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Document 32013R0501

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht

OJ L 153, 5.6.2013, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 126 P. 274 - 289

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/08/2019: This act has been changed. Current consolidated version: 13/01/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/501/oj

5.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 501/2013 DES RATES

vom 29. Mai 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurde dieser Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet. Darüber hinaus wurde beschlossen, auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung eine „Befreiungsregelung“ vorzusehen. Die Einzelheiten dieser Befreiung wurden in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (4) der Kommission festgelegt.

(2)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (5), dass die obengenannten Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (6), den geltenden Antidumpingzoll auf 48,5 % zu erhöhen.

(4)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat im Oktober 2011 mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 990/2011 (7), dass die obengenannten Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(5)

Im März 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (8) eine Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China in die Union im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(6)

Im Mai 2013 änderte der Rat mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (9) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.

(7)

Im April 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (10) eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (11).

(8)

Im November 2012 teilte die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (12) mit, dass die Feststellungen dieser Untersuchung für die in Erwägungsgrund 7 genannte Antisubventionsuntersuchung genutzt werden dürfen.

(9)

Im Mai 2013 stellte die Kommission mit dem Beschluss 2013/227/EU (13) das in Erwägungsgrund 7 genannte Antisubventionsverfahren ohne die Einführung von Maßnahmen ein.

1.2.   Antrag

(10)

Am 14. August 2012 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung der aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht.

(11)

Der Antrag stammte vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) im Namen von In Cycles — Montagem e Comércio de Bicicletas, Lda, SC. EUROSPORT DHS S.A. und MAXCOM Ltd, drei Unionsherstellern von Fahrrädern.

1.3.   Einleitung der Untersuchung

(12)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, beschloss sie, dem Vorbringen der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China nachzugehen und die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

(13)

Die Untersuchung wurde am 25. September 2012 per Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission (14) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet.

(14)

Den der Kommission vorliegenden Anscheinsbeweisen zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union nach der Erhöhung des mit Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 eingeführten Antidumpingzolls (siehe Erwägungsgrund 3) auf die betroffene Ware erheblich verändert. Für diese Veränderung scheint es außer der Einführung des höheren Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung zu geben.

(15)

Diese Veränderung scheint auf den Versand von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union sowie auf Montagevorgänge in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien zurückzugehen.

(16)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach wurden anstelle der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China große Mengen der untersuchten Ware eingeführt. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der untersuchten Ware unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(17)

Schließlich gab es Beweise dafür, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

1.4.   Untersuchung

(18)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Tunesiens, die Hersteller/Ausführer in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(19)

Formulare zur Beantragung einer Befreiung wurden an die der Kommission bekannten Hersteller/Ausführer in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien oder über die Vertretungen der vorgenannten Länder bei der Europäischen Union versandt. An die der Kommission bekannten Hersteller/Ausführer in der VR China oder über die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an der Kommission bekannte, von dem Verfahren nicht betroffene Einführer in der Union.

(20)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich zu der Sache Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden würden.

(21)

Vier Hersteller/Ausführer in Indonesien, ein Hersteller/Ausführer in Malaysia, sechs Ausführer/Hersteller in Sri Lanka und zwei Hersteller/Ausführer in Tunesien haben die Formulare zur Beantragung einer Befreiung ausgefüllt und an die Kommission zurückgeschickt. Keiner der chinesischen Hersteller/Ausführer hat an der Untersuchung mitgearbeitet. Drei Einführer in der Union, die nicht von dem Verfahren betroffen waren, übermittelten Antworten auf den Fragebogen.

(22)

Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

P.T. Insera Sena, Buduran, Sidoarjo, Indonesien,

Wijaya Indonesia Makmur Bicycles Industries, Driyorejo, Gresik, Jawa Timur, Indonesien,

P.T. Terang Dunia Internusa, Slipi, Jakarta Barat, Indonesien,

P.T. Chin Haur, Tangerang, Indonesien,

Tan Lan Venture Corporation Sdn Bhd, Kampar, Perak, Malaysia,

Asiabike Industrial Limited, Henamulla, Panadura, Sri Lanka,

BSH Ventures Limited, Colombo, Sri Lanka,

City Cycle Industries, Colombo, Sri Lanka,

Firefox Lanka (Pvt) Ltd, Weliketiya Pamunugama, Sri Lanka,

Kelani Cycles Pvt Ltd, Katunayake, Sri Lanka,

Samson Bikes (Pvt) Ltd, Colombo, Sri Lanka,

Mediterranean United Industries, Bouhajar Monastir, Tunesien,

Euro Cycles, Sousse, Tunesien.

1.5.   Berichtszeitraum und Untersuchungszeitraum

(23)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges nach der 2005 erfolgten Erhöhung des Antidumpingzolls zu untersuchen. Ausführlichere Informationen für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 (im Folgenden „Berichtszeitraum“ oder „BZ“) eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(24)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt. Hierfür wurde in Folge untersucht, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, den vier betroffenen Ländern und der Union verändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die zuvor festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(25)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(26)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie zuvor definiert, allerdings aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt und unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet wurde oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(27)

Die Untersuchung ergab, dass nach der obigen Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union versandten Fahrräder die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung der Handelsmengen

2.3.1.   Indonesien

(28)

Auf die vier indonesischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, entfielen im BZ 91 % aller Einfuhren aus Indonesien in die Union. Die insgesamt aus Indonesien in die Union eingeführten Mengen wurden mit Hilfe der COMEXT-Datenbank (15) ermittelt.

(29)

Die von einem indonesischen Unternehmen übermittelten Daten konnten nicht verifiziert werden, da das Unternehmen eigenen Angaben zufolge die für das Ausfüllen des Befreiungsantrags herangezogenen Excel-Tabellen nicht aufbewahrt hatte. Deshalb konnte das Unternehmen weder erläutern noch belegen, wie die Zahlen zustande gekommen waren. Zudem erwiesen sich die vom Unternehmen übermittelten Daten als nicht zuverlässig; die angegebenen Zahlen wurden anhand der vor Ort im Unternehmen vorhandenen Buchführung geprüft und neu berechnet und zeigten, dass die Angaben ungenau waren (z. B. für den Einkauf und das Produktionsvolumen). Die Untersuchung zeigte ferner, dass der Verkaufsleiter (Sales Manager) des Unternehmens gleichzeitig auch für einen chinesischen Fahrradhersteller arbeitete, bei dem es sich um den Hauptlieferanten von Rohstoffen (d. h. in diesem Falle Fahrradteilen) des indonesischen Unternehmens handelte.

(30)

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.

