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Document 32004D0076

2004/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 23, 28.1.2004, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/76(1)/oj

32004D0076

2004/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2004 S. 0001 - 0013


Entscheidung der Kommission

vom 13. Mai 2003

über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/76/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und gestützt auf diese Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" nahm 1997 einen Verhaltenskodex für die direkte Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher Praktiken in diesem Bereich an(2). Gemäß der darin eingegangenen Verpflichtung veröffentlichte die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3), nachstehend "Mitteilung" genannt, und bekräftigte ihre Entschlossenheit, diese Vorschriften unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes strikt anzuwenden. Das vorliegende Verfahren ist in diesen Rahmen zu sehen.

(2) Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich die Regelung für die Besteuerung der Verwaltungs- und Logistikzentren, nachstehend "Regelung" genannt, und schließt daher die Regelung für die Auslandszulagen aus, die den Beschäftigten der Verwaltungs- und Logistikzentren gezahlt werden, welche von anderen Unternehmen der jeweiligen Gruppe zeitweilig aus dem Ausland nach Frankreich entsendet werden.

(3) Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) ersuchte die Kommission die französischen Behörden um Auskünfte über die Regelung. Die französischen Behörden erteilten die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 7. Mai 1999 (A/33525).

(4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(4) veröffentlicht. In diesem Beschluss forderte die Kommission alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5) Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 (A/37896) die Bemerkungen Frankreichs zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(6) Ferner ging bei der Kommission eine Stellungnahme der Amerikanischen Handelskammer in Frankreich (A/39294) ein, die Frankreich mit Schreiben vom 14. Januar 2002 (D/50110) zur Stellungnahmen übermittelt wurde. Die Kommission hat keine weiteren Stellungnahmen von Frankreich oder von anderen Beteiligten erhalten.

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Einleitung(5)

(7) Die Regelung trat 1974 in Kraft und ist nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden. Eine Anweisung der Generaldirektion Steuern vom 21. Januar 1997 fasste sämtliche Verwaltungskommentare zu dieser Regelung zusammen und präzisierte, dass sich die Verwaltungszentren, die von der Steuerverwaltung bereits eine Zusage erhalten hatten, auf diese Anweisung berufen können. Sie bildet die Rechtsgrundlage für sämtliche diese Regelung betreffenden Rechtsvorschriften. Mit einer zweiten Anweisung der Generaldirektion Steuern vom 11. Oktober 2002(6), die mit dem am 1. Januar 2003 laufenden Geschäftsjahr in Kraft trat, wurde die Anweisung von 1997 geändert, um eine systematische Überprüfung der Genehmigungen der Steuerverwaltungen in Bezug auf die Verwaltungs- und Logistikzentren in regelmäßigen Abständen von drei bis spätestens fünf Jahren vornehmen zu können. Laut Anweisung vom 21. Januar 1997 hat die Regelung zum Ziel, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Transferpreise im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen den in Frankreich befindlichen Verwaltungs- und Logistikzentren und den sonstigen im Ausland ansässigen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu lösen. Diese Preisfestsetzung ist unter praktischen Gesichtspunkten häufig schwierig, weil sie von der konkreten Anwendung des von der OECD aufgestellten Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung abhängt. Der Fremdvergleichsgrundsatz entspricht dem internationalen Standard, der entsprechend der Übereinkunft der OECD-Mitgliedsländer zur Festsetzung der Transferpreise zu steuerlichen Zwecken mit dem Ziel angewendet wird, einerseits die internationale Doppelbesteuerung der steuerpflichtigen Einkünfte und andererseits die Steuerumgehung in Bezug auf dieselben Einkünfte zu vermeiden.

(8) Die Regelung bietet die Möglichkeit, den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn alternativ nach der Kostenaufschlagsmethode ("cost plus method") zu berechnen. Diese Methode besteht darin, den steuerpflichtigen Gewinn unter Hinzurechnung eines Gewinnaufschlags zu den Betriebsaufwendungen des Verwaltungs- oder Logistikzentrums zu berechnen. Dieser Gewinnaufschlag wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung festgesetzt. Die angewendete Methode gehört zu den traditionellen Methoden, die auf einem Vergleich mit ähnlichen Geschäften mit nicht miteinander verbundenen Unternehmen beruhen und von der OECD in ihrem Bericht über die Transferpreise, nachstehend "OECD-Bericht"(7) genannt, empfohlen werden. Gegenüber anderen Vergleichsmethoden, die einen direkten Vergleich zwischen dem Preis, der in Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen angewendet wird, und dem in Transaktionen zwischen nicht verbundenen Unternehmen angewendeten Preis beinhalten, beruht die Kostenaufschlagsmethode auf einer indirekten Berechnung des Fremdvergleichspreises. Diese Methode umfasst die Festsetzung eines Gewinnaufschlags, die fallweise durch Vergleich mit den Gewinnspannen erfolgt, die in vergleichbaren Situationen zwischen nicht verbundenen Unternehmen unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, der verwendeten Aktiva, der eingegangenen Risiken und der Marktbedingungen effektiv erzielt werden. Diese Elemente können Angleichungen des in nicht kontrollierten vergleichbaren Fällen tatsächlich erzielten Gewinnaufschlags umfassen, um ihn den jeweiligen gruppeninternen Transaktionen besser anzupassen. Dieser Aufschlag wird dann zu den Kosten hinzugerechnet, die dem Lieferer von Waren oder Dienstleistungen, dessen steuerpflichtiger Gewinn berechnet werden muss, tatsächlich entstanden sind. Das nach Anrechnung des Aufschlags auf die oben genannten Kosten erzielte Ergebnis gilt als Äquivalent des Fremdvergleichspreises dieser Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen.

(9) Der OECD-Bericht sieht für verbundene Unternehmen auch die Möglichkeit vor, mit den jeweiligen Steuerverwaltungen Vereinbarungen über die vorherige Festsetzung von Transferpreisen zu schließen. Durch derartige Vereinbarungen können vor Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eine Reihe geeigneter Kriterien (insbesondere die anzuwendende Methode, die Vergleichselemente und daran vorzunehmenden Anpassungen) festgelegt werden, um den auf diese Transaktionen während einer festgesetzten Zeit anzuwendenden Transferpreis zu ermitteln. Nach der OECD-Nomenklatur kann eine Vereinbarung über die vorherige Festsetzung des Transferpreises einseitig sein, wenn nur eine Steuerverwaltung und ein Steuerpflichtiger beteiligt sind, oder multilateral, wenn sie die Zustimmung von zwei oder mehreren Steuerverwaltungen erfordert. Die Vereinbarung beinhaltet die Garantie für die Begünstigten, dass die unter Anwendung dieses Verfahrens ermittelte Höhe des steuerpflichtigen Gewinns während der Vereinbarungszeit von der jeweiligen Verwaltung bzw. den jeweiligen Verwaltungen unter dem Vorbehalt, dass insbesondere die Unternehmensbedingungen und die in der Zusage anerkannten Bedingungen unverändert bleiben, nicht in Frage gestellt wird.

Anwendungsbereich

(10) Nach der Anweisung vom 21. Januar 1997, nachstehend "Anweisung", können Verwaltungs- und Logistikzentren entweder die Rechtsform von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich oder von festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften annehmen. Außerdem können nur Verwaltungszentren die Form einer Industrie- oder Handelssparte eines bestehenden Unternehmens oder einer Holding (von ausländischen oder französischen Beteiligungen) zugeordneten Abteilung erhalten. Hingegen dürfen Logistikzentren nicht einer Industrie- oder Handelssparte eines bestehenden Unternehmens zugeordnet werden, um jedes Risiko einer Vermischung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen des Hauptunternehmens zu vermeiden. Schließlich dürfen Logistikzentren, die eine Sparte bilden, nicht einer Holding zugeordnet werden, jedoch dürfen sie mit einem Verwaltungszentrum verbunden werden.

