EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R0100

Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen

OJ L 31, 5.2.2008, p. 3–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 011 P. 27 - 38

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/100/oj

5.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf Musterkollektionen und bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Arten freilebender Tiere und Pflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Nummer 1 Ziffern i und iii und Nummern 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung bestimmter Resolutionen, die auf der 13. und der 14. Tagung der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens verabschiedet wurden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) um weitere Bestimmungen ergänzt werden.

(2)

Die CITES-Resolutionen Conf. 9.7 (Rev. CoP13) über Durchfuhr und Umladung und Conf. 12.3 (Rev. CoP13) über Genehmigungen und Bescheinigungen sehen Sonderverfahren zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Beförderung von Musterkollektionen vor, für die Carnets ATA im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) ausgestellt sind. Um für die Beförderung solcher Musterkollektionen durch Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen zu schaffen, die mit den für andere CITES-Parteien geltenden Bedingungen vergleichbar sind, müssen die entsprechenden Verfahren in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(3)

Die CITES-Resolution Conf. 12.3 (Rev. CoP13) über Genehmigungen und Bescheinigungen gestattet die rückwirkende Erteilung von Genehmigungen für persönliche und Haushaltsgegenstände, wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag, und schreibt vor, dass die Parteien diese Genehmigungen in den Zweijahresberichten an das Sekretariat melden müssen. Um für eine angemessene Flexibilität zu sorgen und den Verwaltungsaufwand bei Einfuhren von persönlichen und Haushaltsgegenständen zu senken, sollten entsprechende Vorschriften aufgenommen werden.

(4)

Die CITES-Resolution Conf. 13.6 zur Durchführung von Artikel VII Absatz 2 des Übereinkommens in Bezug auf vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare enthält eine Definition für diese Exemplare und erläutert, anhand welcher Daten festzustellen ist, ob ein Exemplar dieser Kategorie zugerechnet werden kann. Zur Klarstellung sollten diese Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(5)

Die CITES-Resolution Conf. 13.7 (Rev. CoP14) über die Kontrolle des Handels mit persönlichen und Haushaltsgegenständen enthält eine Liste der Arten, deren Exemplare ohne die sonst vorgeschriebenen Dokumente ein- und ausgeführt werden dürfen, sofern es sich um persönliche oder Haushaltsgegenstände unter einem bestimmten Wert handelt. Diese Liste enthält Ausnahmeregelungen für Riesenmuscheln und Seepferdchen sowie für eine herabgesetzte Menge von Kaviar, die in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollten.

(6)

Die CITES-Resolution Conf. 12.7 (Rev. VoP14) über den Schutz von und Handel mit Stör und Löffelstör legt fest, unter welchen Bedingungen den Vertragstaaten die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Kaviar gestattet ist. Zur Eindämmung von Betrugsfällen sollten diese Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(7)

Auf der 14. Tagung der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens wurden die in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen aktualisiert, und die Auflistungen von Tierarten in den CITES-Anhängen wurden neu geordnet, um die Ordnungen, Familien und Gattungen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Diese Änderungen müssen daher in Anhang VIII und Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 aufgenommen werden.

(8)

Die Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens hat ein Berichtsformat für die gemäß Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens alle zwei Jahre zu übermittelnden Berichte angenommen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zweijahresberichte in diesem Berichtsformat, soweit es sich um nach dem Übereinkommen erforderliche Angaben handelt, und in einem zusätzlichen Berichtsformat, soweit es sich um die nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 erforderlichen Angaben handelt, übermitteln.

(9)

Die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zeigen, dass die darin enthaltenen Bestimmungen zu transaktionsbezogenen Bescheinigungen so geändert werden müssen, dass diese Bescheinigungen flexibler gehandhabt werden können und auch in Mitgliedstaaten außerhalb des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sind.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Datum des Erwerbs‘ bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt oder nicht nachweisbar ist, ein späteres und nachweisbares Datum, an dem es erstmalig in Besitz einer Person gelangt ist;“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚transaktionsbezogene Bescheinigungen‘ bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die nur für eine oder mehrere bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) gültig sind;“

c)

Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.