(31)

Das Unternehmen erklärte, dass es vollumfänglich zur Zusammenarbeit bereit sei und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen werde, mit Ausnahme der Excel-Tabellen, die angeblich zuvor nicht verlangt worden seien. Diese Tabellen wurden allerdings in dem Schreiben der Kommission zur Ankündigung des Kontrollbesuchs verlangt. Des Weiteren machte das Unternehmen geltend, dass die Berechnung der Produktions- und Einkaufszahlen aufgrund falscher Erläuterungen eines Beschäftigten verzerrt waren und die Nachprüfung der Ausfuhrgeschäfte korrekt ist. Diesbezüglich sei angemerkt, dass es trotz verschiedener Ausführungen von Beschäftigten letztlich nicht möglich war, die vor Ort ermittelten Zahlen mit den Angaben im Befreiungsantrag in Einklang zu bringen. Demgegenüber stimmten die der Ausfuhrverkäufe in der Tat überein. Außerdem konnten die im Rahmen der Kontrollbesuche befragten Beschäftigten weder erklären, woher die Zahlen im Befreiungsantrag stammten, noch wie die Angaben zustande gekommen waren. Des Weiteren bestätigte das Unternehmen, dass der Sales Manager gleichzeitig auch für einen chinesischen Fahrradhersteller arbeitete.

(32)

Aus diesen Gründen können die von diesem Unternehmen übermittelten Angaben nicht berücksichtigt werden.

(33)

Die Feststellungen für dieses Unternehmen wurden daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die drei anderen Unternehmen wurden als kooperierende Unternehmen betrachtet.

2.3.2.   Malaysia

(34)

Auf das einzige malaysische Unternehmen, das nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung gestellt hatte, entfielen im BZ zwischen 20 % und 30 % aller Einfuhren aus Malaysia in die Union. Die insgesamt aus Malaysia in die Union eingeführten Mengen wurden mit Hilfe der COMEXT-Datenbank ermittelt. Es handelt sich um ein kooperierendes Unternehmen.

2.3.3.   Sri Lanka

(35)

Auf die sechs sri-lankischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, entfielen im BZ 69 % aller Einfuhren aus Sri Lanka in die Union. Die insgesamt aus Sri Lanka in die Union eingeführten Mengen der betroffenen Ware wurden mit Hilfe der COMEXT-Datenbank ermittelt.

(36)

Ein Unternehmen zog seinen Antrag auf Befreiung während der Kontrollbesuche vor Ort mit der Begründung zurück, dass es die Fahrradproduktion in Sri Lanka eingestellt habe. Deshalb werden die Angaben dieses Unternehmen nicht berücksichtigt.

(37)

Die Kooperation des zweiten Unternehmens wurde als unzureichend erachtet. Die übermittelten Angaben konnten nicht verifiziert werden, da Wert und Menge der vom Unternehmen eingekauften Teile mit Ursprung in der VR China nicht verlässlich ermittelt werden konnten. Ferner konnten Wert und Menge der im Herstellungsprozess verwendeten Teile nicht verifiziert werden, da sie von einem Dritten gekauft und dann dem Unternehmen für die Montage übersandt worden waren.

(38)

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Das Unternehmen nahm hierzu nicht Stellung.

(39)

Die Mitarbeit eines anderen Unternehmens wurde ebenfalls als unzureichend angesehen. Die übermittelten Angaben konnten nicht vor Ort verifiziert werden, da das Unternehmen maßgebliche Informationen vorenthielt. So hatte das Unternehmen die im Vorfeld des Kontrollbesuchs ausdrücklich angeforderten Informationen (z. B. die Excel-Tabellen und die Liste der verbundenen Unternehmen) nicht vorbereitet, wodurch es die Nachprüfung behinderte. Ferner stellte die Kommission fest, dass der vom Unternehmen angegebene Einkaufswert der Fahrradteile einheimischen Ursprungs nicht zuverlässig war, denn aus der Untersuchung ging hervor, dass zumindest einige Verbindungen zwischen dem Unternehmen und seinen lokalen Fahrradteilelieferanten über das für Käufer und Verkäufer übliche Verhältnis hinausgingen; das Unternehmen konnte dies nicht begründen.

(40)

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Das Unternehmen focht die Feststellung der Kommission an und übermittelte weitere Beweise und Ausführungen. Keiner der neu vorgelegten Nachweise konnte akzeptiert werden. So konnten die Nachweise nicht mehr verifiziert werden, da sie nach Abschluss des Kontrollbesuchs vor Ort eingingen. Die meisten der neu übermittelten Nachweise stimmten nicht überein mit den vor Ort erhaltenen Erklärungen und den vor Ort eingeholten Nachweisen. Nach Auffassung der Kommission waren die neu übermittelten Nachweise unzureichend, da sie nicht zur Aufklärung der wichtigsten noch offenen Fragen (z. B. in Bezug auf verbundene Unternehmen) beitrugen.

(41)

Aus diesen Gründen konnten die von diesem Unternehmen übermittelten Angaben nicht berücksichtigt werden.

(42)

Die Feststellungen für dieses Unternehmen wurden daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.3.4.   Tunesien

(43)

Auf die beiden tunesischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, entfielen im BZ die gesamten Einfuhren aus Tunesien in die Union. Es handelt sich um kooperierende Unternehmen.

2.3.5.   Volksrepublik China

(44)

Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert war keiner der Hersteller/Ausführer in China zur Mitarbeit bereit. Die Feststellungen zu den Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einerseits sowie zu den Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien andererseits beruhen folglich auf den verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung. Die Angaben zu den Einfuhren in die Union wurden anhand der COMEXT-Datenbank ermittelt. Für die Ermittlung der Ausfuhren aus der VR China nach Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien wurden statistische Angaben der VR China herangezogen.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

2.4.1.   Einfuhren in die Union aus der VR China, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien

(45)

Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Union sind seit 2005, d. h. nach der Erhöhung der Antidumpingzölle im Juli 2005, um 38,2 % zurückgegangen und waren auch in den darauffolgenden Jahren rückläufig. Insgesamt sind die Einfuhren aus der VR China um UZ um 80 % gesunken.

(46)

Gleichzeitig stiegen die Einfuhren der untersuchten Ware aus Indonesien in die Union seit 2005 und waren 2006 doppelt so hoch wie im Jahr 2004. Die Einfuhren stiegen kontinuierlich mit Ausnahme von 2009, wobei auch dann die Einfuhrmengen weit über jenen von 2004 lagen. Ab 2009 nahmen die Einfuhren erneut bis zum BZ zu. Im BZ waren die Einfuhren aus Indonesien gegenüber 2004 um 157 % gestiegen.

