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Document 32006L0139

Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 314M, 1.12.2007, p. 729–733 (MT)
OJ L 384, 29.12.2006, p. 94–97 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 058 P. 104 - 107
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 058 P. 104 - 107

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/139/oj

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/94


RICHTLINIE 2006/139/EG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/769/EWG erlaubt die Verwendung bestimmter Arsenverbindungen als Biozide für die Behandlung von Holz und enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Arsen behandeltem Holz.

(2)

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten werden auch in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) geregelt. Nach der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (3) ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten als Holzschutzmittel, die Arsen oder Arsenverbindungen enthalten, ab dem 1. September 2006 nicht länger erlaubt, es sei denn, diese Substanzen sind nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen, ist es erforderlich, die Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG für arsenhaltige Biozid-Produkte an die Vorschriften der Richtlinie 98/8/EG anzupassen.

(4)

Die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG für mit Arsenverbindungen behandeltes Holz unterscheiden nicht hinreichend zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen und der Wiederverwendung von solchem Holz. Es ist daher erforderlich, diese Bestimmungen klarer zu fassen, insbesondere was das Anbieten von solchem Holz auf dem Gebrauchtmarkt betrifft.

(5)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung von technischen Hemmnissen für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 30. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28).

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 6).

(3)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission (ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG Ziffer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Arsenverbindungen

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an

Bootskörpern,

Käfigen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.

Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

3.

Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Damit behandeltes Holz darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

4.

Hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)

Für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen und unter der Voraussetzung, dass sie nach der Richtlinie 98/8/EG Artikel 5 Absatz 1 zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)

Mit CCA-Lösungen gemäß Buchstabe a in Industrieanlagen behandeltes Holz kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

als Lärmschutz,

als Lawinenschutz,

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

in Erdstützwänden,

als Strom- und Telekommunikationsmasten,

als Gleisschwellen für Untergrundbahnen.

c)

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: ‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: ‚Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘

d)

Die Verwendung von gemäß Buchstabe a behandeltem Holz ist jedoch verboten:

in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

in Meeresgewässern,

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz, nach Buchstabe b,

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.

Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.

Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde:

kann nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden;

kann nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.

7.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde,

nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird;

nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.“


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