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Document 32009R0898

Verordnung (EG) Nr. 898/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 256, 29.9.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 171 - 171

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0576

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/898/oj

29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 898/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2)

In Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete aufgelistet, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)

Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland einen Nachweis über seinen Tollwutstatus zu erbringen und nachzuweisen, dass es bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, das Überwachungssystem, die Struktur und Organisation seiner Veterinärdienste, die Umsetzung sämtlicher amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut sowie die Regelungen für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen erfüllt.

(4)

Die zuständigen Behörden von St. Lucia haben Informationen über den Tollwutstatus dieses Drittlandes sowie über die Erfüllung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgelegt. Die Auswertung dieser Informationen lässt den Schluss zu, dass St. Lucia die einschlägigen Anforderungen der Verordnung erfüllt und somit in die Liste in Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgenommen werden sollte.

(5)

Daher sollte Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird folgender Eintrag zwischen dem Eintrag für die Kaimaninseln und dem Eintrag für Montserrat eingefügt:

„LC

St. Lucia“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.


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