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Document 32010D0112

2010/112/GASP: Beschluss 2010/112/GASP des Rates vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

OJ L 46, 23.2.2010, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/112(1)/oj

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/27


BESCHLUSS 2010/112/GASP DES RATES

vom 22. Februar 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Oktober 2006 den Beschluss 2006/670/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien angenommen.

(2)

Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/130/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Zentralasien wird bis zum 31. August 2010 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen den Ländern Zentralasiens und der Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa;

e)

die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der Union in der Region, u. a. durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der OSZE.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und gewährleistet die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region;

b)

er verfolgt im Namen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und im Einklang mit seinem Mandat gemeinsam mit der Kommission die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt;

e)

er ermutigt Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf, einschließlich der Schanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC), der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des kollektiven Sicherheitspakts (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC).

g)

er trägt zur Umsetzung der EU-Menschenrechtspolitik und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren (NRO, politische Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren oberste Vertreter) aufbaut;

i)

er liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Drogenbekämpfung und die Wasserwirtschaft betreffenden Aspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 800 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende seines Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. März 2010.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 65.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 43.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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