(47)

Bis zur Erhöhung des Antidumpingzolls im Juli 2005 wurden nur sehr geringe Mengen der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union eingeführt. 2005 stiegen die Einfuhren aus Malaysia erheblich (um mehr als das 200-Fache), gingen allerdings 2009 um 46 % zurück, bevor sie 2010 dann erneut um 38 % zunahmen. Obwohl sich die Einfuhren aus Malaysia 2011 und im UZ verringerten, lagen die Einfuhrmengen aus Malaysia während des BZ dennoch weit über den Einfuhren im Jahr 2004 vor Erhöhung der Antidumpingzölle (185 158 Fahrräder gegenüber 10 749 Stück im Jahr 2004 — ein Anstieg von 1 623 %).

(48)

Die Einfuhren der untersuchten Ware aus Sri Lanka in die Union stiegen erheblich nach den 2005 eingeführten höheren Antidumpingzöllen und stiegen in den Folgejahre um insgesamt knapp 500 %, wobei 2010 den Höhepunkt darstellte. Im Jahr 2011 und im BZ gingen die Einfuhren der untersuchten Ware aus Sri Lanka in die Union zurück, wobei die Einfuhrmengen dennoch weit über dem Level von 2004 vor Einführung der Antidumpingmaßnahmen lagen, d. h., insgesamt stiegen die Einfuhren aus Sri Lanka zwischen 2004 und dem BZ um 282 %.

(49)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Tunesien in die Union stiegen 2005, d. h. nach Einführung der höheren Antidumpingzölle, um knapp 30 % und 2006 um mehr als 20 %. Von 2006 bis 2007 stiegen die Einfuhren um mehr als das Doppelte und erreichten 2007 einen Höchststand. Die Einfuhren in der Zeit von 2008 bis 2010 gingen zurück, stiegen dann aber erneut im Jahr 2011 und verzeichneten einen leichten Rückgang im UZ. Im UZ stiegen die Einfuhren aus Tunesien um 200,3 %.

(50)

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Einfuhren von Fahrrädern aus der VR China, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union im UZ (1. Januar 2004 bis 31. August 2012).

Tabelle 1

(Stück)

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

1.9.2011-31.8.2012 (BZ)

VR China

2 550 775

1 575 452

995 715

986 514

941 522

597 339

627 066

584 303

411 642

Index (2004 = 100)

100

61,8

39,0

38,7

36,9

23,4

24,6

22,9

16,1

Indonesien

237 648

282 045

500 623

593 769

634 623

437 023

551 847

614 798

612 448

Index (2004 = 100)

100

118,7

210,7

249,9

267,0

183,9

232,2

258,7

257,7

Malaysia

10 749

229 354

497 974

475 463

360 871

193 102

266 164

177 306

185 158

Index (2004 = 100)

100

2 133,7

4 632,7

4 423,3

3 357,3

1 796,5

2 476,2

1 649,5

1 722,6

Sri Lanka

249 491

352 078

534 413

574 153

749 358

1 016 523

1 237 406

975 297

953 169

Index (2004 = 100)

100

141,1

214,2

230,1

300,4

407,4

496,0

390,9

382,0

Tunesien

167 137

212 257

251 054

549 848

527 209

529 734

414 488

519 217

501 853

Index (2004 = 100)

100

127,0

150,2

329,0

315,4

316,9

248,0

310,7

300,3

Quelle:

COMEXT-Statistiken.

2.4.2.   Ausfuhren aus der VR China nach Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien

(51)

Die Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Indonesien stiegen zum ersten Mal im Jahr 2008 (um 56,2 %). Dieser Anstieg setzte sich von 2008 bis zum BZ fort (mit Ausnahme von 2009). Im UZ stiegen die Ausfuhren aus der VR China nach Indonesien insgesamt um 83,8 %.

(52)

Die Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Malaysia nahmen 2005 nach Einführung der höheren Antidumpingzölle um fast 30 % zu und erreichten bei kontinuierlichem Zuwachs 2011 einen Höchststand (ein Anstieg von 110,8 % gegenüber 2004). Im BZ waren die Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia leicht rückläufig, lagen allerdings auf einem Niveau, das weit über jenem von 2004 lag. Insgesamt stiegen die Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia im UZ um 99,6 %.

(53)

Auch die Fahrradausfuhren aus der VR China nach Sri Lanka nahmen nach Einführung der höheren Antidumpingzölle im Juli 2005 zu. Nach einem leichten Rückgang im Jahr 2007 verdoppelten sie sich sowohl 2010 als auch 2011 gegenüber dem Stand von 2004. Insgesamt stiegen die Ausfuhren aus der VR China nach Sri Lanka im UZ um 132,5 %.

(54)

Vor Einführung der höheren Antidumpingzölle wurden sehr kleine Mengen an Fahrrädern aus der VR China nach Tunesien ausgeführt. Ab 2005 stiegen die Ausfuhren nach Tunesien enorm und erreichten 2008 einen Höchststand (389 445 Stück im Jahr 2008 gegenüber 2 534 Stück im Jahr 2004). Obwohl die Ausfuhren aus der VR China nach Tunesien wieder zurückgingen und nach 2008 geringere Ausfuhrmengen verzeichnet wurden, lag das Ausfuhrvolumen dennoch weit über dem Ausfuhrstand von 2004. Insgesamt stiegen die Ausfuhren aus der VR China nach Tunesien von 2 534 Fahrrädern (2004) auf 170 772 Fahrräder im BZ.

(55)

Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien im UZ (1. Januar 2004 bis 31. August 2012).

Tabelle 2

(Stück)

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

1.9.2011-31.8.2012 (BZ)

Indonesien

2 128 804

1 731 224

2 121 019

1 906 364

3 325 531

2 287 374

3 644 836

3 773 852

3 912 882

Index (2004 = 100)

100

81,3

99,6

89,6

156,2

107,4

171,2

177,3

183,8

Malaysia

721 335

933 943

890 241

974 860

1 515 886

1 111 251

1 291 766

1 520 276

1 440 132

Index (2004 = 100)

100

129,5

123,4

135,1

210,2

154,1

179,1

210,8

199,6

Sri Lanka

267 371

315 233

345 953

254 774

425 405

383 377

699 328

685 744

621 620

Index (2004 = 100)

100

117,9

129,4

95,3

159,1

143,4

261,6

256,5

232,5

Tunesien

2 534

7 188

37 042

175 761

389 445

171 332

225 369

204 465

170 772

Index (2004 = 100)

100

283,7

1 461,8

6 936,1

15 368,8

6 761,3

8 893,8

8 068,9

6 739,2

Quelle:

Chinesische Statistiken.

