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Document 32004H0345

Empfehlung der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 111, 17.4.2004, p. 75–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/10/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2004/345/oj

32004H0345

Empfehlung der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 111 vom 17/04/2004 S. 0075 - 0082


Empfehlung der Kommission

vom 6. April 2004

zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/345/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jedes Jahr sterben auf den Straßen in der Europäischen Union etwa 40000 Menschen. Im Weißbuch "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"(1) hat die Kommission ihr Hauptziel für die Sicherheit im Straßenverkehr festgelegt, d. h. eine Halbierung der Zahl der tödlichen Unfälle bis zum Jahr 2010.

(2) Die wichtigsten Ursachen für tödliche Unfälle sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtverwendung von Rückhalteeinrichtungen. Durch einen Beitrag zur Beseitigung dieser Ursachen für tödliche Unfälle im Straßenverkehr könnte mehr als die Hälfte der angestrebten Verringerung der Zahl der Verkehrstoten um 50 % erreicht werden.

(3) Die Forschung hat gezeigt, dass die Durchsetzung ein wichtiges und effektives Instrument zur Verhütung und Verringerung von Unfällen, tödlichen Unfällen und Unfällen mit Verletzungsfolgen ist.

(4) Die Bereiche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtverwendung von Rückhalteeinrichtungen sind durch verschiedene Forschungs- und Studienprojekte gut dokumentiert und untersucht, dabei wurden auch die besten Durchsetzungspraktiken für die genannten Verstöße gegen Vorschriften ermittelt.

(5) Eine Folgenabschätzung zu Vorschlägen, die den in dieser Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen, hat ergeben, dass die besten Durchsetzungspraktiken, die aufgrund dieser Empfehlung in allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen, erhebliche Kosten-Nutzen-Vorteile bringen.

(6) Diese Praktiken sind bei Geschwindigkeitsüberschreitungen der Einsatz automatisierter Erfassungssysteme in Kombination mit Verfahren, die ausreichende Kapazität für die Verfolgung einer großen Zahl von Verstößen haben; bei Alkohol am Steuer sind es stichprobenweise Atemalkoholkontrollen mit Atemalkoholtestgeräten und die Verwendung beweiskräftiger Atemalkoholmessgeräte; bei der Gurtpflicht sind es intensive Durchsetzungsaktionen mit einer bestimmten Laufzeit mehrmals im Jahr.

(7) Die gleichen wissenschaftlichen Quellen besagen, dass Durchsetzungskampagnen nur dann ihre optimale Wirkung entfalten, wenn sie mit Maßnahmen kombiniert werden, die die Öffentlichkeit für ihre Existenz und die Gründe ihrer Durchführung sensibilisieren.

(8) Um eine effektive Planung der Maßnahmen aufgrund der Empfehlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Durchsetzungspläne erarbeiten, die sie in regelmäßigen Abständen bewerten und bei Bedarf anpassen sollten.

(9) Wegen der potenziell schwerwiegenden Konsequenzen der Verstöße, die Gegenstand dieser Empfehlung sind, verfahren die Mitgliedstaaten generell nach dem Grundsatz, diese Verstöße durch effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen zu ahnden, anstatt - wie dies gegenwärtig manchmal der Fall ist - z. B. bei Verstößen gegen die Gurtpflicht nur eine Verwarnung auszusprechen.

(10) Handlungen, mit denen die Durchsetzung behindert oder umgangen werden soll, sind ebenfalls Gegenstand effektiver Sanktionen.

(11) In manchen Fällen kann es angemessen sein, parallel zu einer Sanktion oder an ihrer Stelle eine Abhilfemaßnahme aufzuerlegen; dies kann zum Beispiel für Fälle gelten, in denen ein grundsätzliches Alkoholproblem vorliegt.

(12) Um effektive Sanktionen auch in Fällen schwerer und/oder wiederholter Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsstaat des betreffenden Fahrzeugs zu ermöglichen, ist in der Empfehlung ein Mechanismus für grenzüberschreitende Durchsetzung vorgesehen.

