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Document 32005D0263

2005/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 440) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 85, 2.4.2005, p. 58–89 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 306M, 15.11.2008, p. 180–211 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 014 P. 238 - 269
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 014 P. 238 - 269

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2008; Aufgehoben durch 32008L0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/263/oj

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/58


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. März 2005

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 440)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/263/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.

(2)

Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2002 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 94/55/EG zu erlassen. Mit ihrer Entscheidung 2003/635/EG vom 20. August 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen (2), ermächtigte die Kommission diese Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(3)

Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG wurden mit der Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (3) geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/28/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.

(4)

Einige Mitgliedstaaten teilten der Kommission ihren Wunsch mit, Ausnahmeregelungen zu erlassen. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG geprüft und genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(5)

Zugleich sollten alle bisher genehmigten Ausnahmen in einer einzigen Entscheidung zusammengefasst werden. Die Entscheidung 2003/635/EG sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.

(6)

Um den Stand der Ausnahmeregelungen regelmäßig zu aktualisieren, schlägt die Kommission mindestens alle fünf Jahre eine umfassende Aktualisierung der bestehenden Ausnahmen vor.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die Beförderung geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter auf Straßen in ihrem Gebiet die in diesem Anhang genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 2

Die im Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung die in diesem Anhang genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 3

Die Entscheidung 2003/635/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 17.

(3)  ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45.


ANHANG I

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter

BELGIEN

RO-SQ 1.1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie 94/55/EG (nachstehendRichtlinie): 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Randnummer 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs, modifié par l'arrêté royal du 14 mai 2000.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 111: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

RO-SQ 1.2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 6-97

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: „ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten“

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Art. 6.10) registriert.

DÄNEMARK

RO-SQ 2.1

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil II, 4.1.4, 4.1.10, 5.2, 5.4 und 8.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Vorschriften über die Zusammenpackung, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen mit Abfällen oder Rückständen chemischer Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben dürfen in bestimmten UN-zugelassenen Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung darf 5 kg oder 5 Liter nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.

Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen chemischer Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

RO-SQ 2.2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß § 4, stk. 1 sind beim Gefahrguttransport auf der Straße die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

(1)

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

(2)

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

(3)

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

(4)

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

(5)

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

DEUTSCHLAND

RO-SQ 3.1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.10 und 7.5.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 28

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit Absatz 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Wegen der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

RO-SQ 3.2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 18

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die innerstaatliche Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Art. 6.10) registriert.

RO-SQ 3.3 (aufgehoben)

RO-SQ 3.4

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 24

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahmeregelung einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 Liter: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 Liter: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a

RO-SQ 3.5

Betrifft: Ausnahme für kleine Mengen bestimmter Güter für den privaten Gebrauch

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Tabelle in Kapitel 3.2 für bestimmte UN-Nummern der Klassen 1 bis 9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsgenehmigung und -bestimmungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1 bis 9; Ausnahme für sehr kleine Mengen verschiedener Güter in Verpackungen und Mengen für den privaten Gebrauch; maximal 50 kg je Beförderungseinheit; es gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften für Innenverpackungen.

Anmerkungen: Ausnahme befristet bis 31.12.2004.

Listennummer 14*

RO-SQ 3.6

Betrifft: Zusammenpackungszulassung

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.10.4 MP2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 21

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g

FRANKREICH

RO-SQ 6.1

Betrifft: Beförderung tragbarer und mobiler Gammaradiografiegeräte (18)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge A und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:—

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 28

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Gammaradiografiegeräten durch Nutzer in Sonderfahrzeugen ist ausgenommen, unterliegt jedoch besonderen Vorschriften.

RO-SQ 6.2

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge A und B

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg.

RO-SQ 6.3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (18)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Stoffen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 21

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Stoffe in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: Es gelten lediglich die Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

RO-SQ 6.4

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 23-2

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigt, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

IRLAND

RO-SQ 7.2

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß Abschnitt 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 oC), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 oC oder darüber), sofern die in Abschnitt 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in Abschnitt 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

RO-SQ 7.4

Betrifft: Befreiung von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsanforderungen des ADR bei Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G and 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0403 oder UN 0404, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächst gelegene Kaserne transportiert werden.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderungen pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern 0092, 0093, 0403 oder 0404, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächst gelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächst gelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).

