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Document 32008R0355
Commission Regulation (EC) No 355/2008 of 21 April 2008 amending Regulation (EC) No 1239/95 as regards the use of electronic means of communication in proceedings before the Community Plant Variety Office (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 355/2008 der Kommission vom 21. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 355/2008 der Kommission vom 21. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 110, 22.4.2008, p. 3–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/10/2009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 58 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 71.2 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Zusatz | Artikel 87.3 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Vervollständigung | Artikel 78.3 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Änderung | Artikel 67 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 91 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 57 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 83 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Änderung | Artikel 53.2 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 52.1 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Streichung | Artikel 65.1 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 64 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 28 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Zusatz | Artikel 36.4 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 16.1 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 16.3 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 2.3 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Ersetzung | Artikel 79.1 | 01/01/2009 | |
Modifies | 31995R1239 | Änderung | Artikel 36 | 01/01/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32009R0874 |
22.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2008 DER KOMMISSION
vom 21. April 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere Artikel 114,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (2) sollten vereinfacht werden, und zwar insbesondere dadurch, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erlaubt wird. |
(2) |
Es ist angebracht, sowohl die Einreichung von Anträgen, Einwendungen und Beschwerden als auch die Zustellung von Unterlagen durch das Gemeinschaftliche Sortenamt („Amt“) zu vereinfachen, indem die Verwendung elektronischer Mittel erlaubt wird. Darüber hinaus sollte dem Amt die Möglichkeit eingeräumt werden, Bescheinigungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes in elektronischer Form auszustellen. Die Veröffentlichung von Informationen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sollte ebenfalls mithilfe elektronischer Mittel möglich sein. Schließlich sollte zur Effizienzsteigerung die elektronische Archivierung von Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amt erlaubt werden. |
(3) |
Der Präsident des Amtes sollte ermächtigt werden, alle notwendigen Einzelheiten im Hinblick auf die Verwendung elektronischer Mittel für Kommunikation und Archivierung festzulegen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Anschrift muss sämtliche relevanten Verwaltungsangaben einschließlich der Angabe des Staats enthalten, in dem der Verfahrensbeteiligte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Es sollte für jeden Verfahrensbeteiligten möglichst nur eine Anschrift angegeben werden; bei mehreren Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, sofern der Verfahrensbeteiligte nicht eine der anderen Anschriften als Zustellungsanschrift angibt. Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der Anschrift fest, einschließlich aller einschlägigen Einzelheiten zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten.“ |
2. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Vorschlag für eine Sortenbezeichnung Der vom Antragsteller unterzeichnete Vorschlag für eine Sortenbezeichnung ist beim Amt in einfacher Ausfertigung einzureichen oder, wenn der Vorschlag dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beigefügt ist, in zweifacher Ausfertigung. Das Amt stellt hierfür gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung. Wird der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.“ |
4. |
In Artikel 36 wird in Absatz 1 der letzte Satz gestrichen und folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Wird der Vorschlag für eine Änderung der Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.“ |
5. |
Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Entscheidung über die Beschwerde geht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf einem der in Artikel 64 Absatz 3 genannten Wege schriftlich zu.“ |
6. |
Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten nach Artikel 64 zuzustellen.“ |
7. |
In Artikel 54 Absatz 3 wird das Wort „Zweitschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt. |
8. |