(13) Um zu ermitteln, wie effektiv die Empfehlung umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten ein Standardformular mit einschlägigen Angaben zu den von ihren durchgeführten Durchsetzungs- und Informationskampagnen ausfuellen, und zur Gewinnung eines genaueren Bildes über die Situation im Hinblick auf Drogen und Medikamente am Steuer auch einschlägige Angaben zu diesem Bereich liefern. Diese Informationen sollten an die Kommission weitergeleitet und zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Diese Informationen sollten auch über grenzüberschreitende Durchsetzungskampagnen Aufschluss geben, an denen der betreffende Mitgliedstaat beteiligt war.

(14) Die Kommission sollte alle zwei Jahre anhand der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen einen Bericht erstellen.

(15) Diese Empfehlung bildet zusammen mit der Richtlinie über Mindestbedingungen für die Anwendung von Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnungen des Rates (EWG) 3820/85 und (EWG) 3821/85 betreffend die Sozialgesetzgebung hinsichtlich Straßenverkehrsaktivitäten(2), ein Durchsetzungspaket, das darauf abzielt, die Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union wesentlich zu verbessern und die Zahl der tödlichen Unfälle und Verletzungen zu verringern.

(16) Ziel dieser Empfehlung ist die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und die Verringerung der Zahl tödlicher Unfälle und Verletzungen auf den Straßen in der Europäischen Union im Wege nationaler Durchsetzungspläne mit Maßnahmen der besten Praxis für die Durchsetzung der Vorschriften und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Bereichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtbeachtung der Gurtpflicht -

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1. einen nationalen Durchsetzungsplan mit den Maßnahmen aufzustellen, die sie zur Umsetzung dieser Empfehlung zu ergreifen gedenken, und diesen nationalen Durchsetzungsplan der Kommission zu übermitteln, der die in Kapitel I des Standardformulars im Anhang zu dieser Empfehlung beschriebenen Angaben enthalten sollte;

2. den nationalen Durchsetzungsplan regelmäßig zu bewerten, entsprechend den einschlägigen Entwicklungen anzupassen und die Kommission über derartige Anpassungen zu unterrichten;

3. sicherzustellen, dass die in den Empfehlungen 4-7 genannten intensiven Durchsetzungskampagnen von Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das jeweilige Problem begleitet werden; diese Informationskampagnen sind für jeden der drei Bereiche durchzuführen, in denen intensive Durchsetzungskampagnen stattfinden, und zwar in Form von Hinweisen an den Straßen auf die dort durchgeführten Durchsetzungskampagnen;

4. dafür zu sorgen, dass automatisierte Kontrollausrüstungen eingesetzt werden, um auf Autobahnen, Landstraßen und städtischen Verkehrswegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu erfassen, und zu gewährleisten, dass diese Kontrollen so durchgeführt werden, dass ihre Effektivität sichergestellt ist, nämlich dass sie insbesondere auf Straßenabschnitten stattfinden, wo regelmäßig Verstöße vorkommen und zu einem erhöhten Unfallrisiko führen;

5. durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass alle durch automatisierte Durchsetzungssysteme erfassten Geschwindigkeitsübertretungen verfolgt werden;

6. die Durchführung stichprobenweiser Atemalkoholkontrollen mit Alkoholtestgeräten zu gewährleisten, und durch dieses Prinzip für eine wirksame Überwachung von Alkohol am Steuer zu sorgen; in dieser Hinsicht auch sicherzustellen, dass stichprobenweise Atemalkoholkontrollen regelmäßig an Orten und zu Zeiten stattfinden, wo Verstöße regelmäßig vorkommen und zu einem erhöhten Unfallrisiko führen, und ferner dafür zu sorgen, dass die Beamten, die stichprobenweise Atemalkoholkontrollen vornehmen, diese bei Verdacht auf Alkohol am Steuer mit beweissicheren Geräten durchführen;

7. zu gewährleisten, dass intensive Durchsetzungskampagnen zur Gurtpflicht mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen mindestens dreimal jährlich an Orten durchgeführt werden, wo Verstöße regelmäßig vorkommen und zu einem erhöhten Unfallrisiko führen, und dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Gurtpflicht in jedem Einzelfall durchgesetzt wird, in dem eine Nichtbeachtung festgestellt und das betreffende Fahrzeug angehalten wird; diese Durchsetzungskampagnen können mit anderen Durchsetzungskampagnen kombiniert werden, z. B. im Bereich Geschwindigkeitsüberschreitung und Alkohol am Steuer;