RO-SQ 7.5

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.7 und 6.8

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: (Vorgeschlagene) Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen: a) Die ursprünglich mit dem Tank verbundenen Rohrleitungen wurden weitestgehend entfernt; b) Montage eines geeigneten, während der gesamten Beförderungsdauer funktionsfähigen Überdruckventils; c) sämtliche Tanköffnungen und daran angeschlossene Rohrleitungen wurden weitestgehend verschlossen, damit keine gefährlichen Stoffe austreten können.

Anmerkungen: Diese Tanks dienen der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Einrichtungen und nicht der Güterbeförderung. Sie enthalten während des Transports in andere Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur etc. nur sehr kleine Mengen gefährlicher Stoffe.

Vormals unter Artikel 6.10

RO-SQ 7.6

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 5.3, 5.4, Teil 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Kapitel 5.3, 5.4, Teil 7 und Anlage B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: (Vorgeschlagene) Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 5.3, 5.4, Teil 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6.10

RO-SQ 7.7

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in Kapitel 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: (Vorschlag) Die Vorschriften der Kapitel 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der geänderten Richtlinie 94/55/EG.

FINNLAND

RO-SQ 13.1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Privatfahrzeugen und Bussen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1, 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Privatfahrzeugen und Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen.

RO-SQ 13.2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, müssen die Beförderungspapiere die Bezeichnung der „letzten Ladung“ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt tragen, z. B. „Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II“.

RO-SQ 13.3

Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

RO-SQ 13.4

Betrifft: Verabschiedung von RO-SQ 6.2

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

RO-SQ 13.5

Betrifft: Verabschiedung von RO-SQ 6.4

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RO-SQ 15.1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Die meisten ADR-Vorschriften

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Radioactive Material (Road Transport) (Great Britain) Regulations 1996 reg 3(2)(f), (g) and (h)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

RO-SQ 15.2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.3 and reg.13 and Schedule 2(8)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

RO-SQ 15.3

Betrifft: Beförderung leichtwandiger Metallgasflaschen zur Verwendung in Heißluftballons zwischen dem Füllplatz und dem Start- und Landeplatz (E3)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Gasbehälter

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Siehe oben

Anmerkungen: Gasflaschen für Heißluftballons sind so ausgelegt, dass sie möglichst leicht sind; daher können sie den normalen Anforderungen an Gasflaschen nicht genügen. Sie haben ein durchschnittliches Fassungsvermögen von 70 Litern Wasser, die größeren bis zu 90 Litern. Das Fahrzeug befördert in keinem Fall mehr als fünf Flaschen auf einmal.

RO-SQ 15.4

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Radioactive Material (Road Transport) (Great Britain) 1996, regs 34(4) and (5)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Durch die Vorschrift 34(4) wird die Vorschrift über das Mitführen von Feuerlöschgeräten an Bord von Fahrzeugen aufgehoben, die nur ausgenommene Versandstücke befördern (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Durch die Vorschrift 34(5) wird die Vorschrift gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

RO-SQ 15.5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods (Classification, Packaging & Labelling) and Use of Transportable Pressure Receptacles Regulations 1996, regs. 6(1), 6(3) and 8(5) and Schedule 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID/ADR- oder UN-Code oder müssen anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Anmerkungen: ADR-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

RO-SQ 15.6

Betrifft: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7 - 9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Siehe oben

Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die ADR-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks „normalerweise leer“ sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.

RO-SQ 15.7

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche „Höchstmenge je Beförderungseinheit“ zulässig sein (N10)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. „50“ für Kategorie 1 und „500“ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren „20“ für Beförderungen der Kategorie 2 und „2“ für Beförderungen der Kategorie 3.

Vormals eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 10.

RO-SQ 15.8

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.5.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg.13, Schedule 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1,1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände ist am Start- und Zielort spezielles Be- und Entladegerät erforderlich. Dieses Gerät ist jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das VK stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis über 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstehende Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

RO-SQ 15.9

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.4 und 8.5 S1(6)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.24

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR, Kapitel 8.5 S1(6), vorgeschrieben ist.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

RO-SQ 15.10

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Waggons, Fahrzeugen und Containern

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.18

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen oder die Gefahr besteht, dass sie mit diesen in Berührung kommen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können mit gefährlichen Stoffen, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden, in demselben Fahrzeug befördert werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Stoffe in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 Kilogramm betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer Kombination von diesen in demselben Fahrzeug befördert werden, sofern die Gesamtmasse bzw. das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen nicht mehr als 200 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe nicht mehr als 20 Kilogramm betragen.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder0257 darf nicht mehr als 20 Kilogramm betragen.