(11) Die Anweisung schreibt vor, dass Verwaltungs- und Logistikzentren in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Einheiten sein müssen. Nach dem allgemeinen Steuerrecht sind Wirtschaftsunternehmen körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die Form von in Frankreich niedergelassenen Gesellschaften oder von festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften in Frankreich haben, jedoch werden sie nicht gesondert besteuert, wenn es sich um einfache Geschäftsbereiche nationaler Gesellschaften handelt.

(12) Die Tätigkeiten der Verwaltungs- und Logistikzentren müssen zwingend von einer internationalen Gruppe abhängen, die von Frankreich oder vom Ausland aus kontrolliert wird. Die Anweisung legt fest, dass die Regelung ausschließlich den Funktionen vorbehalten ist, die auf Rechnung der Unternehmen der Gruppe ausgeübt werden. Wenn die Verwaltungs- oder Logistikzentren Dienstleistungen für nicht zur Gruppe gehörende Unternehmen erbringen, sind die entsprechenden Gewinne unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts zu ermitteln. Die Anweisung präzisiert, dass französische oder ausländische Unternehmen, die unter derselben französischen oder ausländischen Kontrolle stehen, nach den Bedingungen des allgemeinen Steuerrechts als zu einer Gruppe gehörig angesehen werden.

(13) Abgesehen von dieser Einschränkung in Bezug auf den internationalen Charakter der Gruppe ist die Regelung nicht auf bestimmte Wirtschaftsbereiche und auch nicht auf bestimmte Regionen des französischen Hoheitsgebiets beschränkt. In der Anweisung heißt es, dass die Verwaltungs- und Logistikzentren vorwiegend Dienstleistungen für Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb von Frankreich haben, oder für Niederlassungen von außerhalb Frankreichs angesiedelten Gesellschaften der Gruppe erbringen müssen. Die Anweisung präzisiert, dass diese Bedingung erfuellt ist, sobald der Gesamtbetrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen für Leistungen, die von einem Verwaltungs- oder Logistikzentrum für die im Ausland ansässigen Gesellschaften oder ständigen Niederlassungen der Gruppe erbracht wurden, mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der laufenden betrieblichen Aufwendungen ausmacht.

(14) Was die betroffenen Tätigkeiten anbelangt, so können sowohl die Verwaltungs- als auch die Logistikzentren eine große Zahl von Tätigkeiten ausüben, die in der Anweisung nicht erschöpfend aufgeführt sind. Obgleich nur solche Tätigkeiten einbezogen sind, für die sich aufgrund ihres für die Unternehmensgruppen spezifischen Charakters schwer ein Marktwert festlegen lässt, bestehen diese Tätigkeiten im Allgemeinen in der Erbringung von Dienstleistungen, die für die verbundenen Begünstigten den Charakter von Wirtschaftstätigkeiten haben und:

- Funktionen administrativer Art wie Leitungs-, Management- oder Kontrollfunktionen sind, bzw. in der

- Erbringung von Dienstleistungen, die im Wesentlichen Vorbereitungs- oder Hilfscharakter haben und keine direkt produktiven Funktionen sind.

(15) Für Verwaltungszentren nennt die Anweisung u. a. Dienstleistungen mit administrativem Charakter und EDV-Leistungen im Zusammenhang mit der internen Verwaltung der Gruppe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Humanressourcen wie Personalverwaltung, Ausbildung, Erstellung von Lohn- oder Lohnabrechnungssystemen sowie Kommunikations- oder PR-Dienstleistungen.

(16) Für Logistikzentren nennt die Anweisung u. a. die Funktionen Lagerung, Verpackung, Etikettierung oder Auslieferung von Rohstoffen, Zulieferprodukten, Fertigerzeugnissen und Waren, Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Funktionen, der Zwischenlagerung, der Verwaltung der Verpackung von Rohstoffen, Zulieferprodukten, Fertigerzeugnissen und Waren sowie mit dem Transport und der Lieferung dieser Güter ausschließlich an die Gesellschaften der Gruppe.

(17) Die Anweisung legt unter Berücksichtigung der Art der erbrachten Dienstleistungen und der Eigenschaft ihrer Empfänger, die in Frankreich nicht steuerpflichtige, jedoch zur selben Gruppe gehörende Einheiten sind, fest, dass die Verwaltungs- und Logistikzentren die Möglichkeit haben, von der Steuerverwaltung die Zusicherung zu erhalten, dass die Höhe ihrer körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne nicht in Frage gestellt wird, sofern sie durch Anwendung eines Aufschlags auf alle unter die Funktionen eines Verwaltungs- und Logistikzentrums fallenden Tätigkeiten ermittelt werden.

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

(18) Der steuerpflichtige Gewinn wird unter Anrechnung eines Aufschlags auf den Betrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen nach der Kostenaufschlagsmethode errechnet. Da sich die Berechnungsmethode an die einschlägigen Empfehlungen der OECD anlehnt, ist Frankreich der Ansicht, dass sie die Wahrung des normalerweise zwischen unabhängigen Wirtschaftseinheiten geltenden Wettbewerbsgrundsatzes ermöglicht und durch die Art der für die internationale Besteuerung grenzüberschreitender Gewinne geltenden Vorschriften gerechtfertigt ist.

(19) Gemäß der Anweisung wird die nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelte Steuerbemessungsgrundlage faktisch als Widerspiegelung des Gewinns angesehen, der unter Wettbewerbsbedingungen erzielt werden kann, und demzufolge wird die Zusage der Verwaltung von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Verwaltungs- und Logistikzentren ihre Leistungen auf der Grundlage der um den festgesetzten Aufschlag erhöhten Kosten abrechnen. Jede Überfakturierung würde gemäß den Bedingungen des allgemeinen Steuerrechts zur Feststellung eines körperschaftsteuerpflichtigen zusätzlichen Ergebnisses führen. Jede Unterfakturierung würde einen verschleierten Vorteil für die Verwaltungs- und Logistikzentren und eine mutmaßliche Ausschüttung von Einkünften an die Begünstigten, die zur Anwendung der Ausschüttungssteuer führen würde, darstellen. Außerdem bleibt die im Rahmen der Regelung angewendete Art der Festsetzung des steuerpflichtigen Gewinns ohne Auswirkungen auf die Besteuerung von außerordentlichen Finanzerträgen der Verwaltungs- und Logistikzentren wie Erträgen aus Wertpapieren sowie Mehr- und Mindereinnahmen aus der Veräußerung von Teilen des Anlagevermögens.

(20) Gemäß der Anweisung erfolgt die Festsetzung des Aufschlags fallweise und gesondert für Verwaltungs- und Logistikzentren entsprechend den Merkmalen der Tätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung in der Höhe, die dem Gewinn am nächsten kommt, der von einem unabhängigen Unternehmen unter Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes hätte erzielt werden können. So wird der Aufschlag niedrig sein, wenn die durchgeführten Tätigkeiten rein administrativen Charakter besitzen, während er bei Tätigkeiten mit strategischem Charakter höher ausfallen wird. Die Steuerverwaltung kann bei der Festsetzung des Aufschlags die Art der für die Erfuellung der Aufgaben der Verwaltungs- und Logistikzentren erforderlichen Arbeitsplätze berücksichtigen. Der Einsatz hochqualifizierten Personals wird die Anwendung eines höheren Aufschlags bewirken als in den Fällen, in denen weniger qualifiziertes Personal benötigt wird.

