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Document 32005D0926

2005/926/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/666/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5566) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 349M, 12.12.2006, p. 697–707 (MT)
OJ L 337, 22.12.2005, p. 60–70 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 067 P. 258 - 268
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 067 P. 258 - 268

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/09/2007; Aufgehoben durch 32007D0638

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/926/oj

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/666/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5566)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/926/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (3), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/975/EG der Kommission vom 12. Dezember 2002 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (5) ist in Teilen Norditaliens ein Impfprogramm durchgeführt worden, um Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren des Subtyps H7N3 zu bekämpfen. Es wurde eine Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (DIVA-Impfstrategie) angewendet, indem ein heterologer Impfstoff des Subtyps H7N1 verwendet wurde, der eine solche Differenzierung erlaubt.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/666/EG der Kommission vom 29. September 2004 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/975/EG (6) ist ein neues Impfprogramm in einem kleineren Gebiet Italiens im Vergleich zur vorhergehenden Impfkampagne im Rahmen der Entscheidung 2002/975/EG genehmigt worden. Das neue Programm wird mit einem bivalenten Impfstoff durchgeführt, der sowohl den Subtyp H5 als auch den Subtyp H7 enthält. Diese Art Impfung wird bis mindestens 31. Dezember 2005 durchgeführt. Die Entscheidung umfasst gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2004/666/EG auch ein Verbot des innergemeinschaftlichen Handels mit lebendem Geflügel und Bruteiern mit Herkunft aus dem und/oder Ursprung im Impfgebiet sowie Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch von geimpftem Geflügel.

(3)

Die Ergebnisse des Impfprogramms gemäß der Entscheidung 2004/666/EG, die auf mehreren Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgestellt wurden, waren insgesamt günstig.

(4)

Aufgrund der günstigen Lage im Impfgebiet gemäß der Entscheidung 2004/666/EG und angesichts der größeren Erfahrung bei der Durchführung der Impfung sollte die Versendung von Schlachtgeflügel, Bruteiern und Eintagesküken aus Italien zugelassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5)

In Anbetracht des besonderen Risikos der Einschleppung der Geflügelpest in die betreffenden Gebiete Italiens und der Vorlage eines geänderten Impfprogramms durch Italien mit Schreiben vom 23. Juni 2005 zur Genehmigung empfiehlt es sich, die Impfung in den Gebieten mit höherem Risiko einer Einschleppung der Seuche fortzusetzen. Außerdem sind sowohl in den Impfgebieten als auch in den sie umgebenden Gebieten intensive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

(6)

Für Schlachtgeflügel sind auch besondere Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden.

(7)

Aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angebracht, die Entscheidung 2004/666/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Impfprogramms

(1)   Das der Kommission von Italien am 23. Juni 2005 vorgelegte geänderte Impfprogramm gegen Geflügelpest („Impfprogramm“) wird genehmigt.

Das Impfprogramm wird mit einem bivalenten Impfstoff in den in Anhang I aufgeführten Gebieten („Impfgebiet“) durchgeführt. Das Impfprogramm wird effizient durchgeführt.

(2)   In dem Impfgebiet und den in Anhang III aufgeführten Gebieten werden intensive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß dem Impfprogramm durchgeführt.

Artikel 2

Beschränkungen der Verbringung von lebendem Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und frischem Geflügelfleisch

Die Beschränkungen der Verbringung von lebendem Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und frischem Geflügelfleisch in ein, aus einem oder innerhalb eines Impfgebiets und aus Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde, gelten gemäß den Artikeln 3 bis 9 dieser Entscheidung.

Artikel 3

Beschränkungen der Versendung von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken

Lebendes Geflügel, Bruteier und Eintagsküken mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets und Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde, dürfen nicht aus Italien versendet werden.

