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Document 32007R0737

Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 169, 29.6.2007, p. 10–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 064 P. 171 - 179

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/737/oj

29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2007

zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs auf Antrag einmal oder mehrere Male für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erneuert werden kann.

(2)

Die Kommission hat einen Antrag von bestimmten Herstellern erhalten, mit dem diese die Erneuerung der Aufnahme für die sieben zuerst in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe beantragen.

(3)

Es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem alle interessierten Hersteller das Recht haben, die Kommission über ihr Interesse zu informieren, die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sicherzustellen.

(4)

Hersteller, die die Erneuerung der Aufnahme eines unter diese Verordnung fallenden Wirkstoffes sicherstellen wollen, sollten dies dem entsprechenden berichterstattenden Mitgliedstaat melden müssen.

(5)

Name und Anschrift der Hersteller, deren Antrag als zulässig beurteilt wurde, sollten von der Kommission veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass zur Vorlage gemeinsamer Anträge Kontakte hergestellt werden können.

(6)

Festgelegt werden sollten die Beziehung zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, und der Kommission sowie die Pflicht jeder Partei, das Verfahren anzuwenden.

(7)

Technische oder wissenschaftliche Informationen über einen Wirkstoff, vor allem hinsichtlich seiner möglicherweise gefährlichen Auswirkungen oder seiner Rückstände, die innerhalb der entsprechenden Fristen von anderen betroffenen Parteien eingereicht werden, sollten bei den Beurteilungen berücksichtigt werden.

(8)

Die eingereichten Unterlagen sollten neue Daten zu den Wirkstoffen und neue Risikobewertungen enthalten, damit den Änderungen der Anforderungen an die Daten gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG entsprochen wird sowie den Änderungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, seit der Wirkstoff erstmals in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, wie in Leitfäden der Kommissionsdienststellen und den entsprechenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses (SCP) oder der Behörde wiedergegeben. Aus dem Spektrum der Anwendungszwecke, für die der Antrag gestellt wird, sollte das repräsentative Anwendungsmuster hervorgehen. Der Hersteller sollte auf der Grundlage der vorgelegten Daten nachweisen, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der in Artikel 5 genannten Kriterien bei einer oder mehreren Zubereitungen erfüllt werden können.

(9)

Es sollte festgelegt werden, dass berichterstattende Mitgliedstaaten die Berichte über ihre Bewertungen so schnell wie möglich an die Behörde und die Kommission übermitteln sollten.

(10)

Die von den berichterstattenden Mitgliedstaaten erstellten Bewertungsberichte können erforderlichenfalls von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten innerhalb eines von der Behörde koordinierten Programms geprüft werden, bevor sie dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden.

(11)

Die Bestimmungen über den Datenschutz gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG sollen den Antragstellern einen Anreiz bieten, die gemäß den Anhängen II und III der genannten Richtlinie erforderlichen ausführlichen Studien zusammenzustellen. Der Datenschutz sollte jedoch nicht künstlich durch die Vorlage neuer Studien ausgedehnt werden, die zur Entscheidung über eine Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffes nicht gebraucht werden. Deshalb sollte den Antragstellern vorgeschrieben werden, ausdrücklich zu erklären, welche Studien im Vergleich zu den für die erste Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorgelegten Unterlagen neu sind.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird das Verfahren für die Erneuerung der Aufnahme der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Hersteller“: die Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragt, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird;

b)

„Ausschuss“: der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eingerichtete Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

c)

„Antragsteller“: die Bezeichnung wird verwendet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

d)

„ursprüngliche Unterlagen“: die Unterlagen, auf deren Grundlage ein Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde.

Artikel 3

Benannte Behörde des Mitgliedstaats

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständige(n) Behörde(n).

(2)   Die in Anhang II aufgeführten nationalen Behörden koordinieren und gewährleisten alle erforderlichen Kontakte zu Antragstellern, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission, der Behörde und den benannten koordinierenden Behörden der übrigen Mitgliedstaaten Änderungen hinsichtlich seiner benannten nationalen Koordinierungsbehörde mit.

