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Document 32007D0471

2007/471/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

OJ L 179, 7.7.2007, p. 46–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 247 - 250

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/471/oj

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juni 2007

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

(2007/471/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachstehend „Beitrittsakte von 2003“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I der Akte genannt werden, in einem neuen Mitgliedstaat im Sinne des genannten Rechtsakts nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2)

Der Rat hat anhand folgender Schritte geprüft, ob die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (nachstehend „die betroffenen Mitgliedstaaten“ genannt) ein zufrieden stellendes Datenschutzniveau gewährleisten:

Allen betroffenen Mitgliedstaaten wurde ein Fragebogen übermittelt, dessen Antworten zur Kenntnis genommen wurden, und in allen betroffenen Mitgliedstaaten wurden Prüf- und Bewertungsbesuche nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) (1) im Bereich Datenschutz durchgeführt.

(3)

Der Rat hat am 5. Dezember 2006 festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen und der Republik Slowenien erfüllt wurden. Am 11. Juni 2007 hat der Rat festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Republik Estland und der Slowakischen Republik erfüllt wurden. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, mit den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren nach Dokument SCH/Com-ex (98) 26 def. zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in den betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald die Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten befinden.

(5)

Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss genannten Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS auferlegt werden.

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ab dem 1. September 2007.

(2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt.

(3)   Ab dem 7. Juli 2007 dürfen SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 können die betroffenen Mitgliedstaaten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, ab dem 1. September 2007 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten

a)

sind diese Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b)

werden diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) einstellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).


ANHANG I

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen sind

1.

In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:

Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

2.

Sonstige Bestimmungen über das SIS:

a)

in Bezug auf Beschlüsse des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (SCH/Com-ex (97) 35) (1);

b)

in Bezug auf Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

i)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) (2);

ii)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev) (3);

c)

andere Rechtsakte:

i)

Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (4);

ii)

das SIRENE-Handbuch (5);

iii)

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (6), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

iv)

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (7), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

v)

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (8);

vi)

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (9).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/472/EG des Rates (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 459.

(4)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S.12. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/155/EG (ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 5).

(5)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden im ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1 veröffentlicht. Handbuch geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).

(6)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(7)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(8)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18.

(9)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


ANHANG II

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, die ab dem in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Zeitpunkt für die betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/…/EG des Rates vom … 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  Siehe Dokument 14914/06 des Rates. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, aber am 12. Juni 2007 außer in Bulgarisch und Rumänisch angenommen (Annahme in diesen Sprachen vorgesehen für den 10. Juli 2007).


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