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Document 32004D0248

2004/248/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Atrazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 731)

OJ L 78, 16.3.2004, p. 53–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 043 P. 206 - 208
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 043 P. 206 - 208
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 043 P. 206 - 208
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Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 043 P. 206 - 208
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 043 P. 206 - 208
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 043 P. 206 - 208
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 054 P. 178 - 180
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 054 P. 178 - 180
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 045 P. 220 - 222

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/248/oj

32004D0248

2004/248/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Atrazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 731)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 16/03/2004 S. 0053 - 0055


Entscheidung der Kommission

vom 10. März 2004

über die Nichtaufnahme von Atrazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 731)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/248/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3) Atrazin ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat das Vereinigte Königreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 11. November 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung übermittelt worden waren.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller Syngenta angehört.

(6) Die Kommission berief am 6. Juni 2003 ein Dreiparteientreffen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein.

(7) Der vom Vereinigten Königreich erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 3. Oktober 2003 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Atrazin abgeschlossen.

(8) Die Unterlagen und die Informationen aus der Prüfung wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" vorgelegt. Der Ausschuss wurde gebeten, zu der möglichen Grundwasserverschmutzung durch Atrazin Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme(7) akzeptierte der Wissenschaftliche Ausschuss "Pflanzen" die übermittelten Berechnungen der Umweltkonzentrationen im Grundwasser nicht. Der Ausschuss ist außerdem der Ansicht, dass aus den vorliegenden Überwachungsdaten nicht hervorgeht, dass Konzentrationen von Atrazin oder seinen Abbauprodukten 0,1 μg/l im Grundwasser nicht überschreiten werden, und er geht davon aus, dass bei Böden mit einem pH-Wert über 6 die Konzentrationen von Atrazin und seinen Abbauprodukten 0,1 μg/l nicht überschreiten werden.

(9) Wie aus den Bewertungen der übermittelten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Atrazin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen. Insbesondere konnte anhand der verfügbaren Überwachungsdaten nicht nachgewiesen werden, dass in großen Gebieten Konzentrationen des Wirkstoffes und seiner Abbauprodukte 0,1 μg/l im Grundwasser nicht überschreiten werden. Außerdem kann nicht gewährleistet werden, dass die weitere Anwendung in anderen Gebieten eine zufrieden stellende Wiederherstellung der Grundwasserqualität ermöglichen wird, wenn die Konzentrationen 0,1 μg/l im Grundwasser bereits überschreiten. Diese Wirkstoffkonzentrationen überschreiten die Grenzwerte in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und würden unannehmbare Wirkungen auf das Grundwasser haben.

(10) Atrazin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(11) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Atrazin enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(12) Angesichts der Informationen, die der Kommission vorliegen, scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte eingeschränkte Anwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Anwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklung von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die eingeschränkten, als unverzichtbar angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(13) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Atrazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(14) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(9), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Atrazin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Atrazin enthalten, bis zum 10. September 2004 widerrufen werden;

2. ab 16. März 2004 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Atrazin enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden;

3. ein im Anhang Spalte A angegebener Mitgliedstaat Zulassungen für Atrazin enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Anwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen darf, sofern er

a) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden;

b) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und

c) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Anwendungen geforscht wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a) bis c) eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Atrazin, die für die unverzichtbaren Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen,

a) für die die Zulassung am 10. September 2004 widerrufen werden soll, spätestens am 10. September 2005 ablaufen,

b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" zu spezifischen Fragen der Kommission betreffend die Bewertung von Atrazin in Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates - SCP/ATRAZINE/002-endg. - angenommen am 30. Januar 2003.

(8) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(9) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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