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Document 32009L0078

Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 231, 3.9.2009, p. 8–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 016 P. 193 - 205

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/78/oj

3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/8


RICHTLINIE 2009/78/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 93/31/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf ihre Ständer. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(3)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile für den Ständer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps zu harmonisieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für den Ständer aller in Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend den Ständer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2002/24/EG geregelt.

Artikel 3

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen,

weder die EG-Typgenehmigung eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn der Ständer dieser Fahrzeuge den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen die EG-Typgenehmigung neuer zweirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 93/31/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 20.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 66) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(3)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.


ANHANG I

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

1.1.   „Ständer“: eine fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung, mit der das Fahrzeug in einer senkrechten (oder annähernd senkrechten) Parkstellung gehalten werden kann, wenn es von seinem Fahrer abgestellt wird;

1.2.   „Seitenständer“: ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug auf einer Seite abstützt, wobei beide Räder mit der Aufstellfläche in Berührung bleiben;

1.3.   „Mittelständer“: ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug so abstützt, dass er auf beiden Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeugs eine oder mehrere Berührungsstellen zwischen Fahrzeug und Aufstellfläche bietet;

1.4.   „Querneigung (qn)“: tatsächliche Neigung (in Prozent) der Aufstellfläche, wenn sich der Schnittpunkt der Längsmittelebene des Fahrzeugs und der Aufstellfläche im rechten Winkel zur Linie der größten Neigung befindet (Abbildung 1);

1.5.   „Längsneigung (ln)“: tatsächliche Neigung (in Prozent) der Aufstellfläche, wenn die Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel zur Linie der größten Neigung liegt (Abbildung 2);

1.6.   „Längsmittelebene des Fahrzeugs“: die Längssymmetrieebene des Fahrzeughinterrades.

2.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1.

Jedes zweirädrige Fahrzeug muss mit mindestens einem Ständer ausgerüstet sein, damit seine Standsicherheit (z. B. während des Parkens) gewährleistet ist und es nicht durch eine Person oder ein fremdes Hilfsmittel gehalten werden muss. Fahrzeuge mit Zwillingsrädern brauchen nicht mit Ständern ausgerüstet zu werden, müssen jedoch in Parkstellung (bei angezogener Handbremse) den Bestimmungen von Nummer 6.2.2 genügen.

2.2.

Das Fahrzeug kann entweder mit einem Seitenständer, einem Mittelständer oder mit beiden Ständerarten ausgerüstet sein.

2.3.

Wenn der Ständer im unteren Bereich oder an der Unterseite des Fahrzeugs angebracht ist, muss (müssen) das (die) äußere(n) Ende(n) des Ständers zur Erreichung der geschlossenen bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen.

3.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

3.1.   Seitenständer

3.1.1.   Der Seitenständer muss

3.1.1.1.

das Fahrzeug so abstützen können, dass die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;

3.1.1.2.

das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne der Nummer 6.2.2 abgestellt wird;

3.1.1.3.

automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

3.1.1.3.1.

sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird

oder

3.1.1.3.2.

sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;

3.1.1.4.

ungeachtet der Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, dass er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),

3.1.1.4.1.

wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,

3.1.1.4.2.

wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann,

und

3.1.1.4.3.

wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.

3.1.2.   Die Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden können, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.

3.2.   Mittelständer

3.2.1.   Der Mittelständer muss

3.2.1.1.

das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, unabhängig davon, ob ein Rad, beide Räder oder kein Rad mit der Aufstellfläche in Berührung kommt; dies gilt

3.2.1.1.1.

auf einer horizontalen Aufstellfläche,

3.2.1.1.2.

unter Neigungsbedingungen,

3.2.1.1.3.

auf geneigtem Untergrund gemäß Nummer 6.2.2;

3.2.1.2.

automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

3.2.1.2.1.

sobald sich das Fahrzeug so weit nach vorne bewegt, dass der Mittelständer von der Aufstellfläche weggezogen wird.

3.2.2.   Die Bestimmungen aus Nummer 3.2.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Mittelständer ausgeklappt ist.

4.   SONSTIGE VORSCHRIFTEN

4.1.

Die Fahrzeuge können darüber hinaus mit einer Kontrollleuchte ausgestattet sein, die für den sitzenden Fahrer in Fahrstellung deutlich sichtbar sein muss. Diese Leuchte muss aufleuchten, sobald der Zündkontakt geschlossen wird, und so lange weiter leuchten, bis sich der Ständer in der geschlossenen bzw. Fahrstellung befindet.

4.2.

Jeder Ständer muss mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das ihn in eingeklappter bzw. Fahrstellung hält. Dieses System kann aus folgenden Elementen bestehen:

aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. zwei einzelnen Federn oder einer Feder und einer Rückhaltevorrichtung (z. B. einem Klemmhalter),

oder

aus einer einzigen Vorrichtung, für die ein einwandfreies Funktionieren über mindestens

10 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit zwei Ständern

oder

15 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit einem Ständer nachgewiesen werden muss.

5.   STANDFESTIGKEITSPRÜFUNGEN

5.1.   Um die Fähigkeit eines Ständers, die Standfestigkeit eines Fahrzeugs gemäß den Nummern 3 und 4 gewährleisten zu können, zu bestimmen, sind die folgenden Prüfungen durchzuführen:

5.2.   Zustand des Fahrzeugs

5.2.1.

Die Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung muss der Masse im betriebsbereiten Zustand entsprechen.

5.2.2.

Der Reifendruck muss dem vom Hersteller für diesen Zustand empfohlenen Wert entsprechen.

5.2.3.

Das Getriebe muss sich in Leerlaufstellung oder, im Fall eines automatischen Getriebes, in Parkstellung (falls vorhanden) befinden.