‚Musterkollektion‘ bezeichnet eine Kollektion rechtmäßig erworbener toter Exemplare sowie von Teilen und Erzeugnisse aus solchen, die zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden;

10.

‚vor Anwendung des Übereinkommens erworbenes Exemplar‘ bezeichnet ein Exemplar, das erworben wurde, bevor die betreffende Art erstmals in die Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufüllen.

Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.“

4.

Es wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a

Spezifischer Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge bei Exemplaren von Pflanzenarten

Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den ‚Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D‘ der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in Anhang I und III, Feld 4 der Formblätter in Anhang II und Feld 10 der Formblätter in Anhang V zu dieser Verordnung das Land angegeben werden, in dem die Voraussetzungen für die Ausnahme der betreffenden Exemplare weggefallen sind.

In diesen Fällen ist im Feld ‚Besondere Bedingungen‘ der Genehmigung oder Bescheinigung der Vermerk ‚Rechtmäßig eingeführt gemäß Ausnahmeregelung von den CITES-Vorschriften‘ einzutragen und anzugeben, auf welche Ausnahmeregelung sich dies bezieht.“

5.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen mit Herkunftscode O dürfen nur anerkannt werden, wenn sie vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare im Sinne von Artikel 1 Absatz 10 betreffen und entweder das Datum des Erwerbs der Exemplare oder einen Vermerk enthalten, wonach die Exemplare vor einem bestimmten Datum erworben wurden.“

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sendungen von Exemplaren

Unbeschadet der Artikel 31, 38 und 44b wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise- und Musterkollektionsbescheinigungen“

b)

Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, und für den eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, das Ende des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, nicht überschreiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), für den eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wurde, 18 Monate ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung nicht überschreiten.“

c)

Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, darf die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) darf die Gültigkeitsdauer von Wiederausfuhrbescheinigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Zeitraums von 18 Monaten ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.“

d)

Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 wird als Quotenjahr das von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Quotenjahr zugrunde gelegt.“

e)

Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)   Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 44a erteilten Musterkollektionsbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Ablaufdatum einer Musterkollektionsbescheinigung darf nicht nach dem des zugehörigen Carnet ATA liegen.“

f)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.“

g)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise- oder Musterkollektionsbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.“

8.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

wenn eine in Feld 20 aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr gegeben ist.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die mehrere Transaktionen erlauben, gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat verwendet werden sollen, dürfen nur für jeweils eine Transaktion erteilt werden und sind in ihrer Gültigkeitsdauer auf diese Transaktion zu beschränken. In Feld 20 ist anzugeben, ob die Bescheinigung für eine oder mehrere Transaktionen erteilt wird, sowie der/die Mitgliedstaat(en), in dessen/deren Hoheitsgebiet sie gültig ist.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird durch den folgenden neuen Absatz 5 ersetzt:

„(5)   Gemäß diesem Artikel ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die den erforderlichen Änderungen Rechnung trägt. “

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und Haushaltsgegenständen, auf die die Bestimmungen des Kapitels XIV Anwendung finden, sowie bei im persönlichen Eigentum befindlichen, rechtmäßig erworbenen, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, ggf. nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag und die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.“

b)

Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)   Bei Exemplaren, für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sechs Monate lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs A genehmigt werden.

Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für Exemplare der Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der genannten Verordnung bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs A erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk ‚Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung sechs Monate lang verboten‘ einzutragen“

10.

Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

„Artikel 20a

Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.“

11.

Es wird folgender Artikel 26a eingefügt:

„Artikel 26a

Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.“

12.

Artikel 31 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

als Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.“

13.

Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 eine der folgenden Erklärungen:

‚Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt‘ oder ‚Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx‘.“

14.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

‚Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt‘ oder ‚Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx‘.“

15.