RO-SQ 15.11

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002 Regulation 5 (4) (d)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahmeregelung beinhaltet Folgendes:

1.

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um Fahrzeuge mit einem Gewicht von unter 3 500 kg handelt, die weniger als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördern und bei denen die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß nachstehendem Absatz 2 versehen sein.

2.

Der Hinweis im Sinne des Absatzes 1, mit dem ein Fahrzeug versehen sein muss, wenn es radioaktive Stoffe befördert, muss folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Die Mindestabmessung beträgt 12 x 12 cm. Die Beschriftung muss schwarz, fett und leserlich sein. Die Beschriftung muss darüber hinaus eingestanzt oder eingeprägt sein. Die Großbuchstaben des Wortes „RADIOACTIVE“ müssen mindestens 12 mm und alle sonstigen Großbuchstaben mindestens 5 mm hoch sein.

b)

Der Hinweis muss soweit feuerfest sein, dass sein Wortlaut nach einem Fahrzeugbrand lesbar bleibt.

c)

Der Hinweis muss sicher im Fahrzeug an einer Stelle angebracht sein, wo er vom Fahrer deutlich zu sehen ist, ihm jedoch nicht die Sicht auf die Straße nimmt, und darf nur dann zu sehen sein, wenn das Fahrzeug tatsächlich radioaktive Stoffe befördert.

d)

Der Hinweis muss in geeigneter Form erfolgen und für Notfälle Name, Adresse und Telefonnummer einer Ansprechstelle enthalten.

Anmerkungen: Die Ausnahme wird für begrenzte Beförderungen geringer Mengen radioaktiver Stoffe beantragt, in erster Linie für Patienteneinzeldosen radioaktiver Stoffe, die in Kleinfahrzeugen zwischen örtlichen Krankenhauseinrichtungen befördert werden, bei denen die Möglichkeiten zur Anbringung selbst kleiner orangefarbener Tafeln begrenzt sind. Die Erfahrungen zeigen, dass bei diesen Fahrzeugen die Anbringung der orangefarbenen Tafeln problematisch und ihre Beibehaltung unter normalen Beförderungsbedingungen schwierig ist. Die Fahrzeuge werden mit Tafeln versehen, die den Inhalt gemäß Absatz 5.3.1.5.2 (und in der Regel 5.3.1.7.4) des ADR bezeichnen und die Gefahr eindeutig benennen. Außerdem wird ein feuerfester Hinweis mit den erforderlichen Notfallinformationen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht. In der Praxis stehen mehr Sicherheitsinformationen zur Verfügung als die Bestimmungen des Absatzes 5.3.2 des ADR verlangen.


ANHANG II

Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung

BELGIEN

RO-LT 1.1

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie 94/55/EG (nachstehend „Richtlinie“): Anhänge A und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen 2-89, 4-97 und 2-2000

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Anmerkungen: Beförderung gefährlicher Güter zwischen Gebäuden

Ausnahme 2-89: Autobahnüberquerungen (chemische Stoffe in Verpackungen)

Ausnahme 4-97: Entfernung von 2 km (Roheisenblöcke mit einer Temperatur von 600 oC)

Ausnahme 2-2000: Entfernung von ca. 500 m (IBC, PG II, III, Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9).

RO-LT 1.2

Betrifft: Verbringung nicht zur Beförderung bestimmter Tanks

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.2 (f)

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen 6-82, 2-85

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung normalerweise leerer Tanks zu Reinigungs- oder Reparaturzwecken ist zulässig.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 7 (gemäß Artikel 6.10) registriert.

RO-LT 1.3

Betrifft: Fahrerausbildung

Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Angaben zur Ausbildung:

1)

Ausbildung in Bezug auf Verpackungen

2)

Ausbildung in Bezug auf Tanks

3)

Spezialausbildung Cl 1

4)

Spezialausbildung Cl 7

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Definitionen, Bescheinigungen, Ausstellung von Dokumenten, Duplikate, Gültigkeit und Verlängerung, Organisation von Schulungen und Prüfungen, Ausnahmeregelungen, Sanktionen, Schlussbestimmungen

Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den ADR-Vorschriften entsprechen. Nach fünf Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: „Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55“.

RO-LT 1.4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 3.2

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 01-2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in Kapitel 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von UN 3130, wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

RO-LT 1.5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport de marchandises dangereuses par route

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

RO-LT 1.6

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.5

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

RO-LT 1.7

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.6

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

RO-LT 1.8

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 15.2

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

DÄNEMARK

RO-LT 2.1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 - kein Beförderungsdokument

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über die UN-Nummer, Name und Klasse enthalten.

Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen solche Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Bisher eine Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6.10.

DEUTSCHLAND

RO-LT 3.1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (n2)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 18

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (außer 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich

a)

für den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

für die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

für leere ungereinigte Tanks ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Art. 6.10) registriert.

RO-LT 3.2

Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 11

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.

Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.

Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.

Listennummer 4*

RO-LT 3.3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 1 bis 5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 20

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9; Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Anmerkungen: Listennummer 6*

GRIECHENLAND

RO-LT 4.1

Betrifft: Ausnahme zu den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία. (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31.12.2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Diese Beförderung ist bei kleinen Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im oben genannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5 (ADR 1999: 211.151, 211.152, 211.153, 211.154).

2.

Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3 500 l haben, und 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6 000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände.

3.

Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211.127) erfüllen.

4.

Tanks müssen den Randnummern/Abschnitten 211.128, 6.8.2.1.28 (211.129) sowie dem Abschnitt 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211.130, 211.131) entsprechen.

Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31.12.2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211.127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.

RO-LT 4.2

Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων. (Technische Vorschriften für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Abweichungen den Vorschriften des Kapitels 9 (Abschnitte 9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9.2.3.2 nur unbedingt erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist und mit einer Dauerbremsanlage gemäß Abschnitt 9.2.3.3.1 versehen werden soll, die jedoch nicht unbedingt den Abschnitten 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).

Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Abschnitte 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen.

Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl derzeit zugelassener Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahmeregelung, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar.

SPANIEN

RO-LT 5.1

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.8.2.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 2115/1998. Anejo 1. Apartado 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1992 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1992 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Mehrere Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich zur Ausbringung von Dünger in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

FRANKREICH

RO-LT 6.1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 23-4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

RO-LT 6.2

Betrifft: Zusammenladung von Erzeugnissen der Klasse 1 mit gefährlichen Stoffen anderer Klassen (91)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenladung von Versandstücken mit unterschiedlichen Gefahrzetteln

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 26

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Möglichkeit der Zusammenladung einfacher oder zusammengebauter Sprengkörper und nicht zur Klasse 1 gehörender Güter, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und für Entfernungen bis zu 200 km in Frankreich.

RO-LT 6.3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge A und B

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 30

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

RO-LT 6.4

Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.8.3.2, 8.2.1 und 8.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 29.2 — Annexe D4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sondervorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Besondere Ausbildung der Fahrer.

IRLAND

RO-LT 7.1

Betrifft: Befreiung von den Vorschriften des Abschnitts 5.4.1.1.1, wonach das Beförderungspapier folgende Angaben enthalten muss: i) den Namen und die Anschrift des Empfängers/der Empfänger, ii) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und iii) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 zum Endverbraucher befördert werden

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumentation

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(2) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Werden Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 gemäß Anhang B.5 der Anlage B des ADR zum Endverbraucher befördert, so ist es nicht notwendig, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Schüttgut- oder sonstigen Behälter und die beförderte Gesamtmenge auf der Beförderungseinheit anzugeben.

Anmerkungen: Werden Haushalte mit Heizöl beliefert, so werden die Tanks der Kunden üblicherweise nachgefüllt, so dass bei Antritt einer Auslieferungsfahrt die eigentliche Liefermenge und auch die Anzahl der belieferten Kunden unbekannt sind. Bei der Auslieferung von Flüssiggasflaschen werden leere Flaschen in der Regel gegen volle ausgetauscht, so dass zu Beginn der Fahrt die Anzahl der Kunden und die jeweilige Liefermenge unbekannt sind.

RO-LT 7.2

Betrifft: Ausnahmeregelung, nach der bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks als Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1.1.1 das der zuletzt beförderten Ladung verwendet werden darf

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumentation

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(3) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks ist das Beförderungspapier für die zuletzt beförderte Ladung ausreichend.

Anmerkungen: Insbesondere bei der Belieferung von Tankstellen mit Benzin und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für die nächste Beförderung) zurück.

RO-LT 7.3

Betrifft: Ausnahmeregelung, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in Abschnitt 7.5.11 oder S1 in Abschnitt 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5 und 8.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Anmerkungen: Bei innerstaatlichen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

RO-LT 7.4

Betrifft: Ausnahmeregelung, nach der Emulsionsmatrix für Sprengstoffe mit der Kennnummer UN 3375 in Tanks befördert werden darf

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tanks usw.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(6) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Emulsionsmatrix für Sprengstoffe mit der Kennnummer UN 3375 darf in Tanks befördert werden.

