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Document 32006R1013

    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ( 14. Juni 2006 ) über die Verbringung von Abfällen

    ABl. L 190 vom 12.7.2006, p. 1–98 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1013/oj

    12.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom (14. Juni 2006)

    über die Verbringung von Abfällen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.

    (2)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (3) wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (4) sowie der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (5) in die genannte Verordnung einzubeziehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

    (3)

    Der Beschluss 93/98/EWG des Rates (6) betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (7), dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Durch Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zu bringen.

    (4)

    Der Beschluss 97/640/EG des Rates (8) betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung wurde jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführten Staaten in dort nicht aufgeführte Staaten verboten sowie ab dem 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates (9) entsprechend geändert.

    (5)

    Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend „OECD-Beschluss“ genannt) gebilligt hat, um die Abfalllisten mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen und bestimmte andere Vorschriften zu ändern, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

    (6)

    Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

    (7)

    Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

    (8)

    Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Basler Übereinkommens begründete Verpflichtung, die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, muss auch beachtet werden.

    (9)

    Das in Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens verankerte Recht jeder Vertragspartei, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder von in Anhang II dieses Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten, muss ebenfalls beachtet werden.

    (10)

    Die Verbringung von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen Situationen in die Gemeinschaft eingeführt werden (dies schließt auch die Durchfuhr innerhalb der Gemeinschaft ein, wenn die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht werden). Bei solchen Verbringungen sollten die Vorschriften des Völkerrechts und internationaler Übereinkommen eingehalten werden. In diesen Fällen sollte jede für die Durchfuhr zuständige Behörde und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet werden.

    (11)

    Redundanz mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10), die bereits Bestimmungen zur gesamten Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Gemeinschaft enthält, muss vermieden werden.

    (12)

    Die Kommission sollte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über das Verhältnis zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch und den Bestimmungen dieser Verordnung Bericht erstatten und bis zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Vorschläge zur Anpassung dieser Regelungen an diese Verordnung vorlegen, um ein gleichwertiges Kontrollniveau zu erreichen.

    (13)

    Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die nationalen Regelungen für die Verbringung von Abfällen der erforderlichen Kohärenz mit den Gemeinschaftsregelungen Rechnung tragen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sichergestellt ist.

    (14)

    Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Verfahren sollte seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

    (15)

    Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

    (16)

    Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist es erforderlich, im Interesse der Effizienz vorzuschreiben, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.

    (17)

    Ferner sollte das System von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen geklärt werden.

    (18)

    Angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung sollten die Notifizierungs- und Begleitformulare für die Verbringung von Abfällen — soweit praktikabel — von den Abfallerzeugern ausgefüllt werden.

    (19)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

    (20)

    Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (11) berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie 2006/12/EG enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (12) fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

    (21)

    Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

    (22)

    Die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften für Abfallanlagen und die Behandlung spezifischer Abfallmaterialien auf Gemeinschaftsebene kann zusätzlich zu den bestehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dazu beitragen, dass gemeinschaftsweit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht, auf die Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Ausgangsbedingungen für Recycling hingearbeitet und sichergestellt wird, dass die Schaffung eines wirtschaftlich tragfähigen Binnenmarkts für das Recycling nicht behindert wird. Deshalb ist es notwendig, gemeinschaftsweit für gleiche Ausgangsbedingungen für das Recycling zu sorgen, indem gegebenenfalls in bestimmten Bereichen gemeinsame Standards angewandt werden, einschließlich für Sekundärmaterialien, um die Qualität des Recycling zu steigern. Die Kommission sollte so bald wie möglich auf der Grundlage einer weiteren Prüfung im Rahmen der Abfallstrategie gegebenenfalls Vorschläge für solche Standards für bestimmte Abfälle und bestimmte Recyclinganlagen vorlegen und dabei die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zwischenzeitlich sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einwände gegen geplante Verbringungen zu erheben, wenn die damit verbundene Verwertung nicht im Einklang mit dem nationalen Recht des Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Die Kommission sollte in der Zwischenzeit auch die Situation in Bezug auf etwaige unerwünschte Verbringungen von Abfällen in die neuen Mitgliedstaaten weiter verfolgen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zum Vorgehen in solchen Fällen unterbreiten.

    (23)

    Im Sinne des UNECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Århus) sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert sein, sicherzustellen, dass die betreffenden zuständigen Behörden auf geeigneten Wegen Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

    (24)

    Es sollte vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzunehmen oder auf andere Weise zu verwerten oder beseitigen sind.

    (25)

    Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen sollte. Unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort selbst tätig werden.

    (26)

    Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, der kein Staat der EFTA (European Free Trade Association) ist, muss geklärt werden.

    (27)

    Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können die für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehenen Kontrollverfahren anwenden.

    (28)

    Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in einem Staat bestimmt sind, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle — nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen — umfasst.

    (29)

    Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten und zu einem späteren Zeitpunkt vereinfacht werden.

    (30)

    Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt oder der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen, außer wenn dies während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.

    (31)

    Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem internationalen Seerecht angewandt werden.

    (32)

    Diese Verordnung sollte mit den im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (13) enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) im Einklang stehen.

    (33)

    Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/12/EG und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat, die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. Bei nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft sollten Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden. Die Anlage, die die Abfälle erhält, sollte im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben werden, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards im Wesentlichen entsprechen. Es sollte eine Liste unverbindlicher Leitlinien, die als Anhaltspunkte für umweltgerechte Behandlung von Abfällen herangezogen werden können, erstellt werden.

    (34)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

    (35)

    Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss sichergestellt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Rechtsvorschriften als Schiff definiert sein kann. Es ist wichtig, an die laufenden Arbeiten zu erinnern, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens umfassen, um weltweit verbindliche Vorschriften aufzustellen, die für eine effiziente und wirksame Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen sorgen.

    (36)

    Eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Abfallverbringungen ist für die Gewährleistung der Kontrolle von Verbringungen gefährlicher Abfälle wesentlich. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen.

    (37)

    Bestimmte Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren erlassen werden. Dieses Verfahren sollte auch auf Änderungen der Anhänge Anwendung finden, die erforderlich werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Änderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Ereignissen in Verbindung mit dem OECD-Beschluss oder dem Basler Übereinkommen und anderen damit zusammenhängenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

    (38)

    Bei der Ausarbeitung der Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nach Anhang IC sollte die Kommission unter Berücksichtigung des OECD-Beschlusses und des Basler Übereinkommens unter anderem darlegen, dass die Notifizierungs- und Begleitformulare möglichst zwei Seiten umfassen sollten, und einen genauen Zeitplan für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare der Anhänge IA und IB unter Berücksichtigung des Anhangs II festlegen. Darüber hinaus sollten in den Fällen, in denen die Begriffe und Anforderungen des OECD-Beschlusses oder des Basler Übereinkommens von Begriffen und Anforderungen dieser Verordnung abweichen, die spezifischen Anforderungen näher ausgeführt werden.

    (39)

    Bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Die Kommission sollte sich darum bemühen, diesen Anhang möglichst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin, fertig zu stellen.

    (40)

    Zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren erlassen werden. Diese sollten unter anderem ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung umfassen, das von der Kommission nach Möglichkeit vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung erstellt werden sollte.

    (41)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

    (42)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

    (2)   Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

    a)

    zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

    b)

    aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;

    c)

    aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;

    d)

    mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    das Abladen von Abfällen an Land, einschließlich der Abwässer und Rückstände, aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (Marpol 73/78) oder andere bindende internationale Übereinkünfte fallen;

    b)

    Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;

    c)

    die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (15);

    d)

    die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen;

    e)

    die Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv und v der Richtlinie 2006/12/EG, sofern für diese Verbringung bereits andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;

    f)

    die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (1991);

    g)

    die Einfuhr in die Gemeinschaft von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Empfängerstaat verbracht werden. In diesen Fällen ist jede für die Durchfuhr zuständige Behörde sowie die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und den Bestimmungsort zu unterrichten.