8. generell das Prinzip anzuwenden, dass die bei Durchführung der in den Empfehlungen 4-7 vorgeschriebenen Durchsetzungskampagnen festgestellten Verstöße durch Auferlegung und Durchsetzung von Sanktionen und/oder Abhilfemaßnahmen geahndet werden, und sicherzustellen, dass die Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Nichtbeachtung der Gurtpflicht effektiv, angemessen und abschreckend sind, sowie dass auch für Handlungen, mit denen die Durchsetzung behindert oder umgangen werden soll, Sanktionen nach den gleichen Grundsätzen verhängt werden, dass die Sanktionen im Falle wiederholter schwerer Verstöße durch die gleiche Person strenger werden und bei schweren Verstößen auch die Möglichkeit besteht, die Fahrerlaubnis vorübergehend oder definitiv einzuziehen oder das betreffende Fahrzeug stillzulegen;

9. sich gegenseitig bei den Bemühungen zu unterstützen, diese Empfehlung wirksam umzusetzen, und zu diesem Zweck in jedem Mitgliedstaat eine Koordinierungsstelle für die Durchsetzung einzurichten und die Anschrift, Telefonnummer etc. dieser Koordinierungsstelle den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen; die Aufgabe der Koordinierungsstellen besteht darin, einen Austausch über die besten Durchsetzungspraktiken der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieser Empfehlung zu ermöglichen und die in Empfehlung 12 genannten Angaben an die Kommission weiterzuleiten bzw. diese auch den Koordinierungsstellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln;

10. zu gewährleisten, dass schwere oder wiederholte Verstöße, die eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit zur Folge haben und von einem Fahrer begangen wurden, der nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, durch die in Empfehlung 9 genannte Koordinierungsstelle den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates mitgeteilt werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Koordinierungsstellen archivieren außerdem derartige Mitteilungsvorgänge zwischen den Mitgliedstaaten;

11. zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem solche schweren oder wiederholten Verstöße registriert wurden, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, zur Verhängung geeigneter Maßnahmen gegen den Fahrer auffordern, und ferner dafür zu sorgen, dass letzterer Mitgliedstaat ersteren Mitgliedstaat in solchen Fällen darüber unterrichtet, wie die genannte Aufforderung beantwortet wurde, und dabei sicherzustellen, dass derartige Kontakte zwischen Mitgliedstaaten über die in Empfehlung 9 genannten Koordinierungsstellen abgewickelt werden;

12. der Kommmission alle zwei Jahre Angaben über die Umsetzung dieser Empfehlung sowie über Entwicklungen in den betreffenden Bereichen zu übermitteln, wobei dies auf der Grundlage von Kapitel II des im Anhang beigefügten Standardformulars geschehen sollte; das erste Jahr, über das die Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten haben, ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Empfehlung; die Angaben sollten der Kommission spätestens bis zum 30. September nach dem Datum übermittelt werden, an dem der zweijährige Berichtszeitraum endet;

13. am Ende des in Empfehlung 12 genannten zweijährigen Berichtszeitraums die Wirksamkeit der aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen nationalen Maßnahmen zu bewerten und der Kommission das Ergebnis dieser Bewertung mitzuteilen -

DIE KOMMISSION VERPFLICHTET SICH HIERMIT:

1. die in Empfehlung 1 genannten nationalen Durchsetzungspläne allen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen;

2. die in Empfehlung 2 genannten Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen;

3. alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Empfehlung durch die Mitgliedstaaten und über Entwicklungen in den betreffenden Bereichen zu erstellen, der auf den in Empfehlung 12 genannten Angaben aus den Mitgliedstaaten basiert, und diesen Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament innerhalb von 13 Monaten nach dem Ende des zweijährigen Berichtszeitraums zu übermitteln;

4. vor Ende des dritten Jahres nach Veröffentlichung dieser Empfehlung der Kommission auf der Grundlage der in Empfehlung 12 genannten Angaben zu bewerten, ob die Verbesserungen der Straßenverkehrssicherheit ausreichen, um bei ihrer Fortführung das Ziel einer Verringerung der jährlichen Zahl von Verkehrstoten in der EU bis zum Jahr 2010 um 50 % zu erreichen;

5. einen Vorschlag für eine Richtlinie auszuarbeiten, die darauf abzielt, das Ziel einer Verringerung um 50 % zu erreichen, falls die im vorausgehenden Absatz genannten Verbesserungen nicht erreicht werden.

