dass die Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen Arbeitgebersektor die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen (zusammen mit eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer) die von ihnen empfangenen Sozialleistungen dieser Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber, welche die Konten des Sektors private Haushalte durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen an die Versicherer gezahlt werden.

4.12

Buchungszeitpunkt der Arbeitnehmerentgelte:

a)

Bruttolöhne und -gehälter (D.11) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen wie zusätzliche Monatsgehälter werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen. Der Buchungszeitpunkt von Aktienoptionen wird über den Zeitraum vom Tag der Gewährung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit verteilt. Sind die Daten unzureichend, wird der Wert der Option zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit gebucht;

b)

die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;

c)

die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122) werden wie folgt gebucht:

1)

Soweit ihnen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, werden sie in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,

2)

soweit ihnen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden sie zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen gebucht.

4.13

Das Arbeitnehmerentgelt umfasst folgende Bestandteile:

a)

von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt,

b)

von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt,

c)

von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt.

Diese Bestandteile a bis c werden folgendermaßen gebucht:

1)

Von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige und gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfasst die Bestandteile a und c und wird auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Sektoren und Wirtschaftsbereiche gebucht, denen die Arbeitgeber angehören;

2)

von gebietsansässigen und gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfasst die Bestandteile a und b und wird auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte gebucht;

3)

der Bestandteil b, von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, wird auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers gebucht;

4)

der Bestandteil c, von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, wird auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers gebucht.

PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2)

4.14

Definition: Produktions- und Importabgaben (D.2) sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Aktiva erheben. Derartige Steuern sind unabhängig von den Betriebsgewinnen zu entrichten.

4.15

Produktions- und Importabgaben umfassen folgende Bestandteile:

a)

Gütersteuern (D.21):

1)

Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211),

2)

Importabgaben (D.212),

Zölle (D.2121),

Importsteuern (D.2122),

3)

sonstige Gütersteuern (D.214),

b)

sonstige Produktionsabgaben (D.29).

Gütersteuern (D.21)

4.16

Definition: Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung festgesetzt oder als ein bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen berechnet werden. Steuern, die auf ein Gut erhoben werden, werden unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den Gütersteuern zugerechnet, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine andere Position einbezogen.

Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211)

4.17

Definition: Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird.

Diese Position umfasst die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene MwSt. ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie ähnlichen Regeln wie die der MwSt. unterliegen. Alle Steuern vom Typ Mehrwertsteuer werden im Folgenden als „MwSt.“ bezeichnet. Das gemeinsame Merkmal der Steuern vom Typ MwSt. ist, dass die Produzenten lediglich die Differenz zwischen der MwSt. auf ihre Verkäufe und der MwSt. auf ihre Käufe von Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen an den Staat abführen müssen.

Die MwSt. ist nach dem Nettosystem zu buchen; das bedeutet:

a)

Die Produktion von Waren und Dienstleistungen sowie Importe werden ohne in Rechnung gestellte MwSt. gebucht;

b)

Käufe von Waren und Dienstleistungen werden einschließlich der nichtabziehbaren MwSt. gebucht. Bei der Buchung der MwSt. wird davon ausgegangen, dass diese nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer getragen wird, sofern sie für diesen nicht abziehbar ist. Die MwSt. wird als Steuer gebucht, die zum größten Teil auf die letzte Verwendung, d. h. überwiegend auf den letzten Verbrauch der privaten Haushalte, gezahlt wird.

Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt. der Differenz zwischen der gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt. (siehe Nummer 4.27)

Importabgaben (D.212)

4.18

Definition: Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder den Organen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.

Zu den Zwangsabgaben gehören:

a)

Zölle (D.2121): Sie umfassen Zölle und sonstige Importabgaben, die aufgrund von Zolltarifen auf bestimmte Waren zu entrichten sind, wenn diese zur Verwendung in das Wirtschaftsgebiet des Verwendungslandes eingeführt werden;

b)

Importsteuern (D.2122).

Diese Position umfasst:

1)

Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse,

2)

Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden,

3)

allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende Einheit selbst entrichtet werden,

4)

allgemeine Umsatzsteuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen,

5)

Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfremden Unternehmen für gebietsansässige Einheiten im Wirtschaftsgebiet erbracht werden,

6)

an den Staat abgeführte Gewinne von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen.

Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und den Importsubventionen (D.311) ermittelt.

Sonstige Gütersteuern (D.214)

4.19

Definition: Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, des Exports, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind.

4.20

Hierzu gehören

a)

Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);

b)

Stempelgebühren auf den Verkauf bestimmter Güter, etwa von alkoholischen Getränken oder Tabak, oder auf Urkunden oder Schecks;

c)

Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen, die auf den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen und finanziellen Aktiva, einschließlich Devisen, zu entrichten sind. Sie sind zahlbar, wenn der Eigentümer von Grund und Boden oder anderen Aktiva wechselt, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Vermögenstransfers (vor allem Vermächtnisse und Schenkungen). Diese Steuern werden als Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler behandelt;

d)

Kraftfahrzeugzulassungssteuern;

e)

Vergnügungssteuern;

f)

Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern ohne Steuern auf die erzielten Gewinne;

g)

Steuern auf Versicherungsprämien;

h)

sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen: Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, Wohnungsvermietung, Transport-, Kommunikations-, Werbedienstleistungen;

i)

allgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz (ohne MwSt.): hierzu gehören z. B. Steuern auf die Verkäufe von Herstellern, Groß- und Einzelhändlern und Steuern auf Käufe;

j)

an den Staat abgeführte Gewinne von Staatsmonopolen, außer von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen (die entsprechenden Gewinne werden der Position D.2122 zugeordnet). Staatsmonopole sind öffentliche Unternehmen, denen nicht aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen, sondern zur Einnahmebeschaffung das Monopol der Produktion oder des Vertriebs bestimmter Waren oder Dienstleistungen gewährt wurde. Ein öffentliches Unternehmen, dem aufgrund des besonderen Charakters der betreffenden Ware, Dienstleistung oder Produktionstechnik durch eine bewusste wirtschafts- oder sozialpolitische Entscheidung ein Monopol gewährt wurde, gilt dagegen nicht als Staatsmonopol — dies ist z. B. der Fall bei öffentlichen Versorgungsbetrieben, Post- und Telekommunikationsunternehmen, Eisenbahnen usw.;

k)

Exportabgaben und beim Export erhobene Währungsausgleichsbeträge.

4.21

Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21) und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt.

Sonstige Produktionsabgaben (D.29)

4.22

Definition: Sonstige Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.

Sonstige Produktionsabgaben sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.

4.23

Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen:

a)

Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und anderen durch Produzenten im Produktionsprozess eingesetzten unbeweglichen Anlagegütern (einschließlich der Nutzung eigener Wohnungen);

b)

Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern (zum Beispiel Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen) für Produktionszwecke, unabhängig davon, ob diese Anlagegüter Eigentum der produzierenden Einheiten oder von diesen gemietet sind;

c)

Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl;

d)

Steuern auf internationale Transaktionen (zum Beispiel Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen und vergleichbare Transaktionen mit Gebietsfremden), die zu Produktionszwecken getätigt werden;

e)

von Unternehmen zu entrichtende Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sofern diese Berechtigungen automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrags erteilt werden. In diesem Fall handelt es sich wahrscheinlich lediglich um ein Mittel zur Erwirtschaftung von Einkommen, auch wenn der Staat vielleicht als Gegenleistung eine Bescheinigung oder Genehmigung erteilt. Benutzt der Staat die Erteilung der Berechtigungen jedoch, um eine Kontrollfunktion auszuüben, etwa, indem er die Eignung oder Sicherheit der Geschäftsräume, die Zuverlässigkeit oder Sicherheit der Anlagen, die fachliche Qualifikation der Beschäftigten oder die Qualität oder Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Waren oder Dienstleistungen prüft, bevor er die Berechtigung erteilt, so werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe behandelt, es sei denn, die Höhe der für die Berechtigungen in Rechnung gestellten Beträge steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der vom Staat vorgenommenen Überprüfungen;

f)

Abgaben auf Umweltverschmutzung infolge von Produktionstätigkeiten; sie umfassen Abgaben auf die Einleitung von schädlichen Gasen, Flüssigkeiten oder anderen Schadstoffen in die Umwelt. Hierzu gehören nicht Zahlungen für die Sammlung oder Beseitigung von Abfällen oder Schadstoffen durch den Staat; sie werden den Vorleistungen der Unternehmen zugeordnet;

g)

die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende MwSt.-Unterkompensation infolge des Pauschalisierungssystems.

4.24

Die sonstigen Produktionsabgaben umfassen nicht von den privaten Haushalten zu entrichtende Steuern auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen usw. für private Zwecke, die den laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. zugeordnet werden.

Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union

4.25

Die Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union umfassen die folgenden Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von Organen der Europäischen Union erhoben werden: Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik: Abschöpfungsbeträge für importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide; Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric) erhoben werden.

Die Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union umfassen nicht die MwSt.-basierte dritte Eigenmittelquelle, die bei anderen laufenden Transfers unter der Position „MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel“ (D.76) erfasst ist (siehe Nummer 4.140).

Produktions- und Importabgaben: Buchungszeitpunkt und zu buchende Beträge

4.26

Buchung der Produktions- und Importabgaben: Produktions- und Importabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.

4.27

Einige steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse entgehen jedoch der Aufmerksamkeit der Steuerbehörden. Durch derartige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse entstehen keine finanziellen Aktiva oder Passiva in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten. Verbucht werden nur Beträge, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.

Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

a)

Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so werden die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt. Eine alternative Behandlung ist die Verbuchung eines Vermögenstransfers (D.995) (wie unter Nummer 4.165 Buchstabe j beschrieben) an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspricht. Die Koeffizienten werden ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.

b)

Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat. Bei dieser Anpassung wird der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt.

4.28

Der gebuchte Steuergesamtbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt gebucht werden können. Auch zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten sind im Steuergesamtbetrag enthalten. Dieser Betrag vermindert sich um Steuererstattungen, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik vornimmt, sowie um Rückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.

4.29

Im Kontensystem werden die Produktions- und Importabgaben (D.2) wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft,

b)

auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Die Gütersteuern werden auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang kann das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen, das zu Herstellungspreisen (also ohne die Gütersteuern) bewertet wird, mit der Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (also einschließlich derartiger Steuern) ausgeglichen werden.

Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) werden auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren gebucht, die sie entrichten.

SUBVENTIONEN (D.3)

4.30

Definition: Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union an gebietsansässige Produzenten leisten.

Beispiele für die Ziele der Subventionsgewährung:

a)

Beeinflussung des Produktionsumfangs,

b)

Beeinflussung der Produktpreise oder

c)

Beeinflussung der Entlohnung der Produktionsfaktoren.

Nichtmarktproduzenten können sonstige Subventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten.

Auf Nichtmarktproduktion (P.13) werden keine Gütersubventionen verbucht.

4.31

Von den Organen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten laufenden Transfers.

4.32

Die Subventionen untergliedern sich in:

a)

Gütersubventionen (D.31):

1)

Importsubventionen (D.311),

2)

sonstige Gütersubventionen (D.319),

b)

sonstige Subventionen (D.39).

Gütersubventionen (D.31)

4.33

Definition: Gütersubventionen (D.31) sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder importierten Ware oder Dienstleistung geleistet werden.

Der Betrag der Gütersubventionen kann angegeben werden als:

a)

ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung,

b)

ein bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit,

c)

die Differenz zwischen einem angestrebten Preis und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Marktpreis.

Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder importiert wird, aber gelegentlich auch unter anderen Umständen, etwa wenn die Ware übertragen oder geleast wird, oder wenn sie zum Eigenverbrauch oder zum Aufbau des eigenen Anlagevermögens verwendet wird.

Gütersubventionen beziehen sich ausschließlich auf die Marktproduktion (P.11) oder die Produktion für die Eigenverwendung (P.12).

Importsubventionen (D.311)

4.34

Definition: Importsubventionen (D.311) sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen, die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für gebietsansässige institutionelle Einheiten erbracht werden.

Zu den Importsubventionen gehört auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewussten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen.

Sonstige Gütersubventionen (D.319)

4.35

Die sonstigen Gütersubventionen (D.319) umfassen Folgendes:

a)

Subventionen auf im Inland verwendete Güter aus inländischer Produktion: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an gebietsansässige Produzenten für ihren im Wirtschaftsgebiet eingesetzten oder verbrauchten Produktionswert geleistet werden;

b)

die Deckung der Verluste staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die die Aufgabe haben, von gebietsansässigen Produzenten produzierte Güter zu kaufen und zu einem niedrigeren Preis an gebietsansässige oder gebietsfremde Käufer zu verkaufen, sofern diese Verluste auf eine bewusste staatliche Wirtschafts- und Sozialpolitik zurückzuführen sind;

c)

Subventionen, die an öffentliche Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften gezahlt werden, um anhaltende Verluste aus ihrer Produktionstätigkeit auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, dass die von diesen Gesellschaften verlangten Preise aufgrund einer bewussten staatlichen oder europäischen Wirtschafts- oder Sozialpolitik unter ihren durchschnittlichen Produktionskosten liegen;

d)

direkte Exportsubventionen, die unmittelbar an gebietsansässige Produzenten geleistet werden, wenn die Waren das Wirtschaftsgebiet verlassen oder die Dienstleistungen für gebietsfremde Einheiten erbracht werden, mit Ausnahme der an der Zollgrenze erfolgenden Rückzahlungen von zuvor gezahlten Gütersteuern und des Erlasses der Steuern, die im Fall des Verkaufs oder der Verwendung der Waren im Wirtschaftsgebiet zu entrichten wären.

Sonstige Subventionen (D.39)

4.36

Definition: Sonstige Subventionen (D.39) sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen.

Nichtmarktproduzenten können für ihre Nichtmarktproduktion sonstige Subventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten.

4.37

Zu den sonstigen Subventionen (D.39) zählen folgende Beispiele:

a)

Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten, d. h. Subventionen, die an die Lohnsumme, die Gesamtbeschäftigtenzahl oder an die Beschäftigung bestimmter Personengruppen, z. B. von Körperbehinderten oder von Langzeitarbeitslosen, gekoppelt sind oder zur Deckung der Kosten von Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden, die von Unternehmen veranstaltet oder finanziert werden;

b)

Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung: Hierbei handelt es sich um laufende Subventionen zur teilweisen oder vollständigen Deckung der Kosten, die mit zusätzlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Abgabe von Schadstoffen in die Umwelt verbunden sind;

c)

Zinszuschüsse an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern. Wenn ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, wird der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss gebucht. Zinszuschüsse stellen laufende Transfers dar, die die Betriebskosten des Produzenten verringern sollen. Sie werden als Subventionen gebucht, die an den begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuss von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt;

d)

die zum Beispiel in der Landwirtschaft häufig anzutreffende Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems.

4.38

Nicht als Subventionen gelten (D.3):

a)

laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten. Diese Transfers werden entweder bei den Sozialleistungen (D.62 oder D.63) oder bei den übrigen laufenden Transfers (D.75) gebucht;

b)

laufende Transfers zwischen staatlichen Stellen untereinander in ihrer Eigenschaft als Produzenten nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, soweit die Transfers nicht den sonstigen Subventionen (D.39) zugeordnet werden. Laufende Transfers werden als laufende Transfers innerhalb des Staates (D.73) gebucht;

c)

Investitionszuschüsse (D.92);

d)

Sonderzahlungen an Systeme der sozialen Sicherung, durch die die Deckungsrückstellungen dieser Systeme erhöht werden sollen. Derartige Zahlungen werden als sonstige Vermögenstransfers (D.99) gebucht;

e)

Transfers des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zwecks Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen. Derartige Transfers werden als sonstige Vermögenstransfers (D.99) gebucht;

f)

Aufhebung von Schulden produzierender Einheiten gegenüber dem Staat (z. B. aus Vorschüssen, die einem Produktionsunternehmen, bei dem sich im Laufe mehrerer Geschäftsjahre Verluste angehäuft haben, von einer staatlichen Stelle gewährt wurden). Derartige Transaktionen werden als sonstige Vermögenstransfers (D.99) behandelt;

g)

Schadenleistungen für Katastrophenschäden an Anlagegütern, die vom Staat oder von der übrigen Welt gezahlt werden. Sie werden als sonstige Vermögenstransfers (D.99) gebucht;

h)

Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften durch den Staat. Dieser Vorgang wird in der Position Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF. 5) nachgewiesen;

i)

Zahlungen, die der Staat zur Erfüllung außergewöhnlicher Alterssicherungslasten von öffentlichen Unternehmen übernimmt. Derartige Zahlungen werden als übrige laufende Transfers (D.75) ausgewiesen;

j)

Zahlungen des Staates an Marktproduzenten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Waren oder Dienstleistungen, die diese Marktproduzenten einzelnen privaten Haushalten im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen (siehe Nummer 4.84) direkt zur Verfügung stellen und auf die die privaten Haushalt einen Anspruch haben. Diese Zahlungen gehen ein in die Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch (P.31), die sozialen Sachleistungen — vom Staat und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekaufte Marktproduktion (D.632) und den Individualkonsum (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte (P.41).

4.39

Buchungszeitpunkt: Subventionen (D.3) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Import usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht.

Sonderfälle sind:

a)

Subventionen, die in Form unterschiedlich hoher An- und Verkaufspreise durch staatliche Handels- und Vorratsstellen gewährt werden, werden zum Zeitpunkt des Ankaufs der Waren durch die betreffende Stelle gebucht;

b)

Subventionen zur Deckung der Verluste eines Produzenten werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem der Staat beschließt, den Verlust zu decken.

4.40

Subventionen (D.3) werden wie folgt gebucht:

a)

mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft,

b)

mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Gütersubventionen werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht.

Sonstige Subventionen (D.39) werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche oder der Sektoren gebucht, die sie erhalten.

Auswirkungen multipler Wechselkurse auf die Produktions- und Importabgaben und auf die Subventionen: Die Mitgliedstaaten wenden derzeit keine multiplen Wechselkurse an. Bei Vorliegen multipler Wechselkurse gilt:

a)

die impliziten Importabgaben gelten als Importsteuern (D.2122),

b)

die impliziten Exportabgaben gelten als sonstige Gütersteuern (D.214),

c)

die impliziten Importsubventionen gelten als Importsubventionen (D.311),

d)

die impliziten Exportsubventionen gelten als sonstige Gütersubventionen (D.319).

VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4)

4.41

Definition: Vermögenseinkommen (D.4) fällt an, wenn die Eigentümer finanzieller Forderungen und natürlicher Ressourcen diese anderen institutionellen Einheiten zur Verfügung stellen. Das für die Nutzung finanzieller Forderungen gezahlte Einkommen wird als Kapitalertrag, das für die Nutzung einer natürlichen Ressource gezahlte Einkommen als Pachteinkommen bezeichnet. Vermögenseinkommen ist die Summe aus Kapitalertrag und Pachteinkommen.

Vermögenseinkommen werden wie folgt untergliedert:

a)

Zinsen (D.41);

b)

Ausschüttungen und Entnahmen (D.42):

1)

Ausschüttungen (D.421),

2)

Gewinnentnahmen (D.422);

c)

reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43);

d)

sonstige Kapitalerträge (D.44):

1)

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441),

2)

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen (D.442),

3)

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443);

e)

Pachteinkommen (D.45).

Zinsen (D.41)

4.42

Definition: Zinsen (D.41) sind das Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Forderungen dafür erhalten, dass sie die Forderung einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung stellen. Zinsen werden für die folgenden Forderungen berücksichtigt:

a)

Einlagen (AF. 2),

b)

Schuldverschreibungen (AF. 3),

c)

Kredite (AF. 4),

d)

sonstige Forderungen (AF. 8).

Einkommen aus SZR-Beständen und -Zuteilungen sowie aus Goldsammelverwahrungskonten wird ebenfalls als Zinsen behandelt. Finanzielle Aktiva, die zu Zinsen führen, sind Forderungen von Gläubigern an Schuldner. Gläubiger leihen an Schuldner Mittel aus, die zur Schaffung eines oder mehrerer der oben genannten Finanzinstrumente führen.

Zinsen auf Einlagen und Kredite

4.43

Der Betrag der an Finanzinstitute gezahlten und von Finanzinstituten erhaltenen Zinsen auf Kredite und Einlagen wird um eine Spanne bereinigt, die eine implizite Zahlung für die Dienstleistungen darstellt, die die Finanzinstitute durch die Vergabe von Krediten und die Hereinnahme von Einlagen erbringen. Die Zahlung oder der Erhalt wird in den Dienstleistungsteil und in das Zinskonzept der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unterteilt. Die tatsächlich an die Finanzinstitute geleisteten oder von ihnen erhaltenen Zinszahlungen, die als Bankzinsen bezeichnet werden, müssen so aufgeteilt werden, dass die Zinsen nach dem VGR-Konzept und die Dienstleistungsentgelte getrennt gebucht werden können. Die Beträge der von Kreditnehmern an Finanzinstitute gezahlten Zinsen nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen liegen um die geschätzten Werte der gezahlten Entgelte unter den Bankzinsen, während die Beträge der von den Einlegern erhaltenen Zinsen nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen um den Betrag des gezahlten Dienstleistungsentgelts über den Bankzinsen liegen. Dieses Entgelt wird in den Produktionskonten der Finanzinstitute als Dienstleistungsverkäufe und in den Konten ihrer Kunden als Verwendungen gebucht.

Zinsen auf Schuldverschreibungen

4.44

Sie umfassen Zinsen auf kurzfristige und Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen.

Zinsen auf kurzfristige Schuldverschreibungen

4.45

Die Verzinsung während der Laufzeit eines Papiers ohne laufende Zinsauszahlungen errechnet sich als Differenz zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs (also als Diskontabschlag). Bei dem Wertzuwachs eines Geldmarktpapiers aufgrund aufgelaufener Zinsen handelt es sich nicht um einen Umbewertungsgewinn, da dieser Wertzuwachs auf einen Anstieg des ausstehenden Kapitalbetrags und nicht auf eine Änderung des Kurses des Papiers zurückzuführen ist Sonstige Änderungen des Wertes des Papiers werden als Umbewertungsgewinne behandelt.

Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen

4.46

Hierbei handelt es sich um Zinsen auf langfristige Wertpapiere, die dem Inhaber feste oder vereinbarte variable Kuponzahlungen und/oder vorher festgelegte Beträge zu mehreren Zeitpunkten oder am Rückzahlungszeitpunkt garantieren.

a)

Für Null-Kupon-Anleihen gibt es keine laufenden Zinszahlungen (keine Kupons). Die Verzinsung ergibt sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem (niedrigeren) Emissionskurs, die über die Laufzeit der Anleihe verteilt werden muss. Die jährlich auflaufenden Zinsen werden vom Inhaber der Anleihe in die Anleihe reinvestiert. Daher wird im Finanzierungskonto ein Betrag in Höhe der aufgelaufenen Zinsen als Erwerb weiterer Anleihestücke durch den Inhaber und als Emission weiterer Anleihestücke durch den Emittenten oder Schuldner (d. h. als Anstieg des „Volumens“ der ursprünglichen Anleihe) gebucht.

b)

Sonstige Anleihen einschließlich niedrigverzinslicher Anleihen. Die Zinsen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1)

dem pro Rechnungszeitraum anfallenden Geldeinkommen aus Kuponzahlungen,

2)

den pro Rechnungszeitraum aufgrund der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Emissionskurs auflaufenden Zinsen. Sie werden wie bei Null-Kupon-Anleihen berechnet.

c)

Indexgebundene Wertpapiere:

1)

Die Höhe der Kuponzahlungen und/oder des ausstehenden Kapitalbetrags ist an einen allgemeinen Preisindex gekoppelt. Die durch die Indexänderung bedingte Veränderung des Wertes des ausstehenden Kapitalbetrags zwischen dem Anfang und dem Ende eines bestimmten Rechnungszeitraums wird als in diesem Zeitraum auflaufende Zinsen behandelt, die zu den in diesem Zeitraum fälligen Zinsen hinzukommen.

2)

Die bei Fälligkeit zu zahlenden Beträge sind an einen begrenzten Index gekoppelt, der einen Umbewertungsgewinn berücksichtigt. Auflaufende Zinsen werden bestimmt, indem die Wachstumsrate zum Emissionszeitpunkt festgelegt wird. Dementsprechend sind die Zinsen die Differenz zwischen dem Emissionskurs und der Markterwartung bei Beginn aller Zahlungen, die der Schuldner zu leisten hat; dieser Betrag wird als Zinsen gebucht, die während der Laufzeit des Instruments auflaufen. Bei diesem Ansatz wird als Einkommen die Endfälligkeitsrendite bei Emission gebucht, die die Ergebnisse der Indexierung einschließt, die zum Zeitpunkt der Schaffung des Instruments erwartet werden. Jede Abweichung des zugrundeliegenden Indexes von der ursprünglich erwarteten Entwicklung führt zu Umbewertungsgewinnen oder -verlusten, die während der Laufzeit des Instruments normalerweise nicht ausgeglichen werden.

Die aufgrund der Indexierung aufgelaufenen Zinsen werden in das Wertpapier reinvestiert und sind im Finanzierungskonto des Inhabers und des Emittenten des Papiers zu buchen.

Zinsswaps und Forward Rate Agreements

4.47

Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art werden als Transaktionen mit Finanzderivaten im Finanzierungskonto verbucht und nicht als Zinsen beim Vermögenseinkommen erfasst. Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements werden als Transaktionen mit Finanzderivaten im Finanzierungskonto und nicht als Vermögenseinkommen verbucht.

Zinsen auf Finanzierungsleasing

4.48

Finanzierungsleasing ist eine Art der Finanzierung beispielsweise des Kaufs von beweglichen Anlagegütern. Der Leasinggeber kauft das Anlagegut, und der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Leasingraten, die es dem Leasinggeber ermöglichen, während der Vertragslaufzeit die ihm entstandenen Kosten einschließlich der entgangenen Zinsen auf das für den Ankauf des Anlageguts eingesetzte Kapital zu decken.

In diesem Fall wird angenommen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit in Höhe des Anschaffungspreises des Anlageguts gewährt. Anschließend wird dieser Kredit während der Vertragslaufzeit zurückgezahlt. Weiterhin wird angenommen, dass sich die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten jeweils aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: einer Tilgungszahlung und einer Zinszahlung. Der für den unterstellten Kredit gezahlte Zinssatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Gesamtbetrags der während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten zum Anschaffungspreis des Anlageguts. In dem Maße, in dem der Kapitalbetrag zurückgezahlt wird, verringert sich während der Laufzeit des Vertrags der auf die Zinszahlung entfallende Teil der Leasingraten. Der vom Leasingnehmer ursprünglich in Anspruch genommene Kredit und die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto des Leasinggebers und des Leasingnehmers gebucht. Die Zinszahlungen werden unter der Position Zinsen im Konto der primären Einkommensverteilung ausgewiesen.

Sonstige Zinsen

4.49

Die sonstigen Zinsen umfassen:

a)

Überziehungsprovisionen,

b)

Treueprämien und

c)

auf festverzinsliche Wertpapiere ausgeloste Prämien.

Buchungszeitpunkt

4.50

Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d. h. bei der Buchung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen. Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabhängig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, so wird der Anstieg des Kapitalbetrags im Finanzierungskonto als Erwerb eines finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners ausgewiesen.

4.51

Zinsen werden vor Abzug von Steuern gebucht. Empfangene und geleistete Zinsen schließen Zinszuschüsse ein, unabhängig davon, ob diese direkt an Kreditinstitute oder an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Nummer 4.37).

Da der Wert der von finanziellen Mittlern erbrachten Dienstleistungen den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, werden die von den finanziellen Mittlern tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt, bei der es sich um das implizite (unterstellte) Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden; dagegen muss der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen erhöht werden. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen.

4.52

Im Kontensystem werden die Zinsen wie folgt verbucht:

a)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,

b)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)

Ausschüttungen (D.421)

4.53

Definition: Ausschüttungen (D.421) sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Anteilsrechten (AF. 5) als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie beispielsweise Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

Die Beschaffung von Eigenkapital durch die Ausgabe von Beteiligungsscheinen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentzertifikate) ist eine Art der Mittelaufnahme. Anders als mit Fremdkapital ist mit Eigenkapital keine in monetärer Hinsicht feste Verbindlichkeit verbunden, und die Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft haben kein Anrecht auf ein festes oder im voraus festgelegtes Einkommen. Ausschüttungen sind alle Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Aktionäre oder Eigentümer.

4.54

Zu den Ausschüttungen zählen auch:

a)

Aktien, die anstelle von Dividendenzahlungen für den Geschäftszeitraum an die Aktionäre ausgegeben werden. Nicht dazu zählen Kapitalberichtigungsaktien auf der Grundlage von Rücklagen und nicht ausgeschütteten Gewinnen. Mit ihnen erhält der Aktionär neue Titel nach Maßgabe seines bisherigen Beteiligungsverhältnisses;

b)

Gewinnabführungen an den Staat von öffentlichen Unternehmen, die als unabhängige Rechtsträger angesehen werden und formell keine Kapitalgesellschaften sind;

c)

Einkommen, das durch schattenwirtschaftliche Tätigkeiten entsteht und an die Eigentümer der an derartigen Tätigkeiten beteiligten Kapitalgesellschaften für den privaten Gebrauch übertragen wird.

4.55

Nicht zu den Ausschüttungen (D.421) zählen Superdividenden.

Superdividenden sind Ausschüttungen, die gemessen an der in jüngster Zeit beobachteten Höhe von Ausschüttungen und Gewinnen hoch sind. Um zu beurteilen, ob die Ausschüttungen hoch sind, wird das Konzept des ausschüttungsfähigen Gewinns zugrunde gelegt. Der ausschüttungsfähige Gewinn einer Kapitalgesellschaft ist gleich dem Unternehmensgewinn zuzüglich aller empfangenen laufenden Transfers abzüglich aller geleisteten laufenden Transfers und abzüglich der Anpassung betrieblicher Versorgungsansprüche. Anhand des Verhältnisses der Ausschüttungen zum ausschüttungsfähigen Gewinn in der jüngsten Vergangenheit wird die Plausibilität des derzeitigen Ausschüttungsniveaus beurteilt. Liegt das erklärte Ausschüttungsniveau deutlich höher, so werden die den Überschuss darstellenden Ausschüttungen als finanzielle Transaktionen behandelt und als „Superdividenden“ bezeichnet. Derartige Superdividenden werden unter F. 5 (Anteilsrechte) als Entnahme von Eigenkapital aus der Kapitalgesellschaft gebucht. Diese Behandlung gilt für Kapitalgesellschaften, unabhängig davon, ob sie Aktiengesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind und ob sie ausländischer oder inländischer privater Kontrolle unterliegen.

4.56

Im Falle öffentlicher Kapitalgesellschaften sind Superdividenden hohe und unregelmäßige Zahlungen oder Zahlungen, die den Unternehmensgewinn des entsprechenden Rechnungszeitraums überschreiten und die aus den kumulierten Rücklagen oder aus Verkäufen von Vermögensgütern finanziert werden. Superdividenden öffentlicher Kapitalgesellschaften sind unter F. 5 als Entnahmen von Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen den Zahlungen und dem Unternehmensgewinn des entsprechenden Rechnungszeitraums zu verbuchen (siehe Nummer 20.206).

Zwischendividenden werden unter Nummer 20.207 beschrieben.

4.57

Buchungszeitpunkt: Auch wenn Ausschüttungen einen Teil des Einkommens darstellen, das während eines bestimmten Zeitraums erwirtschaftet wurde, werden sie nicht nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung gebucht. Während eines kurzen Zeitraums nach der Erklärung einer Ausschüttung, jedoch vor ihrer tatsächlichen Auszahlung, können Aktien „ex Dividende“ verkauft werden, das heißt die Ausschüttung ist noch an den Anteilseigner zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschüttung auszuzahlen und nicht an den Anteilseigner zum Fälligkeitszeitpunkt. Eine „ex Dividende“ verkaufte Aktie ist daher weniger wert als eine ohne diese Einschränkung verkaufte. Der Buchungszeitpunkt von Ausschüttungen ist der Zeitpunkt, zu dem der Aktienkurs auf der Basis „ex Dividende“ und nicht zu einem die Dividende einschließenden Kurs börsennotiert wird.

Ausschüttungen werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Kapitalgesellschaften zugeordnet sind,

b)

auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Anteilsinhaber zugeordnet sind,

c)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Gewinnentnahmen (D.422)

4.58

Definition: Gewinnentnahmen (D.422) sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen Bedarf den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften entnehmen.

Derartige Entnahmen werden vor Abzug der laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. gebucht, da diese Steuern immer als von den Eigentümern gezahlt nachgewiesen werden.

Wenn eine Quasi-Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt, kann ihr die Einheit, der sie angehört, ganz oder teilweise das Verfügungsrecht über den Gewinn einräumen, insbesondere zu Investitionszwecken. Die in Quasi-Kapitalgesellschaften einbehaltenen Gewinne erscheinen als eigene Ersparnis der Quasi-Kapitalgesellschaften, da lediglich die von den Eigentümern entnommenen Gewinne bei den Gewinnentnahmen gebucht werden.

4.59

Wenn in der übrigen Welt von Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. gebietsansässiger Unternehmen, die dort nicht zu den inländischen Einheiten zählen, Gewinne erzielt werden, werden einbehaltene Gewinne als reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) ausgewiesen. Nur die tatsächlich an das Mutterunternehmen abgeführten Gewinne werden als von der übrigen Welt empfangene Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen. Entsprechend wird verfahren, um die Beziehungen zwischen den im Inland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw., die gebietsfremden Unternehmengehören, darzustellen.

4.60

Gewinnentnahmen schließen auch den Nettobetriebsüberschuss ein, den Gebietsansässige als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in der übrigen Welt erhalten bzw. den Gebietsfremde aus dem Eigentum von Grundstücken und Gebäuden im Inland erzielen. Gebietsfremde Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet eines Landes Transaktionen in Grundstücken und Gebäuden tätigen, werden als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes angesehen, in dem sich ihr Besitz befindet.

Auch für Eigentümerwohnungen in der übrigen Welt, die von Gebietsansässigen selbst genutzt werden, wird ein (unterstellter) Nettobetriebsüberschuss als Gewinnentnahme (Teil der Primäreinkommen) aus der übrigen Welt gebucht; der (unterstellte) Mietwert dieser Eigentümerwohnungen ist Teil des Dienstleistungsimports. Für von Gebietsfremden im Inland selbst genutzte Eigentümerwohnungen gilt Spiegelbildliches.

Zu den Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften gehört Einkommen, das durch schattenwirtschaftliche Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsteht und an die an derartigen Wirtschaftstätigkeiten beteiligten Eigentümer für den privaten Gebrauch übertragen wird.

4.61

In die Gewinnentnahmen sind die Beträge nicht einbezogen, die den Eigentümern aus folgenden Transaktionen zufließen:

a)

Verkauf von vorhandenen Anlagegütern,

b)

Verkauf von Grundstücken und sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern,

c)

Entnahmen von Eigenkapital.

Derartige Beträge werden im Finanzierungskonto als Kapitalentnahmen ausgewiesen, da sie einer teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Beteiligung an der Quasi-Kapitalgesellschaft entsprechen. Wenn sich die Quasi-Kapitalgesellschaft in Staatsbesitz befindet und aufgrund einer gezielten staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik anhaltende Betriebsverluste ausweist, werden sämtliche regelmäßigen Transfers des Staates an das Unternehmen zur Verlustdeckung als Subventionen behandelt.

4.62

Buchungszeitpunkt: Gewinnentnahmen werden zum Zeitpunkt der Entnahme durch die Eigentümer gebucht.

4.63

Im Kontensystem erscheinen die Gewinnentnahmen:

a)

auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Quasi-Kapitalgesellschaften zugeordnet sind,

b)

auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Eigentümersektoren,

c)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43)

4.64

Definition: Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) sind gleich dem Betriebsüberschuss des Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist,

zuzüglich

der empfangenen Vermögenseinkommen und laufenden Transfers

abzüglich

der geleisteten Vermögenseinkommen und laufenden Transfers, einschließlich der tatsächlichen Zahlungen an ausländische Direktinvestoren, sowie abzüglich sämtlicher Steuern auf das Einkommen, das Vermögen usw. des Unternehmens.

4.65

Bei einem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, handelt es sich um ein Unternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, bei dem ein ausländischer Investor mindestens 10 Prozent der Stammaktien oder der Stimmrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen vergleichbaren Anteil an einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, umfassen Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, an dem der Investor zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, an einem verbundenen Unternehmen ist der Investor zu höchstens 50 Prozent beteiligt, und eine Zweigniederlassung ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das sich vollständig oder teilweise im Besitz des Investors befindet. Die Direktinvestitionsbeziehung kann direkt sein oder indirekt, wenn sie auf einer Eigentümerkette beruht. Der Begriff „Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist“, ist daher umfassender als der Begriff „ausländisch kontrollierte Kapitalgesellschaft“.

4.66

Die Verteilung des Unternehmensgewinns eines Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, kann in Form von Ausschüttungen oder Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften erfolgen. Einbehaltene Gewinne werden behandelt, als ob sie an die ausländischen Direktinvestoren im Verhältnis zu ihrer Beteiligung ausgeschüttet und von diesen dann reinvestiert würden. Reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen können positiv oder negativ sein.

4.67

Buchungszeitpunkt: Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erzielt werden.

Im Kontensystem werden die reinvestierten Gewinne aus Direktinvestitionen wie folgt verbucht:

a)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,

b)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Sonstige Kapitalerträge (D.44)

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441)

4.68

Definition: Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen entsprechen den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Die Rückstellungen sind diejenigen Beträge, bei denen eine Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern anerkennt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden von Versicherungsgesellschaften in finanzielle Aktiva, in Grundvermögen (in diesem Fall entstehen Nettoeinkommen aus Vermögen, d. h. Vermögenseinkommen nach Abzug sämtlicher Zinszahlungen) oder in Gebäude angelegt (in letzterem Fall entstehen Nettobetriebsüberschüsse).

Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen wird zwischen Nichtlebens- und Lebensversicherungsverträgen unterschieden.

Bei Nichtlebensversicherungsverträgen hat die Versicherungsgesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsnehmer in Höhe der bei der Gesellschaft eingelegten, aber noch nicht verdienten Prämie, des Werts der fälligen, aber noch nicht gezahlten Leistungen, und eine Rückstellung für noch nicht angemeldete Leistungen oder angemeldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen. Aufgerechnet gegen diese Verbindlichkeit hält die Versicherungsgesellschaft technische Rücklagen. Die Kapitalerträge aus diesen Rücklagen werden als Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen behandelt, danach den Versicherungsnehmern im primären Einkommensverteilungskonto zugeordnet und an die Versicherungsgesellschaft als zusätzliche Prämien im Konto der sekundären Einkommensverteilung zurückgezahlt.

Eine institutionelle Einheit, die ein System standardisierter Kreditgarantien gegen Gebühren betreibt, kann auch aus den Rückstellungen des Systems Kapitalerträge erzielen; diese sind ebenfalls verteilt auf die die Gebühren zahlenden Einheiten (die möglicherweise nicht die gleichen Einheiten sind, die in den Genuss der Garantien kommen) auszuweisen und im Konto der sekundären Einkommensverteilung als zusätzliche Gebühren zu verbuchen.

Bei Lebensversicherungsverträgen und anderen kapitalbildenden Versicherungen haben Versicherungsgesellschaften gegenüber den Versicherungsnehmern und Rentenempfängern Verbindlichkeiten in Höhe des derzeitigen Werts der voraussichtlichen Leistungen. Aufgerechnet gegen diese Verbindlichkeiten verfügen Versicherungsgesellschaften über finanzielle Mittel, die den Versicherungsnehmern gehören und aus Boni für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung sowie Rückstellungen für Versicherungsnehmer und Rentenempfänger für die Zahlung künftiger Boni und anderer Leistungen bestehen. Diese Mittel werden in eine Reihe finanzieller und nichtfinanzieller Aktiva investiert.

Die gegenüber den Lebensversicherungsnehmern deklarierten Boni werden als Kapitalertrag der Versicherungsnehmer verbucht und als zusätzliche Prämien, gezahlt von den Versicherungsnehmern an die Versicherungsgesellschaften, behandelt.

Kapitalerträge aus Lebensversicherungsverträgen werden als von der Versicherungsgesellschaft geleistet und von den privaten Haushalten empfangen im Konto der primären Einkommensverteilung gebucht. Im Gegensatz zu Nichtlebensversicherungen oder Alterssicherungsleistungen spiegelt sich der Betrag in der Ersparnis wider und wird dann als finanzielle Transaktion gebucht, konkret als Erhöhung der Verbindlichkeiten von Lebensversicherungsgesellschaften, zusätzlich zu neuen Prämien abzüglich des Dienstleistungsentgelts und gezahlter Leistungen.

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen (D.442)

4.69

Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen können gegenüber zwei verschiedenen Arten von Alterssicherungssystemen bestehen: gegenüber Systemen mit Beitragszusagen oder Systemen mit Leistungszusagen.

Bei einem System mit Beitragszusagen werden Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Namen der Arbeitnehmer als den künftigen Empfängern der Alterssicherungsleistungen investiert. Eine andere Finanzierungsquelle der Alterssicherungsleistungen besteht nicht, die Mittel werden nicht anders verwendet. Die Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen mit Beitragszusagen sind gleich den Kapitalerträgen aus den finanziellen Mitteln zuzüglich der durch die Verpachtung von Boden oder Vermietung von Gebäuden im Besitz des Fonds verdienten Einkommen.

Die Besonderheit eines Systems mit Leistungszusagen besteht darin, dass die Höhe der Zahlungen an die Leistungsempfänger anhand einer Formel bestimmt wird. Dadurch ist es möglich, die Höhe der Ansprüche als den gegenwärtigen Wert aller künftigen Zahlungen festzulegen, der auf der Grundlage versicherungsmathematischer Annahmen zur Lebensdauer und wirtschaftlicher Annahmen zu Zins- und Diskontsätzen berechnet wird. Der gegenwärtige Wert der zu Beginn des Jahres bestehenden Ansprüche steigt, weil der Zeitpunkt, zu dem die Leistungen fällig werden, ein Jahr näher gerückt ist. Die Steigerung wird im Falle der Systeme mit Leistungszusagen als Kapitalertrag des Empfängers der Alterssicherungsleistung betrachtet. Der Umfang der Steigerung hängt weder davon ab, ob das Altersicherungssystem tatsächlich genügend Mittel besitzt, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, noch von der Art der Mittelerhöhung, also etwa davon, ob es sich um Kapitalerträge oder um Umbewertungsgewinne handelt.

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443)

4.70

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (einschließlich Anteilen an Mutual Funds und Unit Trusts) umfassen zwei getrennte Komponenten:

Ausschüttungen aus Investmentfondsanteilen (D.4431),

einbehaltene Gewinne aus Investmentfondsanteilen (D.4432).

Die Komponente der Ausschüttungen wird exakt in gleicher Weise gebucht wie die oben beschriebenen Ausschüttungen für einzelne Kapitalgesellschaften. Die Komponente der einbehaltenen Gewinne wird nach den gleichen Grundsätzen gebucht, wie sie für Unternehmen gelten, die Gegenstand ausländischer Direktinvestitionen sind, wird jedoch ohne reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen berechnet. Die verbleibenden einbehaltenen Gewinne fließen den Eigentümern von Investmentfondsanteilen zu (der Investmentfonds behält kein Sparvermögen) und werden dem Fonds durch die Anteilseigner in einer Transaktion wieder zugeführt, die im Finanzierungskonto verbucht wird.

Von Investmentfonds empfangene Vermögenseinkommen werden als Vermögenseinkommen von Anteilseignern gebucht, auch wenn sie nicht ausgeschüttet, sondern in ihrem Namen reinvestiert werden.

Anteilseigner bezahlen indirekt aus ihren Fondsanteilen Verwaltungsgesellschaften für die Verwaltung ihrer Investitionen. Bei diesem Dienstleistungsentgelt handelt es sich um Ausgaben der Anteilseigner, nicht um Ausgaben der Fonds.

Buchungszeitpunkt: Sonstige Kapitalerträge werden gebucht, wenn sie anfallen.

4.71

Im Kontensystem werden sonstige Kapitalerträge wie folgt gebucht:

a)

auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherungsnehmer und Investmentfondsanleger,

b)

auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherer, Altersvorsorgeeinrichtungen und Investmentfonds,

c)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Pachteinkommen (D.45)

4.72

Definition: Pacht ist das Einkommen, das der Eigentümer einer natürlichen Ressource als Gegenleistung dafür erhält, dass er diese Ressource einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung stellt.

Es gibt zwei Arten von Pachteinkommen: Pachten für Land und Gewässer und Pachten für den Abbau von Bodenschätzen. Pachteinkommen für andere natürliche Ressourcen wie Funkfrequenzen folgen dem gleichen Muster.

Der Unterschied zwischen Pachten und Mieten besteht darin, dass die Pacht eine Form des Vermögenseinkommens und Mieten Dienstleistungsentgelte sind. Mieten sind Zahlungen, die im Rahmen eines Operating-Leasing zur Nutzung eines Anlageguts im Besitz einer anderen Einheit geleistet werden. Eine Pacht ist eine Zahlung im Rahmen eines Ressourcen-Leasing für den Zugang zu einer natürlichen Ressource.

Pachten für Land und Gewässer

Bei den Pachten, die Grundeigentümer von den Pächtern erhalten, handelt es sich um Vermögenseinkommen. Dazu gehören auch die an Eigentümer von Binnengewässern gezahlten Pachten für die Nutzung dieser Gewässer zu Erholungs- und anderen Zwecken einschließlich des Fischfangs.

Ein Grundeigentümer zahlt Grundsteuern und tätigt bestimmte Ausgaben für den laufenden Unterhalt infolge seines Grundeigentums. Diese Steuern und Ausgaben werden als vom Pächter gezahlte Steuern und Ausgaben behandelt, die von der Pacht abgezogen werden, die andernfalls an den Grundeigentümer zu zahlen wäre. Pacht, von der auf diese Weise Steuern oder sonstige Abgaben abgezogen werden, die der Grundeigentümer zahlen muss, wird „after-tax rent“ (Nachsteuer-Pacht) genannt.

4.73

Pachten schließen nicht die Mieten für auf dem entsprechenden Grund und Boden befindliche Gebäude und Wohnungen ein. Diese Mieten werden als Entgelt für Dienstleistungen angesehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden, und werden als Vorleistung oder als Konsum des Mieters verbucht. Fehlt eine objektive Basis für die Aufteilung der Zahlungen in Pacht und in Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude, so wird der Gesamtbetrag nach dem geschätzten Schwerpunkt entweder dem Pachteinkommen oder der Miete zugerechnet.

Pachten für den Abbau von Bodenschätzen

4.74

Diese Position umfasst die Zahlungen, die die Eigentümer (private oder staatliche Einheiten) von Mineralvorkommen oder von Vorkommen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) dafür erhalten, dass sie anderen institutionellen Einheiten während eines bestimmten Zeitraums die Untersuchung oder den Abbau dieser Vorkommen gestatten.

4.75

Buchungszeitpunkt: Pachteinkommen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig werden.

4.76

Im Kontensystem werden Pachteinkommen wie folgt gebucht:

a)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,

b)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5)

4.77

Definition: Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- und Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden. Eingeschlossen sind einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden.

Die Einkommen- und Vermögensteuern untergliedern sich in:

a)

Einkommensteuern (D.51),

b)

sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59).

Einkommensteuer (D.51)

4.78

Definition: Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.

Zu den Einkommensteuern gehören:

a)

Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten, zum Beispiel das Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Zahlungen aus Pensionseinrichtungen usw., einschließlich von den Arbeitgebern einbehaltener Steuern wie beispielsweise Quellensteuern. Eingeschlossen sind Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

b)

Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften;

c)

Steuern auf Umbewertungsgewinne;

d)

Steuern auf Lotterie- oder Spielgewinne, die auf die von den Gewinnern erhaltenen Beträge zu entrichten sind, nicht jedoch Steuern auf den Umsatz der Spielveranstalter. Deren Abgaben werden als Gütersteuern behandelt.

Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59)

4.79

Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen:

a)

laufende Abgaben auf das Vermögen: Hierzu gehören von den Eigentümern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte, zum Beispiel Schmuck, nicht jedoch die der Position D.29 (Sonstige Produktionsabgaben) zuzuordnenden Steuern (die von den Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit zu entrichten sind) und nicht die unter Position D.51 (Einkommensteuern) fallenden Steuern;

b)

Kopfsteuern, die je Erwachsenen oder je Haushalt, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen, erhoben werden;

c)

Ausgabensteuern, die auf die Gesamtausgaben von natürlichen Personen oder privaten Haushalten zu entrichten sind;

d)

Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen zum Erwerb oder zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen zu nicht gewerblichen Zwecken oder für Jagd- oder Angelscheine, Schießgenehmigungen usw. Die Unterscheidung zwischen Steuern und Dienstleistungskäufen beim Staat erfolgt anhand der gleichen Kriterien wie im Fall der von Unternehmen zu entrichtenden Abgaben: Erfordert die Erteilung der Berechtigungen wenig oder keinen Aufwand seitens des Staates, da sie automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrags erteilt werden, sind sie wahrscheinlich lediglich ein Mittel, um Einnahmen zu beschaffen, auch wenn der Staat als Gegenleistung eine Bescheinigung oder Genehmigung ausstellt; in diesen Fällen werden die entsprechenden Zahlungen als Steuern behandelt. Benutzt der Staat die Erteilung der Berechtigungen jedoch, um eine Kontrollfunktion auszuüben (etwa durch Prüfung der Befähigung oder der Qualifikation der betreffenden Person), so werden die Zahlungen nicht als Steuern, sondern als Dienstleistungskäufe beim Staat behandelt, es sei denn, die Höhe der Zahlungen steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der Erbringung der Dienstleistungen;

e)

Abgaben auf internationale Transaktionen, zum Beispiel Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen, Auslandsinvestitionen usw., außer von Produzenten zu entrichtende Abgaben und von privaten Haushalten zu zahlende Einfuhrzölle.

