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Document 32009D0563

2009/563/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5612) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 196, 28.7.2009, p. 27–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 014 P. 128 - 136

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2016; Aufgehoben durch 32016D1349 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/563/oj

28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5612)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/563/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für ein Produkt vergeben werden, dessen Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, produktgruppenspezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (2) festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. März 2010.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Bezeichnung und die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(7)

Die Entscheidung 2002/231/EG sollte daher ersetzt werden.

(8)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der in der Entscheidung 2002/231/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/231/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel oder Kleidungsstücke, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer festen Außensohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Schuhe dürfen keine elektrischen oder elektronischen Komponenten enthalten.

Artikel 2

Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Erzeugnis aus der Produktgruppe „Schuhe“ den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schuhe“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu Verwaltungszwecken erhalten Schuhe den Produktgruppenschlüssel „017“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/231/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schuhe“, die vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gestellt wurden, werden gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2002/231/EG beurteilt.

(2)   Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schuhe“, die nach dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, aber spätestens bis zum 31. März 2010 gestellt wurden, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2002/231/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

Die Anträge werden gemäß den Kriterien, auf die sie sich stützen, beurteilt.

(3)   Wird das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags zuerkannt, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2002/231/EG beurteilt wird, darf das Umweltzeichen 12 Monate lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Diese Kriterien werden festgelegt, um insbesondere

den Gehalt an giftigen Rückständen zu begrenzen,

die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu begrenzen und

ein haltbareres Erzeugnis zu gewährleisten.

Die mit diesen Kriterien vorgegebenen Mengen sollen gewährleisten, dass die Kennzeichnung von Schuhen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden jeweils bei den einzelnen Kriterien genannt.

Gegebenenfalls können andere als die bei den einzelnen Kriterien beschriebenen Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die Menge, auf die sich die Anforderungen beziehen, ist ein Paar Schuhe der Schuhgröße 40 französischer Stich. Bei Kinderschuhen gelten die Anforderungen für die Schuhgröße 32 französischer Stich oder für die jeweils größte Größe, wenn diese kleiner als Größe 32 französischer Stich ist.

Auf Komponenten der Schuhoberseite, deren Gewicht weniger als 3 % der gesamten Oberseite ausmacht, werden die Kriterien nicht angewendet. Auf Komponenten der Sohle, deren Gewicht weniger als 3 % der gesamten Außensohle ausmacht, werden die Kriterien nicht angewendet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, der Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen, wenn sie Anträge prüfen und die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht, solche Managementsysteme durchzuführen.)

KRITERIEN

1.   Gefährliche Stoffe im Fertigerzeugnis

a)

Aus Leder hergestellte Schuhe dürfen kein Chrom (VI) im Fertigerzeugnis enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung des Prüfverfahrens EN ISO 17075 (Nachweisgrenze 3 ppm) Auskunft gibt. Die Probenzubereitung muss den Bestimmungen des Prüfverfahrens EN ISO 4044 entsprechen.

(Hinweis: Es können Messschwierigkeiten infolge von Interferenzen auftreten, wenn bestimmte gefärbte Lederarten geprüft werden.)

b)

Die Materialien, die bei der Fertigung des Produkts oder im Enderzeugnis verwendet werden, dürfen kein Arsen, Cadmium oder Blei enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung eines der folgenden Prüfverfahren gemäß EN 14602 Auskunft gibt:

Prüfung der bei der Fertigung des Produkts verwendeten Materialien. Die in dem Kriterium angegebenen Stoffe sind in keinem der bei der Fertigung des Enderzeugnisses verwendeten Materialien nachweisbar;

Prüfung des Enderzeugnisses. Die in dem Kriterium angegebenen Stoffe sind nach dem Abtrennen und vollständigen Zermahlen weder in den oberen noch in den unteren Komponenten der Schuhe nachweisbar.

