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Document 32004D0824

2004/824/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4421)Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 358, 3.12.2004, p. 12–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 269M, 14.10.2005, p. 58–63 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 061 P. 17 - 22
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 061 P. 17 - 22

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011D0874

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/824/oj

3.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2004

zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4421)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/824/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind Bedingungen für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. Diese Bedingungen sind je nach Gesundheitsstatus des Herkunftsdrittlandes und des Bestimmungsmitgliedstaates unterschiedlich.

(2)

In der Entscheidung 2004/203/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern (2) ist die Musterbescheinigung festgelegt, die die genannten Tiere bei der Einreise in die Gemeinschaft mitführen müssen und für die eine Berichtigung (3) veröffentlicht wurde.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (4) dürfen Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder gemäß den vor dem 3. Juli 2004 geltenden nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, bis 1. Oktober 2004 gleichzeitig verwendet werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta (5) wurde Malta in die Liste der Länder gemäß Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgenommen. Entsprechend sollten bestimmte Vorschriften für die Einreise von Heimtieren nach Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich auf Malta ausgedehnt werden.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2004/203/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(6)

Angesichts der besonderen Art der betreffenden Tiere und ihrer Verbringung empfiehlt es sich, die Erstellung und Verwendung der Bescheinigung für Tierärzte und Reisende zu vereinfachen.

(7)

Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und die durch die vorliegende Entscheidung ersetzte Entscheidung 2004/203/EG ab 3. Juli 2004 gelten sollen, sollte die vorliegende Entscheidung auch umgehend Anwendung finden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dieser Entscheidung werden die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Musterbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren der Arten Hund, Katze und Frettchen sowie die Bedingungen ihrer Verwendung festgelegt.

(2)   Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang dieser Entscheidung enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist vorgeschrieben für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren der Arten Hund, Katze und Frettchen (im Folgenden „Heimtiere“ genannt)

a)

aus Drittländern im Allgemeinen in andere Mitgliedstaaten als Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie

b)

aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich. Die Bescheinigung darf nicht verwendet werden für Tiere, die aus nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern stammen oder in nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern auf die Verbringung vorbereitet wurden, wenn sie nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich verbracht werden; in diesem Fall gilt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die einen Ausweis nach dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG mitführen, aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern, soweit letztere der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Absicht mitgeteilt haben, an Stelle der Bescheinigung den Ausweis zu verwenden.

(3)   Unbeschadet der Vorschriften für Verbringungen nach Malta akzeptieren die Mitgliedstaaten Bescheinigungen, die nach dem Muster im Anhang der Entscheidung 2004/203/EG ausgestellt wurden.

Artikel 3

(1)   Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 besteht aus einem einzigen Blatt und ist zumindest in der Sprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in englischer Sprache abzufassen. Sie ist in Druckbuchstaben entweder in der Sprache des Eingangsmitgliedstaats oder in englischer Sprache auszufüllen.

(2)   Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 ist wie folgt auszustellen:

a)

Die Teile I bis V sind

i)

entweder von einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes bezeichneten amtlichen Tierarzt auszustellen und zu unterzeichnen oder

ii)

von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten niedergelassenen Tierarzt auszustellen und zu unterzeichnen, und die Einträge sind anschließend von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

b)

Teil VI und Teil VII sind, soweit zutreffend, von einem Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen, der im Versandland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassen ist.

(3)   Der Bescheinigung müssen Belegdokumente oder beglaubigte Abschriften derartiger Dokumente beiliegen, einschließlich Angaben zur Identifizierung des betreffenden Tieres, Impfdaten und die Ergebnisse der serologischen Untersuchung.

(4)   Die Bescheinigung gilt für innergemeinschaftliche Verbringungen für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung oder bis zu dem Tag, an dem die Impfbescheinigung gemäß Teil IV abläuft, je nach dem, welcher Tag früher eintritt.

Artikel 4

Die Impfung gemäß Teil IV ist mit einem inaktivierten Impfstoff durchzuführen, der zumindest in Einklang mit dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, letzte Ausgabe, hergestellt wurde.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nur auf Heimtiere angewandt werden, die aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittland stammen und die

entweder direkt in den Eingangsmitgliedstaat einreisen oder

vom Versanddrittland in den Eingangsmitgliedstaat reisen und dabei ausschließlich in einem oder mehreren der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländer gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Reise die Durchfuhr auf dem Luft- oder Seeweg durch ein nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelistetes Drittland umfassen, wenn das betreffende Heimtier das Gelände eines internationalen Flughafens in dem betreffenden Durchfuhrdrittland bzw. das Schiff nicht verlässt.

Artikel 6

Die Entscheidung 2004/203/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab 6. Dezember 2004

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Dezember 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

(2)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 13. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/301/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).

(3)  ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 83.

(4)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21.

(5)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22.


ANHANG

Muster der Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren der Haustierarten Hund, Katze und Frettchen aus Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

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