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Document 32003R0958

Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

OJ L 136, 4.6.2003, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 039 P. 11 - 14

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/958/oj

32003R0958

Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

Amtsblatt Nr. L 136 vom 04/06/2003 S. 0003 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission

vom 3. Juni 2003

mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz "Null" für Weizen und Mengkorn, Weizengluten sowie Mais mit Ursprung in der Republik Bulgarien zu eröffnen.

(2) Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Zollkontingente fallenden Weizens und Mais sicherzustellen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.

(3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten müssen.

(4) Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats gelten.

(5) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente sind Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(3), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranzen bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.

(6) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2003(5), auf einen relativ hohen Betrag festzusetzen.

(7) Es muss gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(8) Da die Verordnung (EG) Nr. 2290/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien(6) durch den Beschluss 2003/286/EG aufgehoben wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 573/2003(8), entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von Weizen und Mengkorn des KN-Codes 1001 und Weizengluten des KN-Codes 1109 00 00 gemäß Anhang I mit Ursprung in der Republik Bulgarien zum Einfuhrzoll "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4676, gemäß dem Beschluss 2003/286/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(2) Die Einfuhr von Mais des KN-Codes 1005 10 90 und des KN-Codes 1005 90 00 gemäß Anhang 1 mit Ursprung in der Republik Bulgarien zum Einfuhrzoll "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4677, gemäß dem Beschluss 2003/286/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von einem der folgenden Dokumente begleitet sein:

a) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem mit dem betreffenden Land geschlossenen Europa-Abkommen erteilen;

b) einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

Artikel 2

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit am zweiten Montag jeden Monats einzureichen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission am selben Tag spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 nach dem Muster in Anhang II die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt.

Diese Mitteilung muss getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide erfolgen.

(3) Überschreiten die Gesamtmengen jedes betreffenden Erzeugnisses seit Beginn des Wirtschaftsjahres und die Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Lizenzerteilung teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.

Artikel 3

Für die Verbuchung der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Mengen wendet die Kommission den in Anhang III aufgeführten Äquivalenzkoeffizient an. Die Menge in allen Lizenzanträgen für ein bestimmtes Erzeugnis wird mit dem Koeffizienten des jeweiligen Erzeugnisses multipliziert.

Artikel 4

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Lizenzerteilung folgt.

Artikel 5

Die Rechte aus den Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge darf die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 7

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslands;

b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 958/2003

- Forordning (EF) nr. 958/2003

- Verordnung (EG) Nr. 958/2003

- Kανονισμός (EK) αριθ. 958/2003

- Regulation (EC) No 958/2003

- Règlement (CE) n° 958/2003

- Regolamento (CE) n. 958/2003

- Verordening (EG) nr. 958/2003

- Regulamento (CE) n.o 958/2003

- Asetus (EY) N:o 958/2003

- Förordning (EG) nr 958/2003

c) in Feld 24 die Angabe "Zollsatz Null".

Artikel 8

Die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 30 EUR/t.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96".

2. Artikel 1 ist gestrichen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(4) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(5) ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 15.

(6) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

(7) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 16.

(8) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25.

ANHANG I

Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Muster der Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2

Mit dem Beschluss 2003/286/EG des Rates eröffnete Einfuhrkontingente für Weizen und Mais aus der Republik Bulgarien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Äquivalenzkoeffizient für Weizen und Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien gemäß Artikel 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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