Bei Ledererzeugnissen erfolgt die Probenzubereitung gemäß EN ISO 4044.

c)

Der Gehalt an freiem und hydrolysiertem Formaldehyd der Schuhkomponenten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

—   Textilien: nicht nachweisbar;

—   Leder: 150 ppm.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung der folgenden Prüfverfahren Auskunft gibt: Textilien: EN ISO 14184-1 (Nachweisgrenze: 20 ppm); Leder: EN ISO 17226-1 oder 2.

2.   Verringerung des Wasserverbrauchs (nur für das Gerben von Häuten und Fellen)

Der Wasserverbrauch für das Gerben von Häuten und Fellen (1) darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

—   Häute: 35 m3/t;

—   Felle: 55 m3/t

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen geeignete Nachweise dafür vorlegen, dass die genannten Grenzwerte nicht überschritten wurden.

3.   Emissionen bei der Stoffherstellung

a)

Wird das Abwasser aus Gerbereien und Textilfabriken direkt in Binnengewässer eingeleitet, darf der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) des eingeleiteten Wassers 250 mg CSB/l nicht übersteigen.

Wird das Abwasser aus Gerbereien in eine kommunale Kläranlage eingeleitet, gilt dieses Kriterium nicht, sofern nachgewiesen werden kann,

dass das Einleiten von Abwasser aus der Gerberei in die kommunale Kläranlage genehmigt ist und

dass die kommunale Kläranlage in Betrieb ist und die nachfolgende Einleitung des behandelten Abwassers in das Binnengewässersystem im Einklang mit den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (2) erfolgt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht und zusätzliche Daten vorlegen, die über die Anwendung des folgenden Prüfverfahrens Auskunft geben: Chemischer Sauerstoffbedarf: ISO 6060 — Wasserqualität, Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs.

Wird das Abwasser in eine kommunale Kläranlage eingeleitet, müssen Nachweise der zuständigen Behörde vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Einleitung genehmigt ist sowie dass die Kläranlage in Betrieb ist und die EU-Mindestanforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllt.

b)

Gerbereiabwasser darf nach der Behandlung nicht mehr als 1 mg Chrom (III)/l enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht und zusätzliche Daten vorlegen, die über die Anwendung folgender Prüfverfahren Auskunft geben: ISO 9174 oder EN 1233 oder EN ISO 11885 für Cr.

4.   Verwendung gefährlicher Stoffe (bis zum Kauf)

a)

Pentachlorphenol (PCP) und Tetrachlorphenol (TCP) und ihre Salze und Ester dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Chlorphenole nicht in den Stoffen enthalten sind, sowie einen Testbericht, für den folgende Prüfverfahren verwendet wurden: Leder: EN ISO 17070 (Nachweisgrenze 0,1 ppm), Textilien: XP G 08-015 (Nachweisgrenze 0,05 ppm).

b)

Es dürfen keine Azo-Farbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abscheiden können:

4-Aminodiphenyl

(92-67-1)

Benzidin

(92-87-5)

4-Chlor-o-toluidin

(95-69-2)

2-Naphthylamin

(91-59-8)

o-Amino-azotoluol

(97-56-3)

2-Amino-4-nitrotoluol

(99-55-8)

p-Chloranilin

(106-47-8)

2,4-Diaminoanisol

(615-05-4)

4,4’-Diaminodiphenylmethan

(101-77-9)

3,3’-Dichlorbenzidin

(91-94-1)

3,3’-Dimethoxybenzidin

(119-90-4)

3,3’-Dimethylbenzidin

(119-93-7)

3,3’-Dimethyl-4,4-Diaminodiphenylmethan

(838-88-0)

p-Cresidin

(120-71-8)

4,4’-Methylen-bis-(2-Chloranilin)

(101-14-4)

4,4’-Oxydianilin

(101-80-4)

4,4’-Thiodianilin

(139-65-1)

o-Toluidin

(95-53-4)

2,4-Diaminotoluol

(95-80-7)

2,4,5-Trimethylanilin

(137-17-7)

4-Aminoazobenzol

(60-09-3)

o-Anisidin

(90-04-0)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass solche Azo-Farbstoffe nicht verwendet wurden. Bei einer eventuellen Überprüfung dieser Erklärung sind die folgenden Prüfverfahren anzuwenden: Leder: CEN ISO TS 17234, Textilien: EN 14362-1 oder 2.