Anmerkungen: Die Matrix, obwohl als Feststoff eingestuft, ist weder pulverförmig noch körnig.

RO-LT 7.5

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift gemäß Abschnitt 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, a) die Versandstücke der ADR-Klasse 1 werden unter den geforderten Bedingungen in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist; b) die Stoffe der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 werden in Behältern befördert, die die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen in Bezug auf Konstruktion, Bau, Prüfung, Betrieb und Verwendung erfüllen.

Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug).

RO-LT 7.6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1202, 1223, 1011 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

RO-LT 7.7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den ADR-Vorschriften bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung; Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger

Anmerkungen: Die ADR-Vorschriften sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

NIEDERLANDE

RO-LT 10.1

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.2.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 7.5.4, 7.5.7, 8.1.2.1, Buchstaben a) und b), 8.1.5, Buchstabe c), 8.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

1.1.3.6: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen

3.3: Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

4.1.4: Liste mit Anweisungen zur Verpackung; 4.1.6: Besondere Verpackungsvorschriften für Güter der Klasse 2; 4.1.8: Besondere Verpackungsvorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe; 4.1.10: Besondere Vorschriften für Sammelverpackungen

5.2.2: Bezettelung von Versandstücken; 5.4.0: Gemäß dem ADR beförderte Güter müssen mit den in diesem Kapitel gegebenenfalls vorgeschriebenen Begleitpapieren versehen sein, sofern nicht eine Ausnahme nach den Abschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 gewährt wurde; 5.4.1: Versandschein für gefährliche Güter einschließlich zugehöriger Informationen; 5.4.3: schriftliche Weisungen

7.5.4: Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln; 7.5.7: Handhabung und Verstauung

8.1.2.1: Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Papieren sind folgende Unterlagen in der Beförderungseinheit mitzuführen: a. die in Abschnitt 5.4.1 genannten Versandscheine für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls die in Abschnitt 5.4.2 vorgesehene Containerladebescheinigung; b. die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 für alle beförderten gefährlichen Güter; 8.1.5: Jede Beförderungseinheit, die gefährliche Güter befördert, muss mit Folgendem ausgestattet sein: c. die zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 vorgesehenen zusätzlichen und besonderen Maßnahmen erforderliche Ausrüstung; 8.3.6: Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 3 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 3

Die folgenden Abschnitte des ADR finden keine Anwendung:

a.

1.1.3.6

b.

3.3

c.

4.1.4; 4.1.6; 4.1.8; 4.1.10

d.

5.2.2; 5.4.0; 5.4.1; 5.4.3

e.

7.5.4; 7.5.7

f.

8.1.2.1. Buchstaben a) und b); 8.1.5. Buchstabe c); 8.3.6.

Anmerkungen: Die Regelung ist so ausgelegt, dass Privatpersonen ihre „chemischen Kleinabfälle“ bei einer einzigen Stelle abgeben können. Dies gilt für Reststoffe wie zum Beispiel Farbstoffreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und für die Öffentlichkeit deutlich sichtbarer Rauchverbotsschilder einschließt.

In Anbetracht der begrenzten abzugebenden Mengen und der besonderen Art der Verpackung schließt dieser Artikel eine Reihe von Abschnitten des ADR aus. Außerdem sind an anderer Stelle der Regelung zusätzliche Vorschriften vorgesehen.

RO-LT 10.2

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10, onderdeel a, en 16, onderdeel b, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

10a:

Die Bescheinigung über die Schulung des Begleiters und der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Hinweis befinden sich an Bord des Fahrzeugs;

16b:

Der Fahrzeugbegleiter besitzt den von der Fahrer-Zertifizierungsstelle CCV ausgestellten Qualifikationsnachweis „Beförderung gefährlicher Abfälle“.

Anmerkungen: Angesichts der Vielzahl der in Frage kommenden gefährlichen Haushaltsabfälle muss der Transportunternehmer ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Außerdem wird gefordert, dass dem Transportunternehmer ein Qualifikationsnachweis für die Beförderung gefährlicher Abfälle ausgestellt worden ist.

Dadurch soll unter anderem sichergestellt sein, dass der Transportunternehmer zum Beispiel nicht Säuren und Basen zusammenverpackt und dass er mit Zwischenfällen angemessen umzugehen weiß.

