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Document 32004L0080

Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

OJ L 261, 6.8.2004, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 007 P. 65 - 68
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 007 P. 65 - 68
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Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 007 P. 31 - 34
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 007 P. 31 - 34
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 016 P. 76 - 79

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/80/oj

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/15


RICHTLINIE 2004/80/EG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gehört zu den Zielen der Europäischen Gemeinschaft.

(2)

Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Cowan (4) ist es, wenn das Gemeinschaftsrecht einer natürlichen Person die Freiheit garantiert, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, zwingende Folge dieser Freizügigkeit, dass Leib und Leben dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat in gleicher Weise geschützt sind, wie dies bei den eigenen Staatsangehörigen und den in diesem Staat wohnhaften Personen der Fall ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollten unter anderem Maßnahmen ergriffen werden, um die Entschädigung der Opfer von Straftaten zu erleichtern.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere dazu aufgerufen, Mindeststandards für den Schutz der Opfer von Verbrechen — insbesondere hinsichtlich deren Zugang zum Recht und ihrer Schadensersatzansprüche, einschließlich der Prozesskosten — auszuarbeiten.

(4)

Auf seiner Tagung am 25. und 26. März 2004 in Brüssel hat der Europäische Rat in seiner Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus dazu aufgerufen, die vorliegende Richtlinie bis zum 1. Mai 2004 anzunehmen.

(5)

Am 15. März 2001 hat der Rat den Rahmenbeschluss 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (5) angenommen. Nach diesem Beschluss, der sich auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union stützt, haben Opfer von Straftaten das Recht, im Rahmen eines Strafverfahrens eine Entschädigung durch den Täter zu erwirken.

(6)

Opfer von Straftaten in der Europäischen Union sollten unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen Gemeinschaft die Straftat begangen wurde, Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihnen zugefügte Schädigung haben.

(7)

Mit dieser Richtlinie wird ein System der Zusammenarbeit eingeführt, damit Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten; dieses System sollte sich auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten stützen. Daher sollte es in allen Mitgliedstaaten eine Entschädigungsregelung geben.

(8)

Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits solche Entschädigungsregelungen eingeführt, einige von ihnen aufgrund der Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingegangen sind.

(9)

Da die in dieser Richtlinie enthaltenen Maßnahmen erforderlich sind, um Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, und der Vertrag Befugnisse für die Annahme dieser Richtlinie nur in Artikel 308 enthält, ist dieser Artikel anzuwenden.

(10)

Opfer von Straftaten können oft keine Entschädigung vom Täter erhalten, weil dieser möglicherweise nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einem Schadensersatzurteil nachzukommen, oder weil der Täter nicht identifiziert oder verfolgt werden kann.

(11)

Um in den Fällen, in denen die Straftat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz-Mitgliedstaat des Opfers begangen wurde, den Zugang zur Entschädigung zu erleichtern, sollte ein System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt werden.

(12)

Dieses System sollte gewährleisten, dass Opfer von Straftaten sich immer an eine Behörde in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat wenden können, und sollte dazu beitragen, dass die in grenzüberschreitenden Fällen auftretenden praktischen und sprachlichen Probleme leichter bewältigt werden können.

(13)

Das System sollte die Bestimmungen umfassen, die erforderlich sind, um Opfer von Straftaten in die Lage zu versetzen, die für die Beantragung der Entschädigung benötigten Informationen einzuholen, und um eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu ermöglichen.

(14)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts bestätigt wurden.

(15)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Opfern von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung zu verschaffen, wegen der grenzüberschreitenden Komponente auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZUGANG ZUR ENTSCHÄDIGUNG IN GRENZÜBERSCHREITENDEN FÄLLEN

Artikel 1

Recht auf Antragstellung im Wohnsitz-Mitgliedstaat

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen eine vorsätzliche Gewalttat in einem anderen als dem Mitgliedstaat begangen wurde, in dem die Entschädigung beantragende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, diese berechtigt ist, den Antrag bei einer Behörde oder einer anderen Stelle in letzterem Mitgliedstaat zu stellen.

Artikel 2

Zuständigkeit für die Zahlung der Entschädigung

Die Entschädigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.

Artikel 3

Zuständige Behörden und Verwaltungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Unterstützungsbehörde“ bzw. „Unterstützungsbehörden“ bezeichnet, die für die Anwendung von Artikel 1 zuständig sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Entscheidungsbehörde“ bzw. „Entscheidungsbehörden“ bezeichnet, die über Anträge auf Entschädigung zu entscheiden haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Förmlichkeiten, die von Entschädigung beantragenden Personen zu erledigen sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Artikel 4

Information potenzieller Antragsteller

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass potenzielle Antragsteller in einer von den Mitgliedstaaten für angemessen erachteten Weise Zugang zu wichtigen Informationen über die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung haben.

Artikel 5

Unterstützung des Antragstellers

(1)   Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Handbuchs die Informationen nach Artikel 4 und die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung.

(2)   Die Unterstützungsbehörde stellt dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrags und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung.

