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Document 32009R1177

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 314, 1.12.2009, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 283 - 284

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1177/oj

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 68,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (4) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Gleichzeitig sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte den geänderten Schwellenwerten in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.

(4)

Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „133 000 EUR“ durch „125 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „133 000 EUR“ durch „125 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;

2.

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.


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