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Document 32005D0035

2005/35/EG: Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung

OJ L 19, 21.1.2005, p. 53–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 038 P. 77 - 78
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 038 P. 77 - 78
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 115 P. 265 - 266

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/35(1)/oj

Related international agreement

21.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2004

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung

(2005/35/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Monaco, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Monaco Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco.

(3)

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei Dokumente, die am 1. Juli 2004 paraphiert wurden, zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Genehmigung der Absichtserklärung durch den Rat zu erhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) gleichwertig sind, angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und der Absichtserklärung und der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und der Absichtserklärung genannten Schreiben befugt sind.

Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DAS FÜRSTENTUM MONACO

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden je nach Zusammenhang als „Vertragspartei“ bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet,

in der Absicht, Regelungen festzulegen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, gleichwertig sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Damit Erträge, die im Fürstentum Monaco im Wege von Zinszahlungen an natürliche Personen erzielt werden, die wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Artikels 2 und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, effektiv einer nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Steuer geltenden obligatorischen Abgabe unterworfen werden können, behalten die im Fürstentum Monaco ansässigen Zahlstellen auf diese Zinszahlungen gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 und vorbehaltlich der freiwilligen Offenlegung gemäß Artikel 9 eine Quellensteuer ein.

(2)   Das Fürstentum Monaco trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch die Zahlstellen in seinem Gebiet wahrgenommen werden, unabhängig davon, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Für Zwecke dieses Abkommen gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, d. h., dass sie:

a)

als Zahlstelle im Sinne des Artikels 4 handelt oder

b)

im Auftrag einer juristischen Person, einer unter die „Ordonnance Souveraine no 3152 du 19 mars 1964 instituant un impôt sur les bénéfices“ fallenden Einrichtung, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder eines im Fürstentum Monaco ansässigen gleichwertigen Organismus handelt und mit der Durchführung von Geldanlagen betraut ist;

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und in den Fällen, in denen weder Absatz 1 Buchstabe a) noch Absatz 1 Buchstabe b) auf diese natürliche Person anwendbar sind, unternimmt diese Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 2. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die natürliche Person, die die Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung erfolgt, als wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Das Fürstentum Monaco führt die Verfahren ein, die erforderlich sind, damit die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz für Zwecke dieses Abkommens ermitteln kann, und gewährleistet die Anwendung dieser Verfahren.

(2)   Die diesbezüglichen Verfahren sehen Folgendes vor:

a)

Für vertragliche Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 anhand der ihr auf der Grundlage eines amtlichen Personalausweises oder jeglichen anderen beweiskräftigen schriftlichen Dokuments, d. h. eines amtlichen Dokuments mit Lichtbild des wirtschaftlichen Eigentümers, vorliegenden Informationen.

b)

Für vertragliche Beziehungen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, sowie für Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen werden die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 anhand des Passes, des amtlichen Personalausweises oder jedes anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments ermittelt. Bei natürlichen Personen, die einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und geltend machen, weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch im Fürstentum Monaco ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises gilt jener Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Wohnsitzstaat, der den Pass oder jeden anderen amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat.

Artikel 4

Definition der Zahlstelle

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ im Fürstentum Monaco Banken, natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte Dritter entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen, oder Zinsen zu den unmittelbaren Gunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers zahlen.

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ der Vertragsparteien die in Anhang 1 genannten Stellen.

In Drittländern gilt als „zuständige Behörde“ die Behörde, die für die Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen oder Einlagen der Kunden zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung. Ausgenommen sind jedoch die Zinserträge aus Darlehen, die zwischen natürlichen Personen privat und außerhalb jeglicher Geschäftstätigkeit gewährt werden;

b)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

i)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder im Fürstentum Monaco ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen,

ii)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und der Zahlstelle dies mitteilen, und

iii)

außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 19 ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen;

d)

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:

i)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder im Fürstentum Monaco ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen,

ii)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und der Zahlstelle dies mitteilen, und

iii)

außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 19 ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Aktien oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend.

Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

(4)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).

(5)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab dem 31. Dezember 2010 25 %.

(6)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen und Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen und Einrichtungen.

Artikel 7

Quellensteuer

(1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig, so erhebt das Fürstentum Monaco während der ersten drei Jahre ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %.

(2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom wirtschaftlichen Eigentümer zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge.

(3)   Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a), b) und c) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung oder die Anteile hält, die den Erträgen zugrunde liegen. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung, die Aktien oder die Anteile während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(4)   Andere Steuern, Abgaben und Rückbehalte auf eine Zinszahlung als die in diesem Abkommen vorgesehene Quellensteuer werden von der gemäß diesem Artikel berechneten Quellensteuer auf dieselbe Zinszahlung abgezogen.