Nach Artikel 44 wird folgendes Kapitel VIIIa eingefügt:

„KAPITEL VIIIa

MUSTERKOLLEKTIONSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 44a

Ausstellung

Für Musterkollektionen, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden und Exemplare der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, Teile oder Erzeugnisse daraus enthalten, können die Mitgliedstaaten Musterkollektionsbescheinigungen ausstellen.

Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten sowie Teile oder Erzeugnisse daraus den Vorschriften des Kapitels XIII dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 44b

Verwendung

Wird eine bescheinigte Musterkollektion mit einem gültigen Carnet ATA befördert, kann die nach Artikel 44a ausgestellte Musterkollektionsbescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

2.

als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland Carnets ATA anerkennt und ihre Verwendung gestattet;

3.

als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.

Artikel 44c

Ausstellende Behörde

(1)   Stammt die Musterkollektion aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Musterkollektion stammt.

(2)   Stammt die Musterkollektion aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland.

Artikel 44d

Anforderungen

(1)   Eine bescheinigte Musterkollektion muss vor Ablauf der Musterkollektionsbescheinigung wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)   Exemplare, die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden.

(3)   Eine Musterkollektionsbescheinigung ist nicht übertragbar. Falls die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallenden Exemplare gestohlen oder zerstört werden oder verloren gehen, sind die ausstellende Vollzugsbehörde und die Vollzugsbehörde des Landes, in dem dies geschehen ist, unverzüglich zu unterrichten.

(4)   In einer Musterkollektionsbescheinigung ist als Bestimmungszweck ‚andere: Musterkollektion‘ und in Feld 23 die Nummer des zugehörigen Carnets ATA einzutragen.

In Feld 23 oder einem geeigneten Anhang zu der Bescheinigung ist Folgendes zu vermerken:

‚Für die Musterkollektion zum Carnet ATA Nr. xxx

Diese Bescheinigung wird für eine Musterkollektion erteilt und ist nur mit einem gültigen Carnet ATA gültig. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die bescheinigten Exemplare dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung kann verwendet werden zur (Wieder-)Ausfuhr aus [(Wieder-)Ausfuhrland] über [zu besuchende Länder] zu Präsentationszwecken und zur Wiedereinfuhr nach [(Wieder-)Ausfuhrland]‘

(5)   Die Absätze 1 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Musterkollektionsbescheinigungen, die gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellt wurden. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

‚Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem von einem Drittland gemäß den Bestimmungen der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens ausgestellten CITES-Dokument im Original gültig‘

Artikel 44e

Antrag

(1)   Der Antragsteller füllt für eine Musterkollektionsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Einträge in den Feldern 1 und 3 müssen identisch sein. In Feld 23 sind die Länder, die besucht werden, anzugeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist.

(2)   Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 44c Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)   Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44f

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)   Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 1 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original (Formblatt 1) sowie eine Kopie dieser Bescheinigung und gegebenenfalls die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) sowie das Original des gültigen Carnets ATA zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Bearbeitung des Carnet ATA gemäß den Zollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 und gegebenenfalls mit Vermerk der Nummer des Carnet ATA im Original und in der Kopie der Musterkollektionsbescheinigung die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie der Musterkollektionsbescheinigung ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

Zum Zeitpunkt der Erstausfuhr aus der Gemeinschaft gibt die Zollstelle nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt 1) sowie die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) gemäß Artikel 45 weiter.

(2)   Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung vorzulegen hat.

Artikel 44g

Ersetzung

Eine Musterkollektionsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

‚Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt‘ oder ‚Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx‘.“

16.

Artikel 57 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

a)

Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;

b)

bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;

c)

bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);

d)

bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person;

e)

bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person;

f)

bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.“

17.

Artikel 58 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis f aufgeführten Erzeugnisse weder eine Ausfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.“

18.