4.80

Die Einkommen- und Vermögensteuern umfassen nicht:

a)

Erbschafts- und Schenkungssteuern, bei denen angenommen wird, dass sie aus der Vermögenssubstanz der Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden, und die daher bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) ausgewiesen werden;

b)

außerordentliche Vermögensabgaben, die als vermögenswirksame Steuern (D.91) verbucht werden;

c)

Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozess eingesetzt werden. Diese Steuern werden als sonstige Produktionsabgaben (D.29) behandelt;

d)

Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen, bei denen es sich nicht um Berechtigungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen, um Jagd- oder Angelscheine oder um Schießgenehmigungen handelt: Kraftfahrzeugführerscheine oder Pilotenscheine, Waffenscheine und an den Staat zu zahlende Gebühren wie Eintrittskarten für Museen oder Bibliotheken, Abfallbeseitigungsgebühren, Zahlungen für Reisepässe, Flughafengebühren, Gerichtsgebühren usw. Derartige Zahlungen werden in den meisten Fällen als Dienstleistungskäufe beim Staat behandelt, sofern sie die unter Nummer 4.79 Buchstabe d genannten Kriterien für die Verbuchung als Dienstleistungen erfüllen.

4.81

Der Steuergesamtbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn keine Daten vorliegen, anhand deren diese Zuschläge und Strafen getrennt geschätzt werden könnten, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten, ohne Steuernachlässe, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik gewährt, und ohne Steuerrückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.

Einige Subventionen und Sozialleistungen werden über das Steuersystem in Form von Steuergutschriften bereitgestellt; die Zahlungssysteme werden zunehmend mit dem Steuererhebungssystem verknüpft. Steuergutschriften stellen Steuererleichterungen dar und verringern somit die Steuerschuld des Begünstigten.

Sieht das Gutschriftsystem vor, dass der Begünstigte den Überschuss erhält, wenn die Steuererleichterung größer ist als die Steuerschuld, so handelt es sich um ein System der direkten Auszahlung der Steuergutschrift (Payable Tax Credit). Im Rahmen eines solchen Systems können sowohl Nichtsteuerzahler als auch Steuerzahler Zahlungen erhalten. Der Gesamtbetrag der nach einem System der Direktauszahlung geleisteten Steuergutschriften wird als Staatsausgaben und nicht als Steuermindereinnahmen gebucht.

Bei einigen Steuergutschriftsystemen sind die Gutschriften jedoch auf den Umfang der Steuerschuld begrenzt und werden daher nicht ausgezahlt (Non-Payable Tax Credit). Bei einem System der nicht auszuzahlenden Steuergutschriften sind alle Steuergutschriften im Steuersystem verankert und werden als Verminderung der Steuereinnahmen des Staates gebucht.

4.82

Einkommen- und Vermögensteuern werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.

Einige an sich steuerpflichtige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse bleiben den Steuerbehörden jedoch auf Dauer verborgen. Es wäre unrealistisch anzunehmen, dass in diesen Fällen Steuerforderungen oder -verbindlichkeiten entstehen. Verbucht werden nur Beträge, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.

Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

a)

Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so werden die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt. Eine alternative Behandlung ist die Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspricht. Die Koeffizienten werden ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.

b)

Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse stattgefunden haben, die zur Steuerschuld geführt haben (oder bei einigen Einkommensteuern dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung wird der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt.

Einkommen- und Vermögensteuern, die von einem Arbeitgeber einbehalten werden, werden in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beiträge werden unter D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Sektoren der Arbeitgeber neutralisiert.

In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum festgelegt als dem, in dem das Einkommen anfällt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden, und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.

Einkommen- und Vermögensteuern werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören,

b)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,

c)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6)

4.83

Definition: Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen des Staates gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen.

4.84

Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlass für Sozialleistungen sein können, sind:

a)

Krankheit,

b)

Invalidität, Gebrechen,

c)

Arbeitsunfall, Berufskrankheit,

d)

Alter,

e)

Hinterbliebene,

f)

Mutterschaft,

g)

Familie,

h)

Beschäftigungsförderung,

i)

Arbeitslosigkeit,

j)

Wohnung,

k)

Ausbildung,

l)

allgemeine Bedürftigkeit.

Als Sozialleistungen gelten die Zahlungen des Staates an Wohnungsmieter zwecks Senkung ihrer Mietbelastung, nicht jedoch Sonderzuschüsse des Staates in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Letztere sind Teil der Bruttolöhne und -gehälter.

4.85

Sozialleistungen umfassen:

a)

laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von beitragsfinanzierten Systemen, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben und kontrolliert werden (Sozialversicherungssysteme);

b)

laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von Systemen, die von Arbeitgebern für die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder deren Angehörige eingerichtet werden (andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung). Die Beiträge an die Systeme können von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und von Selbständigen geleistet werden;

c)

laufende Transfers von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, die keine vorherigen Beitragszahlungen voraussetzen und die im Allgemeinen an eine Schätzung des verfügbaren Einkommens geknüpft sind. Transfers dieser Art werden üblicherweise als Leistungen der Sozialhilfe bezeichnet.

4.86

Sozialleistungen umfassen nicht:

a)

Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die vom Versicherten unabhängig von seinem Arbeitgeber und vom Staat ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden;

b)

Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die ausschließlich zwecks Erhalt eines Rabatts abgeschlossen wurden, selbst wenn diese Verträge durch eine Kollektivvereinbarung bedingt sind.

4.87

Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines Systems der sozialen Sicherung behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe Nummer 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich oder aufgrund der für einen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geltenden Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben;

b)

bei dem System handelt es sich um ein kollektives System, das zugunsten einer bestimmten Gruppe von Erwerbspersonen besteht, seien es Arbeitnehmer, Selbständige oder Nichterwerbstätige, und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt;

c)

ein Arbeitgeber leistet zu dem System einen (tatsächlichen oder unterstellten) Beitrag für einen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob dieser ebenfalls einen Beitrag leistet.

4.88

Definition: Systeme der sozialen Sicherung sind Systeme, durch die die Teilnehmer von ihren Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer Angehörigen beeinträchtigen könnten. In derartigen Systemen entrichten Arbeitnehmer oder andere natürliche Personen oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialbeiträge und sichern damit in laufenden und in künftigen Rechnungszeiträumen für diese Arbeitnehmer oder andere Beitragszahler, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen einen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung.

Systeme der sozialen Sicherung werden für Gruppen von Arbeitskräften eingerichtet oder stehen per Gesetz allen Arbeitskräften oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitskräften offen, und zwar Nichterwerbstätigen ebenso wie Arbeitnehmern. Sie können von privaten Systemen für ausgewählte Gruppen von Arbeitskräften, die von einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt werden, bis hin zu Systemen der sozialen Sicherung für alle Arbeitskräfte eines Landes reichen. Die Teilnahme an den Systemen kann für die betreffenden Arbeitskräfte freiwillig sein, ist aber in den meisten Fällen verpflichtend. So kann etwa die Teilnahme an den von einzelnen Arbeitgebern betriebenen Systemen in den gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarten Beschäftigungsbedingungen festgelegt sein.

4.89

Zwei Arten von Systemen der sozialen Sicherung können unterschieden werden:

a)

Systeme der sozialen Sicherung, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert werden. Im Rahmen derartiger Systeme zu zahlende Alterssicherungsleistungen können an das Gehaltsniveau des Empfängers oder die Berufsvergangenheit gekoppelt sein. Leistungen, die keine Alterssicherungsleistungen sind, sind weniger häufig an das Gehaltsniveau gekoppelt.

b)

Andere beschäftigungsbezogene Systeme. Derartige Systeme leiten sich von einem Arbeitsverhältnis ab, bei dem Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen und unter Umständen sonstige Ansprüche Teil der Beschäftigungsbedingungen sind und die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen nicht im Rahmen von Sozialversicherungsvorschriften dem Staat zufällt.

4.90

Systeme der sozialen Sicherung, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer im Gegensatz zur Erwerbsbevölkerung insgesamt eingerichtet werden, werden nicht der Sozialversicherung, sondern den anderen beschäftigungsbezogenen Systemen zugeordnet.

Nettosozialbeiträge (D.61)

4.91

Definition: Nettosozialbeiträge sind die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge privater Haushalte zu Systemen der sozialen Sicherung, um Rückstellungen für die Zahlung von Sozialleistungen zu bilden. Nettosozialbeiträge (D.61) setzen sich wie folgt zusammen:

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611)

zuzüglich

unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612)

zuzüglich

tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613)

zuzüglich

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614)

abzüglich

Dienstleistungsentgelte der Sozialversicherungsträger (D.61SC).

Die Dienstleistungsentgelte der Sozialversicherungsträger entsprechen den Dienstleistungsgebühren der Einheiten, die die Systeme verwalten. Sie erscheinen hier als Teil der Berechnung der Nettosozialbeiträge (D.61), sind jedoch keine Umverteilungstransaktionen, sondern Teil des Produktionswerts und der Konsumausgaben.

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611)

4.92

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) entsprechen dem Strom D.121.

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung und andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung gezahlt, damit ihre Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten.

Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und von Sachleistungen als Arbeitnehmerentgelt gebucht. Sie werden ferner als laufende Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung und andere beschäftigungsbezogene Systeme der sozialen Sicherung ausgewiesen.

Diese Position ist in zwei Kategorien untergliedert:

a)

tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung (D.6111), die dem Strom D.1211 entsprechen,

b)

tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.6112), die dem Strom D.1212 entsprechen.

4.93

Tatsächliche Sozialbeiträge können aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, eines Tarifvertrags für einen Wirtschaftsbereich, einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene oder aufgrund des Arbeitsvertrags selbst entrichtet werden. Die Beiträge können in bestimmten Fällen freiwillig sein.

Bei diesen freiwilligen Beiträgen handelt es sich um:

a)

Sozialbeiträge, die Personen, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, an eine Sozialversicherung leisten;

b)

Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften (oder im gleichen Sektor eingeordnete Altersvorsorgeeinrichtungen) im Rahmen von Zusatzversicherungssystemen, die von den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer eingerichtet wurden und denen letztere freiwillig angehören;

c)

Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmer oder für Selbständige.

4.94

Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht.

4.95

Für die Verbuchung von an den Sektor Staat zu zahlenden Sozialbeiträgen in den Konten werden zwei Quellen herangezogen: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

a)

Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so werden die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt. Eine alternative Behandlung ist die Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspricht. Die Koeffizienten werden ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Sozialbeiträgen zu berechnen.

b)

Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Sozialbeitragsschuld geführt hat (oder dem Zeitraum des Entstehens der Schuld). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder des Entstehens der Schuld) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.

An den Staat zu zahlende Sozialbeiträge, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, werden in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie an den Staat abgeführt hat oder nicht. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beiträge werden unter D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Sektoren der Arbeitgeber neutralisiert.

4.96

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte,

b)

auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder privater Haushalte),

c)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die gebietsansässigen Versicherer bzw. Arbeitgeber angehören,

d)

auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherer bzw. Arbeitgeber).

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612)

4.97

Definition: Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612) stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um den Betrag eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt (also unabhängig von ihren tatsächlichen Beitragszahlungen) an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder an sonstige Berechtigte gezahlt werden.

Sie entsprechen dem Strom D.122, wie unter „Arbeitnehmerentgelt“ beschrieben. Ihr Wert ist anhand versicherungsmathematischer Erwägungen oder auf der Grundlage eines angemessenen Prozentsatzes der den gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmern gezahlten Löhne und Gehälter festzulegen oder wird mit den ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Leistungen (ohne Leistungen zur Alterssicherung) gleichgesetzt, die vom Arbeitgeber während desselben Rechnungszeitraums zu zahlen sind.

Es gibt zwei Kategorien von unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.612):

a)

unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung (D.6121), die dem Strom D.1221 entsprechen,

b)

unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.6122), die dem Strom D.1222 entsprechen.

4.98

Buchungszeitpunkt: Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber, denen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeit geleistet wird. Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber, denen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gebucht.

4.99

Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilungen der privaten Haushalte und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers,

b)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Arbeitgeber angehören, und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.

Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613)

4.100

Definition: Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte sind die von Arbeitnehmern, Selbständigen oder Nichterwerbstätigen an Systeme der sozialen Sicherung gezahlten Sozialbeiträge.

Es gibt zwei Kategorien von tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613):

a)

tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte zur Alterssicherung (D.6131),

b)

tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte ohne Beiträge zur Alterssicherung (D.6132).

Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der privaten Haushalte werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht. Für die Erwerbstätigen ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Bei Nichterwerbstätigen ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Beiträge zu leisten sind.

Im Kontensystem werden die tatsächlichen Sozialbeiträge der privaten Haushalte wie folgt verbucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers,

b)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Arbeitgeber angehören, und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614)

4.101

Definition: Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung bestehen aus dem Vermögenseinkommen, das im Rechnungszeitraum aus dem Vermögensbestand, auf den privaten Haushalte gegenüber Alterssicherungssystemen und anderen Systemen als Alterssicherungssystemen Ansprüche haben.

Diese Position ist in zwei Kategorien untergliedert:

a)

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Pensionseinrichtungen (D.6141),

b)

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (ohne Alterssicherungssysteme) (D.6142). Die Position D.6142 entspricht Sozialbeiträgen aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen, die nicht die Alterssicherung betreffen, wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw.

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung sind in dem Vermögenseinkommen enthalten, das von den Verwaltern von Alterssicherungssystemen im primären Einkommensverteilungskonto an private Haushalte gezahlt wird (Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen D.442).

Da dieses Einkommen in der Praxis von den Verwaltern der Alterssicherungssysteme einbehalten wird, wird es im Konto der sekundären Einkommensverteilung als Beträge ausgewiesen, die von den privaten Haushalten in Form von Sozialbeiträgen aus Kapitalerträgen aus Systemen der sozialen Sicherung an die Alterssicherungssysteme zurückgezahlt wurden.

Buchungszeitpunkt: Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung werden gebucht, wenn sie anfallen.

Monetäre Sozialleistungen (D.62)

4.102

Die Position D.62 umfasst drei Unterpositionen:

 

Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621),

 

sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622),

 

sonstige soziale Geldleistungen (D.623).

Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621)

4.103

Definition: Geldleistungen der Sozialversicherung sind Leistungen zur sozialen Sicherung, die von der gesetzlichen Sozialversicherung in Form von Geldleistungen an die privaten Haushalte erbracht werden. Erstattungen sind ausgeschlossen und werden als soziale Sachleistungen (D.632) behandelt.

Derartige Leistungen werden im Rahmen von Sozialversicherungssystemen erbracht.

Sie können untergliedert werden in

Geldleistungen der Sozialversicherung zur Alterssicherung (D.6211),

Geldleistungen der Sozialversicherung ohne Leistungen zur Alterssicherung (D.6212).

Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622)

4.104

Definition: Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung entsprechen den von den Arbeitgebern im Zusammenhang mit anderen beschäftigungsbezogenen Systemen der sozialen Sicherung gezahlten Leistungen. Sonstige beschäftigungsbezogene Leistungen zur sozialen Sicherung sind Sozialleistungen (in Form von Geld- oder Sachleistungen), die von Systemen der sozialen Sicherung (außer der Sozialversicherung) an die Beitragszahler, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden.

Typische Beispiele sind:

a)

die uneingeschränkte oder eingeschränkte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Fall von Krankheit, Unfall, Mutterschaft usw.,

b)

Kindergeld, Ehegattenzuschläge, Erziehungszulagen und andere Zulagen für Familienangehörige,

c)

die Zahlung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten an frühere Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene und die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene im Fall von Entlassung, Invalidität, Unfalltod usw. (sofern diese Zahlungen an Kollektivvereinbarungen geknüpft sind),

d)

allgemeine medizinische Versorgung, die nicht mit der Arbeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht,

e)

Unterbringung in Genesungs- und Altenheimen.

Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung können untergliedert werden in:

sonstige Leistungen zur sozialen Alterssicherung (D.6221),

sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung ohne Leistungen zur Alterssicherung (D.6222).

Sonstige soziale Geldleistungen (D.623)

4.105

Definition: Sonstige soziale Geldleistungen sind laufende Transfers, die von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte geleistet werden und sich auf die durch Leistungen zur sozialen Sicherung gedeckten Bedürfnisse beziehen, jedoch nicht im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherung erbracht werden, das üblicherweise die Teilnahme mittels Sozialbeiträgen erfordert.

Sie schließen daher alle von der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlten Leistungen aus. Soziale Geldleistungen können unter folgenden Umständen erbracht werden:

a)

Es gibt kein System der sozialen Sicherung, das diese Umstände abdeckt.

b)

Es gibt zwar ein oder mehrere Systeme der sozialen Sicherung, die fraglichen Haushalte nehmen daran jedoch nicht teil und sind nicht zu Leistungen zur sozialen Sicherung berechtigt.

c)

Die Leistungen zur sozialen Sicherung gelten als unzureichend für die Deckung der betreffenden Bedürfnisse. Die sozialen Leistungen werden zusätzlich gezahlt.

d)

Sie stehen im Zusammenhang mit der allgemeinen Sozialpolitik.

Nicht zu diesen Leistungen gehören laufende Transfers aufgrund von Ereignissen oder Umständen, die normalerweise nicht durch Systeme der sozialen Sicherung abgedeckt sind (z. B. Transfers aufgrund von Naturkatastrophen, die den sonstigen laufenden Transfers oder den sonstigen Vermögenstransfers zugeordnet werden).

4.106

Buchungszeitpunkt der monetären Sozialleistungen (D.62):

a)

Geldleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Ansprüche auf die Leistungen begründet wurden;

b)

Sachleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Leistungen erbracht werden bzw. zu dem die Waren, die privaten Haushalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten direkt zur Verfügung gestellt werden, den Eigentümer wechseln.

4.107

Monetäre Sozialleistungen (D.62) werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, die die Leistungen gewähren,

b)

auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall von seitens der übrigen Welt erbrachten Leistungen),

c)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte,

d)

auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall von an gebietsfremde private Haushalte erbrachten Leistungen).

Soziale Sachleistungen (D.63)

4.108

Definition: Soziale Sachleistungen (D.63) umfassen Waren und Dienstleistungen, die einzelnen privaten Haushalten von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie von den staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck am Markt gekauft werden oder Teil von deren nichtmarktbestimmter Produktion sind. Soziale Sachleistungen werden aus Steuereinnahmen, sonstigen staatlichen Einkommen oder Sozialversicherungsbeiträgen bzw., im Fall von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, aus Schenkungen oder Vermögenseinkommen finanziert.

Dienstleistungen, die für private Haushalte kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis erbracht werden, werden als individuelle Dienstleistungen bezeichnet, um sie von kollektiven Dienstleistungen zu unterscheiden, die für die gesamte Bevölkerung oder weite Bevölkerungskreise erbracht werden, wie etwa Verteidigungsleistungen und Straßenbeleuchtung. Die individuellen Dienstleistungen umfassen im Wesentlichen Bildungs- und Gesundheitsleistungen, wobei häufig jedoch auch andere Arten von Dienstleistungen, etwa Wohnungsdienstleistungen oder Kultur- und Freizeitdienstleistungen, individualisierbar sind.

4.109

Soziale Sachleistungen (D.63) untergliedern sich in:

 

Soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631)

Definition: Soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631) sind Waren und Dienstleistungen, die von Nichtmarktproduzenten direkt an die Begünstigten erbracht werden. Zahlungen der Haushalte selbst sind abzuziehen.

 

Soziale Sachleistungen — vom Staat und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekaufte Marktproduktion (D.632)

Definition: Soziale Sachleistungen — vom Staat und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekaufte Marktproduktion (D.632) sind folgende Waren und Dienstleistungen:

a)

von Institutionen der Sozialversicherung vorgenommene Erstattungen von genehmigten Ausgaben der privaten Haushalte für bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder

b)

Leistungen, die den Begünstigten direkt von Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden, bei denen der Staat die entsprechenden Waren und Dienstleistungen erwirbt.

Zahlungen der Haushalte selbst sind abzuziehen.

Ein privater Haushalt, der eine Ware oder Dienstleistung kauft, deren Kosten ihm dann von einer Institution der Sozialversicherung vollständig oder teilweise erstattet werden, handelt praktisch für Rechnung dieser Institution. Er gewährt ihr faktisch einen kurzfristigen Kredit, der mit der Erstattung der Kosten getilgt wird.

Der Erstattungsbeitrag wird so gebucht, als ob die Ausgaben zu dem Zeitpunkt, zu dem der private Haushalt den Kauf vornimmt, direkt von der Institution der Sozialversicherung getätigt würden. Als Ausgabe des privaten Haushalts wird eine gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen dem gezahlten Anschaffungspreis und dem Erstattungsbetrag gebucht. Letzterer wird somit nicht als laufender Geldtransfer der Sozialversicherung an die privaten Haushalte gebucht.

4.110

Beispiele für soziale Sachleistungen (D.63) sind ärztliche, zahnärztliche oder chirurgische Behandlungen, stationäre Versorgung, Brillen oder Kontaktlinsen, medizinische Hilfsmittel und Geräte sowie vergleichbare Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen.

Weitere Beispiele für Leistungen, die nicht durch ein System der sozialen Sicherung abgedeckt sind, sind die Unterbringung in Unterkünften und Wohnungen, die Kinderbetreuung in Einrichtungen, die berufliche Fortbildung, die Reduzierung von Fahrpreisen (vorausgesetzt, dass sie einem sozialen Zweck dient) sowie ähnliche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen. Nicht unter soziale Risiken und Bedürfnissen fallen Waren und Dienstleistungen wie Freizeit-, Kultur- oder Sportdienstleistungen, die der Staat einzelnen Haushalten kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis zur Verfügung stellt; diese werden als soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631) behandelt.

4.111

Buchungszeitpunkt: Soziale Sachleistungen (D.63) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Leistungen erbracht werden bzw. zu dem die Waren, die privaten Haushalten von Produzenten direkt zur Verfügung gestellt werden, den Eigentümer wechseln.

Soziale Sachleistungen (D.63) werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der Sektoren, die die Leistungen gewähren,

b)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte.

Der Verbrauch der Waren- und Dienstleistungstransfers wird im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) gebucht.

Es gibt keine sozialen Sachleistungen, die an die übrige Welt erbracht oder von ihr empfangen werden (derartige Transfers werden unter der Position D.62 Monetäre Sozialleistungen gebucht).

SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71)

4.112

Definition: Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71) umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden. Bei den von einzelnen privaten Haushalten abgeschlossenen Nichtlebensversicherungverträgen handelt es sich um Versicherungsverträge, die außerhalb eines Systems der sozialen Sicherung ohne Beteiligung der Arbeitgeber und des Staates abgeschlossen werden. Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten im Rechnungszeitraum gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien in Höhe der Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften.

Die Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder menschliche Einflussnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur Folge haben, beispielsweise Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw., sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw.

Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen untergliedern sich in zwei Kategorien:

a)

Nettoprämien für Nichtlebens-Direktversicherungen (D.711),

b)

Nettoprämien für Nichtlebens-Rückversicherungen (D.712).

4.113

Buchungszeitpunkt: Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie verdient werden.

Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Prämien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist, abzüglich des Dienstleistungsentgelts.

Die im laufenden Rechnungszeitraum verdienten Prämien unterscheiden sich von den im laufenden Rechnungszeitraum fälligen Prämien insofern, als letztere der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen können.

Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsnehmer,

b)

auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsnehmer),

c)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsgesellschaften,

d)

auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsnehmer).

Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72)

4.114

Definition: Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72) sind die aufgrund von Nichtlebensversicherungen fälligen Leistungen, d. h. die Beträge, die von Versicherungsgesellschaften zur Regelung von Schadensfällen zu zahlen sind, die Personen oder Sachen (einschließlich Anlagegütern) erleiden.

Diese Position ist in zwei Kategorien untergliedert:

a)

Leistungen der Nichtlebens-Direktversicherung (D.721),

b)

Leistungen der Nichtlebens-Rückversicherung (D.722).

4.115

Nicht zu den Nichtlebensversicherungsleistungen gehören die Zahlungen, die als Sozialleistungen anzusehen sind.

Die erbrachte Nichtlebensversicherungsleistung wird als Transfer an den Geschädigten behandelt. Derartige Zahlungen werden immer als laufende Transfers behandelt, selbst wenn es bei zerstörten Anlagegütern oder schwerwiegenden Personenschäden um große Beträge geht.

Außergewöhnlich umfangreiche Leistungen, z. B. im Fall einer Katastrophe, werden unter Umständen nicht als laufende Transfers, sondern als Vermögenstransfers behandelt (siehe Nummer 4.165 Buchstabe k).

Die an die Geschädigten gezahlten Beträge sind in der Regel nicht zweckgebunden, und die beschädigten oder zerstörten Vermögenswerte müssen nicht unbedingt repariert oder ersetzt werden.

Versicherungsleistungen sind zu erbringen, weil der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat (Haftpflichtversicherung). Derartige Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten und nicht als indirekte über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen gebucht.

4.116

Nettorückversicherungsprämien und -leistungen werden in genau der gleichen Weise wie Nichtlebensversicherungsprämien und -leistungen berechnet. Da die Rückversicherungsgesellschaften in einigen wenigen Ländern konzentriert sind, bestehen die meisten Rückversicherungsverträge mit gebietsfremden Einheiten.

Einige Einheiten, vor allem staatliche Einheiten, leisten möglicherweise eine Garantie für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unter Bedingungen, die denen einer Nichtlebensversicherung entsprechen. Dies ist der Fall, wenn viele Garantien der gleichen Art übernommen werden und es möglich ist, den Gesamtumfang der Ausfälle realistisch einzuschätzen. In derartigen Fällen werden die gezahlten Gebühren (und das damit verdiente Vermögenseinkommen) ebenso behandelt wie Nichtlebensversicherungsprämien, und die Forderungen im Rahmen der standardisierten Kreditgarantien werden ebenso behandelt wie Nichtlebensversicherungsleistungen.

4.117

Buchungszeitpunkt: Nichtlebensversicherungsleistungen werden zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gebucht.

Sie werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsgesellschaften,

b)

auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsgesellschaften),

c)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Empfängersektoren,

d)

auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Leistungsempfänger).

Laufende Transfers innerhalb des Staates (D.73)

4.118

Definition: Die laufenden Transfers innerhalb des Staates (D.73) enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.

Zu den laufenden Transfers innerhalb des Staates (D.73) gehören nicht die Transaktionen zugunsten einer anderen institutionellen Einheit. Diese sind nur einmal zu buchen, und zwar als Aufkommen der Einheit, zu deren Gunsten die Transaktion durchgeführt wird (siehe Nummer 1.78). Dies geschieht, wenn eine Körperschaft (z. B. der Bund) Steuern einnimmt, die vollständig oder teilweise einer anderen staatlichen Stelle (z. B. einer lokalen Gebietskörperschaft) zustehen. In derartigen Fällen wird der der anderen staatlichen Stelle zustehende Anteil als direkt von dieser Stelle erhobene Steuer gebucht und nicht als laufende Transfers innerhalb des Staates. Die Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn Steuern in Form von Zuschlägen zu Steuern des Bundes (Zentralstaats) erhoben werden, jedoch für andere staatliche Stellen bestimmt sind. Verzögerungen bei der Weiterleitung der Steuern von der einen an die andere staatliche Einheit sind im Finanzierungskonto als sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten zu buchen.

Transfers von Steuereinnahmen, die als Teil eines Pauschaltransfers vom Bund (Zentralstaat) an andere staatliche Stellen überwiesen werden, (z. B. im Rahmen des Finanzausgleichs), zählen zu den laufenden Transfers innerhalb des Staates. Derartige Transfers sind an keine besondere Steuerart gebunden und erfolgen nicht automatisch, sondern hauptsächlich über bestimmte Fonds (Provinzialfonds, Gemeindefonds) und entsprechend bestimmten vom Bund (Zentralstaat) festgesetzten Verteilungsschlüsseln (z. B. allgemeine Finanzzuweisung).

4.119

Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers innerhalb des Staates werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen haben.

4.120

Laufende Transfers innerhalb des Staates werden auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Teilsektoren des Staates verbucht. Bei den laufenden Transfers innerhalb des Staates handelt es sich um innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Sektor Staat nicht erscheinen.

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)

4.121

Definition: Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) umfassen alle Sach- und Geldtransfers zwischen dem Staat und staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen in der übrigen Welt außer Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.

4.122

Die Position D.74 enthält:

a)

Beiträge des Staates an internationale Organisationen (ausgenommen die von Mitgliedstaaten an supranationale Organisationen gezahlten Steuern);

b)

laufende Transfers, die der Staat von den unter Buchstabe a genannten Organisationen empfängt. Die laufenden Transfers, die die Organe der Europäischen Union direkt an gebietsansässige Marktproduzenten leisten, werden als Subventionen aus der übrigen Welt verbucht;

c)

laufende Transfers, die ein Staat einem anderen Staat in Form von Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zur Finanzierung von Haushaltsdefiziten des anderen Staates oder überseeischer Gebiete) oder von Sachleistungen (z. B. Gegenwert von Geschenken in Form von Nahrungsmitteln oder militärischer Ausrüstung oder Katastrophenhilfe in Form von Nahrungsmitteln, Kleidung, Medikamenten usw.) gewährt;

d)

die Bruttolöhne und -gehälter, die eine staatliche Stelle, ein Organ der Europäischen Union oder eine internationale Organisation an ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während deren Abordnung zur Dienstleistung in einem Entwicklungsland zahlt.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit umfassen auch Übertragungen zwischen dem Staat und den im Land ansässigen internationalen Organisationen, da internationale Organisationen nicht als gebietsansässige institutionelle Einheiten des Landes, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.

4.123

Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden entweder zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Übertragungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind (Pflichttransfers), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen (freiwillige Transfers).

4.124

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,

b)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Übrige laufende Transfers (D.75)

Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751)

4.125

Definition: Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen alle Spenden (außer Vermächtnissen), Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse, die private Organisationen ohne Erwerbszweck von privaten Haushalten (einschließlich gebietsfremder privater Haushalte) und in geringerem Umfang auch von anderen Einheiten erhalten.

4.126

Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen:

a)

regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge von privaten Haushalten an Gewerkschaften, politische, sportliche, kulturelle, religiöse Vereinigungen usw. im Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck;

b)

Spenden (außer Vermächtnissen) von Kapitalgesellschaften, privaten Haushalten und der übrigen Welt an private Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sachtransfers in Form von Geschenken (Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Medikamenten usw.) an karitative Einrichtungen zur Verteilung an gebietsansässige und gebietsfremde private Haushalte. Eine derartige Behandlung gilt für Konsumgüter, da Transfers umfangreicher Schenkungen (als nichtfinanzielle Aktiva behandelte Wertsachen) unter sonstigen Vermögenstransfers (D.99) verbucht werden (siehe Nummer 4.165 Buchstabe e).

Geschenke in Form von unerwünschten oder gebrauchten Artikeln privater Haushalte werden nicht als Transfers gebucht;

c)

vom Staat gewährte Beihilfen und Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme der Transfers, die speziell zur Finanzierung von Investitionsausgaben bestimmt sind; diese sind in der Position Investitionszuschüsse enthalten.

Nicht zu den laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck gehören Mitgliedsbeiträge an marktbestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Kapitalgesellschaften, wie etwa Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände; diese Beiträge werden als Dienstleistungsentgelte gebucht.

4.127

Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.

4.128

Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Transfer leistenden Sektoren,

b)

auf der Verwendungsseite des Außenkontos für Primäreinkommen und Transfers,

c)

auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752)

4.129

Definition: Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752) umfassen alle laufenden Geld- und Sachtransfers, die gebietsansässige private Haushalte an andere gebietsansässige oder an gebietsfremde private Haushalte leisten oder von diesen empfangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Geldüberweisungen von Auswanderern und dauernd im Ausland wohnenden (oder mindestens ein Jahr lang im Ausland arbeitenden) Arbeitnehmern an ihre im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen oder von Eltern an ihre an einem anderen Ort lebenden Kinder.

4.130

Buchungszeitpunkt der laufenden Transfers zwischen privaten Haushalten: sie werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.

4.131

Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte,

b)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

Übrige laufende Transfers, a.n.g. (D.759)

Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen

4.132

Definition: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden, werden als übrige laufende Transfers (D.759) behandelt.

4.133

Nicht zu den übrigen laufenden Transfers, a.n.g. (D.759) zählen:

a)

Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die von den Steuerbehörden wegen Steuerumgehung oder verspäteter Steuerzahlung ausgesprochen wurden, da sie nicht von den Steuern an sich unterschieden werden können,

b)

Zahlungen für die Erteilung von Berechtigungen, da es sich bei ihnen entweder um Steuern oder um Zahlungen für von staatlichen Einheiten erbrachte Dienstleistungen handelt.

4.134

Buchungszeitpunkt: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen werden zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht.

Lotterien und Spiele

4.135

Definition: Die für Lotterielose gezahlten oder bei Wetten und Spielen eingesetzten Beträge umfassen zwei Teile: das Dienstleistungsentgelt an den Lotterie-, Wett- oder Spielveranstalter und einen verbleibenden Teil, der als laufender Transfer an die Gewinner ausgezahlt wird.

Das Dienstleistungsentgelt kann einen wesentlichen Betrag ausmachen und schließt Wett- und Lotteriesteuern ein. Die laufenden Transfers werden im ESVG direkt zwischen den Lotterie- oder Wettspielern, also zwischen privaten Haushalten, gebucht. Sofern sich Gebietsfremde an Lotterien, Spielen oder Wetten im Inland beteiligen, kann es zu beachtlichen Nettotransfers zwischen den Sektoren private Haushalte und übrige Welt kommen.

Buchungszeitpunkt: Laufende Transfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.

Entschädigungszahlungen

4.136

Definition: Entschädigungszahlungen sind laufende Transfers, mit Ausnahmen von Nichtlebensversicherungsleistungen, die von institutionellen Einheiten an andere institutionelle Einheiten geleistet werden, um sie für Personen- oder Sachschäden zu entschädigen. Bei den Entschädigungszahlungen handelt es sich um gerichtlich angeordnete Pflichtzahlungen oder außergerichtlich vereinbarte freiwillige Zahlungen. Die Position umfasst auch freiwillige Entschädigungszahlungen von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Katastrophenschäden, sofern sie nicht den Vermögenstransfers zuzuordnen sind.

4.137

Buchungszeitpunkt: Entschädigungszahlungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen (freiwillige Zahlungen) oder zu dem sie fällig sind (Pflichtzahlungen).

4.138

Sonstige Formen übriger laufender Transfers

a)

Laufende Transfers von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat, jedoch ohne Steuern,

b)

Zahlungen des Staates an öffentliche Unternehmen, die als nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (einschließlich Quasi-Kapitalgesellschaften) eingeordnet sind, soweit diese Zahlungen der Deckung außergewöhnlicher Alterssicherungslasten dienen,

c)

Reisestipendien und Belohnungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte oder an die übrige Welt gewährt werden,

d)

wiederkehrende Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen im Rechnungszeitraum,

e)

Erstattungen von Leistungen, die private Haushalte von Wohlfahrtseinrichtungen erhalten haben,

f)

laufende Transfers von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an die übrige Welt,

g)

Unterstützungszahlungen von Kapitalgesellschaften (Sponsoring), wenn es sich bei ihnen nicht um Käufe von Werbe- oder sonstigen Dienstleistungen handelt (z. B. Übertragungen für Wohltätigkeitszwecke oder Stipendien),

h)

laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher, sofern die Transfers nicht bei den Sozialleistungen gebucht sind,

i)

Gegentransfer der Zentralbank an die MFI (S.122 und S.125), um die Vorleistungen des nicht direkt zugeordneten Teils des Produktionswerts der Zentralbank abzudecken (siehe Kapitel 14: FISIM).

4.139

Buchungszeitpunkt: Mit Ausnahme der Transfers des Staates und der Transfers an den Staat, die zum Fälligkeitszeitpunkt auszuweisen sind, werden die unter Nummer 4.138 aufgeführten Transfers zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.

Die übrigen laufenden Transfers werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung sämtlicher Sektoren,

b)

auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)

4.140

Definition: Die Zahlungen im Rahmen der auf dem BNE und der Mehrwertsteuer basierenden dritten und vierten Eigenmittelquelle (D.76) sind laufende Transfers des Sektors Staat der EU-Mitgliedstaaten an die Organe der Europäischen Union.

Die MwSt.-Eigenmittel der EU (dritte Eigenmittelquelle) (D.761) und die BNE-Eigenmittel der EU (vierte Eigenmittelquelle) (D.762) sind Beiträge zum Haushalt der Organe der Union. Die Höhe des Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach der Höhe ihrer MwSt.-Bemessungsgrundlage und ihres BNE.

Die Position D.76 umfasst auch sonstige Beiträge des Staates an die Organe der Europäischen Union (ohne Steuern) (D.763).

Buchungszeitpunkt: Zahlungen im Rahmen der auf der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen basierenden dritten bzw. vierten Eigenmittelquelle werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht.

Die Zahlungen im Rahmen der MwSt.- und BNE-basierten dritten bzw. vierten Eigenmittelquelle werden wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,

b)

auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.

ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8)

4.141

Definition: Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) hat den Zweck, in die Ersparnis der privaten Haushalte die Veränderung der Alterssicherungsansprüche einzubeziehen, auf die die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben. Die Veränderung der Versorgungsansprüche entsteht durch Beitragszahlungen und Leistungen, die im Konto der sekundären Einkommensverteilung nachgewiesen werden.

4.142

Da die Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen im ESVG in den Finanzierungskonten und in den Vermögensbilanzen als Forderungen der privaten Haushalte ausgewiesen werden, muss durch einen Berichtigungsposten gewährleistet werden, dass sich der Beitrag, um den die Alterssicherungsbeiträge die Alterssicherungsleistungen gegebenenfalls übersteigen, nicht auf die Ersparnis der privaten Haushalte auswirkt.

Zu diesem Zweck wird in den Einkommensverwendungskonten das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgaben- wie auch Verbrauchskonzept) vor dem Ausweis der Ersparnis um einen Posten ergänzt, der wie folgt errechnet wird:

Gesamtbetrag der tatsächlichen und unterstellten Sozialbeiträge zur Alterssicherung, die an Alterssicherungssysteme geleistet werden, gegenüber denen die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben

zuzüglich

Gesamtbetrag der Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen aus Systemen der sozialen Sicherung, die aus dem auf die Empfänger von Leistungen aus Alterssicherungssystemen entfallenden Vermögenseinkommen geleistet werden

abzüglich

Entgelt für die entsprechenden Dienstleistungen

abzüglich

Gesamtbetrag der Alterssicherungsleistungen, die von Alterssicherungssystemen als Leistungen zur sozialen Sicherung ausgezahlt werden.

Auf diese Weise ergibt sich für die Ersparnis der privaten Haushalte derselbe Wert, der sich ergeben hätte, wenn die Alterssicherungsbeiträge und -leistungen nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung als laufende Transfers gebucht worden wären. Dieser Berichtigungsposten ist erforderlich, damit die Ersparnis der privaten Haushalte mit der Veränderung ihrer Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen im Finanzierungskonto in Einklang steht. Im Einkommensverwendungskonto der für die Zahlung von Alterssicherungsleistungen zuständigen Einheiten ist selbstverständlich eine entsprechende Gegenberichtigung vorzunehmen.

4.143

Buchungszeitpunkt: Der Berichtigungsposten wird zum gleichen Zeitpunkt wie seine Bestandteile gebucht.

4.144

Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche wird wie folgt gebucht:

a)

auf der Verwendungsseite des Einkommensverwendungskontos der Sektoren, denen die für die Zahlung von Alterssicherungsleistungen zuständigen Einheiten angehören,

b)

auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherer),

c)

auf der Aufkommensseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors private Haushalte,

d)

auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder privater Haushalte).

VERMÖGENSTRANSFERS (D.9)

4.145

Definition: Vermögenstransfers setzen den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraus. Sie ziehen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder um Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz eines oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich.

4.146

Ein Sachvermögenstransfer ist die Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert (außer an Vorräten und an Bargeld) ohne Gegenleistung oder die Aufhebung einer Verbindlichkeit seitens eines Gläubigers, wobei auf die Schuldtilgung verzichtet wird.

Ein Geldvermögenstransfer ist die Übertragung von Bargeld ohne Gegenleistung, das sich entweder der Geldgeber durch die Veräußerung eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) beschafft hat oder das der Empfänger für den Erwerb eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) verwenden soll. Geldvermögenstransfers erfolgen häufig unter der Bedingung, dass ihr Empfänger einen Vermögenswert oder mehrere Vermögenswerte erwirbt.

Der Transferwert eines nichtfinanziellen Aktivums wird bestimmt anhand des geschätzten Preises, zu dem das (neue oder gebrauchte) Vermögensgut auf dem Markt verkauft werden könnte, zuzüglich Transport-, Installations- oder anderer dem Geber entstehender Kosten der Eigentumsübertragung, jedoch ohne entsprechende dem Empfänger entstehende Kosten. Transfers finanzieller Aktiva werden in der gleichen Weise bewertet wie andere Erwerbe oder Veräußerungen von Forderungen oder Verbindlichkeiten.

4.147

Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern (D.91), Investitionszuschüsse (D.92) und sonstige Vermögenstransfers (D.99).

Vermögenswirksame Steuern (D.91)

4.148

Definition: Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden.

4.149

Die vermögenswirksamen Steuern (D.91) umfassen:

a)

Steuern auf Vermögenstransfers: Erbschafts- und Schenkungssteuern, die auf das Vermögen des Begünstigten erhoben werden, mit Ausnahme von Steuern auf die Veräußerung von Vermögenswerten;

b)

Vermögensabgaben: außerordentliche Abgaben auf die Vermögenswerte oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten. Hierzu gehören Wertsteigerungsabgaben anlässlich der Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland.

Kapitalertragsteuern werden nicht als vermögenswirksame Steuern, sondern als laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. behandelt.

4.150

Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

a)

Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so werden die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt. Eine alternative Behandlung ist die Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspricht. Die Koeffizienten werden ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.

b)

Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat, oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde. Bei dieser Anpassung wird der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt.

4.151

Vermögenswirksame Steuern werden wie folgt gebucht:

a)

bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören,

b)

bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat,

c)

bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.

Investitionszuschüsse (D.92)

4.152

Definition: Investitionszuschüsse (D.92) sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.

Investitionszuschüsse aus der übrigen Welt sind namentlich diejenigen, die direkt von den Organen der Europäischen Union überwiesen werden (z. B. Vermögensübertragungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER)).

4.153

Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers umfassen die unentgeltlichen Übertragungen von Transportmitteln, Ausrüstungen und sonstigen beweglichen Anlagegütern seitens des Staates an andere gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten sowie die direkte Bereitstellung von Gebäuden oder sonstigen unbeweglichen Anlagegütern an gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten.

4.154

Der Wert von Anlageinvestitionen, die der Staat zugunsten anderer Sektoren der Volkswirtschaft tätigt, ist unter den Investitionszuschüssen zu buchen, soweit der Begünstigte eindeutig feststeht und das Eigentum an den Anlagen erwirbt. In diesem Fall sind die Anlageinvestitionen unter den Änderungen der Aktiva im Vermögensbildungskonto des begünstigten Sektors nachzuweisen, finanziert durch einen Investitionszuschuss in gleicher Höhe, der bei den Änderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens desselben Kontos verbucht wird.

4.155

Investitionszuschüsse (D.92) umfassen sowohl einmalige Zahlungen für die Finanzierung von Investitionen während des gleichen Zeitraums als auch zeitlich gestaffelte Zahlungen, die sich auf Anlageinvestitionen beziehen, die im Laufe früherer Perioden durchgeführt wurden. Jährliche Zahlungen des Staates an Unternehmen, die Tilgungsraten von Schulden der Unternehmen darstellen, welche diese zur Durchführung von staatlichen Investitionsvorhaben aufgenommen haben, werden als Investitionszuschüsse behandelt.

4.156

Nicht zu den Investitionszuschüssen gehören vom Staat gewährte Zinszuschüsse. Die Übernahme eines Teils der Zinsbelastung durch die öffentliche Hand ist eine Einkommensverteilungstransaktion. Dies gilt nicht für den Fall, in dem ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind. In diesem Fall ist der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.

4.157

Investitionszuschüsse an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften umfassen außer den Zuschüssen an private Unternehmen auch die Zuweisungen an öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit nicht die staatliche Stelle, welche die Mittel gewährt, damit eine Forderung gegenüber den öffentlichen Unternehmen erwirbt.

4.158

Investitionszuschüsse an den Sektor private Haushalte umfassen außer Modernisierungsprämien an Unternehmen, die keine Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind, die Prämien, die privaten Haushalten für den Wohnungsbau, -erwerb oder -umbau gewährt werden.

4.159

Investitionszuschüsse an staatliche Stellen umfassen Zahlungen (außer Zinszuschüsse) an Teilsektoren des Staates, die den Zweck haben, Anlageinvestitionen zu finanzieren. Investitionszuschüsse zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen. Beispiele für Investitionszuschüsse innerhalb des Sektors Staat sind die Zuweisungen des Bundes (Zentralstaats) an die Gemeinden, deren ausdrücklicher Zweck in der Finanzierung von Anlageinvestitionen besteht. Transfers für verschiedene unbestimmte Zwecke werden als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors gebucht, selbst wenn sie zur Deckung von Investitionsausgaben herangezogen werden.

4.160

Investitionszuschüsse des Staates oder der übrigen Welt an private Organisationen ohne Erwerbszweck sind anhand des in Nummer 4.159 genannten Kriteriums von den laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck abzugrenzen.

4.161

Investitionszuschüsse an die übrige Welt sind ebenfalls auf Transfers beschränkt, deren besonderer Zweck die Finanzierung von Anlageinvestitionen gebietsfremder Einheiten ist. Sie betreffen beispielsweise verlorene Zuschüsse zum Bau von Brücken, Fabriken, Krankenhäusern, Schulen in Entwicklungsländern oder für den Bau von Gebäuden für internationale Organisationen. Sie können sowohl zeitlich gestaffelte als auch einmalige Zahlungen umfassen. Die geschenkte oder verbilligte Lieferung von Anlagegütern ist ebenfalls in dieser Position nachzuweisen.

4.162

Buchungszeitpunkt: Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird.

4.163

Investitionszuschüsse werden wie folgt gebucht:

a)

bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (–) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat,

b)

bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, die die Zuschüsse empfangen,

c)

bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.

Sonstige Vermögenstransfers (D.99)

4.164

Definition: Als sonstige Vermögenstransfers (D.99) werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfasst, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken. Sie können in Form von Geld- oder Sachtransfers erfolgen (bei Schuldenübernahme oder Schuldenaufhebung) und entsprechen freiwilligen Vermögenstransfers.

4.165

Die sonstigen Vermögenstransfers (D.99) enthalten folgende Transaktionen:

a)

Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt an die Eigentümer von Anlagegütern, die infolge von Kriegshandlungen, sonstigen politischen Ereignissen oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen usw.) zerstört oder beschädigt worden sind;

b)

Übertragungen des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen (auch im Fall einer Kapitalerhöhung);

c)

Übertragungen zwischen Teilsektoren des Staates zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder von angesammelten Verlusten; derartige Übertragungen zwischen staatlichen Stellen sind innersektorale Ströme des Staates, die in den konsolidierten Konten für den gesamten Staatssektor nicht erscheinen;

d)

einmalige Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen, die diese im Laufe mehrerer Jahre erbracht haben;

e)

Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren angehören, einschließlich Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck. Beispiele für Schenkungen an Organisationen ohne Erwerbszweck sind Schenkungen an Universitäten zur Deckung der Baukosten von Studentenheimen, Bibliotheken, Laboratorien usw.;

f)

im gemeinsamen Einvernehmen erfolgende Schuldenaufhebungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren angehören (beispielsweise Aufhebung der Forderung, die der Staat gegenüber einem Schuldner in der übrigen Welt hat oder Garantieleistung zur Befreiung eines zahlungsunfähigen Schuldners von seiner Verpflichtung — eine Ausnahme ist der spezielle Fall von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen (siehe Buchstabe j). Derartige einvernehmliche Schuldenaufhebungen werden als Vermögenstransfers der Gläubiger an die Schuldner in Höhe der zum Zeitpunkt der Aufhebung ausstehenden Schuld behandelt. Ebenso ist die Gegenbuchung zu einer Schuldenübernahme und anderen ähnlichen Transaktionen (Abruf von Garantiebeträgen im Zusammenhang mit Systemen nicht standardisierter Garantien oder eine Umschuldung, bei der ein Teil der Schulden getilgt oder übertragen wird) ein sonstiger Vermögenstransfer. Ausgeschlossen sind jedoch:

1)

die Aufhebung und Übernahme von Schulden von Quasi-Kapitalgesellschaften durch die Eigentümer dieser Quasi-Kapitalgesellschaften. Das ist vielmehr eine Transaktion mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5);

2)

die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird und als institutionelle Einheit im Nachweis des ESVG verschwindet. Dieser Vorgang wird im Konto der sonstigen Volumenänderungen gebucht (K.5);

3)

die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung, die kurz vor dem Abschluss steht. Dieser Vorgang wird als Transaktion mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds ausgewiesen (F.5).