Brüssel, den 6. April 2004

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) KOM(2001) 370 vom 12.9.2001.

(2) Dieser Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003) 628 endg.) soll die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ersetzen (ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1).

ANHANG

STANDARDFORMULAR LAUT EMPFEHLUNG 1

I. Nationaler Durchsetzungsplan

Der in Empfehlung 1 genannte nationale Umsetzungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Planung der Durchsetzung im Bereich Geschwindigkeitsüberschreitungen:

a) Inventar aller Strecken des Straßennetzes in dem Mitgliedstaat, wo die zulässige Hoechstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten wird und wo dies zu einem erhöhten Unfallrisiko führt; dieses Inventar enthält auch die einschlägigen besonders unfallgefährlichen nationalen Straßenabschnitte gemäß der Richtlinie über die Festlegung nationaler Leitlinien für die Sicherheit von Straßenverkehrsinfrastrukturen und ihre Anwendung für Straßen im transeuropäischen Netz ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie;

b) eine Planung des Einsatzes automatisierter Ausrüstungen für die Erfassung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf den im Inventar enthaltenen Straßenabschnitten mit folgenden Angaben:

- Daten, ab denen diese Ausrüstungen an den einzelnen im Inventar genannten Straßenabschnitten gemäß Buchstabe a) eingesetzt werden,

- Datum, ab dem alle im Inventar genannten Straßenabschnitte durch derartige Ausrüstungen überwacht werden.

2. Planung der Durchsetzung im Bereich stichprobenweise Atemalkoholkontrollen:

a) allgemeine Beschreibung der Orte in dem betreffenden Mitgliedstaat, an denen die maximal zulässige Blutalkoholkonzentration regelmäßig überschritten wird, sowie die Zeiten, wo dies geschieht und wo dies zu einem erhöhten Unfallrisiko führt; in dieser Beschreibung ist die spezifische Unfallgefahr auf Landstraßen gebührend zu berücksichtigen;

b) eine Planung der Durchführung stichprobenweiser Atemalkoholkontrollen gemäß Empfehlung 5 an den unter Buchstabe a) genannten Orten und zu den dort genannten Zeiten, die folgende Angaben enthält:

- Häufigkeit der stichprobenweisen Atemalkoholkontrollen an den Orten und zu den Zeiten, die unter Buchstabe a) genannt wurden.

3. Planung der Durchsetzung im Bereich Rückhalteeinrichtungen:

a) allgemeine Beschreibung der Orte in dem betreffenden Mitgliedstaat, wo Verstöße gegen diese Vorschrift regelmäßig vorkommen und zu einem erhöhten Unfallrisiko führen; dabei ist der Situation in Städten und Ballungsgebieten angemessene Rechnung zu tragen;

b) eine Planung der Durchführung der unter Buchstabe a) beschriebenen intensiven Durchsetzungskampagnen gemäß Empfehlung 6, die folgende Angaben enthält:

- die Orte, an denen die intensiven Durchsetzungskampagnen stattfinden werden, einschließlich der Dauer der Aktionen und der Zahl ihrer jährlichen Durchführungen.

II. Angaben, die laut Empfehlung 12 zu übermitteln sind

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben, und zwar getrennt für jedes der beiden Berichtsjahre(1):

1. Angaben zum Bereich Geschwindigkeitsüberschreitungen

1.1. Automatisierte Systeme zur Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen (Empfehlung 4)

a) Menge, Art und Typ der Ausrüstungen, die auf Autobahnen, Landstraßen und städtischen Straßen eingesetzt werden, mit Angabe, ob für die Autofahrer sichtbar oder nicht;

b) Anzahl der Stunden und Zeiten, wo die Kontrollen mit der Ausrüstung bei den verschiedenen Arten von Verkehrswegen durchgeführt wurden;

c) Straßenabschnitte, auf denen die Ausrüstung eingesetzt wird.

1.2. Verstöße

a) Zahl der von automatischen Systemen erfassten Geschwindigkeitsübertretungen;

b) Zahl der unter a) genannten Verstöße, die durch Fahrer von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden;

c) Gesamtzahl der erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen (einschließlich der durch andere Durchsetzungsmethoden erfassten);

d) Gesamtzahl der unter c) genannten Verstöße, die durch Fahrer von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden.