Artikel 66 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet. Wird der Primärbehälter durch das nicht wieder verwendbare Etikett nicht versiegelt, wird der Kaviar so verpackt, dass erkennbar ist, wenn der Behälter geöffnet wurde.

(7)   Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten, zu verpacken oder umzupacken.

Zugelassene Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gehalten werden.

Jedem dieser Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein individueller Registrierungscode zugewiesen.

Das Verzeichnis der gemäß diesem Absatz zugelassenen Betriebe sowie Änderungen dieses Verzeichnisses werden dem Sekretariat des Übereinkommens und der Kommission übermittelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten auch kaviarerzeugende Aquakulturbetriebe als Verarbeitungsbetriebe.“

19.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Fälle, in denen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.“

b)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Die gemäß Absatz 5 erfassten Informationen sind jeweils zum 15. Juni jedes zweiten Jahres für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Zweijahreszeitraum in elektronischer Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Zweijahresberichte (‚Biennial Report Format‘) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.“

20.

In Artikel 71 erhält der Titel folgende Fassung:

„Artikel 71

Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen nach Auferlegung von Einschränkungen“.

21.

Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.

22.

Anhang X erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG I

„ANHANG VIII

Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen in Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4

FAUNA

a)   Mammalia

Wilson, D. E. & Reeder, D. M. (ed.) 2005. Mammal Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. Dritte Auflage, Bd. 1–2, xxxv + 2142 S. John Hopkins University Press, Baltimore. [für alle Säugetiere mit Ausnahme der Anerkennung folgender Namen für Wildformen (vorzugsweise Namen für Haustierformen): Bos gaurus, Bos mutus, Bubalus arnee, Equus africanus, Equus przewalskii, Ovis orientalis ophion und mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Arten]

Wilson, D. E. & Reeder, D. M. 1993. Mammal Species of the World: a Taxonomic and Geographic Reference. Zweite Auflage. xviii + 1207 S., Smithsonian Institution Press, Washington. [für Loxodonta africana und Ovis vignei]

b)   Aves

Morony, J. J., Bock, W. J. and Farrand, J., Jr. 1975. A Reference List of the Birds of the World. American Museum of Natural History. [für Ordnungs- und Familiennamen der Vögel]

Dickinson, E.C. (ed.) 2003. The Howard and Moore Complete Checklist of the Birds of the World. Überarbeitete und erweiterte dritte Auflage. 1039 S. Christopher Helm, London.

Dickinson, E.C. 2005. Corrigenda 4 (2.6.2005) to Howard & Moore Edition 3 (2003) http://www.naturalis.nl/sites/naturalis.en/contents/i000764/corrigenda%204_final.pdf (CITES-Website) [für alle Vogelarten mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa]

Collar, N. J. 1997. Family Psittacidae (Parrots). in del Hoyo, J., Elliot, A. and Sargatal, J. eds. Handbook of the Birds of the World. 4. Sandgrouse to Cuckoos: 280-477: Lynx Edicions, Barcelona. [für Psittacus intermedia und Trichoglossus haematodus]

c)   Reptilia

Andreone, F., Mattioli, F., Jesu, R. und Randrianirina, J. E. 2001. Two new chameleons of the genus Calumma from north-east Madagascar, with observations on hemipenial morphology in the Calumma Furcifer group (Reptilia, Squamata, Chamaeleonidae). Herpetological Journal 11: 53—68. [für Calumma vatosoa und Calumma vencesi]

Avila Pires, T. C. S. 1995. Lizards of Brazilian Amazonia. Zool. Verh. 299: 706 pp. [für Tupinambis]

Böhme, W. 1997. Eine neue Chamäleonart aus der Calumma gastrotaenia — Verwandtschaft Ost-Madagaskars. Herpetofauna (Weinstadt) 19 (107): 5—10. [für Calumma glawi]

Böhme, W. 2003. Checklist of the living monitor lizards of the world (family Varanidae). Zoologische Verhandelingen. Leiden 341: 1—43. [für Varanidae]

