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Document 32010D0011

2010/11/: Beschluss der Kommission vom 7. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 4, 8.1.2010, p. 91–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 258 - 260

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/11(1)/oj

8.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/91


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2010

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/11/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass von den europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden sollten, die gewährleisten, dass Produkte die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen.

(2)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden — dann als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen.

(3)

Stürze aus großer Höhe, z. B. aus Fenstern oder von Balkonen, sind bei Kindern unter fünf Jahren eine der häufigsten Ursachen von Unfällen mit Todesfolge oder dauerhaften Gehirn- oder Skelettschäden. Als besonders akut erweist sich diese Problemstellung in dicht bebauten städtischen Gebieten mit ihren vielen mehrgeschossigen Wohngebäuden, und zwar speziell im Frühjahr und im Sommer, wenn Fenster über längere Zeiträume geöffnet bleiben. So waren allein für die französische Region Île-de-France zwischen Mai und September 2005 insgesamt 67 Stürze von Kindern aus großer Höhe zu verzeichnen, was annähernd 14 Stürzen pro Monat entspricht. In Dänemark und Schweden werden Jahr für Jahr zwischen 20 und 60 solcher Stürze gemeldet. Von 1996 bis 2003 betrug die Zahl der Fälle, in denen Kinder aus großer Höhe stürzten, im Jahresdurchschnitt 79 in Griechenland, 130 in den Niederlanden und 25 im Vereinigten Königreich.

(4)

Zur Reduzierung bzw. Verhütung von Stürzen aus großer Höhe gelten für die Größe von Fenstern sowie für das Vorhandensein und die konstruktiven Merkmale von Geländern, Gittern und anderen Schutzvorrichtungen bestimmte Anforderungen. Diese sind in der Regel in nationalen Bauvorschriften festgelegt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind.

(5)

Im Handel angeboten werden auch Vorrichtungen zur Arretierung oder Sicherung der Öffnung eines Fensters oder einer Balkontür in einer bestimmten Spaltstellung. Vorrichtungen dieser Art werden vom Verbraucher unmittelbar am Fenster oder an der Balkontür angebracht.

(6)

Für die fraglichen Vorrichtungen gibt es bislang keine europäischen Sicherheitsnormen. Nach derzeitigem Stand sind die wesentlichen Verweisungen auf Normen, auf die die Wirtschaftsakteure und die Marktaufsichtsbehörden zurückgreifen, zum Teil in nationalen oder internationalen Normen und Prüfverfahren niedergelegt.

(7)

In der Zeit von 2005 bis 2007 haben Österreich, Dänemark und Norwegen gemeinsam ein Projekt durchgeführt, mit dem die Sicherheit von handelsüblichen Sicherungsvorrichtungen, die durch Verbraucher an Fenstern und Balkontüren anzubringen sind, beurteilt und die Zweckmäßigkeit bestehender nationaler und internationaler Prüfverfahren bewertet werden sollte. Außerdem haben die Teilnehmer an diesem Projekt den von ANEC (2) in einer Studie über Kindersicherungen aus dem Jahr 2004 (3) formulierten Anforderungen und bestimmten Festlegungen der Norm EN-71:1 über die Sicherheit von Spielzeug Rechnung getragen.

(8)

Die Ergebnisse dieses Projekts haben deutlich gemacht, dass von den geprüften Feststellern mehrere Modelle sehr wohl von Kindern entsichert werden können, obwohl sie angeblich kindersicher sind. Andere Modelle wiederum gingen in den Versuchen zu Bruch oder bestanden die Prüfung auf Alterungsbeständigkeit nicht. Bei sämtlichen geprüften Modellen fehlten einige der vorgeschriebenen grundlegenden Anweisungen.

(9)

Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche Anforderungen, anschließend die Festlegung europäischer Sicherheitsnormvorschriften in Auftrag gegeben werden, mit denen gewährleistet wird, dass die fraglichen Vorrichtungen kindergesichert sind, ihre konstruktive Funktionsfähigkeit während ihrer gesamten veranschlagten Lebensdauer unversehrt bleibt, sie alterungs- und witterungsbeständig sind und ihnen klare Benutzeranleitungen und Gebrauchsinformationen beigegeben sind. Diese Normen sollten in Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (4) ausgearbeitet werden. Die Verweisung auf die angenommene Norm wäre gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

(10)

Der vorliegende Beschluss sollte nur für Feststellvorrichtungen gelten, die der Verbraucher selber an Fenstern und Balkontüren anbringt, da Schließvorrichtungen, die in Fenster- oder Balkontürrahmen fest eingebaut sind, durch die technischen Spezifikationen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (5) erfasst werden.

(11)

Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweisungen auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren, die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

—   „Von Verbrauchern anzubringender Feststeller“: Vorrichtung zur Arretierung oder Sicherung der Öffnung eines Fensters oder einer Balkontür in einer bestimmten Spaltstellung. Sie ist zur Nachrüstung von Fenstern oder Balkontüren durch den Verbraucher bestimmt;

—   „kindersicher“ oder „kindergesichert“: derart beschaffen, dass die Vorrichtung nicht von Kindern unter 51 Monaten entsichert werden kann.