    (4)   Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 36 und 49.

    (5)   Die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates unterliegt lediglich Artikel 33.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG;

    2.

    „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (16);

    3.

    „Abfallgemisch“ Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch;

    4.

    „Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/12/EG;

    5.

    „vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren D 13 bis D 15 im Sinne des Anhangs IIA der Richtlinie 2006/12/EG;

    6.

    „Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/12/EG;

    7.

    „vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 im Sinne des Anhangs IIB der Richtlinie 2006/12/EG;

    8.

    „umweltgerechte Behandlung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;

    9.

    „Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger“), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“) (im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG);

    10.

    „Besitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden (im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/12/EG);

    11.

    „Einsammler“ jede Person, die das Abfalleinsammeln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/12/EG durchführt;

    12.

    „Händler“ jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, und wie in Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;

    13.

    „Makler“ jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;

    14.

    „Empfänger“ die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

    15.

    „Notifizierender“

    a)

    im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:

    i)

    der Ersterzeuger oder

    ii)

    der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, oder

    iii)

    ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll, oder

    iv)

    ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

    v)

    ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

    vi)

    wenn alle in den Ziffern i, ii, iii, iv und v — soweit anwendbar — genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Besitzer.

    Sollte ein Notifizierender im Sinne der Ziffern iv oder v es versäumen, eine der in den Artikeln 22 bis 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. zugelassene Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii oder iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender. Bei illegaler Verbringung, die von einem Händler oder Makler im Sinne der Ziffern iv oder v notifiziert wurde, gilt die in den Ziffern i, ii oder iii genannte Person, die diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in ihrem Namen aufzutreten, für die Zwecke dieser Verordnung als Notifizierender;

    b)

    im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigen oder durchführen ließen, d. h. entweder

    i)

    die von den Rechtsvorschriften des Empfängerstaats bestimmte Person oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung

    ii)

    die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war;

    16.

    „Basler Übereinkommen“ das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung;

    17.

    „OECD-Beschluss“ den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen;

    18.

    „zuständige Behörde“

    a)

    im Falle von Mitgliedstaaten die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 53 benannte Stelle oder

    b)

    im Falle eines Nichtmitgliedstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem Nichtmitgliedstaat für die Zwecke des Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle oder

    c)

    im Falle eines weder in Buchstabe a noch in Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeitsbereich die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt;

    19.

    zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

    20.

    „zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verladen werden;

    21.

    „für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Staats — mit Ausnahme des Staats der zuständigen Behörde am Versand- oder am Bestimmungsort —, durch den die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

    22.

    „Versandstaat“ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

    23.

    „Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

    24.

    „Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;

    25.

    „der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

    26.

    „überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang IA des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;

    27.

    „Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (17);

    28.

    „Ausgangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (18);

    29.

    „Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle, zu der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Abfälle gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern sind;

    30.

    „Einfuhr“ jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

    31.

    „Ausfuhr“ eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

    32.

    „Durchfuhr“ eine Verbringung von Abfällen, die durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Empfängerstaats erfolgt oder erfolgen soll;

    33.

    „Transport“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;

    34.

    „Verbringung“ den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:

    a)

    zwischen zwei Staaten oder

    b)

    zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder

    c)

    zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder

    d)

    zwischen einem Staat und der Antarktis oder

    e)

    aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder

    f)

    innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder

    g)

    aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;

    35.

    „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

    a)

    ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

    b)

    ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

    c)

    mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

    d)

    in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

    e)

    in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder

    f)

    den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder

    g)

    in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

    i)

    die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder

    ii)

    Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder

    iii)

    die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.

    TITEL II

    VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

    Artikel 3

    Allgemeiner Verfahrensrahmen

    (1)   Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

    a)

    falls zur Beseitigung bestimmt:

    alle Abfälle;

    b)

    falls zur Verwertung bestimmt:

    i)

    in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;

    ii)

    in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;

    iii)

    nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;

    iv)

    nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

    (2)   Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

    a)

    in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

    b)

    nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind.

    (3)   Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen in Ausnahmefällen so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden gemäß Artikel 58 behandelt.

    (4)   Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Absatz 1. Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften des Artikels 18. Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.

    (5)   Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind — einschließlich wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden —, zu Verwertungs‐ oder Beseitigungsanlagen unterliegt gemäß dieser Verordnung den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.

    KAPITEL 1

    Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

    Artikel 4

    Notifizierung

    Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

    Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    1.

    Notifizierungs‐ und Begleitformulare:

    Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:

    a)

    Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und

    b)

    Begleitformular gemäß Anhang IB.

    Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und — soweit relevant — das Begleitformular aus.

    Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet.

    Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

    2.

    Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:

    Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.

    Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.

    3.

    Zusätzliche Informationen und Unterlagen:

    Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

    Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

    4.

    Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:

    Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

    Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.

    5.

    Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:

    Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.

    Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.

    6.

    Geltungsbereich der Notifizierung:

    Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.

    Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.

    Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:

    a)

    nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;

    b)

    nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.

    Artikel 5

    Vertrag

    (1)   Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

    (2)   Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.

    (3)   Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

    a)

    des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;

    b)

    des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;

    c)

    der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

    (4)   Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:

    a)

    die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden, und

    b)

    soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.

    (5)   Werden die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

    Artikel 6

    Sicherheitsleistung

    (1)   Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden, die Folgendes abdecken:

    a)

    Transportkosten;

    b)

    Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren, und

    c)

    Lagerkosten für 90 Tage.

    (2)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, die Kosten zu decken, die anfallen,

    a)

    wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann; dieser Fall ist in Artikel 22 geregelt;

    b)

    wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung illegal ist; dieser Fall ist in Artikel 24 geregelt.

    (3)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen von dem Notifizierenden oder von einer anderen in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person bei der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden, wirksam sein und spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung für diese gültig sein.

    (4)   Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.

    Bei einer Einfuhr in die Gemeinschaft überprüft die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch den Deckungsbetrag und genehmigt erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen.

    (5)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen für die notifizierte Verbringung und die Durchführung der Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle gültig sein und diese abdecken.

    Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betroffene zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat.

    (6)   Abweichend von Absatz 5 können die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen für den Fall, dass die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind und ein weiteres Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt, freigegeben werden, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen und die betroffene zuständige Behörde die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall muss jede weitere Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen, die sich bei illegaler Verbringung ergeben, oder für die Rücknahme verantwortlich, wenn die Verbringung oder das weitere Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können.

    (7)   Die zuständige Behörde innerhalb der Gemeinschaft, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt hat, hat Zugriff darauf und nimmt die entsprechenden Mittel zur Einhaltung der sich aus den Artikeln 23 und 25 ergebenden Verpflichtungen, einschließlich für Zahlungen an andere betroffene Behörden, in Anspruch.

    (8)   Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 können anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung mehrere einzelne Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In derartigen Fällen müssen die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung, die abzudecken ist, gültig sein.

    Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betroffene zuständige Behörde die Bescheinigung für die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat. Absatz 6 gilt entsprechend.

    (9)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen nach diesem Artikel erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

    Artikel 7

    Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

    (1)   Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so behält die zuständige Behörde am Versandort eine Kopie der Notifizierung und übermittelt die Notifizierung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit Kopien an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) und setzt den Notifizierenden hiervon in Kenntnis. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

    (2)   Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen.

    Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

    In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.

    (3)   Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat.

    Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden.

    (4)   Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang weitergeleitet, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn dem Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 nicht nachgekommen worden ist.

    Artikel 8

    Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

    (1)   Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich sind, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden von diesem Ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen. In diesen Fällen verfügen die betroffenen zuständigen Behörden über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu unterrichten.

    (2)   Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung, dass die Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, so übermittelt sie dem Notifizierenden eine Empfangsbestätigung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien davon. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung erfolgen.