Broadley, D. G. 2006. CITES Standard reference for the species of Cordylus (Cordylidae, Reptilia), ausgearbeitet auf Ersuchen des CITES-Nomenklaturausschusses (CITES-Website Dokument NC2006 Doc. 8). [für Cordylus]

Burton, F.J. 2004. Revision to Species Cyclura nubila lewisi, the Grand Cayman Blue Iguana. Caribbean Journal of Science, 40(2): 198—203. [für Cyclura lewisi]

Cei, J. M. 1993. Reptiles del noroeste, nordeste y este de la Argentina — herpetofauna de las selvas subtropicales, puna y pampa. Monografie XIV, Museo Regionale di Scienze Naturali. [für Tupinambis]

Colli, G. R., Péres, A. K. und da Cunha, H. J. 1998. A new species of Tupinambis (Squamata: Teiidae) from central Brazil, with an analysis of morphological and genetic variation in the genus. Herpetologica 54: 477-492. [für Tupinambis cerradensis]

Dirksen, L. 2002. Anakondas. NTV Wissenschaft. [für Eunectes beniensis]

Fritz, U. & Havaš, P. 2006. CITES Checklist of Chelonians of the World. (CITES-Website) [für Art- und Familiennamen von Testudines — mit Ausnahme der Beibehaltung der Namen Mauremys iversoni, Mauremys pritchardi, Ocadia glyphistoma, Ocadia philippeni, Sacalia pseudocellata]

Hallmann, G., Krüger, J. und Trautmann, G. 1997. Faszinierende Taggeckos — Die Gattung Phelsuma: 1—229 — Natur & Tier-Verlag. ISBN 3-931587-10-X. [für die Gattung Phelsuma]

Harvey, M. B., Barker, D. B., Ammerman, L. K. und Chippindale, P. T. 2000. Systematics of pythons of the Morelia amethistina complex (Serpentes: Boidae) with the description of three new species. Herpetological Monographs 14: 139—185. [für Morelia clastolepis, Morelia nauta und Morelia tracyae, und Anhebung von Morelia kinghorni auf Artenebene]

Hedges, B. S., Estrada, A. R. und Diaz, L. M. 1999. New snake (Tropidophis) from western Cuba. Copeia 1999(2): 376—381. [für Tropidophis celiae]

Hedges, B. S. und Garrido, O. 1999. A new snake of the genus Tropidophis (Tropidophiidae) from central Cuba. Journal of Herpetology 33: 436—441. [für Tropidophis spiritus]

Hedges, B. S., Garrido, O. und Diaz, L. M. 2001. A new banded snake of the genus Tropidophis (Tropidophiidae) from north-central Cuba. Journal of Herpetology 35: 615—617. [für Tropidophis morenoi]

Hedges, B. S. und Garrido, O. 2002. Journal of Herpetology 36: 157—161. [für Tropidophis hendersoni]

Hollingsworth, B.D. 2004. The Evolution of Iguanas: An Overview of Relationships and a Checklist of Species. S. 19—44. In: Alberts, A.C, Carter, R.L., Hayes, W.K. & Martins, E.P. (Hrsg.), Iguanas: Biology and Conservation. Berkeley (University of California Press). [für Iguanidae]

Jacobs, H. J. 2003. A further new emerald tree monitor lizard of the Varanus prasinus species group from Waigeo, West Irian (Squamata: Sauria: Varanidae). Salamandra 39(2): 65—74. [für Varanus boehmei]

Jesu, R., Mattioli, F. und Schimenti, G. 1999. On the discovery of a new large chameleon inhabiting the limestone outcrops of western Madagascar: Furcifer nicosiai sp. nov. (Reptilia, Chamaeleonidae). Doriana 7(311): 1—14. [für Furcifer nicosiai]

Keogh, J.S., Barker, D.G. & Shine, R. 2001. Heavily exploited but poorly known: systematics and biogeography of commercially harvested pythons (Python curtus group) in Southeast Asia. Biological Journal of the Linnean Society, 73: 113—129. [für Python breitensteini und Python brongersmai]