Bei einer einseitigen Wertberichtigung einer Schuld handelt es sich dagegen nicht um eine Transaktion zwischen institutionellen Einheiten, so dass sie weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto verbucht wird. Wenn der Gläubiger eine Wertberichtigung vornimmt, erfolgt die Buchung im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen des Gläubigers bzw. des Schuldners. Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen werden als Positionen der betrieblichen Buchführung behandelt, die lediglich im Fall von erwarteten Verlusten bei notleidenden Krediten als nachrichtlicher Ausweis in der Vermögensbilanz verbucht werden. Die einseitige Nichtanerkennung einer Schuld durch den Schuldner ist ebenfalls keine Transaktion und wird daher nicht verbucht;

g)

der Teil der realisierten Kapitalgewinne (-verluste), der an andere Sektoren ausgeschüttet wird, wie beispielsweise von Versicherungsgesellschaften realisierte Kapitalgewinne, die an private Haushalte ausgeschüttet werden. Die Gegenbuchung von Transfers, die der Staat indirekt (beispielsweise über eine Holding-Gesellschaft) im Zuge einer Privatisierung empfängt, wird jedoch als Transaktion mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) ausgewiesen und beeinflusst nicht den Finanzierungssaldo des Staates;

h)

umfangreiche Entschädigungszahlungen für Schäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (ausgenommen die unter Buchstabe a aufgeführten Zahlungen des Staates oder der übrigen Welt). Diese Zahlungen werden entweder gerichtlich zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart. Beispiele für solche Zahlungen sind Entschädigungszahlungen für Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen, Arzneimittelnebenwirkungen usw.;

i)

Sonderzahlungen, die von Arbeitgebern (einschließlich des Staates) oder vom Staat (im Rahmen seiner sozialen Aufgaben) an Sozialschutzsysteme zur Erhöhung der Deckungsrückstellungen dieser Systeme geleistet werden. Die entsprechende Berichtigung zwischen den Sozialschutzsystemen und den privaten Haushalten wird ebenfalls unter den sonstigen Vermögenstransfers (D.99) erfasst;

j)

basiert die Verbuchung von an den Sektor Staat gezahlten Steuern und Sozialbeiträgen auf Veranlagungen und Erklärungen, so werden die Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, im selben Rechnungszeitraum neutralisiert. Hierzu wird unter der Position D.995 ein „sonstiger Vermögenstransfer“ (D.99) zwischen dem Staat und den betreffenden Sektoren verbucht. Dieser Strom D.995 wird entsprechend der Kodierung der betreffenden Steuern und Sozialbeträge untergliedert;

k)

Versicherungsleistungen nach einer Katastrophe: der Gesamtwert der mit der Katastrophe zusammenhängenden Leistungen, wie sie aus den Angaben der Versicherungswirtschaft hervorgehen, wird als ein Vermögenstransfer von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer gebucht. Können die Versicherungsgesellschaften keine Angaben zu den Leistungen im Zusammenhang mit der Katastrophe machen, werden die katastrophenbezogenen Leistungen als Differenz zwischen den tatsächlichen Leistungen und den angepassten Leistungen im Zeitraum der Katastrophe geschätzt;

l)

von der Gemeinschaft aufgebaute Vermögenswerte, bei denen die Zuständigkeit für ihre Erhaltung später vom Staat übernommen wird.

4.166

Der Buchungszeitpunkt wird wie folgt festgelegt:

a)

sonstige Geldvermögenstransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht;

b)

sonstige Sachvermögenstransfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt.

4.167

Die sonstigen Vermögenstransfers werden unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Vermögensbildungskonto der Sektoren und dem Außenkonto der Vermögensbildung ausgewiesen.

MITARBEITERAKTIENOPTIONEN

4.168

Eine besondere Form des Sacheinkommens besteht darin, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Option einräumt, zu einem künftigen Zeitpunkt Aktien (Anteile) zu einem im Voraus festgelegten Preis zu erwerben. Die Mitarbeiteraktienoption ähnelt einem Finanzderivat. Der Arbeitnehmer wird von der Option möglicherweise keinen Gebrauch machen, weil entweder der Aktienkurs nun niedriger ist als der Preis, zu dem er das Optionsrecht ausüben kann, oder weil er nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und daher das Optionsrecht verloren hat.

4.169

Üblicherweise informiert ein Arbeitgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer über seinen Beschluss, eine Aktienoption zu einem bestimmten Preis (Basis- oder Ausübungspreis) nach einer bestimmten Zeit unter bestimmten Bedingungen (zum Beispiel, dass das Beschäftigungsverhältnis noch besteht, oder in Abhängigkeit vom Erfolg des Unternehmens) einzuräumen. Der Buchungszeitpunkt der Mitarbeiteraktienoption in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen muss genau festgelegt werden. Der „Tag der Gewährung“ ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer das Optionsrecht erhält, der „Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit“ ist der früheste Zeitpunkt, zu dem das Optionsrecht ausgeübt werden kann, und der „Tag der Ausübung“ der Zeitpunkt, zu dem das Optionsrecht tatsächlich ausgeübt wird (oder erlischt).

4.170

Den Buchungsempfehlungen des International Accounting Standards Board (IASB) zufolge ermittelt das Unternehmen einen beizulegenden Zeitwert für die Optionen am Tag der Gewährung, indem es den Basispreis der Anteile zu diesem Zeitpunkt mit der Anzahl der Optionen multipliziert, die am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit voraussichtlich ausübbar werden, dividiert durch die Anzahl der Dienstjahre, die voraussichtlich bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit abgeleistet werden.

4.171

Im ESVG kann der Wert der Optionen mit Hilfe eines Aktienoptionspreismodells geschätzt werden, wenn es weder einen beobachtbaren Marktpreis noch eine Schätzung durch die Kapitalgesellschaft entsprechend den vorgenannten Empfehlungen gibt. Mit einem solchen Modell sollen zwei Auswirkungen auf den Wert der Option erfasst werden. Erstens wird der Betrag vorausgeschätzt, um den der Marktpreis der betreffenden Anteile den Basiswert am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit übersteigen wird. Zweitens wird die Erwartung berücksichtigt, dass der Preis vom Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit bis zum Tag der Ausübung weiter steigt.

4.172

Vor der Ausübung des Optionsrechts hat die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Charakter eines Finanzderivats und wird als solches in den Finanzierungskonten beider Parteien ausgewiesen.

4.173

Eine Schätzung des Werts der Mitarbeiteraktienoption erfolgt zum Tag der Gewährung. Dieser Betrag ist, wenn möglich, in das über den Zeitraum vom Tag der Gewährung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit verteilte Arbeitnehmerentgelt einzubeziehen. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Wert der Option zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit zu buchen.

4.174

Die Kosten der Verwaltung von Mitarbeiteraktienoptionen trägt der Arbeitgeber, sie werden ebenso wie alle anderen Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit dem Arbeitnehmerentgelt als Teil der Vorleistungen behandelt.

4.175

Der Wert der Aktienoption wird zwar als Einkommen betrachtet, aber Mitarbeiteraktienoptionen sind nicht mit Kapitalerträgen verbunden.

4.176

In den Finanzierungskonten wird der Erwerb von Mitarbeiteraktienoptionen durch private Haushalte dem entsprechenden Teil des Arbeitnehmerentgelts mit einer entsprechenden Verbindlichkeit des Arbeitgebers zugeordnet.

4.177

Grundsätzlich ist jede Änderung des Werts ab dem Tag der Gewährung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit als Teil des Arbeitnehmerentgelts zu behandeln, während jede Änderung des Werts ab dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit bis zum Tag der Ausübung nicht als Arbeitnehmerentgelt, sondern als Umbewertungsgewinn oder -verlust behandelt wird. In der Praxis ist es höchst unwahrscheinlich, dass Schätzungen der Kosten von Mitarbeiteraktienoptionen für die Arbeitgeber vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Ausübung geändert werden. Aus pragmatischen Gründen wird daher der gesamte Wertanstieg vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Ausübung als Umbewertungsgewinn oder -verlust behandelt. Eine Erhöhung des Werts der Aktie über den Basispreis hinaus ist ein Umbewertungsgewinn für den Arbeitnehmer und ein Umbewertungsverlust für den Arbeitgeber und umgekehrt.

4.178

Wird eine Mitarbeiteraktienoption ausgeübt, so wird der Eintrag in der Vermögensbilanz gelöscht und durch den Wert der erworbenen Aktien (Anteile) ersetzt. Diese Änderung bei der Klassifikation erfolgt über Transaktionen in den Finanzierungskonten und nicht über das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen.

 

KAPITEL 5

FINANZIELLE TRANSAKTIONEN

5.01

Definition: Finanzielle Transaktionen (F) sind Transaktionen mit Forderungen (AF) und mit Verbindlichkeiten zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden institutionellen Einheiten.

5.02

Eine finanzielle Transaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit.

ÜBERBLICK ÜBER FINANZIELLE TRANSAKTIONEN

Finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten

5.03

Definition: Finanzielle Vermögenswerte bestehen aus allen Forderungen, aus Anteilsrechten und dem Teil des Währungsgoldes, der aus Barrengold besteht.

5.04

Diese Forderungen sind Wertaufbewahrungsmittel und stehen für Erträge oder Reihen von Erträgen, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Vermögenswerte eine Zeitlang hält oder nutzt. Sie sind Mittel, um Werte von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten zu übertragen. Die Realisierung von Erträgen oder Reihen von Erträgen erfolgt durch Zahlungen, in der Regel in Form von Bargeld (AF.21) oder von Sichteinlagen (AF.22).

5.05

Definition: Eine Forderung ist das Recht eines Gläubigers, von einem Schuldner eine Zahlung oder Reihen von Zahlungen zu erhalten.

Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) werden als Forderung mit einer gegenüberstehenden Verbindlichkeit behandelt, obwohl sich der Anspruch des Anteilsinhabers gegenüber der Gesellschaft nicht auf einen festen Betrag beläuft.

5.06

Definition: Verbindlichkeiten entstehen, wenn ein Schuldner verpflichtet ist, Zahlungen oder Reihen von Zahlungen an einen Gläubiger zu leisten.

5.07

Der aus Barrengold bestehende Teil des Währungsgoldes, das die Währungsbehörden als Währungsreserve halten, wird als Forderung behandelt, obwohl der Inhaber keine Ansprüche gegen bestimmte andere Einheiten hat. Für Barrengold gibt es keine gegenüberstehende Verbindlichkeit.

Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten

5.08

Definition: Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten sind Verträge, die eine Seite nur dann zu einer Zahlung oder einer Reihe von Zahlungen an eine andere Einheit verpflichtet, wenn bestimmte festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

Da sich aus ihnen keine unbedingten Verpflichtungen ergeben, werden Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten nicht als Forderungen und Verbindlichkeiten betrachtet.

5.09

Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten umfassen:

a)

einmalige Bürgschaften Dritter, da eine Zahlung nur dann erfolgen muss, wenn der Schuldner nicht zahlt;

b)

Kreditzusagen, die eine Garantie vorsehen, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, bei denen aber keine Forderung vorliegt, bevor die Mittel tatsächlich vorgeschossen werden;

c)

Akkreditive, die Zusagen darstellen, eine Zahlung bei Vorlage bestimmter, vertraglich festgelegter Dokumente zu leisten;

d)

Kreditlinien, die Zusagen sind, einem bestimmten Kunden Kredite bis zu einer bestimmten Höhe zu gewähren;

e)

durch Kreditlinien abgesicherte Note Issuance Facilities (NIF); einem potentiellen Schuldner garantieren sie, dass er in der Lage sein wird, kurzfristige Schuldverschreibungen, sogenannte Notes zu verkaufen, und dass die Bank, die die Fazilitäten einräumt, alle auf dem Markt unverkäuflichen Schuldverschreibungen übernehmen oder entsprechende Vorschüsse leisten wird; und

f)

Ansprüche aus Alterssicherungssystemen mit Leistungszusagen für Arbeitnehmer des Staates ohne spezielle Deckungsmittel oder Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung. Diese Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen werden nur in der Ergänzungstabelle über bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Ansprüche an Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung erfasst und nicht in den Kernkonten.

5.10

Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten umfassen nicht:

a)

Rückstellungen von Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (AF.6);

b)

Finanzderivate (AF.7), wenn die Vereinbarungen selbst einen Marktwert haben, weil sie handelbar sind oder am Markt verrechnet werden können.

5.11

Obwohl Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten im ESVG nicht erfasst werden, sind sie für politische und Analysezwecke von Bedeutung; es wird empfohlen, über sie Informationen zu erfassen und ergänzende Daten aufzubereiten. Obwohl möglicherweise überhaupt keine Zahlungen für Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten zu leisten sind, ist ihr gehäuftes Auftreten u.U. ein Anzeichen für ein allzu hohes Risikoniveau bei den Einheiten, die sie anbieten.

Kasten 5.1 —   Behandlung von Garantien/Bürgschaften im ESVG

B5.1.1.

Definition: Garantien/Bürgschaften sind Vereinbarungen, in denen sich eine Seite, der Garantiegeber bzw. Bürge, gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm entsteht, wenn der Schuldner ausfällt.

Oft ist für die Leistung einer Garantie oder Bürgschaft eine Gebühr zu zahlen.

B5.1.2.

Es werden drei verschiedene Arten von Garantien/Bürgschaften unterschieden: Alle drei betreffen ausschließlich Garantien oder Bürgschaften für Forderungen. Für Garantien in Form von Gewährleistung oder anderer Garantien von Herstellern wird keine besondere Behandlung vorgeschlagen. Es gibt drei Arten von Garantien/Bürgschaften:

a)

Garantien, die mittels Finanzderivaten, z.B. Kreditausfallversicherungen, gestellt werden. Solche Derivate basieren auf dem Ausfallrisiko von Referenzforderungen und sind nicht mit einzelnen Krediten oder Schuldverschreibungen verknüpft.

b)

Standardisierte Garantien; sie werden in großer Zahl und gewöhnlich für kleinere Beträge vergeben. Beispiele hierfür sind Ausfuhrkreditgarantien oder Bürgschaften für die Darlehen Studierender. Obwohl der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme einer Standardgarantie nicht bekannt ist, erlaubt der Umstand, dass es viele gleichartige Garantien gibt, zuverlässig zu schätzen, wie viele der Garantien in Anspruch genommen werden. Standardgarantien werden wie Forderungen behandelt und nicht wie Eventualforderungen.

c)

Einmalige Bürgschaften, bei denen sich das verbundene Risiko nicht verlässlich berechnen lässt, da es keine vergleichbaren Fälle gibt. Die Gewährung einer einmaligen Bürgschaft gilt als Eventualforderung bzw. Eventualverbindlichkeit und wird nicht als Forderung oder Verbindlichkeit erfasst.

Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten

5.12

Es werden acht Forderungskategorien unterschieden:

AF.1

Währungsgold und Sonderziehungsrechte;

AF.2

Bargeld und Einlagen;

AF.3

Schuldverschreibungen;

AF.4

Kredite;

AF.5

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds;

AF.6

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme;

AF.7

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen;

AF.8

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten.

5.13

Jeder Forderung steht eine gleich hohe Verbindlichkeit gegenüber, mit Ausnahme des aus Barrengold bestehenden Teils des Währungsgoldes, das die Währungsbehörden als Währungsreserve halten und das unter Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1) eingeordnet ist. Mit dieser Ausnahme werden acht Arten von Verbindlichkeiten unterschieden, die den Arten der gegenüberstehenden Forderungen entsprechen.

5.14

Die Gliederung der finanziellen Transaktionen entspricht der Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten. Es werden acht Arten von finanziellen Transaktionen unterschieden betreffend:

F.1

Währungsgold und Sonderziehungsrechte;

F.2

Bargeld und Einlagen;

F.3

Schuldverschreibungen;

F.4

Kredite;

F.5

Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds;

F.6

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme;

F.7

Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen;

F.8

übrige Forderungen/Verbindlichkeiten.

5.15

Wegen der Symmetrie der Forderungen und Verbindlichkeiten wird der Begriff Instrument so benutzt, dass er sich auf beides bezieht: sowohl auf den Forderungs- als auch auf den Verbindlichkeitsaspekt von finanziellen Transaktionen. Dieser Begriff wird nicht im Sinne einer Erweiterung verwendet, bei der Forderungen und Verbindlichkeiten auch Posten unter dem Strich beinhalten, die in Währungs- und Finanzstatistiken bisweilen als Finanzinstrumente beschrieben werden.

Vermögensbilanzen, Finanzierungskonto und sonstige Ströme

5.16

Die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten werden in der Vermögensbilanz erfasst. Finanzielle Transaktionen bewirken Änderungen zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz. Die Änderungen zwischen der Eröffnungsbilanz und der Schlussbilanz umfassen auch sonstige Ströme, die nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen institutionellen Einheiten erfolgen. Dazu zählen die Umbewertung von Forderungen und in gleicher Höhe der Verbindlichkeiten sowie die sonstigen Volumenänderungen, die nicht auf finanziellen Transaktionen beruhen. Umbewertungen werden im Umbewertungskonto, Volumenänderungen im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen gebucht.

5.17

Das Finanzierungskonto schließt die Transaktionskonten ab. Der Finanzierungssaldo wird nicht auf das folgende Konto übertragen. Der Nettoerwerb von Forderungen abzüglich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten ergibt als Saldo des Finanzierungskontos den Finanzierungssaldo (B.9F), und zwar den Finanzierungsüberschuss (+) oder das Finanzierungsdefizit (-).

5.18

Der Finanzierungssaldo des Finanzierungskontos entspricht theoretisch dem Saldo des Vermögensbildungskontos. In der Praxis können die beiden Salden etwas voneinander abweichen, da sie anhand unterschiedlicher statistischer Daten berechnet werden.

Bewertung

5.19

Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d.h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden.

5.20

Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden finanziellen bzw. nichtfinanziellen Transaktionen werden mit demselben Transaktionswert ausgewiesen. Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:

a)

Wenn die finanzielle Transaktion durch eine Zahlung in Landeswährung abgewickelt wird, so wird der Betrag der ausgetauschten Zahlungsmittel angesetzt.

b)

Wenn die finanzielle Transaktion auf eine Fremdwährung lautet und auch die ihr gegenüberstehende Transaktion nicht in Landeswährung abgewickelt wird, so wird der Transaktionswert in Landeswährung durch Umrechnung mit dem Marktwechselkurs zum Zahlungszeitpunkt ermittelt.

c)

Wenn weder die Finanztransaktion noch die ihr gegenüberstehende Transaktion in Bargeld oder einem anderen Zahlungsmittel erfolgt, so ist ihr Wert der jeweilige Marktwert der betroffenen Forderung bzw. Verbindlichkeit.

5.21

Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu entsprechen, der für die Mehrheit der Preise einer Gruppe von vergleichbaren Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn jedoch die gegenüberstehende Transaktion zu einer Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, möglicherweise nicht aus ökonomischen Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen Forderung bzw. Verbindlichkeit verwendet.

5.22

Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Solche Posten werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue Verbindlichkeiten eingegangen, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich im Voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten verringern.

Netto- und Bruttoverbuchung

5.23

Definition: Nettoverbuchung finanzieller Transaktionen bedeutet, dass Forderungserwerbe abzüglich der Abgänge von Forderungen und aufgenommene Verbindlichkeiten abzüglich der Rückzahlung von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

Finanztransaktionen können netto und übergreifend für Forderungen mit unterschiedlichen Merkmalen sowie unterschiedlichen Schuldnern oder Gläubigern dargestellt werden, sofern sie zur selben Kategorie oder Unterkategorie gehören.

5.24

Definition: Die Bruttoverbuchung finanzieller Transaktionen bedeutet, dass Erwerbe und Abgänge von Forderungen ebenso gesondert ausgewiesen werden wie die Aufnahme und Rückzahlung von Verbindlichkeiten.

Die Bruttoverbuchung finanzieller Transaktionen weist für den positiven und den negativen Finanzierungssaldo denselben Betrag aus wie eine Nettoverbuchung der Transaktion.

Finanzielle Transaktionen sind bei ausführlichen Finanzmarktanalysen brutto darzustellen.

Konsolidierung

5.25

Definition: Die Konsolidierung im Finanzierungskonto ist die Aufrechnung von Transaktionen mit Forderungen für eine bestimmte Gruppe institutioneller Einheiten mit den gegenüberstehenden Transaktionen mit Verbindlichkeiten für dieselbe Gruppe institutioneller Einheiten.

Die Konsolidierung lässt sich auf Ebene der Gesamtwirtschaft, der institutionellen Sektoren und der Teilsektoren durchführen. Das Finanzierungskonto der übrigen Welt ist per definitionem konsolidiert, da nur die Transaktionen der gebietsfremden institutionellen Einheiten mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten erfasst werden.

5.26

Für bestimmte Arten von Analysen eignen sich unterschiedliche Konsolidierungsebenen. So werden bei einer Konsolidierung des Finanzierungskontos für die Gesamtwirtschaft die finanziellen Transaktionen mit gebietsfremden institutionellen Einheiten hervorgehoben, da bei der Konsolidierung alle finanziellen Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten gegeneinander aufgerechnet werden. Die Konsolidierung der Sektoren ermöglicht die Ermittlung aller finanziellen Transaktionen zwischen den Sektoren anhand des positiven oder negativen Finanzierungssaldos. Wird bei finanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene der Teilsektoren konsolidiert, so liefert dies u.U. detaillierte Daten über die finanzielle Mittlertätigkeit und ermöglicht beispielsweise die Ermittlung der Transaktionen von Kreditinstituten mit anderen finanziellen Kapitalgesellschaften sowie mit anderen gebietsansässigen Sektoren und gebietsfremden institutionellen Einheiten. Zusätzliche Erkenntnisse kann auch die Konsolidierung auf der Ebene der Teilsektoren im Sektor Staat ergeben, da hierbei die Transaktionen zwischen den einzelnen Teilsektoren des Staats nicht beseitigt werden.

5.27

Grundsätzlich werden die Buchungen im ESVG 2010 nicht konsolidiert, da für ein konsolidiertes Finanzierungskonto die Angaben über die gegenüberstehenden Gruppierungen institutioneller Einheiten erforderlich sind. Dazu werden Angaben über finanzielle Transaktionen nach dem Muster „von wem zu wem“ benötigt. Zum Beispiel muss bei der Zusammenstellung der konsolidierten Verbindlichkeiten des Staates unter den Inhabern von Verbindlichkeiten des Staates zwischen dem Staat und anderen institutionellen Einheiten unterschieden werden.

Saldierung

5.28

Definition: Die Saldierung ist die Konsolidierung auf der Ebene einer einzigen institutionellen Einheit, wobei die Posten für ein und dieselbe Transaktion auf den beiden Seiten des Kontos gegeneinander aufgerechnet werden. Saldieren ist zu vermeiden, es sei denn, es fehlen Ausgangsdaten.

5.29

Die Saldierung kann in unterschiedlichem Ausmaß stattfinden, wenn Transaktionen mit Verbindlichkeiten von Transaktionen mit Forderungen für dieselbe Kategorie oder Teilkategorie von Forderungen subtrahiert werden.

5.30

Erwirbt eine Abteilung einer institutionellen Einheit Schuldverschreibungen, die eine andere Abteilung derselben institutionellen Einheit ausgegeben hat, so wird diese Transaktion auf dem Finanzierungskonto dieser Einheit nicht als Erwerb einer Forderung durch eine Abteilung der institutionellen Einheit von einer anderen erfasst. Die Transaktion wird als Rückkauf von Verbindlichkeiten verbucht und nicht als Erwerb von konsolidierenden Forderungen. Derartige finanzielle Instrumente werden als saldiert angesehen. Das Saldieren unterbleibt, wenn es für die Einhaltung gesetzlicher Bilanzierungsvorschriften erforderlich ist, das finanzielle Instrument sowohl auf der Habenseite als auch auf der Sollseite auszuweisen.

5.31

Unumgänglich sind Saldierungen u.U. für Transaktionen einer institutionellen Einheit mit Finanzderivaten, weil für diese Transaktionen in der Regel keine nach Forderungen und Verbindlichkeiten getrennten Daten verfügbar sind. Es ist angebracht, diese Transaktionen zu saldieren, weil sich beim Wert einer Position in Finanzderivaten das Vorzeichen ändern kann und somit aus einer Forderung eine Verbindlichkeit wird, wenn sich der Wert des dem Derivatvertrag unterlegten Instruments im Verhältnis zum Preis des Vertrages ändert.

Regeln für die Verbuchung finanzieller Transaktionen

5.32

Die Vierfachbuchung ist ein Buchungsverfahren, bei dem jede Transaktion, an der zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind, von jeder der beiden Einheiten zweimal verbucht wird. Tauschen beispielsweise Unternehmen Waren gegen Bargeld, so führt dies bei beiden Einheiten zu Buchungen sowohl im Produktionskonto als auch im Finanzierungskonto. Die Vierfachbuchung gewährleistet die Symmetrie der Bilanzierung durch die institutionellen Einheiten und damit die Konsistenz innerhalb des Kontensystems.

5.33

Zu einer finanziellen Transaktion gibt es stets eine gegenüberstehende Transaktion. Bei dieser Gegenbuchung kann es sich um eine andere finanzielle Transaktion oder um eine nichtfinanzielle Transaktion handeln.

5.34

Handelt es sich bei einer Transaktion und der ihr gegenüberstehenden Transaktion um finanzielle Transaktionen, so ändert sich die Zusammensetzung der Forderungen und Verbindlichkeiten und u.U. die Summe der finanziellen Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten der institutionellen Einheiten. Der Finanzierungssaldo und das Reinvermögen werden davon allerdings nicht berührt.

5.35

Die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion kann eine nichtfinanzielle Transaktion sein, zum Beispiel eine Gütertransaktion, eine Verteilungstransaktion oder eine Transaktion mit nichtproduziertem Sachvermögen. Ist die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion keine finanzielle Transaktion, ändert sich der Finanzierungssaldo der institutionellen Einheiten.

Eine finanzielle Transaktion mit einem laufenden oder Vermögenstransfer als Gegenbuchung

5.36

Die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion kann ein Transfer sein. In diesem Fall beinhaltet die finanzielle Transaktion einen Wechsel des Eigentums an der Forderung oder das Eingehen einer Verbindlichkeit als Schuldner, die sogenannte Schuldübernahme, oder die gleichzeitige Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass). Die Schuldübernahme und die Schuldenaufhebung sind Vermögenstransfers (D.9) und werden im Vermögensbildungskonto gebucht.

5.37

Wenn der Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft dieser Gesellschaft Schulden erlässt oder von ihr Schulden übernimmt, so handelt es sich bei der Gegentransaktion zur Schuldübernahme oder -aufhebung um eine Transaktion mit Anteilsrechten (F.51). Eine Ausnahme stellt jedoch eine Operation dar, mit der aufgelaufene oder außergewöhnlich hohe Verluste gedeckt werden sollen oder die im Zusammenhang mir anhaltenden Verlusten erfolgt — solche Operationen werden als nichtfinanzielle Transaktionen klassifiziert, nämlich als Vermögens- oder als laufender Transfer.

5.38

Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft, die als solche aufgelöst wird, Schulden erlässt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto eine Transaktion gebucht. In diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen.

5.39

Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft im Zuge einer kurzfristig durchzuführenden Privatisierung Schulden erlässt oder von ihr übernimmt, so ist die Gegentransaktion bis zur Gesamthöhe der Privatisierungserlöse eine Transaktion mit Anteilsrechten (F.51). In anderen Worten wird davon ausgegangen, dass der Staat, indem er die Schulden der öffentlichen Kapitalgesellschaft erlässt oder übernimmt, seine Anteilsrechte an der Gesellschaft vorübergehend erhöht. Privatisierung liegt vor, wenn der Staat durch die Veräußerung von Anteilsrechten die Kontrolle über die öffentliche Kapitalgesellschaft aufgibt. Eine solche Schuldenaufhebung oder Schuldenübernahme hat eine Erhöhung der Eigenmittel der öffentlichen Kapitalgesellschaft auch dann zur Folge, wenn keine Anteilsrechte ausgegeben werden.

5.40

Die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen durch den Gläubiger oder die einseitige Aufhebung von Schulden durch den Schuldner, die so genannte Nichtanerkennung einer Schuld, sind keine Transaktionen, da sie keine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Partnern beinhalten. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch den Gläubiger geht in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ein.

Finanztransaktionen, denen Vermögenseinkommen gegenübersteht

5.41

Die Gegenbuchung zu einer finanziellen Transaktion kann Vermögenseinkommen sein.

5.42

Zinsen (D.41) sind zahlbar von Schuldnern und werden durch Gläubiger empfangen. Sie sind auf bestimmte Arten von Forderungen, nämlich auf Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1), Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3), Kredite (AF.4) oder auf sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.8) zu zahlen.

5.43

Die Buchung der Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag erfolgt kontinuierlich entsprechend ihrem Auflaufen beim Gläubiger. Die gegenüberstehende Transaktion zu einer Buchung von Zinsen (D.41) ist stets eine finanzielle Transaktion, bei der ein finanzieller Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner entsteht. Die aufgelaufenen Zinsen werden daher im Finanzierungskonto bei dem zugehörigen Finanzinstrument verbucht. Diese finanzielle Transaktion hat die Reinvestition der Zinsen zur Folge. Die Zinszahlung selbst wird nicht als Zinsen (D.41) gebucht, sondern als Transaktion mit Bargeld und Einlagen (F.2), der eine gleich hohe Rückzahlung entsprechender Aktiva gegenübersteht, durch die die Nettoforderung des Gläubigers gegen den Schuldner verringert wird.

5.44

Werden aufgelaufene Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Zinsrückstände. Da die aufgelaufenen Zinsen gebucht werden, ändert sich durch Zinsrückstände der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten nicht.

5.45

Das Einkommen von Kapitalgesellschaften umfasst Dividenden (D.421), Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften (D.422), reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43) und einbehaltene Gewinne inländischer Unternehmen. Die gegenüberstehende finanzielle Transaktion führt im Fall reinvestierter Gewinne dazu, dass das Vermögenseinkommen in das Unternehmen reinvestiert wird, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist.

5.46

Dividenden werden als Kapitalerträge verbucht, sobald die Aktien ex Dividende notiert werden. Dasselbe gilt für Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften. Auf andere Weise verbucht werden außerordentlich hohe Dividenden oder Entnahmen, die in keinem Verhältnis zu dem aufgrund der jüngeren Vergangenheit zu erwartenden Betrag stehen, der zur Ausschüttung an die Eigentümer der Kapitalgesellschaft zu Verfügung steht. Eine solche übermäßige Ausschüttung ist als Entnahme von Eigenkapital im Finanzierungskonto zu buchen und nicht als Kapitalerträge.

5.47

Von Investmentfonds empfangenes Vermögenseinkommen abzüglich der anteiligen Verwaltungskosten wird, soweit es den Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht ausgeschüttet wird, als Vermögenseinkommen gebucht; die Gegenbuchung erfolgt im Finanzierungskonto unter Investmentzertifikate. Folglich wird das den Aktionären zugerechnete, aber nicht ausgeschüttete Einkommen als Reinvestition in den Fonds behandelt.

5.48

Kapitalerträge werden den Inhabern von Versicherungspolicen (D.44), Alterssicherungsansprüchen und von Investmentzertifikaten zugerechnet. Unabhängig von dem Betrag, den die Versicherungsgesellschaft, die Altersvorsorgeeinrichtung oder der Investmentfonds tatsächlich ausgeschüttet hat, wird der gesamte Betrag der von der Versicherungsgesellschaft oder dem Fonds erhaltenen Kapitalerträge als Ausschüttungen an die Versicherungsnehmer oder Inhaber von Investmentzertifikaten ausgewiesen. Der nicht ausgeschüttete Betrag wird als Reinvestition im Finanzierungskonto gebucht.

Buchungszeitpunkt

5.49

Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden Transaktionen werden zum selben Zeitpunkt gebucht.

5.50

Steht einer finanziellen Transaktion eine nichtfinanzielle Transaktion gegenüber, werden beide Transaktionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die nichtfinanzielle Transaktion stattfindet. Wird z.B. beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ein Handelskredit gewährt, ist diese finanzielle Transaktion zu dem Zeitpunkt auszuweisen, zu dem sie in den entsprechenden Konten für nichtfinanzielle Transaktionen nachgewiesen wird, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Übergang des Eigentums an den Waren stattfindet oder die Dienstleistung erbracht wird.

5.51

Steht einer finanziellen Transaktion eine andere finanzielle Transaktion gegenüber, so gibt es drei Möglichkeiten:

a)

Wenn beide finanziellen Transaktionen mit Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln abgewickelt werden, so gilt für die Buchung der Zeitpunkt der ersten Zahlung.

b)

Wenn nur eine der beiden finanziellen Transaktionen mit Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln abgewickelt wird, so gilt für die Buchung der Zeitpunkt der ersten Zahlung.

c)

Wenn keine der finanziellen Transaktionen auf Bargeld oder andere Zahlungsmittel lautet, so gilt für die Buchung der Zeitpunkt, zu dem die erste finanzielle Transaktion stattfindet.

Ein Finanzierungskonto „von wem zu wem“

5.52

Das Finanzierungskonto „von wem zu wem“ oder Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern ist eine Erweiterung des unkonsolidierten Finanzierungskontos. Sie ist eine dreidimensionale Darstellung von finanziellen Transaktionen, die beide Transaktionspartner sowie die Art des gehandelten finanziellen Instruments ausweisen.

Diese Darstellung liefert Angaben über die Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern und steht im Einklang mit einer Bilanz „von wem zu wem“. Sie liefert keine Angaben über die institutionellen Einheiten, an die die Vermögenswerte verkauft oder von denen sie erworben wurden. Dasselbe gilt für die gegenüberstehenden Transaktionen mit Verbindlichkeiten. Das Finanzierungskonto nach dem Muster "von wem zu wem" ist auch als Matrix der Zahlungs- bzw. Buchungsströme bekannt.

5.53

Aufbauend auf dem Grundsatz der Vierfachbuchung hat ein Finanzierungskonto "von wem zu wem" drei Dimensionen: die Kategorie des Finanzinstruments, den Sektor des Schuldners und den Sektor des Gläubigers. Ein Finanzierungskonto "von wem zu wem" erfordert dreidimensionale Tabellen, die die Untergliederungen nach dem Finanzinstrument, nach dem Schuldner und nach dem Gläubiger wiedergeben. In solchen Tabellen, wie in Tabelle 5.1, werden die finanziellen Transaktionen in einer Kreuzklassifikation nach Sektor des Schuldners und nach Sektor des Gläubigers dargestellt.

5.54

Aus der Tabelle für die Finanzinstrumentkategorie Schuldverschreibungen ist ersichtlich, dass aufgrund der Transaktionen im Bezugszeitraum die von privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erworbenen Schuldverschreibungen abzüglich der Abgänge (275), Forderungen gegen nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (65), finanzielle Kapitalgesellschaften (43), den Staat (124) und die übrige Welt (43) darstellen. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass aufgrund der Transaktionen im Bezugszeitraum nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Verbindlichkeiten abzüglich der Rücknahmen in Form von Schuldverschreibungen in Höhe von 147 eingegangen sind. Ihre Verbindlichkeiten in dieser Form gegenüber anderen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften erhöhten sich um 30, gegenüber finanziellen Kapitalgesellschaften um 23, gegenüber dem Staat um 5, gegenüber privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck um 65 und gegenüber der übrigen Welt um 24. Die privaten Haushalte und die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck begaben keine Schuldverschreibungen. Wegen der konsolidierten Darstellung der übrigen Welt werden die Transaktionen zwischen gebietsfremden institutionellen Einheiten nicht ausgewiesen. Ähnliche Tabellen lassen sich für alle Finanzinstrumentkategorien erstellen.

Tabelle 5.1 —   Ein Finanzierungskonto "von wem zu wem" für Schuldverschreibungen

Sektor des Schuldners

Sektor des Gläubigers

Nettobegebung von Schuldverschreibungen durch

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

Volkswirtschaft

übrige Welt

Insgesamt

Nettoerwerb von Schuldverschreibungen durch

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

30

11

67

 

108

34

142

finanzielle Kapitalgesellschaften

23

22

25

 

70

12

82

private Organisationen

5

2

6

 

13

19

32

private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

65

43

124

 

232

43

275

Volkswirtschaft

123

78

222

 

423

108

531

übrige Welt

24

28

54

 

106

 

106

Insgesamt

147

106

276

 

529

108

637

5.55

Mit dem Finanzierungskonto "von wem zu wem" lässt sich untersuchen, wer wen mit welchem Betrag und mit welchem finanziellen Vermögenswert finanziert. Es liefert u.a. die Antworten auf Fragen folgender Art:

a)

Welche Sektoren stehen sich beim Nettoerwerb finanzieller Forderungen oder bei der Nettoübernahme von Verbindlichkeiten durch einen institutionellen Sektor gegenüber?

b)

An welchen Kapitalgesellschaften hat sich der Staat beteiligt?

c)

In welchem Umfang erwerben gebietsansässige Sektoren und die übrige Welt Schuldverschreibungen (abzüglich der Abgänge), die (abzüglich der Rücknahmen) vom Staat, finanziellen oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und von der übrigen Welt begeben worden sind?

GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN NACH EINZELNEN KATEGORIEN

Im Folgenden werden finanzielle Instrumente definiert und beschrieben. Bei der Buchung einer Transaktion wird der Code F verwendet. Die zugrunde liegenden Bestände oder Niveaus von Aktiva oder Passiva werden bei der Buchung mit AF codiert.

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1)

5.56

Die Kategorie Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (F.1) besteht aus zwei Unterpositionen:

a)

Währungsgold (F.11) und

b)

Sonderziehungsrechten (SZR) (F.12).

Währungsgold (F.11)

5.57

Definition: Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden Anspruch haben und das sie als Währungsreserven halten.

Dazu gehört Barrengold und bei Gebietsfremden gehaltene Goldsammelverwahrungskonten, die einen Anspruch auf Herausgabe von Gold begründen.

5.58

Zu den Währungsbehörden gehören die Zentralbank und zentralstaatliche Einrichtungen, die Geschäfte betreiben, die gewöhnlich der Zentralbank vorbehalten sind. Hierzu gehören die Ausgabe von Zahlungsmitteln, das Halten und die Verwaltung von Währungsreserven sowie die Verwaltung von Währungsausgleichsfonds.

5.59

Die tatsächliche Unterstellung unter die Währungsbehörden bedeutet, dass:

a)

die gebietsansässigen Einheiten Transaktionen mit diesen Forderungen mit Gebietsfremden nur zu den von den Währungsbehörden festgelegten Bedingungen oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung vornehmen können,

b)

die Währungsbehörden auf Verlangen Zugriff auf diese Forderungen gegenüber Gebietsfremden zwecks Finanzierung der Zahlungsbilanz oder zu anderen, damit verbundenen Zwecken haben, und

c)

ein zuvor erlassenes Gesetz oder eine andere zuvor getroffene rechtsverbindliche Vereinbarung die Buchstaben a und b bestätigt.

5.60

Sämtliches Währungsgold ist Teil der Währungsreserven oder wird von internationalen Finanzorganisationen gehalten. Seine Bestandteile sind folgende:

a)

Barrengold (einschließlich des Währungsgoldes, das auf Einzelverwahrungskonten gehalten wird) und

b)

Goldsammelverwahrungskonten bei Gebietsfremden.

5.61

Das zum Währungsgold gehörende Barrengold ist der einzige finanzielle Vermögenswert, dem keine Verbindlichkeit gegenübersteht. Es kommt in Form von Münzen, Barren oder Stangen mit einem Reinheitsgrad von wenigstens 995 Promille vor. Nicht als Währungsreserve gehaltenes Barrengold ist ein Sachvermögensgut und gehört zum Warengold.

5.62

Goldeinzelverwahrungskonten verschaffen das Eigentum an einem bestimmten Stück Gold. Das Gold bleibt dabei im Eigentum der Einheit, die es in sichere Verwahrung gibt. Diese Konten bieten in der Regel die Möglichkeit, Gold zu kaufen, aufzubewahren und zu verkaufen. Wird Gold in Einzelverwahrung als Währungsreserve gehalten, so wird es als Währungsgold und damit als Forderung klassifiziert. Wird es nicht als Währungsreserve gehalten, so stehen Goldeinzelverwahrungskonten für das Eigentum an einem Vermögensgut, nämlich Warengold.

5.63

Im Gegensatz zu Goldeinzelverwahrungskonten begründen Goldsammelverwahrungskonten einen Anspruch gegen den Verwalter des Kontos auf Herausgabe von Gold. Wird Gold in Sammelverwahrung als Währungsreserve gehalten, so wird es als Währungsgold und damit als Forderung klassifiziert. Goldsammelverwahrungskonten, die nicht als Währungsreserven gehalten werden, gelten als Einlagen.

5.64

Transaktionen mit Währungsgold bestehen vorwiegend aus Käufen und Verkäufen von Währungsgold zwischen Währungsbehörden oder bestimmten internationalen Finanzorganisationen. Transaktionen mit Währungsgold sind nur zwischen den genannten institutionellen Einheiten möglich, nicht jedoch unter Beteiligung anderer. Käufe von Währungsgold werden auf den Finanzierungskonten der Währungsbehörden als Zunahme der Forderungen, Verkäufe als Abnahme der Forderungen gebucht. Die Gegenbuchungen werden bei der übrigen Welt als Abnahme der Forderungen bzw. als Zunahme der Forderungen erfasst.

5.65

Wenn Währungsbehörden Warengold in die Währungsreserven aufnehmen (indem sie z.B. Gold auf dem Markt kaufen) oder Währungsgold für andere Zwecke verwenden (indem sie z.B. Gold auf dem Markt verkaufen), so wird dies als Monetisierung bzw. Demonetisierung von Gold bezeichnet. Die Monetisierung oder Demonetisierung hat keine Buchungen auf dem Finanzierungskonto zur Folge, sondern Buchungen auf dem Konto sonstiger Vermögensänderungen, und zwar als Änderung der Klassifikation von Aktiva und Passiva, nämlich als Umklassifizierung von Gold als Wertsache (AN.13) zu Währungsgold (AF.11) (siehe Abschnitte 6.22-6.24). Bei der Demonetisierung wird Währungsgold zu einer Wertsache umklassifiziert.

5.66

Auf Gold lautende Einlagen, Wertpapiere und Kredite zählen nicht zum Währungsgold, sondern zu den entsprechenden Forderungsarten in Fremdwährung. "Gold swaps" (Tausch von Gold gegen Einlagen) sind eine Art von Rückkaufvereinbarung, die entweder Währungsgold oder Warengold zum Gegenstand haben. Sie beinhalten den Austausch von Gold gegen eine Einlage mit der Verabredung, die Transaktion zu einem vereinbarten künftigen Datum und zu einem vereinbarten Goldpreis rückgängig zu machen. In der Regel werden Umkehrtransaktionen so verbucht, dass der Goldnehmer das Gold nicht in seiner Bilanz erfasst, während der Goldgeber das Gold nicht aus seiner Bilanz entfernt. Goldtauschgeschäfte werden von beiden Seiten als besicherte Darlehen gebucht, wobei das Gold als Sicherheit dient. Tauschgeschäfte mit Währungsgold finden zwischen Währungsbehörden oder zwischen diesen und Dritten statt, Tauschgeschäfte mit Warengold sind ähnliche Transaktionen ohne die Beteiligung von Währungsbehörden.

5.67

Golddarlehen bestehen aus der Lieferung von Gold für einen bestimmten Zeitraum. Wie bei anderen Umkehrtransaktionen findet ein Übergang des Eigentums an dem Gold statt, aber die Risiken und Gewinne infolge einer Änderung des Goldpreises betreffen nur den Verleiher. Die Entleiher von Gold decken mit diesen Transaktionen häufig Verkäufe an Dritte in Zeiten einer Goldknappheit ab. Für die Nutzung des Goldes erhält der ursprüngliche Eigentümer eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem unterlegten Vermögenswert und der Dauer der Umkehrtransaktion richtet.

5.68

Währungsgold ist ein finanzielles Vermögensgut, und die Gebühren für Golddarlehen sind folglich Zahlungen dafür, dass das finanzielle Vermögensgut einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt wird. Die mit Darlehen von Währungsgold verbundenen Gebühren werden als Zinsen behandelt. Im Sinne einer Vereinfachung gilt diese Regel auch für die Gebühren, die für Darlehen von Warengold bezahlt werden.

SZR (F.12)

5.69

Definition: SZR sind ein vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes internationales Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.

5.70

Die SZR-Abteilung des IWF verwaltet die Währungsreserven, indem sie die SZR den Mitgliedstaaten des IWF und bestimmten internationalen Agenturen, den sogenannten "Teilnehmern", zuteilt.

5.71

Die Schaffung von SZR durch ihre Zuteilung und ihre Annullierung durch ihre Einziehung sind Transaktionen. Zuteilungen von SZR werden brutto als Erwerb einer Forderung auf dem Finanzierungskonto der Währungsbehörden des jeweiligen Teilnehmers sowie als Übernahme einer Verbindlichkeit durch die übrige Welt gebucht.

5.72

SZR werden ausschließlich von offiziellen Stellen, den Zentralbanken und bestimmten internationalen Einrichtungen, gehalten und können zwischen den Teilnehmern und anderen offiziellen Stellen übertragen werden. SZR-Guthaben garantieren ihren Inhabern das uneingeschränkte Recht, andere Währungsreserven, insbesondere Devisen, von anderen IWF-Mitgliedern zu erhalten.

5.73

Sonderziehungsrechte sind Forderungen, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen; allerdings richten sich die Forderungen gegen die Teilnehmer gemeinsam und nicht gegen den IWF. Ein Teilnehmer kann seine SZR-Guthaben ganz oder teilweise an andere Teilnehmer veräußern und erhält dafür andere Reservemedien, insbesondere Devisen.

Bargeld und Einlagen (F.2)

5.74

Definition: Bargeld und Einlagen sind das im Umlauf befindliche Bargeld sowie Einlagen, in Landeswährung und in Fremdwährung.

5.75

Es gibt drei Unterkategorien von finanziellen Transaktionen in Bezug auf Währung und Einlagen:

a)

Bargeld (F.21),

b)

Sichteinlagen (F.22),

c)

sonstige Einlagen (F.29).

Bargeld (F.21)

5.76

Definition: Bargeld sind Banknoten und Münzen, die eine Währungsbehörde ausgibt oder genehmigt.

5.77

Zum Bargeld zählen:

a)

von gebietsansässigen Währungsbehörden als Landeswährung ausgegebene und in Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die von Gebietsansässigen und Gebietsfremden gehalten werden, und

b)

von gebietsfremden Währungsbehörden als Fremdwährung ausgegebene und in Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die sich im Besitz von Gebietsansässigen befinden.

5.78

Zum Bargeld zählen nicht:

a)

Banknoten und Scheidemünzen, die sich nicht in Umlauf befinden, wie die Zentralbankbestände an eigenen Banknoten oder eine Notreserve an Banknoten, und

b)

Gedenkmünzen, die nicht üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. Sie werden den Wertsachen zugeordnet.

Kasten 5.2 —   Vom Eurosystem ausgegebenes Bargeld

B5.2.1.

Vom Eurosystem ausgegebene Banknoten und Münzen sind die Landeswährung in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Im Besitz von Gebietsansässigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliches Euro-Bargeld wird zwar als Landeswährung behandelt, stellt aber nur in der Höhe eine Verbindlichkeit der gebietsansässigen nationalen Zentralbanken dar, die ihrem nominalen Anteil am Gesamtbargeldumlauf entspricht, der sich nach ihrem Anteil am Kapital der EZB richtet. Infolgedessen stellt aus nationaler Sicht ein Teil der Landeswährung, der sich im Besitz der Gebietsansässigen befindet, u.U. eine Forderung gegen Gebietsfremde dar.

B5.2.2.

Das vom Eurosystem ausgegebene Bargeld umfasst Banknoten und Münzen. Banknoten werden vom Eurosystem ausgegeben, Münzen von den Zentralstaaten der Eurozone, obwohl sie vereinbarungsgemäß als Verbindlichkeiten der nationalen Zentralbanken behandelt werden, die dafür im Gegenzug eine nominelle Forderung gegen den Zentralstaat haben. Eurobanknoten und -münzen können sich im Besitz von Gebietsansässigen der Eurozone oder von Gebietsfremden befinden.

Einlagen ((F.22) und (F.29))

5.79

Definition: Einlagen sind vereinheitlichte, nicht begebbare Verträge mit dem Publikum, die von Kreditinstituten und in einigen Fällen vom Zentralstaat als Schuldner angeboten werden und es dem Gläubiger ermöglichen, Geldbeträge einzuzahlen und die Einlage später wieder abzuheben. Einlagen sind in der Regel mit der vollständigen Rückzahlung der Einlage durch den Schuldner an den Anleger verbunden.

Sichteinlagen (F.22)

5.80

Definition: Sichteinlagen sind Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Bargeld umgetauscht und unmittelbar und ohne Einschränkung oder Einbuße zur Leistung von Zahlungen mit Scheck, Wechsel, Überweisung, Lastschrift oder anderen direkten Zahlungsmitteln genutzt werden können.

5.81

Sichteinlagen sind vorwiegend Verbindlichkeiten gebietsansässiger Kreditinstitute, in einigen Fällen solche des Zentralstaats oder gebietsfremder institutioneller Einheiten. Zu den Sichteinlagen zählen die Folgenden:

a)

Zwischenbankeinlagen von Kreditinstituten,

b)

bei der Zentralbank von Kreditinstituten über die verbindlichen Mindestreservequoten hinaus unterhaltene Einlagen, die ohne Vorankündigung oder Einschränkung genutzt werden können,

c)

Einlagen, die andere Kreditinstitute bei der Zentralbank in Form von Goldsammelverwahrungskonten anlegen, die kein Währungsgold betreffen und Einlagen in Form von Edelmetallkonten darstellen,

d)

Einlagen in Fremdwährung aufgrund von Tauschvereinbarungen,

e)

die Reserveposition beim IWF; sie bildet die Reservetranche, d.h. die Beträge an SZR bzw. Fremdwährungen, die ein Mitgliedstaat beim IWF kurzfristig ziehen kann, sowie weitere Forderungen gegen den IWF, die für den Mitgliedstaat ohne weiteres verfügbar sind; hierzu gehören die Kredite des Meldelandes an den IWF im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) und der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV).

5.82

Sichtgeldkonten können mit der Möglichkeit zur Überziehung ausgestaltet sein. Wird ein Konto überzogen, so ist der Abzug von Mitteln bis zum Betrag null eine Abhebung der Einlage, der Überziehungsbetrag hingegen ein Kredit.

5.83

Sichteinlagen können von allen gebietsansässigen Sektoren und von der übrigen Welt gehalten werden.

