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Document 32003R1783

Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

OJ L 270, 21.10.2003, p. 70–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 040 P. 338 - 345
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 049 P. 246 - 253
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 049 P. 246 - 253
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 027 P. 146 - 153

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 28/10/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1783/oj

32003R1783

Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/2003 S. 0070 - 0077


Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates

vom 29. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 33 des Vertrags ist es angebracht, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verstärken, indem die Reihe der in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(4) vorgesehen flankierenden Maßnahmen erweitert wird.

(2) Da Junglandwirte einen Schlüsselfaktor bei der Entwicklung des ländlichen Raums darstellen, sollte der Unterstützung dieser Kategorie von Landwirten Vorrang eingeräumt werden. Zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und der strukturellen Anpassung ihrer Betriebe ist es erforderlich, die bereits gewährte spezifische Unterstützung zu verstärken.

(3) Es sollte darauf hingewirkt werden, dass anspruchsvolle Normen, die sich auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Umwelt, die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, den Tierschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz stützen, im Landwirtschaftssektor rascher durchgeführt werden. Diese Normen können neue Verpflichtungen für die Landwirte mit sich bringen, die Einkommensverluste oder zusätzliche Kosten zur Folge haben. Den Landwirten sollten vorübergehend degressive Beihilfen gewährt werden, um die Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Normen ergeben, teilweise zu decken.

(4) Nach Einführung der Maßnahme zur Anwendung der Normen sollte sich die derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erlaubte Beihilfe für Landwirte aufgrund von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen nunmehr auf Beschränkungen erstrecken, die sich aus der Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(5) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(6) ergeben. Dementsprechend kann unter gewissen Umständen eine umfangreichere Unterstützung vorgeschlagen und die Flächenbegrenzung von 10 % auf die Maßnahme für Gebiete mit spezifischen Nachteilen beschränkt werden.

(5) Die Beratungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(7) sollen mögliche Verbesserungen der derzeitigen Leistungen im Hinblick auf verpflichtende Normen in den Bereichen Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit sowie Tierschutz ermitteln und vorschlagen. Den Landwirten sollte ein Beitrag zu den Kosten für diese Beratungsdienste gewährt werden.

(6) Die Landwirte sollten dabei unterstützt werden, hohe Tierschutznormen einzuhalten. Der Geltungsbereich des bestehenden Kapitels über Agrarumweltmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte ausgedehnt werden, um Landwirte zu unterstützen, die sich verpflichten, über das vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehende Tierhaltungsnormen einzuhalten.

(7) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Instrumente zur Förderung der Lebensmittelqualität im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verstärkt werden müssen.

(8) Den Landwirten sollte ein Anreiz geboten werden, sich an gemeinschaftlichen oder nationalen Lebensmittelqualitätsregelungen zu beteiligen. Die Teilnahme an solchen Regelungen kann zusätzliche Kosten und Verpflichtungen nach sich ziehen, die durch den Markt nicht vollständig ausgeglichen werden. Landwirten, die sich an solchen Regelungen beteiligen, sollten befristete Beihilfen gewährt werden.

(9) Das Bewusstsein der Verbraucher hinsichtlich des Bestehens und der Eigenschaften der Erzeugnisse, die aufgrund gemeinschaftlicher oder nationaler Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, muss geschärft werden. Erzeugergemeinschaften sollten bei der Information der Verbraucher und der Werbung für Erzeugnisse unterstützt werden, die aufgrund von Regelungen erzeugt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden.

(10) Die Einführung der neuen flankierenden Maßnahmen erfordert eine Präzisierung bestimmter bestehender Vorschriften. Diese Präzisierung betrifft hauptsächlich die Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und die finanziellen Bestimmungen.

(11) Angesichts der großen Bedeutung der Innovationsförderung in der Nahrungsmittelindustrie sollte der Geltungsbereich des derzeitigen Kapitels über die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die Gewährung von Beihilfen für die Entwicklung innovativer Konzepte in der Nahrungsmittelindustrie ausgedehnt werden.