Artikel 4

Mitteilung

(1)   Ein Hersteller, der die Erneuerung der Aufnahme eines in Spalte A des Anhangs I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffs oder einer seiner Varianten, wie etwa Salze, Ester oder Amine, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wünscht, übermittelt getrennt für jeden Wirkstoff dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte B des genannten Anhangs und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte C des genannten Anhangs spätestens am 6. Oktober 2007 einen Antrag gemäß dem Muster in Anhang III. Dieser Hersteller wird nachstehend als „der Antragsteller“ bezeichnet.

Ein Exemplar dieser Erklärung ist der Kommission zu übermitteln.

(2)   Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.

(3)   Ein Hersteller, der bis spätestens 6. Oktober 2007 für den betroffenen Wirkstoff keinen Antrag gestellt hat oder dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nimmt am restlichen Verfahren nicht teil, es sei denn zusammen mit einem anderen Hersteller, der einen zulässigen Antrag gestellt hat.

Artikel 5

Zulässigkeit von Anträgen und Veröffentlichung von Daten über Antragsteller

(1)   Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft für jeden Wirkstoff die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anträge und bewertet die Zulässigkeit der eingegangenen Anträge spätestens einen Monat nach dem in diesem Absatz genannten Datum, wobei die Kriterien in Anhang IV berücksichtigt werden. Er übermittelt seine Bewertung der Kommission, die entscheidet, welche Anträge unter Berücksichtigung der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats zulässig sind.

(2)   Die Kommission veröffentlicht für jeden Wirkstoff Name und Anschrift der betreffenden Antragsteller.

Artikel 6

Übermittlung von Daten

(1)   Die betreffenden Antragsteller übermitteln dem berichterstattenden Mitgliedstaat und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat spätestens am 31. August 2008 folgende Unterlagen:

a)

eine Kopie des Antrags und, im Fall eines gemeinsamen Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 2, den Namen der Person, die von den betreffenden Herstellern als für die gemeinsamen Unterlagen und die Bearbeitung der Unterlagen gemäß der vorliegenden Verordnung verantwortlich benannt wurde;

b)

neue Daten gegenüber den ursprünglichen Unterlagen für den Wirkstoff und neue Risikobewertungen, aus denen Änderungen der Anforderungen an die Daten gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG hervorgehen, bzw. Änderungen der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, seit der Wirkstoff erstmals in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde;

c)

eine Checkliste, in der belegt wird, dass die Unterlagen vollständig sind, und angegeben wird, welche Daten neu sind.

(2)   Enthalten die Unterlagen Studien, die jüngeren Datums sind als diejenigen in den ursprünglichen Unterlagen, hat der Antragsteller für jede neue Studie zu erklären, warum sie relevant ist.

(3)   Aus dem Spektrum der Anwendungszwecke, für die eine Zulassung beantragt wird, sollte ein repräsentatives Anwendungsmuster hervorgehen. Die vom Antragsteller vorgelegten Daten müssen belegen, dass der Wirkstoff für eine oder mehrere Zubereitungen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(4)   Liegen für einen in Anhang I aufgeführten Wirkstoff mehrere Anträge vor, leiten die betroffenen Antragsteller alle sinnvollen Schritte ein, um die Daten gemeinsam einzureichen. Werden die Daten nicht gemeinsam von allen betroffenen Antragstellern eingereicht, sind im Antrag die dahingehend gemachten Anstrengungen zu erwähnen und die Gründe dafür anzugeben, warum bestimmte Antragsteller nicht an der gemeinsamen Beantragung teilgenommen haben. Bei Wirkstoffen, die von mehr als einem Antragsteller gemeldet wurden, erläutern diese Antragsteller für jede Studie, für die Wirbeltiere eingesetzt wurden, in welcher Weise versucht wurde, Doppeltests zu vermeiden, und begründen gegebenenfalls die Durchführung einer Doppelstudie.

(5)   Auf Ersuchen der Behörde oder eines Mitgliedstaats stellt der Antragsteller die ursprünglichen Unterlagen und nachfolgenden Aktualisierungen, die zur erstmaligen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG verwendet wurden, zur Verfügung.

Artikel 7

Nachträgliche Vorlage

(1)   Unbeschadet von Artikel 7 der Richtlinie 91/414/EWG nimmt der berichterstattende Mitgliedstaat nach dem 31. August 2008 keine zusätzlichen Informationen mehr an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, wobei er eine Frist für deren Vorlage vorgibt, die spätestens am 31. März 2009 endet. Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde, wenn er zusätzliche Unterlagen anfordert.