(3)   Die Unterstützungsbehörde nimmt keine Bewertung des Antrags vor.

Artikel 6

Antragsübermittlung

(1)   Die Unterstützungsbehörde übermittelt den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde.

(2)   Bei der Übermittlung des Antrags verwendet die Unterstützungsbehörde das Standardformular gemäß Artikel 14.

(3)   In welcher Sprache der Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen zu übermitteln sind, wird nach Artikel 11 Absatz 1 festgelegt.

Artikel 7

Antragseingang

Nach Eingang eines gemäß Artikel 6 übermittelten Antrags liefert die Entscheidungsbehörde der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen:

a)

Angaben zur Kontaktperson oder Abteilung, die für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig ist;

b)

Bestätigung des Antragseingangs;

c)

wenn möglich, Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über den Antrag entschieden wird.

Artikel 8

Ersuchen um zusätzliche Informationen

Die Unterstützungsbehörde gibt dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist.

Auf Antrag des Antragstellers leitet sie diese Informationen anschließend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter.

Artikel 9

Anhörung des Antragstellers

(1)   Beschließt die Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, den Antragsteller oder eine andere Person als Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, so kann sie sich an die Unterstützungsbehörde wenden, damit dafür gesorgt wird, dass

a)

die Anhörung der Person(en) insbesondere mittels einer Telefon- oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder

b)

die Anhörung der Person(en) von der Unterstützungsbehörde gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird, die der Entscheidungsbehörde anschließend eine Niederschrift der Anhörung übermittelt.

(2)   Die direkte Anhörung nach Absatz 1 Buchstabe a) darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch die Entscheidungsbehörde ausschließt.

Artikel 10

Mitteilung der Entscheidung

Die Entscheidungsbehörde sendet die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 14 so bald wie möglich gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Erlass der Entscheidung zu.

Artikel 11

Sonstige Bestimmungen

(1)   Die gemäß den Artikeln 6 bis 10 zwischen den Behörden übermittelten Informationen sind in

a)

den Amtssprachen oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats der Empfängerbehörde, die auch eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane ist, oder

b)

einer anderen Sprache der Gemeinschaftsorgane, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert,

abzufassen; hiervon ausgenommen sind

i)

der vollständige Wortlaut von Entscheidungen der Entscheidungsbehörde, für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gilt;

ii)

aufgrund einer Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erstellte Niederschriften, für die die Unterstützungsbehörde eine Sprachenregelung festlegt, wobei die gewählte Sprache eine der Sprachen der Gemeinschaftsorgane sein muss.

(2)   Die von der Unterstützungsbehörde gemäß den Artikeln 1 bis 10 erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder die Entscheidungsbehörde.

(3)   Gemäß den Artikeln 6 bis 10 übermittelte Antragsformulare und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer entsprechenden Förmlichkeit.

KAPITEL II

EINZELSTAATLICHE ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNGEN

Artikel 12

(1)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über den Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen stützen sich auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten.

(2)   Alle Mitgliedstaten tragen dafür Sorge, dass in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer gewährleistet.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Der Kommission zu übermittelnde Informationen und Handbuch

(1)   Spätestens am 1. Juli 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

die Liste der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 errichteten oder benannten Behörden, gegebenenfalls mit Angaben zur besonderen und territorialen Zuständigkeit dieser Behörden;

b)

die Sprache(n) im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a), die diese Behörden für die Anwendung der Artikel 6 bis 10 akzeptieren, sowie die Amtssprache(n), die sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) außer ihrer eigenen oder ihren eigenen für die Antragsübermittlung zulassen;

c)

die Informationen nach Artikel 4;

d)

die Antragsformulare für die Entschädigung.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von späteren Änderungen dieser Informationen in Kenntnis.

(2)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen und veröffentlicht es im Internet. Die Kommission sorgt für die erforderlichen Übersetzungen des Handbuchs.

Artikel 14

Standardformular für die Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen

Bis spätestens 31. Oktober 2005 werden Standardformulare für die Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erstellt.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Zentrale Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Kontaktstelle zum Zweck der

a)

Unterstützung bei der Durchführung von Artikel 13 Absatz 2;

b)

Förderung einer engen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Unterstützungs- und den Entscheidungsbehörden der Mitgliedstaaten und

c)

Unterstützung und Erarbeitung von Lösungen für Probleme, die möglicherweise bei der Anwendung der Artikel 1 bis 10 auftreten.

Die Vertreter der Kontaktstellen kommen regelmäßig zusammen.

Artikel 17

Günstigere Bestimmungen

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,

a)

günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;

b)

vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;

sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Artikel 18

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2006 nachzukommen; hiervon ausgenommen ist Artikel 12 Absatz 2, dem bis zum 1. Juli 2005 nachzukommen ist. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nur auf Antragsteller Anwendung finden, deren Schädigung aus Straftaten resultiert, die nach dem 30. Juni 2005 begangen wurden.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 69.

(2)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 40.

(4)  Rechtssache 186/87, Slg. der Rechtsprechung 1989, S. 195.

(5)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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