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Document 32004R0138

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 33, 5.2.2004, p. 1–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 042 P. 290 - 376
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 053 P. 44 - 130
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 053 P. 44 - 130
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 040 P. 36 - 122

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/05/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/138/oj

32004R0138

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 05/02/2004 S. 0001 - 0087


Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. Dezember 2003

zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Beobachtung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und insbesondere über die Veränderungen des landwirtschaftlichen Einkommens benötigt.

(2) Die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung ist ein grundlegendes Instrument für die Analyse der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft eines Landes, vorausgesetzt, sie wird nach einheitlichen Grundsätzen erstellt. Darüber hinaus leistet die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung einen wertvollen Beitrag zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(3) Die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung wird nach den Grundkonzepten und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2) erstellt.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(3) bildet einen Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung.

(5) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(7) Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss und der Ausschuss für das Statistische Programm wurden unterrichtet -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (nachfolgend "LGR" genannt) festgelegt, für die Folgendes vorgesehen wird:

a) eine LGR-Methodik (gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln), die für die Erstellung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung auf vergleichbarer Grundlage für die Zwecke der Gemeinschaft sowie für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 3 zu verwenden ist;

b) Fristen für die Übermittlung der gemäß der LGR-Methodik erstellten Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung.

(2) Diese Verordnung ist für keinen Mitgliedstaat als Verpflichtung zu betrachten, bei der Erstellung einer Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für seine eigenen Zwecke die gemeinsame LGR-Methodik zu verwenden.

Artikel 2

Methodik

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte LGR-Methodik wird in Anhang I festgelegt.

(2) Die LGR-Methodik wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 3

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.

(2) Die erste Datenübermittlung erfolgt im November 2003.

(3) Die in Anhang II enthaltene Liste der Variablen und die dort genannten Fristen für die Datenübermittlung werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 4

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Lunardi

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2003.

(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(3) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

LANDWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNG

(LGR)

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VORBEMERKUNG

Die Überarbeitung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) im Jahr 1995(1) und die notwendige Anpassung an die wirtschaftliche und strukturelle Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs führten zu einer neuen Grundmethodik für die LGR. Bei der Änderung der LGR-Grundmethodik musste zwei Erfordernissen Rechnung getragen werden, die sich zuweilen als widersprüchlich erwiesen: Zum einen galt es, die methodische Übereinstimmung mit dem ESVG zu wahren, um die Harmonisierung der LGR zwischen den Mitgliedstaaten wie auch mit dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu ermöglichen, zum anderen musste die Durchführbarkeit der vorgesehenen Änderungen gewährleistet werden. Das vorliegende Handbuch wurde unter diesen Gesichtspunkten abgefasst, d. h. neben den Konzepten, Grundsätzen und Grundregeln für die Erstellung der LGR geht es auch auf eventuelle Anpassungen an die besonderen Gegebenheiten der Landwirtschaft ein.

I. ALLGEMEINER AUFBAU DER KONTEN

A. EINLEITUNG

1.01. Ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen soll einen systematischen, vergleichbaren und möglichst vollständigen Überblick über die Tätigkeit einer Volkswirtschaft als Grundlage für Analysen, Vorausschätzungen und politische Maßnahmen geben. Dies wird dadurch erreicht, dass die große Anzahl und die Vielfalt der einzelnen wirtschaftlich relevanten Transaktionen und der an ihnen beteiligten Einheiten nach einheitlichen Gesichtspunkten geordnet und in einem konsistenten System von Konten und Tabellen klar und übersichtlich dargestellt wird.

1.02. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) wurde für die besonderen Bedürfnisse der Europäischen Union aus dem revidierten System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen (SNA 93)(2) entwickelt und schreibt einheitliche Konzepte, Definitionen, Buchungsregeln und Klassifikationen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor.

1.03. Das Wirtschaftsgeschehen eines Landes umfasst die Tätigkeiten vieler Wirtschaftseinheiten, die eine große Zahl unterschiedlicher Transaktionen zur Produktion, Finanzierung, Versicherung, Umverteilung und zum Verbrauch ausführen. Diese im Rahmen des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zu betrachtenden Einheiten und ihre Zusammenfassungen müssen jeweils nach den Wirtschaftsmodellen definiert werden, deren Untersuchung vorgesehen ist. Das ESVG 95 verwendet drei Typen von Darstellungseinheiten, um die Volkswirtschaft nach zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten aufzugliedern.

1.04. Für die Analyse der Einkommens-, Vermögensbildungs- und Finanzierungsvorgänge sowie der Vermögensbilanzen sollten Einheiten verwendet werden, die die Verhaltensweisen der Wirtschaftssubjekte (institutionelle Einheiten) aufzeigen. Für die Analyse der Produktionsvorgänge sind dagegen Einheiten zu wählen, die die technisch-wirtschaftlichen Beziehungen aufzeigen (d. h. örtliche fachliche Einheiten und homogene Produktionseinheiten).

1.05. Die Volkswirtschaft kann somit nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten untergliedert werden:

i) nach institutionellen Sektoren und Teilsektoren, die Zusammenfassungen institutioneller Einheiten darstellen;

ii) nach Bereichen, die aus Zusammenfassungen örtlicher fachlicher Einheiten (Wirtschaftsbereiche) oder aus homogenen Produktionseinheiten (homogene Produktionsbereiche) bestehen.

1.06. Da das Hauptziel der LGR die Analyse des Produktionsprozesses und des darin erzielten Primäreinkommens ist, beruhen diese beiden Rechenwerke auf dem Konzept des Wirtschaftsbereichs.

1.07. Bei der LGR handelt es sich um ein Satellitenkonto, das ergänzende Informationen enthält und dessen Konzepte an die besonderen Bedingungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs angepasst sind. Obwohl die Struktur eng mit dem Gesamtrahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verzahnt ist, sind für die LGR eigene Regeln und Methoden festzulegen.

1.08. Es muss unterschieden werden zwischen dem aus der landwirtschaftlichen Produktion hervorgegangenen Einkommen und dem Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte. Zu letzterem gehören neben dem Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit auch Einkommen aus anderen Quellen (beispielsweise Einkommen aus Vermögen, Sozialleistungen usw.), das die landwirtschaftlichen Haushalte beziehen können. Mit der Messung dieser beiden Einkommen - des Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte - werden zwei unterschiedliche Ziele verfolgt, die zwei unterschiedliche Methoden für die Aufgliederung der Volkswirtschaft erfordern. Für die Zwecke der LGR werden Produktionseinheiten zugrunde gelegt, die auf der Grundlage eines Wirtschaftsbereichs definiert werden, während die Ermittlung des verfügbaren Einkommens auf den privaten Haushalten (d. h. institutionellen Einheiten) beruht, deren Haupteinkommensquelle eine unabhängige landwirtschaftliche Tätigkeit ist(3).

B. DIE BASISEINHEIT UND DER WIRTSCHAFTSBEREICH LANDWIRTSCHAFT

1. Basiseinheit

1.09. Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, müssen Darstellungseinheiten gewählt werden, die die technisch-wirtschaftlichen Zusammenhänge am besten widerspiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, im Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Die örtlichen fachlichen Einheiten (örtliche FE) entsprechen dieser Anforderung als ein erster, praxisorientierter Schritt (ESVG 95, 2.105)(4).

1.10. Die örtliche FE ist definiert als der Teil einer fachlichen Einheit (FE), der einer örtlichen Einheit entspricht. Die FE fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf der vierstelligen Ebene (Klasse) der NACE Rev. 1 (Referenzsystematik der Wirtschaftszweige, vgl. Ziffer 1.55) beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muss über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuss, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen (vgl. ESVG 95, 2.106).

1.11. Eine örtliche FE kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen oder ein Teil davon sein, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören. Da in der Praxis die Mehrzahl der Waren und Dienstleistungen produzierenden institutionellen Einheiten gleichzeitig eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten ausüben (eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten), sind sie in eine entsprechende Zahl von örtlichen FE zu zerlegen. Dagegen kann eine örtliche FE nicht anhand von Hilfstätigkeiten (beispielsweise Ankauf, Verkauf, Vermarktung, Buchführung, Transport, Lagerung, Instandhaltung usw., vgl. Ziffer 1.27) gebildet werden.

1.12. Grundsätzlich sind ebenso viele örtliche FE zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Es kann jedoch vorkommen, dass sämtliche oder ein Teil der von einer örtlichen FE ausgeübten Nebentätigkeiten sich nicht anhand statistischer Daten (Buchführungsdaten) getrennt von der Haupttätigkeit dieser Einheit ausweisen lassen. In diesem Fall kann eine örtliche FE neben ihrer Haupttätigkeit eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen (vgl. ESVG 95, 2.107).

1.13. Eine Tätigkeit liegt vor, wenn der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art führt. Somit wird eine Tätigkeit (Aktivität) durch die eingesetzten Erzeugnisse (Waren und Dienstleistungen), den Produktionsprozess und die produzierten Güter charakterisiert (vgl. ESVG 95, 2.103). Die Haupttätigkeit einer örtlichen FE ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 1, zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen (vgl. ESVG 95, 3.10).

2. Wirtschaftsbereich Landwirtschaft

1.14. Ein "Wirtschaftsbereich" umfasst alle örtlichen FE, die die gleiche Art der Tätigkeit ausüben. Die Volkswirtschaft lässt sich somit in Wirtschaftsbereiche untergliedern. Die Klassifikation dieser Wirtschaftsbereiche erfolgt nach der Haupttätigkeit der jeweils zusammengefassten Einheiten. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 1 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.

1.15. Während der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft früher als Zusammenfassung homogener landwirtschaftlicher Produktionseinheiten definiert war, ist nunmehr die örtliche fachliche Einheit als Basiseinheit für die Beschreibung des Produktionsprozesses in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung zu verwenden, um zu gewährleisten, dass i) die LGR eine größere Nähe zur wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft aufweist, d. h. dass bestimmte (nicht trennbare) nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten in der gesamten Produktionstätigkeit landwirtschaftlicher Einheiten berücksichtigt werden, und dass ii) Übereinstimmung mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen besteht. Anstatt eines analytischen Ansatzes, der auf dem Konzept der homogenen Produktionseinheit und des homogenen Produktionsbereichs beruht, wird also ein statistischer Ansatz auf der Grundlage der örtlichen fachlichen Einheit und des Wirtschaftsbereichs gewählt.

1.16. Die nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, deren Kosten nicht getrennt von denen der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgewiesen werden können. Es handelt sich dabei insbesondere um die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Betrieb, forstwirtschaftliche Tätigkeiten, das Sägen von Holz, den Tourismus usw. Die Produktion des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft stammt somit aus zwei Arten von Tätigkeiten:

i) landwirtschaftliche Tätigkeiten, die von landwirtschaftlichen Einheiten ausgeübt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Haupt- oder Nebentätigkeiten handelt;

ii) nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten landwirtschaftlicher Einheiten.

1.17. Der landwirtschaftliche Betrieb, der gegenwärtig bei agrarstatistischen Untersuchungen (Zählungen, Betriebsstrukturerhebungen) als Erhebungseinheit zugrunde gelegt wird, stellt für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft die am besten geeignete örtliche FE dar (wenngleich dieser Wirtschaftsbereich auch bestimmte andere Einheiten wie Wein- und Olivenbaugenossenschaften, Einheiten, die Lohnarbeiten verrichten, usw. umfasst). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vielfalt der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt werden können, ihn zu einer besonderen Art örtlicher FE machen. Streng genommen müsste nämlich die Anwendung der ESVG-Regel zu den Einheiten und ihrer Zusammenfassung in Fällen, in denen innerhalb desselben Betriebs mehrere Tätigkeiten der vierstelligen "Klassen" der NACE Rev. 1 ausgeübt werden, zu einer Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebs in mehrere unterschiedliche örtliche FE führen. Der Verwendung des landwirtschaftlichen Betriebs als örtliche FE des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sowohl im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch im Rahmen der LGR liegt ein statistischer Ansatz zugrunde.

1.18. Die Konten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft ähneln somit weitgehend den Produktions- und Einkommensentstehungskonten der landwirtschaftlichen Betriebe. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll jedoch auf folgenden Tatbestand hingewiesen werden: Bei der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich nicht um die Konten der Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Landwirtschaft ist, denn zum einen werden nicht alle nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Unternehmen erfasst (unberücksichtigt bleiben diejenigen, die von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt werden können), und zum anderen werden außerdem die landwirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit nichtlandwirtschaftlicher Art ist, erfasst. Unverändert bleibt daher auch bei der Verwendung des landwirtschaftlichen Betriebs als Basiseinheit für die LGR das Wesen der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung als Rechenwerk des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft.

1.19. Da es sich bei einem Wirtschaftsbereich um die Zusammenfassung von Einheiten handelt, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, sind für die Definition des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft in der LGR die charakteristischen Tätigkeiten und Einheiten festzulegen. Dies kann zu einigen Abweichungen zwischen der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen führen (vgl. Ziffer 1.93).

1.20. Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft gilt als Zusammenfassung aller örtlichen fachlichen Einheiten, die die folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (vgl. Ziffern 1.60 bis 1.66, wo der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft genau definiert ist):

- Pflanzenbau (einschließlich Erzeugung von Wein und Olivenöl aus selbst angebauten Trauben und Oliven),

- Tierhaltung,

- gemischte Landwirtschaft,

- landwirtschaftliche Lohnarbeiten,

- gewerbliche Jagd (einschließlich damit verbundene Dienstleistungen und Wildhege).

1.21. Neben den landwirtschaftlichen Betrieben gelten als charakteristische Einheiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft die Wein- und Olivenöl-Erzeugergemeinschaften (z. B. Genossenschaften) sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.

1.22. Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe zur Verfügung zu stellen (entweder gewerbliche Lohnunternehmen oder als Lohnunternehmer handelnde Landwirte), werden dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft zugerechnet. Genauer gesagt müssen diese Einheiten, um dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft zugerechnet zu werden, Arbeiten ausführen, die a) in den landwirtschaftlichen Produktionsprozess eingehen, b) mit der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden sind, c) gewöhnlich von landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden und d) tatsächlich vollständig von diesen Einheiten verrichtet werden, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal bereitzustellen.

1.23. Werden die Lohnarbeiten jedoch nicht vollständig von spezialisierten Einheiten ausgeführt (mietet der Landwirt z. B. Maschinen, lässt diese jedoch von eigenen Arbeitskräften bedienen), so ist diese Tätigkeit der Abteilung 71 der NACE Rev. 1 "Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal)" zuzurechnen. In diesem Fall sind die Zahlungen der Landwirte an die Vertragsunternehmen als "Sonstige Güter und Dienstleistungen" unter "Vorleistungen" zu verbuchen (vgl. Ziffer 2.108).

1.24. Da es das Ziel der LGR ist, die Einkommensentstehung aus landwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit, die in den EU-Mitgliedstaaten fast ausschließlich eine marktbestimmte Tätigkeit ist, zu messen, zu beschreiben und zu analysieren, werden vereinbarungsgemäß Einheiten ausgeschlossen, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt. Hingegen werden Einheiten, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben, in der LGR erfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftliche Produktion für den Eigenkonsum der landwirtschaftlichen Betriebe in der LGR zu verbuchen ist.

3. Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten

1.25. Die Verwendung der örtlichen FE als Basiseinheit für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft hat zur Folge, dass auch nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten verbucht werden, wenn sie nicht von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können.

1.26. Die nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten der örtlichen FE des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sind definiert als eng mit der landwirtschaftlichen Erzeugung verbundene Tätigkeiten, für die bei der statistischen Beobachtung keine von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennten Daten über Produktion, Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelt, Arbeitskräfte oder Bruttoanlageinvestitionen erhoben werden können.

1.27. Die nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten weisen folgende charakteristische Merkmale auf:

- Sie müssen für den Verkauf oder den Tausch (während des Rechnungsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Einlagerung), die Eigenverwendung des Erzeugers oder für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Arbeitnehmerentgelte in Form von Sachleistungen) bestimmt sein.

- Es darf sich nicht um Hilfstätigkeiten handeln. Hilfstätigkeiten sind unterstützende Tätigkeiten, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können (beispielsweise Verkauf, Vermarktung, Lagerung, Transport für eigene Rechnung usw.) (siehe ESVG 95, 3.12 und 3.13 sowie SNA 93, 5.9 bis 5.16). Die im Rahmen von Hilfstätigkeiten erzeugten Güter gehen typischerweise als Inputs in die verschiedenen Arten von Produktionstätigkeiten ein.

- Vereinbarungsgemäß gilt die Produktion selbst erstellter Anlagen in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten (beispielsweise Gebäuden oder Maschinen) nicht als nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit. Es wird nämlich unterstellt, dass diese Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung eine trennbare Tätigkeit ist und somit als Produktion einer gesonderten örtlichen FE auszuweisen ist. Die als Entgelte in Form von Sachleistungen für Arbeitnehmer erbrachten Wohnungsdienstleistungen müssen entsprechend verbucht werden (d. h. im Einkommensentstehungskonto als Entgelt in Form von Sachleistungen).

- Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die charakteristisch für landwirtschaftliche Betriebe sind, d. h. sie müssen für eine signifikante Zahl von Betrieben wirtschaftlich signifikant sein.

- Die landwirtschaftlichen Lohnarbeiten stellen keine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit dar, da es sich bei ihnen um charakteristische Tätigkeiten (landwirtschaftliche Dienstleistungen) des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft handelt.

1.28. Zu berücksichtigen ist lediglich der Teil einer spezifischen nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeit, der nicht getrennt werden kann. Demzufolge kann ein und dieselbe nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft zugerechnet werden, wenn es nicht möglich ist, diese Tätigkeit von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit einer örtlichen FE zu trennen, sie wird jedoch nicht erfasst, wenn sie von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden kann und somit eine eigene nichtlandwirtschaftliche örtliche FE darstellt. Das Auswahlkriterium für nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten, die nicht trennbar sind, ist im Allgemeinen nicht die Art des erzeugten Gutes, sondern die Tätigkeit(5). Dienstleistungen des Fremdenverkehrs sind beispielsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht von der landwirtschaftlichen Tätigkeit getrennt werden können. Dies ist wahrscheinlich nicht mehr der Fall, wenn diese Tätigkeiten an Bedeutung zunehmen. In diesem Sinne können die in der Produktion des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft auszuweisenden nichtlandwirtschaftlichen Güter "in Zeit und Raum" variieren.

1.29. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Arten von nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten:

- Tätigkeiten, die eine Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellen und bei denen landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzt werden. Diese Art der Tätigkeit ist in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzutreffen. Eine typische Tätigkeit dieser Kategorie ist die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

- Verarbeitung von Milch zu Butter, Sahne, Käse, Joghurt und anderen Milchprodukten;

- Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Fruchtsäften, Konserven, Marmelade, Alkohol und anderen Produkten;

- Verarbeitung von Trauben, Most und Wein zu alkoholischen Erzeugnissen (Perlwein wie Champagner, Spirituosen wie Cognac usw.);

- Flechten bzw. Spinnen von Korb- und Flechtmaterialien, Textilien und Wolle;

- Herstellung von Pasteten, Stopfleber und anderen Fleischverarbeitungserzeugnissen;

- Verarbeitung sonstiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

- Sortieren und Verpacken landwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. von Eiern und Kartoffeln.

Sortieren und Verpacken landwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. von Eiern und Kartoffeln.

- Tätigkeiten, bei denen der landwirtschaftliche Betrieb und seine Betriebsmittel (Geräte, Installationen, Gebäude, Arbeitskräfte) genutzt werden. Diese Tätigkeiten sind im Wesentlichen folgenden Bereichen zuzuordnen:

- "Urlaub auf dem Bauernhof" (Dienstleistungen des Fremdenverkehrs) - Camping, Restaurant- oder Hotelbetrieb, Übernachtung mit/ohne Frühstück usw.;

- Hofläden - Einzelhandelstätigkeit mit anderen Erzeugnissen als jenen des Betriebs; der Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (roh oder verarbeitet) wird als Erzeugung der betroffenen Produkte verbucht;

- Sportliche Aktivitäten und Freizeit auf dem Land - Nutzung von Flächen für sportliche Tätigkeiten wie Golf spielen, Reiten, Jagen, Fischen usw.;

- Dienstleistungen für Dritte - z. B. Vermietung und Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten, Bewässerungsprojekte, landwirtschaftliche Beratungsdienste, Lagerung von Erzeugnissen, Instandhaltung landwirtschaftlicher Gebäude, Handelsvertretung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse usw. Diese Dienstleistungen werden nur dann als Nebentätigkeiten dargestellt, wenn sie für einen Dritten ausgeübt werden. Werden sie auf eigene Rechnung ausgeübt, handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die nicht in der Gesamtrechnung gebucht werden (vgl. Ziffer 1.27);

- Landschaftspflege - Schneiden von Gras und Hecken, Schneeräumung, Planung, Bepflanzung und Pflege von Grünflächen usw.;

- Fischzucht;

- Sonstige Tätigkeiten, bei denen landwirtschaftliche Flächen und Betriebsmittel eingesetzt werden.

1.30. Diese Liste nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten (vgl. Ziffer 1.29) hat allerdings lediglich Beispielcharakter; sie ist nicht in jedem Land anwendbar. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Jedes Land muss in Abhängigkeit von der Eigenart seiner Landwirtschaft eine eigene Liste nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten erstellen. Dies sollte in Zusammenarbeit mit den für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zuständigen Stellen geschehen, um die Kohärenz zwischen der LGR und den für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erstellten Konten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft und der Wirtschaftsbereiche der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten (d. h. Tätigkeiten dürfen weder ausgelassen noch doppelt erfasst werden).

1.31. Die landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nichtlandwirtschaftlicher Einheiten können als marginal angesehen werden und werden vereinbarungsgemäß mit Null bewertet. Es wird davon ausgegangen, dass die landwirtschaftliche Produktion einer nichtlandwirtschaftlichen Einheit aufgrund des besonderen Charakters der Erzeugnisse und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel sowie der für die Erstellung der LGR verwendeten Datenquellen und Methoden (vgl. Kapitel I, Abschnitt E; Kapitel II., Abschnitt B und C) anhand von Buchführungsdaten stets getrennt werden kann. Zur Erstellung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung auf der Grundlage des Wirtschaftsbereichskonzepts ist es erforderlich, die Produktion sämtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu bewerten, mit Ausnahme derjenigen, die von nichtlandwirtschaftlichen örtlichen FE im Rahmen von Nebentätigkeiten produziert werden. Da für letztere vereinbarungsgemäß der Wert Null angesetzt wird, wird die gesamte landwirtschaftliche Produktion (mit Ausnahme der Produktion von Einheiten, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt, vgl. Ziffer 1.24) erfasst.

1.32. Nichtlandwirtschaftliche Waren und Dienstleistungen, die von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden, werden nur in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung erfasst, wenn es sich um Nebentätigkeiten handelt, die nicht getrennt werden können. Umfasst eine Einheit beispielsweise mehrere vertikal integrierte Produktionsprozesse (z. B. Unternehmen, in denen Gefluegel geschlachtet, ausgenommen und vakuumverpackt wird, Unternehmen, in denen Kartoffeln oder anderes Gemüse nach Größen sortiert, gewaschen und verpackt werden, Unternehmen, die Saatgut sortieren, vorbereiten und verkaufen, Lager- und Verkaufsgenossenschaften usw.), so wird dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft lediglich derjenige Teil ihrer Tätigkeiten zugeordnet, die der landwirtschaftlichen Produktion gemäß der in 1.62 und 1.63 genannten Definition gewidmet ist, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, die nicht getrennt werden können.

C. DIE MESSUNG DER PRODUKTION

1.33. Nach dem ESVG 95 entspricht die Produktion eines Wirtschaftsbereichs der Summe der während des betreffenden Buchungszeitraums von sämtlichen Einheiten des Bereichs hergestellten Erzeugnisse, mit Ausnahme der während des gleichen Buchungszeitraums durch die gleiche Einheit hergestellten und verbrauchten Waren und Dienstleistungen. Die Messung der landwirtschaftlichen Produktion beruht auf dieser Bestimmung des ESVG 95(6), die den besonderen Merkmalen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs angepasst wurde, indem ein Teil der innerhalb der landwirtschaftlichen Einheiten selbst verbrauchten Produktion in die landwirtschaftliche Produktion einbezogen wird (vgl. Ziffern 2.032 bis 2.036). So ist in der LGR die landwirtschaftliche Produktion gleich der Summe der Produktion aller Einheiten des Wirtschaftsbereichs (ohne die innerhalb derselben Einheit verbrauchte Produktion), zuzüglich der Produktion, die von derselben Einheit als Vorleistungen verbraucht wird, sofern diese Produktion zwei unterschiedliche Basistätigkeiten betrifft (z. B. pflanzliche Erzeugnisse als Futtermittel) und bestimmten (in Ziffer 2.055 aufgeführten) Kriterien entspricht.

1.34. Die Bestimmung des ESVG 95 wurde aufgrund der besonderen Merkmale des Wirtschaftsbereichs angepasst:

- Der Umfang der innerhalb derselben Einheit als Vorleistung verbrauchten landwirtschaftlichen Produktion ist in der Landwirtschaft größer als in anderen Wirtschaftszweigen.

- Der landwirtschaftliche Betrieb kann eine Vielzahl unterschiedlicher landwirtschaftlicher Tätigkeiten umfassen, die in einer engen Beziehung zueinander stehen (wobei eine Tätigkeit als Unterstützung oder Weiterführung einer anderen Tätigkeit dienen kann, wie z. B. die Getreide- und Futtererzeugung für die Tierproduktion; enge Zusammenhänge gibt es aber auch beim Einsatz von Produktionsfaktoren wie Geräten und Maschinen). Der heterogene Inhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes, ohne seine Charakterisierung als örtliche FE in Frage zu stellen, macht ihn im Verhältnis zu anderen Bereichen der Volkswirtschaft zu einem Sonderfall (vgl. Ziffer 1.17). Das Ziel der Gesamtrechnung bei der Unterteilung der Volkswirtschaft in Wirtschaftsbereiche besteht nämlich darin, die während des Produktionsprozesses ablaufenden Ströme widerzuspiegeln: Erzeugung, Umwandlung, Austausch und Übertragung von ökonomischen Werten. Die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten verschiedenen Tätigkeiten würden allein durch die Erfassung der Produktion, die den Betrieb "verlässt", nicht vollständig berücksichtigt werden.

1.35. Infolge der Anpassung der ESVG-Bestimmungen sind für bestimmte Produkte wie als Futtermittel im Betrieb verwendete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weintrauben und Oliven für die Produktion von Wein und Olivenöl und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von landwirtschaftlichen Einheiten als Vorleistungen für nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten genutzt werden, Sonderbehandlungen erforderlich.

1.36. Eine Sonderbehandlung erfährt der Handel mit lebenden Tieren zwischen landwirtschaftlichen Einheiten sowie die Einfuhr dieser Tiere, da sie als unfertige Erzeugnisse anzusehen sind (vgl. Kapitel II).

D. DIE KONTENABFOLGE

1. Im ESVG 95 vorgesehene Kontenabfolge

1.37. Kern der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten. Das vollständige Kontensystem des ESVG 95 besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen. In diesem geordneten Kontensystem werden die Transaktionen und sonstigen Stromgrößen, die bestimmte Aspekte des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, gebucht. Diese Transaktionen reichen von der Entstehung von Einkommen über seine Verteilung und Umverteilung bis hin zur Vermögensbildung. Die sich ergebenden Kontensalden stellen Aggregate dar, die zur Messung der wirtschaftlichen Leistung verwendet werden.

1.38. In den Transaktionskonten werden die Entstehung, die Verteilung und die Umverteilung von Einkommen sowie die Einkommensverwendung für den Konsum dargestellt. Als Kontensaldo wird das Sparen, das eine wichtige Rolle bei der Vermögensbildung spielt, ermittelt. In den Vermögensänderungskonten werden die einzelnen Bestandteile der Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens als Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten der verschiedenen Sektoren dargestellt. Die Vermögensbilanzen zeigen die Aktiva sowie die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der verschiedenen Sektoren am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums. Für jedes Aktivum und Passivum werden die in den Vermögensänderungskonten verbuchten Stromgrößen auch im Konto für die Veränderung der Vermögensbilanz erfasst (vgl. ESVG 95, 8.04).

1.39. Das vorstehend dargestellte vollständige Kontensystem gilt lediglich für die institutionellen Einheiten, Sektoren und Teilsektoren. Gemäß dem ESVG 95 ist es nicht sinnvoll, ein vollständiges Kontensystem für eine örtliche FE und einen Wirtschaftsbereich aufzustellen, da fachliche Einheiten in der Regel weder Eigentümer von Waren oder Vermögenswerten sind noch Einkommen empfangen oder zahlen.

2. Kontenabfolge der LGR

1.40. Da der LGR das Wirtschaftsbereichskonzept zugrunde liegt, ist die Kontenabfolge gemäß dem ESVG 95 auf die ersten Transaktionskonten zu beschränken, nämlich

- das Produktionskonto und

- das Einkommensentstehungskonto,

die als Kontensalden die Wertschöpfung bzw. den Betriebsüberschuss (vgl. Tabellen 1 und 2) ausweisen.

1.41. Unter Berücksichtigung der Sonderrolle des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sollte es jedoch möglich sein, auch andere Konten - zumindest teilweise - zu erstellen, sofern die entsprechenden Stromgrößen eindeutig zuzuweisen sind. Dabei handelt es sich um folgende Konten (vgl. Tabellen 3 und 4):

- das zu den Transaktionskonten gehörende Unternehmensgewinnkonto und

- das zu den Vermögensänderungskonten gehörende Vermögensbildungskonto.

1.42. Die mögliche Erweiterung dieser Kontenabfolge auf bestimmte Positionen (Stromgrößen) des "Kontos sonstiger Vermögensänderungen" der Vermögensänderungskonten (d. h. bestimmter Positionen des "Kontos sonstiger realer Vermögensänderungen" und des Umbewertungskontos) sowie auf die Vermögensbilanzen wird derzeit geprüft.

1.43. Ausgehend von den Tabellen und der Struktur des Kontensystems im ESVG 95 lässt sich das Kontensystem der LGR entsprechend der Tabelle 1 bis 4 darstellen.

A. Transaktionskonten

Tabelle 1: Produktionskonto

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2: Einkommensentstehungskonto

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Unternehmensgewinnkonto

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Vermögensänderungskonten

Tabelle 4: Vermögensbildungskonto

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.44. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kursiv gedruckten Transaktionen und Bestandsgrößen der Tabellen 3 und 4 um Positionen handelt, die:

- aufgrund der Verwendung des Wirtschaftsbereichskonzepts und der damit verbundenen unvollständigen Kontenabfolge nicht zur LGR gehören. Dabei handelt es sich um die Positionen D.42 Ausschüttungen und Entnahmen, D.43 Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige Welt, D.44 Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen und D.45 Pachteinkommen (aus Anlagevermögen) auf der Aufkommensseite der Tabelle 3 sowie um die Positionen B.8n Nettosparen, B.10.1 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers sowie B.9 Finanzierungssaldo der Tabelle 4;

- oder die derzeit in der LGR nicht verbucht werden, da keine zuverlässigen Informationen verfügbar sind oder sie nur eine begrenzte Rolle spielen. Es handelt sich dabei um die Positionen D.9 Vermögenstransfers, D.91 Vermögenswirksame Steuern sowie D.99 Sonstige Vermögenstransfers, P.53 Nettozugang an Wertsachen, K.2 Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern, K.21 Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen sowie K.22 Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern der Tabelle 4. Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass einige dieser Positionen (beispielsweise D.91, K.2, K.21 und K.22) künftig in der LGR erfasst werden.

1.45. Im Produktionskonto werden die Transaktionen verbucht, die den Produktionsprozess betreffen. Es enthält auf der Aufkommensseite den Produktionswert und auf der Verwendungsseite die Vorleistungen. Die Wertschöpfung, d. h. der Saldo des Produktionskontos kann vor oder nach Abzug der Abschreibungen (brutto oder netto) ausgewiesen werden. Da die Produktion zu Herstellungspreisen und die Vorleistungen zu Anschaffungspreisen bewertet werden, enthält die Wertschöpfung die Gütersubventionen abzüglich der Gütersteuern.

1.46. Im Einkommensentstehungskonto wird die Entstehung von Einkommen im Produktionsprozess sowie deren Verteilung auf den Produktionsfaktor Arbeit und den Sektor Staat (im Wege von Steuern und Subventionen) abgebildet. Der Betriebsüberschuss, d. h. der Kontensaldo, ist das Einkommen, das den Einheiten aus der Nutzung ihrer Produktionsanlagen zufließt. Im Falle der dem Sektor Private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt und die nicht von seinen in seiner Eigenschaft als Unternehmer erzielten Gewinnen unterschieden werden kann. In diesem Fall spricht man von "Selbstständigeneinkommen" (vgl. ESVG 95, 8.19).

1.47. Das Unternehmensgewinnkonto dient der Ermittlung eines Einkommens, das dem in der betrieblichen Buchführung üblicherweise verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verteilung und Einkommensteuern entspricht.

1.48. Wenn im Vermögensbildungskonto das Sparen und die per Saldo empfangenen Vermögenstransfers dem Nettozugang an Vermögensgütern gegenübergestellt werden, ergibt sich ein Finanzierungssaldo. Bestimmte Stromgrößen lassen sich zwar dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft eindeutig zurechnen, es ist jedoch nicht möglich, ein vollständiges Vermögensbildungskonto für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft zu erstellen, da andere Positionen (beispielsweise das Nettosparen und der Saldo der Kontenabfolge der Transaktionskonten) für diesen Wirtschaftsbereich nicht ermittelt werden können. Dennoch können wertvolle Informationen über die Wirtschafts- und Vermögenslage des Wirtschaftsbereichs (und darüber hinaus Angaben über das im Produktionsprozess erzeugte Einkommen) gewonnen werden, da ein Großteil der Veränderungen des Wertes der Vermögensgüter des Wirtschaftsbereichs (aufgrund von Zugängen, Abgängen und Abschreibungen) sowie der vom Wirtschaftsbereich empfangenen Vermögenstransfers erfasst werden kann.

E. DATENQUELLEN UND RECHENVERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG DER LGR

1.49. Eines der wesentlichsten Merkmale der LGR besteht darin, dass der Produktionswert der überwiegenden Mehrheit an Erzeugnissen mithilfe der Formel "Menge × Preis" ermittelt wird. Dieser Ansatz ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es schwierig ist, die LGR ausgehend von repräsentativen Stichproben aus der betrieblichen Buchführung zu erstellen.

1.50. Die Bewertung der pflanzlichen Produktion kann im Allgemeinen entweder über das Aufkommen, d. h. über die geschätzten Erzeugungsmengen (Erntemengen) auf der Grundlage der geschätzten Anbauflächen und Erträge, erfolgen oder über die Verwendung, d. h. über die geschätzten Käufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch andere verwendende Wirtschaftsbereiche sowie die Ausfuhren abzüglich Einfuhren, zuzüglich bestimmter innerhalb des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft verbrauchter Mengen, der Veränderungen der Erzeugervorräte sowie der Verwendung für eigene Rechnung (die im Wesentlichen dem Eigenkonsum entspricht). Das letztgenannte Verfahren dürfte dann sehr geeignet sein, wenn die Käufer der landwirtschaftlichen Erzeugnisse leicht auszumachen und die übrigen drei Komponenten der Verwendung von begrenztem Umfang sind (beispielsweise bei denjenigen Erzeugnissen, die vor jeglicher Verwendung verarbeitet werden müssen, wie z. B. Zuckerrüben, Tabak usw.). Zur Überprüfung der Kohärenz und Zuverlässigkeit der Daten ist jedoch eine physische Bilanz zu erstellen.

1.51. Wichtigste Datenquellen für die Bewertung der tierischen Produktion sind die Schlachtstatistiken, die Statistiken der Ausfuhr/Einfuhr von Lebendvieh und die Viehbestandsstatistiken. Die Produktion tierischer Erzeugnisse (im Wesentlichen Milch) wird in der Regel ausgehend von den Verkäufen an die diese Produkte verwendenden Wirtschaftsbereiche (Molkereien, Verpackungsbetriebe) geschätzt, da die Produkte eine ganz gezielte Verwendung haben.

1.52. Die Verfahren für die Ermittlung der landwirtschaftlichen Produktion werden in Kapitel II im Einzelnen dargestellt.

1.53. Vorleistungsgüter sind meist so spezieller Art, dass sie praktisch nur in der Landwirtschaft verwendet werden können (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pestizide usw.). In diesem Fall beruhen die Käufe der Landwirtschaft auf den Angaben über die Verkäufe der die Vorleistungsgüter bereitstellenden Wirtschaftsbereiche (nach Berücksichtigung des Außenhandels).

1.54. Mit der Anwendung dieser Regel sind jedoch gewisse Fehlermöglichkeiten verbunden. Die Verkäufe der Produzenten von Vorleistungsgütern, die in erster Linie in der Landwirtschaft verwendet werden, entsprechen nämlich nicht notwendigerweise genau den Käufen der Landwirtschaft, da Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel usw. auch für andere Verwendungszwecke (Vorräte der Handelseinheiten, Verbrauch durch andere Einheiten wie öffentliche Parks, private Haushalte usw.) gekauft werden können.

F. DIE SYSTEMATIK

1. Allgemeines

1.55. Da die LGR voll in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen integriert ist, wird für ihre Erstellung die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige von Eurostat, die NACE Rev. 1, verwendet. Die NACE Rev. 1 ist eine vierstellige Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die 1990 ausgearbeitet wurde. Es handelt sich hierbei um eine überarbeitete Fassung der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften, die als NACE bekannt ist und 1970 zum ersten Mal von Eurostat veröffentlicht wurde.

1.56. Die NACE Rev. 1 wurde als eine detailliertere Fassung der ISIC Rev.3(7) konzipiert und auf die Gegebenheiten in Europa zugeschnitten. Die NACE Rev. 1 steht ferner in unmittelbarem Zusammenhang mit der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die wiederum auf der Zentralen Güterklassifikation (CPC) der Vereinten Nationen beruht.

1.57. Die NACE Rev. 1 ist eine Systematik der Wirtschaftszweige, die zur Definition der Wirtschaftsbereiche in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen wird. Sie setzt sich zusammen aus:

- einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode versehen sind (Abschnitte),

- einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Kode versehen sind (Unterabschnitte),

- einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode versehen sind (Abteilungen),

- einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode versehen sind (Gruppen),

- einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode versehen sind (Klassen).

1.58. Jede Ebene einer Systematik der Wirtschaftszweige kann in der Regel genau beschrieben werden, indem die in ihr erzeugten charakteristischen Waren und Dienstleistungen angegeben werden. Diesem Zweck dient die CPA, die verwendet wird, um die unterschiedlichen Wirtschaftstätigkeiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft zu präzisieren, wobei eine zusätzliche zweistellige Differenzierung benutzt wird, um die Positionen noch tiefer zu untergliedern.

1.59. Der Wirtschaftsbereich entspricht einer Gruppe örtlicher fachlicher Einheiten, die gleiche oder ähnliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 1 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören (vgl. ESVG 95, 2.108). Die Definition des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft erfordert somit eine genaue Abgrenzung

- der charakteristischen Tätigkeiten sowie der

- charakteristischen Einheiten der LGR.