Klaver, C. J. J. und Böhme, W. 1997. Chamaeleonidae. Das Tierreich 112: 85 S. [für Bradypodion, Brookesia, Calumma, Chamaeleo und Furcifer — mit Ausnahme der Anerkennung von Calumma andringitaensis, C. guillaumeti, C. hilleniusi und C. marojezensis als gültige Arten]

Manzani, P. R. und Abe, A. S. 1997. A new species of Tupinambis Daudin, 1802 (Squamata, Teiidae) from central Brazil. Boletim do Museu Nacional Nov. Ser. Zool. 382: 1—10. [für Tupinambis quadrilineatus]

Manzani, P. R. und Abe, A. S. 2002. Arquivos do Museu Nacional, Rio de Janeiro 60(4): 295—302. [für Tupinambis palustris]

Massary, J.-C. de und Hoogmoed, M. 2001. The valid name for Crocodilurus lacertinus auctorum (nec Daudin, 1802) (Squamata: Teiidae). Journal of Herpetology 35: 353—357. [für Crocodilurus amazonicus]

McDiarmid, R. W., Campbell, J. A. und Touré, T. A. 1999. Snake Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. Volume 1. The Herpetologists’ League, Washington, DC. [für Loxocemidae, Pythonidae, Boidae, Bolyeriidae, Tropidophiidae und Viperidae — mit Ausnahme der Beibehaltung der Gattungen Acrantophis, Sanzinia, Calabaria und Lichanura und der Anerkennung von Epicrates maurus als gültige Art]

Nussbaum, R. A., Raxworthy, C. J., Raselimanana, A. P. und Ramanamanjato, J. B. 2000. New species of day gecko, Phelsuma Gray (Reptilia: Squamata: Gekkonidae), from the Reserve Naturelle Integrale d'Andohahela, south Madagascar. Copeia 2000: 763—770. [für Phelsuma malamakibo]

Pough, F. H., Andrews, R. M., Cadle, J. E., Crump, M. L., Savitzky, A. H. und Wells, K. D. 1998. Herpetology. [für Abgrenzung von Familien innerhalb der Sauria]

Rösler, H., Obst, F. J. und Seipp, R. 2001. Eine neue Taggecko-Art von Westmadagaskar: Phelsuma hielscheri sp. n. (Reptilia: Sauria: Gekkonidae). Zool. Abhandl. Staatl. Mus. Tierk. Dresden 51: 51—60. [für Phelsuma hielscheri]

Slowinski, J. B. und Wüster, W. 2000. A new cobra (Elapidae: Naja) from Myanmar (Burma). Herpetologica 56: 257—270. [für Naja mandalayensis]

Tilbury, C. 1998. Two new chameleons (Sauria: Chamaeleonidae) from isolated Afromontane forests in Sudan and Ethiopia. Bonner Zoologische Beiträge 47: 293—299. [für Chamaeleo balebicornutus und Chamaeleo conirostratus]

Wermuth, H. und Mertens, R. 1996 (reprint). Schildkröten, Krokodile, Brückenechsen. xvii + 506 pp. Jena (Gustav Fischer Verlag). [für Namen der Ordnung Testudines, Crocodylia und Rhynchocephalia]

Wilms, T. 2001. Dornschwanzagamen: Lebensweise, Pflege, Zucht: 1—142 — Herpeton Verlag, ISBN 3-9806214-7-2. [für die Gattung Uromastyx]

Wüster, W. 1996. Taxonomic change and toxinology: systematic revisions of the Asiatic cobras Naja naja species complex. Toxicon 34: 339-406. [für Naja atra, Naja kaouthia, Naja oxiana, Naja philippinensis, Naja sagittifera, Naja samarensis, Naja siamensis, Naja sputatrix und Naja sumatrana]

d)   Amphibia

Brown, J.L., Schulte, R. & Summers, K. 2006. A new species of Dendrobates (Anura: Dendrobatidae) from the Amazonian lowlands of Peru. Zootaxa, 1152: 45-58. [für Dendrobates uakarii]