(5)   Die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine im Fürstentum Monaco ansässige Zahlstelle hindert den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, nicht, den Ertrag nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, Zinserträge, die von einer im Fürstentum Monaco ansässigen Zahlstelle ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen und denselben Bedingungen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaates vereinnahmte Zinsen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1)   Das Fürstentum Monaco behält 25 % seiner Einnahmen aus der gemäß Artikel 7 erhobenen Quellensteuer und leitet 75 % an den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen nach den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) ansässig ist.

(2)   Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Kalenderjahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres im Fürstentum Monaco.

(3)   Das Fürstentum Monaco trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zu diesem Zweck leitet das Fürstentum Monaco die zu Gunsten des betreffenden Mitgliedstaates vereinnahmten Einnahmen an die zuständige Behörde gemäß Anhang 1 weiter.

Artikel 9

Freiwillige Offenlegung

(1)   Das Fürstentum Monaco sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 2 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß Artikel 7 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle im Fürstentum Monaco ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde des Fürstentums Monaco zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer.

(2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;

b)

den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;

c)

die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder die Bezeichnung der Forderung, die der Zinszahlung zugrunde liegt;

d)

die gemäß Artikel 6 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3)   Die zuständige Behörde des Fürstentums Monaco übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während des Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres im Fürstentum Monaco.

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung und/oder Erstattung der Quellensteuer

(1)   Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

(2)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen von einer Zahlstelle im Fürstentum Monaco mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer. Übersteigt dieser Betrag den Betrag der Steuer, die nach innerstaatlichem Recht auf den Gesamtbetrag der dieser Quellensteuer unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, dem wirtschaftlichen Eigentümer ungeachtet jeglichem Anrechnungsmechanismus oder jeglicher abweichender Verwaltungspraxis den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(3)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer gemäß Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem dieser seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

(4)   Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine unmittelbare und vollständige Erstattung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 vorsehen.

Artikel 11

Umlauffähige Schuldtitel

(1)   Ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, aber vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, und solange das Fürstentum Monaco die Quellensteuer gemäß Artikel 7 erhebt und mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft vergleichbare Bestimmungen anwendet, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und

bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 im Fürstentum Monaco ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Sobald kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mehr Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gilt dieser Artikel nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel,

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und

bei denen die Zahlstelle des Emittenten im Fürstentum Monaco ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion gemäß den Definitionen in Anhang 2 durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(2)   Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und das Fürstentum Monaco nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln gemäß ihrem innerstaatlichen Recht zu besteuern.

Artikel 12

Auskunftsaustausch auf Ersuchen

(1)   Die zuständigen Behörden des Fürstentums Monaco und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tauschen Auskünfte über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug im Bereich der Zinsbesteuerung gelten.

Ist das Fürstentum Monaco der ersuchte Staat, gelten als Steuerbetrug im Bereich der Zinsbesteuerung folgende Handlungen:

Die Verwendung eines falschen, gefälschten oder unrichtigen Dokumentes in der Absicht, sich der Zahlung der Zinsertragsteuer ganz oder teilweise zu entziehen oder dies zu versuchen, strafbar mit der Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches, die bis zum Vierfachen der umgangenen Steuer betragen kann, sowie mit einer Freiheitsstrafe zwischen acht Tagen und zwei Jahren oder mit einer dieser beiden Strafen.

Die Erwirkung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der Zinsertragsteuer auf betrügerischem Wege, strafbar mit der Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches belegt, die bis zum Vierfachen der unrechtmäßig erhaltenen Summe betragen kann, sowie mit einer Freiheitsstrafe zwischen acht Tagen und zwei Monaten oder mit einer dieser beiden Strafen.

Der Sachverhalt, dass eine Person, die zur Einbehaltung der Zinsertragsteuer verpflichtet ist, diese vorsätzlich nicht oder nur in unzureichender Höhe einbehält, strafbar mit der Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches;.

Der Sachverhalt, dass eine Person, die zur Einbehaltung der Zinsertragsteuer verpflichtet ist, die einbehaltenen Beträge vorsätzlich zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Dritten unterschlägt, strafbar mit einer Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 3 erfüllt, so gelten die in diesem Artikel für den Austausch von Auskünften festgelegten Grundsätze für Verstöße, die den gleichen Unrechtsgehalt aufweisen wie der vorstehend definierte Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates.

Auf ordnungsgemäß begründetes Ersuchen nach Absatz 3 erteilt der ersuchte Staat Auskünfte zu den Sachverhalten, die Gegenstand von verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren sind, die der ersuchende Staat bezüglich der oben genannten Delikte eingeleitet hat, und die ausschließlich mit den in dem genannten Staat steuerpflichtigen Zinserträgen in Zusammenhang stehen.

Erteilt werden können die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Auskünfte.

(2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte erteilt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates. In keinem Fall werden Auskünfte zu Delikten erteilt, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden.

(3)   Zur Feststellung der Stichhaltigkeit eines Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in der Amtssprache des ersuchten Staates Folgendes:

a)

die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen stellt;

b)

die Identität der natürlichen Person, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, den Nachweis der Steuerbürgerschaft derselben im ersuchenden Staat und jegliche Dokumente, Aussagen der genannten Person sowie sonstige Indizienbeweise, auf die sich das Ersuchen stützt;

c)

die Gründe für die Annahme, dass die gewünschten Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder dass eine im Gebiet des ersuchten Staates ansässige Person über die betreffenden Informationen verfügt;

d)

die Erklärung, dass das Ersuchen im ersuchenden Staat rechtmäßig und insbesondere hinsichtlich der Verjährungsfristen zulässig ist;

e)

die Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Hoheitsgebiet zu Gebote stehenden und/oder in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Mittel ausgeschöpft hat, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme der Mittel, die übermäßige Schwierigkeiten verursachen würden;

f)

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die dem ersuchenden Staat bereits vorliegenden Fakten nach dessen Rechtsvorschriften einen begründeten Verdacht darstellen und dafür sprechen, dass Steuerbetrug oder ein gleichwertiger Verstoß im Sinne von Absatz 1 vorliegt.

(4)   Der ersuchte Staat kann die Erteilung der gewünschten Auskünfte versagen, wenn das Ersuchen nicht diesem Abkommen entspricht.

Alle auf diese Weise ausgetauschten Auskünfte sind als vertraulich anzusehen und dürfen nur den zuständigen Personen und Behörden der Vertragspartei offenbart werden, die über die Besteuerung der in Artikel 1 genannten Zinszahlungen unterrichtet sein müssen. Diese Personen oder Behörden dürfen die so erlangten Auskünfte im Rahmen von öffentlichen Verhandlungen oder Urteilen, deren Gegenstand diese Besteuerung ist, nur im ersuchenden Staat verwenden.

Diese Auskünfte dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, die die Auskünfte erteilt hat, an eine andere Person oder Behörde weitergegeben werden.

Artikel 13

Konsultation und Überprüfung

(1)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Monaco und einer oder mehreren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vom Ergebnis ihrer Konsultationen.

Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an diesen Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 konsultieren sich die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern.

In jedem Fall bewerten die Vertragsparteien gemeinsam die Bedeutung der internationalen Entwicklungen in dem von diesem Abkommen betroffenen Bereich und prüfen gegebenenfalls im Rahmen der in diesem Absatz vorgesehenen Konsultationen, ob das Abkommen geändert werden muss, um den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(3)   Unter Berücksichtigung der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten, für die in Bezug auf die Zinsbesteuerung dieselben Pflichten gelten wie für das Fürstentum Monaco, prüft das Fürstentum Monaco den Anwendungsbereich und die Durchführungsbedingungen der in Artikel 12 definierten Grundsätze für Verstöße mit dem gleichen Unrechtsgehalt wie die in dem genannten Artikel definierten Steuerbetrugsdelikte. Das Fürstentum Monaco nimmt zu diesem Zweck Konsultationen mit der Europäischen Kommission auf.

(4)   Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(5)   Für Zwecke der genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere über Entwicklungen, die sich auf das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens auswirken könnten. Zu diesen Entwicklungen gehören auch alle einschlägigen Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 14

Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die im Bericht des Rates („Wirtschaft und Finanzen“) an den Europäischen Rat von Santa Maria de Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen und assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, die Schweiz und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen und den in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie den betroffenen Drittländern und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 17 einvernehmlich ein neues Datum fest. Zu diesem Zweck notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Fürstentum Monaco die tatsächliche Durchführung entsprechender oder gleichwertiger Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie den betroffenen abhängigen und assoziierten Gebieten und den Drittländern.

(3)   Unbeschadet seiner institutionellen Regelungen und vorbehaltlich des Vorstehenden wird das Fürstentum Monaco dieses Abkommen ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt durchführen und dies der Europäischen Kommission notifizieren.

(4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon durch Notifikation der anderen Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung aussetzen, sollte die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung im Bereich von Zinserträgen oder ein Teil davon gemäß den Vorschriften der Europäischen Union vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen.

(5)   Überdies kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragsparteien aussetzen, sollte eines der fünf nachstehend genannten Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Schweiz und San Marino) oder eines der abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt die Regelungen nicht mehr anwenden, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 entsprechen oder gleichwertig sind. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 15

Andere Finanzplätze/Finanzplatz Asien

Die Europäische Gemeinschaft nimmt während des in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen großen Finanzplätzen auf, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen und anwenden, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

Artikel 16

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird vorbehaltlich der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren geschlossen. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach der Notifikation außer Kraft.

Artikel 17

Durchführungsvorschrift

Unbeschadet des Artikels 14 setzen die Vertragsparteien vor dem 1. Juli 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften um, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.

Artikel 18

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1)   Von einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung des Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche Dritter gemäß Artikel 10 unberührt.

(2)   In diesem Fall erstellt das Fürstentum Monaco vor Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Monaco andererseits.

Artikel 20

Anhänge

(1)   Die beiden Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch das Fürstentum Monaco bezüglich der Behörde unter Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Artikel 21

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Texte.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have signed the present Agreement.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.

TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.

TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.

A FENTIEK HITELÉÜL az alulírott meghatalmazottak e megállapodást alább kézjegyükkel látták el.

B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

NA DOWÓD CZEGO niżej podpisani pełnomocnicy podpisali niniejszą Umowę.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.

NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.

V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.

TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles, den syvende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.

Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.

Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.

Podpisano v Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Pour la Principauté de Monaco

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ANHANG I

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“

a)

im Fürstentum Monaco: le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter,

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g)

in der Hellenischen Republik: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter,

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l)

in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

m)

in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

n)

in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; für die Zwecke von Artikel 12 gilt als zuständige Behörde jedoch le Procureur Général d'Etat luxembourgeois,

p)

in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

r)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

w)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar hinsichtlich der Instrumente der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und damit zusammenhängender Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union dem Fürstentum Monaco notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

 

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

 

Belgien

Vlaams Gewest (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région de Bruxelles-Capitale — Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)

Deutschsprachige Gemeinschaft

 

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Griechenland

Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt)

Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz)

Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)

 

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Kasse für die Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden)

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Lettland

Pašvaldības (Lokalregierungen)

 

Polen

gminy (Kommunen)

powiaty (Distrikte)

województwa (Provinzen)

związki gmin (Kommunalverbände)

związki powiatów (Distriktverband)

związki województw (Provinzverband)

miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

 

Portugal

Região Autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região Autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

mestá a obce (Städte und Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung der Staatsstraßen)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

 

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank/IBRD/IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarates

EURATOM

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

 

EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:

 

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2.

Diese öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3.

Diese öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4.

Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.


ABSICHTSERKLÄRUNG

der Europäischen Gemeinschaft und des Fürstentums Monaco

Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Monaco diese Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt.

Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass bei der Durchführung des Auskunftsaustauschs wesentliche Unterschiede bestehen, die dazu führen, dass das Abkommen nicht in offensichtlich ausgewogener Weise angewandt wird, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um festzulegen, wie die Gleichbehandlung wiederhergestellt werden kann. Die Europäische Kommission berichtet dem Rat umgehend über diese Konsultationen und schlägt die Maßnahmen vor, die zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nötig sind. In der Zwischenzeit wird jedes neue Auskunftsersuchen nach Artikel 12 dieses Abkommens, das gleicher Art ist, wie das Ersuchen, das die Anwendung dieses Absatzes ausgelöst hat, im Rahmen der genannten Konsultationen geprüft.

Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 und dem Anwendungsbereich dieses Abkommens bezüglich Artikel 4 und Artikel 6 dieses Abkommens festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.

Die Unterzeichner dieser Absichtserklärung erklären, dass sie das in Absatz 1 dieser Erklärung genannte Abkommen und diese Erklärung als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Maßnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.

Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam mit der Regierung des Fürstentums Monaco die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen ein Ausbau des Handels mit bestimmten Finanzinstrumenten und Versicherungsdienstleistungen zwischen Monaco und der Gemeinschaft möglich wäre, sobald feststeht, dass die geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie die Maßnahmen zur Überwachung der betroffenen monegassischen Wirtschaftsbeteiligten geeignet sind, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in diesem Bereich zu gewährleisten. In Einklang mit der Außenpolitik der Gemeinschaft im Falle vergleichbarer Forderungen in der Vergangenheit müsste sich demnach jedes etwaige Abkommen darauf stützen, dass das Fürstentum Monaco den für die betreffenden Sektoren bereits geltenden und künftigen gemeinschaftlichen Besitzstand übernimmt und anwendet. Vorzusehen ist außerdem, dass das Fürstentum Monaco z. B. in den Bereichen Wettbewerb und Steuern andere bereits geltende und künftige Regeln anwendet, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in den betreffenden Sektoren zweckdienlich sind.

Die Unterzeichner dieser Absichtserklärung nehmen zur Kenntnis, dass die Definition des Delikts des Steuerbetrugs nur für Zwecke der Besteuerung von Zinserträgen im Rahmen des vorliegenden Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind, gilt.

Unterzeichnet zu Brüssel am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Texte.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Pour la Principauté de Monaco

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