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Document 32013D0034

Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

OJ L 14, 18.1.2013, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 164, 29.6.2018, p. 63–66 (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/34(1)/oj

18.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/19


BESCHLUSS 2013/34/GASP DES RATES

vom 17. Januar 2013

über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2012 festgestellt, dass der dramatische Wandel in Mali eine Überprüfung der Maßnahmen erfordert, die die Union ergreifen sollte, um die Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und der Rechtsstaatlichkeit im gesamten Hoheitsgebiet Malis zu unterstützen. Er forderte die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) und die Kommission auf, angesichts der sich wandelnden Situation in Mali konkrete Vorschläge für ein Tätigwerden der Union in mehreren Bereichen zu unterbreiten.

(2)

Mit Schreiben vom 18. September 2012 hat der Präsident der Republik Mali die Union um Unterstützung bei der Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis gebeten.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 2071 (2012) vom 12. Oktober 2012 zur Lage in Mali die internationalen Partner, einschließlich der Union, unter Hinweis auf seine ernste Besorgnis über die Folgen der Instabilität im Norden Malis für die Region und darüber hinaus sowie unter Betonung, dass rasche Maßnahmen zur Wahrung der Stabilität in der gesamten Sahel-Region ergriffen werden müssen, aufgefordert, den malischen Streit- und Sicherheitskräften Hilfe, Sachverstand, Ausbildung und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau bereitzustellen.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Oktober 2012 dazu aufgefordert, dass vordringlich die Planungsarbeiten im Hinblick auf eine etwaige Militärmission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) fortgesetzt und vertieft werden, indem insbesondere ein Krisenbewältigungskonzept für die Neustrukturierung und Schulung der malischen Verteidigungskräfte ausgearbeitet wird, wobei die notwendigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer etwaigen Mission, einschließlich der vollständigen und uneingeschränkten Unterstützung der malischen Regierung und die Festlegung einer Ausstiegsstrategie, zu berücksichtigen sind.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. November 2012 hat der Rat die Vorlage des Krisenmanagementkonzepts durch die Hohe Vertreterin begrüßt und die zuständigen Gruppen ersucht, dieses Konzept vordringlich zu prüfen, damit der Rat es im Dezember 2012 annehmen kann.

(6)

Am 10. Dezember 2012 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine etwaige militärische GSVP-Ausbildungsmission in Mali gebilligt. Der Rat betonte, dass eine Mission in Mali wesentlicher Bestandteil des im Rahmen der Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone ausgearbeiteten umfassenden Konzepts der Union wäre.

(7)

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 hat der Präsident der Republik Mali ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin gerichtet und darin den Einsatz einer militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali begrüßt.

(8)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Militärmission der Union wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(9)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der EU-Einheiten und des EU-Personals und über die Teilnahme von Drittstaaten an Missionen der Union auszuhandeln und zu schließen.

(10)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1) zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(11)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission (EUTM Mali) durch, die bezweckt, im Süden Malis Militär- und Ausbildungsberatung für die unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte bereitzustellen, um einen Beitrag zur Wiederherstellung der militärischen Fähigkeit dieser Streitkräfte zu leisten, damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchführen können. Die EUTM Mali beteiligt sich nicht an Kampfeinsätzen.

(2)   Ziel der EUTM Mali ist die Deckung der operativen Erfordernisse der malischen Streitkräfte durch Bereitstellung von

a)

Unterstützung bei der Ausbildung zum Aufbau von Fähigkeiten der malischen Streitkräfte;

b)

Ausbildung und Beratung im Bereich der Führung, der Logistikkette und der Personalwirtschaft sowie Ausbildung auf den Gebieten humanitäres Völkerrecht, Schutz der Zivilbevölkerung und Menschenrechte.

(3)   Die EUTM Mali strebt an, die Bedingungen für die Ausübung einer ordnungsgemäßen politischen Kontrolle über die malischen Streitkräfte durch die rechtmäßige Zivilregierung zu stärken.

(4)   Die Tätigkeiten der EUTM Mali werden in enger Abstimmung mit anderen an der Unterstützung der malischen Streitkräfte beteiligten Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen (VN) und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas), durchgeführt.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

(1)   Brigadegeneral François LECOINTRE wird zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission nimmt die Aufgaben eines Befehlshabers der EU-Operation und eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte wahr.

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Das Hauptquartier der EUTM Mali befindet sich in Mali. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

(2)   Das Hauptquartier der Mission verfügt über eine Unterstützungszelle in Brüssel.

Artikel 4

Planung und Einleitung der EUTM Mali

Der Beschluss über die Einleitung der EUTM Mali wird vom Rat gefasst, nachdem der Missionsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUTM Mali wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans, und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EUTM Mali verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUTM Mali. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUTM Mali unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)   Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Mission politische Handlungsempfehlungen vom Leiter der Delegation der Union in Bamako, in enger Abstimmung mit dem EU-Koordinator für die Sahelzone.

(3)   Die EUTM Mali stimmt sich mit der GSVP-Mission der Union in Niger (EUCAP SAHEL Niger) zwecks Prüfung möglicher Synergien ab.

(4)   Die EUTM Mali stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Mali sowie mit anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere den VN, der Afrikanischen Union (AU), der Ecowas und bilateralen Akteuren, einschließlich der Vereinigten Staaten und Kanada, und mit anderen wichtigen regionalen Akteuren ab.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUTM Mali zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 AEUV zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUTM Mali.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUTM Mali leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der EUTM Mali dieselben Rechte und Pflichten wie die an der EUTM Mali beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Status des EU-geführten Personals

Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 AEUV zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzierung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali dienende Betrag beläuft sich auf 12,3 Mio. EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 50 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 70 %.

Artikel 11

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mali generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUTM Mali an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mali generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUTM Mali an die VN und die Ecowas weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der Ecowas getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM Mali generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle Beratungsdokumente des Rates bezüglich der EUTM Mali weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission delegieren.

Artikel 12

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Das Mandat der EUTM Mali endet 15 Monate nach Annahme des Beschlusses des Rates zur Einleitung der EUTM Mali.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der Mission entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUTM Mali aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss 2011/871/GASP festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUTM Mali.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


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