5.84

Sichteinlagen können in auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lautende unterteilt werden.

Sonstige Einlagen (F.29)

5.85

Definition: Sonstige Einlagen sind alle Einlagen außer den Sichteinlagen. Sonstige Einlagen können weder als Zahlungsmittel verwendet (außer bei Fälligkeit oder Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist) noch ohne erhebliche Einschränkung oder Einbuße in Bargeld oder Sichteinlagen umgewandelt werden.

5.86

Zu den sonstigen Einlagen zählen:

a)

Termineinlagen, über die nicht jederzeit, sondern erst nach Ablauf der vereinbarten Fälligkeit verfügt werden kann. Sie sind nur beschränkt verfügbar, da für sie ein fester Kündigungstermin oder eine Kündigungsfrist gilt. Hierzu gehören auch von Kreditinstituten bei der Zentralbank als Mindestreserven gehaltene Einlagen, soweit die Einleger nicht jederzeit und uneingeschränkt über sie verfügen können;

b)

Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate, die nicht begebbar sind;

c)

Einlagen, die auf einem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen. Bei ihnen ist der Einleger häufig während eines festgelegten Zeitraums zu regelmäßigen Einzahlungen verpflichtet, und die eingezahlten Sparraten sowie die aufgelaufenen Zinsen sind bis zum Fälligkeitstermin festgelegt. Bisweilen sind derartige Einlagen nach Ablauf der Sperrfrist auch mit einer jeweils nach dem Ansparguthaben bemessenen Kreditgewährung verbunden, um den Erwerb oder der Bau einer Wohnung zu finanzieren;

d)

von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u.ä. ausgegebene und bisweilen als Anteile bezeichnete Einlagenpapiere, die jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar, aber nicht übertragbar sind;

e)

rückzahlbare Einschlusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt;

f)

kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt, und

g)

Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, die Bestandteil der Währungsreserven sind und denen keine Kredite zugrunde liegen; sie umfassen die in Anspruch genommenen IWF-Kredite im Rahmen des IWF-Generalkontos, das ausweist, in welcher Höhe ein Mitgliedstaat eigene Währung vom IWF zurückkaufen muss.

5.87

Nicht zur Unterkategorie der sonstigen Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Sie gehören zur Kategorie Schuldverschreibungen (AF.3).

5.88

Sonstige Einlagen können in auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lautende unterteilt werden.

Schuldverschreibungen (F.3)

5.89

Definition: Schuldverschreibungen sind begebbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen.

Wesentliche Merkmale von Schuldverschreibungen

5.90

Schuldverschreibungen weisen folgende Merkmale auf:

a)

das Datum der Begebung, an dem das Wertpapier emittiert worden ist;

b)

einen Ausgabekurs, zu dem die Anleger bei der Erstemission gezeichnet haben;

c)

ein Rückzahlungsdatum oder Fälligkeitsdatum, an dem die vertraglich vereinbarte Rückzahlung des Kreditbetrages fällig ist;

d)

einen Rückkaufpreis oder Nennwert, d. h. den Betrag, den der Emittent dem Inhaber bei Fälligkeit zahlen muss;

e)

eine ursprüngliche Fälligkeit, d.h. den Zeitraum vom Datum der Ausgabe bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

f)

eine verbleibende oder Restlaufzeit, d.h. den Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

g)

einen nominalen Zinssatz, den der Emittent dem Inhaber des Wertpapiers zahlt. Der nominale Zinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Wertpapiers festgelegt sein oder in Abhängigkeit von der Inflation, den Zinssätzen oder den Preisen für Vermögenswerte schwanken. Wechsel und Nullkuponschuldverschreibungen werfen hingegen keinen Kuponzins ab;

h)

Kupontermine, an denen der Emittent an die Wertpapierinhaber den Kouponzins auszahlt;

i)

den Ausgabepreis, den Rückkaufpreis und den Kouponzins; sie können entweder auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten (oder in ihnen abgewickelt werden);

j)

die Einstufung von Wertpapieren, mit der die Bonität einzelner Wertpapieremissionen beurteilt wird. Die Bewertungsstufen werden von anerkannten Agenturen vergeben.

Das oben unter Buchstabe c in Unterabsatz 1 genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen.

5.91

Die in Schuldverschreibungen enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten können nach verschiedenen Kriterien beschrieben werden – Fälligkeit, Sektor und Teilsektor des Inhabers und des Emittenten, Währung und Art des Zinssatzes.

Klassifizierung nach ursprünglicher Fälligkeit und Währung

5.92

Transaktionen mit Wertpapieren werden nach der ursprünglichen Fälligkeit in zwei Unterkategorien unterteilt:

a)

kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31);

b)

langfristige Schuldverschreibungen (F.32).

5.93

Wertpapiere können auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten. Unter Umständen ist eine weitere Untergliederung von Wertpapieren, die auf verschiedene Fremdwährungen lauten, sinnvoll und kann sich nach der relativen Bedeutung der jeweiligen Fremdwährung für eine Volkswirtschaft richten.

5.94

Sind bei einem Wertpapier sowohl die Hauptforderung als auch der Kupon mit einer Fremdwährung verknüpft, so wird das Papier als auf diese Fremdwährung lautend klassifiziert.

Klassifizierung nach Art des Zinssatzes

5.95

Schuldverschreibungen können nach der Art des Zinssatzes klassifiziert werden. Es werden drei Gruppen von Wertpapieren unterschieden:

a)

festverzinsliche Schuldverschreibungen;

b)

Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz;

c)

Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz.

Festverzinsliche Schuldverschreibungen

5.96

Festverzinsliche Schuldverschreibungen umfassen:

a)

einfache Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und getilgt werden;

b)

Schuldverschreibungen, die mit einem Abschlag oder einem Aufschlag gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Beispiele hierfür sind Schatzwechsel, Handelspapiere, Eigenwechsel, Akzepte, Wechselindossamente und Einlagenzertifikate;

c)

gering verzinste Anleihen, die geringe Zinszahlungen abwerfen und mit einem erheblichen Abschlag gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden;

d)

Null-Kupon-Anleihen, die Wertpapiere mit Einmalzahlung und ohne Kuponzahlungen sind. Die Anleihe wird mit einem Abschlag vom Nennwert verkauft, und die Hauptforderung wird bei Fälligkeit, gelegentlich auch in Raten getilgt. Null-Kupon-Anleihen können aus festverzinslichen Wertpapieren durch das Entfernen der Kupons erzeugt werden, und zwar indem die Kupons von den Tilgungszahlungen des Wertpapiers getrennt und unabhängig gehandelt werden;

e)

der gesonderte Handel mit registrierten Zins- und Mantelwertpapieren (STRIPS — Separate Trading of Registered Interest and Principal of Securities) oder "gestrippten" Anleihen", also mit Wertpapieren, bei denen die Kupons und der Mantel voneinander getrennt oder "gestrippt" und dann einzeln verkauft werden;

f)

Dauerschuldverschreibungen, abrufbare und kündbare Schuldverschreibungen sowie solche mit Tilgungsfonds;

g)

Wandelschuldverschreibungen; sie können nach Wahl ihres Inhabers in Eigenkapital des Emittenten umgewandelt werden und werden von diesem Zeitpunkt an als Anteile eingeordnet, und

h)

austauschbare Schuldverschreibungen, die mit dem Wahlrecht ausgestaltet sind, sie gegen einen Anteil an einem anderen Unternehmen als dem des Emittenten, in der Regel an einer Tochtergesellschaft oder einem Unternehmen, an dem der Emittent einen Anteil hält, zu einem späteren Zeitpunkt und zu vereinbarten Bedingungen einzutauschen.

5.97

Zu den festverzinslichen Schuldverschreibungen gehören auch andere Schuldverschreibungen, z.B. Optionsschuldverschreibungen auf Aktien, nachrangige Anleihen, Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös, die ein festes Einkommen abwerfen, aber nicht zur Teilnahme bei der Verteilung des Restwerts im Fall der Liquidation des Unternehmens berechtigen, sowie Verbundaktien.

Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz

5.98

Bei Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz richten sich die Zins- bzw. die Tilgungszahlungen nach:

a)

einem allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa dem Verbraucherpreisindex),

b)

einem Zinssatz oder

c)

dem Preis eines Aktivums.

5.99

Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz gelten in der Regel als langfristige Schuldverschreibungen, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt.

5.100

Zu den Schuldverschreibungen, die an die Inflation oder ein Aktivum gebunden sind, gehören auch solche, die als inflationsgebundene oder warenpreisindexierte Anleihen ausgegeben werden. Dabei sind die Kupons bzw. der Rückzahlungskurs einer warenpreisindexierten Anleihe an den Preis einer Ware gebunden. Schuldverschreibungen, deren Zinsen an die Bonitätsbewertung eines anderen Kreditnehmers gebunden sind, werden als indexgebundene Schuldverschreibungen eingestuft, da sich Bonitätsbewertungen nicht stetig in Abhängigkeit von den Marktbedingungen ändern.

5.101

Bei Schuldverschreibungen, die an einen Zinssatz gebunden sind, ist der vertragliche Nominalzinssatz bzw. der Rückzahlungskurs in Landeswährung veränderlich. Am Tage der Emission ist es dem Emittenten nicht möglich, den Wert der Zins- und Tilgungszahlungen zu ermitteln.

Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz

5.102

Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz sind im Verlauf ihrer Laufzeit sowohl mit einem festen als auch mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet und werden als Wertpapiere mit veränderlichem Zinssatz klassifiziert. Sie umfassen Schuldverschreibungen mit:

a)

einem Kupon für den festen Zinssatz und gleichzeitig mit einem Kupon für den veränderlichen Zinssatz,

b)

einem Kupon für einen festen oder variablen Zinssatz bis zu einem bestimmten Bezugszeitpunkt und anschließend mit einem Kupon für einen variablen oder festen Zinssatz, der vom Bezugszeitpunkt bis zum Fälligkeitsdatum gilt, oder

c)

Kuponzahlungen, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen von vornherein festgelegt, aber im Zeitablauf nicht konstant sind. Sie heißen abgestufte Schuldverschreibungen (stepped debt securities).

Privatplatzierungen

5.103

Zu den Schuldverschreibungen zählen auch die Privatplatzierungen. Bei Privatplatzierungen verkauft der Emittent Schuldverschreibungen unmittelbar an eine kleine Zahl von Anlegern. Die Bonität der Emittenten dieser Schuldverschreibungen wird üblicherweise nicht von Ratingagenturen bewertet, und die Wertpapiere werden in der Regel nicht weiterveräußert oder neu ausgepreist, so dass der Sekundärmarkt unbedeutend bleibt. Gleichwohl sind die meisten Privatplatzierungen begebbar und werden als Schuldverschreibungen eingestuft.

Verbriefung

5.104

Definition: Verbriefung ist die Emission von Schuldverschreibungen, deren Kupon- oder Tilgungszahlungen mit bestimmten Vermögenswerten oder mit künftigen Einkommensströmen besichert sind. Zur Verbriefung eignen sich vielfältige Aktiva und künftige Einkommensströme, u.a. anderem auch Hypothekenkredite für Wohnbauten oder gewerbliche Bauten, Verbraucherkredite, Kredite an Unternehmen, Kredite an den Staat, Versicherungspolicen, Kreditderivate und künftige Einnahmen.

5.105

Die Verbriefung von Aktiva und künftigen Einnahmeströmen ist eine wichtige Finanzinnovation und hat zur Schaffung und ausgiebigen Nutzung von neuen Kapitalgesellschaften geführt, um die Schaffung, den Vertrieb und die Ausgabe von Wertpapieren zu erleichtern. Auftrieb erhielt die Verbriefung durch unterschiedliche Erwägungen. Bei Kapitalgesellschaften sind diese u.a.: billigere Finanzierung als bei Banken, weniger strenge gesetzliche Kapitalanforderungen, Übertragungen verschiedener Arten von Risiken, etwa des Kreditrisikos oder des Versicherungsrisikos, und eine Auffächerung der Finanzierungsquellen.

5.106

Verbriefungsverfahren unterscheiden sich innerhalb der Wertpapiermärkte und zwischen ihnen. Sie lassen sich grob in zwei Arten unterteilen:

a)

Eine finanzielle Kapitalgesellschaft ist an der Verbriefung der Forderungen beteiligt und es findet eine Übertragung der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte vom ursprünglichen Eigentümer statt, der sogenannte True Sale, und

b)

Verbriefungsverfahren, bei denen die beteiligte finanzielle Kapitalgesellschaft lediglich die Forderungen verbrieft und das Kreditrisiko mittels Kreditausfallversicherungen überträgt — der ursprüngliche Eigentümer behält die Forderungen, reicht das Kreditrisiko aber weiter. Dies ist als synthetische Verbriefung bekannt.

5.107

Beim Verfahren gemäß Nummer 5.106 Buchstabe a wird eine Verbriefungsgesellschaft gegründet, um die besicherten oder andere vom ursprünglichen Inhaber besicherte Forderungen zu halten und mit diesen Forderungen besicherte Schuldverschreibungen auszugeben.

5.108

Es ist wesentlich, dass insbesondere ermittelt wird, ob die an der Verbriefung von Forderungen beteiligte finanzielle Kapitalgesellschaft ihr Portfolio aktiv durch Emission von Schuldverschreibungen verwaltet oder ob sie lediglich als Treuhänderin agiert, die die Forderungen lediglich passiv verwaltet oder Schuldverschreibungen hält. Wenn die finanzielle Kapitalgesellschaft die rechtliche Eigentümerin eines Portfolios von Forderungen ist, Wertpapiere ausgibt, die Anteile an dem Portfolio darstellen und über ein vollständiges Rechnungswesen verfügt, so handelt sie als Finanzmittlerin der Kategorie sonstige Finanzinstitute. Mit der Verbriefung von Forderungen befasste finanzielle Kapitalgesellschaften werden von Gesellschaften unterschieden, die zu dem einzigen Zweck gegründet worden sind, bestimmte Portfolios von Forderungen und Verbindlichkeiten zu halten. Letztere werden mit ihrer Muttergesellschaft zusammengefasst, wenn sie im selben Land ansässig sind wie die Muttergesellschaft. Gebietsfremde Gesellschaften werden jedoch als eigenständige institutionelle Einheiten behandelt und als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen klassifiziert.

5.109

Bei dem Verfahren gemäß Nummer 5.106 Buchstabe b überträgt der ursprüngliche Eigentümer der Forderungen, der Sicherungsnehmer, mithilfe von Kreditausfallversicherungen das mit einem Bestand von diversifizierten Referenzforderungen verbundene Risiko an eine Verbriefungsgesellschaft, bleibt aber selbst Eigentümer der eigentlichen Forderungen. Die Einnahmen aus der Emission von Schuldverschreibungen werden als Einlage auf ein Konto eingezahlt oder in anderer Weise sicher angelegt, z.B. in Anleihen der Klasse AAA, und die Zinsen aus der Einlage dienen zusammen mit der Prämie aus der Kreditausfallversicherung zur Finanzierung der Zinsen der emittierten Schuldverschreibungen. Wenn ein Ausfall eintritt, verringert sich der den Inhabern der Kreditausfallversicherungen geschuldete Nennwert — wobei es nachrangige Tranchen als erste "trifft" usw. Zur Deckung ausfallbedingter Verluste werden die Kupon- und Tilgungszahlungen u.U. ebenfalls von den Schuldverschreibungsanlegern an die Inhaber der ursprünglichen Sicherungsgüter umgeleitet.

5.110

Ein forderungsbesichertes Wertpapier ist eine Schuldverschreibung, deren Kapital und/oder Zinsen ausschließlich aus dem Cash-Flow eines Bündels von finanziellen und nicht finanziellen Forderungen bestritten wird.

Pfandbriefe

5.111

Definition: Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden oder vollständig durch eine finanzielle Kapitalgesellschaft garantiert werden. Wenn ein Ausfall eintritt, haben die Halter der Pfandbriefe neben ihrem ursprünglichen Anspruch gegen die finanzielle Kapitalgesellschaft einen vorrangigen Zugriff auf die Deckungsmasse.

Kredite (F.4)

5.112

Definition: Kredite entstehen, wenn Gläubiger an Schuldner Mittel ausleihen.

Wesentliche Merkmale von Krediten

5.113

Kredite weisen folgende Merkmale auf:

a)

Die Bedingungen eines Kredits werden entweder von der finanziellen Kapitalgesellschaft festgelegt, die den Kredit gewährt, oder zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt,

b)

Die Kreditgewährung erfolgt in der Regel auf eine Initiative des Kreditnehmers hin, und

c)

ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss und verzinslich ist.

5.114

Kredite können bei allen gebietsansässigen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen und Verbindlichkeiten vorkommen. Kreditinstitute verbuchen kurzfristige Verbindlichkeiten in der Regel als Einlagen und nicht als Kredite.

Klassifizierung von Krediten nach ursprünglicher Fälligkeit, Währung und Zweck des Kredites

5.115

Transaktionen mit Krediten können nach der ursprünglichen Fälligkeit in zwei Kategorien unterteilt werden:

a)

kurzfristige Kredite (F.41) mit einer kurzfristigen ursprünglichen Fälligkeit. Hierzu zählen auch auf Verlangen rückzahlbare Kredite (F.41);

b)

langfristige Kredite (F.42) mit einer langfristigen ursprünglichen Fälligkeit.

5.116

Zu Analysezwecken können die Kredite wie folgt tiefer aufzugliedert werden:

a)

auf Landeswährung lautende Kredite, und

b)

auf Fremdwährung lautende Kredite.

Für private Haushalte ist folgende Aufgliederung sinnvoll:

a)

Konsumentenkredite,

b)

Kredite für den Erwerb von Wohneigentum,

c)

sonstige Kredite.

Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Einlagen

5.117

Die Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten (F.4) und Transaktionen mit Einlagen (F.22) besteht darin, dass der Schuldner bei einem Kredit einen genormten, nicht begebbaren Vertrag anbietet, bei Einlagen jedoch nicht.

5.118

Kurzfristige Kredite an Kreditinstitute werden den Sichteinlagen oder den sonstigen Einlagen zugeordnet. Dagegen werden kurzfristige Einlagen bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den kurzfristigen Krediten gezählt.

5.119

Platzierungen von Mitteln zwischen Kreditinstituten werden stets als Einlagen gebucht.

Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Schuldverschreibungen

5.120

Die Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten (F.4) und Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) fußt darauf, dass Kredite nicht begebbare Finanzinstrumente sind, während Schuldverschreibungen begebbare Finanzinstrumente darstellen.

5.121

Zumeist basiert ein Kredit nur auf einem Vertrag, und Transaktionen mit Krediten finden nur zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner statt. Emissionen von Schuldverschreibungen bestehen dagegen aus einer großen Zahl identischer Papiere, die jeweils auf einen runden Betrag lauten und zusammen den gesamten aufgenommenen Betrag ausmachen.

5.122

Für Kredite gibt es einen sekundären Handel. Wenn Kredite auf einem organisierten Markt handelbar werden, müssen sie von Krediten zu Schuldverschreibungen umklassifiziert werden, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u.a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. In der Regel findet in einem solchen Fall eine ausdrückliche Umwandlung des ursprünglichen Kredits statt.

5.123

Standardkredite werden meist von Kreditinstituten angeboten und häufig privaten Haushalten gewährt. Kreditinstitute legen die Kreditbedingungen fest, während die privaten Haushalte sie lediglich annehmen oder ablehnen können. Die Bedingungen von Nichtstandardkrediten werden jedoch in der Regel zwischen Gläubiger und Schuldner ausgehandelt. Dieses wichtige Kriterium erleichtert die Unterscheidung zwischen Nichtstandardkrediten und Schuldverschreibungen. Bei öffentlichen Emissionen von Wertpapieren werden deren Bedingungen vom Schuldner, eventuell in Absprache mit seiner Bank/dem Konsortialführer, festgelegt. Bei Privatplatzierungen werden die Bedingungen der Emission allerdings zwischen Schuldner und Gläubiger ausgehandelt.

Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten, Handelskrediten und Handelswechseln

5.124

Handelskredite werden von Lieferanten von Waren bzw. den Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar eingeräumt. Handelskredit kommt zu Stande, wenn die Zahlung für Waren und Dienstleistungen nicht zur selben Zeit erfolgt wie der Übergang des Eigentums an der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung.

5.125

Handelskredite sind von Krediten zur Handelsfinanzierung zu unterscheiden, die als Kredite klassifiziert werden. Vom Lieferanten von Waren oder vom Erbringer von Dienstleistungen auf einen Kunden gezogene Handelswechsel, die der Lieferant bzw. Erbringer anschließend bei einer finanziellen Kapitalgesellschaft diskontiert, werden zu Forderungen eines Dritten gegen den Kunden.

Lombardkredite und Wertpapierpensionsgeschäfte

5.126

Definition: Lombardkredite bestehen in der vorübergehenden Übertragung von Wertpapieren durch deren Verleiher auf den Entleiher. Der Entleiher der Wertpapiere ist u.U. gehalten, dem Wertpapierverleiher Sicherheiten in Form von Bargeld oder Wertpapieren bereitzustellen. Die Eigentumsrechte kommen beiden Transaktionspartnern zu, so dass entliehene Wertpapiere und Sicherheiten verkauft oder weiterverliehen werden können.

5.127

Definition: Ein Wertpapierpensionsgeschäft ist eine Übereinkunft, bei der Papiere, wie Schuldverschreibungen oder Aktien gegen Bargeld oder andere Zahlungsmittel mit der Verpflichtung eingetauscht werden, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die Rückkaufverpflichtung kann sich entweder auf ein festgelegtes künftiges Datum oder auf einen "offenen" Fälligkeitstermin beziehen.

5.128

Lombardgeschäfte mit Bargeld als Sicherheit und Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos) sind unterschiedliche Begriffe für Finanzgeschäfte, die dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen haben: Sie bestehen in der Sicherung eines Kredits, da alle die Bereitstellung von Wertpapieren als Sicherheit für einen Kredit oder eine Einlage beinhalten, wobei das Kreditinstitut die Wertpapiere im Rahmen eines solchen Finanzgeschäftes verkauft. In Tabelle 5.2 sind die unterschiedlichen Merkmale der beiden Geschäfte dargestellt.

Tabelle 5.2 —   Die Haupteigenschaften von Lombardkrediten und Wertpapierpensionsgeschäften

Merkmal

Lombardkredite

Wertpapierpensionsgeschäfte

Bargeld als Sicherheit

Ohne Bargeld als Sicherheit

Besondere Wertpapiere

Allgemeine Sicherheit

Formale Tauschmethode

Entleihen von Wertpapieren mit der Zusicherung durch den Entleiher, sie dem Verleiher zurückzugeben

Verkauf von Wertpapieren und Zusicherung, sie zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung zurückzukaufen

Art des Tausches

Wertpapiere gegen Bargeld

Wertpapiere gegen andere Sicherheit (sofern überhaupt)

Wertpapiere gegen Bargeld

Bargeld gegen Wertpapiere

Ertrag wird bezahlt an den Bereitsteller von:

Bargeld als Sicherheit (der Entleiher der Wertpapiere)

Wertpapiere (nicht als Sicherheit dienende Wertpapiere)

(der Verleiher der Wertpapiere)

Bargeld

Bargeld

Ertrag ist rückzahlbar als:

Gebühr

Gebühr

Rückkaufzinssatz

Rückkaufzinssatz

5.129

Bei den bei Lombardkrediten und Wertpapierpensionsgeschäften bereitgestellten Wertpapieren wird kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen, weil der Verleiher nach wie vor den Ertrag aus dem Wertpapier erhält und bei allen Schwankungen des Wertpapierpreises die Risiken trägt und die Vorteile genießt.

5.130

Weder die Lieferung und Entgegennahme von Mitteln im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts noch eines Lombardkredits mit Barsicherheit geht mit der Ausgabe neuer Schuldverschreibungen einher. Eine derartige Bereitstellung von Mitteln an andere institutionelle Einheiten als monetäre Finanzinstitute wird als Kredit, bei Kreditinstituten als Einlage behandelt.

5.131

Ist eine Wertpapierleihe nicht mit der Lieferung von Bargeld verbunden, findet also ein Austausch eines Wertpapiers gegen ein anderes statt, oder liefert die eine Seite ein Wertpapier ohne Sicherheit, so liegt keine Transaktion mit Krediten, Einlagen oder Wertpapieren vor.

5.132

Einschusszahlungen von Bargeld im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts werden als Kredite klassifiziert.

5.133

Goldtauschgeschäfte funktionieren ähnlich wie Wertpapierpensionsgeschäfte, allerdings wird die Sicherheit in Gold geleistet. Sie beinhalten den Austausch von Gold gegen Einlagen in Fremdwährung mit der Verabredung, die Transaktion zu einem vereinbarten künftigen Datum und zu einem vereinbarten Goldpreis rückgängig zu machen. Diese Transaktion wird als besicherter Kredit oder als Einlage gebucht.

Finanzierungsleasing

5.134

Definition: Ein Finanzierungsleasinggeschäft ist ein Vertrag, durch den der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer eines Vermögenswerts alle Risiken und Vorteile aus dem Eigentum an dem Vermögenswert auf den Leasingnehmer überträgt. Bei einem Finanzierungsleasingvertrag wird unterstellt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit gewährt, mit dem dieser den Vermögenswert erwirbt. Danach wird der geleaste Vermögenswert in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht in der des Leasinggebers ausgewiesen; der entsprechende Kredit wird als Forderung des Leasinggebers und als Verbindlichkeit des Leasingnehmers ausgewiesen.

5.135

Das Finanzierungsleasing lässt sich von anderen Formen des Leasings dadurch unterscheiden, dass die Risiken und Vorteile vom rechtlichen Eigentümer des Gutes auf dessen Nutzer übertragen werden. Andere Arten von Leasinggeschäften sind (i) Operating-Leasing und (ii) Ressourcen-Leasing. Nutzungsrechte, wie in Kapitel 15 definiert, können ebenfalls als Leasinggeschäfte betrachtet werden.

Andere Arten von Krediten

5.136

Die Kategorie Kredite umfasst Folgendes:

a)

die Überziehung von Sichtgeldkonten, wobei der Betrag der Überziehung nicht als negative übertragbare Einlage behandelt wird;

b)

Überziehungen auf anderen Kontokorrentkonten, z.B. firmeninterne Salden zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und ihren Tochtergesellschaften. Nicht dazu zählen Salden gegenüber monetären Finanzinstituten, die deren Verbindlichkeiten sind und zu den Einlagen rechnen;

c)

aus der Gewinnbeteiligung an Kapitalgesellschaften resultierende Forderungen von Arbeitnehmern;

d)

rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von anderen institutionellen Einheiten als Kreditinstituten handelt;

e)

Kredite, die Bankakzepten gegenüberstehen;

f)

Hypothekarkredite;

g)

Verbraucherkredite;

h)

revolvierende Kredite;

i)

Ratenkredite;

j)

Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden;

k)

Garantien zur Einlagensicherung als Forderungen von Rückversicherungsgesellschaften gegenüber den abtretenden Gesellschaften;

l)

Forderungen gegen den IWF ausweislich des Generalkontos, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) und der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV), und

m)

Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, ausweislich des IWF-Kredits oder von Krediten im Rahmen der Fazilität zur Verringerung der Armut und für das Wachstum (Poverty Reduction and Growth Facility — PRGF).

5.137

Der Sonderfall notleidender Kredite wird in Kapitel 7 erörtert.

Forderungen, die nicht zur Kategorie Kredite gehören

5.138

Nicht zur Kategorie Kredite gehören:

a)

sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8), einschließlich Handels kredite und Anzahlungen (AF.81); und

b)

Forderungen und Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn Gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden sind. Sie werden unter sonstige Anteilsrechte (AF.519) erfasst.

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5)

5.139

Definition: Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds sind Restforderungen auf die Vermögenswerte der institutionellen Einheiten, die die Finanzinstrumente ausgegeben haben.

5.140

Bei Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds werden zwei Unterkategorien unterschieden:

a)

Anteilsrechte (F.51) und

b)

Anteile an Investmentfonds (F.52).

Anteilsrechte (F.51)

5.141

Definition: Anteilsrechte sind stellen eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft dar, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind.

5.142

Das Eigentum an Anteilsrechten an juristischen Personen wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe "Anteile" und "Aktien" sind gleichbedeutend.

Hinterlegungsscheine

5.143

Definition: Hinterlegungsscheine verbriefen das Eigentum an Wertpapieren, die im Ausland notiert werden; das Eigentum an den Hinterlegungsscheinen wird als unmittelbares Eigentum an den betreffenden Wertpapieren behandelt. Eine Wertpapierverwahrstelle gibt an einer Börse notierte Hinterlegungsscheine aus, die für das Eigentum an Wertpapieren stehen, die an einer anderen Börse notiert werden. Hinterlegungsscheine erleichtern Transaktionen mit Wertpapieren in anderen Volkswirtschaften als der der Heimatbörse. Die unterlegten Wertpapiere können Aktien oder Schuldverschreibungen sein.

5.144

Die Anteilsrechte werden wie folgt untergliedert:

a)

börsennotierte Aktien (F.511);

b)

nicht börsennotierte Aktien (F.512) und

c)

sonstige Anteilsrechte (F.519).

5.145

Sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Aktien sind handelbar und werden als Anteilspapiere beschrieben.

Börsennotierte Aktien (F.511)

5.146

Definition: Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

Nicht börsennotierte Aktien (F.512)

5.147

Definition: Nicht börsennotierte Aktien sind an nicht einer Börse notierte Anteilspapiere.

5.148

Zu den Anteilspapieren gehören folgende Aktien, die von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ausgegeben worden sind:

a)

Aktien, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich im Liquidationsfall einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie am gesamten Nettovermögen gewähren;

b)

Genussscheine, die nach Rückzahlung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und ihnen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des Aktienkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss (Reinvermögen abzüglich Aktienkapital) sichern;

c)

Dividendenaktien, auch Gründeraktien genannt, die nicht Teil des Aktienkapitals sind; Dividendenaktien verleihen ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern, so dass diese keinen Anteil am Kapital und dessen Ertrag, kein Stimmrecht in der Hauptversammlung usw. haben. Gleichwohl verleihen sie ihren Inhabern Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss.

d)

Vorzugsaktien mit Beteiligung am Liquidationserlös, die zur Teilnahme bei der Verteilung des Restwerts der Gesellschaft im Fall der Liquidation berechtigen. Ihre Inhaber haben ferner das Recht, an zusätzlichen, über die auf einen festen Prozentsatz festgesetzte Dividende hinausgehenden Dividenden teilzuhaben oder diese zu erhalten. Die zusätzlichen Dividenden werden gewöhnlich im Verhältnis zu den gewöhnlichen angekündigten oder beschlossenen Dividenden gezahlt. Bei der Liquidation nehmen die Inhaber von Vorzugsaktien mit Beteiligung am Liquidationserlös zu denselben Bedingungen wie gewöhnliche Aktionäre teil und erhalten den Kaufpreis der Aktien zurückerstattet.

Börsengang, Börsennotiz, Börsenabgang und Aktienrückkauf

5.149

Ein Börsengang, auch als erstes öffentliches Zeichnungsangebot, Aktienerstemission oder Börseneinführung bezeichnet, findet statt, wenn ein Unternehmen zum ersten Mal der Öffentlichkeit Anteilspapiere anbietet. Oft sind es kleinere, jüngere Unternehmen, die sich mit solchen Anteilspapiere finanzieren möchten, oder Großunternehmen, die an der Börse gehandelt werden wollen. Bei einem Börsengang kann der Emittent die Unterstützung durch eine Emissionsbank in Anspruch nehmen, die dabei hilft festzulegen, welche Art von Anteilspapieren zum bestmöglichen Emissionspreis und zum günstigsten Zeitpunkt angeboten werden sollen.

5.150

Börsennotierung oder Börsennotiz bezeichnet den Umstand, dass die Aktien eines Unternehmens auf der Liste der Aktien stehen, die zum amtlichen Handel an der Börse zugelassen sind. In der Regel beantragt die emittierende Gesellschaft die Zulassung, in einigen Ländern ist es aber auch die Börse selbst, die eine Gesellschaft von sich aus zulässt, zum Beispiel, weil ihre Aktien bereits im Freiverkehr gehandelt werden. Zu den Anforderungen für eine Börsenzulassung gehört die Vorlage der Bilanzen aus den letzten Jahren, ein ausreichend hoher Betrag, der dem Publikum zur Zeichnung angeboten wird — sowohl absolut als auch als Prozentsatz der im Umlauf befindlichen Aktien — sowie ein genehmigter Börsenprospekt, der gewöhnlich Stellungnahmen unabhängiger Bewerter enthält. Die Einstellung der Börsennotiz bzw. der Börsenabgang bedeutet, dass an einer Börse der Handel mit den Aktien einer Gesellschaft eingestellt wird. Sie wird vorgenommen, wenn eine Gesellschaft die Tätigkeit einstellt, Insolvenz anmeldet, die Zulassungsbedingungen der Börse nicht mehr erfüllt oder zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geworden ist, was oft die Folge von Fusionen oder Übernahmen ist. Die Börsennotierung wird als Emission börsennotierter Aktien und Rückkauf nicht börsennotierter Aktien erfasst, die Einstellung der Börsennotierung als ein Rückkauf börsennotierter Aktien und gegebenenfalls als Emission nicht börsennotierter Aktien.

5.151

Gesellschaften können die eigenen Anteile im Zuge eines Aktienrückkaufs zurückkaufen. Ein Aktienrückkauf wird als eine Finanztransaktionen erfasst, bei der die vorhandenen Aktionäre im Austausch für einen Teil des im Umlauf befindlichen Aktienkapitals der Gesellschaft Bargeld erhalten. Es wird also Geld für eine Verminderung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien eingetauscht. Die Gesellschaft vernichtet die Aktien oder hält sie als "eigene Aktien" für eine neue Emission bereit.

Forderungen, die keine Anteilspapiere sind

5.152

Zu den Anteilspapieren gehören nicht:

a)

Aktien, die bei der Emission nicht platziert werden konnten. Sie werden nicht erfasst;

b)

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Sie werden bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie umgewandelt werden, als Schuldverschreibungen (AF.3) klassifiziert;

c)

Vermögenseinlagen der am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien persönlich haftenden Gesellschafter. Sie werden unter sonstige Anteilsrechte erfasst;

d)

Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Sie werden unter sonstige Anteilsrechte erfasst (AF.519);

e)

Bei der Ausgabe von Gratisaktien werden den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz neue Aktien kostenlos zugeteilt. Dieser Vorgang, bei dem sich weder der Wert des gesamten Gesellschaftskapitals noch der dem einzelnen Aktionär hieran zustehende Anspruch ändert, stellt keine finanzielle Transaktion dar. Auch Aktiensplits werden nicht erfasst.

Sonstige Anteilsrechte (F.519)

5.153

Definition: Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den in die Unterkategorien börsennotierte Aktien (AF.511) und nicht börsennotierte Aktien (AF.512) eingeordneten.

5.154

Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:

a)

Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um Aktien handelt:

1)

Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien;

2)

Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

3)

Beteiligungen an Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;

4)

Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;

b)

Beteiligungen des Staates am Kapital öffentlicher Kapitalgesellschaften, deren Kapital nicht in Aktien aufgeteilt ist und die ein besonderes Statut besitzen, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;

c)

Beteiligungen des Staates am Kapital der Zentralbank;

d)

Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler oder supranationaler Organisationen mit Ausnahme des IWF, auch wenn diese Organisationen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft besitzen (z.B. Europäische Investitionsbank);

e)

die von den nationalen Zentralbanken bereitgestellten finanziellen Mittel der EZB;

f)

Kapitaleinlagen in finanzielle und nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften; Der Wert dieser Beteiligungen entspricht den Bar- und Sacheinlagen abzüglich der Kapitalrückforderungen;

g)

die Forderungen von gebietsfremden Einheiten gegenüber fiktiven gebietsansässigen Einheiten sowie die Forderungen der letztgenannten gegenüber den erstgenannten Einheiten.

Bewertung von Kapitaltransaktionen

5.155

Neu emittierte Aktien werden zum Ausgabepreis bewertet, d.h. in der Regel zum Nennwert zuzüglich des Agios.

5.156

Transaktionen mit umlaufenden Aktien werden zum Transaktionswert erfasst. Ist der Transaktionswert nicht bekannt, so wird er näherungsweise durch den Börsenkurs oder den Marktpreis für börsennotierte Aktien bzw. für nicht börsennotierte Aktien durch den Marktäquivalenzwert ermittelt.

5.157

Dividendenanrechtsscheine werden zu dem sich aus dem Dividendenvorschlag des Emittenten ergebenden Preis ausgewiesen.

5.158

Die Ausgabe von Freiaktien wird nicht erfasst. Hat die Ausgabe von Freiaktien jedoch eine Änderung des Gesamtmarktwertes der Aktien einer Kapitalgesellschaft zur Folge, wird diese Änderung im Umbewertungskonto gebucht.

5.159

Der Transaktionswert von sonstigen Anteilsrechten (F.51) ist gleich dem Betrag der von den Eigentümern an die Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften übertragenen Mittel. In bestimmten Fällen kann eine Mittelübertragung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft erfolgen.

Anteile an Investmentfonds (F.52)

5.160

Definition: Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen "units", wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein.

5.161

Andere Bezeichnungen für Investmentfonds sind Anlagefonds, Kapitalanlagegesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); sie können offen, halb offen oder geschlossen sein.

5.162

Die Aktien von Investmentfonds können an der Börse notiert sein oder nicht. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.

5.163

Bei den Aktien von Investmentfonds werden unterschieden:

 

Anteile an Geldmarktfonds (F.521) und

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522).

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

5.164

Definition: Geldmarktsfonds geben Aktien oder Anteile aus. Geldmarktfondsanteile können übertragbar sein und werden häufig als Substitute für Einlagen betrachtet.

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

5.165

Definition: Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds stellen einen Anspruch auf einen Teil des Werts eines Investmentfonds, der kein Geldmarktfonds ist, dar. Diese Arten von Anteilen werden von Investmentfonds ausgegeben.

5.166

Sonstige nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds sind in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Solche Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.

Bewertung von Transaktionen mit Anteilen an Investmentfonds

5.167

Der Wert von Transaktionen mit Investmentzertifikaten beinhaltet auch die reinvestierten (thesaurierten) Vermögenseinkommen.

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6)

5.168

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme werden in sechs Unterkategorien gegliedert:

a)

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61);

b)

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62);

c)

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (F.63);

d)

Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (F.64);

e)

Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65) und

f)

Rückstellungen für Forderungen im Rahmen von Standardgarantien (F.66).

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61)

5.169

Definition: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen sind Forderungen, die die Versicherungsnehmer von Nichtlebensversicherungen gegen die Rückstellungen von Nichtlebensversicherungsgesellschaften hinsichtlich von Beitragsüberträgen und Aufwendungen für Versicherungsfälle haben.

5.170

Transaktionen mit den Rückstellungen von Nichtlebensversicherungen hinsichtlich von Beitragsüberträgen und Aufwendungen für Versicherungsfälle beziehen sich auf Risiken wie Unfälle, Krankheit und Brand sowie auf Rückversicherungen.

5.171

Beitragsüberträge sind Versicherungsprämien, für die noch kein Gegenwert erbracht wurde. Versicherungsprämien werden gewöhnlich zu Beginn des Zeitraums bezahlt, den die Versicherungspolice abdeckt. Nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung fallen die Versicherungsprämien stetig im Verlauf des Versicherungszeitraums an, so dass die Zahlung an dessen Beginn eine Vorauszahlung darstellt.

5.172

Ausstehende Ansprüche sind Ansprüche aufgrund eingetretener, aber noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle, einschließlich solcher, bei denen der Betrag strittig oder das den Anspruch begründende Ereignis eingetreten, aber noch nicht gemeldet ist. Fällige, aber noch nicht abgewickelte Ansprüche entsprechen den Rückstellungen für ausstehende Versicherungsansprüche; diese sind die Beträge, die Versicherungsgesellschaften ermittelt haben, um die voraussichtlichen Zahlungen infolge von Ereignissen abzudecken, die zwar schon eingetreten sind, für die die Forderungen aber noch nicht abgewickelt worden sind.

5.173

Versicherungsgesellschaften können andere versicherungstechnische Rückstellungen, z.B. Schwankungsrückstellungen, vorsehen. Jedoch werden diese nur dann als Verbindlichkeiten mit gegenüberstehenden Forderungen anerkannt, wenn ein Ereignis vorliegt, dass eine Verbindlichkeit begründet. Ansonsten sind Schwankungsrückstellungen interne Buchungen des Versicherers zur Berücksichtigung von Ersparnissen zur Abdeckung unregelmäßig eintretender Ereignisse, die jedoch keine bestehenden Ansprüche von Versicherungsnehmern darstellen.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62)

5.174

Definition: Ansprüche auf Leistungen und Rentenzahlungen von Lebensversicherungen sind Forderungen der Versicherungsnehmer und der Bezieher von Renten gegen Lebensversicherungsgesellschaften.

5.175

Aus den Lebensversicherungs- und Rentenansprüchen werden entweder den Versicherungsnehmern bei Fälligkeit der Police oder anderen Empfängern beim Tod des Versicherungsnehmers Leistungen gewährt; sie werden folglich von den Mitteln der Anteilseigner getrennt gehalten. Die Rückstellungen für Rentenzahlungen basieren auf der versicherungsmathematischen Berechnung des Barwerts der Verpflichtung, den Berechtigten künftig bis zu ihrem Tod ein Einkommen auszuzahlen.

5.176

Transaktionen mit den Ansprüchen auf Leistungen und Rentenzahlungen von Lebensversicherungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen.

5.177

Im Sinne finanzieller Transaktionen bestehen die Zugänge aus:

a)

den im laufenden Rechnungszeitraum tatsächlich verdienten Lebensversicherungsprämien und

b)

zusätzlichen Prämien; sie sind gleich dem auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen abzüglich des Dienstleistungsentgelts.

5.178

Die Abgänge umfassen:

a)

die Beträge, die an die Versicherungsnehmer von Erlebensfall- und vergleichbaren Versicherungen zu zahlen sind und

b)

im Fall des Rückkaufs von Versicherungen zu zahlende Beträge.

5.179

Im Fall von Gruppenversicherungsverträgen, die z. B. von Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer geschlossen werden, sind die Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Berechtigten, da sie als die eigentlichen Versicherungsnehmer angesehen werden.

Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen (F.63)

5.180

Definition: Die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen umfassen die Forderungen gegenwärtiger und ehemaliger Arbeitnehmer gegenüber

a)

ihren Arbeitgebern,

b)

einem vom Arbeitgeber benannten System zur Zahlung von Renten im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder

c)

einem Versicherer.

5.181

Transaktionen mit den Ansprüchen der privaten Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den von den Altersvorsorgeeinrichtungen angelegten Rückstellungen.

5.182

Die Zugänge Im Sinne finanzieller Transaktionen bestehen aus:

a)

den eigentlichen, auf die Berichtsperiode entfallenden Beiträgen an Alterssicherungssysteme, die von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Selbständigen oder von anderen institutionellen Einheiten zugunsten anspruchsberechtigter Personen oder Haushalte geleistet werden, und

b)

zusätzlichen Beiträgen, die dem Vermögenseinkommen aus der Anlage der Rückstellungen der Alterssicherungssysteme entsprechen und die den an diesen Systemen teilnehmenden privaten Haushalten abzüglich des im Rechnungszeitraum zu zahlenden Dienstleistungsentgelts für die Verwaltung der Altersvorsorgeeinrichtungen zugerechnet werden.

5.183

Die Abgänge umfassen:

a)

regelmäßige oder sonstige Sozialleistungen der Altersvorsorgeeinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige sowie

b)

sowie einmalige Sozialleistungen von Altersvorsorgeeinrichtungen, die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

Bedingte Alterssicherungsansprüche

5.184

Die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen umfassen keine bedingten Alterssicherungsansprüche, die von institutionellen Einheiten begründet werden, die als Alterssicherungssysteme mit Leistungszusagen für Arbeitnehmer des Staates ohne spezielle Deckungsmittel oder als Altersvorsorgeeinrichtungen in der Sozialversicherung klassifiziert werden. Ihre Transaktionen werden nicht vollständig aufgezeichnet und ihre Ströme und Bestände werden nicht in den Hauptkonten abgebildet, sondern in der Ergänzungstabelle über bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Ansprüche an Altersvorsorgeeinrichtungen in der Sozialversicherung. Bedingte Alterssicherungsansprüche sind Eventualforderungen und damit weder Verbindlichkeiten des Zentralstaates, der Länder, der Gemeinden oder von Teilsektoren der Sozialversicherung noch Forderungen der voraussichtlichen Berechtigten.

Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (F.64)

5.185

Ein Arbeitgeber kann mit einem Dritten einen Vertrag schließen, in dessen Rahmen die Altersvorsorgeeinrichtungen für seine Arbeitnehmer betreut werden. Wenn der Arbeitgeber weiterhin die Bedingungen der Alterssicherungssysteme bestimmt, für eventuelle Finanzierungsdefizite haftet und berechtigt ist, eventuelle Finanzierungsüberschüsse zu vereinnahmen, wird er selbst als Träger von Alterssicherungssystemen, der Dritte wird hingegen als Verwalter der Altersvorsorgeeinrichtungen bezeichnet. Sieht die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten hingegen vor, dass der Arbeitgeber die Risiken und die Haftung für eventuelle Finanzierungsdefizite als Ausgleich zu dem Recht, eventuelle Überschüsse zu behalten, an den Dritten überträgt, fungiert der Dritte sowohl als Träger als auch als Verwalter von Alterssicherungssystemen.

5.186

Handelt es sich bei dem Träger und dem Verwalter eines Alterssicherungssystems um unterschiedliche Einheiten und sind die Erträge des Alterssicherungssystems niedriger als die Zunahme der Ansprüche, so wird ein Anspruch des Alterssicherungssystems gegen dessen Träger verbucht. Wenn die Erträge des Alterssicherungssystems höher sind als die Zunahme der Ansprüche, so hat die Altersvorsorgeeinrichtung seinem Träger einen entsprechenden Betrag auszuzahlen.

Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65)

5.187

Der Überschuss der Nettobeiträge über die Leistungen stellt eine Erhöhung der Verbindlichkeit des Versicherungssystems gegenüber den Leistungsempfängern dar. Diese Größe wird als Korrekturposten im Einkommensverwendungskonto verbucht. Als Erhöhung der Verbindlichkeiten wird die Größe auch im Finanzierungskonto verbucht. Dieser Korrekturposten kommt nur selten vor; daher können Änderungen solcher nicht die Altersicherung betreffender Ansprüche der Einfachheit halber zusammen mit den Ansprüchen auf Alterssicherungsleistungen verbucht werden.

Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66)

5.188

Definition: Rückstellungen für Forderungen im Rahmen von Standardgarantien sind Forderungen der Garantienehmer im Rahmen standardisierter Garantien gegenüber den diese Garantien stellenden institutionellen Einheiten.

5.189

Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien sind Vorauszahlungen der Nettogebühren und Rückstellungen zur Deckung ausstehender Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien. Wie bei Prämienüberträgen und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle umfassen Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien Beitragsüberträge (Prämien für den nächsten Rechnungszeitraum) und ausstehende Forderungen.

5.190

Standardisierte Garantien werden in großer Zahl und gewöhnlich für kleinere Beträge nach gleichen Regeln vergeben. An solchen Vereinbarungen sind drei Parteien beteiligt: der Entleiher, der Verleiher und der Bürge oder Garant. Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher kann mit dem Bürgen einen Vertrag abschließen, der die Rückzahlung sicherstellt, falls der Schuldner ausfällt. Beispiele hierfür sind Ausfuhrkreditgarantien und Garantien für die Darlehen Studierender.

5.191

Es ist zwar nicht möglich, die Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass ein bestimmter Schuldner ausfällt, üblicherweise wird jedoch geschätzt, wie viele Schuldner aus einer Gruppe gleichartiger Schuldner wahrscheinlich ausfallen werden. Wie eine Nichtlebensversicherungsgesellschaft rechnet ein gewerblich tätiger Garantiegeber damit, dass die Gebühren plus das damit verdiente Vermögenseinkommen und eventuelle Rückstellungen ausreichen, die erwarteten Ausfälle und die damit zusammenhängender Kosten zu decken und einen Gewinn zu erwirtschaften. Folglich werden solche Garantien, die sogenannten standardisierten Garantien, wie Nichtlebensversicherungen behandelt.

5.192

Standardgarantien umfassen Garantien für unterschiedliche Finanzinstrumente, beispielsweise Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und Handelskredite. Im Regelfall werden sie von finanziellen Kapitalgesellschaften, u.a. auch von Versicherungsunternehmen, aber auch vom Staat bereitgestellt.

5.193

Bietet eine institutionelle Einheit standardisierte Garantien an, so berechnet sie Gebühren und geht Verbindlichkeiten für den Fall der Inanspruchnahme der Garantie ein. Der Wert der Verbindlichkeiten auf dem Konto des Garanten entspricht dem Gegenwartswert der im Rahmen vorhandener Garantien erwarteten Forderungen abzüglich voraussichtlicher Rückzahlungen durch den ausfallenden Kreditnehmer. Diese Verbindlichkeit wird als Rückstellung für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien bezeichnet.

5.194

Eine Garantie kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken. Die Gebühr kann in jährlichen Raten oder im Voraus zu entrichten sein. Grundsätzlich entspricht die Gebühr den in jedem Jahr der Garantielaufzeit verdienten Prämien, wobei sich die Verbindlichkeit zum Ende der Laufzeit hin verringert (bei Ratenzahlung durch den Schuldner). Entsprechend richtet sich die Erfassung an der von Renten aus, wobei die Gebühren entsprechend der Verringerung der künftigen Verbindlichkeiten zu entrichten werden.

5.195

Ein wesentliches Merkmal eines Standardgarantie-Systems ist die Vielzahl gleichartiger Garantien, auch wenn die Laufzeit sowie deren Beginn und Ende nicht für alle vollkommen gleich sind.

