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Document 32013L0056

    Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 329 vom 10.12.2013, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/56/oj

    10.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/5


    RICHTLINIE 2013/56/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. November 2013

    zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, verboten. Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, werden jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

    (2)

    Die Kommission hat diese Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/66/EG im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren überprüft.

    (3)

    Diese Überprüfung hat ergeben, dass im Hinblick auf eine schrittweise Verringerung der Menge des in die Umwelt freigesetzten Cadmiums das Verbot der Verwendung von Cadmium auf zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien und -akkumulatoren ausgeweitet werden sollte, da auf dem Markt mit Nickel-Metallhydrid- und Lithium-Ionen-Batterietechnologien cadmiumfreie Alternativen für diese Anwendungen verfügbar sind.

    (4)

    Damit die Recyclingindustrie und die Verbraucher in der gesamten Wertschöpfungskette die einschlägigen Ersatztechnologien in allen Regionen der Union einheitlich weiter anpassen können, sollte die bestehende Ausnahmeregelung für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, bis zum 31. Dezember 2016 weiter gelten.

    (5)

    Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG ist das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, untersagt, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht. Knopfzellen mit einem Quecksilberanteil von bis zu zwei Gewichtsprozent sind allerdings von diesem Verbot ausgenommen. Auf dem Knopfzellenmarkt in der Union findet bereits eine Verlagerung hin zu quecksilberfreien Knopfzellen statt. Daher ist es angebracht, den Vertrieb von Knopfzellen mit einem Quecksilberanteil von über 0,0005 Gewichtsprozent zu verbieten.

    (6)

    Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG an die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.

    (7)

    Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2006/66/EG sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die Behandlung und das Recycling außerhalb der Union unter gleichwertigen Bedingungen erfolgen, die Angabe der Kapazität von Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren sowie Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (8)

    Sofern angezeigt, sollten Vorschriften und Format für die Herstellerregistrierung den Registrierungsvorschriften und dem Format entsprechen, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Anhang X Teil A der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt worden sind.

    (9)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/66/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für Mindestsammelquoten, eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer, Einzelregeln für die Berechnung der Recyclingeffizienzen sowie einen Fragebogen oder ein Schema für die nationalen Durchführungsberichte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), ausgeübt werden.

    (10)

    Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ersetzt.

    (11)

    Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.“

    b)

    Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme für schnurlose Elektrowerkzeuge gilt bis zum 31. Dezember 2016.“

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Bezüglich Knopfzellen für Hörgeräte überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannte Ausnahme fortlaufend und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Oktober 2014 über die Verfügbarkeit von Knopfzellen für Hörgeräte, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a genügen. Wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Knopfzellen für Hörgeräte, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a genügen, gerechtfertigt ist, fügt die Kommission ihrem Bericht einen geeigneten Vorschlag im Hinblick auf eine Verlängerung der Ausnahme für Knopfzellen für Hörgeräte von dem Verbot nach Absatz 2 bei.“

    2.

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, jedoch vor dem Zeitpunkt der Anwendung der jeweiligen Verbote in Artikel 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.“

    3.

    Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Übergangsbestimmungen festlegen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels stellt die Kommission bis zum 26. September 2007 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    4.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Entnehmen von Abfallbatterien und -akkumulatoren

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren problemlos entnommen werden können. Können die Altbatterien und -akkumulatoren von den Endnutzern nicht problemlos entnommen werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind, müssen Anweisungen beigefügt sein, wie diese Batterien und Akkumulatoren sicher von den Endnutzern oder unabhängigen qualifizierten Fachleuten entnommen werden können. Erforderlichenfalls enthalten die Anweisungen auch Angaben für die Endnutzer über die Typen der in das Gerät eingebauten Batterien und Akkumulatoren.

    Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.“

    5.

    Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Die Kommission erlässt bis zum 26. März 2010 im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelregeln für die Berechnung der Recyclingeffizienzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    6.

    Artikel 12 Absatz 7 wird gestrichen;

    7.

    Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nähere Vorschriften festgelegt werden, die die Vorschriften in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, insbesondere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob entsprechende Bedingungen gemäß dem genannten Absatz vorliegen.“

    8.

    Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 17

    Registrierung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen gemäß Anhang IV.“

    9.

    Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe von Maßnahmen für Ausnahmen gemäß Absatz 1 zusammen mit einer Begründung und teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.“

    10.

    Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 23a, mit denen bis zum 26. März 2009 die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt werden.“

    b)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt werden. Im Rahmen der Erstellung dieser delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger, insbesondere Hersteller, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen, Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen.“

    11.

    Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Berichte werden auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas erstellt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Fragebogen oder das Schema für diese Berichte fest. Diese Durchführungsrechte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des ersten Berichtszeitraums übermittelt.“

    12.

    Der folgende Artikel wird hinzugefügt:

    „Artikel 23a

    Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 21 Absätze 2 und 7 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

    13.

    Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 24

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    (8)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)."

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

    14.

    Folgender Anhang wird angefügt:

    „ANHANG IV

    Verfahrensanforderungen für die Registrierung

    1.   Anforderungen für die Registrierung

    Die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren erfolgt über die einzelstaatlichen Behörden oder von den Mitgliedstaaten zugelassene nationale Organisationen für die Herstellerverantwortung (im Folgenden ‚Registrierungsstellen‘), entweder auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege.

    Das Registrierungsverfahren kann Teil eines anderen Hersteller-Registrierungsverfahrens sein.

    Hersteller von Batterien und Akkumulatoren müssen sich in einem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien und Akkumulatoren zum ersten Mal gewerbsmäßig auf den Markt bringen, nur einmal registrieren lassen und erhalten dabei eine Registriernummer.

    2.   Von den Herstellern zu machende Angaben

    Hersteller von Batterien und Akkumulatoren machen den Registrierungsstellen folgende Angaben:

    i)

    Name des Herstellers und (soweit bekannt) Handelsmarke, unter der er in dem Mitgliedstaat tätig ist;

    ii)

    Anschrift(en) des Herstellers: Postleitzahl und Ort, Straßenname und Hausnummer, Land, Internetadresse, Telefonnummer sowie eine Kontaktperson, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, soweit bekannt;

    iii)

    Angaben zu der Art der Batterien und Akkumulatoren, die von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden: Gerätebatterien und -akkumulatoren, industrielle Batterien und Akkumulatoren oder Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren;

    iv)

    Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt: durch ein individuelles oder durch ein kollektives System;

    v)

    Datum des Registrierungsantrags;

    vi)

    nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ);

    vii)

    Erklärung, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.

    Für die Zwecke der Registrierung gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2 sind Hersteller von Batterien und Akkumulatoren nicht verpflichtet, über die in Nummer 2 Ziffern i bis vii aufgeführten Angaben hinausgehende Angaben zu machen.

    3.   Registrierungsgebühren

    Registrierungsstellen können nur Registrierungsgebühren erheben, wenn diese kostenbezogen und angemessen sind.

    Registrierungsstellen, die Registrierungsgebühren erheben, setzen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden über die Methode der Kostenberechnung für die Gebühren in Kenntnis.

    4.   Änderung der registrierten Angaben

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Registrierungsstellen über eine Änderung der gemäß Nummer 2 Ziffern i bis vii übermittelten Daten innerhalb eines Monats nach der Änderung in Kenntnis setzen.

    5.   Aufhebung der Registrierung

    Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ein, so lässt er die Registrierung durch eine entsprechende Mitteilung an die Registrierungsstelle aufheben.“

    Artikel 2

    Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission

    Die Entscheidung 2009/603/EG (10) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2015 aufgehoben.

    Artikel 3

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    (2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. LEŠKEVIČIUS


    (1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 140.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

    (3)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (6)  Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9).

    (7)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (10)  Entscheidung 2009/603/EG der Kommission vom 5. August 2009 zur Festlegung von Anforderungen für die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rat (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 13).


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