EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R0809

Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen

OJ L 182, 12.7.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 004 P. 184 - 185

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/809/oj

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1) wurde zur Erhaltung der Fischbestände ein Bewirtschaftungsrahmen in Form von technischen Maßnahmen aufgestellt, mit denen die Gesamtlänge von Treibnetzen allgemein auf 2,5 km begrenzt und für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verboten wurde, Treibnetze für den Fang bestimmter Arten an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden. Dieses Verbot gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen, die in der Ostsee, den Belten und dem Öresund fischen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (2) sind Bedingungen für die Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen und für die Überwachung von Walbeifängen bei bestimmten Treibnetzfischereien festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (3) sind Beschränkungen und Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen in diesem Regelungsgebiet festgelegt.

(4)

Diese Verordnungen enthalten jedoch keine Definition der Treibnetze. Aus Gründen der Klarheit und im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Kontrollpraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine einheitliche Definition der Treibnetze in alle drei Rechtsakte aufzunehmen.

(5)

Mit der Aufstellung einer Definition der Treibnetze wird der Geltungsbereich der in Gemeinschaftsrecht umgesetzten Beschränkungen und Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen nicht ausgedehnt.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   ‚Treibnetze‘ sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.

(2)   Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.“

Artikel 2

In der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

‚Treibnetze‘ sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.“

Artikel 3

Dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:

„o)

‚Treibnetz‘ ein Kiemennetz, das mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten wird und meist zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1).

(2)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


Top