2.4.3.   Produktionsmengen

(56)

Die Unternehmen in Indonesien und Tunesien erhöhten ihre Produktion zwischen 2009 und dem BZ um 54 % bzw. 24 %. Demgegenüber ging die Produktion der sri-lankischen Unternehmen im selben Zeitraum leicht zurück.

(57)

Das einzige kooperierende Unternehmen in Malaysia produziert und exportiert Fahrräder seit 2010. Da kein anderes Unternehmen in Malaysia mit der Kommission zusammenarbeitete, standen keine Informationen zur Verfügung, anhand deren die tatsächliche Produktion der untersuchten Ware in Malaysia hätte ermittelt werden können.

Tabelle 3

Fahrradproduktion der kooperierenden Unternehmen in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien

Produktion in Stückzahlen

2009

2010

2011

RP

Indonesien

1 217 664

1 631 459

1 877 067

1 877 381

Index

100

134

154

154

Sri Lanka

737 632

886 191

688 059

692 454

Index

100

120

93

94

Tunesien

430 022

483 135

575 393

532 425

Index

100

112

134

124

2.5.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(58)

Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg der Ausfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union sowie die höheren Ausfuhren aus der VR China nach Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien nach der Erhöhung der Antidumpingzölle im Juli 2005 begründen eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen den genannten Ländern einerseits und der Union andererseits.

2.6.   Art der Umgehungspraktiken

(59)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählen auch der Versand der mit den geltenden Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Ob ein Montagevorgang erfolgte, wird nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft.

2.6.1.   Indonesien

(60)

Die Ausfuhren der ursprünglich vier kooperierenden Unternehmen machten 91 % aller im BZ aus Indonesien in die Union ausgeführten Waren aus.

(61)

Für drei der ursprünglich vier kooperierenden Unternehmen wurden im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt.

(62)

Beim vierten Unternehmen kam aus den in den Erwägungsgründen 29 bis 33 erläuterten Gründen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nicht über die nötige eigene Ausrüstung verfügte, die die für den BZ verzeichneten Ausfuhrmengen in die Union hätten rechtfertigen können; da das Unternehmen keine andere Begründung vorbrachte, kann der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Wege des Versands beteiligt war.

(63)

Zur Aufklärung der restlichen Ausfuhren in die Union bestand, wie in den Erwägungsgründen 29 bis 33 erläutert, keine Zusammenarbeit.

(64)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 58 festgestellten Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Indonesien und der Union, der Feststellungen in Erwägungsgrund 61 bezüglich eines der indonesischen Unternehmen und der Tatsache, dass sich nicht alle indonesischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit waren, hat die Untersuchung bestätigt, dass Waren mit Ursprung in der VR China über Indonesien versandt werden.

(65)

Für jedes kooperierende Unternehmen wurden die Herkunft der Rohstoffe (in diesem Falle Fahrradteile) und die Produktionskosten analysiert, um zu prüfen, ob nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in Indonesien umgangen werden. Bei drei der vier Unternehmen, die ursprünglich mit der Kommission zusammenarbeiteten, machten die aus der VR China stammenden Fahrradteile keine 60 % oder mehr des Gesamtwerts der montierten Ware aus. Deshalb war es nicht erforderlich zu prüfen, ob der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug. Folglich wurde für diese drei Unternehmen kein Umgehungstatbestand mittels Montage festgestellt.

(66)

Beim vierten Unternehmen kam aus den in den Erwägungsgründen 29 bis 33 dargelegten Gründen Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung. Da das Unternehmen keine zuverlässigen Daten vorlegte, konnte nicht ermittelt werden, ob es an Montagevorgängen beteiligt war.

(67)

Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung konnten folglich nicht festgestellt werden.

2.6.2.   Malaysia

(68)

Die Ausfuhren des einzigen kooperierenden Unternehmens machten 20 bis 30 % aller im BZ aus Malaysia in die Union ausgeführten Waren aus. Das Unternehmen begann erst Ende 2011 mit der Herstellung der betroffenen Ware und deren Ausfuhr in die Union. Für dieses Unternehmen wurden keine Versandpraktiken festgestellt. Hinsichtlich der restlichen Ausfuhren in die Union bestand, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, keine Zusammenarbeit.

(69)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 58 festgestellten Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Malaysia und der Union und der Tatsache, dass sich nicht alle malaysischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit bereit waren, kann der Schluss gezogen werden, dass die restlichen Ausfuhren, die nicht von diesem Unternehmen stammen, Versandpraktiken zuzurechnen sind.

(70)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Malaysia hat sich also bestätigt.

(71)

Im Falle Malaysias wurde die Untersuchung ausgeweitet, um andere Umgehungspraktiken, auf die die Kommission im Laufe der Untersuchung gestoßen war (d. h. Montagevorgänge im Sinne des Erwägungsgrunds 12 der Einleitungsverordnung), zu prüfen.

(72)

Für das einzige kooperierende Unternehmen wurde nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in Malaysia umgangen werden. Die Kommission stellte Folgendes fest:

(73)

Das Unternehmen nahm seinen Betrieb im Jahr 2010 auf, d. h., nachdem die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China erhöht worden waren. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich um ein exportorientiertes Unternehmen, das sich auf die Union ausgerichtet hat, denn die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt oder in andere Drittländer sind unbedeutend. Der größte Teil der in der Produktion eingesetzten Teile hat seinen Ursprung in der VR China. Die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind folglich erfüllt.

(74)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass dieses Unternehmen — mit Ausnahme von drei Arten von Fahrradteilen — vollständig in Einzelteile zerlegte Fahrräder aus der VR China kaufte. In diesem Fall machte der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in der VR China 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus. Ferner betrug der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, nicht mehr als 25 % der Herstellkosten dieses Unternehmens. Die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b sind folglich erfüllt.

(75)

Darüber hinaus ergab der nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung vorgenommene Vergleich des zuvor ermittelten Normalwerts (siehe Erwägungsgrund 93) mit den entsprechenden für den BZ ermittelten Preisen für Ausfuhren des Unternehmens in die Union, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, erhebliches Dumping vonseiten des in Rede stehenden Unternehmens in Bezug auf die Einfuhren der untersuchten Ware. Der Vergleich wurde für jeden einzelnen Typ der untersuchten Ware, der im BZ in die Union ausgeführt wurde, vorgenommen. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhrpreise dieses Unternehmens weit unter der Schadensbeseitigungsschwelle lag, die in der Ausgangsuntersuchung für den Wirtschaftszweig der Union ermittelt worden war. Die Schadensbeseitigungsschwelle war für die wichtigsten Warenkategorien anhand der verfügbaren Informationen ermittelt worden. Die Abhilfewirkung des geltenden Zolls wurde somit in Bezug auf die Preise unterlaufen. In Anbetracht der obigen Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt waren.