1.3. Sanktionen

a) Zahl der Sanktionen, die für von automatischen Systemen erfasste Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt wurden;

b) Anzahl der verschiedenen Arten solcher Sanktionen (z. B. Bußgelder, Verringerung/Hinzufügung von Punkten, zeitweiser/definitiver Entzug der Fahrerlaubnis, Stilllegung des Fahrzeugs, usw.) sowie weitere Einzelheiten, z. B. Höhe der Bußgelder, Zahl der Punkte, Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis, und Angabe der jeweiligen Verstöße;

c) die unter a) und b) genannten Angaben zu Sanktionen, die gegen Fahrer von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen verhängt wurden;

d) die unter b) und c) genannten Angaben zu Sanktionen, die für durch andere Durchsetzungsmethoden erfasste Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt wurden;

e) die unter a), b), c) und d) genannten Angaben zu effektiv durchgeführten Sanktionen.

1.4. Angaben zu den in Empfehlung 5 beschriebenen Verfahren

a) ausführliche Beschreibung der Art der Erkennung, Verfolgung und Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Angabe, inwieweit dies durch automatisierte Verfahren erfolgte; Zeitspanne bis zur Zustellung eines Bußgeldbescheides; Frist für die Bezahlung des Bußgeldes; Frist und Verfahren für Einspruch (wenn möglich);

b) gibt es bei diesen Verfahren einen festen Katalog von Sanktionen; wenn ja, welche;

c) wer muss das Bußgeld zahlen; der Besitzer oder der Fahrer des Wagens, beide, und in welcher Reihenfolge;

d) kommt den Gerichten bei dem Verfahren eine Rolle zu; wenn ja, welche;

e) Dauer des gesamten Verfahrens einschließlich der Durchführung der Sanktion (durchschnittliche, minimale und maximale Dauer);

f) Angaben zu besonderen Problemen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen betreffend Verfahren zu Empfehlung 5 konfrontiert waren;

g) sonstige Angaben, die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Bestimmungen relevant erscheinen.

1.5. Gerichtsurteile

Die gleichen Angaben wie unter 1.3 zu Gerichtsbeschlüssen über Sanktionen wegen Geschwindigkeitsübertretungen.

1.6. Veränderungen der Vorschriften für Geschwindigkeitsüberschreitungen

Ausführliche Angaben zu etwaigen Veränderungen der einzelstaatlichen Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzungen, die während des Berichtszeitraums wirksam wurden.

1.7. Sonstige Angaben

Sonstige Angaben, die nach Einschätzung der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Bestimmungen für die Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen relevant sind, einschließlich besonderer Probleme, die bei der Umsetzung dieser Bestimmungen aufgetreten sind.

2. Angaben zum Bereich Alkohol am Steuer

2.1. Stichprobenweise Atemalkoholkontrollen und beweiskräftige Atemalkoholmessungen (Empfehlung 6)

a) Angaben zu den Orten, an denen stichprobenweise Atemalkoholkontrollen durchgeführt wurden und die Zeiten, zu denen dies geschah;

b) Anzahl, Art und Typ der dabei eingesetzten Atemalkoholmessgeräte;

c) Anzahl der Kontrollen, bei denen stichprobenweise Atemalkoholtests durchgeführt wurden und die Zeiträume, in denen dies geschah;

d) Anzahl der mit beweissicherem Testgerät durchgeführten Kontrollen; Angaben zu Anzahl, Art und Typ der für die Durchsetzungskampagnen verfügbaren Geräte;

e) Angaben zu Anzahl/Prozentsatz der Angaben unter b), d) und f) für Fahrer, die nicht im betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind;

f) Angaben zu anderen Verfahren zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration, z. B. Bluttests;

g) Angaben zu Durchsetzungsaktionen im Bereich Alkohol am Steuer, die außer den Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, möglichst mit Angabe ähnlicher Einzelheiten wie bei den obigen Fragen.

2.2. Verstöße

a) Anzahl der bei stichprobenartigen Durchsetzungskampagnen im Bereich Alkohol am Steuer festgestellten Verstöße; Anzahl der Verstöße nach jeweils eingesetzter Ausrüstung (Atemalkoholtest, beweissichere Atemalkoholmessung oder andere, z. B. Bluttest);

b) Anzahl der Verstöße, die von nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Fahrern begangen wurden;

c) Gesamtzahl der erfassten Verstöße in Bezug auf Alkohol am Steuer (einschließlich der bei anderen Durchsetzungsaktionen erfassten);

d) Gesamtanzahl der Verstöße, die von nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Fahrern begangen wurden.

