Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0540

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 153 vom 11.6.2011, p. 1–186 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj

11.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) aufgeführten Wirkstoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2)

Deshalb ist zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Verordnung mit der Liste der Wirkstoffe zu erlassen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren.

(3)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 91/414/EWG kraft Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Richtlinien, mit denen die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, in dem Umfang gegenstandslos geworden sind, in dem sie die genannte Richtlinie ändern. Die unabhängigen Bestimmungen dieser Richtlinien gelten jedoch weiter —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 14. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

FÜR DIE VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Anhang aufgeführten Stoffe:

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

1

Imazalil

CAS-Nr. 73790-28-0, 35554-44-0

CIPAC-Nr. 335

(+)-1-(β-allyloxy-2,4-dichlorophenylethyl)imidazole oder (+)-allyl 1-(2,4-dichlorophenyl)-2-imidazol-1-ylethyl ether

975 g/kg

1. Januar 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:

Nacherntebehandlung von Obst, Gemüse und Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn ein geeignetes Dekontaminierungsverfahren besteht oder bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten der Behandlungslösung kein nicht vertretbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserorganismen, mit sich bringt;

Nacherntebehandlung von Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten von Verarbeitungsabfällen von behandelten Kartoffeln kein nicht vertretbares Risiko für Wasserorganismen mit sich bringt;

Blattspritzungen im Freiland dürfen nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass die Anwendung kein nicht vertretbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringt.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997.

2

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl (E)-2-{2[6-(2-cyanophenoxy)pyrimidin-4-yloxy] phenyl}-3-methoxyacrylate

930 g/kg (Z-Isomer max. 25 g/kg)

1. Juli 1998

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen zu achten. Die Zulassungsbedingungen sollten geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 22. April 1998.

3

Kresoxym-Methyl

CAS-Nr. 143390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl (E)-2-methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl) phenyl]acetate

910 g/kg

1. Februar 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Bedingungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Oktober 1998.

4

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

(8-tert-Butyl-1,4-dioxa-spiro [4.5] decan-2-ylmethyl)-ethyl-propyl-amine

940 g/kg (Diastereomere A und B zusammen)

1. September 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Sicherheit des Anwenders achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen;

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Mai 1999.

5

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-urea

980 g/kg

1. Oktober 1999

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Aviotechnische Ausbringungen dürfen nicht zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen umfassen (z. B. im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Juli 1999.

6

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

4-amino-3,5-dichloro-6-fluoro-2-pyridyloxyacetic acid

950 g/kg

1. Dezember 2000

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten

die unter Nummer 7 des Prüfungsberichts angeforderten zusätzlichen Angaben berücksichtigen;

dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen;

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche und Angaben gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts nicht bis 1. Dezember 2000 vorgelegt worden sind.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 30. November 1999.

7

Metsulfuronmethyl

CAS-Nr. 74223-64-6

Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)benzoate

960 g/kg

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.

8

Prohexadion-Calcium

CAS-Nr. 127277-53-6

CIPAC-Nr. 567

Calcium 3,5-dioxo-4-propionylcyclohexanecarboxylate

890 g/kg

1. Oktober 2000

31. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.

9

Triasulfuron

CAS-Nr. 82097-50-5

CIPAC-Nr. 480

1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea

940 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

10

Esfenvalerat

CAS-Nr. 66230-04-4

CIPAC-Nr. 481

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorophenyl)-3-methylbutyrate

830 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

11

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC-Nr. 366

3-isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-one-2,2-dioxide

960 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

12

Lambda-cyhalothrin

CAS-Nr. 91465-08-6

CIPAC-Nr. 463

1:1-Gemisch aus

 

(S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1R,3R)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate,

und

 

(R)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1S,3S)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

810 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

auf die Rückstände in Lebensmitteln und vor allem ihre akuten Auswirkungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