Textilien: Grenzwert 30 ppm. (Hinweis: Da für 4-Aminoazobenzol falsch positive Werte als Ergebnis möglich sind, wird eine Bestätigungsbestimmung empfohlen.)

Leder: Grenzwert 30 ppm. (Hinweis: Da für 4-Aminoazobenzol, 4-Aminodiphenyl und 2-Naphthylamin falsch positive Werte als Ergebnis möglich sind, wird eine Bestätigungsbestimmung empfohlen.)

c)

Der Gehalt der nachstehend genannten N-Nitrosamine in Gummi muss unterhalb der Nachweisgrenze liegen:

N-Nitrosodimethylamin (NDMA)

N-Nitrosodiethylamin (NDEA)

N-Nitrosodipropylamin (NDPA)

N-Nitrosodibutylamin (NDBA)

N-Nitrosopiperidin (NPIP)

N-Nitrosopyrrolidin (NPYR)

N-Nitrosomorpholin (NMOR)

N-Nitroso-n-methyl-n-phenylamin (NMPhA)

N-nitroso-n-ethyl-n-phenylamin (NEPhA)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung der folgenden Testverfahren Auskunft gibt: EN 12868 (1999-12) oder EN 14602.

d)

In Leder-, Gummi- oder Textilkomponenten dürfen keine Chloralkane C10-C13 verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass solche Chloralkane nicht verwendet wurden.

e)

Es dürfen keine Farbstoffe verwendet werden, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) und umweltgefährlich mit den folgenden R-Sätzen: R40, R45, R49, R50, R51, R52, R53, R60, R61, R62, R63 oder R68 (oder einer Kombination derselben) erfüllen. (Einstufungsregeln gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (3) für Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

Alternativ dazu kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Betracht gezogen werden. In diesem Fall dürfen den Ausgangsstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden, denen die folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen derselben) zugeordnet sind oder zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeordnet werden: H351, H350, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass solche Farbstoffe nicht verwendet werden.

f)

Alkylphenolethoxylat (APE) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Stoffe nicht verwendet werden.

g)

Es dürfen keine Farbstoffe verwendet werden, die die Kriterien für die Einstufung „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“ (R43) erfüllen. (Einstufungsregeln gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG)

Alternativ dazu kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Betracht gezogen werden. In diesem Fall dürfen den Ausgangsstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden, denen der folgende Gefahrenhinweis zugeordnet ist oder zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeordnet wird: H317.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet werden.

h)

Phthalate: In dem Erzeugnis dürfen ausschließlich Phthalate verwendet werden, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung durchgeführt worden ist und denen bei ihrer Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG nicht die folgenden Sätze (oder Kombinationen derselben) zugeordnet wurden: R60, R61, R62, R50, R51, R52, R53, R50/53, R51/53, R52/53 (falls zutreffend). Darüber hinaus darf in dem Erzeugnis weder DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Di-isononylphthalat) noch DIDP (Di-isodecylphthalat) verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

i)

Biozide: Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführte biozide Wirkstoffe enthalten und die für die Verwendung in Schuhen zugelassen sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Kriteriums erfüllt werden, sowie eine Liste der verwendeten Biozid-Produkte.

5.   Verwendung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) bei der Endfertigung der Schuhe

VOC sind organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben.

Der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe darf im Durchschnitt 20 g VOC/Paar nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Berechnung des VOC-Gesamtverbrauchs während der Endfertigung der Schuhe, gegebenenfalls zusammen mit ergänzenden Daten, Prüfergebnissen und Unterlagen, vorlegen, wobei die Berechnung nach EN 14602 zu erfolgen hat. (Der Kauf von Leder, Klebstoffen und Appretur sowie die Produktion von Schuhen muss mindestens für die zurückliegenden sechs Monate registriert werden.)

