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Document 32009R0030

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 13, 17.1.2009, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 010 P. 181 - 183

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1771

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/30/oj

17.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 30/2009 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrs-managementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Nutzung von Bord/Boden-Datalink-Anwendungen zu ermöglichen, sollten Bezirkskontrollstellen, die Datalink-Dienste gemäß der Verordnung (EG) Nr.29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (3) erbringen, zeitgerecht Zugang zu geeigneten Fluginformationen haben.

(2)

Um es der nächsten Flugverkehrskontrollstelle zu ermöglichen, den Datenaustausch mit dem Luftfahrzeug zu beginnen, wenn die betreffenden Bezirkskontrollstellen nicht über einen gemeinsamen Datalink-Verbindungsdienst verfügen, sollten automatisierte Prozesse im Zusammenhang mit der Log-on-Information und Kommunikation mit der nächsten Stelle implementiert werden.

(3)

Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen für die koordinierte Einführung der Datalink-Dienste auszuarbeiten. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 19. Oktober 2007 vorgelegten Bericht.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4)   Flugsicherungsorganisationen, die Datalink-Dienste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erbringen, gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Systeme für den Betrieb der ACC den Anforderungen an Interoperabilität und Leistung entsprechen, die in Anhang I Teile A und D angegeben sind.“;

2.

Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.


ANHANG

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 werden wie folgt geändert:

1.

In Artikel I wird der folgende Teil D angefügt:

„TEIL D:   ANFORDERUNGEN FÜR PROZESSE ZUR UNTERSTÜTZUNG VON DATALINK-DIENSTEN

1.   VORAUS-LOG-ON

1.1.   Betroffene Fluginformationen

1.1.1.   Die Informationen bezüglich des Voraus-Log-ons umfassen mindestens:

Luftfahrzeugkennung,

Abflugflughafen,

Zielflughafen,

Log-on-Typ,

Log-on-Parameter.

1.2.   Anwendungsvorschriften

1.2.1.   Das Voraus-Log-on ist für jeden Datalink-eingeloggten Flug durchzuführen, der laut Plan die Grenze passiert.

1.2.2.   Das Voraus-Log-on ist zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte oder so bald wie möglich danach einzuleiten:

eine als Parameter festgelegte Zeitspanne in Minuten vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP oder

zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Flug in einer bilateral vereinbarten Entfernung vom COP befindet,

entsprechend den LoA.

1.2.3.   Die Zulässigkeitskriterien für das Voraus-Log-on müssen den LoA entsprechen.

1.2.4.   Die Information für das Voraus-Log-on wird in der empfangenden Stelle in die zugehörigen Fluginformationen aufgenommen.

1.2.5.   Der Log-on-Status des Flugs kann am zuständigen Lotsenplatz in der empfangenden Stelle angezeigt werden.

1.2.6.   Der Abschluss des Voraus-Log-ons einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt.

1.2.7.   Wird der Abschluss des Voraus-Log-on-Prozesses nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zur Einleitung einer Bord/Boden-Datalink-Kontaktaufforderung an das Luftfahrzeug.

2.   NÄCHSTE STELLE BENACHRICHTIGT

2.1.   Betroffene Fluginformationen

2.1.1.   Die Informationen bezüglich des Prozesses ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ umfassen mindestens Folgendes:

Luftfahrzeugkennung,

Abflugflughafen,

Zielflughafen.

2.2.   Anwendungsvorschriften

2.2.1.   Ein Prozess ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ wird für jeden in Frage kommenden Flug durchgeführt, der die Grenze passiert.

2.2.2.   Der Prozess ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ ist einzuleiten, nachdem die Anforderung der nächsten Datenstelle im Datenaustausch mit dem Luftfahrzeug vom Bordsystem bestätigt wurde.

2.2.3.   Nach erfolgreicher Verarbeitung der Information ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ leitet die empfangende Stelle eine CPDLC-Start-Anfrage mit dem Luftfahrzeug ein.

2.2.4.   Wird die Information ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ nicht innerhalb einer bilateral vereinbarten Zeitspanne empfangen, sind von der empfangenden Stelle örtliche Verfahren für die Einleitung der Datalink-Kommunikation mit dem Luftfahrzeug anzuwenden.

2.2.5.   Der Abschluss des Prozesses ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt.

2.2.6.   Wird der Abschluss des Prozesses ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zur Einleitung örtlicher Verfahren in der übergebenden Stelle.“

2.

In Anhang III erhalten die Ziffern 2 und 3 die folgende Fassung:

„2.

Die Anforderungen an Interoperabilität und Leistung in den Absätzen 3.2.4, 3.2.5, 4.2.3, 4.2.4, 5.2.3, 5.2.4, 6.2.3 und 6.2.4 von Anhang I Teil B und 1.2.6, 1.2.7, 2.2.5 und 226 von Anhang I Teil D gelten ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.

3.

Für die Revision der Prozesse Koordinierung, Aufhebung der Koordinierung, Basisflugdaten, Änderung von Basisflugdaten, Voraus-Log-on und ‚Nächste Stelle benachrichtigt‘ gelten die Qualitätsanforderungen in Anhang II ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.“


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