(12) Das genannte Kapitel legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zur Verbesserung der Verarbeitung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen fest, einschließlich der Vorschrift für Betriebe, die solche Beihilfen erhalten, die Mindestnormen für Umwelt, Hygiene und Tierschutz bereits einzuhalten. Da es für kleine Verarbeitungseinheiten zuweilen schwierig sein kann, solchen Normen zu entsprechen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für Investitionen, die in kleinen Verarbeitungseinheiten getätigt werden, um die neu eingeführten Normen für Umwelt, Hygiene und Tierschutz einzuhalten, eine Karenzzeit im Hinblick auf die Beihilfevoraussetzungen zu gewähren.

(13) Der ökologische und soziale Wert der staatseigenen Wälder bedarf der Verbesserung; diesbezügliche Investitionsbeihilfen sollten zugelassen werden, wobei die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzung dieser Wälder ausgeschlossen wird.

(14) Die bisherige Erfahrung bei der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 hat die Notwendigkeit aufgezeigt, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 klarer zu fassen und zu vereinfachen sowie bestimmte Beihilfehöhen anzupassen. Diese Präzisierungen und Anpassungen betreffen hauptsächlich den Umfang und die Einzelheiten der Unterstützung für benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, die Ausbildung, die Forstwirtschaft und die Förderung der Anpassung und Entwicklung des ländlichen Raums.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des Artikels 5 wird zu Absatz 1, und folgende Absätze werden angefügt:

"(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionsbeihilfen gemäß Absatz 1 müssen zu dem Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfuellt sein.

(3) Werden die Investitionen getätigt, um neu eingeführten Mindestnormen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu entsprechen, so können für die Einhaltung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann den Landwirten eine Frist zur Erfuellung dieser Mindestnormen eingeräumt werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme bei der Einhaltung dieser Normen erforderlich ist. Der Landwirt muss am Ende des Investitionszeitraums die einschlägigen Normen einhalten."

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal 40 % und in den benachteiligten Gebieten auf maximal 50 % begrenzt."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"Werden Investitionen von Junglandwirten im Sinne des Kapitels II getätigt, so können diese Prozentsätze über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Niederlassung bis maximal 50 % und in den benachteiligten Gebieten bis maximal 60 % betragen. Die Altersvoraussetzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 muss bei der Niederlassung erfuellt sein."

3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Beihilfen für die Niederlassung können bestehen aus

a) einer einmaligen Prämie bis zu dem im Anhang angegebenen Hoechstbetrag und

b) einem Zinszuschuss für Darlehen, die zur Deckung der Kosten der Niederlassung aufgenommen werden; der kapitalisierte Wert dieses Zuschusses darf den Wert der Prämie nicht überschreiten.

Junglandwirten, die über einen Zeitraum von drei Jahren ab ihrer Niederlassung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitsaufnahme landwirtschaftliche Beratungsdienste in Anspruch nehmen, darf eine Unterstützung gewährt werden, die höher ist als der in Buchstabe (a) genannte Hoechstbetrag, aber 30000 EUR nicht überschreitet."

4. Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Landwirte und andere in der Landwirtschaft tätige Personen auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und auf die Anwendung von Produktionsverfahren vorzubereiten, die mit den Belangen der Landschaftserhaltung und der Landschaftsverbesserung, des Umweltschutzes, der Hygiene und des Tierschutzes vereinbar sind, sowie ihnen Qualifikationen zu vermitteln, die sie benötigen, um einen wirtschaftlich lebensfähigen Betrieb leiten zu können, und".

5. Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Über dem Hoechstbetrag liegende Ausgleichszulagen können gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen, die auf der betreffenden Programmierungsebene gewährt werden, diesen Hoechstbetrag nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können zur Berechnung des Durchschnittsbetrags eine Kombination mehrerer Regionalprogramme vorlegen. In durch objektive Umstände begründeten Fällen kann der Durchschnittsbetrag auf den im Anhang festgelegten Hoechstdurchschnittsbetrag erhöht werden."

6. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Landwirte können durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG(8) und 92/43/EWG(9) Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, wenn und soweit diese Zahlungen notwendig sind, um die sich aus der Umsetzung dieser Richtlinien ergebenden spezifischen Probleme zu lösen."

b) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Hoechstbetrag wird im Anhang festgesetzt. In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag angehoben werden, um besonderen Problemen Rechnung zu tragen.

Für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung zur Einführung neuer Beschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht verbindlich wird, darf eine diesen Hoechstbetrag übersteigende Beihilfe gewährt werden. Diese Unterstützung wird jährlich auf degressiver Grundlage gewährt und darf den im Anhang festgesetzten Betrag nicht überschreiten."

7. Der bisherige Wortlaut des Artikels 20 wird zu Absatz 1, und folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Die Gesamtfläche der in Absatz 1 genannten Gebiete darf 10 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen."

8. Artikel 21 wird gestrichen.

9. Nach Kapitel V des Titels II wird folgendes Kapitel eingefügt:

"KAPITEL Va

EINHALTUNG VON NORMEN

Artikel 21a

Die den Landwirten gewährte Beihilfe zur Anpassung an anspruchsvolle Normen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, muss zu folgenden Zielen beitragen:

a) raschere Anwendung anspruchsvoller Gemeinschaftsnormen durch die Mitgliedstaaten,

b) Einhaltung dieser Normen durch die Landwirte,

c) Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(10) durch die Landwirte bei der Bewertung der Leistung landwirtschaftlicher Unternehmen und Ermittlung möglicher Verbesserungen im Hinblick auf die verbindlichen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gemäß jener Verordnung.

Artikel 21b

(1) Landwirte, die anspruchsvolle Normen anwenden müssen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften stützen und erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen worden sind, können eine befristete Beihilfe erhalten, um die entstandenen Kosten und die Einkommensverluste teilweise auszugleichen.

In den Mitgliedstaaten, die Artikel 16 anwenden, wird Landwirten für die Einhaltung der in Artikel 16 genannten Rechtsvorschriften keine Beihilfe gemäß diesem Kapitel gewährt.

(2) Die Beihilfe darf während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird.

Damit die Beihilfe gewährt werden kann, sollte die Norm neue Verpflichtungen oder Einschränkungen für die landwirtschaftliche Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl von Landwirten betreffen.

Für Richtlinien, deren Umsetzungsfristen überschritten worden sind und die im Mitgliedstaat noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, darf die Beihilfe während eines Zeitraums gewährt werden, der fünf Jahre ab dem 25. Oktober 2003 nicht überschreitet.

(3) Die Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die Nichtanwendung einer Norm darauf zurückzuführen ist, dass ein antragstellender Landwirt eine bereits in einzelstaatliches Recht umgesetzte Norm nicht einhält.

Artikel 21c

(1) Die Beihilfe wird jährlich in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt, die schrittweise um jeweils denselben Betrag gekürzt wird. Die Mitgliedstaaten staffeln die Zahlung je Norm nach Maßgabe der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der Norm ergeben. Die Zahlung wird in einer Höhe festgesetzt, die eine Überkompensation ausschließt. Bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Beihilfen werden Investitionskosten nicht berücksichtigt.

(2) Der jährliche Beihilfehöchstbetrag je Betrieb ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 21d

(1) Die Landwirte können eine Beihilfe erhalten, damit sie die Kosten tragen können, die sich aus der Inanspruchnahme der Betriebsberatungsdienste ergeben, die Verbesserungen bei der Anwendung der verpflichtenden Normen in den Bereichen Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit sowie Tierschutz durch die Landwirte ermitteln und erforderlichenfalls vorschlagen.

(2) Die Betriebsberatungsdienste, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie den zur Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechen.

(3) Die gesamte Beihilfe für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Beratungsdienste wird auf höchstens 80 % der in Betracht kommenden Kosten begrenzt, wobei der im Anhang aufgeführte Hoechstbetrag nicht überschritten werden darf."