Artikel 4

Abweichungen von den Beschränkungen der Versendung von Schlachtgeflügel

(1)   Abweichend von Artikel 3 darf Schlachtgeflügel mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets aus Italien versendet werden, wenn es

a)

aus Betrieben stammt, die nicht in einem Sperrgebiet liegen, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde;

b)

aus Beständen stammt, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — regelmäßig untersucht und mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden;

c)

aus Beständen stammt, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden;

d)

aus Beständen stammt, die nach den Probenahme- und Testvorschriften gemäß Anhang II dieser Entscheidung vom Nationalen Laboratorium für Geflügelpest mit Negativbefund serologisch untersucht wurden;

e)

auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wird, um dort unverzüglich nach seiner Ankunft geschlachtet zu werden.

(2)   Bei der Untersuchung der Bestände gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind die nachstehenden Tests anzuwenden:

a)

bei geimpften Tieren der neu entwickelte indirekte Immunofluoreszenzassay („iIFA-Test“);

b)

bei nicht geimpften Tieren:

i)

der Hämaglutinationshemmungstest (HI);

ii)

der AGID-Test;

iii)

der ELISA-Test oder

iv)

erforderlichenfalls der iIFA-Test.

Artikel 5

Abweichung von den Beschränkungen der Versendung von Bruteiern

Abweichend von Artikel 3 dürfen Bruteier mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets aus Italien versendet werden, wenn

a)

sie aus Betrieben stammen, die nicht in einem Sperrgebiet liegen, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde;

b)

sie von Beständen stammen, die regelmäßig untersucht und anhand der Tests von Artikel 4 Absatz 2 mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden;

c)

sie vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden;

d)

sie auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert werden;

e)

die Bestimmungsbrüterei die Rückverfolgbarkeit der Bruteier anhand der Aufzeichnungen des Ursprungsbetriebs der Bruteier und der Bestimmung der aus diesen Eiern geschlüpften Eintagsküken gewährleisten kann.

Artikel 6

Abweichung von den Beschränkungen der Versendung von Eintagsküken

Abweichend von Artikel 3 dürfen Eintagsküken mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets aus Italien versendet werden, wenn sie aus Bruteiern geschlüpft sind, die den Bedingungen des Artikels 5 entsprechen.

Artikel 7

Tiergesundheitsbescheinigungen für Sendungen von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken

Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken aus Italien begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2005/926/EG der Kommission.“

Artikel 8

Beschränkungen der Versendung und besondere Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch

(1)   Frisches Geflügelfleisch im Sinne von Artikel 2 wird gemäß Absatz 2 gekennzeichnet, darf jedoch nicht aus Italien versendet werden, wenn es von

a)

Geflügel aus Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets stammt, das gemäß den Bedingungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde;

b)

Geflügel stammt, das gegen Geflügelpest geimpft worden;

c)

auf Geflügelpest seropositiven Geflügelbeständen stammt, die dazu bestimmt sind, unter amtlicher Kontrolle im Rahmen des Impfprogramms geschlachtet zu werden.

(2)   Frisches Geflügelfleisch im Sinne von Absatz 1 wird mit einem besonderen Genusstauglichkeitszeichen oder Kennzeichen versehen, das nicht mit dem Genusstauglichkeitszeichen gemäß Anhang I Kapitel XII der Richtlinie 71/118/EWG des Rates (7) verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval sein darf. Dieses Kennzeichen umfasst die Zulassungsnummer des Betriebs, aber nicht die Buchstaben EG.

Artikel 9

Abweichung von Beschränkungen der Versendung von frischem Geflügelfleisch

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 darf frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern, die mit einem heterologen Impfstoff der Subtypen H7N1 und H5N9 gegen Geflügelpest geimpft worden sind, aus Italien versendet werden, sofern es von Truthühnern und Hühnern stammt, die

a)

aus Beständen stammen, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — regelmäßig untersucht und mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden;

b)

aus Beständen stammen, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden;

c)

aus Beständen stammen, die nach den Probenahme- und Testvorschriften gemäß Anhang II dieser Entscheidung vom Nationalen Laboratorium für Geflügelpest mit Negativbefund serologisch untersucht wurden;

d)

aus Beständen stammen, die anhand der Tests von Artikel 4 Absatz 2 mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden;

e)

von anderen Beständen, die diesen Artikel nicht erfüllen, getrennt gehalten werden;

f)

auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert werden, um dort unverzüglich nach ihrer Ankunft geschlachtet zu werden.