6.   Energieverbrauch

Der Energieverbrauch auf der Herstellungsstufe ist anzugeben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller wird gebeten, die entsprechenden Angaben gemäß der technischen Anlage A1 zu machen.

7.   Verpackung des Fertigerzeugnisses

Werden die Schuhe in Kartons endverpackt, ist Pappe zu verwenden, die zu 100 % aus wiederverwertetem Material besteht. Werden die Schuhe in Kunststofftüten endverpackt, müssen die Tüten zu mindestens 75 % aus Recyclingkunststoff hergestellt oder in Übereinstimmung mit den Definitionen in EN 13432 (7) biologisch abbaubar bzw. kompostierbar sein.

Beurteilung und Prüfung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Muster der Produktverpackung zusammen mit einer Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Das Kriterium gilt nur für Erstverpackungen gemäß der Definition in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

8.   Verbraucherinformationen

a)   Anweisungen an den Anwender

Folgende Informationen sind mit dem Erzeugnis mitzuliefern (auch ein anderer, dem Sinn entsprechender Wortlaut kann gewählt werden):

„Diese Schuhe sind behandelt worden, um ihre Wasserbeständigkeit zu erhöhen. Eine zusätzliche Behandlung ist nicht erforderlich.“ (Dieses Kriterium gilt nur für Schuhe, die zur Erhöhung der Wasserbeständigkeit entsprechend behandelt wurden.)

„Reparieren Sie Ihre Schuhe, soweit möglich, anstatt sie wegzuwerfen. Sie verringern auf diese Weise die Belastung der Umwelt.“

„Zur Entsorgung von Schuhen verwenden Sie bitte die geeigneten örtlichen Wiederverwertungsmöglichkeiten, sofern diese vorhanden sind.“

b)   Informationen über das Umweltzeichen

Folgender (oder ein anderer, dem Sinn entsprechender) Text ist auf die Verpackung zu drucken:

„Weitere Informationen stehen auf der Website über das EG-Umweltzeichen zur Verfügung: http://www.ecolabel.eu“

c)   Informationen für die Verbraucher

Auf der Verpackung sollte ein Informationsfeld aufgedruckt werden, in dem der Antragsteller seinen Ansatz in Bezug auf die Umweltverträglichkeit erläutert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung und der Informationen, die mit dem Erzeugnis geliefert werden, sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass alle Teile dieses Kriteriums erfüllt werden.

9.   Informationen auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens enthält den folgenden Text:

Geringe Luft- und Wasserverschmutzung

Verringerung schädlicher Substanzen

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung mit dem hierauf angebrachten Umweltzeichen sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

10.   Parameter zur Förderung der Haltbarkeit

Berufs- und Sicherheitsschuhe müssen (gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (9) mit dem EG-Zeichen versehen werden).

Alle anderen Schuhe müssen den in der umseitigen Tabelle angegebenen Anforderungen genügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die in der umseitigen Tabelle genannten Parameter unter Anwendung der folgenden Prüfverfahren gemessen wurden:

EN 13512 — Prüfverfahren für Obermaterialien und Futter — Knickfestigkeit

EN 13571 — Prüfverfahren für Obermaterialien, Futter und Decksohlen — Reißfestigkeit

EN 17707 — Prüfverfahren für Laufsohlen — Biegeverhalten

EN 12770 — Prüfverfahren für Laufsohlen — Abriebfestigkeit

EN 17708 — Prüfverfahren für den ganzen Schuh — Sohlenhaftung

EN 12771 — Prüfverfahren für Laufsohlen — Weiterreißwiderstand

EN ISO 17700 — Prüfverfahren für Obermaterialien, Futter und Decksohlen — Farbechtheit bei Abrieb

 

Allgemeine Sportschuhe

Kinderschuhe

Freizeitschuhe

Herrenstraßenschuhe

Winterschuhe

Damenstraßenschuhe

Modeschuhe

Kleinkinderschuhe

Hausschuhe

Obermaterialien, Knickfestigkeit:

(kc = ohne sichtbare Schäden)