2.3. Sanktionen

a) Anzahl der Sanktionen, die bei stichprobenartigen Durchsetzungskampagnen im Bereich Alkohol am Steuer für Verstöße verhängt wurden;

b) Anzahl der verschiedenen Arten solcher Sanktionen (z. B. Bußgelder, Verringerung/Hinzufügung von Punkten, zeitweiser/definitiver Entzug der Fahrerlaubnis, Stilllegung des Fahrzeugs, usw.) sowie weitere Einzelheiten, z. B. Höhe der Bußgelder, Zahl der Punkte, Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis, und Angabe der jeweiligen Verstöße;

c) die unter a) und b) genannten Angaben zu Sanktionen, die gegen nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Fahrer verhängt wurden;

d) die unter b) und c) genannten Angaben zu Sanktionen, die für durch andere Durchsetzungsmethoden erfasste Verstöße in Bezug auf Alkohol am Steuer verhängt wurden;

e) Angaben zu Sanktionen, die in Fällen verhängt wurden, in denen der Fahrer den Test verweigerte;

f) die unter a), b), c), d) und e) genannten Angaben zu effektiv durchgeführten Sanktionen.

2.4. Gerichtsurteile

Die gleichen Angaben wie unter 2.3 zu Gerichtsbeschlüssen über Sanktionen wegen Alkohol am Steuer.

2.5. Veränderungen der Vorschriften für Alkohol am Steuer

Ausführliche Angaben zu etwaigen Veränderungen der einzelstaatlichen Vorschriften über Alkohol am Steuer, die während des Berichtszeitraums wirksam wurden.

2.6. Sonstige Angaben

Sonstige Angaben, die nach Einschätzung der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Bestimmungen für die Durchsetzung im Bereich Alkohol am Steuer relevant sind, einschließlich besonderer Probleme, die bei der Umsetzung dieser Bestimmungen aufgetreten sind.

3. Angaben zum Bereich Rückhalteeinrichtungen (Empfehlung 7)

3.1. Intensive Durchsetzungskampagnen

a) Anzahl der Kontrollen, die bei den intensiven Durchsetzungskampagnen für die verschiedenen Straßentypen durchgeführt wurden; sowie Angaben zu den verschiedenen Arten von Kontrollen (z. B. Sichtkontrolle, Kamera);

b) Dauer der intensiven Durchsetzungskampagnen, Zahl der Kampagnen pro Jahr und Zeiten, zu denen sie stattgefunden haben;

c) etwaige Kombination dieser intensiven Durchsetzungskampagnen mit anderen Durchsetzungsmaßnahmen - wenn ja, mit welchen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen; Alkohol am Steuer).

3.2. Verstöße

a) Anzahl der bei intensiven Durchsetzungskampagnen festgestellten Verstöße gegen die Gurtpflicht und gegen die Kindersicherungspflicht;

b) Zahl dieser Verstöße, die durch Fahrer und Passagiere von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden;

c) Gesamtzahl der erfassten Verstöße in Bezug auf Gurtpflicht und Kindersicherungspflicht (einschließlich der bei anderen Maßnahmen als intensiven Durchsetzungskampagnen erfassten);

d) Gesamtzahl dieser Verstöße, die durch Fahrer und Passagiere von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen begangen wurden.

3.3. Sanktionen

a) Anzahl der bei intensiven Durchsetzungskampagnen verhängten Sanktionen wegen Verstößen gegen die Gurtpflicht und die Kindersicherungspflicht;

b) Zahl der verschiedenen Arten von Sanktionen in diesem Bereich und weitere Angaben, z. B. Bußgelder, Verringerung/Hinzufügung von Punkten und Angaben zu den jeweiligen Verstößen;

c) die unter b) genannten Angaben zu diesen Sanktionen, die gegen Fahrer von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen verhängt wurden;

d) die unter b) genannten Angaben zu den verhängten Sanktionen für Verstöße im Bereich Gurtpflicht und Kindersicherungspflicht, die durch andere Maßnahmen als intensive Durchsetzungskampagnen erfasst wurden;

e) die unter d) genannten Angaben zu diesen Sanktionen, die gegen Fahrer und Passagiere von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen verhängt wurden;

f) die unter a), b), c), d) und e) genannten Angaben zu effektiv durchgeführten Sanktionen.