2. Definition der für die Landwirtschaft charakteristischen Tätigkeiten

1.60. Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft, wie er in der LGR definiert ist, entspricht der Abteilung 01 der NACE Rev. 1.

1.61. Bei der LGR handelt es sich um ein Satellitensystem zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dessen Konzepte, Grundsätze und Regeln auf dem ESVG 95 beruhen. Da das ESVG 95 jedoch nur einen allgemeinen Rahmen für die gesamte Volkswirtschaft bildet, sind Anpassungen an die Erfordernisse des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs vorzunehmen. Die besonderen Anforderungen der LGR sind im Wesentlichen auf die spezifischen Ziele dieses Rechenwerks, die Verfügbarkeit der Datenquellen sowie die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Einheiten und ihrer Tätigkeiten zurückzuführen. Aufgrund des spezifischen Charakters dieses Satellitensystems ist eine Liste der für die Landwirtschaft charakteristischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten der LGR zu erstellen, die selbstverständlich auf der NACE Rev. 1 beruhen muss.

1.62. Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft im zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist definiert als die Zusammenfassung der Einheiten, die, entweder ausschließlich oder in Verbindung mit anderen Nebentätigkeiten, die in Abteilung 01 der NACE Rev. 1 "Landwirtschaft, gewerbliche Jagd" aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Diese Abteilung 01 umfasst(8):

- Gruppe 01.1: Pflanzenbau;

- Gruppe 01.2: Tierhaltung;

- Gruppe 01.3: Gemischte Landwirtschaft;

- Gruppe 01.4: Erbringung von Dienstleistungen auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe sowie von gärtnerischen Dienstleistungen;

- Gruppe 01.5: Gewerbliche Jagd.

1.63. Die Liste der für die Landwirtschaft charakteristischen Tätigkeiten der LGR entspricht diesen fünf Gruppen von Tätigkeiten (01.1 bis 01.5), allerdings mit folgenden Abweichungen:

- Auszuweisen sind auch die Tätigkeiten der Erzeugung von Wein und Olivenöl (allerdings nur aus selbst angebauten Weintrauben und Oliven), des Anbaus von Korb- und Flechtmaterialien, Weihnachtsbäumen, Pflanzgut für Obstbäume, Rebstöcke und Ziergehölz in Baumschulen (die normalerweise der Abteilung 02 "Forstwirtschaft" zugerechnet werden).

- Nicht erfasst werden die der Vermehrung von Saatgut vor- und nachgelagerten Tätigkeiten der Saatguterzeugung sowie bestimmte Tätigkeiten, die in der NACE Rev. 1 als landwirtschaftliche Dienstleistungen betrachtet werden (z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen, Planung, Bepflanzung und Pflege von Gärten, Parks und Grünflächen für Sportplätze u. Ä., Baum- und Heckenschnitt; erfasst werden lediglich die landwirtschaftlichen Lohnarbeiten).

3. Definition der für die Landwirtschaft charakteristischen Einheiten

1.64. Zu berücksichtigen sind sämtliche Einheiten, die für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR charakteristische Tätigkeiten ausüben. Es handelt sich dabei um diejenigen Einheiten, die die Tätigkeiten der nachstehend aufgeführten Gruppen der NACE Rev. 1 verrichten:

- Gruppe 01.1: Pflanzenbau

- Saatguterzeugung: zu erfassen sind nur Einheiten, die die Tätigkeit der Saatgutvermehrung ausüben,

- Weinerzeugung (Olivenölerzeugung): zu erfassen sind nur die Einheiten, die Wein (Olivenöl) aus selbst angebauten Weintrauben (Oliven) erzeugen, sowie Erzeugergemeinschaften (z. B. Genossenschaften)(9),

- Gruppe 01.2: Tierhaltung,

- Gruppe 01.3: Gemischte Landwirtschaft,

- Gruppe 01.4: Erbringung von Dienstleistungen auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe sowie von gärtnerischen Dienstleistungen:

- Nicht erfasst werden Einheiten, die andere landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen als landwirtschaftliche Lohnarbeiten (d. h. Einheiten, die folgende Tätigkeiten ausüben: Betrieb von Bewässerungssystemen, Planung, Bepflanzung und Pflege von Gärten, Parks und Grünflächen für Sportplätze u. Ä., Baum- und Heckenschnitt),

- Gruppe 01.5: Gewerbliche Jagd.

1.65. Zu berücksichtigen sind über die Aufzählung nach Ziffer 1.64 hinaus Einheiten, die in Baumschulen Weihnachtsbäume und Pflanzgut für Obstbäume, Rebstöcke und Ziergehölz produzieren, sowie Einheiten, die pflanzliches Flecht- und Korbmaterial erzeugen.

1.66. Demzufolge sind neben den landwirtschaftlichen Betrieben folgende Einheiten für die Landwirtschaft charakteristisch: Erzeugergemeinschaften für Wein und Olivenöl und Einheiten, die im Bereich landwirtschaftliche Dienstleistungen auf die Erbringung von Lohnarbeiten spezialisiert sind (vgl. Ziffern 1.20 und 1.21). Nicht zu den für die Landwirtschaft charakteristischen Einheiten zählen dagegen Einheiten, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt (vgl. Ziffer 1.24).

4. Bemerkungen zu einzelnen Positionen

a) Gruppe 01.1 "Pflanzenbau"

1.67. Die Gruppe 01.1 "Pflanzenbau" enthält in einer systematischen Gliederung sämtliche Tätigkeiten zur Produktion von in den EU-Mitgliedstaaten angebauten pflanzlichen Erzeugnissen der Landwirtschaft und die Tätigkeit des Erntens (von wild wachsenden Pflanzen und Früchten).

1.68. Der Anbau von Futterpflanzen wird nur dann erfasst, wenn er im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit erfolgt.

1.69. Im Gegensatz zur NACE Rev. 1, in der die Produktion von Baumschulerzeugnissen der Forstwirtschaft zugerechnet ist, ist diese Tätigkeit als landwirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen, sobald es um die Produktion von Pflanzgut für Obstbäume und -sträucher, Rebstöcke sowie Zierbäume und -sträucher geht. Demgegenüber wird die Produktion von Forstpflanzen als forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen, wenn diese Pflanzen für forstliche Zwecke bestimmt sind(10). Die Erzeugung von Weihnachtsbäumen wird ebenfalls als landwirtschaftliche Produktion angesehen, wenn die Bäume in Baumschulen speziell zur Nutzung als Ziergehölz angepflanzt werden. Handelt es sich aber zum Beispiel um die Spitzen gefällter, ausgewachsener Waldbäume oder bei Durchforstungsmaßnahmen anfallende Bäume, sind sie als forstwirtschaftliche Erzeugung zu verbuchen.

1.70. In der Nomenklatur der LGR wird landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut unter der Position "Saat- und Pflanzgut" zusammengefasst; Ausnahmen hiervon bilden Saatgut für Getreide (einschließlich Reis), Ölsaaten, Eiweißpflanzen sowie Pflanzkartoffeln, die bei den einzelnen Getreide- und Ölsaatenarten, den Eiweißpflanzen bzw. bei den Kartoffeln verbucht werden(11). Die Saat- und Pflanzguterzeugung umfasst in der Tat verschiedene Arten von Produktionstätigkeiten, nämlich die Forschung (Produktion von Saatgutprototypen der ersten Generation), die Vermehrung (durch landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen gesonderter Verträge) und die Zertifizierung (Sortierung und Verpackung durch spezialisierte Produktionseinheiten). Die einzige für die Landwirtschaft charakteristische Tätigkeit ist jedoch die Vermehrung von Saat- und Pflanzgut, da Forschungs- und Zertifizierungstätigkeiten von Forschungs- bzw. Industrieunternehmen ausgeführt werden und nicht der traditionellen Definition von Landwirtschaft (Nutzung natürlicher Ressourcen zum Zwecke der Erzeugung von Pflanzen und Tieren) entsprechen. Folglich wird in der LGR nur die Produktion von Saat- und Pflanzgut, das durch Vermehrung hergestellt wurde, erfasst. Der Vorleistungsverbrauch an Saat- und Pflanzgut umfasst i) Saat- und Pflanzgut der ersten Generation, das zu Vermehrungszwecken gekauft wurde, und ii) zertifiziertes Saat- und Pflanzgut, das von den Landwirten für die pflanzliche Erzeugung gekauft wurde.

1.71. Produktion von Weinmost, Wein und Olivenöl: Nach der Gütersystematik CPA werden Wein und Olivenöl als Lebensmittel angesehen. In der NACE Rev. 1 wird die Erzeugung von Wein und Olivenöl im Unterabschnitt DA "Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung" klassifiziert, und zwar in den Klassen 15.93 "Herstellung von Wein aus frischen Trauben" und 15.41 "Herstellung von rohen Ölen und Fetten". Lediglich die Tätigkeiten der Erzeugung von Keltertrauben und Oliven fallen unter den Abschnitt "Land- und Forstwirtschaft" (Klasse 01.13 "Dauerkulturbau"). Hingegen wird vereinbarungsgemäß in der NACE Rev. 1, wenn der Wein oder das Olivenöl aus Trauben bzw. Oliven gewonnen wird, die von derselben Produktionseinheit erzeugt wurden, diese Einheit der Klasse 01.13 des Abschnitts Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Damit wird vermieden, dass zwischen der Einheit, die die Weintrauben erzeugt, und der Einheit, die den Wein produziert, unterschieden werden muss. Demnach ist jede Tätigkeit der Erzeugung von Wein bzw. Olivenöl aus von der Einheit, d. h. dem landwirtschaftlichen Betrieb, selbst angebauten Trauben bzw. Oliven den charakteristischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuordnen.

1.72. Die Erzeugung von Wein durch Einheiten, die mit den landwirtschaftlichen Betrieben eng verflochten sind, ist in der LGR ebenfalls als charakteristische landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Bei diesen eng mit den landwirtschaftlichen Betrieben verflochtenen Einheiten handelt es sich um Erzeugergemeinschaften (z. B. Weinbaugenossenschaften). Die Berücksichtigung dieser Einheiten im Wirtschaftsbereich Landwirtschaft liegt in der Natur dieser Organisationen begründet, die historisch gesehen eine "Weiterführung" des landwirtschaftlichen Betriebs (zu Zwecken der gemeinsamen Erzeugung oder Vermarktung) darstellen, da sie in der Regel Eigentum der landwirtschaftlichen Betriebe sind. Ausgeschlossen vom Erfassungsbereich der LGR wird dagegen die Erzeugung von Wein bzw. Olivenöl durch Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft (da diese Produktion eindeutig industrieller Art ist).

1.73. Die Erzeugung von Weinmost wird deshalb neben der Erzeugung von Wein gesondert in die Liste der charakteristischen Tätigkeiten aufgenommen, weil Weinmost als solcher verkauft bzw. exportiert werden oder aber in die Vorratsveränderungen eingehen kann, um dann in einem späteren Berichtszeitraum zu Konsumzwecken verkauft oder exportiert oder zu Wein verarbeitet zu werden.

1.74. Da Wein, Olivenöl und Weinmost (dieser nur insoweit, als er nicht im Berichtszeitraum zu Wein verarbeitet wird) als Verarbeitungserzeugnisse von selbst angebauten Trauben bzw. Oliven zur Produktion des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft zählen, dürfen weder die Trauben für die Wein- und Weinmostherstellung noch die Oliven für die Olivenölherstellung (d. h. die jeweiligen Grundprodukte) zur Produktion gerechnet werden. Sie sind vielmehr dem innerbetrieblichen Verbrauch zuzurechnen, der nicht zur Produktion des Wirtschaftsbereichs gezählt werden darf (vgl. Ziffer 2.052). Weinmost, der im Berichtszeitraum nicht zu Wein verarbeitet wurde, ist als Produktion dieser Periode zu betrachten. Während des Zeitraums der Weinbereitung ist er als Vorleistungen (bereichsinterner Verbrauch) als Gegenposten zu einer entsprechenden Abnahme der Vorräte zu verbuchen. Der aus dem Weinmost gewonnene Wein ist als Bestandteil der Produktion auszuweisen.

1.75. Anpflanzungen (z. B. Reb- und Obstanlagen) sind Anlagegüter, und ihre Erstellung wird in der Produktion verbucht. Die Erstellung von Anpflanzungen auf eigene Rechnung ist unter "Selbst erstellte Anlagen" auszuweisen. Wird die Erstellung der Anpflanzungen jedoch von spezialisierten Unternehmen in Lohnarbeit durchgeführt, so ist der entsprechende Wert als "Verkäufe" zu verbuchen.

b) Gruppe 01.2 "Tierhaltung"

1.76. Wie bei den Tätigkeiten des Pflanzenbaus (vgl. Ziffer 1.67) enthält diese Gruppe eine systematische Untergliederung nach allen Tierarten und tierischen Erzeugnissen, die in den EU-Mitgliedstaaten gehalten bzw. produziert werden.

1.77. In der CPA werden Bruteier gemeinsam mit Eiern in einer Unterkategorie eingeordnet. Vereinbarungsgemäß werden sie in der LGR allerdings als unfertiges Erzeugnis der Gefluegelproduktion behandelt(12).

1.78. Die Aufzucht von Pferden ist im Sinne der LGR eine charakteristische Tätigkeit, unabhängig davon, für welche Zwecke das Tier letztlich bestimmt ist (für die Zucht, die Fleischproduktion oder für Dienstleistungszwecke). Das Betreiben von Rennställen und Reitschulen ist dagegen keine für die Landwirtschaft charakteristische Tätigkeit (sondern eine Tätigkeit der Abteilung 92 "Kultur, Sport und Unterhaltung") (vgl. Ziffer 2.210), weshalb Einkünfte der Landwirte aus Tätigkeiten dieser Art aus der LGR auszuschließen sind. Ebenso ist die Haltung erwachsener Reit- oder Rennpferde, die nicht auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe verwendet werden, nicht Teil der LGR. Eine entsprechende Behandlung gilt für die Haltung von Kampfstieren.

1.79. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden Kuppelprodukte(13), die bei der Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse unvermeidlich anfallen, nicht unter der gleichen Position wie das Produkt dieser Tätigkeiten verbucht, sondern erscheinen, gegliedert nach Hauptprodukten, jeweils geschlossen am Ende der betreffenden Gruppe von Produktionstätigkeiten. Kuppelprodukte sind beispielsweise im Pflanzenbau Stroh, Rüben- und Kohlblätter, Erbsen- und Bohnenschalen usw., bei der Weinbereitung Weintrub und Weinstein, beim Pressen von Olivenöl Rückstände wie etwa der Ölkuchen und in der tierischen Erzeugung Häute, Haare und Pelze von erlegtem Wild, sowie Wachs, Dung und Jauche. All diese Erzeugnisse werden im Regelfall nicht gezielt produziert, so dass zuverlässige statistische Daten auch nur in den seltensten Fällen verfügbar sind. Ihre Verwendung erfolgt überwiegend in der Landwirtschaft selbst als Viehfutter oder zur Bodenverbesserung. Es kommt jedoch vor, dass solche Nebenprodukte auch an Sektoren außerhalb der Landwirtschaft verkauft werden, und nur wenn das der Fall ist, muss der Produktionswert in der LGR erfasst werden.

c) Gruppe 01.4 "Erbringung von Dienstleistungen auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe sowie von gärtnerischen Dienstleistungen"

1.80. Die Tätigkeiten der Gruppe 01.4 können in zwei Kategorien unterteilt werden:

- Tätigkeiten auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe (so genannte landwirtschaftliche Lohnarbeiten);

- "andere" landwirtschaftliche oder gärtnerische Dienstleistungen (Betrieb von Bewässerungssystemen, Planung, Bepflanzung und Pflege von Gärten, Parks und Grünflächen für Sportplätze u. Ä., Baum- und Heckenschnitt usw.).

1.81. Die Tätigkeiten der zweiten Kategorie landwirtschaftlicher Dienstleistungen zählen nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten der LGR (auch wenn sie in den landwirtschaftlichen Konten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aufgeführt sind), da sie weder charakteristisch sind noch der traditionellen Auffassung von Landwirtschaft entsprechen. Jedoch können sie als (im Sinne der LGR) nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten aufgenommen werden. Der traditionelle Ansatz, demzufolge Landwirtschaft als Bewirtschaftung des Bodens definiert wird, umfasst im erweiterten Sinne die Gesamtheit der Arbeiten zur Nutzung und Umwandlung der natürlichen Umwelt zum Zwecke der Erzeugung von Pflanzen und Tieren für den Bedarf des Menschen. Es wurde jedoch argumentiert, dass trotz der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der umweltbezogenen Dienstleistungen die Berücksichtigung solcher Tätigkeiten sich in zu starkem Maße vom vorstehend beschriebenen traditionellen Ansatz der Landwirtschaft entfernen würde.

Landwirtschaftliche Lohnarbeiten

1.82. Im Zuge des volkswirtschaftlichen Entwicklungsprozesses hat der landwirtschaftliche Betrieb bzw. Haushalt schon seit langem einzelne Funktionen abgegeben, die von einer wachsenden Zahl spezialisierter Berufe mit eigenständigen Produktionseinheiten übernommen wurden. Diese Funktionsausgliederung betraf zunächst Tätigkeiten der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Übertragung des Schlachtens und der Fleischverarbeitung, des Mahlens von Getreide und des Brotbackens, der Butter- und Käseherstellung, der Bearbeitung von Saatgut auf neu entstandene Sektoren) und später auch solche der Vermarktung. Vor allem im Zuge des verstärkten Strukturwandels in der Landwirtschaft und des damit einhergehenden Einsatzes von Großmaschinen wurden auch zunehmend landwirtschaftliche Tätigkeiten, die unmittelbar zur Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen und zur Aufzucht von Vieh dienen, von dieser Funktionsausgliederung erfasst und an spezialisierte Einheiten vergeben.

1.83. Zu diesen Tätigkeiten gehören z. B. das Düngen, Kalken, Pfluegen, Säen, die Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, der Pflanzenschutz, das Mähen, Dreschen und Schafscheren.

1.84. All diese Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei ihnen um Arbeiten handelt, die üblicherweise im Verlauf der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlich werden und mit der Produktion dieser Erzeugnisse verbunden sind.

1.85. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Zusammenhang stehen, also nicht auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe stattfinden (die Ausführung von Lohnfuhren und die Anlieferung von Milch bei den Molkereien sind Beispiele für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die zu anderen Wirtschaftsbereichen gehören), sollten nicht in der LGR erfasst werden (es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten, die nicht von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können; vgl. Ziffer 1.12).

1.86. Es ist zu beachten, dass diese Zuordnung nur dann gilt, wenn die untersuchten Tätigkeiten vollständig von den spezialisierten Einheiten übernommen werden. Wenn diese sich dagegen darauf beschränken, beispielsweise nur Maschinen (ohne das zugehörige Bedienungspersonal) bzw. Maschinen mit nur einem Teil des erforderlichen Bedienungspersonals an den Landwirt zu vermieten, so dass die eigentliche Arbeit mithilfe dieser gemieteten Maschinen weiterhin vom Landwirt selbst erledigt wird, so fällt diese Tätigkeit in die Abteilung 71 der NACE Rev. 1. Dieser Fall tritt gewöhnlich bei einfachen, relativ wenig reparaturanfälligen Maschinen ein, und zwar vor allem in der Zeit der Arbeitsspitzen der jeweiligen Maschine (vgl. Ziffer 1.23).

1.87. Bei Lohnarbeiten auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe handelt es sich vor allem um Tätigkeiten, die mit dem Einsatz von teuren Maschinen und Geräten verbunden sind. Sie können erbracht werden von:

a) Spezialisierten Lohnunternehmen, deren unternehmerische Hauptaktivität in der Ausübung dieser Tätigkeiten liegt (gewerbliche Lohnunternehmen im engeren Sinne).

b) Landwirtschaftlichen Betrieben

Von Landwirten durchgeführte Lohnarbeiten werden vor allem in folgenden Formen erbracht:

- Als Zuerwerb des einzelnen Landwirts, in der lockersten Form als gelegentliche Nachbarschaftshilfe. Hierzu gehören auch die Aufnahme von Pensionsvieh und die (vor allem bei Schweinen und Gefluegel praktizierte) Tierhaltung auf Lohnbasis (insbesondere die Lohnmast). Dabei kann es sich um die Unterhaltung von Tieren eines anderen Landwirts handeln, oder aber die Tiere sind Eigentum eines Betriebs der gewerblichen Wirtschaft, meistens eines Zulieferers (z. B. Futtermittelhersteller oder -händler) oder eines Abnehmers (z. B. Schlachterei).

- Im Rahmen eines mehr oder weniger selbstständigen Maschinenrings, der eine organisatorische Weiterentwicklung der Nachbarschaftshilfe darstellt. Die hohen Preise der Maschinen und der unzureichende Auslastungsgrad innerhalb eines Betriebes geben den Anstoß zur Bildung von Maschinenringen durch Zusammenschluss von Betrieben, die ihre eigenen Maschinen mitsamt dem erforderlichen Bedienungspersonal anderen Betrieben zur Verfügung stellen. Dabei führen hauptberufliche Landwirte solche Lohnarbeiten zunehmend für die nur noch nebenberuflich - möglicherweise nur noch als Eigentümer von Grund und Boden - in der Landwirtschaft tätigen Landwirte aus.

- In Maschinengemeinschaften(14). Es handelt sich hierbei um Großgemeinschaften mit angestelltem Personal, die spezialisierten Lohnunternehmen ähneln.

c) Unternehmen einer nachfolgenden Produktionsstufe, die mit der Weiterverarbeitung auch das Ernten von Feldfrüchten oder Obst übernehmen (z. B. Konservenfabriken im Rahmen des Vertragsanbaus von Erbsen).

d) Unternehmen einer vorgelagerten Produktionsstufe. Hierzu zählen z. B. Lohnarbeiten des Landmaschinenhandels. Wenngleich andere Fälle für die LGR sehr unwahrscheinlich sind, wäre es doch theoretisch denkbar, dass z. B. ein Produzent von Schädlingsbekämpfungsmitteln das Versprühen der Mittel selbst übernimmt. Wenn dies jedoch mit ganz neuartigen Methoden geschieht, dann müssen es nicht unbedingt Lohnarbeiten auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe sein. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um Arbeiten handelt, die üblicherweise von Landwirten durchgeführt werden (z. B. Schädlingsbekämpfung mit Flugzeugen).

1.88. Bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit zu den landwirtschaftlichen Lohnarbeiten (d. h. Arbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses, die üblicherweise von landwirtschaftlichen Betrieben selbst erbracht werden) zu rechnen ist, muss beachtet werden, dass es nicht nur auf die Art der Tätigkeit an sich ankommt, sondern auch darauf, dass diese in einem bestimmten Zusammenhang - nämlich "im Rahmen des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses" - erbracht wird.

1.89. Die landwirtschaftliche Viehhaltung auf Lohnbasis (Pensionsvieh) gehört beispielsweise zu den landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, denn sie ist Teil des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nicht dazu gehört hingegen die Haltung und Pflege von privaten Reitpferden, da diese Tätigkeit nicht Teil des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses, sondern eine echte "Dienstleistung" im Sinne des ESVG 95 ist (Abschnitt O der NACE Rev. 1). Arbeiten im Zusammenhang mit der Anlage und Pflege von Parks, Gärten, Golfplätzen und Straßenrandbepflanzungen sollten ebenfalls nicht als Teil des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses betrachtet werden.

1.90. Die Form der Vergütung des Lohnunternehmers ist unerheblich. Es braucht sich durchaus nicht um die Vereinbarung einer festen Vergütung (also Lohn im eigentlichen Sinne) zu handeln, die Vergütung kann vielmehr auch in Form einer Gewinnbeteiligung oder in verschiedenen Mischformen vorgenommen werden (so erhalten z. B. Landwirte, die Kälbermast auf Lohnbasis betreiben, in der Regel einen festen Betrag pro Kalb und darüber hinaus eine Beteiligung am Reingewinn). Denkbar sind auch Vergütungen in Form einer bestimmten Beteiligung am Produktionsergebnis.

1.91. Allerdings muss es sich bei Lohnarbeiten um Leistungen selbstständiger Unternehmen handeln. Von unselbstständigen Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Arbeiten fallen nicht hierunter. Das Entgelt für diese (z. B. die Arbeit eines unselbstständigen Melkers) gehört im landwirtschaftlichen Betrieb zu den Lohnkosten und wird in der Position "Arbeitnehmerentgelt" nachgewiesen. Dagegen werden die Leistungen eines Lohnunternehmens, welches Melkarbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe durchführt, in der LGR gleichzeitig als Produktion (Verkauf von Dienstleistungen) - aus der Sicht des Lohnunternehmers - und als Vorleistungen (Kauf von Dienstleistungen) - aus der Sicht des landwirtschaftlichen Betriebs - verbucht.

d) Gruppe 01.5 "Gewerbliche Jagd"

1.92. Diese Gruppe umfasst folgende Tätigkeiten: i) Jagd und Fallenstellerei zur Gewinnung von Fleisch, Fellen und Häuten, zur Verwendung der Tiere zu Forschungszwecken, in zoologischen Gärten oder als Haustiere; ii) Produktion von Pelzfellen oder von Reptilienhäuten und Vogelbälgen, die aus Tätigkeiten der Jagd oder Fallenstellerei stammen; iii) Wildhege; iv) Dienstleistungen zur Förderung der gewerblichen Jagd und Fallenstellerei. Es ist zu beachten, dass die Erzeugung von Fellen und Häuten in Schlachthäusern sowie die als Sport oder Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft gehören. Die Zucht und Haltung von Wildtieren (z. B. Gatterwildhaltung) gehört ebenfalls nicht zu dieser Gruppe, sondern ist der Klasse "sonstige Tierhaltung" zuzuordnen.

5. Unterschiede zwischen dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR und dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft im zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

1.93. Der in 1.62 bis 1.66 definierte Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR unterscheidet sich in einigen Punkten vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft im zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Unterschiede betreffen sowohl die Definition der charakteristischen Tätigkeiten sowie die der charakteristischen Einheiten. Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

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II. DIE GÜTERTRANSAKTIONEN

2.001. In den Gütertransaktionen werden Herkunft und Verwendung der Güter ausgewiesen. Güter sind Waren und Dienstleistungen, die durch den Produktionsbegriff des ESVG 95 bestimmt sind. Das ESVG 95 unterscheidet zwischen den folgenden Hauptkategorien von Gütertransaktionen: Produktion, Vorleistungen, Konsumausgaben, Konsum (Verbrauchskonzept), Bruttoinvestitionen, Exporte und Importe.

2.002. Wie in den Ziffern 1.40 und 1.41 erwähnt, werden in der LGR nur Produktion, Vorleistungen und Investitionen berücksichtigt. Die Produktion wird auf der Aufkommensseite, die Vorleistungen werden auf der Verwendungsseite des Produktionskontos verbucht. Die Investitionen werden als Verwendung (Veränderung der Aktiva) im Vermögensbildungskonto ausgewiesen.

A. ALLGEMEINE REGELN

1. Berichtszeitraum

2.003. Für die LGR ist der Berichtszeitraum das Kalenderjahr.

2. Einheiten

a) Mengen

2.004. Die Mengen sind grundsätzlich in 1000 t (für Weinmost und Wein in 10000 hl) auf eine Dezimalstelle genau anzugeben. Für Tiere wird das Lebendgewicht zugrunde gelegt.

b) Preise

2.005. In der LGR sind die Preise pro Tonne (für Wein und Weinmost pro 10 hl) anzugeben.

2.006. In der LGR sind die erfassten Preise entweder auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden oder auf eine oder zwei Dezimalstellen genau anzugeben, je nach der statistischen Zuverlässigkeit der verfügbaren Preisdaten.

c) Werte

2.007. Die Werte sind in Millionen Einheiten Landeswährung anzugeben.

3. Buchungszeitpunkt

2.008. Stromgrößen (insbesondere Güter- und Verteilungstransaktionen) werden im ESVG 95 (Ziffer 1.57) nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.

a) Produktion

2.009. Das Produktionsergebnis ist zu dem Zeitpunkt zu bewerten und zu verbuchen, zu dem es entsteht. Es ist daher nicht zu buchen, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird (d. h. während des Produktionsprozesses).

2.010. Die Produktion wird im ESVG 95 als ein kontinuierlicher Prozess gesehen, bei dem Waren und Dienstleistungen in andere Waren und Dienstleistungen umgewandelt werden. Dieser Prozess kann sich je nach Produkt über unterschiedlich lange Zeiträume erstrecken, die eine Buchungsperiode auch überschreiten können. Somit führt diese Darstellung der Produktion in Verbindung mit dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung zur Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen. Dementsprechend ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem ESVG 95 (3.58) so zu buchen, als würden sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse). Im Wachstum befindliche Kulturen und für den menschlichen Verbrauch aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände sind während des Produktionsprozesses als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen zu behandeln.

2.011. Die Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen ist für die Wirtschaftsanalyse wünschenswert und notwendig, wenn sich der Produktionsprozess über einen Zeitraum erstreckt, der länger ist als die Buchungsperiode. Dadurch kann bei der Verbuchung von Aufwand und Produktion eine Kohärenz hergestellt werden, die zu aussagekräftigen Daten über die Wertschöpfung führt. Da die LGR auf der Basis des Kalenderjahres erstellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbuchung unfertiger Erzeugnisse nur für solche Produkte unbedingt erforderlich ist, deren Produktionsprozess am Ende des Kalenderjahres noch nicht abgeschlossen ist (aber auch in Fällen, in denen sich das allgemeine Preisniveau während der Buchungsperiode sehr schnell verändert)(15).

2.012. Im Fall landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Produktionszyklus sich über einen kürzeren Zeitraum als den Rechnungszeitraum erstreckt, dürfte eine Erfassung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen allerdings nicht sinnvoll sein. Hier kann vielmehr durch die Verbuchung der Produktion im Stadium des Fertigerzeugnisses, d. h. zum Zeitpunkt der Ernte (bei pflanzlichen Erzeugnissen), eine hinreichende Kohärenz mit den Produktionskosten hergestellt werden. Dies betrifft den größten Teil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Produktionsprozess einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in Anspruch nimmt. Ebenso ist es nicht erforderlich, pflanzliche Erzeugnisse mit kurzem Wachstumszyklus, deren Produktionsprozess Teile zweier Kalenderjahre umfasst (vgl. Ziffer 2.172), als unfertige Erzeugnisse zu verbuchen. In diesen Fällen werden im Wachstum befindliche Kulturen nicht als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen betrachtet.

2.013. In der Praxis sind nur Erzeugnisse mit langem Produktionszyklus von der Methode der Verbuchung unfertiger Erzeugnisse betroffen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Tiere, pflanzliche Erzeugnisse wie Wein (dessen Alterung integraler Bestandteil des Produktionsprozesses ist) und Anpflanzungen. Da nämlich die allgemeine Preisentwicklung in der Europäischen Union generell langsam verläuft, dürfte sie es nicht erforderlich machen, bestimmte Produkte als unfertige Erzeugnisse zu verbuchen (wenngleich es in einigen Ausnahmefällen dazu kommen könnte, vgl. Ziffer 2.172).

2.014. Wenn als unfertige Erzeugnisse verbuchte Produkte mit langem Produktionszyklus geerntet (pflanzliche Erzeugnisse) oder geschlachtet (Tiere) werden, ist der Produktionsprozess abgeschlossen, und die unfertigen Erzeugnisse werden als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt, die verkauft oder für andere Zwecke verwendet werden können. Während des Produktionsprozesses kann der jährlich als Produktion zu verbuchende Wert unfertiger Erzeugnisse berechnet werden, indem der Wert des Fertigerzeugnisses proportional zu den in jedem Zeitraum entstandenen Kosten verteilt wird (vgl. SNA 93, 6.96).

2.015. Tiere: Die Produktion von Tieren nimmt im Allgemeinen längere Zeit in Anspruch, und bis zum Abschluss des Produktionsprozesses können mehrere Buchungsperioden verstreichen. Nach der Geburt der Tiere ist in jeder Phase der Produktion, d. h. unabhängig vom Alter der einzelnen Tiere, eine Verbuchung möglich und auch gerechtfertigt. (Der der Geburt vorangehende Teil des Produktionsprozesses ist jedoch nicht erfassbar, da dieser nicht vom Aufwand der Muttertierhaltung getrennt werden kann).

2.016. Bei Zugtieren ist der Produktionsprozess mit ihrer Geburt formell beendet. Von diesem Zeitpunkt an werden sie im Anlagevermögen geführt. Natürlich sind die Tiere dann für die vorgesehene Verwendung noch nicht einsetzbar, die individuellen Unterschiede sind jedoch so groß, dass die Festlegung eines bestimmten, auf alle Fälle anwendbaren Alters sehr willkürlich wäre. Der Zeitpunkt der Geburt wurde aus praktischen Gründen gewählt, zumal bei diesen Tieren die spätere Verwendung zu diesem frühen Zeitpunkt bereits feststeht.

2.017. Dies ist nicht immer der Fall bei Rindern, Schweinen, Schafen und sonstigen Tieren, die für Zwecke der Zucht oder der Schlachtung aufgezogen werden können. Wenn es möglich ist, Jungtiere nach ihrer künftigen Verwendung zu unterscheiden, sind Tiere, die als Produktionsfaktor eingesetzt werden sollen, bereits bei ihrer Geburt als Bruttoanlageinvestitionen zu erfassen (wobei es sich um selbst erstellte Anlagen handelt, das heißt diese Tiere sind als unfertige Erzeugnisse anzusehen, deren Aufzucht als Erzeugung verbucht wird; vgl. ESVG 95, 3.112). Andernfalls sind die Tiere so lange in die Vorräte an unfertigen Erzeugnissen einzubeziehen, bis sie ausgewachsen sind und selbst als Produktionsfaktoren eingesetzt werden (z. B. als Milchkühe, für Zuchtzwecke oder für andere Produktionszwecke wie die Erzeugung von Wolle). Sie sind dann als Anlagen zu verbuchen. Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind (Masttiere) oder die vor dem Schlachten aus der Zuchtherde ausscheiden, sind ebenfalls als Vorräte und nicht als Anlagevermögen zu erfassen.

2.018. Eine Sonderbehandlung ist für die Kükenproduktion vorgesehen, wenn sie sich über zwei Buchungszeiträume erstreckt. Die am Ende einer Periode im Brutschrank befindlichen Eier werden bereits der Produktion von Küken zugerechnet und in der LGR als (unfertige Erzeugnisse der) Gefluegelproduktion verbucht (vgl. Ziffer 2.048).

2.019. Wein: Die Produktion ist als unfertiges Erzeugnis zu verbuchen, da die Alterung des Weins Teil des Produktionsprozesses ist und sich über mehrere Buchungszeiträume erstrecken kann. Desgleichen wird gärender Most, der einerseits nicht mehr frischer Most, andererseits aber noch nicht fertiger Wein ist, am Ende des Berichtszeitraums analog zu den im Brutschrank befindlichen Eiern behandelt. Er wird in der LGR als unfertiges Erzeugnis der Weinproduktion ausgewiesen.

2.020. Nutzpflanzungen: Waren, die für selbst erstellte Anlagen (mit Ausnahme von Tieren) wie beispielsweise Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern, bestimmt sind, werden zum Zeitpunkt der Herstellung der betreffenden Aktiva als Bruttoanlageinvestitionen verbucht.

b) Vorleistungen

2.021. Waren und Dienstleistungen sind zu dem Zeitpunkt zu verbuchen, zu dem sie in den Produktionsprozess eingehen, d. h. tatsächlich verbraucht werden, also nicht zum Zeitpunkt des Kaufs oder des Vorratszugangs.

2.022. In der Praxis lässt sich der Verbrauch an Waren während eines bestimmten Berichtszeitraums ausgehend von den gekauften oder erworbenen Waren durch Hinzufügen des Anfangsbestands und Abziehen des Endbestands errechnen(16).

2.023. Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihres Kaufs erfasst. Da Dienstleistungen nicht lagerfähig sind, ist der Zeitpunkt des Kaufs auch gleichzeitig der Zeitpunkt des Verbrauchs.

2.024. Folgende Dienstleistungen bilden eine Ausnahme von dieser Regel:

- Dienstleistungen in Verbindung mit dem Kauf von Waren, wie Handels- und Verkehrsdienstleistungen, werden als Vorleistungen zu demselben Zeitpunkt erfasst wie der Verbrauch der betreffenden Waren (vgl. Ziffer 2.111);

- Dienstleistungen, die als Dauerleistungen zu betrachten sind, wie etwa Versicherungsdienstleistungen, werden am Ende des Berichtszeitraums erfasst, wobei der für das jeweilige Jahr bzw. den Jahresanteil fällige Anteil der Zahlung berücksichtigt wird. Die verbuchten Beträge entsprechen also nicht unbedingt den im Betrachtungszeitraum gezahlten Versicherungsprämien.

c) Bruttoanlageinvestitionen

2.025. Bruttoanlageinvestitionen werden zu dem Zeitpunkt nachgewiesen, in dem das Eigentum auf eine Einheit übergeht, die die Anlage in der Produktion nutzen will. Zu diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen: zum einen durch Finanzierungsleasing erworbene Vermögensgüter, die so verbucht werden, als würde der Nutzer in dem Augenblick, in dem er die Güter in Gebrauch nimmt, ihr Eigentümer (vgl. Ziffer 2.122), zum anderen selbst erstellte Anlagen, die zum Zeitpunkt der Herstellung nachgewiesen werden (mit Ausnahme von Rindern, Schweinen, Schafen und anderen Tieren, deren spätere Verwendung nicht eindeutig feststeht und die den Vorräten an unfertigen Erzeugnissen zugerechnet werden - vgl. Ziffer 2.017).

2.026. Entsprechend wird, wenn bei der Anpflanzung von Obst- oder Rebanlagen (selbst erstellte Anlagen) die hierfür erforderlichen Arbeiten am Ende des Berichtsjahres noch nicht alle abgeschlossen sind, der Wert der innerhalb des Berichtszeitraums verbrauchten Materialien und Leistungen als Bruttoanlageinvestition verbucht.

2.027. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken wird zusammen mit den damit verbundenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verbucht. Der Nettoerwerb von Grundstücken wird jedoch nicht den Bruttoanlageinvestitionen zugerechnet, da es sich bei Grund und Boden um nichtproduzierte Vermögensgüter handelt. Der Nettoerwerb von Grundstücken (und sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen) wird im Vermögensbildungskonto erfasst ("Sachvermögensbildungskonto").

d) Vorratsveränderungen

2.028. Vorratsveränderungen entsprechen der Differenz zwischen Vorratszugängen und Vorratsabgängen im Verlauf des Berichtszeitraums.

2.029. Bei den Vorratszugängen handelt es sich entweder um Waren, die später im Produktionsprozess verbraucht werden sollen (Verbrauchs- oder Inputvorräte) - in diesem Fall werden sie zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfasst -, oder um Güter des Wirtschaftsbereichs selbst, die für eine spätere Verwendung z. B. durch Verkauf oder Überführung in das eigene Anlagevermögen vorgesehen sind (Erzeugnis- oder Outputvorräte) - sie werden zum Zeitpunkt der Fertigstellung als Vorräte erfasst.

