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Document 32007E0113

Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

OJ L 46, 16.2.2007, p. 83–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 4M, 8.1.2008, p. 105–107 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/113/oj

16.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/83


GEMEINSAME AKTION 2007/113/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2007

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/588/GASP (1) zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien angenommen.

(2)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/118/GASP angenommen, mit der das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Zentralasien bis zum 28. Februar 2007 verlängert und geändert wird.

(3)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2006/670/GASP des Rates vom 5. Oktober 2006 Herrn Pierre Morel zum EUSR für Zentralasien ernannt.

(4)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

(5)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2005/588/GASP sollte das Mandat des EUSR geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(6)

Die EU möchte die bilaterale Zusammenarbeit im Energiebereich mit wichtigen Erzeuger- und Transitpartnern in Zentralasien entwickeln.

(7)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für Zentralasien wird bis zum 29. Februar 2008 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU in Zentralasien. Zu diesen Zielen gehören

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen den Ländern Zentralasiens und der Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

die Beseitigung zentraler Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa;

e)

die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der EU in der Region, u.a. durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie der OSZE.

Artikel 3

Mandat

(1)   Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

a)

die politischen Entwicklungen in Zentralasien mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zu Regierungen, zu Parlamenten, zur Justiz, zur Zivilgesellschaft und zu den Massenmedien aufzubauen und zu pflegen;

b)

Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zu ermutigen, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

c)

sachdienliche Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region einschließlich aller einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen zu entwickeln;

d)

in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten beizutragen, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten sowie Religionsgemeinschaften und deren oberste Vertreter aufbaut;

e)

Sachbeiträge zur Formulierung der Energiesicherheitsaspeke der GASP in Bezug auf Zentralasien zu liefern;

f)

die politische Koordinierung der Europäischen Union in Zentralasien insgesamt zu intensivieren und, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit, die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in der Region zu gewährleisten;

g)

den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien zu unterstützen;

h)

zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten beizutragen, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

(2)   Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region und arbeitet eng mit dem Vorsitz, den EU-Missionsleitern, dem EUSR für Afghanistan und der Kommission zusammen. Er verschafft sich einen fortwährenden Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union in der Region.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Er ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtigter Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 000 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

Aufstellung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Sicherheit

(1)   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2), niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)   Der EUSR trifft nach dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, der die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Eventualfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt;

e)

soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten als Teil der Befehlskette sicherstellt, dass bezüglich der Sicherheit des Personals aller Komponenten der Europäischen Union, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind, kohärent vorgegangen wird.

Artikel 8

Berichterstattung

Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

Artikel 9

Koordinierung

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern der Europäischen Union schalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zum EUSR für Afghanistan und zu internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 10

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2007 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 12

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 100. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/118/GASP (ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 7).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).


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