RO-LT 10.3

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10b van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10b

Folgendes wird an Bord des Fahrzeugs mitgeführt: b. schriftliche Weisungen und gemäß dem Anhang der Vorschrift zur Begründung der Regelung zusammengestellte Informationen.

Anmerkungen: Da die Regelung Ausnahmen von Abschnitt 1.1.3.6 des ADR ausschließt, sind auch bei geringen Mengen schriftliche Weisungen mitzuführen. Dies wird auf Grund der Vielzahl der abzugebenden gefährlichen Abfälle und der Tatsache, dass diejenigen, die die Abfälle abgeben (Privatpersonen), mit dem Gefährlichkeitsgrad nicht vertraut sind, für notwendig erachtet.

RO-LT 10.4

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 6 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 6

1.

Die gefährlichen Haushaltsabfälle dürfen nur in einer dicht verschlossenen Verpackung abgegeben werden, die für den betreffenden Stoff geeignet ist.

a)

Bei Objekten, die unter die Kategorie 6.2 fallen, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Verpackung bei Abgabe keine Verletzungsgefahr darstellt.

b)

Für gefährliche Haushaltsabfälle industrieller Herkunft gilt außerdem: Die Verpackung erfolgt in einer Box mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern, in der die Abfallstoffe nach Gefahrkategorie getrennt sind (kga-box).

2.

Die Verpackung muss an der Außenseite frei von gefährlichen Haushaltsabfällen sein.

3.

Der Name des Stoffes ist auf der Verpackung anzugeben.

4.

Bei jeder Sammlung wird nur eine Box gemäß Punkt 1 Buchstabe b) angenommen.

Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Stattdessen werden in dem Artikel eine Reihe von Vorschriften festgelegt, von denen eine besagt, dass die gefährlichen Stoffe in dichten Behältern abgegeben werden müssen, so dass ein Aussickern aus der Verpackung verhindert wird.

RO-LT 10.5

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 7, tweede lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 7.2

Das Fahrzeug verfügt über einen Laderaum, der durch eine massive dicke Wand vom Führerhaus getrennt ist, oder über einen Laderaum, der nicht fester Bestandteil des Fahrzeugs ist.

Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Daher enthält dieser Artikel eine zusätzliche Vorschrift, die verhindern soll, dass giftige Dämpfe in das Führerhaus eindringen können.

RO-LT 10.6

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 8, eerste lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 8.1

Der Laderaum eines gedeckten Fahrzeugs verfügt über einen ständig laufenden Sauglüfter im oberen Teil und über Zuluftöffnungen im unteren Teil.

Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Daher enthält dieser Artikel eine zusätzliche Vorschrift, die verhindern soll, dass sich giftige Dämpfe im Laderaum ansammeln können.

RO-LT 10.7

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9, eerste, tweede en derde lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9

1.

Das Fahrzeug verfügt über Einheiten, die während der Beförderung

a)

gegen Verrutschen gesichert sind und

b)

mit einem Deckel dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.

2.

Punkt 1 Buchstabe b) gilt nicht während der Fahrt zu den Sammelstellen oder wenn das Fahrzeug während seiner vorgegebenen Runde steht.

3.

Im Fahrzeug ist ein ausreichend groß bemessener Bewegungsraum vorzusehen, damit die gefährlichen Haushaltsabfälle sortiert und auf die verschiedenen Einheiten aufgeteilt werden können.

Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Mit diesem Artikel soll durch den Einsatz von Lagerungseinheiten für die Verpackungen eine einzige Sicherheitsgarantie gegeben werden, indem eine geeignete Lagerungsmethode für jede Kategorie gefährlicher Güter sichergestellt wird.

RO-LT 10.8

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 14 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 14

1.

Gefährliche Haushaltsabfälle werden ausschließlich in geeigneten Behältnissen befördert.

2.

Für Stoffe und Gegenstände der einzelnen Klassen ist jeweils ein eigenes Behältnis vorhanden.

3.

In Bezug auf Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 gibt es getrennte Behältnisse für Säuren, Basen und Batterien.

4.

Sprühdosen können in verschließbaren Pappkartons untergebracht werden, sofern diese Kartons gemäß Artikel 9 Absatz 1 befördert werden.

5.

Wenn Feuerlöschgeräte der Klasse 2 eingesammelt wurden, können sie in demselben Behältnis untergebracht werden wie Sprühdosen, die nicht in Pappkartons gepackt werden.

6.

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist für die Beförderung von Batterien kein Deckel erforderlich, sofern sie so in das Behältnis gepackt werden, dass alle Batterieöffnungen abgesperrt und nach oben gerichtet sind.

Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. In diesem Artikel werden die Vorschriften für Behältnisse niedergelegt, in denen gefährliche Haushaltsabfälle zwischengelagert werden.

RO-LT 10.9

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 15 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 15

1.

Für die Beförderung von Sprühdosen bestimmte Behältnisse oder Boxen müssen wie folgt deutlich gekennzeichnet sein:

(a)

bei Sprays der Klasse 2, die in Pappkartons gesammelt werden: mit der Aufschrift „SPUITBUSSEN“ (Sprühdosen)

(b)

bei Feuerlöschgeräten und Sprühdosen der Klasse 2: mit der Kennzeichnung Nr. 2.2

(c)

bei Feuerlöschgeräten und Sprühdosen der Klasse 3: mit der Kennzeichnung Nr. 3

(d)

bei Farbresten der Klasse 4.1: mit der Kennzeichnung Nr. 4.1

(e)

bei schädlichen Stoffen der Klasse 6.1: mit der Kennzeichnung Nr. 6.1

(f)

bei Gegenständen der Klasse 6.2: mit der Kennzeichnung Nr. 6.2

(g)

bei ätzenden Stoffen und Gegenständen der Klasse 8: mit der Kennzeichnung Nr. 8 und außerdem:

(h)

bei alkalischen Stoffen: mit der Aufschrift „BASEN“ (Basen)

(i)

bei sauren Stoffen: mit der Aufschrift „ZUREN“ (Säuren)

(j)

bei Batterien: mit der Aufschrift „ACCU'S“ (Batterien).

2.

Dieselben Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar an den verschließbaren Unterteilungen im Innern des Fahrzeugs angebracht sein, in denen die Behältnisse untergebracht werden können.

Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. In diesem Artikel werden die Vorschriften für die Bezeichnung von Behältnissen niedergelegt, in denen gefährliche Haushaltsabfälle zwischengelagert werden.

RO-LT 10.10

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 13 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 13

1.

Die Beförderung von Nahrungs- und Futtermitteln zusammen mit gefährlichen Haushaltsabfällen ist verboten.

2.

Während des Einsammelns muss das Fahrzeug stehen.

3.

Während der Fahrt oder während des Haltens zum Einsammeln muss eine orangefarbene Leuchte am Fahrzeug blinken.

4.

Während des Einsammelns an einer entsprechend gekennzeichneten festen Stelle muss der Motor abgestellt werden und kann abweichend von Punkt 3 das Blinklicht ausgeschaltet werden.

Anmerkungen: Das Verbot in Abschnitt 7.5.4 des ADR wird hier ausgeweitet, da angesichts der Vielzahl der abzugebenden Stoffe praktisch immer ein Stoff der Klasse 6.1 vorhanden ist.

RO-LT 10.11

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Rauchverbot

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9, vierde lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9

4.

An den Längsseiten und hinten am Fahrzeug müssen deutlich erkennbar Rauchverbotsschilder angebracht sein.

Anmerkungen: Da die Regelung die Abgabe gefährlicher Stoffe durch Privatpersonen einschließt, ist in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehen, dass deutlich erkennbare Rauchverbotsschilder anzubringen sind.

RO-LT 10.12

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verschiedene Ausrüstungen

Jede Beförderungseinheit, die gefährliche Güter befördert, muss mit Folgendem ausgerüstet sein:

(a)

mindestens einem Hemmschuh je Fahrzeug, wobei die Größe des Hemmschuhs der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser angemessen sein muss;

(b)

der zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen gemäß Abschnitt 5.4.3 vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung:

zwei getrennten aufrecht stehenden Warnsignalen (z. B. reflektierende Kegel, Warndreiecke oder orangefarbene Blinkleuchten, die unabhängig von der elektrischen Anlage des Fahrzeugs sind),

einer Sicherheitsjacke oder sonstiger Sicherheitskleidung guter Qualität (z. B. wie in der europäischen Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,

einer Handtaschenlampe (siehe auch Abschnitt 8.3.4) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,

Atemschutzausrüstung gemäß der zusätzlichen Anforderung S7 (siehe Kapitel 8.5), wenn diese zusätzliche Vorschrift gemäß den Angaben in Spalte 19 der Tabelle A des Kapitels 3.2 anwendbar ist;

(c)

der zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 vorgesehenen zusätzlichen und besonderen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 11 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 11

In Reichweite eines jeden Mitglieds der Fahrzeugbesatzung wird ein Sicherheitskit aus folgenden Bestandteilen mitgeführt:

(a)

dicht abschließende Schutzbrille,

(b)

Atemschutzmaske,

(c)

säurebeständige, säurefeste Overalls oder Schürzen,

(d)

Kunstgummihandschuhe,

(e)

säurefeste, säurebeständige Stiefel oder Sicherheitsschuhe und

(f)

Flasche mit destilliertem Wasser zum Ausspülen der Augen.