(21) Der festgesetzte Aufschlag ist keineswegs für die gesamte Dauer des Bestehens der Verwaltungs- und Logistikzentren unveränderlich, sondern kann entsprechend den in der Art der Tätigkeiten und in den Bedingungen ihrer Ausübung eingetretenen Veränderungen korrigiert werden. Die Begünstigten sind gehalten, der Steuerverwaltung solche Veränderungen ab dem Geschäftsjahr zu melden, in dem sie eintreten. Aufgrund der Anweisung vom 11. Oktober 2002 muss der Aufschlag ab 1. Januar 2003 im Rahmen einer systematischen Überprüfung der Zusage alle drei bis fünf Jahre neu festgesetzt werden.

(22) Gemäß der Anweisung werden die für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns herangezogenen betrieblichen Aufwendungen nach den Vorschriften des allgemeinen Körperschaftsteuerrechts ermittelt. Diese Aufwendungen entsprechen den im Laufe des Geschäftsjahres entstehenden verschiedenen Kosten, die auf der Sollseite der Aufwendungskonten in der Buchführung des Steuerpflichtigen ausgewiesen werden, einschließlich der Zinsbelastungen und der erfolgten Abschreibungen. Die betrieblichen Aufwendungen umfassen jedoch nicht:

- Auslagen, die den Verwaltungs- und Logistikzentren entsprechend den Bedingungen des Normalverfahrens nach Artikel 267 II-2 der französischen Abgabenordung (Code général des impôts - CGI) zurückerstattet werden. Diese Auslagen müssen einen gelegentlichen und nebensächlichen Charakter aufweisen und dürfen nicht zur üblichen Geschäftstätigkeit der Verwaltungs- und Logistikzentren gehören. Der nebensächliche Charakter ist gegeben, wenn die Höhe der Auslagen unter 10 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Auslagen liegt;

- Tätigkeiten, die im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführt werden, sofern die dadurch bedingten Aufwendungen unter der Hälfte der betrieblichen Aufwendungen ohne Unteraufträge liegen. Einem in der Anweisung aufgeführten Beispiel konnte die Kommission entnehmen, dass, wenn dieser Ausschluss von der Steuerbemessungsgrundlage gilt, der Teil der Kosten der Unteraufträge, der die Hälfte der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Unteraufträge nicht übersteigt, von der für die Anwendung des Aufschlags geltenden Berechnungsgrundlage abgezogen wird. Die Einbeziehung der Kosten der Unteraufträge in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns ist somit auf den Teil begrenzt, der 50 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Aufwendungen für Unteraufträge übersteigt.

Jährliche Pauschalbesteuerung

(23) Die Verwaltungs- und Logistikzentren schulden im Rahmen der jährlichen Pauschalbesteuerung (IFA) ausschließlich den Betrag, der in Stufe 1 der in Artikel 223 septies der französischen Abgabenordnung (CGI) festgelegten IFA-Steuertabelle vorgesehen ist. Der Betrag der IFA hängt von der Höhe des um die Finanzerträge erhöhten Umsatzes ab. Die erste Besteuerungsstufe beträgt 750 EUR und bezieht sich auf einen Umsatz einschließlich Finanzerträgen von 76000 bis 150000 EUR. Die letzte IFA-Besteuerungsstufe beträgt 30000 EUR und bezieht sich auf einen Umsatz einschließlich Finanzerträgen von über 75 Mio. EUR. Die zwischen 750 und 30000 EUR liegenden IFA-Besteuerungsstufen gelten nicht für die Begünstigten der Regelung.

(24) Die IFA ist spätestens bis 15. März des jeweiligen Geschäftsjahres an den Staat zu entrichten. Es handelt sich dabei um eine Vorauszahlung in Anrechnung auf eine der Zahlungen, die später für das laufende Jahr oder die nächsten zwei Jahre fällig werden(8). Demnach kommt ein Ausschluss von der IFA, der in den drei Folgejahren nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird, einem gänzlichen Steuerausschluss gleich. Außerdem stellt ein Ausschluss von der Zahlung der IFA über einen kürzeren Zeitraum einen einfachen Steueraufschub dar, da die im Zeitraum von drei Jahren geschuldeten Steuern die IFA-Vorauszahlung übersteigen.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(25) Im Rahmen der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens(9) stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie die vier einschlägigen Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfuellen scheint. Konkret konstatierte die Kommission drei mögliche Beihilfeelemente:

- Erstens scheinen bestimmte der von den Verwaltungs- und Logistikzentren getragenen Kosten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach der Kostenaufschlagsmethode nicht berücksichtigt zu werden.

- Zweitens scheint der teilweise Ausschluss von der IFA-Regelung, in deren Genuss die Verwaltungs- und Logistikzentren kommen, zu einer niedrigeren Besteuerung als der nach dem allgemeinen Recht zu führen.

- Drittens könnte der Spielraum der Verwaltung bei der Festsetzung des bei der Kostenaufschlagsmethode anwendbaren Aufschlags dazu führen, dass bestimmte Unternehmen oder Gruppen begünstigt werden.

(26) Schließlich gelangte die Kommission im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung zu dem Schluss, dass die Regelung unter keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag fällt.

IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(27) Die Amerikanische Handelskammer in Frankreich (CCAF) vertritt die Ansicht, dass die Regelung den Begünstigten keinen finanziellen Vorteil verschafft und somit aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine Beihilfe darstellen kann.

(28) Erstens macht die CCAF geltend, dass der einzige Vorteil, den die Begünstigten durch die Regelung erhalten, darin besteht, dass sie die Modalitäten für die Ermittlung des anwendbaren steuerlichen Ergebnisses im Voraus erfahren. Folglich komme die Regelung einer vorherigen einseitigen Transferpreisvereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung gleich, was eine von der OECD geförderte Verwaltungspraxis darstelle.

(29) Zweitens entspreche die Tatsache, dass die mit Auslagen und Aufwendungen für Unteraufträge verbundenen Kosten in der Anwendungsgrundlage der Kostenaufschlagsmethode teilweise berücksichtigt werden, der strikten Anwendung der OECD-Regeln für Transferpreise, die sogar den völligen Ausschluss dieser Kosten fordere, insbesondere wenn die betreffenden gruppeninternen internationalen Transaktionen in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Was die Aufwendungen für Unteraufträge anbelangt, so ist die CCAF der Ansicht, dass deren Einbeziehung in die Anwendungsgrundlage des Gewinnaufschlags nicht der wirtschaftlichen Realität von Vermittlerunternehmen in Frankreich entspräche. Diese Einbeziehung würde bei der die Dienstleistung empfangenden Gesellschaft der Gruppe in Anbetracht der ungerechtfertigten Anwendung eines Aufschlags auf die von ihr möglicherweise absetzbaren Aufwendungen für Unteraufträge zu Problemen bei der steuerlichen Absetzbarkeit führen.

(30) Drittens ist die CCAF der Ansicht, dass die IFA keine endgültige Besteuerung ist, da sie auf die in den beiden Folgejahren nach Anwendung der IFA fällige Körperschaftsteuer angerechnet wird. Wenn letztere Steuerbemessungsgrundlage nach Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 33,3 % zu einem Ergebnis von über 750 EUR führt, müsse eine unter die Regelung fallende Wirtschaftseinheit die höhere endgültige Steuer zahlen und somit hat diese IFA-Hoechstgrenze keinerlei Auswirkung. Die von der Regelung vorgesehene Begrenzung der IFA habe also keine ausschlaggebende Vorteilswirkung.

