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Document 32011D0636

2011/636/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer ersten Region

OJ L 249, 27.9.2011, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 016 P. 257 - 259

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/636/oj

27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. September 2011

zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer ersten Region

(2011/636/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sobald die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der VIS-Verordnung erfüllt sind, sollte die Kommission den Zeitpunkt bestimmen, zu dem das VIS seinen Betrieb aufnimmt.

(2)

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 45 Absatz 2 der VIS-Verordnung hat die Kommission die drei erforderlichen Entscheidungen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsstruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen erlassen. Dabei handelt es sich um die Entscheidung 2009/377/EG der Kommission vom 5. Mai 2009 über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (2), die Entscheidung 2009/756/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem (3) und die Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem (4).

(3)

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der VIS-Verordnung hat die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses festgestellt, dass ein umfangreicher Test des VIS erfolgreich abgeschlossen wurde.

(4)

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der VIS-Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in der ersten Region getroffen haben, einschließlich Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.

(5)

Gemäß Artikel 48 Absatz 4 der VIS-Verordnung erließ die Kommission am 30. November 2009 die Entscheidung 2010/49/EG zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (5). Dieser Entscheidung zufolge erfasst die erste Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS begonnen werden sollte, Ägypten, Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien.

(6)

Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 1 der VIS-Verordnung somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der ersten Region festlegen.

(7)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in naher Zukunft liegt.

(8)

Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es diese Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an den vorliegenden Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (7) auf Irland keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an den vorliegenden Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen fallen.

(12)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich fallen.

(13)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich fallen.

(14)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(15)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Visa-Informationssystem wird in der in Beschluss 2010/49/EG festgelegten ersten Region am 11. Oktober 2011 in Betrieb genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt gemäß den Verträgen.

Brüssel, den 21. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 30.

(5)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.


Feststellung des erfolgreichen Abschlusses eines umfangreichen Tests des Visa-Informationssystems

Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1) stellt die Kommission den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des VIS fest, der von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wurde.


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.


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