Trocken = 100

Nass = 20

Trocken = 100

Nass = 20

Trocken = 80

Nass = 20

Trocken = 80

Nass = 20

Trocken = 100

Nass = 20

– 20° = 30

Trocken = 50

Nass = 10

Trocken = 15

Trocken = 15

Trocken = 15

Obermaterialien, Reißfestigkeit:

(Durchschnittliche Reißkraft, N)

Leder

≥ 80

≥ 60

≥ 60

≥ 60

≥ 60

≥ 40

≥ 30

≥ 30

≥ 30

Sonstige Stoffe

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 30

≥ 30

≥ 30

Laufsohlen, Biegeverhalten:

Schnittausweitung (mm)

≤ 4

≤ 4

≤ 4

≤ 4

≤ 4

≤ 4

 

 

 

Nsc = kein spontaner Riss

Nsc

Nsc

Nsc

Nsc

Nsc bei – 10 °C

Nsc

 

 

 

Laufsohlen, Abriebfestigkeit:

D ≥ 0,9 g/cm3 (mm3)

≤ 200

≤ 200

≤ 250

≤ 350

≤ 200

≤ 400

 

 

≤ 450

D < 0,9 g/cm3 (mg)

≤ 150

≤ 150

≤ 170

≤ 200

≤ 150

≤ 250

 

 

≤ 300

Obersohlen, Haftung: (N/mm)

≥ 4,0

≥ 4,0

≥ 3,0

≥ 3,5

≥ 3,5

≥ 3,0

≥ 2,5

≥ 3,0

≥ 2,5

Laufsohlen, Weiterreißfestigkeit:

(Durchschnittliche Festigkeit, N/mm)

D ≥ 0,9 g/cm3

8

8

8

6

8

6

5

6

5

D < 0,9 g/cm3

6

6

6

4

6

4

4

5

4

Farbechtheit der Schuhinnenseite (Futter oder Innenseite der Obermaterialien). Grauskala auf dem Filz nach 50 Zyklen nass

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

 

≥ 2/3

≥ 2/3


(1)  Häute: „Die äußere Umhüllung eines herangewachsenen oder voll ausgewachsenen großen Tieres, wie Rind, Ross, Kamel, Elefant und Wal.“ Felle: „[…] die äußere Umhüllung eines kleineren Tieres, z. B. eines Schafes oder einer Ziege bzw. eines Jungtieres größerer Tierarten, z. B. Kalb oder Fohlen. In den meisten Ländern werden Felle von Schweinen, Kriechtieren, Vögeln und Fischen unter dem Sammelbegriff „Fell“ geführt, in Deutschland werden diese „Felle“ aber „Häute“ genannt.“ (Internationales Glossar der Lederbegriffe, ICT).

(2)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(7)  EN 13432 „Verpackung — Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“.

(8)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe a: „Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden“.

(9)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

Technische Anlage

A1.   Berechnung des Energieverbrauchs

Der Energieverbrauch bezieht sich nur auf die Fertigung (Herstellungsstufe) des Enderzeugnisses.

Der mittlere Stromverbrauch (average electric consumption, AEC) für jedes Paar Schuhe lässt sich auf zwei Weisen berechnen:

 

Auf der Grundlage der Gesamttagesproduktion von Schuhen des Werks:

—   MJdp= mittlerer Energieverbrauch pro Tag bei der Produktion von Schuhen [Strom + fossile Brennstoffe] (berechnet auf Jahresbasis);

—   N= mittlere Anzahl der pro Tag hergestellten Schuhpaare (berechnet auf Jahresbasis).

Formula

 

Auf der Grundlage der Produktion von mit dem Umweltzeichen versehenen Schuhen des Werkes:

—   MJep= mittlerer Energieverbrauch pro Tag bei der Produktion von Schuhen mit dem Umweltzeichen [Strom + fossile Brennstoffe] (berechnet auf Jahresbasis);

—   Nep= mittlere Anzahl der pro Tag hergestellten Schuhpaare mit dem Umweltzeichen (berechnet auf Jahresbasis).

Formula


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