Artikel 10

Genusstauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern

Frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern, das die Anforderungen von Artikel 9 erfüllt, wird von der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG begleitet, in der der amtliche Tierarzt unter Nummer IV Buchstabe a Folgendes bescheinigt:

„Das vorstehend beschriebene Fleisch von Truthühnern/Hühnern (8) erfüllt die Anforderungen der Entscheidung 2005/926/EG der Kommission.

Artikel 11

Waschen und Desinfizieren der Verpackung und des Transportmittels

Italien trägt dafür Sorge, dass in dem in Anhang I beschriebenen Impfgebiet folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Für die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Bruteiern und Eintagsküken sind nur Einwegverpackungen oder Verpackungen zu verwenden, die wirksam gereinigt und desinfiziert werden können;

b)

alle Transportmittel, die zur Beförderung von lebendem Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken, frischem Geflügelfleisch und Geflügelfutter verwendet werden, müssen unmittelbar vor und nach jedem Transport mit Desinfektionsmitteln und nach Verfahren gereinigt und desinfiziert werden, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

Artikel 12

Berichte

Italien legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung und danach alle sechs Monate einen Bericht mit Angaben über die Wirksamkeit des Impfprogramms vor.

Artikel 13

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/666/EG wird aufgehoben.

Artikel 14

Anwendung

Diese Entscheidung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 87. Entscheiduung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/159/EG (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 63).

(6)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/10/EG (ABl. L 4 vom 6.1.2005, S. 15).

(7)  ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

(8)  Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG I

IMPFGEBIET DURCHFÜHRUNG DER IMPFUNG MIT EINEM BIVALENTEN IMPFSTOFF

Region Veneto

Provinz Verona

ALBAREDO D'ADIGE

 

ANGIARI

 

ARCOLE

 

BELFIORE

 

BONAVIGO

 

BOVOLONE

 

BUTTAPIETRA

 

CALDIERO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CASALEONE

 

CASTEL D'AZZANO

 

CASTELNUOVO DEL GARDA

Gebiet südlich der Autobahn A4

CEREA

 

COLOGNA VENETA

 

COLOGNOLA AI COLLI

Gebiet südlich der Autobahn A4

CONCAMARISE

 

ERBÈ

 

GAZZO VERONESE

 

ISOLA DELLA SCALA

 

ISOLA RIZZA

 

LAVAGNO

Gebiet südlich der Autobahn A4

MINERBE

 

MONTEFORTE D'ALPONE

Gebiet südlich der Autobahn A4

MOZZECANE

 

NOGARA

 

NOGAROLE ROCCA

 

OPPEANO

 

PALÙ

 

PESCHIERA DEL GARDA

Gebiet südlich der Autobahn A4

POVEGLIANO VERONESE

 

PRESSANA

 

RONCO ALL'ADIGE

 

ROVERCHIARA

 

ROVEREDO DI GUÀ

 

SALIZZOLE

 

SAN BONIFACIO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SAN GIOVANNI LUPATOTO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SANGUINETTO

 

SAN MARTINO BUON ALBERGO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SAN PIETRO DI MORUBIO

 

SOAVE

Gebiet südlich der Autobahn A4

SOMMACAMPAGNA

Gebiet südlich der Autobahn A4

SONA

Gebiet südlich der Autobahn A4

SORGÀ

 

TREVENZUOLO

 

VALEGGIO SUL MINCIO

 

VERONA

Gebiet südlich der Autobahn A4

VERONELLA

 

VIGASIO

 

VILLAFRANCA DI VERONA

 

ZEVIO

 

ZIMELLA

 


Region Lombardei

Provinz Brescia

ACQUAFREDDA

 

ALFIANELLO

 

BAGNOLO MELLA

 

BASSANO BRESCIANO

 

BORGOSATOLLO

 

BRESCIA

Gebiet südlich der Autobahn A4

CALCINATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CALVISANO

 