(31) Schließlich führt die CCAF an, dass sich die französische Steuerverwaltung beim Aushandeln und bei der Festsetzung des für die Geschäftsvorgänge der Verwaltungs- und Logistikzentren geltenden Gewinnaufschlags besonders konsequent und streng zeige und demzufolge in den Modalitäten zur Festsetzung des Gewinnaufschlags für die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode keinerlei Vorteil liege. Die CCAF bestätigt insbesondere die Anwendung von Ziffer 36 der Anweisung, der zufolge "die Festsetzung des Aufschlags fallweise entsprechend den Merkmalen der Tätigkeit des Verwaltungszentrums und der Bedingungen ihrer Ausübung in der Höhe erfolgt, die dem Gewinn am besten entspricht, der von einem unabhängigen Unternehmen unter Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes erzielt worden wäre".

(32) Auf jeden Fall beruft sich die CCAF auf das berechtigte Vertrauen ihrer Mitglieder, die Regelung mit der Gewissheit in Anspruch genommen hätten, dass die angewendeten Transferpreise den Fremdvergleichspreisen entsprechen.

V. BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(33) In seiner Stellungnahme weist Frankreich die Einstufung der Regelung für die Verwaltungs- und Logistikzentren als Beihilfe zurück, da sie keine der vier Tatbestandsmerkmale nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuelle.

Fehlender Vorteil

(34) Frankreich macht geltend, dass durch die Übereinstimmung der Besteuerung von Verwaltungs- und Logistikzentren mit der Besteuerung, die für völlig unabhängig tätige Wirtschaftseinheiten gilt, das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Fällen internationaler Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen notwendig sei und dieser Grundsatz daher die allgemeine Regel darstelle, um festzustellen, ob der steuerpflichtige Gewinn einer im gruppeninternen Kontext tätigen Firma auf vorteilhaftere Art berechnet werde. Nach Ansicht Frankreichs entspricht die zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Verwaltungs- und Logistikzentren angewendete Methode derjenigen, mit der laut OECD der Fremdvergleichspreis ermittelt werden könne. Außerdem erachte die OECD die Kostenaufschlagsmethode als die am besten geeignete, wenn die in Betracht gezogenen kontrollierten Transaktionen in Dienstleistungen bestehen.

(35) Was die Nichteinbeziehung der Auslagen und der Aufwendungen für Unteraufträge in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns anbelangt, so stellt Frankreich fest, dass diese Kosten gelegentlicher und nebensächlicher Art, d. h. völlig unabhängig von der Ausübung der normalen Funktionen eines Verwaltungs- oder Logistikzentrums, sein müssen, um nicht in diese Berechnungsgrundlage einzugehen. Der unterschiedliche Schwellenwert für die Kosten von Unteraufträgen (50 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Unteraufträge) im Vergleich zu den Auslagen (10 % der betrieblichen Aufwendungen ohne Auslagen) sei durch die Notwendigkeit begründet, die Regelung der wirtschaftlichen Realität bestmöglich anzupassen und die Tätigkeiten der Verwaltungs- oder Logistikzentren von denen der Vertreter (Auslagen) oder Vermittler (Unteraufträge) zu unterscheiden. Außerdem ist Frankreich insbesondere in Bezug auf die Kosten der Unteraufträge der Ansicht, dass die Regelung vorteilhafter ausgefallen wäre, wenn sie die OECD-Empfehlungen zur Anwendung der Kostenaufschlagsmethode auf die Tätigkeiten von Vertretern oder Vermittlern berücksichtigt hätte. Die OECD empfehle entweder den nicht an eine Hoechstgrenze gebundenen Ausschluss der Ausgaben für Unteraufträge von der Steuerbemessungsgrundlage oder die Anwendung eines niedrigeren Aufschlags auf diese Ausgaben sowie auf den mit ihnen verbundenen Teil der laufenden betrieblichen Aufwendungen. Frankreich ist der Auffassung, dass die in der Anweisung vorgesehene Lösung weniger günstig sei als die von der OECD für die Ermittlung des Fremdvergleichspreises vorgeschlagene und dass demzufolge die französische Maßnahme keinen Vorteil darstellen könne.

(36) Was die Festsetzung der Aufschläge anbelangt, die die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ermöglichen, so würden diese nach Auffassung Frankreichs tatsächlich fallweise ermittelt und könnten alle drei bis längstens fünf Jahre angepasst werden. Dennoch verfüge die Verwaltung über keinerlei Spielraum zur eventuellen Begünstigung bestimmter Unternehmen, da die Festsetzung des Aufschlags generell fallweise entsprechend den in der Art der Tätigkeiten und den Bedingungen ihrer Ausübung eingetretenen Veränderungen ab dem Geschäftsjahr erfolgt, in dem diese Veränderungen wirksam werden. Außerdem käme die Besteuerung der Verwaltungs- und Logistikzentren aufgrund der fallweisen Festsetzung des Aufschlags tatsächlich der Besteuerung nahe, die sich aus der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ergibt, welcher der für alle gruppeninternen Transaktionen geltende Standard sei.

(37) Was die Begrenzung der IFA auf die erste Stufe der in Artikel 223 septies der CGI vorgesehenen Steuertabelle anbelangt, so stellt diese nach Ansicht Frankreichs keinerlei Vorteil dar, weil die IFA lediglich eine Vorauszahlung der Begünstigten auf die Körperschaftsteuer sei und von den Unternehmen nur endgültig zu zahlen sei, falls sie Verluste machen, was im Falle der Verwaltungs- und Logistikzentren nicht der Fall sei. Im Prinzip seien sie durch die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode, mit der ihr steuerpflichtiger Gewinn als Zuwachs der Bruttobetriebskosten ermittelt werde, immer körperschaftsteuerpflichtig. Die Anwendung der Regelung zur Vorauszahlung der IFA wäre höchstens ein Liquiditätsvorschuss, der für gewöhnliche Gesellschaften von größerer Bedeutung als für die Verwaltungs- und Logistikzentren sei. In Anbetracht dessen, dass sich der Hoechstbetrag der IFA auf 30000 EUR beläuft, sei der sich aus der IFA-Befreiung ergebende eventuelle Liquiditätsvorteil belanglos.

(38) Dass die Steuerpflichtigen durch die Anwendung des nach der Kostenaufschlagsmethode bestimmten Preises die Höhe ihrer Steuern im Voraus erfahren und jeden Einspruch durch die Steuerverwaltung vermeiden würden, kann nach Auffassung Frankreichs nicht als Vorteil angesehen werden, weil Einsprüche nur vermieden würden, wenn die im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden und demzufolge die Steuerbemessungsgrundlage der Verwaltungs- und Logistikzentren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt wird. Wenn die Anwendung dieses Grundsatzes einen Vorteil gegenüber der von der Regelung des allgemeinen Rechts vorgesehenen analytischen Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage darstellte, so wäre dieser nach Ansicht Frankreichs durch die Natur und den inneren Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt, das den OECD-Empfehlungen für die Besteuerung von Dienstleistungen zwischen kontrollierten Unternehmen folgt. Faktisch ziele die Regelung gemäß den OECD-Empfehlungen für den Abschluss von Vereinbarungen zur vorherigen Festsetzung von Transferpreisen auf die Beseitigung der Unsicherheit bei der Anwendung der Körperschaftsteuer in einem gruppeninternen internationalen Kontext ab.

