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Document 32007L0055

Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 243, 18.9.2007, p. 41–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/55/oj

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/41


RICHTLINIE 2007/55/EG DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission ersuchte den Mitgliedstaat, der für Azinphos-methyl gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) als Berichterstatter fungierte, einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte zu machen. Dieser Vorschlag wurde der Kommission unterbreitet.

(2)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Azinphos-methyl. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat angesichts der neuen Informationen über die Gefahren für die Verbraucher auch die auf den Codex-Höchstgehalten basierenden gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bewertet.

(3)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Azinphos-methyl über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (6) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(4)

Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, sollte für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(5)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation über die neuen Rückstandshöchstgehalte informiert, und ihre diesbezüglichen Kommentare werden berücksichtigt.

(7)

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Azinphos-methyl gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

(5)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(6)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird folgende Zeile eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt (mg/kg)

„Azinphos-methyl

0,05 (*)

GETREIDE“


ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG wird folgende Zeile eingefügt:

 

Höchstgehalt (mg/kg) (ppm)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4)

Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4)

Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)

„Azinphos-methyl

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

Folgende Spalte wird in Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt:

„Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Azinphos-methyl

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05 (1)

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

Orangen

 

Pampelmusen

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,5

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

0,5 (2)

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

0,5 (2)

Aprikosen/Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,05 (1)

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,5 (2)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,5 (2)

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

0,1

Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)

0,5 (2)

Stachelbeeren

0,5 (2)

Sonstige

0,05 (1)

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,05 (1)

Avocados

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litschis

 

Mangos

 

Oliven (Tafeloliven)

 

Oliven (Kelteroliven)

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Granatäpfel

 

Sonstige

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

Rote Rüben, Rote Bete

 

Karotten und Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich/Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Rettiche und Radieschen

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln

 

Kohlrüben

 

Speiserüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanaceae

0,05 (1)

Tomaten/Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen/Melanzani

 

Okra

 

Sonstige

 

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

 

Gurken

0,2

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

0,05 (1)

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

0,05 (1)

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

0,05 (1)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,05 (1)

a)

Blumenkohle

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

Blumenkohl/Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,05 (1)

a)

Salate und ähnliche

 

Gartenkresse

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

Salat

 

Endivie

 

Rucola

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben (Stielmus)

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Sellerieblätter

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

0,05 (1)

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Lupinen

 

Sonstige

 

4.   

Ölsaaten

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

0,2

Hanfsamen

 

Sonstige

0,05 (1)

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,05 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 18. September 2008. Nach diesem Datum wird der Rückstandshöchstgehalt bei 0,05 () mg/kg liegen, sofern er nicht durch eine Richtlinie oder eine Verordnung geändert wird.“


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