Informationen, die nicht angefordert wurden oder die nicht spätestens am 31. März 2009 vorgelegt werden, werden nicht berücksichtigt.

(3)   Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde über Fälle, in denen er Informationen vom Antragsteller erhält, die er gemäß dem vorliegenden Artikel nicht zu berücksichtigen hat.

Artikel 8

Ende der Teilnahme

(1)   Entscheidet ein Antragsteller, seine Teilnahme am Verfahren zur Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffs zu beenden, teilt er dies dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und den übrigen Antragstellern für den betroffenen Wirkstoff unter Angabe der Gründe mit.

Beendet ein Antragsteller seine Teilnahme oder erfüllt er die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen nicht, werden die Verfahren gemäß Artikel 10 und Artikel 14 für seinen Vorgang nicht fortgesetzt. Vor allem, wenn ein Antragsteller nach Aufforderung die in Artikel 6 Absatz 5 genannten Unterlagen nicht vorlegt, gilt seine Teilnahme als beendet.

(2)   Vereinbart ein Antragsteller mit einem anderen Hersteller, dass der Antragsteller zum Zweck der weiteren Teilnahme an dem Erneuerungsverfahren ersetzt wird, informieren der Antragsteller und der andere Hersteller den berichterstattenden Mitgliedstaat, den berichtmiterstattenden Mitgliedstaat und die Kommission durch eine gemeinsame Erklärung, dass der andere Hersteller den Antragsteller bei der Ausführung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung ersetzt. Sie sorgen dafür, dass gleichzeitig auch die übrigen Antragsteller für den betreffenden Wirkstoff unterrichtet werden. Der andere Hersteller kann in diesem Fall haftbar gemacht werden für eventuell noch ausstehende Gebühren im Rahmen der von dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 eingeführten Regelung.

Artikel 9

Angaben von Dritten

Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die/der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen vorlegen möchte, die zur Bewertung beitragen, vor allem hinsichtlich der möglicherweise gefährlichen Auswirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, nimmt dies bis spätestens 31. Mai 2008 vor.

Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet eingegangene Informationen unverzüglich an die Behörde und den Antragsteller weiter.

Der Antragsteller kann dem berichterstattenden Mitgliedstaat spätestens am 31. August 2008 seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen übermitteln.

Artikel 10

Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat

(1)   Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten neuen Daten und Risikobewertungen und ggf. die Angaben aus den ursprünglichen Unterlagen, wobei die von Dritten eingereichten Informationen über möglicherweise gefährliche Auswirkungen und jegliche vom Antragsteller gemäß Artikel 9 vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt werden.

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellt in Absprache mit dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht, in dem ggf. die Punkte angeführt werden, bei denen der berichtmiterstattende Mitgliedstaat nicht zustimmte.

Der Bericht enthält eine Empfehlung für die im Hinblick auf die Erneuerung zu treffende Entscheidung. In dem Bericht wird auch beurteilt, ob die neuen Studien gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Bewertung relevant sind.

Der berichterstattende Mitgliedstaat übermittelt der Behörde und der Kommission den Bewertungsbericht spätestens am 31. Mai 2009. Der Bericht ist in dem Format gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu erstellen.

(2)   Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern.

Artikel 11

Zugang zum Bewertungsbericht

(1)   Nach Eingang des Bewertungsberichts übermittelt die Behörde diesen den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller/den Antragstellern zur Stellungnahme. Etwaige Stellungnahmen sind der Behörde zu übermitteln, die sie zusammenstellt und der Kommission weiterleitet.

(2)   Die Behörde stellt den Bewertungsbericht auf Anfrage zur Verfügung oder hält ihn zur Konsultation durch jedermann bereit, mit Ausnahme der Teile, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich angenommen wurden.

Artikel 12

Beurteilung des Bewertungsberichts

(1)   Die Kommission beurteilt den Bewertungsbericht und die Empfehlung des berichterstattenden Mitgliedstaats und die eingegangenen Stellungnahmen.