Artikel 2

Anforderungen

Die besonderen Sicherheitsanforderungen, denen von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 3

Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ANEC — The European consumer voice in standardisation. http://www.anec.org/anec.asp

(3)  http://www.anec.org/attachments/r&t005-04.pdf

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(5)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.


ANHANG

Besondere Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren

Physikalische und mechanische Eigenschaften

Fensterfeststeller für Fenster und Balkontüren müssen so konstruiert sein, dass ihre Kindersicherungsfunktion weder durch fortlaufendes Schließen und Entsichern — auch unter Belastung — noch durch Materialalterung noch durch Witterungseinflüsse jeder Art wie Sonneneinstrahlung, Regen, Schnee, Vereisung, Feuchtigkeit, starke Temperaturschwankungen und Wind beeinträchtigt wird.

Sie müssen während ihrer gesamten veranschlagten Lebensdauer gegen Materialbruch durch unvorhergesehene Schlageinwirkungen beständig sein.

Damit sie dem ihnen zugedachten Verwendungszweck entsprechen können, dürfen die Vorrichtungen nur eine so große Spaltweite zwischen Fensterflügel und -rahmen bzw. Balkontür und -rahmen zulassen, dass ein Hindurchgelangen von Kleinkindern verhindert wird; hierbei sind insbesondere das Entwicklungspotenzial und die anthropometrischen Daten von Kindern unterschiedlichen Alters zu berücksichtigen.

Kleinteile

Zur Vermeidung der Erstickungsgefahr müssen die Abmessungen loser Kleinteile und solcher, die sich lösen können, dergestalt sein, dass die Teile weder verschluckt werden noch in die Atemwege gelangen können.

Scharfe Kanten und herausragende Teile

Zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen, der Gefahr des Scherens, Klemmens und Quetschens sowie sonstiger Körperverletzungen müssen zugängliche Kanten abgerundet oder frei von Graten sein und dürfen weder Spitzen noch herausragende Flächen aufweisen.

Hängenbleiben der Finger

Die Vorrichtungen dürfen keine zugänglichen Zwischenräume aufweisen. Dabei ist den anthropometrischen Daten von Kindern unterschiedlichen Alters und ihren Fertigkeiten Rechnung zu tragen.

Prüfverfahren

Durch UV-Strahlung und Hitze bedingte Alterung, Verschleiß und mechanische Festigkeit sowie Kindersicherungsfunktion sind durch spezifische Prüfverfahren zu ermitteln. Vorrichtungen mit nichtstarren Bauteilen wie Ketten, Drähte und Seile sind ferner mittels Stempeltest zu prüfen. Die Vorrichtungen dürfen dabei nicht brechen und müssen auch nach der Prüfung uneingeschränkt funktionsfähig sein.

Zur Prüfung der Wirksamkeit von Feststellern für Fenster unterschiedlicher Art (z. B. Fenstertüren oder Flügelfenster, Sprossen- und Schiebefenster) sind die Prüfverfahren gegebenenfalls anzupassen.

Die bei den Prüfungen anzuwendenden Kräfte müssen in die üblicherweise am stärksten exponierten Richtungen aufgebracht werden und sind mit einer Messungenauigkeit von höchstens ± 1 % zu berechnen. Bei Verstellung der Spaltöffnung unter Belastung darf die Messungenauigkeit nicht größer sein als ± 1 mm.

Kinderprüfgruppe

Die Kindersicherungsfunktion bedarf der Überprüfung. Als Bezugsgrundlage sind die Anforderungen der Norm EN ISO 8317 über kindersichere Verpackung heranzuziehen. Dabei sind die in dieser Norm festgelegten Fehlerkriterien anzuwenden.

Produktinformationen

Zur Minderung des Risikos potenziell vorhersehbarer Gefährdungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Erzeugnisses sind Produktinformationen bereitzustellen.

Ebenso sind Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis bereitzustellen. Die entsprechenden Anweisungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

Name oder Warenzeichen des Herstellers, des Importeurs oder der für den Vertrieb bevollmächtigten Organisation;

die Anweisung „Bitte lesen Sie diese Anleitung vor dem Anbringen und der Benutzung der Vorrichtung aufmerksam durch. Bei Nichtbeachtung der Anweisungen kann die Kindersicherungsfunktion der Vorrichtung beeinträchtigt werden. Bitte diese Anleitung für spätere Bedarfsfälle aufbewahren.“;

Informationen zur Art der Fenster, für die das Erzeugnis konstruiert wurde;

Anweisungen darüber, wie und wo die Vorrichtung korrekterweise anzubringen ist. Fenster unterschiedlicher Bauart bzw. aus unterschiedlichem Material (Holz, Metall, Kunststoff usw.) bedürfen unter Umständen unterschiedlicher Anweisungen. Da die Montage der Vorrichtung von grundlegender Bedeutung für die Kindersicherungsfunktion ist, müssen die Anweisungen präzise sein; ggf. ist spezielles Montage-Werkzeug im Lieferumfang vorzusehen;

sonstige Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses.


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