    (3)   Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Eingang der Notifizierung nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang bestätigt, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln.

    Artikel 9

    Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

    (1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:

    a)

    Zustimmung ohne Auflagen;

    b)

    mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder

    c)

    Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.

    Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.

    (2)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Entscheidung und die Gründe dafür; Kopien der Schreiben werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

    (3)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre schriftliche Zustimmung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars oder der ihnen übermittelten Kopien dieses Formulars.

    (4)   Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab dem Datum ihrer Erteilung oder ab einem in dem Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Dies gilt jedoch nicht, falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

    (5)   Eine stillschweigende Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen.

    (6)   Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind.

    (7)   Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung muss spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle durch die Anlage abgeschlossen sein, sofern von den betroffenen zuständigen Behörden kein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

    (8)   Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass

    a)

    die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht oder

    b)

    die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden oder

    c)

    die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das betreffende Verfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden oder

    d)

    die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.

    (9)   Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, von der den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien übermittelt werden.

    Artikel 10

    Auflagen für eine Verbringung

    (1)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen über eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8, um ihre Zustimmung zur notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden. Diese Auflagen können sich auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.

    (2)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.

    (3)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 spätestens bei Beginn der Verbringung gültig sind.

    (4)   Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, schriftlich mitgeteilt; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon.

    Die Auflagen werden von der betreffenden zuständigen Behörde im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.

    (5)   Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch vorschreiben, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundenen Verwertungs‐ und Beseitigungsverfahren, so, wie sie in der Notifizierung angegeben sind, für die Geltungsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

    Artikel 11

    Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

    (1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

    a)

    Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder

    b)

    die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

    c)

    der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, gemäß nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

    d)

    der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

    e)

    der Mitgliedstaat möchte sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anhang II dieses Übereinkommens genannten Abfällen zu verbieten; oder

    f)

    die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

    g)

    die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 5 und 7,

    i)

    wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss oder

    ii)

    wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat oder

    iii)

    wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; oder

    h)

    die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

    i)

    es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); oder

    j)

    die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, und zwar auch in Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden.

    (2)   Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur auf Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f gestützte begründete Einwände erheben.

    (3)   Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre, so gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht.

    Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, die der Auffassung ist, dass der vorliegende Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a Anwendung finden sollte, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.

    Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission entscheidet dann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren.

    (4)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich hierüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

    (5)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

    (6)   Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a ergreift, um die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ganz oder teilweise zu verbieten oder gegen jegliche Verbringung von Abfällen Einwände zu erheben, oder Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

    Artikel 12

    Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

    (1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

    a)

    Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder

    b)

    die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

    c)

    die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist.

    Dies gilt nicht, sofern

    i)

    eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung insbesondere für Abfälle besteht und sofern Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in der Gemeinschaftsgesetzgebung enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsgesetzgebung aufgenommen worden sind;

    ii)

    das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat unter Bedingungen erfolgt, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;

    iii)

    die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (19) notifiziert worden sind, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt; oder

    d)

    der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, nach nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

    e)

    der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

    f)

    die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

    g)

    der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; oder

    h)

    die verbrachten Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt; oder

    i)

    die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

    j)

    die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen behandelt, und zwar auch in den Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden; oder

    k)

    die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/12/EG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

    (2)   Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auf Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f gestützte begründete Einwände gegen die geplante Verbringung erheben.

    (3)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

    (4)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

    (5)   Einwände, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 mitgeteilt werden.

    (6)   Der Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhobenen Einwände stützen können, und gibt dabei an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Rechtsvorschriften zur Erhebung begründeter Einwände herangezogen werden.

    Artikel 13

    Sammelnotifizierung

    (1)   Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

    a)

    die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf, und

    b)

    die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht, und

    c)

    der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist der gleiche.

    (2)   Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

    Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, so darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden, und es ist eine neue Notifizierung einzureichen.

    (3)   Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 abhängig machen.

    Artikel 14

    Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

    (1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, können beschließen, dafür Vorabzustimmungen auszustellen.

    Solche Entscheidungen sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können jederzeit widerrufen werden.

    (2)   Im Falle einer gemäß Artikel 13 eingereichten Sammelnotifizierung kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 genannte Gültigkeitsdauer für die Zustimmung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden auf bis zu drei Jahre verlängern.

    (3)   Zuständige Behörden, die beschließen, eine Vorabzustimmung gemäß den Absätzen 1 und 2 auszustellen, übermitteln der Kommission und gegebenenfalls dem OECD-Sekretariat folgende Angaben:

    a)

    den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage,

    b)

    die Beschreibung der angewandten Technologien einschließlich R-Code(s),

    c)

    die in den Anhängen IV und IVA aufgeführten Abfälle oder die Abfälle, für die der Beschluss gilt,

    d)

    die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge,

    e)

    die Gültigkeitsdauer,

    f)

    etwaige Änderungen der Vorabzustimmung,

    g)

    etwaige Änderungen der notifizierten Informationen und

    h)

    etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.

    Dazu wird das Formular in Anhang VI verwendet.

    (4)   Abweichend von den Artikeln 9, 10, und 12 unterliegen gemäß Artikel 9 erteilte Zustimmungen, gemäß Artikel 10 erteilte Auflagen und gemäß Artikel 12 erhobene Einwände der betroffenen zuständigen Behörden einer Frist von sieben Werktagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8.

    (5)   Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde am Versandort entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.

    In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dies dem Notifizierenden innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; Kopien werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

    Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 nicht überschreiten.

    Artikel 15

    Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

    Die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, unterliegt folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

    a)

    Ist eine Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.

    b)

    Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn nach Artikel 11 oder 12 keine Gründe gegen die Verbringung von Abfällen zu den Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgen soll, vorliegen.

    c)

    Die betroffene Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.

    Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen. Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.

    d)

    Die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.

    Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

    Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.

    e)

    Liefert eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen vornimmt, die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich, spätestens jedoch ein Kalenderjahr nach Lieferung der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, eine Bescheinigung von dieser Anlage über die Durchführung der nachfolgenden nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhalten.

    Die besagte Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechende(n) Bescheinigung(en) unter Angabe der Verbringung(en), auf die die Bescheinigung(en) sich bezieht bzw. beziehen.

    f)

    Eine Lieferung gemäß Buchstabe e an eine Anlage

    i)

    im ursprünglichen Versandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Titels oder

    ii)

    in einem Drittstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat gelten.

    Artikel 16

    Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

    Nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es bzw. sie und behalten selbst eine Kopie bzw. Kopien davon. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

    a)

    Ausfüllen des Begleitformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat bzw. die stillschweigende Zustimmung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses ansonsten soweit wie möglich aus.

    b)

    Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung unterzeichnete Kopien des gemäß Buchstabe a ausgefüllten Begleitformulars.

    c)

    Bei jedem Transport mitzuführende Unterlagen: Der Notifizierende behält eine Kopie des Begleitformulars. Bei jedem Transport sind das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitzuführen. Das Begleitformular wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.

    d)

    Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: Die Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.

    Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

    Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.

    e)

    Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage: Die Anlage, die die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.

    Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

    Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.

    Artikel 17

    Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

    (1)   Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung, einschließlich Änderungen der vorgesehenen Menge, des Transportwegs, der Beförderung, des Zeitpunkts der Verbringung oder des Transportunternehmens, unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn der Verbringung.

    (2)   In solchen Fällen ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erfordern.

    (3)   Berühren derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.

    KAPITEL 2

    Allgemeine Informationspflichten

    Artikel 18

    Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

    (1)   Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

    a)

    Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

    b)

    Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

    (2)   Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,

    a)

    die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und

    b)

    erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.

    Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.

    (4)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.

