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Document 32007R0054

Verordnung (EG) Nr. 54/2007 des Rates vom 22. Januar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

OJ L 18, 25.1.2007, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 4M, 8.1.2008, p. 28–32 (MT)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 081 P. 126 - 130

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/54/oj

25.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 54/2007 DES RATES

vom 22. Januar 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 1. Januar 2007 sind Rumänien und Bulgarien neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Laut Artikel 6 Absatz 7 der Beitrittsakte werden die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus Drittländern in die erweiterte Gemeinschaft sollten angepasst werden, um die Einfuhren in die beiden neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Dies erfordert Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1).

(2)

Damit die Erweiterung der Gemeinschaft keine beschränkenden Auswirkungen auf den Handel hat, sollte zur Änderung der Höchstmengen eine Methode angewandt werden, die die traditionellen Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Anhand der durchschnittlichen Einfuhren der letzten drei Jahre mit Ursprung in Drittländern in die beiden neuen Mitgliedstaaten lassen sich die Einfuhrströme der letzten Jahre angemessen bestimmen. Eine Wachstumsrate wurde hinzugefügt. Die Daten der Jahre 2003 bis 2005 wurden als aussagekräftigste Grundlage erachtet, da sie die aktuellsten Informationen über die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung in die beiden neuen Mitgliedstaaten liefern.

(3)

Dementsprechend sollten die Anhänge V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 dahin gehend geändert werden, dass die ab dem Tag der Erweiterung (1. Januar 2007) geltenden Höchstmengen aufgeführt sind.

(4)

Alle Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollten dahin gehend geändert werden, dass sie auf die Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten Anwendung finden. Folglich sollten die Buchstabenkürzel der neuen Mitgliedstaaten in Anhang III aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der beiden neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten, nämlich Bulgarien und Rumänien, von Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen oder einer Überwachung in der Gemeinschaft unterliegen und die vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2007 in die beiden neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ist von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Diese Einfuhrgenehmigung wird automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilt, wenn z. B. durch Vorlage des Frachtbriefs gebührend nachgewiesen wird, dass die Waren vor dem 1. Januar 2007 versandt worden sind.

Die Kommission wird von solchen Genehmigungen in Kenntnis gesetzt“.

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr, die vor dem 1. Januar 2007 aus einem der der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitretenden beiden neuen Mitgliedstaaten zur Veredelung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft versandt und am oder nach dem 1. Januar 2007 in denselben Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, ist nicht von der Einhaltung mengenmäßiger Beschränkungen oder der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, wenn ein gebührender Nachweis, z. B. in Form der Ausfuhrerklärung, erbracht wird. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission Angaben zu diesen Einfuhren“.

3.

In Anhang III erhält der zweite Gedankenstrich in Artikel 28 Absatz 6 folgende Fassung:

„—

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. der Gruppe solcher Mitgliedstaaten nach folgendem Code:

AT

=

Österreich

BG

=

Bulgarien

BL

=

Benelux

CY

=

Zypern

CZ

=

Tschechische Republik

DE

=

Deutschland

DK

=

Dänemark

EE

=

Estland

GR

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FI

=

Finnland

FR

=

Frankreich

GB

=

Vereinigtes Königreich

HU

=

Ungarn

IE

=

Irland

IT

=

Italien

LT

=

Litauen

LV

=

Lettland

MT

=

Malta

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

RO

=

Rumänien

SE

=

Schweden

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei“.

4.

Anhang V erhält die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

5.

In Anhang VII wird die Tabelle durch die Tabelle in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8).


ANHANG

TEIL A

Anhang V erhält folgende Fassung:

ANHANG V

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

Für das Jahr 2007


(Die vollständige Beschreibung der Waren ist Anhang I zu entnehmen.)

Gemeinschaftshöchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

2007

BELARUS

GRUPPE IA

1

Tonnen

1 586

2

Tonnen

6 643

3

Tonnen

242

GRUPPE IB

4

1 000 Stück

1 839

5

1 000 Stück

1 105

6

1 000 Stück

1 705

7

1 000 Stück

1 377

8

1 000 Stück

1 160

GRUPPE IIA

9

Tonnen

363

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

23

Tonnen

255

39

Tonnen

241

GRUPPE IIB

12

1 000 Paar

5 959

13

1 000 Stück

2 651

15

1 000 Stück

1 726

16

1 000 Stück

186

21

1 000 Stück

930

24

1 000 Stück

844

26/27

1 000 Stück

1 117

29

1 000 Stück

468

73

1 000 Stück

329

83

Tonnen

184

GRUPPE IIIA

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 312

37

Tonnen

463

50

Tonnen

207

GRUPPE IIIB

67

Tonnen

359

74

1 000 Stück

377

90

Tonnen

208

GRUPPE IV

115

Tonnen

268

117

Tonnen

2 312

118

Tonnen

471

CHINA

GRUPPE IA

2 (einschließlich 2a)

Tonnen

70 636

GRUPPE IB

4 (1)

1 000 Stück

595 624

5

1 000 Stück

220 054

6

1 000 Stück

388 528

7

1 000 Stück

90 829

GRUPPE IIA

20

Tonnen

18 518

39

Tonnen

14 862

GRUPPE IIB

26

1 000 Stück

29 736

31

1 000 Stück

250 209

GRUPPE IV

115

Tonnen

5 347

Anlage A zu Anhang V

Kategorie

Drittland

Anmerkungen

4

China

Zur Anrechnung der Ausfuhren auf die vereinbarten Mengen kann ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (andere als Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke, deren Handelsgröße 130 cm überschreitet, auf bis zu 5 % der vereinbarten Mengen angewandt werden.

Die Ausfuhrgenehmigung für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: ‚Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden.‘

TEIL B

In Anhang VII erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Tabelle

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN FÜR PVV-WIEDEREINFUHREN

(Die vollständige Beschreibung der Waren ist Anhang I zu entnehmen.)

Gemeinschaftshöchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

2007

BELARUS

GRUPPE IB

4

1 000 Stück

5 796

5

1 000 Stück

8 079

6

1 000 Stück

10 775

7

1 000 Stück

8 088

8

1 000 Stück

2 754

GRUPPE IIB

12

1 000 Paar

5 445

13

1 000 Stück

853

15

1 000 Stück

4 723

16

1 000 Stück

962

21

1 000 Stück

3 142

24

1 000 Stück

809

26/27

1 000 Stück

3 938

29

1 000 Stück

1 596

73

1 000 Stück

6 119

83

Tonnen

813

GRUPPE IIIB

74

1 000 Stück

1 067

CHINA

GRUPPE IB

4

1 000 Stück

450

5

1 000 Stück

977

6

1 000 Stück

3 589

7

1 000 Stück

970

GRUPPE IIB

26

1 000 Stück

1 707

31

1 000 Stück

13 681“


(1)  Vgl. Anlage A.


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