2.030. Bei noch nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen (die als unfertige Erzeugnisse verbucht werden) wird der Wert der innerhalb eines Berichtszeitraums eingebrachten Materialien und Leistungen am Ende dieses Zeitraums auch als Bestand erfasst (mit Ausnahme im Wachstum befindlicher Kulturen mit einem kurzem Produktionszyklus, vgl. Ziffer 2.012; dies führt dazu, dass ein Teil der während eines Berichtszeitraums eingebrachten Materialien und Leistungen verbraucht wird, ohne dass als Gegenbuchung eine Erhöhung des Wertes der Bestände eingetragen wird).

2.031. Bei den Vorratsabgängen handelt es sich entweder um Waren, die für den Einsatz im Produktionsprozess bestimmt sind (Verbrauchs- oder Inputvorräte), oder um Waren, die den Wirtschaftsbereich verlassen, um verkauft oder anderweitig verwendet zu werden (Erzeugnis- oder Outputvorräte). Im ersten Fall werden die Vorratsabgänge zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verbrauchs als Vorleistung im Produktionsprozess von den Beständen des Bereichs abgezogen; im zweiten Fall werden sie zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verwendung abgezogen.

B. PRODUKTION

(vgl. ESVG 95, 3.07-3.58)

1. Produktionskonzept von ESVG 95 und LGR - Allgemeines

2.032. In der englischen Fassung des ESVG 95 bezeichnet der Begriff "production" den Produktionsprozess und der Begriff "output" bezeichnet die daraus hervorgehenden Waren und Dienstleistungen; es ist wichtig, diese eindeutige Unterscheidung zu treffen. Nach Ziffer 3.14 des ESVG 95 umfasst die Produktion ("output") den Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.

2.033. Zur Produktion gehören nach dem ESVG 95 auch i) Waren und Dienstleistungen, die eine örtliche FE einer anderen FE bereitstellt, die zur selben institutionellen Einheit gehört, und ii) Waren, die von einer örtlichen FE produziert werden und sich am Ende des Zeitraums noch in den Vorräten befinden, ungeachtet ihrer späteren Verwendung. Waren oder Dienstleistungen, die im gleichen Rechnungszeitraum und von der gleichen örtlichen FE produziert und verbraucht worden sind, werden jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil der Produktion oder der Vorleistungen dieser Einheit gebucht.

2.034. Das in der LGR verwendete Produktionskonzept, das dem Konzept der "Gesamtproduktion" nahe kommt, beruht auf einer Anpassung des ESVG 95, nach der bestimmte während des gleichen Rechnungszeitraums und innerhalb der gleichen landwirtschaftlichen Einheit produzierte und verbrauchte landwirtschaftliche Waren und Dienstleistungen in der Produktion des gesamten landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs verbucht werden. Die Kriterien zur Ermittlung dieser der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen werden nachstehend in Ziffer 2.055 erläutert. Der Unterschied zwischen dem ESVG 95 und der in der LGR angewandten Methode liegt in diesen Elementen des innerbetrieblichen Verbrauchs, dessen Wert sowohl bei der Produktion als auch bei den Vorleistungen ausgewiesen wird. Die Wertschöpfung bleibt auf diese Weise gleich, unabhängig davon, welche Methode angewandt wird.

2.035. Wie vorstehend in Ziffer 1.34 erwähnt, hat diese Anpassung der Buchungsregel des ESVG 95 ihren Grund in der besonderen Beschaffenheit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und des landwirtschaftlichen Betriebs (als örtliche FE). Darüber hinaus ermöglicht sie Folgendes:

- Verbesserung der ökonomischen Analyse der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere Festlegung von technischen Koeffizienten und Wertschöpfungsanteilen (Verhältnis der Produktion zu den Vorleistungen).

- Verbesserung des Vergleichs der technischen Koeffizienten und der Wertschöpfungsanteile zwischen wirtschaftlichen Teilbereichen und Ländern. Tatsächlich ist die in derselben Einheit verbrauchte Produktion im Wesentlichen auf einige wenige Produkte beschränkt (z. B. Getreide, Eiweiß- und Ölpflanzen, Futterpflanzen und Milch für Futterzwecke), und die Raten des innerbetrieblichen Verbrauchs schwanken je nach Wirtschaftsbereichen und Ländern erheblich.

- Verstärkung der Kohärenz zwischen Produktionskonto, Einkommensentstehungskonto und Einkommensverteilungskonto: Die Notwendigkeit, eine größere Kohärenz zwischen den Gütertransaktionen (Produktion, Vorleistungen usw.) und den Verteilungstransaktionen (Arbeitnehmerentgelt, Subventionen, Abgaben und Steuern, Pachten, Zinsen usw.) herzustellen, wurde durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 1992 insofern verstärkt, als die Subventionen (die zum Teil auch Erzeugnisse betreffen, die in den bereichsinternen Verbrauch eingehen) heute eine wichtige Rolle bei der Entstehung und Entwicklung des landwirtschaftlichen Einkommens spielen.

2.036. Die in der LGR angewandte Buchungsregel wird zwar nicht vom ESVG 95 empfohlen, ist aufgrund der besonderen Merkmale der Landwirtschaft jedoch sowohl im SNA 93 (vgl. SNA 93, Annex I, 15) als auch im Methodikhandbuch der FAO(17) vorgesehen. Zudem ermöglicht sie es, die aus der Wahl der Basiseinheit (örtliche FE oder homogene Produktionseinheit) resultierenden Abweichungen bei der Messung der Produktion deutlich zu verringern.

2. Produktion aus landwirtschaftlicher Tätigkeit: Mengen

2.037. Bei der Erstellung der LGR wird die Produktion schrittweise mengenmäßig aufgegliedert.

Schematische Darstellung von Aufkommen und Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

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2.038. Ausgangspunkt dieser fortschreitenden Untergliederung ist entweder:

- die Bruttoerzeugung (1q) oder

- die verwendbare Erzeugung (3q),

je nachdem, ob die verwendeten Erntezahlen Feldverluste, Ernteverluste und Hofverluste enthalten oder nicht.

a) Bruttoerzeugung

Bruttoerzeugung: (1q)

2.039. Dies ist der Ausgangspunkt für Länder, deren amtliche Erntestatistik Verluste einschließt. Die Anwendung des Konzepts des Wirtschaftsbereichs verlangt, dass sämtliche Produkte landwirtschaftlicher Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Einheiten innerhalb dieses Bereiches (gemäß Ziffern 1.62 und 1.63) gemessen werden. Entsprechend der in Ziffer 1.31 genannten Vereinbarung (es gibt kein Produkt landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten nichtlandwirtschaftlicher Einheiten, da davon ausgegangen wird, dass jede landwirtschaftliche Tätigkeit trennbar ist und somit die Haupttätigkeit einer eigenen landwirtschaftlichen örtliche FE darstellt) ist die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Produktion zu verbuchen, mit Ausnahme der Produktion, die von Einheiten erzeugt wurde, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt (vgl. Ziffer 1.24).

b) Verluste

Verluste: (2q)

2.040. Diese Position bezieht sich auf laufende Verluste an Vorratsgütern (vgl. Ziffer 2.041). Hierzu zählen Feldverluste, Ernteverluste und sonstige Hofverluste (aufgrund der Verderblichkeit der Produkte, extremer Witterungsverhältnisse wie Frost, Dürre usw.). Die auf den verschiedenen Vermarktungsstufen, d. h. während des Transports ab Hof, während der Lagerung beim Handel sowie im Laufe der Be- und Verarbeitung in den Verarbeitungsbetrieben eingetretenen Verluste sind hier somit nicht anzugeben. Hingegen sind die von den Erzeugern angebotenen, aber nicht abgesetzten und verdorbenen Erzeugnisse (insbesondere Obst und Gemüse) auch hier zu verbuchen.

Arten von Verlusten

2.041. Nach dem ESVG 95 können Erzeuger Verluste dreierlei Art erleiden: laufende Vorratsverluste (vgl. ESVG 95, 3.117 und 3.118), außerordentliche Vorratsverluste (vgl. ESVG 95, 6.25.e) und Katastrophenschäden (vgl. ESVG 95, 6.22 und 6.23.b).

Verbuchung der drei Arten von Verlusten

2.042. Bei der Verbuchung von Vorratsverlusten ist zu unterscheiden zwischen laufenden Verlusten einerseits und außerordentlichen Verlusten und Katastrophenschäden andererseits. Die Verbuchung der Verluste hängt jedoch auch von der Methode der Berechnung der Produktion und von der Art des statistischen Ausgangsmaterials in den einzelnen Ländern ab.

2.043. Wenn die Produktion anhand von Daten über Anfangs- und Endbestand, Verkäufe und gegebenenfalls andere Verwendungen (beispielsweise selbst erstellte Anlagen) berechnet wird, sind die laufenden Verluste bereits von den Vorratsveränderungen abgezogen, und eine nochmalige Verbuchung unter der Position "Verluste" würde zur Doppelzählung führen. Wenn die Berechnung der Produktion dagegen nicht auf Bestandsdaten beruht, sondern auf einer fundierten Berechnung wie z. B. tatsächlichen Geburtenzahlen, dann sind während des Produktionsprozesses des betreffenden Berichtszeitraums eingetretene laufende Verluste einzutragen, desgleichen Verluste an Tieren, die zur Aufzucht oder Mast eingeführt oder in vorangegangenen Berichtszeiträumen geboren wurden.

2.044. Außerordentliche Verluste und Katastrophenschäden an Vorratsgütern sind in den Vermögensänderungskonten (im Konto "Sonstige reale Vermögensänderungen") zu verbuchen. Im Produktionswert ist somit der volle Wert dieser Verluste enthalten.

2.045. Verluste (laufende, außerordentliche oder katastrophenbedingte Verluste) an Anlagevermögen (Milchkühe, Zuchttiere usw.) sind im Konto "Sonstige reale Vermögensänderungen" zu verbuchen. Sie haben keine Auswirkungen auf den Wert der Produktion. Es ist zu beachten, dass Verluste an bereits in der Produktion befindlichen Anpflanzungen je nach Art des Verlustes entweder als Abschreibungen oder als "Sonstige reale Vermögensänderungen" auszuweisen sind.

c) Verwendbare Erzeugung

Verwendbare Erzeugung: (3q) = (1q) minus (2q) = Bruttoerzeugung minus Verluste (auf der Erzeugerstufe)

2.046. Mit dieser Position beginnen die Länder, die eine Erntestatistik verwenden, die keine Verluste enthält. Es handelt sich um die während des Berichtszeitraums verfügbare Erzeugung, die entweder vermarktet, als Betriebsmittel verwendet, vom Produzenten weiterverarbeitet, in seinem privaten Haushalt verbraucht oder auf Lager genommen wird oder von ihm als selbst erstellte Anlage verwendet wird.

d) Anfangsbestand

Anfangsbestand: (4q)

2.047. Hierbei handelt es sich um die Erzeugnisvorräte an fertigen oder unfertigen eigenen Erzeugnissen in den landwirtschaftlichen Betrieben (d. h. bei den Produzenten) zu Beginn des Berichtsjahres. Die Bestände auf den verschiedenen Vermarktungsstufen sowie die Interventionsbestände sind hier nicht anzugeben (vgl. Ziffern 2.201 ff zur Behandlung von Tieren).

2.048. Zum Anfangsbestand von "Gefluegel" zählen auch die zu Beginn des Berichtszeitraums im Brutschrank befindlichen Eier, da diese als unfertige Erzeugnisse der Gefluegelproduktion angesehen werden (vgl. Ziffer 2.018).

e) Verfügbares Gesamtaufkommen

Verfügbares Gesamtaufkommen: (5q) = (3q) plus (4q) = Verwendbare Erzeugung plus Anfangsbestand

f) Innerbetrieblicher Verbrauch

Innerbetrieblicher Verbrauch: (6q)

2.049. Als innerbetrieblicher Verbrauch werden landwirtschaftliche Erzeugnisse verbucht, die innerhalb der landwirtschaftlichen Einheit (örtliche FE) produziert und während des gleichen Berichtszeitraums von der Einheit als Vorleistung im Produktionsprozess verbraucht werden.

2.050. Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse (mit Ausnahme von Tieren, vgl. Ziffern 2.067 und 2.208), die von einer landwirtschaftlichen Einheit an andere landwirtschaftliche Produktionseinheiten verkauft werden, sind als Verkäufe und anschließend als Vorleistungen zu verbuchen. Dies gilt auch für be- und verarbeitete Waren und ihre Nebenprodukte (z. B. Rückgabe von Magermilch, Kleie, Ölkuchen, Zuckerrübenschnitzeln und -köpfen sowie Rückgabe von Saatgut nach der Behandlung).

Klassifizierung des innerbetrieblichen Verbrauchs

2.051. Der innerbetriebliche Verbrauch kann je nach Verwendung der in der Einheit selbst verbrauchten Erzeugnisse unterteilt werden in:

2.052. Von der gleichen landwirtschaftlichen Tätigkeit innerbetrieblich verbrauchte Erzeugnisse (d. h. gleiche Tätigkeitsklasse auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1):

- Saatgut (für Getreide, Gemüse, Blumen usw.), das für die gleiche Anbaukultur wiederverwendet wird;

- Keltertrauben und Weinmost, die für die Weinerzeugung verwendet werden;

- Oliven, die für die Olivenölerzeugung verwendet werden;

- Milch, die als Viehfutter verwendet wird.

2.053. Von einer anderen landwirtschaftlichen Tätigkeit innerbetrieblich verbrauchte Erzeugnisse (d. h. andere Tätigkeitsklasse auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1).

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um pflanzliche Erzeugnisse, die als Viehfutter verwendet werden, aber auch um Nebenprodukte der tierischen Produktion, die im Produktionsprozess einer anderen Tätigkeit Verwendung finden (Gülle/Mist als Düngemittel für die pflanzliche Erzeugung). Als Viehfutter verwendete pflanzliche Erzeugnisse lassen sich nach ihrer Marktfähigkeit (die im Allgemeinen geschätzt wird) wie folgt unterteilen:

- normalerweise marktfähige Futtermittel: Getreide (Körner von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Sorghum, Reis und anderen Getreidearten); Eiweißpflanzen; Kartoffeln; Ölsaaten (Rapssamen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und andere Ölsaaten);

- normalerweise nicht marktfähige Futtermittel:

- einjährige Futterpflanzen: Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kohlrüben, Wasserrüben, Futtermöhren, Futterkohl/Grünkohl und andere Hackfrüchte); Grünmais und anderes Grünfutter (frisch, getrocknet oder konserviert);

- mehrjährige Futterpflanzen: als Dauerkulturen oder im Zwischenfutterbau angebaute, aus einer Wirtschaftstätigkeit hervorgegangene Futterpflanzen (frisch, getrocknet oder konserviert);

- für Futterzwecke genutzte Nebenprodukte (Stroh und Spreu, Blätter und Spitzen und andere Nebenprodukte von Futterpflanzen).

Definition des in die Produktion des Wirtschaftsbereichs einzubeziehenden innerbetrieblichen Verbrauchs

2.054. Die innerhalb der landwirtschaftlichen Einheiten selbst verbrauchten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden in die Messung der landwirtschaftlichen Produktion des Wirtschaftsbereichs nur einbezogen, wenn sie bestimmten Kriterien entsprechen. Bei der Festlegung von Abgrenzungskriterien für die Verbuchung des innerbetrieblichen Verbrauchs wurde zwei Erfordernissen Rechnung getragen: zunächst einem Erfordernis methodischer Art, denn nachdem man sich vom "Buchstaben" der genauen Buchungsregel des ESVG 95 entfernt hatte, galt es, den "Geist" des ESVG 95 zu wahren (was durch die Einbeziehung zweier unterschiedlicher Tätigkeiten erreicht werden sollte), zum anderen aber auch einem Erfordernis praktischer Art, denn es sollten Kriterien erarbeitet werden, die den zu verbuchenden innerbetrieblichen Verbrauch mit einem präzisen und vergleichbaren Rahmen abgrenzen sollten, um die notwendige Durchführbarkeit dieser Methode der Produktionsmessung sicherzustellen.

2.055. Die Kriterien sind:

1. Die beiden ausgeübten Tätigkeiten beziehen sich auf unterschiedliche vierstellige Ebenen der NACE Rev. 1 (Abteilung 01: "Landwirtschaft, gewerbliche Jagd"). Die Anwendung dieses Kriteriums schließt so beispielsweise die Bewertung von Milch aus, die als Viehfutter verwendet wird, oder von Saatgut, das (innerhalb des gleichen Buchungszeitraums) im selben Betrieb erzeugt und für die pflanzliche Produktion verwendet wird.

2. Das landwirtschaftliche Erzeugnis hat für eine signifikante Anzahl von Landwirten einen signifikanten wirtschaftlichen Wert.

3. Die Preis- und Mengenangaben müssen ohne größere Schwierigkeiten verfügbar sein. Die Anwendung dieses Kriteriums ist bei einigen nicht marktfähigen Erzeugnissen problematisch.

2.056. Gemäß den Auswahlkriterien für die Einbeziehung der innerbetrieblich verbrauchten Erzeugnisse in die Messung der Produktion (vgl. Ziffer 2.055) sind nur als Viehfutter verwendete pflanzliche Erzeugnisse (marktfähig oder nicht) in der landwirtschaftlichen Produktion des Wirtschaftsbereichs zu erfassen.

2.057. Wenn diese Erzeugnisse als Produktion des Wirtschaftsbereichs gebucht werden, sind sie auch als Vorleistungen zu buchen. Damit wird dem Grundsatz entsprochen, dass die Gesamtmengen der in einem bestimmten Berichtsjahr erzeugten und für eine unterschiedliche Produktionstätigkeit verwendeten Erzeugnisse anzugeben sind (vgl. Ziffer 2.055). Findet der Übergang von der Produktion zu den Vorleistungen erst nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres statt, so sind die entsprechenden Erzeugnismengen als "Endbestand" des betreffenden Erzeugnisses im Berichtsjahr auszuweisen.

2.058. Nebenprodukte der tierischen Erzeugung sind wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Mengenangaben und vor allem von Preisen aus dem innerbetrieblichen Verbrauch ausgeschlossen.

g) Verarbeitung durch die Produzenten

Verarbeitung durch die Produzenten: (7q)

2.059. Unter der Position "Verarbeitung durch die Produzenten" werden die von den landwirtschaftlichen Produzenten zur Weiterverarbeitung erzeugten Mengen (z. B. zu Butter oder Käse verarbeitete Milch, zu Apfelmost oder Apfelwein verarbeitete Äpfel) ausgewiesen, sofern die Verarbeitung ausschließlich im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten erfolgt, die von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können (anhand von Buchführungsunterlagen, vgl. Ziffer 1.26). Es sind nur die Rohprodukte (z. B. Rohmilch, Äpfel), nicht jedoch die aus ihnen hergestellten Verarbeitungsprodukte (z. B. Butter, Apfelmost und Apfelwein) zu erfassen. Mit anderen Worten, die in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eingegangene Leistung wird hier nicht berücksichtigt. Die aus der Verarbeitung bei den Produzenten hervorgehenden Erzeugnisse sind natürlich bei der Produktion des "Teilsektors" Landwirtschaft nachzuweisen (vgl. Ziffern 1.04 und 1.05).

2.060. Sind die Verarbeitungstätigkeiten nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, so wird das Produkt dieser Verarbeitungstätigkeiten beim Produktionswert des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs erfasst (vgl. Ziffer 1.25). Die als Vorleistungen in die Verarbeitungstätigkeiten eingegangenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden weder als Produktion noch als Vorleistungen erfasst. Dieser Vereinbarung liegt die Tatsache zugrunde, dass die beiden Tätigkeiten (Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Verarbeitung dieser Erzeugnisse) anhand von Buchführungsunterlagen nicht unterschieden werden können. Daher werden die Kosten beider Tätigkeitsarten zusammen verbucht, und ihre Produktion wird als Produktion von Verarbeitungserzeugnissen bewertet.

h) Eigenkonsum

Eigenkonsum: (8q)

2.061. Hierzu zählen:

i) die von den landwirtschaftlichen Haushalten verbrauchten Erzeugnisse aus eigener Produktion;

ii) die in der landwirtschaftlichen Einheit (Betrieb) produzierten und als Naturallohn für die im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte bzw. als Tauschobjekt für andere Güter verwendeten Erzeugnisse.

2.062. Von der landwirtschaftlichen Einheit in trennbarer Weise (d. h. durch Tätigkeiten, aus denen eine nichtlandwirtschaftliche örtliche FE hervorgeht) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den Landwirtehaushalten verbraucht werden, werden bei der Produktion der Wirtschaftsbereiche "Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung" des Unterabschnitts DA der NACE Rev. 1 als Eigenkonsum erfasst. Sind hingegen die von den landwirtschaftlichen Haushalten verbrauchten Agrarerzeugnisse in nicht trennbarer Weise verarbeitet worden (d. h. als Produkt nicht trennbarer nichtlandwirtschaftlicher Verarbeitungstätigkeiten), so werden sie als Eigenkonsum an diesen Tätigkeiten (vgl. Ziffer 2.080) verbucht und in den Produktionswert des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs einbezogen.

2.063. Der unterstellte Mietwert der eigengenutzten Wohnung bzw. des eigengenutzten Wohnhauses erscheint nicht hier, sondern wird im Bereich "Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen" (Klasse 70.20 der NACE Rev. 1) ausgewiesen. Das Vermieten von Wohnungen ist eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die stets als von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten trennbar betrachtet wird.

i) Verkäufe

Verkäufe: (9q)

2.064. Hierunter fallen die von den landwirtschaftlichen Einheiten an andere Einheiten (landwirtschaftliche Einheiten oder Einheiten anderer Wirtschaftsbereiche) getätigten Verkäufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich der Verkäufe an Vorrats- und Interventionsstellen, mit Ausnahme der Veräußerung von Anlagegütern. Die Position ist aufgegliedert in Verkäufe an andere landwirtschaftliche Einheiten, Verkäufe an andere Wirtschaftsbereiche und Verkäufe ins Ausland.

2.065. Für eine gegebene Einheit entsprechen die Verkäufe somit dem Umsatz aus der Vermarktung ihrer Produktion. Hier ist anzumerken, dass Verkäufe von ausgemustertem Anlagevieh (Schlachtungen oder Ausfuhren) hier nicht verbucht werden. Anlagevieh, das aus der produktiven Herde ausgemustert wird, wird zwar vor dem Verkauf in Vorratsvieh verwandelt, der Verkauf dieser Tiere (Schlachtungen oder Ausfuhren) äußert sich jedoch lediglich in einem Vorratsabgang, der sich in der Gesamtrechnung nur im Vermögensbildungskonto widerspiegelt. Die Erzeugung dieser Tiere wurde bereits bei der Verbuchung des selbst erstellten Anlageviehs eingeschlossen(18).

2.066. Als Vorräte anzusehende Tiere ("Vorratsvieh"): Die Veräußerung von als Vorräte anzusehenden Tieren an einen anderen Betrieb stellt einen Verkauf im vorstehend genannten Sinne dar. Diesem Verkauf kann als Gegenbuchung ein Vorratsabgang gegenüberstehen, wenn die Tiere zu Beginn des Rechnungsjahres als Vorräte verbucht wurden (wenn nicht, werden lediglich die Verkäufe erfasst).

2.067. Der Erwerb von Tieren ist ein Vorratszugang, wenn die Erzeugnisse nicht während des Rechnungsjahres weiterverkauft werden. Die solchermaßen erworbenen Tiere können jedoch nicht als Vorleistungen behandelt werden, da Vorleistungsgüter definitionsgemäß dazu bestimmt sind, im Laufe des Produktionsprozesses unterzugehen (oder doch zumindest einer beträchtlichen Umwandlung unterzogen zu werden). Diese Tiere sind als unfertige Erzeugnisse zu betrachten, da der Prozess der tierischen Produktion streng genommen nicht abgeschlossen ist (der Produktionsprozess endet im Augenblick der Schlachtung). Der Erwerb wird also als Vorratszugang an (produzierten) unfertigen Erzeugnissen verbucht und somit als "negative" Verkäufe und nicht als Vorleistungen gebucht. Wenn es sich um Handel zwischen gebietsansässigen Betrieben handelt, gleichen die entsprechenden Verkäufe und Käufe einander aus (bis auf die Kosten der Eigentumsübertragung)(19). Aufgrund dieser besonderen Behandlung des Handels mit lebenden Tieren zwischen landwirtschaftlichen Einheiten gibt es keine Vorleistungen für "Tiere und tierische Erzeugnisse"(20).

2.068. Als Anlagevermögen klassifizierte Tiere ("Anlagevieh"): Der Handel mit Tieren des Anlagevermögens zwischen landwirtschaftlichen Einheiten wird nicht im vorstehend definierten Sinne bei den Verkäufen erfasst, sondern als Handel mit Vermögensgütern (die im Vermögensbildungskonto bei den Bruttoanlageinvestitionen der Landwirtschaft ausgewiesen werden). Handelt es sich um Handel zwischen gebietsansässigen Betrieben, so gleichen die entsprechenden Verkäufe und Käufe einander aus (bis auf die Kosten der Eigentumsübertragung).

2.069. Verbuchung der Einfuhr lebender (nicht zur sofortigen Schlachtung bestimmter) Tiere: In gleicher Weise wie der Handel zwischen gebietsansässigen Betrieben ist das während des Berichtszeitraums von landwirtschaftlichen Einheiten eingeführte Vorratsvieh (mit Ausnahme der zur sofortigen Schlachtung bestimmten Tiere) als Zugang zu den Vorräten an unfertigen Erzeugnissen zu verbuchen und somit von den Verkäufen abzuziehen. Dagegen sind als Anlagevermögen (z. B. Zuchtvieh) klassifizierte und als solches eingeführte Tiere nicht von den Verkäufen abzuziehen.

2.070. Da es in der Praxis jedoch oft schwierig ist, auf der Grundlage der verfügbaren gemeinschaftlichen Datenquellen eindeutige Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Kategorien von Tieren (den als Anlagevermögen und den als Vorräte klassifizierten Tieren) vorzunehmen, wird davon ausgegangen, dass alle Einfuhren zur Vorratsbildung bestimmte Tiere betreffen, und der Wert aller eingeführten Tiere (mit Ausnahme der zur sofortigen Schlachtung bestimmten Tiere) wird vom Wert der Verkäufe abgezogen. Diese Buchungsregel stellt sicher, dass der Außenhandel mit lebenden Tieren nach einem ähnlichen Verfahren verbucht wird, wie es für die Berechnung der Bruttoeigenerzeugung in der Statistik der tierischen Erzeugung angewandt wird.

j) Selbst erstellte Anlagen

Selbst erstellte Anlagen: (10q)

2.071. Diese Position umfasst nur:

- die von landwirtschaftlichen Einheiten durchgeführten Arbeiten (z. B. Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und sonstigen Produktionsmitteln einschließlich Pflanzgut) zur Schaffung von selbst erstellten Anpflanzungen wie Obst-, Reb-, Beeren- und Hopfenanlagen. Die zur Schaffung selbst erstellter Obst- und Rebanlagen usw. erbrachten Leistungen setzen sich in der Regel aus einer Vielzahl von Einzelleistungen zusammen, die mengenmäßig nicht addierbar sind;

- die innerhalb der landwirtschaftlichen Einheiten produzierten und in ihr Anlagevermögen überführten Tiere (vgl. Ziffer 2.161). Es handelt sich hier um Tiere, die um der Erzeugnisse willen, die sie regelmäßig liefern, gehalten werden (im Wesentlichen Zuchttiere, Milchvieh, Zugtiere, Schafe und sonstige Tiere, die zur Wollerzeugung gehalten werden; vgl. Ziffer 2.202).

k) Endbestand

Endbestand: (11q)

2.072. Hierbei handelt es sich um Vorräte an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen in den Betrieben des Wirtschaftsbereichs (d. h. bei den Produzenten) am Ende des Berichtszeitraums. Die Bestände auf den verschiedenen Vermarktungsstufen (insbesondere den Handels- und Verarbeitungsstufen) sowie die Interventionsbestände sind hier nicht anzugeben.

2.073. Auch die nur vorübergehend gelagerten und erst zu einem späteren Zeitpunkt in den innerbetrieblichen Verbrauch eingehenden Erzeugnisse (wie Futtergetreide, Saat- und Pflanzgut usw.) sind hier zu verbuchen, da die endgültige Verwendung der Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihres Vorratszugangs noch nicht bekannt ist.

l) Verwendung insgesamt

Verwendung insgesamt: (12q) (ohne innerbetrieblichen Verbrauch) = (7q) + (8q) + (9q) + (10q) + (11q) = Verarbeitung durch die Produzenten plus Eigenkonsum plus Verkäufe plus selbst erstellte Anlagen + Endbestand

2.074. Diese Eintragung stellt die Summe der Spalten 7q bis 11q dar.

m) Vorratsveränderungen

Vorratsveränderungen: (12q) = (11q) minus (4q) = Vorratszugänge (Vz) minus Vorratsabgänge (Va)

2.075. Die Vorratsveränderungen im Wirtschaftsbereich (ohne Vorräte auf den einzelnen Vermarktungsstufen) im Berichtsjahr werden entweder als Differenz zwischen Vorratszugängen und Vorratsabgängen gemessen oder als Differenz zwischen Endbestand und Anfangsbestand, wobei in diesem Fall dann in der wertmäßigen Berechnung die sonstigen realen Vermögensänderungen und der Saldo der nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste abzuziehen sind (vgl. Ziffern 2.179 ff).

n) Produktion der landwirtschaftlichen Tätigkeiten

Produktion der landwirtschaftlichen Tätigkeiten = (6q, Futtermittel) + (7q) + (8q) + (9q) + (10q) + (12q)

2.076. Entsprechend dem Produktionskonzept und den Regeln zum innerbetrieblichen Verbrauch (vgl. Ziffer 2.049 und folgende), zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (vgl. Ziffern 2.059 und 2.060) und zum Eigenkonsum (vgl. Ziffern 2.061, 2.062 und 2.063) kann die Produktion der landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie folgt beschrieben werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.077. Im Gegensatz zum Konzept der "Endproduktion", auf dem die LGR bislang aufbaute, bezieht das neue Konzept der Messung der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs den Handel mit landwirtschaftlichen Waren und Dienstleistungen zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und den innerbetrieblichen Verbrauch an Futtermitteln (marktfähig oder nicht) ein.

3. Produktion aus nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten

2.078. Es wird zwischen zwei Arten "nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten (nicht trennbar)" unterschieden (vgl. Ziffer 1.29):

- "Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse": Diese Gruppe fasst Tätigkeiten zusammen, die eine Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellen und bei denen landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden. Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stellt die Standardtätigkeit dieser ersten Gruppe dar.

- "Sonstige nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten": Diese Gruppe umfasst Tätigkeiten, bei denen der landwirtschaftliche Betrieb und seine landwirtschaftlichen Produktionsmittel genutzt werden. Sie ist weniger homogen als die erste Gruppe.

2.079. Diese Tätigkeiten umfassen in der Regel eine Vielzahl von mengenmäßig nicht addierbaren Produkten (Waren und Dienstleistungen).

2.080. Die Produkte aus diesen Tätigkeiten sind entweder für den Verkauf, den Tauschhandel, für Naturallohn oder den Eigenkonsum (vgl. Ziffer 2.062) bestimmt oder gehen in den Bestand ein.

4. Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs

2.081. Gemäß der Definition der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 1.16) umfasst die Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs die Summe der Produktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (vgl. Ziffern 2.076 bis 2.077) und den im Rahmen nicht trennbarer nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten produzierten Waren und Dienstleistungen (vgl. Ziffern 2.078 bis 2.080).

5. Bewertung der Produktion

2.082. Die Produktion ist zum Herstellungspreis zu bewerten. Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält, ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (also ohne Gütersteuern), zuzüglich aller zu empfangenden Subventionen, die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden (also einschließlich Gütersubventionen). Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten zählen nicht dazu. Dagegen zählen im Preis enthaltene Transportkosten zum Herstellungspreis, selbst wenn sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden (vgl. ESVG 95, 3.48).

2.083. Die Bestandteile der Produktion wie Verkäufe, Naturalleistungen, Vorratszugänge und innerbetrieblich verbrauchte Erzeugnisse sind zu Herstellungspreisen zu bewerten. Ebenso ist die Produktion für die Eigenverwendung (d. h. selbst erstellte Anlagen und Eigenkonsum) zu den Herstellungspreisen vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Der Wert der Zugänge zu den unfertigen Erzeugnissen wird in Relation zum jeweiligen Herstellungspreis vergleichbarer Fertigerzeugnisse geschätzt. Wenn dieser zum Zeitpunkt der Schätzung noch nicht bekannt ist, sollten die tatsächlichen Herstellungskosten einschließlich eines erwarteten Gewinnaufschlags (Betriebsüberschuss oder Selbstständigeneinkommen) zur Bewertung verwendet werden.

2.084. Bei der Erstellung der LGR nach dem System der "Nettoverbuchung" (vgl. Ziffern 3.033 und 3.055 bis 3.034) bleibt die vom Produzenten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Herstellungspreises unberücksichtigt.

2.085. Der vom Produzenten erhaltene Preis ist der Erzeugerpreis (ohne in Rechnung gestellte MwSt.) in der Definition des SNA 93 (d. h. Ab-Hof-Preis). Der Herstellungspreis kann anhand des Erzeugerpreises berechnet werden, indem die Gütersubventionen abzüglich Gütersteuern (außer MwSt.) hinzugerechnet werden. Wenn die Berechnung des Herstellungspreises Schwierigkeiten bereitet, weil die Zuordnung einer Gütersteuer oder einer Gütersubvention zu einem bestimmten Erzeugnis problematisch ist, kann auch eine direkte Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen vorgenommen werden. Diese erfolgt dann unmittelbar anhand des Wertes der Produktion zu Erzeugerpreisen (ohne in Rechnung gestellte MwSt.), abzüglich des Wertes der Gütersteuern (außer MwSt.) und zuzüglich des Wertes der Gütersubventionen.

2.086. Die Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen macht es erforderlich, zwischen Gütersteuern (außer MwSt.) und Gütersubventionen (vgl. Ziffern 3.027 und 3.053) einerseits und sonstigen Produktionsabgaben und sonstigen Subventionen (vgl. Ziffern 3.044 und 3.058) andererseits zu unterscheiden. Gütersteuern und Gütersubventionen werden nicht im Einkommensentstehungskonto des Wirtschaftsbereichs gebucht (dieses Konto umfasst nur die sonstigen Produktionsabgaben und die sonstigen Subventionen, vgl. Ziffer 3.055).

2.087. Der von den Produzenten erhaltene Preis für eine bestimmte Ware ist nicht unbedingt immer gleich - er kann unter anderem von der Art der Lieferung abhängen. Beispielsweise können die vom Erzeuger direkt exportierten Waren eine qualitativ andere Struktur aufweisen als die für den Inlandsverbrauch bestimmten Verkäufe oder die Verkäufe an andere landwirtschaftliche Einheiten. Infolgedessen können diese Waren einen anderen Preis haben. Auf Folgendes sei noch hingewiesen: Wenn eine produzierende Einheit ihre Produktion selbst direkt exportiert, sind die eingenommenen oder gezahlten Währungsausgleichsbeträge (oder vergleichbare Zahlungen) für die Ausfuhren in der LGR zu berücksichtigen.

2.088. Diese allgemeinen Grundsätze erfordern für bestimmte Produkte besondere Auslegungen, wie zum Beispiel für Saisonerzeugnisse und für Wein. Die entsprechenden Vorgehensweisen sind in den Abschnitten, die die Bewertung der Vorratsveränderungen behandeln, erläutert (vgl. Ziffern 2.185 bis 2.200)

C. VORLEISTUNGEN

(vgl. ESVG 95, 3.69-3.73)

1. Definition

2.089. Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozess verbrauchten verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird (vgl. ESVG 95, 3.69). Die ausführliche Untergliederung der einzelnen Vorleistungskategorien zeigt die durch den Vorleistungseinsatz verursachten Verflechtungen zwischen der Landwirtschaft und den übrigen Wirtschaftssektoren. Die Vorleistungen werden zudem als Größe in der Berechnung von Faktorintensitäten (d. h. dem Verhältnis zweier Produktionsfaktoren, beispielsweise von Vorleistungen zum Arbeitseinsatz) verwendet.

2.090. Erworbene (neue oder bereits vorhandene) Anlagegüter, die in der Volkswirtschaft produziert oder importiert werden, sind nicht in den Vorleistungen enthalten: Sie werden als Bruttoanlageinvestitionen gebucht (vgl. Ziffer 2.109c)-f)). Betroffen hiervon sind nichtlandwirtschaftliche Anlagegüter wie Gebäude oder sonstige Bauwerke, Maschinen und Ausrüstungsgüter, aber auch landwirtschaftliche Anlagegüter wie Anpflanzungen und nicht zur Fleischerzeugung bestimmte Nutztiere. Auch der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden gehört nicht zu den Vorleistungen. Werkzeug und andere dauerhafte Güter (Sägen, Hämmer, Schraubenzieher usw.) werden als Vorleistungen gebucht, wenn ihr Einkaufswert die Schwelle von 500 EUR (in Preisen von 1995) je Stück (oder beim Erwerb einer größeren Menge je gekaufte Gesamtmenge) nicht überschreitet. Oberhalb dieser Schwelle werden Käufe derartiger dauerhafter Ausrüstungsgüter bei den Bruttoanlageinvestitionen verbucht (vgl. ESVG 95, 3.70).

2.091. In den Vorleistungen enthalten sind Waren und Dienstleistungen, die für Hilfstätigkeiten (z. B. Einkauf, Verkauf, Marketing, Buchhaltung, Transport, Lagerung, Instandhaltung usw.) verbraucht werden. Diese Vorleistungen sind nicht anders zu behandeln als die im Rahmen der Haupttätigkeit (oder Nebentätigkeit) einer örtlichen FE verbrauchten Vorleistungen.

2.092. Zu den Vorleistungen zählen darüber hinaus alle Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die zwar zum Nutzen des Arbeitnehmers, hauptsächlich aber im Interesse des Arbeitgebers getätigt werden(21) (z. B. Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben, die Arbeitnehmern im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten entstehen; Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume).

2.093. Gemäß dem Konzept des Wirtschaftsbereichs und der fachlichen Einheit auf örtlicher Ebene als Basiseinheit für die LGR schließen die Vorleistungen des Wirtschaftsbereichs die von einer örtlichen FE an eine andere örtliche FE (zwecks Einsatz in der Produktion) gelieferten Waren und Dienstleistungen ein, auch wenn diese Einheiten ein und derselben institutionellen Einheit angehören.

2.094. Der Handel mit Tieren, die als Vorräte unfertiger Erzeugnisse anzusehen sind (beispielsweise Ferkel oder Bruteier, vgl. Ziffer 1.77), zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und ihre Einfuhr wird nicht als Vorleistung (und auch nicht als Produktion) verbucht (vgl. Ziffern 2.066 bis 2.070).

2.095. Die innerhalb derselben landwirtschaftlichen Einheit produzierten und verbrauchten Waren und Dienstleistungen (d. h. innerhalb des gleichen Rechnungsjahres für die Zwecke der landwirtschaftlichen Produktion produzierte und verwendete Waren und Dienstleistungen) werden nur als Vorleistungen verbucht, wenn sie auch als Produktion des Wirtschaftsbereichs ausgewiesen werden (d. h. als Viehfutter verwendete pflanzliche Erzeugnisse, vgl. Ziffern 2.049 bis 2.057 und 2.060).

