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Document 32013H0099

2013/99/EU: Empfehlung der Kommission vom 19. Februar 2013 über einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

OJ L 48, 21.2.2013, p. 28–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2013/99/oj

21.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/28


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2013

über einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

(2013/99/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

(2)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2) enthält EU-Regeln für die Etikettierung, die für alle Lebensmittel gelten.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Verbraucher nicht in die Irre führen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, darunter seine Art und Identität. Bei Fehlen spezifischer EU- oder einzelstaatlicher Vorschriften sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat sein, in dem die Abgabe erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.

(4)

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind, müssen ferner alle Zutaten auf dem Etikett angegeben sein. So ist insbesondere bei Lebensmitteln, die Fleisch als Zutat enthalten und für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind, zusätzlich direkt auf der Verpackung oder auf einem auf der Verpackung angebrachten Etikett die Tierart anzugeben, von der das Fleisch stammt. Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt, so ist im Verzeichnis der Zutaten auch deren Mengenanteil in Prozent anzugeben, damit der Verbraucher nicht im Hinblick auf Identität und Zusammensetzung des Lebensmittels in die Irre geführt wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) enthält zusätzliche Anforderungen an die Etikettierung bestimmter Lebensmittel. So ist insbesondere auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und die Hackfleisch/Faschiertes u. a. von Einhufern enthalten, ein Hinweis anzubringen, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, soweit dies nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

(6)

Gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere die Tierarzneimittel umfassen, die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreicht wurden und mit Wartezeiten größer als Null verbunden sind, wobei die Daten der Verabreichung und der Wartezeiten anzugeben sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) gehört es zu den Aufgaben des amtlichen Tierarztes, Überprüfungs- und Inspektionsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat der amtliche Tierarzt bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere, darunter die Informationen zur Lebensmittelkette, zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen.

(7)

Nach amtlichen Kontrollen, die ab Dezember 2012 in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, wurde der Kommission mitgeteilt, dass bestimmte vorverpackte Erzeugnisse Pferdefleisch enthielten, dieses aber im direkt auf der Verpackung aufgedruckten Verzeichnis der Zutaten bzw. auf dem auf der Verpackung angebrachten Etikett nicht ausgewiesen war. Stattdessen wurde in der Bezeichnung dieser Lebensmittel und/oder im beigefügten Verzeichnis der Zutaten irreführenderweise ausschließlich angegeben, dass das Erzeugnis Rindfleisch enthält.

(8)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (5) müssen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen.

(9)

Pferde gehören zu den Tierarten, die sowohl zur Lebensmittelerzeugung als auch nicht zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden können. Phenylbutazon ist ein Tierarzneimittel, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (6) ausschließlich bei Tieren verwendet werden darf, die nicht zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden. Daher dürfen nicht zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Pferde, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Phenylbutazon behandelt wurden, nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Angesichts der betrügerischen Praxis, wonach in bestimmten Lebensmittelerzeugnissen enthaltenes Pferdefleisch nicht ausgewiesen ist, sollte aus Gründen der Prävention festgestellt werden, ob nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Pferde, die mit Phenylbutazon behandelt wurden, in die Lebensmittelkette gelangt sind.

(10)

Aus diesem Grund erachtet die Kommission es für notwendig, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, für die Dauer eines Monats einen koordinierten Kontrollplan auszuführen, um die Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel festzustellen. Dieser Zeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden.

(11)

Der empfohlene Kontrollplan sollte zwei Maßnahmen umfassen.

(12)

Im Rahmen der ersten Maßnahme sollten geeignete Kontrollen auf Einzelhandelsebene bei Lebensmitteln durchgeführt werden, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis in Verkehr gebracht werden und/oder ausgewiesen sind. Diese Kontrollen könnten auf weitere Betriebe (z. B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden. Ziel der Kontrollen ist es, festzustellen, ob solche Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob dem Verbraucher und den gemeinschaftlichen Einrichtungen Informationen über enthaltenes Pferdefleisch vorenthalten werden. Die Kontrollen sollten anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführt werden.