5.196

Die Nettogebühren bestimmen sich als Erträge aus Gebühren zuzüglich Gebührenzusätze (entsprechend dem Vermögenseinkommen, das auf die die Gebühr entrichtende Einheit entfällt) abzüglich der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Solche Nettogebühren können von allen Wirtschaftssektoren an den Sektor entrichtet werden, dem der Garantiegeber zugeordnet ist. Forderungen an Standardgarantie-Systeme sind vom Garantiegeber an den Gläubiger des von der Garantie gedeckten Finanzinstruments zu zahlen, unabhängig davon, ob die Garantiegebühr vom Kreditgeber oder vom Kreditnehmer bezahlt wurde. Die finanziellen Transaktionen beziehen sich auf die Differenz zwischen den für neue Garantien entrichteten Gebühren und den Forderungen aus bestehenden Garantien.

Standardisierte Garantien und einmalige Bürgschaften

5.197

Standardgarantien werden anhand der folgenden zwei Kriterien von einmaligen Bürgschaften unterschieden:

a)

Typisch für standardisierte Garantien sind häufig wiederholte Transaktionen mit ähnlichen Merkmalen und die Zusammenfassung von Versicherungsrisiken;

b)

die Garantiegeber sind in der Lage, anhand verfügbarer Statistiken den durchschnittlichen Verlust zu schätzen.

Einmalige Garantien/Bürgschaften sind individuell gestaltet, und die Bürgen sind nicht in der Lage, das Risiko der Inanspruchnahme verlässlich zu schätzen. Die Bürgschaft stellt eine Eventualverbindlichkeit dar und wird nicht verbucht. Ausnahmen sind bestimmte vom Staat gestellte Garantien, die in Kapitel 20 beschrieben sind.

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7)

5.198

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen sind in zwei Unterkategorien unterteilt:

a)

Finanzderivate (F.71) und

b)

Mitarbeiteraktienoptionen (F.72).

Finanzderivate (F.71)

5.199

Definition: Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können. Finanzderivate erfüllen die folgenden Bedingungen:

a)

Sie sind an einen finanziellen oder nichtfinanziellen Vermögenswert, eine Gruppe von Vermögenswerten oder einen Index gebunden;

b)

sie sind entweder begebbar oder können am Markt verrechnet werden; und

c)

es wird kein Kapitalbetrag vorgestreckt, der zurückzuzahlen ist.

5.200

Finanzderivate werden für eine Vielzahl verschiedener Zwecke verwendet, darunter für Finanzrisikomanagement, Sicherung, Arbitrage zwischen Märkten, Spekulation sowie als Arbeitnehmerentgelt. Finanzderivate versetzen die Akteure in die Lage, spezifische finanzielle Risiken (z.B. Zinsrisiko, Wechselkurs-, Aktienrisiko und Risiko von Rohstoffpreisschwankungen sowie Kreditrisiko usw.) an andere Einheiten zu übertragen, die bereit sind, diese Risiken einzugehen; im Regelfall geschieht dies ohne Handel mit einem Primär-Vermögenswert. Folglich werden Finanzderivate als sekundäre Vermögenswerte bezeichnet.

5.201

Der Wert eines Finanzderivates wird vom Preis des zugrunde liegenden Vermögenswertes abgeleitet — dem Referenzpreis. Der Referenzpreis kann sich auf folgende Werte beziehen: Forderungen oder Vermögensgüter, Zinssatz, Wechselkurs, auf ein anderes Derivat bzw. auf die Differenz zwischen zwei Preisen. Der Derivatvertrag kann sich ferner auf einen Index, einen Preiskorb oder auf andere Elemente, z.B. Emissionshandel oder Wetterbedingungen beziehen.

5.202

Finanzderivate können nach dem Instrumentwie Optionen, Terminkontrakten und Kreditderivaten oder nach dem Marktrisiko wie Währungs-, Zinsswaps usw.klassifiziert werden.

Optionen

5.203

Definition: Optionen sind Verträge, durch die der Inhaber der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung erwirbt, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vermögenswert zu einem festgelegten Preis vom Optionsverkäufer zu kaufen oder an diesen zu verkaufen.

Das Kaufrecht heißt Kaufoption, das Verkaufsrecht Verkaufsoption.

5.204

Der Optionskäufer zahlt eine Prämie (den Optionspreis) dafür, dass sich der Optionsverkäufer verpflichtet, eine bestimmte Menge eines Basiswertes zum vereinbarten Preis zu verkaufen bzw. zu kaufen. Die Prämie ist eine Forderung des Optionsinhabers und eine Verbindlichkeit des Optionsverkäufers. Konzeptionell betrachtet beinhaltet die Prämie das Dienstleistungsentgelt, welches getrennt gebucht wird. Allerdings sollten bei fehlenden detaillierten Daten Annahmen soweit möglich vermieden werden, wenn das Dienstleistungselement identifiziert wird.

5.205

Auch Optionsscheine sind eine Form von Optionen. Ihr Inhaber erhält durch sie das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, vom Emittenten des Optionsscheins während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Aktien oder Anleihen zu bestimmten Bedingungen zu kaufen. Es gibt ferner Währungsoptionsscheine, deren Wert auf dem Betrag einer Währung basiert, der erforderlich ist, um eine andere Währung zu kaufen, sowie Währungsoptionsscheine, die an Drittwährungen gekoppelt sind ("cross-currency warrants") sowie Index-, Korb- und Waren-Optionsscheine.

5.206

Der Optionsschein kann von der Schuldverschreibung abgetrennt und gesondert gehandelt werden. Infolgedessen sollten grundsätzlich zwei gesonderte Finanzinstrumente aufgeführt werden: der Optionsschein als Finanzderivat und die Anleihe als Schuldverschreibung. Optionsscheine, die an Derivate gekoppelt sind, werden nach ihren primären Merkmalen klassifiziert.

Terminkontrakte

5.207

Definition: Terminkontrakte sind Finanzkontrakte, bei denen zwei Parteien übereinkommen, eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Vermögensgutes an einem bestimmten Datum zu einem vereinbarten Preis (dem Ausübungspreis) auszutauschen.

5.208

Futures sind an organisierten Märkten (Terminbörsen) gehandelte Terminkontrakte. Futures und andere Terminkontrakte werden in der Regel, allerdings nicht immer, statt durch Lieferung des Basiswertes durch einen Barausgleich oder die Übergabe eines anderen finanziellen Vermögenswertes ausgeglichen, so dass sie von dem Basiswert getrennt bewertet und gehandelt werden. Zu den üblichen Termingeschäften gehören auch Swaps und Forward Rate Agreements (FRA).

Optionen versus Terminkontrakte

5.209

Optionen unterscheiden sich von Terminkontrakten in folgenden Punkten:

a)

Für einen Terminkontrakt ist bei Laufzeitbeginn in aller Regel keine Vorauszahlung fällig und der Derivatvertrag beginnt beim Nullwert. Bei Optionen wird bei Vertragsunterzeichnung eine Prämie gezahlt und der Vertrag wird zu Beginn mit dem Prämienbetrag bewertet.

b)

Da sich Marktpreise, Zinssätze oder Wechselkurse während der Laufzeit eines Terminkontrakts ändern, kann der Kontrakt für eine Partei (als Forderung) einen positiven und für die andere Partei einen entsprechenden negativen Wert (als Verbindlichkeit) annehmen. Je nach Marktentwicklung des Basiswertes in Relation zu dem vertraglich festgelegten Ausübungspreis können solche Positionen zwischen den Parteien wechseln. Wegen dieses Umstands ist es nicht sinnvoll, Transaktionen mit Forderungen getrennt von Transaktionen mit Verbindlichkeiten auszuweisen. Im Unterschied zu anderen Finanzinstrumenten werden Transaktionen mit Terminkontrakten daher normalerweise als Saldo aller Forderungen und Verbindlichkeiten verbucht. Bei Optionen ist der Käufer stets der Gläubiger und der Verkäufer der Schuldner.

c)

Bei Fälligkeit ist die Ablösung von Terminkontrakten verbindlich festgelegt, wohingegen sie bei Optionen vom Käufer entschieden wird. Einige Optionen werden automatisch abgelöst, wenn sie bei Laufzeitende positiv sind.

Swaps

5.210

Definition: Swaps sind Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf einen vereinbarten fiktiven Kapitalbetrag beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegten Bedingungen zu leisten. Am häufigsten kommen Zins-, Devisen- und Währungsswaps vor.

5.211

Bei Zinsswaps werden Zinszahlungen unterschiedlicher Art ausgetauscht, die sich auf einen fiktiven Kapitalbetrag beziehen, der niemals ausgetauscht wird. Beispiele für die unterschiedlichen ausgetauschten Zinsarten sind feste Zinssätze, veränderliche Zinssätze und Zinssätze, die auf eine bestimmte Währung lauten. Der Ausgleich erfolgt häufig über Nettozahlungen in Höhe der aktuellen Differenz zwischen den beiden vertraglich festgelegten Zinssätzen, die sich auf den vereinbarten fiktiven Kapitalbetrag beziehen.

5.212

Devisenswaps sind Devisengeschäfte zu einem im Voraus vertraglich festgelegten Wechselkurs.

5.213

Bei Devisenswaps werden von den Zinszahlungen abgeleitete Geldströme und bei Vertragsende Kapitalbeträge zu einem vereinbarten Wechselkurs ausgetauscht.

Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward rate agreements — FRA)

5.214

Definition: FRA sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisiken zu schützen, einen Zinsbetrag vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfüllungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird. Zinsausgleichsvereinbarungen werden ähnlich wie Zinsswaps durch Geldleistungen ausgeglichen. Die Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem in der Zinsausgleichsvereinbarung vereinbarten Satz und dem am Erfüllungstag geltenden Marktzinssatz.

Kreditderivate

5.215

Definition: Kreditderivate sind Finanzderivate, die in erster Linie dazu dienen, mit Kreditrisiken zu handeln.

Kreditderivate sind so konzipiert, dass das Ausfallrisiko bei Krediten und Wertpapieren gehandelt werden kann. Kreditderivate gibt es sowohl in der Form von Terminkontrakten als auch von Optionsverträgen. Wie andere Finanzderivate werden sie häufig im Rahmen von Standardverträgen erstellt, die eine Bewertung zu Marktpreisen ermöglichen. Die Übertragung des Kreditrisikos findet — in Austausch gegen eine Prämie — zwischen dem Risikoverkäufer, dem Sicherungsnehmer, und dem Risikokäufer, dem Sicherungsgeber, statt.

5.216

Wenn ein Kredit ausfällt, leistet der Risikokäufer dem Risikoverkäufer einen Barausgleich. Ein Kreditderivat kann auch ausgeglichen werden, indem die säumige Einheit einen Schuldtitel liefert.

5.217

Zu den Kreditderivaten gehören Kreditausfalloptionen (so genannte "Credit Default Options"), Kreditausfallswaps ("Credit Default Swaps" oder CDS) und Gesamtertragsswaps ("Total Return Swaps"). Die Entwicklung von CDS-Prämien wird von einem einschlägigen Index für gehandelte Kreditderivate abgebildet.

Kreditausfallswaps

5.218

Definition: Kreditausfallswaps (CDS) sind vertraglich vereinbarte Kreditversicherungen. Sie sollen den Gläubiger (Käufer eines CDS) gegen Verluste absichern,

a)

falls bei einer Referenzeinheit ein Kreditereignis eintritt, das aber nicht mit einem bestimmten Schuldtitel oder einem bestimmten Kredit zusammenhängt. Bei einem solchen bei einer Referenzeinheit eintretenden Kreditereignis kann es sich um einen Ausfall handeln, aber auch um eine nicht geleistete Zahlung für jegliche (die Voraussetzungen erfüllende) fällig gewordene Verbindlichkeit, wie im Fall von Umschuldung, Nichteinhaltung einer Auflage und aus ähnlichen Gründen;

b)

falls ein bestimmtes Schuldinstrument, in der Regel eine Schuldverschreibung oder ein Kredit, notleidend wird. Wie bei Swap-Verträgen leistet der Käufer des CDS (der als Risikoverkäufer angesehen wird), mehrere Prämienzahlungen an den Käufer des CDS (der als Risikokäufer angesehen wird).

5.219

Tritt kein Ausfall bei der betreffenden Einheit oder dem betreffenden Schuldinstrument ein, zahlt der Risikoverkäufer die Prämien weiter bis Vertragsende. Wenn es zu einem Ausfall kommt, leistet der Risikokäufer eine Ausgleichszahlung an den Risikoverkäufer, der die Prämienzahlungen einstellt.

Finanzinstrumente, die keine Finanzderivate sind

5.220

Zu den Finanzderivaten zählen nicht:

a)

das einem Finanzderivat zugrundeliegende Instrument (Basiswert);

b)

strukturierte Wertpapiere, die eine Schuldverschreibung oder einen Korb von Schuldverschreibungen mit einem Finanzderivat oder einen Korb von Finanzderivaten kombinieren, bei dem das Finanzderivat mit der Schuldverschreibung untrennbar verbunden ist und bei denen die angelegten Kapitalbeträge gegenüber den zu erwartenden Erträgen der eingebetteten Finanzderivate gering sind. Finanzinstrumente, bei denen die angelegten Kapitalbeträge im Vergleich zu den zu erwartenden Erträgen gering sind und zur Gänze dem Risiko ausgesetzt sind, werden als Finanzderivate klassifiziert. Finanzinstrumente, bei denen sich die beiden Komponenten Schuldverschreibung und Finanzderivat voneinander trennen lassen, werden entsprechend klassifiziert ;

c)

rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten werden je nach den beteiligten institutionellen Einheiten den sonstigen Einlagen oder den Krediten zugeordnet. Nicht rückzahlbare Einschusszahlungen, die die Positionen der Aktiva/Passiva verringern oder aufheben, die während der Vertragslaufzeit entstehen können, werden jedoch als vertragsgemäßer Ausgleich behandelt und als Transaktionen mit Finanzderivaten klassifiziert;

d)

sekundäre Finanzinstrumente, die nicht begebbar sind und nicht am Markt verrechnet werden können, und

e)

Goldswaps, die von der gleichen Art wie Wertpapierpensionsgeschäfte sind.

Mitarbeiteraktienoptionen (F.72)

5.221

Definition: Mitarbeiteraktienoptionen sind Vereinbarungen, die zu einem bestimmten Datum geschlossen werden und Arbeitnehmer dazu berechtigen, eine bestimmte Anzahl von Aktien des Arbeitgebers zu einem festgelegten Preis entweder zu einem festgelegten Zeitpunkt oder binnen eines bestimmten Zeitraums unmittelbar nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit zu erwerben.

Dabei werden folgende Begriffe verwendet:

 

Der Tag der Vereinbarung ist der "Tag der Gewährung".

 

Der vereinbarte Kaufpreis ist der "Ausübungspreis".

 

Der vereinbarte erste Kauftag ist der "Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit".

 

Der Zeitraum unmittelbar nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit, in dem der Kauf erfolgen kann, ist der "Ausübungszeitraum".

5.222

Transaktionen mit Mitarbeiteraktienoptionen werden im Finanzierungskonto als Gegenposition des Arbeitnehmerentgelts in Höhe des Wertes der Aktienoption ausgewiesen. Der Wert der Option wird auf den Zeitraum vom Tag der Gewährung bis zum Tag des Eigentumsübergangs umgelegt; ist dies wegen fehlender Einzelangaben nicht möglich, ist der Wert am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit zu verbuchen. Anschließend werden die Transaktionen am Ausübungstag oder — sofern die Optionen handelbar sind und tatsächlich gehandelt werden — zwischen dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit und dem Ende des Ausübungszeitraums verbucht.

Bewertung der Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen

5.223

Beim Sekundärhandel mit Optionen und beim vorzeitigen Glattstellen von Optionen finden finanzielle Transaktionen statt. Wird eine Option fällig, kann sie ausgeübt werden oder nicht. Wird sie ausgeübt, erfolgt u.U. eine Zahlung des Optionsverkäufers an den Optionskäufer in Höhe der Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Basiswerts und dem vereinbarten Ausübungspreis, oder es findet ein Kauf oder Verkauf des Basiswerts (bei dem es sich um ein finanzielles oder um ein nichtfinanzielles Aktivum handeln kann) statt, der zum geltenden Marktpreis gebucht wird und dem eine Zahlung zwischen dem Optionskäufer und dem Optionsverkäufer in Höhe des vereinbarten Ausübungspreises gegenübersteht. Die Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Basiswertes und dem vereinbarten Ausübungspreis ist in beiden Fällen gleich dem Liquidationswert der Option, d.h. dem Optionspreis bei Fälligkeit. Wird die Option nicht ausgeübt, findet keine Transaktion statt. Vielmehr erzielt der Optionsverkäufer einen Umbewertungsgewinn und der Optionskäufer einen Umbewertungsverlust (beide in Höhe der bei Vertragsabschluss gezahlten Prämie), die im Umbewertungskonto zu buchen sind.

5.224

Bei derartigen Finanzderivaten sind sowohl der Handel mit den Kontrakten als auch der Nettowert am Abrechnungstag als Transaktionen zu buchen. Ferner müssen u.U. Transaktionen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Derivatkontrakten gebucht werden. In vielen Fällen schließen die beiden Parteien jedoch den Kontrakt ab, ohne dass eine Zahlung zwischen ihnen erfolgt. In solchen Fällen ist der Wert der Transaktion, durch die der Kontrakt abgeschlossen wird, gleich null, so dass keine Buchung im Finanzierungskonto erfolgt.

5.225

Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über Derivate geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht davon aus, dass die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Dienstleistungsentgelt zu behandeln. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme sind als Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, dass der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die "Prämie") ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen.

5.226

Sieht eine Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Anschließend entspricht der Wert eines Swaps:

a)

für Kapitalbeträge dem jeweiligen Marktwert der Differenz zwischen den erwarteten Zukunftsmarktwerten der auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung für diese Gegenstände genannt sind, und

b)

für andere Zahlungen dem jeweiligen Marktwert der zukünftigen sonstigen Zahlungsströme, die im Swapvertrag aufgeführt sind.

5.227

Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen.

5.228

Wenn der Swapgegenstand anschließend zurückgetauscht wird, gelten die Konditionen der Swapvereinbarung, so dass möglicherweise Forderungen zu einem Preis getauscht werden, der von ihrem jeweiligen Marktpreis abweicht. Die diesem gegenüberstehende Zahlung zwischen den Swapkontraktparteien ist die im Kontrakt angegebene. Die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Kontraktpreis entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitstag und wird als Transaktion bei Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) ausgewiesen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen vor der Lieferung des Basiswerts.

5.229

Ein Swap oder eine Zinsausgleichsvereinbarung (Forward Rate Agreement) wird bei einer institutionellen Einheit unter Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen auf der Aktivseite verbucht, wenn der Nettowert positiv ist. Ist der Nettowert des Swap negativ und damit eine Verbindlichkeit, wird er vereinbarungsgemäß ebenfalls auf der Aktivseite verbucht, so dass nicht ständig zwischen Aktiv- und Passivseite hin- und hergewechselt werden muss. Demnach erhöht sich der Nettowert durch per saldo negative Zahlungen.

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.8)

5.230

Definition: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen als Gegenpositionen zu Transaktionen, wenn zwischen diesen Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht.

5.231

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen Transaktionen mit Forderungen, die durch vorzeitige oder verspätete Zahlungen für Gütertransaktionen, durch Verteilungstransaktionen oder durch finanzielle Transaktionen im Sekundärhandel entstanden sind.

5.232

Finanzielle Transaktionen mit sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten umfassen:

a)

Handelskredite und Anzahlungen (F.81);

b)

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (ohne Handelskredite und Anzahlungen) (F.89)

Handelskredite und Anzahlungen (F.81)

5.233

Definition: Handelskredite und Anzahlungen sind Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren oder Dienstleistungen entstehen sowie durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für künftige Waren- und Dienstleistungslieferungen.

5.234

Handelskredite und Anzahlungen kommen zustande, wenn die Zahlung für Waren und Dienstleistungen nicht zur selben Zeit erfolgt wie der Übergang des Eigentums an der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung. Wird eine Zahlung vor dem Eigentumsübergang geleistet, handelt es sich um eine Anzahlung.

5.235

Unterstellte Bankgebühren, die fällig aber noch nicht entrichtet sind, fallen unter das jeweilige Finanzinstrument, in der Regel Zinsen, und Prämienüberträge fallen unter versicherungstechnische Rückstellungen (F.61). In beiden Fällen erfolgt keine Buchung unter Handelskredite und Anzahlungen.

5.236

Die Unterkategorie Handelskredite und Anzahlungen umfasst:

a)

Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden;

b)

durch Factoring-Kapitalgesellschaften übernommene Handelskredite, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind;

c)

aufgelaufene Gebäudemieten;

d)

Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen.

5.237

Handelskredite sind von Handelsfinanzierungen in Form von Handelswechseln und der Handelsfinanzierung dienenden Krediten Dritter zu unterscheiden.

5.238

Handelskredite und Anzahlungen umfassen keine Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten. Sie sind den Krediten zuzurechnen.

5.239

Handelskredite und Anzahlungen können nach ihrer ursprünglichen Laufzeit in kurzfristige und langfristige Handelskredite und Anzahlungen unterteilt werden.

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89)

5.240

Definition: Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten sind Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen.

5.241

Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten sind Forderungen, die dadurch entstehen, dass Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht geleistet wurden. Das gilt beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen:

a)

Löhne und Gehälter,

b)

Steuern und Sozialbeiträge,

c)

Ausschüttungen,

d)

Pachteinkommen und

e)

Kauf und Verkauf von Wertpapieren.

5.242

Aufgelaufene Zinsen und Zinsrückstände werden mit den verzinslichen Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht und nicht etwa als übrige Forderungen und Verbindlichkeiten. Werden die aufgelaufenen Zinsen nicht so gebucht, als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden, so sind sie den übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten zuzurechnen.

5.243

Die Gebühren für Lombardkredite und Darlehen von Währungsgold, die als Zinsen behandelt werden, werden nicht mit dem betreffenden Instrument verbucht, sondern mit den übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten.

5.244

Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen nicht:

a)

statistische Diskrepanzen (mit Ausnahme eines zeitlichen Abstands) zwischen Gütertransaktionen, Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen;

b)

vorzeitige oder verspätete Zahlungen im Zusammenhang mit der Entstehung von Forderungen oder der Rückzahlung von Verbindlichkeiten. Diese vorzeitigen oder verspäteten Zahlungen werden in der Kategorie des jeweiligen Finanzinstruments eingeordnet;

c)

in die an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträge, die unter übrige Forderungen/Verbindlichkeiten auszuweisen sind, wird der Teil dieser Steuern und Sozialbeiträge, dessen Einziehung unwahrscheinlich ist und der daher eine Forderung des Staates ohne realen Wert darstellt, nicht einbezogen.

ANHANG 5.1

KLASSIFIKATION DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN

5.A1.01

Finanzielle Transaktionen lassen sich nach verschiedenen Kriterien klassifizieren: nach der Art des Finanzinstruments, der Begebbarkeit, der Art des Einkommens, der Laufzeit, der Währung und der Zinsart.

Klassifikation finanzieller Transaktionen nach Kategorie

5.A1.02

Die finanziellen Transaktionen sind, wie in Tabelle 5.3 dargestellt, in Kategorien und Unterkategorien untergliedert. Diese Klassifikation stimmt mit der der Forderungen und Verbindlichkeiten überein.

Tabelle 5.3 —   Klassifikation der finanziellen Transaktionen

Kategorie

Code

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)

F.1

 

 

Währungsgold

 

F.11

 

Sonderziehungsrechte (SZR)

 

F.12

 

Bargeld und Einlagen

F.2

 

 

Bargeld

 

F.21

 

Sichteinlagen

 

F.22

 

Sonstige Einlagen

 

F.29

 

Schuldverschreibungen

F.3

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen

 

F.31

 

Langfristige Schuldverschreibungen

 

F.32

 

Kredite

F.4

 

 

Kurzfristige Kredite

 

F.41

 

Langfristige Kredite

 

F.42

 

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

F.5

 

 

Anteilsrechte

 

F.51

 

Börsennotierte Aktien

 

 

F.511

Nicht börsennotierte Aktien

 

 

F.512

Sonstige Anteilsrechte

 

 

F.519

Anteile an Investmentfonds

 

F.52

 

Anteile an Geldmarktfonds

 

 

F.521

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

F.522

Versicherungs-, Pensions- und Standardgarantie-Systeme

F.6

 

 

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

 

F.61

 

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

 

F.62

 

Pensionsansprüche

 

F.63

 

Ansprüche von Alterssicherungssystemen an die Träger von Alterssicherungssystemen

 

F.64

 

Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen

 

F.65

 

Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien

 

F.66

 

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

F.7

 

 

Finanzderivate ohne Mitarbeiteraktienoptionen

 

F.71

 

Mitarbeiteraktienoptionen

 

F.72

 

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

F.8

 

 

Handelskredite und Anzahlungen

 

F.81

 

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (ohne Handelskredite und Anzahlungen)

 

F.89

 

5.A1.03

Die Klassifikation der finanziellen Transaktionen und der Forderungen und Verbindlichkeiten basiert in erster Linie auf der Liquidität, der Begebbarkeit und den rechtlichen Merkmalen der Finanzinstrumente. Im Allgemeinen sind die Kategorien unabhängig von der Klassifikation der institutionellen Einheiten definiert. Die Forderungen und Verbindlichkeiten können durch eine Kreuztabellierung nach den institutionellen Einheiten weiter aufgegliedert werden. So können beispielsweise Sichteinlagen als Interbankpositionen von Einlagengesellschaften (ohne die Zentralbank) kreuztabelliert werden.

Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Handelbarkeit

5.A1.04

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist. Notwendige Bedingungen für die Handelbarkeit sind:

a)

die Übertragbarkeit bzw. bei Finanzderivaten die Verrechenbarkeit,

b)

die Standardisierung, die häufig durch Fungibilität und Zuweisung eines ISIN-Codes nachgewiesen wird, und

c)

dass der Besitzer des Aktivums kein Rückgriffsrecht gegenüber den Vorbesitzern behält.

5.A1.05

Wertpapiere, Finanzderivate, Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7) stellen handelbare Forderungen dar. Zu den Wertpapieren gehören Schuldverschreibungen (AF.3), börsennotierte Aktien (AF.511), nicht börsennotierte Aktien (AF.512) und Investmentfondsanteile (AF.52). Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen werden nicht unter die Wertpapiere eingereiht, selbst wenn sie handelbare Finanzinstrumente sind. Sie sind an bestimmte finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögensgüter oder Indizes gebunden, so dass mit ihnen bestimmte finanzielle Risiken eigenständig an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

5.A1.06

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1) Bargeld und Einlagen (AF.2), Kredite (AF.4), sonstige Anteilsrechte (AF.519), Versicherungs-, Alterssicherungs- und standardisierte Garantiesysteme und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht handelbar.

Strukturierte Wertpapiere

5.A1.07

In strukturierten Wertpapieren sind üblicherweise ein Wertpapier oder ein Korb von Wertpapieren mit einem Finanzderivat oder einen Korb von Finanzderivaten kombiniert. Finanzinstrumente, die keine strukturierten Wertpapiere darstellen, sind beispielsweise strukturierte Einlagen, die die Merkmale von Einlagen und von Finanzderivaten verbinden. Während zu Vertragsbeginn von Schuldverschreibungen typischerweise ein zurückzuzahlender Kapitalbetrag geleistet wird, gilt dies für Finanzderivate nicht.

Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens

5.A1.08

Finanzielle Transaktionen sind nach der Art des von ihnen generierten Einkommens zu klassifizieren. Die Verknüpfung des Einkommens mit den entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten erleichtert die Berechnung der Renditen. Der Tabelle 5.4 ist die detaillierte Klassifizierung nach Transaktionen und Einkommensarten zu entnehmen. Während für Währungsgold und SZR, Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten Zinsen anfallen, generieren Anteilsrechte überwiegend Dividenden, reinvestierte Gewinne und Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften. Kapitalerträge entstehen den Inhabern von Investitionsfondsanteilen und versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Ertrag aus einer Beteiligung an einem Finanzderivat wird nicht als Einkommen verbucht, weil kein Kapitalbetrag angelegt wurde.

Tabelle 5.4 —   Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens

Finanzielle Transaktion

Code

Einkommensart

Code

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)

F.1

Zinsen

D.41

Bargeld

F.21

Keines

 

Sichteinlagen

F.22

Zinsen

D.41

Sonstige Einlagen

F.29

Zinsen

D.41

Schuldverschreibungen

F.3

Zinsen

D.41

Kredite

F.4

Zinsen

D.41

Anteilsrechte

F.51

Ausschüttungen und Entnahmen

D.42

Reinvestierte Gewinne

D.43

Börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien

F.511

Ausschüttungen

D.421

F.512

Reinvestierte Gewinne

D.43

Sonstige Anteilsrechte

F.519

Gewinnentnahmen

D.422

Reinvestierte Gewinne

D.43

Ausschüttungen

D.421

Anteile an Investmentfonds

F.52

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

D.443

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

F.6

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

D.441

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen

D.442

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

F.7

Keines

 

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten

F.8

Zinsen

D.41

Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Zinssatzes

5.A1.09

Verzinsliche Forderungen und Verbindlichkeiten lassen sich danach untergliedern, ob ein fester, ein veränderlicher oder ein gemischter Zinssatz gilt.

5.A1.10

Bei Finanzinstrumenten mit festem Zinssatz sind die Zahlungen des vertraglichen Nominalzinssatzes in der Nennwährung über die Laufzeit des Finanzinstruments hinweg oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren festgelegt. Der Schuldner kennt bereits zu Beginn der Laufzeit den Zeitpunkt und den Wert der Zins- und Tilgungszahlungen.

5.A1.11

Bei Finanzinstrumenten mit veränderlichem Zinssatz sind die Zins- und Tilgungszahlungen an einen Zinssatz, einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen oder den Preis eines Vermögensgegenstands gekoppelt. Der Referenzwert schwankt in Abhängigkeit von den Marktbedingungen.

5.A1.12

Finanzinstrumente mit gemischtem Zinssatz sind im Verlauf ihrer Laufzeit sowohl mit einem festen als auch mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet und werden als Finanzinstrumente mit veränderlichem Zinssatz klassifiziert.

Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Laufzeit

5.A1.13

Für eine Analyse von Zinssätzen und von Renditen von Aktiva, der Liquidität oder der Fähigkeit zur Erfüllung des Schuldendienstes, ist u.U. eine Aufgliederung nach Laufzeiten erforderlich.

Kurze und lange Laufzeit

5.A1.14

Definition: Eine kurzfristige Forderung oder Verbindlichkeit ist jederzeit auf Verlangen des Gläubigers beziehungsweise nach einem Jahr oder früher rückzahlbar. Eine langfristige Forderung oder Verbindlichkeit ist erst nach mindestens einem Jahr rückzahlbar, oder es ist keine Laufzeit festgelegt.

Ursprüngliche Laufzeit und Restlaufzeit

5.A1.15

Definition: Die ursprüngliche Laufzeit von Forderungen oder Verbindlichkeiten ist als der Zeitraum vom Ausgabedatum bis zur festgelegten Abschlusszahlung definiert. Die Restlaufzeit von Forderungen oder Verbindlichkeiten ist als der Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur festgelegten Abschlusszahlung definiert.

5.A1.16

Der Begriff der ursprünglichen Laufzeit ist für das Verständnis der Emission von Schuldtiteln nützlich. Daher werden Schuldverschreibungen und Kredite je nach ihrer ursprünglichen Laufzeit in kurzfristige und langfristige Schuldverschreibungen und Kredite unterteilt.

5.A1.17

Die Restlaufzeit ist für eine Analyse des Verschuldung und der Fähigkeit zur Erfüllung des Schuldendienstes von größerer Bedeutung.

Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Währung

5.A1.18

Viele Kategorien, Unterkategorien und Unterpositionen können nach der Währung untergegliedert werden, auf die sie lauten.

5.A1.19

Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zählen auch solche in Korbwährungen (beispielsweise SZR) oder solche, die auf Gold lauten. Besonders sinnvoll ist die Unterscheidung zwischen Landes- und Fremdwährung bei Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Krediten (AF.4).

5.A1.20

Die Abrechnungswährung kann sich von der Nennwährung unterscheiden. Die Abrechnungswährung bezeichnet die Währung, in die der Wert der Positionen und Ströme von Finanzinstrumenten wie Wertpapieren bei der Abrechnung jeweils umgewandelt wird.

Geldmengenaggregate

5.A1.21

Die Analyse geldpolitischer Maßnahmen erfordert u.U. den Ausweis von Geldmengenaggregaten wie M1, M2 und M3 in den Finanzierungskonten. Im ESVG 2010 werden keine Geldmengenaggregate definiert.

 

KAPITEL 6

SONSTIGE STRÖME

EINFÜHRUNG

6.01

Sonstige Ströme sind Änderungen des Wertes von Aktiva und Passiva, die nicht das Ergebnis von Transaktionen sind. Diese Ströme gelten nicht als Transaktionen, weil sie nicht alle Merkmale einer Transaktion aufweisen; dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beteiligten institutionellen Einheiten nicht in gegenseitigem Einvernehmen handeln, etwa im Falle einer entschädigungslosen Enteignung. Die Wertänderung kann auch die Folge eines natürlichen Ereignisses wie eines Erdbebens sein, welches kein wirtschaftliches Phänomen darstellt. Es ist auch möglich, dass sich der in Fremdwährungseinheiten ausgedrückte Wert eines Aktivums infolge einer Wechselkursänderung ändert.

SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER AKTIVA UND PASSIVA

6.02

Definition: Sonstige Änderungen der Aktiva und Passiva sind wertändernde Wirtschaftsströme, die nicht das Ergebnis von Transaktionen sind, die im Vermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto gebucht werden.

Es werden zwei Arten sonstiger Änderungen unterschieden. Die erste umfasst Volumenänderungen der Aktiva und Passiva im Sinne realer Vermögensänderungen. Die zweite betrifft nominale Umbewertungsgewinne und -verluste.

Sonstige reale Vermögensänderungen (K.1 bis K.6)

6.03

Im Vermögensbildungskonto können produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter auf verschiedenen Wegen in einen Sektor eintreten oder diesen verlassen, nämlich durch Erwerb und Veräußerung von Anlagegütern, durch Abschreibungen oder durch Zugang, Abgang und laufende Verluste bei den Vorräten. Im Finanzierungskonto kommen Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt ins System, wenn ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger eine künftige Zahlungsverpflichtung eingeht, und sie verlassen das System mit Erfüllung dieser Verpflichtung.

6.04

Zu den sonstigen realen Vermögensänderungen gehören Ströme, die ohne Bindung an Transaktionen dafür sorgen, dass Aktiva und Passiva ins System gelangen oder dieses verlassen — beispielsweise Zu- und Abgänge durch Erschließung, Abbau und Schädigung natürlicher Vermögensgüter.

Die sonstigen realen Vermögensänderungen enthalten ferner die Auswirkung unvorhergesehener äußerer Ausnahmeereignisse, die ihrem Wesen nach keine wirtschaftlichen sind, sowie Änderungen durch die Neuzuordnung oder Umstrukturierung institutioneller Einheiten oder bestimmter Aktiva und Passiva.

6.05

Sonstige reale Vermögensänderungen umfassen sechs Kategorien:

a)

Zubuchungen von Vermögensgütern (K.1);

b)

Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2);

c)

Katastrophenschäden (K.3);

d)

Enteignungsgewinne/-verluste (K.4);

e)

sonstige Volumenänderungen (K.5);

f)

Änderungen der Zuordnung (K.6).

Zubuchungen von Vermögensgütern (K.1)

6.06

Zubuchungen von Vermögensgütern entsprechen der produktionsfremden Erhöhung des Volumens produzierter und nichtproduzierter Vermögensgüter. Hierzu gehören:

a)

historische Monumente, d. h. Bauwerke oder Flächendenkmale mit besonderer archäologischer, historischer oder kultureller Bedeutung, wenn ihr Wert in der Vermögensbilanz erstmals verzeichnet wird;

b)

Wertsachen wie Edelsteine, Antiquitäten und Kunstgegenstände, wenn der hohe Wert oder die künstlerische Bedeutung eines Gegenstands, der in der Vermögensbilanz noch nicht enthalten war, erstmals verzeichnet wird;

c)

Entdeckungen abbaubarer Bodenschätze wie erschlossene Kohle-, Öl- und Erdgasvorkommen, Erzlagerstätten oder nichtmetallische Mineralvorkommen. Dies umfasst auch die Werterhöhungen aus Neubewertungen von Lagerstätten, wenn ihr Abbau durch den technischen Fortschritt oder durch relative Preisänderungen wirtschaftlich wird;

d)

Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen wie Naturwald- und Fischbeständen, soweit das Wachstum solcher Wirtschaftsgüter nicht der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung einer institutionellen Einheit unterliegt und damit nicht als Produktion gilt;

e)

Überführung sonstiger natürlicher Ressourcen in eine wirtschaftliche Nutzung: natürliche Vorkommen, die ihren Status ändern und zu Wirtschaftsgütern werden. Beispiele sind unter anderem die Nutzungserschließung von Urwäldern, die Umwandlung von Öd- oder Brachland in wirtschaftliche Nutzflächen, die Neulandgewinnung und die Erhebung von Abgaben für die Wasserentnahme. Natürliche Bestände können auch infolge benachbarter Wirtschaftsaktivitäten einen Wert erlangen, beispielsweise kann die Planung oder Realisierung einer Zufahrtsstraße eine Wertbuchung für angrenzende Flächen nach sich ziehen. Die Kosten für Bodenverbesserungen werden unter Bruttoanlageinvestitionen verbucht; wenn jedoch der Wertzuwachs beim Grund und Boden höher ist als der eigentliche Wert der Bodenverbesserungen, wird der entsprechende Wertüberschuss als Zubuchung verzeichnet;

f)

qualitative Änderungen der Naturvermögensgüter infolge von Änderungen der wirtschaftlichen Nutzung. Diese werden als Volumenänderung gebucht. Die hier verzeichneten qualitativen Änderungen erscheinen als Gegenbuchung zu den Änderungen der wirtschaftlichen Nutzung, die als Änderung in der Zuordnung der Vermögensart ausgewiesen werden (siehe 6.21). Beispielsweise kann die Umwidmung von Ackerland zu Bauland zu einer Werterhöhung und zu einer Neuzuordnung führen. In diesem Fall ist der Vermögensgegenstand bereits in der Vermögensbilanz enthalten, und die Zubuchung ergibt sich durch die qualitative Änderung infolge der geänderten wirtschaftlichen Nutzung. Ein anderes Beispiel ist der Wertzuwachs bei Milchvieh, wenn früher als geplant die Schlachtung erfolgt;

g)

erste Wertstellung aus der Gewährung übertragbarer Nutzungsrechte oder Genehmigungen. Der Wert solcher Nutzungsrechte bzw. Genehmigungen stellt eine Vermögensposition dar, wenn der Wert des so gewährten Rechtsanspruchs die dafür zu zahlenden Beträge übersteigt und der Berechtigte diesen durch Übertragung an andere realisieren kann;

h)

Änderungen des Firmenwerts und einzeln veräußerbarer Marketing-Vermögenswerte, die dann zum Tragen kommen, wenn institutionelle Einheiten zu Preisen verkauft werden, die deren Eigenmittel übersteigen (siehe 7.07); der Kaufpreisüberschuss über die Eigenmittel wird als erworbener Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte bezeichnet. Ein Firmenwert ohne zugrunde liegenden Verkauf/Kauf wird nicht als Wirtschaftsgut betrachtet.

Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2)

6.07

Zu Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter gehören:

a)

Abbau natürlicher Ressourcen, darin inbegriffen die Wertminderung von Bodenschatzlagerstätten, und der Abbau von in der Vermögensbilanz enthaltenen freien biologischen Ressourcen (siehe 6.06 Buchstabe e) infolge von Ernte, Abholzung oder Abbau über nachhaltige Grenzen hinaus. Viele der hier möglichen Buchungen sind die Gegenbuchungen zu den in Abschnitt 6.06 Buchstaben c bis f beschriebenen Buchungen;

b)

sonstige Abbuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern, dazu gehören

i)

Wertabschreibungen beim erworbenen Firmenwert und bei einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten;

ii)

Ablauf der erzielten Vorteile aus übertragbaren Nutzungsrechten und Genehmigungen.

Katastrophenschäden (K.3)

6.08

Als sonstige reale Vermögensänderungen werden die Katastrophenschäden an Wirtschaftgütern gebucht, die das Ergebnis von unregelmäßigen, abgrenzbaren Ereignissen großer Tragweite sind.

6.09

Zu solchen Ereignissen zählen starke Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutkatastrophen, außergewöhnlich heftige Wirbelstürme, Dürre- und sonstige Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr und sonstige politische Ereignisse, technische Unfälle wie das Austreten größerer Mengen toxischer Substanzen oder das Entweichen größerer Mengen radioaktiver Partikel in die Luft. Beispiele für solche Ereignisse sind:

a)

die Verschlechterung der Qualität von Grund und Boden durch außergewöhnlich starke Überschwemmungen oder Sturmschäden;

b)

die Zerstörung kultivierter Pflanzen- und Tiervorkommen durch Dürre, Schädlingsbefall oder Seuchen;

c)

die Zerstörung von Gebäuden, Anlagen oder Wertgegenständen durch Waldbrände oder Erdbeben;

d)

die Vernichtung von Bargeld oder Inhaberpapieren als Folge von Naturkatastrophen oder politischen Ereignissen oder die Vernichtung von Eigentumsnachweisen.

Enteignungsgewinne/-verluste (K.4)

6.10

Enteignungsgewinne/-verluste entstehen, wenn Regierungen oder sonstige institutionelle Einheiten aus Gründen, die nichts mit der Zahlung von Steuern, Geldstrafen oder ähnlichen Abgaben zu tun haben, ohne volle Entschädigung von Vermögensgütern anderer institutioneller Einheiten einschließlich gebietsfremder Einheiten Besitz ergreifen. Die Enteignung im Zusammenhang mit Straftaten wird als Geldstrafe betrachtet. Der nicht entschädigte Teil derartiger einseitiger Beschlagnahmen wird als sonstige Volumenänderung gebucht.

6.11

Von Gläubigern betriebene Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen von Vermögensgütern werden nicht als Enteignungsgewinne verbucht, da sich dieser Rechtsweg entweder durch ausdrückliche Festlegung oder durch allgemeine Verständigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis der Parteien ergibt.

Sonstige Volumenänderungen (K.5)

6.12

Sonstige Volumenänderungen (K.5) umfassen die Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse auf den wirtschaftlichen Wert von Vermögensgütern sowie Forderungen und Verbindlichkeiten.

6.13

Beispiele für sonstige Volumenänderungen bei Vermögensgütern sind unter anderem:

a)

unvorhersehbares Veralten. Herangezogene Annahmen für Abschreibungen umfassen nicht das unvorhersehbare Veralten von Anlagevermögen. Die Normalabschreibungen können geringer sein als die Abschreibungen unter Verwendung der tatsächlichen Nutzungsdauer. Deshalb müssen Buchungen erfolgen, um die erhöhte Wertminderung des Anlagevermögens, etwa infolge der Einführung verbesserter Technologien, zu berücksichtigen;

b)

Unterschiede zwischen normalen Schadensfällen (in den Abschreibungen berücksichtigt) und tatsächlichen Verlusten. Da Abschreibungen keine unvorhersehbaren Schadensfälle einschließen, kann der für normalerweise zu erwartende Schadensfälle angesetzte Betrag den tatsächlich eingetretenen Schaden unterschreiten oder übersteigen. Die unvorhersehbaren Wertminderungen oder Werterhöhungen des Anlagevermögens aufgrund solcher Ereignisse erfordern deshalb entsprechende Wertberichtigungen. Die hier vorgenommenen Verlustberichtigungen sind nicht groß genug, um sie als Katastrophenschäden zu buchen;

c)

in den Abschreibungen nicht berücksichtigte Schädigung des Anlagevermögens. Dazu gehören Wertminderungen bei Sachanlagen wie beispielsweise durch unvorhersehbare Auswirkungen von säurehaltiger Luft und saurem Regen auf Gebäudefassaden oder Fahrzeugkarosserien;

d)

Aufgabe von Produktionsanlagen vor ihrer Fertigstellung oder vor Beginn der wirtschaftlichen Nutzung;

e)

außerordentliche Vorratsverluste (z. B. durch Brandschäden, Diebstahl, Insektenbefall von Getreidevorräten), die nicht als Katastrophenschäden betrachtet werden.

6.14

Beispiele für sonstige Volumenänderungen an Forderungen und Verbindlichkeiten sind unter anderem:

a)

außerordentliche Verluste von Bargeld oder Inhaberpapieren aus nicht katastrophenbedingten Gründen (wie Brandschäden oder Diebstahl) und aus dem Verkehr gezogene, nicht mehr austauschbare Zahlungsmittel; davon ausgenommen sind jedoch Bestände, die von Zahlungsmitteln zu Wertsachen umklassifiziert wurden;

b)

Änderungen von Forderungen infolge von Abschreibungen. Diese werden nicht im Finanzierungskonto gebucht, da keine gegenseitige Vereinbarung der Parteien besteht. Speziell kann es vorkommen, dass ein Gläubiger eine Forderung für uneinbringlich erachtet, beispielsweise wegen Insolvenz oder Liquidation des Schuldners, und die Forderung aus der Vermögensbilanz nimmt. Die Uneinbringlichkeit der Forderung wird vom Gläubiger als sonstige Volumenänderung an Forderungen gebucht. Die entsprechende Verbindlichkeit muss auch aus der Bilanz des Schuldners genommen werden, damit die Konten für die Volkswirtschaft ausgeglichen bleiben. Von diesem generellen Grundsatz ausgenommen sind an den Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge (siehe 6.15 Buchstabe d);

c)

Änderungen von Ansprüchen aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Alterssicherungsansprüchen aufgrund von Veränderungen in den demografischen Annahmen;

d)

Rückstellungen für Forderungen aus Standardgarantie-Systemen, wenn die Forderungen höher sind als die erwarteten Eingänge und Erstattungen.

6.15

Sonstige Volumenänderungen umfassen nicht:

a)

Änderungen bei Forderungen infolge von Wertberichtungen entsprechend den tatsächlichen Marktwerten von handelbaren Forderungen: Diese werden im Umbewertungskonto gebucht;

b)

die einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass): Diese wird als Transaktion zwischen Gläubiger und Schuldner gebucht (siehe 4.165 Buchstabe f);

c)

Schuldenablehnung: Die einseitige Streichung einer Verbindlichkeit durch einen Schuldner ist nicht vorgesehen;

d)

an den Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge, die der Staat einseitig als vermutlich uneinbringlich betrachtet (siehe 1.57, 4.27 und 4.82).

Änderungen der Zuordnung (K.6)

6.16

Änderungen der Zuordnung umfassen Änderungen der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten sowie Änderungen der Vermögensart.

Änderung der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten (K.61)

6.17

Ändert eine institutionelle Einheit ihre Sektorzugehörigkeit, so muss die gesamte Vermögensbilanz umgebucht werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine dem Sektor der privaten Haushalte zugeordnete Einheit eine vom Inhaber abweichende Rechtspersönlichkeit erlangt und zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft wird, die nun dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist.

6.18

Bei Änderungen der Sektorzugehörigkeit wird die gesamte Vermögensbilanz auf einen anderen Sektor oder Teilsektor umgebucht. Die Umbuchung kann eine Konsolidierung oder Entkonsolidierung der Aktiva und Passiva mit sich bringen, die ebenso in diese Kategorie aufgenommen wird.

6.19

Die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten umfasst das Entstehen und Verschwinden von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen. Wenn eine Kapitalgesellschaft unter Verlust ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit von einer oder mehreren anderen Kapitalgesellschaften übernommen wird, werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Aktien und sonstiger Beteiligungen zwischen dieser Kapitalgesellschaft und den sie übernehmenden Kapitalgesellschaften aus dem Gesamtrechnungssystem herausgenommen. Der Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Fusion ist jedoch als finanzielle Transaktion zwischen der erwerbenden Kapitalgesellschaft und dem bisherigen Inhaber zu buchen. Der Umtausch vorhandener Aktien in Aktien der übernehmenden oder neuen Kapitalgesellschaft ist als Rücknahme von Aktien und gleichzeitige Ausgabe neuer Aktien zu buchen. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übernommenen Kapitalgesellschaft und Dritten bleiben unverändert bestehen und gehen auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über.

6.20

Entsprechend wird, wenn eine Kapitalgesellschaft rechtlich in zwei oder mehr institutionelle Einheiten geteilt wird, das Entstehen von Forderungen und Verbindlichkeiten als Änderung der Sektorzuordnung gebucht.

Änderungen der Vermögensart (K.62)

6.21

Änderungen der Vermögensart ergeben sich, wenn bestimmte Aktiva und Passiva in der Eröffnungsbilanz in einer anderen Kategorie ausgewiesen werden als in der Schlussbilanz. Beispiele dafür sind Änderungen bei der Bodennutzung oder die Umwidmung von Wohnungen zu gewerblichen Räumen oder umgekehrt. Bei Grund und Boden werden beide Buchungen (negatives Vorzeichen für die alte Kategorie, positives Vorzeichen für die neue Kategorie) mit demselben Wert vorgenommen. Die Änderung des Grundstückwertes aufgrund dieser Nutzungsänderung wird als Volumenänderung und nicht als Umbewertung und somit als Zubuchung oder Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter behandelt.

6.22

Die Zubuchung oder Abbuchung von Währungsgold, das in Form von Barrengold vorliegt, kann nicht durch eine Finanztransaktion bewirkt werden, sondern wird durch sonstige reale Vermögensänderungen systemwirksam ein- und ausgebucht.

6.23

Ein besonderer Fall von Neuzuordnung liegt bei Barrengold vor. Barrengold kann in der Form einer Forderung als Währungsgold oder in der Form einer Wertsache als Warengold erscheinen, je nachdem, wer das Barrengold aus welchem Grunde besitzt. Monetisierung ist die Neuzuordnung des Barrengolds von Warengold zu Währungsgold. Demonetisierung ist die Neuzuordnung des Barrengolds von Währungsgold zu Warengold.