2.096. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der vorläufigen Übereinkunft im ESVG 95 alle von gebietsansässigen Produzenten gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) nur global für die Gesamtwirtschaft als Vorleistungen verbucht werden. Sollte im ESVG 95 jedoch beschlossen werden, die unterstellte Bankgebühr auf die verwendenden Sektoren bzw. Wirtschaftsbereiche aufzugliedern, sind die vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten Bankdienstleistungen dort als Vorleistungen zu verbuchen (vgl. ESVG 95, Anhang I).

2. Bestandteile der Vorleistungen

a) Saat- und Pflanzgut

2.097. Hier ist der Gesamtverbrauch von zugekauftem inländischen und importierten Saat- und Pflanzgut für die laufende Produktion sowie für die Instandhaltung von Obst- und Rebanlagen sowie von Weihnachtsbaumanlagen zu verbuchen. Diese Position umfasst insbesondere das direkt von anderen Landwirten bezogene Saat- und Pflanzgut. Das während des gleichen Rechnungsjahres produzierte und innerbetrieblich verbrauchte Saatgut hingegen wird in dieser Position nicht ausgewiesen (vgl. Ziffer 2.052).

2.098. Es ist zu beachten, dass es sich beim Vorleistungsverbrauch von Saatgut für Ackerkulturen und Gemüse im Wesentlichen um i) Saatgut der ersten Generation, das von den Produzenten für die Pflanzenvermehrung gekauft wird, und ii) zertifiziertes Saatgut, das von den Landwirten für die pflanzliche Produktion erworben wird, handelt.

b) Energie; Schmierstoffe

2.099. Hierunter fallen elektrischer Strom, Gas und alle sonstigen festen und fluessigen Brenn- und Treibstoffe. Es ist zu beachten, dass hier nur der Verbrauch an Energie im landwirtschaftlichen Betrieb auszuweisen ist, nicht jedoch der Verbrauch in den privaten Haushalten der Landwirte.

c) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

2.100. Bodenverbesserungsmittel sind z. B. Kalk, Torf, Schlamm, Sand und synthetische Schaumstoffe.

d) Pflanzenbehandlungsmittel und Pestizide

2.101. Hier sind Herbizide, Fungizide, Pestizide, andere ähnlich wirkende anorganische und organische Wirkstoffe (z. B. Giftköder) und sonstige Pflanzenbehandlungsmittel aufzuführen.

e) Tierarzt und Medikamente

2.102. Hier werden die Medikamente erfasst, die getrennt von den Honoraren für Tierärzte bezahlt werden (die direkt von den Tierärzten verabreichten und von ihnen in Rechnung gestellten Medikamente werden zusammen mit den Tierarzthonoraren verbucht), sowie die Tierarztkosten.

f) Futtermittel

2.103. Hier ist der Verbrauch aller zugekauften Futtermittel inländischer Herkunft oder importierter Futtermittel zu verbuchen, ob roh oder verarbeitet, einschließlich derjenigen, die direkt von anderen Landwirten zugekauft werden. Als Viehfutter verwendete pflanzliche Erzeugnisse, die im gleichen Rechnungsjahr innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs produziert und verwendet werden, werden ebenfalls erfasst und als innerbetrieblicher Verbrauch in einer Unterposition der Position "Futtermittel" eingetragen (vgl. Ziffer 2.057). Sie werden gleichfalls als Produktion gebucht.

2.104. Die bei der Zubereitung und Konservierung von Futtermitteln entstehenden Kosten (z. B. Energiekosten, Kosten für chemische Konservierungsmittel usw.) müssen nach Kostenarten aufgegliedert werden, sind also nicht mit den Futtermitteln zusammengefasst zu verbuchen.

g) Instandhaltung von Maschinen und Geräten

2.105. Hierzu gehören:

- Käufe von Waren und Dienstleistungen für Instandhaltung (d. h. laufenden Ersatz einzelner beschädigter oder verschlissener Teile) und Reparaturen, die zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit von Anlagegütern erforderlich sind (vgl. Ziffern 2.127 bis 2.129);

- Käufe von Mitteln zum Schutz von Kulturen (mit Ausnahme von Pflanzenbehandlungsmitteln und Pestiziden, vgl. Ziffer 2.101.) wie Knallkörper, Hagelschutz, Frostschutznebel usw.

h) Instandhaltung von baulichen Anlagen

2.106. Hierzu zählen Käufe von Material (Zement, Steine usw.), Lohnkosten bzw. die Gesamtkosten, die den Landwirten für die Instandhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude oder sonstiger Bauten (mit Ausnahme von Wohngebäuden) entstehen (vgl. Ziffern 2.127 bis 2.129).

i) Landwirtschaftliche Dienstleistungen

2.107. Diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen (die mit dem Mieten von Maschinen und Geräten mit dem dazugehörigen Personal gleichzusetzen sind) sind integraler Bestandteil der Landwirtschaft (vgl. Ziffern 1.82 bis 1.91) und werden unter den Vorleistungen verbucht sowie auch in der Produktion ausgewiesen.

j) Sonstige Güter und Dienstleistungen

2.108. Zu den sonstigen Gütern und Dienstleistungen gehören:

a) Direkt oder als Bestandteil einer Mietvereinbarung gezahlte Mieten für die Nutzung von Nichtwohngebäuden und sonstigen Anlagegütern (Sachanlagen oder immaterielle Anlagegüter) wie z. B. die Miete für Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal (vgl. Ziffer 1.23) und die Miete für Computerprogramme. Wenn es jedoch nicht möglich ist, das Mieten von Nichtwohngebäuden durch eine landwirtschaftliche örtliche FE vom Pachten von Grund und Boden zu unterscheiden, wird alles zusammen als Pacht für Grund und Boden im Unternehmensgewinnkonto verbucht (vgl. Ziffer 3.082).

b) Honorare für ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer.

c) Honorare für landwirtschaftliche Berater, Sachverständige, Buchhalter, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.

d) Ausgaben für Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung, der Marktforschung und Werbung, Ausgaben für Ausbildung des Personals und ähnliche Leistungen.

e) Ausgaben für Transportdienstleistungen: Hierzu zählen Erstattungen für Reise-, Trennungs- und Umzugskosten von Arbeitnehmern, die in Ausübung ihrer vorwiegend im Interesse des Arbeitgebers wahrgenommenen Pflichten entstehen, Zahlungen an selbstständige Transportunternehmen, die im Auftrag des Arbeitgebers den Transport der Arbeitskräfte übernehmen (ausgenommen den Transport zwischen Wohnung und Arbeitsplatz; vgl. Ziffern 2.092, 2.109 b) und 3.016), sowie das Verbringen von Waren zu Messen und Ausstellungen usw. Wird der Transport hingegen mit eigenem Personal und eigenen Transportmitteln durchgeführt, so müssen die entstandenen Kosten ihrer Art entsprechend verbucht werden.

Da die Einkäufe zu Anschaffungspreisen und die Verkäufe zu Herstellungspreisen zu verbuchen sind (vgl. Ziffern 2.110 und 2.111, 2.082), fallen für den Warentransport im Allgemeinen keine gesondert auszuweisenden Kosten an. Transportkosten im Zusammenhang mit Verkäufen gelten als getrennt in Rechnung gestellt. Wenn der Erzeuger einen Dritten beauftragt, die Waren zum Käufer zu transportieren, erscheinen die Transportkosten in der LGR weder als Vorleistung noch als Erzeugung. Wenn der Erzeuger die Waren selbst transportiert, handelt es sich um eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, deren Kosten, sofern es sich um eine nichttrennbare Nebentätigkeit handelt, entsprechend ihrer Art zu verbuchen sind.

f) Post- und Fernsprechgebühren.

g) Das in den Bruttoprämien enthaltene Dienstleistungsentgelt für Versicherungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken wie Viehverluste oder Schäden durch Hagel, Frost, Feuer, Sturm usw. Der Rest, d. h. die Nettoprämie, ist derjenige Teil der gezahlten Bruttoprämien, der den Versicherungsunternehmen für Schadenregulierungen zur Verfügung steht.

Eine Aufteilung der Bruttoprämien in ihre beiden Bestandteile lässt sich mit einiger Genauigkeit nur für die Volkswirtschaft insgesamt vornehmen, wie es im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht. Die Verteilung des Dienstleistungsanteils auf die Wirtschaftsbereiche erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Erstellung von Input-Output-Tabellen, wobei geeignete Verteilungsschlüssel verwendet werden. Die Angabe dieser Position in der LGR ist daher in Übereinstimmung mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorzunehmen (zur Buchung von Subventionen im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen vgl. Ziffer 3.063, Fußnote 48).

h) Deckgebühren.

i) In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite) sowie, im Fall einer Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) nach verwendenden Wirtschaftsbereichen bzw. Sektoren, die unterstellte Bankgebühr (vgl. Ziffern 2.096, 3.079).

j) Beitrittsgebühren und Beiträge zu Berufsverbänden wie den Landwirtschaftskammern, den Handelskammern, den Bauernverbänden.

k) Beiträge zu landwirtschaftlichen Genossenschaften.

l) Ausgaben für Milchkontrollen, Leistungsschauen und Zuchtbucheintragungen.

m) Ausgaben für künstliche Besamung und Kastration.

n) Geleistete Zahlungen für die Nutzung immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter, z. B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Milchquoten oder sonstige Produktionsrechte. Der Kauf solcher immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter wird dagegen im Kapitalkonto verbucht.

o) Geleistete Zahlungen an den Staat für die Erteilung von Lizenzen/Berechtigungen zur Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten, wenn die Berechtigung mit einer ausdrücklichen Kontrollfunktion verbunden ist (es sei denn, die Beträge stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Dienstleistungen) (vgl. Ziffer 3.048e) sowie ESVG 95, 4.80d)).

p) Käufe von Kleinwerkzeug, Arbeitskleidung, Ersatzteilen und dauerhaftem Material von geringem Wert (weniger als 500 EUR in Preisen von 1995) oder mit einer normalen Lebensdauer von weniger als einem Jahr (vgl. Ziffer 2.125).

q) Käufe von Werkzeug, Material und Arbeitskleidung, welche die Arbeitnehmer gegen besondere Vergütung oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus ihren Löhnen und Gehältern getätigt haben.

k) Nicht in den Vorleistungen enthaltene Positionen

2.109. Die Vorleistungen enthalten nicht:

a) Waren und marktbestimmte Dienstleistungen, die die produzierenden Einheiten kostenlos oder verbilligt an ihre Arbeitnehmer abgeben, soweit diese Ausgaben offensichtlich und überwiegend zugunsten der Arbeitnehmer sind. Der Wert dieser Waren und Dienstleistungen ist Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts (vgl. Ziffer 3.018).

b) Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten in bar auszahlt; sie rechnen vielmehr zum Arbeitnehmerentgelt (der Arbeitnehmer kauft dann selbst Verkehrsleistungen für seinen Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) (vgl. Ziffer 3.018c)). Desgleichen gehören Zahlungen, die der Arbeitgeber direkt an ein Verkehrsunternehmen für den Sammeltransport der Arbeitnehmer (von der Wohnung zum Arbeitsplatz) leistet, zum Arbeitnehmerentgelt. Dienstleistungen dieser Art, wie Transporte zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder die Bereitstellung von Parkraum, weisen zwar einige Merkmale von Vorleistungen auf. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Art von Dienstleistungen für die Arbeitgeber (die sie in jedem Fall selbst bezahlen müssten), notwendig sind, damit sie Beschäftigte finden und behalten, dass sie jedoch nicht der eigentlichen Produktion dienen (vgl. SNA 93, 7.41).

c) Käufe von Wirtschaftsgebäuden und von beweglichem Sachvermögen (d. h. von Ausrüstungsgütern, deren normale Lebensdauer ein Jahr überschreitet); diese Erwerbe werden als Bruttoanlageinvestitionen angesehen (vgl. Ziffer 2.162).

d) Im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen geleistete Zahlungen für die Nutzung von Anlagegütern für die Landwirtschaft stellen keine Dienstleistungskäufe dar, sondern eine Transaktion, die zum Teil als Zinsen (im Unternehmensgewinnkonto), zum Teil als Tilgung (im Finanzierungskonto) zu verbuchen ist (vgl. Ziffer 2.122).

e) Ausgaben für die Instandsetzung (zur Instandhaltung dagegen vgl. Ziffern 2.105 und 2.106) von Anlagegütern (z. B. Instandsetzung von Dächern und Dachrinnen, elektrischen Installationen und Heizanlagen bei betrieblich genutzten Gebäuden) und Ausgaben für Verbesserungen und Reparaturen von Ausrüstungsgütern, die eine Verlängerung ihrer normalen Lebensdauer oder eine Steigerung ihrer Produktionskapazität bewirken sollen: Diese Ausgaben rechnen zu den Bruttoanlageinvestitionen, da sie weit über den Rahmen dessen hinausgehen, was zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Anlagegüter erforderlich ist (vgl. Ziffern 2.127 bis 2.129).

f) Geleistete Zahlungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen vorhandenen Vermögensgütern, z. B. Honorare für Makler, Notare, Sachverständige, Ingenieure usw. sowie Gebühren für Grundbucheintragungen (vgl. ESVG 95, 3.111). Diese Ausgaben werden als Teil der Bruttoanlageinvestitionen behandelt (vgl. Ziffern 2.132 und 2.133.).

g) Waren und Dienstleistungen, die während des gleichen Berichtsjahres innerhalb der gleichen Einheit produziert und verbraucht werden (mit Ausnahme bestimmter Erzeugnisse, vgl. Ziffern 2.056, 2.103, 2.107). Diese Waren und Dienstleistungen gehen auch nicht in den Produktionswert ein.

h) Pachten für Grundstücke; sie werden unter "Pachten" verbucht (vgl. Ziffer 3.080).

i) Aufwand für die Wohnungsnutzung; er gehört zu den Konsumausgaben (Sektor Private Haushalte) und wird in der LGR nicht nachgewiesen.

j) Abnutzung von Anlagegütern; sie wird durch die Abschreibungen gemessen (vgl. Ziffer 3.099).

k) Nettoversicherungsprämien (vgl. Ziffer 2.108 g)).

l) Versicherungsprämien für Personenschäden und Beiträge zu Kranken- und Arbeitsunfallversicherungen; sie zählen entweder zu den Verteilungstransaktionen oder den Konsumausgaben (Sektor Private Haushalte).

m) Wassergebühren, die als reine Abgabe gezahlt werden und nicht von der Menge des verbrauchten Wassers abhängen.

n) Dienstleistungskäufe beim Staat unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ziffer 3.048e)).

3. Bewertung der Vorleistungen

2.110. Als Vorleistungen verwendete Güter sind zu den Anschaffungspreisen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu bewerten, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie in den Produktionsprozess eingehen.

2.111. Der Anschaffungspreis ist der Preis, den der Käufer tatsächlich für die Güter zum Zeitpunkt des Kaufes bezahlt. Der Anschaffungspreis umschließt sämtliche Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (jedoch nicht die abziehbaren Gütersteuern wie die MwSt.) sowie alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können. Der Anschaffungspreis umschließt nicht Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden, im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte sowie Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden (vgl. ESVG 95, 3.06).

2.112. Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsbereichen sind Subventionen für Vorleistungen in der Landwirtschaft von Bedeutung. Sie sollen die Kosten der Vorleistungen verringern. Wenn diese Subventionen als Gütersubventionen (für nichtlandwirtschaftliche Produkte) klassifiziert werden, vermindern sie den Wert der Vorleistungen, die zu Anschaffungspreisen zu verbuchen sind (unabhängig davon, ob sie an die Erbringer der Vorleistungen oder an die landwirtschaftlichen Produzenten gezahlt werden).

2.113. Wenn die Güter oder Dienstleistungen von den produzierenden Einheiten direkt importiert werden, ist der Anschaffungspreis einschließlich aller Importabgaben, der nichtabziehbaren MwSt. sowie der (empfangenen oder gezahlten) Währungsausgleichsbeträge auszuweisen.

2.114. Die Vorleistungen werden ohne abziehbare Mehrwertsteuer bewertet. Die abziehbare Mehrwertsteuer wird für sämtliche Käufe der landwirtschaftlichen Einheiten bewertet, unabhängig davon, ob diese dem normalen MwSt.-System oder dem Pauschalierungssystem unterliegen. Die Differenz zwischen der abziehbaren MwSt., die die dem Pauschalierungssystem unterliegenden landwirtschaftlichen Einheiten hätten abziehen können, wenn sie dem normalen MwSt.-System unterliegen würden, und der Pauschalkompensation stellt die Über- oder Unterkompensation der Mehrwertsteuer dar. Diese wird als sonstige Subvention oder als sonstige Produktionsabgabe gebucht (vgl. Ziffern 3.041 und 3.042).

D. BRUTTOINVESTITIONEN

(vgl. ESVG 95, 3.100.-3.116)

2.115. Zu den Bruttoinvestitionen gehören:

- Bruttoanlageinvestitionen,

- Vorratsveränderungen,

- Nettozugang an Wertsachen.

2.116. Da das Ziel der Erstellung der LGR die Beschreibung der Ströme ist, die die Einheiten im Rahmen ihrer Produktionsfunktion erzeugen, werden nachstehend nur die Bruttoanlageinvestitionen und die Vorratsveränderungen beschrieben.

2.117. Bruttoinvestitionen bedeutet Investitionen vor Abzug der Abschreibungen. Die Nettoinvestitionen ergeben sich aus den Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Die Abschreibungen entsprechen der Wertminderung, der die Güter des Anlagevermögens im Verlauf ihres Einsatzes im Produktionsprozess durch Abnutzung unterliegen (vgl. Ziffer 3.099).

1. Bruttoanlageinvestitionen

a) Definition

2.118. Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem gegebenen Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zum Anlagevermögen zählen produzierte Sachanlagen und produzierte immaterielle Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden (vgl. ESVG 95, 3.102).

b) Betrachtung aus gesamtwirtschaftlicher Sicht

2.119. Für die Volkswirtschaft insgesamt ist unter Bruttoanlageinvestitionen der Teil des im Berichtszeitraums erzeugten Bruttoinlandsprodukts zu verstehen, der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr als Produktionsmittel im Produktionsprozess eingesetzt werden soll. Sie unterscheiden sich insofern vom Konsum der privaten Haushalte oder des Staates, den Exporten und den Vorratsveränderungen. Von den Bruttoanlageinvestitionen der Volkswirtschaft sind folglich Güter ausgeschlossen, die früher zwar irgendwann einmal produziert wurden und somit bereits einmal Teil des Inlandsprodukts waren, jetzt aber innerhalb des Berichtszeitraums einer neuen Verwendung zugeführt werden. Ein Verwendungs- oder Eigentumswechsel bedeutet nicht, dass solche Güter ein zweites Mal zum Inlandsprodukt zu rechnen sind, und ändert nichts am Gesamtbestand des Anlagevermögens der Volkswirtschaft. Es ist jedoch wichtig, solchen Transaktionen bei der Analyse nach Wirtschaftsbereichen oder Sektoren Rechnung zu tragen.

2.120. Wenn der Eigentumswechsel eine Änderung der Verwendung nach sich zieht (das Gut also nicht mehr als Anlagevermögen dient), dann verringert sich der Bestand des Anlagevermögens der Volkswirtschaft. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle betreffen Kraftfahrzeuge, die private Haushalte in gebrauchtem Zustand von Produktionseinheiten erwerben, gebrauchte Schiffe, die ins Ausland verkauft werden, sowie Anlagegüter, die verschrottet und einer intermediären Verwendung zugeführt werden. Da die neue Verwendung in diesen Fällen Teil des Sozialprodukts wird (als Konsum, als Export oder als irgendeine andere Kategorie, je nach Art des Gutes, das unter Verwendung des Schrotts hergestellt wird), muss die Bruttoanlageinvestition entsprechend vermindert werden. Aus diesem Grund verwendet das ESVG 95 für die Berechnung der Bruttoanlageinvestitionen das Konzept des Nettoerwerbs von vorhandenen produzierten Anlagegütern. Diese Position ermöglicht es, Abgänge bzw. Verringerungen des Anlagenbestands zu berücksichtigen.

2.121. Es ist denkbar, dass der Nettoerwerb per Saldo positiv ist, d. h. einen Zugang zum Anlagevermögen der Volkswirtschaft darstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kraftfahrzeuge, die vorher bereits als Konsum im Sozialprodukt enthalten waren, in gebrauchtem Zustand zur Verwendung als Anlagevermögen erworben werden. Da die Verkäufe von vorhandenen Anlagegütern normalerweise die Käufe übersteigen, ist für die Volkswirtschaft insgesamt der Nettoerwerb immer negativ. Wenn jedoch die volkswirtschaftlichen Bruttoanlageinvestitionen nach verwendenden Wirtschaftsbereichen betrachtet werden, kann der Nettoerwerb einzelner Bereiche positiv sein.

c) Kriterium der Eigentumsübertragung

2.122. Die Abgrenzung der Anlageinvestitionen der Sektoren oder Bereiche der Volkswirtschaft erfolgt nach dem Kriterium der Eigentumsübertragung (Erwerb, Veräußerung) und nicht nach der Verwendung der Güter. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch Finanzierungsleasing erworbene (jedoch nicht einfach gemietete) Anlagegüter mit Vermögensgütern des Leasingnehmers (wenn er Produzent ist) gleichgesetzt werden, nicht aber des Leasinggebers, für den eine Forderung verbucht wird, die einem unterstellten Kredit entspricht (vgl. Ziffer 2.109 d) sowie Anhang II des ESVG 95 zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der Miete bzw. des Leasings dauerhafter Güter)(22).

2.123. Die Anwendung des Kriteriums der Eigentumsübertragung richtet sich danach, nach welchem statistischen System die Bruttoanlageinvestitionen berechnet werden. Handelt es sich dabei um Daten, die von den Erwerbern stammen, gibt es zumindest theoretisch keine Schwierigkeiten (es besteht allerdings die praktische Schwierigkeit, die Gesamtheit der Anleger zu erfassen). Häufig und vor allem in der Landwirtschaft liegen diesem Bereich jedoch Daten zugrunde, die die Produzenten von Ausrüstungsgütern über ihre Produktion oder ihre Verkäufe liefern. Abgesehen von den Fällen, in denen es nicht möglich ist, eindeutig zu entscheiden, ob ein Gut als Anlagegut zu betrachten ist, ist es auch schwierig, den tatsächlichen Käufer zu ermitteln, denn die Anlagegüter liefern ihrer Beschaffenheit nach lediglich einen Hinweis auf den Nutzer. Im Falle der Landwirtschaft besteht somit die Gefahr, dass auch Anlagegüter erfasst werden, die nicht von landwirtschaftlichen Betrieben, sondern von gewerblichen Unternehmen zwecks Miete ohne Bedienungspersonal erworben wurden.

d) Erwerb

2.124. Der Erwerb von Anlagegütern umfasst neue und gebrauchte Anlagegüter, die erworben wurden (gekauft, im Tausch erworben, als Sachvermögenstransfer erhalten, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben), selbst erstellte und für die eigene Verwendung behaltene Anlagegüter, erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an nichtproduzierten Sachanlagen, das natürliche Wachstum landwirtschaftlicher Anlagegüter (Nutztierbestände und Nutzpflanzungen) sowie die Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern (vgl. ESVG 95, 3.103 a)).

2.125. Es sei daran erinnert, dass erworbene dauerhafte Güter nur dann als Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden können, wenn ihr Stückwert (oder ihr Gesamtwert, wenn sie in großen Mengen erworben wurden) über 500 EUR in Preisen von 1995 liegt (vgl. Ziffer 2.090).

2.126. Dies gilt auch dann, wenn dauerhafte Güter, die für eine Erstausstattung erforderlich sind, gekauft oder selbst erstellt werden. Der Flaschenbestand einer Brauerei oder eines Weinbaubetriebs (soweit es sich nicht um Einwegflaschen handelt) ist beispielsweise ein Anlagevermögen, obwohl der Wert der einzelnen Flaschen unbedeutend ist. Das Gleiche gilt für Stühle und Tische, Geschirr und Bestecke der Gaststätten sowie für Werkzeuge in Betrieben. Die Erstausstattung mit solchen Gütern ist eine Anlageinvestition. Abschreibungen werden jedoch in diesen Fällen nicht berechnet, da angenommen wird, dass der einmal angeschaffte Bestand durch laufende Ersatzkäufe für unbrauchbar gewordene oder verlorene Stücke immer erhalten bleibt. Die laufenden Ersatzkäufe werden als Vorleistungen gebucht. Diese theoretisch klare Regelung ist in der Praxis allerdings zuweilen schwer durchzuführen, da die statistischen Angaben über Produktion und Verkäufe häufig nicht erkennen lassen, ob die betreffenden Güter als Erstausstattung oder als Ersatz gekauft werden.

2.127. Waren und Dienstleistungen, die in vorhandene Anlagegüter eingebracht werden, um sie zu verbessern, sie instand zu setzen oder ihre Nutzungsdauer zu verlängern bzw. ihre Produktionskapazität zu steigern, werden zusammen mit den Anlagegütern ausgewiesen, in die sie eingehen. Diese Arbeiten werden als Erwerb neuer Anlagegüter betrachtet. Grundsätzlich gehören hierzu alle Waren und Dienstleistungen, die über den Rahmen der laufenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten weit hinausgehen. Unter laufender Instandhaltung werden dabei alle Leistungen verstanden, die im Vergleich zur normalen Lebensdauer des Anlagegutes in relativ kurzen zeitlichen Abständen immer wieder erbracht werden müssen, um das betreffende Anlagegut in seiner Nutzungsfähigkeit zu erhalten. Es handelt sich hierbei z. B. um den Austausch schnell verschleißender Einzelteile von Anlagegütern, um Außen- und Innenanstriche usw.

2.128. Die Höhe der für diese Instandhaltung aufgewendeten Beträge ist kein Kriterium für die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine Investition oder eine laufende Instandhaltung handelt, da bei einem Anlagegut von hohem Wert auch die Leistungen zur laufenden Instandhaltung sehr umfangreich sein können (vgl. Ziffer 2.109e)). Genau genommen hängt die Entscheidung, ob Leistungen an vorhandenen Anlagegütern der Kategorie "laufende Instandhaltung" oder der Kategorie "Bruttoanlageinvestitionen" zuzuordnen sind, davon ab, nach welchem Zeitraum die Leistung wiederholt werden muss. So rechnet beispielsweise der Ersatz von Anlagenteilen, die normalerweise innerhalb eines Jahres verschleißen, wie etwa die Reifen eines Lastwagens, zur laufenden Instandhaltung, während der Austausch des Motors als Anlageinvestition gilt, und zwar nicht etwa, weil sein Wert höher ist, sondern weil ein Motor normalerweise nicht jährlich, sondern erst nach mehreren Jahren ausgetauscht wird. Die Aktivierung einer solchen Leistung (d. h. ihre Behandlung als Anlageinvestition und nicht als laufende Instandhaltung) eröffnet die Möglichkeit, ihren Wert mithilfe der Abschreibungen gleichmäßig über die gesamte Zeit der Nutzung zu verteilen.

2.129. Das SNA 93 legt fest, dass Verbesserungsarbeiten an Anlagegütern entweder vom Umfang der an den charakteristischen Merkmalen der Anlagegüter vorgenommenen Änderungen bestimmt werden müssen - d. h. erhebliche Änderungen der Größe, Form, Leistung, Kapazität oder erwarteten Lebensdauer -, oder durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Verbesserungen nicht um die Art von Änderungen handelt, wie sie an Anlagegütern dieser Art regelmäßig als laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden (vgl. SNA 93, 10.49).

e) Veräußerung

2.130. Die Veräußerung von Anlagegütern bezieht sich auf gebrauchte Anlagegüter, die von ihrem Eigentümer verkauft, abgerissen, ausgemustert oder geschlachtet, getauscht oder als Sachvermögenstransfers unentgeltlich abgegeben werden (vgl. ESVG 95, 3.103b) und 3.104). Solche Veräußerungen müssen normalerweise zu einer Eigentumsübertragung führen und einen direkten wirtschaftlichen Verwendungszweck haben (so dass die von ihrem Eigentümer abgerissenen, ausgemusterten oder geschlachteten Vermögensgüter, die keinerlei andere wirtschaftliche Verwendung haben, nicht zu diesen Veräußerungen gehören; vgl. SNA 93, 10.35 und 10.39). Bestimmte Veräußerungen können jedoch innerhalb derselben institutionellen Einheit stattfinden, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn Tiere vom Landwirt geschlachtet und von seiner Familie verbraucht werden.

f) Bewertung der Bruttoanlageinvestitionen

2.131. Bruttoanlageinvestitionen sind zu Anschaffungspreisen zu bewerten (einschließlich der Kosten der Eigentumsübertragung, der Installationskosten und sonstiger Übertragungskosten) oder zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter, wenn es sich um selbst erstellte Anlagen handelt (wobei der Herstellungspreis als Summe der entstandenen Kosten berechnet werden kann). Veräußerungen sind zum Verkaufspreis zu bewerten, der dem Anschaffungspreis abzüglich der Kosten für die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgütern, der Installationskosten und der sonstigen Übertragungskosten entsprechen sollte (vgl. Ziffer 2.130).

g) Kosten der Eigentumsübertragung

2.132. Die mit der Übertragung des Eigentums an den Vermögensgütern verbundenen Kosten stellen eine Bruttoanlageinvestition des Käufers dar, auch wenn ein Teil der Kosten vom Verkäufer getragen wird. Sie umfassen die Ausgaben für die Inbesitznahme der Aktiva (Installations- und Transportkosten usw.), Vermittlungskosten wie Honorare oder Provisionen an Notare, Sachverständige usw. und die Steuern, die auf die von Mittlern erbrachten Dienstleistungen der Eigentumsübertragung zu entrichten sind.

2.133. Die Bruttoanlageinvestitionen des Käufers umfassen den Wert der erworbenen Güter (ohne Übertragungskosten) zuzüglich sämtlicher mit dem Erwerb verbundener Übertragungskosten. Dagegen umfassen die Bruttoanlageinvestitionen des Verkäufers lediglich den Wert der verkauften Güter (ohne Übertragungskosten)(23). Im Fall von nichtproduzierten Vermögensgütern (Grund und Boden oder Patente wie z. B. Produktionsrechte), die nicht zu den Bruttoanlageinvestitionen zählen, sind diese Kosten vom Erwerb bzw. der Veräußerung dieser Aktiva zu trennen und in einer eigenen Position als Bruttoanlageinvestitionen des Käufers auszuweisen.

h) Buttoanlageinvestitionen und Veränderung des Wertes der Aktiva

2.134. Die Vermögensbilanz, die eine Aufstellung der eigenen Vermögenswerte (Aktiva) und der ausstehenden Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt, gibt Auskunft über die einzelnen Bestandteile der Veränderung des Wertes der Aktiva. Nach der Definition in den Vermögensbilanzen (vgl. ESVG 95, 7.08) lässt sich die Veränderung des Wertes der Aktiva zwischen dem Ende und dem Beginn eines Buchungszeitraums wie folgt beschreiben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.135. Der Saldo der nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste entspricht den während des Beobachtungszeitraums entstandenen Umbewertungsgewinnen (abzüglich -verluste), die auf eine Änderung des Preises des Aktivums zurückgehen, dessen wirtschaftliche und physische (quantitative und qualitative) Merkmale während dieses Zeitraums unverändert bleiben. Diese Veränderungen werden im Umbewertungskonto verbucht.

2.136. Sonstige reale Vermögensänderungen sind Stromgrößen, die es ermöglichen, die Erschließung, den Abbau und die Schädigung von Naturvermögen sowie die Folge außerordentlicher Ereignisse, die sich auf den Wert der Vermögensgüter auswirken können, auszuweisen. Was die Vermögensgüter des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs anbelangt, so lassen sich diese sonstigen realen Vermögensänderungen in drei Hauptkategorien unterteilen:

- außerordentliche Verluste oder Katastrophenschäden (Erdbeben, Krieg, Dürre, Epidemien usw.);

- Differenz zwischen der vorausgeschätzten Wertminderung der Aktiva (gemessen durch die Abschreibungen) und der tatsächlich eingetretenen Wertminderung (infolge von unvorhersehbarem Veralten, Beschädigung, Abnutzung und zufälligen Ereignissen, die eine stärkere als die vorausgeschätzte Wertminderung bewirken);

- Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 1) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet werden.

2.137. Bruttoanlageinvestitionen und Abschreibungen (vgl. Ziffern 3.098 bis 3.106) stellen somit nicht die einzigen Elemente dar, die bei der Analyse von Veränderungen des Wertes der Aktiva zu berücksichtigen sind.

i) Bestandteile der Bruttoanlageinvestitionen

2.138. Das ESVG 95 unterscheidet zwischen vier Arten von Elementen, die als Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchen sind (vgl. ESVG 95, 3.105):

- Erwerb abzüglich Veräußerungen von neuen oder gebrauchten Sachanlagen (Wohnbauten, Nichtwohnbauten, Ausrüstungen, Nutztiere und Nutzpflanzungen);

- Erwerb abzüglich Veräußerungen von neuen oder gebrauchten produzierten immateriellen Anlagegütern (Suchbohrungen, Computerprogramme, Urheberrechte);

- erhebliche Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen einschließlich Grund und Boden;

- Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden und Patenten.

2.139. Für die LGR sind fünf Arten von Bestandteilen der Bruttoanlageinvestition zu unterscheiden. Es handelt sich um:

- Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern;

- Tiere;

- Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter:

- Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter;

- Fahrzeuge;

- Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude);

- sonstige Bauten und bauliche Einrichtungen mit Ausnahme von Bodenverbesserungen (Nichtwohnbauten usw.);

- sonstige (Computerprogramme usw.);

- Bodenverbesserungen;

- Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden und Produktionsrechten.

2.140. Bruttoanlageinvestitionen in landwirtschaftliche Anlagegüter betreffen zwei Arten von Aktiva (Nutzpflanzungen und Nutztiere), die wiederholt und kontinuierlich zur Produktion von Erzeugnissen wie Obst, Kautschuk, Milch usw. eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um Obst-, Reb-, Hopfen-, Beeren- und Spargelanlagen. Weihnachtsbaumanlagen (die also nur ein einziges Mal ein Fertigerzeugnis liefern) sind, ähnlich wie Getreide und Gemüse, kein Anlagevermögen. Zu den Tieren, die als Anlagevermögen anzusehen sind (Anlagevieh), zählen beispielsweise Zuchtvieh, Milchvieh, für die Wollerzeugung gehaltene Schafe und Zugtiere (wohingegen zur Schlachtung bestimmte Tiere einschließlich Gefluegel kein Anlagevermögen darstellen).

j) Anpflanzungen

2.141. Nach dem ESVG 95 (3.103) entsprechen Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen dem Wert des Erwerbs abzüglich der Veräußerungen natürlicher, ausgewachsener Anlagegüter, die wiederholt Erzeugnisse liefern (beispielsweise Obstbäume), zuzüglich des natürlichen Wachstums solcher natürlicher Anlagegüter während des jeweiligen Rechnungsjahres bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ausgewachsen sind (d. h. ein Produkt liefern).

2.142. Diese Definition der Bruttoanlageinvestitionen entspricht:

- den während des Rechnungsjahres für Neuanpflanzungen (neue oder erneuerte) getätigten Ausgaben, einschließlich der während des Rechnungsjahres getätigten Ausgaben für die Pflege junger Anpflanzungen (in den ersten drei Jahren);

- dem Zuwachs des Materialwertes der Anpflanzungen bis zu ihrer Reife;

- den Kosten für die Eigentumsübertragung beim Handel mit ausgewachsenen Anpflanzungen zwischen landwirtschaftlichen Einheiten.

2.143. Bei den beiden erstgenannten Elementen der Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen handelt es sich um selbst erstellte landwirtschaftliche Anlagen.

2.144. Veräußerungen von Anpflanzungen (die als negative Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden) können in zwei Formen vorkommen. Einerseits können sie Anpflanzungen darstellen, die als eine im Wachstum bzw. in der Produktion befindliche Kultur an eine andere (landwirtschaftliche) Einheit verkauft werden. In diesem Fall werden in der LGR nur die Kosten der Eigentumsübertragung ausgewiesen. Andererseits kann es sich um Anpflanzungen handeln, die vor dem Ende ihrer normalen Lebensdauer gefällt werden. Nach der allgemeinen Definition der Veräußerungen müssen in diesem Fall die gefällten Anpflanzungen allerdings eine unmittelbare wirtschaftliche Verwendung haben, d. h. es muss eine Gegenbuchung in Form einer Verwendung von Waren und Dienstleistungen geben (z. B. Verkauf an ein auf Holzverkauf spezialisiertes Unternehmen(24)). In diesem zweiten Fall dürften die als negative Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchenden Veräußerungen von Anpflanzungen nur einem bescheidenen Betrag entsprechen.

2.145. Folglich ist in der Mehrheit der Fälle (d. h. mit Ausnahme des zweiten unter Ziffer 2.144 genannten Falls) der Wert der Rodungen nicht vom Wert der Investitionen in Anpflanzungen abzuziehen. Die zur Erneuerung vorhandener Anpflanzungen bestimmten Investitionen sind als Investitionen und nicht als Ausgaben für die laufende Instandhaltung anzusehen.

2.146. Die buchungstechnische Behandlung der Rodung von Anpflanzungen muss im Hinblick auf die Berechnung der Abschreibungen analysiert werden. Nach dem ESVG 95 unterliegen Anpflanzungen einer Abschreibung, die der Wertminderung der Anpflanzungen nach Erreichen ihrer Reife entspricht. Rodungen(25) von Anpflanzungen sind daher wie folgt zu interpretieren:

- Rodungen am Ende der normalen Lebensdauer der Anpflanzungen entsprechen Abgängen von Anpflanzungen aus dem Bestand der Anlagegüter. Solche Rodungen werden in Form der Abschreibungen während der gesamten Nutzungsdauer dieser Anpflanzungen berücksichtigt.

- "Außerordentliche" Rodungen sind Rodungen, die vor dem Ende der normalen Lebensdauer der Anpflanzungen vorgenommen werden. Diese Rodungen können unterschiedliche Gründe (wirtschaftlicher, strategischer oder sonstiger Art) haben. Sie sind als Differenz zwischen der realen (tatsächlichen) Wertminderung und der normalen, durch die Abschreibungen gemessenen Wertminderung zu interpretieren. Diese zusätzliche Wertminderung ist im Konto "Sonstige reale Vermögensänderungen" (der Vermögensänderungskonten) zu verbuchen, das nicht zur LGR gehört.

2.147. Somit umfasst die Veränderung des Wertes von Anpflanzungen während eines Rechnungszeitraums die folgenden vier Komponenten (vgl. Ziffer 2.134):

- Bruttoanlageinvestitionen, die der Differenz zwischen Erwerb und Veräußerungen (vgl. Definition in Ziffern 2.141 bis 2.145) während des Berichtszeitraums entsprechen.

- Abschreibungen, die die Wertminderung der Anpflanzungen (vgl. Definition in Ziffer 2.146) messen.

- Sonstige Änderungen des "Volumens", die die Auswirkungen unvorhergesehener oder außergewöhnlicher Ereignisse auf die Anpflanzungen (z. B. außerordentliche Rodungen) berücksichtigen und im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen verbucht werden (vgl. Definition in Ziffern 2.136 und 2.146).