Anmerkungen: Angesichts der Vielzahl der abzugebenden gefährlichen Stoffe sind zusätzliche Anforderungen an die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung vorgesehen, die über die Vorschriften des Abschnitts 8.1.5 des ADR hinausgehen.

FINNLAND

RO-LT 13.1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.2.1 (a)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 Kg Sprengstoff) angegeben werden

Anmerkungen: Für innerstaatliche Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert.

RO-LT 13.2

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.2

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

RO-LT 13.3

Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.7

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen

SCHWEDEN

RO-LT 14.1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 2, 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen sowie geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach dem ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).

Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

RO-LT 14.2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

RO-LT 14.3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge A und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Teil 9.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten.

Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

RO-LT 14.4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge A und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme ist für die örtliche Beförderung bestimmt. Dabei kann es sich um die Beförderung von Gütern handeln, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, z. B. Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch.

Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von da zu einer Vernichtungsanlage befördert werden, wobei die letzteren relativ weit voneinander entfernt sein können. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen brauchen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden, und b) es brauchen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet zu werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

RO-LT 14.5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in und in unmittelbarer Nähe von Häfen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) brauchen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt zu werden.

Eine Beförderungseinheit braucht nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet zu sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

RO-LT 14.6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen eine entsprechende Ausbildung erhalten.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Inspektoren, die die jährliche technische Fahrzeuginspektion durchführen, brauchen nicht die in Abschnitt 8.2 genannten Schulungen zu absolvieren und benötigen keine ADR-Ausbildungsbescheinigung.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

RO-LT 14.7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6.

Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist.

Name und Anschrift der Empfänger brauchen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben zu werden.

RO-LT 14.8

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Lagertanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1, 6.8, 8.2.2.8.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument, Vorschriften für den Bau, die Prüfung usw. von Tanks sowie Fahrerbescheinigung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Stoffe nach UN 1202, 1203, 1223 und 1965 können in Lagertanks befördert werden, die nicht zur Beförderung bestimmt sind. Die Tanks müssen geleert werden.

Die Beförderungseinheit ist wie ein Tankfahrzeug mit dem entsprechenden Stoff zu kennzeichnen. Der Fahrer muss Inhaber einer Bescheinigung gemäß 8.2.2.7.1 sein.

Anmerkungen: Diese Ausnahme findet Anwendung, wenn Lagertanks beispielsweise zu Reparatur- oder Wartungszwecken befördert werden müssen.

Durch diese Ausnahme sollen Umweltauswirkungen vermieden werden, die im Zusammenhang mit der Reinigung leerer Tanks vor der Beförderung entstehen könnten.

Diese Ausnahme gilt für kleine Mengen. Diese Art der Beförderung ist häufig örtlich begrenzt, kann jedoch in seltenen Fällen im wenig besiedelten Nordschweden über 300 km erfolgen.

Beförderungsbedingungen: An dem Lagertank befestigte Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie während der Beförderung nicht beschädigt werden können. Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Lagertank für den entsprechenden Stoff genehmigt wurde, sind in dem Fahrzeug mitzuführen. Die Verbindungen und Befestigungen zur Sicherung des Lagertanks an dem Fahrzeug müssen so ausgelegt sein, dass sie einen Tank mit dem doppelten Gewicht halten können. Gleichzeitig mit dem Tank dürfen auf dem Fahrzeug keine entzündbaren Stoffe befördert werden.

RO-LT 14.9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4, 6.8 und 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument, Bau von Tanks, Betriebserlaubnis

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen brauchen folgende Vorschriften nicht eingehalten zu werden:

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

RO-LT 14.10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur in Verpackungen gemäß Abschnitt 4.1.4 verpackt werden

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993: 4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß den Abschnitten 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Anmerkungen: Dies gilt nur für innerstaatliche und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen.

Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

RO-LT 14.11

Betrifft: Fahrerbescheinigung

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RO-LT 15.1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge A und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.3 Schedule 2 (3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

RO-LT 15.2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.3.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.12 (3)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel „sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet“.

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.


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