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Document 32009D0494

2009/494/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2009 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4977) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 166, 27.6.2009, p. 74–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 112 - 114

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2013; Aufgehoben durch 32013D0657

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/494/oj

27.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/74


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4977)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/494/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) legt die Bedingungen für Veterinärbescheinigungen für Einfuhren von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft fest. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Definitionen von Geflügel und Bruteiern in der genannten Verordnung auch für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung verwendet werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (4) legt die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten aus Drittländern und Drittlandgebieten fest. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Definition von Vögeln in der genannten Verordnung auch für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung verwendet werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/265/EG der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene aviäre Influenza in der Schweiz (5) und die Entscheidung 2006/533/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener aviärer Influenza in Kroatien (6) wurden nach positiven Befunden der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in diesen beiden Drittländern angenommen. Die genannten Entscheidungen sahen vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und anderen lebenden Vögeln, einschließlich Heimvögeln und Bruteiern der genannten Arten, sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus bestimmten Teilen Kroatiens und der Schweiz aussetzen müssen. Die Entscheidungen 2006/265/EG und 2006/533/EG wurden in einem Rechtsakt konsolidiert, und die Dauer der Maßnahmen wurde durch die Entscheidung 2008/555/EG der Kommission vom 26. Juni 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz (7) bis zum 30. Juni 2009 verlängert.

(4)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (8) legt bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(5)

Die Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (9) legt bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung dieser Seuche von Wildvögeln auf Hausgeflügel fest, einschließlich der Festlegung von Kontroll- und Überwachungsgebieten auf der Basis einer Risikoabschätzung und unter Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen und ökologischen Faktoren nach einem Verdachtsfall oder einem bestätigten positiven Befund dieser Seuche bei Wildvögeln.

(6)

Kroatien hat der Kommission mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden dieses Drittlands Schutzmaßnahmen anwenden, die denjenigen entsprechen, welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2006/563/EG anwenden, wenn Verdacht auf hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln besteht oder sich bestätigt, und dass Kroatien der Kommission alle künftigen Änderungen seines Tiergesundheitsstatus bei Wildvögeln unverzüglich mitteilen wird, einschließlich etwaiger positiver Befunde dieser Seuche bei Wildvögeln.

(7)

Die Schweiz hat der Kommission mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden dieses Landes Schutzmaßnahmen anwenden, die denjenigen entsprechen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG anwenden, wenn Verdacht auf hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Hausgeflügel oder Wildvögeln besteht oder sich bestätigt, und dass die Schweiz der Kommission alle künftigen Änderungen ihres Tiergesundheitsstatus unverzüglich mitteilen wird, insbesondere einschließlich aller Ausbrüche oder positiver Befunde dieser Seuche bei Hausgeflügel oder Wildvögeln. Berücksichtigt werden sollte dabei auch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (10).

(8)

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten unverzüglich informieren und alle diesbezüglichen Informationen, die sie von den zuständigen Schweizer oder kroatischen Behörden erhält, an sie weiterleiten.

(9)

In Anbetracht der derzeitigen Seuchenlage bezüglich der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 in der Gemeinschaft und in Drittländern und angesichts der von Kroatien erhaltenen Garantien sollten im Falle eines positiven Befunds der Seuche bei einem Wildvogel auf kroatischem Hoheitsgebiet die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen für dieses Land nur auf diejenigen Teile Kroatiens angewendet werden, für die die zuständige Behörde dieses Landes entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/563/EG anwendet.

(10)

In Anbetracht der von der Schweiz erhaltenen Garantien sollten im Falle eines positiven Befunds der aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel auf Schweizer Hoheitsgebiet Schutzmaßnahmen für dieses Land nur auf diejenigen Teile der Schweiz angewendet werden, für die die zuständige Behörde dieses Landes entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG anwendet.

(11)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern (11) legt die Liste der Drittländer fest, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen genehmigen dürfen; ferner legt sie fest, welchen als zur Erregerabtötung wirksam erachteten Behandlungen diese zu unterziehen sind. Um das Risiko einer Seuchenübertragung durch solche Erzeugnisse zu vermeiden, ist, je nach dem Gesundheitsstatus des Ursprungslandes und der Tierart, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, eine entsprechende Behandlung durchzuführen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung von der Vorschrift, Einfuhren von Fleischerzeugnissen von Federwild aus Kroatien und der Schweiz auszusetzen, gewährt werden, sofern die gesamten Erzeugnisse einer Behandlung bei mindestens 70 °C unterzogen worden sind.

(12)

Die Entscheidung 2008/555/EG gilt bis zum 30. Juni 2009. Angesichts der aktuellen Seuchenlage sollten die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr oder Verbringung folgender Waren aus dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Teil des kroatischen Hoheitsgebiets und aus dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil des Schweizer Hoheitsgebiets in die Gemeinschaft aus:

a)

Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

b)

Bruteier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

c)

Vögel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 und ihre Bruteier;

d)

Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes (12), Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch von Federwild;

e)

Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch von Federwild bestehen oder dieses enthalten;

f)

rohes Heimtierfutter und unverarbeitetes Futtermittelmaterial, das Teile von Federwild enthält;

g)

unbehandelte Jagdtrophäen jeder Art von Vögeln.

(2)   Die Aussetzung gemäß Absatz 1 gilt für die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft aus:

a)

Kroatien betreffend: allen Gebieten des kroatischen Hoheitsgebiets, auf welche die zuständigen Behörden Kroatiens formell Schutzmaßnahmen anwenden, die denjenigen entsprechen, welche in der Entscheidung 2006/563/EG festgelegt sind;

b)

die Schweiz betreffend: allen Gebieten des Schweizer Hoheitsgebiets, auf welche die zuständigen Schweizer Behörden formell Schutzmaßnahmen anwenden, die denjenigen entsprechen, welche in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG festgelegt sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr und die Verbringung von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft, die aus Fleisch von Federwild bestehen oder dieses enthalten, sofern das Fleisch dieser Arten mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2009.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.

(5)  ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 9.

(6)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 19.

(7)  ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 14.

(8)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.

(9)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11.

(10)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(11)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


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