3.4. Gerichtsurteile

Die gleichen Angaben wie unter 3.3 zu Gerichtsbeschlüssen über Sanktionen wegen Verstößen gegen die Gurtpflicht und die Kindersicherungspflicht.

3.5. Veränderungen der Vorschriften für Rückhalteeinrichtungen

Ausführliche Angaben zu etwaigen Veränderungen der einzelstaatlichen Vorschriften über Rückhalteeinrichtungen, die während des Berichtszeitraums wirksam wurden.

3.6. Sonstige Angaben

Sonstige Angaben, die nach Einschätzung der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Bestimmungen zur Durchsetzung der Vorschriften über Rückhalteeinrichtungen relevant sind, einschließlich besonderer Probleme, die bei der Umsetzung dieser Bestimmungen aufgetreten sind.

4. Angaben zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (Empfehlung 3)

4.1. Angaben zu Kampagnen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit

a) Anzahl, Dauer und Inhalt der Informationskampagnen zu den verschiedenen Arten intensiver Durchsetzungskampagnen, Zeiten und Orten ihrer Durchführung und Angaben zu den eingesetzten Kommunikationsmedien;

b) Behörden, die für die unter a) genannten Kampagnen zuständig sind, sowie sonstige Stellen, die an der Konzeption und Vorbereitung dieser Kampagnen mitwirken.

4.2. Angaben zur Information an den Straßen über Durchsetzungsmaßnahmen

a) ausführliche und konkrete Angaben zu diesen Informationsmaßnahmen, z. B. Orte (an welchen Straßentypen), Anzahl, Inhalt und Durchführungszeiträume;

b) Behörden, die für die unter a) genannten Informationsmaßnahmen zuständig sind, sowie sonstige Stellen, die an der Konzeption und Vorbereitung dieser Maßnahmen mitwirken;

c) Angaben zu Durchsetzungsmaßnahmen in den drei betroffenen Bereichen, über deren Durchführung die Öffentlichkeit nicht unterrichtet wird (z. B. versteckte Kameras).

4.3. Sonstige Angaben

Sonstige Angaben, die nach Einschätzung der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Bestimmungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit relevant sind, einschließlich besonderer Probleme, die bei der Umsetzung dieser Bestimmungen aufgetreten sind.

5. Angaben zur Wirkung intensiver Durchsetzungskampagnen

Zahl der Unfälle sowie Todesopfer und Verletzten bei Verkehrsunfällen vor und nach intensiven Durchsetzungs- und Informationskampagnen, die im Rahmen dieser Empfehlung stattgefunden haben, und möglichst Einfluss der verschiedenen Arten von Durchsetzungs- und/oder Informationskampagnen auf diese Zahlen.

6. Angaben zum Bereich Drogen und Medikamente am Steuer

6.1. Angaben zur Situation im jeweiligen Mitgliedstaat

Angaben zur rechtlichen und tatsächlichen Situation: einzelstaatliche Vorschriften über Drogen und Medikamente am Steuer, einschließlich einbezogener Drogen und Medikamente, Grenzwerte in den Rechtsvorschriften, Testmethoden, Sanktionen und Durchsetzungspraktiken; ferner weitere Vorschriften, die ähnliche Auswirkungen haben können (z. B. Vorschriften über die Fahrtüchtigkeit im Allgemeinen).

6.2. Angaben zu durchgeführten Aktionen

Detaillierte Angaben zu konkreten Aktionen und besten Praktiken im Bereich Drogen und Medikamente am Steuer; (Beispiele für derartige Aktionen sind: Anwendung von Standardtests bei Fahrern, die in tödliche Unfälle verwickelt waren, sowie Aufzeichnung und Überwachung der gewonnenen Daten, Durchführung von Informations- oder Sensibilisierungskampagnen zu den potenziellen Gefahren von Drogen und Medikamenten am Steuer).

6.3. Probleme

Besondere Probleme, mit denen die Mitgliedstaaten in diesem Bereich konfrontiert sind.

6.4. Sonstige Angaben

Sonstige Angaben, die nach Einschätzung der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht relevant sind.

(1) Wenn möglich, sollte bei den Angaben zwischen Privatfahrzeugen und gewerblichen Fahrzeugen unterschieden werden.

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