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Document 32006D0749

2006/749/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5109)

OJ L 302, 1.11.2006, p. 47–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 418–419 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 076 P. 208 - 209
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 076 P. 208 - 209

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2011; Aufgehoben durch 32011D0787

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/749/oj

1.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5109)

(2006/749/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten im Prinzip nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für die Einfuhrsaison 2005/2006 wurde jedoch die Einfuhr solcher Knollen unter bestimmten Bedingungen aus „schadorganismusfreien Gebieten“ in die Gemeinschaft erlaubt.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2005/2006 wurden einige wenige Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt.

(3)

Ägypten hat einen Bericht über die Gründe für diese Fälle vorgelegt. Dieser Bericht legt dar, welche weiteren strengeren Maßnahmen Ägypten in Bezug auf die „schadorganismusfreien Gebiete“ getroffen hat und welche Exporteure daran beteiligt waren. Bestimmte Gebiete sind von der Liste der „schadorganismusfreien Gebiete“ für die Einfuhrsaison 2006/2007 gestrichen worden. Zwei der beteiligten Exporteure wurden förmlich verwarnt und einem Exporteur wurde die Ausfuhr in der Saison 2006/2007 verboten.

(4)

Anhand der von Ägypten vorgelegten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass kein Risiko der Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus ägyptischen „schadorganismusfreien Gebieten“ in die Gemeinschaft besteht, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

(5)

Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in ägyptischen „schadorganismusfreien Gebieten“ in die Gemeinschaft sollte deshalb für die Einfuhrsaison 2006/2007 erlaubt werden.

(6)

Die Entscheidung 2004/4/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird „2005/2006“ durch „2006/2007“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird „Einfuhrsaison 2005/2006“ ersetzt durch „die in Absatz 1 genannte Einfuhrsaison“.

2.

In Artikel 3 wird „in der Einfuhrsaison 2005/2006“ ersetzt durch „in der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einfuhrsaison“.

3.

In Artikel 4 wird „30. August 2006“ durch „31. August 2007“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 wird „30. September 2006“ durch „30. September 2007“ ersetzt.

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2005/2006“ durch „2006/2007“ ersetzt;

b)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird „1. Januar 2006“ durch „1. Januar 2007“ ersetzt;

c)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird „1. Januar 2006“ durch „1. Januar 2007“ ersetzt;

d)

in Nummer 5 Absatz 2 wird „der Einfuhrsaison 2005/2006“ durch „der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einfuhrsaison“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/840/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 63).


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