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Document 32003R0540

Verordnung (EG) Nr. 540/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

OJ L 80, 27.3.2003, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/540/oj

32003R0540

Verordnung (EG) Nr. 540/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/2003 S. 0022 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 540/2003 der Kommission

vom 26. März 2003

über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse nach dem Verfahren B

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2002 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse erteilt werden. Von diesen Richtmengen ausgenommen sind die Mengen, welche im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beantragt werden.

(2) Nach derzeitiger Kenntnis der Kommission wurden diese Mengen bei Tomaten überschritten.

(3) Diese Überschreitung steht nicht im Widerspruch zu der Einhaltung der Beschränkungen, die in den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgelegt wurden. Für die zwischen dem 15. Januar und dem 15. März 2003 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen sollte bei allen Erzeugnissen der Erstattungsrichtsatz gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 15. Januar und dem 15. März 2003 die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungen sind im Anhang festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Lizenzen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Agrarübereinkommens beantragt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(3) ABl. L 335 vom 12.12.2002, S. 11.

ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 15. Januar und dem 15. März 2003 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind

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