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Document 32013D0258

Beschluss Nr. 258/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 zur Änderung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten

OJ L 82, 22.3.2013, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 009 P. 300 - 304

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0516

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/258(1)/oj

22.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


BESCHLUSS Nr. 258/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2013

zur Änderung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde der Europäische Flüchtlingsfonds, mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) der Europäische Rückkehrfonds und mit der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (4) der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ eingerichtet. Diese Entscheidungen sehen unterschiedliche Kofinanzierungssätze der Union für die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen vor.

(2)

Die beispiellose Weltfinanzkrise und der globale Konjunkturrückgang haben das Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität stark beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten deutlich verschlechtert. Einige Mitgliedstaaten sind von gravierenden Schwierigkeiten betroffen oder davon bedroht, vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Stabilität, was zu einer Erhöhung ihres Haushaltsdefizits und ihrer Verschuldung geführt hat oder führen kann und das Wirtschaftswachstum gefährdet; diese Situation wird durch die internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen noch verschärft.

(3)

Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen wurden, um den negativen Folgen der Krise entgegenzuwirken, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft insgesamt weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt zu, und es sollten rasch weitere Schritte unternommen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der Unionsmittel zu mildern.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (5) sieht vor, dass der Rat mittelfristig finanziellen Beistand gewähren kann, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (6) wurde Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

(6)

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9.-10. Mai 2010 nahm der Rat ein umfassendes Maßnahmenpaket an, darunter die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (7) und, am 7. Juni 2010, eine Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingerichtet wurde, um finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen, wenn diese durch außergewöhnliche Umstände, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen sind, und so die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt sowie seiner Mitgliedstaaten zu wahren.

(7)

Irland und Portugal wurde durch den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf der Grundlage des Durchführungsführungsbeschlusses 2011/77/EU des Rates (8) beziehungsweise 2011/344/EU (9) finanzieller Beistand gewährt. Beide Länder haben außerdem Mittel aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität erhalten.

(8)

Am 8. Mai 2010 wurden eine Gläubigervereinbarung und eine Vereinbarung über die Darlehensfazilität für Griechenland geschlossen und sie traten am 11. Mai 2010 als ein erstes Programm finanzieller Unterstützung für Griechenland in Kraft. Am 12. März 2012 setzten die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets dieses erste Programm aus und billigten ein zweites Programm zur finanziellen Unterstützung Griechenlands. Es wurde beschlossen, dass das Finanzierungsinstrument für dieses zweite Programm die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität sein soll, aus der auch der Restbetrag des Beitrags des Euro-Währungsgebiets im Rahmen des ersten Programms ausgezahlt werden soll.

(9)

Am 2. Februar 2012 unterzeichneten die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus. Dieser Vertrag resultiert aus dem Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (10). Im Rahmen dieses Vertrags wird finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ab Inkrafttreten des Europäischen Stabilitätsmechanismus am 8. Oktober 2012 im Wesentlichen durch diesen Mechanismus geleistet. Daher sollte der vorliegende Beschluss den Europäischen Stabilitätsmechanismus berücksichtigen.

(10)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 wurde begrüßt, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den Unionsfonds verstärken will, und es werden alle Bemühungen unterstützt, um Griechenland besser in die Lage zu versetzen, Mittel aus den Unionsfonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden. Darüber hinaus wurden in den Schlussfolgerungen die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten für ein umfassendes Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands begrüßt und unterstützt. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Änderungen der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG tragen zu solchen Bemühungen um verbesserte Synergien bei.

(11)

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (11) durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geändert, um eine Anhebung des im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds angewandten Kofinanzierungssatzes für Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität zu ermöglichen. Ein ähnlicher Ansatz wurde für diese Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (13), und im Rahmen des Europäischen Fischereifonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (14), beschlossen. Diese Mitgliedstaaten sollten auch im Rahmen der vier Fonds, nämlich des Außengrenzenfonds, des Europäischen Rückkehrfonds, des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (im Folgenden „Fonds“), unterstützt werden, die für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ eingerichtet wurden.