5.2.4.

Ist das Fahrzeug mit einer Feststellbremse ausgerüstet, so muss diese angezogen sein.

5.2.5.

Die Lenkung muss sich in verriegelter Stellung befinden. Wenn die Lenkung sowohl bei einem Lenkerausschlag nach links als auch bei einem Lenkerausschlag nach rechts verriegelt werden kann, sind die Prüfungen in beiden Stellungen durchzuführen.

5.3.   Prüfgelände

5.3.1.

Die unter Nummer 6.1 vorgesehenen Prüfungen müssen auf ebenem, horizontalem Gelände mit hartem, trockenem und sauberem Untergrund durchgeführt werden.

5.4.   Prüfgeräte

5.4.1.

Für die Prüfungen nach Nummer 6.2 wird eine Abstellplattform benötigt.

5.4.2.

Die Abstellplattform muss eine feste, ebene und rechteckige Oberfläche besitzen, die sich nicht merklich durchbiegt, wenn das Fahrzeug darauf abgestellt wird.

5.4.3.

Die Oberfläche der Abstellplattform muss so griffig sein, dass das Fahrzeug während der Neigungsprüfungen nicht auf der Aufstellfläche rutscht.

5.4.4.

Die Abstellplattform muss so ausgelegt sein, dass zumindest die unter Nummer 6.2.2 vorgeschriebenen Quer- und Längsneigungswerte (qn bzw. ln) eingestellt werden können.

6.   PRÜFVERFAHREN

6.1.   Standfestigkeit auf horizontaler Aufstellfläche (Prüfung bezüglich Nummer 3.1.1.4)

6.1.1.

Auf dem Prüfgelände wird der Seitenständer des Fahrzeugs in die ausgeklappte bzw. Parkstellung gebracht und das Fahrzeug auf dem Seitenständer abgestellt.

6.1.2.

Das Fahrzeug wird dann so bewegt, dass sich der Winkel zwischen der Längsmittelebene des Fahrzeugs und der Aufstellfläche um 3o vergrößert (das Fahrzeug wird in Richtung der Senkrechten gebracht).

6.1.3.

Aufgrund dieser Bewegung darf sich der Seitenständer nicht automatisch in die eingeklappte bzw. Fahrtstellung zurückbewegen.

6.2.   Standfestigkeit auf geneigtem Untergrund (Prüfung bezüglich der Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.2.1.1.2 und 3.2.1.1.3)

6.2.1.

Das Fahrzeug wird auf die Abstellplattform und der Seitenständer — bzw. in einer gesonderten Prüfung der Mittelständer — in die geöffnete bzw. Parkstellung gebracht; das Fahrzeug wird auf dem Ständer abgestellt.

6.2.2.

Die Aufstellplattform wird daraufhin so geneigt, dass die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte für die minimale Querneigung (qn) und danach, getrennt, für die minimale Längsneigung (ln) erreicht werden.

Neigung

Seitenständer

Mittelständer

Kleinkraftrad

Kraftrad

Kleinkraftrad

Kraftrad

qn (nach links und nach rechts)

5 %

6 %

6 %

8 %

ln abwärts

5 %

6 %

6 %

8 %

ln aufwärts

6 %

8 %

12 %

14 %

Siehe Abbildungen 1a, 1b und 2.

6.2.3.

Ist ein Fahrzeug, das auf der geneigten Abstellplattform steht, nur auf dem Mittelständer und einem Rad abgestellt und kann so in dieser Stellung gehalten werden, dass der Mittelständer und entweder das Vorderrad oder das Hinterrad mit der Aufstellfläche in Berührung sind, dann sind — sofern alle anderen Bestimmungen dieser Nummer erfüllt werden — die oben beschriebenen Prüfungen nur in der Stellung durchzuführen, in der das Fahrzeug auf dem Mittelständer und dem Hinterrad steht.

6.2.4.

Wenn die Abstellplattform in beide vorgeschriebene Richtungen geneigt wird und die obigen Vorschriften eingehalten werden, muss das Fahrzeug fest stehen bleiben.

6.2.5.

Anstelle dieses Verfahrens ist es ebenso zulässig, die Abstellplattform in die erforderliche Stellung zu bringen, bevor das Fahrzeug darauf abgestellt wird.

Abbildung 1a

Querneigung

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Abbildung 1b

Querneigung

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Abbildung 2

Längsneigung aufwärts

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Längsneigung abwärts

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Anlage 1

Beschreibungsbogen betreffend den Ständer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser getrennt vom Antrag auf EG-Fahrzeug-Typgenehmigung eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): …

Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend den Ständer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Nummern des Anhangs II der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen:

Teil 1 Abschnitt A Nummern:

0.1,

0.2,

0.4 bis 0.6,

2.1,

2.1.1;

Teil 1 Abschnitt B Nummer:

1.3.1.

Anlage 2

Image


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 93/31/EWG des Rates

(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19)

Richtlinie 2000/72/EG der Kommission

(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

93/31/EWG

14. Dezember 1994

14. Juni 1995 (1)

2000/72/EG

31. Dezember 2001

1. Januar 2002 (2)


(1)  Entsprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 93/31/EWG:

„Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen, nicht untersagen.“

Das genannte Datum ist der 14. Dezember 1994; siehe Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/31/EWG.

(2)  Entsprechend dem Artikel 2 der Richtlinie 2000/72/EWG:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen,

weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn der Ständer dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.“


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 93/31/EWG

Richtlinie 2000/72/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

 

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

 

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 5

 

Artikel 6

Artikel 5

 

Artikel 7

Anhang

 

Anhang I

Anlage 1

 

Anlage 1

Anlage 2

 

Anlage 2

 

Anhang II

 

Anhang III


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