- Saldo der Umbewertungsgewinne und -verluste, die die Wertänderungen infolge von Preisänderungen während des Rechnungsjahres messen und im Umbewertungskonto der Vermögensänderungskonten des ESVG 95 verbucht werden (vgl. Definition in Ziffer 2.135).

2.148. Investitionen in Nutzpflanzungen werden entweder als Verkäufe von auf derartige Arbeiten spezialisierten landwirtschaftlichen Lohnunternehmen (mit Bodenbearbeitung, Lieferung von Maschinen, Pflanzgut, Arbeitskräften usw.) oder als selbst erstellte Anlagen verbucht (vgl. Ziffer 1.75)

Im Fall selbst erstellter Anlagen an Anpflanzungen ist Folgendes zu erfassen:

a) Für die Berechnung des Produktionswertes: für "selbst erstellte Anlagen" an "Anpflanzungen" entweder der Wert vergleichbarer Anpflanzungen, die zu Herstellungspreisen und anteilmäßig zu den im betreffenden Zeitraum angefallenen Produktionskosten bewertet sind oder der Wert des in diesem Zeitraum verbrauchten Materials (einschließlich Baumschulerzeugnisse) und der erbrachten Leistungen;

b) für die Berechnung der Vorleistungen die Werte der einzelnen eingesetzten Vorleistungsgüter (einschließlich Baumschulerzeugnisse);

c) für die Bruttoanlageinvestitionen in der Position "Anpflanzungen" der Wert, der sich durch Addition des Wertes der "selbst erstellten Anlagen" an Anpflanzungen (d. h. der vorstehend unter a) genannte Eintrag) und des Produktionswertes von Anpflanzungen durch Einheiten, die auf solche Art von Lohnarbeit spezialisiert sind, ergibt.

k) Als Anlagevermögen klassifizierte Tiere ("Anlagevieh")

2.149. Bruttoanlageinvestitionen in Tiere umfassen die folgenden Elemente:

- das natürliche Wachstum der Tiere (bis sie ausgewachsen sind);

- den Erwerb von Tieren (Einfuhren) abzüglich Veräußerungen (Schlachtungen(26) und Ausfuhren);

- die Kosten der Eigentumsübertragung beim Handel zwischen landwirtschaftlichen Einheiten(27).

2.150. Nach dem ESVG 95 werden Bruttoanlageinvestitionen in Tiere als Differenz zwischen dem Erwerb (= natürliches Wachstum und Einfuhren) innerhalb des Jahres, einschließlich des aus der Produktion selbst erstellter Anlagen hervorgehenden Erwerbs, und den Veräußerungen von Tieren (zur Schlachtung(28), für die Ausfuhr oder jede sonstige letzte Verwendung), zuzüglich der Kosten für die Eigentumsübertragung, gemessen(29). Bruttoanlageinvestitionen in Tiere erstrecken sich über die gesamte Lebensdauer des Tieres. Zunächst besteht die Bruttoanlageinvestition hauptsächlich im natürlichen Wachstum des Tieres. Ist dieses ausgewachsen, wird die Bruttoanlageinvestition im Wesentlichen anhand der Veräußerungen (Verkäufe zwecks Schlachtung oder Ausfuhr) gemessen. Einfuhr, Ausfuhr und Kosten der Eigentumsübertragung sind Bestandteile der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere, die während der gesamten Lebensdauer des Tieres auftreten können. Das natürliche Wachstum der Tiere (und nicht die Bruttoanlageinvestition in ihrer Gesamtheit) ist als selbst erstellte landwirtschaftliche Anlage an Tieren zu behandeln.

2.151. Wie in Ziffer 2.134 gezeigt, stellt die Messung der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere nur ein Element der Veränderung des Wertes der Aktiva dar. Tatsächlich können die Bruttoanlageinvestitionen in Tiere nur dann anhand der Veränderung der Zahl der Tiere in den einzelnen Tierkategorien, bewertet zu Durchschnittspreisen des Kalenderjahres (quantitative Methode), gemessen werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfuellt sind:

- Fehlen von nominalen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten (d. h. gleichmäßige Entwicklung der Preise und Bestände von Tieren);

- Fehlen "sonstiger realer Vermögensänderungen" (d. h. keine Verluste infolge von Naturkatastrophen, Änderungen der Klassifikation usw.);

- Fehlen von Abschreibungen (d. h. keine vorhersehbare Verringerung des Werts der Tiere).

Eine andere Methode (direkte Methode) besteht in der Messung der Ströme von Zugängen und Abgängen in den einzelnen Tierkategorien, zu den entsprechenden Preisen: Diese Methode berücksichtigt neben dem Erwerb und den Veräußerungen die Zugänge (insbesondere die Geburten) sowie die Abgänge in den Betrieben.

2.152. Folglich können Bruttoanlageinvestitionen in Tiere in der Regel nicht als Differenz zwischen dem Wert der Tiere am Ende und zu Beginn des Buchungszeitraums gemessen werden. Die Berechnungsregel für Bruttoanlageinvestitionen in Tiere richtet sich unmittelbar nach der Behandlung, die für die Verbuchung und Messung der drei übrigen Elemente der Veränderung des Wertes der Tiere (außer Bruttoanlageinvestitionen), insbesondere des Elements "Abschreibungen", gewählt wird.

2.153. Theoretisch sollten für Tiere Abschreibungen berechnet werden(30), denn Abschreibungen auf Tiere stellen eine Messung des voraussichtlichen Rückgangs der Produktionsleistung der Tiere dar, wenn sie für Produktionszwecke verwendet werden. Diese Verringerung wird ihrerseits im aktualisierten Wert der späteren Einnahmen aus diesen Tieren ersichtlich. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, die der Bewertung der Abschreibungen entgegenstehen (die Festlegung der Berechnungsparameter ist äußerst kompliziert, vgl. Ziffern 3.105 und 3.106), sind auf Nutztiere keine Abschreibungen zu berechnen.

2.154. Bruttoanlageinvestitionen in Tiere können nach unterschiedlichen Methoden gemessen werden. Bei Anwendung der Kumulationsmethode (Perpetual-Inventory-Methode) kann jedes der in Ziffer 2.149 aufgeführten Elemente der Bruttoanlageinvestitionen (d. h. natürliches Wachstum der Tiere, Einfuhren, Verkäufe zwecks Schlachtung und Ausfuhr, Kosten der Eigentumsübertragung) mit größter Genauigkeit bewertet werden. Hierfür müssen jedoch zahlreiche Daten vorliegen (beispielsweise die Preise von Nutztieren während ihrer gesamten Nutzungsdauer). Das Gleiche gilt für Verfahren, die auf dem Produktionszyklus der Tiere beruhen. Daher muss eine einfachere Methode angewandt werden, wenn sie auch weniger genau ist.

2.155. Der empfohlenen Methode liegt ein indirekter Berechnungsansatz zugrunde(31). Sie beruht auf der Berechnung der Veränderung der Zahl der Tiere und geht von den beiden folgenden Annahmen aus:

- Die Preise der Tiere entwickeln sich gleichmäßig und normalerweise vorhersehbar, so dass für die Bewertung der Mengen der jährliche Durchschnittspreis ohne Berücksichtigung von Umbewertungsgewinnen/-verlusten verwendet werden kann.

- Außerordentliche Verluste können (in Mengen und Preisen) bewertet werden.

2.156. Die Messung der Bruttoanlageinvestitionen ergibt sich aus der Summe der folgenden Elemente:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.157. Der Begriff "Ausmusterungsabschlag" bezieht sich auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Tiere aus dem Nutztierbestand bestehende Differenz zwischen dem Wert der Nutztiere (bewertet zu einem Preis, den man als "Kapitalpreis" bezeichnen könnte) und dem Wert der gleichen, als Schlachttiere (also zum Verkaufspreis im Schlachthof) bewerteten Tiere.

2.158. Unter "Sonstige Verluste an Nutztieren" fallen zwei Arten von Verlusten:

- außerordentliche Verluste an ausgewachsenen Nutztieren;

- der Wert der Tiere, die bis zum Ende ihres Lebens (natürlicher Tod) im Nutztierbestand bleiben.

2.159. Der Wert der in die Berechnung der Bruttoanlageinvestitionen eingehenden (außerordentlichen) Verluste entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Tiere zu dem am Periodenbeginn geltenden Preis und dem Veräußerungswert dieser Tiere. Die Veräußerungen werden im Fall der Schlachtung (d. h. zum Verkauf oder Eigenkonsum) zum Verkaufspreis bewertet, sie können aber auch den Wert Null erhalten, wenn die Tiere keine wirtschaftliche Verwendung haben (bei Ausmusterung usw.).

2.160. Die Begriffe "Sonstige Verluste an Nutztieren" und "Ausmusterungsabschlag" entsprechen Stromgrößen, die im Konto der "Sonstigen realen Vermögensänderungen" der Vermögensbilanz ausgewiesen werden. Sie ermöglichen die Verknüpfung zwischen den einzelnen Bestandteilen der Veränderung des Wertes der Aktiva und den Bruttoanlageinvestitionen und stellen die erforderliche Übereinstimmung mit dem ESVG 95 her. Sie unberücksichtigt zu lassen, hätte eine Unterschätzung des tatsächlichen Umfangs der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere zur Folge.

2.161. Die Schätzung der selbst erstellten Anlagen an Tieren, die dem natürlichen Wachstum der Tiere entsprechen, ergibt sich aus der in Ziffer 2.149 aufgeführten Definition der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere, angewandt auf die Kategorien noch nicht ausgewachsener Tiere:

Selbst erstellte Anlagen = Bruttoanlageinvestitionen + Veräußerungen (Schlachtungen und Ausfuhren) - Erwerbe (Einfuhren)(32) - (Kosten der Eigentumsübertragung)

l) Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter)

2.162. Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter) umfassen folgende Elemente:

- Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter;

- Fahrzeuge;

- Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude);

- Sonstige (Computerprogramme usw.).

2.163. Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb solcher Aktiva (d. h. während des Berichtszeitraums produzierter oder importierter neuer Aktiva oder bereits vorhandener Aktiva) abzüglich Veräußerungen an andere Einheiten (des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder anderer Bereiche). Es sei daran erinnert, dass, wenn dieser Vorgang zwei Einheiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft im gleichen Buchungszeitraum betrifft, die beiden Ströme konsolidiert werden und lediglich die Kosten der Eigentumsübertragung in der Position des entsprechenden Anlageguts erscheinen.

2.164. Im Fall von Bauten oder (zum Verkauf bestimmten) Ausrüstungsgütern, deren Produktion sich über mehrere Zeiträume erstreckt, ist der Wert der während des Produktionszeitraums durchgeführten Arbeiten bei den Vorratsveränderungen auf der Erzeugerstufe als unfertige Erzeugnisse zu verbuchen. Diese (beweglichen oder unbeweglichen) Güter werden erst bei der Eigentumsübertragung als Bruttoanlageinvestitionen ausgewiesen. Handelt es sich bei dieser Produktion jedoch um selbst erstellte Anlagen, so werden die Arbeiten während des gesamten Produktionszeitraums als Bruttoanlageinvestitionen gebucht (vgl. Ziffer 2.025).

2.165. Aktiva, deren wirtschaftliche Verwendung sich ändert, ohne dass ein Eigentümerwechsel stattfindet (wenn beispielsweise ein landwirtschaftliches Gebäude für andere Zwecke als eine landwirtschaftliche Produktionstätigkeit genutzt wird), sind nicht bei den Veräußerungen von Aktiva auszuweisen. Solche Änderungen werden im Konto "Sonstige reale Vermögensänderungen" verbucht.

m) Bodenverbesserungen

2.166. Die erheblichen Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, bei denen es sich im Wesentlichen um Bodenverbesserungen (Qualität, Ertragssteigerung durch Bewässerung, Trockenlegung, Schutz vor Überschwemmungen usw.) handelt, sind wie alle anderen Bruttoanlageinvestitionen zu behandeln. Da Erwerbe und Veräußerungen von Grund und Boden nicht als Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden (sie sind nichtproduzierte Vermögensgüter), werden Investitionen zur Bodenverbesserung getrennt in einer besonderen Position der Bruttoanlageinvestitionen aufgeführt.

2.167. Diese Investitionen entsprechen Ausgaben, die für Bodenverbesserungsarbeiten und für die Erschließung der Grundstücke zu anderen produktiven Verwendungen getätigt werden, mit Ausnahme der Kosten für die laufende Instandhaltung (vgl. Ziffern 2.127 bis 2.129). Diese Ausgaben müssen entweder von den Landwirten getragen werden, oder das Ergebnis der Ausgaben muss ihr Eigentum werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Ausgaben für Infrastrukturarbeiten der Urbarmachung, Einebnung, Trockenlegung, Bewässerung und Flurbereinigung (vgl. ESVG 95, 3.106 und SNA 93, 10.51 bis 10.54).

n) Kosten der Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern

2.168. Die Kosten der Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern beziehen sich auf den Erwerb von Grund und Boden und von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern (wie Patente, Produktionsrechte usw.) durch die landwirtschaftlichen Einheiten. Dieser Erwerb nichtproduzierter Vermögensgüter wird nicht als Bruttoanlageinvestition verbucht (sondern unter einem anderen Posten des Vermögensbildungskontos, da es sich um nichtproduzierte Aktiva handelt), und nur die Kosten der Eigentumsübertragung werden als Bruttoanlageinvestitionen ausgewiesen (für den Käufer, nicht jedoch für den Verkäufer).

o) Von den Bruttoanlageinvestitionen ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen

2.169. Folgende Waren und Dienstleistungen gehören nicht zu den Bruttoanlageinvestitionen:

a) Kleinwerkzeug, Arbeitskleidung, Ersatzteile und Wirtschaftsgüter von geringem Wert (unter 500 EUR in Preisen von 1995), selbst wenn die normale Lebensdauer dieser Waren ein Jahr überschreitet (vgl. jedoch Ziffern 2.125 und 2.126); wegen ihrer laufenden Erneuerung und entsprechend der Buchungspraxis der Unternehmen werden Käufe dieser Waren als Vorleistungen angesehen (vgl. Ziffern 2.105 und 2.106).

b) Laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten (vgl. Ziffern 2.127 bis 2.129). Diese Arbeiten werden als Vorleistungen klassifiziert.

c) Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung, der Werbung, der Marktforschung usw. Käufe dieser Dienstleistungen zählen zu den Vorleistungen (vgl. Ziffer 2.108d)).

d) Gebrauchsgüter, die von den privaten Haushalten zur Befriedigung ihrer häuslichen Bedürfnisse gekauft werden; da diese Waren nicht zu Produktionszwecken verwendet werden, gelten sie als Bestandteil des Konsums.

e) Als Vorräte anzusehende Tiere: Masttiere (zur Fleischerzeugung gehaltene Tiere), einschließlich Gefluegel.

f) Umbewertungsgewinne und -verluste an Anlagevermögen (im Umbewertungskonto zu verbuchen, vgl. Ziffer 2.135).

g) Verluste an Anlagevermögen infolge von Katastrophen (Tierseuchen usw.) oder Unglücksfällen (Hochwasser, Stürme usw.) (vgl. Ziffern 2.045 und 2.136).

2.170. Der Wert von Anlagegütern, die gleichzeitig für gewerbliche und private Zwecke genutzt werden (z. B. Kraftfahrzeuge), wird entsprechend ihrer Aufteilung auf die beiden möglichen Verwendungsarten verbucht: zum Teil als Bruttoanlageinvestitionen und zum Teil als Konsum.

2. Vorratsveränderungen

a) Definition der Vorräte und der Vorratsveränderungen

2.171. Vorräte sind alle Waren, die nicht zum Anlagevermögen gehören und zu einem bestimmten Zeitpunkt in Besitz der Produktionseinheiten sind. Es wird zwischen zwei Arten von Vorräten unterschieden: den Verbrauchsvorräten und den Erzeugnisvorräten.

- Die Verbrauchsvorräte (Inputvorräte) umfassen Rohstoffe und Material, die zu einem späteren Zeitpunkt als Vorleistungen in den Produktionsprozess eingehen sollen. Der Verbrauch dieser Produkte wird normalerweise durch Berichtigung der Käufe (oder sonstiger Erwerbsformen) um die Vorratsveränderungen im Berichtszeitraum berechnet (vgl. Ziffer 2.021).

- Die Erzeugnisvorräte (Outputvorräte) bestehen aus Vorräten an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen eigener Produktion. Sie werden bei der Berechnung der Produktion berücksichtigt. Die Erzeugnisvorräte umfassen:

- aus dem Wirtschaftsbereich hervorgegangene Fertigerzeugnisse: Waren, die die Produzenten - vor ihrer Bestimmung zu anderen wirtschaftlichen Zwecken - nicht weiter zu verarbeiten beabsichtigen. Im Fall der Landwirtschaft zählen hierzu pflanzliche Erzeugnisse, Olivenöl, Traubenmost, tierische Erzeugnisse sowie die nichtlandwirtschaftlichen Waren, die im Rahmen von nicht trennbaren Nebentätigkeiten erzeugt wurden;

- unfertige Erzeugnisse: die noch nicht abgeschlossene Produktion. Für die LGR zählen hierzu Wein, zur Schlachtung bestimmtes Vieh, sämtliches Junggefluegel und sonstiges Gefluegel (einschließlich Zuchtgefluegel) und die übrigen Tiere, mit Ausnahme des Anlageviehs. Es ist zu beachten, dass im Wachstum befindliche Kulturen (wie Getreide auf dem Halm; vgl. Ziffer 2.012) im Rahmen der jährlichen Gesamtrechnungen nicht als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen gelten.

2.172. Die Nichtverbuchung von im Wachstum befindlichen Kulturen als unfertige Erzeugnisse ist im Fall der europäischen Landwirtschaft gerechtfertigt, da die weitaus überwiegende Mehrheit der Anbaukulturen einen Produktionszyklus von weniger als einem Buchungszeitraum hat. Außerdem wird davon ausgegangen, dass ihre Verbuchung zum Zeitpunkt ihrer Ernte in der Analyse der Einkommen aus dieser Tätigkeit eine ausreichende Kohärenz mit den Produktionskosten gewährleistet (vgl. Ziffer 2.012). Wenn die Ernte in einem anderen Buchungszeitraum erfolgt als die Arbeiten der Bodenvorbereitung und der Aussaat, so errechnet sich in der Periode, in der die Kosten entstanden sind, ein buchmäßiger Verlust, in der Periode der Ernte hingegen ein buchmäßiger Gewinn. Dieses Buchungsverfahren ist indessen akzeptabel, weil bei von Jahr zu Jahr gleichbleibenden Verhältnissen ein ungefährer Ausgleich insofern erfolgt, als den jeweiligen Ausgaben innerhalb des gleichen Berichtszeitraums ein entsprechender Gewinn aus dem Verkauf der vorangegangenen Ernte gegenübersteht. Lediglich bei erheblichen Änderungen des Produktionsumfangs oder im Fall extremer Missernten tritt ein solcher Ausgleich nicht ein. Unter solchen Umständen kann die Erfassung der Produktion in der Form unfertiger Erzeugnisse angezeigt sein (vgl. auch Ziffer 2.013).

2.173. Es sei darauf hingewiesen, dass Dienstleistungen keine Vorratsobjekte sind, mit Ausnahme derjenigen, die im Anschaffungswert der auf Lager genommenen Waren enthalten sind.

2.174. Nach dem ESVG 95 werden Vorratsveränderungen gemessen, indem vom Wert der Vorratszugänge der Wert der Vorratsabgänge sowie der Wert eventueller laufender Verluste an Vorratsgütern abgezogen wird.

b) Buchungszeitpunkt und Bewertung von Vorratsveränderungen

2.175. Vorratszugänge sind zum Zeitpunkt des Lagerzugangs, Vorratsabgänge zum Zeitpunkt des Lagerabgangs zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen zu bewerten. Der Buchungszeitpunkt (und die Bewertung) von Vorratszugängen und -abgängen muss mit dem der übrigen Gütertransaktionen (Produktion und Vorleistung) übereinstimmen.

2.176. Für die Bewertung von Vorratsveränderungen (Zugänge, Abgänge oder laufende Verluste an Fertigerzeugnissen oder unfertigen Erzeugnissen) wird der Herstellungspreis herangezogen. Was Zugänge an unfertigen Erzeugnissen betrifft, so sollte der verwendete Preis geschätzt werden, indem das Verhältnis der am Ende des Zeitraums aufgelaufenen Herstellungskosten an den gesamten Herstellungskosten auf den Herstellungspreis eines vergleichbaren Fertigerzeugnisses angewandt wird. Alternativ lässt sich der Wert der Zugänge unfertiger Erzeugnisse anhand des Werts der Herstellungskosten, zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Betriebsüberschuss bzw. das Selbstständigeneinkommen, schätzen (vgl. ESVG 95, 3.51 und 3.52).

2.177. Das vom ESVG 95 für die Verbuchung von Vorratszugängen und Vorratsabgängen empfohlene Verfahren ist die Kumulationsmethode (Perpetual-Inventory-Methode). In Anbetracht der Schwierigkeiten, Informationen über Zu- und Abgänge zu erlangen, ist dieses Verfahren jedoch im Allgemeinen nicht anwendbar. Das ESVG 95 versucht, sich an die "Perpetual-Inventory-Methode" anzunähern und empfiehlt eine "quantitative" Methode, die darin besteht, Vorratsveränderungen als volumenmäßige Differenz zwischen den Beständen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zu messen, wobei diese Differenz zu den im Betrachtungszeitraum geltenden Durchschnittspreisen bewertet wird. Diese Methode ist jedoch nur anwendbar, wenn die Preise während des betreffenden Zeitraums stabil bleiben oder wenn sich Preise und Mengen der Vorratsgüter während des Rechnungszeitraums gleichmäßig erhöhen oder verringern.

2.178. Die "quantitative Methode" kann allerdings wegen der durch den Produktionsprozess und die Struktur von Angebot und Nachfrage bedingten Schwankungen der Preise und Mengen nicht auf pflanzliche Erzeugnisse angewandt werden. Diesem spezifischen Problem der Landwirtschaft wird vom ESVG 95 Rechnung getragen (vgl. Ziffer 3.124c).

2.179. Ferner ist zu bedenken, dass die Vorratsveränderungen in der Definition von Ziffer 2.174 nur einen der Bestandteile der Veränderungen des Vorratswertes zwischen Anfang und Ende des Rechnungsjahres darstellen. Tatsächlich besteht zwischen der Eröffnungsbilanz und der Schlussbilanz der Vorratsgüter die folgende Bilanzgleichung:

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2.180. Die nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste und die sonstigen realen Vermögensänderungen(33) sind nicht in die Messung der Produktion einzubeziehen, sondern im Konto sonstiger Vermögensänderungen (im Umbewertungskonto bzw. im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen) auszuweisen.

2.181. Die größte Schwierigkeit bei der Bewertung der Vorratsveränderungen in der LGR betrifft die pflanzlichen Erzeugnisse. Bei diesen landwirtschaftlichen Produkten handelt es sich nämlich um Saisonerzeugnisse, deren Zugang zu den Vorräten erst nach der Ernte stattfindet und deren Abgang aus den Vorräten sich über mehrere Monate nach der Ernte erstreckt und oftmals bis ins nächste Rechnungsjahr andauert. Auch die Preise dieser Erzeugnisse können von einem Buchungszeitraum zum anderen bzw. sogar innerhalb desselben Zeitraums erheblich schwanken.

c) Veränderungen des Viehbestands und von tierischen Erzeugnissen

2.182. Bei der Bewertung von Veränderungen des Viehbestands spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Tiere von Geburt an im Inland aufwachsen oder ob sie als Jungtiere aus dem Ausland importiert wurden, um dann im Inland weiter aufgezogen und gemästet zu werden. Durch die Aufnahme der eingeführten Tiere in den inländischen Betrieb, der die Aufzucht fortsetzt, sind die Tiere sozusagen naturalisiert und gelten anschließend als Teil der inländischen Produktion.

2.183. Bei der Bewertung der Veränderungen des Viehbestands am Ende des Berichtszeitraums muss unterschieden werden zwischen Vorratsvieh und Anlagevieh (vgl. Ziffern 2.140 und 2.202). Der Wert zu Herstellungspreisen der ersten Kategorie sollte betrachtet werden als Summe der Herstellungskosten des Durchschnittstieres in den jeweiligen Viehklassen von der Geburt bis zum Ende des Berichtsjahres, zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Betriebsüberschuss bzw. das Selbstständigeneinkommen schätzen (vgl. Ziffer 2.176). Ist ein Tier eingeführt worden und setzt sein Leben im Inland fort, so kann der Anschaffungspreis zum Zeitpunkt der Einfuhr als die Summe der Produktionskosten bis zu diesem Zeitpunkt angesehen werden.

2.184. Wegen der im Allgemeinen gleichmäßigen Entwicklung der Tierpreise ist es möglich, die Veränderung der Tierbestände mittels eines einfachen Näherungsverfahrens ohne Berücksichtigung der nominalen Umbewertungsgewinne und -verluste zu bewerten. Für die einzelnen Tierkategorien wird die volumenmäßige Veränderung der Bestände zwischen Ende und Anfang des Rechnungsjahres mit dem während des Bezugszeitraums beobachteten Durchschnittspreis multipliziert.

d) Veränderungen des Bestands von Saisonerzeugnissen

2.185. Saisonerzeugnisse (vgl. Ziffern 2.178 und 2.181) sind Produkte, für die die quantitative Methode wegen der ungleichmäßigen Preis- und Mengenentwicklung keine gute Annäherung an die Perpetual-Inventory-Methode darstellt. Die Anwendung einer quantitativen Methode könnte dazu führen, dass nominale Umbewertungsgewinne und -verluste in die Messung der Vorratsveränderungen eingehen. Eine Lösung könnte darin bestehen, Vorratsveränderungen über kürzere Zeiträume als den Berichtszeitraum (z. B. vierteljährlich) zu berechnen, da solche Teilzeiträume im Hinblick auf die Entwicklung der Preise und der Mengen homogener wären. Ein Verfahren dieser Art ist allerdings wegen mangelnder Ausgangsdaten oftmals nur schwer anwendbar.

2.186. Um ein anderes Bewertungsverfahren für Vorräte an Saisonerzeugnissen zu ermitteln, muss die Entwicklung der Preise der Vorratsgüter untersucht werden. Der Preis eines Gutes kann sich während seiner Lagerung aus mindestens drei Gründen ändern (SNA 93, 6.105):

- die physischen Merkmale des Gutes können sich im Laufe der Zeit verbessern oder verschlechtern;

- saisonale Faktoren können eintreten, die sich auf Angebot oder Nachfrage nach dem Gut auswirken und so im Laufe des Jahres zu gleichmäßigen und vorhersehbaren Änderungen seines Preises führen, ohne dass sich dabei notwendigerweise seine physischen Eigenschaften ändern;

- Faktoren wie die allgemeine Preisinflation oder andere allgemeine Faktoren können sich in einer Änderung des Preises des betreffenden Gutes niederschlagen, ohne dass sich dabei seine physischen oder ökonomischen Eigenschaften ändern.

2.187. Die Differenz zwischen dem Preis, zu dem die Erzeugnisse eingelagert werden, und dem Preis, zu dem sie die Lager verlassen, sollte in den beiden erstgenannten Fällen den Wert einer zusätzlichen, während der Lagerung entstandenen Produktion widerspiegeln (vgl. SNA 93, 6.106), da die Erzeugnisse, die einige Monate nach der Ernte aus dem Lagerbestand herausgenommen werden, wirtschaftlich gesehen anders sind als die in den Lagerbestand eingegangenen Produkte. Diese Art der Wertsteigerung der Güter darf nicht als nominaler Umbewertungsgewinn betrachtet werden (vgl. SNA 93, 12.70).

2.188. Ausgehend von den verschiedenen Bestandteilen der Wertveränderung der Vorräte und den Faktoren, die Veränderungen der Preise der gelagerten Erzeugnisse bewirken, und in Anbetracht der Schwierigkeit, das Eingehen von Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten in die Bewertung von Saisonprodukten gänzlich auszuschließen, werden zwei Methoden empfohlen. Sie unterscheiden sich durch ihre Interpretation der Tätigkeit der Lagerung und durch den Verbuchungszeitpunkt für die durch die Einlagerung bewirkte Wertänderung der Güter. Die erste Methode stellt die Referenzmethode dar, die bei der Bewertung der Produktion und der Vorratsveränderungen landwirtschaftlicher Saisonerzeugnisse anzuwenden ist. Die zweite Methode kann auf Sonderfälle angewandt werden (vor allem bei Erzeugnissen, deren Preise schwer vorhersehbar sind).

2.189. Bei der Referenzmethode werden die Vorratsveränderungen als Differenz zwischen dem Wert der Produktion des Jahres und dem Wert der Verkäufe (und sonstigen Verwendungen) während des gleichen Jahres ermittelt(34). Sie beruht auf der Annahme, dass es am Ende des Wirtschaftsjahres (Ende des ersten Halbjahres des nächsten Kalenderjahres) keine Vorräte mehr gibt. Dabei wird die gesamte während des Jahres n geerntete Produktion direkt mit dem im Wirtschaftsjahr (n/n+1) geltenden gewogenen Durchschnittspreis bewertet und hiervon der Wert aller Verkäufe (und sonstigen Verwendungen) des dem Erntejahr entsprechenden Kalenderjahres n(35) zu den zum Zeitpunkt des Verkaufs (oder der sonstigen Verwendungen) geltenden Preisen abgezogen.

2.190. Bei der Referenzmethode wird die Tätigkeit der Lagerung als ein Faktor für die Preissteigerung der Güter während der Lagerung behandelt. Sie unterscheidet somit zwischen der Tätigkeit der Lagerung und ihren Auswirkungen auf die Preise der Erzeugnisse. Die durch die Lagerung bewirkte Wertsteigerung wird "vorweggenommen", denn sie wird der Produktion des Jahres n (also des Erntejahres, auch wenn sich die Verkäufe über zwei Kalenderjahre erstrecken) zugeordnet; die Preisentwicklungen können nämlich mit einiger Sicherheit vorausgeschätzt werden, da sie auf mehr oder weniger gleichmäßige und vorhersehbare Änderungen zurückgehen (vgl. Ziffer 2.186).

2.191. Bei Anwendung der Referenzmethode kann die Einbeziehung von Umbewertungsgewinnen oder -verlusten in die Messung der Produktion auf ein Mindestmaß reduziert werden. Sie gewährleistet die Konsistenz zwischen der Berechnung der Produktion in Werten und ihrer Berechnung in Mengen und ermöglicht es, die Erfassung der Produktion auf der Grundlage unfertiger Erzeugnisse (was Angaben über den Lagerumfang zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres mit den entsprechenden Preisen erfordern würde) zu vermeiden. Und schließlich erleichtert sie die Erstellung der Konten in konstanten Preisen.

2.192. Eine zweite Methode wird empfohlen für den Sonderfall von Erzeugnissen, deren Preise schwer vorhersehbar sind (wie Obst, Gemüse, Kartoffeln und Olivenöl), und deren Lagerumfang in den landwirtschaftlichen Betrieben wirtschaftlich signifikant ist. Diese Methode ist weniger strikt als die Referenzmethode, was den Ausschluss von Umbewertungsgewinnen und -verlusten aus der Messung der Produktion anbelangt, und behandelt die Tätigkeit der Lagerung als eine Weiterführung des Produktionsprozesses. Die Berücksichtigung der Preissteigerung der Vorratsgüter erfolgt nachträglich und wird dem Jahr zugeordnet, in dem die Lagerung stattfindet.

2.193. Nach dieser zweiten Methode wird die Saisonerzeugung direkt als Summe der Verkäufe, der übrigen Verwendungen und der Vorratsveränderungen berechnet. Die Vorratsveränderungen werden geschätzt, indem die Vorräte am Ende und zu Beginn des Rechnungszeitraums mit ihren zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisen bewertet werden.

2.194. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die beiden Methoden zwar in ihrer Messung der Vorratsveränderungen unterscheiden, nicht jedoch in der Bewertung der Verkäufe (diese werden zu den beim Vorratsabgang geltenden Herstellungspreisen bewertet).

e) Vorratsveränderungen von Wein (aus selbst angebauten Trauben)

2.195. Wein ist ein Erzeugnis, das im Allgemeinen mehrere Jahre lang gelagert wird, um zu altern und zu reifen. Während dieser Zeit der Lagerung ändert sich seine Qualität. Diese Tätigkeit der Weinlagerung auf Betriebsebene kann als eine Weiterführung des Prozesses der Weinerzeugung betrachtet werden, denn der das Lager verlassende Wein unterscheidet sich von dem in das Lager eingegangenen Produkt. Gelagerter Wein ist daher als unfertiges Erzeugnis zu behandeln und die festgestellte Wertsteigerung als eine Produktionssteigerung, die im Zeitablauf kontinuierlich gemessen werden muss.

2.196. Die Veränderung des Wertes von Wein kann auf drei Faktoren zurückgehen: die Verbesserung seiner Qualität, Veränderungen in der Struktur von Angebot und Nachfrage (d. h. Preisverhältnis zwischen jungen und alten Weinen) und eine allgemeine Preissteigerung. Während die Veränderung des Wertes von Wein infolge der beiden erstgenannten Faktoren in die Messung der Produktion einzubeziehen ist, sind Anstiege der Weinpreise infolge einer allgemeinen Erhöhung der Weinpreise nicht im Wert der Produktion auszuweisen, sondern als Umbewertungsgewinne zu behandeln (und im Umbewertungskonto zu verbuchen).

2.197. Die Verbuchung der Wertsteigerung von Wein im Produktionswert sollte während seines Alterungsprozesses kontinuierlich vorgenommen werden. Dies würde allerdings eine Vielzahl von Informationen über die Struktur der Weinbestände nach ihrem Produktionsjahr, ihrer Qualität und ihrem Anbaugebiet sowie Angaben über die Entwicklung der jeweiligen Preise erfordern. Da solche Daten in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, kann auf zwei praktische Verfahren zurückgegriffen werden, die eine annähernde Bewertung der Wertsteigerung des Weins infolge seiner Alterung in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung ermöglichen. Obgleich von ihrer Konzeption her weniger strikt, erscheinen diese beiden Methoden angesichts des derzeitigen Stands der Datenverfügbarkeit durchaus akzeptabel. Für welches Verfahren sich der einzelne Mitgliedstaat entscheidet, wird von den jeweiligen Strukturen seines Weinbaus und seines statistischen Systems abhängen.

2.198. "Vorweggenommene" Berücksichtigung der Alterung von Wein: Die erste Methode besteht darin, Vorratszugänge an Weinen, die beim Produzenten ausgebaut werden sollen, anhand der im zweiten Halbjahr beobachteten Verkaufspreise bereits gealterter Weine zu bewerten. Die erwartete alterungsbedingte Wertsteigerung wird somit in der Produktion des Erntejahres vorweggenommen. Es handelt sich dabei allerdings nur um einen Teil der Wertsteigerung, da die Weine nicht mit ihrem tatsächlichen Verkaufspreis, sondern mit den Preisen anderer, älterer Weine des gleichen Anbaugebiets bewertet werden. Die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Verkaufspreis und dem für die Bewertung der Vorratszugänge verwendeten Preis wird im Produktionswert nicht berücksichtigt, da sie als Umbewertungsgewinn interpretiert wird (wobei zu beachten ist, dass diese Differenz vor allem die Inflationseffekte enthält). Da nicht nach Erntejahren der gelagerten oder verkauften Weine unterschieden wird, geht diese Methode davon aus, dass der Markt für Qualitätsweine im Hinblick auf das Alter der Weine homogen ist.

2.199. "Verzögerte" Berücksichtigung der Alterung von Wein: Die zweite Methode besteht darin, die Vorratszugänge mit dem zum Zeitpunkt der Ernte geltenden Preis "nicht gealterter" Weine zu bewerten und den Wertzuwachs der unfertigen Erzeugnisse der Weinproduktion (d. h. die alterungsbedingte Preissteigerung ohne den Effekt der allgemeinen Veränderung des Weinpreises) erst zum Zeitpunkt des Verkaufs des gealterten Weins zu verbuchen. Da die Verkäufe zum Jahresdurchschnittspreis bewertet werden, wird jede Werterhöhung zwischen dem Erntejahr und dem Verkaufsjahr der Produktion des Verkaufsjahres zugeordnet (also nicht zeitlich verteilt). Bei dieser Methode sind mehr Daten über die Struktur der Weinbestände erforderlich, denn sie setzt voraus, dass die Verteilung der Bestände (und der Vorratsabgänge) nach Erntejahren bekannt ist. Sie kann jedoch ein genaueres Bild über Verkäufe und Bestände der einzelnen Jahrgänge liefern.

2.200. Bei keinem dieser beiden praktischen Verfahren ist es möglich, die Wertsteigerung des Weins infolge seiner Alterung zeitlich zu verteilen: Bei dem einen Verfahren wird sie vorweggenommen, bei dem anderen nachträglich verbucht. Dieser Nachteil kann in beiden Fällen als relativ unbedeutend angesehen werden, geht man von einer gewissen zeitlichen Stabilität der Produktion von "gealtertem" Wein aus. Wenn die durchschnittliche Dauer der Alterung kurz ist, dürfte das erste Verfahren vorzuziehen sein.

3. Verbuchung von Tieren als "Bruttoanlageinvestitionen" oder als "Vorratsveränderungen"

2.201. Wie unter den Ziffern 2.140 und 2.151 ausgeführt, werden Bestandsveränderungen an Tieren (im Sinne der Agrarstatistik) je nach Tierart entweder als Bruttoanlageinvestitionen oder als Vorratsveränderungen verbucht.

a) Definition

2.202. Bruttoanlageinvestitionen in Tiere betreffen Tiere, also Anlagegüter, die wiederholt und kontinuierlich im Produktionsprozess eingesetzt werden. Zu diesen Tieren, die wegen der von ihnen regelmäßig gelieferten Erzeugnisse gehalten werden, zählen beispielsweise Zuchttiere, Milchvieh, Zugtiere, Schafe und sonstige zur Wollerzeugung gehaltene Tiere. Tiere, die als Vorräte anzusehen sind (Vorratsvieh), sind hingegen Tiere, die im laufenden oder einem vorangegangenen Zeitraum produziert wurden und erst zu einem späteren Zeitpunkt verkauft oder für andere Produktionszwecke bzw. sonstige Zwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um Gefluegel sowie um Tiere, die zur Fleischerzeugung gehalten werden, wie Masttiere.

b) Verbuchung der Einfuhren von Tieren

1. Als Anlagevermögen erkennbare Tiere:

2.203. Wenn die Tiere bei ihrer Einfuhr eindeutig als Anlagevermögen identifiziert werden könnten, wären sie ausschließlich als Erwerbe bei den Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchen (vgl. Ziffern 2.149 und 2.150). Zu den Bruttoanlageinvestitionen der Landwirtschaft zählen natürlich nur die vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich gekauften Tiere, nicht jedoch beispielsweise Reitpferde zur privaten Nutzung oder für eine sonstige Verwendung angeschaffte Tiere.

2. Als Vorräte erkennbare Tiere:

2.204. Wenn hingegen die Tiere zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr eindeutig als Vorräte identifiziert werden könnten (z. B. Masttiere), so wären sie als Zugang zu den Vorräten an unfertigen Erzeugnissen anzusehen und ihr Wert ist bei der Berechnung des Produktionswerts von den Verkäufen abzuziehen (negativer Verkauf) (vgl. Ziffer 2.069).

