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Document 32009D0049
2009/49/EC: Council Decision of 28 November 2008 on the conclusion of the Agreement between the European Community and Australia on trade in wine
2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
OJ L 28, 30.1.2009, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 012 P. 228 - 229
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/49(1)/oj
30.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. November 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
(2009/49/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (1), genehmigt durch den Beschluss 94/184/EG des Rates (2), sind weitere Verhandlungen über die Übergangszeiten für die in den Artikeln 8 und 11 des Abkommens genannten Namen erforderlich. |
(2) |
Am 23. Oktober 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein neues Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein auszuhandeln. |
(3) |
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wurde von beiden Parteien am 5. Juni 2007 paraphiert. |
(4) |
Das Abkommen sollte daher genehmigt werden. |
(5) |
Um die Anwendung und mögliche Änderungen der Anhänge des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) zu treffen. |
(6) |
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erlöschen das in Brüssel und Canberra am 26. Januar 1994 bzw. am 31. Januar 1994 unterzeichnete frühere Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, sein Protokoll und der dazugehörige Briefwechsel — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, einschließlich seiner Anhänge, des Protokolls, der Erklärungen und des konsolidierten Briefwechsels (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge und des Protokolls erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 und 30 des Abkommens zu beschließen.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 3.
(2) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 1.
(3) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.
30.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/3 |
ABKOMMEN
Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
AUSTRALIEN
andererseits,
nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung des Handels und die Förderung der handelspolitischen Zusammenarbeit im Weinsektor auf der Grundlage von Gleichheit, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu schaffen,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien engere Beziehungen im Weinsektor herstellen wollen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziele
Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Australien nach Maßgabe dieses Abkommens auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Weine der Position 22.04 des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (1).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:
a) |
„Wein mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien: ein Wein, der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei ausschließlich aus Trauben hergestellt wurde, die vollständig im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei geerntet wurden; |
b) |
„geografische Angabe“: eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens; |
c) |
„traditioneller Begriff“: ein traditionell verwendeter Name, der insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, die Farbe oder die Art eines Weins Bezug nimmt und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines Weins anerkannt ist, der seinen Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft hat; |
d) |
„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, in den Geschäftspapieren, besonders den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden; |
e) |
„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung des Weines dienen und die auf demselben Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen; |
f) |
„Aufmachung“: die Worte, die auf den Behältnissen, einschließlich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden; |
g) |
„Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; |
h) |
„TRIPs-Übereinkommen“: das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthaltene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums; |
i) |
„WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; |
j) |
vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe e und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe c die Bezugnahme auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Regelungen: die Bezugnahme auf das betreffende Gesetz, die betreffende Vorschrift oder Regelung in seiner bzw. ihrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden geänderten Fassung. Teilt eine Vertragspartei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der anderen Vertragspartei mit, dass sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens Gesetze, sonstige Vorschriften oder Regelungen erlassen muss, so gilt die Bezugnahme auf diese Gesetze, Vorschriften oder Regelungen als Bezugnahme auf die betreffenden Gesetze, Vorschriften oder Regelungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilt, dass die Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. |
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Wein im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(2) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Abkommens eingehalten werden. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
TITEL I
ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN UND PRODUKTSPEZIFIKATIONEN
Artikel 5
Bestehende önologische Verfahren und Behandlungen und Produktspezifikationen
(1) Die Gemeinschaft lässt die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in ihrem Gebiet von allen Weinen mit Ursprung in Australien zu, die
a) |
nach einem oder mehreren der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen und |
b) |
gemäß den Produktspezifikationen gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zu diesem Abkommen hergestellt worden sind. |
(2) Australien lässt die Einfuhr nach Australien und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in seinem Gebiet von allen Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft zu, die nach einem oder mehreren der in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen hergestellt worden sind.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in Anhang I aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die im Protokoll aufgeführten Produktspezifikationen den Zielen und Anforderungen des Artikels 7 entsprechen.
Artikel 6
Neue önologische Verfahren, Behandlungen, Produktspezifikationen oder Änderungen
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, zu gewerblichen Zwecken in ihrem Hoheitsgebiet neue önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen zuzulassen oder bestehende önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen zu ändern, die von der anderen Vertragspartei nicht gemäß Artikel 5 zugelassen sind und die eine Änderung des Anhangs I gemäß Artikel 11 erfordern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei umgehend schriftlich mit und gibt ihr ausreichend Gelegenheit, sich vor der endgültigen Genehmigung zu diesen neuen oder geänderten önologischen Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen zu äußern.
(2) Auf Anfrage legt die Vertragspartei außerdem technische Unterlagen zur Begründung der geplanten Zulassung der neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen, insbesondere hinsichtlich der Ziele und Anforderungen gemäß Artikel 7 vor, um die Prüfung durch die andere Vertragspartei zu erleichtern.
(3) Die andere Vertragspartei prüft die vorgeschlagenen neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ziele und Anforderungen des Artikels 7.
(4) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei binnen 30 Tagen, nachdem die Zulassung der vorgeschlagenen neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen in Kraft getreten ist.
(5) Die Unterrichtung gemäß Absatz 4 umfasst eine Beschreibung der neuen oder geänderten önologischen Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen.
(6) Wurden keine technischen Unterlagen gemäß Absatz 2 mitgeliefert, so übermittelt die unterrichtende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei die technischen Unterlagen gemäß dem genannten Absatz.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine Vertragspartei in Anhang I Abschnitt C aufgeführte önologische Verfahren oder Behandlungen nur anpasst, um besonderen klimatischen Bedingungen eines Wirtschaftsjahres Rechnung zu tragen, sofern es sich um eine geringfügige Anpassung handelt, die die betreffenden önologischen Verfahren oder Behandlungen oder Produktspezifikationen nicht wesentlich ändert („technische Anpassung“). Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die technische Anpassung vorzunehmen, teilt dies der anderen Vertragspartei sobald wie möglich und in jedem Fall jedoch vor der Vermarktung im Gebiet der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 7
Ziele und Anforderungen
(1) Neue oder geänderte önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen, die zur Weinherstellung eingesetzt werden, müssen folgenden Zielvorgaben entsprechen:
a) |
Schutz der menschlichen Gesundheit; |
b) |
Schutz des Verbrauchers gegen betrügerische Praktiken; |
c) |
Einhaltung der Regeln der guten önologischen Praxis gemäß Absatz 2. |
(2) Eine gute önologische Praxis erfüllt folgende Anforderungen:
I. |
sie ist nicht in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes verboten; |
II. |
sie schützt die Echtheit des Erzeugnisses, indem der Grundsatz gewahrt wird, dass sich die typischen Merkmale des Weins aus seiner Gewinnung aus den geernteten Trauben ergeben; |
III. |
sie berücksichtigt das Anbaugebiet, insbesondere die klimatischen, geologischen und sonstigen Produktionsbedingungen; |
IV. |
sie beruht darauf, dass es technisch sinnvoll und notwendig ist, u. a. die Lagerfähigkeit, die Stabilität oder die Akzeptanz des Weins bei den Verbrauchern zu verbessern; |
V. |
sie stellt sicher, dass die Verfahren oder Zusätze auf das Mindestmaß beschränkt werden, das zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist. |
Artikel 8
Vorläufige Zulassung
Unbeschadet der in Artikel 35 vorgesehenen Maßnahmen werden Weine, die anhand neuer oder geänderter önologischer Verfahren, önologischer Behandlungen oder Produktspezifikationen hergestellt wurden, die eine Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 4 mitgeteilt hat, vorläufig zur Einfuhr und Vermarktung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassen.
Artikel 9
Einspruchsverfahren
(1) Eine Vertragspartei kann binnen sechs Monaten, nachdem sie von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 4 eine entsprechende Mitteilung erhalten hat, schriftlich gegen die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen mit der Begründung Einspruch erheben, dass sie nicht den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c entsprechen. Im Falle eines Einspruchs kann jede Vertragspartei um Konsultationen gemäß Artikel 37 ersuchen. Sollte binnen 12 Monaten, nachdem die Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 4 unterrichtet wurde, das Problem nicht gelöst worden sein, so kann jede Vertragspartei die Schlichtung gemäß Artikel 10 in Anspruch nehmen.