CAPRIANO DEL COLLE

 

CARPENEDOLO

 

CASTENEDOLO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CIGOLE

 

DELLO

 

DESENZANO DEL GARDA

Gebiet südlich der Autobahn A4

FIESSE

 

FLERO

 

GAMBARA

 

GHEDI

 

GOTTOLENGO

 

ISORELLA

 

LENO

 

LONATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

MANERBIO

 

MILZANO

 

MONTICHIARI

 

MONTIRONE

 

OFFLAGA

 

PAVONE DEL MELLA

 

PONCARALE

 

PONTEVICO

 

POZZOLENGO

Gebiet südlich der Autobahn A4

PRALBOINO

 

QUINZANO D'OGLIO

 

REMEDELLO

 

REZZATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SAN GERVASIO BRESCIANO

 

SAN ZENO NAVIGLIO

 

SENIGA

 

VEROLANUOVA

 

VEROLAVECCHIA

 

VISANO

 

Provinz Mantova

CASTIGLIONE DELLE STIVIERE

 

CAVRIANA

 

CERESARA

 

GOITO

 

GUIDIZZOLO

 

MARMIROLO

 

MEDOLE

 

MONZAMBANO

 

PONTI SUL MINCIO

 

ROVERBELLA

 

SOLFERINO

 

VOLTA MANTOVANA

 


ANHANG II

PROBENAHME- UND TESTVORSCHRIFTEN

1.   Einleitung und allgemeine Anwendung

Der neu entwickelte indirekte Immunofluoreszenzassay (iIFA-Test) dient der Differenzierung zwischen geimpften/feldvirusexponierten und geimpften/nicht feldvirusexponierten Truthühnern und Hühnern im Rahmen einer „DIVA“-Impfstrategie (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals) unter Verwendung eines heterologen Impfstoffes aus dem Feldvirussubtyp.

2.   Anwendung des Tests zum Zweck des Versands von frischem Fleisch von Truthühnern und Hühnern aus dem italienischen Impfgebiet

Fleisch von Truthühnern und Hühnern, die gegen Geflügelpest geimpft wurden, darf aus Italien versendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Der amtliche Tierarzt nimmt innerhalb von 7 Tagen vor der Schlachtung Blutproben von mindestens 10 geimpften Schlachttruthühnern bzw. Schlachthühnern, falls alle Tiere in ein und demselben Gebäude gehalten werden.

Wird das Geflügel jedoch in mehreren Gruppen oder Stallungen gehalten, so sind Blutproben von mindestens 20 geimpften Tieren zu nehmen, die nach dem Zufallsprinzip aus allen Gruppen bzw. Stallungen des Betriebs ausgewählt wurden.

3.   Anwendung des Tests zum Zweck des Versands von Schlachtgeflügel aus dem italienischen Impfgebiet

Schlachtgeflügel aus dem Impfgebiet darf aus Italien versendet werden, soweit folgende Anforderungen erfüllt sind: Der amtliche Tierarzt nimmt innerhalb von sieben Tagen vor der Versendung Blutproben von mindestens zehn geimpften Tieren, falls alle Tiere in ein und demselben Gebäude gehalten werden. Wird das Geflügel jedoch in mehreren Gruppen oder Stallungen gehalten, so sind Blutproben von mindestens 20 Tieren zu nehmen, die nach dem Zufallsprinzip aus allen Gruppen bzw. Stallungen des Betriebs ausgewählt wurden.