Taxonomic Checklist of CITES listed Amphibians, information extracted from Frost, D.R. (ed.) 2004. Amphibian Species of the World: a taxonomic and geographic reference, an online reference (http://research.amnh.org/herpetology/amphibia/index.html). Version 3.0 vom 7. April 2006 (CITES-Website) [für Amphibia]

e)   Elasmobranchii, Actinopterygii & Sarcopterygii

Eschmeier, W. N. 1998. Catalog of Fishes. 3 vols. California Academy of Sciences. [für alle Fische]

Horne, M. L., 2001. A new seahorse species (Syngnathidae: Hippocampus) from the Great Barrier Reef — Records of the Australian Museum 53: 243—246. [für Hippocampus]

Kuiter, R. H., 2001. Revision of the Australian seahorses of the genus Hippocampus (Syngnathiformes: Syngnathidae) with a description of nine new species — Records of the Australian Museum 53: 293—340. [für Hippocampus]

Kuiter, R. H., 2003. A new pygmy seahorse (Pisces: Syngnathidae: Hippocampus) from Lord Howe Island — Records of he Australian Museum 55: 113—116. [für Hippocampus]

Lourie, S. A., and J. E. Randall, 2003. A new pygmy seahorse, Hippocampusdenise (Teleostei: Syngnathidae), from the Indo-Pacific — Zoological Studies 42: 284—291. [für Hippocampus]

Lourie, S. A., A. C. J. Vincent and H. J. Hall, 1999. Seahorses. An identification guide to the world’s species and their conservation. Project Seahorse, ISBN 0953469301 (zweite Auflage auf CD-ROM verfügbar). [für Hippocampus]

f)   Arachnida

Lourenço, W. R. und Cloudsley-Thompson, J. C. 1996. Recognition and distribution of the scorpions of the genus Pandinus Thorell, 1876 accorded protection by the Washington Convention. Biogeographica 72(3): 133—143. [für Skorpione der Gattung Pandinus]

Taxonomic Checklist of CITES listed Spider Species, information extracted from Platnick, N. (2006), The World Spider Catalog, an online reference (http://research.amnh.org/entomology/spiders/catalog/Theraphosidae.html), Version 6.5 vom 7. April 2006 (CITES-Website) [für Theraphosidae]

g)   Insecta

Matsuka, H. 2001. Natural History of Birdwing Butterflies: 1—367. Matsuka Shuppan, Tokyo. ISBN 4-9900697-0-6. [für Vogelflügler der Gattungen Ornithoptera, Trogonoptera und Troides]

FLORA

The Plant-Book, zweite Auflage, (D. J. Mabberley, 1997, Cambridge University Press (Neuauflage mit Berichtigungen 1998) [für die Gattungsnamen aller in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Pflanzen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardnomenklatur angenommen hat].

A Dictionary of Flowering Plants and Ferns, 8. Auflage (J. C. Willis, überarbeitet von by H.K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) [für Gattungssynonyme, die nicht in The Plant Book genannt sind, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten im Rahmen der in den verbleibenden Absätzen genannten Referenzen angenommen hat].

A World List of Cycads (D. W. Stevenson, R. Osborne und K. D. Hill, 1995; In: P. Vorster (Ed.), Proceedings of the Third International Conference on Cycad Biology, pp. 55—64, Cycad Society of South Africa, Stellenbosch) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Cycadaceae, Stangeriaceae und Zamiaceae.

CITES Bulb Checklist (A. P. Davis et al., 1999, zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cyclamen-(Primulaceae-) und Galanthus- und Sternbergia-(Liliaceae-)Artnamen.