(76)

Das Unternehmen ist folglich an Montagevorgängen beteiligt. Folglich konnten Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung für Malaysia bestätigt werden.

2.6.3.   Sri Lanka

(77)

Die Ausfuhren der ursprünglich kooperierenden Unternehmen machten 69 % aller im BZ aus Sri Lanka in die Union ausgeführten Waren aus. Für drei der ursprünglich sechs kooperierenden Unternehmen wurden im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt. Zur Aufklärung der restlichen Ausfuhren in die Union bestand, wie in den Erwägungsgründen 35 bis 42 erläutert, keine Zusammenarbeit.

(78)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 58 festgestellten Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Sri Lanka und der Union und der Tatsache, dass sich nicht alle sri-lankischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit bereit waren, kann der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhren dieser Unternehmen Versandpraktiken zuzurechnen sind.

(79)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Sri Lanka hat sich also bestätigt.

(80)

Für jedes kooperierende Unternehmen wurden die Herkunft der Rohstoffe (in diesem Falle Fahrradteile) und die Produktionskosten analysiert, um zu prüfen, ob nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in Sri Lanka umgangen werden.

(81)

Bei drei der sechs Unternehmen, die ursprünglich mit der Kommission zusammenarbeiteten, machten die aus der VR China stammenden Fahrradteile keine 60 % oder mehr des Gesamtwerts der montierten Ware aus. Deshalb war es nicht erforderlich zu prüfen, ob der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug. Folglich wurde für diese drei Unternehmen kein Umgehungstatbestand mittels Montage festgestellt.

(82)

Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung fand, wie in den Erwägungsgründen 37 bis 42 erläutert, auf zwei weitere Unternehmen Anwendung, von denen ein Unternehmen die Mitarbeit während des Kontrollbesuchs vor Ort einstellte (siehe Erwägungsgrund 36). Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung konnten folglich nicht festgestellt werden.

2.6.4.   Tunesien

(83)

Im BZ handelte es sich bei den gesamten Einfuhren aus Tunesien um Ausfuhren der kooperierenden tunesischen Unternehmen.

(84)

Bei den Kontrollbesuchen bei den beiden kooperierenden Unternehmen wurde kein über Tunesien erfolgender Versand von Waren mit Ursprung in der VR China festgestellt.

(85)

Für jedes kooperierende Unternehmen wurden die Herkunft der Rohstoffe (in diesem Falle Fahrradteile) und die Produktionskosten analysiert, um zu prüfen, ob nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in Tunesien umgangen werden. Bei einem kooperierenden Unternehmen machte der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in der VR China mehr als 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug. Deshalb stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen nicht an Montagevorgängen beteiligt ist.

(86)

Es wurde geprüft, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf das andere tunesische Unternehmen erfüllt waren. Die Kommission stellte Folgendes fest:

(87)

Das Unternehmen hatte seinen Betrieb im Jahr 2006 aufgenommen, d. h., nachdem die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China erhöht worden waren. Nach Auffassung der Kommission handelt sich um ein exportorientiertes Unternehmen, das sich auf den Unionsmarkt ausgerichtet hat, denn die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt oder in andere Drittländer sind unbedeutend. Der größte Teil der in der Produktion eingesetzten Teile hat seinen Ursprung in der VR China. Die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind folglich erfüllt.

(88)

Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass der größte Anteilseigner des in Rede stehenden Unternehmens ein chinesischer Fahrradhersteller war.

(89)

Darüber hinaus kaufte das Unternehmen alle Fahrradteile in der VR China, so dass der Wert dieser Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte. Ferner ergab die Untersuchung, dass der einzige Dienstleistungserbringer und Lieferant der chinesischen Fahrradteile mit dem chinesischen Anteilseigner des in Rede stehenden Unternehmens verbunden war. Der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, betrug außerdem nicht mehr als 25 % der Herstellkosten dieses Unternehmens. Die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung sind folglich erfüllt.

(90)

Des Weiteren wurden beim Kontrollbesuch zahlreiche Fehler in der Liste der während des BZ erfolgten Ausfuhren in die Union aufgedeckt, so dass auf der Grundlage einzelner geprüfter Rechnungen, die rund 25 % aller Ausfuhren in die Union abdeckten, eine neue Liste erstellt werden musste. Folglich erfolgte im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung in Ermangelung ausführlicher Informationen zu den Ausfuhrgeschäften des betreffenden Unternehmens in die Union der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Grundlage eines Vergleichs des zuvor ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts (siehe Erwägungsgrund 92 mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis dieses Unternehmens für Ausfuhren in die Union. Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, war beträchtlich. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhrpreise dieses Unternehmens im Durchschnitt weit unter der Schadensbeseitigungsschwelle lagen, die in der Ausgangsuntersuchung für den Wirtschaftszweig der Union ermittelt worden waren. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts. Die Abhilfewirkung des geltenden Zolls wurde somit in Bezug auf die Preise unterlaufen. Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt waren. Das Unternehmen ist folglich an Montagevorgängen beteiligt.

(91)

Es kann folglich bestätigt werden, dass in Tunesien Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfolgen.

2.7.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(92)

Die Untersuchung erbrachte für den Versand und die Montagevorgänge keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand und die Montage insbesondere im Hinblick auf Transport und Umladung der Fahrräder mit Ursprung in der VR China über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka and Tunesien angesehen werden konnten.

2.8.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(93)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch die Mengen und Preise der eingeführten Waren untergraben wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, da keine besseren Daten zu den Mengen und Preisen der Ausfuhren der Hersteller/Ausführer, die ursprünglich mitgearbeitet hatten und auf die Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung fand, sowie der nicht mitarbeitenden Unternehmen vorlagen. Wenn möglich wurden für die kooperierenden Unternehmen, bei denen eine Beteiligung an Umgehungspraktiken festgestellt wurde, die von ihnen angegebenen Ausfuhrmengen und -preise verwendet. Die auf diese Weise ermittelten Ausfuhrpreise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die zuletzt in der 2005 abgeschlossenen Interimsüberprüfung (siehe Erwägungsgrund 3 für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(94)

Der Vergleich der in der Interimsüberprüfung von 2005 festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im BZ der laufenden Untersuchung ergab für die vier betroffenen Länder eine deutliche Zielpreisunterbietung.

(95)

Nach Auffassung der Kommission ist der Anstieg der Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union in Bezug auf die Mengen als erheblich zu betrachten, wie in Abschnitt 2.4.1 dargelegt (Erwägungsgründe 45 bis 50).

(96)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Hinblick auf Mengen und Preise untergraben werden.

2.9.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(97)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert vorlagen.

(98)

In der 2005 abgeschlossenen Interimsüberprüfung (siehe Erwägungsgrund 3 basierte der Normalwert auf den Preisen in Mexiko, das sich den Ergebnissen dieser Interimsüberprüfung zufolge als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herausstellte (im Folgenden „zuvor ermittelter Normalwert“).

2.9.1.   Indonesien

(99)

Ein erheblicher Teil der indonesischen Ausfuhren, die von drei Unternehmen ausgeführt werden, die, wie in den Erwägungsgründen 61 bis 65 dargelegt, nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren, stammte in der Tat aus indonesischer Produktion. Deshalb wurden für die Ermittlung der Preise der Ausfuhren aus Indonesien, die Gegenstand von Umgehungspraktiken sind, nur die Ausfuhren der nicht kooperierenden Hersteller/Ausführer berücksichtigt. Für diesen Zweck wurden die besten verfügbaren Informationen herangezogen; die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen Preise, die laut COMEXT-Datenbank im BZ für aus Indonesien in die Union eingeführte Fahrräder verlangt wurden, ermittelt.

(100)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. In diesem Fall erfolgten Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, die von den Unionsherstellern in ihren Anträgen auf eine Überprüfung geltend gemacht wurden.

(101)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der zuvor ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den entsprechenden für den BZ ermittelten gewogenen durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren aus Indonesien, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(102)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

2.9.2.   Malaysia

(103)

Aufgrund der geringen Kooperationsbereitschaft seitens der in Malaysia ansässigen Hersteller der untersuchten Ware musste der Ausfuhrpreis für Malaysia anhand der verfügbaren Fakten ermittelt werden, d. h. anhand der durchschnittlichen Ausfuhrpreise, die laut COMEXT-Datenbank im BZ für Fahrräder aus Malaysia verlangt wurden.

(104)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten vorgenommen. In Anbetracht der geringen Mitarbeit wurden die relevanten Berichtigungen auf der Grundlage der Informationen in den Überprüfungsanträgen der Unionshersteller vorgenommen.

(105)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der zuvor ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den entsprechenden für den BZ ermittelten gewogenen durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren aus Malaysia, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(106)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

2.9.3.   Sri Lanka

(107)

Da die Zusammenarbeit seitens Sri Lankas gering war, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt, d. h. es wurde der durchschnittliche Ausfuhrpreis, der laut COMEXT-Datenbank im BZ für Fahrräder verlangt wurde, zugrunde gelegt und dann mit den verfügbaren Ausfuhrdaten der Unternehmen, die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren, abgeglichen.

(108)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. In diesem Fall erfolgten Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten in Ermangelung anderer verfügbarer Informationen auf der Grundlage der Informationen in den Überprüfungsanträgen der Unionshersteller.

(109)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der zuvor ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den entsprechenden für den BZ ermittelten gewogenen durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren aus Sri Lanka, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(110)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

2.9.4.   Tunesien

(111)

Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage des durchschnittlichen Ausfuhrpreises, der laut COMEXT-Datenbank im BZ für Fahrräder verlangt wurde, ermittelt; dieser wurde mit den verfügbaren Ausfuhrdaten der Unternehmen, die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren, abgeglichen.

(112)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. In diesem Fall erfolgten die Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten auf der Grundlage der Informationen in den Überprüfungsanträgen der Unionshersteller.

(113)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der zuvor ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den entsprechenden für den BZ ermittelten gewogenen durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren aus Tunesien, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(114)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(115)

Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China durch den Versand über Indonesien, Malaysia und Sri Lanka sowie durch in Malaysia und Tunesien erfolgende Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 umgangen wurde.

(116)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten deshalb die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Tunesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(117)

Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den derzeit in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 festgelegten Maßnahmen — einem Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt — entsprechen.

(118)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Fahrrädern erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

4.1.   Indonesien

(119)

Die vier Unternehmen in Indonesien, die eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragt hatten, schickten den dafür erforderlichen Fragebogen ausgefüllt zurück.

(120)

Wie in den Erwägungsgründen 29 bis 33 dargelegt, kam bei einem Unternehmen Artikel 18 zur Anwendung. Angesichts der Feststellungen in Erwägungsgrund 58 in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges sowie die Versandpraktiken kann diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden.

(121)

Die drei anderen kooperierenden Unternehmen in Indonesien, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragt hatten, waren der Untersuchung zufolge und wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt nicht an Umgehungspraktiken beteiligt. Ferner konnten diese Hersteller nachweisen, dass sie weder mit einem der an den Umgehungspraktiken beteiligten Hersteller/Ausführer noch mit einem chinesischen Hersteller/Ausführer von Fahrrädern verbunden sind. Deshalb kann diesen Unternehmen eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden.

4.2.   Malaysia

(122)

Ein Unternehmen in Malaysia, das eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragt hatte, schickte den dafür erforderlichen Fragebogen ausgefüllt zurück.

(123)

Wie in den Erwägungsgründen 72 bis 76 dargelegt, war das Unternehmen an Umgehungspraktiken beteiligt. Angesichts der Feststellungen in Erwägungsgrund 58 in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges sowie die Versandpraktiken kann diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden.

4.3.   Sri Lanka

(124)

Die sechs Unternehmen in Sri Lanka, die eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragt hatten, schickten den dafür erforderlichen Fragebogen ausgefüllt zurück.

(125)

Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, zog ein Unternehmen während der Untersuchung seinen Antrag auf Befreiung zurück, so dass diesem Unternehmen in Anbetracht der der Feststellungen in Erwägungsgrund 58 in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges und die Versandpraktiken keine Befreiung gewährt werden kann.

(126)

Wie in den Erwägungsgründen 36 bis 42 ausgeführt, kam bei zwei Unternehmen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, so dass diesen Unternehmen in Anbetracht der Feststellungen in Erwägungsgrund 58 in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges und die Versandpraktiken keine Befreiung gewährt werden kann.

(127)

Die drei anderen kooperierenden Unternehmen in Sri Lanka, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragt hatten, waren der Untersuchung zufolge und wie in den Erwägungsgründen 80 und 81 dargelegt nicht an Umgehungspraktiken beteiligt. Ferner konnten diese Hersteller nachweisen, dass sie weder mit einem der an den Umgehungspraktiken beteiligten Hersteller/Ausführer noch mit einem chinesischen Hersteller/Ausführer von Fahrrädern verbunden sind. Deshalb kann diesen Unternehmen eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden.

4.4.   Tunesien

(128)

Die beiden Unternehmen in Tunesien, die eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragt hatten, schickten den dafür erforderlichen Fragebogen ausgefüllt zurück.