6.24

Operationen in Bezug auf Barrengold sind wie folgt zu buchen:

a)

Wenn eine Währungsbehörde Barrengold aus dem Bestand der Währungsreserven an eine gebietsfremde institutionelle Einheit, die keine Währungsbehörde ist, oder an eine gebietsansässige institutionelle Einheit verkauft, wird eine Warengold-Transaktion gebucht. Die Demonetisierung von Gold, d.h. die Neuzuordnung des von Währungsgold zu Warengold wechselnden Barrengoldes, erfolgt unmittelbar vor der Transaktion und wird unter sonstigen realen Vermögensänderungen der Währungsbehörde verbucht.

b)

Wenn eine Währungsbehörde von einer gebietsfremden oder gebietsansässigen institutionellen Einheit Barrengold für ihre Währungsreserven ankauft und dieses Gold bis dato noch keine Währungsreserve ist, wird eine Warengold-Transaktion gebucht. Die Monetisierung von Gold, d.h. die Neuzuordnung des von Warengold zu Währungsgold wechselnden Barrengoldes, erfolgt unmittelbar nach der Transaktion und wird unter den sonstigen realen Vermögensänderungen der Währungsbehörde verbucht.

c)

Wenn es sich bei Käufer und Verkäufer um Währungsbehörden unterschiedlicher Volkswirtschaften handelt und beide das Barrengold im Bestand ihrer Währungsreserven halten, ist dies eine Transaktion in Barrengold und wird auf das Finanzierungskonto geschrieben.

d)

In anderen Fällen ist Barrengold immer Warengold und wird über Warengold-Transaktionen gebucht.

Die oben auf eine Währungsbehörde bezogenen Fälle gelten auch für eine internationale Finanzorganisation.

6.25

Die Wandlung von Schuldverschreibungen in Aktien ist keine Änderung der Vermögensart, sondern wird als zwei finanzielle Transaktionen erfasst.

Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7)

6.26

Das Umbewertungskonto verzeichnet die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste, die im Verlauf einer Berichtsperiode für die Vermögenseigentümer entstehen, und bildet somit die Änderungen von Höhe und Struktur der Preise ab. Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7) umfassen neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71) und reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72).

6.27

Definition: Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste (K.7) eines Aktivpostens sind die Erhöhungen und Verminderungen seines Wertes, wie sie für den wirtschaftlichen Eigentümer des Aktivpostens infolge von Preiserhöhungen bzw. Preisverminderungen entstehen. Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste einer Verbindlichkeit sind die Verminderungen bzw. Erhöhungen ihres Wertes infolge von Preisverminderungen bzw. Preiserhöhungen.

6.28

Ein Umbewertungsgewinn ergibt sich durch eine Wertsteigerung eines Aktivpostens oder durch eine Wertminderung einer Verbindlichkeit. Ein Umbewertungsverlust ergibt sich durch eine Wertminderung eines Aktivpostens oder durch eine Werterhöhung einer Verbindlichkeit.

6.29

Im Umbewertungskonto werden die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste so gebucht, wie sie auf Aktiva und Passiva entstehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich realisiert werden. Ein Umbewertungsgewinn gilt dann als realisiert, wenn der betreffende Aktivposten verkauft, getilgt, verbraucht oder anderweitig veräußert oder die Verbindlichkeit zurückgezahlt worden ist. Ein nichtrealisierter Umbewertungsgewinn ist ein Umbewertungsgewinn aus einem am Ende der Berichtsperiode noch bestehendem Aktivposten bzw. einer dann noch bestehenden Verbindlichkeit. Ein realisierter Umbewertungsgewinn bezieht sich gewöhnlich auf den gesamten Zeitraum des Bestehens des Aktivums bzw. Passivums, unabhängig davon, ob dieser Zeitraum der Berichtsperiode entspricht oder nicht. Da jedoch die Umbewertungsgewinne und -verluste periodengerecht ausgewiesen werden, wird in den Klassifikationen und Konten nicht zwischen realisierten und nichtrealisierten Gewinnen unterschieden, selbst wenn das für bestimmte Zwecke nützlich wäre.

6.30

Umbewertungsgewinne und -verluste umfassen die Zugewinne und Verluste bei allen Arten von Aktiva und Passiva, d. h. an Vermögensgütern ebenso wie an Forderungen und Verbindlichkeiten. Auch Umbewertungsgewinne an den Vorratsbeständen bei den Produzenten, einschließlich unfertiger Erzeugnisse und angefangener Arbeiten, sind eingeschlossen.

6.31

Nominale Umbewertungsgewinne können unabhängig davon entstehen, wie lange sich die Aktiva oder Passiva in der Berichtsperiode im Vermögensbestand befinden, so dass es nicht erforderlich ist, dass sie in der Eröffnungs- und/oder in der Schlussbilanz erscheinen. Der nominale Umbewertungsgewinn bzw. -verlust, der sich für den Eigentümer zwischen zwei Zeitpunkten aus einem bestimmten Aktivum bzw. Passivum oder einer bestimmten Menge eines speziellen Typs von Aktiva bzw. Passiva ergibt, ist definiert als der „aktuelle Wert dieses Aktivums bzw. Passivums zu dem späteren Zeitpunkt abzüglich des aktuellen Werts dieses Aktivums zu dem früheren Zeitpunkt“, wobei angenommen wird, dass sich das eigentliche Aktivum bzw. Passivum in der Zwischenzeit weder qualitativ noch quantitativ verändert.

6.32

Der nominale Gewinn (G) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t kann wie folgt ausgedrückt werden:
Formula
,

wobei po und pt die Preise für das Aktivum zu den Zeitpunkten o bzw. t sind. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten mit Festwert in Landeswährung sind po und pt per Definition stets eins, so dass der nominale Umbewertungsgewinn/-verlust stets null ist.

6.33

Bei der Berechnung der Umbewertungsgewinne bzw. -verluste müssen die Zu- und Abgänge von Aktiva so bewertet werden wie im Vermögensbildungs- und Finanzierungskonto und die Bestände an Aktiva so wie in der Vermögensbilanz. Der Anschaffungswert von Anlagegütern ist der vom Käufer an den Produzenten bzw. Verkäufer gezahlte Betrag zuzüglich der dem Käufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung. Der Veräußerungswert eines bestehenden Anlageguts ist der vom Käufer erhaltene Betrag abzüglich der dem Verkäufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung.

6.34

Eine vom unter 6.33 beschriebenen Regelfall abweichende Ausnahme liegt vor, wenn der gezahlte Preis nicht mit dem Marktwert des Anlagegutes übereinstimmt. In diesem Fall wird für die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert ein Vermögenstransfer unterstellt und die Anschaffung zum Marktpreis gebucht. Dies kommt insbesondere bei Transaktionen mit nichtmarktbestimmten Sektoren vor.

6.35

Es wird zwischen vier Situationen unterschieden, die zu nominalen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten führen:

a)

ein während der gesamten Berichtsperiode vorhandenes Aktivum: Der in der Periode entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Schlussbilanz abzüglich des Wertes in der Eröffnungsbilanz abzüglich der in der Periode vorgenommenen Abschreibungen. Diese Werte sind die Schätzwerte der Vermögensgüter, müssten sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanzen erworben werden. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;

b)

ein zu Beginn der Periode vorhandenes Aktivum, das innerhalb dieses Zeitraums verkauft wird: Der entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem bestehenden Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung abzüglich des Wertes in der Eröffnungsbilanz abzüglich der in der Periode vorgenommenen Abschreibungen bis zum Zeitpunkt des Verkaufs. Der nominale Umbewertungsgewinn wird realisiert;

c)

ein innerhalb der Periode erworbenes Aktivum, das am Ende der Periode noch vorhanden ist: Der entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Schlussbilanzwert abzüglich des Wertes zum Zeitpunkt der Anschaffung abzüglich der in der Periode vorgenommenen Abschreibungen. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;

d)

ein im Verlauf der Periode erworbenes und wieder veräußertes Aktivum: Der entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung abzüglich des Wertes zum Zeitpunkt der Anschaffung abzüglich der in der Periode zwischen Erwerb und Veräußerung vorgenommenen Abschreibungen. Der nominale Umbewertungsgewinn wird realisiert.

6.36

Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste werden so eingetragen, wie sie auf Aktiva und Passiva entstehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich realisiert werden. Sie werden im Umbewertungskonto der betreffenden Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.

Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71)

6.37

Definition: Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71) aus einem Aktivum bzw. Passivum sind der Wert der Umbewertungsgewinne bzw. -verluste, die sich ergeben, wenn sich der Preis des Aktivums bzw. Passivums im gleichen Verhältnis ändert wie das allgemeine Preisniveau.

6.38

Neutrale Umbewertungsgewinne und -verluste werden ermittelt, um die Ableitung realer Umbewertungsgewinne und -verluste zu ermöglichen, die eine Umverteilung der realen Kaufkraft zwischen den Sektoren bewirken.

6.39

Bezeichnet man den allgemeinen Preisindex mit r, so kann der neutrale Umbewertungsgewinn (NG) einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wie folgt ausgedrückt werden:
Formula
.

Dabei ist: po × q der aktuelle Wert des Aktivums zum Zeitpunkt o, und rt/ro ist der Faktor der Änderung des allgemeinen Preisindex zwischen den Zeitpunkten o und t. Der gleiche Term rt/ro wird für alle Aktiva und Passiva verwendet.

6.40

Der anzuwendende allgemeine Preisindex für die Berechnung neutraler Umbewertungsgewinne und -verluste ist ein Preisindex für Konsumausgaben.

6.41

Neutrale Umbewertungsgewinne und -verluste werden im Konto der neutralen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.

Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72)

6.42

Definition: Die realen Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72) eines Aktivums bzw. Passivums sind die Differenz zwischen den nominalen und neutralen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten dieses gleichen Aktivums bzw. Passivums.

6.43

Der reale Gewinn (RG) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t errechnet sich aus folgender Formel:

 

Formula

 

bzw.

Formula

6.44

Die Werte der realen Umbewertungsgewinne bzw. -verluste von Aktiva bzw. Passiva hängen also davon ab, wie sich, gemessen am allgemeinen Preisindex, ihre Preise im Verhältnis zur Entwicklung anderer Preise über die betrachtete Periode ändern.

6.45

Reale Umbewertungsgewinne und -verluste werden im Konto der realen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos.

Umbewertungsgewinne/-verluste nach Art der Forderungen und Verbindlichkeiten

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (AF.1)

6.46

Der Preis von Währungsgold wird in der Regel in US-Dollar angegeben und somit unterliegt der Wert des Währungsgolds nominalen Umbewertungsgewinnen und -verlusten, die durch Wechselkursschwankungen und Änderungen des eigentlichen Goldpreises entstehen.

6.47

Da die SZR als Währungskorb angelegt sind, schwankt der Wert in der jeweiligen Landeswährung wie auch der Wert der Umbewertungsgewinne/-verluste im gleichen Maße, wie sich die Wechselkurse der einzelnen Währungen im Korb gegenüber der Landeswährung ändern.

Bargeld und Einlagen (AF.2)

6.48

Der Nennwert von Bargeld und Einlagen in Landeswährung bei Banken ist im Zeitablauf nominell fixiert. Die Preiskomponente ist stets gleich Eins, die Volumenkomponente ist gleich dem Nominalwert der Währungseinheiten. Die nominalen Umbewertungsgewinne/-verluste sind immer Null. Abgesehen von möglichen sonstigen realen Vermögensänderungen ergibt sich deshalb die Differenz zwischen der Schluss- und der Eröffnungsbilanz vollständig aus den Werten der Transaktionen mit diesen Aktiva. In diesem seltenen Fall können die Transaktionen normalerweise aus den Bilanzzahlen abgeleitet werden.

6.49

Zinsen auf Einlagen werden im Finanzierungskonto so gebucht, als würden sie in die Einlagen reinvestiert.

6.50

Fremdwährungsbestände und Einlagen in Fremdwährungen ergeben nominale Umbewertungsgewinne/-verluste aufgrund von Wechselkursänderungen.

6.51

Zur Berechnung der neutralen und realen Umbewertungsgewinne bzw. -verluste von Aktiva mit nominell fixiertem Wert werden Daten über Transaktionszeitpunkte und -werte ebenso benötigt wie die Werte aus den Eröffnungs- und Schlussbilanzen. Wenn beispielsweise innerhalb der Berichtsperiode eine Einlage geleistet und wieder abgezogen wird, während das allgemeine Preisniveau steigt, ist der neutrale Gewinn aus der Einlage positiv und der reale Gewinn negativ, wobei die Höhe von der transitorischen Laufzeit und von der Inflationsrate abhängt. Ohne Angaben über den Wert der während der Rechnungsperiode durchgeführten Transaktionen und über den Zeitpunkt ihrer Durchführung können solche realen Verluste nicht berechnet werden.

6.52

Da bei diesen nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten die absolute Summe der Zu- und Abgänge während einer Periode im Verhältnis zu den Anfangs- und Endbeständen im Allgemeinen hoch ist, können die neutralen und realen Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den Bilanzdaten allein nicht befriedigend abgeleitet werden. Aber auch Bruttoinformationen über die Werte aller finanziellen Transaktionen, d. h. die gesonderte Erfassung aller Zu- und Abgänge, abgegrenzt vom Gesamtwert der Einlagen abzüglich Entnahmen, reichen zur Berechnung der Umbewertungsgewinne nicht aus, wenn die Zeitpunkte ihrer Abwicklung nicht bekannt sind.

Schuldverschreibungen (AF.3)

6.53

Werden langfristige Schuldverschreibungen wie Anleihen (einschließlich gering verzinster und Null-Kupon-Anleihen) mit einem Agio oder Disagio ausgegeben, so wird die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Rückkaufwert als Zins gebucht, den der Emittent während der Laufzeit periodengerecht an den Käufer zahlen muss. Dieser Zinsbestandteil, der vom Emittenten der langfristigen Schuldverschreibung als geleistete und vom Inhaber der Schuldverschreibung als empfangene Vermögenseinkommen zu buchen ist, kommt zum Nominalzins der Schuldverschreibung (Kuponzins) hinzu, den der Emittent während der Laufzeit der Schuldverschreibung in entsprechenden Zeitabständen tatsächlich zahlt.

6.54

Die anfallenden Zinsen werden vom Inhaber der Schuldverschreibung im Finanzierungskonto sofort wieder in die Schuldverschreibung reinvestiert, d.h. sie werden im Finanzierungskonto als Anschaffung gebucht, die einer bestehenden Anlage zugeschrieben wird. Die graduelle Erhöhung des Marktwertes einer langfristigen Schuldverschreibung, soweit sie auf kumulierte reinvestierte Zinsen zurückzuführen ist, zeigt eine Zunahme der ausstehenden Hauptsumme, d.h. einen Zuwachs der Anlagengröße. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Mengen- bzw. Volumenerhöhung und keine Preiserhöhung. Auf diese Mengenkomponente entfällt kein Umbewertungsgewinn für den Inhaber bzw. Umbewertungsverlust für den Emittenten der Schuldverschreibung. Die allmähliche Annäherung des Anleihewertes der Schuldverschreibung an den Rückkaufwert ist eine Mengenänderung (reinvestierte Zinsen) und nicht eine Preisänderung und geht somit nicht in die Umbewertungsgewinne ein.

6.55

Die Kurse festverzinslicher langfristiger Schuldverschreibungen ändern sich jedoch auch, wenn sich der Marktzins ändert, und zwar in entgegengesetzter Richtung. Das Ausmaß der Kursänderung ist umso geringer je näher der Rückzahlungstermin der langfristigen Schuldverschreibung herangerückt ist. Änderungen der Schuldverschreibungskurse, die auf Änderungen der Marktzinsen zurückzuführen sind, stellen keine Mengenänderungen, sondern Preisänderungen dar. Sie führen somit für den Emittenten und den Inhaber der Schuldverschreibung zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten. Steigende Marktzinsen führen zu Umbewertungsgewinnen beim Emittenten und zu Umbewertungsverlusten beim Inhaber der Schuldverschreibung und umgekehrt bei sinkenden Zinssätzen.

6.56

Bei variabel verzinsten Schuldverschreibungen sind die Kuponzins- oder Hauptsummenzahlungen an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen, etwa den Verbraucherpreisindex, an einen Zinssatz wie EURIBOR, LIBOR oder an eine Anleiherendite oder an einen Anlagekurs gebunden.

Wenn die Kuponzinsen und/oder der ausstehende Kapitalbetrag an einen allgemeinen oder breit angelegten Preisindex gebunden sind, wird die Änderung, die der ausstehende Kapitalbetrag zwischen Anfang und Ende einer bestimmten Berichtsperiode infolge der Änderung des entsprechenden Index erfährt, als anfallender Zins behandelt und kommt zu fälligen Zinszahlungen der gleichen Periode hinzu.

Wenn die Indexbindung der periodengerecht zu zahlenden Beträge auch auf Umbewertungsgewinne abzielt, typischerweise bei Indexierung basierend auf einem eng definierten Einzelposten, führen Abweichungen des zugrunde gelegten Index von der ursprünglich erwarteten Entwicklung zu Umbewertungsgewinnen oder -verlusten, die sich über die Laufzeit des Instruments normalerweise nicht gegenseitig aufheben.

6.57

Nominale Umbewertungsgewinne und -verluste sind bei kurzfristigen Schuldverschreibungen ebenso möglich wie bei langfristigen. Bei kurzfristigen Schuldverschreibungen sind jedoch aufgrund der kürzeren Laufzeiten die Umbewertungsgewinne aus Zinsänderungen viel kleiner als bei langfristigen Schuldverschreibungen mit gleichem Nennwert.

Kredite (AF.4)

6.58

Was für Bargeld und Einlagen gilt, trifft auch für nicht gehandelte Kredite zu. Wird jedoch ein bestehender Kredit an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so wird die Kreditwertberichtigung, d. h. die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis, zum Zeitpunkt der Transaktion im Umbewertungskonto des Verkäufers und des Käufers gebucht.

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)

6.59

Bonus- bzw. Gratisaktien erhöhen zwar die Zahl und den Nominalwert der Aktien, verändern aber den Marktwert aller Aktien nicht. Dies gilt auch für Dividenden, die in Form von Aktien ausgeschüttet werden, also eine anteilige Ausgabe zusätzlicher Aktien an Stammaktieninhaber. Daher werden Bonus- bzw. Gratisaktien und Dividenden in Form von Aktien im Kontensystem nicht nachgewiesen. Da mit ihrer Ausgabe jedoch die Handelbarkeit an der Börse verbessert werden soll, kann sich ihr Marktwert insgesamt doch ändern. Dieser Effekt wird als nominaler Umbewertungsgewinn gebucht.

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)

6.60

Werden Rückstellungen und Ansprüche aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen in Landeswährung angegeben, so ergeben sich dadurch ebenso wenig nominale Umbewertungsgewinne und -verluste wie bei Bargeld, Einlagen und Krediten. Die von den Kreditinstituten zur Erfüllung der Verpflichtungen eingesetzten Aktiva unterliegen Umbewertungsgewinnen und -verlusten.

6.61

Die Verbindlichkeiten gegenüber Inhabern und Begünstigten von Versicherungsverträgen ändern sich infolge von Transaktionen, sonstigen realen Vermögensänderungen und Umbewertungen. Umbewertungen ergeben sich aus Änderungen bei den wesentlichen Modellannahmen in den versicherungsmathematischen Berechnungen. Solche Grundannahmen sind Diskontsatz, Höhe der Löhne und Gehälter sowie Inflationsrate.

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)

6.62

Der Wert von Finanzderivaten kann sich ändern, weil sich der Wert oder der Kurs des zugrundeliegenden Instruments ändert oder weil der Erfüllungstermin näher rückt. Solche Wertänderungen bei Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen gelten als preisbedingt und sind als Umbewertungen zu buchen.

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)

6.63

Was für einheimische Barmittel, Einlagen und Kredite gilt, trifft auch für nicht gehandelte übrige Forderungen/Verbindlichkeiten zu. Wird jedoch ein bestehender Handelskredit an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis zum Zeitpunkt der Transaktion als Umbewertung gebucht. Da Handelskredite in der Regel jedoch kurzfristig sind, könnte der Verkauf eines Handelskredits zur Schaffung eines neuen Finanzinstruments führen.

Aktiva in Fremdwährung

6.64

Der Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva wird durch Konvertierung des jeweiligen Marktwertes zum aktuellen Wechselkurs bestimmt. Zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten kann es daher sowohl infolge von Preisänderungen als auch durch Wechselkursänderungen kommen. Umbewertungsgewinne bzw. -verluste innerhalb einer Periode werden ermittelt, indem der Transaktionswert und sonstige Volumenänderungen von der Bestandsänderung aus Eröffnungs- und Schlussbilanz abgezogen werden. Hierfür werden die auf Fremdwährung lautenden aktivischen und passivischen Transaktionen mit den am Transaktionstag geltenden Wechselkursen und die Bestände mit den am Anfang bzw. Ende der Periode geltenden Wechselkursen in die Landeswährung umgerechnet. Das bedeutet, dass die Gesamtheit der Transaktionen, nämlich die Zugänge abzüglich der Abgänge, in ausländischer Währung mit einem gewichteten durchschnittlichen Wechselkurs umgerechnet werden, wobei die Wichtung durch die Werte der einzelnen Transaktionen zu den entsprechenden Terminen erfolgt.

 

KAPITEL 7

VERMÖGENSBILANZEN

7.01

Definition: Eine Vermögensbilanz ist eine Aufstellung der wirtschaftlichen Vermögenswerte (Aktiva) und der ausstehenden Verbindlichkeiten (Passiva) einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt.

7.02

Der Saldo einer Vermögensbilanz ist das Reinvermögen (B.90). Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz sind zu adäquaten Preisen — in der Regel zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen, bei einigen Kategorien jedoch zum Nominalwert — zu bewerten. Vermögensbilanzen werden für die gebietsansässigen institutionellen Sektoren und Teilsektoren, die Volkswirtschaft und die übrige Welt aufgestellt.

7.03

Die Vermögensbilanz schließt das Kontensystem ab. Sie zeigt den endgültigen Effekt der Buchungen im Produktionskonto, in den Einkommensverteilungskonten, im Einkommensverwendungskonto und in den Vermögensänderungskonten auf den Vermögensbestand einer Volkswirtschaft.

7.04

In der Vermögensbilanz der institutionellen Sektoren ist der Saldo das Reinvermögen.

7.05

Der Saldo der Vermögensbilanz der gesamten Volkswirtschaft wird auch als Volksvermögen bezeichnet und umfasst den Gesamtwert der Vermögensgüter sowie die Nettoforderungen gegenüber der übrigen Welt.

7.06

Die Vermögensbilanz der übrigen Welt wird erstellt wie die der gebietsansässigen institutionellen Sektoren und Teilsektoren. Sie enthält ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten Gebietsfremder gegenüber Gebietsansässigen. In der 6. Auflage des Zahlungsbilanz-Handbuchs des IWF (Balance of Payments Manual — BPM-6) wird die aus der Sicht der Gebietsansässigen gegenüber den Gebietsfremden erstellte Vermögensbilanz als „international investment position (IIP)“ (Auslandsvermögensstatus) bezeichnet.

7.07

Das Eigenkapital ist definiert als die Summe des Reinvermögens (B.90) zuzüglich des Werts der als Verbindlichkeiten in der Vermögensbilanz ausgewiesenen Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5).

7.08

Für die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften sowie ihre Teilsektoren stellt das Eigenkapital einen ähnlich aussagekräftigen analytischen Indikator wie das Reinvermögen dar.

7.09

Das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften weicht in der Regel vom Wert der ausgegebenen Aktien und sonstigen Anteilsrechte ab. Das Reinvermögen von Quasi-Kapitalgesellschaften ist gleich null, da man davon ausgeht, dass der Wert des Eigenkapitals ihres Eigentümers dem Wert der Aktiva dieses Eigentümers abzüglich seiner nicht das Eigenkapital berührenden Verbindlichkeiten entspricht. Das Reinvermögen von gebietsansässigen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind und daher als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, ist also ebenfalls gleich null.

7.10

Der Saldo der Forderungen und Verbindlichkeiten wird als finanzielles Reinvermögen (BF.90) bezeichnet.

7.11

Die Vermögensbilanz zeigt den Wert der Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vermögensbilanzen sind am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zu erstellen, wobei die Eröffnungsbilanz der Schlussbilanz der vorherigen Periode entspricht.

7.12

Der Wert des Bestandes an einem bestimmten Aktivum am Anfang und am Ende einer Periode sind durch folgende Buchungsregeln miteinander verknüpft:

Der Wert des Bestandes an einem bestimmten Aktivum am Periodenanfang

zuzüglich

Transaktionen

Gesamtwert der Zugänge dieses Aktivums während des Rechnungszeitraums

abzüglich

Gesamtwert der Abgänge dieses Aktivums während des Rechnungszeitraums

abzüglich

Abschreibungen (wenn zutreffend)

zuzüglich

sonstige Vermögensänderungen

sonstige positive Volumenänderungen, die dieses Aktivum betreffen

abzüglich

sonstige negative Volumenänderungen, die dieses Aktivum betreffen

zuzüglich

Umbewertungen

Wert der nominalen Umbewertungsgewinne, die im Rechnungszeitraum aufgrund einer Änderung des Preises dieses Aktivums entstehen

abzüglich

Wert der nominalen Umbewertungsverluste, die im Rechnungszeitraum aufgrund einer Änderung des Preises diese Aktivums entstehen

ist gleich dem Wert des Bestandes an dem Aktivum am Periodenende.

Es kann auch eine Tabelle erstellt werden, welche den Wert des Bestandes an einem bestimmten Passivum am Anfang und am Ende einer Periode miteinander verknüpft.

7.13

Wie die Vermögenseröffnungs- und die Vermögensschlussbilanz über Transaktionen, sonstige Vermögensänderungen und Umbewertungsgewinne bzw. -verluste buchungstechnisch miteinander verknüpft sind, ist schematisch in Anhang 7.2 dargestellt.

ARTEN VON AKTIVA UND PASSIVA

Definition eines Aktivums

7.14

Die Vermögensbilanz erfasst nur wirtschaftliche Vermögenswerte.

7.15

Definition: Ein wirtschaftlicher Vermögenswert ist ein Wertaufbewahrungsmittel und steht für Erträge, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Einheit eine Zeitlang hält oder nutzt. Er ist ein Mittel, um Wert von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten zu übertragen.

7.16

Der wirtschaftliche Nutzen besteht in Primäreinkommen wie zum Beispiel Betriebsüberschuss, wenn der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögenswert nutzt, oder Vermögenseinkommen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer anderen gestattet, diesen zu nutzen. Die wirtschaftlichen Vorteile ergeben sich aus der Nutzung des Vermögenswerts und dem Wert (einschließlich Umbewertungsgewinne/-verluste), der bei der Veräußerung oder Auflösung des Vermögenswerts realisiert wird.

7.17

Der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswertes ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer. Der wirtschaftliche Eigentümer ist die institutionelle Einheit, die Anspruch auf die mit der Nutzung des Vermögenswerts verbundenen Vorteile hat, weil sie die ebenfalls damit verbundenen Risiken übernimmt.

7.18

Tabelle 7.1 gibt einen Überblick über die Gliederung und die Abgrenzung der wirtschaftlichen Vermögenswerte. Die genaue Definition der verschiedenen Aktiva enthält Anhang 7.1.

ABGRENZUNG AUS DEN AKTIVA UND PASSIVA

7.19

In der Vermögensbilanz nicht erfasst werden

a)

Humanvermögen,

b)

Naturvermögen, das nicht zu den wirtschaftlichen Vermögenswerten zählt (z. B. Luft, fließende Gewässer),

c)

langlebige Konsumgüter,

d)

Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um Forderungen und Verbindlichkeiten handelt (siehe 7.31).

GRUPPEN VON AKTIVA UND PASSIVA

7.20

Bei den Einträgen in die Vermögensbilanz werden zwei Hauptgruppen unterschieden: mit AN bezeichnete Vermögensgüter und mit AF bezeichnete Forderungen und Verbindlichkeiten.

7.21

Vermögensgüter werden in produzierte Vermögensgüter (AN.1) und nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) aufgegliedert.

Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

7.22

Definition: Produzierte Vermögensgüter (AN.1) sind Ergebnisse von Produktionsprozessen.

7.23

Die produzierten Vermögensgüter (AN.1) werden nach ihrer Rolle im Produktionsprozess gegliedert. Dazu zählen Anlagegüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft im Produktionsprozess eingesetzt werden, Vorräte, die als Vorleistungen im Produktionsprozess verbraucht, verkauft oder anderweitig verwendet werden, sowie Wertsachen, die nicht in erster Linie für die Zwecke der Produktion oder des Konsums verwendet, sondern primär als Wertaufbewahrungsmittel erworben werden.

Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)

7.24

Definition: Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) sind wirtschaftliche Vermögenswerte, die nicht durch einen Produktionsprozess entstanden sind. Dazu zählen Naturvermögen, Nutzungsrechte, Genehmigungen, Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte.

7.25

Die nichtproduzierten Vermögensgüter werden nach der Art ihrer Entstehung gegliedert. Einige von ihnen kommen in der Natur vor, andere, die man als „gesellschaftliche Konstrukte“ bezeichnet, entstehen durch rechtliche oder buchhalterische Regelungen.

7.26

Naturvermögen wird nur dann als nichtproduziertes Sachvermögen ausgewiesen, wenn es die Definition für wirtschaftliche Vermögensgüter erfüllt. Das sind diejenigen Güter, an denen effektiv ein Eigentumsrecht besteht und die beim gegenwärtigen Stand der Technik und des Wissens, der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten, der vorhandenen Ressourcen und der Preisrelationen ihrem Eigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Diejenigen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, wie die offenen Meere oder die Luft, zählen nicht dazu.

7.27

Nutzungsrechte und Genehmigungen werden nur dann als Vermögensgüter betrachtet, wenn eine rechtliche Vereinbarung dem Inhaber über die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Beträge hinausgehende wirtschaftliche Vorteile verschafft und der Inhaber solche Vorteile durch Übertragung auf andere auch rechtlich und praktisch nutzen kann.

Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)

7.28

Definition: Forderungen (AF) sind Vermögenswerte, die finanzielle Ansprüche, Anteilsrechte und den aus Barrengold bestehenden Teil des Währungsgoldes umfassen (siehe 5.03). Verbindlichkeiten entstehen, wenn Schuldner verpflichtet sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen an Gläubiger zu leisten (siehe 5.06).

7.29

Forderungen sind Wertaufbewahrungsmittel und stehen für Erträge oder Reihen von Erträgen, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Vermögenswerte eine Zeitlang hält oder nutzt. Mit ihnen werden Werte von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten übertragen. Der Austausch von Erträgen erfolgt durch Zahlungen (siehe 5.04).

7.30

Mit Ausnahme des Teils des Währungsgoldes, der aus Barrengold besteht und der Position Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1) zugeordnet wird, steht jeder Forderung eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber.

7.31

Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten sind Verträge, die eine Seite nur dann zu einer Zahlung oder einer Reihe von Zahlungen an eine andere Einheit verpflichtet, wenn bestimmte festgelegte Bedingungen erfüllt sind (siehe 5.08). Dabei handelt es sich nicht um Forderungen und Verbindlichkeiten.

7.32

Die Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten entspricht der Gliederung der finanziellen Transaktionen (siehe 5.14). Die Positionen, Unterpositionen und Teilpositionen der Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Kapitel 5 definiert und erläutert und hier nicht wiederholt. Anhang 7.1 dieses Kapitels gibt jedoch eine Übersicht über sämtliche im ESVG definierten Aktiva und Passiva.

Tabelle 7.1 —   Klassifikation der Aktiva und Passiva

AN.

VERMÖGENSGÜTER (AN.1 + AN.2)

AN.1

Produzierte Vermögensgüter

AN.11

Anlagegüter (1)

AN.111

Wohnbauten

AN.112

Nichtwohnbauten

AN.1121

Nichtwohngebäude

AN.1122

Sonstige Bauten

AN.1123

Bodenverbesserungen

AN.113

Ausrüstungen

AN.1131

Fahrzeuge

AN.1132

Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik

AN.1139

Sonstige Ausrüstungen

AN.114

Militärische Waffensysteme

AN.115

Nutztiere und Nutzpflanzungen

AN.1151

Nutztiere

AN.1152

Nutzpflanzungen

AN.117

Geistiges Eigentum

AN.1171

Forschung und Entwicklung

AN.1172

Suchbohrungen

AN.1173

Software und Datenbanken

AN.11731

Software

AN.11732

Datenbanken

AN.1174

Urheberrechte

AN.1179

Sonstiges geistiges Eigentum

AN.12

Vorräte

AN.121

Vorleistungsgüter

AN.122

Unfertige Erzeugnisse

AN.1221

Lebende Tier- und Pflanzenvorräte

AN.1222

Sonstige unfertige Erzeugnisse

AN.123

Fertigerzeugnisse

AN.124

Militärische Vorräte

AN.125

Handelsware

AN.13

Wertsachen

AN.131

Edelmetalle und Edelsteine

AN.132

Antiquitäten und Kunstgegenstände

AN.133

Sonstige Wertsachen

AN.2

Nichtproduzierte Vermögensgüter

AN.21

Natürliche Ressourcen

AN.211

Grund und Boden

AN.2111

Bebautes Land

AN.2112

Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche

AN.2113

Erholungsflächen

AN.2119

Sonstige Flächen

AN.212

Bodenschätze

AN.213

Freie Tier- und Pflanzenbestände

AN.214

Wasserreserven

AN.215

Sonstige natürliche Ressourcen

AN.2151

Funkspektren

AN.2159

Übrige

AN.22

Nutzungsrechte

AN.221

Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern

AN.222

Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen

AN.223

Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten

AN.224

Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen

AN.23

Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte

AF

FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (2) (AF.1 + AF.2 + AF.3 + AF.4 + AF.5 + AF.6 + AF.7 + AF.8)

AF.1

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)

AF.11

Währungsgold

AF.12

SZR

AF.2

Bargeld und Einlagen

AF.21

Bargeld

AF.22

Sichteinlagen

AF.29

Sonstige Einlagen

AF.3

Schuldverschreibungen

AF.31

Kurzfristige Schuldverschreibungen

AF.32

Langfristige Schuldverschreibungen

AF.4

Kredite

AF.41

Kurzfristige Kredite

AF.42

Langfristige Kredite

AF.5

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

AF.51

Anteilsrechte

AF.511

Börsennotierte Aktien

AF.512

Nicht börsennotierte Aktien

AF.519

Sonstige Anteilsrechte

AF.52

Anteile an Investmentfonds

AF.521

Anteile an Geldmarktfonds

AF.522

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

AF.6

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

AF.61

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

AF.62

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

AF.63

Pensionsansprüche

AF.64

Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen

AF.65

Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen

AF.66

Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien

AF.7

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

AF.71

Finanzderivate

AF.72

Mitarbeiteraktienoptionen

AF.8

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

AF.81

Handelskredite und Anzahlungen

AF.89

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (ohne Handelskredite und Anzahlungen)

BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

7.33

Jede Bestandsgröße in der Vermögensbilanz wird so bewertet, als ob sie am Bilanzstichtag erworben wäre. Aktiva und Passiva werden zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen bewertet.

7.34

Die erfassten Werte sollten die am Bilanzstichtag zu beobachtenden Marktpreise widerspiegeln. Sind keine Marktpreise zu beobachten, z. B. wenn zwar ein Markt besteht, aber auf ihm in der jüngsten Vergangenheit keine Vermögenswerte verkauft wurden, so ist zu schätzen, wie hoch der Preis der Vermögensposition wäre, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft worden wäre.

7.35

Marktpreise sind in der Regel für viele Forderungen und Verbindlichkeiten, Immobilien (Gebäude und sonstige Bauwerke einschließlich des Grund und Bodens, auf dem sie sich befinden), vorhandene Fahrzeuge, Feldfrüchte und Viehbestände sowie für neu produzierte Anlagegüter und Vorräte verfügbar.

7.36

Selbsterstellte Vermögensgüter sollten zu Herstellungspreisen bzw. zu den Herstellungspreisen vergleichbarer Güter oder, wenn keine Herstellungspreise verfügbar sind, mit der Summe ihrer Kosten bewertet werden.

7.37

Neben am Markt beobachteten oder anhand von beobachteten Preisen oder entstandenen Kosten geschätzten Preisen können zur Bewertung der Vermögensgüter Schätzwerte herangezogen werden, z. B.

a)

Umbewertung und Kumulation der Zugänge und Abgänge über die Nutzungsdauer der Vermögenswerte oder

b)

der Gegenwartswert, d. h. der abgezinste Wert künftiger Erträge.

7.38

Die Bewertung zu Marktpreisen ist das Grundprinzip für die Bewertung von Positionen (und Transaktionen) bei Finanzinstrumenten. Finanzinstrumente sind das Gleiche wie finanzielle Forderungen. Sie sind finanzielle Vermögenswerte, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Der Marktwert ist der Preis, zu dem vertragswillige Parteien finanzielle Vermögensgüter aus rein kommerziellen Gründen untereinander erwerben oder veräußern, ohne Provisionen, Gebühren und Steuern. Bei der Ermittlung der Marktwerte berücksichtigen die Handelspartner auch die aufgelaufenen Zinsen.

7.39

In die Bewertung zum Nominalwert geht die Summe der ursprünglich gezahlten Mittel zuzüglich weiterer Zahlungen, abzüglich Rückzahlungen, zuzüglich aufgelaufener Zinsen ein. Der Nominalwert ist nicht dasselbe wie der Nennwert.

a)

Der in Landeswährung ausgewiesene Nominalwert eines auf Fremdwährung lautenden Finanzinstruments enthält Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus Wechselkursbewegungen ergeben.

Der Wert auf Fremdwährungen lautender Finanzinstrumente ist zu dem am Bilanzstichtag geltenden Marktwechselkurs in Landeswährung umzurechnen. Hierfür ist das Mittel aus dem An- und dem Verkaufskassakurs für Devisentransaktionen heranzuziehen.

b)

Bei Finanzinstrumenten wie an einen engen Index gebundenen Schuldverschreibungen kann der Nominalwert auch Umbewertungsgewinne/-verluste aus Indexbewegungen enthalten.

c)

Der Marktwert eines Finanzinstruments kann aufgrund von Umbewertungen wegen Marktpreisänderungen jederzeit von seinem Nominalwert abweichen. Veränderungen der Marktpreise ergeben sich aus den allgemeinen Bedingungen am Markt, z. B. Änderungen der Marktzinssätze, besondere Umstände wie Veränderungen der Bonität des Emittenten einer Schuldverschreibung, sowie Veränderungen der Marktliquidität allgemein und der Marktliquidität der betreffenden Schuldverschreibung.

d)

Somit gilt die folgende grundlegende Gleichung:

Marktwert = Nominalwert + Umbewertungen aus Marktpreisveränderungen

7.40

Bei einigen Vermögensgütern verringert sich ihr umbewerteter ursprünglicher Anschaffungspreis über die erwartete Nutzungsdauer hinweg auf null. Der Wert dieser Vermögensgüter zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus dem umbewerteten Anschaffungspreis abzüglich solcher kumulierter Abzüge.

7.41

Nach dieser Methode können die meisten Anlagegüter zu jeweiligen Kaufpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) abzüglich Abschreibungen bewertet werden. Dies wird als Restwert bezeichnet. Die Summe der Restwerte aller noch genutzten Anlagegüter wird als Nettoanlagevermögen bezeichnet. Das Bruttoanlagevermögen versteht sich einschließlich der kumulierten Abschreibungen.

VERMÖGENSGÜTER (AN)

Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

Anlagegüter (AN.11)

7.42

Anlagegüter sind, sofern möglich, zu Marktpreisen (bzw. zu Herstellungspreisen im Fall von selbsterstellten neuen Anlagen) auszuweisen, andernfalls zu Anschaffungspreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert enthält auch die Eigentumsübertragungskosten dieser Sachanlagen, vermindert um die Abschreibungen über die erwartete Nutzungsdauer hinweg.

Geistiges Eigentum (AN.117)

7.43

Suchbohrungen (Position AN.1172) sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten.

7.44

Geistiges Eigentum (Software sowie Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) ist zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn es am Markt gehandelt wird. Der ursprüngliche Wert wird anhand der Herstellungskosten geschätzt und adäquat auf das Preisniveau der Berichtsperiode umbewertet. Andernfalls wird der Gegenwartswert der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva geschätzt.

Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (AN.116)

7.45

Die Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter (außer Grund und Boden) werden separat im Vermögensbildungskonto ausgewiesen und als Bruttoanlageinvestitionen behandelt; in der Vermögensbilanz werden solche Kosten jedoch dem Wert des Aktivums hinzugerechnet, auf das sie sich beziehen, selbst wenn dieses Aktivum zu den nichtproduzierten Vermögensgütern gehört. Somit werden in den Vermögensbilanzen Eigentumsübertragungskosten nicht eigens ausgewiesen. Die Eigentumsübertragungskosten finanzieller Vermögenswerte werden als Vorleistungen behandelt, wenn diese Vermögenswerte von Unternehmen oder vom Staat erworben werden, als Konsum, wenn sie von privaten Haushalten und als Dienstleistungsexporte, wenn sie von Gebietsfremden erworben werden.

Vorräte (AN.12)

7.46

Vorräte sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, mit denen sie auf Lager genommen wurden.

7.47

Vorräte an Vorleistungsgütern werden zu Anschaffungspreisen, Vorräte an Fertigerzeugnissen und an unfertigen Erzeugnissen bzw. angefangenen Arbeiten werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die Bewertung von Vorräten an Handelsware erfolgt zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen ohne die den Groß- oder Einzelhändlern entstandenen Transportkosten. Zur Bewertung von Vorräten an unfertigen Erzeugnissen bzw. von angefangenen Arbeiten in der Vermögensschlussbilanz wird der zum Ende des Rechnungszeitraums angefallene Anteil der gesamten Produktionskosten an die Herstellungskosten eines vergleichbaren Fertigerzeugnisses zu Preisen am Bilanzstichtag angelegt. Ist der Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses nicht verfügbar, wird er anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Nettobetriebsüberschuss bzw. für das Selbständigeneinkommen geschätzt.

7.48

Zur Bewertung von noch im Wachstum befindlichen Pflanzungen, die lediglich einmalig Erzeugnisse liefern (außer Forsten), und von Schlachtvieh können die Marktpreise entsprechender Güter herangezogen werden. Zur Bewertung des Holzes auf dem Stamm werden die künftigen Erträge aus dem Verkauf des Holzes abzüglich der Ausgaben für die Pflege des Forstes bis zur Einschlagsreife und für den Holzeinschlag usw. auf jeweilige Preise abgezinst.

Wertsachen (AN.13)

7.49

Wertsachen wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Edelsteine, Nichtwährungsgold und andere Metalle werden zu jeweiligen Preisen bewertet. Sofern organisierte Märkte für diese Aktiva existieren, sind sie zu dem tatsächlichen oder geschätzten Preis zu bewerten, der für sie gezahlt würde, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft würden, abzüglich sämtlicher Gebühren oder Provisionen. Andernfalls sind zur Bewertung auf das jeweilige Preisniveau umbewertete Anschaffungspreise heranzuziehen.

Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)

Natürliche Ressourcen (AN.21)

Grund und Boden (AN.211)

7.50

In der Vermögensbilanz wird Grund und Boden zu jeweiligen Marktpreisen bewertet. Ausgaben für die Bodenverbesserung werden als Bruttoanlageinvestitionen erfasst; der dabei erzielte Mehrwert wird nicht dem in der Vermögensbilanz ausgewiesenen Wert des Grund und Bodens zugeordnet, sondern in einer separaten Position für Bodenverbesserung gebucht (AN.1123).

7.51

Grund und Boden wird zu dem Preis bewertet, der schätzungsweise bei einem Verkauf am Markt erzielt würde, ausgenommen die Grundstücksübertragungskosten bei einem künftigen Verkauf. Eine Übertragung wird vereinbarungsgemäß als Bruttoanlageinvestition erfasst; die Kosten werden nicht unter AN.211 (Grund und Boden) in der Vermögensbilanz berücksichtigt, sondern als Aktivum unter AN.1123 ausgewiesen. Dieser Posten wird über den vom neuen Eigentümer erwarteten Zeitraum der Nutzung des Grundstücks auf null abgeschrieben.

7.52

Kann der Wert von Grund und Boden nicht getrennt vom Wert der auf ihm befindlichen Gebäude oder sonstigen Bauten ermittelt werden, wird das gesamte Aktivum derjenigen Kategorie zugeordnet, auf die der größere Teil seines Wertes entfällt.

Bodenschätze (AN.212)

7.53

Ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die aufgrund des Stands der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind, werden zum Gegenwartswert der erwarteten Nettoerträge aus ihrem kommerziellen Abbau bewertet.

Sonstiges Naturvermögen (AN.213, AN.214 und AN.215)

7.54

Da es kaum möglich sein dürfte, Marktpreise für freie Tier- und Pflanzenbestände AN.213), Wasserreserven (AN.214) und sonstige natürliche Ressourcen (AN.215) zu beobachten, werden sie in der Regel zum Gegenwartswert der aus ihnen erwarteten künftigen Erträge bewertet.

Nutzungsrechte (AN.22)

7.55

Definition: Nutzungsrechte werden als Vermögenswerte erfasst, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

In den Vertragsbedingungen der Nutzungsrechte ist für die Nutzung eines Vermögenswerts oder die Erbringung einer Dienstleistung ein Preis festgelegt, der vom geltenden Marktpreis abweicht;

b)

eine der Vertragsparteien kann den Preisunterschied realisieren.

Die Nutzungsrechte lassen sich anhand von Marktinformationen bewerten, die sich aus den Dokumenten zur Übertragung der Rechte ergeben, oder sie können als der Gegenwartswert der zum Bilanzstichtag erwarteten künftigen Erträge im Vergleich zur Situation zu Vertragsbeginn geschätzt werden.

7.56

Die Position umfasst Aktiva, die sich aus Nutzungsrechten an produzierten Vermögensgütern, Lizenzen zur Nutzung natürlicher Ressourcen, Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten und Exklusivrechten auf künftige Waren und Dienstleistungen ergeben.

7.57

Der Wert des Aktivums entspricht dem Nettogegenwartswert des Überschusses des geltenden Preises über den in der Vereinbarung festgelegten Preis. Unter sonst gleichen Umständen sinkt der geltende Preis über die Vertragslaufzeit hinweg. Wertänderungen des Aktivums aufgrund von Veränderungen des geltenden Preises werden als nominale Umbewertungsgewinne/-verluste erfasst.

7.58

Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern werden nur erfasst, wenn der Leasingnehmer sein Recht zur Realisierung des Preisunterschieds wahrnimmt.

Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23)

7.59

Der Bilanzausweis des Firmenwerts und der einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerte beläuft sich auf den Betrag, um den der beim Verkauf einer institutionellen Einheit gezahlte Preis den für deren Eigenkapital erfassten Wert, berichtigt um alle späteren Verminderungen dieses Betrags im Ergebnis der Abschreibung des ursprünglichen Wertes als Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2), übersteigt. Der Abschreibungssatz entspricht kaufmännischen Rechnungslegungsstandards.

7.60

Einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte sind z. B. Markennamen, Drucktitel, Warenzeichen, Logos und Domänennamen.

FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)

7.61

Forderungen und Verbindlichkeiten als begebbare Finanzinstrumente wie Schuldverschreibungen, Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Finanzderivate werden zum Marktwert erfasst. Nicht begebbare Finanzinstrumente werden zum Nominalwert erfasst (siehe 7.38 und 7.39). Die ihnen gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sind in der Bilanz mit demselben Wert ausgewiesen. Die Werte sollte ohne Provisionen, Gebühren und Steuern erfasst werden. Provisionen, Gebühren und Steuern werden als Dienstleistungen bei der Durchführung der Transaktionen verbucht.

Währungsgold und SZR (AF.1)

7.62

Währungsgold (AF.11) ist zu dem Preis zu bewerten, der sich an organisierten Goldmärkten bildet.

7.63

Der Wert der SZR (AF.12) wird täglich vom Internationalen Währungsfonds festgelegt, so dass ihr Wert in Landeswährung anhand von Informationen an den Devisenmärkten festgestellt werden kann.

Bargeld und Einlagen (AF.2)

7.64

Bargeld (Banknoten und Münzen — AF.21) ist zum Nominalwert zu bewerten.

7.65

Einlagen (AF.22, AF.29) werden in der Vermögensbilanz zum Nominalwert erfasst.

7.66

Bargeld und Einlagen in Fremdwährung werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden Mittel aus dem An- und dem Verkaufskassakurs für Devisentransaktionen in Landeswährung umgerechnet.

Schuldverschreibungen (AF.3)

7.67

Schuldverschreibungen werden zum Marktwert erfasst.

7.68

Kurzfristige Schuldverschreibungen (AF.31) werden zum Marktwert erfasst. Stehen keine Marktwerte zur Verfügung, werden sie — sofern keine hohe Inflation oder hohe Nominalzinssätze gegeben sind — anhand des Nominalwertes näherungsweise geschätzt, und zwar in folgenden Fällen:

a)

zum Nennwert begebene kurzfristige Papiere und

b)

mit einem Disagio begebene kurzfristige Papiere.

7.69

Langfristige Schuldverschreibungen (AF.32) werden zum Marktwert bewertet, unabhängig davon, ob es sich um Papiere mit regelmäßiger Zinszahlung, um Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs („Deep discount bonds“) oder um Null-Kupon-Anleihen handelt, auf die nur sehr geringe oder keine Zinsen gezahlt werden.

Kredite (AF.4)

7.70

In der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners ist jeweils der Nominalwert auszuweisen, unabhängig davon, ob die Kredite notleidend sind oder nicht.