3. Behandlung:

2.205. Es ist oft schwierig, anhand der verfügbaren Quellen eindeutige Unterscheidungen zwischen diesen beiden unterschiedlichen Tierkategorien zu treffen. Daher ist bei der Berechnung des Produktionswerts der Wert aller eingeführten Tiere (sowohl als Anlagevermögen als auch als Vorräte klassifizierte Tiere, jedoch mit Ausnahme der zur sofortigen Schlachtung vorgesehenen Tiere) als negativer Verkauf in Abzug zu bringen. Wenn sie irgendwann einmal in die Nutztierherde (Anlagevermögen) übergehen, werden sie in dem Berichtszeitraum, in dem dieser Übergang stattgefunden hat, als selbst erstellte Anlagen gebucht (wie es auch bei Tieren der Fall ist, die im Inland produziert und aufgezogen und anschließend in die Nutztierherde eingestellt werden) (vgl. Ziffern 2.069 und 2.070).

2.206. Es ist zu beachten, dass zur sofortigen Schlachtung eingeführte Tiere als Einfuhr der inländischen Schlachthöfe verbucht werden und nicht in der LGR erscheinen, da diese sich auf die Darstellung der Produktion der inländischen Landwirtschaft beschränkt.

c) Verbuchung des Handels mit Tieren zwischen landwirtschaftlichen Einheiten

2.207. Als Anlagevermögen klassifizierte Tiere: Der Handel mit Anlagevieh wird unter den Bruttoanlageinvestitionen als Erwerb und Veräußerungen von Anlagegütern verbucht (die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung werden in den Anschaffungspreis einbezogen). Wenn Verkäufe und Käufe im gleichen Buchungszeitraum stattfinden, gleichen diese Ströme einander aus, und lediglich die Dienstleistungen der Eigentumsübertragung werden als Bruttoanlageinvestitionen ausgewiesen (vgl. Ziffer 2.068).

2.208. Als Vorräte klassifizierte Tiere: Verkäufe und Käufe von Vorratsvieh werden nur verbucht, wenn sie in zwei unterschiedlichen Buchungszeiträumen stattfinden. Die mit diesem Handel zusammenhängenden Dienstleistungen, die im Anschaffungspreis enthalten sind, sind vom Wert der Produktion abzuziehen, wenn der Handel im gleichen Buchungszeitraum stattfindet (vgl. Ziffer 2.067).

2.209. Wegen der besonderen Behandlung des Handels mit Tieren zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und ihren Einfuhren werden für "Tiere und tierische Erzeugnisse" keine Vorleistungen ausgewiesen.

d) Verbuchung des Handels mit Tieren zwischen landwirtschaftlichen Einheiten

2.210. Die Aufzucht von Rennpferden, Reitpferden, Hunden, Katzen, Ziervögeln, Zoo- und Zirkustieren sowie von Kampfstieren gehört zu den Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs, gleich ob die Tiere zur Zucht, zur Fleischerzeugung, für die Freizeit oder für Sportveranstaltungen aufgezogen werden (vgl. Ziffer 1.78). Die Verwendung dieser Tiere für Dienstleistungstätigkeiten fällt dagegen nur dann in den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich, wenn diese Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Einheiten in nicht trennbarer Nebentätigkeit ausgeübt werden. Die Aufzucht nichtlandwirtschaftlicher Tiere durch Einheiten, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt, wird nicht als Teil der LGR betrachtet (vgl. Ziffer 1.24).

2.211. Nichtlandwirtschaftliche Tiere können verkauft werden an:

- private Haushalte: die späteren Transaktionen mit diesen Tieren berühren die LGR nicht mehr;

- andere Wirtschaftsbereiche: in diesem Fall gehören z. B. ein Wachhund, ein Zirkustier oder ein Rennpferd zum Anlagevermögen des kaufenden Wirtschaftsbereichs.

III. DIE VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN UND DIE ANDEREN STROMGRÖSSEN

A. DEFINITION

3.001. Verteilungstransaktionen umfassen

- die Verteilung der Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat sowie

- die Umverteilung von Einkommen und Vermögen.

3.002. Das ESVG 95 unterscheidet zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers; durch letztere wird nicht Einkommen, sondern Ersparnis oder Vermögen umverteilt.

3.003. Da die LGR nur Konten für Wirtschaftsbereiche umfasst, werden in diesem Kapitel nur bestimmte Verteilungstransaktionen beschrieben. Es handelt sich in erster Linie um Verteilungstransaktionen, die in den Konten der primären Einkommensverteilung gebucht werden, insbesondere im Einkommensentstehungskonto und im Unternehmensgewinnkonto (vgl. Kontenabfolge der LGR, Ziffern 1.38 bis 1.48). Im Fall des Einkommensentstehungskontos betreffen die Verteilungstransaktionen die sonstigen Produktionsabgaben, die sonstigen Subventionen und das Arbeitnehmerentgelt. Beim Unternehmensgewinnkonto entsprechen sie bestimmten Arten des Vermögenseinkommens (insbesondere den Pachtzahlungen, Zinsen und den Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen). Außerdem fallen hierunter die Verteilungstransaktionen, die den Investitionszuschüssen und den "Sonstigen Vermögenstransfers" des Vermögensbildungskontos entsprechen.

3.004. Diese Auswahl schließt Verteilungstransaktionen aus, die bestimmte Vermögenseinkommen (insbesondere Ausschüttungen und Entnahmen), Einkommen- und Vermögensteuern usw. betreffen. Die Buchung dieser Transaktionen ist statistisch nur möglich und sinnvoll, wenn man die Zusammenfassung institutioneller Einheiten betrachtet, d. h. Sektoren und Teilsektoren (vgl. Ziffer 1.06).

B. ALLGEMEINE REGELN

1. Berichtszeitraum

3.005. Der Berichtszeitraum für die LGR ist das Kalenderjahr.

2. Einheiten

3.006. Die Werte sind in Millionen Einheiten Landeswährung anzugeben.

3. Buchungszeitpunkt der Verteilungstransaktionen

3.007. Wie in Ziffer 2.008 beschrieben verbucht das ESVG 95 Verteilungstransaktionen nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt. Dieses Buchungsprinzip (Grundsatz der periodengerechten Zurechnung) gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen zwischen Einheiten ebenso wie für Transaktionen innerhalb derselben Einheit. Aus praktischen Gründen lassen sich jedoch gewisse Ausnahmen rechtfertigen.

3.008. Im Einzelnen gelten für Verteilungstransaktionen folgende Buchungszeitpunkte:

a) Arbeitnehmerentgelt

3.009. Bruttolöhne und -gehälter sowie tatsächliche Sozialbeiträge (der Arbeitgeber) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen (vgl. ESVG 95, 4.12).

b) Produktionsabgaben und Subventionen

3.010. Produktionsabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen (vgl. ESVG 95, 4.26). Ebenso werden Produktionssubventionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht (vgl. ESVG 95, 4.39).

c) Vermögenseinkommen

3.011. Zinsen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgezahlt werden oder kontinuierlich dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden (vgl. ESVG 95, 4.50 ff). Pachtzahlungen werden ebenfalls in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind (vgl. ESVG 95, 4.75).

d) Vermögenstransfers

3.012. Vermögenstransfers (Investitionszuschüsse oder sonstige Vermögenstransfers) werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht (bzw., wenn es sich um Sachvermögenstransfers handelt, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt) (vgl. ESVG 95, 4.162 und 4.166).

4. Allgemeine Anmerkungen zur Wertschöpfung

3.013. Die Wertschöpfung stellt den Kontensaldo des Produktionskontos dar. Sie ergibt sich als Differenz aus dem Produktionswert und den Vorleistungen (wobei das verwendete Produktionskonzept unerheblich ist, da sich die Abgrenzung der Vorleistungen entsprechend ändert). Für die Messung der Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft oder eines ihrer Bereiche ist sie eine Schlüsselgröße. Sie kann brutto (Bruttowertschöpfung) oder netto (Nettowertschöpfung) ausgewiesen werden, d. h. vor oder nach Abzug der Abschreibungen. Die Nettowertschöpfung ist die einzige Position auf der Aufkommenseite des Einkommensentstehungskontos. In Übereinstimmung mit der Bewertung der Produktion (Herstellungspreise) und der Vorleistungen (Herstellungspreise) wird sie zu Herstellungspreisen gemessen.

3.014. Subtrahiert man von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben und addiert die sonstigen Subventionen, so erhält man die Wertschöpfung zu Faktorkosten. Die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten stellt das Einkommen der Produktionsfaktoren dar.

C. ARBEITNEHMERENTGELT

(vgl. ESVG 95, 4.02-4.13)

3.015. Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Darstellungszeitraum geleistete Arbeit (vgl. ESVG 95, 4.02). Es umfasst:

- Bruttolöhne und -gehälter (in Form von Geld- und Sachleistungen);

- Sozialbeiträge der Arbeitgeber (tatsächliche und unterstellte Beiträge).

3.016. Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen:

a) direkt gezahlte Grundlöhne und -gehälter (regelmäßig zu zahlen);

b) Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit, für unangenehme Arbeiten usw.;

c) Teuerungszulagen;

d) zusätzliche Zahlungen, wie z. B. die Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, Urlaubsgeld, oder Produktivitätszuschläge und Zuschläge für höherwertige Arbeiten;

e) Fahrtkostenzuschüsse(36);

f) Entgelte für arbeitsfreie Feiertage, bezahlte Urlaubstage;

g) Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen;

h) Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen auf Leistungsbasis;

i) Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zwecke der Vermögensbildung;

j) außertarifliche Sonderzahlungen im Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen;

k) Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre Arbeitnehmer zahlen.

3.017. Es sei besonders darauf hingewiesen, dass hier Bruttolöhne und -gehälter einschließlich der Lohnsteuer und eventueller Zuschläge sowie einschließlich des Anteils der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gebucht werden. Eventuell zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarte Nettolöhne und -gehälter sind also um diese Posten zu erhöhen.

3.018. Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren und Dienstleistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern und ihren Familien nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder Wünsche verwendet werden können. Sie dienen nicht notwendigerweise dem Produktionsprozess. Ihr Betrag entspricht dem Wert der gewährten Sachbezüge: Wert der Waren bei unentgeltlicher Bereitstellung, bzw. dem Unterschied zwischen dem Warenwert und den Zahlungen der Arbeitnehmer bei verbilligter Warenabgabe. Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen, die von großer Bedeutung für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung sind, umfassen folgende Positionen:

a) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unentgeltlich oder verbilligt als Teil des Arbeitnehmerentgelts abgegeben werden(37);

b) auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte Wohnungsdienstleistungen, die den Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden(38);

c) die von den Arbeitgebern erworbenen Waren und Dienstleistungen, sofern diese Käufe unter die Definition von Sachleistungen fallen (d. h. sie keine Vorleistungen sind). Insbesondere fällt die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrem Wohnort unter die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet. In dieser Rubrik finden sich auch gekaufte Wohnungsdienstleistungen, Kinderkrippen usw. (vgl. ESVG 95, 4.05).

3.019. Sachleistungen sind zum Herstellungspreis oder zum Anschaffungspreis zu bewerten (je nachdem, ob sie von der Einheit erzeugt oder von Dritten erworben wurden).

3.020. Nicht zu den Bruttolöhnen und -gehältern zählen hingegen Ausgaben der Arbeitgeber, die auch ihnen selbst zugute kommen, also Ausgaben, die im Interesse des Unternehmens vorgenommen wurden. Hierzu zählen: Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs- oder Umzugskosten, die den Arbeitnehmern in Ausübung ihrer Pflichten entstehen, Repräsentationsausgaben der Arbeitnehmer im Interesse des Unternehmens sowie Ausgaben für gewisse Annehmlichkeiten am Arbeitsplatz (z. B. Sport- und Erholungseinrichtungen). Auch Barzahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeug oder Arbeitskleidung (hierunter fallen auch der Teil der Lohn- und Gehaltszahlungen, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen) zählen nicht zu den hier auszuweisenden Bruttolöhnen und -gehältern. Alle diese Ausgaben der Arbeitgeber werden vielmehr als Vorleistungen behandelt (vgl. ESVG 95, 4.07).

3.021. Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen einen Betrag in Höhe des Wertes der Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um ihren Arbeitnehmern Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern (jedoch ohne die Beiträge zulasten der Arbeitnehmer, die von ihren Bruttolöhnen und -gehältern einbehalten werden (vgl. Ziffer 3.017). Dabei kann es sich um tatsächliche oder unterstellte Beiträge handeln.

3.022. Die tatsächlichen Sozialbeiträge stellen die Zahlungen der Arbeitgeber dar, die die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse umfassen. Diese Sozialbeiträge werden direkt an die Versicherungsträger (Sozialversicherungsverwaltungen oder private Träger) gezahlt. Obwohl sie direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen, den die Arbeitnehmer empfangen und anschließend an die Versicherungsträger abführen.

3.023. Die unterstellten Sozialbeiträge stellen den Gegenwert von nichtkapitalisierten Sozialleistungen dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne jegliche Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbstständigen Pensionskasse, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden(39) (vgl. ESVG 95, 4.10). Diese Beiträge werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird (als Gegenbuchung von gesetzlichen Sozialleistungen) bzw. zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen (als Gegenbuchung freiwilliger Sozialleistungen).

3.024. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitnehmerentgelt in der LGR nicht die Entlohnung der im Betrieb geleisteten Arbeit des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten Familienangehörigen umfasst, wenn es sich bei den Produktionseinheiten um Teile von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Die Entlohnung dieser Personen fällt unter das Selbstständigeneinkommen, den Saldo des Einkommensentstehungskontos. Im Gegensatz dazu sind für Produktionseinheiten, die Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit angehören (vgl. Ziffern 5.09 und 5.10), alle Löhne und Gehälter als Arbeitnehmerentgelt auszuweisen.

D. PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN

(vgl. ESVG 95, 4.14-4.29)

3.025. Die Produktions- und Importabgaben sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Aktiva erheben. Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht (vgl. ESVG 95, 4.14).

3.026. Die Produktionsabgaben umfassen:

- Gütersteuern:

- Mehrwertsteuer (MwSt.),

- Importabgaben ohne Einfuhrumsatzsteuer sowie

- sonstige Gütersteuern

- sonstige Produktionsabgaben.

1. Gütersteuern

3.027. Gütersteuern sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. ESVG 95, 4.16).

3.028. Die Steuern des Typs Mehrwertsteuer (MwSt.) sind Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen werden. Diese Steuern umfassen die MwSt. (Mehrwertsteuer) sowie die sonstigen abzugsfähigen Gütersteuern, soweit sie ähnlichen Regeln wie die der MwSt. unterliegen(40).

3.029. Die Importabgaben umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.

3.030. Sie umfassen die Zölle und die Importsteuern, wie die Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf die eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erhobenen Währungsausgleichsbeträge, die Verbrauchsabgaben usw. (vgl. ESVG 95, 4.18). Diese Abgaben sind von den Importeuren zu zahlen und werden normalerweise auf den kaufenden Landwirt abgewälzt, so dass sie im Anschaffungspreis enthalten sind. Werden Produktionsmittel direkt von den landwirtschaftlichen produzierenden Einheiten importiert, so sind alle Zölle, die nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuern und (erhaltene oder gezahlte) Währungsausgleichsbeträge ebenfalls in den für die LGR verwendeten Anschaffungspreis einzubeziehen.

3.031. Die sonstigen Gütersteuern umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenkonsum oder für die Produktion von selbst erstellten Anlagen zu entrichten sind (vgl. ESVG 95, 4.19).

3.032. Hierzu gehören im Bereich der Landwirtschaft insbesondere:

- die Erzeugerabgaben für Zucker;

- die Sanktionen für die Überschreitung der Milchquoten;

- die früher für Milch und Getreide geltenden Mitverantwortungsabgaben.

3.033. Aufgrund der Buchung der Produktion zu Herstellungspreisen werden die Gütersteuern im Produktionskonto gebucht (vgl. Ziffern 2.082 bis 2.086) und erscheinen nicht im Einkommensentstehungskonto. Sie sind zudem dann zu erfassen, wenn die Tätigkeiten, die Transaktionen oder die Ereignisse, aus denen die Verpflichtung der Zahlung entstehen, stattfinden. Da die Buchungen in der LGR ohne die abzugsfähige MwSt. vorgenommen werden, erscheint in den Konten als einzige Umsatzsteuer die nicht abzugsfähige MwSt. Deshalb ist in der Gesamtrechnung keine Mehrwertsteuer zu buchen, außer in dem speziellen Fall der MwSt.-Unterkompensierung (vgl. Ziffer 3.048g)), die Teil der sonstigen Produktionsabgaben ist.

3.034. Die Gütersteuern, mit denen bestimmte Vorleistungen der Landwirtschaft belegt sind, sind im Produktionskonto in den Anschaffungspreis der Vorleistungen einzuschließen (vgl. Ziffern 2.110 bis 2.113). Dies betrifft beispielsweise die in einigen EU-Mitgliedstaaten erhobenen Steuern auf Zucker und Alkohol, die für die Weinbereitung verwendet werden. Sie stellen Steuern auf die Erzeugnisse der Agroindustrie dar und sind zum Wert der Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs hinzuzurechnen.

2. Behandlung der MwSt.

3.035. Im ESVG (4.17) wird das normale Mehrwertsteuersystem beschrieben, nach dem jedes Unternehmen das Recht hat, von dem auf seine eigenen Verkäufe geschuldeten MwSt.-Betrag den Steuerbetrag abzuziehen, den es für den Kauf von Vorleistungen oder Anlagegütern entrichtet hat. Neben der normalen Mehrwertsteuerregelung gibt es jedoch Sonderregelungen für die Landwirtschaft (MwSt.-Pauschalierungssysteme), die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestattet sind.

3.036. Die in den EU-Mitgliedstaaten angewandten Pauschalierungssysteme lassen sich nach der Art der Kompensation für die bei Käufen gezahlte Mehrwertsteuer in zwei Gruppen einteilen:

- Kompensation über den Preis. In diesem Fall verkaufen die dem Pauschalierungssystem unterliegenden Landwirte ihre Erzeugnisse zu einem um den pauschalen Mehrwertsteuersatz erhöhten Preis. Sie brauchen jedoch die von ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht an die Finanzbehörden abzuführen, da der pauschale Mehrwertsteuersatz so berechnet ist, dass die von ihnen in Rechnung gestellte und einbehaltene Mehrwertsteuer einen möglichst genauen Ausgleich für die bei ihren Einkäufen entrichtete Mehrwertsteuer schafft;

- Kompensation durch Erstattung. Nach diesem System verkaufen die Landwirte ihre Erzeugnisse mehrwertsteuerfrei. Auf Antrag an die Finanzbehörden erhalten sie später eine Erstattung nach Maßgabe eines auf ihre Verkäufe angewandten Pauschalsatzes(41) als Ausgleich für die beim Einkauf entrichtete Mehrwertsteuer.

a) Definitionen

3.037. Die folgenden, für die normale Mehrwertsteuerregelung definierten Begriffe gelten auch für die Pauschalierungssysteme:

a) Vom Produzenten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer: Es handelt sich um die MwSt., die der Produzent zu dem für das verkaufte Gut geltenden Steuersatz berechnet und jedem inländischen Käufer in Rechnung stellt.

b) Dem Produzenten auf Vorleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer: Es handelt sich um die MwSt., die zu dem für das gekaufte Gut geltenden Satz berechnet wird und die der Produzent auf seine Vorleistungen entrichtet hat. Sie wird auch als abziehbare(42) Mehrwertsteuer auf Vorleistungen bezeichnet.

c) Dem Produzenten auf Käufe von Anlagegütern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer: Sie wird als abziehbare Mehrwertsteuer auf Anlagegüter bezeichnet.

d) Vom Produzenten auf seine laufenden Transaktionen geschuldete Mehrwertsteuer: Es handelt sich um die Differenz zwischen der vom Produzenten in Rechnung gestellten und der dem Produzenten für seine Vorleistungskäufe in Rechnung gestellten MwSt. (a-b).

e) Vom Produzenten gezahlte Mehrwertsteuer insgesamt: Es handelt sich um die Differenz zwischen der vom Produzenten in Rechnung gestellten und dem Gesamtbetrag der dem Produzenten für seine Käufe von Vorleistungen und Anlagegütern in Rechnung gestellten MwSt. (a-b-c).

3.038. Die Regeln des ESVG sehen ein Verbuchungsverfahren für die Mehrwertsteuer vor, bei dem es sich um das System der "Nettoverbuchung" handelt, d. h. Output- und Inputpreise werden ohne abziehbare Mehrwertsteuer verbucht.

3.039. Im Steuerrecht wird die Mehrwertsteuer als ein bei den Produzenten "durchlaufender" Posten betrachtet, d. h. die abziehbare MwSt., die ein Produzent auf seine Käufe entrichten muss, stellt für seine eigene Kalkulation keinen echten Kostenbestandteil dar und ist lediglich als eine An- und Vorauszahlung für die von ihm auf seine eigenen Umsätze zu berechnende MwSt. anzusehen, so dass er nur den Differenzbetrag an das Finanzamt abzuführen hat. Da im Allgemeinen nur der Endverbraucher eines Gutes die auf diesem Gut liegende Mehrwertsteuer tragen muss, fungiert der Produzent dieses Gutes (zusammen mit den Produzenten der hierfür benötigten Vorleistungen) de facto als Beauftragter des Finanzamtes. Umgekehrt sollte die Mehrwertsteuer als Kostenbestandteil behandelt werden, wenn es für den Produzenten nicht möglich ist, die auf die Käufe entrichtete Vorsteuer abzuziehen oder sich erstatten zu lassen (nichtabziehbare Mehrwertsteuer).

b) Die Anwendung des Nettoverbuchungsverfahrens

3.040. Für die dem normalen System unterliegenden Landwirte gibt es keine Verbuchungsschwierigkeiten. Die für verkaufte oder auf andere Weise veräußerte Güter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wird in der LGR ignoriert und erscheint nicht in dem für die Verwertung der Endproduktion verwendeten Produktionspreis, und die auf Käufe von Vorleistungsgütern und Anlagegütern gezahlte abziehbare Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Ausgaben für die LGR ebenfalls von den entsprechenden Preisen abgerechnet.

3.041. Bei Landwirten, die den Pauschalierungssystemen (vgl. Ziffer 3.035) unterliegen, gibt es jedoch Verbuchungsprobleme. Es ist klar, dass der den einzelnen Landwirten gewährte Ausgleich kaum jemals genau dem Mehrwertsteuerbetrag entspricht, den sie für ihre Käufe entrichtet haben. Im Fall der Pauschalierungssysteme wird das Verfahren der Verbuchung der MwSt. genau wie im Fall des normalen Systems angewandt, d. h. Verbuchung der einzelnen Elemente der Endproduktion ohne MwSt. und Verbuchung der einzelnen Elemente der Vorleistungen und der Bruttoanlageinvestitionen ohne abziehbare MwSt.

Die Differenz zwischen der Pauschalkompensation, die den den Pauschalierungssystemen unterliegenden Landwirten gewährt wird, und dem Mehrwertsteuerbetrag, den sie hätten abziehen können, wenn sie dem normalen Mehrwertsteuersystem unterliegen würden, stellt die Über- bzw. die Unterkompensation dar. Jede Über- oder Unterkompensation muss in der LGR getrennt ausgewiesen werden.

3.042. Das Verfahren der Verbuchung der Über- oder Unterkompensation der MwSt. im Rahmen der Pauschalierungssysteme ist wie folgt:

- Die Überkompensation der auf Käufe entrichteten MwSt. wird als sonstige Subvention unter der Position "Subventionen" verbucht.

- Die Unterkompensation der auf Käufe entrichteten MwSt. wird als sonstige Produktionsabgabe unter der Position "Produktionsabgaben" verbucht.

Die auf Käufe entrichtete MwSt. ist die MwSt., die die dem Pauschalierungssystem unterliegenden Landwirte hätten abziehen können, wenn sie dem normalen Mehrwertsteuersystem unterliegen würden.

3.043. Dieses Verbuchungsverfahren hat den Vorteil, zu einer homogenen Behandlung der Endproduktion, der Vorleistungen und der Bruttoanlageinvestitionen zu führen, unabhängig davon, auf welche Weise die Landwirte zur Mehrwertsteuer veranlagt werden. Darüber hinaus hat sie eine symmetrische Behandlung der Über- oder Unterkompensation der Mehrwertsteuer im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen zur Folge und macht es dadurch möglich, die Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen unabhängig vom jeweiligen MwSt.-Besteuerungssystem zu berechnen, was die Harmonisierung und die Vergleichbarkeit der LGR der Mitgliedstaaten verbessert (vgl. Ziffer 3.033).

3. Sonstige Produktionsabgaben

3.044. Die sonstigen Produktionsabgaben umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind (vgl. ESVG 95, 4.22). Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die eingesetzten Arbeitskräfte.

3.045. Die sonstigen Produktionsabgaben sind die einzigen Steuern, die im Einkommensentstehungskonto des Wirtschaftsbereichs gebucht werden. Sie werden in den Konten der Wirtschaftsbereiche oder Sektoren ausgewiesen, die sie abführen (Zahlungskriterium).

3.046. Die im Einkommensentstehungskonto auszuweisenden Steuern des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft entsprechen den Steuern, die folgende Bedingungen erfuellen:

a) sie haben eindeutigen Zwangscharakter;

b) sie werden direkt vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft gezahlt;

c) sie werden vom Staat oder den Institutionen der Europäischen Union erhoben;

d) sie stellen definitionsgemäß sonstige Produktionsabgaben dar (vgl. Ziffer 3.044).

3.047. Bedingt durch die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche historische Entwicklung auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen gibt es eine Vielzahl von Produktionsabgaben, die an die verschiedensten Tatbestände anknüpfen. Für die Landwirtschaft spielen zwei sonstige Produktionsabgaben eine gewisse Rolle: die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.

3.048. In der Landwirtschaft umfassen die sonstigen Produktionsabgaben vor allem:

a) Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, die im Produktionsprozess eingesetzt werden (unabhängig davon, ob sie Eigentum der landwirtschaftlichen Einheiten oder von diesen gepachtet sind);

b) Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern, wie Kraftfahrzeuge, Maschinen oder andere Ausrüstungsgegenstände, für Produktionszwecke (unabhängig davon, ob sie Eigentum der landwirtschaftlichen Einheiten oder von diesen gemietet sind);

c) Steuern auf die vom Arbeitgeber gezahlte Lohnsumme;

d) Abgaben auf Umweltverschmutzung infolge von Produktionstätigkeiten;

e) zu entrichtende Abgaben für Lizenzen und Genehmigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sofern diese Lizenzen und Genehmigungen automatisch bei Zahlung des verlangten Betrags erteilt werden. Wenn mit diesen Zahlungen eine bestimmte Kontrollfunktion verbunden ist (z. B. die Überprüfung der fachlichen Qualifizierung usw.), werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe beim Staat behandelt und müssen somit als Vorleistungen gebucht werden (außer die Beträge stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Dienstleistungen) (vgl. Ziffer 2.108o));

f) Wassergebühren, die als reine Abgabe und ohne Zusammenhang mit der Menge des verbrauchten Wassers gezahlt werden;

g) die MwSt.-Unterkompensation infolge der Pauschalierungssysteme (vgl. Ziffern 3.041 und 3.042).

3.049. Gemäß dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung werden die Produktionsabgaben zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Steuerverbindlichkeit entsteht. Im Fall der MwSt.-Unterkompensation entspricht dies dem Zeitpunkt des Erwerbs der Güter oder Dienstleistungen der Vorleistungen und der Bruttoanlageinvestitionen, die sie verursachen (und nicht zum Zeitpunkt der Rückzahlung).

3.050. Nicht zu den sonstigen Produktionsabgaben gehören:

a) Zwangsabgaben, die zwar direkt vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft gezahlt, aber nicht direkt an den Staat oder die Institutionen der Europäischen Union abgeführt werden. Sie sind als Käufe marktbestimmter Dienstleistungen bei den Zahlungsempfängern zu betrachten und daher als Vorleistungen der Landwirtschaft zu buchen.

b) Beträge, die Verzugszuschlägen und Steuerstrafen entsprechen, sowie die Einziehungs- und Veranlagungskosten sind nicht mit den Steuern zu buchen, auf die sie sich beziehen, es sei denn, sie können nicht getrennt von den Steuern ausgewiesen werden (vgl. ESVG 95, 4.133).

c) Zwangsabgaben, die nicht direkt vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft, sondern von dem die Erzeugnisse verwendenden Wirtschaftsbereich gezahlt und nicht vom Staat oder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften erhoben, gleichwohl aber von der Landwirtschaft getragen werden. Sie sind als Vorleistungen des verwendenden Wirtschaftsbereichs zu buchen.

d) Steuern, die laufend auf den erwirtschafteten Gewinn oder das Vermögen zu zahlen sind, wie etwa Lastenausgleichsabgaben, die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer oder die Vermögensteuer. Sie sind als Einkommen- und Vermögensteuern im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) zu buchen.

e) Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie außerordentliche Vermögensabgaben. Sie sind als vermögenswirksame Steuern im Vermögensbildungskonto zu buchen.

f) Wassergebühren, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den verbrauchten Mengen stehen.

E. SUBVENTIONEN

(vgl. ESVG 95, 4.30-4.40)

3.051. Subventionen sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen. Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur erhalten, wenn diese Zahlungen in allgemeinen Vorschriften geregelt sind, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden die Produktionssubventionen für die sonstigen nichtmarktbestimmten Produktionen nicht gebucht (vgl. ESVG 95, 4.30).

3.052. Die Subventionen untergliedern sich in:

- Gütersubventionen

- Importsubventionen,

- sonstige Gütersubventionen und

- sonstige Subventionen.

1. Gütersubventionen

3.053. Gütersubventionen sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder eingeführten Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie werden entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Einheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit. Sie können ferner als Differenz zwischen einem spezifischen angestrebten Preis ("specified target price") und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Marktpreis berechnet werden. Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder eingeführt wird. Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß ausschließlich auf marktbestimmte Produktion oder auf Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung beziehen (vgl. ESVG 95, 4.33).

3.054. Importsubventionen sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen, die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für die gebietsansässige institutionelle Einheit erbracht werden. Zu den Importsubventionen gehören auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewussten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen (vgl. ESVG 95, 4.34).

3.055. Die Gütersubventionen gehen bei der Bewertung der Produktion in den Herstellungspreis ein (vgl. Ziffern 2.082 bis 2.086) und erscheinen somit nicht im Einkommensentstehungskonto des Wirtschaftsbereichs. Die Gütersubventionen, die beim Erwerb (Import oder Sonstiges) von Vorleistungen oder Sachanlagen gewährt werden und die zu einer Verringerung des Anschaffungspreises dieser Güter führen, werden durch die Verwendung der Anschaffungspreise bei der Bewertung der Vorleistungen oder der Bruttoanlageinvestitionen berücksichtigt (vgl. Ziffern 2.110 bis 2.113); entsprechend führt dies zu einer Verringerung der Anschaffungskosten dieser Erzeugnisse bzw. Güter.

3.056. Die Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen zwingt zu einer grundlegenden Unterscheidung zwischen den Gütersubventionen und den sonstigen Subventionen. Laut ihrer Definition umfassen die Gütersubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse insbesondere die folgenden Subventionen (mit Angabe der entsprechenden Haushaltsposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union):

a) An die landwirtschaftlichen Erzeuger gezahlte Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

- bestimmte im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeführte Beihilfen. Es handelt sich um Ausgleichszahlungen für Ackerkulturen (Getreide, Eiweißpflanzen sowie Ölsaaten und -früchte) (B1-104 und B1-1050 bis B1-1055) und um Prämien für Rinder (Prämien für Mutterkuhhaltung und Sonderprämien B1-2120 bis B1-2122, B1-2127). Diese Einordnung beruht auf den folgenden drei Überlegungen:

- Der Begriff der Gütersubventionen wurde im ESVG 95, auf die in Form von "deficiency payments" gezahlten Beihilfen erweitert. Die Ausgleichszahlungen für Ackerkulturen ähneln in ihrer Anwendung bestimmten Arten von "deficiency payments". Außerdem ist ihr Betrag sehr eng mit den erzeugten Mengen verbunden (auf makroökonomischer Ebene).

- Die Funktionsweise und die wirtschaftlichen Folgen der Reform der GAP: diese Beihilfen sind im Rahmen einer Politik zu sehen, die trotz einer gewissen "Entkoppelung" zwischen der Höhe der Beihilfen und der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. des Einsatzniveaus der landwirtschaftlichen Produktionsmittel (nur die Verteilung zwischen den einzelnen Arten der Beihilfen - Beihilfen in Form von Ausfuhrerstattungen, Interventionen und direkten Beihilfen - wurde geändert) in erster Linie weiterhin eine produktbezogene Politik ist, indem sie Marktstützung und direkte Beihilfen miteinander verbindet und von produktionseindämmenden Maßnahmen begleitet ist.

- Der Betrag, um den die Rinderprämie im Rahmen der GAP-Reform angehoben wurde, stellt eine Ausgleichszahlung für die niedrigeren Interventionspreise für Rinder dar. Ihre Einordnung unter die Gütersubventionen ist in gleicher Weise gerechtfertigt wie für die Ausgleichszahlungen für Ackerkulturen. Trotz einer komplexeren Behandlung dieser Prämien vor der GAP-Reform wurde vereinbart, sie nicht aufzuspalten, um so eine gewisse Kohärenz mit den Ausgleichszahlungen für Ackerkulturen zu gewährleisten.

- Erzeugerbeihilfen für Olivenöl (B1-1210);

- Erzeugerbeihilfen Textilpflanzen (Faserlein, Hanf; B1-140);

- Erzeugerbeihilfen für Seidenraupen (B1-1420);

- Erzeugerbeihilfen für Bananen (B1-1508, nur für den Teil, der die Ausgleichszahlungen betrifft);

- Erzeugerbeihilfen für getrocknete Weintrauben (B1-1513);

- Erzeugerbeihilfen für Saatgut (B1-180);

- Erzeugerbeihilfen für Hopfen (B1-181);

- Prämien für Mutterschafe und -ziegen (B1-2220);

- alle Subventionen, die in Form von "deficiency payments" an die Landwirte gezahlt werden (d. h. in Fällen, in denen der Staat den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte die Differenz zwischen dem mittleren Marktpreis und dem Garantiepreis für landwirtschaftliche Erzeugnisse zahlt).

b) An andere Marktteilnehmer gezahlte Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

- Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide (B1-100), Frischobst und -gemüse (B1-1500) usw.;

- Erzeugerbeihilfen für Ölsaaten (vor 1992), Eiweißpflanzen und Flachs (vor 1993);

- Erzeugerbeihilfen für Kartoffelstärke (B1-1021);

- Erzeugerbeihilfen für Trockenfutter (B1-130);

- Erzeugerbeihilfen für Baumwolle (B1-141);

- Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (B1-163);

- Prämien für die Erzeugung von Tabak (B1-171).

Alle vorstehend aufgeführten Subventionen sind Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nur die an die landwirtschaftlichen Erzeuger (d. h. die erste Gruppe) gezahlten Beihilfen werden jedoch zu dem von den Erzeugern empfangenen Marktpreis hinzugerechnet, um den Herstellungspreis zu erhalten. Die an andere Marktteilnehmer (d. h. die zweite Gruppe) gezahlten Subventionen werden in der LGR nicht verbucht. Wenn die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse Vorleistungen der Agroindustrie darstellen, ist der Betrag dieser Beihilfen von den Vorleistungen der Agroindustrie abzuziehen.

3.057. Gütersubventionen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht. Dadurch soll die Kohärenz mit den übrigen Konten gewährleistet werden (d. h. Messung der Produktion zu Herstellungspreisen). So müssen z. B. Ausgleichszahlungen für Ackerkulturen zum Zeitpunkt der Ernte gebucht werden, während Prämien für Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe zum Zeitpunkt der Haltung der Tiere bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Hilfe zu buchen sind.

2. Sonstige Subventionen

3.058. Sonstige Subventionen sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen. Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützung aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden (vgl. ESVG 95, 4.36). Das ESVG 95 nennt vier sonstige Subventionen (vgl. ESVG 95, 4.37): Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten; Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung; Zinszuschüsse und Mehrwertsteuer-Überkompensation. Diese Zahlungen betreffen in erster Linie die Übernahme von Produktionskosten oder die Unterstützung bei der Umstellung des Produktionsverfahrens.

3.059. Aufgrund der Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen erscheinen nur die sonstigen Subventionen im Einkommensentstehungskonto (mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite).

a) Art des Begünstigten

3.060. Die Begünstigten von Subventionen müssen normalerweise Waren und Dienstleistungen produzieren, die für den Markt oder die Eigenverwendung bestimmt sind. Marktbestimmte Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen, die auf den Markt gebracht werden oder gebracht werden sollen. Die Produkte können verkauft, getauscht, als Zahlungsmittel verwendet oder gelagert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt für einen oder mehrere vorbestimmte Zwecke verwendet zu werden. Die Produktion für die Eigenverwendung entspricht den Produkten, die zu Zwecken des Konsums oder der Bruttoanlageinvestition durch dieselbe Einheit einbehalten werden. Die Nichtmarktproduzenten können in den Genuss von sonstigen Subventionen gelangen, wenn diese von allgemeinen Regelungen abhängen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten.

3.061. Zur Produktion von marktbestimmten Dienstleistungen gehören auch die vom Handel und Lagerhaltern erbrachten Dienstleistungen. Subventionen können somit auch an den Handel und an Marktordnungsstellen, deren Tätigkeit im Kauf, in der Lagerung und im Weiterverkauf von Agrarerzeugnissen besteht, gezahlt werden (vgl. Ziffern 3.068 und 3.069 über die Marktordnungsstellen).

b) Ziele der sonstigen Subventionen

3.062. Sonstige Subventionen (im Sinne des ESVG 95) können auch dann vorliegen, wenn die Beeinflussung der Verkaufspreise oder die hinreichende Entlohnung der Produktionsfaktoren nicht unbedingt der primäre Zweck sind. Zum Beispiel kann finanzielle Hilfe geleistet werden, um die landwirtschaftliche Produktion aus Gründen der Kultur- und Landschaftspflege aufrechtzuerhalten, wobei das Ziel entweder darin besteht, die Region für den Fremdenverkehr attraktiver zu machen, oder den Boden vor Erosion zu schützen, den natürlichen Wasserhaushalt zu regulieren oder das Klima zu beeinflussen.

c) Kriterium des Zahlungsempfängers

3.063. Bis auf die Zinszuschüsse, die eine besondere Form der Subvention darstellen, werden die sonstigen Subventionen auf dem Einkommensentstehungskonto der Wirtschaftsbereiche oder Sektoren gebucht, an die sie gezahlt werden. Aufgrund dieser Zuweisung der Subventionen an die Wirtschaftsbereiche und Sektoren berücksichtigt die LGR nicht die Gesamtheit der Beihilfen, die der Landwirtschaft gewährt werden. Außer von direkten Beihilfen werden die landwirtschaftlichen Produktionseinheiten von Subventionszahlungen (im Sinne des ESVG 95) begünstigt, die an vor- oder nachgelagerte Wirtschaftsbereiche und insbesondere an Marktordnungsstellen gezahlt werden(43).