    KAPITEL 3

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 19

    Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

    Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen im Notifizierungsformular oder in Artikel 18 genannte Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

    Artikel 20

    Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen

    (1)   Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle erhält, mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Beginn der Verbringung, innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

    (2)   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 angegebene Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle erhält, mindestens drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

    Artikel 21

    Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

    Die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort können auf geeigneten Wegen wie dem Internet Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

    KAPITEL 4

    Rücknahmeverpflichtungen

    Artikel 22

    Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

    (1)   Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen, einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu ihr verbrachte Abfälle zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort hiervon.

    (2)   Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle von dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in das Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden.

    Dies erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit der Verbringung mit Zustimmung der Abfälle oder ihrer Verwertung oder Beseitigung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich davon benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

    (3)   Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden, die mit der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle befasst sind, der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.

    Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Einrichtung durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Diese Gemische sind auf andere Weise gemäß Unterabsatz 1 zu verwerten oder zu beseitigen.

    (4)   Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

    Eine neue Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

    Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, noch den entsprechenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren widersetzen.

    (5)   Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine neue Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

    Erfolgt eine solche neue Notifizierung durch den Notifizierenden, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.

    (6)   Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein hinreichend begründeter Antrag ist ausreichend. Solch ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglich Notifizierenden an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

    (7)   Bedarf es keiner erneuten Notifizierung gemäß Absatz 4 oder 6, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 auszufüllen.

    Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 4 oder 5 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

    (8)   Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls in Artikel 15 Buchstabe e genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

    Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

    (9)   Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung entdeckt, die nicht abgeschlossen werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in anderer Weise getroffen werden.

    Artikel 23

    Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

    (1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9, werden folgendermaßen angelastet:

    a)

    dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist,

    b)

    gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

    c)

    der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

    d)

    nach anderweitiger Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

    (2)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

    Artikel 24

    Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

    (1)   Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

    (2)   Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

    a)

    vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

    b)

    vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

    c)

    von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

    d)

    von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

    e)

    mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

    Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

    Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

    Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.

    Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.

    (3)   Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise

    a)

    vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

    b)

    von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person

    verwertet oder beseitigt werden.

    Die Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

    Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zusammen.

    (4)   Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 auszufüllen.

    Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

    (5)   Insbesondere in Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

    (6)   Wird im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 eine illegale Verbringung nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung festgestellt, so endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

    Stellt die Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

    (7)   Werden Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise getroffen werden.

    (8)   Die Artikel 34 und 36 gelten nicht für die Rückfuhr illegal verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in diesen Artikeln enthaltenen Verbote fällt.

    (9)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

    (10)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

    Artikel 25

    Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

    (1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen aus einer illegalen Verbringung einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

    a)

    dem Notifizierenden de facto gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

    b)

    dem Notifizierenden de jure oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

    c)

    der zuständigen Behörde am Versandort.

    (2)   Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

    a)

    dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

    b)

    der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

    (3)   Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 5 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

    a)

    dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist,

    b)

    gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

    c)

    den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

    (4)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

    (5)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

    KAPITEL 5

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

    Artikel 26

    Form der Benachrichtigungen

    (1)   Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:

    a)

    die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß den Artikeln 4 und 13;

    b)

    ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;

    c)

    die Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;

    d)

    die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;

    e)

    Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;

    f)

    Einwände gegen eine Verbringung gemäß den Artikeln 11 und 12;

    g)

    Angaben zu Entscheidungen über die Ausstellung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3;

    h)

    die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

    i)

    die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

    j)

    Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;

    k)

    Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach der Zustimmung gemäß Artikel 17 und

    l)

    die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden schriftlichen Zustimmungen und Begleitformulare.

    (2)   Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:

    a)

    per Fax oder

    b)

    per Fax mit nachträglicher Übersendung per Post oder

    c)

    per E-Mail mit digitaler Unterschrift. In diesem Falle gilt anstelle der geforderten Stempelung und Unterzeichnung die digitale Unterschrift, oder

    d)

    per E‐Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Übersendung per Post.

    (3)   Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen können in elektronischer Form mit digitalen Unterschriften erstellt werden, sofern sie während des Transports jederzeit lesbar gemacht werden können und dies für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

    (4)   Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur oder elektronischer Authentifizierung gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (20) oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht und ausgetauscht werden. In diesen Fällen können organisatorische Regelungen für den elektronischen Datenaustausch getroffen werden.

    Artikel 27

    Sprache

    (1)   Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

    (2)   Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

    Artikel 28

    Differenzen bezüglich der Einstufung

    (1)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.

    (2)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.

    (3)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung; die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten bleiben hiervon unberührt.

    Artikel 29

    Verwaltungskosten

    Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.

    Artikel 30

    Abkommen für Grenzgebiete

    (1)   In Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.

    (2)   Solche bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

    (4)   Diese Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.

    KAPITEL 6

    Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

    Artikel 31

    Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

    Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:

    a)

    für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn, sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder

    b)

    für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

    Artikel 32

    Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

    (1)   Bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, findet Artikel 31 Anwendung.

    (2)   Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann die in Artikel 9 genannte Zustimmung stillschweigend erteilt werden; werden keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt, so kann die Verbringung 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 beginnen.

    TITEL III

    VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

    Artikel 33

    Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets fest. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsgebiet anwenden.

    TITEL IV

    AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

    KAPITEL 1

    Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

    Artikel 34

    Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

    (1)   Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.

    (2)   Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

    (3)   Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist jedoch auch verboten,

    a)

    wenn der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr derartiger Abfälle verbietet oder

    b)

    wenn die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

    (4)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

    Artikel 35

    Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

    (1)   Bei der Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

    (2)   Es gelten folgende Anpassungen:

    a)

    Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

    b)

    die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.

    (3)   Es gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

    a)

    Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung;

    b)

    die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;

    c)

    der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;

    d)

    sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;

    e)

    hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und

    f)

    der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

    i)

    Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

    ii)

    innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung; und

    iii)

    die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Beseitigung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

    (4)   Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn

    a)

    der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    b)

    ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

    c)

    wirksame Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurden; und

    d)

    die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

    (5)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

    (6)   Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

    a)

    unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und

    b)

    sicherstellt, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

    KAPITEL 2

    Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

    Abschnitt 1

    Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

    Artikel 36

    Ausfuhrverbot

    (1)   Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

    a)

    in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;

    b)

    in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;

    c)

    gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

    d)

    Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

    e)

    Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

    f)

    Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat, oder

    g)

    Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

    (2)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle von dem Ausfuhrverbot auszunehmen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (21) zu berücksichtigen sind.

    (4)   Die Tatsache, dass ein Abfall nicht in Anhang V als gefährlicher Abfall aufgeführt ist oder dass er in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt ist, steht in Ausnahmefällen der Einstufung als gefährlich nicht entgegen, so dass er unter das Ausfuhrverbot fällt, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zu berücksichtigen sind, wie dies in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und im einleitenden Absatz des Anhangs III der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist.

    (5)   In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung den vorgesehenen Empfängerstaat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund der erhaltenen Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls Anhang V gemäß Artikel 58 anpassen.

    Artikel 37

    Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen

    (1)   In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt,

    i)

    um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und

    ii)

    um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.

    Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:

    a)

    Verbot oder

    b)

    Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 oder

    c)

    keine Kontrolle im Empfängerstaat.

    (2)   Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt, und unterrichtet den mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss.

    Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b.

    Die Kommission aktualisiert die erlassene Verordnung regelmäßig.

    (3)   Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.

    (4)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

    (5)   Auf die Verbringung von Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestuft sind, oder die Verbringung von Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III oder IIIA eingestuft sind, oder die Verbringung von in Anhang IIIB eingestuften Abfällen findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, sofern die Ausfuhr dieser Abfälle bzw. Abfallgemische nicht nach Artikel 36 verboten ist.

    Abschnitt 2

    Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

    Artikel 38

    Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen

    (1)   Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen sowie von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IVA eingestuften Abfällen oder Abfallgemischen aus der Gemeinschaft, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Anpassungen und Ergänzungen.

    (2)   Es gelten die folgenden Anpassungen:

    a)

    Die in Anhang IIIA aufgeführten für ein vorläufiges Verfahren bestimmten Abfallgemische unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;

    b)

    die in Anhang IIIB aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;

    c)

    die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden.