Fehlende staatliche Mittel

(39) Nach Ansicht Frankreichs bewirkt die Regelung nur die Sicherung staatlicher Mittel, da durch die angewendete alternative Methode eine effektive Besteuerung von Wirtschaftstätigkeiten möglich sei, die ansonsten vollständig aus der Körperschaftsteuer in Frankreich herausfallen würden. Durch diese Regelung würde Frankreich Steuereinnahmen für bestimmte Tätigkeiten erhalten, die laut Auffassung Frankreichs normalerweise keinen Absatz an Dritte beinhalteten und somit überhaupt nicht feststellbar wären.

Keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels

(40) Nach Ansicht Frankreichs kann die Regelung den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen, da die unter die Maßnahme fallenden Dienstleistungen definitionsgemäß "nicht externalisierbar" und damit außermarktlich seien. Was insbesondere die Logistikzentren anbelangt, so ist Frankreich der Meinung, dass deren Tätigkeiten den Produktionen, für die sie erbracht werden, keinerlei Mehrwert verleihen.

Fehlende Selektivität

(41) Schließlich ist nach Ansicht Frankreichs die Regelung nicht selektiv, da es sich um eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme handle, die allen Wirtschaftsbereichen und allen von Frankreich oder vom Ausland aus kontrollierten internationalen Gruppen offen steht. Die Tatsache, dass diese Regelung ausschließlich auf internationale Transaktionen abzielt, sei gerechtfertigt, da nur bei diesen die Problematik der Transferpreise und das Risiko der Doppelbesteuerung auftrete. Die Maßnahme sei nicht selektiv, da die spezielle Preisfestsetzung zwischen verbundenen Unternehmen, die Gegenstand der Regelung ist, ohne steuerliche Auswirkungen auf die übrigen Unternehmen bleibe, die ihre Tätigkeit nicht auf internationaler Ebene ausüben.

(42) Da die Maßnahme des Weiteren allen Wirtschaftsakteuren offen stehe, die in welcher juristischen Form auch immer gruppeninterne internationale Hilfsdienstleistungen für Produktions- und Handelstätigkeiten erbringen, sei sie nicht selektiv.

VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Einleitung

(43) Nach Prüfung der Bemerkungen Frankreichs und der Stellungnahmen anderer Beteiligter hält die Kommission ihre Position aufrecht, die sie in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2001(10) zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zum Ausdruck gebracht hatte. Sie ist der Auffassung, dass die von Frankreich und den anderen Beteiligten vorgebrachten Bemerkungen die geäußerten Bedenken nicht ausräumen konnten. Infolgedessen stellen einige Aspekte der geprüften Steuerregelung eine rechtswidrige Betriebsbeihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Vorteil

(44) Frankreich und die anderen Beteiligten bringen vor, dass bei der Anwendung einer Pauschalbesteuerung, die sich auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nach dem Grundsatz des Fremdvergleichspreises gründet, kein Vorteil vorliege. Wenn verbundene Unternehmen in einem durch effektive Steuerunterschiede zwischen den betreffenden Ländern gekennzeichneten multinationalen Kontext Transaktionen untereinander vornehmen, können ihre geschäftlichen Beziehungen und damit ihre angerechneten Gewinne im Prinzip vom Steuerpflichtigen manipuliert werden, weil sie denselben wirtschaftlichen Nutzen betreffen. Folglich können die jeweiligen nationalen Steuerverwaltungen die steuerpflichtigen Gewinne dieser Steuerzahler einseitig korrigieren und damit eine höhere Besteuerung oder eine Doppelbesteuerung der betreffenden Transaktionen bewirken. Nach Auffassung Frankreichs verleiht die Regelung keine Vorteile, da das Ziel der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode in der Ausschaltung der Doppelbesteuerung bestehe.

(45) Einleitend ist zu bemerken, dass sich das französische Steuersystem bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne von internationalen Transaktionen zwischen kontrollierten Unternehmen sowohl im innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 57 der CGI als auch in den von Frankreich mit seinen Partnern geschlossenen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Tat an den Fremdvergleichsgrundsatz hält. Insbesondere beinhaltet Artikel 57 der CGI ein Steuerberichtigungsverfahren "für die Festsetzung der Einkommensteuer von Unternehmen, die abhängig sind oder die Kontrolle über außerhalb Frankreichs angesiedelte Unternehmen ausüben," in Bezug auf "Gewinne, die entweder durch Erhöhung oder Verminderung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder durch andere Mittel indirekt auf letztere übertragen werden". In diesem Falle werden Gewinne, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, "in die von den Buchführungen der betreffenden französischen Unternehmen ausgewiesenen Ergebnisse einbezogen". Artikel 57 präzisiert ebenfalls, dass in Ermangelung genauer Angaben zur Vornahme der oben genannten Berichtigungen "die steuerpflichtigen Gewinne durch Vergleich mit denen von unter normalen Bedingungen betriebenen ähnlichen Unternehmen ermittelt werden". Die von Frankreich geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermöglichen ihrerseits, gemäß dem in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens genannten Fremdvergleichsgrundsatz vergleichbare Berichtigungen der Gewinne vorzunehmen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen den in den Vertragsstaaten niedergelassenen verbundenen Unternehmen erzielt werden. Hierzu bemerkt die Kommission, dass die zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Verwaltungs- und Logistikzentren angewendete Kostenaufschlagsmethode im Rahmen der traditionellen Methoden, die von der OECD in ihrem Bericht über Transferpreise genannt werden, zu sehen ist.

(46) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Art der von den Verwaltungs- und Logistikzentren erbrachten Dienstleistungen die direkte Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns in Frankreich tatsächlich schwierig macht und daher die Anwendung einer indirekten Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns gerechtfertigt ist. Diese Methode besteht in einer Schätzung zur Festsetzung der Bruttogewinnspanne, die eine der Parteien einer Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen unter den Bedingungen wirtschaftlicher Selbständigkeit als Zahlung fordern und die die andere Partei für die Ausführung vergleichbarer Funktionen für akzeptabel angesehen würde. Außerdem ist die Festsetzung des Aufschlags im Rahmen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mittels einer vorherigen Vereinbarung, die für eine ganze Reihe nicht näher genannter wirtschaftlicher Transaktionen gilt, eine von der OECD stark befürwortete Anwendungsmodalität des Fremdvergleichsgrundsatzes. Die Kommission bekräftigt folglich ihre Position, der zufolge sie keine prinzipielle Kritik an der Kostenaufschlagsmethode und auch nicht an vorherigen Vereinbarungen zur Festsetzung des Aufschlags bei gruppeninternen Transaktionen, die von Frankreich bei der zur Prüfung stehenden Regelung angewendet werden, vorzubringen hat.

(47) Die Kommission stellt außerdem fest, dass weder Frankreich noch die anderen Beteiligten bestreiten, dass die den Verwaltungs- und Logistikzentren angerechneten steuerpflichtigen Gewinne nicht die tatsächlichen Gewinne sind, sondern lediglich geschätzt werden. Schließlich stellt die Möglichkeit, im Voraus eine Zusicherung der Steuerverwaltung für die Rentabilitätsquote einer nicht genau bezifferten, möglicherweise großen Zahl von Transaktionen zu erhalten, eine Sonderbehandlung gegenüber der analytischen Gewinnermittlung dar. Es erscheint daher als notwendig, die konkrete Anwendung dieser Besteuerungsmethode durch Frankreich im Einzelnen zu analysieren.