(2) Eine Vertragspartei kann binnen zwei Monaten, nachdem sie die Mitteilung gemäß Absatz 1 erhalten hat, Informationen oder eine Stellungnahme der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) oder einer anderen zuständigen internationalen Einrichtung einholen. In diesem Fall und unbeschadet der anderen in Absatz 1 vorgesehenen Fristen beschließen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen, die sechsmonatige Frist für einen Einspruch seitens der betreffenden Vertragspartei zu verlängern.
(3) Die in Artikel 10 genannten Schiedspersonen entscheiden, ob die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c entsprechen.
(4) Betrifft der Zulassungsantrag einer Vertragspartei önologische Verfahren, önologische Behandlungen oder Produktspezifikationen, die von der anderen Vertragspartei zur gewerblichen Nutzung durch ein Drittland zugelassen wurden, so verkürzen sich die Fristen gemäß Absatz 1 um die Hälfte.
Artikel 10
Schlichtung bei önologischen Verfahren
(1) Jede Vertragspartei kann das Schiedsverfahren gemäß Artikel 9 in Anspruch nehmen; in diesem Fall setzt sie die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis.
(2) Binnen 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 benennt jede Vertragspartei auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 6 eine Schiedsperson und unterrichtet die andere Vertragspartei über diese Auswahl.
(3) Binnen 30 Tagen nach der Bestellung der zweiten Schiedsperson wählen die beiden gemäß Absatz 2 benannten Schiedspersonen einvernehmlich eine dritte Schiedsperson aus. Können sich die ersten beiden Schiedspersonen nicht auf eine dritte einigen, so können die Vertragsparteien sich binnen 30 Tagen auf die Ernennung der dritten Schiedsperson einigen.
(4) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 30 Tagen gemeinsam eine dritte Schiedsperson auszuwählen, so wird die erforderliche Bestellung binnen weiterer 60 Tage auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten oder einem Mitglied des Internationalen Gerichtshofs (in der Reihenfolge des Dienstalters) unter Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 5 dieses Artikels in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Gerichtshofs vorgenommen.
(5) Die ernannte dritte Schiedsperson übernimmt den Vorsitz bei der Schlichtung und verfügt über juristische Qualifikationen.
(6) Bei den Schiedspersonen (mit Ausnahme des Vorsitzenden) muss es sich um önologische Sachverständige von internationalem Ruf handeln, deren Unparteilichkeit über jeden Zweifel erhaben ist.
(7) Die drei Schiedspersonen vereinbaren binnen 30 Tagen ab der Auswahl der dritten Schiedsperson eine Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren, wobei sie der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten Rechnung trägt; die Verfahrensregeln können jedoch von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden.
(8) Die drei Schiedspersonen müssen binnen 90 Tagen nach Bestellung der dritten Schiedsperson eine Entscheidung über die jeweilige Frage treffen. Die Entscheidung muss mit Mehrheitsbeschluss gefällt werden. In ihren Schlussfolgerungen legen die Schiedspersonen ihre Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 3 dar.
(9) Die Ausgaben für die Schlichtung, einschließlich der Ausgaben für die Honorare der Schiedspersonen, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die den Schiedspersonen zu zahlenden Honorare und Spesen sind der vom Gemischten Ausschuss erstellten Gebührenordnung zu entnehmen.
(10) Die Schiedssprüche sind endgültig und bindend.
Artikel 11
Änderung des Anhangs I
(1) Die Vertragsparteien ändern Anhang I oder das Protokoll gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a, um die gemäß Artikel 6 Absatz 4 mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen sobald wie möglich, jedoch nicht später als 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung hinzuzufügen.
(2) Hat eine Vertragspartei das Einspruchsverfahren gemäß Artikel 9 eingeleitet, so handeln die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 gemäß den Ergebnissen der Konsultationen, es sei denn, die Schlichtung wird in Anspruch genommen; in diesem Fall gilt Folgendes:
a) |
Entscheiden die Schiedspersonen, dass die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c entsprechen, so ändern die Vertragsparteien Anhang I oder das Protokoll gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a, um die neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung hinzuzufügen. |
b) |
Entscheiden die Schiedsrichter jedoch, dass die mitgeteilten neuen oder geänderten önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen den Zielen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c nicht entsprechen, so endet die in Artikel 8 genannte vorläufige Zulassung für die Einfuhr und Vermarktung von Wein mit Ursprung im Gebiet der die Mitteilung vornehmenden Vertragspartei, der gemäß den betreffenden önologischen Verfahren, önologischen Behandlungen oder Produktspezifikationen hergestellt wurde, innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung. |
TITEL II
SCHUTZ DER WEINNAMEN UND DAZUGEHÖRIGE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG
Artikel 12
Geschützte Namen
(1) Unbeschadet der Artikel 15, 17 und 22 sowie des Protokolls sind folgende Namen geschützt:
a) |
bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
|
b) |
bei Weinen mit Ursprung in Australien:
|
(2) Wird Wein mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und in Drittländern vermarktet, so treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach diesem Artikel geschützten Namen einer Vertragspartei außer unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
Artikel 13
Geografische Angaben
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) |
In Australien sind die in Anhang II Abschnitt A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft
|
b) |
In der Gemeinschaft sind die in Anhang II Abschnitt B aufgeführten geografischen Angaben Australiens
|
(2) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anhang II aufgeführten geografischen Angaben, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei den Beteiligten geeignete Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung einer in Anhang II aufgeführten geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, der nicht aus dem in der betreffenden geografischen Angabe genannten Ort stammt.
(3) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch, wenn
a) |
der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist; |
b) |
die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird; oder |
c) |
die Angabe in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird. |
(4) Der Schutz gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt unbeschadet der Artikel 15 und 22.
(5) Die Eintragung einer Marke für einen Wein, die eine in Anhang II aufgelistete geografische Angabe, die zur Bezeichnung von Weinen verwendet wird, enthält oder aus ihr besteht, wird abgelehnt oder, wenn die internen Rechtsvorschriften dies erlauben, auf Antrag eines Betroffenen aufgehoben, wenn der betreffende Wein nicht aus dem in der geografischen Angabe genannten Ort stammt.
(6) Sind in Anhang II aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen fest, nach denen die homonymen geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
(7) Wenn eine in Anhang II aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(8) Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anhang II aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(10) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens für keine anderen als die in Anhang II aufgeführten geografischen Angaben gelten. Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens über den Schutz von geografischen Angaben gilt im Gebiet jeder Vertragspartei für den Schutz von geografischen Angaben das TRIPs-Übereinkommen.
Artikel 14
Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und Australien
(1) Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines dienen, sind in Australien
a) |
den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und |
b) |
von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) Bezugnahmen auf „Australia“ und andere Bezeichnungen, die sich auf Australien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines dienen, sind in der Gemeinschaft
a) |
den Weinen mit Ursprung in Australien vorbehalten und |
b) |
von Australien ausschließlich unter Beachtung der australischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verwenden. |
Artikel 15
Übergangsregelungen
Der Schutz der Namen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer I und Artikel 13 steht jedoch der Verwendung folgender Namen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines in Australien und in Drittländern, sofern die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies erlauben, während der nachstehend aufgeführten Übergangszeiten nicht entgegen:
a) |
12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens für folgende Namen: Burgundy, Chablis, Champagne, Graves, Manzanilla, Marsala, Moselle, Port, Sauterne, Sherry und White Burgundy; |
b) |
10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für den Namen Tokay. |
Artikel 16
Traditionelle Begriffe
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens werden in Australien die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Gemeinschaft
a) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Australien verwendet und |
b) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anhang III in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen. |
(2) Australien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, gemäß diesem Artikel zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Australien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden.
(3) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt unbeschadet der Artikel 17 und 23.
(4) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf
a) |
die Sprachfassung(en) nach Anhang III und |
b) |
die Weine der jeweiligen Kategorie, die nach Anhang III in der Gemeinschaft geschützt ist. |
(5) Australien kann in seinem Gebiet die Verwendung von Begriffen, die mit den in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffen übereinstimmen oder ihnen ähnlich sind, für nicht aus den Gebieten der Vertragsparteien stammenden Wein zulassen, sofern die Verbraucher nicht irregeführt werden, der Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist und diese Verwendung keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer geänderten Fassung darstellt.
(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(7) Unbeschadet des Absatzes 5 gestattet Australien nicht, dass in seinem Hoheitsgebiet eine Handelsmarke eingetragen oder verwendet wird, die einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, sofern die Verwendung dieses traditionellen Begriffs für den betreffenden Wein im Rahmen dieses Abkommens nicht zugelassen ist. Jedoch
a) |
gilt diese Anforderung nicht für Handelsmarken, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens rechtmäßig in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden oder für die Rechte in Australien durch Verwendung in gutem Glauben rechtmäßig erworben worden sind; |
b) |
gilt diese Anforderung im Falle der traditionellen Begriffe, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Anhang III aufgenommen wurden, nicht für Handelsmarken, die in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden oder für die Rechte in Australien durch Verwendung in gutem Glauben rechtmäßig erworben worden sind, bevor der betreffende traditionelle Begriff durch dieses Abkommen geschützt wurde; |
c) |
berührt diese Anforderung nicht die Verwendung von Handelsmarken gemäß den Buchstaben a und b in Drittländern, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Drittländer dies zulassen. |
Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Rechts der Gemeinschaft, den betreffenden traditionellen Begriff gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden.
(8) Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 und des Artikels 23 gestattet Australien nicht, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Firmenname verwendet wird, der einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins enthält oder aus einem solchen Begriff besteht. Jedoch
a) |
gilt diese Anforderung nicht für Firmennamen, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens rechtmäßig in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden; |
b) |
gilt diese Anforderung im Falle der traditionellen Begriffe, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Anhang III aufgenommen wurden, nicht für Firmennamen, die in gutem Glauben in Australien eingetragen wurden, bevor der betreffende traditionelle Begriff durch dieses Abkommen geschützt wurde; |
c) |
berührt diese Anforderung nicht die Verwendung solcher Firmennamen in Drittländern, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Drittländer dies zulassen. |
Die Buchstaben a, b und c verbieten jegliche Verwendung von Firmennamen, die die Verbraucher irreführen können.
(9) Dieses Abkommen verpflichtet Australien nicht, einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in der Gemeinschaft ungebräuchlich geworden ist.
Artikel 17
Übergangsregelungen
Der Schutz der Namen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer III und Artikel 16 steht jedoch der Verwendung folgender Namen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines in Australien und in Drittländern, sofern die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies erlauben, während der zwölfmonatigen Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens nicht entgegen: Amontillado, Auslese, Claret, Fino, Oloroso, Spätlese.
Artikel 18
Weinkategorien und Verkehrsbezeichnungen
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Weinkategorien gemäß Anhang IV Abschnitt A und die Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang IV Abschnitt B
a) |
den Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten und |
b) |
von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen zu verwenden. |
(2) Dieses Abkommen verpflichtet Australien nicht, eine in Anhang IV aufgeführte Weinkategorie oder Verkehrsbezeichnung Weinen vorzubehalten, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder in der Gemeinschaft ungebräuchlich geworden ist.
TITEL III
SONDERVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFMACHUNG UND BEZEICHNUNG
Artikel 19
Allgemeiner Grundsatz
Wein darf nicht mit einem Begriff etikettiert werden, der falsch oder irreführend in Bezug auf den Charakter, die Zusammensetzung, die Qualität oder den Ursprung des Weins ist.
Artikel 20
Fakultative Angaben
(1) Für den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien darf Wein mit Ursprung in Australien,
a) |
der eine in Anhang II Abschnitt B aufgeführte geografische Angabe trägt, in der Gemeinschaft unter Verwendung der in Absatz 3 genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern die Verwendung der Angaben mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, insbesondere dem Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, dem Trade Practices Act 1974 und dem Australia New Zealand Food Standards Code übereinstimmt; |
b) |
der keine in Anhang II Abschnitt B aufgeführte geografische Angabe trägt, in der Gemeinschaft unter Verwendung der in Absatz 3 Buchstaben d, g und l genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern die Verwendung der Angaben mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, insbesondere dem Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, dem Trade Practices Act 1974 und dem Australia New Zealand Food Standards Code übereinstimmt. |
(2) Für den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien darf Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft,
a) |
der eine in Anhang II Abschnitt A aufgeführte geografische Angabe trägt, in Australien unter Verwendung der in Absatz 3 genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern der Wein gemäß Titel V Kapitel II und den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission etikettiert ist und die Verwendung der Angaben weder falsch noch für die Verbraucher irreführend ist im Sinne des Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980 und des Trade Practices Act 1974, |
b) |
der keine in Anhang II Abschnitt A aufgeführte geografische Angabe trägt, in Australien unter Verwendung der in Absatz 3 Buchstaben d, g und l genannten fakultativen Angaben bezeichnet oder aufgemacht werden, sofern der Wein gemäß Titel V Kapitel II und den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission etikettiert ist und die Verwendung der Angaben weder falsch noch für die Verbraucher irreführend ist im Sinne des Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980 und des Trade Practices Act 1974. |
(3) Fakultative Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sind:
a) |
das Erntejahr, das dem Erntejahr der Trauben entspricht, sofern mindestens 85 % des Weins von Trauben stammen, die in dem angegebenen Jahr geerntet wurden, ausgenommen für Gemeinschaftsweine, die aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden; in diesem Fall wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben; |
b) |
der Name einer Rebsorte oder ihrer Synonyme gemäß Artikel 22; |
c) |
ein Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb, sofern im Falle einer Auszeichnung, einer Medaille oder eines Wettbewerbs Australiens die zuständige Stelle der Gemeinschaft über den Wettbewerb unterrichtet wurde; |
d) |
ein Hinweis auf die Art des Erzeugnisses gemäß Anhang VI; |
e) |
die Einzellage; |
f) |
im Falle von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft der Name eines Weinbaubetriebs, sofern die Trauben aus diesem Weinbaubetrieb stammen und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist; |
g) |
eine besondere Farbe des Weins; |
h) |
der Abfüllungsort; |
i) |
vorbehaltlich des Anhangs VIII ein Hinweis auf die Weinerzeugungsmethode; |
j) |
im Falle der Gemeinschaft ein in Anhang III aufgelisteter traditioneller Begriff; |
k) |
im Falle Australiens ein in Anhang V aufgelisteter Qualitätsbegriff für Wein; |
l) |
der Name, die Berufsbezeichnung und die Anschrift einer an der Vermarktung des Weins beteiligten Person. |
Artikel 21
Aufmachung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle, dass nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einführenden Vertragspartei obligatorische Angaben auf dem Weinetikett anzubringen sind, weitere Angaben im selben Sichtbereich wie die obligatorischen Angaben oder an anderer Stelle auf dem Weinbehälter angebracht werden dürfen.
(2) Wird ein in Anhang V aufgelisteter Qualitätsbegriff für Wein als Teil der Hauptverkehrsbezeichnung auf dem Weinetikett verwendet, so ist er unbeschadet des Absatzes 1 im selben Sichtbereich wie eine für Australien in Anhang II Abschnitt B aufgelistete geografische Angabe in Schriftzeichen vergleichbarer Größe anzubringen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist „Hauptverkehrsbezeichnung“ die Bezeichnung des Erzeugnisses, die in dem Bereich des Weinbehälters oder der Verpackung erscheint, der bzw. die dem Verbraucher unter herkömmlichen Darbietungsbedingungen präsentiert werden soll.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Angaben gemäß Absatz 1, einschließlich ein in Anhang V aufgelisteter Qualitätsbegriff für Wein, an jeder beliebigen Stelle auf dem Weinbehälter wiederholt werden können, auch im selben Sichtbereich wie eine in Anhang II aufgeführte geografische Angabe.
(4) Die Gemeinschaft gestattet, dass Wein mit Ursprung in Australien in der Gemeinschaft mit der Angabe der Zahl der in dem Weinbehälter enthaltenen Standarddrinks vermarktet wird, sofern die Verwendung dieser Angabe mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften übereinstimmt, insbesondere dem Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, dem Trade Practices Act 1974 und dem Australia New Zealand Food Standards Code.
Artikel 22
Rebsorten
(1) Jede Vertragspartei gestattet, dass in ihrem Hoheitsgebiet die andere Vertragspartei den Namen einer oder mehrerer Rebsorten oder gegebenenfalls ihrer Synonyme zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwenden darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Rebsorten oder ihre Synonyme sind in der Sortenklassifizierung aufgeführt, die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.), dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) oder dem Internationalen Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR) erstellt wurde. |
b) |
Wurde der Wein nicht vollständig aus der/den angegebenen Rebsorte(n) oder ihren Synonymen gewonnen, so muss der Wein nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge und der Menge der Kulturen von Mikroorganismen (die höchstens 5 % des Weins ausmachen dürfen) zu mindestens 85 % aus der/den genannten Sorte(n) gewonnen worden sein. |
c) |
Der Anteil jeder auf dem Etikett angegebenen Rebsorte oder ihrer Synonyme an der Zusammensetzung des Weins muss größer sein als der Anteil der nicht auf dem Etikett angegebenen Sorte(n). |
d) |
Werden die Namen von zwei oder mehreren Rebsorten oder ihre Synonyme verwendet, so sind sie in abnehmender Reihenfolge ihres Anteils an der Zusammensetzung des Weins und in Schriftzeichen jeglicher Größe anzugeben. |
e) |
Die Rebsorte(n) oder ihre Synonyme werden je nach den innerstaatlichen Vorschriften des Ausfuhrlandes entweder im selben Sichtbereich oder außerhalb des Sichtbereichs angegeben. |
f) |
Der Name der Rebsorte(n) oder ihre Synonyme dürfen nicht so verwendet werden, dass die Verbraucher in Bezug auf den Ursprung des Weins irregeführt werden können. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien die praktischen Bedingungen für die Verwendung eines Namens festlegen. |
(2) Unbeschadet von Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer I und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Nummer I vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
a) |
Umfasst ein Rebsortenname oder sein Synonym eine in Anhang II Abschnitt A für die Gemeinschaft aufgelistete geografische Angabe, so kann Australien den Rebsortennamen oder sein Synonym zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien verwenden, sofern die betreffende Rebsorte oder ihr Synonym in Anhang VII aufgeführt ist. |
b) |
Umfasst ein Rebsortenname oder sein Synonym eine in Anhang II Abschnitt B für Australien aufgelistete geografische Angabe, so kann die Gemeinschaft den Rebsortennamen oder sein Synonym zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft verwenden, sofern die betreffende Rebsorte oder ihr Synonym vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in gutem Glauben verwendet wurde. |
(3) Unbeschadet des Artikels 12 und des vorliegenden Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass der Name „Hermitage“ während einer zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens endenden Übergangszeit für Wein mit Ursprung in Australien beim Verkauf in Ländern außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft als Synonym für die Rebsorte „Shiraz“ verwendet werden darf, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Australien und anderen Ländern dies zulassen und der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden.
(4) Ungeachtet dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass der Rebsortenname „Lambrusco“ während einer zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens endenden Übergangszeit für Wein mit Ursprung in Australien außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft als Bezeichnung einer herkömmlicherweise unter diesem Namen hergestellten und vermarkteten Weinart verwendet werden darf, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Australien und anderen Ländern dies zulassen und der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden.
Artikel 23
Qualitätsbegriffe für Wein
Australien kann die in Anhang V aufgelisteten Begriffe zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen und im Einklang mit Artikel 20 verwenden.
Artikel 24
Aus Australien stammender Wein mit geografischer Angabe
Unbeschadet strengerer australischer Rechtsvorschriften kommen die Vertragsparteien überein, dass Australien eine in Anhang II Abschnitt B aufgeführte geografische Angabe unter folgenden Bedingungen zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien verwenden kann:
a) |
Wird eine einzige geografische Angabe verwendet, so müssen mindestens 85 % des Weins aus Trauben gewonnen worden sein, die in dieser geografischen Einheit geerntet worden sind; |
b) |
werden bis zu drei geografische Angaben für denselben Wein verwendet, so gilt Folgendes:
|
Artikel 25
Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften
(1) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien entsprechend ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn
a) |
die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Australiens vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität des so bezeichneten oder aufgemachten Weines hervorrufen kann; |
b) |
Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften des Weines enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Weine verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind; |
c) |
Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weines hervorrufen. |
Artikel 26
Stillhaltevereinbarung
Die Vertragsparteien legen in ihren internen Rechtsvorschriften keine ungünstigeren Bedingungen fest als die in diesem Abkommen vorgesehenen oder in ihren internen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens festgelegten Bedingungen, insbesondere die in Anhang IX genannten Rechtsvorschriften über die Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung und Zusammensetzung von Weinen der anderen Vertragspartei.
TITEL IV
BESCHEINIGUNGSANFORDERUNGEN
Artikel 27
Bescheinigung
(1) Die Gemeinschaft lässt die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Australien im Rahmen der vereinfachten Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern zeitlich unbeschränkt zu. Zu diesem Zweck gilt gemäß den genannten Vorschriften Folgendes:
a) |
Australien übersendet die Bescheinigungen und Analysebulletins durch die zuständige Stelle, oder |
b) |
Australien trägt, wenn die zuständige Stelle gemäß Buchstabe a sich vergewissert hat, dass die einzelnen Erzeuger diese Aufgaben übernehmen können, für Folgendes Sorge:
|
(2) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission über das vereinfachte Formblatt VI 1 sind nur folgende Angaben erforderlich:
a) |
in Feld 2 der Bescheinigung der Name und die Anschrift des Importeurs oder Empfängers; |
b) |
in Feld 6 der Bescheinigung die „Bezeichnung des Erzeugnisses“ einschließlich des Nominalvolumens (z. B. 75 cl), der Verkehrsbezeichnung (d. h. „australischer Wein“), der geschützten geografischen Angabe (siehe Anhang II Abschnitt B), des Qualitätsbegriffs für den Wein (siehe Anhang V), des Namen der Rebsorte(n) und des Erntejahrs, wenn sie auf dem Etikett angegeben sind; |
c) |
in Feld 11 der Bescheinigung die von der zuständigen australischen Stelle erteilte Analysenummer. |
(3) Im Sinne dieses Artikels ist die zuständige Stelle in Australien die „Australian Wine and Brandy Corporation“ oder jede andere Stelle, die Australien als zuständige Stelle oder Stellen benennt.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 28 unterwirft die Gemeinschaft die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Australien keiner restriktiveren oder weiter reichenden Bescheinigungsregelung als derjenigen, die am 1. März 1994 für solche Einfuhren in die Gemeinschaft galt und der Regelung, die auf Weine aus anderen Drittländern angewendet werden kann, die gleichwertige Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen anwenden.
(5) Vorbehaltlich des Artikels 28 unterwirft Australien die Einfuhr von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft keiner restriktiveren oder weiter reichenden Bescheinigungsregelung als derjenigen, die am 1. Januar 1992 für solche Einfuhren in Australien galt und der Regelung, die auf Weine aus anderen Drittländern angewendet werden kann, die gleichwertige Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen anwenden.
Artikel 28
Vorläufige Bescheinigungsvorschriften
(1) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, aufgrund berechtigter öffentlicher Anliegen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz oder zur Betrugsbekämpfung vorübergehend zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Bescheinigungen einzuführen. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei rechtzeitig angemessen unterrichtet, um die Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen zu erlauben.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Anforderungen nur während des Zeitraums angewendet werden, der erforderlich ist, um dem besonderen öffentlichen Anliegen zu entsprechen, aufgrund dessen sie eingeführt wurden.
TITEL V
VERWALTUNG DES ABKOMMENS
Artikel 29
Zusammenarbeit der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bleiben unmittelbar über ihre Vertreter sowie über den gemäß Artikel 30 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen in Verbindung. Insbesondere versuchen die Vertragsparteien, Streitfragen, die zwischen ihnen aufgrund des Abkommens entstehen könnten, zunächst über ihre Vertreter oder den Gemischten Ausschuss zu regeln.
(2) Australien benennt das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Forsten (oder eine Nachfolgeeinrichtung, die die diesbezüglichen Aufgaben des Ministeriums übernimmt) als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
(3) Australien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Forsten, und die Gemeinschaft
a) |
können vereinbaren, die Anhänge oder das Protokoll zu diesem Abkommen zu ändern. Der betreffende Anhang oder das Protokoll gilt ab dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt als geändert; |
b) |
können die praktischen Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f vereinbaren; |
c) |
unterrichten einander schriftlich über ihre Absicht, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit öffentlichem Belang wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Weinsektor haben; |
d) |
teilen einander schriftlich Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und gerichtliche Entscheidungen mit, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und unterrichten einander über die Maßnahmen, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind; |
e) |
können vereinbaren, dass die Bezugnahme in einer Bestimmung dieses Abkommens auf ein Gesetz oder eine Regelung als Bezugnahme auf das betreffende Gesetz oder die betreffende Regelung in seiner bzw. ihrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden geänderten Fassung gilt. |
Artikel 30
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und Australiens angehören.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen und Entschließungen abgeben. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien nicht später als 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abwechselnd in der Gemeinschaft und in Australien zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und auf eine Weise zusammen, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; dazu gehören auch Videokonferenzen.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann
a) |
die Anhänge oder das Protokoll zu diesem Abkommen ändern. Der betreffende Anhang oder das Protokoll gilt ab dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt als geändert, |
b) |
die praktischen Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f beschließen und |
c) |
festlegen, dass die Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Regelung als Bezugnahme auf das betreffende Gesetz oder die betreffende Regelung in seiner bzw. ihrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden geänderten Fassung gilt. |
(4) Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung und seinem Funktionieren ergeben können. Insbesondere ist er verantwortlich dafür,
a) |
den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens herzustellen, |
b) |
Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien im Wein- oder Spirituosensektor auszuarbeiten und |
c) |
die Gebührenordnung gemäß Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 38 Absatz 7 zu erstellen. |
(5) Der Gemischte Ausschuss kann jegliche Frage von gemeinsamem Interesse im Weinsektor erörtern.
(6) Der Gemischte Ausschuss kann Kontakte zwischen Winzern und Industrievertretern der Vertragsparteien erleichtern.
Artikel 31
Anwendung und Funktionieren des Abkommens
Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne des Anhangs X.
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien
(1) Hat eine Vertragspartei den begründeten Verdacht, dass
a) |
die in der Gemeinschaft oder in Australien im Weinsektor geltenden Bestimmungen oder dieses Abkommen bei einem Wein oder einer Partie Wein gemäß Artikel 2, der/die Gegenstand des Handels zwischen Australien und der Gemeinschaft ist oder war, nicht eingehalten werden oder wurden, und |
b) |
diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, |
so unterrichtet die betreffende Vertragspartei über ihre Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle oder sonstige zuständige Stelle der anderen Vertragspartei.
(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für den betreffenden Wein insbesondere folgende Angaben umfassen:
a) |
Erzeuger sowie die Person, die die Verfügungsbefugnis über den Wein hat; |
b) |
Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften des Weins; |
c) |
Bezeichnung und Aufmachung des Weins; |
d) |
Art des Verstoßes gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen. |
TITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Durchfuhr von Wein
Die Titel I, II, III und IV gelten nicht für Weine,
a) |
die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder |
b) |
die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren gemäß Nummer II des Protokolls in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden. |
Artikel 34
WTO-Übereinkommen
Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
Artikel 35
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen stehen, das in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthalten ist.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 29 so bald wie möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachte Weine Maßnahmen erlassen werden, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind und insbesondere die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände betreffen, um ein gemeinsames Vorgehen zu vereinbaren.
(3) Für den Fall, dass eine Vertragspartei mit der Begründung, dass zugelassene önologische Verfahren, Behandlungen oder Produktspezifikationen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, dringende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ergreift oder zu ergreifen beabsichtigt, so unterrichtet sie unbeschadet des Absatzes 2 die andere Vertragspartei je nach Fall entweder über ihren Vertreter oder über den Gemischten Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem die Dringlichkeitsmaßnahme ergriffen oder vorgeschlagen wurde, um ein gemeinsames Vorgehen zu vereinbaren.
Artikel 36
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Gebiet Australiens andererseits.
Artikel 37
Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so kann sie die andere Vertragspartei schriftlich um die Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Die Vertragsparteien führen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung Konsultationen zur Lösung der Frage durch.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, kann eine Vertragspartei geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen treffen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Ist die Frage nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen gelöst worden, können die Vertragsparteien einvernehmlich
a) |
den Konsultationszeitraum verlängern oder |
b) |
die Frage einer zuständigen Stelle zur Prüfung vorlegen. |
Artikel 38
Schlichtung
(1) Kann eine Frage nicht gemäß Artikel 37 (ohne das Einspruchsverfahren gemäß Artikel 9) gelöst werden, so können die Vertragsparteien einvernehmlich die Schlichtung in Anspruch nehmen; in diesem Fall teilen sie einander binnen 60 Tagen die Bestellung einer Schiedsperson unter Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 4 dieses Artikels mit.
(2) Binnen 30 Tagen nach der Bestellung der zweiten Schiedsperson wählen die beiden gemäß Absatz 1 benannten Schiedspersonen einvernehmlich eine dritte Schiedsperson aus. Können sich die ersten beiden Schiedspersonen nicht auf eine dritte einigen, so können die Vertragsparteien sich binnen 30 Tagen auf die Ernennung der dritten Schiedsperson einigen.
(3) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 30 Tagen gemeinsam eine dritte Schiedsperson auszuwählen, so wird die erforderliche Bestellung binnen weiterer 60 Tage auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten oder einem Mitglied des Internationalen Gerichtshofs (in der Reihenfolge des Dienstalters) unter Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 4 dieses Artikels in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Gerichtshofs vorgenommen.
(4) Die ernannte dritte Schiedsperson übernimmt den Vorsitz bei der Schlichtung und verfügt über juristische Qualifikationen. Die Schiedspersonen (mit Ausnahme des Vorsitzenden) verfügen über angemessene Qualifikationen auf dem Gebiet, das dem Schiedsgremium zur Prüfung vorgelegt wurde.
(5) Die drei Schiedspersonen vereinbaren binnen 30 Tagen ab der Auswahl der dritten Schiedsperson eine Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren, wobei sie der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten Rechnung trägt; die Verfahrensregeln können jedoch von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden.
(6) Die drei Schiedspersonen müssen binnen 90 Tagen nach Bestellung der dritten Schiedsperson eine Entscheidung über die jeweilige Frage treffen. Die Entscheidung muss mit Mehrheitsbeschluss gefällt werden.
(7) Die Ausgaben für die Schlichtung, einschließlich der Ausgaben für die Honorare der Schiedspersonen, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die den Schiedspersonen zu zahlenden Honorare und Spesen sind der vom Gemischten Ausschuss erstellten Gebührenordnung zu entnehmen.
(8) Die Schiedssprüche sind endgültig und bindend.
(9) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen jede andere Frage zum bilateralen Handel mit Wein zur Schlichtung vorlegen.
Artikel 39
Zusammenarbeit im Weinsektor
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Weinsektor zu verstärken. Sie kommen überein, Konsultationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Vorschriften über die Weinetikettierung aufzunehmen.
(2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur Erweiterung ihrer Zusammenarbeit unterbreiten.
Artikel 40
Bereits vorhandene Bestände
Weine, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Ablauf der entsprechenden Übergangszeit gemäß Artikel 15, Artikel 17 oder Artikel 22 Absätze 3 und 4 rechtmäßig in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Abkommen nicht zulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
a) |
wenn der Wein unter Anwendung eines oder mehrerer in Anhang I nicht aufgeführter önologischer Verfahren bzw. Behandlungen hergestellt worden ist, dürfen die Weine bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden; |
b) |
wenn die Weine unter Verwendung von Begriffen bezeichnet und aufgemacht sind, die nach diesem Abkommen verboten sind, dürfen die Weine in Verkehr gebracht werden
|
Artikel 41
Abkommen
Das Protokoll und die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 42
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 43
Erlöschen des Abkommens von 1994
Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit Inkrafttreten des Abkommens folgende Akte erlöschen:
a) |
das Abkommen zwischen Australien und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit Wein und das Protokoll, die in Brüssel und Canberra (am 26. Januar 1994 bzw. am 31. Januar 1994) unterzeichnet wurden; |
b) |
der dazugehörige in Brüssel und Canberra (am 26. Januar 1994 bzw. am 31. Januar 1994) unterzeichnete Briefwechsel
|
Artikel 44
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt worden sind.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.
Съставено в Брюксел на първи декември две хиляди и осма година.
Hecho en Bruselas el uno de diciembre de dosmil ocho.
V Bruselu dne prvního prosince dva tisíce osm.
Udfærdiget i Bruxelles den første december to tusind og otte.
Geschehen zu Brüssel am ersten Dezember zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta detsembrikuu esimesel päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες οκτώ.
Done at Brussels on the first day of December in the year two thousand and eight.
Fait à Bruxelles, le premier décembre deux mille huit.
Fatto a Bruxelles, addì primo dicembre duemilaotto.
Briselē, divtūkstoš astotā gada pirmajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų gruodžio pirmą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év december első napján.
Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Brussel, de eerste december tweeduizend acht.
Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego grudnia roku dwa tysiące ósmego.
Feito em Bruxelas, em um de Dezembro de dois mil e oito.
Întocmit la Bruxelles, la întâi decembrie două mii opt.
V Bruseli dňa prvého decembra dvetisícosem.
V Bruslju, dne prvega decembra leta dva tisoč osem.
Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Bryssel den första december tjugohundraåtta.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Австралия
Por Australia
Za Austrálii
For Australien
Für Australien
Austraalia nimel
Για τηυ Αυστραλία
For Australia
Pour l'Australie
Per l'Australia
Austrālijas vārdā
Australijos vardu
Ausztrália részéről
Għall-Awstralja
Voor Australië
W imieniu Australii
Pela Austrália
Pentru Australia
Za Austráliu
Za Avstralijo
Australian puolesta
För Australien
(1) ATS 1988 Nr. 30 (ohne Anhang); UNTS 1503 S. 168 (mit Anhang).
ANHANG I
Önologische Verfahren gemäß Artikel 5
ABSCHNITT A
Für Weine mit Ursprung in Australien
1. |
Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die mit nachstehenden Vorschriften und unter den Bedingungen der australischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, des Trade Practices Act 1974 und des Australia New Zealand Food Standards Code (soweit in diesem Anhang nicht anders festgelegt) für Weine mit Ursprung in Australien zugelassen sind:
|
2. |
Neue oder geänderte önologische Verfahren und Behandlungen, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
ABSCHNITT B
Für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft
1. |
Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die mit nachstehenden Vorschriften und unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (soweit nicht anders festgelegt) für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft zugelassen sind:
|
2. |
Neue oder geänderte önologische Verfahren und Behandlungen, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
ABSCHNITT C
Technische Anpassungen von önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 7
Für die Gemeinschaft: önologische Verfahren und Behandlungen gemäß Anhang I Abschnitt B:
16. |
Verwendung von Weinsäure für die Säuerung, wobei der ursprüngliche Säuregehalt um nicht mehr als 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, erhöht werden darf; |
32. |
Zusatz von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Weintrauben, Traubenmost oder Wein; |
37. |
teilweise Konzentrierung durch physikalische Vorgänge, einschließlich Umkehr-Osmose, zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Traubenmost oder Wein. |
Für Australien: önologische Verfahren und Behandlungen gemäß Anhang I Abschnitt A:
entfällt.
(1) Dieses önologische Verfahren ist seit dem 1. März 1994 zugelassen.
ANHANG II
Geografische Angaben gemäß Artikel 12
Dieses Abkommen gilt für folgende geografische Angaben:
ABSCHNITT A
WEINE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
1. |
Geografische Angaben der Mitgliedstaaten: |
Österreich
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Belgien
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Bulgarien
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Zypern
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Tschechische Republik
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Frankreich
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Deutschland
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Griechenland
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Ungarn
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
Italien
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Luxemburg
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen der Gemeinde oder Gemeindeteile) |
Namen der Gemeinden oder Gemeindeteile |
Moselle Luxembourgeoise |
Ahn Assel Bech-Kleinmacher Born Bous Burmerange Canach Ehnen Ellingen Elvange Erpeldingen Gostingen Greiveldingen Grevenmacher Lenningen Machtum Mertert Moersdorf Mondorf Niederdonven Oberdonven Oberwormeldingen Remerschen Remich Rolling Rosport Schengen Schwebsingen Stadtbredimus Trintingen Wasserbillig Wellenstein Wintringen Wormeldingen |
Malta
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Portugal
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Rumänien
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Slowakei
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Bestimmte Anbaugebiete (ergänzt durch den Begriff „vinohradnícka oblasť“) |
Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets) (ergänzt durch den Begriff „vinohradnícky rajón“) |
Južnoslovenská |
Dunajskostredský |
|
Galantský |
|
Hurbanovský |
|
Komárňanský |
|
Palárikovský |
|
Šamorínsky |
|
Strekovský |
|
Štúrovský |
Malokarpatská |
Bratislavský |
|
Doľanský |
|
Hlohovecký |
|
Modranský |
|
Orešanský |
|
Pezinský |
|
Senecký |
|
Skalický |
|
Stupavský |
|
Trnavský |
|
Vrbovský |
|
Záhorský |
Nitrianska |
Nitriansky |
|
Pukanecký |
|
Radošinský |
|
Šintavský |
|
Tekovský |
|
Vrábeľský |
|
Želiezovský |
|
Žitavský |
|
Zlatomoravecký |
Stredoslovenská |
Fiľakovský |
|
Gemerský |
|
Hontiansky |
|
Ipeľský |
|
Modrokamenecký |
|
Tornaľský |
|
Vinický |
Tokaj/ská/-ský/ské |
Čerhov |
|
Černochov |
|
Malá Tŕňa |
|
Slovenské Nové Mesto |
|
Veľká Bara |
|
Veľká Tŕňa |
|
Viničky |
Východoslovenská |
Kráľovskochlmecký |
|
Michalovský |
|
Moldavský |
|
Sobranecký |
Slowenien
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Spanien
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
Vereinigtes Königreich
1. |
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
|
2. |
Tafelweine mit geografischer Angabe
|
2. |
Änderungen der Liste der geografischen Angaben, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
ABSCHNITT B
WEINE MIT URSPRUNG IN AUSTRALIEN
1. |
Geografische Angaben Australiens:
|
2. |
Änderungen der Liste der geografischen Angaben, die von den Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 29 oder 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
ANHANG III
Traditionelle Begriffe gemäß Artikel 12
1. |
Traditionelle Begriffe der Mitgliedstaaten:
|
2. |
Änderungen der Liste der traditionellen Begriffe, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
(1) Bei den betroffenen Weinen handelt es sich um Qualitätslikörweine b. A. gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.
(2) Bei den betroffenen Weinen handelt es sich um Qualitätslikörweine b. A. gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.
(3) Der in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehene Schutz des Begriffs „Cava“ gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angaben für Qualitätsschaumwein b. A. „Cava“.
ANHANG IV
Weinkategorien und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummern IV und V
ABSCHNITT A
Weinkategorien
— |
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, |
— |
Qualitätswein b. A., |
— |
Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, |
— |
Qualitätsschaumwein b. A., |
— |
Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete, |
— |
Qualitätsperlwein b. A., |
— |
Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete, |
— |
Qualitätslikörwein b. A., |
— |
und entsprechende Begriffe und Abkürzungen in den anderen Gemeinschaftssprachen. |
ABSCHNITT B
Verkehrsbezeichnungen
— |
Sekt bestimmter Anbaugebiete, |
— |
Sekt b. A., |
auf Deutsch.
ANHANG V
Qualitätsbegriffe für Wein gemäß Artikel 23
1. |
Australische Qualitätsbegriffe für Wein:
|
2. |
Änderungen der Liste der Qualitätsbegriffe für Wein, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
(1) Die Vertragsparteien erklären, dass australischer Wein der Art „fortified wine“ dem in der Gemeinschaft als „Likörwein“ bezeichneten Erzeugnis gemäß der Definition in Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates entspricht.
ANHANG VI
Art des Erzeugnisses gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d
Begriff |
Restzuckerhöchstgehalt für stille Weine |
Dry |
< 4 g/l, oder < 9 g/l, wenn der in g Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt um < 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt |
Medium dry |
zwischen 4 und 12 g/l |
Medium sweet |
zwischen 12 und 45 g/l |
Sweet |
> 45 g/l |
Begriff |
Restzuckerhöchstgehalt für Schaumweine |
Brut nature |
< 3 g/l |
Extra brut |
zwischen 0 und 6 g/l |
Brut |
zwischen 0 und 15 g/l |
Extra dry |
zwischen 12 und 20 g/l |
Dry |
zwischen 17 und 35 g/l |
Medium dry |
zwischen 35 und 50 g/l |
Sweet |
> 50 g/l |
ANHANG VII
Liste der eine geografische Angabe der Gemeinschaft enthaltenden oder aus ihr bestehenden Rebsortennamen oder ihrer Synonyme, die in der Etikettierung von Weinen mit Ursprung in Australien verwendet werden dürfen gemäß Artikel 22 Absatz 2
1. |
Rebsortennamen oder ihre Synonyme: Alicante Bouchet Auxerrois Barbera Carignan Carignane Chardonnay Pinot Chardonnay Orange Muscat Rhine Riesling Trebbiano Verdelho |
2. |
Änderungen der Liste der Rebsortennamen oder ihrer Synonyme, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. |
ANHANG VIII
Definition bestimmter Weinerzeugungsmethoden gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe i
1. |
Werden folgende Begriffe für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet, so muss der Wein in Eichenfässern gereift sein oder gegoren haben:
|
2. |
Folgende Begriffe können unter den nachstehenden Bedingungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien verwendet werden:
|
3. |
Andere Begriffe im Zusammenhang mit der Weinbereitung dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet werden, sofern der Wein in Übereinstimmung mit der Bedeutung dieser Begriffe bereitet worden ist, wie sie von den Winzern in dem Weinbauland allgemein verwendet und verstanden werden. |
ANHANG IX
Innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung oder Zusammensetzung von Wein gemäß Artikel 26
FÜR AUSTRALIEN
Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, und nachgeordnete Rechtsvorschriften,
Trade Practices Act 1974,
Australia New Zealand Food Standards Code.
FÜR DIE GEMEINSCHAFT
Titel V und Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein;
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse.
ANHANG X
Kontaktstellen gemäß Artikel 31
Änderungen der Kontaktangaben sind rechtzeitig mitzuteilen.
a) AUSTRALIEN
The Chief Executive |
Australian Wine and Brandy Corporation |
National Wine Centre |
Botanic Road |
ADELAIDE SA 5000 |
Australia |
(PO Box 2733 |
KENT TOWN SA 5071 |
Australia) |
Tel.: (+ 61) (8) 8228 2000 |
Fax (+ 61) (8) 8228 2022 |
E-Mail: awbc@awbc.com.au |
b) GEMEINSCHAFT
Europäische Kommission
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
(Abkommen EG-Australien über den Handel mit Wein) |
B-1049 Brüssel |
Belgien |
Tel.: (+ 32) (2) 295-3240 |
Fax (+ 32) (2) 295-7540 |
E-Mail: agri-library@ec.europa.eu |
PROTOKOLL
DIE VERTRAGSPARTEIEN VEREINBAREN FOLGENDES:
I. |
|
II. |
Gemäß Artikel 33 Buchstabe b des Abkommens gilt das Abkommen nicht für:
Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach der vorliegenden Nummer in Anspruch genommen werden. |
Gemeinsame Erklärung zu künftigen Dialogen über önologische Verfahren
Aufgrund der verschiedenen Regelungen, die auf internationaler Ebene für önologische Verfahren, Behandlungen und Produktspezifikationen für Wein gelten, werden die Vertragsparteien prüfen, wie sich eine flexiblere und weniger restriktive Methode als die in Titel I des Abkommens festgelegten Verfahren erreichen lässt, um neue önologische Verfahren, Behandlungen und Produktspezifikationen für Wein zu vereinbaren.
Die Vertragsparteien werden diesen Punkt auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses, die nach dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Gemeinsamen Erklärung stattfindet, weiter erörtern.
Gemeinsame Erklärung zur Angabe allergieauslösender Stoffe auf der Etikettierung
1. |
Unbeschadet des Artikels 26 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, dass
|
2. |
Unbeschadet des Artikels 4 des Abkommens
|
3. |
Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um ihre Vorschriften über die Angaben von Zutaten bei Wein zu harmonisieren. |
Gemeinsame Erklärung zum Dialog über Fragen des internationalen Weinhandels
Als weltweit größte Weinexporteure haben Australien und die Europäische Union ein gemeinsames Interesse daran, den Zugang zu den internationalen Weinmärkten zu verbessern und diese auszubauen; sie verpflichten sich daher, nach einer Form der Zusammenarbeit zu suchen, mit der sich mögliche Bereiche für gemeinsame Aktionen ermitteln lassen.
Die Vertragsparteien werden ihren Dialog über Möglichkeiten der Erleichterung und der Förderung des weltweiten Weinhandels ausbauen. Dieser Dialog kann Diskussionen über die laufende Doha-Runde im Rahmen der WTO-Handelsverhandlungen sowie Verhandlungen im Rahmen anderer internationaler Foren, die den weltweiten Weinhandel betreffen, umfassen.
Gemeinsame Erklärung zum Einsatz bestimmter Erzeugungsmethoden
Die Vertragsparteien werden die Verwendung bestimmter Begriffe im Zusammenhang mit der Weinbereitung, die in Anhang VIII aufgelistet sind, auf der Grundlage von Empfehlungen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) weiter prüfen.
Gemeinsame Erklärung zur Etikettierung
Die Vertragsparteien begrüßen die im Rahmen dieses Abkommens erzielte Lösung der Fragen im Zusammenhang mit der Weinetikettierung.
Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig für sie der durch dieses Abkommen gebotene Rahmen für die Lösung etwaiger Probleme ist, die sich in Zukunft im Weinhandel ergeben könnten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
Die Vertragsparteien bestätigen, dass sich der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens auch auf Begriffe wie „méthode champenoise“ erstreckt.
Gemeinsame Erklärung zur Bescheinigung
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vereinfachten Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens nicht für in die Gemeinschaft ausgeführten Fasswein gelten.
Gemeinsame Erklärung zu Retsina
Die Vertragsparteien stellten Folgendes fest:
— |
Gemäß Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ist unter „Retsina“-Wein Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden. |
— |
Gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ist die Verwendung von Aleppokiefernharz unter den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission festgelegten Bedingungen ein zulässiges önologisches Verfahren. |
— |
Weine mit der Bezeichnung „Retsina“, die in Griechenland im Einklang mit den oben genannten Vorschriften hergestellt wurden, können weiter nach Australien ausgeführt werden. |
KONSOLIDIERTE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Verwendung obligatorischer Angaben durch Australien
Die Europäische Gemeinschaft erinnert daran, dass gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (geänderte Fassung) u. a. die obligatorischen Angaben im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis anzubringen sind. Für Wein mit Ursprung in Australien erkennt die Europäische Gemeinschaft an, dass die Anbringung der obligatorischen Angaben in einem einzigen Sichtfeld diese Anforderung erfüllt, sofern die Angaben gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen, und sofern sie sich deutlich vom umgebenden Text oder von umgebenden Abbildungen abheben. Die Europäische Gemeinschaft bestätigt, dass die obligatorischen Angaben durch Text oder Abbildungen voneinander getrennt und auf einem oder mehreren Etiketten, die sich im selben Sichtbereich befinden, angebracht werden können.
Die Europäische Gemeinschaft erkennt auch an, dass Australien die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht hat, auch die obligatorischen Angaben über den Importeur und die Losnummer in dem betreffenden einzigen Sichtfeld anzubringen.
Verwendung bestimmter Angaben durch Australien
Die Europäische Gemeinschaft erinnert daran, dass gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (geänderte Fassung) Angaben wie die Anschrift bestimmter an der Vermarktung des Weins beteiligter Personen auf dem Weinetikett angebracht werden müssen bzw. können. Darüber hinaus erkennt die Europäische Gemeinschaft an, dass allgemeine englische Begriffe wie „doctor“, „mountain“, „sun“ usw. zur Bezeichnung und Aufmachung australischer Weine verwendet werden können.
Verwendung von frei verwendbaren Begriffen durch Australien
Die Europäische Gemeinschaft erinnert daran, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften des Weinsektors, insbesondere die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (geänderte Fassung) die Bedingungen für die Verwendung der obligatorischen und fakultativen Angaben auf dem Gemeinschaftsmarkt regeln. Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften dürfen andere als die ausdrücklich in den genannten Vorschriften geregelten Begriffe verwendet werden, sofern diese anderen Begriffe richtig sind, jegliche Gefahr einer Verwechslung mit den durch die Gemeinschaftsvorschriften geregelten Begriffen ausgeschlossen ist und die Marktteilnehmer ihre Richtigkeit im Zweifelsfall nachweisen können.
Im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften erkennt die Europäische Gemeinschaft an, dass Australien andere als die durch das Abkommen geregelten Begriffe zur Bezeichnung und Aufmachung seines Weins verwenden kann, sofern die Verwendung dieser Begriffe mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften übereinstimmt.
KONSOLIDIERTER BRIEFWECHSEL
Brüssel den 1. Dezember 2008
Herr ….,
ich beehre mich, auf die jüngsten Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein („das Abkommen“) Bezug zu nehmen.
Betreffend das Verhältnis zwischen dem Abkommen und Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass mit der Aushandlung und Anwendung dieses Abkommens jede Vertragspartei in Bezug auf Wein der der anderen Vertragspartei gegenüber bestehenden Verpflichtung aus Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die wirtschaftlichen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum („TRIPs-Übereinkommen“) nachgekommen ist.
Zum Status bestimmter geschützter Namen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bestimmungen des Abkommens über traditionelle Begriffe, Weinkategorien, Verkehrsbezeichnungen und Qualitätsbegriffe für Wein als solche und ihre Anwendung keine Rechte auf geistiges Eigentum darstellen oder hervorbringen.
Betreffend den Schutz geografischer Angaben
Die Vertragsparteien bestätigen, dass das Abkommen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel 24 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens gilt.
Australien bestätigt, dass es weiter dafür Sorge tragen wird, dass sobald eine durch Australien nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe der Gemeinschaft in das Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen eingetragen ist, keine Handelsmarke, die die betreffende in Anhang II zur Bezeichnung von Weinen aufgelistete geografische Angabe enthält oder aus dieser besteht, verwendet oder in das Verzeichnis der Handelsmarken für einen Wein eingetragen werden kann, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe der Gemeinschaft nicht erfüllt.
Australien bestätigt, dass vorbehaltlich des Artikels 19 des Abkommens eine in Artikel 15 des Abkommens aufgelistete geografische Angabe während des in dem genannten Artikel festgesetzten Übergangszeitraums in Australien zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet werden darf, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe erfüllt.
Betreffend die Beziehung zwischen bestimmten geografischen Angaben und eingetragenen Handelsmarken
1. |
Was die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten nach dem 26. Januar 1994 geschützten geografischen Angaben betrifft, vereinbaren die Vertragsparteien unter der Bedingung, dass die Verbraucher nicht über den Ursprung des Weins irregeführt werden, Folgendes: |
1.1. |
Die in Australien eingetragenen Handelsmarken „Ilya“, „Lienert of Mecklenburg“, „Lindauer“, „Salena Estate“, „The Bissy“, „Karloff“ und „Montana“ können in Australien weiter verwendet werden. |
1.2. |
Unbeschadet des Artikels 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens sowie des Absatzes 2 des dem Abkommen beigefügten Briefwechsels „Betreffend den Schutz geografischer Angaben“ können die in der Gemeinschaft und/oder einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten eingetragenen Handelsmarken „Stonehaven Limestone Coast“, „John Peel“, „William Peel“, „Old Peel“, „South Coast“ und „Domaine de Fleurieu“ in der Gemeinschaft und/oder im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats weiter verwendet werden. |
1.3. |
Dieses Abkommen kann die Rechtsinhaber von Handelsmarken in keiner Weise daran hindern, diese Handelsmarken in anderen Gebieten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, zu verwenden. |
2.1. |
Die Vertragsparteien stellen fest, dass Handelsmarken, die keine der in den jeweiligen Anhängen des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben enthalten oder aus einer solchen bestehen, nicht unter Artikel 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens fallen und daher — soweit es sich um das Abkommen handelt — weiter verwendet werden können. |
2.2. |
Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Frage erforderlichenfalls im Rahmen des mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses EG/Australien zu erörtern. |
3.1. |
Die Vertragsparteien stellen fest, dass für die geografische Angabe der Gemeinschaft „Vittorio“ in Australien die Beziehung zu den Handelsmarken „Vittoria“ und „Santa Vittoria“ überprüft wird. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist und alle etwaigen dabei aufgetretenen Fragen geregelt sind, werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, die Liste der geografischen Angaben in Anhang II nach dem Verfahren des Gemischten Ausschusses EG/Australien umgehend zu aktualisieren. |
Laufzeit
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Briefwechsel so lange wie das Abkommen in Kraft bleibt.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, mit dem die Regierung Australiens ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens bilden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel den 1. Dezember 2008
Herr …..,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Betreffend das Verhältnis zwischen dem Abkommen und Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass mit der Aushandlung und Anwendung dieses Abkommens jede Vertragspartei in Bezug auf Wein der der anderen Vertragspartei gegenüber bestehenden Verpflichtung aus Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die wirtschaftlichen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum (‚TRIPs-Übereinkommen‘) nachgekommen ist.
Zum Status bestimmter geschützter Namen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bestimmungen des Abkommens über traditionelle Begriffe, Weinkategorien, Verkehrsbezeichnungen und Qualitätsbegriffe für Wein als solche und ihre Anwendung keine Rechte auf geistiges Eigentum darstellen oder hervorbringen.
Betreffend den Schutz geografischer Angaben
Die Vertragsparteien bestätigen, dass das Abkommen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel 24 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens gilt.
Australien bestätigt, dass es weiter dafür Sorge tragen wird, dass sobald eine durch Australien nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe der Gemeinschaft in das Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen eingetragen ist, keine Handelsmarke, die die betreffende in Anhang II zur Bezeichnung von Weinen aufgelistete geografische Angabe enthält oder aus dieser besteht, verwendet oder in das Verzeichnis der Handelsmarken für einen Wein eingetragen werden kann, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe der Gemeinschaft nicht erfüllt.
Australien bestätigt, dass vorbehaltlich des Artikels 19 des Abkommens eine in Artikel 15 des Abkommens aufgelistete geografische Angabe während des in dem genannten Artikel festgesetzten Übergangszeitraums in Australien zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet werden darf, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe erfüllt.
Betreffend die Beziehung zwischen bestimmten geografischen Angaben und eingetragenen Handelsmarken
1. |
Was die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten nach dem 26. Januar 1994 geschützten geografischen Angaben betrifft, vereinbaren die Vertragsparteien unter der Bedingung, dass die Verbraucher nicht über den Ursprung des Weins irregeführt werden, Folgendes: |
1.1. |
Die in Australien eingetragenen Handelsmarken ‚Ilya‘, ‚Lienert of Mecklenburg‘, ‚Lindauer‘, ‚Salena Estate‘, ‚The Bissy‘, ‚Karloff‘ und ‚Montana‘ können in Australien weiter verwendet werden. |
1.2. |
Unbeschadet des Artikels 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens sowie des Absatzes 2 des dem Abkommen beigefügten Briefwechsels ‚Betreffend den Schutz geografischer Angaben‘ können die in der Gemeinschaft und/oder einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten eingetragenen Handelsmarken ‚Stonehaven Limestone Coast‘, ‚John Peel‘, ‚William Peel‘, ‚Old Peel‘, ‚South Coast‘ und ‚Domaine de Fleurieu‘ in der Gemeinschaft und/oder im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats weiter verwendet werden. |
1.3. |
Dieses Abkommen kann die Rechtsinhaber von Handelsmarken in keiner Weise daran hindern, diese Handelsmarken in anderen Gebieten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, zu verwenden. |
2.1. |
Die Vertragsparteien stellen fest, dass Handelsmarken, die keine der in den jeweiligen Anhängen des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben enthalten oder aus einer solchen bestehen, nicht unter Artikel 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens fallen und daher — soweit es sich um das Abkommen handelt — weiter verwendet werden können. |
2.2. |
Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Frage erforderlichenfalls im Rahmen des mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses EG/Australien zu erörtern. |
3.1. |
Die Vertragsparteien stellen fest, dass für die geografische Angabe der Gemeinschaft ‚Vittorio‘ in Australien die Beziehung zu den Handelsmarken ‚Vittoria‘ und ‚Santa Vittoria‘ überprüft wird. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist und alle etwaigen dabei aufgetretenen Fragen geregelt sind, werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, die Liste der geografischen Angaben in Anhang II nach dem Verfahren des Gemischten Ausschusses EG/Australien umgehend zu aktualisieren. |
Laufzeit
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Briefwechsel so lange wie das Abkommen in Kraft bleibt.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung Australiens zum Inhalt Ihres Schreibens und zu Ihrem Vorschlag zu bestätigen, dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Gemeinschaft bilden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen von Australien