13

Fenhexamid

CAS-Nr. 126833-17-8

CIPAC-Nr. 603

N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexanecarboxamide

≥ 950 g/kg

1. Juni 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

14

Amitrol

CAS-Nr. 61-82-5

CIPAC-Nr. 90

H-[1,2,4]-triazole-3-ylamine

900 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amitrol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;

auf den Schutz von Nutzarthropoden;

auf den Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren. Die Anwendung von Amitrol während der Brutzeit darf nur zugelassen werden, wenn durch eine entsprechende Risikobewertung keine unannehmbaren Auswirkungen nachgewiesen wurden und wenn die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

15

Diquat

CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion), 85-00-7 (Dibromid)

CIPAC-Nr. 55

9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrene ion (dibromide)

950 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen dürfen nur Anwendungen als Bodenherbizid und Sikkationsmittel zugelassen werden. Anwendungen zur Bekämpfung von Wasserunkräutern dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

auf die Anwendersicherheit bei nichtprofessioneller Anwendung und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

16

Pyridat

CAS-Nr. 55512-33.9

CIPAC-Nr. 447

6-Chloro-3-phenylpyridazin-4-yl S-octyl thiocarbonate

900 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

17

Thiabendazol

CAS-Nr. 148-79-8

CIPAC-Nr. 323

2-Thiazol-4-yl-1H-benzimidazole

985 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Blattspritzungen dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen und Sedimentlebewesen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. Klärung mit Kieselgur oder Aktivkohle) durchgeführt werden, um Oberflächengewässer vor übermäßiger Kontamination durch Abwasser zu schützen.

18

Paecilomyces fumosoroseus

Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874

Entfällt

In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hoch- leistungsflüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hochleistungsflüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

19

DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)

CAS-Nr. 144740-54-5

CIPAC-Nr. 577

2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluromethylnicotinate monosodium salt

903 g/kg

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

20

Acibenzolar-s-methyl

CAS-Nr. 135158-54-2

CIPAC-Nr. 597

Benzo[1,2,3]thiadiazole-7-carbothioic acid S-methyl ester

970 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Pflanzenaktivator dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

21

Cyclanilid

CAS-Nr. 113136-77-9

CIPAC-Nr. 586

Nicht verfügbar

960 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloranilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

22

Eisen(III)-phosphat

CAS-Nr. 10045-86-0

CIPAC-Nr. 629

Ferric phosphate

990 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Molluskizid dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

23

Pymetrozin

CAS-Nr. 123312-89-0

CIPAC-Nr. 593

(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmetylene)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3 one

950 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

24

Pyraflufen-ethyl

CAS-Nr. 129630-19-9

CIPAC-Nr. 605

Ethyl-2-chloro-5-(4-chloro-5-difluoromethoxy-1-mhypyrazol-3-yl)-4-fluorophenoxyacetate

956 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen und wenden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung an.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

25

Glyphosat

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC-Nr. 284

N-(phosphonomethyl)-glycin

950 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland.

26

Thifensulfuron-methyl

CAS-Nr. 79277-27-3

CIPAC-Nr. 452

Methyl 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoyl-sulfamoyl) thiophene-2-carboxylate

960 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

27

2,4-D

CAS-Nr. 94-75-7

CIPAC-Nr. 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

960 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Oktober 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf die Aufnahme über die Haut;

auf den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

28

Isoproturon

CAS-Nr. 34123-59-6

CIPAC-Nr. 336

3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea

970 g/kg

1. Januar 2003

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoproturon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen oder höheren Anwendungsprozentsätzen, als sie im Beurteilungsbericht vorgegeben sind, ausgebracht wird, und ergreifen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

29

Ethofumesat

CAS-Nr. 26225-79-6

CIPAC-Nr. 223

(±)-2-ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-ylmethanesulfonate

960 g/kg

1. März 2003

28. Februar 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ehtofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser übergreifenden Bewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird, und ggf. Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen.

30

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CIPAC-Nr. 620

{2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbonyl] propyl}-carbamic acid isopropylester

950 g/kg (vorläufige Spezifizierung)

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

muss die Spezifikation des technischen Materials aus industrieller Produktion bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwendersicherheit.