Festsetzung des Gewinnaufschlags

(48) Was die Festsetzung des Aufschlags anbelangt, so ist festzustellen, dass die Regelung gemäß der Anweisung nur Tätigkeiten betrifft, "für die es in der Praxis äußerst schwierig ist, einen Marktwert festzulegen, da diese Tätigkeiten ihrem Wesen nach gruppenspezifisch sind"(11). Faktisch betreffen die unter die Anweisung fallenden Tätigkeiten Funktionen, die "im Wesentlichen Vorbereitungs- und Hilfscharakter haben und somit keine direkt produktiven Funktionen sind"(12). Hingegen ist die Kommission der Auffassung, dass die unter die Anweisung fallenden Tätigkeiten sehr unterschiedlich sind und sehr wohl einen recht beträchtlichen Marktwert aufweisen können. Als Beispiel seien die in der Anweisung aufgeführten "Dienstleistungen strategischer Art" oder die "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" genannt. Insbesondere ist zu bemerken, dass diese Dienstleistungen nicht nur Wirtschaftstätigkeiten, sondern auch marktbestimmte Tätigkeiten sind, die möglicherweise einen erheblichen Teil des von einer multinationalen Gruppe erzeugten Mehrwertes bilden. Schließlich zeugt die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten der Verwaltungs- und Logistikzentren als Unteraufträge vergeben werden können, vom gewerblichen Charakter dieser Transaktionen.

(49) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode und die vorherige Festsetzung der Rentabilitätsquote für alle Tätigkeiten, die von einem für diese strategischen oder Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zuständigen Verwaltungszentrum in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren durchgeführt werden, zu einem Ergebnis führen kann, das sich von dem der analytischen Ermittlung unterscheidet. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung in Ermangelung anderer Methoden zur Festsetzung des Transferpreises für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen notwendig ist, wenn eine direkte Schätzung des Preises gegenüber dem in vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen verwendeten Preis wenig geeignet wäre. Diese Methode ist also gemäß Randnummer 23 der Mitteilung durch die Natur des französischen Steuersystems gerechtfertigt.

(50) Des Weiteren muss die Kommission prüfen, ob die Modalitäten zur Festsetzung des Aufschlags den Steuerbehörden möglicherweise einen Ermessensspielraum einräumen. In Anbetracht der von Frankreich und den Beteiligten vorgelegten Bemerkungen zeigt sich, dass der Gewinnaufschlag tatsächlich fallweise entsprechend den vom Steuerpflichtigen effektiv ausgeübten Tätigkeiten und den Bedingungen ihrer Ausübung festgesetzt wird. Anhand der Angaben, die der Kommission vorliegen, kann also nicht festgestellt werden, dass der Ermessensspielraum der Verwaltung bei der Festsetzung des bei der Kostenaufschlagsmethode verwendeten Aufschlags zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Gruppen benutzt werden konnte. Des Weiteren nimmt die Kommission die nach Eröffnung der förmlichen Prüfverfahrens erfolgte Änderung der Anweisung zur Kenntnis, die spätestens alle drei bis fünf Jahre eine systematische Überprüfung dieser Vereinbarungen entsprechend den Veränderungen vorsieht, die in den Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten der Verwaltungs- und Logistikzentren eingetreten sind. Demnach ist zu schlussfolgern, dass die Festsetzung des Aufschlags im Rahmen der Regelung den Verwaltungs- und Logistikzentren bzw. den Gruppen, denen sie angehören, keinen Vorteil verschafft.

Auslagen und Unterverträge

(51) Was die Nichtberücksichtigung der Auslagen bei der Kostenaufschlagsmethode anbelangt, so ist die Kommission der Auffassung, dass diese Tätigkeiten tatsächlich gelegentlichen und nebensächlichen Charakter haben, aber dennoch von Bedeutung sind, wenn man berücksichtigt, dass die Hoechstgrenze von 10 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Auslagen beträchtliche Beträge verkörpern kann. Gleichwohl ist die Kommission der Ansicht, dass das Entscheidende für die Ausschaltung jeglichen Vorteilsverdachts darin besteht, dass die Auslagen die gemeinsamen Bedingungen gemäß Artikel 267 II-2o der CGI erfuellen müssen, um aus der Belastungsgrundlage für die Kostenaufschlagsmethode und damit aus der Steuerbemessungsgrundlage herauszufallen. Von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ausgenommen werden nach diesem Artikel "die Beträge, die den Vermittlern zurückerstattet werden, ... die im Namen und auf Rechnung ihrer Auftraggeber Ausgaben tätigen, sofern diese Vermittler ihren Auftraggebern gegenüber rechenschaftspflichtig sind, diese Ausgaben in ihrer Buchhaltung als Durchgangsposten führen und bei der Steuerverwaltung die Art und die genaue Höhe dieser Ausgaben belegen". Aufgrund der Übereinstimmung zwischen der zur Prüfung stehenden Regelung und der einschlägigen Vorschrift des allgemeinen Rechts kann das Vorliegen eines Vorteils gegenüber der Regelung zur analytischen Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns ausgeschlossen werden. In letzterem Fall würden die mit Auslagen verbundenen Tätigkeiten nicht zu steuerpflichtigen Gewinnen führen.

(52) Was den Ausschluss der Unteraufträge von der Methode zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns unter den vorstehend genannten Bedingungen anbelangt, so ist festzustellen, dass die für Transferpreise geltenden Grundsätze der OECD in derartigen Fällen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode empfehlen, entweder nur einen Aufschlag auf die mit der Ausübung der Vertreter- oder Vermittlerfunktion verbunden Kosten anzuwenden oder den auf die Gesamtkosten der Dienstleistungen anzuwendenden Aufschlag zu mindern. Obgleich der OECD-Bericht hierzu ein Beispiel anführt, dem zufolge es für ein verbundenes Unternehmen, das Kosten auf Rechnung eines anderen verbundenen Unternehmens tätigt, als angebracht angesehen wird, dass es diese Kosten dem anderen verbundenen Unternehmen ohne Anwendung einer Marge berechnet, hindert dieses Beispiel die Kommission nicht daran zu bemerken, dass man sich in solchen Fällen vergewissern muss, dass alle Vorteile, die dem Begünstigten erwachsen, ordnungsgemäß berücksichtigt werden, damit die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns fremdvergleichskonform erfolgt.

(53) Demnach nimmt Frankreich den Ausschluss der Aufwendungen für Unteraufträge systematisch vor, ohne von Fall zu Fall zu bewerten, ob es angebracht wäre, einen speziellen Aufschlag für die Vermittlertätigkeit anzuwenden, oder ob eine alternative Lösung in Gestalt der Senkung der Aufschlags auf alle Tätigkeiten in Betracht gezogen werden könnte. Wenn einerseits die Senkung des Gewinnaufschlags zu niedrigeren steuerpflichtigen Gewinnen führt, so bewirkt andererseits die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Aufschlags einen höheren Gewinn. Die Kommission stellt fest, dass der Ausschluss der Aufwendungen für Unteraufträge insofern nicht gerechtfertigt sein kann, da die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unteraufträgen oberhalb der Grenze von 50 % des Gesamtbetrags ohne Aufwendungen für Unteraufträge wieder in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass die Grenze von 50 % der Gesamtaufwendungen ohne Aufwendungen für Unteraufträge einer beträchtlichen Summe an Einnahmen entsprechen kann, die der Besteuerung systematisch entgeht.

(54) Wie in Randnummer 9 der Mitteilung hervorgehoben, kann der Vorteil in einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bestehen. Die Kommission stellt fest, dass bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach der so genannten Kostenaufschlagsmethode nicht alle zu Lasten der Verwaltungs- und Logistikzentren gehenden Kosten berücksichtigt werden. Dieser Ausschluss kann eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Sinne von Randnummer 9 der Mitteilung darstellen.