ANHANG III

AN DAS IMPFGEBIET ANGRENZENDE GEBIETE, IN DENEN EINE INTENSIVE ÜBERWACHUNG DURCHGEFÜHRT WIRD

Region Lombardei

Provinz Bergamo

ANTEGNATE

 

BAGNATICA

Gebiet südlich der Autobahn A4

BARBATA

 

BARIANO

 

BOLGARE

Gebiet südlich der Autobahn A4

CALCINATE

 

CALCIO

 

CASTELLI CALEPIO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CAVERNAGO

 

CIVIDATE AL PIANO

 

COLOGNO AL SERIO

 

CORTENUOVA

 

COSTA DI MEZZATE

Gebiet südlich der Autobahn A4

COVO

 

FARA OLIVANA CON SOLA

 

FONTANELLA

 

GHISALBA

 

GRUMELLO DEL MONTE

Gebiet südlich der Autobahn A4

ISSO

 

MARTINENGO

 

MORENGO

 

MORNICO AL SERIO

 

PAGAZZANO

 

PALOSCO

 

PUMENENGO

 

ROMANO DI LOMBARDIA

 

SERIATE

Gebiet südlich der Autobahn A4

TELGATE

Gebiet südlich der Autobahn A4

TORRE PALLAVICINA

 

Provinz Brescia

AZZANO MELLA

 

BARBARIGA

 

BASSANO BRESCIANO

 

BERLINGO

 

BORGO SAN GIACOMO

 

BRANDICO

 

CASTEGNATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CASTEL MELLA

 

CASTELCOVATI

 

CASTREZZATO

 

CAZZAGO SAN MARTINO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CHIARI

 

COCCAGLIO

 

COLOGNE

 

COMEZZANO-CIZZAGO

 

CORZANO

 

ERBUSCO

Gebiet südlich der Autobahn A4

LOGRATO

 

LONGHENA

 

MACLODIO

 

MAIRANO

 

ORZINUOVI

 

ORZIVECCHI

 

OSPITALETTO

Gebiet südlich der Autobahn A4

PALAZZOLO SULL'OGLIO

Gebiet südlich der Autobahn A4

POMPIANO

 

PONTOGLIO

 

ROCCAFRANCA

 

RONCADELLE

Gebiet südlich der Autobahn A4

ROVATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

RUDIANO

 

SAN PAOLO

 

TORBOLE CASAGLIA

 

TRAVAGLIATO

 

TRENZANO

 

URAGO D'OGLIO

 

VILLACHIARA

 

Provinz Cremona

CAMISANO

 

CASALE CREMASCO-VIDOLASCO

 

CASALETTO DI SOPRA

 

CASTEL GABBIANO

 

SONCINO

 

Provinz Mantua

ACQUANEGRA SUL CHIESE

 

ASOLA

 

BIGARELLO

 

CANNETO SULL'OGLIO

 

CASALMORO

 

CASALOLDO

 

CASALROMANO

 

CASTEL D'ARIO

 

CASTEL GOFFREDO

 

CASTELBELFORTE

 

GAZOLDO DEGLI IPPOLITI

 

MARIANA MANTOVANA

 

PIUBEGA

 

PORTO MANTOVANO

 

REDONDESCO

 

RODIGO

 

RONCOFERRARO

 

SAN GIORGIO DI MANTOVA

 

VILLIMPENTA

 


Region Veneto

Provinz Padua

CARCERI

 

CASALE DI SCODOSIA

 

ESTE

 

LOZZO ATESTINO

 

MEGLIADINO SAN FIDENZIO

 

MEGLIADINO SAN VITALE

 

MONTAGNANA

 

OSPEDALETTO EUGANEO

 

PONSO

 

SALETTO

 

SANTA MARGHERITA D’ADIGE

 

URBANA

 

Provinz Verona

BEVILACQUA

 

BOSCHI SANT'ANNA

 

BUSSOLENGO

 

PESCANTINA

 

SOMMACAMPAGNA

Gebiet nördlich der Autobahn A4

SONA

Gebiet nördlich der Autobahn A4

Provinz Vicenza

AGUGLIARO

 

ALBETTONE

 

ALONTE

 

ASIGLIANO VENETO

 

BARBARANO VICENTINO

 

CAMPIGLIA DEI BERICI

 

CASTEGNERO

 

LONIGO

 

MONTEGALDA

 

MONTEGALDELLA

 

MOSSANO

 

NANTO

 

NOVENTA VICENTINA

 

ORGIANO

 

POIANA MAGGIORE

 

SAN GERMANO DEI BERICI

 

SOSSANO

 

VILLAGA

 


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