3.064. Für die Landwirtschaft umfassen die sonstigen Subventionen insbesondere:

- Subventionen auf Lohnsummen oder für die Beschäftigten;

- Zinszuschüsse (vgl. ESVG 95, 4.37c)) an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern(44); diese Subventionen sind laufende Transfers, die die Betriebskosten der Produzenten verringern sollen. Sie werden als Subventionen gebucht, die an die begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuss tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt (in Abweichung vom Zahlungsempfängerkriterium);

- die Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems (vgl. Ziffern 3.041 und 3.042);

- die Übernahme von Sozialbeiträgen und Grundsteuern;

- die Übernahme anderer Kosten wie Beihilfen für die private Lagerung von Wein und Traubenmost und die Umlagerung von Tafelwein (B1-1610) (sofern der Eigentümer des Vorrats eine landwirtschaftliche Einheit ist);

- verschiedene sonstige Subventionen:

- Beihilfen für Flächenstilllegungen (obligatorische Flächenstilllegung im Zusammenhang mit den Hektarbeihilfen im Rahmen der GAP-Reform, B1-1060, und fünfjährige Flächenstilllegung, B1-1062);

- Finanzausgleich für die Rücknahme von Frischobst und -gemüse vom Markt (B1-1501). Diese Zahlungen werden häufig zugunsten von Gruppen von Marktproduzenten geleistet; sie sind wie Subventionen für die Landwirtschaft zu buchen, da sie direkt einen Produktionsverlust ausgleichen;

- Rinderprämien in Form der Saisonentzerrungsprämien, der Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber und der Extensivierungsprämien (B1-2123 bis B1-2125);

- landwirtschaftliche Produktionsbeihilfen für benachteiligte Gebiete bzw. Berggebiete;

- sonstige Beihilfen mit dem Ziel der Beeinflussung der Produktionsverfahren (Extensivierung, Verfahren zu Schadstoffverringerung usw.);

- an Landwirte gezahlte Beträge zum Ausgleich von laufenden Verlusten an Vorratsgütern wie pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, die als unfertige Erzeugnisse anzusehen sind, oder an Anpflanzungen in der Wachstumsphase (vgl. Ziffern 2.040 bis 2.045). Im Gegensatz dazu werden Transfers, die Verluste an Vorratsgütern und/oder Anpflanzungen ausgleichen, die als Produktionsfaktoren eingesetzt werden, als sonstige Vermögenstransfers im Vermögensbildungskonto gebucht.

3.065. Die Anwendung des Grundsatzes der periodengerechten Zurechnung bei der Buchung der sonstigen Subventionen kann sich als schwierig erweisen. Da es schwer ist, eine allgemeine Regel aufzustellen, muss dieser Grundsatz kohärent, flexibel und pragmatisch angewendet werden. Da eine große Zahl der Subventionen für die Landwirtschaft an die Produktion und die Produktionsfaktoren (Grund und Boden, Viehbestand usw.) geknüpft ist, muss die Buchung meist zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Produktion erfolgt bzw. die Produktionsfaktoren gehalten werden (insbesondere im Fall von Grund und Boden oder Tieren). Im Fall von Subventionen, die nicht direkt mit der Produktion oder den Produktionsfaktoren verknüpft sind, ist es schwierig, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Vorgang stattfindet, der sie rechtfertigt, und von dem Zeitpunkt zu unterscheiden, an dem sie ausgezahlt werden. In diesem Fall sind die Subventionen zu dem Zeitpunkt auszuweisen, zu dem sie eingehen (Zahlungseingangskriterium).

3.066. Die folgenden spezifischen Vorgehensweisen werden empfohlen:

- Ausgleichszahlungen für die Flächenstilllegung: zum Zeitpunkt der Festlegung der Flächen;

- Rücknahme von Erzeugnissen (Obst/Gemüse): zum gleichen Zeitpunkt wie die physische Rücknahme im Landwirtschaftsjahr, nicht im Kalenderjahr, damit die Kohärenz zwischen der Bewertung der Produktion abzüglich der Rücknahmen im Landwirtschaftsjahr und der Verbuchung der Subventionen (mit negativem Vorzeichen auf der Verwendungsseite) im Einkommensentstehungskonto gewährleistet ist;

- Beihilfen für die Rinderzucht (Extensivierungsprämie usw.): zum Zeitpunkt der Anschaffung der Tiere durch den Landwirt und zum Zeitpunkt der Antragstellung;

- Kostenübernahme (einschließlich Zinszuschüsse): zum Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben und die Zinsen fällig sind;

- Entschädigung für laufende Verluste, die den Produktionswert beeinflussen (pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie Anpflanzungen in der Wachstumsphase, vgl. Ziffer 3.064): zu dem Zeitpunkt, zu dem die Produktion in der LGR gebucht wird (falls die Entschädigung exakt und mit Sicherheit bekannt ist);

- sonstige, nicht direkt mit der Produktion oder den Produktionsfaktoren verbundene Subventionen (wie z. B. die direkten Einkommensbeihilfen, die Beihilfen für die weniger begünstigten Gebiete usw.): es wird empfohlen, weiterhin das Zahlungseingangskriterium anzuwenden, da es schwierig ist, zu bestimmen, wann die Anträge auf Entschädigung eingereicht werden und die Beträge gewiss sind.

3.067. Nicht zu den Subventionen in der LGR rechnen:

- Laufende Transfers, die zwar Subventionen im Sinne des ESVG 95 darstellen, aber nicht an landwirtschaftliche Produktionseinheiten ausgezahlt werden. Hierzu gehören u. a. Subventionszahlungen an Marktordnungsstellen. Obwohl diese Zahlungen möglicherweise die Verkaufspreise der Landwirtschaft beeinflussen und damit die Landwirtschaft begünstigen, sind sie entsprechend dem Zahlungsempfängerkriterium bei dem empfangenden Wirtschaftsbereich zu buchen.

- Laufende Transfers von einer Marktordnungsstelle an landwirtschaftliche Produktionseinheiten. Sie sind als Teil der Produktion derjenigen Ware zu buchen, an die die Übertragung gebunden ist, vorausgesetzt, die Marktordnungsstelle befasst sich nur mit dem Kauf, dem Verkauf oder der Lagerung von Gütern. Befasst sich die Marktordnungsstelle jedoch ausschließlich mit der Zahlung von Subventionen, so sind die laufenden Transfers an Produktionseinheiten als Subventionen zu buchen (vgl. Ziffern 3.068 und 3.069).

- Außerordentliche Zahlungen von Fachverbänden an landwirtschaftliche Produktionseinheiten. Zahlungen dieser Art können keine Subventionen darstellen, da Fachverbände keine staatlichen Stellen sind.

- Laufende Transfers des Staates an Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher. Sie werden als Sozialleistungen oder übrige laufende Transfers betrachtet. Zu den erstgenannten zählen beispielsweise bestimmte öffentliche Strukturanpassungshilfen wie etwa die finanziellen Hilfen für den Berufswechsel von Landwirten.

- Vermögenstransfers: Sie unterscheiden sich dadurch von den laufenden Transfers, dass sie den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraussetzen. Sie müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz einer oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich ziehen (vgl. ESVG 95, 4.145). Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers (vgl. ESVG 95, 4.147). Sie erscheinen im Vermögensbildungskonto des Sektors/Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft als Veränderungen der Passiva und des Reinvermögens. Einige Arten der an die Landwirtschaft gezahlten Beihilfen sind Vermögenstransfers. Es handelt sich vor allem um:

- Beihilfen zur Umwandlung von Obstgärten/Rebflächen (ohne Verpflichtung zur Neubepflanzung), die sonstige Vermögenstransfers darstellen.

- Beihilfen zur Umstrukturierung von Obstgärten/Rebflächen (mit Verpflichtung zur Neubepflanzung), die Investitionszuschüsse sind.

- Beihilfen zur Aufgabe der Milchproduktion oder ihrer Verringerung; sie werden als sonstige Vermögenstransfers gebucht, insofern als sie direkt oder indirekt den Wert der Quoten beeinflussen.

- Transfers des Staates an landwirtschaftliche Kapital- und Quasikapitalgesellschaften zur Deckung von Verlusten, die sich im Laufe von mehreren Geschäftsjahren angesammelt haben, oder von außergewöhnlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen. Sie sind als Vermögenstransfers zu betrachten.

- Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt (d. h. des Auslandes und/oder der Institutionen der Europäischen Union) an Eigentümer von Anlagegütern, die zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt sind und infolge von außerordentlichen Verlusten oder Katastrophenschäden wie beispielsweise Kriegshandlungen, sonstige politische Ereignisse oder Naturkatastrophen zerstört oder beschädigt wurden (vgl. Ziffer 2.045). Derartige Zahlungen sind als sonstige Vermögenstransfers zu buchen (vgl. Ziffer 3.096).

- Schuldenerlass des Staates gegenüber Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. Erlass von Schulden aus staatlich gewährten Vorschüssen an ein Produktionsunternehmen, bei dem sich im Laufe mehrerer Geschäftsjahre Verluste angesammelt haben). Sie sind nach dem ESVG 95 ebenfalls als sonstige Vermögenstransfers zu erfassen.

- Erlass oder Ermäßigung von Produktions-, Einkommen- oder Vermögensteuern. Der Erlass oder die Ermäßigung von Steuern werden im Kontensystem des ESVG 95 und demzufolge auch in der LGR explizit nicht sichtbar, da nur tatsächlich erhobene Steuern ausgewiesen werden.

- Erwerb von Aktien oder sonstigen Beteiligungen an landwirtschaftlichen Kapital- und Quasikapitalgesellschaften durch den Staat. Sie werden als Anteilsrechte gebucht.

d) Marktordnungsstellen

3.068. Marktordnungsstellen,

- deren Tätigkeit ausschließlich auf den Kauf, Verkauf oder die Lagerung von Waren gerichtet ist, zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach:

- Wirtschaftsbereichen zum Handel; ihre Tätigkeit wird vereinbarungsgemäß als Produktion von marktbestimmten nichtfinanziellen Dienstleistungen angesehen;

- Sektoren zu den nichtfinanziellen Kapital- und Quasikapitalgesellschaften, wenn die Marktordnungsstelle als institutionelle Einheit im Sinne des ESVG 95 anzusehen ist, andernfalls zu dem Sektor, dem die übergeordnete Einheit angehört;

- deren Tätigkeit ausschließlich auf die Zahlung von Subventionen gerichtet ist, zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach

- Wirtschaftsbereichen zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates, denn nur der Staat (abgesehen von Institutionen der Europäischen Union) kann nach den Regeln des ESVG 95 Subventionen zahlen;

- Sektoren zum Sektor Staat (vgl. den vorhergehenden Gedankenstrich);

- deren Tätigkeit sowohl im Kauf, Verkauf und in der Lagerung von Waren als auch in der Zahlung von Subventionen besteht, zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach

- Wirtschaftsbereichen (mit den Wirtschaftsbereichen des Typs örtliche FE, die Waren kaufen, verkaufen oder lagern) zum Wirtschaftsbereich Handel und (mit den restlichen in ihnen enthaltenen Produktionseinheiten) zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates;

- Sektoren zum Sektor Staat, da nur er Subventionen zahlen kann. Die Zuordnung zu einem anderen Sektor würde bedeuten, dass die von der Marktordnungsstelle gezahlten Subventionen nicht mehr Subventionen im Sinne des ESVG 95 wären.

3.069. Eine wichtige Konsequenz der strikten Anwendung des Kriteriums des Zahlungsempfängers besteht darin, dass verschiedene Subventionen im Sinne des ESVG 95 nicht in der LGR erscheinen, da sie bei den Wirtschaftsbereichen und Sektoren gebucht werden, an die die Subventionen gezahlt werden. Insbesondere, wenn die Marktordnungsstellen dem Sektor Staat zugeordnet werden, erscheinen Subventionen, die im Zusammenhang mit Marktordnungsvorgängen (Kauf, Lagerung und Weiterverkauf) an Marktordnungsstellen gezahlt werden, auch beim Sektor Staat als Empfänger. Somit sind also Zahlungen von Subventionen (d. h. sonstigen Subventionen) vom Staat an den Staat möglich.

F. VERMÖGENSEINKOMMEN

(vgl. ESVG 95, 4.41-4.76)

1. Definition

3.070. Vermögenseinkommen ist das Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt (vgl. ESVG 95, 4.41).

3.071. Vermögenseinkommen werden gemäß dem ESVG 95 untergliedert in:

- Zinsen;

- Ausschüttungen und Entnahmen (Ausschüttungen und Gewinnentnahmen);

- reinvestierte Gewinne aus der übrigen bzw. an die übrige Welt;

- Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen;

- Pachten (für Land, Gewässer und den Abbau von Bodenschätzen).

3.072. Die LGR betrachtet nur die Vermögenseinkommen, die bei der Erstellung des Unternehmensgewinnkontos eingehen (vgl. Kontenabfolge, Ziffern 1.38 bis 1.48). In diesem Konto werden auf der Aufkommensseite die Einkommen gebucht, die die Einheit aufgrund ihrer direkten Beteiligung am Produktionsprozess erhält (Betriebsüberschuss/Selbständigeneinkommen), sowie die eingegangenen Vermögenseinkommen, und auf der Verwendungsseite die gezahlten Vermögenseinkommen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit (und den nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten) verbunden sind. Das Unternehmensgewinnkonto kann im Allgemeinen nur für die institutionellen Sektoren berechnet werden. Es kann jedoch im Fall eines Wirtschaftsbereichs bewertet werden, ob es möglich ist, bestimmte Ströme des Vermögenseinkommens den örtlichen FE zuzuordnen.

3.073. Für die LGR können nur drei Arten von Vermögenseinkommen von Interesse sein, nämlich Zinsen, Pachteinkommen und Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen.

2. Zinsen

3.074. Zinsen sind Aufwendungen für geliehenes Kapital und bestehen aus Zahlungen von (festen oder variablen) Prozentsätzen des Nennwertes des Kapitalbetrages, die zu vorher festgelegten Terminen geleistet werden. In der LGR stellen die Zinsen Zahlungen für Kredite dar, die für betriebliche Zwecke der Landwirtschaft (z. B. für den Erwerb von Grundstücken, Bauten, Maschinen, Fahrzeugen oder sonstigen Ausrüstungen) aufgenommen wurden, selbst wenn diese im Rahmen nicht trennbarer nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten genutzt werden.

3.075. Die Zinsen umfassen auch einen Teil der im Rahmen von Finanzierungsleasing für die Nutzung von Anlagen in der Landwirtschaft (gegebenenfalls einschließlich Grund und Boden) gezahlten Beträge. Nur der Anteil der vom Leasingnehmer gezahlten Leasingrate, der einem unterstellten vom Leasinggeber an den Leasingnehmer gewährten Kredit gleichgestellt wird, wird als Zinszahlung angesehen (die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto gebucht).

3.076. Festzuhalten ist, dass unterstellte Zinsen für das in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzte Eigenkapital hier nicht gebucht werden; sie erscheinen als Bestandteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (vgl. Ziffer 5.06). Außerdem umfasst der Betrag, der unter den zu zahlenden Zinsen gebucht wird, die der Landwirtschaft gewährten Zinszuschüsse.

3.077. Die Zinsen, die Landwirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten einnehmen, werden ebenfalls verzeichnet. Für die Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen die erhaltenen Zinsen nicht zum Einkommen des im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Unternehmens, da die Auffassung vertreten wird, dass die Mehrzahl der Anlagen, die Zinsen erbringen, nicht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Einheiten verbunden sind, und dass es sehr schwierig ist, zwischen den privaten Vermögenswerten und den Anlagen, die der Produktion dienen, zu unterscheiden(45).

3.078. Zinsen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht, d. h. als aufgelaufene Zinsen (und nicht als gezahlte Zinsen).

3.079. Falls im ESVG 95 die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nach verwendenden Wirtschaftsbereichen bzw. Sektoren aufgegliedert wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.108 i); ESVG 95, Anhang I, Ziffer 4.51).

3. Pachteinkommen (Pachten für Land und Gewässer und den Abbau von Bodenschätzen)

3.080. Die Pachteinkommen entsprechen den Zahlungen an den Eigentümer eines nichtproduzierten Sachvermögens (Land, Gewässer und Bodenschätze) als Gegenleistung für die Bereitstellung dieses Sachvermögens an eine andere Einheit. Für die LGR umfasst diese Position in erster Linie Zahlungen für Boden und Gewässer, die von den landwirtschaftlichen Betrieben an die Grundeigentümer geleistet werden(46).

3.081. Zahlt der Eigentümer bestimmte direkt mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Abgaben (Grundsteuern, Kosten für den laufenden Unterhalt des Grund und Bodens usw.), so sind die zu buchenden Pachteinkommen entsprechend zu vermindern. Diese Abgaben werden als sonstige Produktionsabgaben (im Fall der Grundsteuer) oder als Vorleistungen (für die Unterhaltskosten) nachgewiesen.

3.082. Pachten dürfen die Mieten für die auf dem entsprechenden Grund und Boden befindlichen Gebäude und Wohnungen nicht einschließen. Diese Mieten sind als Entgelt für eine marktbestimmte Dienstleistung anzusehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden und sind in Abhängigkeit von der mietenden Einheit als Vorleistungen oder als Konsumausgaben (Sektor der Privaten Haushalte) zu buchen. Lässt sich der Gesamtbetrag nicht auf der Grundlage einer objektiven Basis in Pacht und Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude unterteilen, so wird der Gesamtbetrag als Pacht gebucht. Diese Regel ist eine Anpassung der entsprechenden Empfehlung des ESVG 95 (vgl. ESVG 95, 4.73)(47).

3.083. Unter dieser Position sind sämtliche Pachten auszuweisen, unabhängig davon, ob die Pachtdauer ein Jahr überschreitet oder nicht.

3.084. Folglich umfassen die Pachteinkommen nicht:

- den Mietwert der in den Gebäuden befindlichen Wohnräume; er stellt ein Entgelt für eine marktbestimmte Dienstleistung dar, die ein Bestandteil des privaten Verbrauchs ist (d. h. der Inhaber bezahlt die Miete aus seinem restlichen Nettoeinkommen);

- die für die gewerbliche Nutzung von Wirtschaftsgebäuden gezahlten Mieten (vgl. Ziffer 2.108a));

- die Abschreibung von Gebäuden;

- die Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Gebäude (vgl. Ziffer 2.106)

- die Grundsteuer (vgl. Ziffer 3.048a))

- die Ausgaben für Gebäudeversicherungen (vgl. Ziffer 2.108g)).

3.085. Für die vom Eigentümer selbst genutzten Flächen und landwirtschaftlichen Gebäude werden keine Pachten unterstellt. Die Mietzahlungen für die Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern, wie etwa Patenten und Produktionsrechten (Milchquoten), sind als Vorleistungen zu buchen (vgl. Ziffer 2.108n)).

4. Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)

3.086. Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (vgl. ESVG 95, 4.68). Diese versicherungstechnischen Rückstellungen werden als Forderungen der Versicherungsnehmer behandelt. Das ESVG 95 sieht vor, dass diese versicherungstechnischen Rückstellungen bei der Berechnung des Unternehmenseinkommens als Aufkommen in die Einkommen aus der Anlage der versicherungstechnischen Rückstellungen eingehen. Diese Einkommen werden den Versicherungsnehmern über die Position "Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen" zugewiesen. Letztere werden als an die Versicherungsgesellschaften in Form zusätzlicher Prämien zurückgezahlt betrachtet, da in der Praxis diese Einkommen bei den Versicherungsgesellschaften verbleiben (vgl. ESVG 95, 4.69).

3.087. Dieses Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen wird von der LGR nicht erfasst. Tatsächlich sollte ein aussagekräftiger Maßstab für das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit:

- sämtliche Stromgrößen im Zusammenhang mit Schadensversicherungen einschließen (Wert der Dienstleistung, Einkommen aus Versicherungsverträgen, Nettoprämien sowie Versicherungsleistungen): In diesem Fall ergibt sich das gemessene Einkommen nach Beschreibung all dieser Umverteilungstransaktionen (zwischen dem Versicherungsvertragsinhaber und den Versicherungsunternehmen sowie zwischen den Zeiträumen), die mit der Schadenversicherung in Zusammenhang stehen, oder

- nur den Wert der Dienstleistung (die definitiv vom Versicherungsunternehmen bezogen wurde) (vgl. Ziffer 2.108g)) berücksichtigen: In diesem Fall ergibt sich das gemessene Einkommen vor Beschreibung all dieser Umverteilungstransaktionen.

Die LGR hat sich für die zweite Lösung entschieden.

G. VERMÖGENSTRANSFERS

(vgl. ESVG 95, 4.145-4.167)

3.088. In der LGR sind ausschließlich die Vermögenstransfers zu berücksichtigen, die eingehende Transfers betreffen, d. h. Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers. Diese Verteilungstransaktionen werden im Vermögensbildungskonto gebucht (vgl. Ziffern 1.41 und 1.48).

1. Investitionszuschüsse

3.089. Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren (vgl. ESVG 95, 4.152). Die Investitionszuschüsse der übrigen Welt umfassen diejenigen, die direkt von den Institutionen der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", gezahlt werden.

3.090. Zinszuschüsse fallen nicht unter die Investitionszuschüsse (vgl. Ziffer 3.064), selbst wenn sie Investitionen erleichtern sollen. Es sei jedoch daran erinnert, dass in dem Fall, in dem ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen ist.

3.091. Neben bestimmten im Rahmen von EAGFL-"Ausrichtung" gezahlten Zuschüssen umfassen die Investitionszuschüsse für die Landwirtschaft insbesondere:

- Zuschüsse zur Umstrukturierung von Obstgärten und Rebflächen, wenn sie einer Verpflichtung zur Neubepflanzung unterliegen (vgl. Ziffer 3.067);

- vom Staat übernommene Rückzahlung von Krediten, die von Produktionseinheiten für die Finanzierung ihrer Investitionen aufgenommen wurden;

- Beihilfen für die erste Niederlassung von Junglandwirten, wenn mit dieser Beihilfe der Erwerb von Vermögenswerten finanziert wird.

3.092. Investitionszuschüsse werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht (vgl. ESVG 95, 4.162).

2. Sonstige Vermögenstransfers

3.093. Als sonstige Vermögenstransfers werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfasst, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken (vgl. ESVG 95, 4.164).

3.094. Die sonstigen Vermögenstransfers unterscheiden sich von den Investitionszuschüssen in zwei Punkten:

- nur staatliche Stellen können Investitionszuschüsse zahlen, während alle institutionellen Einheiten sonstige Vermögenstransfers leisten können;

- Investitionszuschüsse sind auf Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang oder Abgang eines Anlagegutes beschränkt, während sonstige Vermögenstransfers jede andere Form von Ersparnis- oder Vermögenstransfers zwischen Einheiten betreffen können.

3.095. Sonstige Vermögenstransfers können die Form von Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt an die Eigentümer von Anlagegütern haben, die infolge von Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen wie Überschwemmungen usw. zerstört oder beschädigt wurden. Sie umfassen ferner die Übertragungen des Staates zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen (vgl. ESVG 95, 4.165).

3.096. Für die Landwirtschaft fallen unter die sonstigen Vermögenstransfers außerdem:

- Beihilfen für die endgültige Aufgabe von Obstgärten und Rebanlagen;

- Beihilfen für die Aufgabe der Milchproduktion oder ihre Verringerung (falls der Wert der Quoten davon direkt oder indirekt beeinflusst wird);

- Zahlungen als Entschädigung für außerordentliche Verluste und Katastrophenschäden an Anlagegütern, die in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden (z. B. Tiere und Ausrüstungsgegenstände) (vgl. Ziffern 2.045 und 3.067);

- Beihilfen für die erste Niederlassung von Junglandwirten in einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn diese Beihilfe nicht den Erwerb von Vermögenswerten betrifft;

- Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten an Vermögenswerten oder zum Abbau von Schulden.

3.097. Die sonstigen Geldvermögenstransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht (oder im Fall von sonstigen Sachvermögenstransfers zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt).

H. ABSCHREIBUNGEN

(vgl. ESVG 95, 6.02-6.05)

3.098. Verschleiß und wirtschaftliches Veralten des Anlagevermögens während des Buchungszeitraums entsprechen einem Aufwand, der unterstellt bleibt, solange das Gut nicht durch eine Neuanschaffung ersetzt wird. Dieser Verschleiß wird durch die Abschreibungen gemessen. Durch ihre Verbuchung auf der Verwendungsseite des Produktionskontos kann der Aufwand für Anlageinvestitionen auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden.

3.099. Haben die Produktionsmittel eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, so dienen die Abschreibungen dem Zweck, den Substanzverzehr, dem das im Produktionsprozess eingesetzte Anlagevermögen während eines bestimmten Buchungszeitraums durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten unterliegt, wertmäßig auszudrücken(48). Wenn dagegen die eingesetzten Produktionsmittel eine Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr haben, wird die Buchung bei den Vorleistungen vorgenommen.

3.100. Auf das gesamte Anlagevermögen (d. h. produzierte Vermögensgüter) sind Abschreibungen zu berechnen (wenngleich gewisse Anpassungen unvermeidlich sind, um Sonderfälle abzudecken, vgl. Ziffer 3.105). Dies betrifft sowohl Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Bodenverbesserungen und Kosten für die Eigentumsübertragung. Abschreibungen werden nicht berechnet für Bestände, unfertige Erzeugnisse oder nichtproduzierte Vermögensgüter wie Grund und Boden, Bodenschätze und Patente.

3.101. Die Abschreibungen stellen nur ein spezielles Element der Veränderungen des Wertes der Aktiva dar (zusammen mit den Bruttoanlageinvestitionen, den sonstigen realen Vermögensänderungen und den nominalen Umbewertungsgewinnen oder -verlusten, vgl. Ziffer 2.134). Insbesondere umfassen die Abschreibungen nicht die sonstigen realen Änderungen an Vermögensgütern (außer denjenigen aufgrund von Bruttoanlageinvestitionen):

- außerordentliche Verluste infolge von Katastrophen (Erdbeben, Krieg, Dürre, Epidemien usw.);

- unvorhergesehenes Veralten, das der Differenz zwischen den in den Abschreibungen für normale Schäden und Abnutzungen vorgesehenen Rückstellungen und den tatsächlichen Verlusten entspricht; Schadensfälle, die eine höhere Wertminderung bewirken, als sie im Voraus im Rahmen der Abschreibungen vorgesehen wurde;

- Änderungen in der Klassifizierung der Vermögenswerte, d. h. Änderung der wirtschaftlichen Verwendung von Aktiva wie Grund und Boden oder landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder für andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet werden.

3.102. Bei der Berechnung der volkswirtschaftlichen Abschreibungen, die von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen zu unterscheiden sind, ist grundsätzlich von dem Bestand an Anlagevermögen und von der normalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten auszugehen. Wenn keinerlei direkte Informationen über den Bestand an Anlagevermögen vorliegen, wird zur Berechnung dieses Bestands die Kumulationsmethode (Perpetual-Inventory-Method) empfohlen. Der Bestand an Anlagevermögen ist zu den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode zu bewerten (d. h. zu dem im Rechnungsjahr geltenden Wiederbeschaffungswert der Anlagegüter und nicht auf der Grundlage von historischen Werten). Der Wiederbeschaffungswert wird auf der Grundlage der Preise berechnet, die die Landwirte in einem gegebenen Berichtszeitraum zahlen müssen, um ein Anlagegut durch ein neues, möglichst ähnliches Anlagegut zu ersetzen. Dieses Verfahren ist für die korrekte Berechnung des Nettoinlandsprodukts erforderlich.

3.103. Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode berechnet, d. h. der abzuschreibende Wert wird gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes verteilt. Dieser Abschreibungssatz ergibt sich aus der Formel 100/n, wobei "n" die in Jahren ausgedrückte normale wirtschaftliche Lebensdauer dieser Kategorie darstellt ("n" kann innerhalb eines Landes und von einem Land zum anderen im Zeitablauf variieren). Dieser Abschreibungssatz kann gegebenenfalls geometrisch sein. Die Verwendung von jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen und festen Abschreibungssätzen hat zur Folge, dass, sofern die Anschaffungspreise während der normalen wirtschaftlichen Lebensdauer nicht unverändert bleiben, die Abschreibungen von Jahr zu Jahr variieren.

3.104. Die Abschreibungen für die mit der Übertragung des Eigentums an produzierten Sachanlagen bzw. produziertem immateriellen Anlagevermögen verbundenen Kosten sind auf der Grundlage einer mittleren Lebensdauer zu berechnen, die vereinbarungsgemäß ein Jahr beträgt.

3.105. Die Abschreibungen für Tiere entsprechen einer Messgröße für den erwarteten Rückgang der Produktionsleistungen der Tiere, wenn sie für Produktionszwecke (Milch, Wolle usw.) gehalten werden; dies spiegelt sich im aktualisierten Wert der zukünftigen Einkommen aus den Tieren wider. Da der Betrag der zukünftigen Einkommen aus dem Anlagevieh im Laufe der Zeit zurückgeht, sollten die Tiere Gegenstand von Abschreibungen sein. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, Abschreibungen für diese Art von Vermögenswerten zu berechnen, wurde jedoch vereinbart, dass keine Abschreibungen für Anlagevieh berechnet werden sollen. Der Ausschluss der Tiere von der Berechnung der Abschreibungen beruht auf den folgenden Überlegungen:

- Die Abschreibung nach Produktivität und wirtschaftlichem Wert ist mit dem Alter verbunden, jedoch ohne unmittelbaren, regelmäßigen und kontinuierlichen Zusammenhang, wie es bei der normalen Abschreibung implizit der Fall ist.

- Die Entnahme von Tieren aus der Produktionsherde kann vom wirtschaftlichem Umfeld abhängen (d. h. Entwicklung der Preise für Schlachtvieh, der Preise für Futtermittel usw.).

3.106. Diese Überlegungen machen eine Berechnung von Abschreibungen für Tiere zwar nicht unmöglich, aber die Berechnungen werden dadurch sehr komplex in Hinsicht auf die Definition der angemessenen mittleren Lebensdauer und des Abschreibungssatzes. Es wäre auch schwierig, die Konkordanz zwischen der vorgesehenen mittleren Wertminderung und der tatsächlichen Wertminderung der Tiere zu gewährleisten. Dieses Verfahren garantiert außerdem die Kompatibilität der LGR mit dem ESVG 95 (vgl. ESVG 95, 6.03) und den mikroökonomischen Konten des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und ermöglicht es, eine Unterscheidung zwischen Anlagevieh und Vorratsvieh zu umgehen.

IV. LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ

4.01. Zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften zählen alle Personen - Arbeitnehmer und selbstständig Beschäftigte -, die einen entlohnten oder nicht entlohnten Arbeitseinsatz für gebietsansässige Einheiten leisten, die für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich der LGR charakteristische Tätigkeiten (landwirtschaftliche Tätigkeiten und nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten) ausüben.

Alle Personen im Ruhestandsalter, die weiterhin im Betrieb arbeiten, werden den landwirtschaftlichen Arbeitskräften zugerechnet.

Personen, die das Ende des schulpflichtigen Alters noch nicht erreicht haben, können ausgenommen werden.

4.02. Arbeitnehmer sind definiert als Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit (bei der es sich um eine landwirtschaftliche Einheit handelt) arbeiten und hierfür eine Vergütung erhalten (die als Arbeitnehmerentgelt verbucht wird, vgl. Kapitel III, Abschnitt C). Der von Arbeitnehmern geleistete Arbeitseinsatz wird als entlohnter Arbeitseinsatz bezeichnet. Vereinbarungsgemäß wird die von familienfremden Arbeitskräften geleistete Arbeit als entlohnter Arbeitseinsatz erfasst. Ist eine landwirtschaftliche Einheit als "konventionelle" Gesellschaft organisiert (vgl. Ziffer 5.09), so gilt der gesamte geleistete Arbeitseinsatz als entlohnter Arbeitseinsatz.

4.03. Selbstständig Beschäftigte sind definiert als Personen, die alleinige Eigentümer oder gemeinsame Eigentümer der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in denen sie arbeiten. Der von selbstständig Beschäftigten geleistete Arbeitseinsatz wird als nicht entlohnter Arbeitseinsatz bezeichnet. Familienangehörige des Betriebsinhabers, die kein vorab festgelegtes und entsprechend ihrer tatsächlich geleisteten Arbeit berechnetes Arbeitsentgelt erhalten, werden als selbstständig eingestuft.

4.04. Im Fall "spezifischer" Gesellschaften (vgl. Kapitel V, Abschnitt B) wird der Arbeitseinsatz ebenso behandelt wie bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Einzelunternehmen). Die Direktoren/Aktionäre haben am Selbstständigeneinkommen ("gemischten Einkommen") der Einheit teil (nicht entlohnter Arbeitseinsatz), während ihre Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt erhalten (entlohnter Arbeitseinsatz).

4.05. Das Arbeitsvolumen umfasst die Gesamtzahl der von den Arbeitnehmern und Selbstständigen während des Berichtszeitraums tatsächlich für gebietsansässige landwirtschaftliche Einheiten geleisteten Arbeitsstunden.

4.06. Im ESVG 95 (11.27 und 11.28) wird ausgeführt, welche Tätigkeiten zum Arbeitsvolumen gehören und welche nicht. Arbeiten für den privaten Haushalt des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters zählen nicht zum Arbeitsvolumen.

4.07. Jahresarbeitseinheiten (JAE) sind definiert als die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten (Vollzeitäquivalente entsprechen der Zahl der auf Normalarbeitszeit umgerechneten Beschäftigungsverhältnisse), d. h. das Arbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet gearbeiteten Stunden.

4.08. Eine Person kann nicht mehr als eine JAE darstellen. Dieser unabänderliche Grundsatz gilt auch dann, wenn die Zahl der Arbeitsstunden einer Arbeitskraft im Wirtschaftsbereich Landwirtschaft über die Definition der Vollzeitarbeit hinausgeht.

4.09. Der landwirtschaftliche Arbeitseinsatz von Personen, die weniger als vollzeitlich in landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten, wird berechnet als Quotient aus der Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden (pro Woche oder pro Jahr) und der Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden (pro Woche oder pro Jahr) auf einem Vollzeitarbeitsplatz.

4.10. Die Zahl der auf einem Vollzeitarbeitsplatz geleisteten Stunden muss nicht für alle Beschäftigungskategorien identisch sein. So kann ein "Vollzeitarbeitsplatz" für Selbstständige mehr Stunden umfassen als für abhängig Beschäftigte, deren maximale Arbeitszeit vertraglich geregelt ist.

4.11. Die Zahl der von einer Person gearbeiteten Stunden darf nicht durch einen Berichtigungskoeffizienten für das Alter (d. h. unter 16 oder über 65) oder das Geschlecht angepasst werden. Der Grundsatz der Gleichheit muss angewandt werden. Für die Festlegung der "Vollzeit" ist die Zahl der geleisteten Stunden maßgeblich und nicht die Beurteilung der geleisteten Menge und/oder der erzeugten Qualität.

4.12. Sofern keine Gründe für die Bevorzugung anderer Quellen vorliegen, sollte die der "Vollzeitarbeit" in der Landwirtschaft entsprechende JAE auf der Basis der derzeitigen Definition in der gemeinschaftlichen Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe definiert werden als die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl. Ist die jährliche Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, so werden als Mindestwert 1800 Stunden (225 Arbeitstage zu 8 Stunden) angesetzt.

V. DIE EINKOMMENSINDIKATOREN DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN WIRTSCHAFTSBEREICHS

5.01. Die Messung des landwirtschaftlichen Einkommens und seiner Entwicklungen ist eine der Hauptzielsetzungen der LGR.

A. EINKOMMENSINDIKATOREN UND KONTENSALDEN

5.02. Einkommen kann definiert werden als der Hoechstbetrag, den der Bezieher des Einkommens in einem bestimmten Zeitraum verbrauchen kann, ohne dass sich das Volumen seiner Vermögensgüter verringert. Es kann auch definiert werden als die Summe aus dem Verbrauch und der wertmäßigen Veränderung der in einem bestimmten Zeitraum gehaltenen Vermögenswerte bei ansonsten gleich bleibenden Gegebenheiten, denn Einkommen ist das, was der Einkommensbezieher hätte verbrauchen können. Die Unterscheidung zwischen den Transaktionskonten und dem Vermögensbildungskonto im ESVG 95 ermöglicht es, den potenziellen Hoechstverbrauch zu untersuchen, wobei Konsum und Sparen in den Transaktionskonten und die Wertveränderung der Aktiva im Vermögensbildungskonto gemessen werden.

5.03. Die Kontenabfolge (vgl. Ziffer 1.43) des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs ermöglicht die Berechnung dreier Kontensalden, die als Einkommensaggregat für diesen Wirtschaftsbereich herangezogen werden können: Nettowertschöpfung, Nettobetriebsüberschuss (Nettoselbstständigeneinkommen) und Nettounternehmensgewinn. Das Verhältnis zwischen diesen Salden ist wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.04. Die Nettowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs misst den Wert, der von sämtlichen landwirtschaftlichen örtlichen FE geschaffen wird, nach Abzug der Abschreibungen. Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Vorleistungen zu Käuferpreisen bewertet werden, enthält sie die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen. Die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten (die definiert ist als Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen abzüglich der sonstigen Produktionsabgaben und zuzüglich der sonstigen Subventionen) misst die Entlohnung aller Produktionsfaktoren (Grund und Boden, Kapital und Arbeit) und kann als "Faktoreinkommen in der Landwirtschaft" bezeichnet werden, da sie die Gesamtheit des Wertes darstellt, den eine Einheit durch ihre Produktionstätigkeit erwirtschaftet.

5.05. Der Nettobetriebsüberschuss misst den Ertrag aus Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit. Er ist der Saldo des Einkommensentstehungskontos, das die Verteilung des Einkommens auf die Produktionsfaktoren und den Sektor Staat anzeigt. Die Nettowertschöpfung und der Nettobetriebsüberschuss werden für Wirtschaftsbereiche berechnet.

5.06. Der Nettounternehmensgewinn, der errechnet wird, indem zum Nettobetriebsüberschuss die von den landwirtschaftlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit empfangenen Zinsen hinzugerechnet und die gezahlten Pachten/Teilpachten und Zinsen abgezogen werden, misst die Entlohnung der nicht entlohnten Arbeit, des den Einheiten gehörenden Grund und Bodens sowie des Kapitals. Er ähnelt dem in der betrieblichen Buchführung verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verteilung und Einkommensteuern. Der Nettounternehmensgewinn wird zwar normalerweise nicht für Wirtschaftsbereiche berechnet, er kann jedoch im Allgemeinen für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich bewertet werden, da der Anteil der Zinsen und Pachten, die ausschließlich an die landwirtschaftliche Tätigkeit (und an nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten) geknüpft sind, bestimmt werden kann.

5.07. Im Fall von Einzelunternehmen oder von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit stellt dieser Unternehmensgewinn einerseits das Arbeitsentgelt des Betriebsinhabers (und der nicht entlohnten Familienarbeitskräfte) dar, andererseits den beim Unternehmen verbleibenden Gewinn, ohne dass es möglich wäre, diese beiden Komponenten voneinander zu trennen (wobei mit "Betriebsinhaber" hier natürlich alle Personen gemeint sind, die solche Unternehmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs leiten). Das Selbstständigeneinkommen ist somit ein "gemischter Gewinn". Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich umfasst jedoch, wie jeder andere Wirtschaftsbereich auch, Produktionseinheiten, die unterschiedlichen Arten von institutionellen Einheiten angehören: Unternehmen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es macht einen Unterschied, ob der Unternehmensgewinn von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit erwirtschaftet wird. Im zweiten Fall handelt es sich um einen "reinen" Unternehmensgewinn, da er jegliches Arbeitseinkommen ausschließt (das Arbeitsentgelt ist als Arbeitnehmerentgelt zu betrachten, auch wenn es an Geschäftsführer und Aktionäre der Gesellschaft geleistet wird).

