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Document 32010D0308
2010/308/: Council Decision of 11 March 2010 concerning the position of the European Union regarding draft Decision 1/2003 and draft Recommendation 1/2003 of the Joint Committee set up under the Interbus Agreement on the international occasional carriage of passengers by coach and bus (Text with EEA relevance)
2010/308/: Beschluss des Rates vom 11. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Text von Bedeutung für den EWR)
2010/308/: Beschluss des Rates vom 11. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 138, 4.6.2010, p. 11–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 009 P. 143 - 155
In force
4.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/11 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. März 2010
über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/308/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. |
(2) |
Durch Artikel 23 des Übereinkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Übereinkommens zuständig ist. |
(3) |
Dieser Gemeinsame Ausschuss gibt sich gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens eine Geschäftsordnung. |
(4) |
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen anzupassen. Weiter ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben e beauftragt, die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen anzupassen, um zukünftige, innerhalb der Europäischen Union beschlossene Maßnahmen anzupassen. |
(5) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse empfehlen, damit die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens besser kontrolliert werden kann. |
(6) |
Die Union muss zu dem Entwurf eines Beschlusses und dem Entwurf einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses einen Standpunkt festlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss einnimmt, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses und dem Entwurf einer Empfehlung, die diesem Beschluss beigefügt sind.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BLANCO
(1) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11.
Entwurf des Beschlusses 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
vom …
über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (1), insbesondere auf Artikel 23 und 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
(2) |
Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen anzupassen. Weiter ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben e beauftragt, die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen anzupassen, um zukünftige, innerhalb der Union beschlossene Maßnahmen anzupassen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird wie diesem Beschluss als Anhang I beigefügt angenommen.
Artikel 2
Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen werden gemäß Anhang II dieses Beschlusses angepasst.
Geschehen zu Brüssel am …
Der Vorsitzende
Der Sekretär
(1) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
ANHANG I
Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Artikel 1
Bezeichnung des Gemeinsamen Ausschusses
Der nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wird nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet.
Artikel 2
Vorsitz
(1) Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Union wahrgenommen.
(2) Der Delegationsleiter der Union, oder gegebenenfalls sein Stellvertreter, fungiert als Vorsitzender des Ausschusses.
(3) Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Ausschusses.
Artikel 3
Delegationen
(1) Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt), ernennen ihre in den Ausschuss entsandten Vertreter. Die Delegation der Union setzt sich aus Vertretern der Kommission zusammen und wird von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
(2) Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter.
(3) Jede Vertragspartei kann neue Vertreter für den Ausschuss benennen. Der Sekretär des Ausschusses wird über solche Änderungen sofort schriftlich unterrichtet.
(4) Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den anderen Delegationsleitern Personen, die keiner Delegation angehören, zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.
(5) Die Vertragsparteien informieren den Sekretär des Ausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung über die Zusammensetzung ihrer Delegation.
Artikel 4
Sekretariat
(1) Ein Vertreter der Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses. Der Sekretär wird vom Ausschussvorsitzenden ernannt und nimmt seine Funktion bis zur Ernennung eines neuen Sekretärs wahr. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Vertragsparteien Name und Anschrift des Sekretärs.
(2) Der Sekretär ist für die Kommunikation zwischen den Delegationen und die Übermittlung der Dokumente zuständig und beaufsichtigt die Sekretariatsarbeit.
Artikel 5
Ausschusssitzungen
(1) Der Ausschuss tritt auf Ersuchen mindestens einer Vertragspartei zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Einladung sowie den Entwurf der Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen.
(3) Eine Vertragspartei kann den Vorsitzenden darum ersuchen, die in Absatz 2 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit eines besonderen Falles Rechnung zu tragen.
(4) Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Delegationsleiter sind die Ausschusssitzungen nicht öffentlich.
(5) Der Ausschuss tritt in Brüssel zusammen, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf einen anderen Tagungsort einigen.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem Sekretär den Entwurf der Tagesordnung jeder Sitzung und legt im Benehmen mit den anderen Delegationsleitern Ort und Zeit der Sitzung fest. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die vorläufige Tagesordnung. Zusammen mit der Tagesordnung werden alle notwendigen Arbeitsunterlagen übermittelt.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Mindestfrist gilt nicht für die gemäß Artikel 5 Absatz 3 einberufenen dringenden Sitzungen.
(3) Jede Vertragspartei kann bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung beantragen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist mit Gründen zu versehen und schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(4) Zu Beginn der Sitzung nimmt der Ausschuss die Tagesordnung an. Der Ausschuss kann beschließen, einen nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Artikel 7
Annahme von Akten
(1) Die Beschlüsse des Ausschusses werden gemäß Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens einstimmig von den vertretenen Vertragsparteien gefasst. Die Empfehlungen, insbesondere jene gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens, werden einvernehmlich von den Delegationen der vertretenen Vertragsparteien ausgesprochen. Die Beschlüsse und Empfehlungen tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands.
(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär übermittelt sie den anderen Delegationsleitern.
(3) Jede Vertragsparteien kann beschließen, jeden vom Ausschuss angenommenen Akt zu veröffentlichen.
(4) Die Akte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, falls die Delegationsleiter sich hierauf verständigt haben. Der Vorsitzende unterbreitet den Entwurf eines Akts den anderen Delegationsleitern, die daraufhin angeben, ob sie den Entwurf annehmen oder ablehnen, Änderungen des Entwurfs vorschlagen oder um zusätzliche Bedenkzeit ersuchen. Wird der Entwurf angenommen, so stellt der Vorsitzende den Beschluss bzw. die Empfehlung gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 fertig.