(129)

Der Untersuchung zufolge war ein Unternehmen nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt. Ferner konnte dieser Hersteller nachweisen, dass es weder mit einem der an den Umgehungspraktiken beteiligten Hersteller/Ausführer noch mit einem chinesischen Hersteller/Ausführer von Fahrrädern verbunden ist. Deshalb kann diesem Unternehmen eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden.

(130)

Wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt, war das Unternehmen an Umgehungspraktiken beteiligt. Angesichts der Feststellungen in Erwägungsgrund 58 in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges sowie die Versandpraktiken kann diesem Unternehmen folglich keine Befreiung gewährt werden.

4.5.   Sondermaßnahmen

(131)

Im vorliegenden Fall sind nach Auffassung der Kommission besondere Auflagen erforderlich, damit eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet ist. Diese besonderen Auflagen bestehen in der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der erweiterte Antidumpingzoll.

4.6.   Neue Ausführer/Hersteller

(132)

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen andere Hersteller/Ausführer in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausgeführt haben und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, einen Fragebogen ausfüllen, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt werden kann. Eine solche Befreiung kann nach der Prüfung der Marktsituation der untersuchten Ware, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung, des Einkaufs und der Verkäufe sowie der Wahrscheinlichkeit einer Fortführung der Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt und für die das Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, gewährt werden. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sollten unverzüglich bei der Kommission eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(133)

Wenn die Befreiung gerechtfertigt ist, werden die ausgeweiteten geltenden Maßnahmen entsprechend geändert. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Auflagen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(134)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und gebeten, dazu Stellung zu nehmen.

(135)

Ein indonesisches Unternehmen hielt an seinem Vorbringen fest (siehe Erwägungsgrund 31), ohne jedoch neue stichhaltige Beweise beizubringen. Wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, konnten die vom Unternehmen vorgelegten Angaben nicht verifiziert werden, da das Unternehmen keine Unterlagen führte, mit denen die Zahlen im Befreiungsantrag hätten belegt werden können. Die angegebenen Zahlen, die auf der Grundlage der vor Ort verfügbaren Buchführungsunterlagen nachgeprüft und nachgerechnet wurden (z. B. Angaben zu den Einkäufen und Produktionsmengen) erwiesen sich als ungenau. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(136)

Ein malaysisches Unternehmen machte geltend, dass die Tatsache, dass der prozentuale Anteil der Fahrradteile mit Ursprung in der VR China an den Herstellkosten der Fahrräder nur knapp über dem Schwellenwert von 60 % liege, kein Grund für die Kommission sein dürfe, den Befreiungsantrag abzulehnen. Des Weiteren übermittelte das Unternehmen mehrere Rechnungen für Fahrradteile, deren Ursprung angeblich falsch angegeben worden war; sie würden nicht aus der VR China, sondern aus Indonesien stammen.

(137)

Diesbezüglich sei festgehalten, dass die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Schwellenwerte eindeutig sind und es somit keine Rolle spielt, um wie viel der prozentuale Anteil der aus der VR China stammenden Teile an den Herstellkosten über dem Schwellenwert liegt; der Wert dieser Teile mit Ursprung in der VR China darf nicht mehr als 60 % der Herstellkosten der Fahrräder betragen. Zudem konnten diese Rechungen nicht in den vom Unternehmen vorgelegten Einkaufslisten zurückverfolgt werden; zudem waren die Beträge in den vom Unternehmen vorgelegten Rechnungen nicht so erheblich, als dass die Kommission ihre ursprüngliche Beurteilung hätten ändern müssen. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(138)

Ferner machte das in Rede stehende Unternehmen geltend, dass es keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Ablehnung seines Befreiungsantrags gebe, da die Feststellungen der Kommission auf Berechnungen beruhten, bei denen die Situation des Unternehmens nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Daraufhin erhielt das Unternehmen weitere Erklärungen, in denen auch die Analyse in den Erwägungsgründen 72 bis 75 Berücksichtigung fand.

(139)

Des Weiteren machte das Unternehmen geltend, dass der Anstieg seiner Einfuhren der untersuchten Ware mit der Lockerung des Allgemeinen Präferenzsystems für Malaysia zusammenfalle, so dass der wirtschaftliche Grund für den für 2010 festgestellten Anstieg der Ausfuhren des Unternehmens in die Union nicht in der Erhöhung der gegenüber der VR China verhängten Antidumpingzölle bestehe. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Lockerung der Bestimmungen des Allgemeinen Präferenzsystems das Unternehmen durchaus veranlasst haben könnte, seine Ware in die Union auszuführen; dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass das Unternehmen den Betrieb nach Einführung der höheren Antidumpingzölle gegenüber der VR China aufgenommen hat und seine Teile vor allem aus der VR China bezog (siehe Erwägungsgrund 73). Aus diesem Grund wurde das Argument des Unternehmens zurückgewiesen.

(140)

Dasselbe Unternehmen machte außerdem geltend, dass die vorgelegten Angaben zum Wert der eingekauften und verwendeten Fahrradteile nicht ordnungsgemäß verifiziert worden seien, da keine Unterscheidung nach eingekauften und verwendeten Teile vorgenommen worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach den vom Unternehmen vorgelegten Zahlen der Wert der eingekauften und verwendeten Teile identisch war. Der angegebene Wert für 2011 eingekaufte Teile entspricht dem Wert, der im Geschäftsbericht 2011 des Unternehmens für verwendete Teile angegeben ist. Die Zahlen zu den für den BZ und für 2010 eingekauften und verwendeten Teilen wurden als die offiziellen Zahlen des Unternehmens akzeptiert. Aus diesem Grund wurde das Argument zurückgewiesen.

(141)

Das in Rede stehende Unternehmen übermittelte weitere Kostenaufstellungen pro Modell, mit denen die angebliche Übereinstimmung mit der Auflage, dass der Wert der aus der VR China bezogenen Teile nicht mehr als 60 % des Gesamtwerts der montierten Ware betragen darf, nachgewiesen werden sollte. Diese Informationen widersprechen allerdings den Kostenaufstellungen, die vor Ort für ausgewählte Modelle zusammengestellt und verifiziert wurden und die bestätigen, dass das Unternehmen die 60-%-Schwelle nicht eingehalten hat. Die neuen Informationen, die das Unternehmen diesbezüglich vorlegte, waren nicht belegt und widersprachen im Wesentlichen den verifizierten Informationen. Aus diesem Grunde wurden die Informationen nicht berücksichtigt.