(12)

Die Fonds helfen den Mitgliedstaaten maßgeblich dabei, sich großen Herausforderungen im Bereich Migration, Asyl und Außengrenzen wie der Entwicklung einer umfassenden Einwanderungspolitik der Union zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres sozialen Zusammenhalts und der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zu stellen.

(13)

Um die Abwicklung von Finanzierungen durch die Union im Bereich Migration, Asyl und Außengrenzen zu erleichtern und die Verfügbarkeit von diesen Finanzmitteln für die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Jahresprogramme im Rahmen der Fonds zu erhöhen, muss unbeschadet des Programmplanungszeitraums 2014-2020 befristet dafür gesorgt werden, den Kofinanzierungssatz der Union im Rahmen der Fonds um einen Betrag anzuheben, der einer Erhöhung um 20 Prozentpunkte gegenüber den derzeit anwendbaren Kofinanzierungssätzen für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Schwierigkeiten gegenübersehen, entspricht. Dies bedeutet, dass die im Einklang mit den Basisrechtsakten vorgenommene jährliche Zuweisung von Fondsmitteln an die Länder unverändert bleibt, während die nationale Kofinanzierung entsprechend verringert wird. Die laufenden Jahresprogramme müssen geändert werden, um die Änderungen infolge der Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes der Union widerzuspiegeln.

(14)

Jeder Mitgliedstaat, der den höheren Kofinanzierungssatz in Anspruch nehmen will, sollte der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vorlegen. In der Erklärung sollte der betreffende Mitgliedstaat auf den entsprechenden Beschluss des Rates oder einen sonstigen einschlägigen Beschluss verweisen, dem zufolge er für den höheren Kofinanzierungssatz der Union in Frage kommt.

(15)

Die beispiellose Krise auf den internationalen Finanzmärkten und der Konjunkturrückgang haben die Finanzstabilität mehrerer Mitgliedstaaten stark beeinträchtigt. Da eine rasche Reaktion erforderlich ist, um den Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu begegnen, sollte dieser Beschluss so bald wie möglich in Kraft treten.

(16)

Die Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(17)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

(18)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen zu Entscheidung Nr. 573/2007/EG

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 17 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte in einem Mitgliedstaat angehoben werden, sofern dieser zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs seines geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/22/EG der Kommission (15) eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (16) mittelfristig finanzieller Beistand gewährt;

b)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (17) oder — vor dem 13. Mai 2010 — von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt, oder

c)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einführung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzieller Beistand gewährt.

Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.

Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.

2.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten der einzelnen Maßnahmen.

Die finanzielle Beteiligung kann in einem Mitgliedstaat um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern dieser zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/22/EG eine der in Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt.

Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Sofortmaßnahmen oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.

Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung der entsprechenden Sofortmaßnahmen immer noch eine der in Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.“

Artikel 2

Änderungen zu Entscheidung Nr. 575/2007/EG

Artikel 15 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG erhält folgende Fassung:

„(4)   Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 18 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte in einem Mitgliedstaat angehoben werden, sofern dieser zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs seines geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/458/EG der Kommission (18) eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (19) mittelfristig finanzieller Beistand gewährt;

b)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (20) oder — vor dem 13. Mai 2010 — von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt, oder

c)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einführung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzieller Beistand gewährt.

Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.

Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.

Artikel 3

Änderungen zu Entscheidung 2007/435/EG

Artikel 13 Absatz 4 der Entscheidung 2007/435/EG erhält folgende Fassung:

„(4)   Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 16 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte in einem Mitgliedstaat angehoben werden, sofern dieser zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs seines geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/457/EG der Kommission (21) eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (22) mittelfristig finanzieller Beistand gewährt;

b)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (23) oder — vor dem 13. Mai 2010 — von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets finanzieller Beistand gewährt, oder

c)

dem Mitgliedstaat wird gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Einführung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus finanzieller Beistand gewährt.

Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.

Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Februar 2013.

(2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(4)  ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18.

(5)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

(7)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

(9)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.

(10)  ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(12)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5.

(13)  ABl. L 339 vom 21.12.2011, S. 1.

(14)  ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 7.

(15)  ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1.

(16)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.“

(18)  ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135.

(19)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(20)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.“

(21)  ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69.

(22)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(23)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.“


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