CITES Cactaceae Checklist, zweite Auflage (1999, zusammengestellt von D. Hunt, Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cactaceae-Artnamen.

CITES Carnivorous Plant Checklist, zweite Auflage (B. von Arx et al., 2001, Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Dionaea-, Nepenthes- und Sarracenia-Artnamen.

CITES Aloe and Pachypodium Checklist (U. Eggli et al., 2001, zusammengestellt von Städtische Sukkulenten-Sammlung, Zürich, Schweiz, in Zusammenarbeit mit Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland), und die Neuausgabe Lüthy, J.M. 2007. An update and Supplement to the CITES Aloe und Pachypodium Checklist. CITES-Vollzugsbehörde der Schweiz, Bern, Schweiz. (CITES-Website), vom Nomenklaturausschuss als Leitlinien zur Angabe von Aloe und Pachypodium-Artnamen verabschiedet.

World Checklist and Bibliography of Conifers (A. Farjon, 2001)) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Taxus-Artnamen.

CITES Orchid Checklist, (zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Artnamen von Cattleya, Cypripedium, Laelia, Paphiopedilum, Phalaenopsis, Phragmipedium, Pleione und Sophronitis (Band 1, 1995); Cymbidium, Dendrobium, Disa, Dracula und Encyclia (Band 2, 1997); Aerangis, Angraecum, Ascocentrum, Bletilla, Brassavola, Calanthe, Catasetum, Miltonia, Miltonioides und Miltoniopsis, Renanthera, Renantherella, Rhynchostylis, Rossioglossum, Vanda und Vandopsis (Band 3, 2001) und Aerides, Coelogyne, Comparettia und Masdevallia (Band 4, 2006).

The CITES Checklist Succulent Euphorbia Taxa (Euphorbiaceae), Second edition (S. Carter and U. Eggli, 2003, veröffentlicht vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von sukkulenten Euphorbia-Artnamen.

Dicksonia species of the Americas (2003, zusammengestellt von Botanischer Garten Bonn und Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Dicksonia-Artnamen.

Plants of Southern Africa: an annotated checklist. Germishuizen, G. & Meyer N.L. (Hrsg.) (2003). Strelitzia 14: 561. National Botanical Institute, Pretoria, Südafrika sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Hoodia-Artnamen.

Lista de especies, nomenclatura y distribución en el genero Guaiacum. Davila Aranda & Schippmann, U. (2006): — Medicinal Plant Conservation 12: #-#.' (CITES-Website) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Guaiacum-Artnamen.

CITES checklist for Bulbophyllum and allied taxa (Orchidaceae). Sieder, A., Rainer, H., Kiehn, M. (2007): Anschrift der Autoren: Department für Biogeographie und Botanischer Garten der Universität Wien; Rennweg 14, A-1030 Wien (Österreich) (CITES-Website) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Bulbophyllum-Artnamen.

Die von UNEP-WCMC veröffentlichte Checklist of CITES species (2005, 2007 und Neuausgaben) kann als informeller Überblick über die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen wissenschaftlichen Namen für die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und als informelle Zusammenfassung der Informationen in den für die CITES-Nomenklatur angenommenen Standardreferenzen verwendet werden.“.


ANHANG II

„ANHANG X

IN ARTIKEL 62 NUMMER 1 GENANNTE TIERARTEN

Aves

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas laysanensis

Anas querquedula

Aythya nyroca

Branta ruficollis

Branta sandvicensis

Oxyura leucocephala

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba livia

GALLIFORMES

Phasianidae

Catreus wallichii

Colinus virginianus ridgwayi

Crossoptilon crossoptilon

Crossoptilon mantchuricum

Lophophurus impejanus

Lophura edwardsi

Lophura swinhoii

Polyplectron napoleonis

Syrmaticus ellioti

Syrmaticus humiae

Syrmaticus mikado

PASSERIFORMES

Fringillidae

Carduelis cucullata

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Cyanoramphus novaezelandiae

Psephotus dissimilis“


Top