(142)

Des Weiteren machte das Unternehmen geltend, dass es in gutem Glauben gehandelt habe und davon ausgegangen sei, die Verordnung (EG) Nr. 1063/2010 der Kommission (16), in der die geltenden Ursprungsregeln festgelegt sind, eingehalten zu haben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Zweck der Umgehungsuntersuchung nicht darin besteht, die Einhaltung der anwendbaren Ursprungsregeln zu prüfen. Da im Rahmen der laufenden Umgehungsuntersuchung eine solche Überprüfung nicht vorgenommen wurde, kann die vom Unternehmen geltend gemachte Einhaltung der Ursprungsregeln auch nicht bestätigt werden. Aus diesen Gründen schließt die in diesem Fall geltend gemachte Einhaltung der Ursprungsregeln in keiner Weise die Möglichkeit einer Umgehung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung aus (17). Deshalb wird das Argument zurückgewiesen.

(143)

Ferner machte das Unternehmen geltend, dass die Dumpingspanne auf der Grundlage der unternehmensspezifischen Daten hätten berechnet werden müssen. Dieses Vorbringen wurde aus den in Erwägungsgrund 75 dargelegten Gründen akzeptiert; das Unternehmen wurde entsprechend unterrichtet.

(144)

Ein Unternehmen aus Sri Lanka stellte die Relevanz der während des Kontrollbesuchs verlangten Dokumente in Frage und machte geltend, dass sein Befreiungsantrag nicht abgelehnt werden dürfe. Hierzu sei angemerkt, dass aus den in Rede stehenden Dokumenten der Ursprung der Teile hervorgeht, die für die Montage der in die Union exportierten Fahrräder verwendet wurden, und sie deshalb für die Prüfung, ob die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b eingehalten wurden, sehr wichtig sind. Wie aus Erwägungsgrund 37 dargelegt, konnten die von dem Unternehmen übermittelten Daten nicht verifiziert werden. Außerdem hat das Unternehmen vor Ort zugegeben, dass die in der VR China eingekauften Teile nicht verbucht worden seien, so dass die Einhaltung der Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht bestätigt werden konnte. Daher werden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(145)

Ein anderes Unternehmen aus Sri Lanka machte geltend, dass es seinen Befreiungsantrag nicht zurückgezogen hätte, wenn es gewusst hätte, dass damit die Ausfuhren aus Sri Lanka in die Union bereits ab Einleitung der Untersuchung dem auf Sri Lanka ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegen würden. Es sei hier betont, dass die Kommission davon ausgeht, dass dem Unternehmen zum Zeit der Rücknahme seines Befreiungsantrags klar war, dass der Antidumpingzoll ab der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren aus Sri Lanka in die Union, d. h. ab der Einleitung der Umgehungsuntersuchung, auf Sri Lanka angewandt werden konnte. Das Unternehmen wurde darüber dreimal informiert, und zwar in Erwägungsgrund 20 der Einleitungsverordnung, währen der Anhörung zu Beginn der Untersuchung und während des Kontrollbesuchs vor Ort. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(146)

Ein weiteres Unternehmen aus Sri Lanka übermittelte neue Informationen, die es vor dem Kontrollbesuch hätte vorlegen müssen; aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Untersuchung können diese Informationen nicht mehr verifiziert werden. Ferner machte dieses Unternehmen geltend, es habe alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.

(147)

Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 dargelegt, hatte das Unternehmen nicht alle angeforderten Informationen zur Überprüfung vor Ort übermittelt. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass der vom Unternehmen angegebene Einkaufswert von Fahrradteilen nicht zuverlässig war. Die Einhaltung der Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung konnte deshalb nicht bestätigt werden.

(148)

Darüber hinaus beklagte sich das Unternehmen über Unregelmäßigkeiten beim Kontrollbesuch (Dauer des Kontrollbesuchs und Verständigungsprobleme). Da dass Unternehmen erst vor kurzem gegründet worden war, hatte die Kommission nur einen Tag für den Kontrollbesuch angesetzt. Die Kontrolle erstreckte sich über einen vollen Arbeitstag. Bei Abschluss des Kontrollbesuchs hat das Unternehmen nicht darum gebeten, weitere Informationen vorlegen zu dürfen, die es während des Kontrollbesuchs nicht hatte vorlegen können.

(149)

Im Vorfeld des Kontrollbesuchs war dem Unternehmen mitgeteilt worden, dass die Kontrolle auf Englisch durchgeführt werden würde; das Unternehmen hat dagegen keinen Einspruch erhoben. Darüber hinaus wurden die Kommissionsbediensteten von einem Dolmetscher begleitet, der während des Kontrollbesuchs bei etwaigen Verständigungsschwierigkeiten vermitteln konnte. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die meisten Dokumente, die das Unternehmen während des Kontrollbesuchs vorlegte (einschließlich der Buchführungsunterlagen), in englischer Sprache verfasst waren.

(150)

Aus den vorstehenden Gründen wird das gesamte Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Anbetracht des Zwecks dieser Verordnung wird der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll „für alle übrigen Unternehmen“ ausgeweitet auf Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Indonesien

P.T. Insera Sena, 393 Jawa Street, Buduran, Sidoarjo 61252, Indonesia

B765

 

PT Wijaya Indonesia Makmur Bicycle Industries (Wim Cycle), Raya Bambe KM. 20, Driyorejo, Gresik 61177, Jawa Timur Indonesia

B766

 

P.T. Terang Dunia Internusa, (United Bike), Jl. Anggrek Neli Murni 114 Slipi, 11480, Jakarta Barat, Indonesia

B767

Sri Lanka

Asiabike Industrial Limited, No 114, Galle Road, Henamulla, Panadura, Sri Lanka

B768

 

BSH Ventures (Private) Limited, No. 84, Campbell Place, Colombo-10, Sri Lanka

B769

 

Samson Bikes (Pvt) Ltd., No 110, Kumaran Rathnam Road, Colombo 02, Sri Lanka

B770

Tunesien

Euro Cycles SA, Zone Industrielle Kelaa Kebira, 4060, Sousse, Tunisia

B771

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme derjenigen Einfuhren, die von den in Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt worden sind.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax + 32 229-56505.

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 dieser Verordnung ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. BRUTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(5)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(6)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2.

(8)  ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 10.

(9)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. C 122 vom 27.4.2012, S. 9.

(11)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(12)  ABl. C 346 vom 14.11.2012, S. 7.

(13)  ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 15.

(14)  ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 21.

(15)  Bei COMEXT handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(16)  ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1.

(17)  Siehe hierzu auch frühere Fälle, z. B. Erwägungsgrund 48 der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung enthalten, die von der im Unternehmen für die Ausstellung von Handelsrechnungen zuständigen Personen zu unterzeichnen ist, und wie folgt aufgebaut sein:

1.

Name und Funktion der im Unternehmen für die Ausstellung von Handelsrechnungen zuständigen Person.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind“.

3.

Datum und Unterschrift.


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