Die Kommission kann die Behörde konsultieren. Diese Konsultation kann ggf. ein Ersuchen umfassen, einen Peer-Review des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats zu veranlassen, der in Form einer Schlussfolgerung zu diesem Bericht abgefasst werden soll.

(2)   In Fällen, in denen die Kommission die Behörde konsultiert, antwortet die Behörde spätestens sechs Monate nach Eingang des Berichts.

(3)   Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Erstellung der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsabläufe zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde vereinbaren das Format, in dem die Schlussfolgerungen der Behörde vorgelegt werden.

Artikel 13

Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs

(1)   Unbeschadet eines Vorschlags, den die Kommission im Hinblick auf eine Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (2) möglicherweise macht, legt sie spätestens sechs Monate nach Erhalt des Bewertungsberichts oder der Schlussfolgerungen der Behörde dem Ausschuss einen Entwurf für einen Beurteilungsbericht vor, der auf seiner Sitzung fertig gestellt wird.

Dem Bericht liegt bei entweder:

a)

ein Entwurf einer Richtlinie zur Erneuerung der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, wobei gegebenenfalls die Bedingungen und Einschränkungen sowie die Geltungsdauer für eine solche Aufnahme festgelegt werden; oder

b)

ein Entwurf einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung zum Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff, wobei die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG unter Angabe der Gründe für die Nichtaufnahme nicht erneuert wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Richtlinie oder Entscheidung wird gemäß dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG angenommen.

Artikel 14

Zugang zum Beurteilungsbericht

Der endgültige Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 15

Gebühren

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine Regelung fest, nach der die Antragsteller eine Gebühr für die verwaltungstechnische Bearbeitung und die Beurteilung von Anträgen sowie der damit zusammenhängenden Unterlagen bezahlen müssen, die ihnen gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 in jedem Fall vorgelegt wurden, in dem der Mitgliedstaat als berichterstattender Mitgliedstaat oder berichtmiterstattender Mitgliedstaat benannt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen eine besondere Gebühr für die Beurteilung der Anträge fest.

(3)   Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten und berichtmiterstattenden Mitgliedstaaten Folgendes vor:

a)

Sie verlangen die Zahlung einer Gebühr, die so weit wie möglich den ihnen bei der Durchführung der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung bei jedem Antrag entstandenen Kosten entspricht, unabhängig davon, ob sie von einem Antragsteller oder gemeinsam von mehreren interessierten Antragstellern gemacht wurde.

b)

Sie stellen sicher, dass der Betrag der Gebühr in transparenter Weise festgelegt wird und den tatsächlichen Kosten der Prüfung und verwaltungstechnischen Bearbeitung eines Antrags und eines Vorgangs entspricht; die Mitgliedstaaten können jedoch für die Berechnung der Gesamtgebühr eine Skala mit festen Gebühren auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten erstellen.

c)

Sie stellen sicher, dass die Gebühr gemäß den von der in Anhang II aufgeführten Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlassenen Anweisungen eingezogen wird und dass die Einnahmen aus den Gebühren ausschließlich zur Finanzierung der Kosten verwendet werden, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat tatsächlich bei der Beurteilung und verwaltungstechnischen Bearbeitung der Anträge und der Vorgänge entstanden sind, für die dieser Mitgliedstaat berichterstattender oder berichtmiterstattender Mitgliedstaat ist, oder zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung seiner Verpflichtungen als berichterstattender Mitgliedstaat bzw. berichtmiterstattender Mitgliedstaat.

Artikel 16

Andere Steuern, Abgaben oder Gebühren

Artikel 15 gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die in Artikel 15 genannten für Zulassung, Inverkehrbringen, Anwendung und Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln weiterhin zu erheben oder einzuführen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.


ANHANG I

Liste der in Artikel 1 genannten Wirkstoffe und der für sie benannten berichterstattenden und berichtmiterstattenden Mitgliedstaaten

A.

Wirkstoff

B.

Berichterstattender Mitgliedstaat

C.