IFA

(55) Was die zur Regelung gehörende Ausnahme hinsichtlich des Systems der jährlichen Pauschalbesteuerung (IFA) anbelangt, so teilt die Kommission das Argument Frankreichs, dem zufolge ein eventueller Vorteil auf Fälle beschränkt wäre, in denen die Verwaltungs- und Logistikzentren keine Steuersumme von über 30000 EUR erreichen würden. Obgleich es schwierig ist, die Auswirkungen der (ausschließlich auf die erste Steuerstufe) begrenzten Anwendung der IFA im Rahmen eines Systems wie der zur Prüfung stehenden Regelung einzuschätzen, welche die steuerpflichtigen Einnahmen pauschal festsetzt, hindert dies die Kommission nicht daran festzustellen, dass der Umsatz der Begünstigten im Verhältnis zu den einzubeziehenden Kosten der Verwaltungs- und Logistikzentren eigenständig und objektiv ermittelt werden kann. Die durch die Regelung gewährte teilweise Befreiung von der IFA-Steuertabelle stellt somit, wie Frankreich einräumt, einen Vorteil dar, der in einem Steueraufschub zum Ausdruck kommen kann, denn die IFA kann von der Körperschaftsteuer abgesetzt werden und die Verwaltungs- und Logistikzentren unterliegen stets dieser Steuer, denn die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode schließt immer das Vorliegen eines steuerpflichtigen Gewinns ein. Falls jedoch die im Rahmen der Regelung vermiedene IFA höher als die gezahlte Körperschaftsteuer ist, kommt diese Differenz im Laufe eines Steuerjahres einem Steueraufschub gleich. Überdies kann die Kommission, wie bereits in der Randnummer 23 dargelegt wurde, nicht ausschließen, dass die teilweise Befreiung von der IFA-Steuertabelle eine endgültige Steuerbefreiung darstellen könnte, wenn sich dieser Steueraufschub in drei aufeinander folgenden Jahren wiederholt.

(56) Die Tatsache, dass die fraglichen Beträge gering sind, reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Vorteils gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auszuschließen, denn Frankreich hat keinerlei Angaben darüber vorgelegt, dass die Bedingungen für die Anwendung der "De-minimis"-Regel, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission(13) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen festgelegt sind, im vorliegenden Fall eingehalten werden, insbesondere was die von dieser Regel ausgenommenen Sektoren und die Grenzen in Bezug auf die Kumulierung anbelangt.

Schlussfolgerungen zum Vorteil

(57) Aus den vorstehenden Darlegungen ist zu schlussfolgern, dass sowohl die Nichteinbeziehung der Aufwendungen für Unterverträge als auch die Ausnahme von der IFA für die begünstigten Unternehmen und die Gruppen, denen sie angehören, Vorteile darstellen.

Staatliche Mittel

(58) Im vorliegenden Fall führt die Senkung des Steuerbetrags, ob sie nun aus einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage oder aus einer Reduzierung des IFA-Betrags resultiert, zu einer Verringerung der Steuereinnahmen, die staatliche Mittel darstellen.

(59) Das Argument Frankreichs, dass die Steuereinnahmen durch die Regelung erhöht würden, trifft nicht zu, weil die Kommission bei ihrer Beurteilung ausschließlich auf die Mittel Bezug nehmen muss, die dem Staat zugute kommen würden, wenn die Besteuerung der Verwaltungs- und Logistikzentren unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts erfolgen würde.

Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(60) Da es sich um eine Regelung zur direkten Besteuerung handelt, die im Prinzip allen Hilfstätigkeitsbereichen für Produktion und Handel offen steht, kann die Kommission nicht ausschließen, dass einige begünstigte Unternehmen und die Gruppen, denen sie angehören, in Bereichen tätig sind, in denen ein intensiver gemeinschaftlicher Handel besteht. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels durch die Anwendung der Pauschalsteuerregelung kann daher nicht ausgeschlossen werden.

(61) Zweitens gilt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(14) und laut Randnummer 11 der Mitteilung: "Schon die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, berechtigt als solche zu der Feststellung, dass dieser Handel beeinträchtigt wurde."

(62) Schließlich ist die Tatsache, dass die fragliche Regelung im internationalen Kontext angewendet wird, ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie die innerstaatlichen Wirtschaftstätigkeiten beeinflussen und somit den Wettbewerb auf europäischer Ebene verfälschen kann.

Selektivität und Rechtfertigung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems

(63) Nach Auffassung Frankreichs sei die Regelung nicht selektiv, weil es sich um eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme handele, die allen Wirtschaftsbereichen, allen geografischen Gebieten und allen Rechtsformen offen stehe.

(64) Die Kommission bestreitet nicht, dass die Regelung allen Wirtschaftsbereichen ungeachtet ihrer geografischen Ansiedlung oder ihrer Rechtsform offen steht, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, um den selektiven Charakter der Maßnahme auszuschließen.

(65) Erstens ist zu bemerken, dass die Maßnahme auf Dienstleistungen beschränkt ist, die Leitungs-, Management-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen sowie Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten für Produktions- oder Handelsfunktionen entsprechen, die im Kontext einer internationalen Gruppe ausgeübt werden. Ausgenommen sind demnach direkte Produktions- oder Handelstätigkeiten und Tätigkeiten, die nicht im Kontext einer internationalen Gruppe erfolgen. Folglich können nur die genannten Tätigkeiten in den Genuss der genannten Vorteile kommen.

(66) Zweitens ist die Inanspruchnahme der Regelung ausschließlich auf die Verwaltungs- und Logistikzentren beschränkt, die ihre Dienstleistungen überwiegend für verbundene Unternehmen erbringen, welche ihren Sitz außerhalb Frankreichs haben. Die Kommission stellt fest, dass Wirtschaftseinheiten, die ihre Dienstleistungen nicht überwiegend für außerhalb Frankreichs niedergelassene verbundene Unternehmen erbringen, von der Inanspruchnahme der Maßnahme ausgeschlossen sind. Beurteilt wird diese Bedingung des überwiegenden Charakters anhand des Verhältnisses zwischen dem Gesamtbetrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen für Dienstleistungen, die von den betreffenden Einheiten für außerhalb Frankreichs ansässige Gruppenunternehmen oder für außerhalb Frankreichs angesiedelte ständige Niederlassungen von Gruppenunternehmen erbracht werden, und dem Gesamtbetrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen für sämtliche Dienstleistungen, die für alle Empfänger, ob in Frankreich angesiedelt oder nicht, erbracht werden. So können in Frankreich angesiedelte Wirtschaftseinheiten, die die Bedingung des überwiegenden Charakters nicht erfuellen, nicht in den Genuss der Vorteile der Regelung kommen, obgleich sie in ihren Transaktionen mit im Ausland ansässigen verbundenen Gesellschaften oder Niederlassungen dieselben Schwierigkeiten wie die Verwaltungs- und Logistikzentren bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns haben.

(67) Schließlich wird der selektive Charakter der Maßnahme dadurch verstärkt, dass die Logistikzentren, die eine einer Industrie- oder Handelssparte eines bestehenden Unternehmens oder einer Holding zugeordneten Abteilung darstellen, von der Regelung ausgeschlossen sind. Hierzu hat Frankreich im Rahmen des Verfahrens keine Argumente vorgebracht. In der Anweisung wird präzisiert, dass diese Einschränkung durch die Notwendigkeit begründet ist, jegliche Vermischung mit anderen Tätigkeiten der Gruppe zu vermeiden. Gleichwohl wird nicht angeführt, weshalb diese Einschränkung nicht für die Verwaltungszentren gilt.

