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Document 32006D0335

2006/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1795)

OJ L 124, 11.5.2006, p. 26–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 689–691 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/335/oj

11.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2006

zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1795)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2006/335/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission veröffentlichte am 17. September 2004 gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, in der 13. Ergänzung zur 22. Gesamtausgabe des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten (2) eine Liste von siebzehn genetisch veränderten Maissorten, die von dem genetisch veränderten Organismus MON 810 abstammen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Saat- und Pflanzgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen, die denen dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen worden sind, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 genannten Veröffentlichung keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Richtlinie dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) (mittlerweile ersetzt durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4)), die eine Bewertung der von genetisch veränderten Organismen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorsieht, für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.

(4)

Mit der Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (5) wurde entschieden, das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu genehmigen. Am 3. August 1998 genehmigten die französischen Behörden effektiv das Inverkehrbringen des Erzeugnisses.

(5)

Am 31. März 2005 ging bei der Kommission ein Antrag der Republik Polen ein, in dem diese auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG ein Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Saatgut von siebzehn genetisch veränderten Sorten der Maislinie MON 810 forderte. Am 24. Juni 2005 wurde ein geänderter Antrag übermittelt, der sich auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b stützte. Am 9. Dezember 2005 teilte Polen der Kommission mit, dass der Antrag nicht die im ursprünglichen Antrag genannte Sorte Novelis betrifft. Außerdem erklärte Polen, dass der Antrag für die übrigen Sorten für einen unbefristeten Zeitraum gilt.

(6)

Aus den Informationen, die zu den sechzehn betroffenen Sorten vorliegen, geht klar hervor, dass diese aufgrund ihrer zu hohen Reifeklasse (FAO-Reifeklassenindex von mindestens 350 oder äquivalente Reifeklasse) in keinem Teil Polens für den Anbau geeignet sind. Die betreffenden klimatischen und landwirtschaftlichen Faktoren stellen ein dauerhaftes Hindernis für den Anbau dieser Sorten in Polen dar.

(7)

Unter diesen Umständen sollte dem Antrag der Republik Polen auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b für die betreffenden sechzehn genetisch veränderten Maissorten stattgegeben werden.

(8)

Damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unterrichten und den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG aktualisieren kann, sollte die Republik Polen aufgefordert werden, der Kommission mitzuteilen, ab wann sie von der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung Gebrauch macht.

(9)

Des Weiteren hat die Republik Polen einen entsprechenden Antrag für genetisch nicht veränderte Maissorten gestellt. Da für solche Anträge ein anderes Verfahren gilt, wird hierzu eine gesonderte Entscheidung ergehen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Polen wird ermächtigt, die Verwendung der sechzehn in der 13. Ergänzung zur 22. Gesamtausgabe des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführten und im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten genetisch veränderten Maissorten in allen Teilen ihres Hoheitsgebiets zu verbieten.

Artikel 2

Damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unterrichten kann, teilt die Republik Polen der Kommission mit, ab welchem Zeitpunkt sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 232 A vom 17.9.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

(4)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(5)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32.


ANHANG

1.

Aliacan BT

2.

Aristis BT

3.

Bolsa

4.

Campero BT

5.

Cuartal BT

6.

DK 513

7.

DKC6550

8.

DKC6575

9.

Elgina

10.

Gambier BT

11.

Jaral BT

12.

Lévina

13.

Olimpica

14.

PR32P76

15.

PR33P67

16.

Protect.


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