Berichtmiterstattender Mitgliedstaat

Azoxystrobin

Vereinigtes Königreich

Tschechische Republik

Imazalil

Niederlande

Spanien

Kresoxymmethyl

Belgien

Litauen

Spiroxamin

Deutschland

Ungarn

Azimsulfuron (ISO)

Schweden

Slowenien

Prohexadion-Calcium

Frankreich

Slowakei

Fluroxypur

Irland

Polen


ANHANG II

Koordinierende Behörden in den Mitgliedstaaten

BELGIEN

Service Public Fédéral Santé publique, Sécurité de la chaîne alimentaire et Environnement, Eurostation

Bloc II, 7e étage

Place Victor Horta 40 boîte 10

1060 Bruxelles

Belgien

TSCHECHISCHE REPUBLIK

State Phytosanitary Administration

Section PPP

Zemědělská 1a

613 00 BRNO

Tschechische Republik

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) — Abteilung Pflanzenschutzmittel

Messeweg 11—12

38104 Braunschweig

Deutschland

IRLAND

Pesticide Control Service

Department of Agriculture and Food

Backweston Campus

Youngs Cross

Celbridge

Co. Kildare

Irland

SPANIEN

Ministerio de Agricultura, PESCA y Alimentación

Dirección General de Agricultura

Subdirección General de Medios de Producción Agrícolas

c/Alfonso XII, 62

ES-28071 Madrid

Spanien

FRANKREICH

Ministère de l’agriculture et de la pêche

Bureau de la réglementation des produits antiparasitaires

251, rue de Vaugirard

F-75732 Paris Cedex 15

Frankreich

LITAUEN

State Plant Protection Service

Kalvarijų str. 62

09304 Vilnius

Litauen

UNGARN

Central Agricultural Office

Directorate of Plant Protection, Soil Conservation and Agri-environment

Budaörsi ùt 141–145

H-1118 Budapest

Ungarn

NIEDERLANDE

College voor de Toelating van Bestrijdingsmiddelen

Postbus 217

6700 AE Wageningen

Niederlande

POLEN

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi

Departament Hodowli i Ochrony Roślin

ul. Wspólna 30

00-930 Warszawa

Polen

SLOWENIEN

Ministry Of Agriculture Forestry and Food

PHYTOSANITARY ADMINISTRATION REPUBLIC OF SLOVENIA

Einspielerjeva 6

SI-1000 Ljubljana

Slowenien

SLOWAKEI

Central Controlling and Testing Institute in Agriculture

Department of Registration of Pesticides

Matuskova 21

833 16 Bratislava

Slowakei

SCHWEDEN

Kemikalieinspektionen

P. O. Box 2

172 13 Sundbyberg

Schweden

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Pesticides Safety Directorate

Mallard House

Kings Pool

3 Peasholme Green,

York YO1 7PX

Vereinigtes Königreich


ANHANG III

Antragstellung für einen Wirkstoff gemäß Artikel 4

Der Antrag ist auf Papier zu stellen und per Einschreiben an die Europäische Kommission, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat E3, B-1049 Brüssel, Belgien, zu senden.

Der Antrag ist gemäß dem folgenden Muster zu stellen:

MUSTER

1.   Angaben zum Antragsteller

1.1.

Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Name der natürlichen Person, die für den Antrag und weitere Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist:

1.1.1.

a)

Telefon:

b)

Telefax:

c)

E-Mail:

1.1.2.

a)

Ansprechpartner:

b)

Ansprechpartner:

2.   Angaben zur Identifizierung des Wirkstoffs

2.1.

Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „common name“ sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine.

2.2.

Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur):

2.3.

(Etwaige) CAS-, CIPAC- und EWG-Nummern:

2.4.

Summenformel und Strukturformel, Molekularmasse:

2.5.

Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l:

2.6.

Klassifizierung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß Richtlinie 67/548/EWG (1) (Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt).

Der Antragsteller versichert, dass die am … (Datum) eingereichten Angaben richtig sind und der Wahrheit entsprechen.

Unterschrift (des Handlungsbevollmächtigten des unter Punkt 1.1. genannten Unternehmens)


(1)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852. Berichtigung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281).


ANHANG IV

Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 4

Ein Antrag wird nur angenommen, wenn

1.

er innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wird;

2.

er von einem Antragsteller eingereicht wird, der Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs ist;

3.

er in dem Format gemäß Anhang III eingereicht wird;

4.

eine Gebühr gemäß Artikel 15 entrichtet wurde.


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