(68) Was die mögliche Rechtfertigung des differenzierenden Charakters der Regelung anbelangt, so ist gemäß Randnummer 23 der Mitteilung zu bemerken, dass die französischen Behörden keine Angaben vorgelegt haben, die erklären könnten, inwiefern die von den Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführten Transaktionen eine günstigere steuerliche Behandlung verdienen als Wirtschaftseinheiten, die die gleichen Transaktionen durchführen, jedoch nicht das vorstehend genannte Kriterium des überwiegenden Charakters erfuellen, oder auch als Logistikzentren, die nicht einem in Frankreich bestehenden Unternehmen oder einer Holding angeschlossen sind. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Maßnahme aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die Leistungsfähigkeit des Steuersystems erforderlich ist(15). Daher ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, und die Kommission bekräftigt ihre bisherige Position zum selektiven Charakter der Maßnahme.

(69) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die mit Unterverträgen verbundenen Tätigkeiten oberhalb einer bestimmten Grenze eine andere steuerliche Behandlung erfahren, was dieser unterschiedlichen Behandlung einen selektiven Charakter verleiht.

Schlussfolgerungen zum Vorliegen staatlicher Beihilfe

(70) Es ist zu schlussfolgern, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da die sich aus der Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns und der teilweisen Befreiung von der IFA-Regelung ergebenden Vorteile nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt sind.

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(71) Wie im Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens unterstrichen wurde, scheint die in Rede stehende Regelung auf den ersten Blick für keine der in Artikel 87 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten in Frage zu kommen. Im Rahmen des Verfahrens haben weder die französischen Behörden noch Dritte Argumente für eine eventuelle Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vorgebracht. Die Bedenken der Kommission wurden somit bestätigt.

(72) Im vorliegenden Fall kann keine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag zur Anwendung kommen, die sich auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

(73) Die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, nach der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, genehmigt werden können, kann nicht geltend gemacht werden, da es sich um eine Regelung handelt, deren räumlicher Anwendungsbereich nicht begrenzt ist.

(74) Ebenso wenig fällt die Regelung unter die Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) förderungsfähig sind, und da sie nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, ist auch eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ausgeschlossen.

(75) Die im Rahmen der Regelung gewährten Steuervorteile können auch nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sein können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es handelt sich vielmehr um Betriebsbeihilfen, die die begünstigten Unternehmen oder die Gruppen, denen sie angehören, von bestimmten Kosten befreit, die sie normalerweise zu tragen hätten.

(76) Es ist daher festzustellen, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Rückforderung

(77) Die fragliche Maßnahme kam zur Anwendung, ohne dass sie jemals der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt wurde. Sie fällt nicht unter die Verjährung und stellte bereits vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an eine Beihilfe dar. Sie ist also eine rechtswidrige Beihilfe.

(78) Wenn sich rechtswidrig gewährte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erweisen, so ist die natürliche Folge einer derartigen Schlussfolgerung, dass die Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(16) von den Empfängern zurückzufordern ist. Mit der Rückforderung der Beihilfe soll nach Möglichkeit der vor Gewährung der Beihilfe bestehende Wettbewerbszustand wieder hergestellt werden. Weder die Tatsache, dass es keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Beihilferegelungen in vergleichbaren Fällen gibt, noch die angebliche mangelnde Klarheit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der staatlichen Beihilfen könnten eine Abweichung von diesem Grundprinzip rechtfertigen.

(79) Gleichwohl besagt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Praxis der Kommission ist davon auszugehen, dass eine Anordnung zur Rückforderung Beihilfe einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletzen würde, wenn infolge des Wirkens der Kommission ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten einer Maßnahme besteht, dass die Beihilfe entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt wurde.

(80) In der Rechtssache Van den Bergh und Jurgens(17) urteilte der Gerichtshof:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen."

Frankreich berief sich auf das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens bei den Begünstigten der Regelung, ohne der Kommission ein spezifisches Argument dafür vorzulegen. Gleichwohl ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(18), dass die Kommission von Amts wegen zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände gehalten ist, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den Verzicht auf die Anordnung zur Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie der Achtung des berechtigten Vertrauens des Empfängers verstößt.

(81) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die französische Regelung einige Analogien zu der in Belgien durch den königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 zur Besteuerung der Koordinierungszentren eingeführten Regelung aufweist. Beide Regelungen betreffen gruppeninterne Tätigkeiten und beinhalten spezielle Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage. In ihrer Entscheidung SG(84) D/6421 vom 16. Mai 1984 vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Regelung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beinhaltet. Die Entscheidung wurde zwar nicht veröffentlicht, jedoch wurde die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen die belgische Regelung für Koordinierungszentren erhoben hat, seinerzeit im Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bekannt gegeben(19).

(82) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass ihre Entscheidung zur belgischen Regelung für Koordinierungszentren vor der Verabschiedung der französischen Regelung in ihrer derzeitigen Fassung, die sich aus den Anweisungen vom 21. Januar 1997 und 11. Oktober 2002 ergibt, ergangen ist. Folglich schließt die Kommission auf das Bestehen eines berechtigten Vertrauens bei den Begünstigten, das die Rückforderung der Beihilfe verhindert, und ordnet diese daher nicht an.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(83) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass einige Aspekte der französischen Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und dass Frankreich die fragliche Beihilfe unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zur Anwendung gebracht hat.

(84) Gleichwohl konnte die Position, die die Kommission in der Vergangenheit in Bezug auf einige Steuermaßnahmen zugunsten multinationaler Gruppen einnahm, bei den Begünstigten der Regelung zu dem berechtigten Vertrauen darauf führen, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass die Rückforderung der Beihilfe im Gegensatz zum allgemeinen Grundsatz der Achtung des berechtigten Vertrauens stehen würde und verzichtet demzufolge auf deren Anordnung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nichteinbeziehung der Aufwendungen für Unteraufträge in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und die eingeschränkte Anwendung der ersten Stufe der jährlichen Pauschalbesteuerungstabelle, die von Frankreich im Rahmen der Anweisung der Generaldirektion Steuern vom 21. Januar 1997 über die Regelung für Verwaltungs- und Logistikzentren praktiziert werden, stellen rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen dar.

Artikel 2

Frankreich hebt mit Wirkung ab der Steuerperiode, die auf die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung laufende Periode folgt, die nachstehenden Elemente staatlicher Beihilfe auf, die in der in Absatz 1 genannten Anweisung enthalten sind:

a) die Regelung zur Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Zusammenhang mit der Nichteinbeziehung bestimmter Aufwendungen für Unteraufträge in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns;

b) die Regelung zur teilweisen Ausnahme von der IFA.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 302 vom 27.10.2001, S. 2.

(2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Bulletin officiel des impôts (Steuerbulletin) 13 G-1-97 Nr. 21 vom 30. Januar 1997.

(6) Bulletin Officiel des Impôts (Steuerbulletin) 4 C-5-02 Nr. 175 vom 11. Oktober 2002.

(7) "Auf Transferpreise anzuwendende Grundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen", OECD, 1995.

(8) Wenn z. B. eine Gesellschaft die IFA am 15. März 2003 gezahlt hat, kann sie diesen Betrag auf eine der Vorauszahlungen oder auf den Restbetrag anrechnen, die entweder 2003, 2004 oder 2005 fällig werden. Nach Ablauf dieser Frist geht die Steuer endgültig in die Staatskasse ein.

(9) Siehe Fußnote 1.

(10) Siehe Fußnote 1.

(11) Siehe Absatz 13 der Anweisung.

(12) Siehe Absatz 56 der Anweisung.

(13) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(14) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671.

(15) Siehe Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42).

(16) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(17) Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens e.a./Kommission, Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44.

(18) Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1987, RSV/Kommission, Rechtssache 223/85, Slg. 1987, S. 4617.

(19) Siehe Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37).

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