    (3)   Für die Ausfuhr von in Anhang IV und IVA aufgeführten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

    a)

    Die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Zustimmung der Verbringung;

    b)

    der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;

    c)

    sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;

    d)

    hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und

    e)

    der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

    i)

    Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

    ii)

    innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Verwertung; und

    iii)

    die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Verwertung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

    (4)   Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn

    a)

    der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    b)

    Artikel 35 Absatz 4 Buchstaben b, c und d erfüllt ist.

    (5)   Umfasst die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IVA aufgeführten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:

    a)

    Die für die Durchfuhr zuständige Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

    b)

    die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.

    (6)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

    (7)   Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

    a)

    unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und

    b)

    sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

    KAPITEL 3

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 39

    Ausfuhren in die Antarktis

    Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.

    Artikel 40

    Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

    (1)   Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.

    (2)   Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.

    (3)   Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.

    TITEL V

    EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

    KAPITEL 1

    Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

    Artikel 41

    Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

    (1)   Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus

    a)

    Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder

    b)

    anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder

    c)

    anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder

    d)

    anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

    (2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für die Beseitigung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise im Sinne des Artikels 49 erfolgen würde.

    Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

    Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen einer umweltgerechten Behandlung genügt.

    Die Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ferner gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen hat.

    Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen sind der Kommission vor ihrem Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie jedoch bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

    (3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 42 zugrunde zu legen.

    (4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

    Artikel 42

    Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

    (1)   Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

    (2)   Es gelten folgende Anpassungen:

    a)

    Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen, und

    b)

    während Krisen‐ oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

    (3)   Es gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:

    a)

    Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;

    b)

    die zuständige Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;

    c)

    der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor; und

    d)

    nach Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht wurden.

    (4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:

    a)

    der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    b)

    ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

    c)

    eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und

    d)

    die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

    (5)   Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

    a)

    unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und

    b)

    sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

    KAPITEL 2

    Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

    Artikel 43

    Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

    (1)   Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus

    a)

    Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, oder

    b)

    anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder

    c)

    anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder

    d)

    anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder

    e)

    anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

    (2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise gemäß Artikel 49 erfolgen würde.

    In solchen Fällen findet Artikel 41 Absatz 2 Anwendung.

    (3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die Verfahrensvorschriften nach Artikel 42 zugrunde zu legen.

    Artikel 44

    Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

    (1)   Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus bzw. durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

    (2)   Es gelten folgende Anpassungen:

    a)

    Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden;

    b)

    die vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Artikel 4 kann vom Notifizierenden eingereicht werden und

    c)

    in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen‐ oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

    (3)   Darüber hinaus ist Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b, c und d einzuhalten.

    (4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn

    a)

    der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    b)

    ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

    c)

    eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und

    d)

    die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

    (5)   Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

    a)

    unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und

    b)

    sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

    Artikel 45

    Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

    Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

    a)

    aus einem Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt, oder

    b)

    durch einen Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,

    gilt Artikel 42 entsprechend.

    KAPITEL 3

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 46

    Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

    (1)   Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft gilt Titel II entsprechend.

    (2)   Ein oder mehrere überseeische Länder und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus den überseeischen Ländern und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden.

    (3)   Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

    TITEL VI

    DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN

    KAPITEL 1

    Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

    Artikel 47

    Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

    Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten gilt Artikel 42 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

    a)

    Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und

    b)

    sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

    KAPITEL 2

    Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

    Artikel 48

    Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

    (1)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 47 entsprechend.

    (2)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gilt Artikel 44 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

    a)

    Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und

    b)

    sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der/den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

    (3)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, nach einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder umgekehrt, ist Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, anwendbar.

    TITEL VII

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL 1

    Zusätzliche Verpflichtungen

    Artikel 49

    Umweltschutz

    (1)   Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung von Abfällen und/oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligte Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während ihrer Verwertung und Beseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise behandelt werden. Dazu gehört insbesondere — wenn die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt — die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/12/EG sowie der anderen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft.

    (2)   Im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

    a)

    Sie schreibt vor und bemüht sich sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung gemäß Artikel 36 und 38 oder Beseitigung gemäß Artikel 34 im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden;

    b)

    sie untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

    Bei dem betroffenen Abfallverwertungs- oder -beseitigungsverfahren kann eine umweltgerechte Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn der Notifizierende oder die zuständige Behörde im Empfängerstaat nachweisen kann, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen.

    Diese Annahme lässt die Gesamtbeurteilung der umweltgerechten Behandlung während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat unberührt.

    Als Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen können die in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien herangezogen werden.

    (3)   Im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

    a)

    Sie schreibt vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/12/EG und der übrigen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden behandelt werden, die die Umwelt schädigen können;

    b)

    sie untersagt die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

    Artikel 50

    Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ermittlung von illegalen Verbringungen und über die für derartige Verbringungen vorgesehenen Sanktionen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG und die stichprobenartige Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.

    (3)   Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

    a)

    am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden,

    b)

    am Bestimmungsort mit dem Empfänger oder der Anlage,

    c)

    an den Außengrenzen der Gemeinschaft und/oder

    d)

    während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.

    (4)   Die Kontrollen von Verbringungen umfassen die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

    (5)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit.

    (6)   Die Mitgliedstaaten benennen die Personen in ihren Dienststellen, die für die in Absatz 5 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, und benennen die Kontaktstelle(n) für die in Absatz 4 genannten Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle. Diese Informationen werden an die Kommission übermittelt, die den in Artikel 54 genannten Anlaufstellen ein zusammengestelltes Verzeichnis zuleitet.

    (7)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

    Artikel 51

    Berichte der Mitgliedstaaten

    (1)   Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

    (2)   Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten auch einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr, den sie der Kommission übermitteln.

    (3)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.

    (4)   Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

    Artikel 52

    Internationale Zusammenarbeit

    Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.

    Artikel 53

    Benennung der zuständigen Behörden

    Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

    Artikel 54

    Benennung von Anlaufstellen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

    Artikel 55

    Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

    Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

    Artikel 56

    Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen

    a)

    der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,

    b)

    der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und

    c)

    gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.

    (2)   Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

    a)

    Name(n),

    b)

    Anschrift(en),

    c)

    E-Mail-Adresse(n),

    d)

    Telefonnummer(n),

    e)

    Faxnummer(n) und

    f)

    Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

    (4)   Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.

    (5)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

    KAPITEL 2

    Sonstige Bestimmungen

    Artikel 57

    Zusammenkünfte der Anlaufstellen

    Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht regelmäßig Zusammenkünfte der Anlaufstellen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Betroffene Kreise sind zu diesen Zusammenkünften oder Teilen dieser Zusammenkünfte einzuladen, sofern alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies für angemessen halten.

    Artikel 58

    Änderung der Anhänge

    (1)   Die Anhänge können von der Kommission durch Verordnungen sowie nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Außerdem

    a)

    werden die Anhänge I, II, III, IIIA, IV und V geändert, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen; weiterhin ist Anhang IC über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare spätestens bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen;

    b)

    können noch nicht eingestufte Abfälle vorläufig den Anhängen IIIB, IV oder V hinzugefügt werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist;

    c)

    kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang IIIA in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen erwogen werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. Die Erstaufnahme von Einträgen in Anhang IIIA erfolgt, soweit machbar, bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin. In Anhang IIIA kann vorgeschrieben werden, dass einer oder mehrere der dort aufgeführten Einträge nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt;

    d)

    werden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle definiert und die entsprechenden Abfälle gegebenenfalls den Anhängen IVA und V hinzugefügt und aus Anhang III gestrichen;

    e)

    wird Anhang V so geändert, dass er die vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegelt;

    f)

    wird Anhang VIII geändert, um den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

    (2)   Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (22) eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt.