31

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC-Nr. 579

1-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl]-urea

950 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig das Risiko für Wasserpflanzen, wenn der Wirkstoff neben Oberflächengewässern ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen;

achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

32

Sulfosulfuron

CAS-Nr. 141776-32-1

CIPAC-Nr. 601

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-ethanesulfonyl-imidazo[1,2-a]pyridine) sulfonyl]urea

980 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserpflanzen und Algen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

33

Cinidonethyl

CAS-Nr. 142891-20-1

CIPAC-Nr. 598

(Z)-ethyl 2-chloro-3-[2-chloro-5-(cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylate

940 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cinidonethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden (z. B. Böden mit neutralen oder hohen pH-Werten) und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

34

Cyhalofopbutyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC-Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4(4-cyano-2-fluorophenoxy) phenoxy]propionate

950 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyhalofopbutyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer Ausbringung aus der Luft auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Organismen, insbesondere auf im Wasser lebende Arten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Einschränkungen oder Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer bodennahen Ausbringung auf Wasserorganismen in Reisfeldern. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

35

Famoxadon

CAS-Nr. 131807-57-3

CIPAC-Nr. 594

3-anilino-5-methyl-5-(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidine-2,4-dione

960 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Famoxadon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die mögliche langfristige Schädigung von Regenwürmern durch den Ausgangsstoff oder die Metaboliten;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

auf die Anwendersicherheit.

36

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC-Nr. 616

2′, 6′, 8-Trifluoro-5-methoxy-[1,2,4]-triazolo [1,5-c] pyrimidine-2-sulphonanilide

970 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

37

Metalaxyl-M

CAS-Nr. 70630-17-0

CIPAC-Nr. 580

Methyl(R)-2-{[(2,6-dimethylphenyl)methoxy-acetyl] amino} propionate

910 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

ist besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906 zu achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

38

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC-Nr. 639

4′-Fluoro-6-[(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)oxy]picolinanilide

970 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

39

Flumioxazin

CAS-Nr. 103361-09-7

CIPAC-Nr. 578

N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide

960 g/kg

1. Januar 2003

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Juni 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die Gefahr für Wasserorganismen und Algen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

40

Deltamethrin

CAS-Nr. 52918-63-5

CIPAC-Nr. 333

(S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate

980 g/kg

1. November 2003

31. Oktober 2013

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 18. Oktober 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Deltamethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Anwendersicherheit achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen;

die Situation der akuten Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten;

insbesondere den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

41

Imazamox

CAS-Nr. 114311-32-9

CIPAC-Nr. 619

(±)-2-(4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl)-5-(methoxymethyl) nicotinic acid

950 g/kg

1. Juli 2003

30. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine potenzielle Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

42

Oxasulfuron

CAS-Nr. 144651-06-9

CIPAC-Nr. 626

Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) carbamoyl-sulfamoyl] benzoate

930 g/kg

1. Juli 2003

30. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

43

Ethoxysulfuron

CAS-Nr. 126801-58-9

CIPAC-Nr. 591

3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)urea

950 g/kg

1. Juli 2003

30. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoxysulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Schutz von Nichtzielwasserpflanzen und Algen in Entwässerungskanälen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

44

Foramsulfuron

CAS-Nr. 173159-57-4

CIPAC-Nr. 659

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-dimethylcarbamoyl-5-formamidophenylsulfonyl)urea

940 g/kg

1. Juli 2003

30. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

45

Oxadiargyl

CAS-Nr. 39807-15-3

CIPAC-Nr. 604

5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-propargyloxyphenyl)-1,3,4 oxadiazol-2-(3H)-one

980 g/kg

1. Juli 2003

30. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiargyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

46

Cyazofamid

CAS-Nr. 120116-88-3

CIPAC-Nr. 653

4-chloro-2cyano-N,N-dimethyl-5-P-tolylimidazole -1-sulfonamide

935 g/kg

1. Juli 2003

30. Juni 2013

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten;

die Abbaudynamik des Metaboliten CTCA in Böden besonders in nordeuropäischen Regionen genau untersuchen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder Anwendungsbeschränkungen anzuwenden.