Die Artikel 57 und 58 erhalten folgende Fassung: „Artikel 57 Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten (1) Alle Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten werden durch die Post, durch Übergabe oder elektronisch übermittelt. Die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt. (2) Als Eingangsdatum der von Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke gilt das Datum, an dem die Schriftstücke tatsächlich am Sitz des Amts oder, im Fall elektronisch eingereichter Schriftstücke, elektronisch beim Amt eingegangen sind. (3) Alle von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke außer den Anhängen müssen von ihnen oder ihrem Verfahrensvertreter unterzeichnet sein. Wird ein Schriftstück dem Amt elektronisch übermittelt, so enthält es eine elektronische Unterschrift. (4) Wurde ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder ist ein eingegangenes Schriftstück unvollständig oder unleserlich, oder hat das Amt Zweifel an der Richtigkeit des Schriftstücks, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats das nach Absatz 3 unterzeichnete Originalschriftstück vorzulegen oder nochmals eine Kopie des Originalschriftstücks zu übermitteln. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des unterzeichneten Schriftstücks oder der nochmals übermittelten Kopie als Eingangsdatum des zuerst vorgelegten Schriftstücks. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (5) Schriftstücke, die den anderen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt übermittelt werden müssen oder die zwei oder mehr Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts betreffen, werden in einer ausreichenden Zahl von Kopien eingereicht. Fehlende Kopien werden auf Kosten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt. Unterabsatz 1 gilt nicht für elektronisch übermittelte Schriftstücke. Artikel 58 Belege (1) Andere Endurteile oder Entscheidungen als die des Amtes oder sonstige Belege, die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden, können in Form einer nicht beglaubigten Kopie übermittelt werden. (2) Hat das Amt Zweifel an der Echtheit der in Absatz 1 genannten Belege, kann es die Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer beglaubigten Kopie verlangen.“ |
9. |
Artikel 64 erhält folgende Fassung: „Artikel 64 Allgemeine Vorschriften über Zustellungen (1) Beim Verfahren vor dem Amt wird den Verfahrensbeteiligten vom Amt entweder das Originalschriftstück, eine nicht beglaubigte Kopie des Originalschriftstücks oder ein Computerausdruck zugestellt. Schriftstücke, die von anderen Verfahrensbeteiligten stammen, können in Form nicht beglaubigter Kopien zugestellt werden. (2) Wurde von den Verfahrensbeteiligten ein Verfahrensvertreter bestellt, so erfolgt die Zustellung an den Verfahrensvertreter nach Maßgabe von Absatz 1. (3) Die Zustellung erfolgt:
Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Zustellung fest. (4) Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt; entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des Amtes können sie auch elektronisch zugestellt werden.“ |
10. |
Artikel 65 Absatz 1 wird gestrichen. |
11. |
In Artikel 67 werden die Worte „Artikel 65 Absatz 1“ durch die Worte „Artikel 64 Absatz 4“ ersetzt. |
12. |
Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Verfahrensbeteiligte, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Niederlassung haben oder einen Verfahrensvertreter mit Sitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt diese Vorschrift für alle Verfahrensbeteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird in einer Mitteilung des Präsidenten des Amtes bekannt gegeben. Für elektronisch übermittelte Schriftstücke gilt Unterabsatz 1 entsprechend, wenn die auf elektronischen Kommunikationsmitteln beruhende Verbindung des Amtes unterbrochen ist.“ |
13. |
In Artikel 78 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Präsident des Amtes legt die Form der Register fest. Die Register können in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.“ |
14. |
Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Übergang eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts wird im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte nach Vorlage der Übertragungsurkunde, amtlicher Schriftstücke zur Bestätigung des Rechtsübergangs oder von Auszügen aus der Übertragungsurkunde oder aus amtlichen Schriftstücken, aus denen der Rechtsübergang hervorgeht, eingetragen. Das Amt nimmt eine Kopie dieser Belege zu den Akten. Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form und unter welchen Bedingungen diese Belege in den Akten des Amtes abgelegt werden.“ |
15. |
Artikel 83 erhält folgende Fassung: „Artikel 83 Aufbewahrung von Akten (1) Verfahrensunterlagen, sowohl Originalschriftstücke als auch Kopien, werden in Akten mit dem Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens aufbewahrt, mit Ausnahme der Unterlagen, die die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer, des Amtes oder des Prüfungsamtes betreffen und gesondert aufbewahrt werden. (2) Das Amt bewahrt eine Zweitschrift der in Absatz 1 genannten Akte auf („Aktenzweitschrift“), die als echte und vollständige Zweitschrift der Akte gilt. Die Prüfungsämter können eine Kopie der Verfahrensunterlagen („Prüfungszweitschrift“) aufbewahren, müssen jedoch Originalschriftstücke, über die das Amt nicht verfügt, weiterleiten. (3) Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Originalschriftstücke, die die Grundlage etwaiger elektronischer Dateien bilden, können nach Ablauf einer Frist im Anschluss an ihren Eingang im Amt vernichtet werden. (4) Der Präsident des Amtes legt im Einzelnen fest, in welcher Form und wie lange die Akten aufbewahrt werden; ferner bestimmt er die in Absatz 3 genannte Frist.“ |
16. |
In Artikel 87 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form das Amtsblatt veröffentlicht wird.“ |
17. |
Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Einsicht in die Akten nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung wird in die Aktenabschrift gewährt, die das Amt ausschließlich für diesen Zweck ausstellt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).
(2) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 7).