10. Kapitel VI erhält folgende Fassung:

"KAPITEL VI

AGRARUMWELTMASSNAHMEN UND TIERSCHUTZ

Artikel 22

Die Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind, tragen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die Landwirtschaft, die Umwelt und den Schutz von Nutztieren bei.

Ziel der Beihilfen ist es,

a) eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist;

b) eine umweltfreundliche Extensivierung der Landwirtschaft und eine Weidewirtschaft geringer Intensität zu fördern;

c) besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften, die bedroht sind, zu erhalten;

d) die Landschaft und historische Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten;

e) die Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis einzubeziehen;

f) den Tierschutz zu verbessern.

Artikel 23

(1) Die Beihilfen werden Landwirten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre verpflichten, Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern erforderlich, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen im Interesse ihrer Wirkungen auf die Umwelt und den Tierschutz ein längerer Zeitraum festgelegt.

(2) Die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen und des Tierschutzes gehen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis einschließlich der guten Tierhaltungspraxis im üblichen Sinne hinaus.

Sie betreffen Dienstleistungen, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen wie Marktstützungsmaßnahmen oder Ausgleichszulagen nicht vorgesehen sind.

Artikel 24

(1) Die Beihilfen für die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen werden jährlich gewährt und anhand folgender Kriterien berechnet:

a) Einkommensverluste,

b) zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und

c) die Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten.

Investitionskosten werden bei der Berechnung der jährlichen Beihilfe nicht berücksichtigt. Kosten für nichtproduktive Investitionen, die zur Einhaltung einer Verpflichtung erforderlich sind, dürfen bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Beihilfe berücksichtigt werden.

(2) Die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Hoechstbeträge sind im Anhang festgesetzt. Wird die Beihilfe anhand der Fläche berechnet, so richten sich diese Beträge nach der Fläche des Betriebs, für die die Agrarumweltverpflichtungen gelten."

11. Nach Titel II Kapitel VI wird folgendes Kapitel eingefügt:

"KAPITEL VIa

LEBENSMITTELQUALITÄT

Artikel 24a

Eine Beihilfe für landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und zur Förderung dieser Erzeugnisse muss zu folgenden Zielen beitragen:

a) den Verbrauchern die Qualität des Erzeugnisses oder des angewendeten Produktionsprozesses dadurch zu gewährleisten, dass sich die Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 24b beteiligen;

b) eine Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen zu erzielen und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu verbessern;

c) die Verbraucherinformation über die Verfügbarkeit und Merkmale solcher Erzeugnisse zu verbessern.

Artikel 24b

(1) Landwirten, die sich auf freiwilliger Basis an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen, die besondere Herstellungsbedingungen für in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse - ausgenommen Fischereierzeugnisse - vorschreiben, wird eine Beihilfe gewährt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 oder 3 dieses Artikels einhalten.

Die Beihilfe betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

(2) Für die Qualitätsregelungen der Gemeinschaft nach den folgenden Verordnungen und Bestimmungen kann eine Beihilfe gewährt werden:

a) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(11),

b) Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(12),

c) Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(13),

d) Titel VI (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(14).

(3) Um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen, müssen die von den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen die Anforderungen der Buchstaben a) bis e) erfuellen:

a) Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Methoden, die Folgendes gewährleisten:

i) besondere Merkmale - auch des Erzeugungsprozesses - oder

ii) eine Qualität des Enderzeugnisses, die erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes hinausgeht.

b) Die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft.

c) Die Regelungen stehen allen Erzeugern offen.

d) Die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.

e) Die Regelungen entsprechen derzeitigen oder vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.

(4) Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht.

Artikel 24c

(1) Die Beihilfe wird alljährlich in Form eines als Anreiz gewährten Betrags bis zu dem im Anhang aufgeführten Hoechstbetrag pro Betrieb gewährt. Die Zahlung wird nach Maßgabe der Festkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, und in einer Höhe festgesetzt, die eine Überkompensation ausschließt.