    (3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

    Artikel 59

    Zusätzliche Maßnahmen

    (1)   Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, die Folgendes umfassen:

    a)

    ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6;

    b)

    Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g;

    c)

    weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14;

    d)

    Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren;

    e)

    Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24;

    f)

    technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4;

    g)

    weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27;

    h)

    weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft;

    i)

    weitere Hinweise zu undefinierten Rechtsbegriffen.

    (2)   Solche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren beschlossen.

    (3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

    Artikel 60

    Überprüfung

    (1)   Bis zum 15. Juli 2006 schließt die Kommission ihre Überprüfung des Verhältnisses zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch, einschließlich der die Verbringung von Abfällen betreffenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, und den Vorschriften dieser Verordnung ab. Erforderlichenfalls sind im Rahmen dieser Überprüfung geeignete Vorschläge vorzulegen, um in Bezug auf die Verfahren und die Kontrollregelungen für die Verbringung solcher Abfälle ein gleichwertiges Niveau zu erreichen.

    (2)   Innerhalb von fünf Jahren nach dem 12. Juli 2007 überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c einschließlich seiner Auswirkungen auf den Umweltschutz und das Funktionieren des Binnenmarktes. Dem Bericht werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmung beigefügt.

    Artikel 61

    Aufhebungen

    (1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und die Entscheidung 94/774/EG werden mit Wirkung ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben.

    (2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    (3)   Die Entscheidung 1999/412/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

    Artikel 62

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Jede Verbringung, die notifiziert wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

    (2)   Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zugestimmt haben, sind spätestens ein Jahr nach dem 12. Juli 2007 abzuschließen.

    (3)   Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 51 der vorliegenden Verordnung erfolgt für das Jahr 2007 auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG vorgesehenen Fragebogens.

    Artikel 63

    Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

    (1)   Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

    Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

    (2)   Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

    Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:

     

    B2020 und GE020 (Glasabfälle)

     

    B2070

     

    B2080

     

    B2100

     

    B2120

     

    B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)

     

    B3020 (Abfälle aus Papier)

     

    B3140 (Altreifen)

     

    Y46

     

    Y47

     

    A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

     

    A1060

     

    A1140

     

    A2010

     

    A2020

     

    A2030

     

    A2040

     

    A3030

     

    A3040

     

    A3070

     

    A3120

     

    A3130

     

    A3160

     

    A3170

     

    A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

     

    A4010

     

    A4050

     

    A4060

     

    A4070

     

    A4090

     

    AB030

     

    AB070

     

    AB120

     

    AB130

     

    AB150

     

    AC060

     

    AC070

     

    AC080

     

    AC150

     

    AC160

     

    AC260

     

    AD150

    Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

    Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:

    a)

    folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

     

    A2050

     

    A3030

     

    A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

     

    A3190

     

    A4110

     

    A4120

     

    RB020

    und

    b)

    von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

    Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

    (3)   Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

    Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG (23) und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (24) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (25) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

    (4)   Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

    Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:

     

    B2070

     

    B2080

     

    B2100

     

    B2120

     

    Y46

     

    Y47

     

    A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

     

    A1060

     

    A1140

     

    A2010

     

    A2020

     

    A2030

     

    A2040

     

    A3030

     

    A3040

     

    A3070

     

    A3120

     

    A3130

     

    A3160

     

    A3170

     

    A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

     

    A4010

     

    A4050

     

    A4060

     

    A4070

     

    A4090

     

    AB030

     

    AB070

     

    AB120

     

    AB130

     

    AB150

     

    AC060

     

    AC070

     

    AC080

     

    AC150

     

    AC160

     

    AC260

     

    AD150

    Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

    Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:

    a)

    folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

     

    A2050

     

    A3030

     

    A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

     

    A3190

     

    A4110

     

    A4120

     

    RB020

    und

    b)

    von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.

    Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

    (5)   Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

    Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:

     

    B2070

     

    B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen

     

    B2120

     

    B4030

     

    Y46

     

    Y47

     

    A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)

     

    A1060

     

    A1140

     

    A2010

     

    A2020

     

    A2030

     

    A3030

     

    A3040

     

    A3050

     

    A3060

     

    A3070

     

    A3120

     

    A3130

     

    A3140

     

    A3150

     

    A3160

     

    A3170

     

    A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

     

    A4010

     

    A4030

     

    A4040

     

    A4050

     

    A4080

     

    A4090

     

    A4100

     

    A4160

     

    AA060

     

    AB030

     

    AB120

     

    AC060

     

    AC070

     

    AC080

     

    AC150

     

    AC160

     

    AC260

     

    AC270

     

    AD120

     

    AD150

    Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

    Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:

    a)

    folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

     

    A2050

     

    A3030

     

    A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

     

    A3190

     

    A4110

     

    A4120

     

    RB020

    und

    b)

    von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.

    Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

    Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

    (6)   Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.

    Artikel 64

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 12. Juli 2007.

    (2)   Sollte das Datum des Beitritts von Bulgarien oder Rumänien später liegen als das Datum der in Absatz 1 genannten Anwendung, so gilt Artikel 63 Absätze 4 und 5 abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab dem Datum des Beitritts.

    (3)   Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen, kann Artikel 26 Absatz 4 vor dem 12. Juli 2007 angewandt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2006.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. WINKLER


    (1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 58.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003 (ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 281), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. C 206 E vom 23.8.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006.

    (3)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

    (4)  ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

    (5)  ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

    (6)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

    (7)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

    (8)  ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

    (9)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.

    (10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

    (11)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

    (12)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

    (13)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (15)  ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

    (16)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

    (17)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

    (18)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).

    (19)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (20)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

    (21)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

    (22)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (23)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

    (24)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

    (25)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


    ANHANG IA

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    ANHANG IB

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    ANHANG IC

    SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE


    ANHANG II

    INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

    Teil 1   IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

    1.

    Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen;

    2.

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden;

    3.

    Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Erzeugers;

    4.

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Händlers oder Maklers, falls dieser vom Notifizierenden gemäß Artikel 2 Nummer 15 ermächtigt wurde;

    5.

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologien und gegebenenfalls Vorabzustimmung gemäß Artikel 14.

    Sind die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind.

    Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführt, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie nachzuweisen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);

    6.

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers;

    7.

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen/deren Beauftragten;

    8.

    Versandstaat und betroffene zuständige Behörde;

    9.

    Durchfuhrstaaten und betroffene zuständige Behörden;

    10.

    Empfängerstaat und betroffene zuständige Behörde;

    11.

    Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei Sammelnotifizierung ist die Angabe der Gültigkeitsdauer erforderlich;

    12.

    Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en);

    13.

    Vorgesehene Transportart;

    14.

    Vorgesehene Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie vorgesehener Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;

    15.

    Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);

    16.

    Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Anfallorte, Beschreibung, Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle;

    17.

    Geschätzte Höchst- und Mindestmengen;

    18.

    Vorgesehene Verpackungsart;

    19.

    Genaue Angabe des/der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren(s) gemäß Anhang IIA und II B der Richtlinie 2006/12/EG;

    20.

    Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

    a)

    geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung,

    b)

    Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall,

    c)

    geschätzter Wert der verwerteten Stoffe,

    d)

    Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils;

    21.

    Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);

    22.

    Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 bei der Notifizierung geschlossen und wirksam ist;

    23.

    Kopie des Vertrags oder Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt;

    24.

    Nachweis von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 bei der Notifizierung, oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und wirksam sind;

    25.

    Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen;

    26.

    Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i ist, sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffern ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular nach Anhang IA unterzeichnet.

    Teil 2   IM BEGLEITFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

    Es sind alle unter Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen anzugeben.

    1.

    Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen;

    2.

    Datum des Beginns der Verbringung;

    3.

    Transportart;

    4.

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen;

    5.

    Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;

    6.

    Mengen;

    7.

    Verpackungsart;

    8.

    Sämtliche von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen;

    9.

    Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden. Diese Erklärung muss vom Notifizierenden unterzeichnet werden;

    10.

    Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.

    Teil 3   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:

    1.

    Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage;

    2.

    Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigung;

    3.

    Informationen über Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Transportsicherheit erforderlich sind;

    4.

    Transportentfernung(en) zwischen Notifizierendem und Anlage, einschließlich möglicher anderer Transportwege, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, und, beim Transport im kombinierten Verkehr, Angabe des Ortes, an dem die Umladung erfolgt;

    5.

    Informationen über die Kosten des Transports vom Notifizierenden zur Anlage;

    6.

    Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Abfalltransport;

    7.

    Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls;

    8.

    Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung;

    9.

    Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt;

    10.

    Sicherheitsleistungen oder Versicherungen oder eine Kopie davon;

    11.

    Informationen über die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 geforderten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen;

    12.

    Kopien der in Teil 1 Nummern 22 und 23 genannten Verträge;

    13.

    Kopie der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten;

    14.

    Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.


    ANHANG III

    LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN

    („GRÜNE“ ABFALLLISTE) (1)

    Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

    a)

    die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

    b)

    die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

    Teil I

    Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:

    In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (2).

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

    a)

    Verweisungen auf Anlage IX Liste A des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

    b)

    Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (3) Formen des darin aufgeführten Schrotts.

    c)

    Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

    d)

    Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.

    e)

    Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

    f)

    Der in Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens enthaltene Verweis auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens (PTFE).

    Teil II

    Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:

    Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen

    GB040

    7112

    262030

    262090

    Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung

    Sonstige metallhaltige Abfälle

    GC010

     

    Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

    GC020

     

    Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

    GC030

    ex ex 890800

    Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

    GC050

     

    Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

    Glasabfälle in nicht dispersibler Form

    GE020

    ex ex 7001

    ex ex 701939

    Glasfaserabfälle

    Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

    GF010

     

    Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)

    Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

    GG030

    ex ex 2621

    Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

    GG040

    ex ex 2621

    Flugasche aus Kohlekraftwerken

    Kunststoffabfälle in fester Form

    GH013

    391530

    ex ex 390410-40

    Vinylchloridpolymere

    Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

    GN010

    ex ex 050200

    Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

    GN020

    ex ex 050300

    Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    GN030

    ex ex 050590

    Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt


    (1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3.

    (2)  Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.

    (3)  „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.

    ANHANG IIIA

    GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)

    ANHANG IIIB

    ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST


    ANHANG IV

    LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN („GELBE“ ABFALLLISTE) (1)

    Teil I

    Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

    In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (2).

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

    a)

    Verweisungen auf Anlage VIII Liste B des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

    b)

    Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.

    c)

    Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

    d)

    Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

    Teil II

    Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

    Metallhaltige Abfälle

    AA010

    261900

    Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (3)

    AA060

    262050

    vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (3)

    AA190

    810420ex ex 810430

    brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

    Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

    AB030

     

    andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

    AB070

     

    Gießereisand

    AB120

    ex ex 281290ex ex 3824

    anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

    AB130

     

    Sandstrahlrückstände

    AB150

    ex ex 382490

    nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

    Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

    AC060

    ex ex 381900

    Hydraulikflüssigkeit

    AC070

    ex ex 381900

    Bremsflüssigkeit

    AC080

    ex ex 382000

    Frostschutzmittel

    AC150

     

    Fluorchlorkohlenwasserstoffe

    AC160

     

    Halone

    AC170

    ex ex 440310

    Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

    AC250

     

    Grenzflächenaktive Stoffe

    AC260

    ex ex 3101

    Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

    AC270

     

    Abwasserschlamm

    Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

    AD090

    ex ex 382490

    anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien

    AD100

     

    Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

    AD120

    ex ex 391400ex ex 3915

    Ionenaustauschharze

    AD150

     

    als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

    Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

    RB020

    ex ex 6815

    Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


    (1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 4.

    (2)  Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste A dieser Verordnung aufgeführt.

    Die Anlage II des Basler Übereinkommens enthält folgende Einträge:

    Y46 Haushaltsabfälle, sofern sie nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft sind.

    Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen.

    (3)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

    ANHANG IVA

    IN ANHANG III AUFGEFÜHRTE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3)


    ANHANG V

    ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT

    Einleitende Bemerkungen

    1.

    Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG.

    2.

    Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall in diesem Anhang aufgeführt ist, muss daher zuerst geprüft werden, ob der Abfall in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 aufgeführt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 aufgeführt ist.

    Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

    Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder unter den gefährlichen Abfällen in Teil 2 (d. h. den mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle) oder in Teil 3 aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

    3.

    Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d. h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

    a)

    die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

    b)

    die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

    Teil 1 (1)

    Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

    A1   METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

    A1010

    Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

    Antimon

    Arsen

    Beryllium

    Cadmium

    Blei

    Quecksilber

    Selen

    Tellur

    Thallium

    jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

    A1020

    Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

    Antimon; Antimonverbindungen

    Beryllium; Berylliumverbindungen

    Cadmium; Cadmiumverbindungen

    Blei; Bleiverbindungen

    Selen; Selenverbindungen

    Tellur; Tellurverbindungen

    A1030

    Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

    Arsen; Arsenverbindungen

    Quecksilber; Quecksilberverbindungen

    Thallium; Thalliumverbindungen

    A1040

    Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

    Metallcarbonyle

    Chrom(VI)-Verbindungen

    A1050

    Galvanikschlämme

    A1060

    Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

    A1070

    Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

    A1080

    Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

    A1090

    Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

    A1100

    Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

    A1110

    Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

    A1120

    Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

    A1130

    Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

    A1140

    Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

    A1150

    Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B (2) aufgeführt sind

    A1160

    Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

    A1170

    Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

    A1180

    Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (3), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110) (4)

    A1190

    Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (5), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

    A2   ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

    A2010

    Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

    A2020

    Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A2030

    Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A2040

    Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)

    A2050

    Asbestabfälle (Staub und Fasern)

    A2060

    Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)

    A3   ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

    A3010

    Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

    A3020

    Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

    A3030

    Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

    A3040

    Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

    A3050

    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)

    A3060

    Nitrocelluloseabfälle

    A3070

    Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

    A3080

    Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A3090

    Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)

    A3100

    Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)

    A3110

    Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)

    A3120

    FLUFF — Schredderleichtfraktion

    A3130

    Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

    A3140

    Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

    A3150

    Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

    A3160

    Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

    A3170

    Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

    A3180

    Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (6)

    A3190

    Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

    A3200

    Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und ‐erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)

    A4   ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

    A4010

    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A4020

    Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

    A4030

    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (7) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

    A4040

    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (8)

    A4050

    Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

    anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

    organische Cyanide

    A4060

    Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

    A4070

    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)

    A4080

    Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)

    A4090

    Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)

    A4100

    Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

    A4110

    Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

    alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

    alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

    A4120

    Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

    A4130

    Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

    A4140

    Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (9) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

    A4150

    Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

    A4160

    In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)

    Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

    B1   METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

    B1010

    Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

    Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

    Eisen- und Stahlschrott

    Kupferschrott

    Nickelschrott

    Aluminiumschrott

    Zinkschrott

    Zinnschrott

    Wolframschrott

    Molybdänschrott

    Tantalschrott

    Magnesiumschrott

    Kobaltschrott

    Bismutschrott

    Titanschrott

    Zirconiumschrott

    Manganschrott

    Germaniumschrott

    Vanadiumschrott

    Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

    Thoriumschrott

    Schrott von Seltenerdmetallen

    Chromschrott

    B1020

    Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

    Antimonschrott

    Berylliumschrott

    Cadmiumschrott

    Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

    Selenschrott

    Tellurschrott

    B1030

    Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

    B1031

    Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

    B1040

    Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

    B1050

    Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (10) aufweisen

    B1060

    Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

    B1070

    Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

    B1080

    Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (11)

    B1090

    Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

    B1100

    Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

    Hartzinkabfälle

    zinkhaltige Oberflächenschlacke:

    Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

    Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

    Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

    Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

    Zinkkrätze

    Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

    zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

    Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

    zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

    tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

    B1110

    Elektrische und elektronische Geräte

    nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

    Abfälle oder Schrott (12) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180)

    zur unmittelbaren Wiederverwendung (13), jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung (14) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronische Bauteile und Leitungsdraht)

    B1115

    Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

    B1120

    Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

    Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

    Scandium

    Vanadium

    Mangan

    Kobalt

    Kupfer

    Yttrium

    Niob

    Hafnium

    Wolfram

    Titan

    Chrom

    Eisen

    Nickel

    Zink

    Zirconium

    Molybdän

    Tantal

    Rhenium

    Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

    Lanthan

    Praseodym

    Samarium

    Gadolinium

    Dysprosium

    Erbium

    Ytterbium

    Cer

    Neodym

    Europium

    Terbium

    Holmium

    Thulium

    Lutetium

    B1130

    Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

    B1140

    Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

    B1150

    Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

    B1160

    Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)

    B1170

    Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

    B1180

    Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

    B1190

    Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

    B1200

    Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

    B1210

    Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

    B1220

    Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

    B1230

    Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

    B1240

    Kupferoxid-Walzzunder

    B1250

    Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

    B2   ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

    B2010

    Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

    Abfälle von natürlichem Grafit

    Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

    Glimmerabfall

    Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

    Feldspatabfälle

    Flussspatabfälle

    feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

    B2020

    Glasabfälle in nichtdisperser Form

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

    B2030

    Keramikabfälle in nichtdisperser Form

    Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

    unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

    B2040

    Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

    teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

    beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

    chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel+

    fester Schwefel

    Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

    Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

    Carborundum (Siliciumcarbid)

    Betonbruchstücke

    Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

    B2050

    Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)

    B2060

    Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)

    B2070

    Calciumfluoridschlamm

    B2080

    In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)

    B2090

    Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

    B2100

    Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

    B2110

    Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

    B2120

    Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)

    B2130

    Bituminöses teerfreies (15) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)

    B3   ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

    B3010

    Feste Kunststoffabfälle

    Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe (16):

    Ethylen

    Styrol

    Polypropylen

    Polyethylenterephthalat

    Acrylnitril

    Butadien

    Polyacetale

    Polyamide

    Polybutylenterephthalat

    Polycarbonate

    Polyether

    Polyphenylsulfide

    Acrylpolymere

    Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

    Polyurethane (FCKW-frei)

    Polysiloxane

    Polymethylmethacrylat

    Polyvinylalkohol

    Polyvinylbutyral

    Polyvinylacetat

    ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

    Harnstoff-Formaldehyd-Harze

    Phenol-Formaldehyd-Harze

    Melamin-Formaldehyd-Harze

    Epoxidharze

    Alkydharze

    Polyamide

    folgende fluorierte Polymerabfälle (17):

    Perfluorethylen/-propylen (FEP)

    Perfluoralkoxyalkan

    Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

    Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

    Polyvinylfluorid (PVF)

    Polyvinylidenfluorid (PVDF)

    B3020

    Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

    Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

    Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

    ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

    hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

    hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

    andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

    1.

    Pappe (Karton)

    2.

    nicht sortierter Ausschuss

    B3030

    Textilabfälle

    Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    weder gekrempelt noch gekämmt

    andere

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

    Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

    andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

    Abfälle von groben Tierhaaren

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    Garnabfälle

    Reißspinnstoff

    andere

    Flachswerg und -abfälle

    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    aus synthetischen Chemiefasern

    aus künstlichen Chemiefasern

    Altwaren

    Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

    sortiert

    andere

    B3035

    Teppichboden- und Teppichabfälle

    B3040

    Gummiabfälle

    Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

    andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

    B3050

    Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

    Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

    Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

    B3060

    Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

    Weintrub

    getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

    Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

    Fischabfälle

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

    B3065

    Altspeisefette und ‐öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

    B3070

    Folgende Abfälle:

    Abfälle von Menschenhaar

    Strohabfälle

    bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

    B3080

    Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

    B3090

    Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)

    B3100

    Lederstaub, ‐asche, ‐schlämme oder ‐mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)

    B3110

    Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)

    B3120

    Abfälle von Lebensmittelfarben

    B3130

    Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

    B3140

    Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

    B4   ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

    B4010

    Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)

    B4020

    Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)

    B4030

    Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

    Teil 2

    Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle (18)

    01   ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

    01 01

    Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

    01 01 01

    Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

    01 01 02

    Abfälle aus dem Abbau von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

    01 03

    Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

    01 03 04*

    Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

    01 03 05*

    andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

    01 03 06

    Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

    01 03 07*

    andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

    01 03 08

    staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

    01 03 09

    Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

    01 03 99

    Abfälle a. n. g.

    01 04

    Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

    01 04 07*

    gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

    01 04 08

    Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 09

    Abfälle von Sand und Ton

    01 04 10

    staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 11

    Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 12

    Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

    01 04 13

    Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 99

    Abfälle a. n. g.

    01 05

    Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

    01 05 04

    Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

    01 05 05*

    ölhaltige Bohrschlämme und ‐abfälle

    01 05 06*

    Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    01 05 07

    barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

    01 05 08

    chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

    01 05 99

    Abfälle a. n. g.

    02   ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

    02 01

    Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

    02 01 01

    Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

    02 01 02

    Abfälle aus tierischem Gewebe

    02 01 03

    Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

    02 01 04

    Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

    02 01 06

    tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

    02 01 07

    Abfälle aus der Forstwirtschaft

    02 01 08*

    Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

    02 01 09

    Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

    02 01 10

    Metallabfälle

    02 01 99

    Abfälle a. n. g.

    02 02

    Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    02 02 01

    Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

    02 02 02

    Abfälle aus tierischem Gewebe

    02 02 03

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 02 04

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 02 99

    Abfälle a. n. g.

    02 03

    Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

    02 03 01

    Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

    02 03 02

    Abfälle von Konservierungsstoffen

    02 03 03

    Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

    02 03 04

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 03 05

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 03 99

    Abfälle a. n. g.

    02 04

    Abfälle aus der Zuckerherstellung

    02 04 01

    Rübenerde

    02 04 02

    nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

    02 04 03

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 04 99

    Abfälle a. n. g.

    02 05

    Abfälle aus der Milchverarbeitung

    02 05 01

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 05 02

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 05 99

    Abfälle a. n. g.

    02 06

    Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

    02 06 01

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 06 02

    Abfälle von Konservierungsstoffen

    02 06 03

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 06 99

    Abfälle a. n. g.

    02 07

    Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer Kaffee, Tee und Kakao)

    02 07 01

    Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

    02 07 02

    Abfälle aus der Alkoholdestillation

    02 07 03

    Abfälle aus der chemischen Behandlung

    02 07 04

    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 07 05

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 07 99

    Abfälle a. n. g.

    03   ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

    03 01

    Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

    03 01 01

    Rinden- und Korkabfälle

    03 01 04*

    Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

    03 01 05

    Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

    03 01 99

    Abfälle a. n. g.

    03 02

    Abfälle aus der Holzkonservierung

    03 02 01*

    halogenfreie organische Holzschutzmittel

    03 02 02*

    chlororganische Holzschutzmittel

    03 02 03*

    metallorganische Holzschutzmittel

    03 02 04*

    anorganische Holzschutzmittel

    03 02 05*

    andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    03 02 99

    Holzschutzmittel a. n. g.

    03 03

    Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

    03 03 01

    Rinden- und Holzabfälle

    03 03 02

    Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

    03 03 05

    De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

    03 03 07

    mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

    03 03 08

    Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

    03 03 09

    Kalkschlammabfälle

    03 03 10

    Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

    03 03 11

    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

    03 03 99

    Abfälle a. n. g.

    04   ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

    04 01

    Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

    04 01 01

    Fleischabschabungen und Häuteabfälle

    04 01 02

    geäschertes Leimleder

    04 01 03*

    Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

    04 01 04

    chromhaltige Gerbereibrühe

    04 01 05

    chromfreie Gerbereibrühe