(13)

Es liegen zuverlässige Methoden vor, mit denen sich in einer Probe mit hinreichender Genauigkeit tierische Proteine nachweisen lassen, die von einer nicht deklarierten Tierart stammen. Das EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln kann nützliche Ratschläge zu diesen Methoden und ihrer Anwendung erteilen. Die zuständigen Behörden sollten aufgefordert werden, die Empfehlungen des Laboratoriums zu den anwendbaren Methoden zu befolgen.

(14)

Im Rahmen der zweiten Maßnahme sollten geeignete Kontrollen zum Nachweis von Phenylbutazonrückständen in Betrieben durchgeführt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmtes Pferdefleisch, einschließlich Lebensmitteln aus Drittländern, verarbeiten. Diese Kontrollen sollten anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführt werden, wobei dem Volumen der Erzeugung und der Einfuhren Rechnung getragen werden sollte. Hierzu sollte auf die Methoden zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (7) dargelegt sind.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen mitteilen, damit die Kommission die Befunde auswerten und geeignete Maßnahmen beschließen kann.

(16)

Nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten einen koordinierten Kontrollplan nach Maßgabe des Anhangs dieser Empfehlung ausführen, der aus folgenden Maßnahmen besteht:

a)

amtliche Kontrollen bei Lebensmitteln, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind und

b)

amtliche Kontrollen bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem Pferdefleisch zum Nachweis von Phenylbutazonrückständen.

Brüssel, den 19. Februar 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.

(7)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.


ANHANG

Koordinierter Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

I.   MASSNAHMEN UND ANWENDUNGSBEREICH DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS

Der empfohlene Kontrollplan sollte zwei Maßnahmen umfassen.

MASSNAHME 1:   Kontrolle von Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind

A.   Zu erfassende Erzeugnisse

1.

Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind (z. B. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) und die folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

a)

vorverpackte Lebensmittel, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis ausgewiesen sind;

b)

Lebensmittel, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder anderweitig als solches ausgewiesen sind.

2.

Für „vorverpackte Lebensmittel“ gilt für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG.

3.

Für „Hackfleisch/Faschiertes“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ gelten für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmungen gemäß Nummer 1.13, 1.15 und 7.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

B.   Zielsetzung

Die amtlichen Kontrollen sollten von den zuständigen Behörden zu dem Zweck durchgeführt werden, festzustellen, ob die unter Buchstabe A genannten Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob dem Verbraucher und den gemeinschaftlichen Einrichtungen Informationen nach Maßgabe der EU- bzw. ggf. nach einzelstaatlichen Vorschriften über enthaltenes Pferdefleisch vorenthalten werden.

C.   Probenahmestellen und -verfahren

1.

Die Probe sollte für die betreffenden Erzeugnisse repräsentativ sein und ein breites Spektrum an Erzeugnissen abdecken.

2.

Die Probenahme sollte auf Einzelhandelsebene erfolgen (z. B. in Supermärkten, kleineren Läden und Metzgereien) und könnte auf weitere Betriebe (z. B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden.

D.   Zahl der Proben und Bedingungen

In der nachstehenden Tabelle ist der empfohlene Richtwert für die Mindestzahl der Proben angegeben, die innerhalb des in Abschnitt II genannten Zeitraums gezogen werden sollten. Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, mehr Proben zu ziehen, soweit dies möglich ist. Die Zahl der Proben pro Mitgliedstaat richtet sich nach der Bevölkerungszahl, wobei innerhalb des Kalendermonats nach Maßgabe von Abschnitt II von den betreffenden Erzeugnissen mindestens 10 Proben pro Mitgliedstaat gezogen werden sollten.

Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind

Land, in dem die Erzeugnisse vertrieben werden

Empfohlener Richtwert für die Zahl der monatlich zu ziehenden Proben

Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Polen

150

Rumänien, Niederlande, Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn, Schweden, Österreich, Bulgarien

100

Litauen, Slowakei, Dänemark, Irland, Finnland, Lettland

50

Slowenien, Estland, Zypern, Luxemburg, Malta

10

E.   Methoden

Die zuständigen Behörden sollten vorzugweise die vom EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln empfohlene(n) Methode(n) anwenden: http://eurl.craw.eu/en/164/legal-sources-and-sops.

MASSNAHME 2:   Kontrollen bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem Pferdefleisch

A.   Zu erfassende Erzeugnisse

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren gemäß Code 0205 der Kombinierten Nomenklatur, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

B.   Zielsetzung

Die amtlichen Kontrollen sollten von den zuständigen Behörden zu dem Zweck durchgeführt werden, mögliche Phenylbutazonrückstände in den unter Buchstabe A genannten Erzeugnissen nachzuweisen.

C.   Probenahmestellen und -verfahren

Die Probenahme sollte in Betrieben erfolgen, in denen mit den unter Buchstabe A aufgeführten Erzeugnissen umgegangen wird (z. B. Schlachthöfe und Grenzkontrollstellen).

D.   Zahl der Proben und Bedingungen

Die Empfehlung für die Mindestzahl der im unter Abschnitt II genannten Zeitraum zu ziehenden Proben lautet 1 Probe je 50 t Erzeugnis nach Maßgabe von Buchstabe A, wobei je Mitgliedstaat mindestens 5 Proben gezogen werden sollten.

E.   Methoden

Die zuständigen Behörden sollten die validierten Methoden nach Maßgabe der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission anwenden. Auf der Website des Europäischen Referenzlaboratoriums für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs können die Methoden für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b, und e der Richtlinie 96/23/EG des Rates (1) aufgelisteten Rückstände abgerufen werden, und zwar unter folgender Adresse: http://fis-vl.bund.de/Public/irc/fis-vl/Home/main

II.   DAUER DER AUSFÜHRUNG DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS

Der koordinierte Kontrollplan sollte für die Dauer eines Monats ab dem Tag der Annahme der vorliegenden Empfehlung, spätestens jedoch ab dem 1. März 2013 ausgeführt werden.

III.   BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE ERGEBNISSE

1.

Die zuständigen Behörden sollten für jede der in Abschnitt I des Anhangs dargelegten Maßnahmen einen zusammenfassenden Bericht mit folgenden Angaben vorlegen:

a)

Zahl der pro Erzeugniskategorie entnommenen Proben,

b)

für die Analyse herangezogene Methode(n) und Art der durchgeführten Analyse,

c)

Zahl der positiven Befunde,

d)

Nachkontrollen im Falle positiver Befunde bei Erzeugnissen gemäß Maßnahme 1 Buchstabe A, wenn der Anteil des nachgewiesenen Pferdefleisches mehr als 1 % beträgt,

e)

Nachkontrollen im Falle positiver Befunde bei Erzeugnissen gemäß Maßnahme 2 Buchstabe A,

f)

Ergebnisse der Nachkontrollen,

g)

im Falle positiver Befunde bei Erzeugnissen gemäß Maßnahme 2 Buchstabe A das Land, in dem das betreffende Tier für die Schlachtung zertifiziert wurde.

Der Bericht sollte der Kommission binnen 15 Tagen ab Ende des 1-Monat-Zeitraums gemäß Abschnitt II zugehen.

Der Bericht sollte in dem von der Kommission vorzugebenden Format vorgelegt werden.

2.

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) unverzüglich alle positiven Befunde aus den im Rahmen der Maßnahmen 1 und 2 durchgeführten amtlichen Kontrollen melden.

3.

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission ferner die Ergebnisse aller Eigenkontrollen vorlegen, die die Lebensmittelunternehmer auf Anweisung der Behörden durchgeführt haben. Diese Informationen sollten die unter Absatz 1 aufgeführten Einzelangaben enthalten und in dem von der Kommission vorzugebenden Format vorgelegt werden.


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.


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