5.08. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommensaggregate, die als Kontensalden der Kontenabfolge des Wirtschaftsbereichs berechnet werden, keine Indikatoren für das Gesamteinkommen oder das verfügbare Einkommen der in der Landwirtschaft tätigen Haushalte darstellen, denn diese können neben ihren rein landwirtschaftlichen Einkommen auch Einkommen aus anderen Quellen (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, Löhne oder Gehälter, Sozialleistungen, Einkommen aus Vermögen) beziehen. Mit anderen Worten, das Einkommen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs darf nicht als das Einkommen der Landwirte betrachtet werden. Dieser Einkommensmaßstab entspricht im Übrigen dem von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (und den nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten) in einem bestimmten Buchungszeitraum erwirtschafteten Einkommen, auch wenn die entsprechenden Einkünfte in einigen Fällen erst später empfangen werden. Es handelt sich somit nicht um das tatsächlich im Berichtszeitraum empfangene Einkommen.

B. BEHANDLUNG DES EINKOMMENS DER EINHEITEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT

5.09. Einzelunternehmen bzw. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Familienbetriebe) sind die häufigste Form landwirtschaftlicher Einheiten in der Europäischen Union. Bestimmte landwirtschaftliche Produktionseinheiten können jedoch auch als Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert sein, die entweder als "konventionelle" Gesellschaften (deren Organisation der von Kapitalgesellschaften in anderen Wirtschaftssektoren ähnelt) oder als Gesellschaften mit spezifischeren Merkmalen anzusehen sind (dies ist beispielsweise bei einem Landwirt der Fall, der aus steuerlichen Gründen eine eigene, spezifische Gesellschaft für den gewerblichen Teil seiner Wirtschaftstätigkeit gründet, oder bei einer Gruppe von Landwirten, die sich zusammenschließen, indem sie ihren Grund und Boden und ihre Arbeitskräfte im Rahmen bestimmter Genossenschaftsformen vereinen).

5.10. Der Nettounternehmensgewinn des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs setzt sich somit aus den drei folgenden Komponenten zusammen:

- Selbstständigeneinkommen von Einzelunternehmen (Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit),

- "reiner" Unternehmensgewinn so genannter "konventioneller" Gesellschaften (Kapitalgesellschaften),

- "gemischter" Unternehmensgewinn spezifischer Gesellschaften des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs.

Diese drei Komponenten sind in dem Diagramm unter Ziffer 5.11 dargestellt.

5.11. Der "reine" Unternehmensgewinn muss jegliches Arbeitnehmerentgelt und jegliche vor der Gewinnverteilung gezahlten Pachten ausschließen. Bei den meisten spezifisch landwirtschaftlichen Gesellschaften ist es jedoch schwierig, die Entlohnung der Teilhaber bzw. Anteilseigner für den Einsatz von Arbeitskraft und Grund und Boden von der Verteilung der Gewinne zu trennen. Es empfiehlt sich daher, den Referenzmaßstab für den landwirtschaftlichen Unternehmensgewinn für diese Art landwirtschaftlicher Einheit auf den "gemischten" Gewinn (Selbstständigeneinkommen) zu beziehen, so dass dieser Maßstab das an die Teilhaber bzw. Anteilseigner für ihre Arbeit gezahlte Arbeitnehmerentgelt und die Pachten einschließt. Somit sind im Fall dieser spezifischen Gesellschaften Löhne und Gehälter sowie Pachten bei der Berechnung des Unternehmensgewinns nicht in Abzug zu bringen. Für die Berechnung des Unternehmensgewinns werden solche Gesellschaften einem Zusammenschluss von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gleichgestellt. Im Fall "konventioneller" Gesellschaften hingegen muss die Unterscheidung zwischen Löhnen/Gehältern und Gewinnverteilung eindeutig vollzogen werden.

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C. DEFINITION DER EINKOMMENSINDIKATOREN DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN WIRTSCHAFTSBEREICHS

5.12. Die drei Einkommensindikatoren des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs können wie folgt beschrieben werden:

- Indikator A: Index des realen Faktoreinkommens in der Landwirtschaft je JAE

Dieser Einkommensmaßstab entspricht der realen Nettowertschöpfung zu Faktorkosten der Landwirtschaft je JAE insgesamt(49).

- Indikator B: Index des realen landwirtschaftlichen Nettounternehmensgewinns je nicht entlohnte JAE

Dieser Indikator gibt die Veränderungen des Nettounternehmensgewinns je nicht entlohnte Jahresarbeitseinheit im Zeitablauf wieder. Umgerechnet in einen Index für jeden einzelnen Mitgliedstaat, liefert er Informationen über Einkommensentwicklungen, weniger über Einkommensniveaus. Am nützlichsten ist er in Ländern, in denen die landwirtschaftlichen Einheiten in Form von Einzelunternehmen bzw. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit organisiert sind. Da es jedoch "konventionelle" Gesellschaften gibt, die einen Unternehmensgewinn ausschließlich mit bezahlten Arbeitskräften erzielen, wird der Indikator B im Verhältnis zu einem Individualeinkommen überschätzt. Dieser Nachteil kann einen Vergleich der Einkommensniveaus zwischen Mitgliedstaaten unmöglich machen, wenn die Gewichte der "konventionellen" Gesellschaften sehr unterschiedlich sind.

- Indikator C: Landwirtschaftlicher Nettounternehmensgewinn

Dieses Einkommensaggregat wird in absoluten Werten (oder als Index in realen Werten)(50) dargestellt. Es ermöglicht es, die Einkommen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs zwischen den Mitgliedstaaten im Zeitablauf zu vergleichen.

D. AGGREGATION DER EINKOMMENSINDIKATOREN FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

5.13. Die Indizes und Änderungsraten für die Europäische Union insgesamt können entweder als gewogene Durchschnitte der nationalen Indizes oder Änderungsraten oder aber direkt anhand gemeinschaftlicher, aus der Umrechnung der nationalen Angaben in Euro (oder in KKS) hervorgegangener Aggregate berechnet werden. In beiden Fällen muss ein Basisjahr gewählt werden: im ersten Fall das Basisjahr, das für die Bestimmung der Anteile der einzelnen Länder bei der Berechnung der Gemeinschaftsdurchschnitte herangezogen wird, im zweiten Fall das Basisjahr, dessen Wechselkurse für die Berechnung der Aggregate verwendet werden.

5.14. Geringfügig abweichende Methoden und unterschiedliche Basisjahre werden verwendet, je nachdem, ob die Berechnungen der Analyse der kurzfristigen Entwicklung (Veränderungen eines Jahres "n" gegenüber einem Jahr "n-1") oder der langfristigen Entwicklung (im Allgemeinen von 1980 bis zum Jahr n) dienen sollen.

5.15. Für die Analyse der kurzfristigen Entwicklung werden die Änderungsraten der nominalen oder realen Einkommensindizes der Europäischen Union für das Jahr n gegenüber dem Jahr n-1 als gewogene Durchschnitte der entsprechenden geschätzten Änderungsraten in den Mitgliedstaaten berechnet, wobei die Wägungsfaktoren anhand der zu Wechselkursen des Jahres n-1 in Euro umgerechneten Einkommensaggregate für das Jahr n-1 ermittelt werden; selbstverständlich werden auf die einzelnen Aggregate jeweils eigene Wägungsfaktoren angewandt. Diese auf dem Jahr n-1 basierende Methode dürfte für eine kurzfristige Analyse die geeignetste sein und am besten mit der Methode in Einklang stehen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wird.

5.16. Für die Analyse der langfristigen Entwicklung werden die Indizes und Änderungsraten der Einkommensindikatoren für die Europäische Union anhand der in Euro zu konstanten Wechselkursen von 1995 ausgedrückten gemeinschaftlichen Aggregate berechnet; im Fall der realen Werte (d. h. nach Abzug der Auswirkungen der durchschnittlichen Preissteigerung) beruhen auch die Deflatoren auf der Basis 1995 = 100. Diese Methode mit dem Basisjahr 1995 dürfte für die Beschreibung und Analyse der Entwicklung während des Zeitraums von 1980 bis zum Jahr n die angemessenste sein.

E. DEFLATIONIERUNG DER EINKOMMENSINDIKATOREN

5.17. Für jeden einzelnen Mitgliedstaat werden die Indizes und Änderungsraten der realen Preise und Werte der Einkommensindikatoren durch Deflationierung der entsprechenden nominalen Angaben mit dem impliziten Preisindex des Bruttoinlandsprodukts ermittelt.

5.18. Für die Verwendung dieses Deflators sprechen wichtige Faktoren wie etwa seine Zuverlässigkeit und seine Vergleichbarkeit. Der implizite Preisindex des Bruttoinlandsprodukts ist ein Indikator für das allgemeine Preisniveau aller in einer Volkswirtschaft produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen. Auch der Preisindex der letzten inländischen Verwendung wäre als Deflator möglich und sinnvoll. Im Unterschied zum Preisindex des Bruttoinlandsprodukts berücksichtigt dieser Index unmittelbar auch den Einfluss des Außenhandels und reagiert damit schneller und deutlicher auf Preisänderungen bei Einfuhren (z. B. Änderungen der Energiepreise). Um jedoch die Vergleichbarkeit mit anderen Statistiken der Europäischen Kommission zu wahren, wurde von der Einführung eines neuen Deflators Abstand genommen.

5.19. Die realen Einkommensaggregate für die Europäische Union insgesamt werden ermittelt, indem zunächst die nominalen Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten (in jeweiligen Preisen) mit dem impliziten Preisindex des Bruttoinlandsprodukts des entsprechenden Mitgliedstaats deflationiert und sodann (zu Wechselkursen von 1995 für die langfristige Entwicklung und zu Wechselkursen des Jahres n-1 für die kurzfristige Entwicklung, wie vorstehend erläutert) in Euro umgerechnet werden. Die anschließende Addition der Ergebnisse ergibt die realen Werte für die Europäische Union. Anhand dieser in realen Werten ausgedrückten Aggregate werden die Indizes und Änderungsraten für die Europäische Union berechnet, bei denen somit niemals explizit ein "gemeinschaftlicher Deflator" zur Anwendung kommt.

VI. BEWERTUNG DER LGR ZU KONSTANTEN PREISEN

A. PREIS- UND VOLUMENMESSUNG

(vgl. ESVG 95, Kapitel 10)

6.01. Für die Zwecke der Wirtschaftsanalyse ist es sinnvoll, bei Entwicklungen der Werte zu unterscheiden zwischen Entwicklungen, die Änderungen des Volumens widerspiegeln, und solchen, die auf Änderungen der Preise zurückzuführen sind. Das ESVG 95 (10.15-10.23) bestimmt eindeutig, dass die Preiskomponente nur Preisänderungen enthalten soll, während alle übrigen Änderungen der Volumenkomponente zuzurechnen sind. So sind Qualitätsunterschiede zwischen den Gütern (physische Merkmale, Vertriebswege usw.) bei den Volumenänderungen und nicht bei den Preisänderungen zu berücksichtigen.

6.02. Bei vielen Waren und Dienstleistungen gibt es unterschiedliche "qualitative" Ausprägungen. Das ESVG 95 führt mehrere Faktoren für Qualitätsunterschiede auf, von denen jedoch die "physischen Merkmale" für die LGR am wichtigsten sind. Demnach kann es für ein gegebenes Produkt physische Unterschiede geben, die dazu führen, dass die physischen Einheiten (z. B. eine Tonne) im wirtschaftlichen Sinne nicht identisch sind. Beispiel: In zwei aufeinander folgenden Jahren werden zwei Tonnenmengen Getreide verkauft. Im ersten Jahr ist das gesamte Getreide mahlfähig, während im zweiten Jahr weniger als die Hälfte mahlfähig ist und der Rest als Futtermittel verkauft wird. Die Durchschnittsqualität des Getreides ist also geringer geworden. Der andere für die LGR wichtige "qualitative" Unterschied betrifft die Verschiebung in Verkäufen eines Produkts zwischen zwei Märkten mit unterschiedlichen Preisniveaus, z. B. zwischen dem Inlands- und dem Auslandsmarkt oder zwischen Märkten für Unternehmen und denen für Konsumenten (vgl. ESVG 95, 10.15-10.18).

6.03. Die zur Erstellung der Daten in konstanten Preisen verwendeten Volumen- und Preisindikatoren müssen Qualitätsänderungen berücksichtigen. Daher empfiehlt es sich, auf der tiefstmöglichen Gliederungsebene zu arbeiten, um homogenen elementaren Gütern möglichst nahe zu kommen. Im Fall völlig homogener elementarer Güter können Volumenänderungen anhand von Mengenänderungen geschätzt werden.

6.04. Allerdings liegen statistische Informationen oft nur auf einer stärker aggregierten Ebene vor und beziehen sich somit nicht mehr auf völlig homogene Güter. In diesem Fall ist es nach dem ESVG 95 (10.32) vorzuziehen, den Wert des jeweiligen Jahres mit einem geeigneten Preisindex zu deflationieren, um die Volumenänderungen zu schätzen.

6.05. Die Gliederungsebene, auf der davon ausgegangen wird, dass der verwendete Index ein Elementarindex ist (das untersuchte Gut wird somit als homogen betrachtet), wird als elementare Aggregationsebene bezeichnet. In der LGR entspricht die elementare Aggregationsebene mindestens der tiefsten Gliederungsebene der für die Datenübermittlungstabelle verwendeten Nomenklatur. Für die Erstellung der Preisindizes ist jedoch eine tiefere Gliederungsebene wünschenswert.

6.06. Für jedes in den Konten ausgewiesene Aggregat von Waren- und Dienstleistungstransaktionen muss für die Preis- und Mengenmessung gelten:

Wertindex = Preisindex × Volumenindex

Dies bedeutet, dass jede Änderung des Wertes eines Stromes entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination von beiden zugeordnet werden muss (vgl. ESVG 95, 10.13)

6.07. Diese systematische Aufteilung der jeweiligen Wertänderung in die Bestandteile "Preisänderung" und "Volumenänderung" ist auf Transaktionen von Gütern und Dienstleistungen beschränkt sowie auf die bei der Bewertung dieser Transaktionen verwendeten Elemente (Produktion, Vorleistungen, Abschreibungen, Bruttowertschöpfung, Nettowertschöpfung, Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen, Gütersteuern und Gütersubventionen).

B. GRUNDSÄTZE UND METHODE DER ERSTELLUNG DER LGR ZU KONSTANTEN PREISEN

1. Wahl der Indexformel

6.08. Das ESVG 95 (10.62) spricht sich für die Verwendung von Fisher-Indizes aus. Zu den Nachteilen dieser Indizes zählt jedoch, dass sie nicht additiv sind und dass für sie eine größere Menge von Basisdaten erforderlich ist. Daher lässt das ESVG 95 die Verwendung eines Volumenindexes vom Typ Laspeyres und eines Preisindexes vom Typ Paasche als eine akzeptable Methode zu.

6.09. Entsprechend den Empfehlungen des ESVG 95 sind Volumenänderungen mit Indizes vom Typ Laspeyres und Preisänderungen mit Indizes vom Typ Paasche zu messen.

Volumenindex nach Laspeyres:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Preisindex nach Paasche:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für jedes Elementarprodukt ist:

- p0: der im Basisjahr 0 verzeichnete Preis;

- pn: der im Jahr n verzeichnete Preis;

- q0: die im Basisjahr 0 verzeichnete Menge;

- qn: die im Jahr n verzeichnete Menge;

- V0: der im Basisjahr 0 verzeichnete Wert: (V0 = p0q0).

2. Basisjahr

6.10. Volumenänderungen werden mit Laspeyres-Indizes gemessen: Mengenänderungen der elementaren Reihen werden folglich mit dem Wert des Basisjahres gewichtet. Preisänderungen werden mit Paasche-Indizes gemessen: Preisänderungen der elementaren Reihen werden folglich mit dem Wert des jeweiligen Jahres zu Preisen des Basisjahres gewichtet.

6.11. Das Basisjahr ist das Jahr, dessen Preise für die Erstellung des Wägungsschemas verwendet werden.

6.12. Am exaktesten werden jährliche Volumenänderungen gemessen, wenn das jeweils jüngste verfügbare Basisjahr verwendet wird. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Gewichte relativ aktuell sind; damit werden Probleme im Zusammenhang mit der Gewichtung von Gütern, die nicht mehr hergestellt werden, oder von neu erschienenen Gütern vermieden. Aus diesem Grund misst die LGR Volumenänderungen anhand von Vorjahresgewichten.

3. Darstellung der Reihen auf der Grundlage eines Bezugsjahres

6.13. Das für die Vorlage und Darstellung der Daten in konstanten Preisen verwendete Jahr kann ein anderes Jahr als das Basisjahr sein; es wird als Bezugsjahr bezeichnet. In einer Indexreihe ist das Bezugsjahr das Jahr mit dem Wert 100.

6.14. Die Volumenindexreihen in Preisen eines Bezugsjahres werden durch Verkettung der in Preisen des Vorjahres berechneten Indizes erlangt (vgl. ESVG 95, 10.64).

6.15. Es ist wichtig, dass die Änderung des Bezugsjahres keinerlei Auswirkungen auf die jährlichen Volumenentwicklungen hat. Aus diesem Grund wird für die Darstellung der LGR-Daten auf der Grundlage eines festen Bezugsjahres jede Variable einzeln auf das Bezugsjahr umgerechnet, unabhängig davon, ob es sich um Aggregate oder Elementarindizes handelt.

6.16. Beispiel:

Man nehme zwei elementare homogene Güter A und B. Die folgenden Reihen beruhen auf der Preisstruktur des Vorjahres:

Die Volumen- und Preisindizes der Summe (A+B) hängen vom jeweiligen Gewicht des Gutes A und des Gutes B ab.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Drückt man diese Reihen mit einem festen Bezugsjahr aus (z. B. 1990), können nur durch separate Verkettung der Indizes die gleichen Volumenindizes n/n-1 beibehalten werden. Es ergibt sich die folgende Reihe (Basis 100 im Jahr 1990):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(101,4 = 108,8 * 93,2/100)

Die auf der Grundlage des Bezugsjahres 1990 ausgedrückten Werte in konstanten Preisen sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(405,6 = 400 * 101,4/100)

Bei dieser Vorgehensweise ist das Konto nicht mehr additiv. Die Addition der Werte in konstanten Preisen von A und B ergibt folgende Reihe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mit Ausnahme des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres ist die auf das neue Bezugsjahr umgerechnete Reihe nicht additiv.

6.17. Gemäß dem ESVG 95 (10.67) werden nichtadditive Ergebnisse in konstanten Preisen ohne jegliche Anpassung veröffentlicht(51). Dies ist gleichfalls der Ansatz der LGR. Den Datennutzern sollte jedoch erläutert werden, dass die Ergebnisse nicht mehr additiv sind.

4. Berechnung der Wertschöpfung in konstanten Preisen

6.18. Die Wertschöpfung stellt den Saldo des Produktionskontos dar. Als solcher kann die Wertschöpfung jedoch nicht direkt in eine Preis- und eine Volumenkomponente unterteilt werden. Die theoretisch korrekte Methode zur Berechnung der Wertschöpfung in konstanten Preisen ist die Durchführung einer "doppelten Deflationierung" (vgl. ESVG 95, 10.27-10.28).

6.19. Die Bruttowertschöpfung zu Vorjahrespreisen ist folglich definiert als Differenz zwischen der Erzeugung zu Vorjahrespreisen und den Vorleistungen zu Vorjahrespreisen. Die Nettowertschöpfung zu Vorjahrespreisen ist definiert als Differenz zwischen Bruttowertschöpfung zu Vorjahrespreisen und Abschreibungen zu Vorjahrespreisen. Die Wertschöpfung zu Preisen eines festen Bezugsjahres wird durch Umrechnung ermittelt.

6.20. Beispiel:

Man verfügt für die Erzeugung und die Vorleistungen über eine Wertreihe zu jeweiligen Preisen und zu Vorjahrespreisen (Volumen):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Volumen der Wertschöpfung erhält man durch Abzug des Volumens der Vorleistungen vom Volumen der Erzeugung. Man erhält die folgende Reihe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Man erhält so die folgende Reihe von Volumenindizes zu Vorjahrespreisen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(118,2 = 130/110*100) (103,7 = 140/135*100)

Die Bruttowertschöpfung des Jahres n zu Preisen von 1995 erhält man durch Multiplikation des Wertes zu jeweiligen Preisen des Jahres 1995 mit dem verketteten Volumenindex.

VA 96 (zu Preisen von 1995) = 110*1,182 = 130

VA 97 (zu Preisen von 1996) = 110*1,182*1,037 = 135

5. Aufteilung der Gütersubventionen und -steuern in Volumen- und Preiskomponente

6.21. Die Durchführung der Volumen/Preis-Aufteilung im Rahmen der Bewertungen zu Herstellungspreisen setzt die entsprechende Aufteilung der Gütersteuern und Gütersubventionen voraus. Die für die LGR getroffene Wahl ist die folgende:

6.22. Der Volumenindex der Gütersubvention (bzw. -steuer) ist identisch mit dem Volumenindex der Produktion zu Erzeugerpreisen. In diesem Fall ist der Volumenindex der Produktion zu Erzeugerpreisen bzw. zu Herstellungspreisen der gleiche.

6.23. Diese Lösung weist einen Vorteil auf: Der Volumenindex ist unabhängig von der Art der Bewertung. Die Interpretation von Preis- und Volumenindizes zu Herstellungspreisen ist folglich einfach: Bei einem vollkommen homogenen Grunderzeugnis ist der Volumenindex identisch mit dem Mengenindex; der Preisindex gibt die Entwicklung des durchschnittlichen Herstellungspreises wieder.

6.24. Beispiel:

Für ein gegebenes Produkt ist der Produktionswert zu Erzeugerpreisen im Jahr n gleich 1000; der Produktionswert im Jahr n+1 ist 900. Der Volumenindex der Erzeugung ist 102.

Das Produkt wird subventioniert. Der Wert der Subvention für das Jahr n ist 100; der Wert der Subvention für das Jahr n+1 ist 150.

Die Volumen/Preis-Aufteilung wird wie folgt durchgeführt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Volumenindex der Subvention ist der gleiche wie derjenige der Produktion zu Erzeugerpreisen.

(1) Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995, Luxemburg 1996.

(2) System of National Accounts 1993, das unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen, des Internationalen Währungsfonds, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der OECD und der Weltbank entstanden ist.

(3) Die FAO hat erkannt, dass unterschiedliche analytische Bedürfnisse bestehen, und hat die Verwendung von drei unterschiedlichen Arten von Einheiten als Basiseinheiten in der Gesamtrechnung für Ernährung und Landwirtschaft empfohlen, nämlich institutionelle Einheiten (einschließlich private Haushalte), "establishments" (die den örtlichen FE des ESVG 95 entsprechen) und Erzeugnisse, wie vom SNA 1993 empfohlen (vgl. FAO: A System of Economic Accounts for Food and Agriculture, Vereinte Nationen, Rom 1996).

(4) Es ist darauf hinzuweisen, dass im ESVG 95 zwar den örtlichen FE Vorrang eingeräumt wird, die Analyse des Produktionsprozesses jedoch am besten anhand der homogenen Produktionseinheiten (HPE) möglich ist. Diese Einheit wird bei der Input-Output-Analyse zugrunde gelegt, da sie genau einer Art von Tätigkeit entspricht. Die institutionellen Einheiten werden somit in ebenso viele homogene Produktionseinheiten zerlegt, wie es Tätigkeiten gibt (Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt). Die Zusammenfassung dieser HPE ermöglicht eine Untergliederung der Volkswirtschaft in "reine" (d. h. homogene) Produktionsbereiche. Die homogene Produktionseinheit lässt sich in der Regel nicht direkt beobachten. Die Konten der Produktionsbereiche lassen sich demnach nicht mittels Zusammenfassung der homogenen Produktionseinheiten erstellen. Im ESVG 95 wird ein Verfahren für die Erstellung dieser Konten beschrieben, welches vorsieht, dass den homogenen Produktionsbereichen die entsprechenden Nebentätigkeiten und Kosten der Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden (siehe ESVG 95, 9.53-9.61).

(5) Einige Nebentätigkeiten sind jedoch stets von der landwirtschaftlichen Tätigkeit trennbar, z. B. Vermietung von Wohnungen.

(6) Die Messung der Produktion beruhte früher auf dem Konzept des "Bundeshofs", der einen einzigen fiktiven landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, der die Gesamtproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen einer Volkswirtschaft erbringt, wobei die Produktion des Produktionsbereichs Landwirtschaft der Summe aller Güter entsprach, die den Bundeshof verlassen haben. Das Bundeshofkonzept wurde aufgegeben, um i) die wirtschaftliche Analyse der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (technische Koeffizienten und Wertschöpfungsanteile), ii) die Kohärenz zwischen den Produktions-, Einkommensentstehungs- und Einkommensverteilungskonten, iii) die vergleichende Analyse von technischen Koeffizienten und Wertschöpfungsanteilen zwischen Teilbereichen und Mitgliedstaaten und iv) die Kohärenz mit dem ESVG 95 und seinen Grundsätzen zu verbessern.

(7) ISIC Rev. 3: "International Standard Industrial Classification of All Economic Activities" der Vereinten Nationen.

(8) Siehe hierzu auch das Kapitel 4 "Erläuterungen" in: Eurostat: NACE Rev. 1, Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Themenkreis 2, Reihe E, Luxemburg, 1996.

(9) Es gibt demnach drei Arten von Weinerzeugungsbetrieben: Lebensmittelbetriebe, landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften und landwirtschaftliche Betriebe.

(10) Zwischen den NACE-Definitionen in den einzelnen Sprachen bestehen einige Abweichungen. Nach den NACE-Versionen in deutscher und englischer Sprache wird lediglich der Betrieb von Forstbaumschulen der NACE-Klasse 02.01 ("Forstwirtschaft (ohne Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe)" zugerechnet. Die Einbeziehung von Baumschulen zur Erzeugung von Obstbäumen, Rebstöcken und Ziergehölzen in den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich würde insofern keine Abweichung von der NACE bedeuten.

(11) Der Grund für diese Abweichung von der allgemeinen Regel ist darin zu sehen, dass in diesen besonderen Fällen ein beträchtlicher Teil des Saatguts der normalen Erzeugung aus der entsprechenden Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- bzw. Kartoffelernte entnommen wird, während es in den übrigen Fällen in spezialisierten Betrieben erzeugt wird.

(12) Grund für diese Abweichung ist, dass der Produktionsprozess von Bruteiern und von Eiern für den Konsum in der Praxis recht unterschiedlich ist und es nicht ein einziges Erzeugnis "Eier" gibt, über dessen Verwendungszweck nach seiner Erzeugung entschieden werden könnte. Von Beginn des Produktionsprozesses an sind Bruteier für die Erzeugung von Gefluegel bestimmt. Sie werden folglich in der LGR in derselben Weise wie Ferkel behandelt, die ihrerseits als unfertiges Erzeugnis der Schweineproduktion betrachtet werden.

(13) Ein Kuppelprodukt ist ein Produkt, das mit der Erzeugung anderer Produkte technisch verbunden ist. Es gibt spezielle Kuppelprodukte, die ausschließlich mit der Herstellung anderer Erzeugnisse derselben Gruppe von Tätigkeiten verbunden sind (z. B. Melasse im Verbund mit der Zuckerproduktion), und allgemeine Kuppelprodukte, die mit der Herstellung anderer Erzeugnisse mehrerer Gruppen von Tätigkeiten verbunden sein können.

(14) Im Gegensatz zu Maschinenringen, bei denen die Maschinen und Geräte Eigentum der Einzelbetriebe sind, befinden sie sich hier im Gemeinschaftseigentum.

(15) Siehe SNA 93, Ziffern 6.72 bis 6.79 und 6.94 bis 6.100.

(16) Zum Buchungszeitpunkt von Vorräten vgl. Ziffern 2.029 bis 2.031.

(17) FAO (1996): A System of Economic Accounts for Food and Agriculture, Vereinte Nationen, Rom.

(18) Der Produktionswert für diese Tiere wird berechnet durch Addition der selbst erstellten Anlagen (= Zugänge minus Abgänge an Anlagevieh) zu den Verkäufen (= Veräußerungen von Tieren).

(19) Bei der Bewertung des Handels werden die Kosten der Eigentumsübertragung (Handels- und Transportspannen) beim Wert des Erwerbs gebucht. Beim Handel zwischen gebietsansässigen Betrieben konsolidieren sich die Verkäufe und Käufe bis auf die Übertragungskosten, die bei der Berechnung des Produktionswerts als "negativer Verkauf" behandelt werden.

(20) Die gleiche Behandlung ist bei anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die als Vorräte anzusehen sind, anzuwenden.

(21) Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn durch diese Ausgabe des Arbeitgebers die Produktion gefördert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden soll.

(22) Finanzierungsleasing unterscheidet sich vom Operating-Leasing insofern, als die mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile im Rahmen des Finanzierungsleasings zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer (den Nutzer des Vermögensgutes) übertragen werden. Für die im ESVG 95 vorgesehene Buchung des Finanzierungsleasings ist der den Transaktionen zugrunde liegende wirtschaftliche Sachverhalt ausschlaggebend: Der Leasinggeber gewährt dem Leasingnehmer einen Kredit für den Kauf eines dauerhaften Gutes, dessen De-facto-Eigentümer der Leasingnehmer wird. Finanzierungsleasing ist so als eine Sonderform der Anlagenfinanzierung zu sehen.

(23) Als unmittelbare Folge dieser Verbuchungsmethode sind Kosten im Zusammenhang mit dem Handel mit Anlagevieh zwischen landwirtschaftlichen Einheiten bei den Bruttoanlageinvestitionen des Käufers zu verbuchen.

(24) In diesem Fall ist die Tätigkeit des Fällens der Anpflanzung und des Verkaufs des Holzes eine forstwirtschaftliche Tätigkeit.

(25) Es sei darauf hingewiesen, dass die Kosten der Rodungsdienstleistung, die gegebenenfalls von einem Rodungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, als Dienstleistung unter den Vorleistungen zu verbuchen sind.

(26) Die Behandlung des Verkaufs von zur Schlachtung bestimmten Tieren (d. h. im Schlachthof oder durch den Landwirt, einschließlich aller Verkäufe an nichtlandwirtschaftliche Einheiten für andere wirtschaftliche Verwendungen als die Schlachtung) als Veräußerung von Anlagegütern stellt eine Vereinfachung des Buchungsverfahrens für die Veräußerung von Anlagegütern dar, deren wirtschaftliche Verwendung sich geändert hat. Tiere, die zuvor Anlagevieh waren, werden nämlich durch die Verbuchung eines Stroms "Sonstige reale Vermögensänderungen" (vgl. Ziffer 2.136), der im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen verbucht wird, in Vorratsvieh verwandelt. Sie werden nur in Form von Vorräten verkauft, wobei der Verkauf keine Veräußerung von Vermögenswerten, sondern einen Vorratsabgang darstellt.

(27) Soweit Verkauf und Kauf im gleichen Rechnungszeitraum stattfinden. Andernfalls werden eine Veräußerung (für das Rechnungsjahr, in dem der Verkauf stattfindet) und ein Erwerb (für das Rechnungsjahr, in dem der Kauf stattfindet) verbucht.

(28) Einschließlich Schlachtungen für den Eigenkonsum oder für Naturalleistungen.

(29) Der Handel mit Zuchttieren zwischen Landwirten wird in den Konten nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Handel über Vermittler erfolgt (vorausgesetzt, Kauf und Verkauf finden im gleichen Rechnungsjahr statt). Hingegen sind die Kosten der Eigentumsübertragung (Vermittlerdienste, Handelsspannen, Transportkosten usw.) in den Wert der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere einzubeziehen.

(30) Das SNA 93 (6.185) ist im Gegensatz zum ESVG 95 (6.03) der Auffassung, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.

(31) Es kann jegliche andere Methode angewandt werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führt.

(32) Dieser Abzug entspricht dem theoretischen Fall, in dem die Einfuhr von Anlagevieh als Zugang zum Bruttoanlagevermögen verbucht wird. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass alle vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft eingeführten lebenden Tiere bereits als Vorratsveränderung verbucht wurden (vgl. Ziffer 2.205).

(33) Unter sonstigen realen Vermögensänderungen ist im Allgemeinen die Vernichtung von Warenvorräten durch außerordentliche Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) zu verstehen. Laufende Verluste sind in den Vorratsabgängen enthalten.

(34) Dabei wird die Aufgliederung der Produktion in Verkäufe (und sonstige Verwendungen) und Vorratsveränderungen zugrunde gelegt.

(35) Zu einem ähnlichen Ergebnis kann man gelangen, wenn die Verkäufe halbjährlich erfasst werden und die Produktion des Berichtsjahres n berechnet wird, indem die Verkäufe des zweiten Halbjahres des Jahres n und die des ersten Halbjahres des Jahres n+1 addiert werden.

(36) Hier dürften keine Zahlungen gebucht werden, die in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Sie sind Teil der Vorleistungen (vgl. Ziffer 2.108e).

(37) Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die an die Arbeitnehmer abgegeben werden, werden als Produktion des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft verbucht.

(38) Wohnungsdienstleistungen werden als trennbare nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit erfasst, so dass sie nur als Arbeitnehmerentgelt erscheinen und in Form eines Abzugs auf den Betriebsüberschuss des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft. Stellen sie eine nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit dar, so werden sie als ein Produktionselement und eine Form von Arbeitnehmerentgelt erfasst.

(39) Sie entsprechen insbesondere den Löhnen und Gehältern, die die Arbeitgeber vorläufig an ihre Arbeitnehmer zahlen im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität oder Entlassung, sofern diese Beiträge einzeln erkennbar sind.

(40) Der wichtigste Tatbestand, an den eine Steuerpflicht geknüpft ist, ist der Umsatz. In allen Ländern der Gemeinschaft wird eine Steuer auf den Umsatz in Form der Mehrwertsteuer erhoben. Die Steuersätze differieren von Land zu Land und sind nicht einmal innerhalb der einzelnen Länder einheitlich. Landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen im Allgemeinen einem Steuersatz, der unter dem Normalsatz liegt.

(41) Der Pauschalsatz kann je nach Art des Erzeugnisses und Absatzkanal variieren.

(42) Die Unterschiede zwischen den Mehrwertsteuersystemen der Mitgliedstaaten können zuweilen zu der Situation führen, dass die von den Landwirten auf ihre Käufe entrichtete MwSt. nicht erstattet oder kompensiert werden kann. In diesen Fällen handelt es sich bei solchen MwSt.-Zahlungen um i) eine nichtabziehbare Mehrwertsteuer, d. h. um die auf Käufe entrichtete Mehrwertsteuer, die die Landwirte - unabhängig davon, welcher Mehrwertsteuerregelung sie unterliegen - von der auf ihre Verkäufe in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht abziehen können, die also nicht kompensiert wird; und/oder um ii) eine andere als die unter i) genannte, auf Käufe entrichtete Mehrwertsteuer, für die die dem Pauschalierungssystem unterliegenden Landwirte keinen vollen Ausgleich über den Verkaufspreis oder über die Rückerstattung erhalten.

(43) Ein wichtiges Beispiel hierfür sind die an Schadensversicherungsunternehmen gezahlten Subventionen, die diese Unternehmen in die Lage versetzen, den Versicherungsvertragsinhabern niedrigere (Brutto-)Prämien in Rechnung zu stellen (beispielsweise landwirtschaftliche Unternehmen, die eine Versicherung zur Absicherung von Risiken wie Hagel- oder Frostschäden abschließen). Da diese Subventionen Gütersubventionen für das Produkt Versicherungsdienstleistung darstellen, werden sie nicht im Einkommensentstehungskonto des Versicherungsvertragsinhabers (und damit, im obigen Beispiel, nicht in der LGR) gebucht. Insofern diese Subventionen die Kosten der Versicherungsdienstleistungen (für den Versicherungsvertragsinhaber) verringern, spiegelt sich ihr Einfluss im Produktionskonto (durch einen niedrigeren Wert der Vorleistungen, vgl. Ziffer 2.108g)) des Versicherungsvertragsinhabers wider.

(44) Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.

(45) Die empfangenen Zinsen entsprechen der Position "Sonstige Forderungen" (F.7) des Finanzierungskontos. Unter diese Position fallen alle Transaktionen mit Forderungen, d. h. alle als Gegenleistungen für finanzielle oder nichtfinanzielle Transaktionen geschaffenen Forderungen, die dadurch entstehen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Transaktion und demjenigen der entsprechenden Zahlung ein zeitlicher Abstand liegt.

(46) Es sei daran erinnert, dass empfangene Pachteinkommen aufgrund der Verwendung des Wirtschaftsbereichskonzepts nicht zur LGR gehören (vgl. Ziffer 1.44).

(47) Das ESVG 95 schlägt vor, den Gesamtbetrag als Pacht auszuweisen, wenn der Wert des Grund und Bodens höher als der Wert des Gebäudes oder der Wohnung eingeschätzt wird, und im gegenteiligen Fall als Miete.

(48) Dies umfasst eine Rückstellung für Anlagewertverluste aufgrund von versicherbaren Schadensfällen. Der auszuweisende Betrag dieser Rückstellungen entspricht den für den versicherten Anlagevermögenswert zu zahlenden Nettoprämien.

(49) Um auch Teilzeitarbeit und Saisonarbeit berücksichtigen zu können, werden der landwirtschaftliche Arbeitseinsatz und seine Veränderung in Jahresarbeitseinheiten (JAE - Einzelheiten siehe Kapitel IV) gemessen. Zu unterscheiden ist zwischen den JAE der nicht entlohnten Arbeitskräfte und den JAE der entlohnten Arbeitskräfte, die beide zusammen die JAE insgesamt ergeben.

(50) Dieser Maßstab entspricht dem früheren Maßstab des Nettoeinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit der Familienarbeitskräfte für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(51) Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass die für die Ergebnisse Verantwortlichen es unter bestimmten Umständen vorziehen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die volle Konsistenz der Daten zu erhalten.

ANHANG II

ÜBERMITTLUNGSPROGRAMM FÜR DIE DATEN DER LGR

Für jede der Positionen der Produktion (Positionen 01 bis 18 einschließlich Unterpositionen) sind der Wert zu Herstellungspreisen sowie seine Komponenten (Wert zu Erzeugerpreisen, Gütersubventionen und Gütersteuern) zu übermitteln.

Die Daten des Produktionskontos und die Angaben zu den Bruttoanlageinvestitionen sind sowohl in jeweiligen Preisen als auch in konstanten Preisen anzugeben.

Die Werte sind in Millionen Einheiten Landeswährung anzugeben. Der Arbeitseinsatz ist in 1000 JAE auszudrücken.

1. Produktionskonto

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2. Einkommensentstehungskonto

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3. Unternehmensgewinnkonto

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4. Elemente des Vermögensbildungskontos

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5. Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

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