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)

7.71

Börsennotierte Aktien (AF.511) werden zum Marktwert bewertet. Auf beiden Seiten der Vermögensbilanz, der Aktivseite und der Passivseite, ist derselbe Wert anzusetzen, obwohl es sich bei Anteilsrechten rechtlich gesehen nicht um Verbindlichkeiten des Emittenten handelt, sondern um ein Eigentumsrecht an einem Anteil am Liquidationswert der Kapitalgesellschaft, dessen Höhe im Voraus nicht bekannt ist.

7.72

Börsennotierte Aktien werden zu einem an der Börse oder anderen organisierten Finanzmärkten festgestellten repräsentativen Mittelkurs bewertet.

7.73

Der Wert nicht börsennotierter Aktien (AF.512), die nicht an organisierten Märkten gehandelt werden, ist auf folgende Weise zu schätzen:

a)

gegebenenfalls anhand des Werts börsennotierter Aktien,

b)

anhand des Werts des Eigenkapitals oder

c)

durch Abzinsung prognostizierter Gewinne, indem ein angemessenes Kurs-Gewinn-Verhältnis auf die geglätteten aktuellen Gewinne der institutionellen Einheit angewandt wird.

Dabei werden allerdings Unterschiede zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien, insbesondere hinsichtlich deren Liquidität, sowie das von der Kapitalgesellschaft angesammelte Reinvermögen und der Wirtschaftszweig der Kapitalgesellschaft berücksichtigt.

7.74

Welches Schätzverfahren angewendet wird, richtet sich nach den verfügbaren Basisdaten. In das Verfahren können z. B. Angaben über Unternehmenszusammenschlüsse einbezogen werden, bei denen nicht börsennotierte Aktien eine Rolle spielen. Verändert sich der Wert des Eigenkapitals nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften im Durchschnitt und im Verhältnis zum Gesellschaftskapital ähnlich wie bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften mit börsennotierten Aktien, kann der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert mittels einer Quote berechnet werden. In dieser Quote wird der Wert des Eigenkapitals nicht börsennotierter Unternehmen mit dem börsennotierter Unternehmen verglichen.

Wert der nicht börsennotierten Aktien = Kurs vergleichbarer börsennotierter Aktien × (Eigenkapital nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften) / (Eigenkapital vergleichbarer börsennotierter Kapitalgesellschaften)

7.75

Das Verhältnis zwischen Aktienkurs und Eigenkapital kann je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich sein. Der jeweilige Preis nicht börsennotierter Aktien sollte für jeden Wirtschaftszweig einzeln berechnet werden. Unter Umständen bestehen noch weitere Unterschiede zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, die sich auf das Schätzverfahren auswirken könnten.

7.76

Sonstige Anteilsrechte (AF.519) sind Beteiligungen, die nicht in Form von Wertpapieren dargestellt werden. Dazu können gehören: Anteilsrechte an Quasi-Kapitalgesellschaften (wie Zweigniederlassungen, Trusts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderen Gesellschaften), öffentlich kontrollierten Kapitalgesellschaften, Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit und fiktiven Einheiten (einschließlich fiktiver gebietsansässiger Einheiten, die gegründet wurden, um gebietsfremdes Eigentum an Immobilien und natürlichen Ressourcen widerzuspiegeln). Das nicht in Form von Anteilsrechten bestehende Eigentum an internationalen Organisationen wird als sonstige Anteilsrechte klassifiziert.

7.77

Die sonstigen Anteilsrechte an Quasi-Kapitalgesellschaften werden gemäß deren Eigenkapital bewertet, da ihr Reinvermögen vereinbarungsgemäß gleich null ist. Bei anderen Einheiten sollte unter den Methoden für nicht börsennotierte Aktien die geeignetste gewählt werden.

7.78

Kapitalgesellschaften, die Aktien oder Anteile ausgeben, können darüber hinaus über weiteres Eigenkapital verfügen.

7.79

Anteile an Investmentfonds (AF.52) werden, sofern sie börsennotiert sind, zum Marktpreis erfasst. Sind sie nicht börsennotiert, wird der Marktwert wie für nicht börsennotierte Aktien beschrieben geschätzt. Werden sie vom Investmentfonds selbst zurückgenommen, werden sie zum jeweiligen Rücknahmepreis erfasst.

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)

7.80

Die für Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (AF.61) verbuchten Beträge umfassen gezahlte, aber nicht verbrauchte Prämien zuzüglich der Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle. Letztere repräsentieren den Gegenwartswert der für die Abwicklung von Schadensfällen, einschließlich strittiger Schadensfälle, zurückgestellten Beträge sowie einen Betrag zur Deckung von Ansprüchen aus Ereignissen, die geschehen sind, aber noch nicht gemeldet wurden.

7.81

Bei den Beträgen, die für Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.62) verbucht werden, handelt es sich um die zur Deckung aller erwarteten künftigen Ansprüche benötigten Rückstellungen.

7.82

Die für Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (AF.63) erfassten Beträge hängen von der Art des Alterssicherungssystems ab.

7.83

In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen.

7.84

In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch die Pensionseinrichtung erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. Das Reinvermögen des Alterssicherungssystems ist grundsätzlich gleich null.

7.85

Der für Rückstellungen für Forderungen im Rahmen von Standardgarantien (AF.66) erfasste Wert entspricht der erwarteten Höhe der Ansprüche abzüglich des Werts erwarteter Rückflüsse.

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)

7.86

Finanzderivate (AF.71) sind in der Vermögensbilanz zum Marktpreis auszuweisen. Stehen keine Angaben zum Marktpreis zur Verfügung, z. B. bei Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen), so ist entweder der Betrag anzusetzen, der erforderlich ist, um den Kontrakt zurückzukaufen oder zu verrechnen, oder der gezahlte Optionspreis.

7.87

Bei Optionen gilt, dass der Optionsverkäufer eine Verbindlichkeit in Höhe der Kosten eingegangen ist, die beim Rückkauf der Rechte des Optionskäufers entstehen.

7.88

Der Marktwert von Optionen und Terminkontrakten kann je nach den Preisänderungen der zugrundeliegenden Titel zwischen positiven (Aktiva) und negativen (Passiva) Positionen wechseln, d. h. diese Wertpapiere können bei Verkäufern und Käufern von Forderungen zu Verbindlichkeiten werden und umgekehrt. Einige Optionen und Terminkontrakte funktionieren mit Ausgleichszahlungen; hier werden Gewinne oder Verluste täglich festgestellt, und in diesen Fällen ist der Bilanzausweis gleich null.

7.89

Mitarbeiteraktienoptionen (AF.72) werden mit dem üblicher Marktpreis (fair value) des gewährten Anteilsrechts bewertet. Der übliche Marktpreis wird am Tag der Gewährung anhand des Marktwerts entsprechender gehandelter Optionen oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, mithilfe eines Optionspreismodells gemessen.

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)

7.90

Handelskredite und Anzahlungen (AF.81) und übrige Forderungen/Verbindlichkeiten ohne Handelskredite und Vorschüsse (AF.89), die aufgrund eines zeitlichen Abstands zwischen Verteilungstransaktionen wie Steuern, Sozialbeiträgen, Dividenden, Mieten, Löhnen und Gehältern und finanziellen Transaktionen entstehen, werden in der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners zum Nominalwert bewertet. Unter AF.89 als Verbindlichkeiten ausgewiesene Beträge an Steuern und Sozialbeiträgen sollten ohne die Beträge aufgeführt sein, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, da Letztere eine staatliche Forderung ohne Wert darstellen.

FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN

7.91

In der finanziellen Vermögensbilanz werden auf der linken Seite die Forderungen und auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten ausgewiesen. Der Saldo der finanziellen Vermögensbilanz ist das finanzielle Reinvermögen (BF.90).

7.92

Die finanzielle Vermögensbilanz eines gebietsansässigen Sektors oder Teilsektors kann konsolidiert sein oder nicht. Die unkonsolidierte finanzielle Vermögensbilanz enthält alle Forderungen und Verbindlichkeiten der dem betreffenden Sektor oder Teilsektor angehörenden institutionellen Einheiten, einschließlich der Fälle, in denen die entsprechende Forderung oder Verbindlichkeit in diesem Sektor oder Teilsektor gehalten wird. In der konsolidierten finanziellen Vermögensbilanz sind diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen den Einheiten des Sektors oder Teilsektors bestehen, nicht berücksichtigt. Die finanzielle Vermögensbilanz der übrigen Welt ist stets konsolidiert. In der Regel sind die Buchungen im System nicht konsolidiert. Deshalb ist die finanzielle Vermögensbilanz eines gebietsansässigen Sektors oder Teilsektors nicht konsolidiert darzustellen.

7.93

Bei der nach Schuldnern/Gläubigern aufgegliederten finanziellen Vermögensbilanz (die die Frage „Von wem zu wem?“ beantwortet) handelt es sich um eine erweiterte Fassung der finanziellen Vermögensbilanz, die zusätzlich eine Aufgliederung der Forderungen nach Schuldnersektoren und der Verbindlichkeiten nach Gläubigersektoren enthält. Sie liefert daher Informationen über die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist konsistent mit dem Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern.

NACHRICHTLICHER AUSWEIS

7.94

In der Vermögensbilanz sind drei Arten von Positionen nachrichtlich auszuweisen, die im Fall einiger Sektoren für bestimmte Untersuchungen relevant sind:

a)

langlebige Konsumgüter (AN.m),

b)

ausländische Direktinvestitionen (AF.m1),

c)

notleidende Kredite (AF.m2).

7.95

Definition: Langlebige Konsumgüter sind dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr wiederholt für Zwecke des Konsums verwendet werden. Sie werden in der Vermögensbilanz nachrichtlich ausgewiesen. Sie sind in der Vermögensbilanz selbst nicht enthalten, weil diese Güter im Einkommensverwendungskonto der privaten Haushalte auf der Verwendungsseite verbucht werden, und zwar als im Rechnungszeitraum und nicht erst nach und nach verbraucht.

7.96

Die Bestände an langlebigen Konsumgütern, über die die privaten Haushalte als Endverbraucher verfügen — Fahrzeuge (AN.1131) und sonstige Ausrüstungen (AN.1139) —, werden im nachrichtlichen Ausweis zu Marktpreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen bewertet. Eine vollständige Liste der Untergruppen und Positionen der langlebigen Konsumgüter findet sich in Kapitel 23.

7.97

Langlebige Güter wie Kraftfahrzeuge können je nach Sektorzuordnung des Eigentümers und Verwendungszweck Anlagegüter oder langlebige Konsumgüter sein. Beispielsweise kann ein Kraftfahrzeug zum Teil von einer Quasi-Kapitalgesellschaft für Produktionszwecke und zum Teil von einem privaten Haushalt als Endverbraucher verwendet werden. Die in der Vermögensbilanz des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) ausgewiesenen Ausrüstungen sollten den auf die Quasi-Kapitalgesellschaft entfallenden Teil der Verwendung widerspiegeln. Ähnliches gilt für die Teilsektoren Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142). Der dem Sektor private Haushalte (S.14) als Endverbraucher zugerechnete Anteil sollte nachrichtlich ausgewiesen werden, vermindert um die kumulierten Abschreibungen.

Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1)

7.98

Forderungen und Verbindlichkeiten in Form von Direktinvestitionen werden nach der Art der Investition als Kredite (AF.4), Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5) oder sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8) erfasst. Der Teil der Anteilsrechte, der Kredite oder der sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten, der zu den Direktinvestitionen zählt, wird nachrichtlich unter diesen Kategorien als Direktinvestition ausgewiesen.

Notleidende Kredite (AF.m2)

7.99

Kredite werden in der Vermögensbilanz zum Nominalwert erfasst.

7.100

Kredite, die seit einiger Zeit nicht mehr bedient wurden, werden nachrichtlich in der Vermögensbilanz des Gläubigers ausgewiesen. Solche Kredite werden als notleidend bezeichnet.

7.101

Definition: Ein Kredit wird als notleidend bezeichnet, wenn a) für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist, b) Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder c) Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.

7.102

Diese Definition eines notleidenden Kredits ist so auszulegen, dass länderspezifische Vereinbarungen über den Zeitpunkt, ab dem ein Kredit als notleidend betrachtet wird, berücksichtigt werden. Ist ein Kredit als notleidend eingestuft, sollte es (auch für Ersatzkredite) bei dieser Klassifizierung bleiben, bis Zahlungen eingehen oder der Kapitalbetrag dieses Kredits oder nachfolgender Ersatzkredite abgeschrieben ist.

7.103

Bei notleidenden Krediten sind zwei Positionen nachrichtlich auszuweisen:

a)

der Nominalwert solcher Kredite, wie sie in der Vermögensbilanz erfasst sind, und

b)

das Marktwertäquivalent solcher Kredite.

7.104

Der beste Näherungswert für das Marktwertäquivalent ist der übliche Marktpreis (fair value), der definiert ist als „der geschätzte Wert, der sich bei einer Markttransaktion zwischen zwei Parteien ergeben würde“. Der übliche Marktpreis kann anhand von Transaktionen mit vergleichbaren Instrumenten oder anhand des abgezinsten Gegenwartswerts von Cashflows ermittelt werden; solche Daten liegen möglicherweise in der Vermögensbilanz des Gläubigers vor. Existieren keine Angaben zum üblichen Marktpreis, ist für den nachrichtlichen Ausweis der zweitbeste Ansatz zu wählen und der Nominalwert abzüglich der erwarteten Verluste aus Kreditgewährung zu erfassen.

Erfassung notleidender Kredite

7.105

Die notleidenden Kredite der Sektoren Staat und finanzielle Kapitalgesellschaften müssen nachrichtlich erfasst werden, ebenso wie bedeutende Beträge, die bei anderen Sektoren anfallen. Sofern die an die übrige Welt oder aus der übrigen Welt gewährten Kredite nennenswert sind, werden diese ebenfalls nachrichtlich ausgewiesen.

7.106

Die nachstehende Tabelle beschreibt die Positionen und Ströme, die bei notleidenden Krediten erfasst werden, um einen vollständigeren Überblick über Bestände, Transaktionen, Umbuchungen und Abschreibungen zu vermitteln.

7.107

In dem Beispiel geht es um einen Betrag ausstehender Kredite zum Nominalwert von 1 000 zum Zeitpunkt t-1; von diesem Betrag werden 500 bedient, 500 sind notleidend. Die Mehrheit der notleidenden Kredite, nämlich 400, wird durch Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung gedeckt, 100 jedoch nicht. Aus dem zweiten Teil der Tabelle gehen weitere detaillierte Angaben zum Marktwertäquivalent der notleidenden Kredite hervor. Dieser Wert ergibt sich als Differenz zwischen dem Nominalwert und den Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung. Zum Zeitpunkt t-1 wird er mit 375 angesetzt. Im Zeitraum von t-1 bis t werden die Kredite teilweise umgebucht (von bedient oder noch nicht gedeckt zu notleidend oder umgekehrt) oder abgeschrieben. Die Ströme werden in den entsprechenden Spalten der Tabelle ausgewiesen. Bei den Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung werden ebenfalls die Nominalwerte und die Marktwertäquivalente aufgeführt.

7.108

Die Bewertung der Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung muss nach Maßgabe der Rechnungslegungsstandards, der Rechtspersönlichkeit der Einheiten und der auf diese anzuwendenden steuerlichen Vorschriften erfolgen; dadurch kann es zu recht unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Höhe und der Dauer der Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung kommen. Dies erschwert die Erfassung notleidender Kredite in den Hauptkonten und führt zu ihrem nachrichtlichen Ausweis. Vorzugsweise sollten zusätzlich zu den Nominalwerten für bediente und notleidende Kredite hinaus auch die Marktwertäquivalente nachrichtlich ausgewiesen werden.

Erfassung notleidender Kredite

Positionen

Bestand

Transaktion

Umbuchung

Abschreibung

Bestand

t-1

Zeitraum t-1 bis t

t

Nominalwert

Kredite

1 000

200

0

–90

1 110

Bediente Kredite

500

200

–50

 

650

Notleidende Kredite

500

 

50

–90

460

Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung

400

 

70

–90

380

Noch nicht durch Rückstellungen für Verluste aus Kreditgewährung gedeckt

100

 

–20

 

80

Marktwertäquivalent

Notleidende Kredite

375

 

24

–51

348

= Nominalwert

500

 

50

–90

460

- Rückstellungen für Verluste aus Krediten

125

 

26

–39

112

Anderweitig noch nicht gedeckt

100

 

–20

 

80

ANHANG 7.1

BESCHREIBUNG DER AKTIVA UND PASSIVA

Klassifikation der Aktiva und Passiva

Beschreibung

Vermögensgüter (AN)

Vermögensgüter sind nichtfinanzielle Werte, an denen institutionelle Einheiten individuelle oder kollektive Eigentumsrechte haben und aus deren Besitz, Nutzung oder Überlassung zur Nutzung während eines bestimmten Zeitraums die Eigentümer wirtschaftliche Vorteile erzielen können. Sie umfassen Anlagegüter, Vorräte, Wertsachen, gesellschaftliche Konstrukte und geistiges Eigentum.

Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

Nichtfinanzielle Vermögensgüter sind Ergebnisse von Produktionsprozessen. Sie umfassen Anlagegüter, Vorräte und Wertsachen, wie im Folgenden definiert.

Anlagegüter (AN.11)

Produzierte Vermögensgüter, die länger als ein Jahr im Produktionsprozess wiederholt oder dauerhaft eingesetzt werden. Anlagegüter umfassen Wohnbauten, Nichtwohnbauten, Ausrüstungen, militärische Waffensysteme, Nutztiere und Nutzpflanzungen sowie geistiges Eigentum, wie im Folgenden definiert.

Wohnbauten (AN.111)

Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller festen Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Hauptwohnsitz genutzt werden, gehören ebenso zu den Wohnbauten; auch öffentliche Denkmäler (siehe AN.1121), die im Wesentlichen als Wohnungen genutzt werden, sind eingeschlossen. Die Position umfasst auch die Erschließungskosten.

Zu den Wohnbauten gehören z. B. Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und sonstige Wohngebäude, die dauerhaft für Wohnzwecke bestimmt sind.

Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es, dass die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder dass sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. Für Angehörige der Streitkräfte erworbene Wohnungen fallen unter die Position, da sie ebenso wie von zivilen Einheiten erworbene Wohnungen für die Produktion von Wohndienstleistungen genutzt werden. Der Wert der Wohnbauten wird ohne den Grund und Boden erfasst, auf dem sie stehen; der Wert dieser Grundstücke wird, sofern er separat erfasst wird, unter Grund und Boden (AN.211) verbucht.

Nichtwohnbauten (AN.112)

Nichtwohnbauten umfassen nicht zu Wohnzwecken gedachte Gebäude sowie sonstige Bauten und Bodenverbesserungen, wie im Folgenden definiert.

Unfertige Bauten werden einbezogen, wenn sie für die Eigennutzung errichtet werden oder wenn laut Kaufvertrag der Endverwender feststeht. Die Position umfasst auch zu militärischen Zwecken erworbene Bauten.

Der Wert der Nichtwohnbauten wird ohne den Grund und Boden erfasst, auf dem sie stehen; der Wert dieser Grundstücke wird, sofern er separat erfasst wird, unter Grund und Boden (AN.211) verbucht.

Nichtwohngebäude (AN.1121)

Gebäude, bei denen es sich nicht um Wohnbauten handelt, einschließlich fest verbundener Installationen, Einrichtungen und Ausrüstungen und einschließlich der Erschließungskosten. Öffentliche Denkmäler (siehe AN.1122), die im Wesentlichen zu Nichtwohnzwecken genutzt werden, fallen ebenfalls unter die Position.

Öffentliche Denkmäler sind an ihrer besonderen historischen, nationalen, regionalen oder lokalen religiösen oder symbolischen Bedeutung zu erkennen. Sie werden als öffentlich bezeichnet, weil sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht weil sie sich im Eigentum des öffentlichen Sektors befinden. Besucher müssen häufig Eintritt zahlen. Abschreibungen neuer Denkmäler oder bedeutende Verbesserungen bestehender Denkmäler sollten unter der Annahme einer angemessen langen Lebensdauer berechnet werden.

Zu den Nichtwohngebäuden gehören z. B. Lagerhäuser, Fabrikgebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für öffentliche Veranstaltungen, Hotels, Gaststätten, Schulgebäude und Krankenhäuser.

Sonstige Bauten (AN.1122)

Nichtwohnbauten, bei denen es sich nicht um Gebäude handelt. Eingeschlossen sind Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung. Hinzu kommen: öffentliche Denkmäler, die nicht als Wohnbauten oder Nichtwohngebäude klassifiziert werden; Schächte, Tunnel und sonstige im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen stehende Bauten; sowie Dämme, Deiche, Hochwassersperren, die errichtet wurden, um den umliegenden Grund und Boden, der jedoch nicht Bestandteil dieser Bauten ist, zu verbessern.

Zu den sonstigen Bauten gehören z. B. Straßen und Wege, Schienenstrecken und Rollbahnen, Brücken, Hochstraßen, Tunnel und U-Bahn-Bauten, Wasserstraßen, Häfen, Dämme und sonstige Wasserbauten, Fernrohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Bauten, industrielle bauliche Anlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen.

Bodenverbesserungen (AN.1123)

Der Wert von Maßnahmen, die zu bedeutenden Verbesserungen der Menge, der Qualität oder der Produktivität des Bodens führen oder dessen Verschlechterung verhindern.

Dazu gehört z. B. die Werterhöhung, die sich aus der Bodenerschließung, Geländemodellierung sowie der Bohrung von Brunnen und Wasserlöchern ergibt.

Eingeschlossen sind ferner die noch nicht abgeschriebenen Grundstücksübertragungskosten.

Ausrüstungen (AN.113)

Fahrzeuge, Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie sonstige bewegliche Anlagegüter, wie im Folgenden definiert, sofern sie nicht von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden.

Relativ geringwertige Werkzeuge, die mehr oder weniger regelmäßig gekauft werden, wie etwa Handwerkzeuge, können unberücksichtigt bleiben. Nicht zu der Position gehören ferner Ausrüstungen, die Bestandteil von Gebäuden sind. Sie fallen unter die Positionen „Wohnbauten“ bzw. „Nichtwohngebäude“.

Noch nicht fertig gestellte Ausrüstungsgüter fallen nur dann unter die Position, wenn sie für den Eigenbedarf produziert werden. Im Übrigen wird angenommen, dass die Ausrüstungen erst bei Lieferung in das Eigentum des Endbenutzers übergehen. Für militärische Zwecke erworbene Ausrüstungen (ohne militärische Waffensysteme) sind eingeschlossen.

Von privaten Haushalten für den Konsum erworbene Ausrüstungen wie Fahrzeuge, Möbel, Kücheneinrichtungen, Computer, Telekommunikationsgeräte usw. werden nicht als Vermögensgüter behandelt. Sie sind vielmehr nachrichtlich in der Vermögensbilanz der privaten Haushalte als langlebige Konsumgüter auszuweisen. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnmobile und Caravans, die von privaten Haushalten als Erstwohnsitz genutzt werden, gehören zu den Wohnbauten.

Fahrzeuge (AN.1131)

Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen z. B. die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA 2008) in der Abteilung 29 „Kraftwagen und Kraftwagenteile“ und in der Abteilung 30 „sonstige Fahrzeuge“ ausgewiesen werden.

Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik (AN.1132)

Ausrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT): Geräte, die elektronisch gesteuert werden, und die in ihnen verwendeten elektronischen Komponenten. Hierzu zählen z. B. die Erzeugnisse der CPA-Gruppen 261 „elektronische Bauelemente und Leiterplatten“ und 262 „Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte“.

Sonstige Ausrüstungen (AN.1139)

Anderweitig nicht genannte Ausrüstungen. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): Abteilung 26 „Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse“ (ohne die Gruppen 261 und 262), Abteilung 27 „elektrische Ausrüstungen“, Abteilung 28 „Maschinen“, Abteilung 31: „Möbel“ und Abteilung 32 „Waren, a. n. g.“.

Militärische Waffensysteme (AN.114)

Fahrzeuge und sonstige Ausrüstungen wie Kriegsschiffe, Unterseeboote, Militärflugzeuge, Panzer, Raketenträger und Abschussgeräte usw. Die meiste nicht wieder verwendbare Munition wird den militärischen Vorräten zugerechnet (siehe AN.124). Andere Munition hingegen, wie ballistische Flugkörper mit hohem Zerstörungspotenzial, die als dauernde Abschreckung gegen Angreifer eingestuft werden, werden als Anlagegüter verbucht.

Nutztiere und Nutzpflanzungen (AN.115)

Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw., Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern und die der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten unterliegen, wie im Folgenden definiert.

Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind.

Nutztiere (AN.1151)

Tiere, deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden.

Nutzpflanzungen, die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern (AN.1152)

Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern; hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden- oder Blatterzeugnissen kultiviert werden und deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt.

Geistiges Eigentum (AN.117)

Hierzu zählen Anlagegüter in Form von Ergebnissen von Forschung und Entwicklung, Suchbohrungen, Computerprogrammen/Software und Datenbanken, Urheberrechten und sonstigem geistigen Eigentum, die länger als ein Jahr genutzt werden und wie im Folgenden definiert sind.

Forschung und Entwicklung (AN.1171)

Die Position besteht aus dem Wert der Ausgaben für systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Der Wert richtet sich nach den erwarteten künftigen Erträgen. Wenn der Wert nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann, wird er vereinbarungsgemäß als Summe der Kosten (einschließlich der für erfolglose Forschung und Entwicklung) erfasst. Forschung und Entwicklung, die dem Eigentümer keine Vorteile bringt, wird nicht als Vermögensgut, sondern als Vorleistungen ausgewiesen.

Suchbohrungen (AN.1172)

Summe der Ausgaben für die Erschließung von Vorkommen an Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen sowie der nachfolgenden Auswertung der Entdeckungen. Hierzu zählen auch die Ausgaben vor der Lizenzerteilung, Lizenzkosten und Kosten, die beim Erwerb und bei der Bewertung der Bohrrechte anfallen, die Kosten der eigentlichen Versuchsbohrungen, die Kosten von Luftbild- und anderen Vermessungen sowie Transportkosten und ähnliche Kosten, die entstehen, damit die Versuchsbohrungen möglich werden.

Software (AN.11731)

Computerprogramme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware. Hierzu zählen die ursprüngliche Entwicklung und nachfolgende Weiterentwicklung von Software sowie der Erwerb von Kopien, die als Vermögensgüter unter AN.11731 erfasst werden.

Datenbanken (AN.11732)

Dateien, die so organisiert sind, dass sie einen ressourceneffizienten Zugriff und eine entsprechende Nutzung der Daten gestatten. Bei ausschließlich für eigene Zwecke erstellten Datenbanken erfolgt die Bewertung anhand einer Kostenschätzung, die die Kosten für das Datenbankmanagementsystem und für den Erwerb der Daten nicht berücksichtigt.

Urheberrechte (AN.1174)

Originale von Filmen, Tonaufzeichnungen, Manuskripten, Bändern, Modellen usw., auf denen schauspielerische Darbietungen, Radio- und Fernsehprogramme, musikalische Darbietungen, Sportveranstaltungen, literarische oder künstlerische Produktionen usw. aufgezeichnet oder anderweitig festgehalten sind. Eingeschlossen sind selbsterstellte Urheberrechte. In einigen Fällen, etwa bei Filmen, gibt es u.U. mehrere Originale.

Sonstiges geistiges Eigentum (AN.1179)

Andere Kenntnisse und Spezialwissen, deren Nutzung auf die Eigentümer begrenzt ist oder die nur gegen Lizenz von Dritten genutzt werden können.

Vorräte (AN.12)

In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen. Hierzu zählen Vorleistungsgüter, unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Handelsware, wie im Folgenden definiert.

Eingeschlossen sind sämtliche Vorräte des Staates, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Vorräte an strategisch wichtigen Gütern, an Getreide und an Rohstoffen, die für die Nation von besonderer Bedeutung sind.

Vorleistungsgüter (AN.121)

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht wiederverkauft, sondern von ihren Eigentümern als Vorleistungen in deren Produktionsprozess verbraucht werden sollen.

Unfertige Erzeugnisse (AN.122)

Noch nicht fertiggestellte Waren, angefangene Arbeiten und lebende Tier- und Pflanzenvorräte, die üblicherweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern später von den Produzenten weiter bearbeitet bzw. aufgezogen werden. Nicht dazu zählen angefangene Bauten, die einen Käufer gefunden haben bzw. die für die Eigennutzung errichtet werden.

Unterschieden werden lebende Tier- und Pflanzenvorräte sowie sonstige unfertige Erzeugnisse, wie im Folgenden definiert.

Lebende Tier- und Pflanzenvorräte (AN.1221)

Schlachtviehbestände einschließlich Geflügel- und Fischbestände sowie Baumbestände zur Holzgewinnung und andere Pflanzungen, die lediglich einmalige Erzeugnisse liefern, sowie heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen, soweit sie nicht für die eigene Nutzung bestimmt sind.

Sonstige unfertige Erzeugnisse (AN.1222)

Unfertige Waren und angefangene Arbeiten, die normalerweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern erst nach Weiterbearbeitung durch den Produzenten.

Fertigerzeugnisse (AN.123)

Produzierte Waren, die zum Verkauf oder zum Versand durch den Produzenten bereitstehen.

Militärische Vorräte (AN.124)

Munition, Granaten, Raketen, Bomben und sonstige zum einmaligen Gebrauch bestimmte Militärgüter, die zur Bestückung von Waffen oder Waffensystemen dienen, ohne bestimmte Arten von Flugkörpern, die ein hohes Zerstörungspotenzial besitzen (siehe AN.114).

Handelsware (AN.125)

Waren, die von Unternehmen, insbesondere Groß- und Einzelhändlern, zum Zweck des Wiederverkaufs ohne weitere Verarbeitung (abgesehen von einer für den Kunden attraktiven Präsentation) erworben werden.

Wertsachen (AN.13)

Produzierte Gegenstände, die nicht primär als Produktionsmittel oder für den Verbrauch erworben werden, sondern als Wertaufbewahrungsmittel dienen. Von ihnen wird erwartet, dass ihr realer Wert steigt bzw. zumindest nicht fällt und dass sie sich im Laufe der Zeit normalerweise nicht verschlechtern. Hierzu zählen Edelmetalle und Edelsteine, Antiquitäten und Kunstgegenstände sowie sonstige Wertsachen, wie im Folgenden definiert.

Edelmetalle und Edelsteine (AN.131)

Edelmetalle und Edelsteine, jedoch ohne diejenigen, die von Unternehmen zum Zweck der Verwendung als Vorleistungen im Produktionsprozess auf Lager gehalten werden.

Antiquitäten und Kunstgegenstände (AN.132)

Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind, und Antiquitäten.

Sonstige Wertsachen (AN.133)

Anderweitig nicht genannte Wertgegenstände, wie etwa Sammlungen und aus Edelsteinen oder Edelmetallen gefertigter Schmuck von bedeutendem Wert.

Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)

Nichtfinanzielle Aktiva, die nicht im Rahmen eines Produktionsprozesses entstanden sind. Nichtproduzierte Vermögensgüter bestehen aus natürlichen Ressourcen, Nutzungsrechten sowie Firmenwert und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten, wie im Folgenden definiert.

Natürliche Ressourcen (AN.21)

Nichtproduzierte Aktiva, die in der Natur vorkommen und an denen Eigentumsrechte bestehen und übertragen werden können. Nicht dazu zählen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft. Die Position untergliedert sich in Grund und Boden, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände, Wasserreserven und sonstige natürliche Ressourcen, wie im Folgenden definiert.

Grund und Boden (AN.211)

Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke, Anbaukulturen, Baum- und Viehbestände, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände sowie unterirdische Wasservorkommen.

Bodenschätze (AN.212)

Nachgewiesene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die beim gegenwärtigen Stand der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind. Eigentumsrechte an Bodenschätzen können in der Regel von den Eigentumsrechten an dem betreffenden Grund und Boden unterschieden werden. Die Position untergliedert sich in bekannte Lagerstätten von Kohle, Erdöl und Erdgas oder anderen Brennstoffen, Erzlager und nichtmetallische Mineralvorkommen.

Freie Tier- und Pflanzenbestände (AN.213)

Bestände an Tieren, Bäumen, und sonstigen Pflanzen, die einmalig oder wiederholt Erzeugnisse liefern und an denen Eigentumsrechte bestehen, deren natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen jedoch nicht unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. Hierzu gehören z. B. Urwälder und Fischvorkommen im Hoheitsgebiet des Landes. Unter die Position fallen lediglich diejenigen Ressourcen, die gegenwärtig wirtschaftlich nutzbar sind oder dies in Kürze sein dürften.

Wasserreserven (AN.214)

Förderbare wasserführende Schichten und sonstige Grundwasservorkommen, wenn aufgrund ihrer Knappheit Eigentumsrechte bestehen und/oder ihre Nutzung etwas kostet, Erträge erzielt werden können und so eine gewisse wirtschaftliche Kontrolle vorliegt.

Sonstige natürliche Ressourcen (AN.215)

Diese Position umfasst das elektromagnetische Funkspektrum (AN.2151) und die übrigen, anderweitig nicht genannten natürlichen Ressourcen (AN.2159).

Funkspektren (AN.2151)

Das elektromagnetische Spektrum. Die Rechte zur Nutzung des Spektrums sind anderweitig klassifiziert (AN.222), sofern sie der Definition eines Vermögensguts entsprechen.

Übrige (AN.2159)

Übrige, anderweitig nicht genannte natürliche Ressourcen.

Nutzungsrechte (AN.22)

Vertragliche Vereinbarungen zur Durchführung von Tätigkeiten, durch die dem Inhaber über die zu zahlenden Gebühren hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zukommen, die er auch rechtlich und praktisch nutzen kann.

Das unter dieser Position erfasste Aktivum stellt den realisierbaren potenziellen Wert des Umbewertungsgewinns dar, der erzielt wird, wenn der Marktpreis für die Nutzung eines Vermögensguts oder die Erbringung einer Dienstleistung den im Nutzungsrecht vorgegebenen Preis oder den Preis, der ohne vertraglich geregelte Nutzungsrechte erzielt worden wäre, übersteigt. Die Position umfasst Aktiva, die sich aus Nutzungsrechten an produzierten Vermögensgütern, Nutzungsrechten an natürlichen Ressourcen, Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten und Exklusivrechten auf künftige Waren und Dienstleistungen ergeben.

Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern (AN.221)

Eigentumsrechte Dritter, die sich auf Vermögensgüter (ohne natürliche Ressourcen) beziehen, wobei durch das Nutzungsrecht dem Inhaber über die zu zahlenden Gebühren hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zukommen, die er durch Übertragung auch rechtlich und praktisch nutzen kann.

Das unter der Position (AN.221) erfasste Aktivum ist der Wert, der sich für den Inhaber aus der Übertragung der Rechte zur Nutzung des zugrunde liegenden Vermögensguts ergibt, d. h. der Betrag, um den der realisierbare Übertragungspreis den an den Lizenzgeber zu zahlenden Betrag übersteigt.

Beispielsweise zahlt der Mieter eines Gebäudes eine feste Miete, der Marktwert des Mietverhältnisses liegt aber über diesem Betrag. Kann der Mieter den Preisunterschied durch Untervermietung realisieren, stellt das Recht zur Realisierung dieses Werts ein Nutzungsrecht an einem produzierten Vermögensgut dar.

Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen (AN.222)

Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen, durch die der wirtschaftliche Wert des Vermögensguts nicht vollständig aufgebraucht wird und wobei durch das Nutzungsrecht dem Inhaber über die zu zahlenden Gebühren hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zukommen, die er z. B. durch Übertragung auch rechtlich und praktisch nutzen kann.

Die natürliche Ressource wird weiterhin in der Vermögensbilanz des Eigentümers erfasst; getrennt davon stellt ein weiteres Aktivum den Wert dar, den die Übertragung der Rechte zur Ressourcennutzung für den Inhaber hat, und wird als Nutzungsrecht an natürlichen Ressourcen ausgewiesen. Das ausgewiesene Aktivum ist der Wert, der sich für den Inhaber aus der Übertragung der Nutzungsrechte ergibt, d.h. der Betrag, um den der realisierbare Übertragungspreis den an den Lizenzgeber zu zahlenden Betrag übersteigt.

Beispielsweise zahlt der Mieter eines Grundstücks eine feste Miete, der Marktwert des Mietverhältnisses liegt aber über diesem Betrag. Kann der Mieter den Preisunterschied durch Untervermietung realisieren, stellt das Recht zur Realisierung dieses Werts ein Vermögensgut dar.

Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten (AN.223)

Übertragbare Genehmigungen, ohne Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen oder Nutzungsrechte an einem Vermögensgut, das dem Lizenzgeber gehört und bei dem die Zahl der Einheiten, die eine bestimmte Tätigkeit durchführen, beschränkt ist, sodass die Inhaber monopolähnliche Gewinne erzielen können.

Das ausgewiesene Aktivum ist der Wert, der sich für den Inhaber aus der Übertragung der Nutzungsrechte ergibt, d.h. der Betrag, um den der realisierbare Übertragungspreis den an den Lizenzgeber zu zahlenden Betrag übersteigt. Der Lizenznehmer muss rechtlich und praktisch in der Lage sein, die Lizenzrechte einem Dritten zu übertragen.

Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen (AN.224)

Übertragbare vertragliche Rechte auf die exklusive Nutzung von Waren oder Dienstleistungen.

Eine Partei verfügt über einen Vertrag zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu einem Festpreis von einer zweiten Partei und ist rechtlich und praktisch in der Lage, die Verpflichtung der zweiten Partei an eine dritte zu übertragen.

Dazu zählen der übertragbare Wert eines Fußballspielers, der bei einem Fußballclub unter Vertrag steht, und der übertragbare Wert von Exklusivrechten zur Veröffentlichung literarischer Werke oder musikalischer Darbietungen.

Das unter dieser Position erfasste Aktivum ist der Wert, den die Übertragung des Rechts für den Inhaber hat.

Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23)

Differenz zwischen dem für eine institutionelle Einheit als Ganzes effektiv gezahlten Betrag und der Summe der Aktiva abzüglich der Summe der Passiva der institutionellen Einheit, die durch getrennte Bewertung jedes Aktiv- und Passivposten ermittelt wurde. Der Firmenwert ergibt sich daher aus sämtlichen Elementen, die langfristig von Vorteil sind und nicht als eigene Aktiva ausgewiesen wurden, sowie aus der Tatsache, dass die Aktiva als Ganzes eingesetzt werden und es sich bei ihnen nicht einfach nur um eine Ansammlung von einzelnen Aktiva handelt. Darüber hinaus erfasst diese Position einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte wie Markennamen, Drucktitel, Warenzeichen, Logos und Domänennamen, sofern sie einzeln und getrennt von einem Unternehmen als Ganzes verkauft werden.

Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)

Finanzielle Vermögenswerte bestehen aus Forderungen, aus Anteilsrechten und dem Teil des Währungsgoldes, der aus Barrengold besteht. Diese Forderungen sind Wertaufbewahrungsmittel und stehen für Erträge, die der wirtschaftliche Eigentümer dadurch erzielt, dass er die Vermögenswerte eine Zeitlang hält. Sie dienen dazu, Werte von einem Rechnungszeitraum auf den nächsten zu übertragen. Der Austausch von Erträgen oder Reihen von Erträgen erfolgt durch Zahlungen.

Zahlungsmittel sind Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und übertragbare Einlagen bei Banken.

Forderungen, auch Finanzinstrumente genannt, sind finanzielle Vermögenswerte, denen Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

Verbindlichkeiten entstehen, wenn Schuldner verpflichtet sind, Zahlungen oder Reihen von Zahlungen an Gläubiger zu leisten.

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1)

Den Forderungen unter dieser Position stehen im ESVG — mit Ausnahme des aus Barrengold bestehenden Teils des Währungsgoldes — Verbindlichkeiten gegenüber.

Währungsgold (AF.11)

Gold, auf das die Währungsbehörden oder andere, ihnen unterstellte Behörden Anspruch haben und das sie als Währungsreserven halten. Dazu gehört Barrengold (einschließlich Währungsgold, das auf Einzelverwahrungskonten gehalten wird) sowie bei Gebietsfremden gehaltene Goldsammelverwahrungskonten, die den Anspruch auf Herausgabe von Gold begründen.

Sonderziehungsrechte (AF.12)

Ein vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes internationales Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.

Bargeld und Einlagen (AF.2)

Das im Umlauf befindliche Bargeld sowie Einlagen bei Banken, in Landeswährung und in Fremdwährung.

Bargeld (AF.21)

Bargeld sind Banknoten und Münzen, die eine Währungsbehörde ausgibt oder genehmigt.

Sichteinlagen (AF.22)

Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Bargeld umgetauscht und unmittelbar und ohne Einschränkung oder Einbuße zur Leistung von Zahlungen mit Scheck, Wechsel, Überweisung, Lastschrift oder anderen Direktzahlungsmitteln genutzt werden können.

Interbankpositionen (AF.221)

Übertragbare Einlagen bei Banken.

Sonstige Sichteinlagen (AF.229)

Sichteinlagen ohne Interbankpositionen.

Sonstige Einlagen (AF.29)

Sonstige Einlagen sind alle Einlagen außer den Sichteinlagen. Sonstige Einlagen können weder als Zahlungsmittel verwendet (außer bei Fälligkeit oder Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist) noch ohne erhebliche Einschränkung oder Einbuße in Bargeld oder Sichteinlagen umgewandelt werden.

Schuldverschreibungen (AF.3)

Begebbare, also umlauffähige Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Die Umlauffähigkeit bezieht sich auf das Eigentum, das durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einem auf den anderen Eigentümer übertragen werden kann. Um als umlauffähig zu gelten, muss eine Schuldverschreibung für einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgestaltet sein; der Nachweis eines tatsächlichen Handels ist allerdings nicht erforderlich.

Kurzfristige Schuldverschreibungen (AF.31)

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr und jederzeit auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbare Schuldverschreibungen.

Langfristige Schuldverschreibungen (AF.32)

Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr überschreitet oder die keinen Fälligkeitstermin aufweisen.

Kredite (AF.4)

Forderungen, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Kurzfristige Kredite (AF.41)

Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr und jederzeit auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbare Kredite.

Langfristige Kredite (AF.42)

Kredite, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr überschreitet oder die keinen Fälligkeitstermin aufweisen.

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)

Forderungen, in denen Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbrieft sind. Mit solchen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden.

Eigenkapital (AF.51)

Mit diesen finanziellen Aktiva werden Forderungen bezüglich des Restwerts einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft anerkannt, nachdem die Forderungen aller Gläubiger befriedigt wurden.

Börsennotierte Aktien (AF.511)

An einer Börse notierte Anteilsrechte in Form von Aktien. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

Nicht börsennotierte Aktien (AF.512)

Anteilspapiere mit Preisen, die nicht an einer anerkannten Börse oder an einem sonstigen Sekundärmarkt notiert sind.

Sonstige Anteilsrechte (AF.519)

Alle Anteilsrechte ohne die in AF.511 und AF.512 genannten Wertpapiere.

Anteile an Investmentfonds (AF.52)

Investmentfondsanteile sind Anteile an Kapitalgesellschaften oder Trusts. Diese Anteile werden von Investmentfonds ausgegeben, die Organismen für gemeinsame Anlagen darstellen. In diesen legen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter zusammen.

Anteile an Geldmarktfonds (AF.521)

Geldmarktfondsanteile werden von Geldmarktfonds ausgegeben. Bei diesen handelt es sich um Investmentfonds, die ausschließlich oder in erster Linie in kurzfristige Schuldverschreibungen wie Schatzwechsel, Einlagenzertifikate und Commercial Paper sowie in langfristige Schuldverschreibungen mit einer geringen Restlaufzeit investieren. Geldmarktfondsanteile können übertragbar sein und werden häufig als Substitute für Einlagen betrachtet.

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (AF.522)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds stellen einen Anspruch auf einen Teil des Werts eines Investmentfonds (der kein Geldmarktfonds ist) dar. Diese Anteile werden von Investmentfonds ausgegeben, die in eine Reihe von Vermögenswerten investieren, darunter Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, rohstoffgebundene Investitionen, Immobilien, Anteile an anderen Investmentfonds und strukturierte Vermögenswerte.

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)

Forderungen von Versicherungsnehmern oder Leistungsempfängern und Verbindlichkeiten von Versicherern, Altersvorsorgeeinrichtungen oder Emittenten standardisierter Garantien.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (AF.61)

Forderungen, die die Ansprüche von Versicherungsnehmern gegenüber Nichtlebensversicherungen in Form von Beitragsüberträgen und Aufwendungen für eingetretene Versicherungsfälle darstellen.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.62)

Forderungen, die die Ansprüche von Versicherungsnehmern gegenüber den technischen Rückstellungen von Lebensversicherungsgesellschaften darstellen.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (AF.63)

Forderungen, die aktuelle und künftige Rentner entweder gegenüber dem Träger ihres Alterssicherungssystems, d.h. ihrem Arbeitgeber, gegenüber einem vom Arbeitgeber oder von Arbeitgebern benannten System zur Zahlung von Renten im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder gegenüber einem Lebens- (oder Nichtlebens-)versicherer besitzen.

Ansprüche von Pensionseinrichtungen an die Verwalter von Pensionseinrichtungen (AF.64)

Forderungen, die die Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an deren Träger bei etwaigen Defiziten darstellen, und Forderungen, die sich auf gegen die Pensionseinrichtungen gerichtete Ansprüche des Trägers auf Überschüsse beziehen; dies gilt beispielsweise, wenn die Kapitalerträge höher sind als die Erhöhung der Ansprüche und die Differenz dem Verwalter der Pensionseinrichtungen auszuzahlen ist.

Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (AF.65)

Der Überschuss der Nettobeiträge über die Leistungen in Form einer Erhöhung der Verbindlichkeit des Versicherungssystems gegenüber den Leistungsempfängern.

Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (AF.66)

Forderungen, die Garantienehmer im Rahmen standardisierter Garantien gegenüber den diese Garantien bietenden Kapitalgesellschaften haben.

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)

Forderungen, die an einen finanziellen oder nichtfinanziellen Vermögenswert oder einen Index gebunden sind; durch diese Forderungen können bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden.

Finanzderivate (AF.71)

Forderungen wie Optionen, Terminkontrakte und Kreditderivate.

Optionen (AF.711) (sowohl handelbare Optionen als auch Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen)) sind Eventualforderungen, durch die der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung erwirbt, innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva (das Basisinstrument) zu einem festgelegten Preis (dem Basis- oder Ausübungspreis) vom Optionsverkäufer zu kaufen (Call = Kaufoption) oder an diesen zu verkaufen (Put = Verkaufsoption). Ausgehend von diesen grundlegenden Strategien wurden zahlreiche kombinierte Strategien entwickelt, z. B. Bear-Call/Put-Spreads, Bull-Call/Put-Spreads oder Butterfly-Options-Spreads. Aus diesen Optionsarten wurden exotische Optionen mit komplexen Zahlungsstrukturen abgeleitet.

Terminkontrakte sind unbedingte Finanzverträge, bei denen zwei Parteien übereinkommen, eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden (finanziellen oder nichtfinanziellen) Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis (dem Ausübungspreis) auszutauschen.

Kreditderivate — in der Form von Terminkontrakten und Optionsverträgen — dienen in erster Linie dazu, Kreditrisiken handelbar zu machen. Sie sind so konzipiert, dass das Ausfallrisiko bei Krediten und Wertpapieren gehandelt werden kann. Wie andere Finanzderivate basieren Kreditderivate häufig auf Standard-Rahmenverträgen und beinhalten Einschuss- und andere Sicherheitsleistungen, wodurch eine Bewertung zu Marktpreisen möglich ist. Die Übertragung von Kreditrisiken findet — auf Basis einer Prämie — zwischen dem Risikoverkäufer (Sicherungsnehmer) und dem Risikokäufer (Sicherungsgeber) statt. Wenn ein Kredit ausfällt, zahlt der Risikokäufer den Risikoverkäufer bar aus.

Mitarbeiteraktienoptionen (AF.72)

Forderungen in der Form von Vereinbarungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (dem Gewährungszeitpunkt) geschlossen werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann ein Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Aktien des Arbeitgebers zu einem festgelegten Preis (dem Ausübungspreis) entweder zu einem festgelegten Zeitpunkt (dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit) oder binnen eines bestimmten Zeitraums (des Ausübungszeitraums) unmittelbar nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit erwerben.

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)

Forderungen, die durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Transaktion entstehen, bei der ein zeitlicher Abstand zwischen der betreffenden Transaktion und der entsprechenden Zahlung besteht.

Handelskredite und Anzahlungen (AF.81)

Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren oder Dienstleistungen und durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für Waren- und Dienstleistungslieferungen entstehen.

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (ohne Handelskredite und Anzahlungen) (AF.89)

Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen.

Nachrichtlicher Ausweis

Im ESVG werden drei Positionen nachrichtlich ausgewiesen, die für bestimmte Untersuchungen von Interesse sind und im Kontensystem nicht als solche erscheinen.

Langlebige Konsumgüter (AN.m)

Dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden, die also weder als Wertsache dienen noch von Unternehmen im Sektor private Haushalte für Produktionszwecke eingesetzt werden.

Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1)

Langfristige Geldanlagen, durch die gebietsansässige institutionelle Einheiten (die „Direktinvestoren“) langfristige Ansprüche (Anteilsrechte oder sonstige Forderungen) an gebietsfremde institutionelle Einheiten einer anderen Volkswirtschaft erwerben. Mit dieser Geldanlage (Direktinvestitionen) will der Anleger (Direktinvestor) einen maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens, in das er investiert hat, erlangen.

Notleidende Kredite (AF.m2)

Ein Kredit gilt als notleidend, wenn Zins- oder Tilgungszahlungen seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.

