EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1617

Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung

OJ L 300, 31.10.2006, p. 5–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 200M, 1.8.2007, p. 128–131 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 022 P. 82 - 85
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 022 P. 82 - 85
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 021 P. 167 - 170

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1617/oj

31.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1617/2006 DES RATES

vom 24. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates (1) über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden.

(2)

1997 ist ein System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Island, Norwegen und der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) eingeführt worden, das 1999 auf die Türkei ausgedehnt wurde. Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten.

(3)

Auf der Tagung der Europa-Mittelmeer-Handelsminister im März 2002 in Toledo kamen die Minister überein, dieses System auf die anderen Mittelmeerländer, außer der Türkei auszudehnen, die an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer auf der Grundlage der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona teilnehmen. Auf der Tagung der Europa-Mittelmeer-Handelsminister vom 7. Juli 2003 in Palermo verabschiedeten die Minister in Hinblick auf eine solche Ausdehnung ein neues Modell eines Paneuropa-Mittelmeer-Protokolls zu den Europa-Mittelmeer-Abkommen, das den Begriff der „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit betraf. Aufgrund des Ergebnisses der Sitzung des Gemischten Ausschusses EG — Färöer/Dänemark vom 28. November 2003 wurde vereinbart, auch die Färöer in das System der diagonalen Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung einzubeziehen.

(4)

Beschlüsse des jeweiligen Assoziationsrates oder Gemischten Ausschusses zur Aufnahme des neuen Paneuropa-Mittelmeer-Protokolls in die Europa-Mittelmeer-Abkommen und in das Abkommen zwischen der EG und den Färöern/Dänemark sind bereits erlassen worden oder werden noch erlassen.

(5)

Die Anwendung dieses neuen Systems der diagonalen Kumulierung setzt die Verwendung neuer Arten von Präferenzursprungsnachweisen voraus, die in Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED bestehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher auch diese Arten von Präferenzursprungsnachweisen abdecken.

(6)

Um eine genaue Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren zu erlauben und eine Grundlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in diesem neuen Zusammenhang zu schaffen, sollte die Lieferantenerklärung über den Präferenzursprung der Waren eine zusätzliche Erklärung umfassen, aus der hervorgeht, ob eine diagonale Kumulierung Anwendung gefunden hat und wenn ja, zwischen welchen Ländern.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern“.

3.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern.“;

4.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Waren nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den aufgrund der betreffenden Unterlagen ausgestellten Ursprungsnachweis für ungültig.“

5.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

Image


ANHANG II

„ANHANG II

Image


Top