(2) Diese Beihilfe wird für höchstens fünf Jahre gewährt.

Artikel 24d

(1) Erzeugergemeinschaften wird für Tätigkeiten zur Unterrichtung der Verbraucher über landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel, die im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 24b bestimmt und im Rahmen der Maßnahme gemäß den Artikeln 24a, 24b und 24c vom Mitgliedstaat für eine Beihilfe ausgewählt wurden, sowie für die Förderung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittel eine Beihilfe gewährt.

(2) Die Beihilfe bezieht sich auf Tätigkeiten im Bereich der Information, Förderung und Werbung.

(3) Der Gesamtbetrag der Beihilfe wird auf höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten der Aktion begrenzt."

12. Artikel 25 Absatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Entwicklung und Anwendung neuer Techniken,".

13. Artikel 26 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Werden Investitionen getätigt, um neu eingeführte Mindestnormen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz einzuhalten, so kann für die Einhaltung der neuen Normen Unterstützung gewährt werden. In diesen Fällen kann kleinen Verarbeitungseinheiten eine Frist zur Erfuellung dieser Mindestnormen eingeräumt werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme bei der Einhaltung dieser Normen erforderlich ist. Die kleinen Verarbeitungseinheiten müssen am Ende des Investitionszeitraums die einschlägigen Normen einhalten."

14. Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Diese Beihilfen gemäß den Artikeln 30 und 32 werden nur für Wälder und Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die in Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Maßnahmen für Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes und für die in Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen."

15. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Im Rahmen dieses Kapitels vorgeschlagene Maßnahmen in Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahme zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen."

16. Artikel 30 Absatz 1 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen."

17. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Beihilfen können zusätzlich zu den Anlegungskosten Folgendes umfassen:

- eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren,

- eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 20 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere Personen des Privatrechts."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten. Wird das aufgeforstete Land von einer Person des Privatrechts gepachtet, so können die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten jährlichen Prämien gewährt werden."

c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt."

18. Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der dritte und der vierte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

"- Aufbau von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten;

- Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, einschließlich der in Artikel 24b Absätze 2 und 3 genannten Einführung von Qualitätsregelungen;".

b) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

"- Verwaltung integrierter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch örtliche Partnerschaften."

19. Artikel 34 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- die Bedingungen für Maßnahmen zur Einhaltung von Normen (Kapitel Va);

- die Bedingungen für Maßnahmen zur Lebensmittelqualität (Kapitel VIa)".

20. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Gemeinschaftsbeihilfen für den Vorruhestand (Artikel 10, 11 und 12), benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 13 bis 21), Einhaltung von Normen (Artikel 21a bis 21d), Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz (Artikel 22, 23 und 24), Lebensmittelqualität (Artikel 24a bis 24d) und Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31) werden in der gesamten Gemeinschaft aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert."

21. Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(15) für eine Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen."

22. Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der Programmplanung für Maßnahmen gemäß Artikel 22 bis 24 dieser Verordnung höchstens 85 % in den Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, und höchstens 60 % in den übrigen Gebieten."

23. Artikel 51 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, sind untersagt, wenn sie nicht den Bedingungen der Artikel 21a, 21b und 21c entsprechen. Zusätzliche Beihilfen, die die gemäß Artikel 21c festgesetzten Hoechstbeträge überschreiten, dürfen jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.

Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, untersagt, wenn sie nicht den einschlägigen Bedingungen der Artikel 21a, 21b und 21c entsprechen. Zusätzliche Beihilfen, die die gemäß Artikel 21c festgesetzten Hoechstbeträge überschreiten, dürfen jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Absatz 1 jenes Artikels gerechtfertigt sind."

24. Der Anhang wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 64.

(3) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(5) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 6.5.2003, S. 36).

(9) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1992, S. 42).

(10) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(11) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(12) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(13) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(14) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(15) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

ANHANG

"ANHANG

TABELLE MIT DEN BETRAEGEN

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