ANHANG 7.2

ÜBERBLICK ÜBER DIE BUCHUNGEN VON DER VERMÖGENSERÖFFNUNGSBILANZ BIS ZUR VERMÖGENSSCHLUSSBILANZ

Anhang 7.2 bietet einen Überblick über die Buchungen von der Vermögenseröffnungsbilanz bis zur Vermögensschlussbilanz, aus dem für jede Art von Aktiva im Einzelnen hervorgeht, wie sich der Bilanzausweis jeweils verändert: durch Transaktionen, sonstige reale Vermögensänderungen sowie Umbewertungsgewinne und -verluste.

Art der Bilanzpositionen

IV.1

Bilanz am Jahresanfang

III.1 and III.2

Transaktionen

III.3.1

Sonstige reale Vermögensänderungen

III.3.2

Umbewertungsgewinne/-verluste

IV.3

Bilanz am Jahresende

III.3.2.1

Neutrale Umbewertunggewinne/-verluste

III.3.2.2

Reale Umbewertungsgewinne/-verluste

Vermögensgüter

AN.

P.5, NP

K.1, K.2, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62.

K.71

K.72

AN.

Produzierte Vermögensgüter

AN.1

P.5

K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.1

Anlagegüter (3)

AN.11

P.51g, P.51c

K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.11

Wohnbauten

AN.111

P.51g, P.51c

K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.111

Nichtwohnbauten

AN.112

P.51g, P.51c

K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.112

Ausrüstungen

AN.113

P.51g, P.51c

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.113

Militärische Waffensysteme

AN.114

P.51g, P.51c

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.114

Nutztiere und Nutzpflanzungen

AN.115

P.51g, P.51c

K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.115

Geistiges Eigentum

AN.117

P.51g, P.51c

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.117

Vorräte nach Art des Vorrats

AN.12

P.52

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.12

Wertsachen

AN.13

P.53

K.1, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.13

Nichtproduzierte Vermögensgüter

AN.2

NP

K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.2

Natürliche Ressourcen

AN.21

NP.1

K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.21

Grund und Boden

AN.211

NP.1

K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.211

Bodenschätze

AN.212

NP.1

K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.212

Freie Tier- und Pflanzenbestände

AN.213

NP.1

K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.213

Wasserreserven

AN.214

NP.1

K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.214

Sonstige natürliche Ressourcen

AN.215

NP.1

K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.215

Funkspektren

AN.2151

NP.1

K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.2151

Übrige

AN.2159

NP.1

K.1, K.21, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.2159

Nutzungsrechte

AN.22

NP.2

K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.22

Nettozugang an Firmenwerten und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten

AN.23

NP.3

K.1, K.22, K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AN.23

Forderungen und Verbindlichkeiten (4)

AF

F

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.

Währungsgold und Sonderziehungsrechte

AF.1

F.1

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.1

Bargeld und Einlagen

AF.2

F.2

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.2

Schuldverschreibungen

AF.3

F.3

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.3

Kredite

AF.4

F.4

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.4

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

AF.5

F.5

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.5

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantiesysteme

AF.6

F.6

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.6

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

AF.7

F.7

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.7

Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten

AF.8

F.8

K.3, K.4, K.5, K.61, K.62

K.71

K.72

AF.8

Reinvermögen

B.90

B.101

B.102

B.1031

B.1032

B.90


Kontensalden

B.10

Reinvermögensänderung

B.101

Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers

B.102

Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen

B.103

Reinvermögensänderung durch Umbewertung

B.1031

Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste

B.1032

Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste

B.90

Reinvermögen

Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

F.

Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

F.1

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)

F.2

Bargeld und Einlagen

F.3

Schuldverschreibungen

F.4

Kredite

F.5

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

F.6

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

F.7

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

F.8

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

Gütertransaktionen

P.5

Bruttoinvestitionen

P.51g

Bruttoanlageinvestitionen

P.51c

Abschreibungen (–)

P.511

Nettozugang an Anlagegütern

P.5111

Erwerb neuer Anlagegüter

P.5112

Erwerb gebrauchter Anlagegüter

P.5113

Veräußerungen gebrauchter Anlagegüter

P.512

Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter

P.52

Vorratsveränderungen

P.53

Nettozugang an Wertsachen

Sonstige Vermögensänderungen

NP

Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern

NP.1

Nettozugang an natürlichen Ressourcen

NP.2

Nettozugang an Nutzungsrechten

NP.3

Nettozugang an Firmenwerten und einzeln veräußerbaren Marketing-Vermögenswerten

K.1

Zubuchungen von Vermögensgütern

K.2

Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter

K.21

Abbau natürlicher Ressourcen

K.22

Sonstige Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter

K.3

Katastrophenschäden

K.4

Enteignungsgewinne/-verluste

K.5

Sonstige Volumenänderungen

K.6

Änderungen der Zuordnung

K.61

Änderung der Sektorzuordnung

K.62

Änderung der Vermögensart

K.7

Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste

K.71

Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste

K.72

Reale Umbewertungsgewinne/-verluste


(1)  Nachrichtlicher Ausweis: AN.m: Langlebige Konsumgüter.

(2)  Nachrichtliche Ausweise: AF.m1: Ausländische Direktinvestitionen; AF.m2: Notleidende Kredite.

(3)  Nachrichtlicher Ausweis: AN.m: Langlebige Konsumgüter.

(4)  Nachrichtliche Ausweise: AF.m1: Ausländische Direktinvestitionen; AF.m2: Notleidende Kredite.

 

KAPITEL 8

DIE KONTENABFOLGE

EINLEITUNG

8.01

In diesem Kapitel werden die Konten und Bilanzen der Kontenabfolge der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einzelnen dargelegt. Außerdem werden in derselben Abfolge die Wechselwirkungen zwischen der heimischen Wirtschaft und der übrigen Welt aufgezeigt. Darüber hinaus wird das Güterkonto beschrieben, das die dem Aufkommen und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen zugrunde liegende Bilanzgleichung widerspiegelt. Schließlich wird in diesem Kapitel das zusammengefasste Kontensystem dargestellt, in dem jeder Sektor mit aggregierten Buchungseinträgen erscheint.

Die Kontenabfolge

8.02

Das ESVG erfasst Strom- und Bestandsgrößen in einem geordneten Kontensystem, durch das der Wirtschaftskreislauf von der Produktion und der Entstehung von Einkommen über dessen Verteilung und Umverteilung bis hin zum Konsum dargestellt wird. Schließlich erfasst das ESVG die Verwendung dessen, was übrig bleibt, als Ersparnis; damit wird die Ansammlung nichtfinanzieller und finanzieller Vermögensgüter berücksichtigt.

8.03

In jedem Konto sind das Aufkommen und die Verwendung aufgeführt, die durch einen Saldo ausgeglichen werden, der in der Regel auf der Verwendungsseite des Kontos vermerkt ist. Der Saldo wird auf das nächste Konto übertragen und erscheint dort als erster Eintrag auf der Aufkommensseite.

Auf der Grundlage einer logischen Analyse des Wirtschaftsgeschehens werden die Transaktionen so gruppiert und dargestellt, dass aussagekräftige volkswirtschaftliche Gesamtgrößen entstehen, die zur Untersuchung eines institutionellen Sektors oder Teilsektors oder der gesamten Volkswirtschaft erforderlich sind. Die Konten sind so untergliedert, dass sie die bedeutsamsten wirtschaftlichen Informationen liefern; dabei spielt jeweils der Kontensaldo eine Schlüsselrolle.

8.04

Es werden drei Gruppen von Konten unterschieden:

a)

In den Transaktionskonten werden die Produktion und die damit verbundene Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie seine Verwendung für den Konsum dargestellt. Das nicht unmittelbar für den Konsum verwendete Einkommen erscheint in dem Saldo „Sparen“; dieser wird auf die Vermögensänderungskonten übertragen, und zwar als erster Eintrag auf der Aufkommensseite des Vermögensbildungskontos;

b)

in den Vermögensänderungskonten werden die Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens als Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten dargestellt;

c)

die Vermögensbilanzen zeigen die Aktiva sowie die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums. Für jedes Aktivum und Passivum werden die in den Vermögensänderungskonten verbuchten Stromgrößen ebenfalls im Konto für die Veränderung der Vermögensbilanz erfasst.

8.05

Die Kontenabfolge gilt für die institutionellen Einheiten, die institutionellen Sektoren und Teilsektoren sowie die gesamte Volkswirtschaft.

8.06

Die Kontensalden werden sowohl brutto als auch netto ausgewiesen. Brutto bedeutet vor und netto nach Abzug der Abschreibungen. Einkommensbegriffe sind netto aussagekräftiger, da Abschreibungen als ein Abruf verfügbaren Einkommens zu betrachten sind, dem nachzukommen ist, wenn das Anlagevermögen der Volkswirtschaft bewahrt werden soll.

8.07

Die Konten werden auf zweierlei Weise dargestellt:

a)

in Form zusammengefasster Konten, in denen je Konto alle Sektoren, die gesamte Volkswirtschaft und die übrige Welt dargestellt werden,

b)

in Form eines Systems von Sektorkonten, das die Kontenabfolge für jeden Sektor in detaillierter Weise zeigt. Die Tabellen mit der Darstellung der einzelnen Konten sind in dem mit „Die Kontenabfolge“ überschriebenen Abschnitt dieses Kapitels enthalten.

8.08

Tabelle 8.1 bietet einen Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate: Die Codierung der Hauptaggregate geht aus der Tabelle nicht hervor, lautet aber wie die Codierung der Salden, der noch ein Sternchen hinzugefügt wird. So ist das Primäreinkommen mit dem Code B.5g versehen; die entsprechende Codierung des Hauptaggregats Bruttonationaleinkommen lautet B.5*g.

8.09

Die Salden werden in der Tabelle brutto ausgewiesen, wie aus der Verwendung des Buchstabens „g“ („gross“) in der Codierung hervorgeht. Zu jedem dieser Codes gibt es eine Nettoangabe, bei der die Abschreibungen abgezogen wurden. Die Bruttowertschöpfung wird beispielsweise mit B.1g codiert, der entsprechende Wert für die Nettowertschöpfung, bei der die Abschreibungen abgezogen wurden, mit B.1n.

Tabelle 8.1 —   Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate

Konten

Kontensalden

Hauptaggregate

Kontensystem nach Sektoren

Transaktionskonten

I.

Produktionskonto

I.

Produktionskonto

 

 

 

 

B.1g

Wertschöpfung, brutto

Bruttoinlandsprodukt (BIP)

 

II.

Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1

Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1

Einkommensentstehungskonto

 

 

B.2g B.3g

Betriebsüberschuss, brutto Selbständigeneinkommen, brutto

 

 

 

 

 

 

II.1.2

Primäres Einkommensverteilungskonto

II.1.2.1

Unternehmensgewinnkonto

B.4g

Unternehmensgewinn, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

II.1.2.2

Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen

B.5g

Primäreinkommen, brutto

Bruttonationaleinkommen (BNE)

 

 

 

II.2

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)

 

 

 

 

B.6g

Verfügbares Einkommen, brutto (Ausgabenkonzept)

Verfügbares Einkommen, brutto

 

 

 

II.3

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)

 

 

 

 

B.7g

Verfügbares Einkommen, brutto (Verbrauchskonzept)

 

 

 

 

II.4

Einkommensverwendungskonto

II.4.1

Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)

 

 

B.8g

Sparen, brutto

Sparen, brutto

 

 

 

 

 

II.4.2

Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)

 

 

 

 

 

Vermögensänderungskonten

III.

Vermögensänderungskonten

III.1

Außenkonto der Vermögensbildung

III.1.1

Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers

 

 

B.101

Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers

 

 

 

 

 

 

III.1.2

Sachvermögensbildungskonto

 

 

B.9

Finanzierungssaldo

 

 

 

 

III.2

Finanzierungskonto

 

 

 

 

B.9

Finanzierungssaldo

 

 

 

 

III.3

Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1

Konto sonstiger realer Vermögensänderungen

 

 

B.102

Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen

 

 

 

 

 

 

III.3.2

Umbewertungskonto

 

 

B.103

Reinvermögensänderung durch Umbewertung

 

 

 

 

 

 

 

 

III.3.2.1

Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste

B.1031

Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

III.3.2.2

Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste

B.1032

Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste

 

Vermögensbilanzen

IV.

Vermögensbilanzen

IV.1

Bilanz am Jahresanfang

 

 

 

B.90

Reinvermögen

Volksvermögen

 

 

 

IV.2

Änderung der Bilanz

 

 

 

B.10

Reinvermögensänderung, insgesamt

Änderung des Volksvermögens

 

 

 

IV.3

Bilanz am Jahresende

 

 

 

B.90

Reinvermögen

Volksvermögen


Tabelle 8.1 —   Überblick über die Konten, Kontensalden und die Hauptaggregate (Fortsetzung)

Konten

Kontensalden

Hauptaggregate

Transaktionskonten für die gesamte Volkswirtschaft

 

0.

Güterkonto

Außenkonto

 

 

 

Transaktionskonten

V.

Außenkonto

V.I

Außenkonto der Gütertransaktionen

 

 

 

 

B.11

Außenbeitrag

Außenbeitrag

 

 

 

V.II

Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers

 

 

 

 

B.12

Saldo der laufenden Außentransaktionen

Saldo der laufenden Außentransaktionen

Vermögensänderungskonten

 

 

V.III

Außenkonten der Vermögensänderungen

V.III.1

Außenkonto der Vermögensbildung

V.III.1.1

Konto der Reinvermögensänderung aufgrund des Saldos der laufenden Außentransaktionen und Vermögenstransfers

B.101

Veränderung des Reinvermögens aufgrund des Saldos der laufenden Außentransaktionen und aufgrund von Vermögenstransfers

 

 

 

 

 

 

 

 

V.III.1.2

Sachvermögensbildungskonto

B.9

Finanzierungssaldo

 

 

 

 

 

 

V.III.2

Finanzierungskonto

 

 

B.9

Finanzierungssaldo

Finanzierungssaldo

 

 

 

 

 

V.III.3

Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen

V.III.3.1

Konto sonstiger realer Vermögensänderungen

B.102

Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

V.III.3.2

Umbewertungskonto

B.103

Reinvermögensänderung durch Umbewertung

 

Vermögensbilanzen

 

 

V.IV

Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten

V.IV.1

Bilanz am Jahresanfang

 

 

B.90

Reinvermögen

Nettoforderung gegenüber der übrigen Welt

 

 

 

 

 

V.IV.2

Änderung der Bilanz

 

 

B.10

Reinvermögensänderung

 

 

 

 

 

 

V.IV.3

Bilanz am Jahresende

 

 

B.90

Reinvermögen

Nettoforderung gegenüber der übrigen Welt

DIE KONTENABFOLGE

Transaktionskonten

Produktionskonto (I)

8.10

Das Produktionskonto (I) enthält die Transaktionen, die den Produktionsprozess abbilden. Es wird für die institutionellen Sektoren und für die Wirtschaftsbereiche erstellt. Es enthält auf der Aufkommensseite den Produktionswert und auf der Verwendungsseite die Vorleistungen.

8.11

Das Produktionskonto erschließt einen der wichtigsten Salden des Systems — die Wertschöpfung, d.h., den Wert, der von sämtlichen Einheiten, die eine Produktionstätigkeit ausüben, geschaffen wird — ebenso wie eine bedeutende volkswirtschaftliche Gesamtgröße: das Bruttoinlandsprodukt. Die Wertschöpfung ist ökonomisches Kennzeichen sowohl für die institutionellen Sektoren als auch für die Wirtschaftsbereiche.

8.12

Die Wertschöpfung (der Saldo des Produktionskontos) kann vor oder nach Abzug der Abschreibungen, d.h. brutto oder netto, ausgewiesen werden. Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Vorleistungen zu Anschaffungspreisen bewertet werden, enthält die Wertschöpfung nicht die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen.

8.13

Im Produktionskonto für die gesamte Volkswirtschaft werden auf der Aufkommenseite außer dem Produktionswert von Waren und Dienstleistungen auch die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen gebucht. Damit wird als Saldo dieses Kontos das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen nachgewiesen. Der Code für diesen wichtigen Gesamtsaldo, die mithilfe der Anpassungen zu Marktpreisen ermittelte Wertschöpfung der Volkswirtschaft, lautet B.1*g und stellt das BIP zu Marktpreisen dar. Das Nettoinlandsprodukt wird mit B.1*n codiert.

8.14

Die unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM) werden den Nutzern als Kosten zugerechnet. Daraus ergibt sich, dass ein Teil der Zinszahlungen an Finanzinstitute als Entgelt für Dienstleistungen umgebucht und den Finanzmittlern als Produktion zugeordnet werden muss. Ein entsprechender Wert wird als Konsum der Nutzer ermittelt. Der BIP-Wert wird von dem FISIM-Betrag beeinflusst, der dem Konsum, den Exporten und den Importen zugeordnet wird.

Tabelle 8.2 —   Konto I: Produktionskonto

Verwendung

 

Korrespondierende Einträge im

S.1

S.15

S.14

S.13

S.12

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Güterkonto

Außenkonto

Gesamte Volkswirtschaft

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Staat

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Transaktionen und Salden

3 604

3 604

 

 

 

 

 

 

 

P.1

Produktionswert

3 077

3 077

 

 

 

 

 

 

 

P.11

Marktproduktion

147

147

 

 

 

 

 

 

 

P.12

Produktion für die Eigenverwendung

380

380

 

 

 

 

 

 

 

P.13

Nichtmarktproduktion

1 883

 

 

1 883

17

115

222

52

1 477

P.2

Vorleistungen

133

133

 

 

 

 

 

 

 

D.21-D.31

Gütersteuer abzüglich Gütersubventionen

1 854

 

 

1 854

15

155

126

94

1 331

B.1g/B.1*g

Wertschöpfung, brutto/Bruttoinlandsprodukt

222

 

 

222

3

23

27

12

157

P.51c

Abschreibungen

1 632

 

 

1 632

12

132

99

82

1 174

B.1n/B.1*n

Wertschöpfung, netto/Nettoinlandsprodukt


Aufkommen

 

 

S.11

S.12

S.13

S.14

S.15

S.1

Korrespondierende Einträge im

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transaktionen und Salden

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

Außenkonto

Güterkonto

Insgesamt

P.1

Produktionswert

2 808

146

348

270

32

3 604

 

 

3 604

P.11

Marktproduktion

2 808

146

0

123

0

3 077

 

 

3 077

P.12

Produktion für die Eigenverwendung

0

0

0

147

0

147

 

 

147

P.13

Nichtmarktproduktion

 

 

348

 

32

380

 

 

380

P.2

Vorleistungen

 

 

 

 

 

 

 

1 883

1 883

D.21-D.31

Gütersteuer abzüglich Gütersubventionen

 

 

 

 

 

133

 

 

133

B.1g/B.1*g

Wertschöpfung, brutto/Bruttoinlandsprodukt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P.51c

Abschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.1n/B.1*n

Wertschöpfung, netto/Nettoinlandsprodukt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verteilungs- und Verwendungskonten (II)

8.15

Es werden vier Phasen der Einkommensverteilung und -verwendung unterschieden: die primäre Einkommensverteilung, die sekundäre Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), die sekundäre Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) und die Einkommensverwendung.

Phase eins betrifft die Entstehung des unmittelbar aus dem Produktionsprozess resultierenden Einkommens und seine Verteilung auf die Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital) und den Staat (über Produktions- und Importabgaben und Subventionen). Sie ermöglicht die Ermittlung des Betriebsüberschusses (bzw. des Selbständigeneinkommens im Fall der privaten Haushalte) und des Primäreinkommens.

In Phase zwei wird die Einkommensumverteilung durch Transfers (außer soziale Sachleistungen und Vermögenstransfers) untersucht. Daraus ergibt sich als Saldo das verfügbare Einkommen.

In Phase drei werden die vom Staat und von den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck der Gesellschaft erbrachten individuell zurechenbaren Dienstleistungen als Teil des Konsums der privaten Haushalte behandelt und diesen Letzteren als entsprechendes Einkommen unterstellt. Dies wird über zwei Konten mit angepassten Salden bewerkstelligt. Es wird ein Konto mit der Bezeichnung sekundäre Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) eingeführt, das beim Aufkommen für die privaten Haushalte das unterstellte zusätzliche Einkommen und entsprechend bei der Verwendung für den Staat und die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck die unterstellten Transfers aus diesen Sektoren ausweist. Daraus ergibt sich ein als „verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)“ bezeichneter Saldo, der mit dem verfügbaren Einkommen auf Volkswirtschaftsebene identisch ist, aber für die Sektoren private Haushalte, Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck unterschiedlich ist.

In Phase vier wird das verfügbare Einkommen auf das nächste Konto, das Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept), übertragen; aus diesem Konto geht hervor, wie das Einkommen verbraucht wird; der verbleibende Saldo ist das Sparen. Wenn individualisierbare Dienstleistungen als Konsum der privaten Haushalte im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) verbucht werden, weist das Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) aus, wie das verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept) von den Haushalten für die vom Staat und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck empfangenen sozialen Sachleistungen ausgegeben wird, indem der Wert dieser sozialen Sachleistungen zum Konsum der privaten Haushalte addiert wird; daraus ergibt sich der Konsum (Verbrauchskonzept). Der Konsum des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck wird entsprechend um den gleichen Betrag verringert, so dass bei der Ermittlung des Sparens für die Sektoren Staat, private Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte die Betrachtung nach dem Verbrauchskonzept für die einzelnen Sektoren denselben Saldo wie nach dem Standardverfahren ergibt.

Konten der primären Einkommensverteilung (II.1)

Einkommensentstehungskonto (II.1.1)

Das Einkommensentstehungskonto nach institutionellen Sektoren wird in Tabelle 8.3 gezeigt.

8.16

Das Einkommensentstehungskonto wird auch nach Wirtschaftsbereichen dargestellt, nämlich in den Spalten der Aufkommens- und Verwendungstabellen.

8.17

Im Einkommensentstehungskonto wird dargestellt, von welchen Sektoren die Primäreinkommenstransaktionen ausgehen, nicht welchen Sektoren sie zufließen.

8.18

Aus dem Konto geht hervor, in welchem Maße die Wertschöpfung das Arbeitnehmerentgelt und die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen deckt. Es weist als Saldo den Betriebsüberschuss aus, d. h. den Überschuss (oder das Defizit) aus den Produktionstätigkeiten vor Zinsen, Pachten und sonstigen Zahlungen, die die Produktionseinheit

a)

auf von ihr aufgenommene finanzielle Aktiva oder von ihr gepachtete natürliche Ressourcen leistet;

b)

aus finanziellen Aktiva oder natürlichen Ressourcen empfängt, deren Eigentümer sie ist.

8.19

Im Fall der dem Sektor private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt. Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weist Merkmale von Löhnen und Gehältern, aber auch von Gewinnen aus Unternehmertätigkeit auf. Es handelt sich weder ausschließlich um Löhne noch ausschließlich um Gewinne und wird als Selbständigeneinkommen bezeichnet.

8.20

Im Fall der Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz durch private Haushalte handelt es sich bei dem Saldo des Einkommensentstehungskontos um einen Betriebsüberschuss (nicht um Selbständigeneinkommen).

Tabelle 8.3 —   Konto II.1.1: Einkommensentstehungskonto

Verwendung

 

Korrespondierende Einträge im

S.1

S.15

S.14

S.13

S.12

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Güterkonto

Außenkonto

Gesamte Volkswirtschaft

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Staat

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Transaktionen und Salden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.1g/B.1*g

Wertschöpfung, brutto/Bruttoinlandsprodukt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.1n/B.1*n

Wertschöpfung, netto/Nettoinlandsprodukt

1 150

 

 

1 150

11

11

98

44

986

D.1

Arbeitnehmerentgelt

950

 

 

950

6

11

63

29

841

D.11

Bruttolöhne und-gehälter

200

 

 

200

5

0

55

5

145

D.12

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

181

 

 

181

4

0

51

4

132

D.121

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

168

 

 

168

4

0

48

4

122

D.1211

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

13

 

 

13

0

0

3

0

10

D.1212

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

19

 

 

19

1

0

4

1

13

D.122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

18

 

 

18

1

0

4

1

12

D.1221

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

1

 

 

1

0

0

0

0

1

D.1222

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

235

 

0

235

 

 

 

 

 

D.2

Produktions- und Importabgaben

141

 

0

141

 

 

 

 

 

D.21

Gütersteuern

121

 

0

121

 

 

 

 

 

D.211

Mehrwertsteuer (MwSt.)

17

 

0

17

 

 

 

 

 

D.212

Importabgaben

17

 

0

17

 

 

 

 

 

D.2121

Zölle

0

 

0

0

 

 

 

 

 

D.2122

Importsteuern

3

 

0

3

 

 

 

 

 

D.214

Sonstige Gütersteuern

94

 

0

94

1

0

1

4

88

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

-44

 

0

-44

 

 

 

 

 

D.3

Subventionen

-8

 

0

-8

 

 

 

 

 

D.31

Gütersubventionen

0

 

0

0

 

 

 

 

 

D.311

Importsubventionen

-8

 

0

-8

 

 

 

 

 

D.319

Sonstige Gütersubventionen

-36

 

0

-36

0

-1

0

0

-35

D.39

Sonstige Subventionen

452

 

 

452

3

84

27

46

292

B.2g

Betriebsüberschuss, brutto

61

 

 

61

 

61

 

 

 

B.3g

Selbständigeneinkommen, brutto

214

 

 

214

3

15

27

12

157

P.51c1

Abschreibungen bezüglich Bruttobetriebsüberschuss

8

 

 

8

 

8

 

 

 

P.51c2

Abschreibungen bezüglich Bruttoselbständigeneinkommen

238

 

 

238

0

69

0

34

135

B.2n

Betriebsüberschuss, netto

53

 

 

53

 

53

 

 

 

B.3n

Selbständigeneinkommen, netto


Tabelle 8.3 —   Konto II.1.1: Einkommensentstehungskonto (Fortsetzung)

Aufkommen

 

 

S.11

S.12

S.13

S.14

S.15

S.1

Korrespondierende Einträge im

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transaktionen und Salden

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volks-wirtschaft

Außenkonto

Güterkonto

Insgesamt

B.1g/B.1*g

Wertschöpfung, brutto/Bruttoinlandsprodukt

1 331

94

126

155

15

1 854

 

 

1 854

B.1n/B.1*n

Wertschöpfung, netto/Nettoinlandsprodukt

1 174

82

99

132

12

1 632

 

 

1 632

D.1

Arbeitnehmerentgelt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.11

Bruttolöhne und-gehälter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.12

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.121

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.1211

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.1212

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.1221

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.1222

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2

Produktions- und Importabgaben

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.21

Gütersteuern

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.211

Mehrwertsteuer (MwSt.)

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.212

Importabgaben

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.2121

Zölle

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.2122

Importsteuern

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.214

Sonstige Gütersteuern

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.3

Subventionen

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.31

Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.311

Importsubventionen

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.319

Sonstige Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

0

 

D.39

Sonstige Subventionen

 

 

 

 

 

 

 

0

 

B.2g

Betriebsüberschuss, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.3g

Selbständigeneinkommen, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.2n

Betriebsüberschuss, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.3n

Selbständigeneinkommen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2)

8.21

Anders als im Einkommensentstehungskonto werden bei der Zuordnung des Primäreinkommens die gebietsansässigen Einheiten und institutionellen Sektoren in ihrer Eigenschaft als Empfangende von Primäreinkommen behandelt und nicht als Leistende, durch deren Tätigkeit Primäreinkommen entsteht.

8.22

„Primäreinkommen“ ist das Einkommen, das gebietsansässige Einheiten aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme am Produktionsprozess erhalten, sowie das Einkommen, das der Eigentümer eines Vermögenswertes oder einer natürlichen Ressource als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder die natürliche Ressource zur Verfügung stellt.

8.23

Für den Sektor der privaten Haushalte ist das Arbeitnehmerentgelt (D.1) als Aufkommen im primären Einkommensverteilungskonto nicht dasselbe wie der D.1-Eintrag als Verwendung im Einkommensentstehungskonto. Im Einkommensentstehungskonto der privaten Haushalte zeigt der Verwendungseintrag, wie viel Lohn Beschäftigten im Gewerbe der privaten Haushalte gezahlt wird. Im primären Einkommensverteilungskonto der privaten Haushalte gibt der Eintrag auf der Aufkommensseite Auskunft über sämtliche Arbeitsentgelte der Haushalte, die diese als Beschäftigte in Unternehmen oder beim Staat usw. erzielen. Daher ist der Eintrag im Verteilungskonto für die privaten Haushalte erheblich größer als der im Einkommensentstehungskonto dieses Sektors.

8.24

Das primäre Einkommensverteilungskonto (II.1.2) kann lediglich für die institutionellen Sektoren und Teilsektoren erstellt werden, da im Fall der Wirtschaftsbereiche bestimmte Stromgrößen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung (langfristige Kredite und Anleihen) und dem Vermögen stehen, nicht aufgegliedert werden können.

8.25

Das primäre Einkommensverteilungskonto ist weiter untergliedert in das Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) und in das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2).

Tabelle 8.4 —   Konto II.1.2: Primäres Einkommensverteilungskonto

Verwendung

 

Korrespondierende Einträge im

S.1

S.15

S.14

S.13

S.12

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Güterkonto

Außenkonto

Gesamte Volkswirtschaft

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Staat

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Transaktionen und Salden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.2g

Betriebsüberschuss, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.3g

Selbständigeneinkommen, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.2n

Betriebsüberschuss, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.3n

Selbständigeneinkommen, netto

6

 

6

 

 

 

 

 

 

D.1

Arbeitnehmerentgelt

6

 

6

 

 

 

 

 

 

D.11

Bruttolöhne und-gehälter

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.12

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.121

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.1211

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.1212

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.1221

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

0

 

0

 

 

 

 

 

 

D.1222

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2

Produktions- und Importabgaben

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.21

Gütersteuern

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.211

Mehrwertsteuer (MwSt.)

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.212

Importabgaben

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2121

Zölle

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2122

Importsteuern

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.214

Sonstige Gütersteuern

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.3

Subventionen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.31

Gütersubventionen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.311

Importsubventionen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.319

Sonstige Gütersubventionen

0

 

 

 

 

 

 

 

 

D.39

Sonstige Subventionen

435

 

44

391

6

41

42

168

134

D.4

Vermögenseinkommen

230

 

13

217

6

14

35

106

56

D.41

Zinsen

79

 

17

62

0

 

 

15

47

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

67

 

13

54

 

 

 

15

39

D.421

Ausschüttungen

12

 

4

8

 

 

 

0

8

D.422

Gewinnentnahmen

14

 

14

0

 

 

 

0

0

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

47

 

0

47

 

 

 

47

 

D.44

Sonstige Kapitalerträge

25

 

0

25

 

 

 

25

 

D.441

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

8

 

0

8

 

 

 

8

 

D.442

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen

14

 

0

14

 

 

 

14

 

D.443

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

6

 

0

6

 

 

 

6

 

D.4431

Ausschüttungen aus Investmentfondsanteilen

8

 

0

8

 

 

 

8

 

D.4432

Einbehaltene Gewinne aus Investmentfondsanteilen

653

 

 

65

0

27

7

0

31

D.45

Pachteinkommen

1 864

 

 

1 864

4

1 381

198

27

254

B.5g/B.5*g

Primäreinkommen, brutto/Bruttonationaleinkommen

1 642

 

 

1 642

1

1 358

171

15

97

B.5n/B.5*n

Primäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto


Tabelle 8.4 —   Konto II.1.2: Primäres Einkommensverteilungskonto (Fortsetzung)

Aufkommen

 

 

S.11

S.12

S.13

S.14

S.15

S.1

Korrespondierende Einträge im

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transaktionen und Salden

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

Außenkonto

Güterkonto

Insgesamt

B.2g

Betriebsüberschuss, brutto

292

46

27

84

3

452

 

 

452

B.3g

Selbständigeneinkommen, brutto

 

 

 

61

 

61

 

 

61

B.2n

Betriebsüberschuss, netto

135

34

0

69

0

238

 

 

238

B.3n

Selbständigeneinkommen, netto

 

 

 

53

 

53

 

 

53

D.1

Arbeitnehmerentgelt

 

 

 

1 154

 

1 154

2

 

1 156

D.11

Bruttolöhne und-gehälter

 

 

 

954

 

954

2

 

956

D.12

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

200

 

200

0

 

200

D.121

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

181

 

181

0

 

181

D.1211

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

 

 

 

168

 

168

0

 

168

D.1212

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

 

 

 

13

 

13

0

 

13

D.122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

19

 

19

0

 

19

D.1221

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

 

 

 

18

 

18

0

 

18

D.1222

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

 

 

 

1

 

1

0

 

1

D.2

Produktions- und Importabgaben

 

 

235

 

 

235

 

 

235

D.21

Gütersteuern

 

 

141

 

 

141

 

 

141

D.211

Mehrwertsteuer (MwSt.)

 

 

121

 

 

121

 

 

121

D.212

Importabgaben

 

 

17

 

 

17

 

 

17

D.2121

Zölle

 

 

17

 

 

17

 

 

17

D.2122

Importsteuern

 

 

0

 

 

0

 

 

0

D.214

Sonstige Gütersteuern

 

 

3

 

 

3

 

 

3

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

 

 

94

 

 

94

 

 

94

D.3

Subventionen

 

 

-44

 

 

-44

 

 

-44

D.31

Gütersubventionen

 

 

-8

 

 

-8

 

 

-8

D.311

Importsubventionen

 

 

0

 

 

0

 

 

0

D.319

Sonstige Gütersubventionen

 

 

-8

 

 

-8

 

 

-8

D.39

Sonstige Subventionen

 

 

-36

 

 

-36

 

 

-36

D.4

Vermögenseinkommen

96

149

22

123

7

397

38

 

435

D.41

Zinsen

33

106

14

49

7

209

21

 

230

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

10

25

7

20

0

62

17

 

79

D.421

Ausschüttungen

10

25

5

13

0

53

14

 

67

D.422

Gewinnentnahmen

 

 

2

7

 

9

3

 

12

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

4

7

0

3

0

14

0

 

14

D.44

Sonstige Kapitalerträge

8

8

1

30

0

47

0

 

47

D.441

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

5

0

0

20

0

25

0

 

25

D.442

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

8

 

8

0

 

8

D.443

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

3

8

1

2

0

14

0

 

14

D.4431

Ausschüttungen aus Investmentfondsanteilen

1

3

0

2

0

6

0

 

6

D.4432

Einbehaltene Gewinne aus Investmentfondsanteilen

2

5

1

0

0

8

0

 

8

D.45

Pachteinkommen

41

3

0

21

0

65

 

 

65

B.5g/B.5*g

Primäreinkommen, brutto/Bruttonationaleinkommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.5n/B.5*n

Primäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1)

8.26

Das Unternehmensgewinnkonto dient der Ermittlung eines Saldos, der dem in der betrieblichen Buchführung üblicherweise verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verwendung und Einkommensteuern entspricht.

8.27

Im Fall des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck betrifft dieses Konto lediglich die marktbestimmten Tätigkeiten dieser Sektoren.

8.28

Der Unternehmensgewinn ist gleich dem Betriebsüberschuss bzw. dem Selbständigeneinkommen (auf der Aufkommensseite),

plus

aus finanziellen und anderen Aktiva im Besitz des Unternehmens empfangenes Einkommen aus Vermögen (auf der Aufkommensseite),

abzüglich

von dem Unternehmen auf seine Verbindlichkeiten gezahlter Zinsen, geleisteter sonstiger Kapitalerträge und von ihm auf Grund und Boden sowie andere von ihm gepachtete natürliche Ressourcen gezahlter Pachten (auf der Verwendungsseite).

Geleistete Vermögenseinkommen in Form von Dividenden, Gewinnentnahmen oder reinvestierten Gewinnen aus ausländischen Direktinvestitionen werden vom Unternehmensgewinn nicht abgezogen.

Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2)

8.29

Das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen dient dem Übergang vom Unternehmensgewinnkonzept auf das Primäreinkommenkonzept. Daher enthält dieses Konto die Bestandteile des Primäreinkommens, die im Unternehmensgewinnkonto nicht einbezogen werden:

a)

bei Kapitalgesellschaften: ausgeschüttete Dividenden, Gewinnentnahmen und reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen (auf der Verwendungsseite);

b)

bei privaten Haushalten:

1.

geleistete Vermögenseinkommen, außer im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehende Pacht- und Zinszahlungen (auf der Verwendungsseite),

2.

Arbeitnehmerentgelt (auf der Aufkommensseite),

3.

empfangene Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehen (auf der Aufkommensseite);

c)

im Fall des Staats:

1.

geleistete Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten stehen (auf der Verwendungsseite),

2.

Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen (auf der Aufkommensseite),

3.

empfangene Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten stehen (auf der Aufkommensseite).

Tabelle 8.5 —   Konto II.1.2.1: Unternehmensgewinn

Verwendung

 

Korrespondierende Einträge im

S.1

S.15

S.14

S.13

S.12

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Güterkonto

Außenkonto

Gesamte Volkswirtschaft

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Staat

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Transaktionen und Salden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.2g

Betriebsüberschuss, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.3g

Selbständigeneinkommen, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.2n

Betriebsüberschuss, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.3n

Selbständigeneinkommen, netto

240

 

 

240

 

 

 

153

87

D.4

Vermögenseinkommen

162

 

 

162

 

 

 

106

56

D.41

Zinsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.421

Ausschüttungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.422

Gewinnentnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

47

 

 

47

 

 

 

47

 

D.44

Sonstige Kapitalerträge

25

 

 

25

 

 

 

25

 

D.441

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

8

 

 

8

 

 

 

8

 

D.442

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen

14

 

 

14

 

 

 

14

 

D.443

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

31

 

 

31

 

 

 

0

31

D.45

Pachteinkommen

343

 

 

343

 

 

 

42

301

B.4g

Unternehmensgewinn, brutto

174

 

 

174

 

 

 

30

144

B.4n

Unternehmensgewinn, netto


Tabelle 8.5 —   Konto II.1.2.1: Unternehmensgewinn (Fortsetzung)

Aufkommen

 

 

S.11

S.12

S.13

S.14

S.15

S.1

Korrespondierende Einträge im

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transaktionen und Salden

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

Außenkonto

Güterkonto

Insgesamt

B.2g

Betriebsüberschuss, brutto

292

46

27

84

3

452

 

 

452

B.3g

Selbständigeneinkommen, brutto

 

 

 

61

 

61

 

 

61

B.2n

Betriebsüberschuss, netto

135

34

0

69

0

238

 

 

238

B.3n

Selbständigeneinkommen, netto

 

 

 

53

 

53

 

 

53

D.4

Vermögenseinkommen

96

149

 

 

 

245

 

 

245

D.41

Zinsen

33

106

 

 

 

139

 

 

139

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

10

25

 

 

 

35

 

 

35

D.421

Ausschüttungen

10

25

 

 

 

35

 

 

35

D.422

Gewinnentnahmen

 

 

 

 

 

0

 

 

0

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

4

7

 

 

 

11

 

 

11

D.44

Sonstige Kapitalerträge

8

8

 

 

 

16

 

 

16

D.441

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

5

 

 

 

 

5

 

 

5

D.442

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

0

 

 

0

D.443

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

3

8

 

 

 

11

 

 

11

D.45

Pachteinkommen

41

3

 

 

 

44

 

 

44

B.4g

Unternehmensgewinn, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.4n

Unternehmensgewinn, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 8.5 —   Konto II.1.2.2: Verteilung sonstiger Primäreinkommen

Verwendung

 

Korrespondierende Einträge im

S.1

S.15

S.14

S.13

S.12

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Güterkonto

Außenkonto

Gesamte Volkswirtschaft

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Staat

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Transaktionen und Salden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.4g

Unternehmensgewinn, brutto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.4n

Unternehmensgewinn, netto

6

 

6

 

 

 

 

 

 

D.1

Arbeitnehmerentgelt

6

 

6

 

 

 

 

 

 

D.11

Bruttolöhne und-gehälter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.12

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.121

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2

Produktions- und Importabgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.21

Gütersteuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.211

Mehrwertsteuer (MwSt.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.212

Importabgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2121

Zölle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.2122

Importsteuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.214

Sonstige Gütersteuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.3

Subventionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.31

Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.311

Importsubventionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.319

Sonstige Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.39

Sonstige Subventionen

214

 

63

151

6

41

42

15

47

D.4

Vermögenseinkommen

68

 

13

55

6

14

35

 

 

D.41

Zinsen

98

 

36

62

 

 

 

15

47

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

54

 

0

54

 

 

 

15

39

D.421

Ausschüttungen

44

 

36

8

 

 

 

 

8

D.422

Gewinnentnahmen

14

 

14

0

 

 

 

 

 

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.44

Sonstige Kapitalerträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.441

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.442

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.443

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

34

 

 

34

0

27

7

 

 

D.45

Pachteinkommen

1 864

 

 

1 864

4

1 381

198

27

254

B.5g/B.5*g

Primäreinkommen, brutto/Bruttonationaleinkommen

1 642

 

 

1 642

1

1 358

171

15

97

B.5n/B.5*n

Primäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto


Tabelle 8.5 —   Konto II.1.2.2: Verteilung sonstiger Primäreinkommen (Fortsetzung)

Aufkommen

 

 

S.11

S.12

S.13

S.14

S.15

S.1

Korrespondierende Einträge im

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Transaktionen und Salden

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

Außenkonto

Güterkonto

Insgesamt

B.4g

Unternehmensgewinn, brutto

301

42

 

 

 

343

 

 

343

B.4n

Unternehmensgewinn, netto

144

30

 

 

 

174

 

 

174

D.1

Arbeitnehmerentgelt

 

 

 

1 154

 

1 154

2

 

1 156

D.11

Bruttolöhne und-gehälter

 

 

 

954

 

954

2

 

956

D.12

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

200

 

200

 

 

200

D.121

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

181

 

181

 

 

181

D.122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

 

 

 

19

 

19

 

 

19

D.2

Produktions- und Importabgaben

 

 

235

 

 

235

 

 

235

D.21

Gütersteuern

 

 

141

 

 

141

 

 

141

D.211

Mehrwertsteuer (MwSt.)

 

 

121

 

 

121

 

 

121

D.212

Importabgaben

 

 

17

 

 

17

 

 

17

D.2121

Zölle

 

 

17

 

 

17

 

 

17

D.2122

Importsteuern

 

 

0

 

 

0

 

 

0

D.214

Sonstige Gütersteuern

 

 

3

 

 

3

 

 

3

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

 

 

94

 

 

94

 

 

94

D.3

Subventionen

 

 

-44

 

 

-44

 

 

-44

D.31

Gütersubventionen

 

 

-8

 

 

-8

 

 

-8

D.311

Importsubventionen

 

 

0

 

 

0

 

 

0

D.319

Sonstige Gütersubventionen

 

 

-8

 

 

-8

 

 

-8

D.39

Sonstige Subventionen

 

 

-36

 

 

-36

 

 

-36

D.4

Vermögenseinkommen

 

 

22

123

7

152

38

 

190

D.41

Zinsen

 

 

14

49

7

70

21

 

91

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

 

 

7

20

0

27

17

 

44

D.421

Ausschüttungen

 

 

5

13

0

18

14

 

32

D.422

Gewinnentnahmen

 

 

2

7

0

9

3

 

12

D.43

Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen

 

 

0

3

0

3

0

 

3

D.44

Sonstige Kapitalerträge

 

 

1

30

0

31

0

 

31

D.441

Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen

 

 

0

20

0

20

0

 

20

D.442

Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

0

8

0

8

0

 

8

D.443

Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen

 

 

1

2

0

3

0

 

3

D.45

Pachteinkommen

 

 

0

21

0

21

 

 

21

B.5g/B.5*g

Primäreinkommen, brutto/Bruttonationaleinkommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.5n/B.5*n

Primäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2)

8.30

Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) zeigt, wie das von einem institutionellen Sektor per saldo empfangene Primäreinkommen durch Umverteilungsvorgänge, wie Einkommen- und Vermögensteuern usw., Sozialbeiträge und -leistungen (außer sozialen Sachleistungen) und sonstige laufende Transfers, gebildet wird.

8.31

Der Saldo des Kontos bildet das verfügbare Einkommen, das die laufenden Transaktionen widerspiegelt und den für Konsum oder Spartätigkeit verfügbaren Betrag darstellt.

8.32

Die Buchung der Sozialbeiträge erfolgt auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der privaten Haushalte und auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der für die Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherung zuständigen institutionellen Einheiten. Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer zu leisten sind, werden zunächst als Arbeitnehmerentgelt auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Arbeitgeber ausgewiesen, da sie Teil der Lohnkosten sind. Darüber hinaus werden sie als Arbeitnehmerentgelt auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesen, da sie Leistungen für die privaten Haushalte darstellen.

Die auf der Verwendungsseite des sekundären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesenen Sozialbeiträge schließen das Dienstleistungsentgelt von Altersvorsorgeeinrichtungen und anderen Versicherungsgesellschaften, deren Mittel ausschließlich oder teilweise aus tatsächlichen Sozialbeiträgen bestehen, nicht ein.

In der Tabelle erscheint eine entsprechende Berichtigungsposition für die Dienstleistungsentgelte dieser Versicherungsträger. Die Nettosozialbeiträge (D.61) werden ohne diese Entgelte ausgewiesen. Da Letztere jedoch nur schwer auf die Bestandteile von D.61 aufzuteilen sind, werden diese Bestandteile in der Tabelle brutto (also mit den Entgelten) ausgewiesen. Somit stellt D.61 die Summe seiner Komponenten abzüglich dieser Berichtigungsposition dar.

Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3)

8.33

Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) vermittelt einen umfassenderen Eindruck vom Einkommen der privaten Haushalte, da in ihm die Stromgrößen berücksichtigt werden, die der Verwendung individuell zurechenbarer Waren und Dienstleistungen entsprechen, die privaten Haushalten kostenlos vom Staat und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Stromgrößen handelt es sich um soziale Sachleistungen. Die Berücksichtigung dieser Stromgrößen erleichtert zeitliche Vergleiche bei unterschiedlichen oder sich ändernden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, und sie vervollständigt die Untersuchung der Rolle des Staates bei der Einkommensumverteilung.

8.34

Die sozialen Sachleistungen werden auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte und auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gebucht.

8.35

Der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) ist das verfügbare Einkommen nach dem Verbrauchskonzept, und dieses stellt den ersten Eintrag auf der Aufkommensseite des Einkommensverwendungskontos (Verbrauchskonzept) (II.4.2) dar.

Tabelle 8.6 —   Konto II.2: Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)

Verwendung

 

Korrespondierende Einträge im

S.1

S.15

S.14

S.13

S.12

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Güterkonto

Außenkonto

Gesamte Volkswirtschaft

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Private Haushalte

Staat

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Transaktionen und Salden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.5g/B.5*g

Primäreinkommen, brutto/Bruttonationaleinkommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.5n/B.5*n

Primäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto

1 229

 

17

1 212

7

582

248

277

98

 

Laufende Transfers

213

 

1

212

0

178

0

10

24

D.5

Einkommen- und Vermögensteuern,

204

 

1

203

0

176

0

7

20

D.51

Einkommensteuern

9

 

 

9

0

2

0

3

4

D.59

Sonstige direkte Steuern und Abgaben

333

 

0

333

 

333

 

 

 

D.61

Nettosozialbeiträge,

181

 

0

181

 

181

 

 

 

D.611

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

168

 

0

168

 

168

 

 

 

D.6111

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

13

 

0

13

 

13

 

 

 

D.6112

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

19

 

0

19

 

19

 

 

 

D.612

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

18

 

0

18

 

18

 

 

 

D.6121

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung

1

 

0

1

 

1

 

 

 

D.6122

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung

129

 

0

129

 

129

 

 

 

D.613

Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte

115

 

0

115

 

115

 

 

 

D.6131

Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte zur Alterssicherung

14

 

0

14

 

14

 

 

 

D.6132

Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte ohne Beiträge zur Alterssicherung

10

 

0

10

 

10

 

 

 

D.614

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung

8

 

0

8

 

8

 

 

 

D.6141

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Altersvorsorgeeinrichtungen

2

 

0

2

 

2

 

 

 

D.6142

Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (ohne Altersvorsorgeeinrichtunge)

-6

 

0

-6

 

-6

 

 

 

D.61SC

Dienstleistungsentgelte der Sozialversicherungsträger

384

 

0

384

5

0

112

205

62

D.62

Monetäre Sozialleistungen,

53

 

0

53

 

 

53

 

 

D.621

Geldleistungen der Sozialversicherung

45

 

0

45

 

 

45

 

 

D.6211

Geldleistungen der Sozialversicherung zur Alterssicherung

8

 

0

8

 

 

8

 

 

D.6212

Geldleistungen der Sozialversicherung ohne Leistungen zur Alterssicherung

279

 

0

279

5

0

7

205

62

D.622

Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung

250

 

0

250

3

0

5

193

49

D.6221

Sonstige Leistungen zur sozialen Alterssicherung

29

 

0

29

2

0

2

12

13

D.6222

Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung ohne Leistungen zur Alterssicherung

52

 

 

52

 

 

52

 

 

D.623

Sonstige soziale Geldleistungen

299

 

16

283

2

71

136

62

12

D.7

Sonstige laufende Transfers

58

 

2

56

0

31

4

13

8

D.71

Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen

44

 

1

43

0

31

4

0

8

D.711

Nettoprämien für Nichtlebens-Direktversicherungen

14

 

1

13

 

 

 

13

 

D.712

Nettoprämien für Nichtlebens-Rückversicherungen

60

 

12

48

 

 

 

48

 

D.72

Nichtlebensversicherungsleistungen

45

 

0

45

 

 

 

45

 

D.721

Leistungen der Nichtlebens-Direktversicherung

15

 

12

3

 

 

 

3

 

D.722

Leistungen der Nichtlebens-Rückversicherung

96

 

0

96

 

 

96

 

 

D.73

Laufende Transfers innerhalb des Staates

23

 

1

22

 

 

22

 

 

D.74

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

53

 

1

52

2

40

5

1

4

D.75

Übrige laufende Transfers

36

 

0

36

0

29

5

1

1

D.751

Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck

8

 

1

7

 

7