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Document 32004D0407

2004/407/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs

OJ L 132, 29.4.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
OJ L 296M, 26.10.2006, p. 6–7 (GA)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 005 P. 85 - 86
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Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/03/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/407(1)/oj

29.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2004

zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs

(2004/407/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160 Absatz 2,

auf Antrag des Gerichtshofs vom 12. Februar 2003,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004,

nach Stellungnahme der Kommission vom 10. November 2003,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza ersetzt Artikel 225 EG-Vertrag durch eine neue Vorschrift, deren Absatz 1 Unterabsatz 1 Folgendes bestimmt: „Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.“

(2)

Der EAG-Vertrag ist durch Artikel 3 Nummer 13 des Vertrags von Nizza entsprechend geändert worden.

(3)

Diese Änderung wurde in einer vorläufigen Fassung des Artikels 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs berücksichtigt, der wie folgt lautet: „Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.“

(4)

Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen Artikels 140a EAG-Vertrag neu zu fassen, um die jeweiligen Zuständigkeiten des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz genauer zu regeln; dabei müssen dem Gericht erster Instanz wichtige Zuständigkeiten im ersten Rechtszug übertragen werden und die Verteilungskriterien so klar sein, dass sie den Organen und den Mitgliedstaaten eine eindeutige Beurteilung erlauben.

(5)

Klagen der Mitgliedstaaten gegen Handlungen des Rates, mit denen dieser gemäß den im Artikel 202 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags genannten Modalitäten Durchführungsbefugnisse ausübt, sollten in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fallen. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen sich der Rat die Durchführungsbefugnis vorbehalten hat oder ihre Ausübung im Rahmen eines „Komitologie“-Verfahrens wieder übernimmt.

(6)

Soweit Artikel 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs die Fälle regelt, in denen sich das Gericht erster Instanz zugunsten des Gerichtshofs für nicht zuständig erklären kann, ist er an die neuen Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz anzupassen. Für die Fälle, in denen beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz verwandte Rechtssachen anhängig sind, deren Entscheidungen möglicherweise voneinander abhängen, ist daher vorzusehen, dass sich das Gericht erster Instanz für unzuständig erklären kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.

Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung sind dem Gerichtshof die Klagen gemäß den Artikeln 230 und 232 des EG-Vertrags sowie den Artikeln 146 und 148 des EAG-Vertrags vorbehalten,

a)

die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments oder des Rates oder dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, erhoben werden, mit Ausnahme

der Entscheidungen des Rates gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags;

der Rechtsakte, die der Rat aufgrund einer Verordnung des Rates über handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 133 des EG-Vertrags erlässt;

der Handlungen des Rates, mit denen dieser gemäß Artikel 202 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags Durchführungsbefugnisse ausübt;

b)

die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Kommission gemäß Artikel 11a des EG-Vertrags erhoben werden.

Dem Gerichtshof sind ebenfalls die Klagen gemäß denselben Artikeln vorbehalten, die von einem Gemeinschaftsorgan oder der Europäischen Zentralbank gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments, des Rates, dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, oder der Kommission erhoben werden, sowie die Klagen, die von einem Gemeinschaftsorgan gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank erhoben werden.“

2.

Absatz 3 des Artikels 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes erhält folgende Fassung:

„Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.“

3.

In Artikel 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs wird der folgende neue Absatz hinzugefügt:

„Fechten ein Mitgliedstaat und ein Gemeinschaftsorgan denselben Rechtsakt an, so erklärt sich das Gericht für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet.“

Artikel 2

Die Rechtssachen, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses in die Zuständigkeit des Gerichts fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim Gerichtshof anhängig sind,

in denen jedoch

a)

das Verfahren zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 54 Absatz 3 letzter Satz des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ausgesetzt ist

oder

b)

das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Ende des schriftlichen Abschnitts nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erreicht hat,

werden an das Gericht verwiesen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


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