(5) Die Empfehlungen und die Beschlüsse werden in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei diese Sprachfassungen verbindlich sind. Jede Vertragspartei ist für die korrekte Übersetzung der Empfehlungen und der Beschlüsse in ihre Amtssprache(n) verantwortlich. Die Übersetzung in die anderen Unionssprachen werden von der Kommission besorgt.
Artikel 8
Protokoll
(1) Der Sekretär erstellt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach jeder Ausschusssitzung unter der Verantwortung des Vorsitzenden den Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
— |
die Unterlagen, die dem Ausschuss vorgelegt wurden, |
— |
die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer Vertragspartei beantragt wurde, |
— |
die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. |
(3) Der Protokollentwurf wird dem Ausschuss zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 vorgelegt. Bleibt das schriftliche Verfahren ergebnislos, so nimmt der Ausschuss das Protokoll bei seiner nächsten Sitzung an.
(4) Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und vom Sekretär verwahrt. Der Sekretär übermittelt den anderen Delegationsleitern eine Kopie.
Artikel 9
Geheimhaltungspflicht
Unbeschadet der Bestimmungen zur Veröffentlichung von Akten gemäß Artikel 7 Absatz 3 unterliegen die Beratungen des Ausschusses dem Berufsgeheimnis.
Artikel 10
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.
(2) Über die Aufteilung der Kosten von Aufträgen für Personen, die vom Vorsitzenden gemäß Artikel 3 Absatz 4 eingeladen wurden, entscheidet der Ausschuss.
Artikel 11
Schriftverkehr
Jeglicher an den Ausschussvorsitzenden gerichtete und von diesem ausgehende Schriftverkehr wird an das Ausschusssekretariat geschickt. Das Sekretariat übermittelt allen Delegationen eine Kopie jeglichen Schriftverkehrs in Bezug auf das Übereinkommen.
Artikel 12
Sprachen
Der Ausschuss beschließt, welche Sprachen bei den Ausschusssitzungen und in den Dokumenten verwendet werden. Die zur Sitzung einladende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, eine Dolmetschung in die anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen.
ANHANG II
Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und des Anhangs 2 dieses Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (1)
1. Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer
Der folgende Rechtsakt der Union wird der Liste in Anhang 1 des Übereinkommens hinzugefügt:
„Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)“
2. Anpassung des Anhangs 2 dieses Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen
1. |
In Anhang 2 Artikel 1 des Übereinkommens erhalten die Buchstaben a, b, c und d die folgende Fassung:
|
2. |
Anhang 2 Artikel 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
|
3. Anpassung der in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen
1. |
Aufgrund der Einbeziehung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), werden Anhang 2 Artikel 8 des Übereinkommens sowie Anhang IIa des Übereinkommens und Anhang IIb des Übereinkommens gestrichen. |
2. |
Die in Artikel 8 des Übereinkommens aufgelisteten Rechtsakte der Union werden durch folgende Rechtsakte der Union ersetzt (2):
|
(1) Berücksichtigt wurden die neuen Unionsvorschriften, die bis zum 31. Dezember 2009 verabschiedet wurden.
(2) Berücksichtigt wurden die neuen Unionsvorschriften, die bis zum 31. Dezember 2009 verabschiedet wurden.
Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
vom …
über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, insbesondere auf Artikel 23 und 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse empfohlen werden, damit die Einhaltung der Bestimmungen in Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens besser kontrolliert werden kann — |
EMPFIEHLT:
den nicht der Union angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens die Verwendung eines dem Formular im Anhang dieser Empfehlung entsprechenden technischen Berichts für Omnibusse, die den Anforderungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens unterliegen.
Geschehen zu Brüssel am
Der Vorsitzende
Der Sekretär
ANHANG
Technischer Bericht für Omnibusse |
||||
Fahrzeugmarke und Fahrzeugtyp |
Fahrzeug- und Landeskennzeichen |
|||
Datum der Erstzulassung |
Fahrgestellnummer |
|||
|
Unionsvorschriften |
UN-ECE-Regelung |
Genehmigungsnummer |
Kennzeichnung auf dem Fahrzeug |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Richtlinie 92/6/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG |
— |
|
|
Höchstzulässige Abmessungen |
Richtlinie 96/53/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG Richtlinie 97/27/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG |
— |
|
|
Fahrtenschreiber |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 |
— |
|
|
Auspuffemissionen |
Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG Richtlinie 2005/55/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
49/01 49/02, Genehmigung A 49/02, Genehmigung B |
|
|
Dieselrauch |
Richtlinie 72/306/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG |
24/03 |
|
|
Geräuschemissionen |
Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG |
51/02 |
|
|
Bremsanlage |
Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/78/EG |
13/11 |
|
|
Reifen |
Richtlinie 92/23/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG |
54 |
|
|
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Richtlinie 76/756/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/89/EG |
48/01 |
|
|
Kraftstoffbehälter |
Richtlinie 70/221/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG |
34/02 67/01 110 |
|
|
Rückspiegel |
Richtlinie 2003/97/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/27/EG |
46/01 |
|
|
Sicherheitsgurte (Einbau) |
Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/40/EG |
16/06 |
|
|
Sicherheitsgurte (Verankerungen) |
Richtlinie 76/115/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/41/EG |
14/07 |
|
|
Sitze |
Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/39/EG |
17/08 80/01 |
|
|
Innenausstattung (Brandschutz) |
Richtlinie 95/28/EG |
118 |
|
|
Innenausstattung (Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze) |
Richtlinie 2001/85/EG |
107.02 |
|
|
Überrollschutz |
Richtlinie 2001/85/EG |
66.01 |
|
|