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Document 32005D0733

2005/733/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in der Türkei und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/705/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4135) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 274, 20.10.2005, p. 102–104 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 469–471 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/733/oj

20.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/102


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2005

mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in der Türkei und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/705/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4135)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/733/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Oktober 2005 hat die Türkei der Kommission einen Influenza-Ausbruch in einer Geflügelhaltung in Westanatolien gemeldet. Um die Gefahr der Einschleppung der Seuche in die Gemeinschaft zu verringern, wurde die Entscheidung 2005/705/EG der Kommission vom 10. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in der Türkei (3) erlassen, mit der die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel und von unbehandelten Federn aus der Türkei mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wurde.

(2)

Die Türkei ist in dem Verzeichnis im Anhang der Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (4), aufgeführt. In der Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (5), wird auf dieses Verzeichnis verwiesen.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (6) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern zulassen, die als Mitglieder der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) eingetragen sind. Die Türkei ist OIE-Mitglied, und die Mitgliedstaaten müssen daher gemäß der genannten Entscheidung die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel aus der Türkei genehmigen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (7) ist die Einfuhr einer Reihe von tierischen Nebenprodukten wie Gelatine für technische Zwecke sowie Material für pharmazeutische und andere technische Verwendungszwecke mit Ursprung in der Türkei zugelassen, da diese Produkte aufgrund der besonderen Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die mögliche Erreger wirksam inaktiviert werden und der Kontakt mit seuchenverdächtigen Tieren vermieden wird, als sicher gelten.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (8) ist die Einfuhr von Erzeugnissen zugelassen, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden.

(6)

Die türkischen Behörden haben der Kommission weitere Angaben zur Seuchenlage übermittelt, die die vollständige Aussetzung sämtlicher Einfuhren von lebendem Geflügel und lebenden Vögeln sowie der von diesen Tierarten gewonnenen Erzeugnisse rechtfertigen; gleichzeitig kann nun aufgrund dieser Informationen festgelegt werden, unter welchen Bedingungen gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse aviären Ursprungs eingeführt werden dürfen.

(7)

Unter Berücksichtigung der Gefahr, die von diesen Erzeugnissen ausgeht, kann jedoch die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte, einschließlich behandelter Federn und Federteile, behandelter Jagdtrophäen und Geflügelfleischerzeugnissen, die einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurden, weiterhin zugelassen werden, da der Krankheitserreger bei dieser Behandlung inaktiviert wird.

(8)

Die Einfuhr von pasteurisierten Konsumeiern, die den mikrobiologischen Kriterien gemäß der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (9) entsprechen, sollten weiterhin zugelassen sein.

(9)

Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, das vor dem 1. September 2005 geschlachtet wurde, sollten in Anbetracht der Inkubationszeit dieser Seuche weiterhin zugelassen werden.

(10)

Darüber hinaus sollten Proben sämtlicher Vogelarten zugelassen sein, die unter der Verantwortung der zuständigen türkischen Behörden sicher verpackt direkt an ein anerkanntes Labor in einem Mitgliedstaat zur Laboruntersuchung, einschließlich Untersuchungen gemäß dem Handbuch der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, versendet werden.

(11)

Die Entscheidung 2005/705/EG sollte aufgehoben und durch diese Entscheidung ersetzt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet der Türkei aus:

1.

lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG, einschließlich Vögel, die ihre Besitzer begleiten (Heimvögel), und

2.

von den in Absatz 1 genannten Vogelarten stammende Erzeugnisse.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse:

a)

Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierarten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde,

b)

Feder und Federteile, die nach der in Anhang I Nummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beschriebenen Behandlung nicht länger als unbehandelt gelten,

c)

Proben sämtlicher Vogelarten, die unter der Verantwortung der zuständigen türkischen Behörden zwecks Laboruntersuchung sicher verpackt direkt an ein anerkanntes Labor in einem Mitgliedstaat versendet werden.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Anhang VII Kapitel II Abschnitt C, Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV Abschnitt B, Kapitel VI Abschnitt C und Kapitel X Abschnitt B sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt C, Kapitel VII Abschnitt B Nummer 5 und Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

(3)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 1 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von pasteurisierten Konsumeiern gemäß den Anforderungen der Entscheidung 97/38/EG.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass behandelte Federn oder Federteile bei der Einfuhr aus der Türkei von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass sie der Behandlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b unterzogen wurden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, um folgenden Vermerk ergänzt werden:

„Erzeugnisse aviären Ursprungs gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2005/733/EG der Kommission“.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Die Entscheidung 2005/705/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. April 2006.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 29.

(4)  ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/19/EG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 84).

(6)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(7)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(8)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(9)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 61.


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