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Document 32003R0355
Council Regulation (EC) No 355/2003 of 20 February 2003 on the authorisation of the additive avilamycin in feedingstuffs (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 53 vom 28.2.2003, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0001 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 355/2003 des Rates vom 20. Februar 2003 über die Zulassung des Zusatzstoffes Avilamycin in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG muss die Zulassung von Antibiotika an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden sein. (2) Artikel 9 jener Richtlinie sieht vor, dass eine Substanz, die an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen werden kann, sofern alle Bedingungen des Artikels 3 Buchstabe a) jener Richtlinie erfuellt sind. (3) Die Bewertung der zu dem im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Antibiotikum eingereichten Unterlagen ergibt, dass die in Artikel 3 Buchstabe a) jener Richtlinie genannten Bedingungen erfuellt sind; das Produkt kann daher gemäß Artikel 9t Buchstabe b) jener Richtlinie in Kapitel I des Verzeichnisses der zugelassenen Zusatzstoffe in der Tierernährung aufgenommen werden. In diesem Verzeichnis sind Zusatzstoffe aufgeführt, die für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen sind. (4) In der Mitteilung der Kommission vom Juli 2001 über eine Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel werden die Elemente einer wirksamen Strategie gegen die Resistenz antimikrobieller Mittel dargelegt. Dazu zählt das Verbot der Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer in der Tierernährung ab 1. Januar 2006. (5) Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung vorgelegt, der eine schrittweise Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderung vorsieht. Das Europäische Parlament hat die schrittweise Einstellung in seiner ersten Lesung des Vorschlags gebilligt. Der Rat hat im Dezember 2002 eine politische Einigung im Hinblick auf die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts erzielt, der vorsieht, die Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer ab 1. Januar 2006 zu verbieten. Die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassungsdauer dürfte daher durch die Annahme der neuen Verordnung, die die Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung regelt, beträchtlich verkürzt werden. (6) Da keine befürwortende Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorliegt, war die Kommission nicht in der Lage, die Bestimmungen gemäß dem Verfahren des Artikels 23 der genannten Richtlinie zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der im Anhang aufgeführte Zusatzstoff Avilamycin der Gruppe "Antibiotika" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>