47

2,4-DB

CAS-Nr. 94-82-6

CIPAC-Nr. 83

4-(2,4-dichlorophenoxy) butyric acid

940 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden.

48

beta-Cyfluthrin

CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 482

(1RS,3RS;1RS,3SR)-3- (2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylic acid (SR)-α-cyano-(4-fluoro-3-phenoxy-phenyl)methyl ester

965 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über beta-Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

49

Cyfluthrin

CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 385

(RS),-α-cyano-4-fluoro-3-phenoxybenzyl-(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethycyclopropanecarboxylate

920 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

50

Iprodion

CAS-Nr. 36734-19-7

CIPAC-Nr. 278

3-(3,5-dichlorophenyl)-Nisopropyl-2,4-dioxo-imidazolidine-1-carboximide

960 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Fungizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in hohen Dosen (insbesondere bei Verwendung in Torf) auf sauren Böden (pH-Wert unter 6) und/oder unter schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

müssen die Mitgliedstaaten das Risiko für wirbellose Wassertiere sorgfältig abwägen, wenn der Wirkstoff in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern angewandt wird. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewendet werden.

51

Linuron

CAS-Nr. 330-55-2

CIPAC-Nr. 76

3-(3,4-dichlorophenyl)-1-methoxy-1-methylurea

900 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Linuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

insbesondere auf den Schutz von wildlebenden Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Wasserlebewesen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

besonders auf die Anwendersicherheit achten.

52

Maleinsäurehydrazid

CAS-Nr. 123-33-1

CIPAC-Nr. 310

6-hydroxy-2H-pyridazin-3-one

940 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden.

53

Pendimethalin

CAS-Nr. 40487-42-1

CIPAC-Nr. 357

N-(1-ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xylidene

900 g/kg

1. Januar 2004

31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Wasserlebewesen und Nichtziellandpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

besonders auf die Möglichkeit achten, dass der Wirkstoff über kurze Strecken durch die Luft transportiert werden kann.

54

Propineb

CAS-Nr. 12071-83-9 (Monomer), 9016-72-2 (Homopolymer)

CIPAC-Nr. 177

Polymeric zinc 1,2-propylenebis(dithiocarbamate)

Der technische Wirkstoff sollte der FAO-Spezifikation entsprechen.

1. April 2004

31. März 2014

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propineb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die mögliche Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von kleinen Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beobachten.

55

Propyzamid

CAS-Nr. 23950-58-5

CIPAC-Nr. 315

3,5-dichloro-N-(1,1-dimethyl-prop-2-ynyl)benzamide

920 g/kg

1. April 2004

31. März 2014

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz der Anwender achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf den Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere wenn der Wirkstoff während der Brutzeit ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

56

Mecoprop

CAS-Nr. 7085-19-0

CIPAC-Nr. 51

(RS)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid

930 g/kg

1. Juni 2004

31. Mai 2014

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

57

Mecoprop-P

CAS-Nr. 16484-77-8

CIPAC-Nr. 475

(R)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid

860 g/kg

1. Juni 2004

31. Mai 2014

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

58

Propiconazol

CAS-Nr. 60207-90-1

CIPAC-Nr. 408

(±)-1-[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-ylmethyl]-1H-1,2,4-triazole

920 g/kg

1. Juni 2004

31. Mai 2014

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

bei Ausbringungsmengen von mehr als 625 g Wirkstoff/ha (z. B. in Rasen) besonders auf den Schutz von Bodenorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. stellenweise Ausbringung) umfassen.

59

Trifloxystrobin

CAS-Nr. 141517-21-7

CIPAC-Nr. 617

Methyl (E)-methoxyimino-{(E)-a-[1-a-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl)ethylideneaminooxyl]-o-tolyl}acetate

960 g/kg

1. Oktober 2003

30. September 2013

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders a