EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1568

Verordnung (EG) Nr. 1568/2004 der Kommission vom 2. September 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Glasauge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

OJ L 285, 4.9.2004, p. 13–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1568/oj

4.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1568/2004 DER KOMMISSION

vom 2. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Glasauge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Glasauge vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Glasaugenfänge im ICES-Gebiet V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 17. Juli 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Glasaugenfänge im ICES-Gebiet V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Glasauge im ICES-Gebiet V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 17. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.


Top