EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006L0093
Directive 2006/93/EC of the European Parliament and of the Council of 12 December 2006 on the regulation of the operation of aeroplanes covered by Part II, Chapter 3 , Volume 1 of Annex 16 to the Convention on International Civil Aviation, second edition (1988) (codified version) (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 374, 27.12.2006, p. 1–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 017 P. 26 - 29
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 017 P. 26 - 29
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 025 P. 31 - 34
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31992L0014 | ||||
Implicit repeal | 31998L0020 | 16/01/2007 | |||
Implicit repeal | 31999L0028 | 16/01/2007 | |||
Implicit repeal | 32001R0991 | 16/01/2007 |
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/1 |
RICHTLINIE 2006/93/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Anwendung von Lärmemissionsnormen auf zivile Unterschallstrahlflugzeuge hat einschneidende Folgen für die Luftverkehrsdienste, insbesondere, wenn dadurch die nutzbare Lebensdauer der von Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge begrenzt wird. |
(3) |
Die Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (5) beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen. |
(4) |
Angesichts der zunehmenden Überlastung der Flughäfen in der Gemeinschaft muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Einrichtungen optimal genutzt werden. Dies ist nur bei Einsatz umweltverträglicher Flugzeuge möglich. |
(5) |
Die von der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen internationalen Gremien durchgeführten Arbeiten haben ergeben, dass im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes allen Bestimmungen über die Nichtaufnahme in die Luftfahrzeugrollen Maßnahmen zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen, die den Grenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, folgen müssen. |
(6) |
Gemeinsame Regeln zur Erreichung dieses Ziels sollten nach einem sinnvollen Zeitplan eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass über die bestehenden Regelungen hinaus gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Konzept eingeführt wird. Angesichts der jüngsten Bestrebungen, die Vorschriften für den europäischen Luftverkehr schrittweise zu liberalisieren, ist dies besonders wichtig. |
(7) |
Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen reduziert werden. |
(8) |
Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln, die den Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 entsprechen. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(10) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen - |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
1. Diese Richtlinie bezweckt, den Betrieb der in Artikel 2 beschriebenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln.
2. Diese Richtlinie gilt für Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden, den Normen gemäß Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) entsprechen.
2. Das Hoheitsgebiet nach Absatz 1 umfasst nicht die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages genannten überseeischen Departements.
Artikel 3
1. Für Flugzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Freistellungen von den Bestimmungen des Artikels 2 gewähren.
2. Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach Absatz 1 gewährt, unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über Inhalt und Gründe seiner Entscheidung.
3. Die Mitgliedstaaten erkennen die von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in dessen Luftfahrzeugrollen eingetragen sind.
4. In Einzelfällen können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen, die aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betrieben werden dürfen, auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets gestatten. Diese Ausnahme beschränkt sich auf
a) |
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, so dass die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre; |
b) |
Flugzeuge, die Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und daher keine Einnahmen erzielen. |
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich mit.
Artikel 6
1. Die Richtlinie 92/14/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
2. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg 12. Dezember 2006.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORREL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PEKKARINEN
(1) ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 67) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.
(3) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12).
(4) Siehe Anhang I Teil A.
(5) ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27.
ANHANG I
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 92/14/EWG des Rates |
|
Richtlinie 98/20/EG des Rates |
|
Richtlinie 1999/28/EG der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
92/14/EWG |
1. Juli 1992 |
98/20/EG |
1. März 1999 |
1999/28/EG |
1. September 1999 |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 92/14/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 und 4 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 6 und 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 9a und 9b |
— |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 (1) |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 11 |
Artikel 8 |
Anhang |
— |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
(1) Artikel 2 der Richtlinie 98/20/EG.